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BGH · ib zr 1/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ib zr 1/66

Bas Verfahren ist durch die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen worden. So kann auch im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beklagte das von ihr vertriebene Massagegerät kostenlos für zehn Tage zur Probe überlassen darf, für den Gewerbebetrieb der Beklagten von weittragender vermögenswirksamer Bedeutung sein. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 18.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
Krüger-NielandBundesgerichtshofsFrageVerletzersGewerbebetriebKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ib zr 1/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
______GmbH & Co.,
vertretei^mrcn den Geschäftsführer Herbert
 Gustav A
Beklagten und Revisionsklägerin.
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr,
 Dr«
und
 gegen
den Verein zur Wahrung einer lauteren Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens e.V., vertreten durch den Geschäfts*« führer	Auf	dem
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 31. Mai 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelraann
 beschlossen*
Bas Verfahren ist durch die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen worden.
G r ü n d e s
Im gewerblichen Rechtsschutz betrifft der Unterlassungsanspruch in der Regel den Konkurs des Verletzers, weil die Frage* ob der,,:Verletzer die beanstandete Handlung vornehmen da'rf^/ £tir cLj^n Gewerbebetrieb des Verletzers ein - unter Umstanden erhebliches - Vermögensinteresse darstellen kann (BGH ZPO § 240 Hr. 12). So kann auch im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beklagte das von ihr vertriebene Massagegerät kostenlos für zehn Tage zur Probe überlassen darf, für den Gewerbebetrieb der Beklagten von weittragender vermögenswirksamer Bedeutung sein. Damit bezieht sich der geltend gemachte Anspruch auf die Konkursmasse, so daß das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen ist.
 
Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 18. Oktober 1966, VI ZR 29/65) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, auf den keine wettbewerbsrechtlichen Grundsätze anzuwenden waren.
Krüger-Nieland
 Mösl