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BGH · Ib ZR 98/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 98/63

Der Ib Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Juli 196$ unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr* Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff für Hecht erkannt: großhandlung, und Si®MHB~Werke Ludwig FdBHHHB®, beide in RHHH’ erworben* Rach dem Kriege machte Igo der ebenfalls im Laufe des Rechtsstreits verstorben und von den Beklagten beerbt worden ist, Ansprüche auf Rückerstattung der beiden entzogenen Betriebe geltend* Am 3» März 1950 kam vor der Wiedergutmaehungsbehörde ein Vergleich zustande, wonach die entzogenen Betriebe samt Aktiven und Passiven mit Wirkung vom 1* Januar 1950 zurückerstattet wurden, wäh- Nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14* August 1952 (LAG) wurde er im Jahre 1958 von der Vermögensabgabe vorläufig befreit; die Beklagten wurden als seine Erben im Jahre 1963 mit Rücksicht auf die für rassisch Verfolgte vorgesehene Freigrenze des § 26 Abs» 2 LAG von der Vermögensabgabe endgültig freigestellt *Von den geleisteten Söf orthilf eabgaben , die Igo schon im Jahre 1958 ergibt die genannten Beträge von 94 540 DM und 2 025 DM» Mit Bescheid des Finanzamts vom 20« Juli 1954 wurde das Betriebsvermögen bei der Einheitsbewertung dem Kläger und seinen Schwestern als Rückerstattungsverpflichteten fö Per Kläger ist der Meinung, die Erstattungspflicht des Igo H^^für die von ihm, dem Kläger, bezahlte Vermögensabgabe ergebe sich aus Ziffer 9 Satz 2 des Vergleiches vom 3» März 1950 in Verbindung mit § 52 Abs» 3 Satz 1 der StPVO-SHG vom 8» August 1949 (WiGBl S» 214); gerade so wie nach dem klaren Wortlaut Xgo IfBl die volle Soforthilfeabgabe habe zahlen sollen, sei er verpflichtet , die Vermögensabgabe nach dem PAG zu tragen, die an die Stelle der Soforthilfeabgabe getreten sei» Zwar sei das LAG bei Vertragsabschluß noch nicht ergangen gewesen, wohl aber habe man dessen Verkündung erwartet und deshalb'in Ziffer 9 des Vergleichs ausdrücklich auf das kommende LAG Bezug genommen» Paß schon dem Wortlaut des Vergleichs diese Bedeutung zukomme, habe Igo nueh dadurch anerkannt, daß er von den Steuerrückvergütungen für das Jahr 1949 für sich drei Fünftel in Anspruch genommen habe» Im übrigen seien sich die Parteien bei Abschluß des Vergleiches einig gewesen, daß ihm, dem Kläger, der Betrag von 250 000 DM netto zukommen solle, um ihn in die Lage zu versetzen, ein ihm verbliebenes * kriegszerstörtes Geschäft wieder aufzu-baueno Der Kläger hat zuletzt beantragt, zu erkennen: Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und dazu ausgeführts In Ziffer 9 des Vergleiches vom 3» März 1950 sei durch die Bezugnahme auf § 52 der StDVO-SHO vom 8» August 1949 vorgesehen gewesen, daß Igo L^p die Soforthilfeabgabe so zu tragen haben solle, als seien die fraglichen gesehen gewesen seien, sei er persönlich von der Vermögensabgabe befreit worden» Der Kläger hätte normalerweise keine Vermögensabgabe für die rückerstatteten Betriebe zu zahlen brauchen; wohl aber.hätte er die als Gegenleistung ihm zugeflossenen 250 000 DM als Veräußerungsgewinn der Brtragssteuer unterwerfen müssen» Eine solche Steuer, die sofort fällig gewesen sei, habe die Rückerat attungspflichtigen hart getroffen und ihnen die Möglichkeit , sich eine neue Existenz aus den Gegenleistungen der Rückerstattungsberechtigten aufzubauen, erheblich erschwert» Deshalb habe der Gesetzgeber als Rechtswohltat in § 27 Abs» 2 LAG für die Fälle der Rückerstattung von Betriebsvermögen vorgesehen, daß die Rückerstattungspflichtigen sich - statt die Gegenleistung der Ertragssteuer zu unterwerfen - das Rückerstattungsobjekt selbst mit dem Wert am WährungsStichtag zur Vermögensabgabe hätten zurechnen lassen können» Alsdann habe die Rückerstat- pflichtigen, der auf diese Weise der Ertragssteuer habe entgehen können» Wenn der Kläger diese steuerliche Möglichkeit für sich ausgenutzt habe, so könne er die ihm nunmehr obliegende Verpflichtung, Vermögensabgabe zu zahlen, nicht auf Igo B^bvmlzen und ihm damit auf einem Umweg die steuerliche Belastung aus den empfangenen 250 000 DM auf bürden» Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als vorsichtig bilanzierender Kaufmann verpflichtet gewesen sei, die Rückerstattungsverpflichtung in der DM-Eröffnungsbilanz, möglicherweise sogar in votier Höhe des Betriebsvermögens, zu passivieren» Hätte sich der Kläger entsprechend dieser Rechtsprechung verhalten, die im Ergebnis das Wahlrecht des § 27 Abs» 2 LAG allerdings in erheblichem Umfang eingeschränkt habe, so hätte er überhaupt keine Vermögensabgabe zu zahlen brauchen, aber statt dessen die 250 000 DM in voller Höhe als Veräußerungsgewinn der Ertragssteuer unterworfen müssen» Wenn es dem Kläger gleichwohl gelungen sei, wenigstens teilweise statt der Ertragssteuer die Vermögensabgabe zu wählen, so könne er hieraus keine Rechte gegen Igo ableiten» Im übrigen sei sich der Kläger, wie sich aus seinem Schreiben vom 24» März 1958 ergebe, der steuerlichen Zusammenhänge und damit der Auswirkungen einer nachträglichen Berichtigung der DM-ErÖffnungsbilanz sehr wohl bewußt gewesen» Daß dem Kläger die 250 000 DM in jedem Palle netto verbleiben sollten, sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen» Io Io Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagten weder nach dem Wortlaut der Ziffer 9 des Vergleiches vom 3» März 1950 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung von demselben 2?age noch nach dem Sinn dieser Vereinbarungen verpflichtet seien, die mit der Klage geltend gemachten Beträge zu erstatten« Der Wortlaut der Ziffer 9 des Vergleiches, insbesondere die Bezugnahme auf {k 52 der StDVO-SHG vom 8* August 1949, bringe nur zu dem Ausdruck, daß das abgabepflichtige Betriebsvermögen zu dem Währungsstichtag dem Igo IM® habe zugerechnet werden sollen, nachdem die Ungewißheit Über, die Inhaberschaft des Vermögens beseitigt worden sei .und die nunmehrige Inhaberschaft des Igo LMM festgestanden habe• Dies habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses für die Soforthilfeabgabe ohnedies der bestehenden Rechtslage entsprochen« Durch den Satzs ’’Dieselben Bestimmungen sollen maßgebend sein für die Verpflichtungen aus dem künftigen lastenausgleioh” sei klärgestellt worden, daß auch für die kommende Vermögensabgabe nach dem LAG, einerlei, welche gesetzliche Regelung im LAG vorgesehen werden würde, der Wert der rückerstatt et en Betriebe zu dem Währungsstichtag Igo Lfl® zugerechnet werden sollte« Hierin erschöpfe sieh nach dem Wortlaut des Vergleiches seine Bedeutung« Auch nach dem Sinn des Vergleiches sei Igo I®| nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die diesem nunmehr auferlegte Vermögensabgabe zu erstatten« Das? In jedem Fall habe der Kläger nach der ihm vorbehaltenen Rechts Wohltat des § 27 Abs» 2 LAG' für die Gegenleistung von 250 000 DM in dem Maße Ertrags st eu e rn gespart, in welchem er die Rückerstattungsverpflichtung nicht passiviert habe und deshalb zur Vermögensabgabe herangezogen worden sei» Es könne nicht Sinn und Zweck des Vergleiches gewesen sein, den Kläger auf diese Weise im Ergebnis von den Ertragssteuern zu befreien, die er für die erhaltenen 250 000 DM an sich hätte bezahlen müssen« Die Revision hat nicht darzulegen vermocht, daß die von ihr angegriffene Auslegung denkgesetzlich unmöglich oder erfahrungswidrig sei oder daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände zur Auslegung nicht herangezogen habe* Tatsächlich ist die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Bedeutung der Ziffer 9 des Vergleichs sich darin erschöpft, daß der Wert der rtickerstatteten Betriebe dem Rückerstattungsberechtigten Igo WährungsStichtag im Sinne des § 11 StAnpGr zugerechnet werden sollte, nach dem Wortlaut nicht nur möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern sie liegt sogar wesentlich näher als diejenige Auslegung, welche die Revision an:die Stelle der tatrichterlichen Würdigung setzen will» Denn der Ziffer 9 des Vergleiches kann, ohne daß besondere, in diese Richtung weisende Umstände vorliegen, nicht entnommen werden, daß Igo sich verpflichtet hätte, einen Betrag in Höhe der Soforthilfeabgabe weiterhin zu zahlen, einerlei, ob die Vermögensabgabe in seiner Person oder in der des Klägers entstehen werde. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe die ihn treffende Ertragasteuer aus den erhaltenen 250 000 DM abgewendet, indem er die durch das LAGer öffnete Möglichkeit der Umwandlung dieser Ertragssteuer in eine --ratenweise zu zahlende - Vermögensabgabe gewählt habe; es sei aber nicht Sinn und Zweck des Vergleichs gewesen, den Kläger von der steuerlichen Belastung für die erhaltenen 250 000 DM freizustelleno Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß der von dem Kläger gewählte Weg für ihn günstiger war« Darauf kommt es indessen auch nicht an« Denn dem Kläger war nach den Vorschriften des LAG die Möglichkeit gegeben, sich von der Vermögensabgabe völlig zu befreieno Wenn er einen anderen Weg wählte, so war es - wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend festgestellt hat - nicht Zweck des Vergleiches, die allein hierdurch-in der Person des Klägers entstandene Vermögens--abgabe auf die Beklagten abzuwälzen« des § 52 Abs» 3 StDVO-SHG und damit des § 27 Abs» 1 LAG belassen hätten mit der Folge, daß allein Igo L^^ die Vermögensabgabe aus den zurückerstatteten Betriebsvermögen abzüglich der geschuldeten Gegenleistung hätte zahlen sollen, vorbehaltlich einer den Kläger nicht berührenden Abgabefreiheit des Igo L^p, und daß der Kläger (und seine Schwertern) diejenigen allgemeinen Steuern hätten zahlen sollen, die sich ab 1 « Januar 1950 unter Berücksichtigung der empfangenen Gegenleistung und des Wertes des rückerstatteten Vermögens ergeben würden» Die jetzige Regelung durch den Kläger bedeute im praktischen Ergebnis, daß der beim Kläger für die Berechnung seiner Vermögensabgabe herangezogene Anteil des Betriebsvermögens, nämlich das Aktivvermögen abzüglich der Rückstellung, wirtschaftlich nur einen Ersatz für die Besteuerung eines'-entsprechenden Teiles der empfangenen Gegenleistung darstelle» Keinesfalls habe Igo L^p eine Vermögensabgabe des Klägers übernehmen wollen, die auf Grund einer Zurechnung des Betriebsvermögens an den Kläger von diesem geschuldet werde o Möge igo 10^ auch nicht an seine Freistellung von der Vermögensabgabe gedacht haben, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß er unabhängig von sonstigen Umständen dem Kläger dessen Abgabe erstatten müsse» Wenn Igo L^^vorausgesehen hätte, daß er trotz der Zurechnung auf Grund seines, persönlichen Schicksals abgabenfrei bleiben werde, wäre er gleichwohl nicht bereit gewesen, diese persönliche Vergünstigung dem Kläger zukommen ■ zulassen * , oder Erfahrungs s ät z e „ Angesichts der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts, Igo 10 sei nicht verpflichtet und nicht bereit gewesen, eine ihm persönlich zustehende Vergünstigung dem Kläger zukommen zu lassen, können die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, ob das Finanzamt Igo Iiflp mit Hecht von der Vermögensabgabe vollständig freigestellt habe, auf sich beruhen» Rechtlich einwandfrei ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß der Kläger auf Grund ganz anderer, im Vergleich nicht vorgesehener Tatsachen eine Vermögensabgabe zu entrichten habe, könne nicht dazu führen, daß die Beklagten dem Kläger diese Abgabe abzunehmen oder zu erstatten hätten<> Auch aus der in WM 1958, 1227 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin» Diese Entscheidung betrifft einen schon insoweit anders gelagerten Fall, als dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Rücker-stattungsberechtigte u.a. alle bereits bestehenden oder künftigen Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich tragen sollte, ferner der Rückerstattungsverpflichtete die Rückerstattung zur Minderung seiner Ertragssteuern ausnutzen sollte und dieser Umstand Geschaftsgrundlage des Vergleichs war, während nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall eine solche Bevorzugung des Klägers gerade nicht beabsichtigt war, die Parteien dem Rückerstattungsvergleich auch keine bestimmten Vorstellungen über die für den Lastenausgleich zu erwartende Regelung zugrunde gelegt hatten» Bei dieser Sachlage ist hier auch für die Anwendung des § 779 BGB kein Raum» Ohne Rechtsverstoß fuhrt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger könne für sieh auch daraus nichts ableiten, daß Igo von den Steuerrückvergütungen, die der Kläger durch die Anerkennung eines Veräußerungs-Verlustes auf die Einkommensteuer 1949 erhalten habe, drei Fünftel unter Berufung auf die Zusatzvereinbarung vom 3° März 1950 verlangt und auch erhalten habe«, Denn diese Ausgleichszahlungen bezogen sich auf Steuern oder sonstige Abgaben vom Betriebsvermögen in der Zeit vor dem 1 * Januar 1950« Der Klageanspruch aber betrifft ausschließlich die Vermögensabgabe, die der Kläger für eine spätere Zeit zu leisten hatte« '

Zitierte Normen: § 97 ZK
BetriebLAGMärzVergleichVermögensabgabeIgoKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 98/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9* Juli 1965 Wüst, Justiz-
ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Witwe Emma Antonie Maria Kreszentia S
,	als	Alleinerbin
~	zuletzt	ebenda.
gebo 1>mmmmmm^9
des Fabrikanten Christian S
Klägerin und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
1)	Peter
2)	Susanne
3)	Erika vFi
(Kanton WKKf)y
e >
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof., Pr-
2
Der Ib Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Juli 196$ unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr* Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14 <> Mai 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Die jetzige Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Fabrikanten Christian SiBBB (im folgenden: Kläger) * Dessen Vater, Johann Michael	der	am 2* Januar 1945 bei einem Luft
 angriff ums Leben kam und von seinem Sohn Christian SfHBA dem Kläger, sowie von seinen Töchtern Aenn DfHHI und Betty zu jo 1/3 beerbt wurde, hatte im Jahre 1939 von dem rassisch Verfolgten Igo L^p die Firmen	Cie*, Metall-
großhandlung, und Si®MHB~Werke Ludwig FdBHHHB®, beide in RHHH’ erworben* Rach dem Kriege machte Igo der ebenfalls im Laufe des Rechtsstreits verstorben und von
 den Beklagten beerbt worden ist, Ansprüche auf Rückerstattung der beiden entzogenen Betriebe geltend* Am 3» März 1950 kam vor der Wiedergutmaehungsbehörde ein Vergleich zustande, wonach die entzogenen Betriebe samt Aktiven und Passiven mit Wirkung vom 1* Januar 1950 zurückerstattet wurden, wäh-
 
rend eich Igo	”zur Abgeltung aller Ansprüche auf Zu-
rückerstattung des erhaltenen Entgelts, auf Ersatz von Aufwendungen und Einlagen und der Ansprüche auf einen angemessenen Gewinnanteil an den seit der Entziehung angefallenen Nutzungen” zur Zahlung von 250 000 BM an die SM* sehen Erben verpflichtete. Biesen Betrag, haben der Kläger und seine Schwestern erhalten.
Bie Ziffern. 9» 1-0 und 12 des Vergleiches lauteten:
”9) Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß in Ansehung der Verpflichtungen aus dem Soforthilfegesetz die Bestimmungen des Soforthilfegesetzes und der BurchfUhrungs-Verordnungen, im besonderen § 52 der Durchführungsverordnung vom 8•8»1949 maßgeblich sind« Bieseiben Bestimmungen sollen maßgebend sein für die Verpflichtungen aus dem künftigen Lastenausgleicho
10)	Zur Aufstellung der BM-Eröffnungsbilanz ins-besondere zur Bewertung des Vorratsvermögens ist die Zustimmung des Antragsstellers
 Igo IiflP erforderlich. Die Warenvorräte sollen keineswegs geringer als in der vorläufigen BM-Bilanz bewertet werden.
11)	(betr. Kosten)..
12)	Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Rückerstattungsgesetz Nr.59 und aus sonstigem Hechtsgrunde ausgeglichen. w
An demselben Tage trafen die an dem Rückerstattungsverfahren Beteiligten eine zusätzliche schriftliche Verein barung, deren Ziffer 2) lautet tj
"Falls für die Zeit vor dem 1. Januar 1950 noch Steuern oder Abgaben zu entrichten sind oder Steuernachholungen stattfinden sollten, werden diese von Herrn Igo	und	den Antragsgegnern
 
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im Verhältnis 3, zu 2 getragen«, Im gleichen Verhältnis werden etwaige Steuerrückvergütungen unter Herrn Igo L^Bund den Antrags-gegnern verteilt«. Sollten Steuernachholungen ihren Grund in erhöhter Bewertung des Warenlagers durch Herrn Igo L^^ haben, so werden die dafür anfallenden Steuern von Herrn Igo L allein getragen*”
Entsprechend diesen Bestimmungen entrichtete Igo Levi die Abgaben nach dem Soforthilfegesetz an das Finanzamt*
Nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14* August 1952 (LAG) wurde er im Jahre 1958 von der Vermögensabgabe vorläufig befreit; die Beklagten wurden als seine Erben im Jahre 1963 mit Rücksicht auf die für rassisch
 Verfolgte vorgesehene Freigrenze des § 26 Abs» 2 LAG von der Vermögensabgabe endgültig freigestellt *Von den geleisteten Söf orthilf eabgaben , die Igo	schon	im	Jahre	1958
zurückerhielt, erstattete er an die SBBBP* sehen Erben für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1959 zwei Fünftelo
 Der Kläger wird seit dem 1o April 1952 zur Vermögensabgabe herabgewogen; er behauptet, auf einen Abgabebetrag von 45 942 DM vierteljährliche Raten von 781 DM bis zu dem 31o März 1979 entrichten zu müssen und bisher schon Raten im Gesamtbetrag von etwa 30 000 DM bezahlt zu haben* Um die Erstattung dieser Beträge, von denen der Kläger meint, daß sie nach den Bestimmungen des Vergleiches vom 3° März 1950 von Igo L^p zu zahlen seien, geht der Streit der
 war es auf folgende Weise gekommen* Der Kläger hatte für die beiden Betriebe zunächst eine DM-ErÖffnungsbilanz (DM-EB) erstellt, in der er die Rückerstattungsverpflich-
 
tung nicht ausgewieaen (passiviert) hatte« In der vor-* läufigen Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes auf den 21» Juni 1948 vom 9° Dezember 1955 hatte er dagegen die Rückerat at tungs verpflicht ung mit 94 540 DM für die Firma Hflp & Oie» und mit 2 025 DM für die Firma SiHI^HF-Werke angesetzt« Dazu kam er auf Grund folgender Berechnung t
Betriebsvermögen nach den steuerlichen Prüfungs bilanzen zu dem 51«12«1949
575 475,00 DM 4 866?00 DM 578 541,00 DM
250 000,00 DM
128. 541,00 DM»
Das sind unter Berücksichtigung der erhaltenen Abfindung 33,92 $ des zurückerstatteten Vermögens von insgesamt 378 341 DM»
Der gleiche Prozentsatz aus den zu dem 21«6»1948 fest-
für	&	Cie
 für Sil
 insgesamt
vom
 erhaltene Abfindung
 zu dem 31»12»1949
für	db	Oie»	von	278	716,00 DM
für BiflHHHH von	5	970,00 DM
ergibt die genannten Beträge von 94 540 DM und 2 025 DM» Mit Bescheid des Finanzamts vom 20« Juli 1954 wurde das Betriebsvermögen bei der Einheitsbewertung dem Kläger und seinen Schwestern als Rückerstattungsverpflichteten
 fö
 
zugerechnet, jedoch die Ruekerstattungsverpflichtung in der angegebenen Höhe abgesetzt» Per Kläger bemühte sich daraufhin im Einspruchswege unter Vorlage einer berichtigten PM-EB, zunächst, eine Rückerstattungsver-pflichtung in Höhe von 278 716 PM für	& Cie und
 von 5 970 PM für die	(d»h»	in der vollen
 Höhe des zu dem 21» Juni 1948 festgestellten Betriebsvermögens) durchzusetzen, hielt diesen Antrag aber nicht aufrecht» Statt dessen versuchte er zu erreichen, daß die Betriebe nicht ihm, sondern dem Rückerstattungsberechtigten zugerechnet würden,, was jedoch das Finanzgericht Nürnberg mit Urteilen vom 23» März I960 und 29o April I960 ablehnte» Pie Änderung der PM-EB durch nachträgliche Passivierung der Rückerst at tungsverpfli ch-tung in Höhe von 94 540 PM für	& Cie und in Höhe
 von 2 025 PM für die SiflHHHIHV wurde dagegen anerkannt o
Per Kläger ist der Meinung, die Erstattungspflicht des Igo H^^für die von ihm, dem Kläger, bezahlte Vermögensabgabe ergebe sich aus Ziffer 9 Satz 2 des Vergleiches vom 3» März 1950 in Verbindung mit § 52 Abs» 3 Satz 1 der StPVO-SHG vom 8» August 1949 (WiGBl S» 214); gerade so wie nach dem klaren Wortlaut Xgo IfBl die volle Soforthilfeabgabe habe zahlen sollen, sei er verpflichtet , die Vermögensabgabe nach dem PAG zu tragen, die an die Stelle der Soforthilfeabgabe getreten sei» Zwar sei das LAG bei Vertragsabschluß noch nicht ergangen gewesen, wohl aber habe man dessen Verkündung erwartet und deshalb'in Ziffer 9 des Vergleichs ausdrücklich auf das kommende LAG Bezug genommen» Paß schon dem Wortlaut des Vergleichs diese Bedeutung zukomme, habe Igo	nueh	dadurch anerkannt, daß er von den
 
Steuerrückvergütungen für das Jahr 1949 für sich drei Fünftel in Anspruch genommen habe» Im übrigen seien sich die Parteien bei Abschluß des Vergleiches einig gewesen, daß ihm, dem Kläger, der Betrag von 250 000 DM netto zukommen solle, um ihn in die Lage zu versetzen, ein ihm verbliebenes * kriegszerstörtes Geschäft wieder aufzu-baueno
 Der Kläger hat zuletzt beantragt, zu erkennen:
Io Der Beklagte hat an den Kläger 29 678 DM samt 4 # Zinsen jährlich aus 9 500 DM vom Io Oktober 1959 mit 10o August 1960, aus 10 281 DM vom 11 o August I960 mit 9» September i960, aus 26 554 DM vom 10» September I960 mit 9° November I960, aus 27 535 DM vom IO« November i960 mit 9° Februar 1961, aus 28 116 DM vom 10» Februar 1961 mit 9« Mai 1961, aus 28 897 DM vom 10» Mai 1961 mit 9» August 1961 und aus 29 678 DM vom 10? August 1961 ab zu bezahleno
2o Der Beklagte hat an den Kläger in der Zeit vom Io November 1961 bis zu dem 31.« März 1979 jeweils am 7» November, 7o Februar, 7« Mai und 1o August eines Jahres je 781 DM zu bezahlen»
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und dazu ausgeführts
 In Ziffer 9 des Vergleiches vom 3» März 1950 sei durch die Bezugnahme auf § 52 der StDVO-SHO vom 8» August 1949 vorgesehen gewesen, daß Igo L^p die Soforthilfeabgabe so zu tragen haben solle, als seien die fraglichen
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Betriebe bereite am WährungsStichtag zurückerstattet worden (Rückbeziehung der Restitutionsleistung auf den Währungsstichtag)» Gleiches habe nach Ziffer 9 des Vergleiches für den erwarteten Lastenausgleich und die an die Stelle der Soforthilfeabgabe tretende Vermögensabgabe gelten sollen«? Sinn der Vereinbarung sei es also gewesen* daß der Wert der beiden Betriebe am Währungs-Stichtag Igo Id zur Vermögensabgabe zugerechnet werden sollte» Dies sei auch geschehen; nur deshalb, weil für Igo	nie rassisch Verfolgten erhöhte Freigrenzen vor-
gesehen gewesen seien, sei er persönlich von der Vermögensabgabe befreit worden» Der Kläger hätte normalerweise keine Vermögensabgabe für die rückerstatteten Betriebe zu zahlen brauchen; wohl aber.hätte er die als Gegenleistung ihm zugeflossenen 250 000 DM als Veräußerungsgewinn der Brtragssteuer unterwerfen müssen» Eine solche Steuer, die sofort fällig gewesen sei, habe die Rückerat attungspflichtigen hart getroffen und ihnen die Möglichkeit , sich eine neue Existenz aus den Gegenleistungen der Rückerstattungsberechtigten aufzubauen, erheblich erschwert» Deshalb habe der Gesetzgeber als Rechtswohltat in § 27 Abs» 2 LAG für die Fälle der Rückerstattung von Betriebsvermögen vorgesehen, daß die Rückerstattungspflichtigen sich - statt die Gegenleistung der Ertragssteuer zu unterwerfen - das Rückerstattungsobjekt selbst mit dem Wert am WährungsStichtag zur Vermögensabgabe hätten zurechnen lassen können» Alsdann habe die Rückerstat-
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tungsverpflichteten nur eine Zahlungsverpflichtung getroffen, die in relativ kleinen Raten zu erfüllen gewesen sei; auf diese Weise sei es zu erklären, daß gelegentlich Betriebsvermögen zu dem Zwecke des Lastenausgleichs doppelt zugerechnet worden sei, nämlich einmal dem Rückerstattungsberechtigten und zu dem andern dem Rückerstattungs-
 
pflichtigen, der auf diese Weise der Ertragssteuer habe entgehen können» Wenn der Kläger diese steuerliche Möglichkeit für sich ausgenutzt habe, so könne er die ihm nunmehr obliegende Verpflichtung, Vermögensabgabe zu zahlen, nicht auf Igo	B^bvmlzen und ihm damit
 auf einem Umweg die steuerliche Belastung aus den empfangenen 250 000 DM auf bürden» Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als vorsichtig bilanzierender Kaufmann verpflichtet gewesen sei, die Rückerstattungsverpflichtung in der DM-Eröffnungsbilanz, möglicherweise sogar in votier Höhe des Betriebsvermögens, zu passivieren» Hätte sich der Kläger entsprechend dieser Rechtsprechung verhalten, die im Ergebnis das Wahlrecht des § 27 Abs» 2 LAG allerdings in erheblichem Umfang eingeschränkt habe, so hätte er überhaupt keine Vermögensabgabe zu zahlen brauchen, aber statt dessen die 250 000 DM in voller Höhe als Veräußerungsgewinn der Ertragssteuer unterworfen müssen» Wenn es dem Kläger gleichwohl gelungen sei, wenigstens teilweise statt der Ertragssteuer die Vermögensabgabe zu wählen, so könne er hieraus keine Rechte gegen Igo	ableiten»	Im übrigen sei sich der
 Kläger, wie sich aus seinem Schreiben vom 24» März 1958 ergebe, der steuerlichen Zusammenhänge und damit der Auswirkungen einer nachträglichen Berichtigung der DM-ErÖffnungsbilanz sehr wohl bewußt gewesen» Daß dem Kläger die 250 000 DM in jedem Palle netto verbleiben sollten, sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit der
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Revision verfolgt die nunmehrige Klägerin die zuletzt gestellten Anträge weitere Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
Io Io Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagten weder nach dem Wortlaut der Ziffer 9 des Vergleiches vom 3» März 1950 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung von demselben 2?age noch nach dem Sinn dieser Vereinbarungen verpflichtet seien, die mit der Klage geltend gemachten Beträge zu erstatten« Der Wortlaut der Ziffer 9 des Vergleiches, insbesondere die Bezugnahme auf {k 52 der StDVO-SHG vom 8* August 1949, bringe nur zu dem Ausdruck, daß das abgabepflichtige Betriebsvermögen zu dem Währungsstichtag dem Igo IM® habe zugerechnet werden sollen, nachdem die Ungewißheit Über, die Inhaberschaft des Vermögens beseitigt worden sei .und die nunmehrige Inhaberschaft des Igo LMM festgestanden habe• Dies habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses für die Soforthilfeabgabe ohnedies der bestehenden Rechtslage entsprochen« Durch den Satzs ’’Dieselben Bestimmungen sollen maßgebend sein für die Verpflichtungen aus dem künftigen lastenausgleioh” sei klärgestellt worden, daß auch für die kommende Vermögensabgabe nach dem LAG, einerlei, welche gesetzliche Regelung im LAG vorgesehen werden würde, der Wert der rückerstatt et en Betriebe zu dem Währungsstichtag Igo Lfl® zugerechnet werden sollte« Hierin erschöpfe sieh nach dem Wortlaut des Vergleiches seine Bedeutung« Auch nach dem Sinn des Vergleiches sei Igo I®| nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die diesem nunmehr auferlegte Vermögensabgabe zu erstatten« Das? was die Parteien bei Abschluß des Ver-
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gleiches vereinbart hätten, nämlich die Zurechnung des Betriebsvermögens am WährungsStichtag zu Lasten des Igo 149* sei tatsächlich eingetreten; wenn es Igo LflHI gelungen sei, von der Vermögensabgabe freigestellt zu werden, weil ihm als rassisch Verfolgtem erhöhte Freibeträge zugestanden hätten, so könne der Kläger hieraus keine Rechte herleiten» Denn für den Kläger sei allein entscheidend gewesen, daß der Wert des Betriebsvermögens dem Rückerstattungsberechtigten zugerechnet werden sollte, was auch geschehen sei* Zwar sei der Kläger ebenfalls zur Vermögensabgabe herangezogen worden, weil er von den ihm in § 27 Abs o 2 LAG eröffneten besonderen Bilanzierungsmöglichkeiten mit Zustimmung des Finanzamts Gebrauch gemacht habe« Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als vorsichtig bilanzierender Kaufmann entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verpflichtet gewesen sei-, die Ruckerstattungsverpflichtung zu passivieren, gegebenenfalls sogar in voller Höhe des steuerlichen Wertes der-Betriebe (so daß eine Vermögensabgabe nicht entstanden wäre), öder -ob für ihn die freie Wahl bestanden habe, die Wertbeficht igung (Passivierung)
...	i
nachträglich in die DSNBB aufzunehmen oder nicht.» In jedem Fall habe der Kläger nach der ihm vorbehaltenen Rechts Wohltat des § 27 Abs» 2 LAG' für die Gegenleistung von 250 000 DM in dem Maße Ertrags st eu e rn gespart, in welchem er die Rückerstattungsverpflichtung nicht passiviert habe und deshalb zur Vermögensabgabe herangezogen worden sei» Es könne nicht Sinn und Zweck des Vergleiches gewesen sein, den Kläger auf diese Weise im Ergebnis von den Ertragssteuern zu befreien, die er für die erhaltenen 250 000 DM an sich hätte bezahlen müssen«
 
2» Die Revision steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dem eindeutigen Wortlaut des Vergleiches sei zu entnehmen, daß die Parteien unter sich die Portgeltung der Bestimmungen des Soforthilfegesetzes vereinbart hätten» Da die Soforthilfeabgabe ohne Berücksichtigung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Rückerstattung entstanden sei, sei zugleich das Höchstmaß dessen vertraglich festgelegt worden, was von dem Rückerstattungsberechtigten Igo LflB habe gefordert werden können» Bine auf dieser Grundlage zu berechnende Abgabe sei vertraglich im Verhältnis zu dem Kläger von Igo Übernommen worden» Auch nach dem Sinn der Vereinbarungen vom 3* März 1950 könne nichts anderes gelten» Sinn dieser Vereinbarungen sei nämlich gewesen, daß Igo DfliB - gerade so wie unter der Geltung' des Soförthilfegesetzes -eine Abgabe vom Brutto-Betriebsvermögeh am Währungsstichtag (d»h» von 284 565 DM) habe tragen sollen, und zwar ohne Rücksicht auf eine für ihn in dem erwarteten LAG möglicherweise vorgesehene Freigrenze »Hierfür spreche auch, daß es nach der Rechtslage bei Abschluß des Vergleiches gar nicht zulässig gewesen sei, Rückerstattungsverpflichtungen in der DM-BB zu passivieren» Wenn der Kläger - möglicherweise unter dem Bindruck der späteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - nachträglich gleichwohl einen feil der Rückerstattüngsverpflichtung in die DM-EB eingestellt und damit die Vermögensabgabe vermindert habe, so handle es sich um eine Maßnahme, welche die an sich bestehende vertragliche Verpflichtung des Igo Dfl* herabgesetzt und sich mithin allein zu dessen Vorteil ausgewirkt habe»
3» Diese Ausführungen der Revision können den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen»
 
Sie richten sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung der Vereinbarungen vom 3. März 1950 und insbesondere der Ziffer 9 des Vergleiches? Die Revision hat nicht darzulegen vermocht, daß die von ihr angegriffene Auslegung denkgesetzlich unmöglich oder erfahrungswidrig sei oder daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände zur Auslegung nicht herangezogen habe* Tatsächlich ist die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Bedeutung der Ziffer 9 des Vergleichs sich darin erschöpft, daß der Wert der rtickerstatteten Betriebe dem Rückerstattungsberechtigten Igo	WährungsStichtag im Sinne des § 11
StAnpGr zugerechnet werden sollte, nach dem Wortlaut nicht nur möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern sie liegt sogar wesentlich näher als diejenige Auslegung, welche die Revision an:die Stelle der tatrichterlichen Würdigung setzen will» Denn der Ziffer 9 des Vergleiches kann, ohne daß besondere, in diese Richtung weisende Umstände vorliegen, nicht entnommen werden, daß Igo	sich	verpflichtet	hätte,
 einen Betrag in Höhe der Soforthilfeabgabe weiterhin zu zahlen, einerlei, ob die Vermögensabgabe in seiner Person oder in der des Klägers entstehen werde. Eine so weitgehende Verpflichtung ergibt sich nicht schon zwangsläufig aus dem im Vergleichstext enthaltenen Hinweis darauf, daß die Vorschriften des Soförthilfegesetzes und insbesondere des § 52 der StDVO-SHGr vom 8. August 1949 auch für den künftigen Lastenausgleich "maßgeblich" sein sollten,,
Auch die Ausführungen des Berufungsrichters zu dem Sinn der fraglichen Vereinbarungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das
 Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe die ihn treffende Ertragasteuer aus den erhaltenen 250 000 DM abgewendet, indem er die durch das LAGer öffnete Möglichkeit der Umwandlung dieser Ertragssteuer in eine --ratenweise zu zahlende - Vermögensabgabe gewählt habe; es sei aber nicht Sinn und Zweck des Vergleichs gewesen, den Kläger von der steuerlichen Belastung für die erhaltenen 250 000 DM freizustelleno Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß der von dem Kläger gewählte Weg für ihn günstiger war« Darauf kommt es indessen auch nicht an« Denn dem Kläger war nach den Vorschriften des LAG die Möglichkeit gegeben, sich von der Vermögensabgabe völlig zu befreieno Wenn er einen anderen Weg wählte, so war es - wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend festgestellt hat - nicht Zweck des Vergleiches, die allein hierdurch-in der Person des Klägers entstandene Vermögens--abgabe auf die Beklagten abzuwälzen«
Soweit die Revision insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei Abschluß des Vergleiches sei eine Passivierung der Rückerstattungsverpflichtung in der DM-EB unzulässig gewesen, findet diese Auffassung in den gesetzlichen Vorschriften keine Stütze»
IIo 1 * Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß dio Parteien bei Abschluß des Vergleichs an die spätere Regelung des § 27 Abs» 2 LAG nicht gedacht hätten; es sei daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Anwendung der Grundsätze des § 157 BGB zu prüfen, was sie vereinbart hätten, wenn sie diese gesetzliche Regelung vorausgosehen hätten» Dem gesamten Sinn und Zweck des Vergleichs sei zu entnehmen, daß die Parteien es auch in diesem Pall in ihrem Verhältnis zueinander bei der Regelung
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des § 52 Abs» 3 StDVO-SHG und damit des § 27 Abs» 1 LAG belassen hätten mit der Folge, daß allein Igo L^^ die Vermögensabgabe aus den zurückerstatteten Betriebsvermögen abzüglich der geschuldeten Gegenleistung hätte zahlen sollen, vorbehaltlich einer den Kläger nicht berührenden Abgabefreiheit des Igo L^p, und daß der Kläger (und seine Schwertern) diejenigen allgemeinen Steuern hätten zahlen sollen, die sich ab 1 « Januar 1950 unter Berücksichtigung der empfangenen Gegenleistung und des Wertes des rückerstatteten Vermögens ergeben würden» Die jetzige Regelung durch den Kläger bedeute im praktischen Ergebnis, daß der beim Kläger für die Berechnung seiner Vermögensabgabe herangezogene Anteil des Betriebsvermögens, nämlich das Aktivvermögen abzüglich der Rückstellung, wirtschaftlich nur einen Ersatz für die Besteuerung eines'-entsprechenden Teiles der empfangenen Gegenleistung darstelle» Keinesfalls habe Igo L^p eine Vermögensabgabe des Klägers übernehmen wollen, die auf Grund einer Zurechnung des Betriebsvermögens an den Kläger von diesem geschuldet werde o Möge igo 10^ auch nicht an seine Freistellung von der Vermögensabgabe gedacht haben, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß er unabhängig von sonstigen Umständen dem Kläger dessen Abgabe erstatten müsse» Wenn Igo L^^vorausgesehen hätte, daß er trotz der Zurechnung auf Grund seines, persönlichen Schicksals abgabenfrei bleiben werde, wäre er gleichwohl nicht bereit gewesen, diese persönliche Vergünstigung dem Kläger zukommen ■ zulassen * ,
2» Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die.im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, sind rechtlich nicht zu beanstanden» Sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Auslegungsregeln
 
oder Erfahrungs s ät z e „ Angesichts der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts, Igo 10 sei nicht verpflichtet und nicht bereit gewesen, eine ihm persönlich zustehende Vergünstigung dem Kläger zukommen zu lassen, können die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, ob das Finanzamt Igo Iiflp mit Hecht von der Vermögensabgabe vollständig freigestellt habe, auf sich beruhen» Rechtlich einwandfrei ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß der Kläger auf Grund ganz anderer, im Vergleich nicht vorgesehener Tatsachen eine Vermögensabgabe zu entrichten habe, könne nicht dazu führen, daß die Beklagten dem Kläger diese Abgabe abzunehmen oder zu erstatten hätten<>
Auch aus der in WM 1958, 1227 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin» Diese Entscheidung betrifft einen schon insoweit anders gelagerten Fall, als dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Rücker-stattungsberechtigte u.a. alle bereits bestehenden oder künftigen Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich tragen sollte, ferner der Rückerstattungsverpflichtete die Rückerstattung zur Minderung seiner Ertragssteuern ausnutzen sollte und dieser Umstand Geschaftsgrundlage des Vergleichs war, während nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall eine solche Bevorzugung des Klägers gerade nicht beabsichtigt war, die Parteien dem Rückerstattungsvergleich auch keine bestimmten Vorstellungen über die für den Lastenausgleich zu erwartende Regelung zugrunde gelegt hatten» Bei dieser Sachlage ist hier auch für die Anwendung des § 779 BGB kein Raum»
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HI. Ohne Rechtsverstoß fuhrt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger könne für sieh auch daraus nichts ableiten, daß Igo	von	den	Steuerrückvergütungen,
 die der Kläger durch die Anerkennung eines Veräußerungs-Verlustes auf die Einkommensteuer 1949 erhalten habe, drei Fünftel unter Berufung auf die Zusatzvereinbarung vom 3° März 1950 verlangt und auch erhalten habe«, Denn diese Ausgleichszahlungen bezogen sich auf Steuern oder sonstige Abgaben vom Betriebsvermögen in der Zeit vor dem 1 * Januar 1950« Der Klageanspruch aber betrifft ausschließlich die Vermögensabgabe, die der Kläger für eine spätere Zeit zu leisten hatte«	'
IV«, Da die Revision in keinem Funkte Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZK) zurückzu-
weisen«
Jungbluth	Fehle	Sprenkmann
 Mösl	Alff