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BGH · Ib ZR 4/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 4/64

Ist das gegen den Revisionskläger gerichtete Berufungsurteil ohne Einschränkung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, so kann der Revisionskläger den Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz auch dann nicht stellen, wenn der Antrag in der Berufungsinstanz gestellt, vom Berufungsgericht aber übergangen worden war. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Br. Bock, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl beschlossen: Ber Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 713 Abs. 2 ZPO nachzulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des 6. Bie Klägerin ist in der zweiten Instanz mit der Klage abgewiesen und verurteilt worden, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. der Klageabweisung gestellten Hilfsantrag der Klägerin aus §713 Abs. 2 ZPO entschieden, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bankbürgschaft, abzuwenden* Zugleich mit der gegen das Beru-fung&u^teil eingelegten Revision hat die Klägerin beantragt, das Revisionsgericht möge durch Beschluß die vom Berufungsgericht versäumte Anordnung treffen. Zwar unterscheidet der vorliegende Pall sich von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung in BGrHZ 10, 88 zugrunde lag, dadurch, daß der.Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO nicht erstmalig erst in der Revisionsinstanz gestellt wird, sondern bereits in der Berufungsinstanz gestellt worden war und vom Berufungsgericht übergangen worden ist. standslos #ird, Darüber hinaus ist aus den Vorschriften der §§ 718 Abs, 2, 719 Abs. 2 ZPO ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen* daß das Gesetz jedenfalls in der Revisions-instanz Entscheidungen Über die vorläufige Vollstreckbarkeit nur in beschränktem Rahmen hat zulassen wollen; denn nach § 718 Abs. 2 ZPO findet eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen .-'Entscheidung nicht statt, und nach § 719 Abs.ZPO ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil durch das Revision gericht nur vorgesehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Zitierte Normen: § 713 ZPO
BrBerufungsgerichtunzulässigvorläufigZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

2119 008
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 715 Abs. 2, 716, 718 Abs. 2, 719 Abs. 2
Ist das gegen den Revisionskläger gerichtete Berufungsurteil ohne Einschränkung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, so kann der Revisionskläger den Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz auch dann nicht stellen, wenn der Antrag in der Berufungsinstanz gestellt, vom Berufungsgericht aber übergangen worden war. Dem Revisionskläger bleibt in diesem Palle nur der Weg, die Ergänzung des Berufüngsurteils nach §§ 716,
321 ZPO herbeizufUhren (Ergänzung zu BGHZ 10, 88).
BGH, Beschl. v. 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64
OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
Ib ZR 4/64
Beschluß
 In Sachen
 der Firma Gehr*	gesetzlich	vertreten	durch
 ihre GeschäfttsführerT^HBBB^Pfalz, ZMHBHHIIjandstr.,
- Prozeßbevollmächtigter s
Klägerin und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Pranz K*
f, AaHBBBB-Klein-'
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßb-evollmächtigter Rechtsanwalt Br. II. Instanz:	H
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hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Br. Bock, Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 beschlossen:
Ber Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 713 Abs. 2 ZPO nachzulassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Juli 1963 durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wird als unzulässig verworfen.
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Bie Klägerin ist in der zweiten Instanz mit der Klage abgewiesen und verurteilt worden, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bas Berufungsgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch nicht über den für den Fall
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der Klageabweisung gestellten Hilfsantrag der Klägerin aus §713 Abs. 2 ZPO entschieden, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bankbürgschaft, abzuwenden* Zugleich mit der gegen das Beru-fung&u^teil eingelegten Revision hat die Klägerin beantragt, das Revisionsgericht möge durch Beschluß die vom Berufungsgericht versäumte Anordnung treffen.
Der Antrag ist unzulässig. Zwar unterscheidet der vorliegende Pall sich von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung in BGrHZ 10, 88 zugrunde lag, dadurch, daß der.Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO nicht erstmalig erst in der Revisionsinstanz gestellt wird, sondern bereits in der Berufungsinstanz gestellt worden war und vom Berufungsgericht übergangen worden ist. Die in jener Entscheidung angestellte Erwägung, daß in der Revisionsinstanz die Stellung neuer, in der Vorinstanz nicht angebrachter Anträge nicht möglich ist, greift daher hier nicht durch. Indessen sind nach § 716 ZPO für den Pall, daß über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden worden ist, wegen der Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 ZPO anzuwenden, nach denen binnen einer einwöchigen Prist seit Zustellung des Urteils die Ergänzung des Urteils durch nachträgliche Entscheidung des Prozeßgerichts zu beantragen ist. Diese Regelung bezieht sich auch auf den Schutzantrag des Schuldners nach § 713 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, neben der hier dem Schuldner gewährten Möglichkeit noch einen unbefristeten Antrag auf Nachholung der versäumten Entscheidung durch das Revisionsgericht zuzulassen. Die im Schrifttum teilweise vertretene gegenteilige Meinung (vgl. die Nachweise bei BGHZ 10, 88, 89) würde bedeuten, daß die Vorschrift des §716 ZPO in Pallen der vorliegenden Art praktisch gegen-
 
standslos #ird, Darüber hinaus ist aus den Vorschriften der §§ 718 Abs, 2, 719 Abs. 2 ZPO ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen* daß das Gesetz jedenfalls in der Revisions-instanz Entscheidungen Über die vorläufige Vollstreckbarkeit nur in beschränktem Rahmen hat zulassen wollen; denn nach § 718 Abs. 2 ZPO findet eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen .-'Entscheidung nicht statt, und nach § 719 Abs. ZPO ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil durch das Revision gericht nur vorgesehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfälle nicht dargetan.
Nach alledem war der Antrag der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Jungbluth Bock Pehle Sprenkmann Mösl