BGH · KAR 1/59 vom 15.06.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

* «WB § 96 Abs. 2 Das Prozeßgericht braföfct auf Grund des § 96 Abs. 2 GWB sein eigenes Verfahren zur Entscheidung einer nach dem Kartellgesetz zu beurteilenden Vorfrage jedenfalls dann nicht auszusetzen, wenn das nach dem Kartellgesetz zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und das Prozeßgericht in Übereinstimmung damit seinerseits die Sachund Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. Pas Prozeßgericht braucht auf Grund des $ 96 Abs. 2 GIB sein eigenes Verfahren zur Entscheidung einer nach dem GWB zu beurteilenden Vorfrage jedenfalls dann nicht auszusetzen, wenn das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und das Prozeßgericht in Übereinstimmung damit seinerseits die Sach-und Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. Zivilsenat hat noch keine Entscheidung erlassen, sondern eine Stellungnahme des Kartellsenats dazu erbeten, ob der Rechtsstreit auf Grund des § 96 Abs. 2 GWB Nach dem zeitlichen Geltungswillen des GWB, so wird weiter ausgeführt, habe bei der Prüfung des in die Zukunft greifenden Unterlassungs-anspruchs auch das Revisionsgericht dieses Gesetz anzuwenden und die danach entscheidungserheblichen Tatsachen (Schriftform nach § 34 GWB, Anmeldung und Bestätigung der Anmeldung nach § 16 Abs.4 GWB) zu berücksichtigen, hinsichtlich deren die Vorschrift des § 561 ZPO zurücktreten müsse (BGHZ.9, 101; Kartellsenat vom 9.7.1958 - KAR l/58 = NJW 1958, 1395 = WuW/E BGH 244). Zivilsenats für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch selbst nicht berührt; dagegen sei zu prüfen, ob das Verfahren nicht nach § 96 Abs. 2 GWB ausgesetzt werden müsse, damit über die Wirksamkeit der Preisbindung wach dem GWB durch das nach diesem Gesetz ausschließlich zuständige Gericht (§§ 87 ff GWB) entschieden werde. Hierbei könne die Aussetzung zwar nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die kartell-rechtliche Vorfrage in dem auszusetzenden Rechtsstreit unter den Parteien streitig sei} jedoch müsse dem Prozeßgericht dann, wenn über diese Vorfrage kein Streit bestehe, eine Zuständigkeit für die Vorprüfung zugebilligt werden, ob die nach dem GWB zu beurteilende Rechtslage überhaupt zweifelhaft sein könne} sei das letztere zu verneinen, so müsse die. Zusammenfassend bedeute dies, daß auch in Fällen, in dene die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem GWB zu treffen ist, die Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten sei, wenn über die nach dem GWB zu entscheidende Frage kein Streit besteht und das Gericht die Entscheidung der nach dem GWB zuständigen Stelle wegen der unzweifelhaften Sachund Rechtslage nicht für erforderlich erachtet. Hängt diese Entscheidung von der Entscheidung einer Vorfrage ab, die nach dem GWB zu treffen ist, so hat nach § 96 Abs. 2 GWB das Prozeßgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Vorfrage durch die nach dem GWB zuständige Stelle, gegebenenfalls also durch das nach § 87 GWB ausschließlich zuständige Kartellgericht auszusetzen. Aus dieser Aussetzurigsvorschrift, durch die das GWB sich u.a. von der gelegentlich zu dem Vergleich herangezogenen Regelung der Patentstreitsachen (§51 PatGes) unterscheidet, geht-hervor, daß die kartellrechtliche Vorfrage auf die Zuständigkeit fürden Anspruch selbst keinen Einfluß hat. Juli 1958 bereits dargelegt hat, erfordert der Zwang zur Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB aber stets eine sorgfältige Prüfung, ob die nach dem GWB zu treffende Entscheidung über die Vorfrage für die Entscheidung über den Anspruch erheblich ist. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die Behauptungen des Klägers, sondern auch die Einwände des Beklagten zu berücksichtigen, die es dem Prozeßgericht u.U. ermöglichen, bei der Entscheidung über den Anspruch die kartellrechtliche Vorfrage dahingestellt zu lassen. 2) In der vorliegenden Sache hängt die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG allerdings allein von einer solchen Vorfrage, nämlich davon ab, ob die Klägerin die Preisbindung für ihre Erzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten des GWB rechtswirksam durchgeführt wai>, nach diesem Gesetz rechtswirksam aufrechterhalten hat; denn es ist kein tatsächlicher oder rechtlicher Grund ersichtlich, aus dem über den Anspruch ohne Rücksicht auf den Portbestand einer wirksamen Preisbindung entschieden werden könnte. Die Voraussetzung-, :daß es sich bei dem Erzeugnis der Klägerin um eine Markenware handelt die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händ-1 ler in Preiswettbewerb steht (§ 16 Abs. 1 Ziff.1, Abs0 2 GWB), braucht dabei nach den Darlegungen des I. Es fragt sich, ob auch auf diesen Ausnahmefall die Vorschrift des § 96 Abs. 2 GWB anzuwenden ist, welche die Aussetzung des Rechtsstreits wegen vor-greiflicher kartellrechtlicher Rechtsverhältnisse zwingend| anordnet, oder ob der Aussetzungszwang enger begrenzt werden kann. Daß dem Prozeßgericht darüber hinaus die weitere Prüfung zusteht, ob die Sachund Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eine Entscheidung durch die nach dem GWB zuständige Stelle notwendig oder entbehrlich erscheinen läßt,vermag der Kartellsenat dem Gesetzeswortlaut allein nicht zu entnehmen, wenn dieser Wortlaut einer solchen Prüfung auch nicht entgegensteht. Juli 1958 schon hervorgehoberi hat, soll die Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB verhindern, daß ein unter die Zuständigkeitsregelung des GWB fallender Rechtsstreit als Vorfrage in einem Prozeß vor einem nach diesem Gesetz nicht zuständigen Gericht zur Entscheidung gestellt wird, insbesondere, daß andere Gerichte, die nicht zur Entscheidung in Kartellsachen berufen sind, im Wege der Beurteilung von Vorfragen für das Kartellrecht u.U. bedeutsame Ausführungen machen (vgl. Auch wenn die Parteien sich über die für den Rechtsstreit vorgreifliehe kartellrechtliche Frage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einig sind, ist es nicht auszuachließen, daß das zur Entscheidung in Eartellaachen nicht berufene Prozeßgericht bei der Beurteilung der kartellrechtlichen Vorfrage für das Kartell-recht bedeutsame Ausführungen macht und daß hierdurch die Einheitlichkeit der kartellrechtlichen Rechtsprechung durchbrochen wird; denn das Gericht ist bei der rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens nicht an die Rechtaauffassung der Parteien gebunden und müßte daher auch zu einem nach dem GWB zu beurteilenden unstreitigen Sachverhalt selbständig Stellung nehmen. In dem Beschluß vom 9-7.1958 hat der Kartellsenat deshalb zu dem Ausdruck gebracht, daß das Prozeßgericht selbst dann noch nicht von der Aussetzung absahen könne, wenn der gesamte nach dem GWB entscheidungBerh’ebliche Sachverhalt unstreitig werde. Das letztere ist auch dann der Fall, wenn die Parteien über die Vorfrage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht streiten, das Gericht aber über sie entscheiden auß, bevor es zu einer Entscheidung über den Klageanepruch gelangen kann. Der Umstand allein dagegen, daß das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis unter den Parteien tatsächlich und rechtlich unstreitig ist, gestattet dem Prozeßgericht noch nicht, von der Aussetzung Abstand zu nehmen. Das Prozeßgericht, das über die Aussetzung zu befinden hat, kann bei der Entscheidung hierüber den Zweck nicht unbeachtet lassen, den das Gesetz mit Hilfe des Aussetzungszwangs erreichen will. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn die nach dem GWB' zu beurteilende Rechtslage so eindeutig'ist, daß auch das Prozeßgericht selbst jeden Zweifel hinsichtlich des von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragenen Rechtsverhältnisses für ausgeschlossen halt, etwa weil nur zwangsläufige Polgerungen aus einem rein formellen, im Gesetz geregelten Tatbestand zu ziehen sind. In diesen Pällen besteht kein Grund für die Annahme, daß ein unter die Zü-ständigkeiteregelung des GWB fallender Rechtsstreit als Vorfrage vor dem unzuständigen Gericht ausgetragen oder eine nach dem fff1 zu beurteilende Präge der Entscheidung der dafür aueschliellich zuständigen Kartellgerichte entzogen werden soll. Unter dieser Voraussetzung wird auch die Einheitlichkeit der kartellrechtlichen Rechtsprechung nicht dadurch berührt, daß das Prozeßgericht die nach dem GWB zweifelsfreie Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne darüber auf dem Wege über die Aussetzung seines eigenen Verfahrens noch eine Vorentscheidung des Kartellgerichts herbeizuführen. Sie würde einen bloßen Formalismus bedeuten, der sich durch den Zweck der Auasetzungsvorachrift des § 96 Abs. 2 GWB .nicht rechtfertigen läßt» Die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des ausgesetzten Rechtsstreits und die Häufung gerichtlicher Verfahren ist bei einer solchen Sachlage nicht vertretbar. Die Entscheidung darüber, ob die Sachund Rechtslage hinsichtlich des vorgreifliehen Rechtsverhältnisses so unzweifelhaft ist, daß die Aussetzung sich erübrigt, obliegt dabei dem Prozeßgericht} denn sie bildet eine der Voraussetzungen Jie Abgrenzung, die der Aussetzungstatbestand des § 96 Ahe. 2 GVB danach erfährt, ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift, ist *it ihrem Wortlaut vereinbar und entspricht 4er Auslegung vergleichbarer gesetzlicher Vorschriften, ls ist jedoch besonders hervorzuheben, daß des Prozeßgericht nur dann zu der Prüfung schreiten darf, ob die Bach- und Rechtslage nach dem GWB zweifelsfrei und die Aussetzung deshalb entbehrlich erscheint, wenn die Parteien darüber nicht streiten, daß also der übereinstimmende - oder im Versfcumnisverfahren als übereinstimmend zu unterstellende - Vortrag der Parteien die Vorbedingung für diese Prüfung darstellt. Tür die Auslegung des § 96 Abs. 2 CHPB ergibt sieh dann die Richtlinie, daß das Prozsß-gericht auf Grund des $ 96 Abs. 2 GW1 sein eigenes Verfahren aur Entscheidung einer nach dem QWB zu beurteilenden Vorfrage jedenfalls dann nicht aüszusetzen braucht, wenn das nach dem GWG zu beurteilende Rechtsverhältnis ' zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und das Prozeßgericht in Übereinstimmung damit seinerseits die Sachund Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. Vielmehr hatte er in erster linie darüber zu entscheiden, ob das nach dem GWB zu beurteilende vorgreifliche Rechts-verhältnie die Zuständigkeit des Kartellgerichts auch für den Anspruch selbst begründet, was zu verneinen war. Soweit hieran anschließend die Aussetzungsvorschrift des $ 96 Abs. 2 GWB behandelt worden ist, hat der Senat sioh auf die Prüfung beschränkt, ob das Prozeßgericht danach sein Verfahren nur dann auszusetzen hat, wenn die Entscheidung über, das vorgreifliche Rechtsverhältnis im Verwaltungswege von der Kartellbehörde, oder auch dann, wenn sie im Prozeß von dem ausschließlich zuständigen Kartellgericht tu treffen ist.

Schlagwörter

VorschriftVorfrageGWBParteiProzeßgerichtKlägerinAussetzung

Volltext der Entscheidung

^H^chlagewerk:': fr Kl i che ßammlung: fr * «WB § 96 Abs. 2 Das Prozeßgericht braföfct auf Grund des § 96 Abs. 2 GWB sein eigenes Verfahren zur Entscheidung einer nach dem Kartellgesetz zu beurteilenden Vorfrage jedenfalls dann nicht auszusetzen, wenn das nach dem Kartellgesetz zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und das Prozeßgericht in Übereinstimmung damit seinerseits die Sachund Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. BGH, Beschl. v. 15. Juni 1959 - KAR l/59 - KAR 1/59 B e s c h 1 u ß In Sachen der Firma Max GmbH., A^^^straßei vertreten durch den Geschäftsfährer, den Kaufmann Max Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Pr. gegen die unter der Firma Ingrid gr^ljgndlung handelnde Frau Jstraße Zuckerwaren- und Süßwaren-eb. ^ffgrid h bei Frau - Prozeßbev Pr. mächti in Beklagte und Revisionsbeklagte, >r II. Instanz: Rechtsanwa] hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1959 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Pr. Augustin, Pr. Hübner, Jungbluth und Hill beschlossen: ♦ Pas Prozeßgericht braucht auf Grund des $ 96 Abs. 2 GIB sein eigenes Verfahren zur Entscheidung einer nach dem GWB zu beurteilenden Vorfrage jedenfalls dann nicht auszusetzen, wenn das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und das Prozeßgericht in Übereinstimmung damit seinerseits die Sach-und Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. ... 2 -G r ü n d e s I. l) Die Klägerin vertreibt ala alleinige Importeurin und Lizenzheretellerin eine Markenschokolade. Sie hat für die 100 gr-Tafel dieser.Schokolade einen Verbraucherpreis von lo- DM vorgeschrieben, zu dessen Einhaltung sie ihre Abnehmer verpflichtet. Die Beklagte ist ambulante Händlerin. Von ihrem offenen Verkaufsstand hat sie im Jahre 1956 Schokolade der Klägerin, die sie von Dritten bezogen hatte, zu dem Preise von -.75 DM für die 100 gr-Tafel an Verbraucher verkauft. Die Klägerin erblickt in der Unterbietung des von ihr festgesetzten Verbraucherpreises einen Verstoß gegen § 1 UWG. Mit der Klage, die noch unter der Geltung der Dekartellierungsbestimmungen der Besatzungsmächte (AmMilßegGes 96, BrMilRegVO 78; erhoben worden ist, hat sie beantragt« die Beklagte zuverurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe in unbestimmter Höhe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Schokolade der Klägerin unter den von der Klägerin vorgeachriebe- nen Markenverkaufspreisen zu verkaufen. /■ / \ ■» Die Beklagte hat Klageabweisung'beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bindung von Verbraucherpreisen ' sei nach den Dekartellierungsbestimmungen unzulässig; daher stelle d er. Verkauf der Schokolade unter dem von der Klägerin vorgeechrieoenen Preis keinen unlauteren Wettbewerb dar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit' der Begründung, die ^rage, ob die Bindung von Verbraucherpreisen mit den Dekartellierungsbestimmungen vereinbar sei, werde in Rechtsprechung und Schrifttum neuerdings in zunehmendem Maße verneint; da ms diesem Grunde in Handelskreisen hierüber keine einheitliche Meinung mehr bestehe, sei es nicht unlauter, wenn die Preisbindung bei einem Markenartikel nicht mehr beachtet werde. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1081) verkündet wurde, ist dem Standpunkt der Beklagten beigetreten, daß die Preisbindung der zweiten Hand durch die Dekartellierungsbestimmungen verboten und die Unterbietung gebundener Preise deshalb wettbewerbsrechtlich erlaubt sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie bringt ergänzend vor, auf Grund des GWB habe sie ihre in Form schrif' licher Verträge durchgeführte Preisbindung entsprechend den Vorschriften dieeeB Gesetzes am 16. Juni 1958 bei dem Bundeskartellamt angemeldet; das Bundeskartellamt habe den 1 Eingang der Anmeldung.am 29. Juni 1958 bestätigt. ( I i Di» Beklagte ist im Revisiorisrechtszug nicht vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat hat ■ die-.Klägerin um den Erlaß eines Versäumnisurteils gebeten. 2) Der I. Zivilsenat hat noch keine Entscheidung erlassen, sondern eine Stellungnahme des Kartellsenats dazu erbeten, ob der Rechtsstreit auf Grund des § 96 Abs. 2 GWB zur Entscheidung einer nach dem GWB zu beurteilenden Vorfrage auszusetzen ist. Er geht davon aus, daß die Preisbindung entgegen der Meinung der Vorinstanzen nach Dekartellierungsrecht wirksam gewesen sei (BGHZ GRUR 1958, 240 - Markenschokolade und BGHZ GRUR 1958, 247 - Verlagserzeugnisse), daß ihre Wirksamkeit sich jedoch nunmehr nach dem inzwischen in Kraft getretenen GWB bestimme. Nach dem zeitlichen Geltungswillen des GWB, so wird weiter ausgeführt, habe bei der Prüfung des in die Zukunft greifenden Unterlassungs-anspruchs auch das Revisionsgericht dieses Gesetz anzuwenden und die danach entscheidungserheblichen Tatsachen (Schriftform nach § 34 GWB, Anmeldung und Bestätigung der Anmeldung nach § 16 Abs. 4 GWB) zu berücksichtigen, hinsichtlich deren die Vorschrift des § 561 ZPO zurücktreten müsse (BGHZ.9, 101; Kartellsenat vom 9.7.1958 - KAR l/58 = NJW 1958, 1395 = WuW/E BGH 244). Die Würdigung dieser. Tatsachen enthalte indessen eine Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen sei. Hierdurch werde zwar die Zuständigkeit des I. Zivilsenats für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch selbst nicht berührt; dagegen sei zu prüfen, ob das Verfahren nicht nach § 96 Abs. 2 GWB ausgesetzt werden müsse, damit über die Wirksamkeit der Preisbindung wach dem GWB durch das nach diesem Gesetz ausschließlich zuständige Gericht (§§ 87 ff GWB) entschieden werde. Der I. Zivilsenat möchte von der Aussetzung absehen. Er weist darauf, hin, daß die nach dem GWB entscheidungserheblichen Tatsachen im vorliegenden Rechtsstreit rein formeller Natur seien. Die Wirksamkeit der Preisbindung nach dem GWB liege danach klar zutage und werde offenbar auch von der \ Beklagten nicht angezweifelt, die sich im. Rechtsstreit nicht mehr vertreten lasse. Unter diesen Umständen verfehle die Aussetzung ihren Zweck. Wenn sie vermieden werden solle, müsse aber für den Anwendungsbereich der zwingenden - — 5 ~ und im Wortlaut sehr weitgehenden Vorschrift des § 96 Abs. 2 GWB im Verhältnis der allgemein zuständigen Gerich te zu den ^artellgerichten eine grundsätzliche Abgrenzung gefunden werden. Hierbei könne die Aussetzung zwar nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die kartell-rechtliche Vorfrage in dem auszusetzenden Rechtsstreit unter den Parteien streitig sei} jedoch müsse dem Prozeßgericht dann, wenn über diese Vorfrage kein Streit bestehe, eine Zuständigkeit für die Vorprüfung zugebilligt werden, ob die nach dem GWB zu beurteilende Rechtslage überhaupt zweifelhaft sein könne} sei das letztere zu verneinen, so müsse die. Pflicht zur Aussetzung entfallen. Zusammenfassend bedeute dies, daß auch in Fällen, in dene die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem GWB zu treffen ist, die Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten sei, wenn über die nach dem GWB zu entscheidende Frage kein Streit besteht und das Gericht die Entscheidung der nach dem GWB zuständigen Stelle wegen der unzweifelhaften Sachund Rechtslage nicht für erforderlich erachtet. Da der I. Zivilsenat nicht sicher ist, ob er sich mit diesem, Auslegungsgrundsatz in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Kartellsenats vom 9. Juli 1958 - KAR l/58 - befindet, erbittet er die Stellungnahme des letzteren Senats. II. 1) Dem I. Zivilsenat ist zunächst darin, beizutreten, daß über den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht das Kartellgericht, sondern das allgemein zuständige Gericht zu entscheiden hat. Der Kartellsenat hält an dem im Beschluß vom 9. Juli 1958 ausgesprochenen Grundsatz fest, daß auch im Anwendungsbereich des GWB die Zuständigkeit sich nach dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch, nicht dagegen nach den Einwänden des Beklagten oder den im einzelnen zu entscheidenden Rechtsfragen richtet. Der Unterlassungsanspruch, der gegen einen vertiaglich nichtgebundenen Händler wegen Unterbietung eines gebundenen Verbraucherpreises erhoben wird, hat seine Grundlage nicht in einer Vorschrift des GWB oder in einem Kartellvertrag oder -beschluß, sondern im allgemeinen Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG). Die Entscheidung darüber fällt nicht in die Zuständigkeit der .Kartellgerichte. Hängt diese Entscheidung von der Entscheidung einer Vorfrage ab, die nach dem GWB zu treffen ist, so hat nach § 96 Abs. 2 GWB das Prozeßgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Vorfrage durch die nach dem GWB zuständige Stelle, gegebenenfalls also durch das nach § 87 GWB ausschließlich zuständige Kartellgericht auszusetzen. Aus dieser Aussetzurigsvorschrift, durch die das GWB sich u.a. von der gelegentlich zu dem Vergleich herangezogenen Regelung der Patentstreitsachen (§51 PatGes) unterscheidet, geht-hervor, daß die kartellrechtliche Vorfrage auf die Zuständigkeit fürden Anspruch selbst keinen Einfluß hat. Wie der Kartellsenat in dem Beschluß vom 9. Juli 1958 bereits dargelegt hat, erfordert der Zwang zur Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB aber stets eine sorgfältige Prüfung, ob die nach dem GWB zu treffende Entscheidung über die Vorfrage für die Entscheidung über den Anspruch erheblich ist. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die Behauptungen des Klägers, sondern auch die Einwände des Beklagten zu berücksichtigen, die es dem Prozeßgericht u.U. ermöglichen, bei der Entscheidung über den Anspruch die kartellrechtliche Vorfrage dahingestellt zu lassen. 2) In der vorliegenden Sache hängt die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG allerdings allein von einer solchen Vorfrage, nämlich davon ab, ob die Klägerin die Preisbindung für ihre Erzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten des GWB rechtswirksam durchgeführt wai>, nach diesem Gesetz rechtswirksam aufrechterhalten hat; denn es ist kein tatsächlicher oder rechtlicher Grund ersichtlich, aus dem über den Anspruch ohne Rücksicht auf den Portbestand einer wirksamen Preisbindung entschieden werden könnte. Die Voraussetzung-, :daß es sich bei dem Erzeugnis der Klägerin um eine Markenware handelt die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller oder Händ-1 ler in Preiswettbewerb steht (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1, Abs0 2 GWB), braucht dabei nach den Darlegungen des I. Zivilsenats im Hinblick auf den festgestellten, noch in die Zeit der Dekartellierungsbestimmungen zurückreichenden Sachverhalt in diesem besonderen Palle nicht mehr geprüft zu werden. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob die Klägerin den formellen Erfordernissen genügt hat, die zur Überleitung ihrer Preisbindung auf den im GWB geschaffenen Rechtszustand zu erfüllen waren (§ 106 GWB), d.h., ob ihre Verträge schriftlich abgefaßt sind, ob die Preisbindung beim Bundeskartellamt angemeldet worden ist und ob das Bundeskartellamt die Anmeldung bestätig hat (§§ 54, 16 Abs. 4 GWB). Die Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage erschöpft sich hiernach in der zwangsläufigen Folgerung, daß auf Grund formeller Vorschriften des GWB der vom Gesetz daran geknüpfte Rechtserfolg - die Portdauer der wirksamen Preisbindung - herbeigeführt worden ist. Es fragt sich, ob auch auf diesen Ausnahmefall die Vorschrift des § 96 Abs. 2 GWB anzuwenden ist, welche die Aussetzung des Rechtsstreits wegen vor-greiflicher kartellrechtlicher Rechtsverhältnisse zwingend| anordnet, oder ob der Aussetzungszwang enger begrenzt werden kann. 3) Der Wortlaut des § 96 Abs. 2 GWB bietet entgegen der Meinung des I. Zivilsenats für eine solche Begrenzung keinen hinreichenden Anhalt. Wenn § 96 Abs. 2 Satz 2 GWB bestimmt, daß jeder Prozeßbeteiligte die von dem Gericht "für erforderlich erachteten Entscheidungen" bei den dafür zuständigen Stellen beantragen kann, so bezieht die hier gebrauchte Wendung "für erforderlich erachtet" sich offenbar nur auf die dem Prozeßgericht nach § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB in jedem Palle obliegende Prüfung, ob die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von einer kartellrecht-lichen Vorfrage abhängt. Daß dem Prozeßgericht darüber hinaus die weitere Prüfung zusteht, ob die Sachund Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eine Entscheidung durch die nach dem GWB zuständige Stelle notwendig oder entbehrlich erscheinen läßt,vermag der Kartellsenat dem Gesetzeswortlaut allein nicht zu entnehmen, wenn dieser Wortlaut einer solchen Prüfung auch nicht entgegensteht. % 4) Die Abgrenzung des Aussetzungszwangs ergibt sich aber aus anderen Erwägungen. Wie der Kartellsenat in dem Beschluß vom 9. Juli 1958 schon hervorgehoberi hat, soll die Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB verhindern, daß ein unter die Zuständigkeitsregelung des GWB fallender Rechtsstreit als Vorfrage in einem Prozeß vor einem nach diesem Gesetz nicht zuständigen Gericht zur Entscheidung gestellt wird, insbesondere, daß andere Gerichte, die nicht zur Entscheidung in Kartellsachen berufen sind, im Wege der Beurteilung von Vorfragen für das Kartellrecht u.U. bedeutsame Ausführungen machen (vgl. BT-Drucks. 1158 Anl. 1-3) j außerdem soll die Aussetzung eine einheitliche Rechtsprechung in Kartellsachen durch die hierfür ausschließlich zuständigen Gerichte sichern. a) Der Zweck, dem die Aussetzung hiernach dient, laßt es allerdings 'nicht zu, den Aussetzungszwang auf die Fälle zu beschränken, in denen die kartellrechtliche Vorfrage in dem auszusatzenden Rechtsstreit unter den Parteien streitig ist. Auch wenn die Parteien sich über die für den Rechtsstreit vorgreifliehe kartellrechtliche Frage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einig sind, ist es nicht auszuachließen, daß das zur Entscheidung in Eartellaachen nicht berufene Prozeßgericht bei der Beurteilung der kartellrechtlichen Vorfrage für das Kartell-recht bedeutsame Ausführungen macht und daß hierdurch die Einheitlichkeit der kartellrechtlichen Rechtsprechung durchbrochen wird; denn das Gericht ist bei der rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens nicht an die Rechtaauffassung der Parteien gebunden und müßte daher auch zu einem nach dem GWB zu beurteilenden unstreitigen Sachverhalt selbständig Stellung nehmen. In dem Beschluß vom 9-7.1958 hat der Kartellsenat deshalb zu dem Ausdruck gebracht, daß das Prozeßgericht selbst dann noch nicht von der Aussetzung absahen könne, wenn der gesamte nach dem GWB entscheidungBerh’ebliche Sachverhalt unstreitig werde. Der I. Zivilsenat weist ferner zutreffend auf die Möglichkeit hin, daß die Parteien eine durchaus zweifelhafte kartellrechtliche Vorfrage bewußt unstreitig lassen, wenn hierdurch vermieden werden könnte, daß die nach.dem GWB zuständigen Stellen, darunter auch die über Rechtsstreitigkeiten vor den Kartellgerichten zu unterrichtenden Kartellbehörden ($ 90 Abs. 1, 3 GWB), in das Verfahren eingeschaltet werden. Hiermit wäre ein Weg eröffnet, die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte zu umgehen und ein kartellrechtliches Rechtsverhältnis in einem von vornherein feetgelegten Sinn zur Grundlage, einer Ent- 10 - Scheidung des für die Vorfrage unzuständigen Gerichts zu. machen. Dies wäre mit dem Zweck des § 96 Abs. 2 GWB nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift steht insofern im Gegensatz zu derjenigen des § 20 Satz3 MSchG, in der gleichfalls die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Entscheidung über eine der Zuständigkeit einer anderen Stelle zugewiesene Vorfrage, zwingend angeordnet ist. § 20 Satz 3 MSchG betrifft die Aussetzung des R&umungsprozessea über eine. Dienst- oder Werkswohnung wegen der für die Fortdauer des Mieterschutzes erheblichen arbeitsrschtlichen Frage, ob ein begründeter Anlaß zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorlag. Die Aussetzung wird, dort ausdrücklich nur für den Fall vorgeschrieben,.daß über das vorgreifliche arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis unter den Parteien Streit besteht (vgl. dazu BAG v. 20.5.1957, JZ' 1957, S. 668 ff). Demgegenüber stellt § 96 Abs. 2 GWB es nicht darauf ab', daß die nach dem GWB zu entscheidende Vorfrage streitig, sondern darauf, daßüber diese Vorfrage überhaupt eine Entscheidung nach dem GWB "zu treffen" ist. Das letztere ist auch dann der Fall, wenn die Parteien über die Vorfrage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht streiten, das Gericht aber über sie entscheiden auß, bevor es zu einer Entscheidung über den Klageanepruch gelangen kann. Aus dem dargelegten Zweck. der Vorschrift ist zu folgern, daß abweichend von der Regelung in § 20 Satz 3 MSchG der objektive Maßstab mit Absicht gewählt worden ist, um gerade auch den Parteien selbst die Möglichkeit zu nehmen, die Entscheidung, über eine kartellrechtliche Frage den dafür ausschließlich zu-1 ständigen Stellen zu entziehen. Die Haltung der Parteien wird mithin die Entscheidung über die Aussetzung zwar dahingehend beeinflussen, daß stets auszusetzen ist, wenn die Auffassungen .der Parteien in der kartellrechtlichen 11 Vorfrage, voneinander abweichenf denn alsdann ist über diese Präge "eine Entscheidung" nach dem GWB "zu treffen". Der Umstand allein dagegen, daß das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis unter den Parteien tatsächlich und rechtlich unstreitig ist, gestattet dem Prozeßgericht noch nicht, von der Aussetzung Abstand zu nehmen. b) Gerade bei Anlegung des objektiven Haßstabes wird man aber in dem letzteren Palle dem Prozeßgericht eine Zu- . ständigkeit für die Vorprüfung zubilligen müssen, ob die Rechtslage hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses objektiv. überhaupt zweifelhaft sein kann. Das Prozeßgericht, das über die Aussetzung zu befinden hat, kann bei der Entscheidung hierüber den Zweck nicht unbeachtet lassen, den das Gesetz mit Hilfe des Aussetzungszwangs erreichen will. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn die nach dem GWB' zu beurteilende Rechtslage so eindeutig'ist, daß auch das Prozeßgericht selbst jeden Zweifel hinsichtlich des von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragenen Rechtsverhältnisses für ausgeschlossen halt, etwa weil nur zwangsläufige Polgerungen aus einem rein formellen, im Gesetz geregelten Tatbestand zu ziehen sind. In diesen Pällen besteht kein Grund für die Annahme, daß ein unter die Zü-ständigkeiteregelung des GWB fallender Rechtsstreit als Vorfrage vor dem unzuständigen Gericht ausgetragen oder eine nach dem fff1 zu beurteilende Präge der Entscheidung der dafür aueschliellich zuständigen Kartellgerichte entzogen werden soll. Das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis kann alsdann dem Prozeßgericht auch keinen Anlaß zu kartellrechtlich irgendwie bedeutsamen Ausführungen gehen. Wenn nämlich jeder Zweifel über die nach dem GWB zu beurteilende Rechtslage ausgeschlossen sein soll, muß der nach dem GWB entscheidungserhebliche Sachverhalt sich 12 aus wenigen äußerlichen, unmittelbar dem Gesetz zu entnehmenden Merkmalen zusammensetzen, die im Einzelfalle für eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung keinen Raum lassen. Unter dieser Voraussetzung wird auch die Einheitlichkeit der kartellrechtlichen Rechtsprechung nicht dadurch berührt, daß das Prozeßgericht die nach dem GWB zweifelsfreie Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne darüber auf dem Wege über die Aussetzung seines eigenen Verfahrens noch eine Vorentscheidung des Kartellgerichts herbeizuführen. Die Anrufung des Kartellgerichts verlöre im Gegenteil hier ihren Sinn; denn ihr Ergebnis stände von vornherein fest. Sie würde einen bloßen Formalismus bedeuten, der sich durch den Zweck der Auasetzungsvorachrift des § 96 Abs. 2 GWB .nicht rechtfertigen läßt» Die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des ausgesetzten Rechtsstreits und die Häufung gerichtlicher Verfahren ist bei einer solchen Sachlage nicht vertretbar. Die hiernach erforderliche Begrenzung des Aussetzungszwangs nach § 96 Abs. 2 GWB steht im Einklang mit der Auslegung, welche die gleichgelagerten'ÄussetZungsvorschriften der §§ 86, 97 Abs. 5 AGG gefunden heben. Die letzteren Vorschriften »eigen nach Wortlaut und Sinn von allen gesetzlichen Aussetzuagstatbeständen die größte Rechte-Ähnlichkeit mit den Tatbestand des } 96 Aba. 2 GWB. Hängt - so heißt es dort - die Entscheidung eines^Recgtsetreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbei^ne^mer^nac^Ien §§ 76, 77 Eetr. VG notwendig (§86 Abs. 1 AGG) oder ob •eine Vereinigung tariffähig ist (§97 Abs. 5 AGG), so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des arbeitegerichtlichen Beschlulverfahrene auszusetzen, dasfür die Entscheidung über die beiden erwähnten Vorfragen vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, o i.V.m. § 80 Abs. 1 -13- bzw. § 2 Abe. 1 Hr. 5 i.V.m. § 97 Abe. 2 AGG); d;j.e Parteien des Rechtsstreits sind im Beschlaßverfahren ebenso wie die Parteien des nach § 96 Abs. 2 GWB ausgesetzten Rechtsstreits im Verfahren vor den nach dem GWB zuständigen Stellen antregsberechtigt ($ 86 Abs. 2, § 97 Abs. 5 Satz 2 AGG = $ 96 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Gründe, aus denen die Bntscheidung über die vorgreiflichen Fragen aus dem Betriebsverfassungs-bzw. Arbeitsrecht dem Prozeßgericht zwingend entzogen ist* sind weitgehend die gleichen wie die, die auf dem Gebiet des Kartellrechts für die entsprechende Regelung Lft «§ 96 Abs. 2 GWB maßgebend gewesen siwi. Sie erhalt*© in den arbeitsrechtlichen Vorschriften noch dadurch ein zusätzliches Gewicht, daß im Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht, dem die Entscheidung über die Vorfragen Vorbehalten ist, der Grundsatz der Amtsermittlung. gilt t> Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren bietet daher gegenüber dem von der Parteimaxime beherrschten Verfahren des Prozeßgerichts die größere Gewähr für die Feststellung der materiellen Wahrheit, namentlich sind die im Verfahren vor den Kartellgerichten immerhin möglichen Anerkenntnis- und Versäumnisentscheidungen dort ausgeschlossen. Die Aussetzungsvorschriften der §§ 86, 97 Abs.. 5 AGG würden aus diesem Grunde eine noch umfassendere Anwendung rechtfertigen, ale sie im.Verhältnis zwischen dem allgemein zuständigen Prosetgericht ünd dem Kartellgericht bei $ 96 Abs. 2 GWB geboten ist. Gleichwohl wird die Aussetzung in den Fällen der §f 86, 97 Abs. 5 AGG allgemein für entbehrlich gehalten, wenn hinsichtlich der entscheidung8erheblichen Vorfrage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel bestehen (Dersch-Volkmar AGG § 97 Anm. 7; Gumpert BB 1954 S. 808; BAG vom 6.7.1956 AP § 11 AGG Nr. 11). Für-die Aussetzung -14- nach § 96 Abs. 2 GVTB muß dies dann erst recht gelten. Die Entscheidung darüber, ob die Sachund Rechtslage hinsichtlich des vorgreifliehen Rechtsverhältnisses so unzweifelhaft ist, daß die Aussetzung sich erübrigt, obliegt dabei dem Prozeßgericht} denn sie bildet eine der Voraussetzungen r für die Entscheidung Uber die Aussetzung, über die das Frozeßgericht in alleiniger Zuständigkeit zu beschließen hat. c) lach dem Vorhergehenden tritt der Kartellsehat der Rechtsauffassung des I. Zivilsenats im Grundsatz bei. Jie Abgrenzung, die der Aussetzungstatbestand des § 96 Ahe. 2 GVB danach erfährt, ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift, ist *it ihrem Wortlaut vereinbar und entspricht 4er Auslegung vergleichbarer gesetzlicher Vorschriften, ls ist jedoch besonders hervorzuheben, daß des Prozeßgericht nur dann zu der Prüfung schreiten darf, ob die Bach- und Rechtslage nach dem GWB zweifelsfrei und die Aussetzung deshalb entbehrlich erscheint, wenn die Parteien darüber nicht streiten, daß also der übereinstimmende - oder im Versfcumnisverfahren als übereinstimmend zu unterstellende - Vortrag der Parteien die Vorbedingung für diese Prüfung darstellt. Tür die Auslegung des § 96 Abs. 2 CHPB ergibt sieh dann die Richtlinie, daß das Prozsß-gericht auf Grund des $ 96 Abs. 2 GW1 sein eigenes Verfahren aur Entscheidung einer nach dem QWB zu beurteilenden Vorfrage jedenfalls dann nicht aüszusetzen braucht, wenn das nach dem GWG zu beurteilende Rechtsverhältnis ' zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und das Prozeßgericht in Übereinstimmung damit seinerseits die Sachund Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. 5) Der Beschluß des Kartellsenats vom 9- Juli 1958 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Senat befaßt -15- aich darin nicht mit der hier erörterten Präge, wie der Ausaetzüngszwang nach § 96 Abs. 2 GWB im Hinblick auf das nach dem GWB zu beurteilende vorgreifliehe Rechtsverhältnis abzugrenzen ist. Vielmehr hatte er in erster linie darüber zu entscheiden, ob das nach dem GWB zu beurteilende vorgreifliche Rechts-verhältnie die Zuständigkeit des Kartellgerichts auch für den Anspruch selbst begründet, was zu verneinen war. Soweit hieran anschließend die Aussetzungsvorschrift des $ 96 Abs. 2 GWB behandelt worden ist, hat der Senat sioh auf die Prüfung beschränkt, ob das Prozeßgericht danach sein Verfahren nur dann auszusetzen hat, wenn die Entscheidung über, das vorgreifliche Rechtsverhältnis im Verwaltungswege von der Kartellbehörde, oder auch dann, wenn sie im Prozeß von dem ausschließlich zuständigen Kartellgericht tu treffen ist. Bas letztere wurde bejaht. Im übrigen beziehen die Ausführungen des Beschlusses vom 9. Juli 1958 zu § 96 Abs. 2 GWB sich allein auf den damaligen Fall, namentlich darauf, inwiefern dort kärtellrechtliche Vorfragen für die Entscheidung über den Klageanepruch möglicherweise hätten erheblich werden kömaen. Der Sachverhalt gab jedoch keine Ver- * anlassung, darüber hinaus die sachlichen Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB l in grundsätzlicher Hinsicht festzulegen. Weinkauff Junghluth