hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr» Sprenk-mann, Dr« Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Beklagte betreibt eine Wachswarenfabrik, Sie wirbt in einer Preisliste, die sich auf Kerzen und andere für den kirchlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände bezieht und an Pfarrer versendet wird, auf der Innenseite des Umschlags in folgender Weise: In einem schraffierten Kreis befinden sich in stilisierten Schriftzügen die Y/orte >,Wachs<-BifliHIB,> • Darunter v/erden drei Anschriften angegeben, nämlichi Eankfconto Öffentl.Sparkasse Telefon Piazzale A 0,0-1.A Zwischen der Beklagten und den beiden anderen, in Italien und Österreich domizilierenden Pinnen besteht kein gcsollschaftsrechtlicher oder sonstwie handelsrechtlicher Zusammenhang« Inhaber der beiden ausländischen Pinnen ist Hermann BdHH sen« Dieser war früher auch Alleininhaber der am 12« Dezember I960 gelöschten Binzeihandelsfirma Hermann Wachswaronfabrik, bei deren Betrieb - Der klagende Verband ist der Auffassung, die genannten Angaben auf der inneren Umschlagseite der Preisliste verstießen gegen i 3 UWG, da die angesprochenen Verkehr skroise zu der Auffassung kommen müßten, daß es sich bei den Betrieben in MaflH) und in SflBK um Niederlassungen der Beklagten handele« Damit entstehe ein unrichtiger Bindruck von der Bedeutung und Größe des Betriebes der Beklagten; hierdurch v/erde zugleich der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. Es sei für jedermann ersichtlich, daß die drei in der Preisliste genannten Unternehmen nicht identisch und daß die beiden ausländischen Betriebe keine Zweigniederlassungen des deutschen Unternehmens seien. Zum anderen ergebe sich aus den jüieferungs- und Zahlungsbedingungen, daß das Angebot der Preisliste ausschließlich von einem deutschen Unternehmen ausgehe. angenommene Eindruck, daß z?/ei ausländische Zweigniederlassungen beständen, nicht geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken; denn dieUnterhaltung von zwei ausländischen Filialen besage nichts über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens; der Kaufentschluß zu demal bei dem hier angesprochenen Verkehrskreis, nämlich bei den Pfarrern, werde vielmehr ausschließlich durch Preis und Qualität der Erzeugnisse bestimmt. Das Verbot, "den Eindruck zu erwecken, als seien die Beklagte und“ die beiden anderen Betriebe "ein Unternehmen" , würde wegen seiner weiten und unbestimmten Passung nicht vollstreckbar sein« Dieser Umstand nötigt Y/enn der Klageänspruch mit seinem hiernach zweifelsfrei feststehenden Inhalt sich als begründet erweist, kann bei dieser Sachlage die Passung des Urteilstenors, ohne^daß damit eine sachlichrechtliche Abänderung des Berufungsurtcils verbunden wäre, auch noch vom Revisionsgoricht an die im Rechtsstreit allein angegriffene Verietzungsform angepaßt werden. Es ist alsdann eine Präge der Auslegung, inwieweit das Verbot in.seiner auf diese Verletzungsform abgestellten Ileufassung;,"auch sachlich unbedeutende Abweichungen in den beanstandeten Angaben - wie beispielsweise die Weglassung von Anschriften und Fernsprechnummern - tunfaßt, die am Kern dos Ver-letzungstatbostandes nichts ändern würden. In der Sache selbst stützt das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagtenbezüglich der ursprünglichen Preisliste auf § 3 UYfG« Es stellt fest, daß die Beklagte vorsätzlich darauf ausgegangen sei, den Eindruck der Identität der in Deutschland, Österreich und Italien ^Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus der" Ankündigung werde auf ein einheitliches Unternehmen m*t zwei eigenen ausländischen fferkfilialen geschlossen und dies so. Entgegen der Meinung o-■■■*'* Revision steht diese Auffassung nicht etwa im Widerspruch damit, daß auf derselben Seite der Preisliste Liefer- und Zahlungsbedingungen für innerdeutsche Lieferungen aufgedruckt waren» Die Bekanntgabe dieser für den innerdeutschen Verkehr bestilcöai.ten Geschäftsbedingungen war durchaus mit einem werbenden Hinweis auf das Bestehen ausländischer Niederlassungen vereinbar» Der Revision kann auch nicht gefolgt werden? wenn sio den Standpunkt vertritt, daß das Vorhandensein von ausländischen Zweigbetrieben mit der Größe und der Bedeutung eines Unternehmens nichts zu tun liehen gegen die, Annahme des Berufungsgerichts richten, daß die unrichtige Angabe Uber"'die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Vielmehr kann der Anschein oines besonders günstigen Angebots auch darin liegen, daß die Angabe auf einen durch besondere Leistungsfähigkeit begründeten Ruf des Unternehmens schließen läßt (so u.a. Baumbaeh/Hefer-mehl, Y/ettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9« Aufl« Der nach Ansicht der Revision übergangene Vortrag der Beklagten, daß in allen drei Unternehmen.nach den Bchutzrechten des Hermann sen» gearbeitet werde, hätte nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fuhren können; denn auf der .Preisliste der Beklagten v/ird nicht auf die behauptete gemeinsame Benutzung jener Bchutzrechte durch die Beklagte und die beiden selbständigen ausländischen Unternehmen hingev/iesen, sondern es v/ird der ganz anders geartete unrichtige Eindruck erzeugt, die Beklagte sei ein einheitliches Unternehmen mit zwei eigenen ausländischen WorkflliaXenp Damit v/ird der Anschein einer besonderen unternehmerischen Leistung gerade der Beklagten hervorgerufen, die nach der rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts von IIIo Bezüglich der neuen, im Prozeß überreichten Preisliste der Beklagten führt das Berufungsgericht aus, der in dieser liste enthaltene Zusatz "Unsere Familienbetriebe" mache die beanstandete Art der Werbung nicht zulässig; denn die Beklagte müsse die rechtliche Selbständigkeit der von Hermann sen. Werbung halt, in nicht unbeachtlichen Verbraucherkreioen die Erinnerung an die frühere täuschende Angabe Uber das angeblich einheitliche Unternehmen mit zwei ausländischen V/erkfilialen v/achgehalten und erneuert wird» ln einem solchen Palle ist auch die spätere V/erbung zu demindest aus dem Gesichtspunkt der Portv/ir-hung'eines einmal begründeten irreführenden Kindrucks gemäß $ 3 UT/Cr zu untersagen (BGH GRUR 1957» 34ö, 349 - Klasen-ftobol; GRUB 195ö, 86, 89 - Elfein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR I960, 126, 129 - Sternbild; GRUR 1962, 97, 99, 100 - 'fafelwaaser) „
1964 i'b Zit ö/63 Verkündet am 60 November Zug, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2222 017 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der ffirraa Hermann Wachswarenfabrik KG in bei iflBii.Br., vertreten durch die persönlicl^iaftenden Gesellschafter Max und Hermann BflIB jun., Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen den D am Rh^B» 1 Vorstand, e o V. in hu( vertreten durch seinen Kläger und Revisionsbeklagxen, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Dr«. - hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr» Sprenk-mann, Dr« Mösl und Alff für Recht erkannt: 1. Unter Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4« Zivilsenat in Proiburg - vom 28. Dezember 1962 wird die gegen die Beklagte ausgesprochene Untersagung wie folgt neu gefaßt: 2 "Die .beklagte wird bei Kleidung von Geldstrafen in unbeschrankter Höhe und von Haftstrafen bis zur Dauer von 6 Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Werbung jeglicher Art die nachstehenden Unternehmensbezcichnungen wie folgt aufzuführen: WACHSWARMFABRIK BEI II HERMAN# KG Postscheckkonto Kl Bankkonto Öffentl. Sparkasse Telefon Fl PAflBBB di Piazzale A in Italien: HERMANN B! , fl Telefonq Ml C o C o 1 o A in Österreich: WACHSWARENFABRIK HERMANN BflHBP, H^1 Rflfl^straße #, Telefon Postsparkassenamt < und zv/ar auch dann, v/enn die Worte vorangeatollt werden: 'Unsere Familienbetriebe10" 2o Die Kosten des Revisionsverfahrens v/erden der Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine Wachswarenfabrik, Sie wirbt in einer Preisliste, die sich auf Kerzen und andere für den kirchlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände bezieht und an Pfarrer versendet wird, auf der Innenseite des Umschlags in folgender Weise: In einem schraffierten Kreis befinden sich in stilisierten Schriftzügen die Y/orte >,Wachs<-BifliHIB,> • Darunter v/erden drei Anschriften angegeben, nämlichi HERMANN Bl WACHSWARENPABRIK KG BEI Postscheckkonto _____ Eankfconto Öffentl.Sparkasse Telefon Piazzale A 0,0-1.A in Italien: HERMANN § Telefono in Österreich: WACHSWARENFABRIK RÄH®straße®, Telefon Postsparkassenamt I Die Birnennamen sind durch Pottdruck und Größe der Buchstaben, die Worte "in Italien11 und ”in Österreich” nur durch Fettdruck hervorgehoben. Untor den drei Anschriften werden die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgedruckt, die unter anderem .Lieferung frachtfrei nach jeder deutschen Bahnstation sowie als Erfüllungsort und Gerichtsstand Pf i.Bro vorsehen» Zwischen der Beklagten und den beiden anderen, in Italien und Österreich domizilierenden Pinnen besteht kein gcsollschaftsrechtlicher oder sonstwie handelsrechtlicher Zusammenhang« Inhaber der beiden ausländischen Pinnen ist Hermann BdHH sen« Dieser war früher auch Alleininhaber der am 12« Dezember I960 gelöschten Binzeihandelsfirma Hermann Wachswaronfabrik, bei deren Betrieb - die Beklagte aid Komftanditgesöllschaft weiVerführt« Komplementäre der Beklagten, an der Hermann BflIB seu« nicht beteiligt ist, sind der* Bruder des Hermann Bfl^lf^sen», Max sowie sein SoHh Hermann Bfl|^ jun.; Kommanditisten sind zwei weitere Kinder von Hermann s<3n° Betriebsgebäude und das Werksgeländo der Beklagten gehören nach wie vor dem - jetzt in Österreich lebenden - Hermann sen«, der das Gelände und die Gebäude än die Beklagte verpachtet hat« Der klagende Verband ist der Auffassung, die genannten Angaben auf der inneren Umschlagseite der Preisliste verstießen gegen i 3 UWG, da die angesprochenen Verkehr skroise zu der Auffassung kommen müßten, daß es sich bei den Betrieben in MaflH) und in SflBK um Niederlassungen der Beklagten handele« Damit entstehe ein unrichtiger Bindruck von der Bedeutung und Größe des Betriebes der Beklagten; hierdurch v/erde zugleich der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter »Strafandrohung zu untersagen, bei Werbung jeglicher Art den Eindruck zu erwecken, als seien die Beklagte und Bio Beklagte hat um Klagabweisung geboten und dazu vorgetragen: Es sei für jedermann ersichtlich, daß die drei in der Preisliste genannten Unternehmen nicht identisch und daß die beiden ausländischen Betriebe keine Zweigniederlassungen des deutschen Unternehmens seien. Einmal trete sie, die Beklagte, eindeutig als Kommanditgesellschaft in Erscheinung, während dio ausländischen Unternehmen unter einzelkaufmännischen Birmcn aufgeführt seien. Zum anderen ergebe sich aus den jüieferungs- und Zahlungsbedingungen, daß das Angebot der Preisliste ausschließlich von einem deutschen Unternehmen ausgehe. Die Aufführung der drei Unternehmen finde im übrigen ihre Rechtfertigung in den engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Inhaber, in dem erwähnten Pachtverhältnis sowie darin, daß in allen Betrieben nach den Erfahrungen des Stammwerks und den vorhandenen Schutzrechten gearbeitet werde. Abgesehen hiervon sei der vom Kläger irrig •ma FafllB di Hermann und Wachswarenfabrik Hermann ein Unternehmen angenommene Eindruck, daß z?/ei ausländische Zweigniederlassungen beständen, nicht geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken; denn dieUnterhaltung von zwei ausländischen Filialen besage nichts über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens; der Kaufentschluß zu demal bei dem hier angesprochenen Verkehrskreis, nämlich bei den Pfarrern, werde vielmehr ausschließlich durch Preis und Qualität der Erzeugnisse bestimmt. Las Landgericht hat die Werbung der Beklagten als einen Vorstoß gegen § 3 UWG gewertet und die Beklebe antragsgemäß verurteilt. ‘ In der Berufungsinstanz hat die Beklagte eine neue Preisliste vorgelegt, die sic soi^.,Dezember 1962 verwendet; auf dieser Liste sind unter dem stilisierten Schriftzug ’’Wacho-BBMMW in Kleindruck die Worte ’’Unsere Familienbetriebe:11 eingefügt; "alsdann folgen die Anschriften der drei Firmen und die Lieforungs-und Zahlungsbedingungen v/ie auf der alten Preisliste«, Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesbn. Gegen dieses Urteil ribhtet sich die Revision der Beklagten, mit der die Beklagte ihren Klagabv/ei3ungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde: I» Die Zulässigkeit des Klagantrages und des - dem Klag-antrag entsprechenden - Verbotstenora des landgerichtlichen Urteils v/ird weder im Berufungsurteil erörtert noch von der Revision beanstandet« Sie bedarf aber der Prüfungo 1. Hach ständiger Rechtsprechung ist bei Unterlassungsklagen das Klagbegehren auf das Verbot der konkreten Verletzungsform zu richten« Klaganträge, dementsprechend auch urteilemäßige Verbote, die so allgemein gehalten sind, daß damit auch im Rechtsstreit nicht geprüfte Handlungen erfaßt werden, sind unzulässig (u«a« BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittolvertrieb; ähnlich GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen; GRUR 1954, 331, 333 - Altpa; GRUR 1958, 346, 350 - Stickmuster; GRUR 1963, 430, 431 -Erdener Treppchen; GRUR 1964, 33? 34 -Bodenbeläge)« Der Grund für diese Rechtsprechung besteht darin, daß es nicht der Vollstreckungsinstanz überlassen bleiben darf zu entscheiden* ob eine bestimmte Handlung in den Bereich des Verbotstenors fällt, wenn die Zulässigkeit dieser Handlung im Prozeß überhaupt nicht untersucht worden ist« 2« Hiernach sind gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Klageantrags und des vom Berufungsgericht bestätigten Urtoilstenors des Landgerichts Bedenken zu erheben« Das Verbot, "den Eindruck zu erwecken, als seien die Beklagte und“ die beiden anderen Betriebe "ein Unternehmen" , würde wegen seiner weiten und unbestimmten Passung nicht vollstreckbar sein« Dieser Umstand nötigt d gleichwohl im Streitfälle nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung« Der genaue Gegenstand des Kiagebegchrens ergibt sich nämlich hier eindeutig aus dein Parteivortrag und aus dessen Würdigung in den Gründen der vorinstanzlichen Urteile. Danach war das Klagebegehren ausschließlich gegen die Unternehmensangaben auf der Innenseite des Titelblattes der von der Beklagten herausgegebenen Preisliste, und zwar in der ursprünglichen wie in der während des Rechtsstreits vorgelegten neuen Gestalt, gerichtet. Dies war auch für die Beklagte ohne weiteres ersichtlich und ist von ihr - wie ihro Rechtsverteidigung zeigt -,^on vorn-' herein richtig erkannt worden. Y/enn der Klageänspruch mit seinem hiernach zweifelsfrei feststehenden Inhalt sich als begründet erweist, kann bei dieser Sachlage die Passung des Urteilstenors, ohne^daß damit eine sachlichrechtliche Abänderung des Berufungsurtcils verbunden wäre, auch noch vom Revisionsgoricht an die im Rechtsstreit allein angegriffene Verietzungsform angepaßt werden. Es ist alsdann eine Präge der Auslegung, inwieweit das Verbot in.seiner auf diese Verletzungsform abgestellten Ileufassung;,"auch sachlich unbedeutende Abweichungen in den beanstandeten Angaben - wie beispielsweise die Weglassung von Anschriften und Fernsprechnummern - tunfaßt, die am Kern dos Ver-letzungstatbostandes nichts ändern würden. II. In der Sache selbst stützt das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagtenbezüglich der ursprünglichen Preisliste auf § 3 UYfG« Es stellt fest, daß die Beklagte vorsätzlich darauf ausgegangen sei, den Eindruck der Identität der in Deutschland, Österreich und Italien bestehenden B(BBHB~Betriebe hervorzurufcn« Dieser Eindruck, so fiihrt es aus, v/er de nicht durch die auf derselben beite enthaltenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beseitigt, die auf den inländischen Verkehr abgestellt seien« Die in der Ankündigung der Beklagten liegende unwahre Angabe erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck eines größeren Umfangs und einer größeren Bedeutung des Unternehmens der Beklagten« Hiorin liege zugleich die Vorspiegelung eines besonders günstigen Angebots, da mit dem Umfang und der Größe das Ansehen eines Unternehmens steige und da allgemein bekannt sei, daß Ansehen nur durch anhaltende Güteleistungen erworben und erhalten werde« So seien auf dein der Kerzenherstellung benachbarten Gebiet der Seifenproduktion viele Käufer geneigt, die Seife eines bekannten großen Herstellers zu bevorzugen, weil in der Größe des Betriebes, besonders wenn es sich um einen Markenartikel handele, die Gewähr für die Reinheit der im Endprodukt verv/endeten Rohstoffe und für die Güte der Verarbeitung liege« Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben« Unbegründet ist zunächst die auf $ 2Ö6 ZPO gestützte Rüge, der Berufungsrichter habe ohne fremde Hilfe die Verkehrsauffassung nicht beurteilen dürfen, weil er selbst nicht zu dem angesprochenen Verkehrskreise der an sakralen Gegenständen interessierten Pfarrer gehöre. Die Revision verkennt hierbei, daß die beanstandete Angabe sich keineswegs auf die angebotenen 10 - sakralen Gegenstände, sondern auf die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten, nämlich auf das Vorhandensein eines deutschen Hauptunternehmens und zweier ausländischer Niederlassungen bezieht» Bezüglich dieser Angabe unterliegen die angesprochenen Pfarrer der Gefahr der Irreführung ebenso wie jedermann» Der Tatrichter brauchte deshalb, um die Wirkung der Angabe festzustellen, nicht auf die Anschauungen gerade der angesprochenen Pfarrer abzustellen, sondern konnte der Beurteilung seine eigene Lebenserfahrung zugrunde legen» ^Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus der" Ankündigung werde auf ein einheitliches Unternehmen m*t zwei eigenen ausländischen fferkfilialen geschlossen und dies so. im Sinne des § 3 UWG tuschend, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Meinung o-■■■*'* Revision steht diese Auffassung nicht etwa im Widerspruch damit, daß auf derselben Seite der Preisliste Liefer- und Zahlungsbedingungen für innerdeutsche Lieferungen aufgedruckt waren» Die Bekanntgabe dieser für den innerdeutschen Verkehr bestilcöai.ten Geschäftsbedingungen war durchaus mit einem werbenden Hinweis auf das Bestehen ausländischer Niederlassungen vereinbar» Der Revision kann auch nicht gefolgt werden? wenn sio den Standpunkt vertritt, daß das Vorhandensein von ausländischen Zweigbetrieben mit der Größe und der Bedeutung eines Unternehmens nichts zu tun < habe, und wenn sie die gegenteilige Feststellung des Berufungsurteils als erfahrungswidrig rügt» Umgekehrt spricht die Lebenserfahrung für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die angesprochenen Verbraucher- 11 kreise aus dem Vorhandensein ausländischer Werksniederlassungen Rückschlüsse auf die Bedeutung des Unternehmens ziehen« Dabei kommt es - was die Revision verkennt - nicht notwendig auf den Umfang der technischen Betriebsanlagen oder die Höhe der Umsatzzahlen an; ebenso wesentlich ist vielmehr das - den Verbraucher erfahrungsgemäß beeindruckende - erhöhte Ansehen und Gewicht eines Unternehmens, das nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland Produktionsstätten zu unterhalten vermag« Unbegründet sind weiter die sachlichrechtlichen Revi-sionsangriffe, die sich ihrem Sinne nach im v/esent-.. liehen gegen die, Annahme des Berufungsgerichts richten, daß die unrichtige Angabe Uber"'die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen« Die Frage, ob der irreführenden Angabe diese Eignung zukommt, kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die angebotenen Erzeugnisse vielleicht qualitativ und preislich tatsächlich vorteilhaft sind (vgl« BGH GRUR 19§ö, 39» 40 - Rosenheimer Gummimäntel). Vielmehr kann der Anschein oines besonders günstigen Angebots auch darin liegen, daß die Angabe auf einen durch besondere Leistungsfähigkeit begründeten Ruf des Unternehmens schließen läßt (so u.a. Baumbaeh/Hefer-mehl, Y/ettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9« Aufl« Bd« I Rdn. 529 176 zu § 3 UWG; Reimer, Vfettbev/erbound Warenzeichenrecht, 3« Aufl« Rdn. 7 zu § 3 UWG). Daß dies bei unrichtigen Angaben über die Größenver-hältnisso eines Betriebes regelmäßig der Pall ist, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen und un- 12 längst in dein Urteil vom 10» Januar 1964 - Ib ZR 103/62 -Ötallgerätschaften - sowie in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 24« Juni 1964 - Ib ZR 144/62 -Jbasio-Chemie - erneut bestätigto Gleiches hat zu gelten, v/enn es sich - wie hier - nicht um die Größe des Betriebes in Sinne der Umsatzhöhe, der Beschäftigungsanzahl oder des Umfangs der üotriobsanlagen, sondern um die allgemeine Bedeutung des Unternehmens und das Ansehen handelt, welches das Unternehmen bei den Verbrauchern als Inhaberin ausländischer Produktions-stätten genief3t. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand mithin im Rahmen des $ 3 UWG zutreffend „als rechtserheblich gewürdigt, ohne daß dazu noch"di'e.,a. vori ihm ibzogeno, von der Revision beanstandete Parallele zu anderen Geschäftszweigen v/ie etwa dem der Seifenherstellung erforderlich gev/esen wa^e« Der nach Ansicht der Revision übergangene Vortrag der Beklagten, daß in allen drei Unternehmen.nach den Bchutzrechten des Hermann sen» gearbeitet werde, hätte nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fuhren können; denn auf der .Preisliste der Beklagten v/ird nicht auf die behauptete gemeinsame Benutzung jener Bchutzrechte durch die Beklagte und die beiden selbständigen ausländischen Unternehmen hingev/iesen, sondern es v/ird der ganz anders geartete unrichtige Eindruck erzeugt, die Beklagte sei ein einheitliches Unternehmen mit zwei eigenen ausländischen WorkflliaXenp Damit v/ird der Anschein einer besonderen unternehmerischen Leistung gerade der Beklagten hervorgerufen, die nach der rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts von 13 - den Kaufinteressenten als Vorzug des von der Beklagten gemachten Angebots aufgefaßt wird« IIIo Bezüglich der neuen, im Prozeß überreichten Preisliste der Beklagten führt das Berufungsgericht aus, der in dieser liste enthaltene Zusatz "Unsere Familienbetriebe" mache die beanstandete Art der Werbung nicht zulässig; denn die Beklagte müsse die rechtliche Selbständigkeit der von Hermann sen. im Ausland gegründeten Betriebe wettbewerbsrechtlich ebenso gegen sich gelten lassen wie der Kläger, dem es Tiegen früherer, vom Ausland aus begangener Y/ett-bev/erbsverstoße des Hermann sen. nicht möglich gewesen sei, gegen den Betrieb in Ebnet zu vollstrecken. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung einer rechtlichen Nachprüfung standhalten könnte. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht nämlich auch in diesem Punkte beizutreten. Dabei kann auf sich beruhen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Aufführung der drei Unternehmen in der Preisliste schon von Anfang an der Hinv/eis "Unsere Familienbetriebe" in deutlicher Form vorangestcllt v/orden wäre. Denn nachdem das zunächst nicht geschehen war, ist die spätere Hinzufügung dieses Hinweises nicht mehr geeignet, den schon beschriebenen, durch die früheren Preislisten hervorgerufenen irreführenden Eindruck aufzuheben. Vielmehr ist - v/as der Senat aus eigener Lebenserfahrung beurteilen kann - davon auczugehen, daß durch die jetzige Form der Werbung, die keinen ausreichenden Abstand von der früheren 14 - Werbung halt, in nicht unbeachtlichen Verbraucherkreioen die Erinnerung an die frühere täuschende Angabe Uber das angeblich einheitliche Unternehmen mit zwei ausländischen V/erkfilialen v/achgehalten und erneuert wird» ln einem solchen Palle ist auch die spätere V/erbung zu demindest aus dem Gesichtspunkt der Portv/ir-hung'eines einmal begründeten irreführenden Kindrucks gemäß $ 3 UT/Cr zu untersagen (BGH GRUR 1957» 34ö, 349 - Klasen-ftobol; GRUB 195ö, 86, 89 - Elfein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR I960, 126, 129 - Sternbild; GRUR 1962, 97, 99, 100 - 'fafelwaaser) „ IVo JEfach allem war die Revision der Beklagten - wenn auch unter Heufassung des Verbotstenors - mit der Kosten-folge aus $ 97 ZPO zurüekzuweisen«> ”Jungbluth PShle r .?■? Sprenkinann Mösl Alff