Der Ib~Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Junghluth, Dr «, Sprenkmann, Br«, Mösl, Alff und Dr. Simon für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-schen Oberlanäesgerichts in Schleswig vom 11p November 1965 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten MHHP betrifft * In diesem Umfang wird die Sache zur anderleiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. "Baß durch den Einsturz ein erheblicher Schaden entstanden isti dürfte zweifelsfrei sein* Der Umfang des Schadens kann noch nicht beziffert werden* Es wiM zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Schaden zu unterscheiden sein* Unmittelbarer Schaden ergibt sich dadurch, daß das ein-ges türzte Bauwerk nach Entfernen der Trümmer neu errichtet werden muß. Der mittelbare Schaden gründet sich darauf, daß zusätzliche Finanzierungsmittel erforderlich sind und die zeitgerechte Eröffnung nicht möglich sein wird* Daneben muß auch befürchtet werden, daß durch feen Einsturz ein gewisses Mißtrauen in das gesamte Bauwerk entstanden ist und mit gewissen Sicherungen gerechnet werden muß* Endlich muß als Schaden in Ansatz gebracht werden, daß auch der stehenbleibende Teil des Motels zusätzlichen Überprüfungen unterworfen wird* Dadurch dürfte eine weitere Verzögerung im Fertigstellen des^Iotels eintreten*" “Allgemeine, Abfindungserklärung Wir, die Eheleute Emil und Hartha erklären uns hiermit gegen Empfang eines Betrages von 16.ÖÖÖ,— DM in Worten (Sechzehntausend Deutsche Hark) wegen aller Ersatzansprüche aus Anlaß des Schadenfalles vom 19« April 1959 (Teileinsturz des Hotels flogen den Architekten Horst Günter BfllBB, den Zimmermeister Christoph Bc^|B in^^^Hp, das Baugeschäft Fr«, Der Beklagte MBHBi hat sich vor allem darauf berufen, daß durch den Vergleich vom 6v Mai 1959 zwischen allen Beteiligten alle Schadensersatzansprüche des Klägers abschließend erledigt worden seien« Der Vergleich habe sich nicht nur auf die Kosten, für den Wiederaufbau der eingestürzten Imbißhalle bezogen, sondern auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden im Zusammenhang mit der Errichtung des Motels. ßeud habe geregelt werden öollen auch der Hinweis auf unerwartete oder unvorhergesehene Folgen lasse eindeutig erkennen, daß der Kläger keine über 16,000, — DM hinausgehende Forderungen "aus Anlaß des Schadensfalles vom 19« April 1959" habe geltend machen sollen. Die Erläuterung des Schadensfalles als "Teileinsturz des Motels in besage nicht, daß die Abfindungserklärung sich nur auf den eIngestürzten Teil, die Imbißhalle , habe beziehen sollen’;" vielmehr fülle diese konkrete Kennzeichnung nur den ‘Begriff "Anlaß des Schadensfalles" aus. Welche Schäden durch den Einsturz entstanden waren, sei sofort übersehbar und berechenbar gewesen; die Einbeziehung unerwarteter und unvorhergesehener Folgen habe sich daher auf Schäden in den angrenzenden Teilen des Motels bezogen, zu demal der Rechtsanwalt des Klägers schon in seinem Schreiben vom 21, April 1959 darauf hingewiesen habe, daß 11 durch den Einsturz ein gewisses Mißtrauen in das Bauwerk entstanden" sei und wohl auch "der stehengebliebene Teil des Motels zusätzlichen Überprüfungen unterworfen" x/erde. 2» Auch die Interessenlage der Beteiligten, so fährt das angefochtene Urteil fort, habe für eine umfassende und abschließende vergleichsweise Regelung gesprochen» Die Prüfung des Verschuldens und der Haftung der Beteiligten habe vermieden werden sollen; der Bau habe nach Freigabe durch die Behörden von den bisherigen Firmen und Handwerkern alsbald fortgesetzt werden können; die beteiligten Versicherungsgesellschaften hätten Gewißheit über ihre Leistungen bekommen; der Kläger habe mit alsbaldiger Zahlung durch den Versicherer rechnen können. Mai 1959 - also bei noch frischer Erinnerung - erstellten Vermerk habe der Kläger bei der Besprechung darauf hingewiesen, daß nicht bezifferbare Unkosten durch erneute baupolizei-1iche Prüfung auch hinsichtlich des nicht eingestürzten Teils des Motels entstehen müßten; diese.;Erklärung des Klägers decke sich aber mit dem Schreiben des Rechtsanwalts BflnH^vom 21. 1* a) Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut der vom Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten Abfindungs— erklärung* nicht zu vereinbaren ist. nur die Imbißhalle, nicht aber die übrigen Teile des Motels betroffen waren, ist unstreitig; ebenso ist unstreitig, daß sich der angegebene Zeitpunkt, der 19* April 1959* nur auf diesen Einsturz und nicht auf ein sonstiges schadenstiftendes Ereignis beziehen kann* Damit ist der Schadensfall, der mit dem streitigen Vergleich seine Erledigung finden sollte, räumlich und zeitlich eindeutig abgegrenzt. nicht, da ß die Abfinduhgserklärung sich nur auf den eingestürzten Teil des Motels habe beziehen sollen, sondern er fülle ,flediglich den Begriff ‘Anlaß des Schadensfalles1 aus“, trägt nicht das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis; denn wenn mit dieser Beschreibung der Schadensfall näher gekennzeichnet wurde, dessen Abv/icklung die Vereinbarung Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich daher aus dem Wortlaut, mit dem das Schadensereignis in dem Vergleich beschrieben wurde, gerade nicht entnehmen, daß damit auch Schäden erfaßt werden sollten, die sich daraus ergaben, daß - unabhängig von den Ursachen, die zu dem Einsturz der Imbißhalle geführt hatten - dem nicht eingestürzten Teil des Motels eine mangelhafte Statik zugrunde lag. , die darauf beruhen, daß für den stehengebliebenen Teil des Motels eine mangelhafte Statik erstellt worden war, eino "Edge" des Einsturzes der Imbißhalle sein sollten. c) Auch der vom Berufungsgericht angeführte Brief des Rechtsanwalts vom 21« April 1959 trägt nicht die Auslegung, daß die aus mangelhafter Statik der übrigen Bauteile herrührenden Schäden von dem Vergleich erfaßt seien* Die Wendung, es müsse "als Schaden in Ansatz gebracht werden, daß auch der stehengo-bliebene Teil des Motels zusätzlichen Überprüfungen unterworfen wird" und daß dadurch "eine weitere Verzögerung im fertigstellen des Motels eintreten" dürfte, kann schon ihrem Wortlaut nach bedeuten, daß nur mit einem Schaden gerechnet werde, der in den Kosten einer neuen bauamtlichen Prüfung und der durch sie hervorgerufenen Verzögerung bestanden hätte, nicht aber aus Kosten zusätzlicher Baumaßnehmen, die wegen mangelhafter Statik anderer Bauteile als der Imbißhalle erforderlich wurden* Vor allem aber besagt der Brief nichts darüber, ob ein solcher Schaden Gegenstand der Vergleichsverhandlungen Vom 6. Mai 1959 war und ob er ferner mit dem Vergleich abgegolten werden sollte 5 vielmehr hat Rechtsanwalt dessen Aussage ebenso wie die der anderen Zeugen von der Revision als übergangen gerügt wird (§ 286 ZPO) - gerade bekundet, daß nach den Verhandlungen vom 6* Mai 1959 nur Kosten abgegolten werden sollten, die durch das Abräumen und den Wiederaufbau des zusaÄengestürztbn ÜPeils zusätzlich entstanden waren* In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch rait Recht ein Schreiben als übergangen (§ 286 ZPO), das der Geschäftsführer der Firma Br* u* Co., Br* Apian Vergleichsabschluß - an den Kläger gerichtet hat und in dem es u.a* heißt: d) Bits Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob zur Zeit des Vergleichsabschlusses schon Überblickt werden konnte, daß der Einsturz der Imbißhalle auf eine lückenhafte oder fehlerhafte Statik zurückzuführen war, und ob danach aus der Sicht des Klägers zu befürchten stand, daß ähnliche Mängel der Statik auch bei einer Überprüfung des übrigen Bauwerks zutage treten und dementsprechend zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich machen würden* Dafür, daß ein solcher Überblick noch nicht möglich war, spricht, daß an der Aufbringung^ der Vergleichs summe ~ außer der Versicherungsgesellschaft - nicht nur die Firma Br. u* Co* und der Beklagte beteiligt waren, die unstreitig allein für Mängel der Statik allenfalls haftbar gemacht werden konnten, sondern auch ein Zimmermeister und ein Bauunternehmer, die mit der Statik nichts zu tun hatten» Bas könnte dafür sprechen, richte auszulegen wäre; denn in diesem Palle müsse er es sich als Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Architektenvertrages anreehnen lassen, daß er hei den Vergleichsverhandlungen den Kläger nicht auf die Gefahr weiterer, mit dem Einsturz der Imbißhalle nicht unmittelbar zusammenhängender Schäden hingewiesen habe«,
3 A BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib.JRJS/66 URTEIL Verkündet am 29o Harz 1967 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit uwu Bau- und Finanzberaters Kl Sali s Straße in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 » 0 0* 2o. den Architekten Horst in R Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* o Der Ib~Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Junghluth, Dr «, Sprenkmann, Br«, Mösl, Alff und Dr. Simon für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-schen Oberlanäesgerichts in Schleswig vom 11p November 1965 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten MHHP betrifft * In diesem Umfang wird die Sache zur anderleiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. ZiviIsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand^ In den Jahren 1958 und 1959 ließ der Kläger in Häuser errichten, dahinter auch ein Motelp Bauleitender Architekt dieses Bauvorhabens war der Beklagte Die - in den ersteh beiden Rechts- zügen als Beklagte zu 1 mitverklagte - Firma Betonstcinwerke Dr» BflHIBluo COo lieferte einen Teil des Baumaterials , insbesondere sogenannte Billat-Decken; für diese Decken und einige weitere Bauteile erstellte sie auch die Statik« ■■■ ■' Va* -- . \ - :-V ‘ t Am 19o April 1959? einen Tag vor dem vorgesehenen Richtfest, stürzte ein Teil des Motels, der für die Imbißhalle vorgesehen war, in sich zusammen; bei Prüfung der Unfallursache entstand der Verdacht, daß die Statik des Gebäudes mangelhaft errechnet worden sei« Am 21, April 1959 ließ die zuständige Behörde den Weiterbau einstellen* Am selben Tage kündigte der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt . dem Beklagten zu 2, dem Architekten folgenden als der Beklagte bezeichnet), schriftlich Sohadensersatzansprüche an* In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Baß durch den Einsturz ein erheblicher Schaden entstanden isti dürfte zweifelsfrei sein* Der Umfang des Schadens kann noch nicht beziffert werden* Es wiM zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Schaden zu unterscheiden sein* Unmittelbarer Schaden ergibt sich dadurch, daß das ein-ges türzte Bauwerk nach Entfernen der Trümmer neu errichtet werden muß. Der Beginn der Erneuerungsarbeiten ist; von der Freigabe des eingeatürzten Bauwerks durch die Staatsanwaltschaft abhängig* Der mittelbare Schaden gründet sich darauf, daß zusätzliche Finanzierungsmittel erforderlich sind und die zeitgerechte Eröffnung nicht möglich sein wird* Daneben muß auch befürchtet werden, daß durch feen Einsturz ein gewisses Mißtrauen in das gesamte Bauwerk entstanden ist und mit gewissen Sicherungen gerechnet werden muß* Endlich muß als Schaden in Ansatz gebracht werden, daß auch der stehenbleibende Teil des Motels zusätzlichen Überprüfungen unterworfen wird* Dadurch dürfte eine weitere Verzögerung im Fertigstellen des^Iotels eintreten*" Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens, das der mit den Maurer- und Betonarbeiten betraute Bauunternehmer Karl beantragt hatte, kam es am 6. Mai 1959 zur Besichtigung des Reubaus durch einen Sachverständigen in Gegenwart des Klägers und seiner Ehefrau mit zwei ♦if Anwälte* des Beklagten, des Geschäftsführers der Firma Br. Apian flHHM des Bauingenieurs MqflHl des Architekten üflHM und eines Versicherungsvertreters. Im Anschluß an die Zusammenkunft Unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau folgende Urkunde: “Allgemeine, Abfindungserklärung Wir, die Eheleute Emil und Hartha erklären uns hiermit gegen Empfang eines Betrages von 16.ÖÖÖ,— DM in Worten (Sechzehntausend Deutsche Hark) wegen aller Ersatzansprüche aus Anlaß des Schadenfalles vom 19« April 1959 (Teileinsturz des Hotels flogen den Architekten Horst Günter BfllBB, den Zimmermeister Christoph Bc^|B in^^^Hp, das Baugeschäft Fr«, J Sohfnini ^HHETdie Betonsteinwerke Dr. BflHBu. Co« GmbH in und jeden Dritten, ohne daß von diesem eine Haftung anerkannt wird, ein für allemal für abgefunden, auch wenn sich noch unerwartete oder unvorhersehbaro Folgen oder Ansprüche ergeben sollten. Voraussetzung für die Abfindung, ist, daß der Betrag binnen einer Woche nach Eingang dieser Erklärung bei der Gesellschaft angewiesen wird. Wir halten : uns 10 Tage an diese Erklärung gebunden. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.“ Von dem Betrag von 16.000, — DM übernahm Jdio Al Versicherung als Haftpflichtversicherer mehrerer am Bau beteiligter Firmen 12.000,— DM| in die restlichen 4.000,— DM teilten sich die vier in der Abfindungserklärung genannten beteiligten Unternehmer. In einer weiteren schriftlichen Erklärung verpflichteten sich diese vier Unternehmer, unverzüglich, nämlich mit dem 8. Hai 1959 mit den Bauarbeiten wieder zu beginnen und das Bauvorhaben so schnell wie möglich zu be- i enden. ~ 5 - Im Sommer 1959 erbrachte der Bauingenieur MöBB den neuen statischen Nachweis für das Motel; dabei ergaben sich für den stehengebliebenen Teil statische Mängel, die Umbauten und zusätzliche Verstärkungen erforderlich machten» Bas Motel wurde schließlich am 5. März I960 eröffnet» Der Beklagte ist am 15» Dezember 1959 wegen eines Vergehens der' fahrlässigen Baugefährdung (§ 350 StGB) rechtskräftig zur Geldsträfe von 60Q,— DM, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden» -_ jwer TT-"» U iV-J-agex' hat gegenüber beiden t» 1 n -,*t _ utfxiag A>eii Schaden»- ersatzansprüche bezüglich des nicht eingestürzten Gebäudeteiles geltend gemächt, die er darauf stützt, daß die Fertigstellung des Bauwerks aus GrüÄehi/ die ihre Ursache nicht in dem. Einsturz der Imbißhalle hätten, nämlich wegen gen Teil desuGdsamtbauwerks um mehr als- -sieben Monate verzögert worden sei, .wodurch ihm 2 ins Verluste und Krodit-kosten entstanden und Gewinne entgangen seien; ferner hätten die erforderlichen Umbauten erhebliche Mehrkosten verursacht* piß Firma hafte dafür, v/eil sie ent- gegen dam ausdrücklicheh Auftrag keine vollständige Statik erstellt habe; der Beklagte sei haftbar* weil er als bauleitender Architekt für das Vorhandensein von vollständigen und fehlerfreien JauunterXagen verantwortlich sei». ;■■■■ -'-v . ^ die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 71 »519,91 BM nebst 8 v0H» Zinsen zu verurteilen» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die von der Firma B^HBBpgeltend gemachten Einwendungen und die von ihr erhobene Widerklage kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr an. Der Beklagte MBHBi hat sich vor allem darauf berufen, daß durch den Vergleich vom 6v Mai 1959 zwischen allen Beteiligten alle Schadensersatzansprüche des Klägers abschließend erledigt worden seien« Der Vergleich habe sich nicht nur auf die Kosten, für den Wiederaufbau der eingestürzten Imbißhalle bezogen, sondern auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden im Zusammenhang mit der Errichtung des Motels. Im übrigen habe er, der Beklagte, sich darauf verlassen dürfen, daß die von der Firma Dr. IHHPuo Go. erstellte Statik vollständig gewesen sei, zu demal der vom Bauamt beauftragte Prüfungsingenieur sie nicht beanstandet hätte. Das Landgericht hat die Klage gegen die Firma BBB SB abgewiesen und den Klageanspruch gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie gegen den Beklagten gerichtet ist, und hat die Mit seiner Revision, die er zurückgenommen hat, soweit sie gegen die Firma Dr. ' DfBBBiu.Co. gerichtet war, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch gegen den Beklagten MBHB in Höhe von 59o770,17 DM nebst 8 v.H. Zinsen seit Klage erhebung weiter« Ents cheidungsgründe: I, Bas Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Begründung verneint, daß mit der am 6* Mai 1959 getroffenen Vereinbarung alle Ansprüche gegen den Beklagten abgegolten seien. 1. Dieses Ergebnis sieht der Berufungsrichter vor allem durch die Allgemeine Abfindungserklärung" von diesem Tage als bewiesen an. Schon die Überschrift, so führt er aus, lege den Schluß nahe, daß ein zwischen den in der Urkunde aufgeführten Personen bestehendes Verhält- nis unu ßeud habe geregelt werden öollen auch der Hinweis auf unerwartete oder unvorhergesehene Folgen lasse eindeutig erkennen, daß der Kläger keine über 16,000, — DM hinausgehende Forderungen "aus Anlaß des Schadensfalles vom 19« April 1959" habe geltend machen sollen. Die Erläuterung des Schadensfalles als "Teileinsturz des Motels in besage nicht, daß die Abfindungserklärung sich nur auf den eIngestürzten Teil, die Imbißhalle , habe beziehen sollen’;" vielmehr fülle diese konkrete Kennzeichnung nur den ‘Begriff "Anlaß des Schadensfalles" aus. Welche Schäden durch den Einsturz entstanden waren, sei sofort übersehbar und berechenbar gewesen; die Einbeziehung unerwarteter und unvorhergesehener Folgen habe sich daher auf Schäden in den angrenzenden Teilen des Motels bezogen, zu demal der Rechtsanwalt des Klägers schon in seinem Schreiben vom 21, April 1959 darauf hingewiesen habe, daß 11 durch den Einsturz ein gewisses Mißtrauen in das Bauwerk entstanden" sei und wohl auch "der stehengebliebene Teil des Motels zusätzlichen Überprüfungen unterworfen" x/erde. 2» Auch die Interessenlage der Beteiligten, so fährt das angefochtene Urteil fort, habe für eine umfassende und abschließende vergleichsweise Regelung gesprochen» Die Prüfung des Verschuldens und der Haftung der Beteiligten habe vermieden werden sollen; der Bau habe nach Freigabe durch die Behörden von den bisherigen Firmen und Handwerkern alsbald fortgesetzt werden können; die beteiligten Versicherungsgesellschaften hätten Gewißheit über ihre Leistungen bekommen; der Kläger habe mit alsbaldiger Zahlung durch den Versicherer rechnen können. Baß eine Versicherungsgesellschaft an dem Vergleich beteiligt war, spreche ebenfalls für den umfassenden Charakter der Vereinbarung: denn erfahrungsgemäß beteiligten sich Versicherer nur an vergleichsweisen Schadenoregulierungen, wenn sie selbst und ihre Versicherungsnehmer gegen künftige Inanspruchnahme gesichert würden. Schließlich ergebe sich* auch aus einem Aktenvermerk des an dem Vergleichsgespräch vom 6, Mai 1$59 beteiligten Versicherungsvertreters Bauer, daß die Vereinbarung sich auch auf den nicht eingestürzten Teil des. Motels habe beziehen sollen; denn nach diesem am 8. Mai 1959 - also bei noch frischer Erinnerung - erstellten Vermerk habe der Kläger bei der Besprechung darauf hingewiesen, daß nicht bezifferbare Unkosten durch erneute baupolizei-1iche Prüfung auch hinsichtlich des nicht eingestürzten Teils des Motels entstehen müßten; diese.;Erklärung des Klägers decke sich aber mit dem Schreiben des Rechtsanwalts BflnH^vom 21. April 1959 o 3o Bas Oberlandesgericht hat zahlreiche Zeugen über den Inhalt der Vergleichsbesprechungen vom 6. Mai 1959 vernommen (Beweisbeschluß GA 371); es hat jedoch diese Aussagen nicht gewürdigt, sondern hat abschliessend die Auffassung vertreten, daß es auf die Aussagen nicht ankomme, nachdem schon die vorliegenden Urkunden die Überzeugung vermittelten, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien mit den nach dem Vergleich gewährten 16*000,— UM abgegolten II * Biese Barlegengen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« 1* a) Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut der vom Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten Abfindungs— erklärung* nicht zu vereinbaren ist. Gegenstand, dieser Erklärung waren die "Ersatzansprüche aus Anlaß des Schadensfalles vom 19* April 1959 (Teileinsturz des Motels in daß von dem Einsturz. nur die Imbißhalle, nicht aber die übrigen Teile des Motels betroffen waren, ist unstreitig; ebenso ist unstreitig, daß sich der angegebene Zeitpunkt, der 19* April 1959* nur auf diesen Einsturz und nicht auf ein sonstiges schadenstiftendes Ereignis beziehen kann* Damit ist der Schadensfall, der mit dem streitigen Vergleich seine Erledigung finden sollte, räumlich und zeitlich eindeutig abgegrenzt. Die Bemerkung des angefochtenen Urteils* der Klammerzusatz v “Teileinsturz dos Mote 1s in RflHHP' ■ besage -. nicht, da ß die Abfinduhgserklärung sich nur auf den eingestürzten Teil des Motels habe beziehen sollen, sondern er fülle ,flediglich den Begriff ‘Anlaß des Schadensfalles1 aus“, trägt nicht das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis; denn wenn mit dieser Beschreibung der Schadensfall näher gekennzeichnet wurde, dessen Abv/icklung die Vereinbarung 10 - der Parteien dienen sollte, dann muß logischerweise damit auch die Abgrenzung der Schäden vorgenommen worden sein, die mit der Vergleichssumme abgegolten sein sollten. Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich daher aus dem Wortlaut, mit dem das Schadensereignis in dem Vergleich beschrieben wurde, gerade nicht entnehmen, daß damit auch Schäden erfaßt werden sollten, die sich daraus ergaben, daß - unabhängig von den Ursachen, die zu dem Einsturz der Imbißhalle geführt hatten - dem nicht eingestürzten Teil des Motels eine mangelhafte Statik zugrunde lag. b) Etwas anderes braucht sich auch nicht daraus zu ergeben, daß "unerwartete und unvorhersehbare Polgen und Ansprüche" in die Abfindungserklärung einbezogen worden sind. Bas Berufungsgericht schließt daraus, daß eine Beschränkung auf die Imbißhalle nicht gewollt gewesen sei. Eine solche Auslegung läge an sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilung des hier vorliegenden Individualvertrags; das Berufungsgericht hätte jedoch erkennen lassen müssen, aus welchen Gründen es der von ihm gewählten Auslegung vor einer wesentlich näher liegenden Auslegung den Vorzug gab. Bonn es war gehr wohl denkbar, daß nicht sofort überblickt werden konnte, welche Schäden der Einsturs;. liiÄißfeallo nach sich gezogen hatte, sondern daß durch den Einsturz auch das Gefüge des stehengebliebenen Bauteils in Mitleiden- schaft gezogen worden war, ohne daß dies sofort zutage trat; dagegen ist umgekehrt nicht ersichtlich, inwiefern die im , die darauf beruhen, daß für den stehengebliebenen Teil des Motels eine mangelhafte Statik erstellt worden war, eino "Edge" des Einsturzes der Imbißhalle sein sollten. 11 - c) Auch der vom Berufungsgericht angeführte Brief des Rechtsanwalts vom 21« April 1959 trägt nicht die Auslegung, daß die aus mangelhafter Statik der übrigen Bauteile herrührenden Schäden von dem Vergleich erfaßt seien* Die Wendung, es müsse "als Schaden in Ansatz gebracht werden, daß auch der stehengo-bliebene Teil des Motels zusätzlichen Überprüfungen unterworfen wird" und daß dadurch "eine weitere Verzögerung im fertigstellen des Motels eintreten" dürfte, kann schon ihrem Wortlaut nach bedeuten, daß nur mit einem Schaden gerechnet werde, der in den Kosten einer neuen bauamtlichen Prüfung und der durch sie hervorgerufenen Verzögerung bestanden hätte, nicht aber aus Kosten zusätzlicher Baumaßnehmen, die wegen mangelhafter Statik anderer Bauteile als der Imbißhalle erforderlich wurden* Vor allem aber besagt der Brief nichts darüber, ob ein solcher Schaden Gegenstand der Vergleichsverhandlungen Vom 6. Mai 1959 war und ob er ferner mit dem Vergleich abgegolten werden sollte 5 vielmehr hat Rechtsanwalt dessen Aussage ebenso wie die der anderen Zeugen von der Revision als übergangen gerügt wird (§ 286 ZPO) - gerade bekundet, daß nach den Verhandlungen vom 6* Mai 1959 nur Kosten abgegolten werden sollten, die durch das Abräumen und den Wiederaufbau des zusaÄengestürztbn ÜPeils zusätzlich entstanden waren* In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch rait Recht ein Schreiben als übergangen (§ 286 ZPO), das der Geschäftsführer der Firma Br* u* Co., Br* Apian Vergleichsabschluß - an den Kläger gerichtet hat und in dem es u.a* heißt: unter dem 1? * Mai 1959 - also elf läge nach 12 - MBurch die Auflagen des Prüfamtes LflBist eine neue, gegenüber unseren bisherigen Annahmen völlig veränderte Situation geschaffen worden. Es handelt sich nunmehr nicht mehr darum, die Statik des eingestürzten Teiles neu aufzustellen, sondern was dort gefordert wird, umfaßt ein Vielfaches davon. Sämtliche Unterlassungen der Vergangenheit in Bezug auf das gesamte Bauobjekt sollen nachgeholt werden, nunmehr aber mit der Erschwerung, daß nicht frei gestaltet werden kann, sondern auf den vorhandenen Bau Rücksicht genommen werden muß.11 Baß die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die jetzt geltend gemachten Schäden schon bei den Verhandlungen vom 6. Mai 1959 in ihre Vorstellungen einbezogen und mit dem Vergleich abgelten wollen, mit diesem Schreiben schlechthin unvereinbar erscheint, bedarf keiner näheren Begründung. d) Bits Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob zur Zeit des Vergleichsabschlusses schon Überblickt werden konnte, daß der Einsturz der Imbißhalle auf eine lückenhafte oder fehlerhafte Statik zurückzuführen war, und ob danach aus der Sicht des Klägers zu befürchten stand, daß ähnliche Mängel der Statik auch bei einer Überprüfung des übrigen Bauwerks zutage treten und dementsprechend zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich machen würden* Dafür, daß ein solcher Überblick noch nicht möglich war, spricht, daß an der Aufbringung^ der Vergleichs summe ~ außer der Versicherungsgesellschaft - nicht nur die Firma Br. u* Co* und der Beklagte beteiligt waren, die unstreitig allein für Mängel der Statik allenfalls haftbar gemacht werden konnten, sondern auch ein Zimmermeister und ein Bauunternehmer, die mit der Statik nichts zu tun hatten» Bas könnte dafür sprechen, daß zur Zeit dos Vergleichsabschlusses über die Einsturs-ursache noch keine Klarheit herrschte, so daß sich an der Schadenstilgung alle Unternehmer beteiligten, die an der Irrichtung der Imbißhalle beteiligt waren, ohne daß darauf1 abgestellt wurde, worin die Unfallursache zu erblicken war und wer von den beteiligten Unternehmern gerade für diese Ursache haftbar gemacht werden konnte« Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht seine Auslegung « Wie unter a) dargelegt - entgegen dem Wortlaut des Vergleichs vornahm, dann mußte es eingehend die Gründe darlegen, weshalb die dem Wortlaut widersprechende Auslefirunfl' doch mit ihm vereinbar sein soll fEGR-RGRK 110 Auflo § 133 Amu 21 nuWpNachtf.) „ Jedenfalls durfte ec nicht, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO rügt, zu dieser Auslegung gelangen, ohne die für den Inhalt der Vergleichsverhandlungen angebotenen Beweise zu erheben oder in erschöpfender Weise die Aussagen der zahlreichen vom Einzelrichter bereits vernommenen Zeugen zu würdigen« 2p Da das angefochtene Urteil schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr auf die Angriffe an, die die Revision gegen die nach ihrer Auffassung einseitig zu dem Nachteil des Klägers vorgenommene Würdigung der Interesaenlage durch den Berufungsrichtor erhebt„ In der erneuten Berufungsverhandlung v/ird der Kläger auch Gelegenheit haben, den im Revisionsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkt darzulegen, den Beklagten treffe eine Pflicht zu dem Schadensersatz auch dann, wenn der Vergleich entsprechend der Meinung des Öberlandesge- . richte auszulegen wäre; denn in diesem Palle müsse er es sich als Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Architektenvertrages anreehnen lassen, daß er hei den Vergleichsverhandlungen den Kläger nicht auf die Gefahr weiterer, mit dem Einsturz der Imbißhalle nicht unmittelbar zusammenhängender Schäden hingewiesen habe«, III o Nach allem war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben? die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei es angebracht erschien, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZVO Gebrauch zu machen 5 Uungbluth Alff Sprenkmann Simon Mösl