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BGH · Ib ZS 2/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZS 2/65

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25* Oktober 1962 wird zürückgewiesen, Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das vorbe-zeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch des Klägers aberkannt worden ist. In dieser ist nach Auffassung der Beklagten ein Vergleich über alle Provisionsansprüche bis zu dem 29.Februar I960 zustande gekommen. wird bezüglich der «Liste III", enthaltend die für den Kläger geschützten Kunden, eine weitere Besprechung vorgesehen, in der auch die Möglichkeit einer Neuvereinbarung des Vertreterverhältnisscs ab i.Juli i960 erörtert werden sollte. Mit Schreiben vom 28.Mai I960 bat der Kläger u.a., den noch offenstehenden Betrag aus dem Vergleich vom 29*April I960 in Höhe von 8.625,- DM zu überweisen. Der Ausgleich aller Provisionsansprüche aus 1959/60, soweit eino Abrechnung bereits endgültig erfolgt war, sollte damit gegeben sein Der Kläger teilte seinerseits der Beklagten unter dem 6,August I960 mit, er stelle als Ergebnis des bisherigen Schriftverkehrs fest; daß der Vergleich gescheitert sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte entsprechend dessen neu formuliertem Häüpt-antrag verurteilt, dem Kläger eitt^n Buchauszug unter Mitteilung alief bestände, die für den Provis i on s anspruoh, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, über alle Geschäfte mit feuerfesten und Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers, mit denen die Parteien ihre Anträge weiterverfolgon. Das Oberlandeagericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe der Anspruch auf einen Buchauezug gemäß 5’87c- Abs* 2 HOB 'zu; er dürfe die Richtigkeit der ihm bisher erteilten Abrechnung anzweifeln; so habe die Beklagt© z.B. bei den Vergleichsverhandlungen vom 28.4*60 an Provision für den Auftrag V/CflU ca. betragen habe (i*); das Zustandekommen eines Vergleichs, der den Anspruch dee Klägers unter Umständen hätte zu dem Erlöschen bringen können, sei nicht bewiesen (2.). und Schrifttum nicht eine zeitliche Beschränkung des Anspruch* auf einen Buchauszug; dieser Anspruch kann vielmehr auch später geltend gemacht werden, solange sich Unternehmer und Vertreter nicht über die Abrechnung geeinigt haben (BGH vom 13.3.1961 in LM HGB § 87c Kr. 3 ». NJ.W 61, 1059) • Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, die Parteien seien sich über die Abrechnung einig gewesen; sie vertritt violmehr die Aiffassung, der Vergleich vom 28.April I960, auf den unter .2iff. 2 im einzelnen einzugehen sein wird, habe, wie öe in dem Schreiben des Rechtsanwalts Br. Sch^ü^ vom 29*April I960 heißt, "die Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnung und die Höhe der Herrn aus se^heV.Vertreter- geht auch nicht an, in den von der Beklagten in den genannten Schriftsätzen verwendeten Begriff der Abrechnung die Erteilung eines Buchauszuges einzubeziehen; denn da der erstinstanzliche Klageantrag nur auf Auskünftserteilüng und Rechnungslegung ging, betraf er nur den Anspruch gemäß § 87c Abs* 1 HGB. Bio Berüfüngserwidorung vom 13.Dezember 1961 bezog sich allerdings auf den geänderten Antrag, einen Buchauszug zu erteilen; die allgemeine Formulierung aber, das erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweiserbieten werde uneingeschränkt zu dem Gegenstand der berufungsbeantv/ortung gemacht, und dio abschließende Bemerkung, im Übrigen werde bestritten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aut Erteilung eines Buchauszuges erfüllt seien, nötigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habo ihren Beweisantritt nunmehr auch auf die Tatsache erweitert, es sei' ein Buchauszug bereits erteilt worden; die gewählte Formulierung der Berufungserwidorirng spricht im v»egentoil für eine Auslegung des Vorbringens dahin, einen Buchauszug habo die Beklagte nicht erteilt, weil es an den hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Zivilsenat in seinem bereits erv/ähnten Urteil vom 13«Märs 1961 dahingestellt sein lassen, ob ein Verzicht auf die Hechte aus £ S7e HGB angesichts der zwingenden Vorschrift des § 87c Abs. 5 HGB auch nur für die Vergangenheit während der Bauer des Vertreterverhältnisses zulässig ist, und die Ansicht vertreten; daß au die Annahme eines Verzichts oder der Verwirkung des Anspruchs jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen seien; ein nur untätigos Verhalten des Handelsvertreters reiche dazu im allgemeinen nicht aus. Der Kläger ist zur Begründung seines Anspruchs gemäß § 8?c Abs, 2 HGB auch nicht genötigt darzulegen, daß Bedenken gegen die Biehtigkcit der Abrechnung bestehen, insoweit kommt es daher auf die Erwägungen des Ober-landeegoriehts und die hiergegen gerichteten;Angriffe der Revision nicht an. 2. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, das Zustandekommen eines den Anspruch des Klägers vernichtenden Vergleichs sei nicht bewiesen. Im einzelnen stellt es dazu folgende Erwägungen an: Bas Schreiben des Rechtsanwalts Br. SchflBBP vom 29.April I960: könne den Inhalt der Besprechung vom Vortag nicht beweisen; es sei anhand weniger Botizen nach dem Gedächtnis entworfen} das sei aber angesichts der hin« und herwogenden Verhandlung besonders schwierig gewesen} Br. Schindler sei Vertreter und Sachwalter der Beklagten gewesen, der Kläger habe nicht bestätigt, daß mit Zahlung der BM 10.000,- allö Provisioneansprüche bis zu dem 29*Februar I960 hätten ausgeglichen sein sollen. .Juni I960 entnehmen; diese Auffassung habe der Kläger mit Schreiben vom 6« und 21«August I960 bestätigt« Per Inhalt des Vergleichs sei auch nicht durch Aussagen der Zeugen bewiesen. am folgenden Tage sei besondere schwierig gewesen, flach dem Umfang und Inhalt des Schreibens vom 29.April 1-960 war der Problemkreis auch durchaus nicht so klein und nicht so einfach zu Uborsehen, daß nach der Lebenserfahrung wenige Notizen eine sichere Wiedergabe gewährleistet hätten; schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht aus der Stellung des Hechtsanwalts Pr. SchflHHP als Vertreter und Sachwalter der Beklagten Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Schreibens vom 29.April I960 entnommen hat. Keinen Rechtsfehler enthält weiterhin die Bearta ilung des Schreibens des Klägers vom 6.Mai i960; eie ist möglich und widerspricht nicht den festgestellten Tatsachen; die Formulierung des Schreibens ist mangele Verwendung von Begriffen feststehenden Inhalts nicht eindeutig und nicht unzweifelhaft, läßt vielmehr durchaus mehrere Deutungen zu; dies hat das Öberlandcsgc-rieht erejlchtlich nicht verkannt- Wenn das Berufungsgericht die dem Vortrag des Klägers entsprechende Auslegung gleichwertig neben die Auslegung der Beklagten stellt, so bleibt es damit im Rahmen der sich ihm bietenden Möglichkeiten; seine Feststellung ist daher für das Revisionsgericht bindend. einer Vereinbarung müsse der Kläger beweisen, daß er in einer für die übrigen Teilnehmer erkennbaren Weise den Vorbehalt gemacht habe, daß lediglich die Provisionsansprücho hätten befriedigt werden sollen, von denen er ausgegangen sei, so will sic damit wohl auf eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen eines Vergleichs mit dem,von ihr behaupteten Inhalt hinweisen, die dem Kläger den Gegenbeweis auferlegt. Der Aussptueh des Oberlandeagerichts enthält über den gemäß § 87c Abs. 2 HGB bestehenden Anspruch auf einen Büchauszug hinaus die weitere Verurteilung, den Buchauszug ’’unter Mitteilung aller Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind”, zu erteilen* Gegen diese Erweiterung bestehen jedoch keine Bedenken, weil der Handelsvertreter gemäß § 87c Abs.3 HGB eino solche Ergänzung seines Rechts auf Erteilung des Buchauszuge verlangen kann. Den Zahlungsanspruch des Klägers hat das Oberlandesgericht mit der Begründung angewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Auftrag Kefl^ ausgefuhrt sei, weitere Beweismittel habe der Kläger nicht angc-boton* Insoweit sind durch Beschluß des Oberlandos-gerichts vom 24«Januar 1965 die Sntsoheidungegründo dahin ergänzt worden, der Kläger habe durch das Zeugnis des Prokuristen Stüber Beweis dafür angetreten, daß der zweite Auftrag der Keller GmbH in derselben Weise wie SchwflBBP I Über die Firma in erteilt, im Jahre I960 ausgeführt und im FeÄruai* 1961 abgerechnet worden sei.

Zitierte Normen: § 87c HGB § 549 ZPO
I960ParteiAnspruchSchreibenKlägerRevisionAbrechnung

Volltext der Entscheidung

Ib ZS 2/65
Verkündet am lö«. September 1964 Zug, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 023
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Birma IfBi Company GmbH ln	B(_
Allee ®,_vertreten durch, ihre Geschäftsführer Direktor 'fhomas J1 D
beide in
 und Direktor Ha, Zi ,	Allee
 Beklagten Revisionsklägerin und Anschlußrevisiorisbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr
 und Dr
 gegen
den Oberingenieur Albert KVB»	P^HNtr.
Kläger, Revisionsbeklagten und AnschlußrevisiönSkläger, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1ö. September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Ölaßen, Dr, Sprenkmonn,
 Dr, Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ö. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25* Oktober 1962 wird zürückgewiesen,
 Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das vorbe-zeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch des Klägers aberkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen»
2
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten 7/8 auferlegt 5 bezüglich des verbleibenden 1/8 der Koston
 des Revisionsverfahrens wird die Entscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen .
 
Tatbestand:
Der Klager war von 1956 bis zu dem 30.Juni I960 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Die Parteien streiten über den Umfang der dem Kläger aus dieser Tätigkeit erwachsenen Provisionsansprüche. Nach der am 18.März I960 von der Beklagten zu dem 30.Juni i960 ausgesprochenen Kündigung des Vertreterverhältnisses fand am 28.April i960 im BUro des erstinstanzlichen ProzeÖbevollmächtigten der Beklagten, Bechtsanwalt Dr. ScbflHP, eine Besprechung statt, an der außer Dr. SchflBHPder Kläger, der Handelsrichter Bernhard	und	die beiden Geschäftsführer	und ZdHHHIB teilnahmen. In dieser ist
 nach Auffassung der Beklagten ein Vergleich über alle Provisionsansprüche bis zu dem 29.Februar I960 zustande gekommen. Über das Ergebnis dieser Besprechung fertigte Bechtsanwalt Dr. SchfllBP unter dem 29. April I960 ein Schreiben an, das er den Parteien und dem Handelsrichter Klfl^ übersandte und in dem es u.a. heißt; “ .....
I.
Es sind zwischen der PMHMI und Herrn Kflp Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnung und die Höbe der Herrn	aus	seiner	Vertreter-
tätigkeit zustehenden Provisionsforderungen entstanden. Kur Bereinigung dieses Streitpunktes ist in der vorerwähnten Verhandlung vom 28.4.1960 folgender Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen!-
zahlt an Herrn KflP zu dem Ausgleich seinor ProVisionsforderungen und etwaiger sonstiger Nebenansprüche aus seiner Vertretertätigkeit, die bis zu dem 29.2.1960 entstanden sind, einen Betrag von
DM_10_000.-(Zehntausend Deutsche Mark).
 
2. Von der vorstehenden Vergleichssumme wird einen Teilbetrag von DM 8.625,-	(i.B.
Achttauacndsechshundertfünfundzwanzig Deutsche Marfcjunverzüglich an Herrn Rite zahlen, sobald Herr.Xlie schriftlich sein Einverständnis mit dom Inhalt dieses Schreibens erklärt hat.
Die Ziffer II. des Schreibens betrifft die Höhe der Provisionsansprüche ab 1. März I960.
In der Ziffer III. wird bezüglich der «Liste III", enthaltend die für den Kläger geschützten Kunden, eine weitere Besprechung vorgesehen, in der auch die Möglichkeit einer Neuvereinbarung des Vertreterverhältnisscs ab i.Juli i960 erörtert werden sollte. Abschließend heißt es dann:	'V
«Ich bitte die Beteiligten, mir unverzüglich zu bestätigen, daß Einverständnis mit ädm Inhalt dos vorliegenden Schreibens besteht.”
Unter dem 6.Mai I960 schrieb der^Jtläger an Rechtsanwalt Dr. SchHBBP:
«Mit der Zahlung von 10.000,- DP'als Ausgleich für rückständige Provisionsforderungen bin ich einverstanden. Offen bleibt bis zur Ausführung
».575,- DM, so daß d __________________  _	DM
nichts im Wege steht; Bezüglich der Rebenansprüche möchte ich nicht versäumen, daräüf hinzuweisen, daß bei NichtZustandekommen eines Vertretervertrages die in meinem Schreiben vom 25.6.59 fixierten BrestzanSprüche und der Äusgloiehsansprüch nach § 89b HOB von mir aufrecht erhalten werden.
Schließlich enthält das Schreiben den Vorschlag für eine Änderung der Formulierung bezüglich der Provisionen ab i.März I960.
Mit Schreiben vom 28.Mai I960 bat der Kläger u.a., den noch offenstehenden Betrag aus dem Vergleich vom 29*April I960 in Höhe von 8.625,- DM zu überweisen.
der Anschlußauftrag
 Hierauf antwortete Rechtsanwalt Dr. Sc1 Rücksprache mit der Geschäftsloitung der P( mit Schreibon vom 21.Juni i960, von dem er eino Durchschrift unmittelbar an Handelsrichter KlflB schickto :
Oll#
1.	,.. (Betrifft Binverständnie mit der Faseungs-änderung betreffend Provision ab i.März I960).
2.	Was dahingegen Ihren im Schreiben vom 6,5.1960 gemachten Vorbehalt hinsichtlich des Ersatzes Ihrer Aufwendungen anbelangt, so kann sich die
 hiermit nicht einverstanden erklären.
Ich bin auch der Auffassung, daß in der Besprechung vom 23.4.60 klar zu dem Ausdruck gekommen ist, daß dor Betrag von DH 10.000,- von der	zu dem	Aus-
gleich aller Ihrer bis zu dem 29.2.60 entstandenen Ansprüche gezahlt werden sollte, also auch für Ihre bis dahin aufgewendeten Spesen.
In seinem Antwortschreiben vom 28.Juni I960 an Dr. Schfl ging Handelsrichter KlflBtauf die Besprechung vom 28.April I960 ein und entwickelte, wie der Vergloiehs-betrag von DM 10.000,- berechnet worden sei. Die von Dr. 3ch(HM^ errechnete Summe habe DH 9.203,- betragen. Es heißt dann in dem Schreiben wörtlich:
"... Auf diesen Vorschlag von Ihnen ging Herr nicht ein9 und wir baten Sie, diese Summe auf 10.000 DM zu erhöhen. So kamen wir zu der Verglcichs-suramo von 10.000 DM. Der Ausgleich aller Provisionsansprüche aus 1959/60, soweit eino Abrechnung bereits endgültig erfolgt war, sollte damit gegeben sein
 Der Kläger teilte seinerseits der Beklagten unter dem 6,August I960 mit, er stelle als Ergebnis des bisherigen Schriftverkehrs fest; daß der Vergleich gescheitert sei.
Der Betrag von DH 8.625,- ist im August i960 an den Kläger ausgezahlt worden.
 
Mit der Behauptung, die ihm ertoilten Abrechnungen seien unvollständig, hat der Kläger im ersten Rechtszug beantragt,
 ihm Auskunft zu erteilen, und Rechnung zu legen Uber alle Geschäfte mit feuerfesten PflBHP-und Pl^HP~Erzeugnissen, die In der Zeit vom 1.Januar 1958 bis 30.«Juni i960 unter seiner Mitwirkung oder mit seinen Kunden abgeschlossen seien.
Die Boklagto hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.	.
Sie ist der Ansicht, angesichts des wirksam zustande gekommenen Vergleichs vom 28.April i960 könne der Kläger keine Abrechnung mehr verlangen.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Kljjge für die Zeit vom 1.Januar 1958 bis 29.Februar I960 mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche für diesen Zeitraum seien durch den Vergleich erloschen. Der Vergleich sei jeden-? falls durch das Schreiben des Klägers vom 6«Mai I960 an Br. SchflH^ wirksam geworden; ■•:aöe der Anforderung der BM 8.625,“ ergebe sich schlüssig>der schriftlich fixierten Bedingungen anzunehmen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte entsprechend dessen neu formuliertem Häüpt-antrag verurteilt,
 dem Kläger eitt^n Buchauszug unter Mitteilung alief bestände, die für den Provis i on s anspruoh, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, über alle Geschäfte mit feuerfesten	und
-orzeugnisson zu erteilen, die in der Zeit vom 1.1-1958 bis 29.2.1960 unter Mitwirkung des Klägers oder mit Kunden dos Klägers geschlossen worden sind.
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Einen Anspruch auf Zahlung von DM 1.375,- hat das Qbor-landosgericht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers, mit denen die Parteien ihre Anträge weiterverfolgon. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
I.. Zur Revision der Beklagten*
Das Oberlandeagericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe der Anspruch auf einen Buchauezug gemäß 5’87c- Abs* 2 HOB 'zu; er dürfe die Richtigkeit der ihm bisher erteilten Abrechnung anzweifeln; so habe die Beklagt© z.B. bei den Vergleichsverhandlungen vom 28.4*60 an Provision für den Auftrag V/CflU ca. DM 3*000,- eingesetzt, während der Wert des Auftrages nach dem Vortrag der Beklagten im nachgeroiehten Schriftsatz vom 16.Oktober 1962 DM 300.000,- betragen habe (i*); das Zustandekommen eines Vergleichs, der den Anspruch dee Klägers unter Umständen hätte zu dem Erlöschen bringen können, sei nicht bewiesen (2.).
Diese Erwägungen sind frei von durchgreifenden Reehts-fehlcrn.
1. Der Ansicht der Revision, ein Buchauszug brauche seitens des Unternehmers, nicht mehr erteilt zu werden, wenn eine Abrechnung erfolgt sei, kann nur in dem Sinne zugeetimmt werden, daß nach der Einigung der Beteijfetcn (Unternehmer und Vertreter) Über die Abrechnung ein Buchauszug nicht mehr, verlangt werden kann. Die Worte "bei der Abrechnung" in § 87c Abs. 2 HGB bedeuten dagegen nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung
 
und Schrifttum nicht eine zeitliche Beschränkung des Anspruch* auf einen Buchauszug; dieser Anspruch kann vielmehr auch später geltend gemacht werden, solange sich Unternehmer und Vertreter nicht über die Abrechnung geeinigt haben (BGH vom 13.3.1961 in LM HGB § 87c Kr. 3 ». NJ.W 61, 1059) • Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, die Parteien seien sich über die Abrechnung einig gewesen; sie vertritt violmehr die Aiffassung, der Vergleich vom 28.April I960, auf den unter .2iff. 2 im einzelnen einzugehen sein wird, habe, wie öe in dem Schreiben des Rechtsanwalts Br. Sch^ü^ vom 29*April I960 heißt, "die Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnung und die Höhe der Herrn	aus	se^heV.Vertreter-
tätigkeit zustehenden Provisionsförderungen,, beseitigen sollen.	^	.
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Ober-landcsgericht die. in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 11.Januar und 6.März 1961 .und' in der	uf ungserv;i-
derung vom 13.Dezember 1961 angetreteneh Beweise nicht zu erhoben; denn sie betreffen nur die Abrechnung, Auskunft sertoi lung und die Vorlage der Abrecjhnüngs ~ und Buchungsunterlagen, nicht aber die ihrem tfos.bn entsprechend schriftlich anzufertigonden Buchauszjige.	geht auch
 nicht an, in den von der Beklagten in den genannten Schriftsätzen verwendeten Begriff der Abrechnung die
 Erteilung eines Buchauszuges einzubeziehen; denn da der erstinstanzliche Klageantrag nur auf Auskünftserteilüng und Rechnungslegung ging, betraf er nur den Anspruch gemäß § 87c Abs* 1 HGB. Insoweit bestand für die Beklagt 0 auch kein Anlaß, sich gegen etwaige Ansprüche des Klägers gemäß $ $fe Abs. 2 und 3 ÖGB zu verteidigen. Bio Berüfüngserwidorung vom 13.Dezember 1961 bezog sich allerdings auf den geänderten Antrag, einen Buchauszug zu erteilen; die allgemeine Formulierung aber, das erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweiserbieten werde
 uneingeschränkt zu dem Gegenstand der berufungsbeantv/ortung gemacht, und dio abschließende Bemerkung, im Übrigen werde bestritten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aut Erteilung eines Buchauszuges erfüllt seien, nötigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habo ihren Beweisantritt nunmehr auch auf die Tatsache erweitert, es sei' ein Buchauszug bereits erteilt worden; die gewählte Formulierung der Berufungserwidorirng spricht im v»egentoil für eine Auslegung des Vorbringens dahin, einen Buchauszug habo die Beklagte nicht erteilt, weil es an den hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Auch daraus, daß nach der gesetzlichen fiegelung des § 87c HGB der Unternehmer zunächst nur verpflichtet ist, monatlich abzurechnen, und der Buch-auezug erst auf Verlangen des Handelsvertreters zu erteilen ist, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Begriff def Abrechnung grundsätzlich nur im Sinne des Abs. 1 aufzufassen ist. Die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges wird auch nicht durch eine Auskunftserteilung oder Vorlage und Erläuterung der Geschäftsbücher erfüllt.
Vorsorglich weist die Beklagte auf die Gesichtspunkte oinos Verzichts, einer Verwirkung und Verjährung hin.
Zu dieser Frage hat es der VII. Zivilsenat in seinem bereits erv/ähnten Urteil vom 13«Märs 1961 dahingestellt sein lassen, ob ein Verzicht auf die Hechte aus £ S7e HGB angesichts der zwingenden Vorschrift des § 87c Abs. 5 HGB auch nur für die Vergangenheit während der Bauer des Vertreterverhältnisses zulässig ist, und die Ansicht vertreten; daß au die Annahme eines Verzichts oder der Verwirkung des Anspruchs jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen seien; ein nur untätigos Verhalten des Handelsvertreters reiche dazu im allgemeinen nicht aus. Dieser Hechtsprechung, die der besonderen Lage dos Handelsvertreters gerecht wird, schließt
 
sich der erkennende Senat an. Die Beklagte hat - abgesehen von dem nach ihrer Ansicht am 28.April I960 geschlossenen Vergleich - keine Umstände vorgetragen, die bei Zugrundelegung dieser Auffassung die Annahme eines Verzichts oder einer Vorwirkung ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Ebenso liegen1 die Voraussetzungen für eine Verjährung nicht vor.
Der Kläger ist zur Begründung seines Anspruchs gemäß § 8?c Abs, 2 HGB auch nicht genötigt darzulegen, daß Bedenken gegen die Biehtigkcit der Abrechnung bestehen, insoweit kommt es daher auf die Erwägungen des Ober-landeegoriehts und die hiergegen gerichteten;Angriffe der Revision nicht an.	•	•
2. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, das Zustandekommen eines den Anspruch des Klägers vernichtenden Vergleichs sei nicht bewiesen. Im einzelnen stellt es dazu folgende Erwägungen an: Bas Schreiben des Rechtsanwalts Br. SchflBBP vom 29.April I960: könne den Inhalt der Besprechung vom Vortag nicht beweisen; es sei anhand weniger Botizen nach dem Gedächtnis entworfen} das sei aber angesichts der hin« und herwogenden Verhandlung besonders schwierig gewesen} Br. Schindler sei Vertreter und Sachwalter der Beklagten gewesen, der Kläger habe nicht bestätigt, daß mit Zahlung der BM 10.000,- allö Provisioneansprüche bis zu dem 29*Februar I960 hätten ausgeglichen sein sollen. Bio Formulierung des Schreibens vom 6.Mai i960 schließe nicht die Auslegung des Klägers aus, es seien nur abgerechnoto Provisionen gemeint gewesen. Als “rückständig11 könne man Provisionen von Aufträgen bezeichnen, die bereits abgerechnet seionj denn nur diese Provisionen ständen fest. Überdios habe dio Beklagte dieses Schreiben selbst nicht als Bestätigung angesehen; das lasso eich aus
 dem Antwortschreiben des Hechtsanwalts Pr« Sch^HP vom 2"! .Juni I960 entnehmen; diese Auffassung habe der Kläger mit Schreiben vom 6« und 21«August I960 bestätigt« Per Inhalt des Vergleichs sei auch nicht durch Aussagen der Zeugen bewiesen. Hier ständen die Aussagen der Geschäftsführer der Beklagten und des Hechtsanwalts Pr. Sch^H^P einerseits und des Klägers und des Handelsrichters Klflp andererseits sich gegenüber. Alle beugen und Parteien seien gleich glaubwürdig; auf beiden Seiten seien Irrtümer nicht ausgeschlossen. Pie bestehenden Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten.
Biese auf tatsächlichem Gebiet liegenden und damit nur beschränkt nachprüfbaren Barlegungen lassen ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Pas Oberlandesgericht hat die vorgelegten Urkunden, die Aussagen der Zeugen und Parteien und die sonstigen vorgetragenen Umstände zu dem Gegenstand seiner Erwa-gungen gemacht. Entgegen der Auffassung der Revision enthält dio Parlegung zur mangelnden Beweiskraft des Schreibens vom 29«April 1960r Pr. SchflüV habe das Schreiben anhand weniger Notizen überwiegend nach dom Gedächtnis angefertigt, das sei hier besonders schwierig gewesen, weil das Ergebnis einer langwierigen, hin- und hei-wogenden Verhandlung im endgültigen Ergebnis festzuhalten gewesen sei, Hechtsanwalt Pr.SchflBHfc habe bei der VergleichsVerhandlung als Vertreter und Sachwalter der Beklagten mitgewirkt - keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Pie hierbei vom Ober-* landesgericht festgostellten Umstände - "langwierige, hin- und herwogende Verhandlung", "wenige Notizen" -lassen den Schluß zu, die schriftliche Niederlcgung
12
am folgenden Tage sei besondere schwierig gewesen, flach dem Umfang und Inhalt des Schreibens vom 29.April 1-960 war der Problemkreis auch durchaus nicht so klein und nicht so einfach zu Uborsehen, daß nach der Lebenserfahrung wenige Notizen eine sichere Wiedergabe gewährleistet hätten; schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht aus der Stellung des Hechtsanwalts Pr. SchflHHP als Vertreter und Sachwalter der Beklagten Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Schreibens vom 29.April I960 entnommen hat.
Keinen Rechtsfehler enthält weiterhin die Bearta ilung des Schreibens des Klägers vom 6.Mai i960; eie ist möglich und widerspricht nicht den festgestellten Tatsachen; die Formulierung des Schreibens ist mangele Verwendung von Begriffen feststehenden Inhalts nicht eindeutig und nicht unzweifelhaft, läßt vielmehr durchaus mehrere Deutungen zu; dies hat das Öberlandcsgc-rieht erejlchtlich nicht verkannt- Wenn das Berufungsgericht die dem Vortrag des Klägers entsprechende Auslegung gleichwertig neben die Auslegung der Beklagten stellt, so bleibt es damit im Rahmen der sich ihm bietenden Möglichkeiten; seine Feststellung ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Das Oberlandesgericht hat schließlich auch nicht die Beweislast verkannt. Die Beklagte beruft sich auf den Vergleich als einen rechtsvernichtenden Einwand. Sie trägt daher die volle Behauptungs- und Beweislöst. Diesen Beweis hat sie naCh der Auffassung des Oberlan-desgerichte nicht gefährt und daher die Nachteile zu tragen. Wenn die Revision meint, angesichts der zahlreichen Indizien, die für die -Behauptung der Beklagten sprächen, und des unstreitigen Bestehens
 
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einer Vereinbarung müsse der Kläger beweisen, daß er in einer für die übrigen Teilnehmer erkennbaren Weise den Vorbehalt gemacht habe, daß lediglich die Provisionsansprücho hätten befriedigt werden sollen, von denen er ausgegangen sei, so will sic damit wohl auf eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen eines Vergleichs mit dem,von ihr behaupteten Inhalt hinweisen, die dem Kläger den Gegenbeweis auferlegt. Sine solche Vermutung besteht hier aber nicht* cs kann nicht abstrakt gesagt werden, die Parteien hätten sich geeinigt, ohne daß der Gegenstand der Einigung feststeht* daran fehlt es hier, wie das Obcrlandesgericht rechtsirrtumsfrei festgo-stellt hat. Bas Begehren der Revision läuft darauf hinaus, einem mißlungenen Beweis angesichts einigor für den zu beweisenden Umstand sprechender Indizien auf dem Umweg über eine Vermutung wiederum entscheidende Bedeutung zü verschaffen und dem anderen Teil den Gegenbeweis aufzuerlegen; ein solcher Pall, in dem dieser Grundsatz Anwendung finden könnto, liegt hier nicht vor.
3.	Der Aussptueh des Oberlandeagerichts enthält über den gemäß § 87c Abs. 2 HGB bestehenden Anspruch auf einen Büchauszug hinaus die weitere Verurteilung, den Buchauszug ’’unter Mitteilung aller Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind”, zu erteilen* Gegen diese Erweiterung bestehen jedoch keine Bedenken, weil der Handelsvertreter gemäß § 87c Abs. 3 HGB eino solche Ergänzung seines Rechts auf Erteilung des Buchauszuge verlangen kann. Die Revision erhobt insoweit auch keine besonderen Angriffe.
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XI. Zur Anschlußrevision des Klägers.
Den Zahlungsanspruch des Klägers hat das Oberlandesgericht mit der Begründung angewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Auftrag Kefl^ ausgefuhrt sei, weitere Beweismittel habe der Kläger nicht angc-boton* Insoweit sind durch Beschluß des Oberlandos-gerichts vom 24«Januar 1965 die Sntsoheidungegründo dahin ergänzt worden, der Kläger habe durch das Zeugnis des Prokuristen Stüber Beweis dafür angetreten, daß der zweite Auftrag der Keller GmbH in derselben Weise wie SchwflBBP I Über die Firma	in
 erteilt, im Jahre I960 ausgeführt und im FeÄruai* 1961 abgerechnet worden sei.	’t • r? ?
Mit Recht rügt die Anechlußrevision, daß dieser Be-weisantritt übergangen und darnieder $ 286.ZPO verletzt sei. Da auf dieser GesetzesVerletzung die Entscheidung bezüglich des Zahlyngsäne^ruchs beruht (§§ 549» 550 ZPO), ist das Urteil des. öber-landesgerichts insoweit aufzuheben (§ 564 ZPO) und die Sache zur and er weit on Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweieen.
/
 
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens waren der Beklagten gemäß 55 92, 97 ZPO 7/8 aufzuerlegen. Die Entscheidung über das restliche 1/8 der Kosten des Revisionsverfahrens sowie über die übrigen Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Fehle	ClaSen	Sprenkmann
 Mösl	Alff