Die Revisionen dee beklagten Landes und der Streithelferin zu 1) gegen das Urteil des 4. Beim Abschuß einer Me hr schlagbombe vom Ü?yp Osiris 150 mm erfolgte eine Explosion im Abschußrohr; das Rohr zersplitterte, und die Splitter verletzten eine Anzahl Personen, darunter auch den Kläger, der 62 m von der Abschußstelle entfernt hinter der Absperrung stand. Bei der Größe und Gefährlichkeit des Feuerwerks hätten für die Zuschauer besondere Sicberungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Der Kläger verlangt Ersatz der Krankheitekosten und des Verdienstausfalls in Höhe von 8 883,27 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld, außerdem Feststellung der Schadensersatzpflicht für den nicht absehbaren Zukunftsschaden, schließlich aus abgetretenem Recht der Christa geb. Wenn der Sicherheitsabstand jedoch zu gering gewesen sein sollte, dann sei dies für den Schaden nicht ursächlich gewesen; denn die Splitter seien mehr als 400 m fortgeschleudert worden. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klago hinsichtlich der geltend gemachten eigenen Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 3e verneint eine Haftung des Landes aus Vertrag, bejaht aber unter Hinweis auf die Entscheidung RG JW 15> 27 den Anspruch gemäß §§ 3*, 8y, 823 BGB aus unerlaubter Handlung wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens der Kurverwaltung, die es unterlassen habe, selbst Maßnahmen zu treffen, um Leben und Gesundheit der Zuschauer zu schützen; angesichts des Umfangs des Feuerwerks habe die Kurverwaltung namentlich die SicherheitsVorkehrungen Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klago abgewiesen, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld verlangt. dagegen hat es angenommen, dsö das Land aus Vertrag wegen eines - im Urteil bejahten - Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen, und zwar jedenfalls des Feuerwerkers möglicherweise auch der Streit- Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch die Erhebung und Entrichtung der Kurtaxe unmittelbar keine den vorliegenden Fall erfassenden vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zustande gekommen sind. Denn ein durch die Zahlung der Kurtaxe etwa begründetes Rechtsverhältnis hat zunächst nur den aus dem Zwock der Kurtaxe sich ergebenden Inhalt, d.b., es soll damit die Schaffung von Sondervorteilen . und die Möglichkeit abgegolton werden, sigh dieser Vor-teile zu bedienen: für einen weitergehendeti Inhalt, etwa in dem Sinne, daß damit die Kurverwaltung über ihre allgemeine Verkehresicherungspflichf nach £ 323 BGB hinaus zu dem einzelnen Kurggst in Bezug auf die tatsächliche Benutzung der geschaffenen Anlagen in Das Berufungsgericht meint nun, trotzdem seien, weil der Kläger die Kurtaxe bezahlt habe und Kurgast gewesen sei, rechtliche Beziehungen unter den Parteien entstanden, welche die Kurverwaltung zur Fürsorge für ihre Gäste verpflichtet hätten. In dem einen wie in dem anderen Falle wurde aber die Anwendung des S 278 BGB vorauseetzen, daß zwischen den Parteien über das durch die Erhebung und Entrichtung der Kurtaxe etwa begründete, jedoch durch den Zweck der Kurtaxe begrenzte Rechtsverhältnis hinaus Rechtsbeziehungen angeknüpft worden wären, die dem beklagten lande dem Kläger gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht auferlegt hätten, wobei diese Fürsorgepflicht sich insbesondere auf die Durchführung des Feuerwerks bezogen haben müßte. Sine Rechtsbeziehung der dargelegten Art konnte nicht durch den bloßen Hinweis auf der Plakatankündigung des Feuerwerks geschaffen oder auch nur vorbereitet werden, daß Kurgäste freien Eintritt hätten. Diesem Hinweis hätte im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise eine rechtliche Bedeutung zukommen können, wenn die Kurgäste, die an dem Feuerwerk teilnahmen, zwecke Ausnutzung des freien Eintritts unter Mitwirkung der Kurverwaltung in irgendeiner erkennbaren Weise von den Nicht-kurgäeten und den Nichtteilnehmern abgegrenzt 'worden wären, und wenn sich hieraus eine tatsächliche Lage ergeben hätte, aus der sich auf vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen dieses abgegrenzten Kreises zur Kurverwaltung und damit dem beklagten. Auch im übrigen sind keine Umstände ersichtlich, auf Grund deren die Ankündigung und Durchführung des Feuerwerks Rechtsbeziehungen unter den Parteien mit der Folge einer über die Verkehrssicjüerungs-pflicht hinausgehenden Fürsorgepflicht hätte entstehen lassen können. Unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung BGHZ 21, 102 erörterten rechtlichen Gesichtspunkts vertritt das Berufungsgericht allerdings den Standpunkt, die öffentliche Werbung für das Feuerwerk, der aus dem wirtschaftlichen Interesse der Kurverwaltung sich ergebende gewerbliche Charakter der Darbietung und das Ausmaß der möglichen Gefahren hätten das Vertrauen der Zuschauer auf eine sorgsam vorbereitete und durchgefUhrte Veranstaltung erweckt} daher lägen die objektiven Umstände vor, aus denen der Kläger habe schließen können, die Kurverwaltung biete das Feuerwerk nicht nur aus reiner Gefälligkeit, sondern unter rechtlicher Bindung an, in diesem Sinne habe der Kläger die Leistung entgegengenommen. Eine solche Beziehung war in dem damals entschiedenen Palle dadurch hergestellt worden, daß die Beklagte der Klägerin einen Kraftfahrer zur Verfügung gestellt hatte, den die Klägerin zur Ausführung einer Güterfernfahrt benötigtei der Streit der Beteiligten ging alsdann um die rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs. Im Verhältnis der Kurverwaltung des beklagten Landes zu dem Kläger fehlt es jedoch, wie sich aus dem früher Ausgeführten ergibt, gerade an einer konkreten Beziehung dieser Art. Bas Vertrauen des Klägers auf eine vertragliche Haftung des beklagten Landes für etwaige durch das Abbrennen des Feuerwerks verursachte Schäden würde nach alledem auf einer irrigen Rechtsauffassung beruht haben* es konnte daher nicht seinerseits eine solche Haftung begründen. Mangels konkreter, unmittelbarer, auf eine besondere Fürsorgopflicht gerichteter Recbtsbeziehungen zwischen den Parteien haftet das beklagte Land hiernach dem Kläger nicht aus Vertrag oder rechtsähn--licher Anwendung von Regeln des Vertragsrechts. Bern Berufungsgericht kann mithin nicht beigetreten werden, wenn es trotz Verneinung eines eigenen Verschuldens der Kurverwaltung dem Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Grund des £ 2?8 BGB zugebilligt hat. Dagegen hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit wegen Fehlens eines Verschuldens der Kurverwaltung dem Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 89, 3t BGB) nicht stattgegeben worden ist. 1. Das Berufungsgericht bat hierzu ausgeführt, bei der Streitgehilfin zu 1) habe es sich um eine anerkannte Firma ihres Fachs gehandelt*, d^,e Kurver-waltung habe daher mit einer sachgemäßen "'und-,zuverlässigen Durchführung des Auftrags rechnen können, zu demal sie mit der Streitgehilfin zU 1) bereits gute Erfahrungen gemacht habe; ^insbesondere habe die Kurverwaltung annehmen dürfen»1 daß die Leitung des Es würde cino Überspannung der von der Kurverwaltung zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn verlangt wür~ do, daß sie noch das Gutachten eines besonderen Experten über die notwendigen Sicherbeitsvorkehrungen hätte einholen müssen, wie das Landgericht dies angenommen habe. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kurverwaltung bei der Veranstaltung des Feuerwerks auch ohne vertragliche Beziehungen zu den zu-scbauenden Kurgästen eine Sicherungspflicht oblag; es meint aber, dieser Pflicht sei dadurch genügt worden, daß die gesamte Durchführung der Streithelferin zu 1) und deren fachkundigem Feuerwerker übertragen wurde. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ergibt sich aus dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage herbeiführt, auch verpflichtet ist, den gefährdeten Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Sicherheit zu verschaffen; dies gilt vor allem bei Gefahren, die von den Gefährdeten nicht vermutet werden. Die Kurverwaltung durfte sich daher nicht damit begnügen, auch hinsichtlich der Sicherung maßnahmen auf den Feuerwerker zu vertrauen, und zwar durfte sie dies um so weniger, als sie auf den technischen Ablauf der Veranstaltung, das eigentliche Abbrennen der Feuerwerkskörper, mangels Fachkunde keinen Einfluß nehmen konnte * sie mußte sich vielmehr selbst von der Eignung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen überzeugen. Namentlich war sie gehalten, sich durch Befragen des Feuerwerkers üher di# Zusammensetzung und Brisanz vor allem der größten zu dem Abschuß vorgesehenen Bomben uncKüber die Beschaffenheit der Abschußrohre ausreichend zu unterrichten und zu prüfen, wie die Sicherheitsmaßnahmen für den Fall beschaffen waren, daß eine solche Bombe sich gleich aus welchen Ursachen nicht zu;der berechneten Zeit, auf die vorgesehene Weiseoder in der vorbestimmten Richtung, sondern, vorzeitig und mit einer Wirkung entlud, die die Zuschauer in Mitleidenschaft zog. In diesem Zusammenhang hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch an die Möglichkeit eines Rohrkrepierers gedacht werden müssen, zu demal es sich dabei nicht etwa um eine Erscheinung handelt, die nur dem Feuerwerker bekannt sein kann, sondern um ein Vorkommnis, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung bei jeder Art von Abschüssen aus einem Rohr mittels Sprengladung zu -mindest nicht völlig ausgeschlossen werden kann und, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Eie Kurverwaltung hätte deshalb den Feuerwerker anweisen müssen, auch für den Fall eines Rohrkrepierers, und zwar namentlich bei einer der besonders brisanten Bomben wie der Osirisbombe, Vorkehrungen zur absoluten Sicherung der Zuschauer zu treffen. Alsdann wären die Maßnahmen durchgeführt worden, die - wie das tiefe Singraben der Absehuß-rohro oder die Absicherung der Abschußstelle durch Verdämmungsmaterial - für den Feuerwerker nahelagen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprachen und ohne besondere Schwierigkeiten hätten verwirklicht werden können. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt demgegenüber, daß die Kurverwaltung sich weder in dem ihr hiernach zu demutbaren Umfange über die gefahrbringenden Einzelheiten des Feuerwerks unterrichtet noch eine der gekennzeichneten Maßnahmen veranlaßt bat. 3. Das beklagte Land, als dessen Organ der Verantwortliche Leiter der Kurverwaltung gehandelt hat, haftet nach alledem gemäß §§ 823, 89, 31 BGF dem Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein LGL § Ö23 De , Eh Rohrkrepierer Der Veranstalter eines Großfeuerv/erks genügt seiner Pflicht zur Sicherung der Zuschauer vor bestimmungs-v/idrig explodierenden Feuer werkskör pern nicht schon dadurch, daß er die Durchführung des Feuerwerks einem anerkannten Pachunternehmen überträgt, welches seinerseits damit einen erfahrenen Feuerwerker beauftragt.» LGH, Urt. v. 14. Oktober 1964 - lb ZR 7/63 OLG Oldenburg LG Aurioh C3 o lb ZR 7/63 Verkündet am 14. Oktober 1964 ug, dustizangestellter Is Urkundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Walter P^Bstraße f, m Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land N^HB^BBB^vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Revisionsbeklagten und iir’visionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Streithelfer: i.) Firma Ni^ - Inhaber Kaufmann Hans-Jürgen Bl in TflHBb Bezirk EaC Revisioneklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. " 2.) Firma PyrflHHHHHPFabriken, Hans MgjM-H. Hicd^, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans Mflfcin Wl - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - i a hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt; Die Revisionen dee beklagten Landes und der Streithelferin zu 1) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Dezember 1962 werden zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vor-bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Teilund Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 16. Februar 1961 wird in vollem Umfange zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Pie Kosten des Berufungs - und 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt, 1/4 der Kosten des Revisionsverfahrens der Streithelferin zu 1). Die Kosten der Streithilfe im Berufungs- und im Revisionsverfahren tragen die Streithelfer zu je 1/2. Von Rechts wegen Die Kurverwaltung des NBflflHHHHHHD S^BB^bades NoBMHB^veranstaltete am 15. August 1957 ein Groß-feuerwerk, mit dessen Lieferung und Ausführung sie die Streithelferin zu 1) beauftragt, hatte. Den Aufbau und das Abbrennen der Feuerwerkskörper besorgte der Feuorwerker JBP’ ein Angestellter der Streithelforin sü 1), zusammen mit drei Gehilfen. JBP batte auch die Anweisungen für die Absperrung erteilt, die von Ordnern der Kurverwaltung und Polizeibeamten durchgeführt wurde. Der Sicherheitsabstand betrug an der Windseite 50 bis 60 m, an der dem Wind entgegengesetzten Seite etwa 300 m. Beim Abschuß einer Me hr schlagbombe vom Ü?yp Osiris 150 mm erfolgte eine Explosion im Abschußrohr; das Rohr zersplitterte, und die Splitter verletzten eine Anzahl Personen, darunter auch den Kläger, der 62 m von der Abschußstelle entfernt hinter der Absperrung stand. Der rechte Oberschenkelknochen des Klägers wurde durchschlagen, so daß das Bein amputiert werden mußte. Der Kläger nimmt das beklagte Land aus eigenem und aus abgetretenem Recht in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Hinweis auf den Ankündigungen Plakaten, Kurkartoninhaber hätten freien Zutritt, habe ein Vertragsangebot enthalten, das er angenommen habe. Die Pflichten aus diesem Vertrag habe das beklagte Land schuldhaft verletzt. Außerdem hafte das . beklagte Land ihm aus unerlaubter Handlung. Es sei ein Abschußrohr verwendet worden, das nicht splitterfrei geviosen sei, auch die Bombe sei fehlerhaft gewesen, denn der Rohrkrepierer sei durch den Ausfall der Zündloitung zur Ausstoßladung verursacht worden. Solche Unfälle hätten eich auch schon früher bei Feuerwerken ereignet. Die Sicherheitszone sei zu gering gewesen, der notwendige Mindestabstand sei nicht eingehalten worden. Bei der Größe und Gefährlichkeit des Feuerwerks hätten für die Zuschauer besondere Sicberungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Das beklagte Land habe seine Übe-r^.achungs-pflicht verletzt . Die Kurverwaltung habe'sich nicht nur auf die Anweisungen von verlassen'df-ürfen, sondern sich von einem Sachverständigen beraten lassen müssen. 7/onn dos geschehen wäre., dann wäre der Sicherheitsabstand größer gewählt wörden und die Gefahr für die Zuschauer geringer gewesen. ? Der Kläger verlangt Ersatz der Krankheitekosten und des Verdienstausfalls in Höhe von 8 883,27 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld, außerdem Feststellung der Schadensersatzpflicht für den nicht absehbaren Zukunftsschaden, schließlich aus abgetretenem Recht der Christa geb. Ersatz für Schäden an deren Kleidung im Betrage von 269,50 DM. Sr bat beantragt, 1.) das beklagte Land zu verurteilen, 9 152,77 DM nebst 4 i» Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. 2. ) einen vom Gericht festzusetsäenden Betrag, mindestens jedoch 5 000,- DM Schmerzensgeld zu zahlen, 3. ) festzustellen, daß das beklagte Land ver- pflichtet ist, jeden weiteren, künftigen Schaden zu ersetzen, für den der Unfall ursächlich ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen. Auch treffe niemanden ein Verschulden. Das Abschußrohr habe den Erfordernissen entsprochen; splitterfreie Rohre gebe es nicht; die Abschußrohre fielen auch nicht unter die Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Ob eine fehlerhafte Bombe geliefert worden sei, könne nicht gesagt werden; denn die Ursache des Rohrkrepierers* sei nicht genau aufzuklären gewesen. Die Untersuchungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten mehrere mögliche Ursachen ergeben. In den Jahren vor dem Unfall seien keine Rohrkrepierer vorgekommen. Der Sicherheitsabstand habe nach den bisherigen Erfahrungen ausgereicht; allgemein verbindliche Regeln beständen dafür nicht. Für die Absperrung sei das Land nicht verantwortlich; die Kurverwaltung habe die gesamte Durchführung einschließlich der Absperrung der Streithelferin zu 1), einem in der Bundesrepublik führenden Fachunternehmen, zur vollen Verantwortung übertragen, das schon wiederholt Feuerwerke zur vollsten Zufriedenheit abgebrannt habe und über das notwendige’‘Fachpersonal verfüge.Der Feuerwerker sei zuverlässig; er habe auch die Absperrung sehr gewissenhaft durchgeführt. Wenn der Sicherheitsabstand jedoch zu gering gewesen sein sollte, dann sei dies für den Schaden nicht ursächlich gewesen; denn die Splitter seien mehr als 400 m fortgeschleudert worden. Das Ordnungsamt der Stadt Nodli^^^ und das Wasser- und Schiffahrtsamt Nor^^ hätten das Feuerwerk genehmigt. Überdies werde die Höhe des Schadens bestritten. , Alleininhaber: Kaufmann Das beklagte Land hat der Firma Nid - Py( in üüdR Bezirk H Hans-Jürgen D der Firma Py der Firma Pyr den Streit verkündet. , als Rechtsnachfolger in Fabriken, V/erk und Fabriken, WdfljHB-RI Beide 3treitverkündete sind auf Seiten de's Landes als Streithelfer beigetreten und haben die gleichen Anträge wie das beklagte Land gestellt. •j • Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klago hinsichtlich der geltend gemachten eigenen Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 3e verneint eine Haftung des Landes aus Vertrag, bejaht aber unter Hinweis auf die Entscheidung RG JW 15> 27 den Anspruch gemäß §§ 3*, 8y, 823 BGB aus unerlaubter Handlung wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens der Kurverwaltung, die es unterlassen habe, selbst Maßnahmen zu treffen, um Leben und Gesundheit der Zuschauer zu schützen; angesichts des Umfangs des Feuerwerks habe die Kurverwaltung namentlich die SicherheitsVorkehrungen nicht allein dem Feuerwerker überlassen dürfen, sondern sie hätte darüber hinaus einen anerkannten Experten zu Rate ziehen müssen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klago abgewiesen, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld verlangt. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien und die Streithelferin zu 1) ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie unterlegen sind. Sie beantragen ferner jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe j I. Bas Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Land- gericht eine Haftung des beklagten Landes aus unerlaubter Handlung mangels eigenen Verschuldens der Kurverwaltung des SfHBIbades verneint; dagegen hat es angenommen, dsö das Land aus Vertrag wegen eines - im Urteil bejahten - Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen, und zwar jedenfalls des Feuerwerkers möglicherweise auch der Streit- helferin zu 1), nach § 278 BGB für den Schaden des Klägers einstehen müsse. II. Zur_Rovision_des_beklagten_Landes_und der Stroit-holferin zu 1). Die von diesen Revisionen erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer vertraglichen Haftung dee beklagten Landes greifen im Ergebnis durch. hllerdingskann damit, wie später darzulegen sein wird, die Abweisung der Klage nicht erreicht werden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch die Erhebung und Entrichtung der Kurtaxe unmittelbar keine den vorliegenden Fall erfassenden vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zustande gekommen sind. Denn ein durch die Zahlung der Kurtaxe etwa begründetes Rechtsverhältnis hat zunächst nur den aus dem Zwock der Kurtaxe sich ergebenden Inhalt, d.b., es soll damit die Schaffung von Sondervorteilen . und die Möglichkeit abgegolton werden, sigh dieser Vor-teile zu bedienen: für einen weitergehendeti Inhalt, etwa in dem Sinne, daß damit die Kurverwaltung über ihre allgemeine Verkehresicherungspflichf nach £ 323 BGB hinaus zu dem einzelnen Kurggst in Bezug auf die tatsächliche Benutzung der geschaffenen Anlagen in ** / ein konkretes, individuelles SchuldVerhältnis mit bestimmten Verpflichtungen einträte,\ bei deren Verletzung sie gemäß 276, 278 BGB für etwaige Schäden haften müßte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht meint nun, trotzdem seien, weil der Kläger die Kurtaxe bezahlt habe und Kurgast gewesen sei, rechtliche Beziehungen unter den Parteien entstanden, welche die Kurverwaltung zur Fürsorge für ihre Gäste verpflichtet hätten. Es hat dabei, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, eine über die allgemeine Verkehreicherungspflicht hinausgehende Verpflichtung im Auge, die, wie es annimmt, unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zu einer Haftung gemäß §§ 276, 278 BGB führe. Dabei lassen seine Ausführungen nicht klar erkennen, ob die rechtlichen Beziehungen nach seiner Ansicht öffentlich- 3 rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein sollen. Dafür, daß das Berufungsgericht sie als öffentlich-rechtlich angesehen hat, könnte in etwa die Ableitung aus dem Umstand sprechen, daß der Kläger Kurtaxe bezahlt habe, während umgekehrt die Anwendung der in der Entscheidung BGHZ 21, 102 entwickelten Grundsätze darauf hindeuten könnte, daß das Berufungsgericht an privatrechtliche Beziehungen gedacht hat. In dem einen wie in dem anderen Falle wurde aber die Anwendung des S 278 BGB vorauseetzen, daß zwischen den Parteien über das durch die Erhebung und Entrichtung der Kurtaxe etwa begründete, jedoch durch den Zweck der Kurtaxe begrenzte Rechtsverhältnis hinaus Rechtsbeziehungen angeknüpft worden wären, die dem beklagten lande dem Kläger gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht auferlegt hätten, wobei diese Fürsorgepflicht sich insbesondere auf die Durchführung des Feuerwerks bezogen haben müßte. Hierfür ist indessen dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen. Sine Rechtsbeziehung der dargelegten Art konnte nicht durch den bloßen Hinweis auf der Plakatankündigung des Feuerwerks geschaffen oder auch nur vorbereitet werden, daß Kurgäste freien Eintritt hätten. Diesem Hinweis hätte im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise eine rechtliche Bedeutung zukommen können, wenn die Kurgäste, die an dem Feuerwerk teilnahmen, zwecke Ausnutzung des freien Eintritts unter Mitwirkung der Kurverwaltung in irgendeiner erkennbaren Weise von den Nicht-kurgäeten und den Nichtteilnehmern abgegrenzt 'worden wären, und wenn sich hieraus eine tatsächliche Lage ergeben hätte, aus der sich auf vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen dieses abgegrenzten Kreises zur Kurverwaltung und damit dem beklagten. Lande hätte schließen lassen. So liegt der Fall aber nicht. Es fehlte nach dieser Richtung an jeglichen Maßnahmen der Kurverwaltung. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte vielmehr jede auf der Insel anwesende Person von jedem ihr behagenden Platz außerhalb der Sicherheitsabgrenzung sich das Feuerwerk ansehen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Auch im übrigen sind keine Umstände ersichtlich, auf Grund deren die Ankündigung und Durchführung des Feuerwerks Rechtsbeziehungen unter den Parteien mit der Folge einer über die Verkehrssicjüerungs-pflicht hinausgehenden Fürsorgepflicht hätte entstehen lassen können. Eine solche Folge kaa« inssondere weder aus dem Motiv der Kurverwaltung, die Gäste zu unterhalten und für <|as Bad zu werben, noch aus der Gefährlichkeit der Veranstaltung hergeleitet werden. Unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung BGHZ 21, 102 erörterten rechtlichen Gesichtspunkts vertritt das Berufungsgericht allerdings den Standpunkt, die öffentliche Werbung für das Feuerwerk, der aus dem wirtschaftlichen Interesse der Kurverwaltung sich ergebende gewerbliche Charakter der Darbietung und das Ausmaß der möglichen Gefahren hätten das Vertrauen der Zuschauer auf eine sorgsam vorbereitete und durchgefUhrte Veranstaltung erweckt} daher lägen die objektiven Umstände vor, aus denen der Kläger habe schließen können, die Kurverwaltung biete das Feuerwerk nicht nur aus reiner Gefälligkeit, sondern unter rechtlicher Bindung an, in diesem Sinne habe der Kläger die Leistung entgegengenommen. Die Anwendung der 10 in BGHZ 21, 102 entwickelten Grundsätze hat indessen zur Voraussetzung, daß der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene zu einer bestimmten Person in Beziehungen mit bestimmtem Inhalt getreten ist. Eine solche Beziehung war in dem damals entschiedenen Palle dadurch hergestellt worden, daß die Beklagte der Klägerin einen Kraftfahrer zur Verfügung gestellt hatte, den die Klägerin zur Ausführung einer Güterfernfahrt benötigtei der Streit der Beteiligten ging alsdann um die rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs. Im Verhältnis der Kurverwaltung des beklagten Landes zu dem Kläger fehlt es jedoch, wie sich aus dem früher Ausgeführten ergibt, gerade an einer konkreten Beziehung dieser Art. Bas Vertrauen des Klägers auf eine vertragliche Haftung des beklagten Landes für etwaige durch das Abbrennen des Feuerwerks verursachte Schäden würde nach alledem auf einer irrigen Rechtsauffassung beruht haben* es konnte daher nicht seinerseits eine solche Haftung begründen. Mangels konkreter, unmittelbarer, auf eine besondere Fürsorgopflicht gerichteter Recbtsbeziehungen zwischen den Parteien haftet das beklagte Land hiernach dem Kläger nicht aus Vertrag oder rechtsähn--licher Anwendung von Regeln des Vertragsrechts. Bern Berufungsgericht kann mithin nicht beigetreten werden, wenn es trotz Verneinung eines eigenen Verschuldens der Kurverwaltung dem Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Grund des £ 2?8 BGB zugebilligt hat. III. 2ur_Revision_des_Klägere_1 Dagegen hält das angefochtene Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit wegen Fehlens eines Verschuldens der Kurverwaltung dem Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 89, 3t BGB) nicht stattgegeben worden ist. 1. Das Berufungsgericht bat hierzu ausgeführt, bei der Streitgehilfin zu 1) habe es sich um eine anerkannte Firma ihres Fachs gehandelt*, d^,e Kurver-waltung habe daher mit einer sachgemäßen "'und-,zuverlässigen Durchführung des Auftrags rechnen können, zu demal sie mit der Streitgehilfin zU 1) bereits gute Erfahrungen gemacht habe; ^insbesondere habe die Kurverwaltung annehmen dürfen»1 daß die Leitung des ' ** «** Feuerwerks an Ort und Stelle einer sachkundigen und daher mit dem Umfang der erforderlichen ;Sicherungs-maßnahmen voll vertrauten Person Überträgen werde. Gegen die Persönlichkeit des Feuerwerkers. habe sie keine Bedenken zu haben brauchen; habe be- reits bei der Wehrmacht Prüfungen!als Feuerwerker abgelegt und sei im Besitz der erforderlichen Sprengst offcrlaubnis gewesen, deren Erteilung von dem Nachweis besonderer Sachkunde und Erfahrung abhängig sei. Die Kurverwaltung habe überdies die vorgeschrie-bene Erlaubnis der Polizeibehörde eingeholt. Es würde cino Überspannung der von der Kurverwaltung zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn verlangt wür~ do, daß sie noch das Gutachten eines besonderen Experten über die notwendigen Sicherbeitsvorkehrungen hätte einholen müssen, wie das Landgericht dies angenommen habe. - 12 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers sind im Ergebnis begründet. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kurverwaltung bei der Veranstaltung des Feuerwerks auch ohne vertragliche Beziehungen zu den zu-scbauenden Kurgästen eine Sicherungspflicht oblag; es meint aber, dieser Pflicht sei dadurch genügt worden, daß die gesamte Durchführung der Streithelferin zu 1) und deren fachkundigem Feuerwerker übertragen wurde. Diese Beurteilung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ergibt sich aus dem Gedanken, daß derjenige, der eine Gefahrenlage herbeiführt, auch verpflichtet ist, den gefährdeten Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Sicherheit zu verschaffen; dies gilt vor allem bei Gefahren, die von den Gefährdeten nicht vermutet werden. Das Ausmaß der Sicherungspflicht bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage. Mit der Größe der Gefahr wächst auch das Maß der vom Verkehrssich'erungspflichtigen zu erwartenden Sorgfalt (BGH DM § 823 (Ea) BGB Kr. 29 ). Die Kurverwaltung des Bades bat:te als Veranstalterin des Großfeuerwerks, um aas es sich hier handelt, eine besondere Gefahrenquelle geschaffen. Bei einem solchen Feuerwerk werden zahlreiche kombinierte und großkalibrige Feuerwerkskörper abgebrannt. Außerdem nehmen daran besonders viele Zuschauer teil. Die mit dem Abbrennen von Feuerwerk ohnehin verbundenen Gefahren werden dadurch wesentlich erhöht. Die bei dem Großfeuerwerk verwendete Osirisbombe insbesondere, deren Explosion im .Rohr den Unfall herbeigeführt hat, hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Durchmesser von 150 mm und eine Höhe von etwa 420 mm; eie enthielt mindestens 1 400 g Schwarzpulver, 250 g Perchlorat-Blitzsatz sowie zusätzliche Ladungen und Zünder. Dabei ist nach den auf Grund des Gutachtens des Dr. FQHHB getroffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls der Perchlorat-Blitzsatz sehr empfindlich und brisant; er ist in der Lage, bei Explosion eine metallische Umhüllung wie das Abschußrohr in Splitter unter-schiedlichcr Größe zu zerreißen und die. Splitter in rasanter, anfangs nur wenig gekrümmtpr Flugbahn fortzuachleudern. Das Berufungsgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festge-etcllt, daß ein Bohrkrepierer bei einem Großfeuerwerk nicht als Einzelfall und nicht alsVein außerhalb jeder Erfahrung und Berechnung liegendes Ereignis angesehen werden kann. Bei Anwendung'der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mußten daher zu dem Schutz des Publikums geeignete Sicherungen auch vor der Wirkung eines solchen Vorkommnisses vorgesehen werden. Das Berufungsgericht bat hieraus in einem anderen rechtlichen Zusammenhang rechtsirrtumsfrei gefolgert, den Feuerwerker treffe ein Verschulden, weil er die danach notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen, das heißt, das Abschußrohr nicht völlig eingegraben oder es nicht mit Eisenplatten, Sandsäcken oder ähnlichem Verdämmungsmaterial abge-schinnt habe, obwohl diese Maßnahmen, die ohne - 14 Schwierigkeiten hätten durcbgefährt werden können, das Fortfliegen etwaiger Splitter verhindert und damit unabhängig von dem gewählten Sicherheitsabstand die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet hätten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft aber aus denselben Gründen auch die Organe der Kurverwaltung ein. eigenes Verschulden. Zwar kann sich gegenüber einem als zuverlässig bekannten sachkundigen Unternehmer eine besondere Beaufsichtigung durch den Auftraggeber erübrigen. Hierauf beruft sich das beklagte Land. Der Veranstalter einer öffentlichen Darbietung wie der vorliegenden ist aber, auch wenn er die Durchführung einem solchen Unternehmer übertragen hat, jedenfalls dann zu eigenem Eingreifen verpflichtet, wenn die Darbietung mit besonderen erhöhten Gefahren verbunden ist, die auch von einem Nichtfachmann erkannt und durch geeignete Anweisungen abgestellt werden kennen (vgl. BGH VersR 1954, 364, 365)* Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Kurverwaltung durfte wohl dio technische Ausführung des Feuerwerks , mit deren Einzelheiten sie nicht vertraut sein konnte, einem tüchtigen Fachmann überlassen. Dagegen mußte sie selbst überprüfen, ob die zu dem Schutz des Fub-likume ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügten, und veranlassen, daß insoweit vorhandene Mängel behoben wurden, die bei der Überprüfung zwangsläufig erkennbar geworden wären. Die Erkenntnis, daß ein Großfeuerwerk aus den oben dar;gelegten Gründen bedeutende Gefahren mit sich bringt und zu Unfällen mit sehr schwerwiegenden Folgen führen kann, liegt auch für den Nichtfachraarm nicht so fern, daß er als Veranstalter eines solchen Feuerwerks diese Gefahren nicht in Rechnung stellen und nicht für wirksame Vorkehrungen zu ihrer Abwendung sorgen könnte und müßte. Die Kurverwaltung durfte sich daher nicht damit begnügen, auch hinsichtlich der Sicherung maßnahmen auf den Feuerwerker zu vertrauen, und zwar durfte sie dies um so weniger, als sie auf den technischen Ablauf der Veranstaltung, das eigentliche Abbrennen der Feuerwerkskörper, mangels Fachkunde keinen Einfluß nehmen konnte * sie mußte sich vielmehr selbst von der Eignung und Wirksamkeit dieser Maßnahmen überzeugen. Namentlich war sie gehalten, sich durch Befragen des Feuerwerkers üher di# Zusammensetzung und Brisanz vor allem der größten zu dem Abschuß vorgesehenen Bomben uncKüber die Beschaffenheit der Abschußrohre ausreichend zu unterrichten und zu prüfen, wie die Sicherheitsmaßnahmen für den Fall beschaffen waren, daß eine solche Bombe sich gleich aus welchen Ursachen nicht zu;der berechneten Zeit, auf die vorgesehene Weiseoder in der vorbestimmten Richtung, sondern, vorzeitig und mit einer Wirkung entlud, die die Zuschauer in Mitleidenschaft zog. In diesem Zusammenhang hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch an die Möglichkeit eines Rohrkrepierers gedacht werden müssen, zu demal es sich dabei nicht etwa um eine Erscheinung handelt, die nur dem Feuerwerker bekannt sein kann, sondern um ein Vorkommnis, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung bei jeder Art von Abschüssen aus einem Rohr mittels Sprengladung zu -mindest nicht völlig ausgeschlossen werden kann und, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch bei Feuerwerk schon beobachtet worden ist. Eie Kurverwaltung hätte deshalb den Feuerwerker anweisen müssen, auch für den Fall eines Rohrkrepierers, und zwar namentlich bei einer der besonders brisanten Bomben wie der Osirisbombe, Vorkehrungen zur absoluten Sicherung der Zuschauer zu treffen. Alsdann wären die Maßnahmen durchgeführt worden, die - wie das tiefe Singraben der Absehuß-rohro oder die Absicherung der Abschußstelle durch Verdämmungsmaterial - für den Feuerwerker nahelagen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprachen und ohne besondere Schwierigkeiten hätten verwirklicht werden können. Der Zuziehung eines besonderen Sxperten hätte es dazu nicht bedurft, vielmehr hätte es genügt, wenn die Kurverwaltung die entsprechenden Anlagen an Ort und Stelle von sich aus besichtigt und kritisch geprüft hätte. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt demgegenüber, daß die Kurverwaltung sich weder in dem ihr hiernach zu demutbaren Umfange über die gefahrbringenden Einzelheiten des Feuerwerks unterrichtet noch eine der gekennzeichneten Maßnahmen veranlaßt bat. Bei dieser Sachlage kann das Revi-eionegericht, ohne daß eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich wäre, selbst die rechtliche Beurteilung dahin vornehmen, daß die Kurverwaltung fahrlässig gehandelt hat. Die der Kurverwaltung zur Last fallende Unterlassung war ursächlich für den Unfall des Klägers, denn -17- die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß, soi es durch tiefes Eingraben der Abschußrohrc, soi os durch die Verdämmung der .Abschußstelle, dio Verletzung von Zuschauern durch rasant fortgoschleuderte Splitter eines berstenden Abochußrohres hätte vermieden werden können. Der Hinweis des beklagten Landes, die Splitter seien 400 m weit geflogen, richtet sich gegon die Ursächlichkeit des Verhaltens der Kurverwaltung nur insoweit, als die Bemessung der Sperrzone in Frage steht. Entscheidend ist indessen, daß dio erörterten, der Kurverwaltung zuzu demutenden 3icherhfcitsy%rkehrun~ gen auch ohne eine Erweiterung der Sperrzone die Ge- , v.«. ^ fahr ausgeräumt hätten, welcher der Klägb^ zu dem Opfer gefallen ist. 3. Das beklagte Land, als dessen Organ der Verantwortliche Leiter der Kurverwaltung gehandelt hat, haftet nach alledem gemäß §§ 823, 89, 31 BGF dem Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. -<• • »’ •. ■ III. Das Berufungsurteil war hiernach, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufzuheben, und das landgerichtliche Urteil war in vollem Umfange wieder-herzustollen. Das Landgericht wird nunmehr über die Höhe dos Anspruchs und über den Feststellungsantrag? über den es im Grundurteil noch nicht erkannt hatte, außerdem über die vom Kläger aus abgetretenem Rocht geltendgemachtcn Ansprüche zu befinden haben. Die Koetenentecheidung beruht auf }§ 91, 92, 97, 10i ZPO. Jungbluth Pehle Mösl Alff Sprenkmann