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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger bekam die Vertretung der Beklagten und war für sie von Ende März 1958 bis Juni 1961 tätig. Nachdem die Beklagte über diesen Warenposten Abrechnung verlangt hatte, schrieb ihr der Kläger unter dem 13. Auf'die Klage der Beklagten verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Kläger durch Urteil vom 17. Der Kläger hat vorgetragen, die in den Absätzen 2 und 3 des Rundschreibens enthaltenen Angaben seien unwahr. Die Beklagte habe bereits bei Versendung des Rundschreibens gewußt, daß nicht er, sondern sein Sohn die fingierten Bestellungen aufgegeben habe. Durch die Versendung des Rundschreibens sei ihm auch ein nicht unerheblicher Schaden erwachsen* der sich auf mindestens DM 3.000,— belaufe. 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das Rundschreiben vom 18. September 1961 versandt hat, mit der Maßgabe, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Inhalt dieser Auskunft dem Kläger persönlich nicht bekannt gibt, soweit es sich um die Namen der Kunden handelt, Der Kläger habe sie entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht über den Verbleib der Kommissionsware unterrichtet und auch nicht Über den Restbetrag von rund DM 1.700,— mit ihr abgerechnet. Boi Versendung des Rundschreibens habe sie nichts davon gewußt, daß die fingierten Bestellungen vom Sohn dos Klägers aufgegeben worden seien. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Empfängern des Rundschreibens vom IS- September 1961 gegenüber dieses Rundschreiben dahin zu berichtigen, daß der Kläger keine Verkaufserlöse einbehalten, sondern diese abgeführt habe. Zu dem Inhalt des zweiten Absatzes des Rundschreibens fuhrt das Berufungsgericht aus, unstreitig habe der Kläger von der Beklagten im April I960 einen größeren Restposten Teppiche zu dem kommissionsweisen Verkauf erhalten, über den die Kommissionsfaktura vom 28. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, daß manche Leser de3 Rundschreibens den zweiten Absatz dahin verständen, der Kläger habe einen Verkaufserlös nicht an die Beklagte abgeführt, könne das Widerrufsverlangen nicht rechtfertigen. Eie Beklagte könne, weil der Kläger nicht abgerechnet habe, nicht sagen, ob der Kläger ihr den Verkaufserlös, sei es auch nur durch Provisionsverrechnung, in vollem Umfang habe zukommen lassen. Eaher ist auch seine Ansicht nicht zu beanstanden, die in Betracht kommenden Verkehrskreise faßten den zweiten Absatz des Rundschreibens dahin j auf, daß der Kläger die ihm als Kommissionär nach § 384 Abs. 2 HEB obliegende Pflicht, Rechenschaft abzulegen, nicht erfüllt habe. Ist dies aber, wie im Streitfall nicht der Fall, so kann von demjenigen, der die wahre Tatsache mangelnder oder fehlerhafter Rechenschafts-legung Dritten mitgeteilt hat, in der Regel nicht verlangt werden, diese wahre Tatsache nur deshalb zu widerrufen, um den dadurch möglicherweise ausgelösten Verdacht der widerrechtlichen Einbehaltung von Erlösen auszuräumen. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob ein Teil der aus dem Kommissionsgeschäft hei'-rührenden Forderung der Beklagten durch Einbehaltung von verdienten Provisionobeträgen getilgt worden ist. Weil die Tatsache eines Verstoßes gegen Abrechnungspflichten beim Kommissionär in der Regel den Verdacht ermöglicht, dieser habe Erlöse zu Unrecht einbehalten, kann zwar die Verbreitung der wahren, aber geschäftsschädigenden und ehrverletzenden Tatsache einer Verletzung von Abrechnungspflichten nur unter besonderen Umständen als zulässig angesehen werden. b) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorträgt, das Berufungsgericht hätte sich mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzen müssen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, die feppiehe in einer Weise abzusetzen, die eine spätere Auskuriftser-teilung unmöglich gemacht habe. April 1961 ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger der Beklagten im einzelnen Auskunft zu geben hatte über den Verbleib (wo, seit wann, unter weicher Vereinbarung) folgender Stücke aus der Kommissionsfaktura der Beklagten vom 28. 1. Bezüglich des dritten Absatzes des Rundschreibens führt das Berufungsgericht aus, die fingierten Bestellungen seien allerdings vom Sohn des Klägers aufgegeben worden. Die Beklagte habe jedoch in dem Rundschreiben nicht behauptet, daß der Kläger Kundenbestellungen fingiert habe. Diesen Formulierungen könne der Leser des Rundschreibens nicht entnehmen, daß den Bestellungen überhaupt keine durch die Kunden veranlaßte Geschäftsvorgänge zugrunde gelegen hätten. Da von Bestellungen der Kundschaft die Rede sei, könne der Leser nicht erkennen, daß es sich um fingierte Bestellungen gehandelt habe. Jedoch besage der dritte Absatz nicht mehr, als daß die den Tatsachen nicht entsprechenden Bestellungen aus der Sphäre des Klägers gekommen seien. Denn der Kläger habe im Verhältnis zur Beklagten auch die Verantwortung für die Tätigkeit seines Sohnes gehabt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Verhältnis zur Beklagten für die Tätigkeit seines Sohnes voll verantwortlich war und sich in diesem Geschäftsbereich dessen Verfehlungen zurechnen lassen muß, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß der Kläger und sein Sohn gelegentlich die vom anderen entgegengenommenen Bestellungen bei der Beklagten aufgaben. Bei dieser engen Zusammenarbeit zwischen Vater und Sohn ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger sei im Verhältnis zur Beklagten voll verantwortlich für das Verhalten seines Sohnes gewesen, soweit sich dieses auf die Beziehungen zur Beklagten bezogen habe. September 1961 in dem einleitenden Absatz gesagt, sie habe sich von ihrem bisherigen Vertreter, Herrn Theodor B^PP, “der bei seiner Tätigkeit von seinem Sohn Wolfgang unterstützt worden sei“, fristlos trennen müssen. Baß in dem Betreff des Rundschreibens nur der Kläger genannt ist, ist zwanglos daraus erklärbar, daß nur der Kläger in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten stand und daher auch nur ihm gekündigt werden konnte. Soweit die Leser des Rundschreibens - die Kunden der Beklagten - den wahren Sachverhalt nicht ohnehin kannten, für sie vielmehr offenblieb, wer - Vater oder Sohn - die Ungenauigkeiten im Geschäftsverkehr veranlaßt hatte, hat der Kläger sich Denn nach den rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Sohn des Klägers die Möglichkeit, über den Kläger für die Beklagte als Vertreter aufzutreten. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat ferner der Kläger selbst eingeräumt, daß er und sein Sohn gelegentlich die vom anderen entgegengenommenen Bestellungen auf die eigenen Auftragsformulare geschrieben hätten. Bei dieser Sachlage war es der Beklagten nicht zuzu demuten, nähere Untersuchungen darüber zu veranstalten, wer die Ungenauigkeiten der Bestellungen veranlaßt hatte, und den Anteil des Klägers und seines Sohnes getrennt festzustellen* Der den Lesern vermittelte Inhalt des Absatzes 3 des Rundschreibens entsprach nach alledem der Sachlage, wie sie sich nach einer zu demutbaren Aufklärung der Zusammenhänge als richtig darstellte. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Wahrheit der von der Beklagten über den Kläger verbreiteten geschäftsschädigenden Behauptungen einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht ausschließt. Das Berufungsgericht hat aber, wie noch näher darzulegen sein wird, ohne Rechtsverstoß angenommen, daß im Streitfall die Beklagte die beanstandeten Mitteilungen zur Abwehr eines gegen sie gerichteten Angriffs verbreitete und diese somit durch ein sachlich berechtigtes Interesse der Beklagten gerechtfertigt waren. 1. Bas sachlich berechtigte Interesse der Beklagten an der Verbreitung der Behauptungen sei deshalb zu bejahen, so fährt das Berufungsgericht fort, weil die Be-kalgte genötigt gewesen sei, zur Abwehr gegen sie gerichteter Angriffe des Klägers die Gründe seiner Entlassung der Der Kläger habe der gemeinsamen Kundschaft unzutreffende Angaben gemacht und die Beklagte bei dieser Gelegenheit auch schlecht gemacht. Br habe gegenüber den Kunden der Wahrheit zuwider behauptet, daß die Beklagte den Anlaß zur Kündigung gegeben habe und die Herrn der Beklagten lumpen seien, weil sie ihm keine Provision gezahlt hätten. Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsge-gericht habe zu Unrecht festgestellt, daß der Kläger der gemeinsamen Kundschaft über die Gründe seiner Entlassung unzutreffende Angaben gemacht und die Beklagte dabei auch schlecht gemacht habe. Die weiteren vom Zeugen Gfpp^i bekundeten Tatsachen, der Kläger habe den Kunden erklärt, er habe die Vertretung niederlegen müssen, weil die Beklagte dem Kläger Provision in Höhe von DU 2.500 schuldig geblieben sei, ferner, die Herren der Beklagten seien lumpen, habe G^flpfc erst im Jahre 1963 erfahren. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe sich angesichts der Äußerungen des Klägers in der gewählten Form zur Wehr setzen dürfen, ohne damit das erforderliche und zulässige Maß zu überschreiten. Deutlichkeit und mit einer in die Einzelheiten gehenden Begründung den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, er habe gekündigt, weil ihm eine verdiente Provision vorenthalten worden sei. Auf die weiteren Äußerungen des Klägers, es habe sich um DM 2.500,— Provision gehandelt, die Herrn der Beklagten seien Lumpen, kommt es demnach nicht mehr an. Denn die Abwehr richtet sich nach dem Angriff, so wie ihn der Kläger gegen die Beklagte gerichtet hatte, nicht danach, v/as davon der Beklagten bekannt geworden war. Das Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumsfrei das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten auch insoweit in seine Abwägung einbezogen, als dieses der Beklagten erst im Jahre 1963 bekannt geworden ist, aber schon vor der Versendung des Rundschreibens einen Angriff gegen die Beklagte dargestellt hat.

Zitierte Normen: § 384 HGB § 1 UWG § 97 ZPO
MandantinBerufungsgerichtRundschreibensSohnKlägerBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	
lb 2R 97/64 URTEIL	Verkündet am
	21. Oktober 1966 Zug, Justizangestellter
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Handelsvertreters Theodor D J^^-K^p-Straße 0,
- Prozeßbevolimächtigters
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt Freiherr v.
gegen
 die Firma H___________
Compagnie-GmbH, H^BÜ,	0	vertreten durch
 ihren alleinigen Geschäftsführer Kaufmann Y/ilhelm S(
Beklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.	-
- 2
/
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt im Großhandel Teppiche, Y/andbe-hänge, Decken und Textilien anderer Art.
Mit Schreiben vom 7. März 1958 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um ihre Vertretung im Postleitgebiet 22.
Er schrieb u.a.:
’’Meine Kundschaft - Einrichtungshäuser, Möbel- und Teppichgeschäfte - wird im üblichen Turnus, allmonatlich durch mich und meinen Sohn Wolfgang besucht und ist mit uns~ bestens bekannt^uncTvertraut.* Vfir^sind beide motorisiert und 30 bzw. 23 Jahre a.lt. 11	~
Der Kläger bekam die Vertretung der Beklagten und war für sie von Ende März 1958 bis Juni 1961 tätig. Er vertrieb für sie in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands her-gestellte Teppiche. Dabei wurde er von seinem Sohn v/olfgang
 
unterstützt. Dieser stand zur Beklagten nicht in vertraglichen Beziehungen.
Der Kläger erhielt von der Beklagten auch Ware zu dem kommissionsweisen Verkauf, und zwar zunächst im Juli, November und Dezember 1959*
Weiter gab die Beklagte dem Kläger im April I960 einen größeren Restposten Teppiche in Kommission, und zwar 1t. Kommissionsfaktura vom 28. April I960 im Werte von DM 6.648,10.
Nachdem die Beklagte über diesen Warenposten Abrechnung verlangt hatte, schrieb ihr der Kläger unter dem 13. Dezember I960 u.a.:
"Antwortlich Ihrer Zuschrift vom 9*12.1960 bitte ich, mir in Bezug auf die Abrechnung der Kommissionsware noch einige Tage Zeit zu lassen. Ich bin jetzt wirklich laufend bis zu dem 20.12. sehr in Anspruch genommen und muß jede Gelegenheit wahrnehmen. Ara 20.12. hören wir mit dem Kundenbesuch auf und werde ich dann zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen.11
Unter dem 30. Dezember I960 schrieben die Prozeßbevoll-mächtigten der Beklagten wegen des gleichen Postens Kommis3i ware dem Kläger u.a. wie folgt;
M..... Wie Ihnen bekannt, hat Ihnen meine Mandantin War« zu dem kommissionsweisen Verkauf Überlassen. Trotz mehrfacher Mahnungen haben Sie meine Mandantin nicht über den Verbleib der Teppiche unterrichtet, wozu Sie gemäß § 384 Abs. 2 HGB verpflichtet sind. Im Aufträge und in Vollmacht meiner Mandantin habe ich Ihnen deshalb das Komnissionsverhältnis fristlos zu kündigen. Mit dem Zugang dieses Schreibens ist deshalb Ihr Kommissionsverhältnis mit meiner Mandantin erloschen.......
.... Sie sind verpflichtet, meiner Mandantin ......
alles herauszugeben, was Sie zur Ausführung der
 
Kommission erhielten und aus der Geschäftsbesorgung schon erlangt haben. Sie haben also insbesondere die noch nicht verkauften Teppiche zurückzugeben.
Daneben sind Sie verpflichtet, die Kaufpreisforderungen, die Sie aus dem Verkauf eines Teils der Kommis-sionsv/are erzielten, an meine Mandantin abzutreten. Sollten Sie die Forderungen schon ganz oder zu dem Teil eingezogen haben, so müssen Sie den Erlös abführen. Darüber hinaus sind Sie gehalten, meiner Mandantin Rechenschaft übei* jeden einzelnen Verkauf im Rahmen des Kommissionsvertrages zu legen und vor allem die Käufer zu benennen. Diese Verpflichtung oblag Ihnen übrigens auch schon während des Kommissionsverhältnisoes..... Diese V0rpflichtung haben Sie allerdings
 nie ernst genommen und au3 diesem Grunde hat sich meine Mandantin entschlossen, das Koramissionsverhültnis zu kündigen.......
Y/ie mir meine Mandantin mitteilte, haben Sie ihr zu dem Teil Beträge überwiesen, ohne ihr jedoch die Abnehmer mitzuteilen. Dieses Verhalten war pflichtwidrig, v/ie ich bereits ausgeführt habe. Gleichwohl will Ihnen meine Mandantin insoweit entgegenkommen und auf die Namhaftmachung der Käufer verzichten, deren Kaufpreise Sie schon eingezogen und an meine Mandantin abgeführt haben. Dieser Verzicht ist jedoch kein endgültiger. Sobald Sie Ihren übrigen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wird die Komnitten-tin darauf bestehen, daß Sie auch in diesen Fällen die Käufer benennen und die erzielten Preise angeben........"
Auf diesen Posten Kommissionsware hat der Kläger insgesamt 5.002,50 gezahlt. Den Restbetrag in Höhe von DM 1.645,60 hat er nach seiner Ansicht durch Verrechnung mit Provisionsforderungen entrichtet.
Auf'die Klage der Beklagten verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Kläger durch Urteil vom 17. April 1961, Auskunft über die nicht abgerechneten Stücke im Werte von DM 1.645,60 zu erteilen. Das Urteil ist rechtskräftig. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Juli 1961 wurde gegen den Kläger wegen Nichterteilung der Auskunft eine Strafe von DM 500,— festgesetzt und beigetrieben. Durch Beschluß vom 2. Januar 1963 setzte das Amtsgericht eine zweite Geldstrafe in Höhe
 
von DM 750,— fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des Landgerichts von 8. Februar 1963 zurückgewiesen.
Am 27. April, 15. Mai und 25. Mai 1961 gingen der Beklagten Bestellungen zu, die nicht von den als Besteller benannten Firmen aufgegeben waren, aber später vom Klüger oder von dessen Sohn mit der Beklagten abgewickelt wurden. Die Beklagte hatte in diesen Fällen die Kriminalpolizei eingeschaltet.
Am H. Juni 1961 kündigte die Beklagte dem Kläger tretung. Der Kläger widersprach nicht.

Im September 1961 versandte die Beklagte an ihre vom Kläger betreuten Kunden unter dem 18. September 1961 ein Buiidschreiben, dessen Betreff lautet:
"Fristlose Entlassung unseres bisherigen Mitarbeiters Theodor DtfHP, HBHB b. B^p".
In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Wir bitten Sie, höfliehst, davon Vormerk zu nehmen, daß wir uns von unserem bisherigen Vertreter, Herrn Theodor D^^B, HBBB b. B^pp, der bei seiner Tätigkeit von seinem Sohne Wolfgang unterstützt wurde, fristlos trennen mußten. Ihnen die Gründe im einzelnen zu schildern, würde hierbei zu weit führen. Is werden daher nur die gravierendsten Vorfälle erwähnt.
Theodor D^JB hatte von uns Ware zu dem kommissionsweise« Verkauf erhalten. Intgegen der mit ihm getroffenen Vereinbarung wurden wir über die Verkäufe nicht unterrichtet. Bin Verkaufserlös von ca. DM 1.700,— wurde nicht abgerechnet, sodaß die Gerichte bemüht werden mußten. Die Yfarc war äußerst preisgünstig zur Verfügung gestellt worden, sodaß man annehmen kann, daß die Käufer davon nicht profitiert haben.
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Außerdem ist es wiederholt vorgekommen, daß wir Bestellungen unserer Kundschaft erhielten, die nicht den Tatsachen entsprachen. In ihrer Gutgläubigkeit hat ein Teil unserer Kundschaft gegen unsere Auftragsbestä-fügung;- und Rechnung keine Ein-v/ände erhoben, die Ware angenommen und D^|^ übergeben. Soweit wir bisher feststellen konnten, handelt es sich um Warenwerte von ca. DM 2.000,—.
Anschließend teilte die Beklagte Kamen und Anschrift ihres neuen Vertreters mit.
Der Kläger hat vorgetragen, die in den Absätzen 2 und 3 des Rundschreibens enthaltenen Angaben seien unwahr. Sie setzten ihn bei seiner Kundschaft herab.
Den Gegenwert für die ihm laut Kommissionsfaktura von 28. April I960 überlassene Ware habe er der Beklagten durch Barzahlung und durch Verrechnung mit seinen Provisionsforderungen entrichtet. Durch das Rundschreiben erwecke die Beklagte den Eindruck, als ob er unberechtigt Gelder einbehalten habe.
Das Rundschreiben sei auch insoweit unrichtig, als ihm nicht den Tatsachen entsprechende Bestellungen vorgeworfen würden. Die Beklagte habe bereits bei Versendung des Rundschreibens gewußt, daß nicht er, sondern sein Sohn die fingierten Bestellungen aufgegeben habe. Die Gegenwerte für die fingierten Aufträge im Hamen von zwei Firmen habe er der Beklagten überwiesen, um als Vater seinen Sohn vor einer Strafverfolgung zu schützen. Er habe erst durch das Eingreifen der Kriminalpolizei von den Machenschaften seines Sohnes Kenntnis erlangt. Pür seinen Sohn, der nicht sein Angestellter sei, brauche er nicht einzustehen.
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Durch die Versendung des Rundschreibens sei ihm auch ein nicht unerheblicher Schaden erwachsen* der sich auf mindestens DM 3.000,— belaufe.
Der Kläger hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das Rundschreiben vom 18. September 1961 versandt hat, mit der Maßgabe, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Inhalt dieser Auskunft dem Kläger persönlich nicht bekannt gibt, soweit es sich um die Namen der Kunden handelt,
2.	die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den gern.
Ziff. 1 ermittelten Personen und Firmen folgende Behauptungen in dem Rundschreiben vom 18. September 1961 zu widerrufen;
"Theodor D^|^ hatte von uns Ware zu dem kommissions-weisen Verkauf erhalten. Entgegen der mit ihm getroffenen Vereinbarung wurden wir über die Verkäufe nicht unterrichtet. Ein Verkaufserlös von ca.
DM 1.700,— wurde nicht abgerechnet, so daß die Gerichte bemüht werden mußten. Die Ware war äußerst preisgünstig zur Verfügung gestellt worden, so daß man annehmen kann, daß die Käufer davon nicht profitiert haben.
Außerdem ist es wiederholt vorgekommen, daß wir Bestellungen unserer Kundschaft erhielten, die nicht den Tatsachen entsprachen. In ihrer Gutgläubigkeit hat ein Teil unserer Kundschaft gegen unsere Auftragsbestätigung und Rechnung keine Einwände erhoben)
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die Ware abgenommen und Dazert übergeben. Soweit wir bisher feststellen konnten, handelt es sich um Warenwerte von ca. DM 2.000,—.
Die3 sind nur die gravierendsten Gründe für die fristlose Kündigung”;
3.	die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.000, nebst 5 # Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen«,
Sie hat vorgetragen, die Angaben des Rundschreibens ent sprächen der Wahrheit.
Der Kläger habe sie entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht über den Verbleib der Kommissionsware unterrichtet und auch nicht Über den Restbetrag von rund DM 1.700,— mit ihr abgerechnet.
Boi Versendung des Rundschreibens habe sie nichts davon gewußt, daß die fingierten Bestellungen vom Sohn dos Klägers aufgegeben worden seien. Die Kriminalpolizei habe sie von dem Ergebnis ihrer Nachforschung nicht unterrichtet. Der Kläger habe bei den Machenschaften seines Sohnes mitgewirkt; denn er habe die Ware schließlich bezahlt, von den Kunden abgeholt oder für Abholung gesorgt. Der Kläger und sein Sohn hätten sehr eng miteinander zusammengearbeitet.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über
 
die Empfänger des Rundschreibens zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zu erteilen, diesen Personen mitzuteilen, daß sie die im Abs, 3 des Rundschreibens aufgestellten Behauptungen nicht aufrecht erhalte, und DM 3-000,— nebst 5 $> Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, den Empfängern des Rundschreibens vom IS- September 1961 gegenüber dieses Rundschreiben dahin zu berichtigen, daß der Kläger keine Verkaufserlöse einbehalten, sondern diese abgeführt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klagers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger beine Anträge auß dem zweiten Rechtszug weiter r? nämlich die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und nach den Anträgen der Anschlußberufung zu erkennen.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe s
A. Ohne Rechtsverstoß geht das Beinifungsgericht davon aus, daß der Widerruf ehrkränkender Behauptungen voraus-setzt, daß die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptungen feststeht. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht als erfüllt angesehen.
I. 1. Zu dem Inhalt des zweiten Absatzes des Rundschreibens fuhrt das Berufungsgericht aus, unstreitig habe der Kläger von der Beklagten im April I960 einen größeren Restposten Teppiche zu dem kommissionsweisen Verkauf erhalten, über den die Kommissionsfaktura vom 28. April I960 über DM 6.643,10 erteilt worden sei. Der Kläger sei auch der Aufforderung der Beklagten, Rechenschaft über einen Restposten von DM 1.645,60 abzulegen, nicht nachgekommen. Schließlich sei der Kläger rechtskräftig durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. April 1961 verurteilt worden, Auskunft über den Verbleib der Teppiche zu erteilen.
Die vom Kläger nach zweimaliger Beugestrafe (DM 5Ö0,— und DM 750,—) mit Schreiben seines Anwalts vom 20. Februar 1965 erteilte Auskunft sei völlig unzulänglich; der Kläger habe dort im Ergebnis mitgeteilt, über den Verbleib der Teppiche keine Angaben machen zu können.
Die nicht auszuschließende Möglichkeit, daß manche Leser de3 Rundschreibens den zweiten Absatz dahin verständen, der Kläger habe einen Verkaufserlös nicht an die Beklagte abgeführt, könne das Widerrufsverlangen nicht rechtfertigen. Der einen Kommissionär gemachte Vorwurf, daß er über Kommissionsgut nicht abgerechnet habe, enthalte zwar auch den Verdacht, daß er den Verkaufseriös nicht vollständig abgeführt habe; diesen Verdacht müsse aber der Kommissionär
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auf sich sitzen lassen, weil er nicht abgerechnet habe.
Es sei seine Sache, gegenüber dem Kommittenten die korrekte Ausführung des Kommissionsvertrages nachzuweisen.
Eie Beklagte könne, weil der Kläger nicht abgerechnet habe, nicht sagen, ob der Kläger ihr den Verkaufserlös, sei es auch nur durch Provisionsverrechnung, in vollem Umfang habe zukommen lassen. Eer Kläger könne daher von der Beklagten nicht verlangen, daß sie eine Erklärung abgebe, zu der sie nicht in der Lage sei.
2. Eie gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Eas Berufungsgericht legt ersichtlich seiner Auslegung des zweiten Absatzes des Rundschreibens die Kenntniooe und Erfahrungen des angesprochenen Kundenkreises zugrunde.
Ea es sich dabei um Einrichtungshäuser, Möbel- und Fachgeschäfte handelte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß in diesen Kreisen das Kommissionsgeschäft und damit auch die dem Kommissionär obliegenden Pflichten genau bekannt sind. Eaher ist auch seine Ansicht nicht zu beanstanden, die in Betracht kommenden Verkehrskreise faßten den zweiten Absatz des Rundschreibens dahin j auf, daß der Kläger die ihm als Kommissionär nach § 384 Abs. 2 HEB obliegende Pflicht, Rechenschaft abzulegen, nicht erfüllt habe. Eiese Mitteilung war auch richtig; denn der Kläger hatte im Zeitpunkt des Rundschreibens trotz rechtskräftiger Verurteilung hinsichtlich eines Teiles der Kommissionsware nicht Rechenschaft abgelegt.
Eie Revision vertritt nun die Auffassung, es müse bei der Formulierung jedenfalls der weitergehende Eindruck
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vermieden werden, als ob der Kläger Verkaufserlöse einbehalten habe. Dies nag zutreffen, wenn zwischen den Pai'teien des Kommissionsvertrageo unstreitig ist, daß der Verkaufserlös trotz fehlender Abrechnung ordnungsgemäß abgeführt ist oder hierfür doch auf Grund anderer Beweismittel greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind. Ist dies aber, wie im Streitfall nicht der Fall, so kann von demjenigen, der die wahre Tatsache mangelnder oder fehlerhafter Rechenschafts-legung Dritten mitgeteilt hat, in der Regel nicht verlangt werden, diese wahre Tatsache nur deshalb zu widerrufen, um den dadurch möglicherweise ausgelösten Verdacht der widerrechtlichen Einbehaltung von Erlösen auszuräumen. Denn solange der Kommissionär nicht ordnungsgemäß Rechenschaft abgelegt hat, kann der Kommittent nicht feststellen, ob der Kommissionär seiner weiteren Pflicht, dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, nachgekommen ist. Der Zweifel bleibt bis zur Abrechnung bestehen; er gehört gleichsam notwendig zur Lage vor der Rechenschaftslegung. Erst wenn der Kommissonär alle erforderlichen Angaben richtig und vollständig gemacht hat, wird der Zweifel beseitigt. Diese Besonderheit des Kommissionsgeschäfts war nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Empfängern des Rundschreibens auch bekannt. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob ein Teil der aus dem Kommissionsgeschäft hei'-rührenden Forderung der Beklagten durch Einbehaltung von verdienten Provisionobeträgen getilgt worden ist. Weil die Tatsache eines Verstoßes gegen Abrechnungspflichten beim Kommissionär in der Regel den Verdacht ermöglicht, dieser habe Erlöse zu Unrecht einbehalten, kann zwar die Verbreitung der wahren, aber geschäftsschädigenden und ehrverletzenden Tatsache einer Verletzung von Abrechnungspflichten nur unter besonderen Umständen als zulässig angesehen werden. Dies betrifft aber nicht das hier allein zu erörternde Widerrufsbegehren.
Zu dieser Frage wird deshalb unter B im Rahmen der Prüfung
 
des geltend gemachten Schadensersatzanspruches Stellung genommen.
b) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorträgt, das Berufungsgericht hätte sich mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzen müssen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, die feppiehe in einer Weise abzusetzen, die eine spätere Auskuriftser-teilung unmöglich gemacht habe. Denn durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. April 1961 ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger der Beklagten im einzelnen Auskunft zu geben hatte über den Verbleib (wo, seit wann, unter weicher Vereinbarung) folgender Stücke aus der Kommissionsfaktura der Beklagten vom 28. April I960 (es folgen 13 benannte Einzelstücke) im Gesamtbetrag von DM 1.645,60. Das Berufungsgericht durfte mithin das Bestehen sowie Art und Umfang der Auskunftopf licht des Klägers nicht erneut prüfen.
II. 1. Bezüglich des dritten Absatzes des Rundschreibens führt das Berufungsgericht aus, die fingierten Bestellungen seien allerdings vom Sohn des Klägers aufgegeben worden. Die Beklagte habe jedoch in dem Rundschreiben nicht behauptet, daß der Kläger Kundenbestellungen fingiert habe. Rs werde in diesem Absatz nur mitgeteilt, daß den Tatsachen nicht entsprechende Bestellungen aufgegeben worden seien. Diesen Formulierungen könne der Leser des Rundschreibens nicht entnehmen, daß den Bestellungen überhaupt keine durch die Kunden veranlaßte Geschäftsvorgänge zugrunde gelegen hätten. Da von Bestellungen der Kundschaft die Rede sei, könne der Leser nicht erkennen, daß es sich um fingierte Bestellungen gehandelt habe.
H -
Der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf sei allgemeiner Art. Er rechtfertige beim Leser nur den Schluß, daß der Kläger Bestellungen der Kundschaft nicht zutreffend, etwa ungenau, weitergegeben habe, und daß solche Ungenauigkeiten bei der Weitergabe von Bestellungen mit einem Y/arenvolumen von DM 2.000,— vorgekommen seien. Da die Beklagte nicht vor-getragen habe, daß der Kläger persönlich ungenau gearbeitet habe, sei allerdings auch dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Jedoch besage der dritte Absatz nicht mehr, als daß die den Tatsachen nicht entsprechenden Bestellungen aus der Sphäre des Klägers gekommen seien. Das sei richtig. Denn der Kläger habe im Verhältnis zur Beklagten auch die Verantwortung für die Tätigkeit seines Sohnes gehabt.
2. Die Revision hält dem entgegen, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut des Rundschreibens unvereinbar und verstoße gegen die Denkgesetze. Denn der Betreff des Rundschreibens laute; "Fristlose Entlassung unseres bisherigen Mitarbeiters Theodor	b.
Bg^,f. Das Rundschreiben beziehe sieh also auf den Kläger.
Es sei nirgends gesagt, daß der Kläger außer seiner eigenen Tätigkeit auch noch einen "Geschäftsbereich" gehabt habe, für den er verantwortlich sei, ohne selbst tätig zu werden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Verhältnis zur Beklagten für die Tätigkeit seines Sohnes voll verantwortlich war und sich in diesem Geschäftsbereich dessen Verfehlungen zurechnen lassen muß, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vertragspartner der Beklagten war allerdings nur der Klüger.
Er hatte aber schon bei seiner Bewerbung um die Vertretung seinen Sohn Wolfgang als Mitarbeiter eingeführt; Die Kundschaft wird "durch mich und meinen Sohn Y/olfgang besucht und ist mit uns bekannt. Wir sind beide motorisiert und bO bsw.
15 -
25 Jahre alt.“ Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts schrieb der Kläger unter dem 28. März 1958 an die Beklagte: “Ich sowie nein Sohn Wolfgang warten dringlichet auf Ausmusterung und würden gern unser Können unter Beweis stellen.“ Die Provision wurde nur dem Kläger gutgeschrieben, der sich nach seinen Vortrag mit seinem Sohn auseinandersetzte. Bas Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß der Kläger und sein Sohn gelegentlich die vom anderen entgegengenommenen Bestellungen bei der Beklagten aufgaben.
Bei dieser engen Zusammenarbeit zwischen Vater und Sohn ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger sei im Verhältnis zur Beklagten voll verantwortlich für das Verhalten seines Sohnes gewesen, soweit sich dieses auf die Beziehungen zur Beklagten bezogen habe.
Bie Beklagte hat auch in ihrem Rundschreiben vom 18. September 1961 in dem einleitenden Absatz gesagt, sie habe sich von ihrem bisherigen Vertreter, Herrn Theodor B^PP, “der bei seiner Tätigkeit von seinem Sohn Wolfgang unterstützt worden sei“, fristlos trennen müssen. Bamit war für die fachkundigen Leser die enge Zusammenarbeit zwischen Vater und Sohn deutlich gemacht, die im übrigen den Kunden zu demindest teilweise schon durch die Besuche bekannt gewesen sein dürfte.
Baß in dem Betreff des Rundschreibens nur der Kläger genannt ist, ist zwanglos daraus erklärbar, daß nur der Kläger in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten stand und daher auch nur ihm gekündigt werden konnte. Soweit die Leser des Rundschreibens - die Kunden der Beklagten - den wahren Sachverhalt nicht ohnehin kannten, für sie vielmehr offenblieb, wer - Vater oder Sohn - die Ungenauigkeiten im Geschäftsverkehr veranlaßt hatte, hat der Kläger sich

diese Folge selbst zuzuschreiben. Denn nach den rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Sohn des Klägers die Möglichkeit, über den Kläger für die Beklagte als Vertreter aufzutreten. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat ferner der Kläger selbst eingeräumt, daß er und sein Sohn gelegentlich die vom anderen entgegengenommenen Bestellungen auf die eigenen Auftragsformulare geschrieben hätten. 3s war daher für die Beklagte nicht mit Sicherheit erkennbar, wer die Bestellungen entgegengenommen hatte. Bei dieser Sachlage war es der Beklagten nicht zuzu demuten, nähere Untersuchungen darüber zu veranstalten, wer die Ungenauigkeiten der Bestellungen veranlaßt hatte, und den Anteil des Klägers und seines Sohnes getrennt festzustellen* Der den Lesern vermittelte Inhalt des Absatzes 3 des Rundschreibens entsprach nach alledem der Sachlage, wie sie sich nach einer zu demutbaren Aufklärung der Zusammenhänge als richtig darstellte.
B. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger auch keinen tSohadensersatz aus dem Gesichtspunkt des § 1 ÜWG zu.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Wahrheit der von der Beklagten über den Kläger verbreiteten geschäftsschädigenden Behauptungen einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht ausschließt. Die Mitteilung v/ahrer Tatsachen, die geeignet sind, das geschäftliche Ansehen eines Mitbewerbers herabzusetzen oder doch zu gefährden, kann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn sie ohne sachlich berechtigten Grund in Zwecken des Wettbewerbs erfolgt (BGH GRÜR 1954, 333 - Molkereizeitung). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache den
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Verdacht einer darüber hinausgehenden unrechtmäßigen Handlung auslösen kann, ohne daß insoweit der Wahrheitsbeweis vom Mitteilenden erbracht werden kann.
Das Berufungsgericht hat aber, wie noch näher darzulegen sein wird, ohne Rechtsverstoß angenommen, daß im Streitfall die Beklagte die beanstandeten Mitteilungen zur Abwehr eines gegen sie gerichteten Angriffs verbreitete und diese somit durch ein sachlich berechtigtes Interesse der Beklagten gerechtfertigt waren.
I. Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die
 Parteien ständen im Wettbewerb
 miteinander. Beide Parteien
 vertrieben dieselben Erzeugnisse, nämlich Teppiche. Sic ständen auch auf derselben Handelsstufe im Wettbewerb. Beide verkauften als Großhändler bzw. für Großhändler ’Teppiche an Einzelhändler. Die Beklagte habe auch ein wettbewerbliches Interesse, den Kläger aus ihrem Kundenkreis zurückzudrängen. Nachdem sie ihm die Vertretung entzogen habe, habe sie befürchten müssen, daß er der gemeinsamen Kundschaft die Erzeugnisse anderer Hersteller anbieten werde. Sie sei daher, um ihren Marktähteil/.zurbelialten, • dara.ii interessiert gewesen, daß die Kunden dem von ihr neu eingeführten Vertreter den Vorzug gäben.
Biese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
II. 1. Bas sachlich berechtigte Interesse der Beklagten an der Verbreitung der Behauptungen sei deshalb zu bejahen, so fährt das Berufungsgericht fort, weil die Be-kalgte genötigt gewesen sei, zur Abwehr gegen sie gerichteter Angriffe des Klägers die Gründe seiner Entlassung der
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Kundschaft mitzuteilen. Der Kläger habe der gemeinsamen Kundschaft unzutreffende Angaben gemacht und die Beklagte bei dieser Gelegenheit auch schlecht gemacht. Br habe gegenüber den Kunden der Wahrheit zuwider behauptet, daß die Beklagte den Anlaß zur Kündigung gegeben habe und die Herrn der Beklagten lumpen seien, weil sie ihm keine Provision gezahlt hätten. Das ergebe sich aus der Aussage des vom Prozeßgericht vernommenen Zeugen G^pHP, ^era das Gericht glaube.
2. Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsge-gericht habe zu Unrecht festgestellt, daß der Kläger der gemeinsamen Kundschaft über die Gründe seiner Entlassung unzutreffende Angaben gemacht und die Beklagte dabei auch schlecht gemacht habe. Tatsächlich habe der Kläger nur die Erklärung abgegeben, er habe gekündigt, weil die Beklagte keine Provision gezahlt habe. Die weiteren vom Zeugen Gfpp^i bekundeten Tatsachen, der Kläger habe den Kunden erklärt, er habe die Vertretung niederlegen müssen, weil die Beklagte dem Kläger Provision in Höhe von DU 2.500 schuldig geblieben sei, ferner, die Herren der Beklagten seien lumpen, habe G^flpfc erst im Jahre 1963 erfahren. Vorkommnisse, dio der Beklagten aber erst 1963 bekannt geworden seien, könnten sie nicht zu einer 1961 durchgeführten Maßnahme berechtigt haben.
Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.
Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe sich angesichts der Äußerungen des Klägers in der gewählten Form zur Wehr setzen dürfen, ohne damit das erforderliche und zulässige Maß zu überschreiten. Die Beklagte war in ihrem eigenen Interesse genötigt, in aller
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Deutlichkeit und mit einer in die Einzelheiten gehenden Begründung den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, er habe gekündigt, weil ihm eine verdiente Provision vorenthalten worden sei. Es genügte entgegen der Meinung der Revision bei dem detsilierten Angriff des Klägers auf die Geschäftoehre der Beklagten nicht der bloße Hinweis: Rieht der Kläger, sondern die Beklagte habe gekündigt.
Auf die weiteren Äußerungen des Klägers, es habe sich um DM 2.500,— Provision gehandelt, die Herrn der Beklagten seien Lumpen, kommt es demnach nicht mehr an. Davon abgesehen ist aber auch insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts au3 Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Abwehr richtet sich nach dem Angriff, so wie ihn der Kläger gegen die Beklagte gerichtet hatte, nicht danach, v/as davon der Beklagten bekannt geworden war. Die objektiv erforderliche Abwehr rechtfertigt das Verhalten des Angegriffcnen, auf dessen Vorstellungen es mithin nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumsfrei das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten auch insoweit in seine Abwägung einbezogen, als dieses der Beklagten erst im Jahre 1963 bekannt geworden ist, aber schon vor der Versendung des Rundschreibens einen Angriff gegen die Beklagte dargestellt hat.
C. Da die Revision somit in keinem Punkte Erfolg hat war sic mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweiGcn.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Mösl
 Alff	Simon