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BGH · Ib ZR 3/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 3/63

Ist gegen den Beklagten wegen «ettbewerbswidriger Äußerungen, die einem seiner Angestellten zur Last gelegt werden, eine einstweilige Verfügung erlassen worden, so ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, wenn der Beklagte zwar den betreffenden Angestellten auf Verdacht entläßt, aber gleichwohl gegen den Kläger Fristsetzung zur Klageerhebung beantragt (§§ 936, 926 ZPO) und im Verfahren zur Hauptsache das wett-bewerbswidrige Verhalten des Angestellten bestreitetD hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 4= November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Uro Sprenkmann, Dr° Mösl und AIff für Recht erkannt: daß Werbefahrer der Beklagten, insbesondere der Fahrer gegenüber Kunden der Klägerin deren Erzeugnisse wettbewerbswidrig herabgesetzt hätten» Sie hat unter dem 29o August 1961 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dieser verboten wurde, die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Waren in näher bestimmter Weise herabzuwürdigen» Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Anfang September 1961 entließ die Beklagte ihren Verkaufsfahrer fristlos, obwohl dieser bestritt, die ihm zur Last gelegten Äußerungen über die Klägerin getan zu haben, die zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung geführt hatten» Auf Antrag der Beklagten vom 11. Sie hat bereits in der Klagebeantwortung geltend gemacht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr mehrsund darauf hingewiesen, daß eie die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer St^^ und fristlos entlassen habe; ferner hat sie bestritten, daß die von der Klägerin behaupteten, den Gegenstand des Klageantrags bildenden Behauptungen von ihren Fahrern aufgestellt worden seien. 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen (§13 Abs* 3 UWG)» Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhaltender Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33* 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 -Unterkunde).» sor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben» Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine »Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat»© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen» Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch StflD entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des ZMHHHP« nicht aug^des festgestellt worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jedenfalls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß sie konnte vielmehr nach §§ 936, 927 ZPD beantragen, die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufzuheben, und sie brauchte die Klägerin nicht in Has Verfahren zur Hauptsache zu zwingen, um ihr erst nach Klagerhebung die veränderten Umstände mitzutei-Ion, Dabei ist noch außer Betracht gelassen, daß die Angaben der Beklagten über diese veränderten Umstände, wie sich erst in der Berufungsinstanz herausstellte, nur zu dem Teil, nämlich nur auf den Fahrer zuträfen« Mit dem Bestreben, im Prozeßwege klären zu lassen, ob die Fahrer sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten hatten, war es zudem unvereinbar, daß die Beklagte sich in dem von ihr heraufbeschworenen Hauptprozeß weiterhin damit verteidigte, infolge der Entlassung der Fahrer - in Wahrheit allerdings nur eines von ihnen - fehle es an der Wiederholungsgefahr, und die Klage sei deshalb schon aus d) Die Beklagte beruft sich indessen ohne Erfolg darauf, daß die WiederholungBgefahr weggefallen sei» An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei W’ettbewei'bsvorstößen sind nach gefestigter Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen» Bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist namentlich stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt werden kann« Hierfür kann auch das Verhalten der beklagten Partei im Rechtsstreit aufschlußreich sein (BGH GRIJR 1959, 367-, 374 ~ Ernst Abbe) <, Danach bietet aber die Entlassung eines Angestellten, der im Verdacht eines von ihm selbst bestrittenen wettbewerbswidrigen Verhaltens steht, jedenfalls dann keine Gewähr für die endgültige Beseitigung des Zustandes, der den Wettbeworbsverstoß ermöglicht hatte, wenn der Betriebsinhaber nach Erlaß einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung dem Verletzten eine Frist zur Erhebung der Hauptklage setzen läßt una alsdann im Hauptprozeß das beanstandete Verhalten des Angestellten auch seinerseits bestreitet» Dieses Vorgehen legt die Folgerung nahe, der Betriebsinhaber wolle sich die Darstellung des entlassenen Angestellten zu eigen machen und betrachte daher selbst die Entlassung nicht als endgültig. jederzeit, sei es freiwillig, sei es unter dem Druck einer arbeitsgerichtlichen Klage, den entlassenen Angestellten wieder einstellt» Dies gilt erst recht, wonn der Betriebsinhaber - wie hier die Beklagte - im Hauptprozoß zugleich versucht0 aus der fristlosen Kündigung den Wegfall der Wiederholungsgefahr herzuleiten und damit eine Aufklärung des bestrittenen Wettbewerbsverstoßes zu erübrigen» Im Streitfälle kommt hinzu, daß sich die Behauptung der Beklagten, sie habe außer dem Fahrer ■■to auch den Fahrer entlassen, als unrichtig herausgestellt hat, obwohl nach dem eigenen Prozeßvortrag der Beklagten beide Fahrer für die das Ansehen der Klägerin schädigenden Äußerungen in Betracht kamen« Um so mehr war zu demal vom Standpunkt der Klägerin aus die Besorgnis gerechtfertigt, daß es der Beklagten nicht ernstlich genug um die Verhinderung zukünftiger Beeinträchtigungen zu tun sei» Hach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, Wiederholungsgefahr liege nach dem Verhalten der Beklagten vor, rechtlich nicht zu beanstanden; diese Gefahr hätte vielmehr unter den gegebenen Umstän- ■ den nur mittels einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt werden können»

Zitierte Normen: § 1 UWG
FahrerVerhaltenWiederholungsgefahrÄußerungBetriebsinhaberKlägerinAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk; ja amtliche Sammlung; nein
UWG §§ 1, 13 Abs. 3
Ist gegen den Beklagten wegen «ettbewerbswidriger Äußerungen, die einem seiner Angestellten zur Last gelegt werden, eine einstweilige Verfügung erlassen worden, so ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, wenn der Beklagte zwar den betreffenden Angestellten auf Verdacht entläßt, aber gleichwohl gegen den Kläger Fristsetzung zur Klageerhebung beantragt (§§ 936,
 926 ZPO) und im Verfahren zur Hauptsache das wett-bewerbswidrige Verhalten des Angestellten bestreitetD
BGH, Urto vom 4» November 1964 ~ Ib ZR 3/63
OLG Hamm (Westfo)
LG Paderborn
 Verkündet am
4o November 1964
Zug, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma V
G
Getränkevertrieb Albert Sch^^p in
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Inhaber Wolfgang	in
 vertreten durch ihren Filialleiter Udo in Bad	Nr°
Klägerin und Revisionsbeklagte., - Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 4= November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Uro Sprenkmann, Dr° Mösl und AIff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandeegerichts Hamm (Westf.) vom 28. Septem« ber 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurück» gewiesene
 Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand »'•
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vortrieb von Mineralwasser und anderen Getränken» Die Klägerin hat behauptet.-, daß Werbefahrer der Beklagten, insbesondere der Fahrer
 gegenüber Kunden der Klägerin deren Erzeugnisse wettbewerbswidrig herabgesetzt hätten» Sie hat unter dem 29o August 1961 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dieser verboten wurde, die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Waren in näher bestimmter Weise herabzuwürdigen»
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Anfang September 1961 entließ die Beklagte ihren Verkaufsfahrer
 fristlos, obwohl dieser bestritt, die ihm zur Last gelegten Äußerungen über die Klägerin getan zu haben, die zu dem Erlaß der einstweiligen Verfügung geführt hatten» Auf Antrag der Beklagten vom 11. September 1961 wurde der Klägerin mit Beschluß vom 18» September 1961 aufgegeben, binnen zwei Wochen Klage zu erheben»
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
 der Beklagten zu untersagen, im Wettbewerb mit der Klägerin zu behaupten,
a)	die Klägerin vertreibe Leitungswasser,
b)	die Klägerin habe keine Quelle,
c)	die Quelle der Klägerin sei nicht echt,
d)	das von der Beklagten vertriebene Mineralwasser sei besser»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bereits in der Klagebeantwortung geltend gemacht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr mehrsund darauf
 hingewiesen, daß eie die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer St^^ und
 fristlos entlassen habe; ferner hat sie bestritten, daß die von der Klägerin behaupteten, den Gegenstand des Klageantrags bildenden Behauptungen von ihren Fahrern aufgestellt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte nach dem zuletzt gestellten Klageantrag verurteilt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht führt aus^, der Verkaufsfahrer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die im Klageantrag aufgeführten Äußerungen getan; die Wie-derholungsgefahr sei noch gegeben. Die Beklagte habe bis zuletzt bestritten, daß Z0HB sich in .dem behaupteten Sinne geäußert habe. Auf die Entlassung des könne die Beklagte sich nicht berufen. Sie habe, wie sich aus der Aussage des Fahrers Std^ ergebe, von beiden in Betracht kommenden Fahrern nur
 nicht aber auch St^BI entlassen. Daraus folge, daß die Beklagte sich damals davon übe^Jseugt haben müsse, "daß*.	solche	Äußerungen gemacht
 haben konnte". Da sie trotzdem noch die Klage zur
 Hauptsache veranlaßt und im Hauptprozeß irgendwelche
 
abfälligen Äußerungen dee ZflBM uneingeschränkt bestritten habe, bestehe Wiederholungsgefahr nach dem eigenen Verhalten der Beklagten«
IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg«
1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen (§13 Abs* 3 UWG)» Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? 287? 292; BGH GRUR 1963, 438 - Eotorabattj GRUR 1963? 434 -Reiseverkäufer)« Dem Betriebsinhaber.sollen daher Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Ünterlassungsanspruch handelt, unter solchen Umständen wie eigene Handlungen zugerechnet werden«
2« Danach ist zwischen den Parteien nur im Streit, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, daß keine Wieder-holungsgefabr bezüglich des beanstandeten Verhaltens bestehe? weil sie den Angestellten, der die wettbewerbswidrigen Handlungen beging, fristlos entlassen habe«
a)	Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner
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Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhaltender Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33* 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 -Unterkunde).» Eine solche Besorgnis hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht»
b)	Wach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zwar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Verkaufsfahrer	entlassen,	obwohl	die-
sor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben» Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine »Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat»© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen» Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch StflD entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des ZMHHHP« nicht aug^des	festgestellt
 worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jedenfalls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß
 
die Äußerungen gefallen seien,
c)	Zu Unrecht meint die Revision^angesichts dieses Sachverhalts, bei dem es darauf angekommen sei, zu klären, ob der Fahrer Z^HHüK die in Rede stehenden Äußerungen gebraucht habe oder nicht, habe die Beklagte den Rechtsstreit nicht anders führen können, als dies geschehen sei? mangels eigener Kenntnis habe sie die Äußerungen des Fahrers bestreiten und eine gerichtliche Beweisaufnahme darüber ermöglichen müssen«.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte, soweit sie den Wegfall der Wiederholungsgefahr auf die Entlassung der Fahrer gründen wollte, nicht darauf angewiesen war, den Antrag gemäß §§ 936, 926 ZPO zu stellen? sie konnte vielmehr nach §§ 936, 927 ZPD beantragen, die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufzuheben, und sie brauchte die Klägerin nicht in Has Verfahren zur Hauptsache zu zwingen, um ihr erst nach Klagerhebung die veränderten Umstände mitzutei-Ion, Dabei ist noch außer Betracht gelassen, daß die Angaben der Beklagten über diese veränderten Umstände, wie sich erst in der Berufungsinstanz herausstellte, nur zu dem Teil, nämlich nur auf den Fahrer	zuträfen«	Mit
 dem Bestreben, im Prozeßwege klären zu lassen, ob die Fahrer sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten hatten, war es zudem unvereinbar, daß die Beklagte sich in dem von ihr heraufbeschworenen Hauptprozeß weiterhin damit verteidigte, infolge der Entlassung der Fahrer - in Wahrheit allerdings nur eines von ihnen - fehle es an der Wiederholungsgefahr, und die Klage sei deshalb schon aus
 
Rechtsgründen abzuweisen,, Denn wenn die Beklagte mit dieser Verteidigung durchgedrungen wäre, hätte es auf die Klärung des Verhaltens der Fahrer nicht mehr ankern men können*
d)	Die Beklagte beruft sich indessen ohne Erfolg darauf, daß die WiederholungBgefahr weggefallen sei» An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei W’ettbewei'bsvorstößen sind nach gefestigter Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen» Bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist namentlich stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt werden kann« Hierfür kann auch das Verhalten der beklagten Partei im Rechtsstreit aufschlußreich sein (BGH GRIJR 1959, 367-, 374 ~
 Ernst Abbe) <, Danach bietet aber die Entlassung eines Angestellten, der im Verdacht eines von ihm selbst bestrittenen wettbewerbswidrigen Verhaltens steht, jedenfalls dann keine Gewähr für die endgültige Beseitigung des Zustandes, der den Wettbeworbsverstoß ermöglicht hatte, wenn der Betriebsinhaber nach Erlaß einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung dem Verletzten eine Frist zur Erhebung der Hauptklage setzen läßt una alsdann im Hauptprozeß das beanstandete Verhalten des Angestellten auch seinerseits bestreitet» Dieses Vorgehen legt die Folgerung nahe, der Betriebsinhaber wolle sich die Darstellung des entlassenen Angestellten zu eigen machen und betrachte daher selbst die Entlassung nicht als endgültig. Der Verletzte hat bei einer solchen Sachlage keine Gewähr, daß der beklagte Betriebsinhaber nicht
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jederzeit, sei es freiwillig, sei es unter dem Druck einer arbeitsgerichtlichen Klage, den entlassenen Angestellten wieder einstellt» Dies gilt erst recht, wonn der Betriebsinhaber - wie hier die Beklagte - im Hauptprozoß zugleich versucht0 aus der fristlosen Kündigung den Wegfall der Wiederholungsgefahr herzuleiten und damit eine Aufklärung des bestrittenen Wettbewerbsverstoßes zu erübrigen» Im Streitfälle kommt hinzu, daß sich die Behauptung der Beklagten, sie habe außer dem Fahrer ■■to auch den Fahrer	entlassen,	als unrichtig
 herausgestellt hat, obwohl nach dem eigenen Prozeßvortrag der Beklagten beide Fahrer für die das Ansehen der Klägerin schädigenden Äußerungen in Betracht kamen« Um so mehr war zu demal vom Standpunkt der Klägerin aus die Besorgnis gerechtfertigt, daß es der Beklagten nicht ernstlich genug um die Verhinderung zukünftiger Beeinträchtigungen zu tun sei»
Hach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, Wiederholungsgefahr liege nach dem Verhalten der Beklagten vor, rechtlich nicht zu beanstanden; diese Gefahr hätte vielmehr unter den gegebenen Umstän- ■ den nur mittels einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt werden können»
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III., Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück-zuiveisen«
Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl AIff