daß oin nicht völlig unboachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreiso in der Bezeichnung einen namensmäßigen Hinv/eis auf die Porson dos Namensträgers erblickt oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein höherer quotenmäßiger Anteil dieses Bovölkerungsteils verlangt werden muß« Die klagende Stadt gemeinde Dortmund wendet sich unter Berufung auf ihr Nameiisrecht gegen die Absicht der Beklag» ton, einer bekannten Dortmunder Brauerei, an einer Giebol-v/and in der Nahe des Haupthabnhofs eine Werbeanlage an zu» bringen, die neben einer bildlichen Darstellung den Werbespruch “Dortmund grüßtmit H^p-Bier'1 enthält» Die Anlage soll aus Leuchtröhren bestehen, eine Fläche von etwa 9 m Breite und 25 m Höhe oinnehmen und so angebracht werden, daß sie den aus westlicher Dichtung in den Hauptbahnhof einfahrenden Reisenden ins Auge fällt» grüßt mit Hg^^-Bicr" enthält, anzubringeno Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat geltend gemacht, das Wort "Dortmund” werde in dem beanstandeten Werbospruch nicht als Gemeindename, sondern nur als Hinweis auf den Herstellungsort des Hansa-Bicres aufgefaßt» Der Werbospruch bestätige dem ankommenden Beisenden lediglich, daß er sich nun in Dortmund befinde, und empfehle ihm in liebenswürdiger Form, das hier gebraute Hansa-Bier zu versuchen« Selbst wenn man aber annehmen wollte* daß sie, die Beklagto, den Namen der Klägerin gebrauche, so sei dieser Gebrach nicht unbefugt» Auch v/erde kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin verletzt« Im übrigen sei das Vorgehen der Klägerin arglistig, denn sie habe einet* anderen Dortmunder Brauerei entgeltlich gestattet, am stadteigenen Fernsehturm eine Lichtreklame anzubringen, und dulde es auch, daß eine weitere Brauerei das Bild jenes rprnsehturmcs in ihrer Werbung verwende« Ihr Vorgehen sei umso weniger verständlich, als sie vor einigen Jahren den an einer Brücke angebrachten Werbespruch "Die H^^-Stadt Dortmund grüßt mit H^H^-Bier" nicht beanstandet habe«, worden» Soweit das beabsichtigte Verhalten der Beklagten I gegen die §§ 1 oder 3 UWG verstoßen solltc, sind nur die in I § 13 UWG genannten Gewerbetreibenden und Verbünde zu einem 1 Vorgehen befugt» Bei der namensreehtliehen Beurteilung kann I die Anwendbarkeit der §§ 1 und 5 UWG höchstens als Vorfrage I eine Rolle spielen« soweit es sich darum handelt, ob die 1 Beklagte von dem Namen der Klägerin unbefugt Gebrauoh macht I und ob sie hierdurch ein schützwürdiges Interesse der Klä~ I gerin verletzt* 1 III* 1* In seinen folgenden Ausführungen zör Anspruchs- 1 grundläge der §§ 12 BGB und 16 UWG geht das Berufungsge- I rieht davon aus* daß der vollständige Name der Klägerin nacn ihrem eigenen Vorbringen «Stadt Dortmund” sei* Diesen Namen, I so meint es« gebrauche die Beklagte jedoch nicht« sondern nun «Dortmund«» YTenn man «Dortmund« schon als Namensteil der I Klägerin anseho, so erfordere der Namensschutz nach §§ 12 I BGB und 16 UWG Verkehrsgeltung des Namensteils • Bin betracht-! 3« Einer abschließenden Untersuchung dieser Präge bedarf es indessen nicht, denn auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichtes, beidonen os unterstellt, daß das Wort "Dortmund” als Hamensteil der Klägerin angesehen werden könne und als solcher dem Hamensschutz grundsätzlich zugänglich sei, sind von Hechtsirrtum nicht frei. Seine Auffassung, ein solcher Namensteil genieße nur dann Namenaschutz,wenn er "Vorkehrsgcltung” besitze, und die nähere Erläuterung dieses Begriffes dahin, es müsse ein beträchtlicher feil der Bevölkerung -in dem Namensteil den eindeutigen Hinweis auf die Klägerin als Person finden, und mit dem Hamensteil müsse, wie es an späterer Stelle heißt, immer die Klägerin gemeint sein, ist rechtlich nicht haltbar« Ob einem Hamensteil oder einer aus dem Namen abgeleiteten abgekürzten Bezeichnung selbständiger Hamensschutz zukommt, hängt in erster Linie davon ab, ob der Namenbtoil oder die Abkürzung namensmäßigo Unterscheidungskraft besitzen, d.h« ob sic geeignet sind, auf die Person des Nämensträgers hinzuweis on und sie damit von anderen Personen deutlich zu unterscheiden« Nur wenn ein Namensteil odor eine Abkürzung eine solche Untorochcidungskraft von Haus aus nicht besitzt, was nicht selten bei Bestandteilen oder Kurzbezeichnungon von handelsrechtlichen Firmennamen der Pall ist, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, v/oil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in don beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des vollständigen Namens Vorkehrsgeltung erlangt hat« Genügt der Namenstoil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf os nach feststehender Rechtsprechung des Nachweises einer besonderen Vorkehrsgcltung nicht (vgl. Im Streitfall kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß das Wort "Dortmund" nicht nur in Verbindung mit dem Wort »Stadt", sondern auch für sich allein durchaus geeignet ist, auf die Klägerin als Stadtgemeinde, d»h« als juristische Berson den öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unter-» schcideno Von der PestStellung einer besonderen Verkehrsgeltung kann der Ramensschutz infolgedessen nicht abhängig gemacht werden. Auch die Forderung des Berufungsgorichtä, daß :: die Bezeichnung «eindeutig» und "immer" als Hinweis auf die Person der Klägerin verstanden werden müsse, geht fehl, denn " Die entscheidende Frage ist daher im vorliegenden Falle nicht, ob das Wort »Dortmund» allgemein und eindeutig als nanensmäßiger Hinweis auf dio Klägerin verstanden wird, sondern ob der konkrete Verletzungstatbestand, der den Gegenstand des Rechtsstreitäv bildet,'sieh als Ramensgebrauch in diesem Sinne darsteilt oder nicht, in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht klar erkannten - Präge nimmt das angefochtone Urteil am Ende der Entscheidungsgründe kurz Stellung« Im Anschluß an seihe Darlegungen zur Mehrdeutigkeit des Wortes "Dortmund«',; das je nach dem Zusammenhang als Hinweis auf die'Klägerin* aber auch als geographischer Begriff oder als personeller Sammelbegriff ver-standen werden könne* und an die hieraus gezogene Folgerung, daß das Wort nicht die als erforderlich angesehene Verkehrs-geltung besitze* fährt das Berufungsgericht fort* im Zusamenhang des Werbetextes "Dortmund grüßt mit H^pfr-Bier" lasse sich auch nicht aus dom Wort "grüßt" erkennen, daß die Stadt Dortmund als juristische Person des öffentlichen Hechts die Heisendon begrüß^ daß sozusagen der Hat der Stadt den Rei~ senden mit H^^-Bior Zutrinke« Der erkennbare Sinn des Werbetextes sei: "Hior seid Ihr in Dortmund« Hier gibt es das - gute - H^^-Bier". Aber auch wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht habe stillschweigend zu dem Ausdruck bringen wollen* daß cs seine Überzeugung aus der eigenen Lebenserfahrung schöpfe so wäre diese Beurteilung rechtlich nicht haltbar* denn es liegt auf der Band* daß ein allgemeiner Erfahrungssatz des In«* kalte nicht aufgestellt werden kann, daß ernstlich nur die vom Berufungegerieht für richtig gehalteno.;Deutung des Werbetextes in Betracht kommen könne* Biese Deutung ist zwar sicher möglich und Vielleicht auch besonders naheliegend; daneben sind aber noch zahlreiche andere Deutungen möglich und es erscheint keineswegs von vornherein ausgeschlossen« daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise den Werbespruch dahin auffaßt, die Klägerin empfehle das in ihror Stadt gebraute Hansa-Bier wobei die Vorstellung eine Holle spielen kann, daß die Klägerin an der Hansa-Brauerei in der einen oder anderen Form maßgebdnd beteiligt sei« Ob es sich tatsächlich so verhält und, worauf es entscheidend ankommt, ob eine so große Zahl von Lesern der letzteren Deutung zuneigen wird, daß hierdurch die Interessen der Klägerin ernstlich berührt werden und ihr ein Unterlassungoan&pruch billigerweise nicht versagt werden kann, läßt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zuverlässig beantworten« 3* Die entscheidende Frage, ob die Beklagte mit dem von ihr in Aussicht genommenen '"erbeSpruch von dem Namen der Beklagten Gebrauch machen würdo, und die Vorfrage, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "Dortmund" einen nämensmäßigen Hinweis auf die Person der Klägerin erblicken würde, hätte mithin nicht ohne die Erhebung geeigneter Beweise beantwortet werden dürfen« Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urtoils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, denn andere Gründe, die es recht" fertigen könnten, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage im Ergebnis aufrechtzuerhalten, sind, wie unter V näher darzulcgen sein wird, nicht zu erkennen. Untorstellt man, daß ein rechtlich beachtlicher Toil des Verkehrs des Wort "Dortmund” im Werbespruch der Beklagten als Hinweis auf die Person der Klägerin auffassen wird, so folgt daraus zwingend9 daß es sich um einen Namensgebrauch im Sinne des § 12 B&B handelt« Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Namen "Dortmund" nicht für sich selbst in Anspruch nimmt9 sondern ihn lediglich in einem Werbeoatz verwendet9 der als Hinweis auf die Klägerin gedeutet werden kann9 denn nach feststehender Rechtsprechung ist ein Namensgebrauch nicht nur dann gegeben9 wenn der Name oder Namensteil von einem Dritten9 .dem er nicht zukommt, für sich selbst beansprucht wird; der Namensschutz ist vielmehr auch auf die Fälle zu orstreckcn9 in denen der Namens-träger durch den Gebrauch des Namens seitens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen9 Gütern oder Erzeugnissen in Be * Ziehung gesetzt wird9 mit denen er nichts zu tun hat (vgl. brauch "unbefugt" geschieht, ist erfüllt•• Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin den beabsichtigten Gebrauch des Namens durch die Beklagte nicht gestattet, sondern ihm ausdrücklich widersprochen hat« Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits orwähnten Entscheidung in BGHZ 30, 7? 9 f zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht jeder eigenmächtige namensmäßige Hinweis auf eine andere Person im Rahmen der Werbung, als Naaensmißbrauch zu bezeichnen ist und daß der Namensgebrauch dann kein unbefugter ist, wenn die Art des Hinweises die Annahme auaschließt, daß die Leistungen oder Erzeugnisse, für die gev/orben wird, dem in der Y/erbung orwähnten Namenoträger irgendwie zuzurechnen sind oder unter VIo 1« Nach allodom ist eine erneute tatrichterliche Prüfung geboten« Biese wird sich zunächst auf die Frage des schutzwürdigen Interesses zu erstrecken haben« Sollte das Berufungsgericht diese Frage bei der abschließenden Y/ürdi-gung dor maßgebenden Umständo bejahen, so v/ird es entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte mit ihrem Werbespruch vom Namen der Klägerin im Sinne des § 12 BGB Gebrauch macht« Bio Beantwortung dieser Frage wiederum hängt, wie bereits hervorgehoben, wesentlich davon ab« ob oin rechtlich beachtlicher Teil der von der Werbung ange-* sprochenen Verkehr skr eise indem Wort ‘’Bortmund” einen namensmäßigen Hinv/eis auf die Klägerin als Rechtsperson erblicken wird« 2. Allgemein kann gesagt werden» daß es für die Gewähr rung eines Anspruchs aus § 12 BGB nicht genügen wird« wenn nur eine vor schwind ende Minderheit der in Betracht kommenden Verkehrskroise den Werbe sprach auf die Klägerin als Hecht sperson beziehen sollte »Andererseits wird aber auch nicht verlangt v/erdeh können» daß die überwiegende Mehrheit der angesprochenen Kreise dieser Auffassung zuneigt. Der Rechtsprechung und dem Schrifttum sind, soweit ersichtlich, keine allgmein gültigen Hegeln dieser Art zu entnehmen« 'Venn in einigen Entscheidungen des Reichsgericht8 schlechthin auf die bestehende Verkehrs-anschauung oder auf die Örtliche Verkehrsauffassung hin-gewiesen v/ird, ohne diese Begriffe näher zu erläutern (vgl* RGZ 101, 169, 172 und HG in JW 1927, 117), oder gelegentlich auch auf die allgemeine Verkehrsanschauung abge stellt wird (z»B* in HG Warn Rspr 1911 Hr* 466 und HG JW 1924, 1711, 1712), so stehen dem Entscheidungen und Äußerungen des Schrifttums gegenüber, die darauf hindeuten, daß nicht immer eine umfassende Verkehrsüberzeugung zu fordern ist, sondern u.U* auch schon-ähnlich wie bei § 3 ÜWG- den Anschauungen eines geringeren Teil der maßgebenden Verkohrskreise rechtliche Bedeutung zukommen kann (siehe u.a* HG DJZ 1906, 543 und HG Warn Rspr 1930, Nr* 48, Seite 93? Nur im Wettbov/erbsrecht hat sich - vor allem bei der Beurteilung von Tatbeständen der in §§ 3 und 14 UWG gekennzeichneten Ar-fr - der inzwischen allgemein anerkannte Gründe satz herausgebildet9 daß ein WottboWcrbsverstoß schon dann anzunebmen ist» wenn eine Werbobchäuptung geeignet ist» bei einem nicht völlig unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Täuschung über verkehrsv/esentliehe Umstände hervorzurufen oder Vorstellungen auszulösen9 die einen Mitbewerber in seiner Geschäftsehre verletzen (siehe u»a» BGHZ 13» 244 - Cupresa; BGH GRUB 1957» 358» 359 -Kölnisch Eis; Baumbach-IIe ferme hl &»a«0» Rdz» 9 und 44 zu § 3 und Rdz» 1? 3« Diese Gesichtspunkte v/ird dao Berufungsgericht bei der gebotenen weiteren Sachaufklärung und Würdigung des Streitfalles zu berücksichtigen haben« Bei der Frage des schutzv/Urdigen Interesses wird es sich nicht mit der Feststellung begnügen können, daß der Klägerin ein solches Interesse zur Seite steht, sondern auch zu prüfen haben, welcher Art diooes Interesse ist und in welchem Maße es von dem Eingriff der Beklagten berührt wird« Ferner wird es durch Erhebung geeigneter Bewoise ausreichenden Anschauungsstoff zu sammeln haben, der es erlaubt, die anteilige Quote desjenigen Bevölkerungsteils zu ermittoln oder wenigstens zu schätzen, der den Werbespruch der Be- klagten auf die Klägerin als Rechtsperson und nicht auf Dortmund als geographischen Begriff oder als personellen Sammelbegriff beziehen wird; ob es sich empfiehlt, hierbei von dem Beweismittel der Mcinungsbo^ragung Gebrauch zu machen (vgl« hierzu BGH GRUR 1963a 270» 273 - Bärenfang*, muß dem tatriehterlichen Ermessen überlassen bleiben«
Nachschlagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein BGB § 12 Zur Frage9 unter welchen Voraussetzungen eine mehrdeutige Bezeichnung - hier: "Dortmund" - als Namensgebrauch anzusehen ist« Insbesondere zu der Frage9 ob es hierfür schon genügt? daß oin nicht völlig unboachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreiso in der Bezeichnung einen namensmäßigen Hinv/eis auf die Porson dos Namensträgers erblickt oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein höherer quotenmäßiger Anteil dieses Bovölkerungsteils verlangt werden muß« BGH, ürt» v. 15. März >1963 - lb ZR 98/61 OLG Hamm LG Dortmund ült) "Dortmund grüßt"«*., v\. Ik 2R 98/62 Verkündet am 15 * März 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle r: ■i ;j .:- . y >; i •• • i v. ' j j •' ii !• ■» y v> •j y< i ■ ! s yj I m amen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Dortmund , vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in Dort-mund, Südwall 2« Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt 3)r. ;y • ' v. ■%'i - Prozcßbevollmachtigter: gegen die Dortmunder H Brauerei AG*« vertraten durch ihren Vorstand« in Dortmund« ■« Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevollmächtigter: Recht sanv/alt - hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr« h«c« Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Kieland, Pehle, Dr. Spengler und Bbel für Recht erkannt: /Ul rH u :: "■■■/■ v- ■=: • S y. :• : ! < 5 •: ■u Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 11. April 1961 aufgehobene V--1 •4;.n ■>'y* M . U ?• :-\ •: Sf i. ' S •la- Die Sache v/ird zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverv/ieeon« Von Rechts wegen 'Vf1'? • I ;Mi ;v i i. .f \ H i\ V 2 - Tatbestand^ Die klagende Stadt gemeinde Dortmund wendet sich unter Berufung auf ihr Nameiisrecht gegen die Absicht der Beklag» ton, einer bekannten Dortmunder Brauerei, an einer Giebol-v/and in der Nahe des Haupthabnhofs eine Werbeanlage an zu» bringen, die neben einer bildlichen Darstellung den Werbespruch “Dortmund grüßtmit H^p-Bier'1 enthält» Die Anlage soll aus Leuchtröhren bestehen, eine Fläche von etwa 9 m Breite und 25 m Höhe oinnehmen und so angebracht werden, daß sie den aus westlicher Dichtung in den Hauptbahnhof einfahrenden Reisenden ins Auge fällt» Nachdem die Klägerin der Beklagton zunächst die Baugenehmigung versagt, der als Beschwerdeinstanz angerufene Minister für Wiederaufbau jedoch hiergegen Bedenken geäußert und der Klägerin anheimgestellt hatt^, den Schutz ihres Namens im Prozeßweg zu verfolgen, hat sie vorbeugend die vorliegende Unt erlas sungoklö ge erhoben» Sie hat vor get ragen, die Verwendung des Wortes »‘Dortmund11 in dem von der Beklagten in Aussicht genommenen Worbespruch stelle sich als unbefugter Namensgobrauch dar, denn der überwiegende feil der angeoprochenon Verkehrskroise werde in dem Wort einen Hinweis auf sie, die Klägerin, erblicken und annehmen, daß sie zu der Beklagten in engen Beziehungen stehe, etwa daß sie selbst die H^^-Brauerei betreibe oder leite oder doch unterstütze odor in anderer Weise bevorzuge, wenigstens aber daß sic für die Boklagte Werbung treibe und ihr Bier besonders empfehle» Dies laufe ihren Interessen zuwider, zu demal wenn man- berücksichtige, daß sie als Gemeinde nicht andere Brauereien benachteiligen und der Beklagten einseitig einen Voreprung verschaffon dürfe» Dio Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, an der nördlichen Gie~ beiwand am Yerv/altungsgcbäude der Allgemeinen Orte-krankenkaoso in Dortmund, B^HB~ Straße, eine Außenwerbung, die die Worte "Dortmund ? grüßt mit Hg^^-Bicr" enthält, anzubringeno Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat geltend gemacht, das Wort "Dortmund” werde in dem beanstandeten Werbospruch nicht als Gemeindename, sondern nur als Hinweis auf den Herstellungsort des Hansa-Bicres aufgefaßt» Der Werbospruch bestätige dem ankommenden Beisenden lediglich, daß er sich nun in Dortmund befinde, und empfehle ihm in liebenswürdiger Form, das hier gebraute Hansa-Bier zu versuchen« Selbst wenn man aber annehmen wollte* daß sie, die Beklagto, den Namen der Klägerin gebrauche, so sei dieser Gebrach nicht unbefugt» Auch v/erde kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin verletzt« Im übrigen sei das Vorgehen der Klägerin arglistig, denn sie habe einet* anderen Dortmunder Brauerei entgeltlich gestattet, am stadteigenen Fernsehturm eine Lichtreklame anzubringen, und dulde es auch, daß eine weitere Brauerei das Bild jenes rprnsehturmcs in ihrer Werbung verwende« Ihr Vorgehen sei umso weniger verständlich, als sie vor einigen Jahren den an einer Brücke angebrachten Werbespruch "Die H^^-Stadt Dortmund grüßt mit H^H^-Bier" nicht beanstandet habe«, Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen« Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» •.. I . "» 4 Etot ö oho idim^jgr tod e8 Io Das Bestehen eines RechtsschutzbedUrfniases für don orhobenon Unterlassungsanspruch haben die Vorinstanzen ersichtlich bejaht» Besondere Ausführungen hierüber zu machen» hatten sie koine Veranlassung» da die Beklagte im bisherign Vor lauf des Rechtsstreits ZwoAfol in dieser Richtung nicht geäußert hatte* Erstmals in der Revisionsverhanälung hat die Beklagte geltend gemacht» die Klage sei schon deshalb unbegründet» v/oil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle« Sie» die Beklagte» benutze nämlich den beanstandeten Werbe Spruch überhaupt nicht; auf Grund einer Vereinbarung mit der Klä^ gerin habe sie seinerzeit statt der beanstandeten die Fassung: ,fH®^~Bior unübertroffen" gewählt und schon vor Jahren an der in Rede stehenden Hauswand anbringen lassen; sie denke heute nicht mehr daran» den Spruch "Dortmund grüßt mit H^^^Bier” zu verwenden» Dieser Einwand muß im gegenwärtigen Stande des Verfahrens ohne Erfolg bleiben» denn es handelt sich insoweit um einen notion Patsachenvortrag» mit dem die Beklagte in der Roviflionqinstanz nicht gehört werden kann* II» Einleitend logt das Berufungsgericht dar» aus den §§ 1» 3 und 13 UWG könne die Klägerin nichts herleitcn» denn die Parteien ständen nicht im Wettbewerb miteinander und die Klägerin sei kein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und wolle nach ihren Erklärungen vor dem Senat auch nicht etwa mit der Klage solche Interessen fördern» Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht j zu erheben und auch seitens der Revision nicht töf«gebracht I worden» Soweit das beabsichtigte Verhalten der Beklagten I gegen die §§ 1 oder 3 UWG verstoßen solltc, sind nur die in I § 13 UWG genannten Gewerbetreibenden und Verbünde zu einem 1 Vorgehen befugt» Bei der namensreehtliehen Beurteilung kann I die Anwendbarkeit der §§ 1 und 5 UWG höchstens als Vorfrage I eine Rolle spielen« soweit es sich darum handelt, ob die 1 Beklagte von dem Namen der Klägerin unbefugt Gebrauoh macht I und ob sie hierdurch ein schützwürdiges Interesse der Klä~ I gerin verletzt* 1 III* 1* In seinen folgenden Ausführungen zör Anspruchs- 1 grundläge der §§ 12 BGB und 16 UWG geht das Berufungsge- I rieht davon aus* daß der vollständige Name der Klägerin nacn ihrem eigenen Vorbringen «Stadt Dortmund” sei* Diesen Namen, I so meint es« gebrauche die Beklagte jedoch nicht« sondern nun «Dortmund«» YTenn man «Dortmund« schon als Namensteil der I Klägerin anseho, so erfordere der Namensschutz nach §§ 12 I BGB und 16 UWG Verkehrsgeltung des Namensteils • Bin betracht-! licher Teil der Bevölkerung müsse in dem Namensteil den ein«! deutigen Hinweis auf die Klägerin als — juristische - Person! finden* Erst dann hatten Namensteile namensmäßige Xennzcich-1 nungskraft* Es sei bei allen Städtenamen aber so« daß der I Namenateil« der nach Streichung des Wortes «Stadt« übrig I bleibe« ira Verkehr mindestens überwiegend« wenn nicht über- I haupt« in mehrfacher Bedeutung gebraucht werde» Erst aus dem! Zusammenhang sei ersichtlich« ob unter «Dortmund« die ju~ I ristische Person des Öffentlichen Rechts, die politische Ge-I meindc, d.h* die Klägerin, zu verstehen sei« oder ob Dortmunl als geographischer oder personeller Begriff zu verstehen | sei. So sei die Klägerin gemeint und erkennbar, v/enn es heiße: - 6 «Dortmund hat einen neuen Oberbürgermeister" oder "Dortmund bewilligt Geld für Kindergärten"* Der Baum Dortmund als geographischer Begriff? der sich nicht einmal mit dem Gebiet der Gemeinde zu docken brauche? sei gemeint? wenn es heiße: "Dort* mund hat eine neue Brauerei", oder "Dortmund hat schöne Spazierwege". Die Einwohner Dortmunds - als personeller Sammelbegriff - seien gemeint? wenn es in der Zeitung heiße: "Dortmund grüßt seine siegreiche Elf” oder "Dortmund begrüßt seine siegreiche Elf mit usw.”. Hiernach habe der Namensteil "Dortmund" keine Verkehrsgeltung dahin? daß damit immer die Klägerin gemeint sei. 1 :i • •• • 2. Diese Beurteilung gibt? wie die Revision mit Recht geltend macht?zu rechtlichen Bedenken schon im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung Anlaß? die § 10 der Gemeindeordnung für das Band Nordrhein-Westfalen zur Frage der Namensführung der Gemeinden getroffen hat. Diese Vorschrift besagt in Abs. 1? daß die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen und daß der Gemeindename nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden kann? und in Abs« 2, daß die Bezeichnung "Stadt" diejenigen Gemeinden führen? denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird? und schließlich daß die Gemeinden sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen können. Hier wird also? wie auch schon die tJberschrift des § 10 "Name und Bezeichnung" deutlich macht? zwischen dem Namen und der Bezeichnung der Gemeinde unterschieden und das Wort Stadt den Bezeichnungen zugerochnet. Geht man hiervon aus? so liegt die Auffassung nahe? daß in der Benennung "Stadt Dortmund" nur das Wort "Dortmund” der Name der Gemeinde ist? während das Wort "Stadt" lediglich eine zusätzliche? die besondere Art der Gebietkörperschaft kennzeichnende Bezeichn nung und nicht Bestandteil des Namens ist (so bereits das ■pVl «I ^ if. Reichsgericht in seiner die Bezeichnung ”Stadttheater” betreffenden Entscheidung in RGZ löt, 169, 172)* 3« Einer abschließenden Untersuchung dieser Präge bedarf es indessen nicht, denn auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichtes, beidonen os unterstellt, daß das Wort "Dortmund” als Hamensteil der Klägerin angesehen werden könne und als solcher dem Hamensschutz grundsätzlich zugänglich sei, sind von Hechtsirrtum nicht frei. Seine Auffassung, ein solcher Namensteil genieße nur dann Namenaschutz,wenn er "Vorkehrsgcltung” besitze, und die nähere Erläuterung dieses Begriffes dahin, es müsse ein beträchtlicher feil der Bevölkerung -in dem Namensteil den eindeutigen Hinweis auf die Klägerin als Person finden, und mit dem Hamensteil müsse, wie es an späterer Stelle heißt, immer die Klägerin gemeint sein, ist rechtlich nicht haltbar« Ob einem Hamensteil oder einer aus dem Namen abgeleiteten abgekürzten Bezeichnung selbständiger Hamensschutz zukommt, hängt in erster Linie davon ab, ob der Namenbtoil oder die Abkürzung namensmäßigo Unterscheidungskraft besitzen, d.h« ob sic geeignet sind, auf die Person des Nämensträgers hinzuweis on und sie damit von anderen Personen deutlich zu unterscheiden« Nur wenn ein Namensteil odor eine Abkürzung eine solche Untorochcidungskraft von Haus aus nicht besitzt, was nicht selten bei Bestandteilen oder Kurzbezeichnungon von handelsrechtlichen Firmennamen der Pall ist, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, v/oil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in don beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des vollständigen Namens Vorkehrsgeltung erlangt hat« Genügt der Namenstoil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf os nach feststehender Rechtsprechung des Nachweises einer besonderen Vorkehrsgcltung nicht (vgl. u.a» die Entscheidungen I des Bundesgerichtshofs in GRUR 1954, 457, 458 - Jrus/Urus— I — 8 sowie in GRUB I960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung - m»w» Nachv/o; siehe auch Baumbach-Hef ermehl, Wettbewerbsund Y/a-renzeichenrecht, 8. Aufl«, Rdz, 25 - 31 und 97 - lol zu § 16 DWG), *» Im Streitfall kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß das Wort "Dortmund" nicht nur in Verbindung mit dem Wort »Stadt", sondern auch für sich allein durchaus geeignet ist, auf die Klägerin als Stadtgemeinde, d»h« als juristische Berson den öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unter-» schcideno Von der PestStellung einer besonderen Verkehrsgeltung kann der Ramensschutz infolgedessen nicht abhängig gemacht werden. Auch die Forderung des Berufungsgorichtä, daß :: die Bezeichnung «eindeutig» und "immer" als Hinweis auf die Person der Klägerin verstanden werden müsse, geht fehl, denn " Vorausetzung des Kamensschutzes ist nur, daß die Bezeichnung V^v. » •' - • geeignet ist, Ramensfunktion auszuüben« Daß.sie daneben noch andere Deutungen zuläßt, schließt den Ramensschutz nicht grundsätzlich aus, sondern hat nur zur Folge, daß der Namens-träger nicht jede beliebige Verwendung der Bezeichnung vorbieten kann, sondern nur oine namensmäßige Verwendung, voraus^ gesetzt, daß die sonstigen Erfordernisse der §§ 12 BGB oder 16 UWG erfüllt-aind. Die entscheidende Frage ist daher im vorliegenden Falle nicht, ob das Wort »Dortmund» allgemein und eindeutig als nanensmäßiger Hinweis auf dio Klägerin verstanden wird, sondern ob der konkrete Verletzungstatbestand, der den Gegenstand des Rechtsstreitäv bildet,'sieh als Ramensgebrauch in diesem Sinne darsteilt oder nicht, IV» 1. Auch zu dieser - vom Berufungsgericht allerdings • ••••:. : • in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht klar erkannten - Präge nimmt das angefochtone Urteil am Ende der Entscheidungsgründe kurz Stellung« Im Anschluß an seihe Darlegungen zur Mehrdeutigkeit des Wortes "Dortmund«',; das je nach dem Zusammenhang als Hinweis auf die'Klägerin* aber auch als geographischer Begriff oder als personeller Sammelbegriff ver-standen werden könne* und an die hieraus gezogene Folgerung, daß das Wort nicht die als erforderlich angesehene Verkehrs-geltung besitze* fährt das Berufungsgericht fort* im Zusamenhang des Werbetextes "Dortmund grüßt mit H^pfr-Bier" lasse sich auch nicht aus dom Wort "grüßt" erkennen, daß die Stadt Dortmund als juristische Person des öffentlichen Hechts die Heisendon begrüß^ daß sozusagen der Hat der Stadt den Rei~ senden mit H^^-Bior Zutrinke« Der erkennbare Sinn des Werbetextes sei: "Hior seid Ihr in Dortmund« Hier gibt es das - gute - H^^-Bier". 2« Diese knappe - augenscheinlich nur als Hilfserwägung gedachte - Stellungnahme zu dem Hauptproblem des vorliegenden Bechtsstreits vermag die getroffene Entscheidung für sich allein nicht zu tragen, denn sie erschöpft sich in der Äußerun der tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts, läßt aber eine nähere Begründung dieser Überzeugung und eine Darlegung der Erkenntnisquellen und sonstigen Überlegungen* die zu ihr geführt haben* vermissen* und gibt dem Bevisionsge-richt keine Möglichkeit * zu erkennen und nachzuprüfen* ob sich das Berufungsgericht von rechtlich zutreffenden Brv/ä-gungen hat leiten lassen. Aber auch wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht habe stillschweigend zu dem Ausdruck bringen wollen* daß cs seine Überzeugung aus der eigenen Lebenserfahrung schöpfe so wäre diese Beurteilung rechtlich nicht haltbar* denn es liegt auf der Band* daß ein allgemeiner Erfahrungssatz des In«* kalte nicht aufgestellt werden kann, daß ernstlich nur die vom Berufungegerieht für richtig gehalteno.;Deutung des Werbetextes in Betracht kommen könne* Biese Deutung ist zwar sicher möglich und Vielleicht auch besonders naheliegend; daneben sind aber noch zahlreiche andere Deutungen möglich und es erscheint keineswegs von vornherein ausgeschlossen« daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise den Werbespruch dahin auffaßt, die Klägerin empfehle das in ihror Stadt gebraute Hansa-Bier wobei die Vorstellung eine Holle spielen kann, daß die Klägerin an der Hansa-Brauerei in der einen oder anderen Form maßgebdnd beteiligt sei« Ob es sich tatsächlich so verhält und, worauf es entscheidend ankommt, ob eine so große Zahl von Lesern der letzteren Deutung zuneigen wird, daß hierdurch die Interessen der Klägerin ernstlich berührt werden und ihr ein Unterlassungoan&pruch billigerweise nicht versagt werden kann, läßt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zuverlässig beantworten« Auch auf eine besondere eigene Sachkunde hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung nach Lage des Falles nicht stützen können« Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aus Anlaß eines wettbewerberechtliohen Falles entwickelt l»t (BGH GRUR 1963, 270, 272 f - BärenfangS genügt die eigene Sachkunde des Richters zur Beurteilung der Verkchrsauffassung nur dann, wenn er in dem Umfange, wie cs für die beabsichtigte &tScheidung erforderlich ist, in die Anschauungen der beteiligten Kreise eigenen Einblick besitzt, und erfordert die Verneinung einer bestimmten Verkehrsauffassung in der Regel einen weit umfassenderen Einblick als ihre Bejahung, für die, wenn es sich beispielsweise wie in dem seinerzeit entschiedenen Falle um die Frage der Täuschungsgefahr handelt, schon die Feststellung genügt« daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Frage I kommenden Verkehrskroise getäuscht wird» Diese Grundsätze I haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit, unbe- I schadet der Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß | der Klageanspruch nicht im Wettbewerbs-, sondern im Namensrecht seine Grundlage findet (siehe hierüber im einzelnen unter VI)» Auch hior erfordert die negative Feststellung« daß kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Werbespruch der Beklagten als namens-mäßigen Hinweis auf die Klägerin auf fassen werde, einen so umfassenden Einblick in die Anschauungen eines vielschichtigen und nicht leicht übersehbaren Personenkreises, wie er einem Bichter und einem Richterkollegium in aller Regel nicht ohne fremde Hilfe zu Gebote steht» 3* Die entscheidende Frage, ob die Beklagte mit dem von ihr in Aussicht genommenen '"erbeSpruch von dem Namen der Beklagten Gebrauch machen würdo, und die Vorfrage, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "Dortmund" einen nämensmäßigen Hinweis auf die Person der Klägerin erblicken würde, hätte mithin nicht ohne die Erhebung geeigneter Beweise beantwortet werden dürfen« Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urtoils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, denn andere Gründe, die es recht" fertigen könnten, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage im Ergebnis aufrechtzuerhalten, sind, wie unter V näher darzulcgen sein wird, nicht zu erkennen. 12 - Vo 1. Untorstellt man, daß ein rechtlich beachtlicher Toil des Verkehrs des Wort "Dortmund” im Werbespruch der Beklagten als Hinweis auf die Person der Klägerin auffassen wird, so folgt daraus zwingend9 daß es sich um einen Namensgebrauch im Sinne des § 12 B&B handelt« Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Namen "Dortmund" nicht für sich selbst in Anspruch nimmt9 sondern ihn lediglich in einem Werbeoatz verwendet9 der als Hinweis auf die Klägerin gedeutet werden kann9 denn nach feststehender Rechtsprechung ist ein Namensgebrauch nicht nur dann gegeben9 wenn der Name oder Namensteil von einem Dritten9 .dem er nicht zukommt, für sich selbst beansprucht wird; der Namensschutz ist vielmehr auch auf die Fälle zu orstreckcn9 in denen der Namens-träger durch den Gebrauch des Namens seitens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen9 Gütern oder Erzeugnissen in Be * Ziehung gesetzt wird9 mit denen er nichts zu tun hat (vgl. u.a> 3GH2 30, 7, 9 - Caterina Valente)» 2o Auch das weitere Erfordernis, daß der Namensgo- brauch "unbefugt" geschieht, ist erfüllt•• Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin den beabsichtigten Gebrauch des Namens durch die Beklagte nicht gestattet, sondern ihm ausdrücklich widersprochen hat« Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits orwähnten Entscheidung in BGHZ 30, 7? 9 f zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht jeder eigenmächtige namensmäßige Hinweis auf eine andere Person im Rahmen der Werbung, als Naaensmißbrauch zu bezeichnen ist und daß der Namensgebrauch dann kein unbefugter ist, wenn die Art des Hinweises die Annahme auaschließt, daß die Leistungen oder Erzeugnisse, für die gev/orben wird, dem in der Y/erbung orwähnten Namenoträger irgendwie zuzurechnen sind oder unter *3 - deinem Namen in Erscheinung treten sollen« Bedenken dieser Art bestehen aber im vorliegenden Falle nicht» denn v/er an~ nimmt» daß der Werbespruch auf die Klägerin als Rechts- . dgrpuf person hinweise, wird in aller Rogel/schließen? daß zwischen ihr und dem angepriesonen Erzeugnis ein innerer Zusammen-hnag bestehe» sei es» daß die Beklagte ein städtisches Re-gieuntemehmen sei odor doch unter finanzieller Beteiligung der Klägerin betrieben werde, daß personales Beziehungen beständen oder wenigstens, daß die Klägerin aus irgendwelchen nicht näher ersichtlichen Gründen durch Horgabe ihres Namens die Werbung der Beklagten unterstütze« Die Erfahrungstatsache, daß Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften sich in aller Regel nicht oder nur in beschränktem Umfange privatwirtochaftlieh betätigen, steht dieser Annahme nicht entgegen« Biese Tatsache ist in weiten Kreisen unbekannt; handelt es sich wie im vorliegenden Falle um einen Brauerei-betrieb, so kommt hinzu? daß sich manche bekannten Braueroici im Besitz der öffentlichen Hand befinden und somit die Beteiligung einer Stadtgemeinde an einem solchen Unternehmen durchaus im Bereich der \?ahrscheinlichkeit liegt« Ob der Namensgebrauch durch die Beklagte auch deshalb ] ein unbefugter ist? weil er» wie die Revision geltend macht, gegen §§ 1 oder 3 UWG verstößt«, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben« 3« Ber Klägerin dürfte schließlich auch? soweit dies nach dem bisher festgesteilten Sachverhalt beurteilt werden kann, ein schutzwürdiges Intereese an der Abwehr der beanstandeten Werbemaßnahmen zur Seite stehen« Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage muß allerdings dem Tatrichter überlassen werden« Er wird im Y/eiteren Verfahren näher zu prüfen haben, ob die Klägerin durch die ge* *- 14 i plante Werbemaßnabme in ihrem Hamensrecht ernstlich verletzt wird , etwa v/cil die durch den Werhespruch hergestellte Gedankenverbindung hei dem angesprochenen Publikum ihr unerwünschte Vorstellungen über eine finanzielle oder personelle Mitverantwortung an dem Unternehmen der Beklagten oder in der Richtung auslösen könnte, daß die Klägerin einen von mehreren in ihrem Stadt bereich beheimateten Betrieben dos gleichen Geschäftszweiges in unangebrachter Weise bevorzuge (vgl* hierzu RGZ lol, 169? 172) o Andererseits v/ird auf den Vortrag dor Beklagten, mit dem sie den in den Vorinstanzen erhobenen Kineand der Arglist zu begründen sucht, einzugehen, aber auch zu erwägen sein, ob der Beklagten nicht ohne Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt billigerv/eise zuzu demuten ist, für ihren Werbe-spruch eine Passung zu wählen, die eine Bezugnahme auf den Namen der Klägerin vermeidet, oder ob zv/ingende Gründe für oine Beibehaltung gerade der beabsichtigten Fassung zu erkennen sind« VIo 1« Nach allodom ist eine erneute tatrichterliche Prüfung geboten« Biese wird sich zunächst auf die Frage des schutzwürdigen Interesses zu erstrecken haben« Sollte das Berufungsgericht diese Frage bei der abschließenden Y/ürdi-gung dor maßgebenden Umständo bejahen, so v/ird es entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte mit ihrem Werbespruch vom Namen der Klägerin im Sinne des § 12 BGB Gebrauch macht« Bio Beantwortung dieser Frage wiederum hängt, wie bereits hervorgehoben, wesentlich davon ab« ob oin rechtlich beachtlicher Teil der von der Werbung ange-* sprochenen Verkehr skr eise indem Wort ‘’Bortmund” einen namensmäßigen Hinv/eis auf die Klägerin als Rechtsperson erblicken wird« Bei der Beurteilung dieser Frage wird folgendes zu beachten sein 2. Allgemein kann gesagt werden» daß es für die Gewähr rung eines Anspruchs aus § 12 BGB nicht genügen wird« wenn nur eine vor schwind ende Minderheit der in Betracht kommenden Verkehrskroise den Werbe sprach auf die Klägerin als Hecht sperson beziehen sollte »Andererseits wird aber auch nicht verlangt v/erdeh können» daß die überwiegende Mehrheit der angesprochenen Kreise dieser Auffassung zuneigt. Barttberil^anäus lassen sich bestimmte Hegeln über den erforderlichen Anteil derjenigen, die dem Werbesprach einen namensmäßigen Hinweis auf die Klägerin entnehmen werden» gemessen an der Gesamtheit der beteiligten Bevölke rungskreise, nicht aufsteilen* Der Rechtsprechung und dem Schrifttum sind, soweit ersichtlich, keine allgmein gültigen Hegeln dieser Art zu entnehmen« 'Venn in einigen Entscheidungen des Reichsgericht8 schlechthin auf die bestehende Verkehrs-anschauung oder auf die Örtliche Verkehrsauffassung hin-gewiesen v/ird, ohne diese Begriffe näher zu erläutern (vgl* RGZ 101, 169, 172 und HG in JW 1927, 117), oder gelegentlich auch auf die allgemeine Verkehrsanschauung abge stellt wird (z»B* in HG Warn Rspr 1911 Hr* 466 und HG JW 1924, 1711, 1712), so stehen dem Entscheidungen und Äußerungen des Schrifttums gegenüber, die darauf hindeuten, daß nicht immer eine umfassende Verkehrsüberzeugung zu fordern ist, sondern u.U* auch schon-ähnlich wie bei § 3 ÜWG- den Anschauungen eines geringeren Teil der maßgebenden Verkohrskreise rechtliche Bedeutung zukommen kann (siehe u.a* HG DJZ 1906, 543 und HG Warn Rspr 1930, Nr* 48, Seite 93? Soorgol-Siebort, BGB 9o Aufl* RdZ» 1o8 zu § 12)o i 16 •• Nur im Wettbov/erbsrecht hat sich - vor allem bei der Beurteilung von Tatbeständen der in §§ 3 und 14 UWG gekennzeichneten Ar-fr - der inzwischen allgemein anerkannte Gründe satz herausgebildet9 daß ein WottboWcrbsverstoß schon dann anzunebmen ist» wenn eine Werbobchäuptung geeignet ist» bei einem nicht völlig unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Täuschung über verkehrsv/esentliehe Umstände hervorzurufen oder Vorstellungen auszulösen9 die einen Mitbewerber in seiner Geschäftsehre verletzen (siehe u»a» BGHZ 13» 244 - Cupresa; BGH GRUB 1957» 358» 359 -Kölnisch Eis; Baumbach-IIe ferme hl &»a«0» Rdz» 9 und 44 zu § 3 und Rdz» 1? zu $ 14 UWG)» Dieser Grundsatz kann aber auf andere Hecht sgebiote nicht ohne v/eiteres übertragen * werden» denn er ist auf die besonderen Gegebenheiten v/ett- bewcrbsrechtlicher Tatbestände zugeschnitten» bei denen % es sich meist um gefährliche Eingriffe in wesentliche Interessen dor Allgemeinheit» der Geschäftswelt oder des einzelnen Mitbewerbers handolt» gegen die auch dann ein wirksamer Schutz gewährt v/erden muß» wenn die Werbebehauptung nur bei einem verhältnismäßig kleinen Teil der angosproebenen Vorkohrskreiso unrichtige oder sonst unerwünschte Vorstellungen auslöst» Auf anderen Rochtsgebieten, so auch auf dem Gobiot des Namensrechts» fohlt es an einer solchen typischen Fallgcstaltung und schließt die Vielfalt der denkbaren Tatbestände die Aufstellung verbindlicher Richtlinien weitab gehend aus« Ein Namensmißbrauch kann unter Umständen die ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers sehr empfindlich berühren und für ihn weittragende Folgen nach sich ziehen» Andererseits sind auch Fälle denkbar» in denen die Beeinträchtigung des Kamensträgers9 richtig gesehen , nur eine verhältnismäßig unbedeutende und das Bedürfnis nach ihrer Abwehr demzufolge nicht allzu hoch zu bewerten ist« Solche Besonderheiten der jeweiligen Fallgu staltung dürfen bei der Frage, ob ein rechtlich beacht-licher feil der angesprochenen Kreise einen mehrdeutigen Werbespruch als namensmäßigen Hinweis auf den Namens träger auf fassen wird» nicht außer acht gelassen werden« Bedeutet die Kußerung, falls sie in diesem Sinne verstanden wird , eino empfindliche Beeinträchtigung des Namensträgers, so wird es vielfach für die Gewährung eines Unter-lassungsanspruchs nach § 12 BGB schon genügen, wenn nur ein verhältnismäßig geringer Teil der maßgebenden Bev ölkerunge-kreise einer solchen Deutung zuneigen wird« Handelt es sich dagegen um einen Eingriff von geringerer Tragweite« so kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, eine höhere anteilige Quote derjenigen zu verlangen, die den Werbespruch auf die Person des Namensträgers beziehen werden 3« Diese Gesichtspunkte v/ird dao Berufungsgericht bei der gebotenen weiteren Sachaufklärung und Würdigung des Streitfalles zu berücksichtigen haben« Bei der Frage des schutzv/Urdigen Interesses wird es sich nicht mit der Feststellung begnügen können, daß der Klägerin ein solches Interesse zur Seite steht, sondern auch zu prüfen haben, welcher Art diooes Interesse ist und in welchem Maße es von dem Eingriff der Beklagten berührt wird« Ferner wird es durch Erhebung geeigneter Bewoise ausreichenden Anschauungsstoff zu sammeln haben, der es erlaubt, die anteilige Quote desjenigen Bevölkerungsteils zu ermittoln oder wenigstens zu schätzen, der den Werbespruch der Be- - 18 klagten auf die Klägerin als Rechtsperson und nicht auf Dortmund als geographischen Begriff oder als personellen Sammelbegriff beziehen wird; ob es sich empfiehlt, hierbei von dem Beweismittel der Mcinungsbo^ragung Gebrauch zu machen (vgl« hierzu BGH GRUR 1963a 270» 273 - Bärenfang*, muß dem tatriehterlichen Ermessen überlassen bleiben« Alsdann wird es geboten sein, die hinsichtlich beider Bev/eisfragen gofundenen Ergebnisse in d er unter VI 2 am Ende angedeutoten Weise in ihrer Wechselbeziehung zueinander zu würdigen und gegeneinander abzuwägen« VII« Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Wilde Brau Bund Gericht er in Pohle Ebel Dr. Krügor-Nicland und Herr Bundesrichter Dr. Spengler sind durch 0r-laubsabwesenheit an der Vnterschriftsleistung verhindert , Wilde