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BGH · Ib ZR 6/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 6/64

Die Parteien stehen als Großhändler mit Elektrogerät u.a» auf dem saarländischen Markt in Wettbewerb» Beide unt erhalt en G es chäf t sb e zi ehunge n zu den lief er firmen und Kü en Anläßlich einer Tagung der Firma N^Pin im Frühjahr 1961 hatte sich der Inhaber der Klägerin gegen üb erh öht e Listenpreise b e i E1 ekt r ogr oßg e rät en gewandt und unter Zustimmung der Teilnehmer Rabattunterbietungen gegenüber dem Einzelhandel energisch beanstandet» Die im Saarland ansässige Beklagte glaubte Grund zu der Annahme Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie hat vorgetragen, sie habe von ihrem Vertreter erfahren, daß die Klägerin im Saarland durchweg Rabatte gewähre, die über den üblichen Sätzen lägen» Bas beanstandete Schreiben enthalte keine fatSachenbehauptung, sondern lediglich eine zurückhaltend geäußerte persönliche Ansicht über das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, an deren Mitteilung die Empfänger ein berechtigtes Interesse gehabt hätten» Im übrigen bestehe keine Wiederholungsgefahr, auch seien keine Nachwirkungen des Schreibens zu befürchten» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil zunächst durch Versäumnisurteil wie folgt geändert: 2« die Behauptung, die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein, gegenüber den nachfolgenden Rechtspersonen als unrichtig zu widerrufen: Die Besorgnis weiterer gleicher oder ähnlicher Verletzungshandlungen fehlt entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die Wiederholungsgefahr mit der Begründung bestritten habe, weitere Maßnahmen der beanstandeten Art seien nicht mehr erfolgt * Wie schon das Reichsgericht, so stellt auch der Bundesgerichtshof aus wohlerwogenen Gründen an die vom Beklagten zu beweisende Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen. liehen Haltung der Beklagten im Prozeß nicht darauf geschlossen werden, daß die Beklagte eine derartige, einen länger zurückliegenden Vorgang betreffende Behauptung wiederholen werde» Bas Berufungsgericht habe vor allem berücksichtigen müssen, daß die Vorgänge und das strittige Schreiben durch besondere Verhältnisse beeinflußt worden seien, nämlich durch die schriftsätzlich vorgetragenen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen im Saarland nach dessen Anschluß» Hach Eintritt allgemeingültiger Verhältnisse im Saargebiet im Laufe der letzten Jahre sei mit weiteren Maßnahmen der beanstandeten Art nicht mehr zu rechnen gewesen» Eine Wiederholungsgefahr wird indessen noch nicht dadurch ausgeräumt, daß ein Wiedereintreten völlig gleich gelagerter Begleitumstände nicht zu erwarten steht (BGH GRUR 1961, 288, 290 - Br» Best Zahnbürsten)» Wohl ist es richtig, daß die Übernahme einer gesicherten Unterlassungs-Verpflichtung dann nicht unbedingt erforderlich ist, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen die regelmäßig zu vermutende Wiederholungsgefahr aus anderen Gründen zuverlässig ausgeschlossen erscheint» Bas Reichsgericht hat dies in der von der Revision zitierten Entscheidung (RG2 163, 210, 219) in einemRechtsstreit zwischen einer Pirma und ihrem f rüheren le i senden deshalb angenommen, weil die Vorwürfe des beklagteh Reisenden bislang nur vor Amtsstellen und dergl* zur Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt worden waren und weil nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten und nach völliger Lösung der Beziehungen zwischen den Parteien aus der RechtsVerteidigung im Prozeß keine Wiederholungsgefahr gefolgert werden könne» Auch der Bundesgerichtshof wertete die Aufrechterhaltung des Abweisungsantrags beispielsweise Die Beklagte, die das vorprozessuale Verwarnungsschreiben unbeachtet ließ, hat sich im Verlauf des Rechtsstreites selbst nicht darauf berufen, ihr Schreiben sei als eine von vorneherein begrenzte einmalige Maßnahme zu verstehen gewesene In dem von der Revision angezogenen Schriftsatz schildert sie die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Anschluß des Saarlandes erklärtermaßen deshalb, um darzutun, was im Saarland als unbedenklicher handelsüblicher Rabatt angesehen werde, und um ihr Verhalten aub3 ektiV verständlicher erscheinen zu lassen<> 2o Bas Berufungsgericht hat die Beklagte ferner verurteilt, die Behauptung, die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein, gegenüber den lieferfirmen und sowie den Verbänden EflHHHB und als unrichtig zu widerrufen« Ein solcher W i derrufs-a n s p r u c h , der als negatorischer leseitigungsanspruch auch ohne Verschulden des fäters aus § 1004 und als Schadensersatzanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 249 BOB herzuleiten ist, setzt nach der zutreffenden Ansicht der Revision eine Beeinträchtigung des Klägers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Sinne voraus, daß die beanstandete unrichtige Behauptung eine ständig sich erneuernde Quelle der geschäftlichen Störung bildet (BOHZ 10, 104; GRUR 1959, 31, 33 - Feuerzeug; ROZ 163, 210, 215)o Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochtene Urteil entbehre insoweit jeder Begründung« Bas Berufungsgericht hat auf So 10 der Intscheiduhgsgründe ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin könne beanspruchen, daß die Beklagte die durch die Mitteilung an die genannten Stellen geschaffene Gefährdung ihrer Vermögensinteressen beseitige. zu der Überzeugung gelangten, die Klägerin bediene sich unreeller Geschäftsmethoden; das behauptete Verhalten der Klägerin habe vor allem deshalb in einem besonders schlechten Licht erscheinen müssen, weil sich der Inhaber der Klägerin auf der Tagung der Firma zu dem Fürsprecher einer normalen und gesunden Rabattgewährung gemacht habe«. Auch bei den beiden Verbänden VW und EWtKHKB&mbH, die Uoa* für ein sauberes Geschäftsgebaren ihrer Mitglieder hinsichtlich der Preisgestaltung zu sorgen hätten, habe die Meinung aufkommen können, daß die GeschäftStätigkeit der Klägerin nicht den vsligemeineh kaufmännischen Gepflogenheiten entspreche; die Gefahr einer Minderung des Ansehens sei um so bedrohlicher gewesen, weil der Inhaber der Klägerin in beiden Verbänden führende Positionen bekleide. Die Revision vermißt ferner eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, deren es vor Zuerkennung eines Widerrufsanspruehs bedürfe» Es ist richtig* daß sich nach der Rechtsprechung der Widerruf in den Grenzen des Notwendigen und^ Zumutbären halten muß und daß diese Grenzen im Wege der Interessenabwägung zu bestimmen sind (BGH GRIffi 1957» 278, 279 - Evidur; 1958, 448, 449 - Blanko-Verordnung; 1962, 315, 318 - Miederwoche)„ Es ist indessen nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt , dessen ausdrückliche Erörterung allerdings wünschenswert gewesen wärea verkannt hat» Is ist auch nicht ersichtlich, daß das Verlangen der Klägerin die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren überschreitets Sie begnügt sich mit einem internen Widerruf von Ziff0 1 a des Urteils-fenors gegenüber vier, für sie besonders wichtigen Empfängern» Ra die fragliche Angabe bei diesen Empfängern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Ansehen der Klägerin recht abträglichwar, müßte es für die Beklagte eine selbstverständliche Fflicht sein, diese nachgewiesener-maßen unrichtigen Angaben auö der Welt zu schaffen«, Daß dies unzu demutbar sei, hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreites selbst nicht geltend gemacht» Es ist lediglich klarzustellen, daß die Beklagte dem Widerrufsgebot genüge tut, wenn sie die Behauptung, die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein, unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 21 * Juli 1961 ?

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 6/64	URTEIL
Verkündet am
10o November 1965, Wüst,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Frits Inhaber: Kaufmann Fritz K WM^K-St raße
 elektrotechnische Großhandlung
9
- Prozeöbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 die Firma Josef B
Großhandlung, Inhaber;
Elektro-, Radio Kaufmann Josef Bi
9
9
e
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
* 2 -
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesriehter Behle, Dr» Sprenkmann, Alff und Dr» Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15o November 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stehen als Großhändler mit Elektrogerät u.a» auf dem saarländischen Markt in Wettbewerb» Beide unt erhalt en G es chäf t sb e zi ehunge n zu den lief er firmen und Kü
 en
Anläßlich einer Tagung der Firma N^Pin	im
 Frühjahr 1961 hatte sich der Inhaber der Klägerin gegen üb erh öht e Listenpreise b e i E1 ekt r ogr oßg e rät en gewandt und unter Zustimmung der Teilnehmer Rabattunterbietungen gegenüber dem Einzelhandel energisch beanstandet» Die im Saarland ansässige Beklagte glaubte Grund zu der Annahme
 
zu haben, daß die Klägerin selbst ihren Einzelhändlern wirtschaftlich untragbare Rabatte einräume, um auf den saarländischen Markt Fuß zu fassen«. Sie sandte der Klägerin am 21» Juli 1961 folgendes Schreibens
"Wir müssen zu unserem lebhaften Bedauern feststellen, daß seitens Ihrer Firma hier im Saargebiet Rabatte auf Großgeräte offeriert werden, die uns recht bedenklich erscheinen»
Nachdem Ihrerseits anläßlich der N^P~Einladung in	einer	Breis- und Rabattpolitik die Lanze
 gebrochen wurde, die im Gegensatz zu den durch Ihre Firma gezeigten Praktiken steht, sind wir Ihnen sehr zu Bank verbunden, wenn Sie, was unser saarländisches Gebiet anbelangt, Ihre Offerten in rabatt lieher Hinsicht einer Prüfung unterziehen wollten»
Auch wir als saarländisches Unternehmen mit Niederlassungen in Pirmasens und Trier sind durchaus in der Lage und bereit, sollten wir weiterhin ein Festhalten an bisher gezeigter Tendenz feststellen, nicht nur mittels Rundschreiben, sondern mit unserem Vertreterstab in Ihrem ureigensten Kundenkreis Rabatte zu offerieren, die Ihrer Stammkundschaft durch Ihr eigenes Unternehmen bisher nicht vorgeschlagen wurden«*’
Abschriften dieses Schreibens erhielten:
1 p BBHMBI GmbH, Einkaufsvere^jigung verschiedener Elektrogroßhändler in	deren	Aufsichts-
ratmitglied der Inhaber der Klägerin ist,
2o VflfBl Bundesverband des deutschen Ilektro-ßroß-handels in	dessen	2*	Vorsitzender	der
 Inhaber der Klägerin ist,
3o
4o
5»
Indus trie-r* und Handelskammer Firma	Elektroherd -Fab rik,
 Firma K
Elektr oheri-Fäbrik,
 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit diesem Schreiben in wahrheitswidriger Weise ihre geschäftlichen Interessen verletzt, insbesondere gegenüber
 den Lieferfirmen	und	ihr,	der
 Klägerin, Lieferantenkredite gewährten» Sie hat zunächst die Beklagte erfolglos aufgefordert, die unwahren Behauptungen gegenüber den Adressaten zurückzunehmen, und sodann vier Wochen nach Ablauf der Frist Klage auf Unterlassung und Widerruf erhoben»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie hat vorgetragen, sie habe von ihrem Vertreter erfahren, daß die Klägerin im Saarland durchweg Rabatte gewähre, die über den üblichen Sätzen lägen» Bas beanstandete Schreiben enthalte keine fatSachenbehauptung, sondern lediglich eine zurückhaltend geäußerte persönliche Ansicht über das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, an deren Mitteilung die Empfänger ein berechtigtes Interesse gehabt hätten» Im übrigen bestehe keine Wiederholungsgefahr, auch seien keine Nachwirkungen des Schreibens zu befürchten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich die Beklagte im Nahmen des erlaubten Wettbewerbs gehalten habe und nachteilige Folgen nicht ersichtlich seien»
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil zunächst durch Versäumnisurteil wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
I» bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, Britten gegenüber zu behaupten oder zu verbreiteh,
5 -
a)	die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein*
b)	die Beklagte werde bei Fortsetzung der bis-gerigen Rabattsätze der Klägerin in deren ureigenstem Kundenbereich mittels Rundschreiben und durch ihren Vertreterstab Rabatte offerieren, die die Klägerin ihrer eigenen Stammkundschaft bisher noch nicht eingeräumt habe,
2« die Behauptung,
 die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein, gegenüber den nachfolgenden Rechtspersonen als unrichtig zu widerrufen:
a) El
 ver-
schiedener liefetrogroßhänd1er in
m - Bundesverband des Deutschen Elektro-
»
c)	Firma	Elektroherd-Fabrik,
d)	Firma Kü|	,	Elektroherd-Fabrik,
 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt und in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zwei Fälle geschildert, in denen die Klägerin die im Saarland handeisübliehen Rahatte unterboten habe■<,
Das Oberlandesgericht hat nach Durchführung einer
 Beweisaufnahme das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage:*
I» 1 * Die Behauptung, die Klägerin offeriere im Saargebiet auf Großgeräte Rabatte, die der Beklagten recht bedenklich erschienen, beurteilt das Berufungsgericht als Kredit Schädigung im Sinne des § 14 IJWG« Es würdigt die Wendung als ein Werturteil, das auf einem angeblichen Geschehen aufbaue und daher zugleich eine objektiv nachprüfbare, dem W ahrhe its bew eis zugängliche TatSachenbehauptung enthalte„ Damit befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der höchsfcrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen die Grenze möglichst weit zugunsten der Tatsachenbehauptungen zu ziehen ist (BGHZ
 3, 270, 273 - Constanze I; RGJW 1909, 670 zur Gewährung ’»unfairer Sonderrabatte”) * Die Vorwürfe der Beklagten seien - so fährt das Berufungsgericht fort - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtig* Zwar habe die
 Klägerin im Frühjahr 1961 beim Vertrieb bestimmter Küj ■■■-Elektroherde auffallend hohe Rabatte von 40 bis 43 eingeräumt o Doch sei dies nicht wettbewerbsfremd gewesen, da die Klägerin diese Herde in größerer Zahl besonders mit einem Rabatt von 52,5 $ vom Listenpreis er-
worben habe» Der weitere Vorwurf, die Klägerin habe beim Vertrieb von Rqwenta-Bügeleisen die handelsüblichen Rabatt-
sätze von 25 bis 30 $ überboten, sei unerheblich; denn
 in dem strittigen Schreiben sei lediglich von Großgeräten die Rede, während Bügeleisen zu Kleingeräten zählten und zudem nach der eigenen Darstellung der Beklagten erst lange nach Versendung des strittigen Schreibens angeboten
 
Die Besorgnis weiterer gleicher oder ähnlicher Verletzungshandlungen fehlt entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb, weil die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die Wiederholungsgefahr mit der Begründung bestritten habe, weitere Maßnahmen der beanstandeten Art seien nicht mehr erfolgt * Wie schon das Reichsgericht, so stellt auch der Bundesgerichtshof aus wohlerwogenen Gründen an die vom Beklagten zu beweisende Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen. Der Umstand allein, daß die Versendung des Schreibens bislang nicht wiederholt worden ist, genügt schon deshalb nicht, weil das Ausbleiben von Wiederholungen auf die alsbald erhobene Klage zurückzuführen sein kann« In der Regel wird der Verletzte erst dadurch klaglos gestellt, daß der Täter sich unter Übernahme eines Strafgedinges zur Unterlassung verpflichtet oder daß er seine Unterlassungspflicht im Prozeß anerkennt (BGH GRUB 1959, 544, 547 - Modenschau); ein bloßes schriftsätzliches Versprechen reicht nicht aus (BGHZ 1, 241, 248 - Piek-Pein; U, 163, 167 - Constanze II; GRUR 1965, 198, 202 -Küchenmaschine)o Da im Streitfall die Beklagte nicht einmal ein Versprechen abgegeben, geschweige denn eine verbindliche Uhterlassüngsverpflichtiing übernommen hatte, brauchte das Berufung sge rieht der mehr beiläufigen und nur einmal vorgebrachten Bemerkung in dem von der Revision angezogenen erstinstanzlichen Sehriftsatz keine Bedeutung beizu demessehp :
Die Revision meint weiter, Anlaß zu dem strittigen Schreiben sei ein einmaliger Vorgang gewesen, nämlich der
1961, und daher könne aus der insoweit durchaus verstand-
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liehen Haltung der Beklagten im Prozeß nicht darauf geschlossen werden, daß die Beklagte eine derartige, einen länger zurückliegenden Vorgang betreffende Behauptung wiederholen werde» Bas Berufungsgericht habe vor allem berücksichtigen müssen, daß die Vorgänge und das strittige Schreiben durch besondere Verhältnisse beeinflußt worden seien, nämlich durch die schriftsätzlich vorgetragenen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen im Saarland nach dessen Anschluß» Hach Eintritt allgemeingültiger Verhältnisse im Saargebiet im Laufe der letzten Jahre sei mit weiteren Maßnahmen der beanstandeten Art nicht mehr zu rechnen gewesen»
Eine Wiederholungsgefahr wird indessen noch nicht dadurch ausgeräumt, daß ein Wiedereintreten völlig gleich gelagerter Begleitumstände nicht zu erwarten steht (BGH GRUR 1961, 288, 290 - Br» Best Zahnbürsten)» Wohl ist es richtig, daß die Übernahme einer gesicherten Unterlassungs-Verpflichtung dann nicht unbedingt erforderlich ist, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen die regelmäßig zu vermutende Wiederholungsgefahr aus anderen Gründen zuverlässig ausgeschlossen erscheint» Bas Reichsgericht hat dies in der von der Revision zitierten Entscheidung (RG2 163, 210, 219) in einemRechtsstreit zwischen einer Pirma und ihrem f rüheren le i senden deshalb angenommen, weil die Vorwürfe des beklagteh Reisenden bislang nur vor Amtsstellen und dergl* zur Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt worden waren und weil nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten und nach völliger Lösung der Beziehungen zwischen den Parteien aus der RechtsVerteidigung im Prozeß keine Wiederholungsgefahr gefolgert werden könne» Auch der Bundesgerichtshof wertete die Aufrechterhaltung des Abweisungsantrags beispielsweise
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dann nicht als schädlich, wenn die beanstandete Verwendung alter Packungen nur als vorübergehende Notstandsmaßnahme erfolgt war, die durch den Verbrauch der alten Bestände von selbst ihr Ende gefunden hatte (BOT LM Br. 8 zu § 3 TJWG- -Pico), oder wenn die beanstandete Behauptung nur eine vorübergehende, von vorneherein begrenzte Abwehrmaßnahme gegenüber einer inzwischen verbotenen Werbung darstellte und die Wiederholung einer dieselbe Abwehr herausfordernden Situation nicht mehr zu befürchten stand (BOT OTÜR 1963,
 371 , 376 - Y/äs che Stärkungsmittel) <;
Anders als in den zitierten Entscheidungen konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle dem Vorbringen der Reklagten keine Umstände entnehmen, die Anlaß gaben, trotz Verteidigung der beanstandeten Äußerung als rechtmäßig die regelmäßig zu vermutende Wiederholungsgefahr ausnahmsweise zu verneinen. Die Beklagte, die das vorprozessuale Verwarnungsschreiben unbeachtet ließ, hat sich im Verlauf des Rechtsstreites selbst nicht darauf berufen, ihr Schreiben sei als eine von vorneherein begrenzte einmalige Maßnahme zu verstehen gewesene In dem von der Revision angezogenen Schriftsatz schildert sie die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Anschluß des Saarlandes erklärtermaßen deshalb, um darzutun, was im Saarland als unbedenklicher handelsüblicher Rabatt angesehen werde, und um ihr Verhalten aub3 ektiV verständlicher erscheinen zu lassen<>
Ihre beanstandeten Äußerungen sind aber weder von den damaligen saarländischen Verhältnissen noch von dem einmaligen Verkauf eines speziellen Postens von Küppersbusch" Herden abhängige Vielmehr kann ein Anlaß dazu immer wieder eintret en, wenn die-Klägerin .auf •Gfund besonders günstiger Großeinkäufe imstande ist, die nach Meinung der Beklagten handelsüblichen Rabattsätze zu überb1sten» Die auf § 286 ZxO
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gestützte Büge, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliche Umstände außer acht gelassen, ist daher unbegründet«
2o Bas Berufungsgericht hat die Beklagte ferner verurteilt, die Behauptung, die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein, gegenüber den lieferfirmen	und
 sowie den Verbänden EflHHHB und als unrichtig zu widerrufen« Ein solcher W i derrufs-a n s p r u c h , der als negatorischer leseitigungsanspruch auch ohne Verschulden des fäters aus § 1004 und als Schadensersatzanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 249 BOB herzuleiten ist, setzt nach der zutreffenden Ansicht der Revision eine Beeinträchtigung des Klägers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Sinne voraus, daß die beanstandete unrichtige Behauptung eine ständig sich erneuernde Quelle der geschäftlichen Störung bildet (BOHZ 10, 104; GRUR 1959, 31, 33 - Feuerzeug; ROZ 163, 210, 215)o
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das angefochtene Urteil entbehre insoweit jeder Begründung« Bas Berufungsgericht hat auf So 10 der Intscheiduhgsgründe ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin könne beanspruchen, daß die Beklagte die durch die Mitteilung an die genannten Stellen geschaffene Gefährdung ihrer Vermögensinteressen beseitige. Barin liegt die Feststellung, daß das Schreiben mit den beanstandeten Angaben eine der Beseitigung bedürftige fortwirkende Beeinträchtigung darstellt« Biese Feststellung beruht ersichtlich auf den Irv/ägungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang über die Auswirkungen des Schreibens auf die Empfänger anstellt« Es habe die Gefahr
 bestanden, so beißt es So 8 f der Entscheidungsgründe, daß die angeschriebenen Lieferfirmen	und Küm^p'
zu der Überzeugung gelangten, die Klägerin bediene sich unreeller Geschäftsmethoden; das behauptete Verhalten der Klägerin habe vor allem deshalb in einem besonders schlechten Licht erscheinen müssen, weil sich der Inhaber der Klägerin auf der Tagung der Firma	zu dem	Fürsprecher
 einer normalen und gesunden Rabattgewährung gemacht habe«. Auch bei den beiden Verbänden VW und EWtKHKB&mbH, die Uoa* für ein sauberes Geschäftsgebaren ihrer Mitglieder hinsichtlich der Preisgestaltung zu sorgen hätten, habe die Meinung aufkommen können, daß die GeschäftStätigkeit der Klägerin nicht den vsligemeineh kaufmännischen Gepflogenheiten entspreche; die Gefahr einer Minderung des Ansehens sei um so bedrohlicher gewesen, weil der Inhaber der Klägerin in beiden Verbänden führende Positionen bekleide. Wenn das Berufungsgerichtces angesichts dieser Feststellungen , die weder dem Äkteninhalt noch der Lebenserfahrung widersprechen und auch von der Revision nicht angegriffen werden, für erforderlich hält, daß die Beklagte eine von ihr geschaffene Gefährdung der klägerisehen Interessen beseitige, dann ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Eine andere Beurteilung erscheint inabesondere nicht schön deshalb geboteh, weil - wie die Revision geltend macht - die beiden Lieferfirmen Großunternehmen mit umfangreichen Geschäftsvorfällen und die Geschäftsverbindungen der Klägerin zu diesen Firmen auch heute noch nicht abgerissen sind. Denn das schließt noch nicht aus, daß das beanstandete Schreiben, das nachhaltiger wirkt als der kurzlebige Eindruck allgemeiner Werbemaß-nahmen, die Klägerin auch heute noch stört* Die Beklagte ist im übrigen selbst davon ausgegangen, daß ihr Schreiben
m
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"bei den beiden Finnen Beachtung findet; denn andernfalls hätte sie sich schwerlich darauf berufen können, diese Firmen hätten an der Information ein berechtigtes Interesse gehabt.
Die Revision vermißt ferner eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, deren es vor Zuerkennung eines Widerrufsanspruehs bedürfe» Es ist richtig* daß sich nach der Rechtsprechung der Widerruf in den Grenzen des Notwendigen und^ Zumutbären halten muß und daß diese Grenzen im Wege der Interessenabwägung zu bestimmen sind (BGH GRIffi 1957» 278, 279 - Evidur; 1958, 448, 449 - Blanko-Verordnung; 1962, 315, 318 - Miederwoche)„ Es ist indessen nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt , dessen ausdrückliche Erörterung allerdings wünschenswert gewesen wärea verkannt hat» Is ist auch nicht ersichtlich, daß das Verlangen der Klägerin die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren überschreitets Sie begnügt sich mit einem internen Widerruf von Ziff0 1 a des Urteils-fenors gegenüber vier, für sie besonders wichtigen Empfängern» Ra die fragliche Angabe bei diesen Empfängern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Ansehen der Klägerin recht abträglichwar, müßte es für die Beklagte eine selbstverständliche Fflicht sein, diese nachgewiesener-maßen unrichtigen Angaben auö der Welt zu schaffen«, Daß dies unzu demutbar sei, hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreites selbst nicht geltend gemacht» Es ist lediglich klarzustellen, daß die Beklagte dem Widerrufsgebot genüge tut, wenn sie die Behauptung, die Klägerin räume ihren Kunden im Saargebiet auf Elektrogroßgeräte recht bedenkliche Rabatte ein, unter Hinweis auf ihr
 Schreiben vom 21 * Juli 1961 ? in dem diese Behauptung aufgestellt ist, als unrichtig widerruft*
Nach alledem mußte die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekgewiesen werden«,
Krüger-Nieland	Behle Sprenkmann
 Alff
Simon