Hachdem sich herausgestellt hatte, daß die Parteien den Grundstückskaufvertrag nicht abschließen würden, verlangte Rechtsanwalt Dr. HUHH^von dem Beklagten die diesen zur Sicherheit übereigneten 19 Aktien der Klägerin zurück; er erhob Klage vor dem Landgericht Berlin -4 0 337/60 - auf Herausgabe dieser Aktien gegen Zahlung von DM 500.000. hinsichtlich de3 Vexnvaltung3guthabens hervor, daß es insoweit an der Gegenseitigkeit zwischen seinem Herausgabe ansprueh und den Anspruch des Beklagten fehle, Bas Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten, an Rechtsanwalt Dr, 19 Aktien der Klägerin gegen Zahlung von DM 500,000 hex'auszugeben. nebst Zinsen, Während des Berufungsverfahrens kam es zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Br, zu Vergleichs* Der Beklagte und Rechtsanwalt Dr. H^-schlossen daraufhin am 15« Juni 1962 vor dem Kcrmcrgericht einen Vergleich, in dem es heißt: 3o Der Verzicht dca Beklagten auf etwaige Ansprüche gegen^^e AGc und Rechtsanwalt Fritz LflHP - wie zu Ziff.2 erwähnt - gilt nur für den Fall, daß der Kläger fristgemäß die zu 2) genannten Beträge einschließlich Zinsen zahlt o11 Am 29» Juni 1962 schlossen daraufhin der Beklagte einerseits und Rechtsanwalt Br» die Klägerin, die insov/eit dem Rechtsstreit beitrat, andererseits einen neuen Vergleich vor dem Kammergericht. In dieser Hohe hatte der Beklagte am 30» Dezember I960 und am 16» Januar 1961 Zahlungen eihalten, die in einer in einem anderen Verfahren der Parteien vor dem Landgericht Berlin - 4Q 37/60 - abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Hausverwalter in Lieselotte vom 28o Die Klägerin verlangt den Betrag von DM 12»739,73 und die auf diesen Betrag gezahlten Zinsen von DM 1»167,81 = DM 13.907,54 zurück» Sie hat vorgetragon, die Vergleichs-' summe setze sich aus der Kaufpreisanzahlung von DM 500»000 und den um DM 0,04 aufgerundeten Verwaltungsguthaben des Beklagten von DM 87.954,96 Er hat vorgetragen, die Parteien seien sich nicht darüber einig gewesen, daß der Vergleichsbetrag nur die Kaufpreisanzahlung und das Verwaltungsguthaben aus-gleichen solleo Ihm sei die Zusammensetzung des Ver-gleichsbetrages gleichgültig gewesen« Ein beiderseitiger Irrtum habe nicht Vorgelegen, die Klägerin sei einem Kalkulationsirrtum unterlegen« Seine Berufung auf den Vergleich enthalte im Hinblick auf seinen Anspruchsverzicht keinen Verstoß gegen £reu und Glauben« Wenn die Klägerin den Differenzbetrag bei dem Verwal-tungeguthaben verlangen könne, dann stehe es ihm frei, seine Ansprüche geltend zu machen, mit denen er hilfs-weise aufrechnete0 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von DM 13o907?54 Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht, aus, keinen Rückzahlungsanopruch nach § 812 BGB, weil sie den Betrag nicht ohne rechtlichen Grund an den Beklagten gezahlt habe, sondern aufgrund des Vergleichs vom 29° Juni 1962, der wirksam zustandogekommen und auch wirksam geblieben sei. 2c Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der Vergleich 3ei auch nicht nach §779 BGB unwirksam» Hierbei könne es dahinstehen, oh die der Wirklichkeit nicht entsprechende Höhe des Anspruchs des Beklagten auf Rückzahlung seines Guthabens aus der Verwaltung des Grundstücks den Vergleich als feststehend zugrunde gelegt worden sei; denn auch bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre der durch den Vergleich beendete Streit zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin und Rechtsanwalt Br» andererseits entstanden» Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei« Aus dem Sachvortrag der Klägerin und der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnähme könne das nicht entnommen werden« Dezember 1961 zunächst neben den Ansprüchen von DM 500«000 und DM 87o954>96 noch drei weitere Ansprüche des Beklagten geltend gemacht; diese drei Forderungen seien aber sofort zurückgewi’esen worden mit der Erklärung, eine Anerkennung käme auch teilweise nicht in Betracht; 2. Bei der Besprechung am 22« Januar 1962 habe Dr. a^s Vergleichsforderung nur noch die Zahlung; der Kaufpreisanzahlung von PU 500.000 und des Verwaltungsguthabens von DM 87.954,96 Ein anderer als dieser von der Klägerin vorgetragene Inhalt der Besprechungen lasse sich auch weder aus den Aktennotizen des Rechtsanwalts Dr. noch aus der ®e~ Dieser Inhalt der Besprechungen rechtfertige im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts nicht die Annahme, daß die Klägerin für den Beklagten bzw. Januar 1962, so fährt da3 Berufungsgericht fort, hätten nur Dr. und der Beklagte, die Parteien dieses Vor- für dessen Vertreter auch erkennbar die Vorstellungen der Klägerin gewesen sein sollten, so sei zu berücksichtigen, daß der Vergleich vom 15. Juni 1962 und für die diesem Vergleich etwa von der Klägerin zugrunde gelegten Vorstellungen sei die Besprechung vom Zun Inhalt dieser Besprechung habe die Klägerin aber nur vorgetragen, daß damals Rechtsanwalt Br. den Bestand des Verv/altungsguthabens von Bas Berufungsgericht hätte, wie die Revision darlegt, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Verwaltungsguthaben in Höhe von BM 87«954,96 Ge-ochäftsgrundlage des Vergleichs vom 29« Juni 1962 gewesen sei, Über die beide Parteien sich geirrt hätten«, Bas gleiche gilt von dem Bedenken des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht erkennen können, ob die Vorstellungen des Br. denen der Klägerin entsprachen, Bas Be- Die Parteien und auch das Landgericht gingen ersichtlich als selbstverständlich davon aus, daß die Vorstellungen des Dr. und der Klägerin einheitlich und zwar auf der Grundlage aller Besprechungen (d.h. vom 23. Hierzu stellt das Berufungsgericht im einzelnen .'fcöt: Der Beklagte habe nicht ohne weiteres erkennen müssen, die Klägerin lege dem Vergleich vom 29» Juni 1962 ein Verwaltung s gut haben in Höhe von DM 87.954,96 Es sei durchaus denkbar, daß die Klägerin der Vergleichssumme von DM 587-955 die Beträge von DM 500.000 und DM 87.954,96 als bloße Rechnungsposten zugrunde gelegt habe, ohne daß es dabei auf den rechtlichen Bestand dieser Forderungen im Zeitpunkt des Vcrgleichsabschlusses angekommen sei. In diesen Falle habe sich die Klägerin über die Berechnung der Vergleichssumme geirrt; dieser Irrtum sei unbeachtliche Es läge kein Anhaltspunkt vor, daß auch dez* Beklagte von der Richtigkeit de3 Verwaltungsguthabens von DM 87.954,96 im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 29. Die Lebenserfahrung spreche vielmehr dafüz’, daß es dem Beklagten im Hinblick auf die weiteren von ihm geltend gemachten Forderungen nur darauf angekommen sei, einen möglichst hohen Vergleichsbetrag zu erhalten, und daß er sich daher über die Richtigkeit der Höhe des Verwaltungs-guthabens bei Vergleichsabschluß keine genauen Vorstellungen gemacht habe. Das Berufungsgericht unterstellt, sowohl die Parteien des Vorprozesses als auch die Klägerin als Vergleichspartei und deren Prozeßbevollmächtigte seien davon ausgegangen, daß ausweislich der eidesstattlichen Erklärung der Lieselotte k'^m^BPvon 28. Nach den weiteren, von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die den Abschluß des Vergleichs vorbereitenden Besprechungen zwischen den Parteien des damaligen Prozesses, Dr. und dem Beklagten bzw. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß auch nur einem Beteiligten bei den Verhandlungen die Zahlungen vom 30. Januar 1961 bekannt oder jedenfalls bewußt waren; es glaubt aber auch nicht feststellen zu können, daß auf Seiten der Klägerin das am Tage des Vergleichsabschlusses vom 29» Juni 1962 effektiv bestehende Vcrv/altungsguthaben eine für den Beklagten erkennbare Voraussetzung für den Vergleichsabschlu£ gewesen sei. Die Parteien streiten letztlich darüber, ob die Klägerin nach dem Vergleich verpflichtet war, zur Abgeltung aller Ansprüche des Beklagten voraussetzungslos DM 587.955 zu zahlen, oder ob Geschaftsgrundlage für die Zahlung dieses Betrages das tatsächliche Bestehen von Ansprüchen des Beklagten in dieser Höhe, d.h. eines Anspruchs auf Rückzahlung der Anzahlung und eines weiteren Anspruchs auf Rückzahlung des Verwaltungs-kootenvcrschusses im Zeitpunkt des Vergleichsabschluoses war. Bie häufig, so auch im Streitfall, in den Vergleich aufge-nommeno Klausel, daß durch den Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen, ist zu demindet ein starkes Indiz gegen die Annahme, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei das Bestehen der der Vergleichssumme zugrunde liegenden Einzelposten. In Falle eines Vergleichs werden auch nicht selten Bedenken gegen die Annahme bestehen, der Partner hätte sich billigorv/eise darauf einlassen müssen, etwaige Vorstellungen des anderen Teiles über den Bestand von Einzelposten zur Vergleichsbedingung zu erheben, wenn dieser es verlangt hätte» Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß für den Beklagten erkennbar und von ihn nicht beanstandet der Stand der Verwaltungsguthaben von Tage des Vergleichsabschlusses Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei» Juni 1964 als Zeugen für die Behauptung der Klägerin benannt waren, der Beklagte habe vor Abschluß des ersten Vergleichs niemals mehr seine weiteren Forderungen in Höhe von DM 116.000 über seine Forderungen auf Rückzahlung des Kaufpreises (DM 500.000) und des Verwaltungcguthabens (in Höhe von DM 87o954,96) hinaus geltend gemacht; auf diese Behauptung kommt es nach den vorangehenden Erwägungen nicht an. 2a) Selbst wenn aber, so fährt das Berufungsgericht fort, unterstellt werde, daß die Klägerin für den Beklagten erkennbar bei dem Abschluß des Vergleichs vom 29« Juni 1962 von einen Bestand de3 Verwaltungsguthaben3 von DM 37»954,96 in diesem Zeitpunkt ausgegangen sei und die Geschäftsgrundlage insoweit gefehlt habe, als das Verwaltungsguthaben tatsächlich in diesem Zeitpunkt um DM 12.793,73 niedriger gewesen sei, stehe der Klägerin nach Treu und Glauben kein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB zu. Maßgeblich sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, daß sich die Parteien, wie sich eindeutig aus § 5 des Vergleichs ergebe, abschließend ausgeglichen hätten; d.h. es hätten sämtliche Ansprüche der Beteiligten - auch die unvorhergesehenen - erledigt werden sollen. ausgeglichen werden sollen, sei nicht mit der Regelung des § 5 des Vergleichs zu vereinbarem Auch Ziff.2 des Vergleichs vom '[5° Juni 1962 besage, daß sich die an diesen Vergleich beteiligten Personen über mehr als nur über die Beträge von DM 5000000 und DM 87.954,96 Die von der Klägerin behauptete, auf diese zwei Beträge beschränkte Einigung wäre auch nur denkbar, wenn der Beklagte schon vor dem Abschluß des Vergleichs vom 29. Juni 1962 verzichte dör Beklagte erst mit der pünktlichen Zahlung des Vergleichsbetrags und nicht schon vorher auf seine Ansprüche. Im übrigen seien die Parteien - wie aus dem Vergleich zu entnehmen sei - davon ausgegangen, daß ihre Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden sollte, sodaß einem etwaigen vorherigen Verzicht des Beklagten nach § 125 BOB keine Wirksamkeit beizu demessen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lb 2R 98/64 URTEIL / in dem Rechtastreit Verkündet am 80 Juni 1966 Zug, Justizangeotollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma A HHV Aktiengesellschaft, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch ihren Verwaltungorat Rechtsanwalt Dr, Faul BHHHfctraßdlBl Klägerin und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pro gegen den Dipl, - Ing, BflUHHkllecl Dr, Otto Beklagten und Revisionsbeklagten, - Pi'ozeßbevollmächtige Rechtsanwälte Prof, und Dr, 2 A* Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1966 unter Mitwiidcung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Kieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Alff und Dr„ Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 12. Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 Von Rechts wegen T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Seit dem Jahre 1957 ist Sitz ihrer Verwaltung V^|^/Fürstentum Liechtenstein; Rechtsanwalt Dr. HflHB ist ihr alleiniger Verwaltungsrat. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung von DM 13.907,54. Diesem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks RflHAallec flHHBK-^H^traße UHIHP. Wegen des Verkaufs dieses Grundstücks verhandelte die Klägerin durch den Rechtsanwalt Lfll^^aus B^H^mit den Beklagten. Am 18. Juni 1958 schlossen der Beklagte einerseits und die Klägerin und Rechtsanwalt Dr. andererseits einen privatschriftlichen Vertx’ag Über einen noch abzuochließenden Grundstückskaufvertrago Aufgrund dieses Vertrags zahlte der Beklagte an die Klägerin auf den Kaufpreis DM 500.000. Zur Sicherheit erhielt er von Rechtsanwalt Dr. Aktien der Klägerin übereignet. Ferner wurde die Verwaltung des Grundstücks für Rechnung des Beklagten geführt. Es kan jedoch nicht zu dem Abschluß des Gründstückskaufvertrags. Für die Verwaltung hatte der Beklagte erhebliche Aufwendungen gemacht, die die Einnahmen aus dem Grundstück überstiegen, sodaß sich für ihn bei der Beendigung der Verwaltung ein Guthaben ergab» Hachdem sich herausgestellt hatte, daß die Parteien den Grundstückskaufvertrag nicht abschließen würden, verlangte Rechtsanwalt Dr. HUHH^von dem Beklagten die diesen zur Sicherheit übereigneten 19 Aktien der Klägerin zurück; er erhob Klage vor dem Landgericht Berlin -4 0 337/60 - auf Herausgabe dieser Aktien gegen Zahlung von DM 500.000. Der Beklagte weigerte sich, die Aktien herauszugeben und machte hilfsweise ein Zurückhaltungsrecht wegen folgender Ansprüche geltend: a) Auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung von DM 500.000, b) auf Zahlung von Zinsen, c) auf Zahlung des sich aus der Verwaltung des Grundstücks für ihn ergebenden Guthabens von DM 87.954,96, d) auf Zahlung von DM 45 <»000 gezahlter Makierprovi s i on, e) auf Zahlung von mindestens DM 30.000 Kosten-ersatz für die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks, f) auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinnes, weil die Klägerin das Grundstück anderweitig angeboten hatte. Rechtsanwalt Dr. H^m^trat in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1961 diesen Ansprüchen entgegen und hob hinsichtlich de3 Vexnvaltung3guthabens hervor, daß es insoweit an der Gegenseitigkeit zwischen seinem Herausgabe ansprueh und den Anspruch des Beklagten fehle, Bas Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten, an Rechtsanwalt Dr, 19 Aktien der Klägerin gegen Zahlung von DM 500,000 hex'auszugeben. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und erhob V/ider-klago auf Zahlung von DM 703«.954*96 nebst Zinsen, Während des Berufungsverfahrens kam es zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Br, zu Vergleichs* vex’handlungcn. An 23. Dezember 1961 und am 22. Januar 1962 fanden zwischen dem Rechtsanwalt Prof. Dr. KW als Vertreter des Beklagten und den Rechtsanwälten Dr. NI und als Vertreter des Rechtsanwalts Dr. Hl Besprechungen statt. Der Beklagte und Rechtsanwalt Dr. H^-schlossen daraufhin am 15« Juni 1962 vor dem Kcrmcrgericht einen Vergleich, in dem es heißt: "1. Die Parteien sind darüber einig, daß die Aktien Hr. 1 - 19 der im Besitz des Klägers (d.i. Dr, sind und in seinem Besitz verbleiben; sie sind auch dai’über einig, daß der Kläger Eigentümer dieser Aktien geblieben ist, 2. Der Kläger verpflichtet sich? an den Beklagten zur Abgeltung aller Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger und die AflHÜMp AG. sowie gegenüber dem Rechtsanwalt Pritz in bis spätestens 15* Juli 1962 einen Betrag von a) 500,000 DM nebst 6$ Zinsen ab 1. April I960, b) einen Betrag von 87.955 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1, April I960 zu zahlen* 3o Der Verzicht dca Beklagten auf etwaige Ansprüche gegen^^e AGc und Rechtsanwalt Fritz LflHP - wie zu Ziff. 2 erwähnt - gilt nur für den Fall, daß der Kläger fristgemäß die zu 2) genannten Beträge einschließlich Zinsen zahlt o11 Am 21. Juni 1962 kam es zu einer erneuten Besprechung zwischen den Rechtsanwälten Prof. Dr, KlHV, Br. NiHHHD und hei dieser Besprechung wurde vereinbart, Br. solle den Vergleich wider- rufen und es solle alsdann ein neu formulierter Vergleich unter Beitritt der AflU abgeschlossen werden» Am 29» Juni 1962 schlossen daraufhin der Beklagte einerseits und Rechtsanwalt Br» die Klägerin, die insov/eit dem Rechtsstreit beitrat, andererseits einen neuen Vergleich vor dem Kammergericht. Barin heißt es: n§ § § § o 2 betrifft die Aktien der A J OOP 4 Die Argentina Aktiengesellschaft verpflichtet sich, an Herrn Br. DflBBHB zu Händen des Herrn Rechtsanwalts Prof» Br. KfllBF bis zu dem 15. Juli 1962 DM 567»955 nebst 6$ Zinsen von DM 500.000 seit dem 1. April I960 und 4# Zinsen von DM 87o955 seit dem 1. April I960 zu zahlen. § 5 Die Parteien sind darüber einig, daß mit der xninktlichen Zahlung dieser Beträge alle Ansprüche mit Ausnahme der Kostenerstattungsan-sprüche ausgeglichen sind, die Herr Dr. Itt-gegen die A^|^P gegen Rechtsanwalt Dr. HflBBpito oder Rechtsanwalt Fritz in B^H^ geltend machen könnte, desgleichen deren Ansprüche gegen Herrn Dr. D? ~ Die Klägerin zahlte am 15. Juli 1962 an den Beklagten die Vergleichssumme nebst Zinsen. 6 h., Später stellte sich heraus, daß das Guthaben des Beklagten aus der Verwaltung des Grundstücks nicht DM 87»954,96 betrug, sondern um DM 12.739,73 niedriger war«. In dieser Hohe hatte der Beklagte am 30» Dezember I960 und am 16» Januar 1961 Zahlungen eihalten, die in einer in einem anderen Verfahren der Parteien vor dem Landgericht Berlin - 4Q 37/60 - abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Hausverwalter in Lieselotte vom 28o Kovembcr I960, in der ein Guthaben des Beklagten von DM 87.954,96 festgestellt worden war, nicht berücksichtigt, waren» Die Klägerin verlangt den Betrag von DM 12»739,73 und die auf diesen Betrag gezahlten Zinsen von DM 1»167,81 = DM 13.907,54 zurück» Sie hat vorgetragon, die Vergleichs-' summe setze sich aus der Kaufpreisanzahlung von DM 500»000 und den um DM 0,04 aufgerundeten Verwaltungsguthaben des Beklagten von DM 87.954,96 zusammen. Die Parteien hätten zun Ausdruck gebracht, daß der Beklagte nur sein tatsächliches Vcrwaltungsguthaben erhalten solle, dessen Hoho in dem Vorprozeß zu keiner Zeit bestritten worden sei.', Die irrige Annahme der Vergleichspartoien über die Höhe des Verwultungsguthabens beruhe darauf, daß man von den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Hausverwalterin ausgegangen sei» Dieser beiderseitige Irrtum mache den Vergleich von 29. Juni 1962 zwar nicht unwirksam, der Beklagte müsse aber nach Treu und Glauben den verlangten Betrag zurückzahlen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an Sie DM 13.907,54 nebst 4$ Zinsen seit dem 15. Dezember 1962 zu zahlen» Der Beklagte hat beantragt. die Klage abzuv/ei3en. Er hat vorgetragen, die Parteien seien sich nicht darüber einig gewesen, daß der Vergleichsbetrag nur die Kaufpreisanzahlung und das Verwaltungsguthaben aus-gleichen solleo Ihm sei die Zusammensetzung des Ver-gleichsbetrages gleichgültig gewesen« Ein beiderseitiger Irrtum habe nicht Vorgelegen, die Klägerin sei einem Kalkulationsirrtum unterlegen« Seine Berufung auf den Vergleich enthalte im Hinblick auf seinen Anspruchsverzicht keinen Verstoß gegen £reu und Glauben« Wenn die Klägerin den Differenzbetrag bei dem Verwal-tungeguthaben verlangen könne, dann stehe es ihm frei, seine Ansprüche geltend zu machen, mit denen er hilfs-weise aufrechnete0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revioioii verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter; der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Entschqidungsgründ e: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von DM 13o907?54 gegen den Beklagten l’y zustehe« I. Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht, aus, keinen Rückzahlungsanopruch nach § 812 BGB, weil sie den Betrag nicht ohne rechtlichen Grund an den Beklagten gezahlt habe, sondern aufgrund des Vergleichs vom 29° Juni 1962, der wirksam zustandogekommen und auch wirksam geblieben sei. 8 A,«. 1o Dgs Berufungsgericht legt ersichtlich den Vergleich seinen Wortlaut entsprechend dahin aus* daß die Klägerin an den Beklagten "bis zu dem 15» Juli 1962 den Betrag von DM 587o955 zu zahlen hatte» Biese Auslegung ist möglich; das Berufungsgericht hat auch keinen erheblichen Parteivortrag außer Betracht gelassen» Nicht einmal die Klägerin hat den Vergleich dahin ausgelegt, sie müsse lediglich die Anzahlung und den Verwaltungskostenvorschuß nach dem Stand vom Tage des Vergleichsabschlusses zurückzahlen, sondern sie hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, die Parteien hätten sich über die Geschäfts-grundlage des Vergleichs geirrt; der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sieh auf den Vergleich berufe, und übe ein ihm formell zustehendes Recht in unzulässiger Weise aus» In gleicher Weise stützt die Klägerin in der Berufungsschrift ihren Anspruch auf § 242 BGB und führt dazu aus, da beide Parteien sich geirrt hätten, sei cs nur recht und billig, daß die Folgen dieses Irrtums bereinigt würden» Angesichts dieses Parteivortrags hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Auslegung des Vergleichs, d.h» seinen Inhalt, näher zu erörtern» Auch die Revision will die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit ersichtlich nicht angreifen» 2c Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der Vergleich 3ei auch nicht nach §779 BGB unwirksam» Hierbei könne es dahinstehen, oh die der Wirklichkeit nicht entsprechende Höhe des Anspruchs des Beklagten auf Rückzahlung seines Guthabens aus der Verwaltung des Grundstücks den Vergleich als feststehend zugrunde gelegt worden sei; denn auch bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre der durch den Vergleich beendete Streit zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin und Rechtsanwalt Br» andererseits entstanden» 3« Auch ein etwaiger Wegfall oder ein Pehlen der Geschäftsgrundlage würde nicht au einer Unwirksamkeit des Vergleichs führen« Die Klägerin habe sich hier selbst nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen, sondern ausdrücklich hervorgehoben, der Vergleich sei wirksam. 4. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch die Revision hat insoweit keine Bedenken erhoben« II. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klägerin auch kein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB wegen Pehlens der Geschäftsgrundlage zuzubilligen« 1a) Das Berufungsgericht führt dazu au3, es sei schon fraglich, ob der Bestand des Verwaltungsguthabens in Höhe von DM 87.954,96 Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei« Aus dem Sachvortrag der Klägerin und der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnähme könne das nicht entnommen werden« Die Klägerin habe lediglich vorgotragen: 1« Rechtsanwalt Prof« Dr« habe bei der Besprechung vom 23. Dezember 1961 zunächst neben den Ansprüchen von DM 500«000 und DM 87o954>96 noch drei weitere Ansprüche des Beklagten geltend gemacht; diese drei Forderungen seien aber sofort zurückgewi’esen worden mit der Erklärung, eine Anerkennung käme auch teilweise nicht in Betracht; 2. Bei der Besprechung am 22« Januar 1962 habe Dr. a^s Vergleichsforderung nur noch die Zahlung; der Kaufpreisanzahlung von PU 500.000 und des Verwaltungsguthabens von DM 87.954,96 verlangt; 3. bei der letzten Besprechung vom 21. Juni 1962 sei von Rechtsanwalt Dr« NSHHÜB» ^em ^nozeßbevollmächtigten des Rechtsanwalts Dr« die Höhe des Verwaltungs- guthabens und deren Berechnung als richtig vorausgesetzt 10 - A worden. Ein anderer als dieser von der Klägerin vorgetragene Inhalt der Besprechungen lasse sich auch weder aus den Aktennotizen des Rechtsanwalts Dr. noch aus der ®e~ kundung des Rechtsanwalts Prof. Dr. KMHentnehmen« Dieser Inhalt der Besprechungen rechtfertige im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts nicht die Annahme, daß die Klägerin für den Beklagten bzw. für dessen Vertreter erkennbar den Bestand des Verwaltungsguthabens von DH 87.854,96 für den Abschluß des Vergleichs vom 29° Juni 1962 vorausgesetzt habe. An den Besprechungen vom 23. Dezember 1961 und 22. Januar 1962, so fährt da3 Berufungsgericht fort, hätten nur Dr. und der Beklagte, die Parteien dieses Vor- Prozesses, der zu dem Vergleich vom 29. Juni 1962 geführt habe, teilgenommcn; diese beiden Personen hätten dann auch den Vergleich vom 15. Juni 1962 geschlossen, der von Dr. widerrufen worden sei. Aus diesen Besprechungen habe der Beklagte,bzw. sein Vertreter nicht entnehmen können, welche Vorstellungen die Klägerin über die Voraussetzungen des Vergleichs gehabt habe, insbesondere auch nicht, daß die Klägerin von einem Bestand des Verwaltungsguthabens von DM 87.954,96 ausgegangen 3ei, zu demal Rechtsanwalt Dr. einen Zahlungsanspruch dem Beklagten gegenüber geleugnet habe. Selbst wenn aber die Vorstellungen des Rechtsanwalts Dr. für den Beklagten bzw. für dessen Vertreter auch erkennbar die Vorstellungen der Klägerin gewesen sein sollten, so sei zu berücksichtigen, daß der Vergleich vom 15. Juni 1962 von Dr. widerrufen worden und damit auch das Ergebnis der Besprechungen vom 23o Dezember 1961 und vom 22. Januar 1962 erledigt gewesen sei. Ausschlaggebend für die Bev/ertung des Vergleichs vom 29. Juni 1962 und für die diesem Vergleich etwa von der Klägerin zugrunde gelegten Vorstellungen sei die Besprechung vom 21. Juni 1962. Zun Inhalt dieser Besprechung habe die Klägerin aber nur vorgetragen, daß damals Rechtsanwalt Br. den Bestand des Verv/altungsguthabens von BI.1 37o954,96 als richtig vorausgesetzt habe«. Sie habe aber nicht dargelegt, wie Rechtsanwalt Br, dies den Beklagten bzw, dessen Vertreter zu erkennen gegeben habe. b) Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision zahlreiche auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rügen. Bas Berufungsgericht hätte, wie die Revision darlegt, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Verwaltungsguthaben in Höhe von BM 87«954,96 Ge-ochäftsgrundlage des Vergleichs vom 29« Juni 1962 gewesen sei, Über die beide Parteien sich geirrt hätten«, aa) Ber Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es die Verhandlungen vom 23. Bezember 1961 und 22. Januar 1962 für den Abschluß des Vergleichs vom 29. Juni 1962 nicht maßgebend sein lassen will, einer rechtlichen Hachprüfung nicht standhalten. Bas gleiche gilt von dem Bedenken des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht erkennen können, ob die Vorstellungen des Br. denen der Klägerin entsprachen, Bas Be- rufungsgericht hat nicht beachtet, daß nicht einmal der Vortrag des. Beklagten für diese Annahme etwas hergibt. In der Klageerwiderung vom 4. März 1963 behandelt der Beklagte die Klägerin und Br, BHHHIV hinsichtlich ihres V/oüen3 als identisch, wenn er ausführt, allenfalls hätten sich die Klägerin und Br, über innere Vorgänge geirrt. Beide hätten vielmehr geglaubt, die Erklärung von Frau sei richtig, er, der Beklagte habe hierüber überhaupt keine Vorstellungen gehabt. Von einer unterschiedslosen gleichen Vorstellung des Br, und der Klägerin hinsichtlich der Voraussetzungen des Vergleichs gehen • NA ersichtlich auch der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 11. April 1963 und Rechtsanwalt Prof. Dr. KflBin seiner Vernehmung vor dem Landgericht aus. Nichts anderes läßt sich der Berufungservviderung vom 10. Dezember 1963 entnehmen. Die Parteien und auch das Landgericht gingen ersichtlich als selbstverständlich davon aus, daß die Vorstellungen des Dr. und der Klägerin einheitlich und zwar auf der Grundlage aller Besprechungen (d.h. vom 23. Dezember 1961, 22. Januar 1962 und 21. Juni 1962) zu beurteilen seien. Das Berufungsgericht hat auch keinen Grund angegeben, warum nach dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juni 1961 alles da3, was vorher besprochen worden war, keine Bedeutung mehr haben und der Vergleich vom 29. Juni 1962 nur auf der Grundlage der Besprechung vom 21. Juni 1962 beruhen soll. Dagegen spricht die allgemeine Erfahrung, aber auch der Inhalt der Vergleiche vom 15. und vom 29. Juni 1962, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß im Vergleich vom 15» Juni Schuldner der Zahlungsverpflichtung Dr. Hfllf^und im Vergleich vom 29« Juni 1962 Schuldnerin die Klägerin war, während die Wirkungen in beiden Fällen gleich waren. bb) Ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Vorstellungen des Dr. mHHKl und seines Prozcßbevollmächtigten auch die Vorstellungen der Klägerin waren und dies auch für den Beklagten erkennbar war, so ist doch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es sei nicht ohne weiteres für den Beklagten und dessen Vertreter erkennbar gewesen, daß nach den Vorstellungen der Klägerin die wahre Höhe des Verwaltungsguthabens im Zeit-kt. des, Vergleichsabschlusses habe maßgebend sein sollen und die Klägerin den Betrag von DH 87.954,96 als diesen richtigen Betrag angesehen habe. 13 - Hierzu stellt das Berufungsgericht im einzelnen .'fcöt: Der Beklagte habe nicht ohne weiteres erkennen müssen, die Klägerin lege dem Vergleich vom 29» Juni 1962 ein Verwaltung s gut haben in Höhe von DM 87.954,96 zugrunde, weil insoweit ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung bestehe. Es sei durchaus denkbar, daß die Klägerin der Vergleichssumme von DM 587-955 die Beträge von DM 500.000 und DM 87.954,96 als bloße Rechnungsposten zugrunde gelegt habe, ohne daß es dabei auf den rechtlichen Bestand dieser Forderungen im Zeitpunkt des Vcrgleichsabschlusses angekommen sei. In diesen Falle habe sich die Klägerin über die Berechnung der Vergleichssumme geirrt; dieser Irrtum sei unbeachtliche Es läge kein Anhaltspunkt vor, daß auch dez* Beklagte von der Richtigkeit de3 Verwaltungsguthabens von DM 87.954,96 im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 29. Juni 1962 ausgegangen sei. Die Lebenserfahrung spreche vielmehr dafüz’, daß es dem Beklagten im Hinblick auf die weiteren von ihm geltend gemachten Forderungen nur darauf angekommen sei, einen möglichst hohen Vergleichsbetrag zu erhalten, und daß er sich daher über die Richtigkeit der Höhe des Verwaltungs-guthabens bei Vergleichsabschluß keine genauen Vorstellungen gemacht habe. Das Berufungsgericht unterstellt, sowohl die Parteien des Vorprozesses als auch die Klägerin als Vergleichspartei und deren Prozeßbevollmächtigte seien davon ausgegangen, daß ausweislich der eidesstattlichen Erklärung der Lieselotte k'^m^BPvon 28. November I960 der Beklagte Br. DflHH bis zu dem Tage der Erklärung mit dem Betrag von BM 122.846,38 in Vorlage getreten sei und daß nach Abzug von Beträgen in Höhe von BM 34.891,42 dem Beklagten eine Forderung von BM 87.954,96 verbleibe. Biese Berechnung war, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, im Zeitpunkt ihrer Aufstellung richtig. Hach dem Vortrag der Klägerin wurden auf diese Forderung am 14 - N vj 30. Dezember I960 DM 7<>000 und, am 16 0 Januar 1961 DM 5.739»73 insgesamt demnach DM 12„739>73 an den Beklagten zurückgezahlt. Nach den weiteren, von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die den Abschluß des Vergleichs vorbereitenden Besprechungen zwischen den Parteien des damaligen Prozesses, Dr. und dem Beklagten bzw. deren Prozeßbevoll- mächtigten am 23. Dezember 1961, am 22* Januar und am 21. Juni 1962; demnach war die erste Besprechung fast ein Jahr nach den beiden Rückzahlungen vom 30. Dezember I960 bzw. 16. Januar 1961. Die Revision geht insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als sie vorträgt, am 23. Dezember 1961 habe das Verwaltungsguthabcn in der Tat noch DM 87.954,96 betragen, denn es sei erst später an den Beklagten gezahlt worden. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß auch nur einem Beteiligten bei den Verhandlungen die Zahlungen vom 30. Dezember I960 und vom 16. Januar 1961 bekannt oder jedenfalls bewußt waren; es glaubt aber auch nicht feststellen zu können, daß auf Seiten der Klägerin das am Tage des Vergleichsabschlusses vom 29» Juni 1962 effektiv bestehende Vcrv/altungsguthaben eine für den Beklagten erkennbare Voraussetzung für den Vergleichsabschlu£ gewesen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Parteien streiten letztlich darüber, ob die Klägerin nach dem Vergleich verpflichtet war, zur Abgeltung aller Ansprüche des Beklagten voraussetzungslos DM 587.955 zu zahlen, oder ob Geschaftsgrundlage für die Zahlung dieses Betrages das tatsächliche Bestehen von Ansprüchen des Beklagten in dieser Höhe, d.h. eines Anspruchs auf Rückzahlung der Anzahlung und eines weiteren Anspruchs auf Rückzahlung des Verwaltungs-kootenvcrschusses im Zeitpunkt des Vergleichsabschluoses war. Der Umstand, daß die Parteien übereinstimmend den von der 15 - Angestellten Moesges "berechneten Betrag des Verwaltungs-kostenvorschusses ihren Verhandlungen zugrundelegten, läßt "beide Möglichkeiten offen» Ebenso ist es nicht reehtsfeh-lerhaft, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Rechtsanwalts Prof» Br» K'dHHlnicht eine solche Geschäftsgrundlage entnehmen will» Br» hat zwar bekundet, ihn sei klar gewesen, daß Br, HfÜimi^^plediglich bereit war, die Kaufpreisanzahlung und das Verwaltungsguthaben des Beklagten an diesen zurückzuzahlen, jedoch nicht die übrigen vom Beklagten geforderten Beträge, und daß Br» den Vergleich scheitern lassen werde, wenn diese Forderungen weiterhin geltend gemacht würden» Biese Aussage nötigte das Berufungsgericht aber nicht zu der weiteren Folgerung, der effektive Bestand der beiden in den Vergleichsbotrag einbe-zogenen Forderungen am Tage des Vergleichsschlusses sei Gc-schäftsgrundlage für den Vergleich» Benn es ist nicht aus-zuschließen, daß bei Vergleichsverhandlungen die Partner zunächst davon ausgehen, daß die als Verhandlungsgrundlage dienenden Einzelposten richtig errechnet sind, ohne daß die Richtigkeit zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs wird» Bie häufig, so auch im Streitfall, in den Vergleich aufge-nommeno Klausel, daß durch den Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen, ist zu demindet ein starkes Indiz gegen die Annahme, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei das Bestehen der der Vergleichssumme zugrunde liegenden Einzelposten. In Falle eines Vergleichs werden auch nicht selten Bedenken gegen die Annahme bestehen, der Partner hätte sich billigorv/eise darauf einlassen müssen, etwaige Vorstellungen des anderen Teiles über den Bestand von Einzelposten zur Vergleichsbedingung zu erheben, wenn dieser es verlangt hätte» Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin habe nicht den Beweis erbracht, daß für den Beklagten erkennbar und von ihn nicht beanstandet der Stand der Verwaltungsguthaben von Tage des Vergleichsabschlusses Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei» Damit bedurfte es auch keiner Vernehmung der Rechtsanwälte Dr. Nflimpujid äio ausweislich der Niederschrift sum Termin vom 12. Juni 1964 als Zeugen für die Behauptung der Klägerin benannt waren, der Beklagte habe vor Abschluß des ersten Vergleichs niemals mehr seine weiteren Forderungen in Höhe von DM 116.000 über seine Forderungen auf Rückzahlung des Kaufpreises (DM 500.000) und des Verwaltungcguthabens (in Höhe von DM 87o954,96) hinaus geltend gemacht; auf diese Behauptung kommt es nach den vorangehenden Erwägungen nicht an. 2a) Selbst wenn aber, so fährt das Berufungsgericht fort, unterstellt werde, daß die Klägerin für den Beklagten erkennbar bei dem Abschluß des Vergleichs vom 29« Juni 1962 von einen Bestand de3 Verwaltungsguthaben3 von DM 37»954,96 in diesem Zeitpunkt ausgegangen sei und die Geschäftsgrundlage insoweit gefehlt habe, als das Verwaltungsguthaben tatsächlich in diesem Zeitpunkt um DM 12.793,73 niedriger gewesen sei, stehe der Klägerin nach Treu und Glauben kein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB zu. Es könne dabei davon auegegangen werden, daß der Beklagte vor dem Vergleichsabschluß vom 29. Juni 1962 keine weiteren über die DM 500.000 und DM 87.954,96 hinausgehenden Forderungen mehr geltend gemacht habe. Maßgeblich sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, daß sich die Parteien, wie sich eindeutig aus § 5 des Vergleichs ergebe, abschließend ausgeglichen hätten; d.h. es hätten sämtliche Ansprüche der Beteiligten - auch die unvorhergesehenen - erledigt werden sollen. Die Ansicht der Klägerin, mit der vereinbarten Zahlung hätten nur die An- 17 - sprücho des Beklagten in Höhe von DM 500»OOO und DM 87.954,96 ausgeglichen werden sollen, sei nicht mit der Regelung des § 5 des Vergleichs zu vereinbarem Auch Ziff. 2 des Vergleichs vom '[5° Juni 1962 besage, daß sich die an diesen Vergleich beteiligten Personen über mehr als nur über die Beträge von DM 5000000 und DM 87.954,96 ausgeglichen hätten» Die von der Klägerin behauptete, auf diese zwei Beträge beschränkte Einigung wäre auch nur denkbar, wenn der Beklagte schon vor dem Abschluß des Vergleichs vom 29. Juni 1962 wirksam auf die von ihm über die Beträge von DM 500.000 und DM 87.954,96 hinaus geltend gemachten Ansprüche verzichtet hätte. Davon könne aber keine Bede sein. Denn selbst wenn der Beklagte diese Ansprüche nach einer einmaligen Ablehnung nicht mehr geltend gemacht haben sollte, lasse sich daraus nicht der Schluß ziehen, der Beklagte habe bereits vor Vergleichsabschluß auf seine weiteren Ansprüche verzichtet gehabt. Hach § 5 des Vergleichs von 29. Juni 1962 verzichte dör Beklagte erst mit der pünktlichen Zahlung des Vergleichsbetrags und nicht schon vorher auf seine Ansprüche. Im übrigen seien die Parteien - wie aus dem Vergleich zu entnehmen sei - davon ausgegangen, daß ihre Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden sollte, sodaß einem etwaigen vorherigen Verzicht des Beklagten nach § 125 BOB keine Wirksamkeit beizu demessen wäre. Bei einem derartigen Ausgleichsver-glcich könnten Nachforderungen nur dann bewilligt werden, wenn das Festhalten am Vergleich für den anderen Teil eine große Härte bedeute oder ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege. Ba3 sei aber nicht der Fall. b) Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben. 18 - aa) Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich über alle beiderseitigen auch unvorhergesehenen Ansprüche endgültig auseinandersetzen wollen und dies in § 5 des Vergleichs vom 29, Juni 1962 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, unterliegt als tatrichterliche Würdigung nur beschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden* In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ,ob die Klägerin nur die Posten von DM 500*000 und DM 87*954,96 zahlen wollte, ob der Beklagte zunächst weitere Ansprüche bei den Verhandlungen erhoben, dann aber nicht weiter verfolgt hat und ob solche Ansprüche tatsächlich bestanden haben oder nicht» Nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts sollten alle möglicherweise sich aus den Geschäfts-beziehungen der Beteiligten hinsichtlich . der Grundstücke der AflHBB in BflBHD entstandenen Ansprüche mit der Erfüllung des Vergleichs erledigt sein» bb) Bas Berufungsgericht geht mit Recht im Streitfall davon aus, daß angesichts des beiderseitigen Verzichts auf alle weiteren Ansprüche der Klägerin ein Anspruch wegen Fehlens der Gecchäftogrundlago nicht zustehe» Benn der Inhalt des Vergleichs hat jedenfalls in der Regel den Vorrang vor desaen Geschäftsgrundlage* Jedoch sind auch hier die von der Rechtsprechung für den Abfindungsvergleich entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1957, 1395; LM BGB § 779 Nr, Id), wonach in besonderen Fällen ein Festhalten an dem Vergleich bei Berücksichtigung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt; das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Festhalten für den Gegner eine besondere Härte bedeutet» Bas Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint» Es hält weder die Höhe des mit der Klage geltend gemachten streitigen Betrages im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Vergleichssumme noch die den Vergleichs- 19 - abschluß begleitenden Umstände? auch wenn der Vortrag der Klägerin zugrundegelegt werde? für ausreichend? aus nahmov/eisc von der Hegel? daß der Vergleich voll wirksam sei, abzugehen und der Klägerin einen Ausgleichsbetrag zuzubilligeno III • Da die Revision somit in keinem Punkt Erfolg hat war sic mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurück-zuv/ci sen» Krüger-Hieland Jungbluth Fehle Alff Simon