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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, es handle sich hierbei um Kosten für Zollabfertigungen aus den von ihrer Stelle in Kranen-burg für die Beklagte erbrachten Speditionsleistungen. Sie hat vorgetragen, aus den Fertigrasentransporten über die Hauptstelle der Klägerin in Bentheim in den «fahren 1959 bis 1961 ergebe sich eine tarifdifferenz zu ihren, der Beklagten, Gunsten* Die Klägerin hätte nämlich Fertigrasen als “lebende Pflanzen“ im Sinne der Gütereinteilung ansehen und daher nach der ermäßigten Ladungsklasse F abrechnen müssen» tatsächlich habe aber die Klägerin die Fracht nach der Ladungsklasse A/B 2, 396 Abs« 2 HOB, 675 , 670 BGB als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen begründete Xe 1* Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe vorgetragen, Gegenstand der Klageforderung seien von ihr erbrachte Speditionsleistungen, und zwar Aufwendungen für Zölle und Zollabfertigungskosten, Dieser Darstellung habe die Beklagte im ersten Rechtszug nicht widersprochen, vielmehr selbst eingeräumt, daß über die Niederlassung der Klägerin in Kranenburg importiert worden sei. 2, Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe erstmals im zweiten Rechtszöge vorgetragen, Gegenstand der Klageforderung seien nur Zölle und Zollabfertigungskosten, in Wahrheit sei Klagegrund die Differenz der Frachtkosten zwischen der Ladungsklasse F, wie sie die Beklagte für richtig halte, und der Ladungsklasse A/B, nach der die Klägerin die Fracht berechne, befindet sie sich damit im Widerspruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, in dem es heißt (BU 2), die Klägerin habe zur Begründung vorgetragen, es handele sich bei dem geltend gemachten Betrag um Kosten für Zollabfertigungen aus den von ihrer Stelle in Kranen-burg für die Beklagte erbrachten Speditionsleistungen, Die Klägerin hatte auch bereits in ihrem auf den Widerspruch der Beklagten folgenden Schriftsatz vom 12, Januar 1963 (ÖA 8, 9) ausgeführt, es handle sich bei dem Betrag nicht um Frachtrechnungen, sondern um Kosten für die Zollabfertigung, II, Dm Berufungsgericht führt weiter aus, der Vertrag der Beklagten, sie sei bei ihren a conto Zahlungen davon aüsgegangen, diese seien zunächst auf die älteren Zollauslagen verbucht und erst dann auf die Frachtkosten verrechnet worden, wende sidh bei richtiger Würdigung seines Inhalts nicht gegen die Höhe der Klageforderung, sondern lediglich gegen den Klagegrund, Denn wenn durch Zahlungen der Beklagten die Forderungen der Stelle Kranehburg (Zollauslagen) ausgeglichen seien, daim müßten Ansprüche der Stelle Bentheim (Fracht) offen geblieben sein. Da, wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, das Berufungsgericht ohne Reehtsverstoß angenommen hat, die Fracht sei nach der Dadungsklasse A/B zu berechnen, und nach den auch von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsge- riehts der Streit der Parteien ausschließlich um die anzuwendende ladungsklasse (A/B oder F) geht, ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es bedürfe keiner Feststellung, ob die Klageforderung als Ersatz für Zoll- oder für Frachtaufwendungen begründet sei* In der Berufungsinstanz ist die Beklagte nicht mehr darauf zurückgekommen, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen konnte, die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages sei unter den Parteien unstreitig, I, 1, Pas Berufungsgericht führt dazu im einzeInen aus, der Wegfall der Tarif stelle 1717 Rasen: Heideplaggen* Moorplaggen (F) mit Wirkung vom 1, Januar 1959 durch die VO TS Br, 12/58 vom 23. April 1960 an die Klägerin mitgeteilt, daß die Tarif stelle 1717 wegen der geringen verkehrsmäßigen Bedeutung der darin benannten Güter in das ab 1« Januar 1959 gültige Verzeichnis der Güter der ermäßigten Wagenladungsklassen nicht mehr aufgenommen worden sei« Dieser Maßnahme liege demnach eine sachgerechte Erwägung zugrunde. Möge dabei auch, wie die Beklagte vortrage, bei der Tarifänderung das Bestreben der Bundesbahn mitgewirkt haben, eine Erachterliöhung zu erreichen, so sei daraus für die Annahme eines Mißbrauchs der Tarifhoheit nichts herzu- Juli 1962 spreche nicht dafür, daß die Begründung, das Erachtgut habe nur eine geringe Verkehrs-.mäßige Bedeutung, in Wirklichkeit für die Streichung nie] maßgebend gewesen sei. 2. Rasen könne auch nicht, wie schon das Landgericht angenommen habe, nach Wegfall der Güterart 1717 Rasen * Heideplaggen, Moorplaggen unter die Bezeichnung 1660 oder 1661 “Lebende Bilanzen“ eingruppiert werden. Führung eines Ausnahmetarifo "Fertigrasen” zu dem Ausdruck gebracht, daß Hasen keine "lebende Pflanze” im Sinne der Tarifstellen 1660 und 1661 sei« Andernfalls wäre die Einrichtung einer besonderen Tarifstelle 1717 für Hasen überflüssig gewesen. Selbst wenn zu der damaligen Zeit Hasen nur in der Form von Moor- oder Heideplaggen zu dem Versand gekommen sein sollte, so würde damit nichts an der Feststellung geändert, daß eindeutig Rasen schlechthin tariflich als besonderes Gut angesehen worden ist und nicht einer anderen Güterart, insbesondere auch nicht der Güterart «lebende Pflanzen”, zugerechnet werden darf, las Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, der im Streitfall zu dem Versand gebrachte Rasen habe nicht als «lebende Pflanzen” im Sinne der Gütereinteilung abgefertigt werden dürfen. ein Gut in die Gütereinteilung aufzunehmen und bejahendenfalls welcher Ladungsklasse es zuzuordnen ist; sie sind aber nicht geeignet, einer tariflichen Bestimmung ohne eine formelle Tarifänderung einen anderen, erweiterten Inhalt zu geben» 2o Aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , der Wegfall der Güterart 1717 Rasen: Heideplaggen, Moorplaggen stelle weder einen Mißbrauch der Tarifhoheit noch eine von Willkür bestimmte Maßnahme dar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Wie bereits dargelegt, ist die "Gütereinteilung für Bisenbahn und Kraftwagen” als wesentlicher Bestandteil des Tarifs laufend dahin zu überprüfen, ob die Eingruppierung noch der Entwicklung entspricht (vgl« Linden aaO S, 47)« Die "geringe verkehrsmäßige Bedeutung" der Güterart (Schreiben, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 29o April I960 GA 38/39) bzw« das mangelnde "Verkehrsbedürf nis" (Schreiben der Bundesbahndirektion Münster vom 6» Dezember 1961 GA 41) sind, wie bereits dargelegt, bei der Tarifbestimmung zu berücksichtigende Umstände; denn sie betreffen die volkswirtschaftliche Bedeutung der Güter«

TarifBerufungsgerichtGüterartGütereinteilungFertigrasenGutKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
der Firma Henry w«
in dem

Verkündet am
13o Juli 19
Häge,
J us tiz obersekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 
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Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Alff und Br. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 24* Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Parteien standen miteinander in Geschäftsverbindung. Zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, es handle sich hierbei um Kosten für Zollabfertigungen aus den von ihrer Stelle in Kranen-burg für die Beklagte erbrachten Speditionsleistungen. Bieser Forderung gegenüber wende die Beklagte zu Gnrecht ein, daß ihr wegen zuviel erhobener Fracht aus dem Transport von Fertigrasen höhere Gegenansprüche zustünden.
die Beklagte zur Zahlung von BM 5*053,14 nebst 8 $ Zinsen vom 1. Januar 1961 abzüglich am 23. April 1965 gezahlter BM 475>52 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen»
Sie hat vorgetragen, aus den Fertigrasentransporten über die Hauptstelle der Klägerin in Bentheim in den «fahren 1959 bis 1961 ergebe sich eine tarifdifferenz zu ihren, der Beklagten, Gunsten* Die Klägerin hätte nämlich Fertigrasen als “lebende Pflanzen“ im Sinne der Gütereinteilung ansehen und daher nach der ermäßigten Ladungsklasse F abrechnen müssen» tatsächlich habe aber die Klägerin die Fracht nach der Ladungsklasse A/B
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben*
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ergänzenc vorgetragen, die zweimalige Änderung der tarifstelle “Basen«, nämlich zunächst der Wegfall der tarifstelle 17X7 Basen: Heideplaggen; Moorplaggen (F) ab 1« Januar 1959 und sodann der Erlaß des Ausnahmetarifs F 16 B 1 Fertigrasen; Basensoden (Rollrasen)? Heideplaggen (Heidesoden); Hoorplaggen vom 1* Juli 1962, sei als Mißbrauch der tarifhohe it und als eine willkürliche Maßnahme anzusehen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, aber die Revision zugelassen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträg aus dem zweiten Rechtszug weiter* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen *
A, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klageanspruch nach §§. 409» 407 Abs«. 2, 396 Abs« 2 HOB, 675 , 670 BGB als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen begründete
 Xe 1* Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe vorgetragen, Gegenstand der Klageforderung seien von ihr erbrachte Speditionsleistungen, und zwar Aufwendungen für Zölle und Zollabfertigungskosten, Dieser Darstellung habe die Beklagte im ersten Rechtszug nicht widersprochen, vielmehr selbst eingeräumt, daß über die Niederlassung der Klägerin in Kranenburg importiert worden sei. Auch im Berufungsrecht a zug trage die Beklagte vor, die Forderungen aus Kranenburg seien von ihr bis auf einige unwesentliche Differenzen nicht bestritten. Hiernach sei davon auszugehen, daß die Beklagte jedenfalls nicht in Abrede stellen wolle, daß die Forderungen der Stelle Kranenburg gegen sie entstanden seien. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden,
2, Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe erstmals im zweiten Rechtszöge vorgetragen, Gegenstand der Klageforderung seien nur Zölle und Zollabfertigungskosten, in Wahrheit sei Klagegrund die Differenz der Frachtkosten zwischen der Ladungsklasse F, wie sie die Beklagte für richtig halte, und der Ladungsklasse A/B, nach der die Klägerin die Fracht berechne, befindet sie sich damit im Widerspruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, in dem es heißt (BU 2), die Klägerin habe zur Begründung vorgetragen, es handele
 
sich bei dem geltend gemachten Betrag um Kosten für Zollabfertigungen aus den von ihrer Stelle in Kranen-burg für die Beklagte erbrachten Speditionsleistungen,
 Die Klägerin hatte auch bereits in ihrem auf den Widerspruch der Beklagten folgenden Schriftsatz vom 12, Januar 1963 (ÖA 8, 9) ausgeführt, es handle sich bei dem Betrag nicht um Frachtrechnungen, sondern um Kosten für die Zollabfertigung,
II, Dm Berufungsgericht führt weiter aus, der Vertrag der Beklagten, sie sei bei ihren a conto Zahlungen davon aüsgegangen, diese seien zunächst auf die älteren Zollauslagen verbucht und erst dann auf die Frachtkosten verrechnet worden, wende sidh bei richtiger Würdigung seines Inhalts nicht gegen die Höhe der Klageforderung, sondern lediglich gegen den Klagegrund, Denn wenn durch Zahlungen der Beklagten die Forderungen der Stelle Kranehburg (Zollauslagen) ausgeglichen seien, daim müßten Ansprüche der Stelle Bentheim (Fracht) offen geblieben sein. Der Vortrag der Beklagten sei zudem im Ergebnis unbeachtlich, v/eil die Klägerin zu Recht die Frachten nach der Ladungsklasse A/B berechnet habe, ihr daher der Betrag aus denselben rechtlichen Gründen entweder als Ersatz für Zoll— oder Frachtauslagen zustehe?=
Da, wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, das Berufungsgericht ohne Reehtsverstoß angenommen hat, die Fracht sei nach der Dadungsklasse A/B zu berechnen, und nach den auch von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsge-
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riehts der Streit der Parteien ausschließlich um die anzuwendende ladungsklasse (A/B oder F) geht, ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es bedürfe keiner Feststellung, ob die Klageforderung als Ersatz für Zoll- oder für Frachtaufwendungen begründet sei*
III, Soweit die Revision meint, abgesehen von den Tarifdifferenzen sei in dem Schreiben der Beklagten vom 2, März 1962 (GrA 49) auch ein Überweisungsposten in Höhe von DM 2*094,25 beanstandet, so ist dem entgegenzuhalten, daß ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 20, März 1962 (GA 51) dieser Posten zu demindest in Höhe von DM 2,043,95 in den Konten der Beklagten zu deren Gunsten aufgeführt worden ist. Schon das landgericht hat diesen Posten daher nicht mehr in seinem Urteil berücksichtigt. In der Berufungsinstanz ist die Beklagte nicht mehr darauf zurückgekommen, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen konnte, die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages sei unter den Parteien unstreitig,
B, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Frachten für Fertigrasen nach der Hör-malladungsklasae A/B oder nach der tarifbegünstigten
I, 1, Pas Berufungsgericht führt dazu im einzeInen aus, der Wegfall der Tarif stelle 1717 Rasen: Heideplaggen* Moorplaggen (F) mit Wirkung vom 1, Januar 1959 durch die VO TS Br, 12/58 vom 23. Bezemher 1958 (BAnz Br, 249) sei weder als Mißbrauch der Tarif hohe it noch als eine Willkürmaßnahme anzusehen, Tatsachen, die einen Schluß
 
in dieser Richtung zuließen, seien nicht ersichtlich. Di< Außenstelle Westfalen-Lippe der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr hate in ihrem Schreiben vom 29. April 1960 an die Klägerin mitgeteilt, daß die Tarif stelle 1717 wegen der geringen verkehrsmäßigen Bedeutung der darin benannten Güter in das ab 1« Januar 1959 gültige Verzeichnis der Güter der ermäßigten Wagenladungsklassen nicht mehr aufgenommen worden sei« Dieser Maßnahme liege demnach eine sachgerechte Erwägung zugrunde. Möge dabei auch, wie die Beklagte vortrage, bei der Tarifänderung das Bestreben der Bundesbahn mitgewirkt haben, eine Erachterliöhung zu erreichen, so sei daraus für die Annahme eines Mißbrauchs der Tarifhoheit nichts herzu-
Ber Ausnahmetarif E 16 B 1 Eertigrasen: Rasensoden (Rollrasen)j Heideplaggen (Heidesoden); Möör-plaggen vom 1. Juli 1962 spreche nicht dafür, daß die Begründung, das Erachtgut habe nur eine geringe Verkehrs-.mäßige Bedeutung, in Wirklichkeit für die Streichung nie] maßgebend gewesen sei. Es möge sein, daß der Tarifgeber die Verkehrsbedeutung dieses Erachtgütes vielleicht aufgrund neuerlicher Erhebungen unterschiedlich beurteilt habe. Das lasse aber nicht darauf schließen, daß er sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.
2. Rasen könne auch nicht, wie schon das Landgericht angenommen habe, nach Wegfall der Güterart 1717 Rasen * Heideplaggen, Moorplaggen unter die Bezeichnung 1660 oder 1661 “Lebende Bilanzen“ eingruppiert werden. Denn der Tarifgeber habe mit der Schaffung der Güterart 1717 und ebenso mit der im Sommer 1962 erfolgten Ein-
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Führung eines Ausnahmetarifo "Fertigrasen” zu dem Ausdruck gebracht, daß Hasen keine "lebende Pflanze” im Sinne der Tarifstellen 1660 und 1661 sei« Andernfalls wäre
 die Einrichtung einer besonderen Tarifstelle 1717 für Hasen überflüssig gewesen. Per Begriff "lebende Pflanzen” im Sinne der genannten Tarif stellen sei nicht gleichzusetzen mit dem allgemeinen biologischen Pflanzenbegriff, er sei vielmehr enger. Biese Polgerung ergebe sich aus den unter Hr. 2 der Tarif stelle beispielhaft angeführten Pflanzenarten sowie aus der hierzu gegebenen Erläuterung. Per Hinweis der Beklagten auf den Beut sehen Zolltarif, nach dem Hasen unter "lebende Pflanzen” eingeordnet werde, sei unbeachtlich. Pie Bestimmungen des Zolltarifs und des Reichskraftwagentarifs hätten keine derart engen Berührungspunkte, daß die in beiden Tarifen gebrauchten Begriffe jeweils denselben Inhalt haben müßten. Hätte schließlich der Tarifgeber den Villen gehabt, bei der Heufassung des Heichskraftwagentarifs das Transportgut "Hasen” in der bisherigen ladungsklasse F zu belassen, so hätte dieser Wille in den Bestimmungen des Tarifs zu dem Ausdruck kommen müssen; das sei aber nicht der Pall,
XI. Pie gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Pie Revision stellt zur Nachprüfung, ob der zu dem Transport gelangende Fertigrasen überhaupt unter die später weggefallene Güterart 1717 Hasen: Heideplaggen, Moorplaggen gefallen wäre. Pies sei schon deshalb .unwahrscheinlich , weil diese Tarifsteile ihrem Inhalt nach schon seit dem Jahre 1910 oder 1911 gegolten habe,
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es damals aber das Erzeugnis "Pertigrasen" noch nicht gegeben habe. Die tarifmäßige Begünstigung könne daher sehr wohl auf der Anwendung der larifstelle "Lebende Pflanzen0 beruhen. Das Berufungsgerioht habe insoweit zu Unrecht nicht geprüft, ob nicht das große Interesse der Allgemeinheit an begünstigender Behandlung den Per-tigrasens die Anwendung der Güterart "Lebende Pflanzen"
Dem kann nicht gefolgt werden. Durch die Aufnahme der Güterart 1717 in die Gütereinteilung ist deutlich gemacht, daß "Hasen" im tariflichen Sinne ein eigenständiges, zu allen anderen üütern, insbesondere, zu der Güterart "Lebende Pflanzen”, abgegrenztes Gut sein soll. Das ist aus der Entstehungsgeschichte und dem Zwecl der Gütereinteilung zu entnehmen.	•
Die Gütereinteilung für Eisenbahn und Kraftwagen enthält keine vollständige Aufzählung aller zu dem Iransport gelangender Güter, sondern in der Hauptsache nur eine Aufstellung der tarifbegünstigten Güter. Demgemäß ist in Ziff. 5 (2) der Vorschriften Über die Prachtberechnung bestimmt: Die zu den Ladungsklassen C/D, E,
P und G sowie zu den Ladungsklassen I - V gehörenden Güter sind in der Gütereinteilung aufgeführt. Die dort nicht genannten Güter fallen unter die Ladungsklasse A/B. Perner gehören zur Ladungsklasse A/B die nicht genannten Gemenge und Mischungen, auch wenn alle oder einzelne Bestandteile in der Gütereinteilung genannt sind.
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Grundlage für die Frachthöhe und damit für die als Wertstaffel dienende Gütereinteilung ist die Erwägung, die Frachtbelastung bei der Durchführung der anfallenden (Transportaufträge so zu bemessen, daß 1« die Belastbarkeit der Güter nicht mehr als nötig in Anspruch genommen wird, 2. die Spannungen zwischen Gunst und Ungunst der Standortlage gemildert und 3. bestimmte Wirtschaftszweige aus allgemeinen Gründen bis zu einem gewissen Grade gefördert werden«
Die Entstehung der Werts taf fei ( Güt er eint e i lung) geht ursprünglich auf betriebswirtschaftliche Überlegungen der Eisenbahnen zurück, die sich darum bemühten, die sich steigernde Kapazität auszunutzen (linden, Neugestaltung des Deutschen Gütertarifs, 2« Auf!« 1956,
S. 26, 46).
Heute sind für die Einstufung in die Ladungsklassen des Regeltarifs in erster Linie die volkswirtschaftliche -Bedeutung und der Handelswert der verschiedenen Güter sowie der Wert maßgebend, den die Beförderung für die Güter hat (Bericht der Reichsbahndirektion Hamburg vor der 206« Sitzung der Ständigen farifkom-mission am 14. Dezember 1948, hier zitiert nach Linden aaO S. 126).
Die Zuteilung in eine bestimmte Ladungsklasse ist nach allem das Ergebnis einer individuellen Prüfung, die mehrere Gesichtspunkte betriebs-und volkswirtschaftlicher Art zu berücksichtigen hat. Wird aufgrund einer erneuten Prüfung das Gut in der Gütereinteilung gestrichen, s© tritt damit der Normaltarif in Kraft, ohne daß es darauf ankommt, ob das Gut in
 
einzelnen Merkmalen mit einem anderen in der Gütereinteilung aufgeführten Gut übereinstimmt *
Nach alledem konnte «Rasen”, da er als Gut unter Nr. 1717 der Gütereinteilung besonders benannt und damit gegenüber der Güterart «lebende Pflanzen” eindeutig abgegrenzt war, weder vor noch nach Wegfall der Güterart Nr. 1717 tariflich als Güterart «lebende Pflanzen” zu dem Versand gebracht werden.
Auf den weiteren von der Revision erhobenen Bin-wand, daß es nämlich die; heute zürn Versand gebrachte. Perm des Rasens zur Beit der Einführung der -Güterart Nr. 1717 noch nicht gegeben habe, kommt es nicht an. Selbst wenn zu der damaligen Zeit Hasen nur in der Form von Moor- oder Heideplaggen zu dem Versand gekommen sein sollte, so würde damit nichts an der Feststellung geändert, daß eindeutig Rasen schlechthin tariflich als besonderes Gut angesehen worden ist und nicht einer anderen Güterart, insbesondere auch nicht der Güterart «lebende Pflanzen”, zugerechnet werden darf, las Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, der im Streitfall zu dem Versand gebrachte Rasen habe nicht als «lebende Pflanzen” im Sinne der Gütereinteilung abgefertigt werden dürfen.
Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die wirtschaftliche Bedeutung der Fertigrasen und das öffentliche Interesse keine Umstände, die das Berufungsgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung genötigt hätten. Biese Gesichtspunkte sind zwar, wie bereits dargelegt, bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob
 
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ein Gut in die Gütereinteilung aufzunehmen und bejahendenfalls welcher Ladungsklasse es zuzuordnen ist; sie sind aber nicht geeignet, einer tariflichen Bestimmung ohne eine formelle Tarifänderung einen anderen, erweiterten Inhalt zu geben»
2o Aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , der Wegfall der Güterart 1717 Rasen: Heideplaggen, Moorplaggen stelle weder einen Mißbrauch der Tarifhoheit noch eine von Willkür bestimmte Maßnahme
 dar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken«
Wie bereits dargelegt, ist die "Gütereinteilung für Bisenbahn und Kraftwagen” als wesentlicher Bestandteil des Tarifs laufend dahin zu überprüfen, ob die Eingruppierung noch der Entwicklung entspricht (vgl«
 Linden aaO S, 47)«
Auch die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, die Aufhebung der Güterart Nr« 1717 sei unter Mißbrauch der Tarifhoheit erfolgt«
Die "geringe verkehrsmäßige Bedeutung" der Güterart (Schreiben, der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 29o April I960 GA 38/39) bzw« das mangelnde "Verkehrsbedürf nis" (Schreiben der Bundesbahndirektion Münster vom 6» Dezember 1961 GA 41) sind, wie bereits dargelegt, bei der Tarifbestimmung zu berücksichtigende Umstände; denn sie betreffen die volkswirtschaftliche Bedeutung der Güter«
Auch aus dem Umstand, daß mit dem 1« Juli 1962 der Ausnahmetarif F 16 B 1 Eertigrasen; Rasensoden
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(Rollrasen), Heideplaggen, Heidesoden, Moorplaggcn ein-geführt wurde, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Wegfall der Güterart 1717 in der Gütereinteilung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Willkümnaßnahme gewesen wäre*
C„ Da die Revision somit in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen o
Irüger-Rieland	Sprenkmann Bundesrichter 3Dr0 lloit
4	an	der
:	Urlaub^,
Unterschriftsleist verhindert„
Krüger-Nieland
 Alff