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BGH · Ib ZR 8/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 8/65

Beim Verladen hätten sich deshalb die Druckbogen innerhalb der Paletten verschoben* Die Versendung sei sehr eilig gewesen; die Klägerin habe den Auftrag zur Verladung der Paletten erst nach Dadung der für ViflHHl zu dem Transport gegebenen Drucksachen er- IVo Io Die Haftung der Beklagten entfällt nach § 30 Abs» 2 JCVO der HB, wenn der Schaden u.do entsteht durch mangelhafte Verpackung (Buchstabe e), ferner durch mangelhafte Verladung in den Bällen, in denen die Güter vom Absender zu verladen sind (Buchstabe d)* "Dadungsgut ,r (§4 Buchstabe b KVO der RB) ist nach § 17 AbSo 1 Satz 1 KVO der RB vom Absender zu verladen, falls nicht die Bundesbahn auf Antrag des Absenders die Verladung übernommen hat, "Stückgüter" (§4 Buchstabe a KVO der RB) sind dagegen von der Bundesbahn zu verladen. 3o a) Hinsichtlich der Verladung führt das Berufungsgericht aus* die vier zu dem Transport aufgegebenen Paletten mit Drucksachen seien Stückgüter im Sinne des § 4 Buchstabe a KVO der RB gewesen<> Sie seien im Kraftwagenfracht-brief vom 19* August I960 als vier Einzelstücke ausdrück- b) Diese Ausführungen greift die Revision als mit dem Vortrag der Parteien im Widerspruch stehend an«, Die Revision führt dazu im einzelnen aus, es sei unter den Parteien nie streitig gewesen, daß die Sendung nicht eine solche von Stückgütern, sondern von Ladungsgut gewesen sei» Schon im ersten Rechtszug habe die Beklagte geltend gemacht, die Paletten seien mangelhaft verladen worden» Dieser Vortrag sei in der Berufungsinstanz wiederholt worden» Die Klägerin habe nicht ihrer Verladungspflicht widersprochen, sondern lediglich geltend gemacht, das Verladen sei sachgemäß erfolgt» In der Urschrift des Frachtbriefes heiße es auf die Frage "von der Bahn verla-den,r: ’'nein11« Die Fracht sei auch nach RKT Teil II b (Gut der Klasse C/D 5 - Tonnensatz 281 - 290 km) berechnet worden» Es sei nicht verständlich, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung habe kommen können,, die Fracht sei "nach der Frachtentafel und dem Frachtsatzzeiger für Stückgut" berechnet worden» liegt dem Absender„ Es ist seine Sache zu bestimmen, ob ein Gut als Stückgut zur Verladung übergeben wird, oder ob er sich ein Fahrzeug für die Verladung des Gutes bestellte Die Parteien gingen in den Vorinstanzen ersichtlich davon aus^ die Sendung sei Dadungsgut, und stritten im wesentlichen darüber, ob die Verladung und Verpackung ordnungsgemäß war, und ob die Beklagte etwa deshalb die Verantwortlichkeit für die Verladung treffe, weil, wie die Klägerin behauptet, die Fahrer des Lastzuges Anweisungen hinsichtlich der Verladung gegeben hatteno So heißt es in dem Schriftsatz der Klägerin vom 22„ Juni 1964 (GA II 395): Sie haben dies sicherlich in Kenntnis ihrer Verantwortlichkeit für die betriebssichere Verladung (vgl* § 17 Abs<> 1 Satz 3 KVG der RB) getano Es bleibt kein Raum für eine Haftung der Absenderin, wenn die von den Fahrern der Beklagten vorgenommenen Befestigungsmaßnahmen unzureichend waren oder wenn die Paletten nach den Anweisungen dieser Fahrer auf dem Anhängerfahrzeug unsachgemäß verstaut worden waren o***" Wach allem gingen die Parteien ersichtlich davon aus, daß die Beklagte die Paletten als Ladungsgut und nicht als Stückgut befördert hatte und demnach die Verladung nach § 17 Abs» 1 Satz 1 KVO der RB der Klägerin oblag» Das Berufungsgericht folgert die Abfertigung der Paletten als Stückgut im Sinne des § 4 KVO der RB ein« mal aus der Bezeichnung in dem Frachtbrief "4 Pal» Pa-pierv/aren-Kataloge-Prospekte 3 »200 kg" und stellt weiterhin fest, die Gebühr für den Transport sei nach der Frachtentafel und dem Frachtsatzzeiger für Stückgut berechnet worden» Bei dieser rechtlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Tatsachenvortrag der Parteien rechtlich nur insoweit verwertbar ist, als die behauptende Partei ihn zur Begründung rechtlicher Folgen dem Gericht unterbreitet (RG JY/ 1912, 384; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29» Auflo Anm» 4 B zu § 253)o Weder die Klägerin noch die Beklagte haben die in dem Frachtbrief enthaltenen Angaben zu dem Zwecke der Klärung der Abfertigungsart im Sinne des § 4 KVO der RB vorgetragen und sich zu dem Beweis auf den Frachtbrief bezogene Die Vorlage des Frachtbriefes ohne Behauptung von Tatsachen hinsichtlich einer der in § 4 KVO der RB geregelten Abfertigungsart machte dessen Inhalt nicht zu dem Teil des Klagegrundes oder der Rechts Verteidigung» Mit Recht weist daher die Revision darauf hin, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Parteivortrag das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sendung als Stückgüter stütze» Im übrigen hätte das Berufungsgericht dann auch den in dem Frachtbrief enthaltenen Vermerk würdigen müssen "Lurch DB eingeladen - nein", der gegen die Versendung als Stückgut spricht» Las Berufungsgericht hätte nach alledem, falls es gegen die rechtliche Beurteilung der Paletten als Ladungsgut im Sinne des § 4 Buchstabe b KVO der RB Bedenken hatte, den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihre Rechtsauffassung durch Vortrag der sie stützenden Tatsachen zu erläutern» V. Io Kommt das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß es sich bei den Paletten um Ladungsgut im Sinne des § 4 KVO der HB gehandelt hat, dann ist die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, wenn der Schaden aus der mit dem Verladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist (§30 Abs« 2 Buchstabe d KVO der HB) o 2, Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 8), nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Rfl|| sei anzunehmen, daß es zu dem Auseinanderbrechen der Paletten dadurchv.ge-koramen sei, daß diese auf dem Anhänger nicht ordnungsgemäß durch Vernagelung oder Verkeilung verankert worden seieno Die Paletten hätten beim Transport verrutschen und sich aneinander reiben können* Die Stahlbänder seien durch die ständige Reibung und durch ein ständiges Knik-ken während des Transports gerissen* Dadurch seien die Paletten auseinander gebrochen, wodurch etwa 49 000 Druckbogen auf die Ladefläche gefallen und beschädigt worden seien* Eine ordnungsmäßige Verladung habe erfordert, die Paletten so zu verkeilen, daß zwischen den Paletten und den Seitenwänden des Wagens und auch zwischen 2 Paletten Holzkeile angebracht gewesen seien* Lie bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts geben auch keinen Anhalt, daß die Beklagte etwa die ihr nach § 17 Abs* 1 Satz 3 KVO der RB obliegende Pflicht zur ’'betriebssicheren Verladung” verletzt hätte und der Schaden darauf zurückzuführen wäre* Lie Abgrenzung der Pflichten des Absenders (§ 1? April I960 (BGHZ 32, 194, 197) dahin vorgenommen, daß der Absender verpflichtet ist, ordnungsmäßig zu verladen, wozu auch gehört, daß durch die Art der Verladung Schäden während des Transports nach Möglichkeit vermieden werden; der Unternehmer trägt dagegen für die betriebssichere Verladung die Verantwortung, d,h„ er hat dafür zu sorgen, daß die Ladung das ordnungsmäßige Arbeiten der Vorrichtungen des Eahrzeugs nicht beeinträchtigt und den Pahrer bei der Handhabung dieser Vorrichtungen nicht behinderte Lamit ergibt die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die betriebssichere Verladung im Sinne des § 17 Abs* 1 Satz 3 KVO der RB keine Verantwortlichkeit für eine solche Art der dem Absender obliegenden Verladung, die Beschädigungen des Guts während der Beförderung nach Möglichkeit ausschließt„ Lenn es kann eben nicht allgemein gesagt, werden, daß die bei dem Unternehmer vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen für die richtige Art der Verladung grundsätzlich von größerer Bedeutung seien als die Kenntnis der Eigenart des beförderten Guts, mit der der Absender in der Regel näher vertraut sein wird als der Unternehmer <> Daß der Schaden etwa auf eine solche die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigende Verladung zurtickzuführen wäre, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmeno Krügex’-Nieland Pehle Mösl Alff Simon

PaletteFahrerBerufungsgerichtParteiVerladungRBKlägerinTransport

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

EM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. April 1967 Zug,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ib ZR 8/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion kSHBK
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Firma S
mm, wi
 Friedrich S1
GmbH, Fj , Geschäftsführer: Kaufmann
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof»	Dr,
 und Dr,
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«, April 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr» Mösl, Alff und Dr0 Simon
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -2 o Zivilsenat - vom 25» November 1964 aufgehoben o
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In der Nacht vom 19* zu dem 20, August I960 beförderte die beklagte Bundesbahn mit ihrem Lastzug, bestehend aus Motorfahrzeug und Anhänger, im Aufträge der Klägerin neben einer für eine Birma in VlMHI bestimmten Sendung von 10 000 kg Drucksachen weitere 60 000 Druckbogen, die der Birma	&	Co», Buchdruckerei in	angeliefert
 werden sollten» Die Druckbogen lagerten auf vier mit Bandeisen mehrfach verschnürten Paletten, die am Abend des 19» August I960 auf dem Betriebsgelände der Klägerin auf den Anhänger des Lastzuges verladen worden waren»
 
Bei der Ankunft der Sendung in den frühen Morgenstunden des 20o August I960 stellten die Vertreter der Firma	&	COo fest, daß etv/a 40 000 Druckbogen be-
schädigt und verstreut auf dem Boden des Anhängers umherlagen O
Die Firma	Co. meldete mit Schreiben vom
22o August I960 den Transportschaden bei der Beklagten an und bezifferte ihn auf DM 8*261,50. Die Bundesbahn verv/eigerte die Schadensersatzleistung mit Schreiben vom 27o Oktober 1960o
Die Firma MHI & Co* hat ihre Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag an die Klägerin abgetreten0
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 8o261,50 nebst 8 $ Zinsen seit dem Io September I960 zu zahlen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno
 Sie hat behauptet, die Paletten seien mangelhaft verpackt und mangelhaft verladen wordeno Die Palettenpakete seien nicht mit Makulatur umschlossen gewesen*
Bin Teil der Stahlbänder sei locker gewesen* Bin Arbeiter der Klägerin habe beim Verladen geäußert, die Stahlbänder seien ganz locker. Beim Verladen hätten sich deshalb die Druckbogen innerhalb der Paletten verschoben* Die Versendung sei sehr eilig gewesen; die Klägerin habe den Auftrag zur Verladung der Paletten erst nach Dadung der für ViflHHl zu dem Transport gegebenen Drucksachen er-
 
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 teilt» Die Paletten seien daher nicht genügend sorgfältig verpackt worden»
Überdies seien die Paletten auf der Ladefläche des Anhängers nicht ordnungsmäßig verladen und nicht mit Nägeln befestigt worden»
Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben»
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen , die Paletten seien ordnungsmäßig verpackt worden; die Stahlbänder seien straff gespannt und nicht lose gewesen, was auch daraus hervorgehe, daß die Bänder später geplatzt seien» Die Druckbogen seien auch in Makulatur ein ge schlagen gewesen» Im Übrigen komme es darauf nicht an, denn die Makulatur halte keinem Druck stand, sondern diene lediglich dazu, eine Verschmutzung zu verhindern»
Das Verladen sei sachgemäß erfolgt»
Zu dem Schadensfall sei es deshalb gekommen, weil der Anhänger Mängel gehabt babe und die Pahrweise des Lastzugfahrers schlecht gewesen sei»
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 7»575,90 nebst 8 $6 Zinsen seit dem 1» September I960 zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
 
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren aus den Vorinstanzen weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Rntscheidungsgründe:
Io	Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma	Co» geltend gemachte Anspruch ist nach An-
sicht des Berufungsgerichts gemäß § 50 Abs0 1 der Kraftverkehrs Ordnung in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Passung (KVO der RB) (RYkBl B 1936, 169) begründet» Umstände, die nach § 30 Abs» 2 Buchstabe c und d die Haftung der Beklagten ausschließen, liegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor,
IIo Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die hier zu entscheidende Präge der Haftung der Beklagten die Vorschriften der KVO der RB anzuwenden sind, ohne daß es darauf ankommt, ob sich die Vertragsparteien der KVO unterworfen haben» Die Bestimmungen der KVO der RB sind allgemein verbindlich und unabdingbar (BGH LM KraftverkehrsO Hr» 10)»
III. Hach § 30 AbSo 1 KVO der RB haftet die Bundesbahn für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht» Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts sind die zu dem Transport von der Klägerin aufgegebenen Druckbogen auf dem Transport von FJHIHHH) nach
 also während des in § 30 AbSo 1 KVO der RB genannten Zeitraums, beschädigt worden»
 
IVo Io Die Haftung der Beklagten entfällt nach § 30 Abs» 2 JCVO der HB, wenn der Schaden u.do entsteht durch mangelhafte Verpackung (Buchstabe e), ferner durch mangelhafte Verladung in den Bällen, in denen die Güter vom Absender zu verladen sind (Buchstabe d)* "Dadungsgut ,r (§4 Buchstabe b KVO der RB) ist nach § 17 AbSo 1 Satz 1 KVO der RB vom Absender zu verladen, falls nicht die Bundesbahn auf Antrag des Absenders die Verladung übernommen hat, "Stückgüter" (§4 Buchstabe a KVO der RB) sind dagegen von der Bundesbahn zu verladen. Bür die betriebssichere Verladung jedoch ist die Bundesbahn in beiden Bällen verantwortlich (§ 1? Aba, 1 Satz 3 KVO der RB),
Über die Abfertigungsarten sagt § 4 KVO der RB: der Absender kann entweder a) das Gut als Stückgut der Bundesbahn zur Verladung übergeben, oder b) sich ein Bahrzeug für die Verladung des Gutes bestellen (Dadungsverkehr ).
2o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, daß »die Druckbögen mangelhaft verpackt waren* Ob die auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützten und gegen die Be-weisvmrdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision begründet sind, kann dahinstehen, denn das Berufungsurteil unterliegt schon aus anderen Gründen der Aufhebung•
3o a) Hinsichtlich der Verladung führt das Berufungsgericht aus* die vier zu dem Transport aufgegebenen Paletten mit Drucksachen seien Stückgüter im Sinne des § 4 Buchstabe a KVO der RB gewesen<> Sie seien im Kraftwagenfracht-brief vom 19* August I960 als vier Einzelstücke ausdrück-
 
lieh aufgeführt worden» Die Gebühr für ihren Transport sei auch nach der Frachtentafel und dem Frachtsatzzei-ger für Stückgut berechnet worden«. Die Beklagte sei demnach zur Verladung verpflichtet gewesen« Mithin komme ein Ausschluß der Haftung nach § 30 Abs« 2 Buchstabe d KVO der HB nioht in Betracht»
b)	Diese Ausführungen greift die Revision als mit dem Vortrag der Parteien im Widerspruch stehend an«, Die Revision führt dazu im einzelnen aus, es sei unter den Parteien nie streitig gewesen, daß die Sendung nicht eine solche von Stückgütern, sondern von Ladungsgut gewesen sei» Schon im ersten Rechtszug habe die Beklagte geltend gemacht, die Paletten seien mangelhaft verladen worden» Dieser Vortrag sei in der Berufungsinstanz wiederholt worden» Die Klägerin habe nicht ihrer Verladungspflicht widersprochen, sondern lediglich geltend gemacht, das Verladen sei sachgemäß erfolgt» In der Urschrift des Frachtbriefes heiße es auf die Frage "von der Bahn verla-den,r: ’'nein11« Die Fracht sei auch nach RKT Teil II b (Gut der Klasse C/D 5 - Tonnensatz 281 - 290 km) berechnet worden» Es sei nicht verständlich, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung habe kommen können,, die Fracht sei "nach der Frachtentafel und dem Frachtsatzzeiger für Stückgut" berechnet worden»
c)	Diesen Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben»
Der Haftungsausschluß nach § 30 Abs» 2 Buchstabe d KVO der RB wegen mangelhafter Verladung kommt nur in Betracht, v/enn die Verladung dem Absender obliegt, d»h» wenn die Sendung Ladungsgut im Sinne des § 4 Buchstabe b KVO der RB ist» Die Bestimmung der Abfertigungsart ob-
 
liegt dem Absender„ Es ist seine Sache zu bestimmen, ob ein Gut als Stückgut zur Verladung übergeben wird, oder ob er sich ein Fahrzeug für die Verladung des Gutes bestellte
 Die Parteien gingen in den Vorinstanzen ersichtlich davon aus^ die Sendung sei Dadungsgut, und stritten im wesentlichen darüber, ob die Verladung und Verpackung ordnungsgemäß war, und ob die Beklagte etwa deshalb die Verantwortlichkeit für die Verladung treffe, weil, wie die Klägerin behauptet, die Fahrer des Lastzuges Anweisungen hinsichtlich der Verladung gegeben hatteno So heißt es in dem Schriftsatz der Klägerin vom 22„ Juni 1964 (GA II 395):
MHach dem bisherigen Beweisergebnis steht nämlich fest, daß der Fahrer des Lastzuges den mit der Verladung der Paletten beschäftigten Leuten der Absenderin genaue Anweisungen gab, an welchen Stellen des Anhängerfahrzeugs die Paletten abgesetzt werden sollten0 Der Fahrer selbst *«<> hat anschließend die Paletten auf der Ladefläche befestigt ooo1» (GA II 397) "Die Fahrer der Beklagten haben genaue Verladeanweisungen gegeben und das Befestigen der Paletten auf der Ladefläche selbst übernommen. Sie haben dies sicherlich in Kenntnis ihrer Verantwortlichkeit für die betriebssichere Verladung (vgl* § 17 Abs<> 1 Satz 3 KVG der RB) getano Es bleibt kein Raum für eine Haftung der Absenderin, wenn die von den Fahrern der Beklagten vorgenommenen Befestigungsmaßnahmen unzureichend waren oder wenn die Paletten nach den Anweisungen dieser Fahrer auf dem Anhängerfahrzeug unsachgemäß verstaut worden waren o***"
Diesen Ausführungen hält die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26* Juli 1964 (GA II 405) entgegen:
“Die sperrigen und schweren Paletten waren unbestritten Ladungsgut «> Solches ist vom Absender
 
zu verladen (§ 17 Abs0 1 KVQ der HB)«11
Es folgen dann Ausführungen, daß die Beklagte die Verladung nicht übernommen habe, daß sie dies hätte tun können, dazu aber eine schriftliche Vereinbarung erforderlich gewesen wäre» Es heißt dann weiters
 upooo Mangels einer wirksamen Verpflichtung der Beklagten zur Verladung ist eine etwaige Mithilfe der Fahrer rechtlich uninteressant, sie wäre bestenfalls eine Gefälligkeitshandlung oder geschähe ausschließlich im Hinblick auf die Pflicht, betriebssichere Verladung sicherzustellen ppp”
In dem folgenden Schriftsatz der Klägerin vom 12o Oktober 1964 (GA II 441) - dem letzten Schriftsatz vor Verkündung des Berufungsurteils - folgen Ausführungen (GA II 448, 449) Uber die Abgrenzung des § 17 Abs, 1 Satz 1 gegenüber § 17 AbSo 1 Satz $:
11	o o o p Für die betriebssichere Verladung ist die Bundesbahn verantwortlich» «»«« die von der Beklagten vertretene Auffassung, nach welcher die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 17 Abs« 1 Satz 3 KVO der HB allein auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges im Sinne der Straßenverkehr svorschrif ten abstellt, ist keineswegs herrschend oo«*'
Die Klägerin führt dann abschließend (GA II 453) aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Fahrer der Beklagten genaue Anweisungen darüber gegeben hätten, wohin die Paletten auf dem Anhängerfahrzeug zu setzen seien, und daß diese Fahrer eigenhändig Maßnahmen zur Befestigung der Paletten auf dem Anhängerfahrzeug getroffen hätten« Unter diesen Umständen habe sich die Klägerin darauf verlassen dürfen, daß die Fahrer der Beklagten durch ihre Verladeanweisungen und durch ihre Maßnahmen
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zur Befestigung des Ladeguts die Voraussetzungen für einen sachgemäßen Transport der Paletten geschaffen hätten» Es könne ihr nicht zugemutet werden, daß sie für die Folgen unsachgemäßer Verladung einstehe, wenn die Verladung nach den Weisungen der Erfüllungsgehilfen der Beklagten erfolgt sei und die Ladung von diesen sogar eigenhändig befestigt worden sei„ Infolge der Bindung des von der Klägerin gestellten Verladepersonals an die Anweisungen der verantwortlichen Fahrer habe für die Klägerin nicht die Möglichkeit bestanden, selbst geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Transportschadens ergreifen zu lassen»
Wach allem gingen die Parteien ersichtlich davon aus, daß die Beklagte die Paletten als Ladungsgut und nicht als Stückgut befördert hatte und demnach die Verladung nach § 17 Abs» 1 Satz 1 KVO der RB der Klägerin oblag»
Bei den Begriffen "Stückgut11 und " Ladung sgut,r handelt es sich jedoch nicht um allgemeine Begriffe, sondern um Rechtsbegriffe, deren Inhalt durch § 4 KVO der RB bestimmt ist, und für deren Vorliegen im konkreten Fall das entscheidend ist, v/as die Parteien im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten vereinbart haben»
Das Berufungsgericht folgert die Abfertigung der Paletten als Stückgut im Sinne des § 4 KVO der RB ein« mal aus der Bezeichnung in dem Frachtbrief "4 Pal» Pa-pierv/aren-Kataloge-Prospekte 3 »200 kg" und stellt weiterhin fest, die Gebühr für den Transport sei nach der Frachtentafel und dem Frachtsatzzeiger für Stückgut berechnet worden»
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Bei dieser rechtlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Tatsachenvortrag der Parteien rechtlich nur insoweit verwertbar ist, als die behauptende Partei ihn zur Begründung rechtlicher Folgen dem Gericht unterbreitet (RG JY/ 1912,
 384; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29» Auflo Anm» 4 B zu § 253)o Weder die Klägerin noch die Beklagte haben die in dem Frachtbrief enthaltenen Angaben zu dem Zwecke der Klärung der Abfertigungsart im Sinne des § 4 KVO der RB vorgetragen und sich zu dem Beweis auf den Frachtbrief bezogene Die Vorlage des Frachtbriefes ohne Behauptung von Tatsachen hinsichtlich einer der in § 4 KVO der RB geregelten Abfertigungsart machte dessen Inhalt nicht zu dem Teil des Klagegrundes oder der Rechts Verteidigung» Mit Recht weist daher die Revision darauf hin, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Parteivortrag das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sendung als Stückgüter stütze» Im übrigen hätte das Berufungsgericht dann auch den in dem Frachtbrief enthaltenen Vermerk würdigen müssen "Lurch DB eingeladen - nein", der gegen die Versendung als Stückgut spricht»
Las Berufungsgericht hätte nach alledem, falls es gegen die rechtliche Beurteilung der Paletten als Ladungsgut im Sinne des § 4 Buchstabe b KVO der RB Bedenken hatte, den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihre Rechtsauffassung durch Vortrag der sie stützenden Tatsachen zu erläutern»
Wegen unrichtiger Anwendung des § 4 Buchstabe a KVO der RB und wegen Verstoßes gegen § 139 ZPO war demnach das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens
 zu übertragen war.
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V. Io Kommt das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß es sich bei den Paletten um Ladungsgut im Sinne des § 4 KVO der HB gehandelt hat, dann ist die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, wenn der Schaden aus der mit dem Verladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist (§30 Abs« 2 Buchstabe d KVO der HB) o
2, Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 8), nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Rfl|| sei anzunehmen, daß es zu dem Auseinanderbrechen der Paletten dadurchv.ge-koramen sei, daß diese auf dem Anhänger nicht ordnungsgemäß durch Vernagelung oder Verkeilung verankert worden seieno Die Paletten hätten beim Transport verrutschen und sich aneinander reiben können* Die Stahlbänder seien durch die ständige Reibung und durch ein ständiges Knik-ken während des Transports gerissen* Dadurch seien die Paletten auseinander gebrochen, wodurch etwa 49 000 Druckbogen auf die Ladefläche gefallen und beschädigt worden seien* Eine ordnungsmäßige Verladung habe erfordert, die Paletten so zu verkeilen, daß zwischen den Paletten und den Seitenwänden des Wagens und auch zwischen 2 Paletten Holzkeile angebracht gewesen seien*
Eine solche Verankerung sei nicht nachgewiesen* Der Zeuge FdHB habe zwar bekundet, einvFahrer habe selbst die Paletten an der Ladefläche des Anhängerfahrzeugs festgenagelt; der Zeuge	habe	bekundet,	ein	Fahrer
 habe "irgend etwas" verlangt, nach seiner "dunklen Erinnerung" habe es sich um Hagel und Keile gehandelt« Diesen Bekundungen ständen aber die Aussagen der beiden Fahrer P(|^und Franz WedHB gegenüber, die entschieden
 
bestritten hätten, daß die Paletten von ihnen auf der Ladefläche verankert worden seien,,
3o Liese im wesentlichen tatrichterlichen Würdigungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Lie bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts geben auch keinen Anhalt, daß die Beklagte etwa die ihr nach § 17 Abs* 1 Satz 3 KVO der RB obliegende Pflicht zur ’'betriebssicheren Verladung” verletzt hätte und der Schaden darauf zurückzuführen wäre* Lie Abgrenzung der Pflichten des Absenders (§ 1? Abs* 1 Satz 1 KVO der RB) und des Unternehmers (§ 17 Abs* 1 Satz 3 KVO der RB) hat der XI* Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21*
April I960 (BGHZ 32, 194, 197) dahin vorgenommen, daß der Absender verpflichtet ist, ordnungsmäßig zu verladen, wozu auch gehört, daß durch die Art der Verladung Schäden während des Transports nach Möglichkeit vermieden werden; der Unternehmer trägt dagegen für die betriebssichere Verladung die Verantwortung, d,h„ er hat dafür zu sorgen, daß die Ladung das ordnungsmäßige Arbeiten der Vorrichtungen des Eahrzeugs nicht beeinträchtigt und den Pahrer bei der Handhabung dieser Vorrichtungen nicht behinderte Lamit ergibt die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die betriebssichere Verladung im Sinne des § 17 Abs* 1 Satz 3 KVO der RB keine Verantwortlichkeit für eine solche Art der dem Absender obliegenden Verladung, die Beschädigungen des Guts während der Beförderung nach Möglichkeit ausschließt„ Lenn es kann eben nicht allgemein gesagt, werden, daß die bei dem Unternehmer vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen für die richtige Art der Verladung grundsätzlich von größerer Bedeutung seien als die Kenntnis der Eigenart des beförderten Guts, mit der der Absender in der Regel näher vertraut
 sein wird als der Unternehmer <>
Daß der Schaden etwa auf eine solche die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigende Verladung zurtickzuführen wäre, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmeno
 Krügex’-Nieland Pehle Mösl Alff Simon