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BGH

Gericht: BGH

Biese Bezeichnung beanstandet die Klägerin mit der Begründung, daß Art und Umfang der Betriebe der Beklagten es nicht rechtfertigten, von einem Bestattungsunternehmen zu sprechen* Bie Tätigkeit der Beklagten beschränke sich vorwiegend auf Leichenüberführungen nach auswärts, also auf Aufgaben eines Transportunternehmens. Zwar übernähmen die Beklagten auch ihnen übertragene eigentliche Bestattungsaufgaben, die sämtliche üblichen Leistungen enthielten, sie führten diese Tätigkeit aber nicht selbst aus, sondern gäben sie pauschal an Britto, insbesondere an das Städtische Friedhofs- und Bestattungsamt in weiter» Bie Beklagten hielten sich auch daran und würden vom Bestattüngsamt, das wie ein Gewerbebetrieb arbeite, dadurch belohnt, da# sio bei der Vermittlung von Leichentransporten nach auswärts bevorzugt Gingeteilt würden, und zwar sogar im Widerspruch zu einem zwischen der Klägerin und der Stadt zu diesem Punkt abgeschlosse- Sie machen geltend, es komme nicht darauf an, ob sie die ihnen erteilten Beotattungsaufträge selbst ausführten oder an das Städtische Friedhofs- und Bestattungsamt weiterleitoton; ebenso sei die Zahl der von ihnen durchgeführten Bestattungen unerheblich. Für die Frage, ob durch die Führung des Firmenzusatneu "Bestattungsunternehmen" eine Irreliihrung des Verkehrs in Sinne von § 3 UWG zu besorgen sei, stellt das Berufungsgericht zutreffend auf die Auffassung derjenigen Vcrkehrc-kreiso ab, an die sich die Werbung der beiden Beklagten richtet, nämlich an die Einwohner von Karlsruhe und Umgebung Es prüft sodann zunächst» ob die Benutzung des Wortes "Unternehmen" durch die Beklagten zu beanstanden ist, und kommt zu einer Verneinung dieser Frage, da dio Bezeichnung "Unternehmen" sowohl nach allgemeiner als auch nach örtlicher Verkehrsauffassung nichts Uber die Größe oder den Umfang eines Betriebes aus sage« Von einem "Bestattungsunternehmen" werde allerdings verlangt, daß es alle im Zusammenhang mit der Bestattung ortsüblichen Dienste und Sachleistungen für den Auftraggeber zu erbringen in der läge sein müsse, wobei es für das Publikum ohne Belang sei, ob das Unternehmen für gewisse Dienste die Hilfe Dritter (z«B« Gärtner für Blumenschmuck) in Anspruch nehme oder sogar in Anspruch nehmen müsse, wie z.B. wenn, wie in die örtliche Fried- Dienste "erbracht" wurden« Demgemäß hat auch das Berufungs-• gcricht als tragenden Bntscheidungsgrund die Feststellung gotroffen, daß - wie durch Vorlage von Urkunden seitens der Beklagten erwiesen sei - beide Beklagte bei Bestattungen insbesondere in Vorort- oder auswärtigen Friedhöfen Särge, Urnen und Sterbewäsohe geliefert, die Einoargung vorgenommen, das AusschmUcken besorgt oder veranlaßt, behördliche Formalitäten erledigt, den Geistlichen verständigt und Todesanzeigon aufgegeben haben« Das Berufungsgericht fügt hinzu, daß dies diejenigen Verrichtungen seien, die nach örtlicher Verkehrsauffassung das Tätigkeitogcbict eines Bestattungsunternehmens kennzeichnen« Das Berufungsgericht unterstellt also nicht, wie die Revision meint, die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß die Beklagten sich auf LoichenüberfUhrungen beschränkten, sicht vielmehr das Gegenteil als erwiesen an« Die Revision verweist demgegenüber unter Berufung auf § 286 ZPO auf den Tatsaohenvortrag der Klägerin, wonach die Beklagten in KflHHBfc die Aufträge pauschal an das Städtische Friedhofs- und Be st at tung samt v/eibergeleitet hätten, daß dieses bei Lieferung von Särgen v id Sterbekleidern keine Konkurrenz seitens der Beklagten habet möchte und sie dafür bei der Vermittlung von auswärtigen Leichentransporten bevor-zuge, ferner daß die Beklagten nach einer Auskunft des Stlid J sehen Bestattungsamtes nur in einigen wenigen Fällen, wenn es sich um persönliche Bekannte gehandelt habe, die Lieferunj von Bärgen übernommen hätten« Dieser Revisionsaatgriff läuft darauf hinaus, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die von der Klägerin behauptete Zurückhaltung der Boklagtcn bei Bes-.* wärtigen Friedhöfen abgeatellt habe« Aber auch wenn zu Gunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß die Beklagten im ganzen Stadtgebiet jährlich nur in Einzelfällen Bestattungen durchgeführt haben, dagegen ihre vom Berufungsgericht festgosteilte sonstige Tätigkeit sich auf Bestattungen bezieht, die außerhalb von stattfinden, kann dieser Umstand es nicht rechtfertigen, den Beklagten die Führung der Bezeichnung "Bestattungsunternehmen", um die eo hier allein geht, zu untersagen. Bas ist in vielen Fällen schon aus sprachlichen Gründen gar nicht möglich und wird vom Publikum auch nicht verwartet« Es kann daher auf sich beruhen, ob eine im Sinne des § 5 UWG ezuebliche Irreführung vorliogt, wenn die Beklagten ihnen erteilte Aufträge, soweit es sich um das Stadtgebiet von handelt, zu einem Teil uiiter Hin- zuziehung des Städtischen Friedhofs- und Bestattungsamtes ausführen« Für die Führung der Bezeichnung "Bestattungsunternehmen" ist dies jedenfalls unerheblich und die Frage, ob die Beklagten dunäi ihre Geschäftspraktiken im Einzolfall gegen § 3 TJWG verstoßen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 286 ZPO
TätigkeitBestattungsunternehmenBerufungsgerichtBrKlägerinDienstBestattungenUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

‘ IbZR 5/62
Verkündet am 22. März 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 081
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Mathäus V<
unternehmen
 Hi^BNtraße
 nhaber Mathäus VI
Bestattungs-
Klägerin und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
1.
2.
Y/illi Hi Faul V
Straße

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 zu 0: zu 2)x
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
hat der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidentenden Prof* Br. h«o. Wilde und der Bundes-richter Br. Krüger-Hieland, Br. Löscher, Br. Sprenkmann und Schneider
 für Recht erkannt*
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Bestattungswesens.
Die Beklagten bezeichnen im Geschäftsverkehr ihre Betriebe als “Bestattungsunternehmen“. Biese Bezeichnung beanstandet die Klägerin mit der Begründung, daß Art und Umfang der Betriebe der Beklagten es nicht rechtfertigten, von einem Bestattungsunternehmen zu sprechen* Bie Tätigkeit der Beklagten beschränke sich vorwiegend auf Leichenüberführungen nach auswärts, also auf Aufgaben eines Transportunternehmens. Zwar übernähmen die Beklagten auch ihnen übertragene eigentliche Bestattungsaufgaben, die sämtliche üblichen Leistungen enthielten, sie führten diese Tätigkeit aber nicht selbst aus, sondern gäben sie pauschal an Britto, insbesondere an das Städtische Friedhofs- und Bestattungsamt in	weiter»
Barin liege das Wettbewerbswidrige (§§1,3 UWG), denn die Bo-klagten machten nicht erkennbar, daß sie praktisch nur als Agenten des Städtischen Bestattungoamteo tätig würden. Biescu Bestattüngsamt lege seinerseits Wert darauf, daß ihn seitens der Beklagten keine Konkurrenz in der Lieferung von Särgen und Sterbekleidern gemacht werde. Bie Beklagten hielten sich auch daran und würden vom Bestattüngsamt, das wie ein Gewerbebetrieb arbeite, dadurch belohnt, da# sio bei der Vermittlung von Leichentransporten nach auswärts bevorzugt Gingeteilt würden, und zwar sogar im Widerspruch zu einem zwischen der Klägerin und der Stadt	zu	diesem	Punkt abgeschlosse-
nen gerichtlichen Vergleich.
Bie Beklagten haben am 1. April und 1. Bezember 1936 beim Städtischen Gewerbeamt KflHUfe ihre Gewerbebetriebe als “Beerdigungsinstitut einschließlich Handel mit Sürgon und Sterbeartikeln“ angemeldet.
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Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, in ihrer Werbung, insbesondere in Zeitungsartikeln, Einträgen in Telefon- und Adreßbüchern sowie sonstigen Anzeigen, die Bezeichnung "Bestattungsunternehmen" oder eine sinngemäß gleichartige Bezeichnung zu verwenden*
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Sie machen geltend, es komme nicht darauf an, ob sie die ihnen erteilten Beotattungsaufträge selbst ausführten oder an das Städtische Friedhofs- und Bestattungsamt weiterleitoton; ebenso sei die Zahl der von ihnen durchgeführten Bestattungen unerheblich. Überdies hätten sie in einer Anzahl von Fällen die mit einer Bestattung üblicherv/eise zusammenhängenden Verrichtungen selbst ausgeführtj die Zahl der Bestattungsauftrüge zeige im Vergleich &ur Zahl der bloßen Leiohenübcrführungcn eine aufsteigende Tendenz. Die Parteien unterschieden sich in ihrer Tätigkeit nur durch die Größe der beiderseitigen Umsätze.
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Hach Beweisaufnahme haben beide Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.	)
Entscheidungsgründe:
Für die Frage, ob durch die Führung des Firmenzusatneu "Bestattungsunternehmen" eine Irreliihrung des Verkehrs in Sinne von § 3 UWG zu besorgen sei, stellt das Berufungsgericht zutreffend auf die Auffassung derjenigen Vcrkehrc-kreiso ab, an die sich die Werbung der beiden Beklagten
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richtet, nämlich an die Einwohner von Karlsruhe und Umgebung Es prüft sodann zunächst» ob die Benutzung des Wortes "Unternehmen" durch die Beklagten zu beanstanden ist, und kommt zu einer Verneinung dieser Frage, da dio Bezeichnung "Unternehmen" sowohl nach allgemeiner als auch nach örtlicher Verkehrsauffassung nichts Uber die Größe oder den Umfang eines Betriebes aus sage« Von einem "Bestattungsunternehmen" werde allerdings verlangt, daß es alle im Zusammenhang mit der Bestattung ortsüblichen Dienste und Sachleistungen für den Auftraggeber zu erbringen in der läge sein müsse, wobei es für das Publikum ohne Belang sei, ob das Unternehmen für gewisse Dienste die Hilfe Dritter (z«B« Gärtner für Blumenschmuck) in Anspruch nehme oder sogar in Anspruch nehmen müsse, wie z.B. wenn, wie in	die	örtliche	Fried-
hofsverwaltung sich gewisse Handlungen Vorbehalten habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß die jeweils in Frage stehenden Dienste erbracht seien unt der Auftraggeber nur mit dem Bestattungsunternehmen abzurechnen habe«
Die Revision beanstandet bereite diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, v/oil es - insbesondere nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer	- nicht
 darauf ankommo, ob ein Gewerbebetrieb die üblichon Dicnete zu erbringen in der Lfcue cci, sondern ob eie auch tatsächlich durchgeführt würden« Dio Bedenken der Revision sind jedoch nicht gerechtfertigt, denn wie der Zucammonhang der Urteils-gründo ergibt, will auch das Berufungsgericht die Fragestellung, ob ein Unternehmen zur Erledigung der einschlägigen üblichen Dienste "in der Doge ist", so verstanden wissen, ob das Unternehmen nach der Art seines Geschäftsbetriebes und seiner Geschäftserfahrungen zur .sachgoroßen.. < Ausführung dieser Dienstleistungen imstande ist« Das folgt ganz eindeutig daraus, daß das Berufungsgericht ausdrücklich bemerkt, es komme darauf an, ob die jeweils in Frage stehenden
 
Dienste "erbracht" wurden« Demgemäß hat auch das Berufungs-• gcricht als tragenden Bntscheidungsgrund die Feststellung gotroffen, daß - wie durch Vorlage von Urkunden seitens der Beklagten erwiesen sei - beide Beklagte bei Bestattungen insbesondere in Vorort- oder auswärtigen Friedhöfen Särge, Urnen und Sterbewäsohe geliefert, die Einoargung vorgenommen, das AusschmUcken besorgt oder veranlaßt, behördliche Formalitäten erledigt, den Geistlichen verständigt und Todesanzeigon aufgegeben haben« Das Berufungsgericht fügt hinzu, daß dies diejenigen Verrichtungen seien, die nach örtlicher Verkehrsauffassung das Tätigkeitogcbict eines Bestattungsunternehmens kennzeichnen« Das Berufungsgericht unterstellt also nicht, wie die Revision meint, die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß die Beklagten sich auf LoichenüberfUhrungen beschränkten, sicht vielmehr das Gegenteil als erwiesen an«
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Die Revision verweist demgegenüber unter Berufung auf § 286 ZPO auf den Tatsaohenvortrag der Klägerin, wonach die Beklagten in KflHHBfc die Aufträge pauschal an das Städtische Friedhofs- und Be st at tung samt v/eibergeleitet hätten, daß dieses bei Lieferung von Särgen v id Sterbekleidern keine Konkurrenz seitens der Beklagten habet möchte und sie dafür bei der Vermittlung von auswärtigen Leichentransporten bevor-zuge, ferner daß die Beklagten nach einer Auskunft des Stlid J sehen Bestattungsamtes nur in einigen wenigen Fällen, wenn es sich um persönliche Bekannte gehandelt habe, die Lieferunj von Bärgen übernommen hätten« Dieser Revisionsaatgriff läuft darauf hinaus, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die von der Klägerin behauptete Zurückhaltung der Boklagtcn bei Bes-.* • tuhgeh.“ im Stadtgebiet von	außer	Betracht	gclacocx
 und seine Entscheidung auf die fcstgo st eilte*5, umfassendere-Tätigkeit der Beklagten bei Bestattungen in Vorort- und aus-
 
wärtigen Friedhöfen abgeatellt habe« Aber auch wenn zu Gunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß die Beklagten im ganzen Stadtgebiet	jährlich	nur in Einzelfällen
 Bestattungen durchgeführt haben, dagegen ihre vom Berufungsgericht festgosteilte sonstige Tätigkeit sich auf Bestattungen bezieht, die außerhalb von	stattfinden, kann
 dieser Umstand es nicht rechtfertigen, den Beklagten die Führung der Bezeichnung "Bestattungsunternehmen", um die eo hier allein geht, zu untersagen. Denn es kann nicht verlangt werden, daß die Kennzeichnung einer gewerblichen Tätigkeit jeweils im einzelnen klarstellt, innerhalb welcher sachlichen und örtlichen Grenzen der Inhaber des Gewerbebetriebs seine Tätigkeit ausführt. Bas ist in vielen Fällen schon aus sprachlichen Gründen gar nicht möglich und wird vom Publikum auch nicht verwartet« Es kann daher auf sich beruhen, ob eine im Sinne des § 5 UWG ezuebliche Irreführung vorliogt, wenn die Beklagten ihnen erteilte Aufträge, soweit es sich um das Stadtgebiet von	handelt,	zu	einem Teil uiiter Hin-
zuziehung des Städtischen Friedhofs- und Bestattungsamtes ausführen« Für die Führung der Bezeichnung "Bestattungsunternehmen" ist dies jedenfalls unerheblich und die Frage, ob die Beklagten dunäi ihre Geschäftspraktiken im Einzolfall gegen § 3 TJWG verstoßen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Soweit sich die Revision gegen die Schlüsse wendet, die das Berufungsgericht aus den von den Beklagten vorgelcgten Rechnungsabschriften gezogen hat, handelt es sich um einen bloßen Angriff gegen die Beweiswürdigung, der in der Revisionsinstanz nicht statthaft ist«
Die Revision rügt schließlich, das Berufungogericht hätte nicht aus eigener Sachkunde die Verkchroouffassung fcststollcn dürfen, vielmehr ein Gutachten des zuständigen
 
Fcchverbandes einholen müssen, wie von der Klägerin beantragt worden sei« Der Angriff geht jedoch ins Leere» weil das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin von einem Begriff des “Bestattungsunternehmens” ausgeht» wie er auch von der Klägerin, zu dem Beispiel in der Klageschrift, vertreten wird« Darauf, welche Anforderungen der Bundeofachvor-band des Deutschen Bestattungsgewerbeo und dessen Landesverbände an die Mitgliedschaft stellen - hierauf erstreckte sich überdies der als übergangen gerügte Bcweisantritt im wesentlichen - kann es nicht ankommen«
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Wilde Krüger-Bioland , Löscher Sprenkmann Schnei