a) Wer ein fremdes Warenzeichen mit Erlaubnis des Zeichep-inhabers für eine Ware benutzt, die in einem technisch wesentlichen Teil ihrer Konstruktion von der gleichzeitig unter demselben Warenzeichen vom Lizenzgeber und Zeicheninhaber vertriebenen«, im Publikum besonders geschätzten Originalware abweicht, ohne daß dies vom Verbraucher nach dem äußeren Eindruck der Ware erkannt werden kann«, macht eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit seiner Ware» Las gilt auch dann, wenn der Verbraucher keine nähere Vorstellung von der Konstruktion der Waren besitzt, aber aufgrund einer voraufgegangenen, auf Kennerfolge Bezug nehmenden Werbung annimmt, die unter dem Zeichen vertriebene Ware werde von besonders sachkundigen Personen mit Erfolg benutzt und bevorzugt, während diese Erfolge nicht mit der technisch abweichenden Ware des Lizenznehmers, sondern nur mit der d03 Lizenzgebers erzielt worden sind«, Die genannte Firma hat der Beklagten das Recht eingeräumta ihre Warenbezeichnung "Nevada” in Deutschland zu benutzeno Dio Beklagte bringt hier unter der Warenbezeichnung "E^-Nevaaa" einen Ski-Sicherheits-Vordorbacken in Verkehr, der dem in Frankreich herge-ctollten, das Prinzip der Klägerin mit benutzenden "Nevada#-Backen äußerlich sehr ähnlich sieht, tatsächlich aber nicht doppelgelenkig, sondern nur um e i n e Achse schwenkbar ist; sein wesentliches Prinzip ist das auch bei der französischen "Nevada"-Bindung benutzte "Federkolbensystem"a b) bei dem Gebrauch des Warenzeichens Nevada" auf die technische Besonderheit ihres Backens (Eingelenkigkeit) hinzuweiseno Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage insoweit stattgegeben5 als sie auf Unterlassung der Werbebehauptung gerichtet war, der Sicherheitsbacken ■’EH-Nevada" sei von der doppelgelenkigen Ausführung des französischen Original-Nevada-Backens auf Eingelenkigkeit nach dem Zahnrad-Abroll-Prinzip Mentwickelt" insoweit ist dieses Teilurteil nicht angefochten worden In Bezug auf die jetzt noch streitigen Ansprüche hat das Landgericht dagegen in demselben Teilurteil die Klage abgewiesen-, weil der französische Kevada-Baeken in Deutschland nicht zu einem Begriff geworden sei und eine Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung der Warenbezeichnung “E^-Nevada" für einen abweichend ausgestalteten Backen daher nicht zu befürchten seio Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Toilurteil abgeänderto Sein Urteil geht in dem hier noch in Betracht kommenden Inhalt dahin: Die Revision betrifft nur das Verlangen der Klägerin, die Beklagte habe bei Verwendung der Warenbezeichnung "E^-Nevada" außer auf die Eingelenkigkeit ihres eigenen Bindungs-Backens auch noch auf die Doppelgelenkigkeit des französischen Original-Nevada-Backeno hinzuweiscn, sowie ferner die sich an die Unterlassung dieses Hinweises knüpfenden Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft» Daß durch diesen Zusatz nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, daß die Beschaffenheit der von der Beklagten vertriebenen Bindung von der der französischen "Nevada"-Bindung abweicht, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen» Das bedarf keiner näheren Ausführungo Ob dio Y/arenbeZeichnung "Nevada" in Frankreich oder in der Bundesrepublik als Warenzeichen eingetragen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; für die Entscheidung kommt es hierauf aber auch nicht an, denn die Klage ist auf die Vorschrift des § 3 UWGr gestützt, die jede Art der Verv/endung irreführender Angaben erfaßt, sofern diese in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen erfolgen, die für einen größeren Personen-krois bestimmt sind; diese Voraussetzung aber ist bei einer Warenbezeichnung, die - wie hier - auf der Ware und in den auf sie bezogenen Werbedrucksachen verwendet wird, auch dann erfüllt, wenn die Warenbezeichnung nicht im V/arenzeichenregister eingetragen ist o 1 o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der französischen Lizenzgeberin hergestellte Nevada-Sicherheitsbindung durch das Federkolbensystem und die Doppelgelenkigkeit gekennzeichnet; sie genießt auf dem internationalen Markt einen sehr guten Ruf; dazu hat die Tatsache beigetragen, daß diese Bindung von zahlreichen bekannten und erfolgreichen Skircnnläufern benutzt wird» Durch Verwendung des Wortes '’Nevada'1, so nimmt das Berufungsgericht weiter an, erwecke die Beklagte den Eindruck, ihre eigene Ware sei in ihren wesentlichen Eigenschaften mit der berühmten französischen Bindung identisch» Damit aber rufe die Beklagte einen unrichtigen Eindruck von der Beschaffenheit ihrer Ware hervor, denn ihr Erzeugnis enthalte zwar das Federkolbensystem der französischen Bindung, sei aber im Gegensatz zu dieser nicht doppolgelenkig, sondern oingolcnkig» Deshalb entspreche es in einem wesentlichen Punkte nicht dem Skibacken, der unter der Bezeichnung "Nevada" auf dem Weltmarkt bekannt sei» Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei der französische Nevada-Backen auch in Deutschland bekannt, obwohl er hier nicht verkauft werden dürfe» Zwar möge ein Großteil der Abnehmer von Skibindungen keine bestimmte Vorstellung von den technischen Einzelheiten der französischen Bindung haben; Jedenfalls sei ihnen aber die Tatsache ihrer erfolgreichen Verwendung bei großen Skiwettkämpfen schon aus 2. Boi diesen Feststellungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus«, daß die Verwendung einer auf einen ausländischen Hersteller hinweisenden Y/arenbeZeichnung durch einen inländischen Lizenznehmer von Britten nicht schon dann auf Grund des § 3 UWG beanstandet werden kann, wenn durch diese Verwendung lediglich ein Irrtum über die betriebliche Herkunft der Ware entstehen kann (EGHZ 1, 241 - Piek Fein; 5? Zwar ist auch bei derartigen Waren eine im Rahmen des § 3 UWG relevante Täuschung nicht immer gegeben; so macht die Klägerin selbst nicht etwa geltend, die Erwartungen des deutschen Käuferpublikums würden allein schon dadurch enttäuscht, daß die Nevada-Bindung der Beklagten nicht in Frankreich hergestellt wird; für Waren der hier in Frage kommenden Art, deren Herstellung nicht standortgebunden ist und bei denen das Publikum dem deutschen Lizenzhersteiler keine geringere Qualitätsarbeit zutraut als ausländischen Herstellern, führt daher der Irrtum über die betriebliche Herkunft auch bei Waren mit besonders gutem Ruf noch nicht ohne weiteres zur Anwendung des § 3 UWG. Anders liegt es aber, wenn ein mit derselben Bezeichnung versehenes Erzeugnis des Lizenznehmers von der wegen ihrer Konstruktion besonders geschätzten Ware des Lizenzgebers in einem wesentlichen Merkmal a b -weicht; in einem solchen Falle liegt in der Benutzung der Warenbezeichnung eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Warea Das gilt ganz besonders, wenn die Verkehrskreisc, an die sich die Werbung des Lizenznehmers richtet, mit der Warenbezeichnung die Vorstellung verbinden, daß es sich bei der mit ihr bezeichneten Ware um eine im praktischen Gebrauch, namentlich nach dem Urteil besonders sachkundiger Kreise, bewährte V/ are handle Im vorliegenden Falle enthält, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Verwendung der Bezeichnung “Nevada” für ein anders als die bekannte Originalwaro beschaffenes Erzeugnis eine derartige unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware, Zugleich liegt auch eine Irreführung über die Tatsache der praktischen Bewährung dieses Erzeugnisses vor; denn nicht die Konstruktion der Beklagten, sondern eine andere kann auf 3o a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung der für die Originalware bekannten Warenbezeichnung ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden ist* wenn die Abweichungen der Y/are des Lizenznehmers lediglich solche Punkte betreffen;, die in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nebensächlich sind und das Erzeugnis des Lizenznehmers mit dem des Lizenzgebers in den Merkmalen Ubercinstimmt * an die allein sich die Wertvorctellung des Publikums knüpft; denn diese Voraussetzungen sind hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegebene Die Doppelgelenkigkeit ist vielmehr ein objektiv technisch mitkennzeichnende3? jedoch bei dem hier festgestellten Sachverhalt der Anwendung ded § 3 UWU nicht entgegen« Ob der Lizenznehmer sich bei Abweichung von der Konstruktion des Lizenzgebers unter Beibehaltung der für dessen Erzeugnis eingeführten geschätzten Warenbezeichnung im Rahmen dos § 3 UWG zur Rechtfertigung der Zeichenbenutzung darauf berufen kann, die Abweichung stelle eine Verbesserung dar, wird sich nicht für alle Fälle in gleichem Sinne entscheiden lassen« Ist den angesprochenen Verkehrs kreisen ein eigenes technisches Urteil erschwert, so ist es jedenfalls bedenklich, die für eine Konstruktion gut eingeführte Warenbezeichnung ohne weiteres und insbesondere ohne aufklärenden Zusatz zu verwenden, solange die vom Lizenznehmer vorgenommene angebliche Verbesserung noch nicht unumstritten als solche anerkannt ist« Liese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, denn wenn - wie -hier - die Lizenzgeberin selbst für die Anwendung des vom Lizenznehmer nicht übernommenen Merkmals 6 v»H, Lizenzgebühren entrichtet, wenn weiter der Lizenznehmer sich um die Erlaubnis zur Anwendung desselben Prinzips vergeblich bemüht hatte, wenn zudem - wie das Berufungsgericht feststellt - dieses Prinzip einen weithin anerkannten Ruf genießt, und wenn schließlich dem Lizenznehmer - wie hier - durch Urteil verboten ist, seine in diesem Punkte abweichende Konstruktion in der Werbung als eine "Entwicklung11 des Erzeugnisses des Lizenzgebers zu bezeichnen, dann ist der Lizenznehmer verpflichtet, bei Verv/endung der für dieses eingeführten Bezeichnung das Publikum darauf hinzuweisen, daß seine Ware in dem betreffenden Punkte von der Originalware abweicht; mindestens die im vorliegenden Falle in der Verwendung der Bezeichnung ,,I^evada,, mitenthaltene Behauptung praktischer Bewährung bei Skirennen trifft auf das angeblich bessere Erzeugnis der Beklagten nicht zu„ Io Pie Revisionsbeantwortung meint allerdings9 dem hier gestellten5 auch dem Revisionsbegehren zugrunde liegenden Unterlassungsantrag (Unterlassung der Verwendung der Warenbezeichnung “Nevada“, ohne bestimmte Hinweise hinzuzufügen) könne schon nach seiner Art nicht stattgegeben wordene Br verstoße gegen den^Rechtssatz“s daß das Gericht nicht befugt sei, einem Beklagten konkrete Vorschriften über die Gestaltung seiner Werbung und Bezeichnungsweise zu macheno Per Richter habe insoweit kein Gestaltungsrecht. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gefahr einer Irreführung des Publikums werde bereits durch den Hinweis auf die Eingelehkigkeit der Bindung der Beklagten ausgeräumt; damit gebe die Beklagte das entscheidende Merkmal bekannt; auch für den technisch 3c Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stando Die Beklagte ist verpflichtet, die durch Verwendung der Warenbezeichnung "Nevada" begründete Gefahr der Irreführung der Käuferkreise nicht nur zu mindern, sondern auszuschließen (BGH GRUR I960, 567, 571 - Kunstglas) » Wenn aufklär ende Zusätze für die Beseitigung der Täuschungsgefahr überhaupt in Betracht kommen, so müssen sie unmißverständlich sein (BGH GRUR 1963, 539, 541 -echt Skai)o Zu einem Ausschluß der Täuschungsgefahr reicht der bloße Hinweis auf die Eingelenkigkeit des Erzeugnisses der Beklagten nicht aus» Das ergibt sich im Grunde schon aus den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach es nur "nahe liegt", daß der Hinweis den Käufer zu Rückfragen veranlasse„ Außerdem ist es rechtsirrig, als ausreichend klärenden Hinweis einen Zusatz anzusehen, der den interessierten Kunden zwingt, im Verkaufsgeschäft Rückfrage zu halten; denn bei einem so gehaltenen Hinweis bliebe dem die irreführende Angabe verwendenden Wettbewerber im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 3 UWG der Vorteil, den Kunden damit angelockt und zu dem Betreten des Verkaufslokals veranlaßt zu haben (vgl0 BGH GRUR I960, 563, 565 - Sektwerbung). Der Bovisionserwiderung kann auch nicht darin boigetreten werden, der geforderte Hinweis sei der Beklagten nicht zuzu demuten, weil sie damit gezwungen werde, für das von der Klägerin verwendete Doppcl-golenkprinzip zu werben0 Da, wie festgestcllt, dieses Prinzip ein wesentliches Merkmal der französischen Nevada-Bindung darstellt, ist es zu dem Schutze der Käufer-krcisc geboten und schon deshalb für die Beklagte nicht unzu demutbar, bei Verwendung der Bezeichnung "Nevada" auf dessen Fehlen hinzuweisen0 In diesem Zwang liegt auch nicht, wie die Revisionsbeklagte weiter meint, eine unbillige Beschränkung der Interessen des Lizenz- geberso Es bildet im Gregenteil einen nicht nur im deutschen Rechtsleben anerkannten Vorbehalt gegenüber Y/arcnzeichenlizenzverträgenP das Publikum vor der Gefahr zu schützen, daß Bezeichnungen von Waren, dio ihm bekannt sind und von ihm wegen ihrer Güte besonders geschätzt wordenP auf Grund von Lizenzverträgen für Waren schlechterer oder auch nur anderer Beschaffenheit verwendet werden0 Der schuldrechtliche GestattungsvertragP dessen Inhalt nur in einem Verzicht des Lizenzgebers auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Zeichenverletzung gegen den Lizenznehmer bestehtP kann selbstverständlich nicht die Y/irkung habenP diesen Grundsatz irgendwie einzuschränken„ Das Berufungsgericht nimmt anP daß der Klägerin durch Unterlassung des Hinweises auf die Eingelenkigkoit der Bindung der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei* Offenbar habe die Beklagte den guten Ruf der international bekannten Warenbezeichnung "Nevada" ausnutzen wollen; erfahrungsgemäß seien mit einer derartigen Anknüpfung geschäftliche Erfolge verbunden, die hier auch auf Kosten der Klägerin hätten weil diese unbestritten ein führendes Unternehmen auf demselben (Jebiete sei» Diejenigen Käufer9 die keine Kenntnis der technischen Einzelheiten der Bindungen besitzen, aber eine sehr gute Bindung kaufen wollen, kämen für den Erwerb der Bindung der Klägerin in Betracht, wenn sie von der Beklagten darüber aufgeklärt würden, daß deren "E®-Nevada,r-Bindung nicht dem französischen Original entspreche, das in Deutschland nicht zu erhalten seio Die Beklagte habe ihre an die Erfolge dieser Bindung angelehnte Werbung auch nicht lediglich in geringem Umfange betrieben<> Ihr sei auch ein Schuldvorwurf zu machen, da sie alle Umstände gekannt habe und bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß ihr Verhalten zu mißbilligen sei. Diese Begründung trägt nicht nur die Zuerkennung des Feststollungs- und Auskunftsbegehrens in dem bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfange, rechtfertigt vielmehr die abschließende Entscheidung dos Revisions-gerichts auch hinsichtlich dieser Ansprüche, soweit es sich um den Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Nevada-Bindung handelt« Die vom Berufungsgei'icht angestollten Erwägungen zu der Frage, ob ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstanden ist, treffen unzweifelhaft auch auf die Unterlassung dieses Teiles des geforderten Hinv/eisea zu» Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte durch die Unterlassung dieses Hinweises schuldhaft gehandelt hat, sowie schließlich auch für die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der geforderten Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen Werbung.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein UWG § 3 ’’Nevada-Skibindung1' a) Wer ein fremdes Warenzeichen mit Erlaubnis des Zeichep-inhabers für eine Ware benutzt, die in einem technisch wesentlichen Teil ihrer Konstruktion von der gleichzeitig unter demselben Warenzeichen vom Lizenzgeber und Zeicheninhaber vertriebenen«, im Publikum besonders geschätzten Originalware abweicht, ohne daß dies vom Verbraucher nach dem äußeren Eindruck der Ware erkannt werden kann«, macht eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit seiner Ware» Las gilt auch dann, wenn der Verbraucher keine nähere Vorstellung von der Konstruktion der Waren besitzt, aber aufgrund einer voraufgegangenen, auf Kennerfolge Bezug nehmenden Werbung annimmt, die unter dem Zeichen vertriebene Ware werde von besonders sachkundigen Personen mit Erfolg benutzt und bevorzugt, während diese Erfolge nicht mit der technisch abweichenden Ware des Lizenznehmers, sondern nur mit der d03 Lizenzgebers erzielt worden sind«, b) Kann bei einer irreführenden Werbeangabe die fäuschungs-gofahr durch aufklärende Hinweise ausgeschlossen werden, so kann - bei entsprechender Antragstellung des Verletzten = das Unterlassungsgebot dahin eingeschränkt werden, daß es entfällt, falls der Verletzer bestimmte aufklärende Zusätze zu der beanstandeten Werbeangabe bringt«. BGH, UrtoVo 7o April 1965 - Ib ZK I/64 OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 1/64 URTEIL Verkündet am 7c April 1965 Zug Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit KG, Gi de^Rirma Hannes gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hannes MflB, G< - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionskläger iri. Rechtsanwälte Prof« Dr und o gegen Firma Jo3of E -- - ohg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Peter EfB? Hans £0 und Wilhelmine Ej in Si Beklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Her Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o April 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichtor Pehle, Dr0 Sprenkmann, Dr0 Mösl und Alff für Hecht erkannt: 1) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandes-gorichts München vom 3* Oktober 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben9 als es zu den Nummern IIs III a und IV der Urteilsforrael die Klage abgewiesen hat; insoweit wird das vorbezeichnete Urteil dahin abgeänderts daß eingefügt werden a) in Nr«, II der Urteilsformel hinter dem Wort "eingolenkig" die Worte “und daß die französischen Original-Novada-Backen doppelgelenkig,f 9 b) in Nr0 III a und IV der Urteilsformol hinter dem Wort "Eingelenkigkeit" die Worte ’’und auf die Poppelgelenkigkeit der französischen Original-Nevada-Backen"0 2) Pie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno Die Entscheidung über die anteiligen Kosten des ersten und zv/eiten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand; Dio Klägerin vertreibt dio von ihrem persönlich haftenden Gesellschafter erfundene, durch das deutsche Bundespatent Nr« 967 5*n und zahlreiche Auslandspatente geschützte Ski-Sicherheitsbindung Simplex- Automatic'S deren wesentliches Kennzeichen nach ihrer Behauptung das "Doppelschwenkprinzip" ist; hierbei schv/cnkt der Vorderbacken der Bindung um zwei senkrechte Achseno Das gleiche Prinzip benutzt der in Frankreich von einer Firma hergestellte Ski- Sichcrheitsbindungs-Backen mit der Warenbezeichnung "Nevada", die hierfür Lizenz an die Klägerin zahlt und sich dieser gegenüber verpflichtet hat, diese Bindung in Deutschland nicht zu vertreiben0 Die genannte Firma hat der Beklagten das Recht eingeräumta ihre Warenbezeichnung "Nevada” in Deutschland zu benutzeno Dio Beklagte bringt hier unter der Warenbezeichnung "E^-Nevaaa" einen Ski-Sicherheits-Vordorbacken in Verkehr, der dem in Frankreich herge-ctollten, das Prinzip der Klägerin mit benutzenden "Nevada#-Backen äußerlich sehr ähnlich sieht, tatsächlich aber nicht doppelgelenkig, sondern nur um e i n e Achse schwenkbar ist; sein wesentliches Prinzip ist das auch bei der französischen "Nevada"-Bindung benutzte "Federkolbensystem"a Dio Klägerin, die diesen Gebrauch der Warenbezeichnung "Ejp-Nevada" für irreführend hält, hat mit der vorliegenden Klage beantragt. Io der Beklagten zu verbieten, die von ihr hergestellten und vertriebenen Sicherhoits-Vorderbacken für Skibindungen unter der Bezeichnung E^J-Nevada in Prospekten, Katalogen und Zeitungsinseraten feil-zuhalton und mit dieser Bezeichnung versehen in den Verkehr zu bringen, ohne deutlich darauf hinzuv/eisen, daß der französische Öriginal-Nevadabacken doppelgelenkig ist, während der deutsche E^-Nevadabacken eingelenkig ist; IIo festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Benutzung der in Ziffer I gekennzeichneten Warenbezeichnung entstanden ist; IIIo die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, in welchen Werbemitteln und mit welcher Auflagenstarke sie die Werbung nach Ziffer II betrieben hato Weitere Klageanträge, die nicht mehr im Streit sind, bezogen sich auf sonstige Wefbe-maßnahmen der Beklagten» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat die Wiederholungsgefahr bestritten und eine durch Vertragsstrafe gesicherte Verpflichtungserklärung dahin angeboton, I a) bei unmittelbarer Bezugnahme auf den französischen Backen der Firma L^H auf die technischen Unterschiede (Eingelenkigkeit statt Doppelgelenkigkeit)5 b) bei dem Gebrauch des Warenzeichens Nevada" auf die technische Besonderheit ihres Backens (Eingelenkigkeit) hinzuweiseno Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage insoweit stattgegeben5 als sie auf Unterlassung der Werbebehauptung gerichtet war, der Sicherheitsbacken ■’EH-Nevada" sei von der doppelgelenkigen Ausführung des französischen Original-Nevada-Backens auf Eingelenkigkeit nach dem Zahnrad-Abroll-Prinzip Mentwickelt" insoweit ist dieses Teilurteil nicht angefochten worden In Bezug auf die jetzt noch streitigen Ansprüche hat das Landgericht dagegen in demselben Teilurteil die Klage abgewiesen-, weil der französische Kevada-Baeken in Deutschland nicht zu einem Begriff geworden sei und eine Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung der Warenbezeichnung “E^-Nevada" für einen abweichend ausgestalteten Backen daher nicht zu befürchten seio Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Toilurteil abgeänderto Sein Urteil geht in dem hier noch in Betracht kommenden Inhalt dahin: IIo Der Beklagten wird 00oo verboten9 im Geschäftsverkehr für die von ihr hergestollten und vertriebenen Skibindungs-Sicherhcits-Vorderbacken die Bezeichnung - 6 "B^-Nevada" zu verwenden, ohne deutlich hinzuzufügen., daß 3ie eingelenkig sind« III» Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser dadurch entstanden ist oder entstehen wird, a) daß die Beklagte die Warenbezeichnung "B^-Ncvada" für Skibindungs-Sicherheits-Vorderbacken ohne den Hinweis auf deren Eingelenkigkcit benutzte» IVe Pie Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfango sie die Warenbezeichnung "E^-Nevada1* für Skibindungs-Sicherheits-Vorderbackcn ohne den Hinweis auf deren Eingelenkigkeit 0 • «> <> 1 verwendet hat» Vo Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung der Klägerin zurückgewieson» Mit der nur von der Klägerin eingelegten Revision verfolg); diese die zu den vorstehenden Ziffern im Borufungsrochts-zug zuletzt gestellten Anträge v/eiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision<, Bas Landgericht hat inzwischen das Schlußurteil erlassen, das von der Klägerin mit Berufung angefochten ist, die sich nur noch auf die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bezieht.1 Entschoidungsgründe; Die Revision betrifft nur das Verlangen der Klägerin, die Beklagte habe bei Verwendung der Warenbezeichnung "E^-Nevada" außer auf die Eingelenkigkeit ihres eigenen Bindungs-Backens auch noch auf die Doppelgelenkigkeit des französischen Original-Nevada-Backeno hinzuweiscn, sowie ferner die sich an die Unterlassung dieses Hinweises knüpfenden Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft» Ao Unterlassungsanspruch Io Huch dem als unstreitig festgestellten Parteivorbringen benutzt die Beklagte die Warenbezeichnung "Nevada" eines französischen Herstellerunternehmens; sie tut es in der Weise, daß sie ihr den Pirmenbestandteil "E®?1 voran-stollt. Daß durch diesen Zusatz nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, daß die Beschaffenheit der von der Beklagten vertriebenen Bindung von der der französischen "Nevada"-Bindung abweicht, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen» Das bedarf keiner näheren Ausführungo Ob dio Y/arenbeZeichnung "Nevada" in Frankreich oder in der Bundesrepublik als Warenzeichen eingetragen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; für die Entscheidung kommt es hierauf aber auch nicht an, denn die Klage ist auf die Vorschrift des § 3 UWGr gestützt, die jede Art der Verv/endung irreführender Angaben erfaßt, sofern diese in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen erfolgen, die für einen größeren Personen-krois bestimmt sind; diese Voraussetzung aber ist bei einer Warenbezeichnung, die - wie hier - auf der Ware und in den auf sie bezogenen Werbedrucksachen verwendet wird, auch dann erfüllt, wenn die Warenbezeichnung nicht im V/arenzeichenregister eingetragen ist o 1 o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der französischen Lizenzgeberin hergestellte Nevada-Sicherheitsbindung durch das Federkolbensystem und die Doppelgelenkigkeit gekennzeichnet; sie genießt auf dem internationalen Markt einen sehr guten Ruf; dazu hat die Tatsache beigetragen, daß diese Bindung von zahlreichen bekannten und erfolgreichen Skircnnläufern benutzt wird» Durch Verwendung des Wortes '’Nevada'1, so nimmt das Berufungsgericht weiter an, erwecke die Beklagte den Eindruck, ihre eigene Ware sei in ihren wesentlichen Eigenschaften mit der berühmten französischen Bindung identisch» Damit aber rufe die Beklagte einen unrichtigen Eindruck von der Beschaffenheit ihrer Ware hervor, denn ihr Erzeugnis enthalte zwar das Federkolbensystem der französischen Bindung, sei aber im Gegensatz zu dieser nicht doppolgelenkig, sondern oingolcnkig» Deshalb entspreche es in einem wesentlichen Punkte nicht dem Skibacken, der unter der Bezeichnung "Nevada" auf dem Weltmarkt bekannt sei» Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei der französische Nevada-Backen auch in Deutschland bekannt, obwohl er hier nicht verkauft werden dürfe» Zwar möge ein Großteil der Abnehmer von Skibindungen keine bestimmte Vorstellung von den technischen Einzelheiten der französischen Bindung haben; Jedenfalls sei ihnen aber die Tatsache ihrer erfolgreichen Verwendung bei großen Skiwettkämpfen schon aus 1 dor Sportpresse bekannt«, in der häufig zusammen mit den Namen der Rennläufor die von ihnen benutzte Skibindung erwähnt und mitunter auch ausführlich besprochen werde. Zahlreiche deutsche Skiläufer hätten Aussehen und Anwendung der französischen Nevada-Bindung überdies aus eigener Anschauung im Ausland kennengolernt und diese Kenntnis weitergetragen; die Bindung der Beklagten sehe der französischen äußerlich ähnlich; die Beklagte selbst habe schließlich in ihrer Werbung fortgesetzt auf die internationalen Erfolge und die hervorragende Bedeutung der französischen Nevada-Bindung hingewiesen und dadurch dazu beigetragcnP den Namen ’'Nevada11 als Kennzeichen eines besonders zu beachtenden französischen Skibindungs-svstems im Gebiet der Bundesrenublik herauszustollen und %j * b ek annt zu demachen 2. Boi diesen Feststellungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus«, daß die Verwendung einer auf einen ausländischen Hersteller hinweisenden Y/arenbeZeichnung durch einen inländischen Lizenznehmer von Britten nicht schon dann auf Grund des § 3 UWG beanstandet werden kann, wenn durch diese Verwendung lediglich ein Irrtum über die betriebliche Herkunft der Ware entstehen kann (EGHZ 1, 241 - Piek Fein; 5? 189 - Zwilling). Ein Verstoß gegen § 3 UWG kommt vielmehr erst in Betracht P v/enn - sei es mit oder ohne Irrtum über die betriebliche Herkunft -durch eine unrichtige Angabe über die im Gesetz aufgeführten Verhältnisse der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird. Eine hierzu ausreichende Irreführung kommt namentlich in Betracht«, wenn das Publikum mit der Warenbezeichnung die - wenn auch nicht in Einzelheiten gehende - Vorstellung einer bestimmten«, besonders geschätzten technischen Konstruktion der Y/are verbindet. Zwar ist auch bei derartigen Waren eine im Rahmen des § 3 UWG relevante Täuschung nicht immer gegeben; so macht die Klägerin selbst nicht etwa geltend, die Erwartungen des deutschen Käuferpublikums würden allein schon dadurch enttäuscht, daß die Nevada-Bindung der Beklagten nicht in Frankreich hergestellt wird; für Waren der hier in Frage kommenden Art, deren Herstellung nicht standortgebunden ist und bei denen das Publikum dem deutschen Lizenzhersteiler keine geringere Qualitätsarbeit zutraut als ausländischen Herstellern, führt daher der Irrtum über die betriebliche Herkunft auch bei Waren mit besonders gutem Ruf noch nicht ohne weiteres zur Anwendung des § 3 UWG. Anders liegt es aber, wenn ein mit derselben Bezeichnung versehenes Erzeugnis des Lizenznehmers von der wegen ihrer Konstruktion besonders geschätzten Ware des Lizenzgebers in einem wesentlichen Merkmal a b -weicht; in einem solchen Falle liegt in der Benutzung der Warenbezeichnung eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Warea Das gilt ganz besonders, wenn die Verkehrskreisc, an die sich die Werbung des Lizenznehmers richtet, mit der Warenbezeichnung die Vorstellung verbinden, daß es sich bei der mit ihr bezeichneten Ware um eine im praktischen Gebrauch, namentlich nach dem Urteil besonders sachkundiger Kreise, bewährte V/ are handle Im vorliegenden Falle enthält, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die Verwendung der Bezeichnung “Nevada” für ein anders als die bekannte Originalwaro beschaffenes Erzeugnis eine derartige unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware, Zugleich liegt auch eine Irreführung über die Tatsache der praktischen Bewährung dieses Erzeugnisses vor; denn nicht die Konstruktion der Beklagten, sondern eine andere kann auf 11 - die vom Berufungsgericht als dem Publikum bekannt festgestellten Skirennerfolge verweisen, mag das Erzeugnis der Beklagten nun tatsächlich schlechter oder auch ebenso gut sein0 Y/ie das Berufungsgericht feststellt (BU 26), besitzt ein Großteil der Kaufinteressenten keine Kenntnis der technischen Einzelheiten der verschiedenen Bindungs-systome» Jedenfalls dieser Teil der Verbraucherkreise knüpft die besondere Wertschätzung der Nevada-Bindung nicht an konkrete Konstruktionsmerkmale der Bindung, sondern an deren vielfache erfolgreiche Benutzung durch bekannte Hennläufer; erfahrungsgemäß ist das Publikum, jedenfalls bei für den Laien im einzelnen nicht erkennbaren Konstruktionen oder Zusammensetzungen, geneigt, sich dem in einer erfolgreichen Benutzung durch besonders sachkundige Personen zu dem Ausdruck gelangten Urteil anzu-schließen, ohne die Einzelheiten des Erzeugnisses zu kennen oder sie kritisch mit anderen Erzeugnissen zu vergleichen« Angesichts der wachsenden Kompliziertheit des Y/arenangebots ist diese Verhaltensweise des Publikums keineswegs schutzunwürdig; auch die Werbung der Beklagten mit den Skirennerfolgen bedient sich ihrer« In solchen Fällen liegt in der Verwendung der bekannten Bezeichnung einer in dieser Weise als praktisch bewährt geschätzten Ware für ein abweichend gestaltetes Erzeugnis die unrichtige, gegen § 3 UWG verstoßende Angabe, dieses weise die wesentlichen Merkmale der bewährten Konstruktion auf« Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß unter den beiden dargelegten Gesichtspunkten die unrichtige Angabe der Beklagten auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft« 12 3o a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung der für die Originalware bekannten Warenbezeichnung ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden ist* wenn die Abweichungen der Y/are des Lizenznehmers lediglich solche Punkte betreffen;, die in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nebensächlich sind und das Erzeugnis des Lizenznehmers mit dem des Lizenzgebers in den Merkmalen Ubercinstimmt * an die allein sich die Wertvorctellung des Publikums knüpft; denn diese Voraussetzungen sind hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegebene Die Doppelgelenkigkeit ist vielmehr ein objektiv technisch mitkennzeichnende3? wesentliches Merkmal des französischen Nevada-Backens (BU ‘19? 22 )„ b) Der Anwendung des § 3 UW0 steht auch nicht entgegen,, daß ein Großteil der Kaufinteressenten die technischen Einzelheiten der Konstruktionen nicht kennt* also hinsichtlich des hier beim Lizenzerzeugnis fehlenden sachlichen Einzelmerkmals irgendeine konkrete Publikumsvorstellung überhaupt fehlen mag; denn jedenfalls über die Tatsache der praktischen Bewährung sagt die Beklagte bei Verwendung der Bezeichnung ’'Nevada1* für ein abweichendes Erzeugnis etwas Unrichtiges aus* erweckt also insoweit konkrete unrichtige Vorstellungen,, Hiervon abgesehen ruft sie auch unrichtige Identitätsvorstellungen hervorP was bei Waren* mit denen der Verkehr eine besondere Gütevorstellung verbindet* gleichfalls für die Anwendung des § 3 UWG aus-roicht o c) Die Beklagte macht nun allerdings geltend* das von ihr verwendete Eingelenkprinzip sei sogar besser als das in der französischen Original-Nevada-Bindung benutzte Prinzip der Doppelgelenkigkeit» Das steht 13 - jedoch bei dem hier festgestellten Sachverhalt der Anwendung ded § 3 UWU nicht entgegen« Ob der Lizenznehmer sich bei Abweichung von der Konstruktion des Lizenzgebers unter Beibehaltung der für dessen Erzeugnis eingeführten geschätzten Warenbezeichnung im Rahmen dos § 3 UWG zur Rechtfertigung der Zeichenbenutzung darauf berufen kann, die Abweichung stelle eine Verbesserung dar, wird sich nicht für alle Fälle in gleichem Sinne entscheiden lassen« Ist den angesprochenen Verkehrs kreisen ein eigenes technisches Urteil erschwert, so ist es jedenfalls bedenklich, die für eine Konstruktion gut eingeführte Warenbezeichnung ohne weiteres und insbesondere ohne aufklärenden Zusatz zu verwenden, solange die vom Lizenznehmer vorgenommene angebliche Verbesserung noch nicht unumstritten als solche anerkannt ist« Liese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, denn wenn - wie -hier - die Lizenzgeberin selbst für die Anwendung des vom Lizenznehmer nicht übernommenen Merkmals 6 v»H, Lizenzgebühren entrichtet, wenn weiter der Lizenznehmer sich um die Erlaubnis zur Anwendung desselben Prinzips vergeblich bemüht hatte, wenn zudem - wie das Berufungsgericht feststellt - dieses Prinzip einen weithin anerkannten Ruf genießt, und wenn schließlich dem Lizenznehmer - wie hier - durch Urteil verboten ist, seine in diesem Punkte abweichende Konstruktion in der Werbung als eine "Entwicklung11 des Erzeugnisses des Lizenzgebers zu bezeichnen, dann ist der Lizenznehmer verpflichtet, bei Verv/endung der für dieses eingeführten Bezeichnung das Publikum darauf hinzuweisen, daß seine Ware in dem betreffenden Punkte von der Originalware abweicht; mindestens die im vorliegenden Falle in der Verwendung der Bezeichnung ,,I^evada,, mitenthaltene Behauptung praktischer Bewährung bei Skirennen trifft auf das angeblich bessere Erzeugnis der Beklagten nicht zu„ 14 - IIo Zu Rocht hat das Berufungsgericht hiernach eine Hinv/cispflicht der Beklagten grundsätzlich bejaht* Io Pie Revisionsbeantwortung meint allerdings9 dem hier gestellten5 auch dem Revisionsbegehren zugrunde liegenden Unterlassungsantrag (Unterlassung der Verwendung der Warenbezeichnung “Nevada“, ohne bestimmte Hinweise hinzuzufügen) könne schon nach seiner Art nicht stattgegeben wordene Br verstoße gegen den^Rechtssatz“s daß das Gericht nicht befugt sei, einem Beklagten konkrete Vorschriften über die Gestaltung seiner Werbung und Bezeichnungsweise zu macheno Per Richter habe insoweit kein Gestaltungsrecht. Wie gewichtig dieses rechtliche Hindernis sei, bestätige im vorliegenden Palle die inzwischen eingetretene, von der Beklagten aber auch schon im Schriftsatz vom 1* Juli 1963 angekündigte Entwicklung: Im Winter 1964/65 sei die französische Lizenzgeberin selbst mit einer bereits bewährten ein gelenkigen Pederkolbenbindung unter der Marke “L^^-Nevada“ auf den Markt gekommen; nach dieser Entwicklung müsse der von der Revision weiterverfolgte zusätzliche Hinweis geradezu irreführend wirken« Biesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden* a) In dem bezeichneten Schriftsatz hatte die Beklagte den Übergang zu der neuen Konstruktion lediglich als bevorstehend angekündigt„ Pas Berufungsgericht durfte diese Ankündigung nicht als feststehende Tatsache zugrunde legen, mußte vielmehr von der bis dahin gegebenen Sachlage ausgehen, wonach das französische Unternehmen vorerst noch die bisherige Konstruktion weiter vertreiben werde; nach dem Vorbringen der Revisionsbeantwortung ist dies im V/inter 1963/64 auch moch der Fall gewesen» I)ie Behauptung einer erst nach der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingetretenen Änderung der Konstruktion kann im Hevisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden» Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob bei der von der Revisionsbeantwortung vorgetragenen Sachlage es der Beklagten nicht gleichwohl verwehrt wäre, die Bezeichnung ’’Nevada” - gegebenenfalls mit aufklärenden Zusätzen - zu verwenden, solange der gute Ruf dieses Zeichens noch von der voraufgegangenen Werbung für die Original-Nevada-Bindung mitgeprägt ist* und ob es der Beklagten nicht zugemutet werden müßte, auf die Verwendung des Warenzeichens ’’Nevada” so lange zu verzichten, als der gute Ruf des Zeichens noch mit dem für die Klägerin geschützten Konstruktionselement zusammenhängt , die ihrerseits mit der Zeicheninhaberin und Lizenzgeberin der Beklagten vereinbart hat, daß die Nevada-Bindung nicht auf dem deutschen Markt vertrieben werden dürfe» b) Daß dem Gericht bei der Unterlassung von Wettbewerbshandlungen kein ’’Gestaltungsrecht” zusteht, ist richtig; insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, bei Beurteilung eines uneingeschränkten Unterlassungsbegehrens von sich aus zu prüfen;, ob der durch die konkrete Verletzungsform begründeten Päuschungsgefahr durch irgendwelche geeignete aufklärende Zusätze entgegengewirkt werden könnte (BGH GRUR 1955, 357 - Indeta; GRUR 1963, 539, 541 - echt Skai)» Um eine Gestaltung der Rechtsverhältnisse oder ein ’’Vorschreiben” konkreter Werbung handelt es sich jedoch nicht, wenn dem Kläger auf seinen - wie hier -eingeschränkten Antrag ein Unterlassungsanspruch zuerkannt wird? der nach dem Inhalt der Urteilsformel nur unter der Voraus-ootzung durchgreift9 daß bei dem zu unterlassenden Vex'-halten eine bestimmte Handlung, z.Bo ein aufklärender Hinweis, nicht gleichzeitig vorgenommen wirdo Steht dem Kläger nach dem sachlichen Hecht ein u n eingeschränkter Anspruch auf Unterlassung zu, so liegt in einer derax'-tigen Verurteilung nur eine Einschränkung, durch die der Beklagte nicht beschwert ist. Steht dem Kläger dagegen - wie das Berufungsgericht hier offenbar annimmt und wovon zugunsten der Revisionsbeklagten ausgegangen werden kann - nur ein eingeschränkter Anspruch auf Unterlassung zu, weil aufklärendo Zusätze die Gefahr der Irreführung ausschließen, so ist in der Rechtsprechung stets angenommen worden, daß zur Unterlassung in der hier begehrten Weise verurteilt werden kann (für das Urheberrecht vglo BGHZ 17, 266 - Magnettonband; BGHZ 42, 118, 127 - für das Patentrecht BGH GRUR 1964, 496, 497 -l'ormsand II; für den Anwendungsbereich des § 3 UWG BGH GRUR 1956, 187, 188 - English Lavender; 1958, 185 -Wyeth; I960, 567, 570 - Kunstglas). 2o Der im Rahmen des § 3 UWG zur Ausräumung der Täuschungsgefahr erforderliche Hinweis muß für diesen Zweck tauglich und zu demutbar sein; unter mehreren ausreichenden und tauglichen Zusätzen kann nur der den Beklagten am wenigsten belastende gefordert werden (vgl. BGH NJY7 1965, 746, 747 - Magnettonband II)» Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gefahr einer Irreführung des Publikums werde bereits durch den Hinweis auf die Eingelehkigkeit der Bindung der Beklagten ausgeräumt; damit gebe die Beklagte das entscheidende Merkmal bekannt; auch für den technisch nicht unterrichteten Käufer liege es dann nahe, sich zu erkundigen, oh er damit die Original-Nevada-Bindung erhalte; denn der genannte Hinweis führe ihn zu der Übei'*legung?! es gebe möglicherweise eine Nevada-Bindung, die nicht eingelenkig, sondern unbeweglich oder mehrgelenkig sei; auf Gr rund der dann gegebenen wahrheitsgemäßen Auskunft könne der Kunde unbeeinflußt von einer etwaigen Irreführung durch den Namen ''Nevada“ seine Entscheidung treffen o Selbst wenn nicht einmal in allen Sportartikelgeschäften die entsprechende Kenntnis der technischen Einzelheiten anzutreffen sei, könne der Kunde jedenfalls erfahren, daß man nicht wisse, ob die angeboteno "E®-Hevada-Bindung" in allen Einzelheiten mit der französischen Bindung übereinstimme „ Wenn der Kunde sich dann trotzdem zu dem Kauf entschließe, dann sei ein solcher Entschluß nicht mehr durch die Täuschung mit dem Wort "Nevada" herbeigeführt o Der Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit sei auch angesichts der eigenen früheren Werbung der Beklagten nicht erforderlich« 3c Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stando Die Beklagte ist verpflichtet, die durch Verwendung der Warenbezeichnung "Nevada" begründete Gefahr der Irreführung der Käuferkreise nicht nur zu mindern, sondern auszuschließen (BGH GRUR I960, 567, 571 - Kunstglas) » Wenn aufklär ende Zusätze für die Beseitigung der Täuschungsgefahr überhaupt in Betracht kommen, so müssen sie unmißverständlich sein (BGH GRUR 1963, 539, 541 -echt Skai)o Zu einem Ausschluß der Täuschungsgefahr reicht der bloße Hinweis auf die Eingelenkigkeit des Erzeugnisses der Beklagten nicht aus» Das ergibt sich im Grunde schon aus den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach es nur "nahe liegt", daß der Hinweis den Käufer zu Rückfragen veranlasse„ Außerdem ist es rechtsirrig, als ausreichend klärenden Hinweis einen Zusatz anzusehen, der den interessierten Kunden zwingt, im Verkaufsgeschäft Rückfrage zu halten; denn bei einem so gehaltenen Hinweis bliebe dem die irreführende Angabe verwendenden Wettbewerber im Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 3 UWG der Vorteil, den Kunden damit angelockt und zu dem Betreten des Verkaufslokals veranlaßt zu haben (vgl0 BGH GRUR I960, 563, 565 - Sektwerbung). Es kommt deshalb auch nicht auf die unter den Parteien streitige Frage an, ob das Verkaufspersonal überhaupt in der Lage ist, die nötige technische Aufklärung zu geben,, Die Notwendigkeit des von der Revision geforderten weiteren Hinweises auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Nevada-Bindung ergibt sich aber vor allem aus folgendem: Der Sinn de3 Hinweises besteht darin, den Irrtum auszuschließen oder doch einzuschränken, die von der Beklagten unter Verwendung der Bezeichnung "Nevada" vertriebene Konstruktion stimme mit dem unter derselben Bezeichnung bekannten französischen Erzeugnis überein,. Dieses Ziel kann bei einem Publikum, das - wie festgestellt - großenteils überhaupt keine Vorstellung von der technischen Beschaffenheit der Bindungen.hat-,'.nicht'.allein .durch den vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltenen Hinweis auf eine Eigenschaft des einen der beiden Erzeugnisse (hier der Beklagten) erreicht werden; denn ein solcher Hinweis braucht den Interessenten überhaupt nicht auf den Gedanken kommen 2U lassen, diese Eigenschaft unterscheide das Erzeugnis von der französischen Nevada-Bindung o Der Hinweis muß vielmehr dem Käuferkreis klarmachenp daß und wie das Erzeugnis der Beklagten sich von der französischen Bindung Unterscheidet; dies muß also zu dem Ausdruck gebracht werden., Dazu ist der zusätzliche Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit dieser Bindung geeignet und notwendig«, Ein Hinweis dagegen, der nur erkennen ließe, daß die Ware der Beklagten sich von diesem Erzeugnis durch ihre Eingelcnkigkeit unterscheide, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß dieses doppelgelenkig ausgestaltet ist, wurde den Unterschied nur unvollkommen bezeichnen und zur Ausräumung der Täuschungsgefahr weniger geeignet 3eina Daß etwa ein anderer, sie weniger belastender Hinweis denkbar wäre, der die hier gegebene Täuschungsgefahr mindestens in gleichem Maße hintanhalten würde, hat die Beklagte selbst nicht dar-gctan0 Der Bovisionserwiderung kann auch nicht darin boigetreten werden, der geforderte Hinweis sei der Beklagten nicht zuzu demuten, weil sie damit gezwungen werde, für das von der Klägerin verwendete Doppcl-golenkprinzip zu werben0 Da, wie festgestcllt, dieses Prinzip ein wesentliches Merkmal der französischen Nevada-Bindung darstellt, ist es zu dem Schutze der Käufer-krcisc geboten und schon deshalb für die Beklagte nicht unzu demutbar, bei Verwendung der Bezeichnung "Nevada" auf dessen Fehlen hinzuweisen0 In diesem Zwang liegt auch nicht, wie die Revisionsbeklagte weiter meint, eine unbillige Beschränkung der Interessen des Lizenz- 20 geberso Es bildet im Gregenteil einen nicht nur im deutschen Rechtsleben anerkannten Vorbehalt gegenüber Y/arcnzeichenlizenzverträgenP das Publikum vor der Gefahr zu schützen, daß Bezeichnungen von Waren, dio ihm bekannt sind und von ihm wegen ihrer Güte besonders geschätzt wordenP auf Grund von Lizenzverträgen für Waren schlechterer oder auch nur anderer Beschaffenheit verwendet werden0 Der schuldrechtliche GestattungsvertragP dessen Inhalt nur in einem Verzicht des Lizenzgebers auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Zeichenverletzung gegen den Lizenznehmer bestehtP kann selbstverständlich nicht die Y/irkung habenP diesen Grundsatz irgendwie einzuschränken„ Nach alledem war das angefochtene Urteil insoweit aufzuhebenP als es die Unterlassungsklage hinsichtlich des Hinweises auf die Doppelgelenkigkeit der französische. Nevada-Bindung abgewiesen hato Da der Rechtsstreit insoweit auf Grund des festgestellten Sachverhalts zur Entscheidung reif istP war der Klage auch in diesem Umfange stattzugeben,» Bo Feststellung»- und Auskunftsanspruch» Das Berufungsgericht nimmt anP daß der Klägerin durch Unterlassung des Hinweises auf die Eingelenkigkoit der Bindung der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei* Offenbar habe die Beklagte den guten Ruf der international bekannten Warenbezeichnung "Nevada" ausnutzen wollen; erfahrungsgemäß seien mit einer derartigen Anknüpfung geschäftliche Erfolge verbunden, die hier auch auf Kosten der Klägerin hätten - 21 Ll gehen müssen., weil diese unbestritten ein führendes Unternehmen auf demselben (Jebiete sei» Diejenigen Käufer9 die keine Kenntnis der technischen Einzelheiten der Bindungen besitzen, aber eine sehr gute Bindung kaufen wollen, kämen für den Erwerb der Bindung der Klägerin in Betracht, wenn sie von der Beklagten darüber aufgeklärt würden, daß deren "E®-Nevada,r-Bindung nicht dem französischen Original entspreche, das in Deutschland nicht zu erhalten seio Die Beklagte habe ihre an die Erfolge dieser Bindung angelehnte Werbung auch nicht lediglich in geringem Umfange betrieben<> Ihr sei auch ein Schuldvorwurf zu machen, da sie alle Umstände gekannt habe und bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß ihr Verhalten zu mißbilligen sei. Da die Klägerin den ihr entstandenen Schaden noch nicht beziffern könne, sei auch das Feststellungsintercsse zu bejahen; zur Ermittlung des Schadens sei schließlich die Auskunft der Beklagten über den Umfang der beanstandeten Werbung erforderlich» Diese Begründung trägt nicht nur die Zuerkennung des Feststollungs- und Auskunftsbegehrens in dem bereits vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfange, rechtfertigt vielmehr die abschließende Entscheidung dos Revisions-gerichts auch hinsichtlich dieser Ansprüche, soweit es sich um den Hinweis auf die Doppelgelenkigkeit der französischen Nevada-Bindung handelt« Die vom Berufungsgei'icht angestollten Erwägungen zu der Frage, ob ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstanden ist, treffen unzweifelhaft auch auf die Unterlassung dieses Teiles des geforderten Hinv/eisea zu» Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte durch die Unterlassung dieses Hinweises schuldhaft gehandelt hat, sowie schließlich auch für die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der geforderten Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen Werbung. 22 Co Auf die Revision war das angefochtene Urteil in dom dargclegten Umfange abzuändern und der Klage auch insoweit stattzugebeno Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten war aufzuheben, weil sie nicht dem jetzt zugrunde-zulegendon Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterlie-gens entspricht (§ 92 ZPO); &ie Kostenentscheidung war insoweit dem Berufungsgericht vorzubehalten, das im Rahmen des Schlußurteils einheitlich über die Kosten der beiden latoachenrechtssüge zu entscheiden haben wirdo Dagegen waren die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfange der Beklagten aufzuerlegeno Kx’üger-Nioland Pehle Sprenkmann Mösl Alff