* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZR 9/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 9/63

Die ’’OpBHHI aHB 0(HP OmbH" hatte jedoch - unabhängig von dem Formalschutz - durch den jahrelangen Vertrieb Jhrer optischen Erzeugnisse die Kennzeichnung 0|HB als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt und demnach Ausstattungsschutz an dem Zeichen "O^^B’ erworben. Die Klägerin verwendet ihr Zeichen für die von ihr hergestellten Zielfernrohre und Feldstecher und hat das Recht zur Mitbenutzung des Zeichens einer GmbH in eingeräumt, welche mit ihrer Zustimmung; seit dem 28. Das von ihr dergestalt erworbene Ausstattungsrecht sei als sachliches Recht stärker äls das Formalrecht der Klägerin; überdies habe die Klägerin bei Erwerb ihrer formalen Rechtsposition rechtsmißbräuchlich gehandelt, da sie in Kenntnis ihrer, der Beklagten, Bemühungen um die Fortführung der Produktion von Prismengläsern unter dem Zeichen Ofl^P die Warenzeichenanmeldung vorgenommen habe. Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und dazu vorgetragen: Träger des Ausstattungs-schutzes an dem Zeichen Ofl^P seien - nachdem sich die jahrelang nur als Grundstücksgesellschaft betätigt habe - die OpflBIB Werke geworden. Von deren Konkursverwalter habe sie das Hecht zur Fortführung der Ausstattung erworben und dementsprechend mit ihm vereinbart, daß sie die noch einlaufenden Kundenaufträge erfüllen solle, wofür eine Provision ah die Konkursmasse abzuführen gewesen und auch tatsächlich monatelang gezahlt worden sei. Aber auch Rechtsanwalt B1PP0 habe nicht die Übertragung des Ausstattungsschutzes auf die Beklagte erklären wollen, sondern habe sich lediglich verpflichtet, einem anderweit stattfindenden Erwerb des Zeichens OÜ^durch die Beklagte nicht zu widersprechen, überdies habe Rechtsanwalt BlPIHP der Beklagten als Konkursverwalter der OpfHB ein Ausstattungs- Das Berufungsgericht legt im übrigen dar, daß ein Ausstattungsrecht nach § 8 WZG auch deshalb nicht habe auf die Beklagte übergehen können, weil - wie die Beweisaufnahme ergeben habe, - die Beklagte nicht einen bestimmt abgegrenzten feil des Betriebs der Gemeinschuldnerinnen, sondern nur die Produktionsmittel für ein bestimmtes ’'Perigungsprogramm’', nämlich für Pris- Die Beklagte könne mit ihrer Behauptung, ein Ausstattungsschutz habe überhaupt nur für Prismengläser bestanden, nicht gehört werden; denn Rechtsanwalt Dr. Ga^HB habe bekundet, daß die Ausstattung 0^/0 für nahezu alle Erzeugnisse der opmmm 'Werke verwendet worden sei. Dafür, daß sich die Verkehrsgeltung nicht nur auf Prismengläser^ sondern auch auf Zielfernrohre und andere Erzeugnisse bezogen habe, spreche auch der Umstand, daß das Warenverzeichnis des (erloschenen) Warenzeichens eine Vielzahl von Geräten optischer, physikalischer, geodätischer und nautischer Art umfaßt habe. a) Das Berufungsgericht geht - was von der Revision auch nicht beanstandet wird - zutreffend davon aus, daß Ausstattungsrechte in die Konkursmasse fallen können und dementsprechend der Verfügungsgewalt des Konkursverwalters unterliegen (Tetzner Warenzeichengesetz 1958 Rdnr. erforderlich ist, daß der Erwerber aus der Konkursmasse den gesamten Betrieb oder doch einen bestimmt abgegrenzten Teil des Betriebes miterwirbt, ferner, ob es genügt, wenn nur die Produktionsmittel für eine bestimmte tfaren-fertigung übernommen werden, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn nach den rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, haben weder der Konkursverwalter der OpflHHB Werke noch der Konkursverwalter der OpBH^HP ÄflB Ausstattungsrechte auf die Beklagte übertragen. Soweit die Revision auf dem Standpunkt steht, es genüge für den Erwerb der Ausstattungsrechte - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung durch die Konkursverwalter - der bloße Umstand, daß sie die für die Produktion von Prismengläsern erforderlichen Werkzeuge (einschließlich der Kundenlisten und^der noch vorhandenen Aufträge), also das von den Parteien sogenannte ’’Fertigung s Programm" erworben habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Unter dieser Voraussetzung hätte der Erwerb des Ausstattungsschutzes -wenn überhaupt - nur durch eine eindeutige rechtsgeschäftliche Erklärung der beteiligten Konkursverwalter erfolgen können; o» ergab sich in keinem Pall ohne weiteres aus dem Erwerb des sogenannten "FeitLgungs-Programms11. Von einem Wechsel des Betriebsinhabers kann aber nicht die Rede sein, wenn aus der Konkursmasse nur Maschinen und Werkzeuge im Wert von 7 des Versteigerungserlöses erworben werden Dez* Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der Erwerb des "Fertigungsprogramms" müsse jedenfalls hier für den Übergang der Ausstattungsrechte genügen, weil die Beklagte vorgetragen habe, daß Ausstattungsschutz nur für die Warengattung Prismengläser bestanden habe, nicht aber für die anderen Erzeugnisse der OpflHUK Werke. In jedem Pall handelte es sich bei der genannten Erwägung des Berufungsgerichts nur um einen unterstützenden Gedankengang, während das angefochtene Urteil - rechtlich zutreffend - die Verkehrsgeltung in erster Linie aus der Benutzungslage abgeleitet hat. 1. Das Berufungsgericht verneint den Erwerb eines wertvollen Besitzstandes seitens der Beklagten in der kurzen Zeit der Benutzung des Zeichens durch sie bis zur Anmeldung des Klagezeichens. Die Klägerin habe sich aufgrund der Zusicherungen des Konkursverwalters der OpflIHBi Werke und auf Grund der Übernahme des Fertigungsprogramms für Ziel- und Richtfernrohre für berechtigt halten können, das Zeichen 0^^^ anzu demelden. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Klägerin entsprechend den Behauptungen der Beklagten gewußt habe, daß die Beklagte die Fertigung von Prismengläsern übernommen habe. Vielmehr bleibe allein der nicht zu mißbilligende Umstand bestehen, daß die Klägerin rascher als die Beklagte bei dem Erwerb des Warenzeichenschutzes vorgegangen sei. Die Revision steht auf dem Standpunkt, daß die Klägerin aus dem Erwerb von wenigen Werkzeugen für die Herstellung von Zielfernrohren nicht das Recht ableiten könne, sich als Hersteller der weltberühmten O^H^-Erzeugnisse "aufZuspielen" . a) Soweit das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Anmeldung des Warenzeichens verneint, weil die Beklagte durch eigene Benutzung des Zeichens keinen wertvollen Besitzstand erworben habe, lassen diese Feststellungen - die im einzelnen von der Revision auch nicht angegriffen werden - einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht insbesondere die Aussage des früheren Konkursverwalters Dr. gewürdigt, wonach eine nennenswerte Benutzung des Zeichens durch die Beklagte bis zur Anmeldung des Klagezeichens überhaupt nicht stattgefunden habe. Daß aber eine soiche kaum nennenswerte Vorbenutzung des Zeichens durch Dritte nicht dazu führen kann, die Anmeldung als rechtsmißbräuchlich anzusehen, sondern daß hierzu das Einbrechen in einen wertvollen Besitzstand gehört, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRÜR 1961» 413, 416 - Dolex) und ist unlängst von dem erkennenden Senat erneut bestätigt worden (Urteil vom 8. Anmeldung des Klagezeichens, auch nicht aus dem Grunde als rechtsmißbräuchlich angesehen, weil die Klägerin - wie die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hatte - von der Übernahme des Fertigungsprogramms für Prismengläser und von der beabsichtigten Verwendung des Zeichens durch die Beklagte Kenntnis hatte. In rechtsfehlerfreier tatsächlicher Würdigung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin nicht in dem Bewußtsein handelte, ein Warenzeichen zu erwerben, dem schutzwürdige Interessen der Beklagten entgegenstand&n, sondern sich selbst für berechtigt halten konnte, das Zeichen weiterzuführen. er werde einer Anmeldung des Zeichens durch die Beklagte nicht widersprechen, während die Klägerin von dem Konkursverwalter der Werke, die seit 1951 Es kommt hinzu, daß - wie das Berufungsgericht außerdem festgestellt hat - der Konkursverwalter Br. GaflHB es gegenüber der Beklagten abgelehnt hatte, ihr die Rechte an dem Zeichen OflHP zu Übertragen. Der von der Revision gegebene Hinweis auf eine angebliche Feststellung des Berufungsurteils, wonach die OJI^-Erzeugnisse "Weltruf" genossen hätten, trifft nicht zu. Tatsächlich hat weder das Berufungsgericht eine solche Feststellung getroffen, noch sind die Parteien übereinstimmend von einem "Weltruf" der 0^11^0-Erzeugnisse ausgegangen. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrages hat die Beklagte folgerichtig auch ihren Klageabweisungsantrag und die Widerklage von Anfang an ausdrücklich nur auf §§ 11 WZG und 25 WZG in Verbindung mit §§ 1 UWG, 823, 826 BGB gestützt, während § 3 UWG als Anspruchsgrundlage von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Bas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht nicht untersucht, ob der Seichengebrauch durch die Klägerin gegen § 3 UWG verstößt. Vielmehr steht ihr nur das Recht zu, der Beklagten die Benutzung des Zeichens oflB für Waren dor angemeldeten Art (hier: optische Geräte) und für gleichartige Waren zu untersagen. Einer Berichtigung der Urteilsformel bedarf es gleichwohl nicht; denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte auch ihrerseits nur optische Geräte mit dem Zeichen Ofl»versehen hat und weiterhin zu versehen beabsichtigt. Bie Fassung der Untersagung ist deshalb unschädlich, da sich aus dem Parteivortrag und den Gründen des angefochtenen Urteils mit hinreichender Beutlichkeit ergibt, daß sich das Verbot nur auf optische Geräte und diesen gleichartige Waren bezieht. dargelegt hat, daß der Klägerin gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung ihres Schadenersatzbegehrens ein Auskunftsan-spruch gegen die Beklagte zusteht, begründet es die Abweisung der Widerklage mit dem Hinweis darauf, daß der Beklagten ein prioritätsälteres sachliches Ausstattungsrecht nicht zustehe und daß das von der Klägerin benutzte Warenzeichen auch nicht inhaltlich unrichtig sei (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG). Selbst, wenn das Zeichen trotz des Konkurses der Op^HHB Anstalt und der Optischen Werke heute noch Herkunfts- u$d Hinweisfunktion für die Gemeinschuldnerinnen ausübe, so genüge dies nicht, um eine inhaltliche Unrichtigkeit des Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG zu begründen. 2. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden* Mit Recdt hat das Berufungogericht die inhaltliche Unrichtigkeit des Klagezeichens nicht etwa auch unter dem Ge-sichtsjjunkt geprüft, ob sich mit ihm konkrete Gütevor-stellungen verbinden, denen die Erzeugnisse der Klägerin möglicherweise nicht entsprechen (vgl.

Zitierte Normen: § 5 UWG § 242 BGB § 3 UWG § 308 ZPO
ZeichenBerufungsgerichtKonkursverwalterErwerbKlägerinwerkenRevision

Volltext der Entscheidung

2222 020 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9. Dezember 1964 Zug
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Zosia F UKIB >	GflBBtraue	■	,
Ib ZR 9/63
URTEIL
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozewbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
*
gegen
 die Firma "Dr. F.A. W	,	Optische	Fabriken'*,
Inhaber Dr. rer. pol. Fritz WfllB,	WoflHBI^str.	B,
Klägerin, Widerbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prof. Dj.
- 2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Qberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. November 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die über das landgerichtliche Urteil hinausgehende Verurteilung zur Beseitigung entfällt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welche von ihnen berechtigt ist, das Zeichen "OBB" die ihren jeweiligen Betrieben hergestellten optischen Geräte zu verwenden.
Für die - im Jahre 1908 gegründete und im Jahre 1959 in Konkurs geratene - Firma “OpBHiiB
schaft GmbH, BflB^-SchBHjjB’1» deren Name im Jahre 1916
 
in "OpOHBi AflHHP OBHfc GmbH” abgeändert wurde, waren als Warenzeichen seit 1910 das Wortzeichen Hr. flB CB OfBlund seit 1913 das Wort-Bildzeichen ofliB unter der Hr.	beim	Reichspatentamt	eingetragen;	das	'Waren-
verzeichnis umfaßte u.a. optische Geräte. Da nach dem 2. Weltkrieg die OpCBBB AflB OBÜ keinen Antrag auf Aufrechterhaltung des .Warenzeichenschutzes stellte, konnten die beiden genannten Zeichen mit Ablauf des 30. September 1930 im Bundesgebiet nicht mehr geltend gemacht werden. Die ’’OpBHHI aHB 0(HP OmbH" hatte jedoch - unabhängig von dem Formalschutz - durch den jahrelangen Vertrieb Jhrer optischen Erzeugnisse die Kennzeichnung 0|HB als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt und demnach Ausstattungsschutz an dem Zeichen "O^^B’ erworben.
Im Jahre 1942 gründeten der damalige Alleininhaber der “OpCHBB aJHHB Ofl^B’ und der Konstrukteur Ralph WeflP die "OpBBBBP Werke OsCBHi GmbH" in
 In diesem Unternehmen, welches aus einer Zweigniederlassung der OpBHBBI AflHB 0|^ hervorgegangen war und welches auf einem weiterhin der OpBBBH) ACBBW gehörenden Betriebsgelände tätig war, wurden ebenfalls optische Geräte, insbesondere Prismenferngläser und Zielfernrohre hergestellt. Diese Erzeugnisse Wurden - soweit es sich um Prismen-Ferngläser handelt, unstreitig, soweit es sich um die übrigen optischen Erzeugnisse, insbesondere um Zielfernrohre handelt, nach den Behauptungen, der Klägerin - im Einvernehmen mit der OpBHB AflBHB unter dem Warenzeichen 0|p vertrieben. Die OpdBB AflHHB» die mindestens seit 1931
keine eigene Produktion mehr unterhielt und ihre sämtlichen Maschinen und sonstigen Produktionsmittel den OpflBIB Werken in OsflHD überlassen hatte, erwarb bis zu dem Jahre 1956 sämtliche Geschäftsanteile der Op^HHfe Werke. Im Jahre 1957 verlagerte sie auch ihren Sitz von BflHB nach OsHIB/Hfl^.
Uber das Vermögen der OpHB Werke wurde am 28. Februar 1959 und Uber das Vermögen der AflHB am 9. März 1959 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Am 4./5« März 1‘959 fand.eine Versteigerung des wesentlichen Teiles des Betriebsvermögens der Op-Werke statt . Dabei erwarben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte einen Teil der Maschinen und Werkzeuge. Hierauf, sowie auf angebliche Vereinbarungen mit den Konkursverwaltern, gründen die Parteien das von ihnen jeweils behauptete Recht, die Ausstattung an der Bezeichnung	weiterzuführen.	Darü-
ber hinaus meldete die Klägerin am 6. Mai 1959 für sich das Warenzeichen O0EP beim Deutschen Patentamt in München an, was am 15. Oktober 1959 im Warenzeichenblatt bekannt gemacht wurde; die Eintragung erfolgte am 22. Februar I960 unter der Nr.	für	das	Warenverzeich-
nis "OpCHHP Geräte”.
Die Klägerin verwendet ihr Zeichen	für	die
 von ihr hergestellten Zielfernrohre und Feldstecher und hat das Recht zur Mitbenutzung des Zeichens einer GmbH in	eingeräumt,	welche	mit ihrer Zustimmung; seit
 dem 28. Juli I960 den Firmennamen "OflBPOp^HHP XflB-Gesellschaft rabH” führt.
Die Beklagte, die unter der Firma "ZflH^	Feinmechanik-Optik" in	optische	Geräte	herst-^lit,
 
verwendet für die von ihr hergestellten Prismen-Fern-gläser seit April 1959 ebenfalls das Zeichen 0 teilweise mit dem Zusatz ZFN.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf ihr Warenzei-. chen sowie auf die von ihr behauptete Übernahme der Auöstattungsrechte. Sie hat beantragt,
1.	die Beklagte unter Androhung einer für jeden
 Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu verurteilen, den Gebrauch des Warenzeichens	zu unterlassen, ins-
besondere zu unterlassen, mit diesem Zeichen Wären oder deren Verpackung oder Umhüllung sowie deren Ankündigungen und Preislisten zu versehen und mit diesem Zeichen gekennzeichnete Waren' in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,
2.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über die unter dem Warenzeichen OflHP seit dem 22. Fe bruar I960 in den Handel gebrachten Waren nach Art, Stückzahl und Preis Auskunft zu geben.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen,
 widerklagend; die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung des unter der Hr.	der Warenzeichen-
rolle des Deutschen Patentamts eingetragenen Warenzeichens - Bild-Zeichen	-	einzuwilligen.
Sie trägt dazu vor: Die Bezeichnung	»ei
 bis zu dem Konkurs im Jahre 1939 für die Op^HF A®-
OflB und nicht für die OpflHIK Werke duren-gesetzt gewesen und auch dies nur für Prismen-Fern-gläser. Allein sie, die Beklagte, habe die Produktionsmittel für die Herstellung von Prismen-Ferngläsern für 40.000 DM aus der Konkursmasse der Op^HHfe Werke erworben, einschließlich der vorhandenen Werkzeuge,
 Roh- und Halbfertigwaren, Konstruktionszeichnungen, Kundenlisten und Werbeprospekte; sie habe auch alle noch laufenden Aufträge für Ferngläser übernommen. Demgegenüber habe die Klägerin erst nach Abschluß der Versteigerung Restbestände an Werkzeugen für Zielfernrohre für nur 1.000 DM erworben, die für die Herstellung von Prismengläsern unbrauchbar gewesen seien. Der Konkursverwalter der	habe	ihrem,	der
 Beklagten, Ehemann.gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß sie berechtigt sein sollte, die von ihr herzustellenden Prismengläser unter der Bezeichnung 0(|P zu vertreiben. Das von ihr dergestalt erworbene Ausstattungsrecht sei als sachliches Recht stärker äls das Formalrecht der Klägerin; überdies habe die Klägerin bei Erwerb ihrer formalen Rechtsposition rechtsmißbräuchlich gehandelt, da sie in Kenntnis ihrer, der Beklagten, Bemühungen um die Fortführung der Produktion von Prismengläsern unter dem Zeichen Ofl^P die Warenzeichenanmeldung vorgenommen habe.
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und dazu vorgetragen: Träger des Ausstattungs-schutzes an dem Zeichen Ofl^P seien - nachdem sich die
 jahrelang nur als Grundstücksgesellschaft betätigt habe - die OpflBIB Werke geworden.
 
Von deren Konkursverwalter habe sie das Hecht zur Fortführung der Ausstattung erworben und dementsprechend mit ihm vereinbart, daß sie die noch einlaufenden Kundenaufträge erfüllen solle, wofür eine Provision ah die Konkursmasse abzuführen gewesen und auch tatsächlich monatelang gezahlt worden sei. Das Zeichen	habe	für
 alle Erzeugnisse der	Werke	Verkehrsgeltung
 erworben, nicht nur für Prismengläser. Von einem rechts-mißbrliuchlichen Erwerb des Formalzeichens könne keine Hede sein.
Das Landgericht hat über die widerstreitenden Parteibehauptungen Beweis erhoben und sodann der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewi'esen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die; Beklagte außerdem verurteilt worden ist, die Kennzeichnung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände mit dem Warenzeichen OfHP zu beseitigen.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Übergang des Ausstattungsschutzes auf die Beklagte.
1. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die Beklagte durch die identische, zu demindest verwechselbare
a
(§ 31 WZG) Verwendung des Zeichens OflBt in die Rechte der Klägerin als Zeicheninhaberin gemäß §§ 15» 24 Abs. 1 Y/ZG eingreife. Die Benutzung des Zeichens	durch
 die Beklagte erfolge auch widerrechtlich, da die Beklagte sich auf ein besseres sachliches Recht nicht berufen könne; insbesondere stehe ihr ein prioritätsälteres Ausstattungsrecht nicht zu. Ein solches Recht sei ihr weder von dem Konkursverwalter der AfHP, Rechtsanwalt BlflBP, noch von Rechtsanwalt Dr. GaflflP als dem Konkursverwalter der OpfllPPP Werke übertragen worden. Rechtsanwalt Dr. GaPHP habe es - \vie sich aus seiner Bekundung ergebe - eindeutig abgelehnt, der Beklagten Ausstattungsrechte zu übertragen. Aber auch Rechtsanwalt B1PP0 habe nicht die Übertragung des Ausstattungsschutzes auf die Beklagte erklären wollen, sondern habe sich lediglich verpflichtet, einem anderweit stattfindenden Erwerb des Zeichens OÜ^durch die Beklagte nicht zu widersprechen, überdies habe Rechtsanwalt BlPIHP der Beklagten als Konkursverwalter der OpfHB	ein	Ausstattungs-
rccht überhaupt nicht übertragen können. Dadurch nämlich, daß die Opd^^P Ap|^B seit 1951 eine eigene Produktion aufgegeben habe, sei der Ausstattungsschutz auf die Op-Y/erke Ubergegangen.
Das Berufungsgericht legt im übrigen dar, daß ein Ausstattungsrecht nach § 8 WZG auch deshalb nicht habe auf die Beklagte übergehen können, weil - wie die Beweisaufnahme ergeben habe, - die Beklagte nicht einen bestimmt abgegrenzten feil des Betriebs der Gemeinschuldnerinnen, sondern nur die Produktionsmittel für ein bestimmtes ’'Perigungsprogramm’', nämlich für Pris-
 
mengläser übernommen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß eine Übertragung des Ausstattungsachutzes für eine gestimmte Warenfertigung zulässig sei, so setze dies jedenfalls voraus, daß das Kennzeichnungsmittel ungeteilt bleibe. Dies aber sei nicht möglich, da die Klägerin, wie die Beweisaufnahme weiter ergeben habe, ebenfalls die Produktionsmittel für ein bestimmtes Fertigungsprogramm erworben habe, nämlich für Ziel- und Riehtfernrohre. Die Beklagte könne mit ihrer Behauptung, ein Ausstattungsschutz habe überhaupt nur für Prismengläser bestanden, nicht gehört werden; denn Rechtsanwalt Dr. Ga^HB habe bekundet, daß die Ausstattung 0^/0 für nahezu alle Erzeugnisse der opmmm 'Werke verwendet worden sei. Dafür, daß sich die Verkehrsgeltung nicht nur auf Prismengläser^ sondern auch auf Zielfernrohre und andere Erzeugnisse bezogen habe, spreche auch der Umstand, daß das Warenverzeichnis des (erloschenen) Warenzeichens	eine
 Vielzahl von Geräten optischer, physikalischer, geodätischer und nautischer Art umfaßt habe.
?.. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht geht - was von der Revision auch nicht beanstandet wird - zutreffend davon aus, daß Ausstattungsrechte in die Konkursmasse fallen können und dementsprechend der Verfügungsgewalt des Konkursverwalters unterliegen (Tetzner Warenzeichengesetz 1958 Rdnr. 29 zu § 8 WZGj für Warenzeichen BGHZ 32, 103,
113). Inwieweit es für eine rechtswirksame Übertragung solcher Ausstattungsrechte durch den Konkursverwalter
10	-
erforderlich ist, daß der Erwerber aus der Konkursmasse den gesamten Betrieb oder doch einen bestimmt abgegrenzten Teil des Betriebes miterwirbt, ferner, ob es genügt, wenn nur die Produktionsmittel für eine bestimmte tfaren-fertigung übernommen werden, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn nach den rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, haben weder der Konkursverwalter der OpflHHB Werke noch der Konkursverwalter der OpBH^HP ÄflB Ausstattungsrechte auf die Beklagte übertragen. Allein schon hieraus ergibt sich, daß sich die Beklagte auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb von Ausstattungsrechten nicht berufen kann.
Soweit die Revision auf dem Standpunkt steht, es genüge für den Erwerb der Ausstattungsrechte - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung durch die Konkursverwalter - der bloße Umstand, daß sie die für die Produktion von Prismengläsern erforderlichen Werkzeuge (einschließlich der Kundenlisten und^der noch vorhandenen Aufträge), also das von den Parteien sogenannte ’’Fertigung s Programm" erworben habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingentellt bleiben, ob es einer besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausstattungs-rcchte durch den Konkursverwalter bedarf, wenn der gesamte Betrieb oder doch der größte Teil desselben von einem Dritten erworben wird, oder ob in einem solchen Fall die Ausstattungsrechte ohne weiteres auf den Erwerber übergehen. Denn eine derartige Sachlage kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat in rechtsirrtumsfreier Würdigung der Aussage des Konkursverwalters Dr.	festgestellt,
11
daß die Beklagte bei einem Versteigerungserlös von über
330.000,	— DM nur Produktionsmittel im Werte von etwa 7* des Versteigerungserlöses erworben und weitere
11.000,	— DM für den Erwerb vorhandener Prismengläser und Musterwaren aufgewendet habe. Unter dieser Voraussetzung hätte der Erwerb des Ausstattungsschutzes -wenn überhaupt - nur durch eine eindeutige rechtsgeschäftliche Erklärung der beteiligten Konkursverwalter erfolgen können; o» ergab sich in keinem Pall ohne weiteres aus dem Erwerb des sogenannten "FeitLgungs-Programms11. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand grundsätzlich von dem, welcher der Entscheidung BGHZ 16, 82 - Wickelaterne - zugrundelag.
Dort hatte der Bundesgerichtshof (aaO S. 89) entschieden, daß der Ausstattungsschutz auf einem tatsächlichen Zustand beruhe und daher in seinem Bestand nicht berührt werde, wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb auf einen anderen übertrage und dieser die Ausstattung weiterführe, wenn also nur die Person des Betriebsinhabers wechsele. Von einem Wechsel des Betriebsinhabers kann aber nicht die Rede sein, wenn aus der Konkursmasse nur Maschinen und Werkzeuge im Wert von 7 des Versteigerungserlöses erworben werden Dez* Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der Erwerb des "Fertigungsprogramms" müsse jedenfalls hier für den Übergang der Ausstattungsrechte genügen, weil
 die Beklagte vorgetragen habe, daß Ausstattungsschutz nur für die Warengattung Prismengläser bestanden habe, nicht aber für die anderen Erzeugnisse der OpflHUK Werke. Das Berufungsgericht hat den dahingehenden Vortrag der Bekagten rechtsfehlerfrei gewürdigt und die
12
Aussage Dr. GaflHP herangezogen, wonach die Ausstattung OdPfür nahezu alle von den Op Werken	hergestell-
ten und vertriebenen Waren benutzt wurde. Daraus hat es den möglichen und deshalb in der Revisionainstanz nicht zu beanstandenden - Schluß gezogen, daß die Verkehrsgeltung rein tatsächlich nicht auf die Warengattung Prismengläser beschränkt gewesen sei. Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß die - vom Berufungsgericht zusätzlich angesteilte - Erwägung, wonach das Warenverzeichnis des erloschenen Warenzeichens	eine	Viel-
zahl von Geräten physikalischer, optischst?, geodätischer und nautischer Art umfaßt habe, nicht zwingend sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision insoweit zu folgen ist. In jedem Pall handelte es sich bei der genannten Erwägung des Berufungsgerichts nur um einen unterstützenden Gedankengang, während das angefochtene Urteil - rechtlich zutreffend - die Verkehrsgeltung in erster Linie aus der Benutzungslage abgeleitet hat. II.
Rechtsmißbräuchliche Berufung der Klägerin auf Warenzeichenschutz.
1. Das Berufungsgericht verneint den Erwerb eines wertvollen Besitzstandes seitens der Beklagten in der kurzen Zeit der Benutzung des Zeichens durch sie bis zur Anmeldung des Klagezeichens. Eine nennenswerte Benutzung habe selbst während dieser kurzen Zeit nicht statt gefunden. Überdies fehle es an den subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines reohtsmißbräuchlichen
II.
L
15 -
Erwerbs des Warenzeichenschutzes durch die Klägerin.
Die Klägerin habe sich aufgrund der Zusicherungen des Konkursverwalters der OpflIHBi Werke und auf Grund der Übernahme des Fertigungsprogramms für Ziel- und Richtfernrohre für berechtigt halten können, das Zeichen 0^^^ anzu demelden. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Klägerin entsprechend den Behauptungen der Beklagten gewußt habe, daß die Beklagte die Fertigung von Prismengläsern übernommen habe.
Vielmehr bleibe allein der nicht zu mißbilligende Umstand bestehen, daß die Klägerin rascher als die Beklagte bei dem Erwerb des Warenzeichenschutzes vorgegangen sei.
2. Gegen diese Beurteilung richtet sich das Hauptgewicht der Revisionsangriffe. Die Revision steht auf dem Standpunkt, daß die Klägerin aus dem Erwerb von wenigen Werkzeugen für die Herstellung von Zielfernrohren nicht das Recht ableiten könne, sich als Hersteller der weltberühmten O^H^-Erzeugnisse "aufZuspielen" . Hierin liege eine Täuschung des Verkehrs im Sinne des § 5 UWG, auf die sich die Beklagte, wie jeder Wettbewerber, berufen könne.
Auch diese Angriffe der Revision können nicht durchdringen.
a)	Soweit das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Anmeldung des Warenzeichens verneint, weil die Beklagte durch eigene Benutzung des Zeichens	keinen
 wertvollen Besitzstand erworben habe, lassen diese Feststellungen - die im einzelnen von der Revision auch
 nicht angegriffen werden - einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht insbesondere die Aussage des früheren Konkursverwalters Dr.	gewürdigt, wonach eine nennenswerte Benutzung
 des Zeichens	durch	die Beklagte bis zur Anmeldung
 des Klagezeichens überhaupt nicht stattgefunden habe.
Daß aber eine soiche kaum nennenswerte Vorbenutzung des Zeichens durch Dritte nicht dazu führen kann, die Anmeldung als rechtsmißbräuchlich anzusehen, sondern daß hierzu das Einbrechen in einen wertvollen Besitzstand gehört, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRÜR 1961» 413, 416 - Dolex) und ist unlängst von dem erkennenden Senat erneut bestätigt worden (Urteil vom 8. Juli 1964 - Ib ZR 177/62 - Pudelzeichen).
b)	Mit Recht hat das Berufungsgericht, die. Anmeldung des Klagezeichens, auch nicht aus dem Grunde als rechtsmißbräuchlich angesehen, weil die Klägerin - wie die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hatte - von der Übernahme des Fertigungsprogramms für Prismengläser und von der beabsichtigten Verwendung des Zeichens durch die Beklagte Kenntnis hatte. In rechtsfehlerfreier tatsächlicher Würdigung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin nicht in dem Bewußtsein handelte, ein Warenzeichen zu erwerben, dem schutzwürdige Interessen der Beklagten entgegenstand&n, sondern sich selbst für berechtigt halten konnte, das Zeichen	weiterzuführen. Das Berufungsgericht hätte
 noch zusätzlich darauf fcinweisen können, daß die Beklagte erst durch Schreiben vom 12. November 1959 des Konkursverwalters der Op^HHP Anstalt die Zusicherung erhielt,
15 -
er werde einer Anmeldung des Zeichens	durch	die
 Beklagte nicht widersprechen, während die Klägerin von dem Konkursverwalter der	Werke, die seit 1951
allein die	Zeugnisse hergestellt und vertrieben
 hatten, schon durch Schreiben vom 4* Juni und 11. Juni 1959 dahin unterrichtet worden war, daß gegen eine Benutzung des Zeichens	lind	gegen	eine	Neuanmeldung
 seitens der Klägerin keine Bedenken bestünden. Zwar erfolgte die Anmeldung des Klagezeichens bereits am 6. Mai 1959» jedoch fanden mit dem Kläger - wie Dr. GäflHP bekundet hat - schon seit März 1959 die - mit den Schreiben vom 4. Juni und 11. Juni 1959 abgeschlossenen - Verhandlungen wegen der Überlassung des Zeichens O0| statt. Es kommt hinzu, daß - wie das Berufungsgericht außerdem festgestellt hat - der Konkursverwalter Br. GaflHB es gegenüber der Beklagten abgelehnt hatte, ihr die Rechte an dem Zeichen OflHP zu Übertragen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellen, daß sich die Klägerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung des Zeichens auf Grund des Verhaltens des Konkursverwalters Dr. GafllP und auf Grund der Übernahme des Fertigungsprogramms für Ziel- und Richtfernrohre für berechtigt halten konnte, das Zeichen OflHB weiter zu führen.
c)	Soweit die Revision unter Hinweis auf § 3 UWG vorträgt, die Verwendung des Zeichens	durch die Klä-
gerin führe zu einer Täuschung des Verkehrs, handelt es sich um neuen Tatsachenstoff, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Parteien haben zwar übereinstimmend vorgetragen, daß sich das Zeichen OflP als Herkunftshinweis auf die OpflflHP	durch-
gesetzt hatte, und sie sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß -eine Verkehrsdurchsetzung (entweder für die OpflHB AOBP oder für die	Werke)	noch
 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand. Dieser Parteivortrag genügt aber nicht den Anforderungen, die an den schlüssigen Vortrag einer täuschenden Warenzeichenverwendung zu stellen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die weitere Benutzung eines Kennzeichnungsmittels, welches für ein inzwischen in Konkurs geratenes und liquidiertes Unternehmen Verkehrsgeltung hatte, im Sinne des § 3 UWG täuschend wirkt. In jedem Pall wäre hierzu ein näherer Vortrag nach der Richtung erforderlich gewesen, daß das Zeichen OflHP auch heute noch neben dem Herkunftshinweis bestimmte Güteyorsteliungen auslöse? Derartiges hat die Beklagte aber weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Der von der Revision gegebene Hinweis auf eine angebliche Feststellung des Berufungsurteils, wonach die OJI^-Erzeugnisse "Weltruf" genossen hätten, trifft nicht zu. Tatsächlich hat weder das Berufungsgericht eine solche Feststellung getroffen, noch sind die Parteien übereinstimmend von einem "Weltruf" der 0^11^0-Erzeugnisse ausgegangen. Eine Bemerkung, wonach der Name Weltruf genossen habe, findet sich lediglich in dem zu den Gerichtsakten Überreichten Schreiben des Bankhauses IpB und Lefl|||^BHl vom 10. April 1959 an den Konkursverwalter	ohne	daß	indessen aus den
 Feststellungen des Berufungsurteils oder dem übrigen Akteninhalt erkennbar wäre, daß sich die Parteien die Bemerkung in diesem Schreiben zu eigen gemacht hätten. Selbst wenn aber von einem "Weltruf" der OBI^-Erzeug-niase hätte gesprochen werden könen, würde dieser Umstand noch nicht für die substantiierte Darlegung eines
17 -
Verstoßes gegen § 3 UWG ausreichen. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrages hat die Beklagte folgerichtig auch ihren Klageabweisungsantrag und die Widerklage von Anfang an ausdrücklich nur auf §§ 11 WZG und 25 WZG in Verbindung mit §§ 1 UWG, 823, 826 BGB gestützt, während § 3 UWG als Anspruchsgrundlage von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Bas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht nicht untersucht, ob der Seichengebrauch durch die Klägerin gegen § 3 UWG verstößt.
d)	Bie von dem Berufungsurteil bestätigte Untersagung des Landgerichts enthält - wörtlich genommen - das Verbot, Waren .jeglicher Art mit dem Zeichen 0^01 zu versehen. So weit geht das Verbietungsrecht der Klägerin jedoch nicht. Vielmehr steht ihr nur das Recht zu, der Beklagten die Benutzung des Zeichens oflB für Waren dor angemeldeten Art (hier: optische Geräte) und für gleichartige Waren zu untersagen. Einer Berichtigung der Urteilsformel bedarf es gleichwohl nicht; denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte auch ihrerseits nur optische Geräte mit dem Zeichen Ofl»versehen hat und weiterhin zu versehen beabsichtigt. Bie Fassung der Untersagung ist deshalb unschädlich, da sich aus dem Parteivortrag und den Gründen des angefochtenen Urteils mit hinreichender Beutlichkeit ergibt, daß sich das Verbot nur auf optische Geräte und diesen gleichartige Waren bezieht. III.
III.
Abweisung der Widerklage.
1• Nachdem das Berufungsurteil - rechtlich zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet - weiter
18
dargelegt hat, daß der Klägerin gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung ihres Schadenersatzbegehrens ein Auskunftsan-spruch gegen die Beklagte zusteht, begründet es die Abweisung der Widerklage mit dem Hinweis darauf, daß der Beklagten ein prioritätsälteres sachliches Ausstattungsrecht nicht zustehe und daß das von der Klägerin benutzte Warenzeichen auch nicht inhaltlich unrichtig sei (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG). Selbst, wenn das Zeichen	trotz
 des Konkurses der Op^HHB Anstalt und der Optischen Werke heute noch Herkunfts- u$d Hinweisfunktion für die Gemeinschuldnerinnen ausübe, so genüge dies nicht, um eine inhaltliche Unrichtigkeit des Zeichens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG zu begründen.
2. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden* Mit Recdt hat das Berufungogericht die inhaltliche Unrichtigkeit des Klagezeichens nicht etwa auch unter dem Ge-sichtsjjunkt geprüft, ob sich mit ihm konkrete Gütevor-stellungen verbinden, denen die Erzeugnisse der Klägerin möglicherweise nicht entsprechen (vgl. dazu BGH QRÜR 1$57, 350, 351 - Raiffeisensymbol $ GRUR 1959» 25, 29 - Triumph). Denn in.dieser Richtung fehlt es - wie bereits im Zusammenhang mit § 3 UWG dargelegt worden ist - an jeglichem substantiierten Vortrag der Beklagten. IV.
IV.
Beseitigungsanspruch.
Das Berufungsgericht hat schließlich die Beklagte - ohne dahingehenden Antrag - über die Verurteilung des Landgerichts hinaus weiterhin verurteilt, die Kennzeichnung der
- 19-
in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände mit dem Y/aren-Zeichen OfllB zu beseitigen. Es entnimmt die Befugnis hierzu dem § 30 Abs. 1 WZG, der eine derartige Anordnung von Amts wegen vorsehe.
Insoweit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Zwar läßt der Wortlaut des § 30 Abs. 1 WZG (11 bei einer
 Verurteilung ...... bestimmt	das Gericht .....") darauf
 schließen, daß die öeseitigungsfolge von Amts wegen auszusprechen ist. Dies gilt Jedoch nur für Strafurteile, während dem im Zivilverfahren die Vorschrift des § 308 ZPO entgegensteht (so zutreffend Busse, Warenzeichengesetz 3. Auf1., Anm, 2 zu § 30 WZG; Tetzner, Warenzeichengesetz, Rdnr. 3 zu § 30 WZG; ferner Hägens, Y/aren-zeichenrecht, Anm. 2 zu § 19 WZG aF; Seligsohn, Warenzeichenrocht, 3. Aufl. Anm. 1 am Ende zu § 19 VYZG aF mit weiteren Nachweisen). Gleiches hat in der Berufungsinstanz für die - dem § 308 ZPO entsprechende - Bestimmung des £ 536 ZPO zu gelten. Das Berufungsgericht war daher ohne entsprechenden Antrag nicht befugt, die Beseitigungsfolge aunzusprechen. Da dieser Verfahrensverstoß in der Revisionsinstanz auch ihne entsprechende Rüge zu beachten ist (BGH LM Nr. 7 zu § 308 ZPO.) 9 ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, da# die vom Berufungsgericht von Amts wegen ausgesprochene Verurteilung zur Beseitigung entfällt.
 
Die KostenentScheidung beruht auf § 92 Abs, 2 ZPO, da die in dem Antrag der Klägerin auf volle Zurückweisung der Bevision liegende Zuvielforderung nicht ins Gewicht fällt.
Krüger-Wieland	Jungbluth	Pehle
 Sprenknann	Alff
ß