Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB § § 763, 282 C H ^ 0 f 07
Zur Präge uer Haftung der Annahmestellen des Süd-Lotto für den Verlust von Lottoscheinen.
BGH, Urt. v. 19. Mai 1965 - Ib ZK 97/63
OLG München LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 97/63
URTEIL
Verkündet am
19- Mai 19^5
WÜSt
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Pensionsinhahers Johann
bei
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr.
gegen
Xaver
M
B m , Inhaber einer Wettannahmestelle
(flHHHB) > HMMstraße 4P,
in
Beklagten und Revisionsbeklagten,
-^ozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der Ib-Zivilscnat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das den Parteien an Verkünduhgs Stat am 7./ö. März 1963 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestarid:
Der Kläger gab am 12. April I960 in der Lotto-Annahmestelle des Beklagten einen Lottoschein für die 16. Ausspielung des Süd-Lotto ab, auf dessen Spielabschnitt nach seiner Behauptung die bei dieser Ausspielung gezogenen 6 Gewinnzahlen richtig angekreuzt waren. Ein ordnungsgemäß banderolierter und mit dem Stempel der Annahmestelle des Beklagten versehener Quittungsabschnitt ist vorhanden. Der* Spielabschnitt ist jedoch nicht bei der Bayerischen Lotterieverwaltung eingegangen, so daß die für die richtige Voraussage der 6 Gewinnzahlen bei der 16. Ausspielung ermittelte Gewinnquote von 500 000..DM nicht an den Kläger ausgezahlt wurde.
Der Kläger, der sich zu dem Beweis für die richtige Ausfüllung und Einlieferung des Spielabschnitts auf den vorhandenen Quittungsabschnitt beruft, macht den Beklagten - oder dessen Hilfspersonen - dafür verantwortlich, daß
der Spielabschnitt nicht bei der Lotterieverwaltung einge-gangen und demgemäß Kein Spielvertrag zustande gekommen ist; er meint, in der Annahmestelle des Beklagten sei gegen die für den (Geschäftsgang maßgeblichen Bestimmungen grob fahrlässig verstoßen worden, und nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch*
Der Kläger hat beantragt* . .
den Beklagten zur Herausgabe des SpielabschnittS und zur Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 PH nebst Zinsen zu verurteilen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
■Er macht geltend, daß seine Annahmestelle einwandfrei organisiert und geführt sei; das Abhandenkommen des Spiel-abschnitts habe er bereits am Mittwoch, dem April 19^0, also' am Tage nach der Einreichung und mehrere Tage vor der Ausspielung, bemerkt und durch Aushang bekannt gemacht.
Außer einem unredlichen Spieler könne niemand ein Interesse daran haben, den Spielabschnitt zu beseitigen oder nicht ordnungsgemäß zu befördern. Zwischen dem Spieler und der Annahmestelle bestehe kein Vertragsverhältnis; die Annahmestal-le sei nur Erfüllungsgehilfin.der Lotterieverwaltung. Im übrigen beschränke sieh die Haftung der Annahmestellen auf grobe Fahrlässigkeit; eine solche falle ihm, dem Beklaflt«n, nicht zur Last. ..
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen; das Öberlandesgerieht hat die Berufung des Klägexr
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durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und hat mit dem nun angefochtenen Endurteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger weiterhin seinen Zahlungsanspruch, dagegen nicht mehr den Anspruch auf Herausgabe des Spielabschnitts.
Ent bche idungs gründe: '
I. Bas Süd-Lotto, dessen Träger das Land Bayern ist, wird betrieben durch die Staatliche Lotterieverwaltung in München unter Aufsicht des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen.
Haö%den Amtlichen Spielbedingungen des. Süd-Lotto, die zu der hier in Betracht kommenden Zeit in der Fassung vom 23* Februar 1959 gültig waren, nimmt.der Teilnehmer an der Ausspl^un^;mittels eines Lottoscheines teil, der aus Spiel-
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abschnlt^und Quittung besteht und mit dem so viele Spiele abgesohlossen werden können, als Zahlenfelder auf dem Spiel-abschnitt abgedruckt sind {JSfr, $}. Ben Lottoschein kann der Teilnehmer unmittelbar an das Süd-Lotto einsenden (Hr. 10} oder bei einer Annahmenteilen einreichen (Hr. 9}5 im letzteren Falle übergibt er dieser Stelle den ausgefüllten Lottoschein unter gleichzeitiger Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr, worauf die Annahmestelle den Lottoschein durch Aufdruck ihres Vertriebsstempels und Aufkleben einer oder mehrerer dem Spieleinsatz entsprechenden Banderolen mit laufender, Hummer ausfertigt* Die Banderole wird zur Hälfte auf den Spielabschnitt, zur Hälfte auf die Quittung geklebt; die Quittung erhält der Teilnehmer zurück, den Spielabschnitt, der dem Teilnehmer nicht wieder zugänglich gemacht werden
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darf, behält die Annahmestelle, die alle ausgefertigten Spielabschnitte nach Annahmeschlug an die Zentrale des Süd-Lotto in München leitet. Stellt die Annahmestelle vor Absendung der Spieläbschnitte an die Zentrale fest, dag in der laufenden lummernfolge der Banderolen eine Nummer fehlt, so gibt sie
hang vor Auslosung der Gewinnzahlen bekannt, aaö der . diese Nümmei* tragende Lottoschein ungültig ist und an der Ausspielung nicht teilnimmt; in diesem Falle wird der Spieleinsatz zurückerstattet, weitergehende Ansprüche des Teilnehmers gegen die Annahmestelle bestehen nicht (Nr, 9 Abs. 7),
Der Spielvertrag des Süd-Lotto mit dem Teilnehmer kommt erst zustande, wenn der-Spielabschnitt vor Abschluß der Sicherungsmaßnahmen für die laufende Ausspielung in der Zentrale in München eingeht (Nr, 11 Abs, 1). Lie Annahmestellen und die übrigen für die Weiterleitung der Spielabschnitte vei'unt-wortlichen Stellen haften dem Teilnehmer gegenüber nur für solche Nachteile, die durch vorsätzliche oder .grobfahrlässigc Handlungen von-ihnen:verursacht werden. Jede Steile haftet allein für Vorgänge in ihrem unmittelbaren Arbeitsbereich (Nr, '12 Abs, 1). -
' Nach § 2 der Allgemeinen Geechäftsanweisung für die Annahmestellen des Süd-Lotto wickeln die Annahmestellen das ’Lottogeschüft'im unmitteibaren Verkehr mit den Teilnehmern im Namen und für Rechnung des Süd-Lotto ab.
II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klagers im wesentlichen mit'der; Begründung verneint, daß die Haftung des Beklagten für die unterbliebene Weiterleitung des Spiela/aschnitts mit den 6 Gewinnzahlen an die Zentrale auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei; ein derartiges Verschulden des Beklagten oder seiner
Hilfskräfte sei aber nicht erwiesen*
Die in diesem gusammenhang aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen halten, jedenfalls im Ergebnis, den Angriffen der Revision stand*
1* Has Oberlan^eagericht hat nicht geprüft» pb der Kläger hinreichend dargelegt hat* daß.ihm der geltend gemachte Schaden tatsächlich entstanden..ist. Per Kläger hat sicu, wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist,, rum lachweis dafür, daß er auf dem verschwundenen Spielabschnitt die richtigen Gewinnzahlen angekreuzt hatte, lediglich auf dtn vorhandenen Quittungsabschnitt des Lottoscheines berufen, auf dem bei der Ausfüllung des Scheines im purchschiembeverfahren die auf dem Spielabs.chnitt angebrachten Kreuze abgedruckt werden* Banäc|riist es - abgesehen von unredlichen Manipulationen des Teilnehmers durchaus möglich, daß bei ungenauer Faltung des Lottoscheines die Kreuze auf der Quittung an anderer Stelle des Zah|^nfeldes erscheinen als auf dem. Spielabschnitt; dement sprechÄd: ist in den Amtlichen Spielbedingungen bestimmt, daß die-Quittung dem Teilnehmer lediglich als Bestätigung für die Abgabe des Lottoscheines und für.den geleisteten Eünaatz dient, während für.den Inhalt des Spielvertrages.ausschließlich die Eintragungen auf dem Spielabschnitt maßgebend sind (Hr* 11 Abs. 6)5 die Annahmestellen sind folgerichtig nicht verpflichtet, die Richtigkeit des Lottoscheines, und die Eintragungen des Teilnehmers zu. überprüf (Hr. 9 Abs. 2). Biese Spielbedingungen, denen sich.der Teilnehmer durch seine Teilnahme am Spiel unterwirft und auf die in dem Text des Quittungsabschnitts ausdrücklich verwiesen ist, sind in Sayern - im Gegensatz, zu anderen Ländern y- nicht als Rechtssätze ausgestaltet, sie sind aber Geschäftsbedingungen privatrechtlicheit
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Inhalts (BVerwG JZ 1956, 341)5 der Kläger muß sie daher - soweit sie nicht etwa gegen die guten Bitten verstoßen - gegen sich gelten lassen. Danach konnte schon zweifelhaft sein, 00 der. Kläger die richtige.Ausfüllung des Spielabschnitta und damit die.Entstehung des Schadens hinreichend dargelegt hat.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt {Bü 24), daß. der Beklagte bereits am fage nach def Übergabe des. 'Lottoscheines durch den Kläger das. fehlen des Spielabschnittes festgestellt und durch Aushang in seiner Annahmestelle bekahntgegehen hatj daß der Spielabschnitt fehlte, fiel dein Beklagten offenbar deshalb auf, weil in der fortlaufenden Hummernfol^e der dxif den Spielabschnitten angebrachten Banderolenhälften eine Nummer fehlte; ihr entsprach die Hummer der auf der Quittung des Klägers befindlichen Banaerolenhälfte.
Bei dieser Sachlage hätte es nahegelegen, zu prüfen, ob selbst für den fall, daß die richtige Ausfüllung des Spielabschnitts nschgemosen sein sollte, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht schon nach Hr. 9 Abe. 7 der Amtlichen Spielbedingungen ausgeschlossen seien; denn diese über die RaxEinschränkung der Hr. 12 noch hinausgehende Bestimmung versagt über die Rückzahlung des Spieleinsatzes hinaus schlech hin jeden Anspruch gegen die Annahmestelle, wenn diese vor der Ausspielung das Behlen des Spielabschnittes durch Aushang bekanntgegeben hat. für diese vom normal fall, abweichende Regelung lassen sich auch gute Gründe anführen. Die Meinung des Berufungsgerichts, die vorsätzliche Beseitigung eines Spiel-.abschnitts in der Annahmestelle sei "gänzlich sinnlos" (BU ^7) übersieht,,..daß ein Anreiz zur Beseitigung für einen ungetreuen Inhaber einer Annahmestelle dann bestehen kann, wenn er den
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Spieleinsatz für sieb behalten will und zur Verschleierung den Lottoschein mit einer außerhalb der laufenden Mummern-folge liegenden Banderole aus seinem Torrat versieht; so lag es z.B,. in einem vom öbexvlandesgerieht Celle (MdsRpfl I960, 270) entschiedenen.Fall. Die Möglichkeit, daß es sich so verhalten haben könnte,-wird dagegen auegeräumt, wenn die Annahmestelle dadurch, daß sie den Verlust des Bpielabschnittes bekanntgibt, den Anspruch des Teilnehmers auf.Rückzahlung des Spieleinsatzes begründet und ihm damit gleichzeitig die Möglichkeit zur Wiederholung des Spieles gibt. La die rechtzeitige Entdeckung des Voäustes auch eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, die Annahmestelle werde sorgfältig, zu demindest ohne grobe Fahrlässigkeit geführt, ist der in Hr. 9 Abs. 7 vorgesehene HaftungsaussohluE sachgerecht und als nicht gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen.
Las Öberlandesgericht hätte danach prüfen sollen, ob die Klage nicht hohen aus diesem 0runde abzuweisen war.
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3* Abe^-’Jselbst wenn man mit dem angefochtenen Urteil zugunsten^ des Klägers davon ausgeht, daß der Eintritt des be-' haupteten öchadena erwiesen und die Haftung des Beklagten nicht schon nach Hr. 9 Abs.* 7 der Amtlichen Spielbedingungen ausgeschlossen ist, halten die Barlegungen des Berufungsgerichts im Ergebnis der rechtlichen Machprüfung stand.
a)- Im Gegensatz mm Landgericht,: daß jede Vertragsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und der Annahmestelle verneint, hat ea das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestehen; denn auch bei Annahme solcher Beziehungen sei.ein Anspruch gegen den Beklagten jedenfalls- wegen d^r-.Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht gegeben.
Daic zwischen dem Spielteilnehmer und der Annahmestelle vertragliche Bindungen bestehen, aus denen sich gegebenenfa: eine Haftung der Annahmestelle für die Verletzung der ihr o: liegenden Pflichten ergibt, ist den Amtlichen Spielbedingurb und den Geschäftsanweisungen für die Annahmestelle unmitte-1' zu entnehmen; diese Geschäftsbedingungen sind, da die Anh*’“1 stelle das Lottogeschäft im unmittelbaren Verkehr mit den Teilnehmern im Namen und für Rechnung des Süd-Lottes abwic'^e-nicht nur im Verhältnis zwischen Süd-Lotto und Teilnehmer Annahmestelle, sondern auch im Verhältnis zwischen Teilneä' und Annahmestelle wirksam; denn die Annahmestelle wird cc "J über dem Teilnehmer nicht nur als Erfüllungsgehilfin des b-Lottos tätig, zu demal der Spielvertrag mit dem Süd-Lotto er'* * mit dem Eingang des Spielabschnittes bei der Zentrale wir*c" sam wird, sondern - mindestens auch - aus selbständigem!' vcJ traglicher Verpflichtung. Las ergibt sich nicht nur aus der Amtlichen S^ielbedingungen, wonach jede mit der Weiter^-' tung der Spielabschnitte befaßte Stelle für die Vorgänge ^r‘ ihrem unmittelbaren Arbeitsbereich allein haftet, sonder*1 x' besondere daraus, daß die Pflicht der Annahmestelle zur terleitung der Spielabschnitte sowohl in Nr. 9 Abs. 6 aer liehen Spielbedingungen - die für den Teilnehmer verbindl^c sind - gegenüber dem Teilnehmer als auch in § 2 Abs. 3 de? "Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Annahmestellen" genüber der Zentrale festgelegt ist. Danach ist davon au«1211 gehen, daß die Annahmestelle dem Teilnehmer gegenüber veinträglich verpflichtet ist, den von diesem eingelieferten Spielabschnitt rechtzeitig über die ihr vorgeordnete Bezirksstelle oder 7/eiterleitungsstelle, also auf dem vor.: Lotto vorgeschridbenen Weg an die Zentrale des SUd-Iotto München weiterzuleiten, wobei es dahinstehen kann, ob ci-': Vertrag rechtlich als Gesehaftabesorgungs- oder als BcfÖfi:C rungsvertrag oder als gemischter Vertrag besonderer Art 21 kennzeichnen wäre.
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b) Dagegen, daß die Haftung der Annahmestelle gegenüber dem Teilnehmer für die Verletzung dieser vertraglichen Pflichten durch Nr. 12 Abs. 1 der Amtlichen Spielbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, nat der Kläger im Berufungsrechtszug keine rechtlichen Bedenken mehr erhoben; solche Bedenken, die er in der mündlichen Revisionsver-handlung erneut vorgebracht hat, sind auch nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall
(BGHZ 5, 111, 115) den damals geltendgemachten Haftungsaur-Schluß nur deshalb nicht anerkannt, weil dieser in dem Wortlaut der darauf bezüglichen YfettbeStimmungen nicht klar genug zu dem Ausdruck gekommen war. Davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem die Haftung eindeutig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, nicht die Rede sein. Da auch, wie dargelegt, die Amtlichen Spielbedingungen und damit die Kr. 12 mit der Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unmittelbar auf das zwischen dem Teilnehmer und der Annahmestelle bestehende Yertragsverhältnis anzuwenden sind, gilt die Haftungsbeschränkung auch dann, wenn es zu dem Abschluß des Spielvertrages mit der Zentrale des Süd-Lotto nicht gekommen ist, weil der Spielabschnitt dort nicht eingegangen ist.
c) Das Berufungsgericht hat dementsprechend geprüft, ob das Abhandenkommen des Spielabschuittes '‘nachweisbar auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten oder seiner Hilfspersonen zurückzuführen ist"; es hat den Kläger als beweispflichtig für ein solches Verschulden des Beklagten angesehen und hat die Frage verneint, daß "aufgrund bestirnter Tatumstände im vorliegenden Fall eine 'Umkehrung der >‘e-weislast' eintritt oder ein für die Klagebehauptun^sn spinnender Anscheinsbeweis als geführt zu erachten ist, so daß der Beklagte gezwungen wäre, sich durch eine entsprechende Beweisführung zu entlasten"; es ist nach Würdigung des Verband-
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lung's- und Beweisergebnisses zusammenfassend dor Ansicht, eU "dem Kläger der ihm obliegende Nachweis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten oder seiner Br— fullungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht gelungen ist”
(3U 24).
aa) Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß diese AusführungenrRegelung der Beweislast gemäß § 282 BGB widersprechen, wonach den Schuldner die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden umstanden ist. Dit*~ se Voinchrift beruht auf dem Gedanken, daß der Schuldner in der Kegel am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben (BGH L& 3GB § 688 Nr. 2). Sie ist ohne Rücksicht darauf anzuwenden, von welchem Verschuldene-grad der Schuldner sich zu entlasten hat; es genügt, wenn der Schuldner beweist, daß er denjenigen Grad der Sorgfalt aufgewendet hat, zu dem er in dem konkreten Schuldverhältnis verpflichtet war (Planck/Siber, BGB 4. Aufi. Anm. 2. & zu § 282; Staudinger/Werner, BGB 11. Aufl. Anm. II 1 zu § 282), wobei es nicht darauf ankommen kann, ob die Haftung regelung auf Gesetz oder Vertrag beruht. Danach hat der Beklagte sich entlastet, wenn er beweist, daß ihm für das Abhandenkommen des Spie lab s<&n$bis weder Vorsatz nochfgrobe Bahr Lässigkeit zur Last fällt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Annahme stelle des Beklagten ihre Pflicht, den Spielabschnitt das Klägers weiterzuleiten, deshalb nicht erfüllen konnte, well der Abschnitt nicht mehr auffindbar war. Da die Ums t&nde, die zu dem Verschwinden des Spielabschnittes und damit lar yit-möglichfceit der Leistung führten, nicht aufgeklärt werden, konnten, hat der Schuldner einen Entlastungsbeweis in per-
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sönlicher Hinsicht zu führen, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (HG HHR 1937, 497; 3GB - RGRK 11. Aufl. § 282 Anm. 6). Dies hat das Oberlandesgericht verkannt. Gleichwohl wird der 3estand des angefochtenen Urteils hierdurch nicht in Frage gestellt; denn dem Zusammenhang der eingehenden tatrichterlichen Bachverhalts- und Beweiswürdigung ist zu entnehmen , daß der Berufungsrichter den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als geführt angesehen hat, wonach dafür (-spricht), daß ier Beklagte seine Annahmestelle Sorg«» faltig geführt und eingerichtet hat” (BU 24).
bb) Ras Oberlandesgericht hat zur Frage des Verschuldens im wesentlichen ausgeführt:
In aer Klageschrift habe der Kläger unter Anführung von Einzelheiten selbst hervorgehoben, daß die Annahmestelle des Beklagten einwandfrei eingerichtet sei und daß die Ehefrau des Beklagten, die den Schein des Klägers entgegengenommen habe und deren Alter der Kläger auf 45 Jahre schätzte, bei der Abfertigung der Kunden ubergewissenhaft verfahren sei. Idas der Kläger in der Berufungsinstanz Uber die Geschäftsführung der Ehefrau des Beklagten und über die Einrichtung der Annahmestelle vorgebracht habe, daß nämlich die Fülle der vom BeklAg-ten ”in einem sehr engen und kleinen Ladenlokal betriebenen Geschäfte, Lotto, Toto, Zeitungen, Ansichts- und Postkarten, Bücher etc.” von vornherein die ’'sehr große Gefahr einer lerhaftigkeit” begründe, wobei noch zu berücksichtigen sei) daß Frau aufgrund ihres Alters vor allem in geschäftli-
chen Stoßzeiten ihren.besonderen Sorgfaltspflichten nicJvfc mehr nachkOmmen könne, stehe in direktem Gegensatz zu den in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen. Auch wenn berücksichtigt werde, daß die Ausführung in der Klageschrift
nicht zuletzt dem Zweck gedient hätten, den Kläger, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gelaufen sei, von dem Verdacht zu reinigen, er habe in betrügerischer Absicht den Spielabschnitt selbst wieder an sich gebracht, könne doch nicht angenommen werden, er habe in der Klagebe-gründung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufstellen WC?Ihm,
Dagegen habe der Bezirksstelienleiter Simader, dem die Annahmestelle des Beklagten untersteht, bekundet, daß diese Annahmestelle seit 1948/49 sehr soigfältig und ohne Beanstandung geführt werde und daß bis auf den hier zu beurteilenden Pall noch nie ein Lottoschein abhanden gekommen sei; diese Bekundung vermöge der Kläger mit seiner erst im Berufung sverfahren an Einrichtung und Führung der Annahmestelle geübten Kritik nicht durchzudringen.
cc) Die Hevision knüpft für ihre Auffassung, der Beklagte höbe nach den tatrichterliohen Feststellungen den Beweis für das Fehlen grober Fahrlässigkeit nicht geführt, an zwei vom Berufungsgericht festgestellte und gewürdigte Umstände an:
Frau Besl habe bei Entgegennahme der Lottoscheine die abgetrennten Sptela'cschnitte nur nach links hinter die Oifrfiwa» des Schalters geschoben und erst abends gebündelt und legt. Der Kläger sieht dies als grob fahrlässig an, weil dcu-mit die Spielabschnitte vom Kundenraum au£3 einen Zugriff -den er noch im ersten Bechtszug als gänzlich unmöglich bezeichnet hatte - erreichbar gewesen seien. Der Berufung—• richter hat in ausführlicher Würdigung eine grobe Fahrlässigkeit für diese Handhabung verneint, weil die Verscha eines ausgefüllten Spielabschnitto, selbst wenn sie teohftiso
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möglich wäre, für jeden Dritten ohne Wert sei und mit einei' böswilligen Beseitigung nicht gerechnet zu werden brauche; lediglich dem Inhaber eines nicht ausgefüllten, aber band*" rolierten und gestempelten Quittungsabschnitts, der überall die Spielbedingungen nicht hinreichend kenne, könne der Gedanke kommen, den zugehörigen Spielabschnitt wieder an sich zu bringen, um mit Hilfe?des nach Bekanntgabe des Spieler-gebnisses ausgefüllten Quittungsabschnitts Gewinn- oder Sc-HÄr densersatzansprüche anzu demelden. Bei dieser Sachlage könne» führt der Berufungsrichter weiter aus, in der geschilderten Art der Verwahrung nicht einmal fahrlässiges, geschwci denn grob fahrlässiges Handeln erblickt werden. Diese rechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung versucht die Revision vergeblich durch ihre eigene Würdigung zu ersetze?1*
Das gleiche gilt für die Wertung des Umstandes, daß 1’rau BfBfc in einem Falle einem Kunden, der die Eintragung seiner Anschrift auf dem Soielabschnitt vergessen hatte, den Schein«' noch einmal zur Ergänzung herausgab, Wenn das Berufungsgericht aus dieser einmaligen Abweichung vom strengen Wo rtiaut
der Geachaftsanweisung nicht den Schluß gezogen hat, Frau 5^^ habe allgemein ihre Pflichten grob vernachlässigt, so kann die Revision auch insoweit ihre abweichende Beurteilung nicht mit Rechtsgründen durchsetzen.
dd) Danach muß'.die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Annahmestelle sorgfältig eingerichtet UfUt geführt, zu demal es im Zusammenhang damit die Tatsache hervorhebt, daß der Beklagte bereits am Tage nach der Elnliefcrun^ des Spiclabschnitts dessen Fehlen bemerkt üna bekanntgemacht hat, dahin gewertet werden, daß der dem Beklagten obliegende
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Entlastungsbeweis geführt ist. Es bestehen keinerlei Anhaltr punkte dafür, daß das Ergebnis der Beweiswürdigung den Berufungsgerichts etwa von seiner irrigen Ansicht Über die Bo-weislastverteilung beeinflußt sein könnte.
d) Die Revision meint endlich, daiB der Beklagte jedenfallr aus unerlaubter Handlung wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums des Klägers an dem Spielabschnitt hafte (§ 825 Abs. 1 BGB); denn bei unerlaubter Handlung konnte die vertragliche Haftungsbeschränkung nach Hr. 12 Abs. 1 der Amtlichen Spielbedingungen nicht Platz greifen.
Auch diese Rüge führt nicht zu dem Erfolg des RechtsnittC-Das Oberlandesgericht hat die genannte Bestimmung dahin OUS< legt, daß mit ihr nicht nur die Haftung wegen Vertragsverlcr zung, sondern auch die Haftung aus unerlaubter Handlung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (BU 16).
Das ist möglich (RGRK aaO § 276 Anm. 76 m.w.Hachw,) und red lieh nicht zu beanstanden. Danach braucht, da bezüglich der Verneinung von grober Fahrlässigkeit nichts; anderes gilt al für die Haftung aus Vertrag - wobei dem Kläger im Rahmen de Haftung aus unerlaubter Handlung die Bev/eislastregelun^ <tes § 282 BGB nicht zugute käme (BGH LM BGB § 276 (Fa) Hr. 13) nicht auf die Frage eingegangen zu werden, wem jeweils das Eigentum an dem Spielabschnitt zusteht und ob eine Verletzung des Eigentums am Papier zu dem Schadensersatz wegen der dadurch entgangenen Gewinnchance verpflichten würde.
III. Hach alledem war die Revision des Klägers mit der Ro folge nach § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger~Nieland Pehle Sprenkmann
Mösl
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