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BGH · Ib ZR 8/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 8/64

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26o November 1963 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiescn9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Kläger zu 2) den Miteigentumsanteil an dem anderen Grundbesitz erhalten« Oskar ZflHi ist ein Vermächtnis ausgesetzt s welches die Erbteile der beiden Kläger unterschiedlich belastet« Die Beklagte wurde in dem Testament nicht bedacht« weitere Kachlaßgegenständc seien nicht vorhanden} die Wohnungseinrichtung und sonstigen Haushaltsgegenstände standen mit Ausnahme eines vor11 % Jahren angeschafften Schlafzimmers in ihrem Alleineigentum} Ansprüche auf Bück-zahlung eines Darlehns von etwa 8 000 DM oder Bargeld aus einem Totogewinn des Erblassers gehörten entgegen den Behauptungen der Kläger nicht zu dem Nachlaß« Demgegenüber berühmte sich die Beklagte eines erheblichen Anspruchs gegen den Nachlaß, der sich aus ihrem Pflichtteilsanspruch und dem Anspruch auf Ausgleichung des Zugev/inns zusammensot zen sollte o Die Kläger erklärten sich mit dem von der Beklagten angefertigten lachlaßverzeichni3 und mit ihrer Auskunft über die Verwaltung des in den Nachlaß gefallenen Grundbesitzes nicht einverstanden* Auch verneinten sie Ansprüche der Beklagten auf Ausgleichung des Zugewinns« Sie meinten, das zu Buche schlagender, in der Ehe des Erblassers mit der Lj nehmeno Die Kläger begründeten ihren Widerruf damit9 daß sie nicht imstande seien9 die durch die Übernahme des Grundstücks KflHHBstraße und die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich auf sie zukommenden Belastungen zu j daß die Beklagte an die Klägerin 6 000 DM zahlt und daß die Klägerin ihren Erbanteil' an dem Nachlaß des Erblassers gemäß dessen Testament einschließlich des ihr in diesem Testament aufgrund der darin enthaltenen Toilungsanordnung zugewiosenon Miteigentumsanteilo an dem Grundstück Bfl|^^- dir* Klägerin verpflichtete sich, die entsprechenden Erklärungen abzugeben0 Schließlich ist gesagtj daß durch den Vergleich alle Ansprüche der Parteien zur Klage und Widerklage erledigt seien« grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten um etwa 2 600 DM niedriger9 als öie behauptet habe,, Die Beklagte hat hierauf ihro ursprüngliche Aufstellung über die auf die Grundstücke bezogenen Belastungen im Schriftsatz von 3o April 1962 (5 0 205/61 = 5 0 77/62} geändert„ Daboi hat sie die zunächst angegebenen Belastungen für teilweise getilgt erklärt und an ihrer Stelle weitere Verbindlich“ keiten auf geführt 9 durch die der infolge der Tilgungen entstandene Differenzbetrag wieder ausgeglichen wurde* Dio Beklagten bestreiten die Richtigkeit auch dieser neuen SchuldenaufStellungc Soweit sich bisher feststellon lasse«, seien die nachträglich genannten Verbindlichkeiten um etwa 2 700 DM zu hoch angegebene Ebenso hätten die Angaben der Beklagten über die Höhe der dinglichen Belastung des Grundstücks sflH^ßtraßs nicht der Wahrheit entsprochene Es liege hier eine Differenz von mehr als 4 000 DM vor« Weiterhin habe die Beklagte hinsichtlich dieses Grundstücks verschwiegen? gemachte Besonders für den Kläger zu 2) sei die Hoho der auf das Haus bezogenen Verbindlichkeit von Bedeutung gewesene Für ihn sei nicht nur der absolute Y»ert seines Erbteils? sondern vor allem die Möglichkeit einer Beleihung des Grundbesitzes von Interesse gewesene Bei Kenntnis der tatsächlichen Verschuldung hätte er das Grundstück beleihen und die Beklagte wegen ihres Pflichtteilanspruchs abfinden könneno Die Klägerin zu 1) hätte bei Wahrheitsgemäßer Angabe der Einnahmen und Belastungen des Grundbesitzes sflHH^pstraßc nicht den Eindruck gehabt? daß der zwischen dem Kläger und der Beklagten im Armenrechtsprüfungsverfahren vor den Landgericht in Bielefeld unter dem Aktenzeichen 5 0 205/61 am 60 Februar 1962 geschlossene Vergleich unwirksam ist;, die Klage abzuweisen und auf die von ihr erhobene V/i der klage die Kläger zu verurteilen«, die zu dem Eigentumsübergang an den beiden Grundstücken notwendigen Ex’klärungen abzugebeno Sie hat die Behauptungen der Klägef bestritten und erwidert; Nach ihrer Ansicht sei bei den Vergleichsvorhand-lungen erörtert worden«* daß auf die Belastungen des Grundbesitzes geringfügige Abzahlungen geleistet worden seien«. Ersichtlich hat das Berufungsgericht als Inhalt der Vergleiche die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch die jeweils an den Vergleichen Beteiligten erblickte Das ist rechtlich nicht zu beanstanden* Nach § 2033 Abs0 1 Satz 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Fachlasse verfügen» Dagegen ist ihm eine Verfügung über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgogenständen nach Abo« 2 dieser Gesetzesbestimmung verwehrt» In dieser Hinsicht könnten Bedenken gegen die Wirksamkeit einer in dem Vergleich zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten etwa enthaltenen Verfügung des Klägers bestehen* Da vermutete wesentliche Vermögensbestandteile des Nachlasses wie etwaige Lottound lotogewinnc und ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung in diesem Vergleich ausgenommen worden sind? Das gelte bezüglich des Vorwurfs' der Kläger, die Beklagte habe eine Reihe von Nachlaßgegenständen verschwiegen, so :q die nach Meinung der Kläger zu dem Nachlaß gehörenden wertvollen Möbel und Haushaltegegenstände, den Barbetrag von 8 000 DM3 die Mietvorauszahlung von 8 000 DM für don Laden,,' den Lottound Totogewinn und die Lebensversicherung0 Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen., daß bis auf die Lebensversicherung alle diese Vermögenswerte von den Klägern in den Vorprozessen zur Begründung ihrer Klageanträge genannt worden seien» Es handele sich daher um Dinge, die den Klägern im Umfange ihrer jetzigen Behauptungen bereits bei Abschluß der Vergleiche bekannt und unter den Parteion streitig gewesen soien-o Die diesbezüglichen Forderungen der Kläger seien durch die Vergleiche erledigt» Y/as die angebliche Lebensversicherungssumme betreffe, so seien insoweit keine substantierten Behauptungen aufgestellt und keine Beweise angetreten worden» Im übrigen seien in dem mit dem Kläger zu 2) geschlossenen Vergleich Toto- und Lottogewinne sowie Lebensversicherungsforderungen ausdrücklich auego-klammert wordene Die Revision rügt,, das Berufungsgericht habe unter Verletzung de3 § 286 ZPO zu Unrecht angenommen, der Streit der Parteien über diese Nachlaßwerte sei durch den Vergleich erledigt worden« Denn die Kläger hätten - wie in der Beru-fungebegründung vorgetragen - der von der Beklagten im widerrufenen Vergleich vom 28» November 196? Bl« 35) zu Ziffer 9 abgegebenen Erklärung vertraut» daß sie außer den bereits behandelten Wertsachen aus dem Nachlaß ihres • verstorbenen Ehemannes keine Gegenstände besitze,, die nach oberflächlicher Schätzung einen größeren Wert als Y.tv;a 300 DM hätten» Im Hinblick auf diese Erklärung der Beklagten hätten die.Kläger sodann in den Vorprozessen nicht mehr bestritten, daß die Angaben der Beklagten zuträfen □ Wenn die Kläger auch vielleicht damit gerechnet hätten, daß gewisse Nachlaßwerte an Möbeln und Hausratsgegenständen vorhanden seien, so hätten sie doch bei Vergleichsabschluß nicht gewußt, daß ihre ursprüngliche Annahme, es seien Nachlaßwerte in dem vom Berufungsgericht festgestelllten Umfange vorhanden, zutreffend gewesen seio Das Berufungsgericht habe nämlich ausgeführt, der Vergleich sei selbst dann wirksam, wenn der Vortrag der Kläger richtig sei, daß die Beklagte eine Reihe von Nachlaßgegenständen verschwiegen habe0 Damit unterstelle es, daß zu dem Nachlaß wertvolle Möbel und Haushaltsgegenstände, ein Barbetrag von 8 000 DM und die Mietvorauszahlung von 8 000 DM für den Laden gehöre0 Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben«, Weder enthält das Berufungsurteil eine Feststellung des vom der Revision behaupteten Inhalts, daß der Vergleich auch dann wirksam sei, wenn die Beklagte eine Reihe von Nachlaßgegenständen verschwiegen habe, noch unterstellt das Berufungsgericht, daß die genannten Gegenstände zu dem Nachlaß geholten und daß sie einen bedeutenden Wert hätten«, Vielmehr hat das Berufungsgericht im einzelnen unter Heranziehung der Schrift sätzo der Kläger dargelegt, daß die Parteien in den Vor-prozessen unter anderem darüber stritten, ob die genannten Gegenstände zu dem Nachlaß gehörtem So hätten die Kläger behauptet, daß die wertvollen Möbel und Haushaltsgegenstände zu dem Nachlaß gehörten, da sie während der Ehe des Erblassers mit der Beklagten von beiden Ehegatten gemeinschaftlich an-geschafft worden seien«, Die Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, daß diese Gegenstände in ihrem Alleineigentum 3tünden, da sie von ihr allein aus ihren Mitteln angeschafft worden seien« Das Vorhandensein dieser Gegenstände dor Wohnungseinrichtung ist den Klägern nach der Feststellung des Berufungsgericht von verschiedenen Besuchen her bekannt gewesene Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht fest stellt, daß diese Streitpunkte zwischen den Parteien durch die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Vergleiche ihre Erledigung gefunden haben, ohne auf die Erklärung einzugehen, welche hie Beklagte in dem von sämtlichen Parteien widerrufenen Vergleich vom 28<> November 1961 abgegeben hat * Denn bezieht sich ein angeblicher rechtlicher oder1 tatsächlicher Irrtum auf einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiß angesehen wurde und den der Vergleich gerade zu einem gewissen machen sollte, so bleibt der Vergleich trotz des Irrtums wirksam und unterliegt auch nicht dor Irrtumsanfechtungo Zwar kann in einem solchen Fall eine Anfechtung wogen arglistiger Täuschung in Betracht kommen<> Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa einen dahingehenden substantiierten tatsächlichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen hätte, aus dem hinsichtlich dieser WertObjekte, über die eingehend verhandelt worden ist, auf eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten geschlossen werden könnte« IIIo Hinsichtlich der von den Klägern aus § 779 BGB hergeleitet on Unwirksamkeit des Vergleichs führt das Berufungsgericht aus (BU 12 Mitte, 17 oben), daß der Streit der Parteien einerseits um die Auskunftspflicht der Beklagten und andererseits um deren Pflichtteils- und Zugewinngemeinschafts-ansprüchc gegangen sei« Die Schulden hätten dabei nur Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der von der Beklagten vorfolgten Ansprüche gehabte Auch bei Kenntnis der wahren Hoho dor Schulden wäre aber der Streit,der Parteien rieht vermieden worden, wie sich daran zeige9 daß die Kläger nurmehr9 wenn ihnen die Beseitigung der Vergleiche gelingen .sollte, den ganzen Rechtsstreit von vorn aufrollen wollten Die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit der Vergleiche gemäß § 779 EGB seien daher nicht erfüllt0 IVo lane Anfechtbarkeit der Vergleiche wegen arglistiger Täuschung über dio Grundstückswerte und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Schulden hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen verneint« zeige«; Aus der jenem Vergleich zugrunde liegenden BerechnungP in der der Wert des Grundstücks SiHHBtstraße mit 10 000 DM angesetzt gewesen sei-, sei ersichtlich-, daß die Beklagte in jenem Vergleich die Schulden in der von ihr angegebenen Höhe habe gegen sich gelten lassen* Danach erscheine es ausgeschlossen-, daß sic von vornherein beabsichtigt habe, den Kläger zu täuschen* Hierdurch werde allerdings nicht ausgeschlossen;, daß sio boi dem späteren Vergleichsabschluß in dem Bewußtsein gehandelt haben könnteP der Kläger zu 2) werde durch ihre zu dem Teil falschen Angaben über den Schuldenstand getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Vergleichs bewogen-, den er bei Kenntnis des tatsächlichen Schuldenstandes so nicht abschließen würde* Hierfür fehle es indessen an ausreichenden Anhaltspunkten* Vielmehr lasse das vorangegangene? ihrem Vorteil abträgliche Verhalten der Beklagten-, insbesondere die Schmälerung ihrer eigenen Zahlungsansprüche durch Angabe zu höher Schulden und deren Berücksichtigung zu ihren Ungunst en auch bei dem ersten VergleichP nur den Schluß zu-, daß sie sich der Unrichtigkeit ihrer Aufstellung nicht bewußt gewesen sei* Jedenfalls sei unter den gegebenen Umständen eine arglistige Täuschung auf seiten der Beklagten als handelndem Teil nicht festzustelleno Demgegenüber rügt die Revision zu RechtP das Berufungsgericht habe die Feststellung» daß sich eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagte nicht feststellen lasseP unter Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenstoffes getroffen. (§ 286 2P0) «, Dio Kläger hatten schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen (GA 4 und 70/71)- daß dio Beklagte bei der Angabe der Grundstücksbolastungen die Tilgungs* betrage nicht etwa vergessen und daher versehentlich zu hohe Belastungen angegeben habe; denn in ihrem Schriftsatz vom 80 Hoveniber 1961 (5 0 107/61 Bl, 18; 5 0 205/61 Bio 27) habe sie bezüglich des Grundstückes Schlangenstraßo ausdrücklich einen Betrag von 122 DM als getilgt angegeben^ Ferner haben die Kläger zu dem Bev/eise ihrer Behauptung,, daß die Beklagte bewußt falsche Angaben über die Belastungen gemacht habe (GA 103)? die für das Grundstück EflHBH^traße ein hypothekarisch gesichertes Darlehen gegeben hatte,, sei er-sichtlich;, daß die Schreiben der Eheleute doho der Beklagten und des Erblassers - in der Darlehensangologe heit meist von der Beklagten unterschrieben gewesen Geien? daß der Klägerin dieses Grundstück wegen des geringen Ertragswertes und der allzu hohen dinglichen Belastung nicht übernehmenswert erschiene Der Revision ist zuzugeben,, daß dieser Vortrag der Kläger3 falls er zutreffend wäre? daß diese Regelung bereits im widerrufenen Vergleich vom 280 November 196^ getroffen worden war« Wenn die Beklagte abor bewußt die für den Ertragswert des Grundstücks bestimmenden Mieteinkünfte zu gering und andererseits die.Belastungen zu hoch angegeben hat, so laßt auch dies die Erklärung zü<0 dafi sie von Anfang an am Alleinerwerb dieses Grundstücks interessiert gewesen ist und die durch die unrichtigen Angaben eintretende etveaige Schmälerung ihrer mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche für den Fall in Kauf genommen hat«, daß sie ihr Zielp das alleinige Eigentum an diesen Grundstück zu erwerbens nicht erreichen sollte* Eine Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde und die Zurückverwei== sung der Sache an das Berufungsgericht würden sich jedoch erübrigen«, wenn dessen Pest st ellungcr.ee htsirrt umsfrei wäre«, daß eine etaige arglistige Täuschung für die von den Klägern in den gerichtlichen Vergleichen abgegebenen Willenserklärungen nicht ursächlich gewesen scio Bas ist jedoch nicht der Falle erhalte9 ergebe sich» daß als Nachlaßwert dieses Grundstückes 16 000 DM angenommen worden seio Dieser Betrag entspreche etwa dem Eigenkapital9 das in dem von beiden Parteien verwandten Gutachten EflHHHB nach der Wirtschaft, lichkoitsberechnung mit 15 296 DM ermittelt'worden seio Zu Gunsten der Klägerin sei sogar das volle Eigenkopital als maßgebend betrachtet worden und nicht nur - wie vom Sachverständigen vorgeschlagen - das auf 10 040 DM entwertete Eigenkapitalo Da hiernach die von der Beklagten angegebene Schuldenlast keine ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung der Vergleichssumme gehabt habe5 sei ein etwa seitom der Beklagten bewußt oder unbewußt hervorgerufener Irrtum lieh nicht bestimmend für die Vergleichsvereinbarung gewesen, Da3 Berufungsgericht fährt forts es lasse sich auch nicht feststellen5 daß die Klägerin bei Berücksichtigung der von ihr nunmehr angegebenen Berechnungsgrundlagen zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte gelangen könneno Es sei schon an sich unzulä3sig? nunmehr den Vom Sachverständigen festgestellten Ertragswert zu bemängelnp nachdem sich die Klägerin mit der Verwertung des Gutachtens bei Vergleichs-abschluß einverstanden erklärt gehabt habOo Setze man von der vom Sachverständigen mit 96 900 DM angegebenen Schuldenlast nach dem Vortrag der Klägerin 4 286 DM abs so bliebe eine Schuldenlast von 92 600 DMfl die den nach ihren Angaben errechneten Ertragswert immei* noch um fast 15 000 DM übersteige o Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand„ Pür die Präge9 ob eine seitens der Beklagten verübte arglistige Täuschung für den Angesichts dieser rechtlichen Voraussetzungen vermißt die Revision zu Recht eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber* daß sich die Klägerin auch dann mit der Berechnungs-methodo des Sachverständigen und dem sich hieraus für sie ergebenden Zahlungsanspruch im Fall einer Übernahme ihres Grundstücksanteils durch die Beklagte einverstanden erklärt hätte* wenn sie gewußt hätte* daß einmal der Ertragsv/ert des Grundstückes unter Berücksichtigung des Mietwertoo der Wohnung der Beklagten nach der Berechnung'des Berufungsgerichts um 12 600 BM höher liegt als der vom Sachverständigen unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten errechnete daß die von der Klägerin nicht bestrittenen Schulden den nach ihren Angaben errechneten Ertragsv/ert noch um fast 15 000 (genau: 14 720 EM) über-□teigene Dagegen berücksichtigt es nicht? ob die Klägerin durch arglistige Täuschung der Beklagten zu dem Vergleichs-abSchluß bewogen worden ist o die Abfindung der Beklagton mit 37 500 DM und die Abfindung Oskar ZflHIl gemäß Vermächtnis mit 5 000 DM9 insgesamt 70 500 DM» Dem Kläger wären also von den Grundstück 17 500 DM vei*bliebenP während er binnen kurzer Zeit 42 500 DM zur Befriedigung der Beklagten und Oskar zMHIB hätte beschaffen nÜ3sen9 was ihm mit einem Darlehen von 24 700 DM nicht möglich gewesen wäre* Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht die Begründungp mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der angeblich --.n unrichtigen Angaben der Beklagten über den Schuldenstand für die Bereitschaft des Klägers zu dem Vergleichsabschluß verneint hato Da der Kläger wiederholt vorgetragen hattep daß er bei Kenntnis der wahren mit dom Grundstück in Zusammenhang stehenden Schuldenlast den Vergleich nicht sop wie geschehen* abgeschlossen hätte«, hätte das Berufungsgericht eine Feststellung darüber treffen müsseiip daß der Kläger auch dann,, wenn er von einem gegenüber den Angaben der Beklagten um 10 000 DM geringeren Schuldenstandp wie ihn der Kläger behauptet? Kenntnis gehabt hättöp sich mit dem nach dem Vergleich an ihn zu zahlenden Betrag von 19 000 DM zufrieden gegeben hätte<, Die Revision hobt in diesem Zusammenhang zutreffend hervorP daß sich selbst bei Zugrundelegung der Forderung KflHHP mit 8 200 Di nach den vom Berufungsgericht anderweit getroffenen Feststellungen (BU 17) ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch des Klägers von 2 175 DM ergebe9 der sich jedoch auf 3 500 DM erhöhe* v/onn man diese Forderung mit nur 4 000 DM ansetzGp daß die Ursächlichkeit der unrichtigen Angaben der Beklagten für die V/illensentSchließung des Klägers jedenfalls dann nicht verneint werden kann? wenn die von der Beklagten angegebenen Schulden den wahren Schuldenotand um 10 000 DM übertroffen haben sollten9 Da die Angaben der Parteien über die Höhe des damaligen Schuldenstandes jedoch streitig sind, wird das Berufungsgericht nunmehr prüfen müssen?

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 779 BGB
GrundstückNachlaßBerufungsgerichtvergleichenKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 8/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19c Januar 1966
Y/üst j
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

2 o
straße
’2
des Schneiders Edwin Z
Kläger und Revisionskläger3
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Er»
gegen
 die Y/itwe Elisabeth
 straße flü
 Beklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Dor Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Df» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth? Dr» Sprenkmanns Dr0 Mösl und Dr0 Simon
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26o November 1963 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiescn9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Geschwister dos am 60 November i960 gestorbenen Rentners
 die Kläger als seine Alleinerben eingesetzt <> Gemäß Teilunge-anordnung des Erblassers sollte die Klägerin.zu 1) seinen
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die beiden Kläger und der Sattler Oskar Z
sind
 Miteigentumsanteil an dem Haus S
straßei
 und der
 
Kläger zu 2) den Miteigentumsanteil an dem anderen Grundbesitz erhalten« Oskar ZflHi ist ein Vermächtnis ausgesetzt s welches die Erbteile der beiden Kläger unterschiedlich belastet« Die Beklagte wurde in dem Testament nicht bedacht«
Die Beklagte wohnte mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft und nahm nach dessen Tode den Nachlaß in Besitz« Sie verwaltete auch die zur Erbmasse gehörigen Miteigentunsanteile an den beiden Grundstücken indem sie die Mieten einzog und die laufenden Kosten verauslagte. Auf Aufforderung der Kläger fertigte sie ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände an, in dem sie jedoch lediglich die Miteigentumsanteile an dem Grundvermögen aufführtc« Sie erklärte? weitere Kachlaßgegenständc seien nicht vorhanden} die Wohnungseinrichtung und sonstigen Haushaltsgegenstände standen mit Ausnahme eines vor11 % Jahren angeschafften Schlafzimmers in ihrem Alleineigentum} Ansprüche auf Bück-zahlung eines Darlehns von etwa 8 000 DM oder Bargeld aus einem Totogewinn des Erblassers gehörten entgegen den Behauptungen der Kläger nicht zu dem Nachlaß« Demgegenüber berühmte sich die Beklagte eines erheblichen Anspruchs gegen den Nachlaß, der sich aus ihrem Pflichtteilsanspruch und dem Anspruch auf Ausgleichung des Zugev/inns zusammensot zen sollte o
Die Kläger erklärten sich mit dem von der Beklagten angefertigten lachlaßverzeichni3 und mit ihrer Auskunft über die Verwaltung des in den Nachlaß gefallenen Grundbesitzes nicht einverstanden* Auch verneinten sie Ansprüche der Beklagten auf Ausgleichung des Zugewinns« Sie meinten, das zu Buche schlagender, in der Ehe des Erblassers mit der
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N
 
Beklagten erwoi’bene Vermögen sei in Form des hälftigen Miteigentums an den beiden Grundstücken bereits anteilig dem Vermögen jedes der beiden Eheleute zugewachscn»
Da eine Übereinstimmung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte* riefen die Kläger im August '’96'; das Gericht an» Die Klägerin zu *?) erhob in den Akten 5 0 187/6*1 LG Bielefeld Klage* der Kläger zu 2) beantragte in den Akten 5 0 205/6*? LG Bielefeld die Bewilligung des Armenrechts für eine entsprechende Klage0 In beiden Verfahren verfolgten die Kläger ihre Ansprüche mit gleichlautenden Anträgeno Diese gingen dahin* die Beklagte zur Leistung dos Offenbarungseides hinsichtlich der Richtigkeit des von ihr vorgelegten Hachlsßverzeichnisses und zur Auskunft sert ei lung über die von ihr vorgenommenen erbrecht-liehen Geschäfte zu verurteilen Außerdem begehrten die Klager Feststellung* daß der Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns hinsichtlich der beiden Grundstücke* hilfeweise hinsichtlich des gesamten Nachlasses nicht zu-steheo Die. Beklagte stellte bzw« kündigte die Anträge an* die Klage abzuwoisen und auf die Widexklago der Beklagten die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 28 125 DM zwecks Abgeltung der Pflichtteil3- und Zugewinrausgleichc-ansprüche zu verurteilen»
Diesen Betrag hatte die Beklagte auf Grund einer von ihr eingereichten Aufstellung über die Grundstückswert0 und -schulden errechnet« Die Grundstückswerto hatte sie zwei auf ihre Veranlassung erstellten Gutachten des Architekten Hermann BflHHHipaus	vom 22» und 24° Februar
1961 entnommene Der Sachverständige bezifferte darin den Verkehrswert des Grundbesitzes	u^ter	Außer-
achtlassung der Gx^undstückslasten mit ca» 88 000 DM° Rach
 
Abzug der von der Beklagten u0a0 im Schriftsatz vom Bö November 1961 mit etwa 38 OOO DM angegebenen Bclastun- | gon verblieb ein Verkehrswert von 50 000 DMo Für das Grundstück S0Hi^§otraßc schlug der Sachverständige vor? einen Verkehrswert von 10 040 DM zugrunde zu legeno Dieser Wert? der um 5 000 DM unter der Summe des in das Haus eingebrachten Eigenkapitals lag., wurde ebenfalls auf Grund j der Angaben der Beklagten über die Mieteinnahmen ermittelt. Die mit dem Grundstück im Zusammenhang stehenden Schulden^ welche die Beklagte mit rdo 96 000 DM angegeben hatte9 brachte der Sachverständige bei seiner Berechnung nicht in j Ansatz o
Beide Verfahren wuxden durch Prozeßvergleich
V -x ~ v .3 - r*X-UCOÜUX50 0
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I
Zunächst hatten die Parteien unter Hinzuziehung von
 Oskar zflHHPam 28<> November 196‘? in den Akten 5 0 167/61
unter Widerrufsvorbehalt einen Vergleich geschlossen;,
wonach im wesentlichen die Beklagte das Alleineigentuc: an
'	1
den Grundstück SflHBpstraßc und gegen die Kläger als !
Gesamt Schuldner oine frühestens zu dem 31 * Dozembex' f 965 Kü ladbare
 Forderung von 28 000 DM? die Kläger aber das Alleineigent um
 an dem Grundstück KflHHBstraße jo zur Hälfte erhalten
 sollten. Der Vergleich wurde von sämtlichen Beteiligten
 widerrufene Die Beklagte verlangte oine Wertsicherungs-
klausel für ihre Forderung und eine ausdrückliche Übernahme
 der Grundstücklasten durch die jeweiligen Grund st ücksübex*-
nehmeno Die Kläger begründeten ihren Widerruf damit9 daß
 sie nicht imstande seien9 die durch die Übernahme des
 Grundstücks KflHHBstraße und die Zahlungsverpflichtungen
 aus dem Vergleich auf sie zukommenden Belastungen zu	j
tragen*	I
 
Später wurden dann folgende Vergleiche geschlossen;
a) Am 4o Januar 1962 zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten (Bio 49 d» BA 5 0 187/61). Darin heißt es? daß die Beklagte an die Klägerin 6 000 DM zahlt und daß die Klägerin ihren Erbanteil' an dem Nachlaß des Erblassers gemäß dessen Testament einschließlich des ihr in diesem Testament aufgrund der darin enthaltenen Toilungsanordnung zugewiosenon Miteigentumsanteilo an dem Grundstück Bfl|^^-
ist vereinbart5 daß die Klägerin die Auszahlung des in dem Testament ausgeworfenen Vermächtnisses an Oskar ZflB übernimmto Die notwendigen grundbuchlichen Erklärungen sollen gesondert erfolgen. dir* Klägerin verpflichtete sich, die entsprechenden Erklärungen abzugeben0 Schließlich ist gesagtj daß durch den Vergleich alle Ansprüche der Parteien zur Klage und Widerklage erledigt seien«
b) Am 6o Pebruar 1962 zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten (Bio 52 d» BA 5 0 205/61) o Dieser Vergleich lautet
nDio Beklagte zahlt an den Kläger 19°000?- DM oo« bi3 io März 1962«
Der Kläger überträgt seine Hechte an dem Nachlaß des ooo gemäß dem Testament des o00 einschließlich des aufgrund der in diesem Testament enthaltenen Teilungsanordnung ihm »o« zugewiesenen Miteigentums-anteils an dem Grundstück	KHHktr«	4^
an die Beklagte»
Der Kläger übernimmt die Auszahlung des in dem obigen Testament ausgeworfenen Vermächtnisses an Oskar
 fstraße
an die Beklagte überträgt» Weiter
Z
 
Die notwendigen grundbuchlichen Erklärungen sollen gesondert erfolgen» Der Kläger verpflichtet sich? die entsprechenden Erklärungen abzugeben»
Dieser Vergleich erledigt alle Ansprüche der Parteien zur Klage und Widerklage»
Soweit Kleidung des verstorbenen Anton ZflHBP in Besitz der Beklagten ist? gibt diese die Bekleidung an den Kläger heraus* Diese Bekleidung besteht nach den Angaben der Beklagten aus »o»
Sollte sich heraussteilen? daß zu dem Nachlaß des verstorbenen Anton ZflflHB sowohl ein Toto- oder ein Lottogewinn oder eine Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag besteht? wird diese etwaige Forderung durch diesen Vergleich nicht berührta
 Die 6 000 DM gemäß Vergleich vom 4* Januar 1962 sind der Klägerin zu 1) gezahlt worden» Der Kläger zu 2) hat die Annahme der ihm angebotenen 19 000 DM abgelehnt»
Die Kläger haben die Vergleiche wegen arglistiger Täuschung? der Kläger zu 2) auch wegen Irrtums über die Geschäftsgrundlago? angefochton und erklärt? die Vergleiche seien auch nach § 779 BGB sowie aus sonstigen Gründen nichtig»
Sic haben behauptet: Die Beklagte habe die Belastungen des Grundstücks KflHH|straße mit Schriftsatz vom 8» Hover* ber 1961 um etwa 6 000 DM zu hoch angegeben» Außerdem seien die hinsichtlich dieses Grundstücks aufgeführton? nicht
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grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten um etwa 2 600 DM niedriger9 als öie behauptet habe,, Die Beklagte hat hierauf ihro ursprüngliche Aufstellung über die auf die Grundstücke bezogenen Belastungen im Schriftsatz von 3o April 1962 (5 0 205/61 = 5 0 77/62} geändert„ Daboi hat sie die zunächst angegebenen Belastungen für teilweise getilgt erklärt und an ihrer Stelle weitere Verbindlich“ keiten auf geführt 9 durch die der infolge der Tilgungen entstandene Differenzbetrag wieder ausgeglichen wurde* Dio Beklagten bestreiten die Richtigkeit auch dieser neuen SchuldenaufStellungc Soweit sich bisher feststellon lasse«, seien die nachträglich genannten Verbindlichkeiten um etwa 2 700 DM zu hoch angegebene Ebenso hätten die Angaben der Beklagten über die Höhe der dinglichen Belastung des Grundstücks sflH^ßtraßs nicht der Wahrheit entsprochene Es liege hier eine Differenz von mehr als 4 000 DM vor« Weiterhin habe die Beklagte hinsichtlich dieses Grundstücks verschwiegen? daß von der Wohnungsbauförderungsanstalt d03 Landes Nordrhein-Westfalen ein jährlicher Aufwendungszuschuß von ungefähr 1 000 DM gezahlt werde0 Dieser Betrag hätte ebenso wie eino Mieteinnahme bei der Verkehrswert-feotsetzung berücksichtigt werden müssen* Da 1 000 DM jährlicher Einnahmen bei einer 5 Zeigen Verzinsung einen Kapitalwert von 20 000 DM ex'brächtenö hätte der Verkehrswert mit 121 158 DM festgesetzt werden müssen* Auch seien dio der Ertragswertbercchnung zugrunde gelegten Mieten zu niedrig angegeben worden*
Bei Kenntnis des tatsächlichen Schuldenstandes und des wahren Sachverhalts in übrigen hätten die Kläger dio Vergleiche nicht abgeschlossen«. Um zu einer für sie günstigen Regelung zu kommen*, habe die Beklagte bewußt falsche Angaben
A
 
gemachte Besonders für den Kläger zu 2) sei die Hoho der auf das Haus	bezogenen	Verbindlichkeit von
 Bedeutung gewesene Für ihn sei nicht nur der absolute Y»ert seines Erbteils? sondern vor allem die Möglichkeit einer Beleihung des Grundbesitzes von Interesse gewesene Bei Kenntnis der tatsächlichen Verschuldung hätte er das Grundstück	beleihen	und	die	Beklagte	wegen
 ihres Pflichtteilanspruchs abfinden könneno Die Klägerin zu 1) hätte bei Wahrheitsgemäßer Angabe der Einnahmen und Belastungen des Grundbesitzes sflHH^pstraßc nicht den Eindruck gehabt? ein überschuldetes und unrentables Grundstück zu erhalten* Auch die Auskunft der Beklagten über den Wert der Wohnungseinrichtung und die Eigentumsverhältnisse daran sowie Uber sonstige Hachlaßforderungen? z0B0 gegen den Sohn der Beklagten? habe nicht der Wahrheit entsprochene Biese Irreführung habe ebenfalls zu dem Entschluß der Kläger beigetragen,, sich mit der Beklagten im Vergleichs-v/ege zu einigen* Die Kläger haben mit ihren zuletzt gestellten Anträgen beantragt.,
1 o festzusteilen? daß der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 4o Januar 1962 in dem Rechtsstreit 5 0 187/6? des LG Bielefeld geschlossene Vergleich unwirksam ist?
2o festzucteilen? daß der zwischen dem Kläger und der Beklagten im Armenrechtsprüfungsverfahren vor den Landgericht in Bielefeld unter dem Aktenzeichen 5 0 205/61 am 60 Februar 1962 geschlossene Vergleich unwirksam ist;,
3° die Beklagte zu verurteilen? den Offenbarungsoid dahin zu leisten? daß sie den Klägern. •. nach bestem Wissen den Bestand der Erbschaft nach dem am 6„November I960 verstorbenen Anton ZflHHPs0 vollständig angegeben hat? wie sie dazu imstande war?
- to -
4 c die Beklagte zu verurteilen«, den Klägern*!: Auskunft darüber zu (erteilen«} welche erbrechtlichen Geschäfte sie seit dem Erbfall vom 60 November I960 geführt hat c
Die Beklagte hat beantragt9
die Klage abzuweisen und auf die von ihr erhobene V/i der klage die Kläger zu verurteilen«, die zu dem Eigentumsübergang an den beiden Grundstücken notwendigen Ex’klärungen abzugebeno
 Sie hat die Behauptungen der Klägef bestritten und erwidert; Nach ihrer Ansicht sei bei den Vergleichsvorhand-lungen erörtert worden«* daß auf die Belastungen des Grundbesitzes geringfügige Abzahlungen geleistet worden seien«. Auch -seien den Klägern die im Haushalt vorhandenen Ein-richtungsgegerständc^ und ihr Wert bekannt gewesen.,
Die Kläger haben beantragt«,
die Widerklage abzuweiseno
 Bas Landgericht hat durch Toilurteil die Klage abgewiesen o
Bas Berufungsgericht hatP nachdem es zur Aufklärung des Sachverhalts die Parteien persönlich gehört hat«, die Berufung der Kläger zurückgewieson und die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem Kläger auferlegte
 Mit der Revision,, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet«, verfolgen die Kläger ihr Klagbegehren weitere
- tl -
Ent ac ho idung sgrunde:
Io Das Berufungsgericht logt einleitend dar? daß hei Beurteilung der Frage? ob die beiden gerichtlichen Vergleiche unwirksam seien? davon auszugehen sei? daß die Parteien die Teilungsanordnung des Erblassers zur Grundlage ihrer Vereinbarungen gemacht hätten* Denn nur so ließen sich die unterschiedlichen Zahlungsverpflichtungen erklären? welche die Beklagte gegenüber beiden Klägern übernommen habeQ
Ersichtlich hat das Berufungsgericht als Inhalt der Vergleiche die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch die jeweils an den Vergleichen Beteiligten erblickte Das ist rechtlich nicht zu beanstanden* Nach § 2033 Abs0 1 Satz 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Fachlasse verfügen» Dagegen ist ihm eine Verfügung über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgogenständen nach Abo« 2 dieser Gesetzesbestimmung verwehrt» In dieser Hinsicht könnten Bedenken gegen die Wirksamkeit einer in dem Vergleich zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten etwa enthaltenen Verfügung des Klägers bestehen* Da vermutete wesentliche Vermögensbestandteile des Nachlasses wie etwaige Lottound lotogewinnc und ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung in diesem Vergleich ausgenommen worden sind? hat der Kläger nicht seinen Miterbenanteil als ganzen übertragen* Die Bestimmung des § 2033 Abs» 2 BGB steht jedoch einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Miterben zu Verfügungen über einen Anteil an einzelnen lachlaßgegen * ständen nicht entgegen« Ob in einer dinglichen Verfügung? die als solche nichtig ist? eine schuldrechtliche Verpflichtung zu erblicken ist? i3t Sache der Auslegung (RGZ 60? 126? 153; HG JW 1909? 20; HG HER 193; Nr* £40;
12
BGB-RGRK 11 o Aufl« § 2033 Ando 15) • Wenn das Berufungsgericht den Inhalt beider Vergleiche in der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen dor Beteiligten erblickt? so hat es angesichts des Umstandes, daß beide Kläger sich verpflichtet haben, die erforderlichen grundbuchlichen Erklärungen abzugeben, anerkannte Auslegungsgrundsätzc nicht verletzto Es hätte in diesem Zusammenhang überdies darauf hinweisen können, daß das Amtsgericht Bielefeld die gleiche Auffassung in dem Beschluß vom 20o Juli 1962 vei"-treten hat, durch den es den Antrag der Beklagten auf Berichtigung der Grundbücher dahin, daß sie Alleineigentümerin geworden sei, zurückgewiesen hato Das Landgericht hat sich dieser Ansicht in dem die Beschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschluß vom 23 o Januar 1964 angeschlosscn (vglo Grundakten AG Bielefeld Band 413 Blatt 11712, Bio 53
Uo 66)o
Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Berufung gericht habe § 2040 BGB nicht beachtet, demzufolge die Erber Uber einen Kachlaßgegenstand nur gemeinsam verfügen könneno Da die Vergleiche Verpflichtungserklärungen der Kläger enthalten, können sie daher auf Grund des § 2040 BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht als unwirksam angesehen werdeno
IIo Obwohl die Wirksamkeit der beiden Vergleiche für einen jeden getrennt zu prüfen sei, so fährt das Berufungsgericht fort, hindero dies nicht, einige Gründe einheitlich zu prüfen, aus denen die Kläger die Unwirksamkeit der Vergleich herlciteteno
 
Das gelte bezüglich des Vorwurfs' der Kläger, die Beklagte habe eine Reihe von Nachlaßgegenständen verschwiegen, so :q die nach Meinung der Kläger zu dem Nachlaß gehörenden wertvollen Möbel und Haushaltegegenstände, den Barbetrag von 8 000 DM3 die Mietvorauszahlung von 8 000 DM für don Laden,,' den Lottound Totogewinn und die Lebensversicherung0 Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen., daß bis auf die Lebensversicherung alle diese Vermögenswerte von den Klägern in den Vorprozessen zur Begründung ihrer Klageanträge genannt worden seien» Es handele sich daher um Dinge, die den Klägern im Umfange ihrer jetzigen Behauptungen bereits bei Abschluß der Vergleiche bekannt und unter den Parteion streitig gewesen soien-o Die diesbezüglichen Forderungen der Kläger seien durch die Vergleiche erledigt» Y/as die angebliche Lebensversicherungssumme betreffe, so seien insoweit keine substantierten Behauptungen aufgestellt und keine Beweise angetreten worden» Im übrigen seien in dem mit dem Kläger zu 2) geschlossenen Vergleich Toto- und Lottogewinne sowie Lebensversicherungsforderungen ausdrücklich auego-klammert wordene
 Die Revision rügt,, das Berufungsgericht habe unter Verletzung de3 § 286 ZPO zu Unrecht angenommen, der Streit der Parteien über diese Nachlaßwerte sei durch den Vergleich erledigt worden« Denn die Kläger hätten - wie in der Beru-fungebegründung vorgetragen - der von der Beklagten im widerrufenen Vergleich vom 28» November 196? (50 187/6?
 Bl« 35) zu Ziffer 9 abgegebenen Erklärung vertraut» daß sie außer den bereits behandelten Wertsachen aus dem Nachlaß ihres • verstorbenen Ehemannes keine Gegenstände besitze,, die nach oberflächlicher Schätzung einen größeren Wert als Y.tv;a 300 DM hätten» Im Hinblick auf diese Erklärung der
 Beklagten hätten die.Kläger sodann in den Vorprozessen nicht mehr bestritten, daß die Angaben der Beklagten zuträfen □ Wenn die Kläger auch vielleicht damit gerechnet hätten, daß gewisse Nachlaßwerte an Möbeln und Hausratsgegenständen vorhanden seien, so hätten sie doch bei Vergleichsabschluß nicht gewußt, daß ihre ursprüngliche Annahme, es seien Nachlaßwerte in dem vom Berufungsgericht festgestelllten Umfange vorhanden, zutreffend gewesen seio Das Berufungsgericht habe nämlich ausgeführt, der Vergleich sei selbst dann wirksam, wenn der Vortrag der Kläger richtig sei, daß die Beklagte eine Reihe von Nachlaßgegenständen verschwiegen habe0 Damit unterstelle es, daß zu dem Nachlaß wertvolle Möbel und Haushaltsgegenstände, ein Barbetrag von 8 000 DM und die Mietvorauszahlung von 8 000 DM für den Laden gehöre0
Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben«, Weder enthält das Berufungsurteil eine Feststellung des vom der Revision behaupteten Inhalts, daß der Vergleich auch dann wirksam sei, wenn die Beklagte eine Reihe von Nachlaßgegenständen verschwiegen habe, noch unterstellt das Berufungsgericht, daß die genannten Gegenstände zu dem Nachlaß geholten und daß sie einen bedeutenden Wert hätten«, Vielmehr hat das Berufungsgericht im einzelnen unter Heranziehung der Schrift sätzo der Kläger dargelegt, daß die Parteien in den Vor-prozessen unter anderem darüber stritten, ob die genannten Gegenstände zu dem Nachlaß gehörtem So hätten die Kläger behauptet, daß die wertvollen Möbel und Haushaltsgegenstände zu dem Nachlaß gehörten, da sie während der Ehe des Erblassers mit der Beklagten von beiden Ehegatten gemeinschaftlich an-geschafft worden seien«, Die Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, daß diese Gegenstände in ihrem Alleineigentum
3tünden, da sie von ihr allein aus ihren Mitteln angeschafft worden seien« Das Vorhandensein dieser Gegenstände dor Wohnungseinrichtung ist den Klägern nach der Feststellung des Berufungsgericht von verschiedenen Besuchen her bekannt gewesene Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht fest stellt, daß diese Streitpunkte zwischen den Parteien durch die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Vergleiche ihre Erledigung gefunden haben, ohne auf die Erklärung einzugehen, welche hie Beklagte in dem von sämtlichen Parteien widerrufenen Vergleich vom 28<> November 1961 abgegeben hat * Denn bezieht sich ein angeblicher rechtlicher oder1 tatsächlicher Irrtum auf einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiß angesehen wurde und den der Vergleich gerade zu einem gewissen machen sollte, so bleibt der Vergleich trotz des Irrtums wirksam und unterliegt auch nicht dor Irrtumsanfechtungo Zwar kann in einem solchen Fall eine Anfechtung wogen arglistiger Täuschung in Betracht kommen<> Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa einen dahingehenden substantiierten tatsächlichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen hätte, aus dem hinsichtlich dieser WertObjekte, über die eingehend verhandelt worden ist, auf eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten geschlossen werden könnte«
IIIo Hinsichtlich der von den Klägern aus § 779 BGB hergeleitet on Unwirksamkeit des Vergleichs führt das Berufungsgericht aus (BU 12 Mitte, 17 oben), daß der Streit der Parteien einerseits um die Auskunftspflicht der Beklagten und andererseits um deren Pflichtteils- und Zugewinngemeinschafts-ansprüchc gegangen sei« Die Schulden hätten dabei nur Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der von der Beklagten
 vorfolgten Ansprüche gehabte Auch bei Kenntnis der wahren Hoho dor Schulden wäre aber der Streit,der Parteien rieht vermieden worden, wie sich daran zeige9 daß die Kläger nurmehr9 wenn ihnen die Beseitigung der Vergleiche gelingen .sollte, den ganzen Rechtsstreit von vorn aufrollen wollten Die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit der Vergleiche gemäß § 779 EGB seien daher nicht erfüllt0
Auch diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Sie werden von der Revisii auch nicht beanstandet«
IVo lane Anfechtbarkeit der Vergleiche wegen arglistiger Täuschung über dio Grundstückswerte und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Schulden hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen verneint«
1o Die Beklagte habe die Angaben über die Grundstücks^ lasten und die mit den Grundstücken zusammenhängenden Schulden in den Vorprozessen in der Klagebeantwortung zur Begründung ihrer mit der Widerklage erhobenen Zahlungsansprüche gemacht« Schon dieser Umstand entkräfte den Vorwurf der Klägerin, der Wert des Grundstücks Sehlangenstraßc sei zu Täusehungszwecken zu niedrig gehalten worden« Von einer Abfindung des Klägers sei damals noch nicht die Rede gewesen« Man könne daher unmöglich annehmen, daß die Beklagte damals die Schulden bewußt zu hoch angegeben habe, um ihre eigene Forderung zu beschränken, oder daß sie schon damals mit der späteren Entwicklung gerechnet habe« Zunächst sei diese jedenfalls in entgegengesetzter Richtung verlaufen« wie dor hauptsächlich von den Klägern widerrufene Vergleich vom 28« November 196n. zeige«; Aus der jenem Vergleich zugrunde
 liegenden BerechnungP in der der Wert des Grundstücks SiHHBtstraße mit 10 000 DM angesetzt gewesen sei-, sei ersichtlich-, daß die Beklagte in jenem Vergleich die Schulden in der von ihr angegebenen Höhe habe gegen sich gelten lassen* Danach erscheine es ausgeschlossen-, daß sic von vornherein beabsichtigt habe, den Kläger zu täuschen* Hierdurch werde allerdings nicht ausgeschlossen;, daß sio boi dem späteren Vergleichsabschluß in dem Bewußtsein gehandelt haben könnteP der Kläger zu 2) werde durch ihre zu dem Teil falschen Angaben über den Schuldenstand getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Vergleichs bewogen-, den er bei Kenntnis des tatsächlichen Schuldenstandes so nicht abschließen würde* Hierfür fehle es indessen an ausreichenden Anhaltspunkten* Vielmehr lasse das vorangegangene? ihrem Vorteil abträgliche Verhalten der Beklagten-, insbesondere die Schmälerung ihrer eigenen Zahlungsansprüche durch Angabe zu höher Schulden und deren Berücksichtigung zu ihren Ungunst en auch bei dem ersten VergleichP nur den Schluß zu-, daß sie sich der Unrichtigkeit ihrer Aufstellung nicht bewußt gewesen sei* Jedenfalls sei unter den gegebenen Umständen eine arglistige Täuschung auf seiten der Beklagten als handelndem Teil nicht festzustelleno
 Demgegenüber rügt die Revision zu RechtP das Berufungsgericht habe die Feststellung» daß sich eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagte nicht feststellen lasseP unter Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenstoffes getroffen. (§ 286 2P0) «, Dio Kläger hatten schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen (GA 4 und 70/71)- daß dio Beklagte bei der Angabe der Grundstücksbolastungen die Tilgungs* betrage nicht etwa vergessen und daher versehentlich zu hohe Belastungen angegeben habe; denn in ihrem Schriftsatz vom
18 -
80 Hoveniber 1961 (5 0 107/61 Bl, 18; 5 0 205/61 Bio 27) habe sie bezüglich des Grundstückes Schlangenstraßo ausdrücklich einen Betrag von 122 DM als getilgt angegeben^ Ferner haben die Kläger zu dem Bev/eise ihrer Behauptung,, daß die Beklagte bewußt falsche Angaben über die Belastungen gemacht habe (GA 103)? eine Bescheinigung der Stadt	von	9o	April 1962 überreicht (GA 104)? aus
 der sich ergibt? daß von der städtischen Biegenschaftsabteilung der Beklagten am 23» Januar 1961 der Darlehensstand
 des Landeswohnungsbaudarlehens mitgeteilt worden ist 0 Ferner war vorgetragen? aus dem von den Klägern überreichte Schreiben der Maschinenfabrik B» MflHVKG vom 10* April 1962 (GA 104)? die für das Grundstück EflHBH^traße ein hypothekarisch gesichertes Darlehen gegeben hatte,, sei er-sichtlich;, daß die Schreiben der Eheleute	doho
 der Beklagten und des Erblassers - in der Darlehensangologe heit meist von der Beklagten unterschrieben gewesen Geien? die auch wiederholt persönlich über den Stand de3 Darlehens unterrichtet worden sei» Schließlich weist die Revision auf den Vortrag in der Klageschrift hin (GA 4/5) ? daß die Bekla, von vorneherein die Absicht gehabt habe? jedenfalls das Grundstück SchlongenstraßeP in dem sie wohne9 als Alleineigentümerin zu übernehmens und daß sie zu diesem Zweck hab« erreichen müssen? daß der Klägerin dieses Grundstück wegen des geringen Ertragswertes und der allzu hohen dinglichen Belastung nicht übernehmenswert erschiene
 Der Revision ist zuzugeben,, daß dieser Vortrag der Kläger3 falls er zutreffend wäre? das Verhalten der Beklagten in anderem Licht erscheinen lassen könnteo Dafür? daß der Beklagten an einem Erwerb des Alleineigentums an dem Grundstück SjUU^raße möglicherweise von Anfang an gelegen war? könnte die Tatsache sprechen? daß diese Regelung
 bereits im widerrufenen Vergleich vom 280 November 196^ getroffen worden war« Wenn die Beklagte abor bewußt die für den Ertragswert des Grundstücks bestimmenden Mieteinkünfte zu gering und andererseits die.Belastungen zu hoch angegeben hat, so laßt auch dies die Erklärung zü<0 dafi sie von Anfang an am Alleinerwerb dieses Grundstücks interessiert gewesen ist und die durch die unrichtigen Angaben eintretende etveaige Schmälerung ihrer mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche für den Fall in Kauf genommen hat«, daß sie ihr Zielp das alleinige Eigentum an diesen Grundstück zu erwerbens nicht erreichen sollte*
Da die Würdigung des vom Berufungsgericht bisher

berücksichtigten Klagevortrags tat richterlicher Natur ist«.
ist das Revisionsgericht hierzu nicht in der Lago.« Eine Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde und die Zurückverwei== sung der Sache an das Berufungsgericht würden sich jedoch erübrigen«, wenn dessen Pest st ellungcr.ee htsirrt umsfrei wäre«,
daß eine etaige arglistige Täuschung für die von den Klägern in den gerichtlichen Vergleichen abgegebenen Willenserklärungen nicht ursächlich gewesen scio Bas ist jedoch nicht der Falle
2o	a) Hinsichtlich des mit der Klägerin zu 12. geschlossenen Vergleichs verneint das Berufungsgericht die Ursäeh1ichkeit aus folgenden Gründen®
Es sei auf der Grundlage der Teilungsanordnung davon auszugohen5 daß der Beklagten als Miteigentümerin die Hälfte und als Pflichtteil nochmals ?/89 insgesamt 5/8«, des gesamten Gründetüeksaktivwertes und der Klägerin 3/Q des Aktivnach-lasses zustündOBc, Da die Klägerin nach dem Vergleich 6 000 BM
 
erhalte9 ergebe sich» daß als Nachlaßwert dieses Grundstückes 16 000 DM angenommen worden seio Dieser Betrag entspreche etwa dem Eigenkapital9 das in dem von beiden Parteien verwandten Gutachten EflHHHB nach der Wirtschaft, lichkoitsberechnung mit 15 296 DM ermittelt'worden seio Zu Gunsten der Klägerin sei sogar das volle Eigenkopital als maßgebend betrachtet worden und nicht nur - wie vom Sachverständigen vorgeschlagen - das auf 10 040 DM entwertete Eigenkapitalo Da hiernach die von der Beklagten angegebene Schuldenlast keine ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung der Vergleichssumme gehabt habe5 sei ein etwa seitom der Beklagten bewußt oder unbewußt hervorgerufener Irrtum
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lieh nicht bestimmend für die Vergleichsvereinbarung gewesen,
 Da3 Berufungsgericht fährt forts es lasse sich auch nicht feststellen5 daß die Klägerin bei Berücksichtigung der von ihr nunmehr angegebenen Berechnungsgrundlagen zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte gelangen könneno Es sei schon an sich unzulä3sig? nunmehr den Vom Sachverständigen festgestellten Ertragswert zu bemängelnp nachdem sich die Klägerin mit der Verwertung des Gutachtens bei Vergleichs-abschluß einverstanden erklärt gehabt habOo Setze man von der vom Sachverständigen mit 96 900 DM angegebenen Schuldenlast nach dem Vortrag der Klägerin 4 286 DM abs so bliebe eine Schuldenlast von 92 600 DMfl die den nach ihren Angaben errechneten Ertragswert immei* noch um fast 15 000 DM übersteige o
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand„ Pür die Präge9 ob eine seitens der Beklagten verübte arglistige Täuschung für den
21
Willensentsehluß der Klägerin ursächlich war, ist es allerdings unerheblich-, ob die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten hat und bei Berücksichtigung der richtigen Berech-nungsunterlagen zu einem für sie günstigeren Ex’gebnis hätte gelangen können«, Denn anders als im Falle des § 119 BGB kommt es nur darauf an, wie der Erklärende ohne die Willensbeeinflussung wirklich gehandelt hätte* nicht aber darauf* wie er bei verständiger Würdigung des Falles hätte handeln müssen (RGZ 81* 16)» Die Ursächlichkeit der Täuschung für die Willenserklärung des Anfechtenden ist daher gegeben* wenn die Erklärung ohne die Täuschung entweder überhaupt
 nicht oder nicht so oder nicht zu der Zeit wie geschehen abgegeben worden wäre (vgl» BGB HGEK 11* Aufl«, § 123 Ancu 32 m» Kach\7o). Hat der Anfechtende dargetan-, daß er über Un-
stände arglistig getäuscht worden ist* die nach der Lebens-erfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts einen Einfluß auf die Entschließung auszuüben pflegen* so kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein* daß die Täuschung einen Einfluß auf die WillensentSchließung ausgeübt hat (BGH NJV/ 1958* 17?) •
Angesichts dieser rechtlichen Voraussetzungen vermißt die Revision zu Recht eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber* daß sich die Klägerin auch dann mit der Berechnungs-methodo des Sachverständigen und dem sich hieraus für sie ergebenden Zahlungsanspruch im Fall einer Übernahme ihres Grundstücksanteils durch die Beklagte einverstanden erklärt hätte* wenn sie gewußt hätte* daß einmal der Ertragsv/ert des Grundstückes unter Berücksichtigung des Mietwertoo der Wohnung der Beklagten nach der Berechnung'des Berufungsgerichts um 12 600 BM höher liegt als der vom Sachverständigen unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten errechnete
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Ertragswert? und wenn sic ferner gewußt hätte? daß außerdem der Sehuldenstand - nach dem vom Beruf ungsgericlrb _äls richtig unterstellten Vortrag der Klägerin - um 4 286 EM geringer ist al3 von der Beklagten angegeben«. Zwar stellt das Berufungsgericht fest? daß die von der Klägerin nicht bestrittenen Schulden den nach ihren Angaben errechneten Ertragsv/ert noch um fast 15 000 (genau: 14 720 EM) über-□teigene Dagegen berücksichtigt es nicht? daß nach der vor den Vergleichsabschluß vorgelegten Aufstellung der Beklagten die Schulden den Ertragswert um 31 620 EM überstiegen haben0 Es hatte demnach der Feststellung bedurft? daß die Klägerin den Vergleich so wie geschehen auch dann abgeschlossen? doho sich mit der Zahlung des Betrages von 6 000 EM seitens der Beklagten auch dann begnügt hätte? wenn sie gewußt hätte? daß die Schulden den Ertragswert nicht um 31 620 EM? sondern nur um 14 720 DM? also einen um 16 900 EM geringeren Betrag über stiegen«, Da die Angaben der Parteien zu dem Zahlenwork streitig sind? bedarf es insoweit einer Aufklärung des Sachverhalts? um eine einwandfreie tatsächliche Grundlage für die Beantwortung der Frage zu erhalten? ob die Klägerin durch arglistige Täuschung der Beklagten zu dem Vergleichs-abSchluß bewogen worden ist o
b) Bas Berufungsgericht verneint weiter? daß der von ihm als richtig unterstellte Umstand? wonach dio Beklagte bezüglich des Grundstücks ^■■HBstraße die Schulden zu hoch angegeben habe? für den Willensentschluß des Klägers zu 2) ursächlich gewesen sei0
Es führt hierzu aus? der Kläger habe behauptet, er hätte bei Kenntnis der wahren Schuldenlast? insbesondere der wahren dinglichen Belastung, seinen Erbanteil nicht auf
 
die Beklagte übertragen, sondern ihren Pflichtteil ausgezahlt oder sogar zusätzlich ihren Miteigentumsanteil übernommen; bei Kenntnis der wahren Belastung hätte er eine Hypothek von 20 000 DM statt sonst von 15 000 DM erhalten könneno Da die Vergleichsparteien, so fährt das Berufungsgericht fort, nach Abzug von 38 000 DM Schulden von einem Grundstücksnettowert von 50 020 DM ausgegangen seien, habe rechnerisch der Miteigentumsanteil der Beklagten 25 000 DM und ihr Pflichtteil 6 250 DM ausgemacht* Diesen Pflichtteil hätte der Kläger auch von der ihm angeblich in Höhe von 15 000 DM zugesagten Hypothek bestreiten können* Daß es zu einer derartigen Regelung nicht gekommen sei, habe also nicht an den für den Kläger erhältlichen Mitteln, sondern an anderen Umständen gelegen, entweder daran, daß der Kläger damals eine solche Regelung gar nicht angestrobt, habe, oder daran, daß die Beklagte nicht darauf eingogangen seio In Wirklichkeit sei aber, wie der Schriftsatz des Klägers vom 4o Dezember 1961 zeige (5 0 187/61 Bl* 37), die Beleihungsmöglichkeit nur hinsichtlich des ganzen Grundstücks in Betracht gezogen worden* Auch wenn man die vom Kläger angegebene Schuldenlast berücksichtige, wäre bei einer Übernahme des Grundstücksanteils der Beklagten durch den Kläger dessen Lage nicht günstiger gewesen, al3 das von ihm zur Begründung seines damaligen Vergleichswiderrufs dargelegt worden sei* Zwar hätte der Kläger angesichts der dinglichen Belastungen von 19 300 DM als Darlehen 24- 700 DM erhalten können* Dem hätten aber folgende Verpflichtungen gegenübergestanden;
die vorhandene dingliche Belastung Schuld
 Schuld K0HIB nach Schätzung des Klägers Lastenausgleichcschuld Schuld -G(
Schuld \fI(
19 300 DM 1 692,05 DM 4 000 DH 1 64-9,28 DH 220 DLI
28 000 DM
Zusammen rd
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Bei einem Grundstückswert von 88 000 DM hätte das Heinvermögen hiernach 60 000 DM Betragen., wovon der Beklagten 5/8 mit 37 500 DM zugestanden hätten.. Der Kläger hätte also übernehmen müssen: die 28 000 DM Schulden., die Abfindung der Beklagton mit 37 500 DM und die Abfindung Oskar ZflHIl gemäß Vermächtnis mit 5 000 DM9 insgesamt 70 500 DM» Dem Kläger wären also von den Grundstück 17 500 DM vei*bliebenP während er binnen kurzer Zeit 42 500 DM zur Befriedigung der Beklagten und Oskar zMHIB hätte beschaffen nÜ3sen9 was ihm mit einem Darlehen von 24 700 DM nicht möglich gewesen wäre*
Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht die Begründungp mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der angeblich --.n unrichtigen Angaben der Beklagten über den Schuldenstand für die Bereitschaft des Klägers zu dem Vergleichsabschluß verneint hato Da der Kläger wiederholt vorgetragen hattep daß er bei Kenntnis der wahren mit dom Grundstück in Zusammenhang stehenden Schuldenlast den Vergleich nicht sop wie geschehen* abgeschlossen hätte«, hätte das Berufungsgericht eine Feststellung darüber treffen müsseiip daß der Kläger auch dann,, wenn er von einem gegenüber den Angaben der Beklagten um 10 000 DM geringeren Schuldenstandp wie ihn der Kläger behauptet? Kenntnis gehabt hättöp sich mit dem nach dem Vergleich an ihn zu zahlenden Betrag von 19 000 DM zufrieden gegeben hätte<, Die Revision hobt in diesem Zusammenhang zutreffend hervorP daß sich selbst bei Zugrundelegung der Forderung KflHHP mit 8 200 Di nach den vom Berufungsgericht anderweit getroffenen Feststellungen (BU 17) ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch des Klägers von 2 175 DM ergebe9 der sich jedoch auf 3 500 DM erhöhe* v/onn man diese Forderung mit nur 4 000 DM ansetzGp
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wie es das Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang getan habe (BU 15) o Der Revision ist zuzugeben? daß die Ursächlichkeit der unrichtigen Angaben der Beklagten für die V/illensentSchließung des Klägers jedenfalls dann nicht verneint werden kann? wenn die von der Beklagten angegebenen Schulden den wahren Schuldenotand um 10 000 DM übertroffen haben sollten9 Da die Angaben der Parteien über die Höhe des damaligen Schuldenstandes jedoch streitig sind, wird das Berufungsgericht nunmehr prüfen müssen? ob und in welcher Höhe die Angaben? welche die Beklagte vor Vergleichsabschluß gemacht hat? vom tatsächlichen Schuldenstand abwicheno
 Somit halten die Pest Stellungen? mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer von der Beklagten verübten arglistigen Täuschung und den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung und den WillensentSchließungen verneint? welche die Kläger zu dem Abschluß der gerichtlichen Vergleiche bestimmten? einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stande Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung
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an das Berufungsgericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens obliegt o
Krüger-Kieland Jungbluth Sprenkmann Mösl Simon