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BGH · Ib ZR 4/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 4/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11o Juli 1963 unter Zurückweisung des Rechtsmittels ira übrigen teilweise wie folgt geändert? to) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für die von ihm vertriebenen Absatz-spannhülsen und Absatzspannflecken Zwischen den Parteien schv/ebt ein Rechtsstreit wegen Verletzung der Patentanmeldung3 der bis zu dem Abschluß des Rrtei-lungsverfahrens ausgesetzt worden ist« Über diesen Rechtsstreit sowie das Brteilungsverfahren haben verschiedene Zeitungen berichtet., u«a« ausführlich das "Main-Rcho” vom 24* August 1961 unter der Überschrift "Millionenstreit um Pfennig-Absätze1 Per Beklagte hat diesen Zeitungsbericht mit einem Rundschrei-’ ben und einer Werbekarte an seine Kunden verschickt« S c huhmacher and S c huhverkäü'fe r'-entnehme .id a r a us , '-’d ä ß I /b ereits ein Patent erteilt sei, obwohl mit dessen Versagung zu rechnen sei* Die Klägerin hat ferner die Versendung des Zeitungsabschnittes angegriffen; denn darin werde ebenfalls der falsche Eindruck erweckt, als sei das Patent bereits erteilt, und zudem werde in herabsetzender Weise auf sie, die Klägerin, Bezug genommen,. 4o den Beklagten ferner zu verurteilen* allen Empfängern von die in Ziffo 1 erwähnten Behauptungen enthaltenden Schreiben hinnen 2 Woehen ab Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils den Urteils-Tenor zu Ziffo 1* jedoch ohne die Strafandrohung und ohne jeden weiteren sachlichen Zusatz mit-zuteileno Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt * Er hat geltend gemacht* er habe die beanstandeten Abkürzungen aufgrund von Erklärungen eines Prüfers des Patentamtes gutgläubig gebrauchte Each Erlaß der einstweiligen Verfügung und Belehrung durch seinen Anwalt habe er weder diese Abkürzungen noch den Zeitungsartikel weiter verwendet* so daß Wiederholungsgefahr und Hechtssehutzinteresse fehlten* Eine Schädigung der Klägerin sei nicht eingetreten* ein durch Urteilsverbreitung zu beseitigender schädigender Zustand bestehe nicht mehre Ben Unterlassungsantrag haben die Parteien für erledigt erklärt* nachdem der Beklagte in erster Instanz auf Wider-* spruch gegen die einstweilige Verfügung zu ZiffoVt a) und in zweiter Instanz auch zu Ziff« 4 b) verzichtet hatteD Ferner haben sie in zweiter Instanz den Antrag auf Verbreitung des Urteils wegen Zeitablaufes für erledigt erklärt«, 2« Bei patent amt lieh vorgeprüften, bekanntgemachten Patentanmeldungen ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine andere Beurteilung gerechtfertigto Zwar komme es auch hier nicht darauf an, ob die Angabe ihrem Wortlaut nach objektiv richtig sei; denn entscheidend sei, wie der umworbene Verkehr sie verstehe und ob sie im Blick auf diese Verkehrsauffassung unrichtig und geeignet sei, über geschäftliche Vorteile irreführende Vorstellungen zu erwecken« In Fällen der streitigen Art seien aber die Vorstellungen des Verkehrs, und zwar gerade der in patentrechtlichen Fragen unbewanderter Kreise berechtigt« Es handele sich um ein vorgeprüftes Patent2 dessen Patentwürdigkeit also bereits• anerkannt sei, so daß die Annahme, es werde für ein qualifiziertes Erzeugnis geworben, nicht unbegründet seio Bern Anmelder könne daher nicht verwehrt werden, diesen Vorzug seines Fabrikates werbemäßig hervorzuheben« Bas gelte zunächst einmal für eine Werbung mit dem ausgeschriebenen Zusatz ’’angemeldet", durch den klargestellt werde, daß das Patent noch nicht erteilt sei« Es könnten aber auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abkürzungen UDBP« a « M öd er 11B «P«s«M (ri ehtig: B«P«a .1 erhoben werden« Für alle patentrechtlich erfahrenen Personen seien diese Abkürzungen ohne weiteres als Hinweis auf eine; Anmeldung erkennbar« Patentrechtlich unerfahrenen Personen sei der rechtliche Unterschied zwisehen einer bekanntgemachten Patentanmeldung un einem bereits erteilten Patent unbekannt« Bei ihnen beruhe die irrige Annahme einer bereits erfolgten Patenterteilung nicht auf der Abkürzung, sondern auf ihrer Unkenntnis des Patentrechts, die auch durch Ausschreiben der beanstandeten Abkürzung nicht behoben werde« Soweit der Beklagte den beanstandeten Abkürzungen noch den Hinweis "DAS Nr* 1 099 393" hinzufüge5 seien die Angaben völlig unbedenklich* Hier werde unzweideutig klargestelltP daß bislang nur eine bekanntgemachte Patentanmeldung vorliege, Wer in patentrechtlichen Fragen unerfahren sei* dem dürfte freilich die Bedeutung der Abkürzung "DAS" unbekannt sein* Auch insoweit beruhten aber etwaige Irrtümer auf der Unkenntnis des Patentrechtesa die durch ein Ausschreiben der Abkürzung nicht ausgeräumt werde* 3o Bie Revision billigt den Ausgangspunkt des Berufungs-gerichtess daß es dem Patentanmelder regelmäßig nicht verwehrt werden kann0 na c h der Bekanntmachung einer geprüften Anmeldung auf sein Schutzrecht hinzuweisena sofern dies unmißverständlicha etwa durch den Zusatz "angemeldet" geschieht* Das ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur im wesentlichen unbestritten (Benkard-Bock-Bruchhausen PatG 4* Auf 1 o § 55 Anm* 16; Baumbäch-IIefermehl UWG 9 * Auf 1 * § 3 Anmc 81 j Reimer Patentrecht 2* Auf 1 * § 6 Anm* 1 T9 und Wettbewerbs* und Warenzeichenrecht 3* Auf!« denn eine solche Unkenntnis.muß der Werbende in Rechnung stellen und gegen sich gelten lassen* Es ist ferner fehlsam* wenn das Berufungsgericht den Irrtum deshalb für unerheblich bezeichnet, weil angesichts der Unkenntnis der Umworbenen der gleiche Irrtum auch bei dem ausgeschriebenen Zusatz ’’angemeldet” eintreten würde» Sollte das zutreffen* dann ergäbe sich daraus lediglich* daß der ausgeschriebene Zusatz ebenfalls auf Bedenken stoßen müßte* Mit Recht bemängelt aber die Revision* die uneingeschränkte Gleichstellung des ausgeschriebenen Zusatzes "angemeldetM und der Abkürzung "a*11 widerspreche der Lebenserfahrung* Bas Wort "angemeldet“ ist ein sprachlich klarer und im Umgang mit Behörden gebräuchlicher Begriff* und auch Laien stellen eine Anmeldung nicht ohne weiteres einer behördlichen Bewilligung gleich* Sollten gleichwohl selbst bei Verwendung des Wortes ”ange~ meldet11 Unklarheiten in Betracht kommen* dann ist die Gefahr der Irreführung jedenfalls weitaus geringer? Bach alledem ist davon auszugehen* daß die beanstandeten Abkürzungen unrichtige Angaben im Sinne des § 5 UWG sind» Derartige Angaben sind dann unzulässig* wenn sie geeignet sind* den Anschein eines besonders günstigen Angebotes her-vorzurufen* Dies weitere Erfordernis ist bereits dann erfüllt* wenn das Publikum lediglich glaubt* das Angebot sei vorteilhafter als anderwärts» Ob tatsächlich Vorteile bestehen oder nicht* ist unerheblich? Kauflust angeregt werden* Es ist daher nicht entscheidend, daß der vom Beklagten angebotene Schuhabsatz vom Patentamt nach Vorprüfung zunächst einmal als patentwürdige Heuerung beurteilt wurde und daß der Beklagte dafür vorläufigen Schütz genießt* Das berechtigt den Beklagten nicht, bei den umworbenen Schuhmachern und Schuhverkäufern den weitergebenden vorteilhaften Eindruck zu erwecken, als sei die Anmeldung auch von den Mitbewerbern ohne Einspruch hingenommen worden oder als sei die Patentwürdigkeit trots solcher Ein*. Spruche durch Erteilung eines Patentes anerkannt worden« Am Anschein eines besonders günstigen Angebotes würde es nur dann fehlen, wenn es den irregeführten Verkehrsteilnehmern gänzlich gleichgültig wäre, ob die angebotene Ware lediglich durch eine vorgeprüfte und bekanntgemachte Anmeldung oder durch ein endgültig erteiltes Patent geschützt ist« Bas wird aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Be«* klagten unter Beweis gestellt* Hach alledem waren die beanstandeten Werbehinweise rechts widrig gemäß § 3 UWU* Das gilt aueh für diejenigen Fälle, in denen der Beklagte den weiteren Zusatz "BAS 1 099 393" hinzugefügt hatte* Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist diese Abkürzung den patentrechtlich Unkundigen unbekannt und daher nicht als ausreichende Auf- II« 1« Die Klägerin hatte ferner beanstandet, daß der Beklagte seinen Werbeschreiben den Zeitungsartikel "Millionen« streit um Pfenhig-Absätze" beigefügt hat* Dieser Artikel behandelt die Patentanmeldung des Beklagten und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien* Es heißt darin u*a*, der Beklagte habe den von ihm ersonnenen Schuhabsatz "alsbald zu dem Patentamt angemeldet% "das Patentamt prüfte und nahm die Patentanmeldung schließlieh an”«, in einem Prozeß gegen die Beklagte wegen "Patentberühmung11 habe das Frankfurter Landgericht festgestellt* "daß der Patentschutz nun einmal gewährt sei"» Unter der Zwischenüberschrift "Patent soll gelöscht werden" heißt es weiter* die Klägerin habe inzwischen "beim Patentamt auf Löschung der von kBHi angemeldeten Gebrauchsmuster und Patente" geklagt* der Beklagte frohlocke aber* "die Löschüngsklage wird sicher baden gehen"; das Patentamt habe über "den Löschungsantrag"'noch nicht entschieden; der Beklagte bereite aber Klagen gegen einige kleinere Schumacher und Schuhgeschäfte vor* deren Kosten das Jahreseinkommen eines biederen Schuhmachers betragen werde» In dem Artikel wird ferner berichtet,, der Beklagtes, dessen finanzielle Mittel zu großen Werbefeldzügen nicht reichten* sehe mit großer Erbitterung, daß die auf dem Markt vortrefflich etablierte Klägerin in Fachzeitschriften annonciere* in jahrelanger Arbeit sei es ihr gelungen* den Stahl-hülsen-Pfehnigabsatz zu entwickeln? 2» Abweichend vom Landgericht hält das Berufungsgericht die Versendung dieses Artikels durch den Beklagten nicht für wettbewerbswidrig» Ben Parteien könne nicht verwehrt werden* ihre Kunden über die Patentrechtslage und den Stand der Prozesse zu informieren* nachdem der Verkehr durch Presseberichte Kenntnis von den Patent- und Hechtsstreitigkeiten erlangt habe» Biese Unterrichtung müsse lediglich objektiv und ohne Herabsetzung des Gegners geschehen und könne auch durch tJber*-sendung eines Zeitungsartikels erfolgen* der diese Voraus-* Setzungen erfülle» Die Revision rügt zu Recht* daß das Berufungsgericht hei der Beurteilung des Zeitungsartikels einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat«, Es mag zwar richtig sein* daß der Leser eines volkstümlich geschriebenen Zeitungsartikels nicht mit juristisch einwandfreien Angaben rechnet und lediglich erwartet* daß das Wesentliche der Sachdarstellung zutrifft«, Darauf darf sich aber ein Gewerbetreibender nicht Verlassen* der diesen Artikel zu Werbezwecken versendet o In den ähnlich gelagerten Fällen der werbemäßigen Verwendung von Gutachten oder ICundenzuschriften ist es anerkannt* daß der Werbende die darin enthaltenen Angaben wie seine eigenen zu vertreten hat (BGH GRUR 1961 * 189* 190 -Rippenstreekmetallj GRUR 1962* 45* 49 - Betonzusatzmittel $ Baumbach-Hefermehl aaO § 5 Anm0 48 f; vgl0 auch BuH GRUR 1958* 35 ^ Fundstelle)« Das gilt nicht minder von der vorbehaltlosen Verwendung von Zeitungsartikeln zu Werbezwecken* gleichgültig ob diese Artikel - wie die Revision im vorliegenden Fall geltend macht - auf Informationen des Werbenden beruhen oder nicht«, Der Leser muß darauf vertrauen dürfen* daß der Werbende* der über sein Fachgebiet besser unterrichtet ist als der Verfasser eines volkstümlichen Artikels* etwaige Unrichtigkeiten oder Unklarheiten eines solchen Artikels im Falle seiner werbemäßigen Auswertung richtig stellt«, Geht man von diesen Beurteilungsgrundsätzen aus* dann genügt es nicht* daß der strittige Artikel nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes im Wesentlichen richtig ist«, Vielmehr muß er in allen feilen der Wahrheit entsprechen* Das ist nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht der Fall* da jedenfalls bei den patentrechtlich nicht erfahrenen Lesern der unrichtige Eindruck erweckt wird* als sei das Patent erteilt und werde nur nachträglich von der Klägerin angegriffen* und da diese b) Die Revision bittet ferner um Nachprüfung, ob die Versendung des Artikels nicht gleichzeitig eine gemäß § 1 UWG unzulässige bezugnehmende Werbung darstellt ö Auch das ist zu bejahen» Der erkennende Senat hat an der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichtes und des ßrsten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes festgehalten, daß ein Recht zu kritischer Befassung mit der Ware oder Beistung eines Mitbewerbers nur I dann anerkannt werden kann, wenn hinreichender Anlaß dazu besteht und die Kritik sich nach Art und Maß im Rahmen des I Erforderlichen hält (GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; J 1965,, 96, 1 00 - Listenpreis)* An diese Voraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es bei der I Bezugnahme nicht um einen Vergleich zwischen »Varen und I Im vorliegenden Ralle ist die Versendung des strittigen Artikels selbst dann zu beanstanden, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß angesichts der Pressemeldungen ein hinreichender Anlaß anzuerkennen ist, die Kundschaft Uber den Stand der Prozesse zu unterrichten» Dine solche Unterrichtung, bei der die Beteiligten namentlich genannt werden, hätte besonders sachlich und frei von solchen Anspielungen erfolgen müssen, die geeignet sind, den Kunden Per Beklagte handelte daher wettbewerbsfremd, wenn er zur Unterrichtung einen Artikel verschickte, in dem er als der tüchtige«, kleine Erfinder hingestellt wird«, den die kapitalstarke Klägerin mit einem kostspieligen Millionenstreit um die Früchte seines Patentes bringen will und der den Kampf nur deshalb durch* * stehen kann* weil sein Patentanwalt ihm die Honorare stundet. 1o Bern Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht ist dann stattzugeben, wenn der Beklagte schuldhaft gehandelt hat und wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die beanstandeten Handlungen ein Schaden entstanden ist» Als Schaden macht die Klägerin in erster Linie Umsatzeinbußen geltend. 29° Mai 1964)° Soweit es sich um die Irreführung über die Patentanmeldung handelt, kann die Klägerin also nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn der Beklagte nicht den Eindruck eines bereits erteilten Patentes erweckt, sondern lediglich auf die bekanntgemachte Patentanmeldung ein erteiltes Patent hat, wird zu prüfen sein* ob die Klägerin nicht bei ordnungsgemäßer Werbung die gleichen Umsatzeinbußen erlitten haben würde» Diese im wesentlichen tatrichterliche Präge kann indessen auf sich beruhen» Denn die Peststellung der Schadensentwicklung hängt in ftettbewerbsprozessen nicht nur davon ab* ob eine Umsatzschmälerung eingetreten ist* Vielmehr ist auch eine VerkehrsVerwirrung* die sich nur durch erhöhte Werbe-, anstrengungen wieder beseitigen läßt* sowie eine etwaige Einbuße an geschäftlichem Ansehen zu berücksichtigen» Insoweit ist aber der Eintritt eines* wenn auch möglicherweise nicht erheblichen Schadens schon nach dem unstreitigen Sachverhalt derart wahrscheinlich* daß die begehrte Feststellung gerechtfertigt erscheint« a) Die Kosten der erledigten Unterlassungsanträge hätten nur dann der Klägerin auferlegt werden können* wenn die für ein Verbot weiterhin erforderliche Wied ei*holungs ge-fahr gefehlt hätte« Zur Annahme dieser Wiederholungsgefahr genügt es nach ständiger Rechtsprechung rim allgemeinen* daß die rechtswidrige Handlung vor Klageerhebung verwirklicht worden ist5 falls nicht aus dem Verhalten des Beklagten* insbesondere aus der Abgabe eines gesicherten Uhterlassungs-Versprechens* zuverlässige Garantien dafür zu entnehmen sind* daß er seinen auf die Rechtsverletzung gerichteten Willen endgültig aufgegeben hat« Dabei sind an die vom Beklagten zu beweisende Ausräumung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen (BGH GHUR 1965* 198* 202 - Küchenmaschine)« Insoweit enthält aber das eigene Vorbringen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte« Nach der Rechtsprechung genügt es nicht* daß die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte (vgl« BGH GRUK 1964? Behauptungen von sich aus eingestellt haben will (BGH LM Nr0 8 zu § 3 UWG)P zu demal diese Binstellung lediglich auf eine interne Beratung hin erfolgte und keine Gewahr dagegen bot, daß der Beklagte die vorhandenen Drucksachen nicht bei Gelegenheit aufbrauchen würde» Bei dieser Sachlage mußten die Kosten der erledigten Unterlassungsanträge dem Beklagten auferlegt werden« Heben dem Unterlassungsantrag haben die Parteien auch den Antrag auf Verbreitung des Urteils-Tenors in der Hauptsache für erledigt erklärt* da er nach Ansicht der Klägerin infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden sei» Bin solcher Anspruch kann nach § 1 004 BGB oder auch § 249 BGB dann begründet sein* wenn die begehrte Maßnahme das angemessene Mittel istp um die Nachwirkungen einer irreführenden Werbung au beseitigen* sofern nicht die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt* daß die dem Verletzer erwachsenden Nachteile in einem Mißverhältnis zu den Vorteilen stehen* die von dieser Maßnahme erwartet werden« Im vorlieg enden Falle ist auf der einen Beite zu berücksiehtigen* daß die Klägerin sich mit einer Versendung des Urteils-Tenors zu Ziff» 1 der Klageanträge an die Empfänger der beanstandeten Werbemaßnahmen begnügte und damit den Beklagten nicht allzu empfindlich beeinträchtigen wollte« Andererseits fällt aber zugunsten des Beklagten ins Gewicht* daß die angegriffenen Handlungen nur kurze Zeit gedauert haben können -der verschickte Artikel datiert vom 24« August und die einstweilige Verfügung »vom 26« Oktober 1961 -* daß die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nach don Feststellungen des Berufungsgerichtes durch die Presseberichte ohnehin in den Interessentenkreisen bekannt geworden waren und daß die her« vorgerufenen Irrtümer keine groben Irreführungen darstellten und vom Berufungsgericht sogar für unerheblich gewertet worden sind* Insbesondere war die Versendung des Urteils-Tenors zu Ziffc t a wenig geeignet-, den Verkehr über die wirkliche Sachlage aufzuklären, sondern konnte im Gegenteil neue Verwirrung stiften und den Bindruck erwecken, als verfüge der Beklagte über keinerlei Schutzrechte0 Bei dieser Sachlage besteht im Ergebnis kein ausreichender Anlaß, auch insoweit von der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts abzuweichen«

Zitierte Normen: § 3 WO § 3 UWG
KostenPatentBerufungsgerichtAbkürzungAnmeldungKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
UWG §§ % 3; BGB § 249 Ha; Hd
a)	Die Werbung “BoPoa«" oder ’’DEPoSo1' ist auch nach Bekanntmachung einer geprüften Patentanmeldung irreführend im Sinne von § 3 XIV/G2 sofern sich die Werbung an patentrechtlich unerfahrene Kreise richtet (Ergänzung zu BGH GROT. 1961 3 241 - Socsil)«
b)	Wer einen Zeitungsbericht für seine eigene Werbung verwendet5 hat die darin enthaltenen Angaben wie seine eigenen zu vertreten«
c)	Besteht ein Wettbewerbsverstoß darin., daß bei der Werbung ein aufklärender Zusatz unterlassen wird ?
so ist der Schaden nicht danach zu berechnen,, welcher Zustand gegeben wäre, wenn die Werbung überhaupt nicht stattgefunden hätte3 sondern danachP welcher Zustand bestehen würde* wenn der aufklärende Zusatz ordnungsgemäß angebracht worden wäre (hier: DBF
BGH5 Grto Vo 6o Oktober
 Ib ZR 4/64 -
OLG Frankfurt/Main LG Brankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 4/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6« Oktober 1965 Wüst p
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Gebr«,
GrabH,
vertreten durch ihre
 Geschäftsführerp
9
JVXdg&X XU UiiU JXv VXbXUuollXdgvX Xü p
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Kaufmann Franz
 Beklagten und Re Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„
0
- 2
S'J
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Kruger-Kieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr0 Mösl, Alff und Dr„ Simon
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11o Juli 1963 unter Zurückweisung des Rechtsmittels ira übrigen teilweise wie folgt geändert?
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6o Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main
 vom 200 wiesen.
Juni 1962 wird mit der Maßgabe zurückge* daß die Urteilsformel nach Erledigung
 eines Teiles der Klageanträge folgende Fassung erhält ?
to) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für die von ihm vertriebenen Absatz-spannhülsen und Absatzspannflecken
a)	die Bezeichnungen ,,BoPoa»,f oder "BBPoSo” verwendet,
b)	den Artikel ^Millionenstreit um Pfennig-Absätze” verbreitet hato
2o) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff* 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird*
- 3 *-
-3o) Im übrigen wird die Klage abgewiesen«
Pie Klägerin trägt von den Kosten 1« Instanz 2/5 und von den Kosten der 2« Instanz 1/6» Pie übrigen Kosten und die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen*
Tatbestand:
Pie Klägerin stellt her und vertreibt Pamenschuhabsätze mit eingelassenen Stabilisierungsrohreno Per, Beklagte, der Spannhülsen und Laufflecken für Bleistiftabsätze produziert, ist Inhaber der am 9* pebruar 1961 bekannt gemachten? im islinspruohsverfahren befindlichen Patentanmeldung PAS 1 o99 393 Biese betrifft hohe Absätze für Bamenschuhe? die durch längsgeschlitzte Stahlrohre verstärkt sind5 in deren unteres Bnde auswechselbare Laufflecken eingeschlagen werden«
Zwischen den Parteien schv/ebt ein Rechtsstreit wegen Verletzung der Patentanmeldung3 der bis zu dem Abschluß des Rrtei-lungsverfahrens ausgesetzt worden ist« Über diesen Rechtsstreit sowie das Brteilungsverfahren haben verschiedene Zeitungen berichtet., u«a« ausführlich das "Main-Rcho” vom 24* August 1961 unter der Überschrift "Millionenstreit um Pfennig-Absätze1 Per Beklagte hat diesen Zeitungsbericht mit einem Rundschrei-’ ben und einer Werbekarte an seine Kunden verschickt«
Pie Klägerin hat beanstandet, daß sich auf der Werbekarte die Angabe °B. Po a« " und im Kopf des Rundschreibens und sonstiger Geschäftsbriefe die Angabe HPBP« a« MS. 1 099 393" befinden« Rin nicht unerheblicher Teil der umworbenen kleinen
 
j
S c huhmacher and S c huhverkäü'fe r'-entnehme .id a r a us , '-’d ä ß I /b ereits ein Patent erteilt sei, obwohl mit dessen Versagung zu rechnen sei* Die Klägerin hat ferner die Versendung des Zeitungsabschnittes angegriffen; denn darin werde ebenfalls der falsche Eindruck erweckt, als sei das Patent bereits erteilt, und zudem werde in herabsetzender Weise auf sie, die Klägerin, Bezug genommen,.
Die Klägerin hat unter dem 26o Oktober 1961 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Beklagten untersagt wurde, in seiner Werbung die Bezeichnungen ”B«Poao" und ”DBPoa.n sowie den erwähnten Zeitungsartikel zu verwenden* Wenige Tage später hat sie wegen dieser beiden Werbemaßnahmen und wegen einer weiteren, nach 'fei lab Weisung nicht mehr im : Streit befindlichen Angabe Klage erhoben mit den Anträgen,
IV dem Beklagten bei Meidung von Strafen zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für die von ihm vertriebenen Absatzspannhülsen und Absatzspannflecken
a)	die Bezeichnungen uBoP0a0 u und / oder HDBP0ae " zu verwenden,
b)	auf den in der Mr* 193 vom Donnerstag, dem 24o8o1961 der Zeitung "Main-Beho *' erschienenen Artikel '’Millionenstreit um Pfennig-Absätze”
Bezug zu nehmen, insbesondere diesen Artikel seinen Werbe©ehreiben beizufügen.
c)
0 O O 0 Q
2* den Beklagten ferner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen Ziff * t * o .» „ *,
 
3o festzustellen* daß der Beklagte verpflichtet sei* der Klägerin allen durch Zuwiderhandlungen gegen Ziff* 1 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen9
4o den Beklagten ferner zu verurteilen* allen Empfängern von die in Ziffo 1 erwähnten Behauptungen enthaltenden Schreiben hinnen 2 Woehen ab Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils den Urteils-Tenor zu Ziffo 1* jedoch ohne die Strafandrohung und ohne jeden weiteren sachlichen Zusatz mit-zuteileno
 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt * Er hat geltend gemacht* er habe die beanstandeten Abkürzungen aufgrund von Erklärungen eines Prüfers des Patentamtes gutgläubig gebrauchte Each Erlaß der einstweiligen Verfügung und Belehrung durch seinen Anwalt habe er weder diese Abkürzungen noch den Zeitungsartikel weiter verwendet* so daß Wiederholungsgefahr und Hechtssehutzinteresse fehlten* Eine Schädigung der Klägerin sei nicht eingetreten* ein durch Urteilsverbreitung zu beseitigender schädigender Zustand bestehe nicht mehre
 Ben Unterlassungsantrag haben die Parteien für erledigt erklärt* nachdem der Beklagte in erster Instanz auf Wider-* spruch gegen die einstweilige Verfügung zu ZiffoVt a) und in zweiter Instanz auch zu Ziff« 4 b) verzichtet hatteD Ferner haben sie in zweiter Instanz den Antrag auf Verbreitung des Urteils wegen Zeitablaufes für erledigt erklärt«,
Bas Landgericht hat* soweit sich die zitierten Klageanträge erledigt hatten* die Kosten dem Beklagten auferlegt und im übrigen den Anträgen stattgegeben*
 
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die auf die erledigten Anträge entfallenden Kosten der Klägerin auferlegt»
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils9 soweit sich das Klagebegehren nicht inzwischen erledigt hat»
Entseheidungsgründe:
Io 40 Bas Berufungsgericht geht von der nunmehr gefestigten Rechtsprechung aus? daß Werbehinweise wie uBBPa11 oder auch "DBP angem»vor Bekanntmachung der Patentanmeldung als irreführend im Sinne von § 3 WO zu beanstanden sind (BGH GRUB l96i? 244 - Socsil; GRUR>19649 144 - Sintex)o Soweit der Verkehr überhaupt erkennt? daß es sich nicht um ein hereits erteUtes Patent ? sondern um eine Anmeldung handel1? entnimmt er solchen Hinweisen regelmäßig mehr als die bloße Mitteilung des formularmäßigen Vorganges der Anmeldung» Ein nicht unerheblicher feil der Umworbenen gewinnt den Eindruck? als handele es sich um eine besonders vorteilhafte Neuerung? während in Wahrheit zahlreiche Anmeldungen überhaupt nicht zur Erteilung eines Patentes führen und die Anmeldung beim Patentamt als solche noch nichts über Wert und Brauchbarkeit des Erzeugnisses besagt» Auch knnn namentlich in Kreisen? die mit den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Erteil ungs Verfahrens nicht vertraut sind? der Irrtum auf-kommen? als habe das Patentamt bereits die Patentwürdigkeit dieser Neuerung anerkannt oder einen wenigstens vorläufigen Schutz erteilt? vor dessen Verletzung gewarnt werde? während in Wirklichkeit vor der Bekanntmachung ein patentamtlich geprüftes Ausschließlichkeitsrecht nicht besteht» Aus ähnlichen Erwägungen wurde der Hinweis "BRP angemeldetu sogar
 
bei bekanntgemachten Anmeldungen untersagt, sofern die Bekanntmachung ohne nähere Vorprüfung durch die Brtei-lungsbehörden erfolgt war (BGrH GBTJR 1956* 276) <>
2« Bei patent amt lieh vorgeprüften, bekanntgemachten Patentanmeldungen ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine andere Beurteilung gerechtfertigto Zwar komme es auch hier nicht darauf an, ob die Angabe ihrem Wortlaut nach objektiv richtig sei; denn entscheidend sei, wie der umworbene Verkehr sie verstehe und ob sie im Blick auf diese Verkehrsauffassung unrichtig und geeignet sei, über geschäftliche Vorteile irreführende Vorstellungen zu erwecken« In Fällen der streitigen Art seien aber die Vorstellungen des Verkehrs, und zwar gerade der in patentrechtlichen Fragen unbewanderter Kreise berechtigt« Es handele sich um ein vorgeprüftes Patent2 dessen Patentwürdigkeit also bereits• anerkannt sei, so daß die Annahme, es werde für ein qualifiziertes Erzeugnis geworben, nicht unbegründet seio Bern Anmelder könne daher nicht verwehrt werden, diesen Vorzug seines Fabrikates werbemäßig hervorzuheben« Bas gelte zunächst einmal für eine Werbung mit dem ausgeschriebenen Zusatz ’’angemeldet", durch den klargestellt werde, daß das Patent noch nicht erteilt sei« Es könnten aber auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abkürzungen UDBP« a « M öd er 11B «P«s«M (ri ehtig: B«P«a .1 erhoben werden« Für alle patentrechtlich erfahrenen Personen seien diese Abkürzungen ohne weiteres als Hinweis auf eine; Anmeldung erkennbar« Patentrechtlich unerfahrenen Personen sei der rechtliche Unterschied zwisehen einer bekanntgemachten Patentanmeldung un einem bereits erteilten Patent unbekannt« Bei ihnen beruhe die irrige Annahme einer bereits erfolgten Patenterteilung nicht auf der Abkürzung, sondern auf ihrer Unkenntnis des Patentrechts, die auch durch Ausschreiben der beanstandeten Abkürzung nicht behoben werde«
 
Für sie sei es daher gleichgültigP ob die Bezeichnungen abgekürzt oder ausgeschrieben würden* Es sei auch nicht zu befürchten5 daß das "a*" übersehen werde» Wer den abgekürzten Hinweis auf das Patent überhaupt bemerke und seine Bedeutung erfassea könne das hinzugefügte "a." nicht übersehen* Ob auch die vom Beklagten nicht benutzten Abkürzungen "DBPa" oder "DPA0 bedenkenfrei seien9 könne dahinsGehen*
Soweit der Beklagte den beanstandeten Abkürzungen noch den Hinweis "DAS Nr* 1 099 393" hinzufüge5 seien die Angaben völlig unbedenklich* Hier werde unzweideutig klargestelltP daß bislang nur eine bekanntgemachte Patentanmeldung vorliege, Wer in patentrechtlichen Fragen unerfahren sei* dem dürfte freilich die Bedeutung der Abkürzung "DAS" unbekannt sein* Auch insoweit beruhten aber etwaige Irrtümer auf der Unkenntnis des Patentrechtesa die durch ein Ausschreiben der Abkürzung nicht ausgeräumt werde*
3o Bie Revision billigt den Ausgangspunkt des Berufungs-gerichtess daß es dem Patentanmelder regelmäßig nicht verwehrt werden kann0 na c h der Bekanntmachung einer geprüften Anmeldung auf sein Schutzrecht hinzuweisena sofern dies unmißverständlicha etwa durch den Zusatz "angemeldet" geschieht* Das ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur im wesentlichen unbestritten (Benkard-Bock-Bruchhausen PatG 4* Auf 1 o § 55 Anm* 16; Baumbäch-IIefermehl UWG 9 * Auf 1 * § 3 Anmc 81 j Reimer Patentrecht 2* Auf 1 * § 6 Anm* 1 T9 und Wettbewerbs* und Warenzeichenrecht 3* Auf!«
S* 6191 Werberat der deutschen Wirfsnhaft GRUR 1938s 172 und 406;OLG Hamburg WRP I960* 134» vgl* auch OLG München GRTJR 1955? 33)o Dabei wird eine allzu engherzige Würdigung auch deshalb abgelehntP weil einmal der Anmelder ein verständliches Interesse an einem prägnanten Hinweis auf seine
- 9 —
bekanntgemaehte Patentanmeldung hat und weil zu dem anderen Mitbewerber und Öffentlichkeit an einer baldigen Unterrichtung Uber neue Patentanmeldungen interessiert sind*
Die Revision rügt jedoch zu Recht? daß dös Berufungsgericht einen Patenthinweis abweichend vom Landgericht auch dann zulassen will? wenn der einschränkende Zusatz "angemeldet" durch den unauffälligen und unverständlichen Buchstaben *‘a «>11 abgekürzt werde«. Diese Abkürzung ist nach allgemeiner Meinung unzulässig? da sie leicht übersehen oder mißverstanden wird? so daß der lindruck eines bereits erteilten Patentes entsteht? wobei kein Unterschied gemacht wird ? ob die Anmeldung bereits bekannt gemacht worden ist oder nicht 0 line Ausnahme wird nur für den hier nicht vorliegenden Pall zugelassen? daß die Werbung sich ausschließlich an patentrechtlich Geschulte wendet (vgl* RG GRUB 1938, 828? 831; GRtJR 1939? 632? 641; OLG Hamburg a a 0; Werberat der deutschen Wirtschaft aaO; Benkard-Bock-Bruchhausen asO; Baumbach-Hefermehl aaO; Reimer a&O; Godin-Hoth UWG § 3 Anm0 13 b; letzner PatG 2«. Aufl* § 55 Annu 6 und UWG 20 Aufl. § 3 Anm« 108)c Auch das Berufungsgericht stellt fest? daß den patentrechtlich unerfahrenen Personen die Bedeutung der Abkürzung unbekannt sei und daß diese Kreise irrtümlich annehmen konnten* es liege bereits ein erteiltes Patent vor. Legt man diese Peststellungen? die mit der Lebenserfahrung und der allgemeinen Meinung übereinstimmen? zugrund e ? dann folgt daraus zwingend? daß mit einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG geworben wird.
Pur die rechtliche Beurteilung dieser unrichtigen Werbung ist es unerheblich? daß dieser Irrtum nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Unkenntnis des Verkehrs über patentrechtliehe Vorgänge zurückzuführen ist;
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denn eine solche Unkenntnis.muß der Werbende in Rechnung stellen und gegen sich gelten lassen* Es ist ferner fehlsam* wenn das Berufungsgericht den Irrtum deshalb für unerheblich bezeichnet, weil angesichts der Unkenntnis der Umworbenen der gleiche Irrtum auch bei dem ausgeschriebenen Zusatz ’’angemeldet” eintreten würde» Sollte das zutreffen* dann ergäbe sich daraus lediglich* daß der ausgeschriebene Zusatz ebenfalls auf Bedenken stoßen müßte* Mit Recht bemängelt aber die Revision* die uneingeschränkte Gleichstellung des ausgeschriebenen Zusatzes "angemeldetM und der Abkürzung "a*11 widerspreche der Lebenserfahrung* Bas Wort "angemeldet“ ist ein sprachlich klarer und im Umgang mit Behörden gebräuchlicher Begriff* und auch Laien stellen eine Anmeldung nicht ohne weiteres einer behördlichen Bewilligung gleich* Sollten gleichwohl selbst bei Verwendung des Wortes ”ange~ meldet11 Unklarheiten in Betracht kommen* dann ist die Gefahr der Irreführung jedenfalls weitaus geringer? denn es werden schwerlich bestimmte Erwartungen* sondern allenfalls behebbare Zweifel zu befürchten sein und es kann dann von einem Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr eher erwartet werden* daß er seine etwaigen auf Unkenntnis beruhenden Zweifel durch Erkundigungen ausräumt* Zu derartigen Klarstellungen gibt demgegenüber die leicht übersehbare* nichtssagende Abkürzung "a.” keinen Anlaß*
Bach alledem ist davon auszugehen* daß die beanstandeten Abkürzungen unrichtige Angaben im Sinne des § 5 UWG sind» Derartige Angaben sind dann unzulässig* wenn sie geeignet sind* den Anschein eines besonders günstigen Angebotes her-vorzurufen* Dies weitere Erfordernis ist bereits dann erfüllt* wenn das Publikum lediglich glaubt* das Angebot sei vorteilhafter als anderwärts» Ob tatsächlich Vorteile bestehen oder nicht* ist unerheblich? denn auch bei tatsächlich gebotenen Vorteilen darf nicht durch unrichtige Angaben die
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Kauflust angeregt werden* Es ist daher nicht entscheidend, daß der vom Beklagten angebotene Schuhabsatz vom Patentamt nach Vorprüfung zunächst einmal als patentwürdige Heuerung beurteilt wurde und daß der Beklagte dafür vorläufigen Schütz genießt* Das berechtigt den Beklagten nicht, bei den umworbenen Schuhmachern und Schuhverkäufern den weitergebenden vorteilhaften Eindruck zu erwecken, als sei die Anmeldung auch von den Mitbewerbern ohne Einspruch hingenommen worden oder als sei die Patentwürdigkeit trots solcher Ein*. Spruche durch Erteilung eines Patentes anerkannt worden« Am Anschein eines besonders günstigen Angebotes würde es nur dann fehlen, wenn es den irregeführten Verkehrsteilnehmern gänzlich gleichgültig wäre, ob die angebotene Ware lediglich durch eine vorgeprüfte und bekanntgemachte Anmeldung oder durch ein endgültig erteiltes Patent geschützt ist« Bas wird aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Be«* klagten unter Beweis gestellt*
Hach alledem waren die beanstandeten Werbehinweise rechts widrig gemäß § 3 UWU* Das gilt aueh für diejenigen Fälle, in denen der Beklagte den weiteren Zusatz "BAS 1 099 393" hinzugefügt hatte* Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist diese Abkürzung den patentrechtlich Unkundigen unbekannt und daher nicht als ausreichende Auf-
klärung darüber geeignet, daß es sich lediglich um eine bekannt gemachte Patentanmeldung handelt*
II« 1« Die Klägerin hatte ferner beanstandet, daß der Beklagte seinen Werbeschreiben den Zeitungsartikel "Millionen« streit um Pfenhig-Absätze" beigefügt hat* Dieser Artikel behandelt die Patentanmeldung des Beklagten und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien* Es heißt darin u*a*, der Beklagte habe den von ihm ersonnenen Schuhabsatz "alsbald zu dem Patentamt angemeldet% "das Patentamt prüfte und nahm die
 Patentanmeldung schließlieh an”«, in einem Prozeß gegen die Beklagte wegen "Patentberühmung11 habe das Frankfurter Landgericht festgestellt* "daß der Patentschutz nun einmal gewährt sei"» Unter der Zwischenüberschrift "Patent soll gelöscht werden" heißt es weiter* die Klägerin habe inzwischen "beim Patentamt auf Löschung der von kBHi angemeldeten Gebrauchsmuster und Patente" geklagt* der Beklagte frohlocke aber* "die Löschüngsklage wird sicher baden gehen"; das Patentamt habe über "den Löschungsantrag"'noch nicht entschieden; der Beklagte bereite aber Klagen gegen einige kleinere Schumacher und Schuhgeschäfte vor* deren Kosten das Jahreseinkommen eines biederen Schuhmachers betragen werde» In dem Artikel wird ferner berichtet,, der Beklagtes, dessen finanzielle Mittel zu großen Werbefeldzügen nicht reichten* sehe mit großer Erbitterung, daß die auf dem Markt vortrefflich etablierte Klägerin in Fachzeitschriften annonciere* in jahrelanger Arbeit sei es ihr gelungen* den Stahl-hülsen-Pfehnigabsatz zu entwickeln? Kleinfabrikant KBWo also der Beklagte5 hätte die Prozeßgebühren für den Kampf gegen den großen KöBBBI$> also die Klägerin* nicht auf-bringen können* hätten nicht die Patetttanv/älte die Honorare gestundet»
2» Abweichend vom Landgericht hält das Berufungsgericht die Versendung dieses Artikels durch den Beklagten nicht für wettbewerbswidrig» Ben Parteien könne nicht verwehrt werden* ihre Kunden über die Patentrechtslage und den Stand der Prozesse zu informieren* nachdem der Verkehr durch Presseberichte Kenntnis von den Patent- und Hechtsstreitigkeiten erlangt
 habe» Biese Unterrichtung müsse lediglich objektiv und ohne Herabsetzung des Gegners geschehen und könne auch durch tJber*-sendung eines Zeitungsartikels erfolgen* der diese Voraus-* Setzungen erfülle»
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Die Revision bemängelt zu: Hecht, daß das Berufungsgericht den strittigen Artikel als objektive Unterrichtung beurteilt hat, die frei von Herabsetzungen der Klägerin sei.
a) Die Klägerin hatte beanstandet, durch den Artikel entstehe ebenso wie durch die zuvor erörterten Abkürzungen der falsche Eindruck* als sei bereits ein Patent erteilta Bas Berufungsgericht hält diesen Vorwurf für unberechtigt, Bel dem Artikel handele es sich - so führt es aus - um eine volkstümlich geschriebene journalistische Arbeit und nicht um eine juristische Abhandlung, Der Deser eines solchen Artikels werde daher nicht irregeführt, wenn darin juristisch nicht einwandfreie Bezeichnungen gebraucht würden, sofern nicht durch diese juristisch unkorrekte Ausdrucksweise die Sachdarstellung in ihrem Wahrheitsgehalt wesentlich beeinträchtigt werde» Das sei nicht der Pall» Der Artikel gebe das Wesentliche, was dem Leser mitgeteilt werden solle, richtig wieder» Aus der Darstellung ergebe sich einwandfrei, daß die erteilten Schutzrechte angegriffen seien und daß ihre Vernichtung möglich sei* Ob es sich bei dem erteilten Schutzrecht um ein erteiltes Patent oder um eine bekanntgemachte Anmeldung, ob es sich bei dem Angriff gegen das Schutzrecht um ein Einspruchsverfahren oder um eine Nichtigkeitsklage handele, sei nicht so wesentlich, daß von einer Irreführung gesprochen werden könne* Da zudem im Begleitschreiben mitgeteilt werde, daß das Patentaat am 9» Februar t96t die jahrelang geprüfte Patentanmeldung bekannt gemacht habe, werde der patentrechtlich erfahrene und interessierte Leser'durch die juristisch nicht-einwandfreie Ausdrucksweise des Artikels überhaupt nicht irregeführt» Für den patent-rechtlich unerfahrenen Leser sei die juristisch unkorrekte Äusdrucksweise unwesentlicho;
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Die Revision rügt zu Recht* daß das Berufungsgericht hei der Beurteilung des Zeitungsartikels einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat«, Es mag zwar richtig sein* daß der Leser eines volkstümlich geschriebenen Zeitungsartikels nicht mit juristisch einwandfreien Angaben rechnet und lediglich erwartet* daß das Wesentliche der Sachdarstellung zutrifft«, Darauf darf sich aber ein Gewerbetreibender nicht Verlassen* der diesen Artikel zu Werbezwecken versendet o In den ähnlich gelagerten Fällen der werbemäßigen Verwendung von Gutachten oder ICundenzuschriften ist es anerkannt* daß der Werbende die darin enthaltenen Angaben wie seine eigenen zu vertreten hat (BGH GRUR 1961 * 189* 190 -Rippenstreekmetallj GRUR 1962* 45* 49 - Betonzusatzmittel $ Baumbach-Hefermehl aaO § 5 Anm0 48 f; vgl0 auch BuH GRUR 1958* 35 ^ Fundstelle)« Das gilt nicht minder von der vorbehaltlosen Verwendung von Zeitungsartikeln zu Werbezwecken* gleichgültig ob diese Artikel - wie die Revision im vorliegenden Fall geltend macht - auf Informationen des Werbenden beruhen oder nicht«, Der Leser muß darauf vertrauen dürfen* daß der Werbende* der über sein Fachgebiet besser unterrichtet ist als der Verfasser eines volkstümlichen Artikels* etwaige Unrichtigkeiten oder Unklarheiten eines solchen Artikels im Falle seiner werbemäßigen Auswertung richtig stellt«,
Geht man von diesen Beurteilungsgrundsätzen aus* dann genügt es nicht* daß der strittige Artikel nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes im Wesentlichen richtig ist«, Vielmehr muß er in allen feilen der Wahrheit entsprechen* Das ist nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht der Fall* da jedenfalls bei den patentrechtlich nicht erfahrenen Lesern der unrichtige Eindruck erweckt wird* als sei das Patent erteilt und werde nur nachträglich von der Klägerin angegriffen* und da diese
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Les'er auch im Begleitschreiben nicht hinreichend unmißverständlich aufgeklärt werden. Durch diesen Irrtum wird ferner in gleicher Weise wie durch die Abkürzung DBPoa» der Anschein eines besonders günstigen Angebotes im Sinne von § 5 UWG hervorgerufen o
b) Die Revision bittet ferner um Nachprüfung, ob die Versendung des Artikels nicht gleichzeitig eine gemäß § 1 UWG unzulässige bezugnehmende Werbung darstellt ö Auch das ist zu bejahen» Der erkennende Senat hat an der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichtes und des ßrsten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes festgehalten, daß ein Recht zu kritischer Befassung mit der Ware oder Beistung eines Mitbewerbers nur I dann anerkannt werden kann, wenn hinreichender Anlaß dazu besteht und die Kritik sich nach Art und Maß im Rahmen des I Erforderlichen hält (GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; J 1965,, 96, 1 00 - Listenpreis)* An diese Voraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es bei der I Bezugnahme nicht um einen Vergleich zwischen »Varen und	I
Leistungen im Rahmen des Leistungswettbewerbes, sondern um I die Person des Mitbewerbers geht5 denn bei einer solchen per~| söhlichen Werbung steht in erhöhtem Maße zu befürchten, daß I der Kunde unsachlich beeinflußt wird, und daher ist sie I grundsätzlich zu mißbilligen (vglQ BGH URUR 1962, 34, 33 - I Torsaha)» . ■	I
Im vorliegenden Ralle ist die Versendung des strittigen Artikels selbst dann zu beanstanden, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß angesichts der Pressemeldungen ein hinreichender Anlaß anzuerkennen ist, die Kundschaft Uber den Stand der Prozesse zu unterrichten» Dine solche Unterrichtung, bei der die Beteiligten namentlich genannt werden, hätte besonders sachlich und frei von solchen Anspielungen erfolgen müssen, die geeignet sind, den Kunden
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gefühlsmäßig gegen den Mitbewerber einzunehmen. Per Beklagte handelte daher wettbewerbsfremd, wenn er zur Unterrichtung einen Artikel verschickte, in dem er als der tüchtige«, kleine Erfinder hingestellt wird«, den die kapitalstarke Klägerin mit einem kostspieligen Millionenstreit um die Früchte seines Patentes bringen will und der den Kampf nur deshalb durch* * stehen kann* weil sein Patentanwalt ihm die Honorare stundet.
IIIo nachdem die Unterlassungs- und Veröffentlichungsanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sind, ist nur noch Über die Schadensersatz- und Auskunftsanträge sowie über die Kosten zu entscheiden. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen. Poch kann der Senat aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens selbst abschließend entscheiden»
1o Bern Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht ist dann stattzugeben, wenn der Beklagte schuldhaft gehandelt hat und wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die beanstandeten Handlungen ein Schaden entstanden ist» Als Schaden macht die Klägerin in erster Linie Umsatzeinbußen geltend. Besteht indessen der Wettbewerbsverstoß darin«, daß bei der Werbung ein auf klär end er Zusatz unterlassen wird3 so ist der Schaden nicht danach zu berechnen.» welcher Zustand gegeben wäre«, wenn die Werbung überhaupt nicht stattgefunden hätte, sondern danach«, welcher Zustand bestehen würde, wenn der aufklärende Zusatz ordnungsgemäß angebracht worden wäre (Urteil des Senates Ib ZR 40/62 v. 29° Mai 1964)° Soweit es sich um die Irreführung über die Patentanmeldung handelt, kann die Klägerin also nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn der Beklagte nicht den Eindruck eines bereits erteilten Patentes erweckt, sondern lediglich auf die bekanntgemachte Patentanmeldung
 
hingewiesen hätte« Da diese Patentanmeldung die gleiche Schutzwirkung wie. ein erteiltes Patent hat, wird zu prüfen sein* ob die Klägerin nicht bei ordnungsgemäßer Werbung die gleichen Umsatzeinbußen erlitten haben würde» Diese im wesentlichen tatrichterliche Präge kann indessen auf sich beruhen» Denn die Peststellung der Schadensentwicklung hängt in ftettbewerbsprozessen nicht nur davon ab* ob eine Umsatzschmälerung eingetreten ist* Vielmehr ist auch eine VerkehrsVerwirrung* die sich nur durch erhöhte Werbe-, anstrengungen wieder beseitigen läßt* sowie eine etwaige Einbuße an geschäftlichem Ansehen zu berücksichtigen» Insoweit ist aber der Eintritt eines* wenn auch möglicherweise nicht erheblichen Schadens schon nach dem unstreitigen Sachverhalt derart wahrscheinlich* daß die begehrte Feststellung gerechtfertigt erscheint«
Der Beklagte hat ferner schuldhaft gehandelt« Die Werbung mit den abgekürzten Fatenthinweisen ist nach allgemeiner Ansicht wettbewerbswidrig« Gegen eine bezugnehmende persönliche Werbung bestehen nach ständiger Rechtsprechung derart erhebliche Vorbehalte* daß ein Wettbewerber* der sie gleichwohl betreiben will* Anlaß zu besonders sorgfältiger Prüfung hat» Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht* daß er die danach gebotenen Sorgfaltspflichten durch geeignete Erkundigungen erfüllt hat» Seine ursprüngliche Behauptung * er habe auf Erklärungen eines Prüfers des Patentamtes vertraut, hat er in zweiter Instanz nicht mehr wiederholt* nachdem das Bandgericht ihn insoweit nach Durchführung einer Beweis aufnähme für beweisfällig gehalten hat«
Sonach ist der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet« Das gilt auch für den Antrag auf Auskunft über den Umfang der beanstandeten Handlungen* die
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der Beklagte gemäß § 242 BGB leisten muß* um der Klägerin eine Bezifferung ihres Schadens zu ermöglichen»
2« Über die Kosten der in der Hauptsache erledigten Anträge hatte das Berufungsgericht gemäß §91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach** und Streit stand es nach billigem Ermessen zu entscheiden« Dabei ist nach dem Grundgedanken des Kostenrechtes9 wonach der Unterliegende die Kosten trägt9 maßgeblich darauf abzustellen* wer ohne Erledigung der Hauptsache voraussichtlich obgesiegt haben würde* Insoweit ist das Berufungsgericht - wie ausgeführt -von einer rechtlichen Fehlbeurteilung ausgegangen«
a) Die Kosten der erledigten Unterlassungsanträge hätten nur dann der Klägerin auferlegt werden können* wenn die für ein Verbot weiterhin erforderliche Wied ei*holungs ge-fahr gefehlt hätte« Zur Annahme dieser Wiederholungsgefahr genügt es nach ständiger Rechtsprechung rim allgemeinen* daß die rechtswidrige Handlung vor Klageerhebung verwirklicht worden ist5 falls nicht aus dem Verhalten des Beklagten* insbesondere aus der Abgabe eines gesicherten Uhterlassungs-Versprechens* zuverlässige Garantien dafür zu entnehmen sind* daß er seinen auf die Rechtsverletzung gerichteten Willen endgültig aufgegeben hat« Dabei sind an die vom Beklagten zu beweisende Ausräumung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen (BGH GHUR 1965* 198* 202 - Küchenmaschine)« Insoweit enthält aber das eigene Vorbringen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte« Nach der Rechtsprechung genügt es nicht* daß die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte (vgl« BGH GRUK 1964?
 274 - Möbelrabatt)* solange der Beklagte nicht auf einen Widerspruch dagegen verzichtete« Es reichte auch nicht aus* daß der Beklagte die beanstandeten Handlungen nach seinen
 
Behauptungen von sich aus eingestellt haben will (BGH LM Nr0 8 zu § 3 UWG)P zu demal diese Binstellung lediglich auf eine interne Beratung hin erfolgte und keine Gewahr dagegen bot, daß der Beklagte die vorhandenen Drucksachen nicht bei Gelegenheit aufbrauchen würde» Bei dieser Sachlage mußten die Kosten der erledigten Unterlassungsanträge dem Beklagten auferlegt werden«
b). Heben dem Unterlassungsantrag haben die Parteien auch den Antrag auf Verbreitung des Urteils-Tenors in der Hauptsache für erledigt erklärt* da er nach Ansicht der Klägerin infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden sei» Bin solcher Anspruch kann nach § 1 004 BGB oder auch § 249 BGB dann begründet sein* wenn die begehrte Maßnahme das angemessene Mittel istp um die Nachwirkungen einer irreführenden Werbung au beseitigen* sofern nicht die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt* daß die dem Verletzer erwachsenden Nachteile in einem Mißverhältnis zu den Vorteilen stehen* die von dieser Maßnahme erwartet werden« Im vorlieg enden Falle ist auf der einen Beite zu berücksiehtigen* daß die Klägerin sich mit einer Versendung des Urteils-Tenors zu Ziff» 1 der Klageanträge an die Empfänger der beanstandeten Werbemaßnahmen begnügte und damit den Beklagten nicht allzu empfindlich beeinträchtigen wollte« Andererseits fällt aber zugunsten des Beklagten ins Gewicht* daß die angegriffenen Handlungen nur kurze Zeit gedauert haben können -der verschickte Artikel datiert vom 24« August und die einstweilige Verfügung »vom 26« Oktober 1961 -* daß die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nach don Feststellungen des Berufungsgerichtes durch die Presseberichte ohnehin in den Interessentenkreisen bekannt geworden waren und daß die her« vorgerufenen Irrtümer keine groben Irreführungen darstellten und vom Berufungsgericht sogar für unerheblich gewertet
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worden sind* Insbesondere war die Versendung des Urteils-Tenors zu Ziffc t a wenig geeignet-, den Verkehr über die wirkliche Sachlage aufzuklären, sondern konnte im Gegenteil neue Verwirrung stiften und den Bindruck erwecken, als verfüge der Beklagte über keinerlei Schutzrechte0 Bei dieser Sachlage besteht im Ergebnis kein ausreichender Anlaß, auch insoweit von der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts abzuweichen«
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 9t» 92 ZPO» Die Kosten der Revision waren gemäß § 92 Abs» 2 ZPO in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen» da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und in der Revisionsinstanz keine besonderen Kosten verursacht hat»
Krüger-Kielend	Jungbluth Mösl Alff Simon