Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krügei'-Ni eland und der Bundesrichter Fehle3 Dr0 Sprenkmann* Dr«. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des 0bcrlandesgerieht3 Köln vom 29* Mai 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und üntscheidungj auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 3 an das Berufungsgericht zurückver-iviesen0 Diese auf § 551 Nr« 1 ZPO gestützte Rüge der Revision ist begründeto Nach der Auskunft des öberlandesgerichtspräsidenten war der 4* Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 21o April 19649 dem Tage dos letzten Termins zur mündlichen Verhandlung;, mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt«, Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (NJW 1 964» 1020 und 16673 DRiZ 1965P 164)P daß die Besetzung der Kammern von Landgerichten - für die Senate der Oberlandesgerichte sind keine abweichenden Gesichtspunkte gegeben -jedenfalls dann mit der Vorschrift des Art«, 101 Abs* 1 Satz 2 GG (Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden) nicht vereinbar ist«, wenn es die Zahl der ordentlichen Uitgliedcr des Spruchkörpers gestattet9 zwei personell voneinander verschiedene ’’Sitzgruppcn" zu bilden* Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder der Vereinigten Großen Senate (§ 136 Abs« 1 GVG) bedarf cs nicht, weil der IV« Zivilsenat (vgl« BGHZ 2 0, 355) seine abweichende Ansicht aufgegeben hat (Urto vc 23c April 1965 - IV ZR 133/64) und andere diese Präge bisher anders beurteilende Senate auf Anfrage erklärt haben, an ihrer abweichenden Ansicht nicht festzuhalten (s0 V ZR 197/64 vom 290 Januar 1965)o Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehon ist, war es einschließlich des Verfahrensp soweit dieses durch den Ver-lahrensmangel betroffen ist«, aufzuheben (§ 564 Abs« 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsvcrfahrens«, an das Berufungsgericht zurückzuvervjeiseno Die Niederschlagung von Kosten und -Auslagen in dem aus der Urteils-fornel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 G-KG (vglo BGHZ 279 163, 170).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 96/64 URTEIL Verkündet am 9o Juni 1965 Wüs 15 Justizhauptaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Üerbemittier Hans traße Otto - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr< gegen GmbH & Coo, Kommandit- die Firma HeinrichG ____________ gescllschaft in ______ vertretendurch ihre Geschäftsführer Heinrich G Helene geh« ebendort, und Prozoßbevollmächtigter: Beklagte und Rechtsanwalt Revisi onsbeklagte 9 Dr0 ** o / X 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krügei'-Ni eland und der Bundesrichter Fehle3 Dr0 Sprenkmann* Dr«. Mösl und Alff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des 0bcrlandesgerieht3 Köln vom 29* Mai 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und üntscheidungj auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 3 an das Berufungsgericht zurückver-iviesen0 Die Gerichtsgebuhren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen^ ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Binlegung der Berufung entstanden sind» Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der klagten Zahlung von 16oC49?60 DU nebst 5 5» Zinsen seit dem 2 0o März 1961' auf Grund einer zwischen der Beklagten und Von Rechts wegen Tatbestand: & Co,, Kommandit-• i$r verlangt von der Be- 1 geschlossenen Vereinbarung vom 17o April 19610 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23o November 1962 abgewiesene Das Cberlandesgericht hat die Berufung zurückgewi es en«. Der Klüger verfolgt mit seiner Revision seinen Klageantrag -me it er» Die Beklagte bittet? das Rechtsmittel zurückzuweisen0 Entscheidungsgründ e: Die Revision macht in erster Linie geltend5 daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei., Diese auf § 551 Nr« 1 ZPO gestützte Rüge der Revision ist begründeto Nach der Auskunft des öberlandesgerichtspräsidenten war der 4* Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 21o April 19649 dem Tage dos letzten Termins zur mündlichen Verhandlung;, mit 6 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt«, Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (NJW 1 964» 1020 und 16673 DRiZ 1965P 164)P daß die Besetzung der Kammern von Landgerichten - für die Senate der Oberlandesgerichte sind keine abweichenden Gesichtspunkte gegeben -jedenfalls dann mit der Vorschrift des Art«, 101 Abs* 1 Satz 2 GG (Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden) nicht vereinbar ist«, wenn es die Zahl der ordentlichen Uitgliedcr des Spruchkörpers gestattet9 zwei personell voneinander verschiedene ’’Sitzgruppcn" zu bilden* Kf Dio tragenden Gründe dieser Entscheidungen rechtfertigen es jedenfalls grundsätzlich,, einen Zivilsenat eines Cbcrlandesgorichts in Sinne des § 551 Nr« 1 ZPO als nicht vorschriftsmäßig besetzt anzuschcn? wenn ihn, wie hier? sechs Richter als ordentliche Mitglieder angeboren«, Daran ändert nichts eine senatsinterne Regelung9 wie sie in Streitfall Vorgelegen hato Denn eine von vornherein möglichst eindeutige Bestimmung der zur Entscheidung des Einzelteiles berufenen Richter ist nur gewährleistet9 wenn bereits der GecchäftsVerteilungcplan den hiernach an ihn zu stellenden Voraussetzungen genügt0 Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder der Vereinigten Großen Senate (§ 136 Abs« 1 GVG) bedarf cs nicht, weil der IV« Zivilsenat (vgl« BGHZ 2 0, 355) seine abweichende Ansicht aufgegeben hat (Urto vc 23c April 1965 - IV ZR 133/64) und andere diese Präge bisher anders beurteilende Senate auf Anfrage erklärt haben, an ihrer abweichenden Ansicht nicht festzuhalten (s0 V ZR 197/64 vom 290 Januar 1965)o Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahrensfehler beruhend anzusehon ist, war es einschließlich des Verfahrensp soweit dieses durch den Ver-lahrensmangel betroffen ist«, aufzuheben (§ 564 Abs« 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsvcrfahrens«, an das Berufungsgericht zurückzuvervjeiseno Die Niederschlagung von Kosten und -Auslagen in dem aus der Urteils-fornel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 G-KG (vglo BGHZ 279 163, 170). Krüger-Nioland Pehle Sprenkmann Mösl Alff