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BGH

Gericht: BGH

Die (Beklagte) verpflichtet sich, an (Br« KflBB SB|und die Klägerin) vom 1« Juli 1959 ab für die Zeit bis zu dem 51« Dezember 1959 einen monatlichen Betrag von 2.000,— B$ zu zahlen, der innerhalb der ersten fünf Tage eines jeden luona zp. Die Klägerin meint, daß sie als Gesamtgläubigerin die Zahlung der vereinbarten Beträge in voller Höhe an sich verlangen könne und für die etwaige Nichterfüllung der allein ihrem Ehemann obliegenden Verpflichtungen nicht einzustehen brauche« Sie hat mit der Klage die Zahlung eines (Teilbetrages von 28«000,— DM nebst 5 v» H, Zinsen seit dem 13« August 1959 Sie behauptet, die Klägerin sei, wie ein Schreiben des Rechtsanwalts IlflP an Dr, vom 16° Juli 1959 zeige, nur aus formellen Erwägungen in den Vergleich einbezogen worden; deshalb habe die Klägerin, so meint sie, keinen selbständigen Anspruch, Jedenfalls müsse sich die Klägerin als Sesamtgläubigerin die Nichterfüllung des Vertrags durch ihren Ehemann entgegenhalten lassen. Das Kämmen Stiebt hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen xmä auf die, Anschluß-fcerufung der Beklagten das Urteil dahin-ahgeändert, daß die Beklagte Zug um Zug gegen Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur Zahlung von 27,000,-— DM verurteilt worden ist o ein selbständiges Forderungsreeht zustehe und daß sie nicht, wie die Beklagte meinte, dem Vergleich nur formell beigetreten sei, ohne daß für sie neben den für ihren Ehemann in dem Vergleich festgelegten Ansprüchen eigene Ansprüche gegen die Beklagte begründet werden sollten0 Diese Auffassung, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, begegnet keinen rechtlichen Bedenken«, IX» I» Das angefochtene Urteil führt weiter aus, die Klägerin und ihr Ehemann seien Teilgläubiger der nach dem Vergleich zu erbringenden Leistungen der Beklagten gemäß { 420 BGB« Weder aus dem Inhalt des Vergleichs noch aus den Umständen lasse eich entnehmen, in welcher Weise die Beteiligten das Verhältnis der beiden Gläubiger untereinander geregelt haben wollten; daraus, daß Dr. die llsupttätigkeit für die Beklagte ausgeübt habe, könne nichts hergeleitet werden, da diö Aufteilung der von der Beklagten zu zahlenden Beträge den Eheleuten habe überlassen werden können und daher keiner Regelung in .dem Vergleich bedurft habeo Pür die Baklogte sei es nur darauf angekommen, was sie an die beiden Eheleute zusammen zu zahlen gehabt habe 6 Auch aus der Interessenlage ergebe sich nichts dafür, ob die Parteien Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) oder Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) gewollt hätten; denn die Interessen der einzelnen Beteiligten seien insofern durchaus verschieden gewesen» Daß die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits beiderseits Ausführungen zu den Vorschriften über die Gesamtgläubigerschaft gemacht hätten, sei für die Auslegung des Vergleichs ebenfalls unerheblich, da es sich dabei nicht um eine verbindliche, den Vergleich abändernde oder ergänzende Vereinbarung gehandelt habe« Daher sei der Anspruch der Klägerin nur in Höhe der Hälfte der im Vergleich festgesetzten Summen schlüssig, also wegen 2»000,— DM aus den noch offenen Raten gemäß Nr o VI und wegen 25 «>000,— DM bezüglich der in Nr „ VII ■".es Vergleichs festgesetzten Zahlungo a) Sie raeint, der Berufungsrichter habe ubersehen, daß der vergleich vom 13* August 1959 an die Stelle des Rücker-stattungevergleichs von 1951 getreten sei, wobei die Eheleute in diesem festgelegte Rechte aufgegeben und dafür neue Forderungen erworben hätten; schon im Rückerstattungs-Vergleich sei aber für die Klägerin eine Witwenrente in der Weise vorgesehen gewesen, daß ihr ein unmittelbar gegen die Beklagte gerichteter Anspruch zustehen sollte» Baß das Oberlandesgericht das überseheti^&efe'e, ist cem Urteil nicht zu entnehmen° Dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht vielmehr in seiner Auslegung des Vergleichs dadurch Rechnung getragen, daß der Klägerin ein in ihrer Person^begründeter,-unmittelbar gegen die Beklagte gerichteter Anspruch ziugesprochen wird (so oben I); daß dieser Gesichtspunkt zwingend ergäbe, die Klägerin kpnne eine dem. Vergleich vom 13« August 1959 andererseits zustehenden ^ecfcf: weder unter diesem noch einem der anderen von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben, daß es zu dem Abschluß des zweiten Vergleichs erst gekommen ist; nachdem die Gesellschafterin der Beklagten gegen die Geschäft-lührung Br0 RflHHHIB schwerwiegende, im Laufe des Rechtsstreits. Auch damit kann die Auslegung des Berufungsrichters nicht entkräftet werden«» Wäre nämlich im Vergleich bereits festgelegt, welcher Teil der Forderung jedem Shegatten zustehen soll, dann könnte der "Zweifel", der zur Anwendung des § 420 BGB führt, gar nicht erst entstehen; damit kann also die Notwendigkeit einer Jesamtgläubigerschaft gerade nicht begründet werden» Auch die Ungewißheit darüber, welchem Ehegatten die Zahlung von 50»000,— DM zugute kommt, wenn sie in eine Monatsrente umgerechnet und als Altersversorgung vorgesehen wird, zwingt zu keiner anderen Eeurteilung; die Revision greift insoweit in einer im Vergleich nicht vorgesehenen Weiss auf den Inhalt des Rücker-stattungsvergl>ichs zurück und übersieht dabei., daß dort die Versorgung beider Ehegatten auf Lebenszeit gesichert werden sollte, vährend nach dem hier streitigen Vergleich unter völlig veränderter Sachlage alle Ansprüche mit einer festen Summe abgegolten werden sollten«» Daß unter diesen Umständen die zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung des § 420 BGB erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines Gesa altgläubiger Verhältnisses aufgrund Parteivereinbarung (vgl» BGB-RGRK 11» Aufl» Anmv 4 zu § 428) vom Berufungsgericht übersehen worden wären., III0 Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne die Befriedigung der Ansprüche der Klägerin davon abhängig machen, daß die dem Ehemann der Klägerin nach Nr«IV des Vergleichs obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden (§ 520 Abs» 1 Satz 2 BGB)» Es handle sich insoweit um -Leistungen, die im Verhältnis der Gegenseitigkeit stünden. da die Veräußerung der in Nr«, IV erwähnten Rechte der BekLagfcen durch Er«, RflHIHHfe an die Firma Le^|0 einen Hauptgegenstand des durch den Vergleich beendeten Streites zwischen den Parteien gebildet hätte und die Beklagte ohne die in Nr» IV getroffene Regelung zur .Abwendung der Folgen dieser Veräußerung nicht zu den in Nr* VI und VII vorgesehenen Abfindungsleistungen bereit gewesen wäre „ Da der Vergleich als einheitliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nur ihr Ehemann die in Nr» IV des Vergleichs bezeichnete Verpflichtung übernommen habe» Pflicht der Beklagten einerseits und den von Br in Nr«, IV des Vergleichs übernommenen Pflichten andererseits angenommen«, Daraus, daß ein Vergleich geschlossen wurde, könne die Gegenseitigkeit noch nichrfT.hergeleitet werden, da es auch Var^leiche gebe,, die sich nicht. nicht vorgesehen ist» Es kommt daher nicht darauf an, ob im Rückerstattungsvergleich der darin vorgesehene Versorgungsanspruch der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes an eine Gegenleistung gebunden war, sondern das Berufungsgericht hat den unter veränderten Verhältnissen mit neuem Leistungsinhalt geschlossenen Vergleich vom 13o August 1959 ohne Rechtsfehlor aus sich selbst ausge-legto Daß es im Rahmen dieser Auslegung die Gegenseitigkeit zwischen der Zahlungspflicht der Beklagten und der in Kr* IV von Dr0 übernommenen Verpflichtung bejaht hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden* Dem Zusammenhang der Ürteilsgründe ist zu entnehmen, daß es insoweit eine Garantieverpflichtung Dr0 RflHHHHB für die Rückübertragung der von ihm - nach der Behauptung der Beklagten treuwidrig -an die Firma Le^|P veräußerten Rechte der Beklagten angenommen hat, die für den Fall, daß die Rückübertragung unterbleibt, die Zahlung von Schadencersatz umfaßt* daß unter diesen Umständen das in Kr* IV des Vergleichs vereinbarte "Einstehen" Dr* RfllHHBi flickt als selbständige, unabhängige Leistung, sondern als eine das Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der §§ 320 ff BGB begründende Gege «Leistung für die von der Beklagten Übernommendn Zahlung^flichten angesehen wird (vgl* RGRK aaQ Anm* 6 vor §320), ist eine mögliche, aus Rechtsgründen nicht angreifbare Auslegung * Damit gehen die Erwägungen der Revision ins Leere, ob die Klägerin in ihrer Person in der Lage wäre, für die Verpflichtungen ihres Ehemannes einzustehen * Denn § 320 Abs* 1 Satz 2 BGB betrifft gerade den hier gegebenen Fall, daß sich der Schuldner einer Hehrheit von Gläubigern gegenübersieht, von denen einer die ihm obliegende Gegenleistung noch nicht-erbracht hat; bei einer solchen Sachlage kann der von einem l'orderungsberechtigten anteilig in -Anspruch genommene Schuldner die Teilleistung bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigern (RGRK aaO Anm«, 14 zu § 520) *

Zitierte Normen: § 420 BGB § 286 ZPO § 420 BGB
BGBFirmavergleichenVergleichBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ib ZR__1/63.
verkündet am 25, November 1964
Zug, Just* Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 010
/
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Antonie R(_
KflHIPstroße 11/12,
geb * Sc
 in B(
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die IHB GmbH in B0^0 09 NL._________________
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Brau ebenda,
 Straße 0, Gertrud von
- iiozeßbevollaÄchtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rech tea nvvä^e und Br * 4^0
Prof»Br
 hat der Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 250 November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle,
 Br» Mösl und AIff
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20 November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der T/ater und Erblasser der jetzigen alleinigen Gesellschafterin der beklagten GmbH, Frau von MflP, hatte im Jahre 1939 wegen nationalsozialistischer Verfolgungs-raaßnahmen die Geschäftsanteile seines Unternehmens, der Lfl^BBpGmbH, an den Ehemann der Klägerin und an einen Dritten übertragen0 Im Riickerstattungsverfabren erhielt Frau von	die	Geschäftsanteile	des	Dritten	zurück-
übertragen; mit dem Ehemann der Klägerin, Br« schloß sie am 23° Juli 1951 (die Angabe der Jahreszahl 196r im Tatbestand des angefochtenen Urteils beruht auf einem offensichtlichen Versehen) einen Rückerstattungsvergleich, wonach ihr dessen Geschäftsanteile zurückübertragen wurden; Br«	^Heb	Geschäftsführer	der	GmbH,	erhielt	für
 die Bauer dieser Tätigkeit den Nießbrauch an der Hälfte des Stammkapitals eingeräumt und bekam für den Fall seiner Arbeit Unfähigkeit eine Rente von 10 v« H„ des Umsatzes, jedoch mindestens 500,— DM und höchstens. 1»000,— BM monatlich bewilligt, die nach seinem Tode seiner Ehefrau, der Klägerin, zustehen sollte,
 Im Jahre 1959 entstand Streit zwischen der Beklagten und Br« RflBHIH)» weil dieser nach Meinung der Frau von unberechtigt einer Firma I*eH^ $»A « in BaflBplB Rechte zur Herstellung und zu dem Vertrieb vön Präparaten der Beklagten übertragen hatte« Die Beklagte kündigte Br« RflBfc-fristlos ; sie betrieb ferner gegen ihn und die Klägerin, die als Angestellte der Beklagten geführt worden war, ein Schiedsgerichtsverfahren« Vor dem Schiedsrichter, Rechtsanwalt	schlossen	die Beteiligten am .13« August 1959
einen Vergleich, in dem u«a« bestimmt wurde;
0 0 0 0 9
IV
i) steht dafür ein, daß die Firma innerhalb einer Frist von
- 3 ~
drei Monaten der (Beklagten) ein verbindliches Angebot ~ und zwar unter Aufhebung des zur Zeit bestehenden Vertrages betreffend das Placenta-Präparat - unterbreitet und zwar
1. entweder dahingehend» daß die Gewinne aus dem direkten oder indirekten Vertrieb von Präparaten und Herstellungsverfahren der (Beklagten) in	zwischen der (Be-
 klagten) und der Firma LefliM geteilt werden, oder
2« die Firma LeflBP sich verpflichtet» die zu 1) erwähnten Präparate und Herstellungsverfahren der (Beklagten) sowie die der (Beklagten) erteilten Warenzeichen und Patente in Spanien weder direkt oder indirekt zu vertreiben noch zu benutzen und auf Verlangen der (Beklagten) die Patente und Warenzeichen, soweit sie auf ihren Hamen eingetragen sind oder werden» löschen zu lassen oder auf die (Beklagte) zurückzuübertragen*
Die Bntaeheidung darüber, von welchen Teilen des Angebots die (Beklagte) Gebrauch machen will steht ihr zu« Bes ferneren steht (Br. BflHHBl dafür ein» daß die Firma BeflU innerhalb der oben angegebenen Frist eine Verpflichtungsei-' klärung gegenüber der (Beklagten) dahin abgibt» daß sie die Präparate und Herstellungsverfahren d^r (Beklagten) nicht außerhalb	ver-
treibt, und zwar weder direkt noch indirekt.
' V« ■
Die Parteien sind darüber einig-, daß die Tätigkeit (Br.	und	der	Klägerin)	für die
(Beklagte) mit dem 30. Juni 1958 beendet worden ist«
VI o
Die (Beklagte) verpflichtet sich, an (Br« KflBB SB|und die Klägerin) vom 1« Juli 1959 ab für die Zeit bis zu dem 51« Dezember 1959 einen monatlichen Betrag von 2.000,— B$ zu zahlen, der innerhalb der ersten fünf Tage eines jeden luona zp. entrichten ist. ....
I
- 4
VII o
Die (Beklagte) verpflichtet sich ferner;, an (Dr* RBB|BB und die Klägerin) zur Abfindung aller Ansprüche, welcher Art sie auch immer sein mögen, einen Betrag von 50,000^-^DMzu zahlen, und zwar nach Wahl (Er. RBBBBV und der Klägerin) entweder
a)	sofort in einer Summe oder
b)	in monatlichen Raten, deren Bemessung in (beider) Belieben gestellt ist«
VIII.
(Betrifft ein
 ii
Ko nkurre n zve rb o t
für Dr o
Die Birma Le^B^hat die in Nr „ XV dieses Vergleichs vor-' geschoben Erklärungen nicht abgegeben« Ein neuer Vergleich, den die Beklagte und die Eheleute HUBBUB am 13° September I960 zur Beilegung der daraus erneut entstandenen Streitigkeiten schlossen, wurde nicht wirksam, da die Klägerin den darin vorbehaltenen Rücktritt erklärte« In dem Vergleich vom 13« September 1960 wir niedergelegt, daß im B&ll eines Rücktritts die Rechte der Vertragsparteien aus dem Vergleich vom 13« August 1959 in vollem Umfang besteben bleiben sollten«
Die in Br« VI des Vergleiche vom 13. August 1959 vorgesehenen Beträge sind für Juli bis Oktober 1959 gezahlt! auf die Abfindung von 50«000,— DM hat die Beklagte noch nichts geleistet«
Die Klägerin meint, daß sie als Gesamtgläubigerin die Zahlung der vereinbarten Beträge in voller Höhe an sich verlangen könne und für die etwaige Nichterfüllung der allein ihrem Ehemann obliegenden Verpflichtungen nicht einzustehen brauche« Sie hat mit der Klage die Zahlung eines (Teilbetrages von 28«000,— DM nebst 5 v» H, Zinsen seit dem 13« August 1959
begehrt, den sie in Höhe von 2,000,— DM aus Nr, VI (je 1oOOO,— DM für November und Dezember 1959) und in Höhe von 26,000,— DM aus Nr» VII des Vergleichs herleitet,
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin sei, wie ein Schreiben des Rechtsanwalts IlflP an Dr,	vom	16°	Juli	1959	zeige,
 nur aus formellen Erwägungen in den Vergleich einbezogen worden; deshalb habe die Klägerin, so meint sie, keinen selbständigen Anspruch, Jedenfalls müsse sich die Klägerin als Sesamtgläubigerin die Nichterfüllung des Vertrags durch ihren Ehemann entgegenhalten lassen. Schließlich rechne sie, die Beklagte, mit einem die Klageforderüng übersteigenden
 Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vörr\ in Nr, IV und VIII des Vergleichs übernommenen Verglich tunges auf *
Das Landgericht hatvdie Beklagte verurteilt, 'Zug um Zug
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gegen Erfüllung der dem Ehemann der Klägerin h&ch Nr* IV des Vergleichs obliegenden Verpflichtungen die Klägerin 23,000,— DM nebst 5 v, H, Zinsen seit dem 13, August 1959 zu zahlen. Das Kämmen Stiebt hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen xmä auf die, Anschluß-fcerufung der Beklagten das Urteil dahin-ahgeändert, daß die Beklagte Zug um Zug gegen Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur Zahlung von 27,000,-— DM verurteilt worden ist o
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin weiterhin die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klagesumme,
 Entecheidungsgründe:
I, Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der Klägerin
J

ein selbständiges Forderungsreeht zustehe und daß sie nicht, wie die Beklagte meinte, dem Vergleich nur formell beigetreten sei, ohne daß für sie neben den für ihren Ehemann in dem Vergleich festgelegten Ansprüchen eigene Ansprüche gegen die Beklagte begründet werden sollten0 Diese Auffassung, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, begegnet keinen rechtlichen Bedenken«,
IX» I» Das angefochtene Urteil führt weiter aus, die Klägerin und ihr Ehemann seien Teilgläubiger der nach dem Vergleich zu erbringenden Leistungen der Beklagten gemäß { 420 BGB« Weder aus dem Inhalt des Vergleichs noch aus den Umständen lasse eich entnehmen, in welcher Weise die Beteiligten das Verhältnis der beiden Gläubiger untereinander geregelt haben wollten; daraus, daß Dr.	die
 llsupttätigkeit für die Beklagte ausgeübt habe, könne nichts hergeleitet werden, da diö Aufteilung der von der Beklagten zu zahlenden Beträge den Eheleuten habe überlassen werden können und daher keiner Regelung in .dem Vergleich bedurft habeo Pür die Baklogte sei es nur darauf angekommen, was sie an die beiden Eheleute zusammen zu zahlen gehabt habe 6 Auch aus der Interessenlage ergebe sich nichts dafür, ob die Parteien Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) oder Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) gewollt hätten; denn die Interessen der einzelnen Beteiligten seien insofern durchaus verschieden gewesen» Daß die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits beiderseits Ausführungen zu den Vorschriften über die Gesamtgläubigerschaft gemacht hätten, sei für die Auslegung des Vergleichs ebenfalls unerheblich, da es sich dabei nicht um eine verbindliche, den Vergleich abändernde oder ergänzende Vereinbarung gehandelt habe« Daher sei der Anspruch der Klägerin nur in Höhe der Hälfte der im Vergleich festgesetzten Summen schlüssig, also wegen 2»000,— DM aus den noch offenen Raten gemäß Nr o VI und wegen 25 «>000,— DM bezüglich der in Nr „ VII ■".es Vergleichs festgesetzten Zahlungo
 
20 Ohne Erfolg bekämpft die Revision diese .Auslegung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen Verfahrensstoff übergangen ( § 286 ZPO) «,
a)	Sie raeint, der Berufungsrichter habe ubersehen, daß der vergleich vom 13* August 1959 an die Stelle des Rücker-stattungevergleichs von 1951 getreten sei, wobei die Eheleute
 in diesem festgelegte Rechte aufgegeben und dafür neue Forderungen erworben hätten; schon im Rückerstattungs-Vergleich sei aber für die Klägerin eine Witwenrente in der Weise vorgesehen gewesen, daß ihr ein unmittelbar gegen die Beklagte gerichteter Anspruch zustehen sollte»
Baß das Oberlandesgericht das überseheti^&efe'e, ist cem Urteil nicht zu entnehmen° Dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht vielmehr in seiner Auslegung des Vergleichs dadurch Rechnung getragen, daß der Klägerin ein in ihrer Person^begründeter,-unmittelbar gegen die Beklagte gerichteter Anspruch ziugesprochen wird (so oben I); daß dieser Gesichtspunkt zwingend ergäbe, die Klägerin kpnne eine dem. Rückerstatt;ungsve#gleieh ent-: prechende Rechtsstellung nur als Geseratgläubigerin, nicht
 aber als Teilgläubigerin im Sinne des § 420 BGB- erworben
'\v.
haben, hat die Revision nicht darzututfVermocht* Im übrigen kann bei einer Gegenüberstellung der den Eheleuten nach dem RückerstattungsveigLeich einerseits und nach dem. Vergleich vom 13« August 1959 andererseits zustehenden ^ecfcf: weder unter diesem noch einem der anderen von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben, daß es zu dem Abschluß des zweiten Vergleichs erst gekommen ist; nachdem die Gesellschafterin der Beklagten gegen die Geschäft-lührung Br0 RflHHHIB schwerwiegende, im Laufe des Rechtsstreits. näher begründete und von Br* HflHHl nicht substantiiert bestrittene Vorwürfe erhoben hatte *
b)	Bie Revision meint ferner, Gesamtgläubigerschaft raüs?-dcpholb angenommen werden, weil der Vergleich nicht zwischen
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don Hechten der Shegatten	unterscheide;	daß eine
 an die Klägerin zu entrichtende Rente von monatlich 500,— DK allein schon in etwas mehr als 8 Jahren den Gesamtbetrag von 50»000,— DM aufzehre, spreche dafür, daß die Klägerin die ganze Leistung zu verlangen berechtigt sei«
Auch damit kann die Auslegung des Berufungsrichters nicht entkräftet werden«» Wäre nämlich im Vergleich bereits festgelegt, welcher Teil der Forderung jedem Shegatten zustehen soll, dann könnte der "Zweifel", der zur Anwendung des § 420 BGB führt, gar nicht erst entstehen; damit kann also die Notwendigkeit einer Jesamtgläubigerschaft gerade nicht begründet werden» Auch die Ungewißheit darüber, welchem Ehegatten die Zahlung von 50»000,— DM zugute kommt, wenn sie in eine Monatsrente umgerechnet und als Altersversorgung vorgesehen wird, zwingt zu keiner anderen Eeurteilung; die Revision greift insoweit in einer im Vergleich nicht vorgesehenen Weiss auf den Inhalt des Rücker-stattungsvergl>ichs zurück und übersieht dabei., daß dort die Versorgung beider Ehegatten auf Lebenszeit gesichert werden sollte, vährend nach dem hier streitigen Vergleich unter völlig veränderter Sachlage alle Ansprüche mit einer festen Summe abgegolten werden sollten«» Daß unter diesen Umständen die zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung des § 420 BGB erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines Gesa altgläubiger Verhältnisses aufgrund Parteivereinbarung (vgl» BGB-RGRK 11» Aufl» Anmv 4 zu § 428) vom Berufungsgericht übersehen worden wären., kann der Revision nicht zugegeben werden.»
III0 Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne die Befriedigung der Ansprüche der Klägerin davon abhängig machen, daß die dem Ehemann der Klägerin nach Nr«IV des Vergleichs obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden (§ 520 Abs» 1 Satz 2 BGB)» Es handle sich insoweit um -Leistungen, die im Verhältnis der Gegenseitigkeit stünden.
_ a _
da die Veräußerung der in Nr«, IV erwähnten Rechte der BekLagfcen durch Er«, RflHIHHfe an die Firma Le^|0 einen Hauptgegenstand des durch den Vergleich beendeten Streites zwischen den Parteien gebildet hätte und die Beklagte ohne die in Nr» IV getroffene Regelung zur .Abwendung der Folgen dieser Veräußerung nicht zu den in Nr* VI und VII vorgesehenen Abfindungsleistungen bereit gewesen wäre „ Da der Vergleich als einheitliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nur ihr Ehemann die in Nr» IV des Vergleichs bezeichnete Verpflichtung übernommen habe»
2. Die Revision meint, der Berufungsrichter habe zu
 Unrecht ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwisch^^ägrZahlungs-
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Pflicht der Beklagten einerseits und den von Br
 in Nr«, IV des Vergleichs übernommenen Pflichten andererseits angenommen«, Daraus, daß ein Vergleich geschlossen wurde, könne die Gegenseitigkeit noch nichrfT.hergeleitet werden, da es auch Var^leiche gebe,, die sich nicht. ä^'S gegenseitige Verträge dar stellten«, Bin Zur ückbe halt üngsx'echt gegenüber der Klägerin bestehe aber schon deshalb nicht* weil deren -■egenläistung für den von ihr geltend gemachte^ Anspruch bereits im Rückerstattungsverfahren erbracht und ihr Zahlung; anspruch nur davon .abhängig gemacht worden sei, daß sie ihrer. Ehemann überlebe„ Das Berufungsgericht übersehe , daß die Veräußerung von Rechten an die Firma	in	bezug auf 1
die Klägci’in nicht Gegenstand des Streites gewesen sei, so daß die Klägerin auch keinen Anlaß gehabt habe, die Aufgabe einer im Hückerstattungsverfahren erworbenen Forderung an eine für sie bedeutungslose Frage zu knüpfen«, Im übrigen sei die Klägerin gar nicht in der löge, für die Erfüllung der in Nr«, IV des Vergleichs enthaltenen Verpflichtungen einzusteheno
 
3* Auch diesen Angriffen ist kein Erfolg beschießena Die Revision greift zunächst in einer Weise auf den Inhalt des Rückerstattungsvergleichs zurück, die im Vergleich vom 13o August 1959? der an seine Stelle getreten ist und das Hechtsverhältnis zwischen den Beteiligten auf eine neue Grundlage gestellt hat? nicht vorgesehen ist» Es kommt daher nicht darauf an, ob im Rückerstattungsvergleich der darin vorgesehene Versorgungsanspruch der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes an eine Gegenleistung gebunden war, sondern das Berufungsgericht hat den unter veränderten Verhältnissen mit neuem Leistungsinhalt geschlossenen Vergleich vom 13o August 1959 ohne Rechtsfehlor aus sich selbst ausge-legto Daß es im Rahmen dieser Auslegung die Gegenseitigkeit zwischen der Zahlungspflicht der Beklagten und der in Kr* IV von Dr0	übernommenen Verpflichtung bejaht hat,
 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden* Dem Zusammenhang der Ürteilsgründe ist zu entnehmen, daß es insoweit eine Garantieverpflichtung Dr0 RflHHHHB für die Rückübertragung der von ihm - nach der Behauptung der Beklagten treuwidrig -an die Firma Le^|P veräußerten Rechte der Beklagten angenommen hat, die für den Fall, daß die Rückübertragung unterbleibt, die Zahlung von Schadencersatz umfaßt* daß unter diesen Umständen das in Kr* IV des Vergleichs vereinbarte "Einstehen" Dr* RfllHHBi flickt als selbständige, unabhängige Leistung, sondern als eine das Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der §§ 320 ff BGB begründende Gege «Leistung für die von der Beklagten Übernommendn Zahlung^flichten angesehen wird (vgl* RGRK aaQ Anm* 6 vor §320), ist eine mögliche, aus Rechtsgründen nicht angreifbare Auslegung *
Damit gehen die Erwägungen der Revision ins Leere, ob die Klägerin in ihrer Person in der Lage wäre, für die Verpflichtungen ihres Ehemannes einzustehen * Denn § 320 Abs* 1 Satz 2 BGB betrifft gerade den hier gegebenen Fall, daß sich der Schuldner einer Hehrheit von Gläubigern gegenübersieht,
 von denen einer die ihm obliegende Gegenleistung noch nicht-erbracht hat; bei einer solchen Sachlage kann der von einem l'orderungsberechtigten anteilig in -Anspruch genommene Schuldner die Teilleistung bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigern (RGRK aaO Anm«, 14 zu § 520) *
Einer ausdrücklichen Willensexklärung der Klägerin, für die Nichterfüllung der von ihrem Ehemann übernommenen Verpflichtungen einzutreten, bedurfte es danach entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht«
IVo Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen„
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Mösl	Alff