In einem Schreiben vom 17» Februar 195Ö hatte sich die Carl-Z®®~Stiftung unter Vorbehalt ihrer Rechte bereit erklärt, über den Abschluß von Lizenzverträgen zu verhandeln, durch die dem m bis auf weiteres u.a. Dieses Schreiben blieb zwar ohne Antwort, jedoch lief in der Folgezeit eine praktische Zusammenarbeit an, die vor allem auf einer Besprechung führender Vertreter des m Je® und der Carl-Z®B-Stiftung vom 9* Februar 1951 beruhte« über dem VflBJe0 oder jedenfalls eine Stellung erlang-te, die für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Abhängigkeit mehr erkennen ließ, ohne daß sich an dem Vertrieb der Erzeugnisse des V0i Je® an die Beklagte über die Klägerin etwas änderte. In der fortgesetzten Berufungsverhandlung, in der die Klägerin die Klageforderung auf den von ihr beanspruchten Gesamtbetrag erhöhte, ist das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte gegenüber der Klageforderung nur mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin selber in Höbe von 9o019,65 DM, nicht dagegen mit Sehadenaersatzansprüchen gegen den Je® auf rechnen könne; entgegen der Unterstellung im ersten Revisionsurteil habe zwischen dem V® Je® und der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein (TreuhandVerhältnis mehr bestanden? Auch dieses Urteil wurde in der Revisionsinstanz aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den V® ver- In der Begründung des Revisionsurteils wird u.a. ausgeführt, daß sich die Klägerin gegenüber der Beklagten angesichts der Besonderheiten des hier vorliegenden Ausnahmefalles nicht unbegrenzt auf ihre zweckgebundene Selbständigkeit berufen könne, daß die Beklagte gegenüber der Klageforderung jedenfalls mit denjenigen Gegenforderungen gegen den V® Je® auf rechnen könne, die ihre Grundlage in Zuwiderhandlungen gegen die in den Schreiben Wie schon in dem ersten Revisionsurteil ausgeführt worden sei, kämen dabei nicht nur Hechtsverletzungen in Betracht, die schon in der Zeit bis zu dem Frühjahr 1954 zu Schadensersatzansprüchen der Beklagten geführt hätten; es genüge vielmehr, daß die Lieferbeziehungen bereits vor diesem Zeitpunkt durch das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhalten des ■m Jo® gestört worden seien, das in der Folgezeit fortgesetzt worden und hinsichtlich der Brsatzansprüche einheitlich zu beurteilen sei. Soweit der bisherige Sachund Streitstand dies erkennen lasse, handele es sich hauptsächlich um Forderungen, aus der Verletzung von Namensrechten und gewerblichen Schutzrechten der Beklagten in der Bundesrepublik, in ?/est-Berlin und im Ausland außerhalb der Ostblockstaaten sowie um Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen, durch die,-wie durch den Gebrauch des Namens Brnst Abbe und des daraus gebildeten Warenzeichens, der Anschein der Identität des m mit dem Stiftungsbetrieb der Carl-Z®®-Stiftung erweckt werde. In dem erneuten Berufungsverfahron hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahin beschränkt, daß sie eine strittige Spitze von 600,40 DM und den erwähnten, wegen Aufrechnung abgewiesenen Teilbetrag von 9*019,65 DM nicht mehr geltend macht. in folgender Reihenfolge aufgerechnet: Ausweislich der Auskünfte,' welche der Vfl^Je® aufgrund der früheren Urteile geleistet habe, seien seit dem 15* Februar 1954 allein nach der Bundesrepublik und West-Berlin unter Umgehung der Beklagten Erzeugnisse mit unzulässigen Kennzeichnungen im Werte von über 2 Millionen DM gelangt, so daß sich insoweit bei einem Lizenzsatz von 15 ein Schaden von 500*359,61 BM errechne. Aus den Lieferungen des Je® in das westliche Ausland, insbesondere nach Italien, Australien und Finnland, ferner nach England, Schweiz, Griechenland, Schweden und Südafrika ergäben sich bei einem Lizenzsatz von 15 $ weitere Schadensersatzansprüche von weit über 3 Millionen* Allein nach Italien, wo ein Verletzungsstreit anhängig sei, seien in den Jahren 1956 bis 1961 Waren im Werte von fast 4,5 Millionen BM geliefert worden. Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, nach dem zweiten Revisionsurteil komme es darauf an, ob ein Lieferverhältnis zwischen dem Je® und der Beklagten unter Einschaltung der Klägerin bestanden habe und ob dieses Verhältnis durch den Vff Je® gestört worden sei. Erst eine Werbemaßnahme des D® im Ausland im Jahre 1953, für die der rechtlich selbständige V® Je® nicht verantwortlich sei und die bestritten werde., habe die Beklagte zu dem Anlaß der Kündigung genommen. Bas Berufungsgericht bezeichnet es als irrig, wenn die Klägerin eine unerläßliche Voraussetzung für die von der Beklagten erklärteJ Aufrechnung darin erblicken wolle, daß die Schadensersatzansprüche gegen den ® auf einer Vertragsverletzung beruhten. Was den Bereich der Bundesrepublik anbelange, so lägen über diese Ansprüche bereits Entscheidungen vor, in denen die Schadensersatzpflicht des V® Je® dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden sei. Hach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in früheren Urteilen komme es auch insoweit nur noch darauf an, den Umfang der vom V® Je® im Ausland begangenen Rechtsverletzungen festzustellen, wie das durch die erneute Beweisaufnahme geschehen sei. Selbstverständliche Voraussetzung für eine Aufrechnung, wie sie die Beklagte gegenüber der unstreitigen Klageforderung erklärt hat, ist nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zunächst einmal, daß der Beklagten überhaupt Schadensersätzen- 1. Für den Bereich der Bundesrepublik und West-Berlin ist zwar bereits in früheren Entscheidungen festgestellt worden, daß der V0 Je® der Beklagten allen Schaden zu ersetzen hat, welcher dieser sowohl durch die Benutzung der Firmenbezeichnung "V® Carl Z®®" und einer größeren Anzahl von Warenzeichen seit dem 15. Diesen Entscheidungen, die gegenüber dem Vflp Je® ergingen und die daher im Verhältnis zur Klägerin des vorliegenden Rechtsstreites keine Rechtskraft bewirken, ist die Klägerin auch in der Revisionsinstanz nicht mehr entgegengetreten, so daß bei den weiteren Erwägungen davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der genannten Handlungen gegen den V® Je® zustehen. Gesamtbetrag der angegebenen Lieferungen bereits diejenigen Mengen abgesetzt, die noch mit dem Einverständnis der Beklagten nachträglich ausgeliefert worden waren, und hat daher lediglich eine Liefersumme von 2.002.310,09 Es hat sich aber nicht mit dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, daß diese Lieferungen sämtlich an die Klägerin erfolgten, daß dabei zwar auch zur technischen Abwicklung und vereinzelt im Schriftverkehr die Betriebsbezeichnung Carl ZMP Je®” verwendet wurde, daß aber die Klägerin ihrerseits beim Weitervertrieb an Außenstehende nach Erlaß der einstweiligen Verfügung unstreitig weder diese BetriebsbeZeichnung noch 2HMP-Waren-Zeichen verwendet hat, daß lediglich bei einem feil der erwähnten Lieferungen in Höhe von 395*522,63 EM das aus Wettbewerbsgründen beanstandete Warenzeichen "Ernst A^P" benutzt wurde und daß insoweit bereits für eine Liefermenge in Höhe von 60.131 EM ein Schadensbetrag von 9*019j65 EM auf die Klageforderung verrechnet worden ist. Trifft das aber zu, dann müßte bei der Schadensberechnung nicht nur eine niedrigere Liefersumme zugrunde gelegt werden, sondern es bedürfte insbesondere einer näheren Begründung dafür, weshalb für diejenigen Lieferungen, bei denen lediglich im internen Verkehr zwischen dem V|^Je0 und der Klägerin die Betriebsbezeichnung nV® Carl ZMpl benutzt wurde, der ungewöhnlich hohe Lizenzsatz von 15 $ als Schadensersatz in Betracht kommen kann. 2. Was die Lieferungen des V® Je® nach Italien anbelangt, so bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht sich mit bloßen Schätzungen eines Zeugen Uber den Umfang dieser Lieferungen begnügt habe und auch hier einen einheitlichen Lizenzsatz von 15 fo für angemessen erachte, obwohl es diesen Satz in seinem früheren Urteil noch mit den außer-ordentlich günstigen gegenwärtigen Gewinnspannen in der westdeutschen Y/irtsehaft begründet habe« Y/ährend - wie erwähnt - über die Schadenser-satzansprüche gegen den V® für den Bereich der Bundesrepublik und West-Berlins bereits mehrere Urteile zugunsten der Beklagten vorliegen, ist die Rechtslage im westlichen Ausland von ausländischen Gerichten teilweise abweichend beurteilt worden (vgl. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Rechtsstreites ergeben sich daraus allerdings nach .Ansicht des Berufungsgerichts keine Schwierigkeiten, weil die angerufenen Gerichte jedenfalls für die Entscheidung über die Klageforderung zuständig sind und weil deshalb auch Uber die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche wegen Rechtsverletzungen im Ausland schlechterdings nur die angerufenen deutschen Gerichte entscheiden könnten. Auf diese, von :der Revision nicht angegriffenen Ausführungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil bereits in den früheren Revisionsurteilen in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise die Mitberücksichtigung auch dieser Gegenansprüche für zulässig erachtet worden ist. Der Umstand, daß das Berufungsgericht über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen miteirt-scheiden konnte, bedeutet aber noch nicht, daß die im Ausland begangenen Handlungen des Vi^ JeflP ohne weiteres nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen wären. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht diese nähere Prüfung unterlassen und sich damit begnügt hat, den Umfang der vom 1. Da die Klageforderung nach Grund und Höhe unstreitig ist und da über Gegenansprüche der Beklagten wegen von der Klägerin begangener rechtswidrig schuldhafter Handlungen bereits abschließend erkannt worden ist, hängt die Entscheidung nur noch davon ab, ob und wieweit die verbleibende Klageforderung durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den vm Je® getilgt worden ist. Denn das Bestehen solcher Ansprüche ist nur eine der Voraussetzungen für die von der Beklagten erklärte; Aufrechnung, genügt jedoch entgegen der von der Revision zu Recht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts für sich allein noch nicht. Die im ersten Revisionsurteil unterstellte Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nichts anderes als eine weisungsgebundene Treuhänderin des V® Je® und müsse als solche nach Treu und Glauben eine Aufrechnung gegen sich gelten lassen, ist nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im zweiten Berufungsurteil ausgeräumt worden. Im zweiten Revisionsurteil hat dann der frühere Erste Zivilsenat dargelegt, daß auch diese Selbständigkeit der Klägerin die Aufrechnung nicht in jedem Fall ausschließe, daß vielmehr dem Gläubiger, gegen dessen Forderung aufgerechnet werde, der Hinweis auf seine formale Verschiedenheit vom Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung versagt sei, wenn er hierdurch gegen Treu und Glauben verstoße, wobei allerdings durch strenge Anforderungen einer zu weitgehenden Auslegung vorgebeugt werden müsse (S. Die Tragweite dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es annimmt, die Beklagte könne ohne weiteres mit sämtlichen Schadensersatzansprüchen auf rechnen, die ihr wegen Verletzung von Kennzeichenrechten und wettbewerbswidriger Handlungen in der Bundesrepublik und im westlichen Ausland gegen den V® Je® zustünden, und wenn es die Bedeutung der erwähnten Schreiben nur darin erblickt, daß die Handlungen des Je® für die Dauer der Bef olgung der darin genannten Richtlinien nicht rechtswidrig gewesen seien« Sine solche Annahme findet in dem Revisionsurteil des Ersten Zivilsenates keine Grundlagen. Danach sind nach der zutreffenden Ansicht der Revision nicht etwa sämtliche Ansprüche ' der Beklagten gegen den m Je® aufrechenbar, sondern nur solche Schadensersatzansprüche, die auf Handlungen vor dem Abbruch der Lieferbeziehungen im Februar 1954 beruhen oder mit solchen Handlungen im Zusammenhang stehen und die daher insoweit als eine Störung dieser Rechtsbeziehungen und als eine Zuwiderhandlung gegen die dafür maßgeblichen Richtlinien angesehen werden können. Diese Selbständigkeit konnte eine Aufrechnung nur insoweit nicht hindern, wie sie infolge ihrer Zweckbindung nach Treu und Glauben unbeachtlich war, Hur im Rahmen und für die Dauer der Zweckbindung ihrer Selbständigkeit mußte sich daher die Klägerin so behandeln lassen, als habe sie keine Selbständigkeit erlangt, wie auch die Beklagte nur innerhalb dieser Grenzen darauf vertrauen konnte, daß die Einschaltung einer rechtlich selbständigen Firma in die Lieferbeziehungen etwaige Aufrechnungen nicht ausschließen würde. 41 f des zweiten Revisionsurteils angedeutet wird- nicht mehr ersichtlich, inwiefern es Treu und Glauben auch noch über den vom Ersten Zivilsenat dargelegten Umfang hinaus gebieten, daß der westdeutsche Käufer solcher Waren seine Kaufpreisschulden mit etwaigen, aus anderen Rechtsgründen entstandenen Forderungen gegen den volskeigenen Herstellerbetrieb müßte auf rechnen können. Schutzbedürftigkeit der Beklagten, welche die anfangs umfangreiche Zusammenarbeit mit der Jefl^P Produktionsstätte nicht zuletzt im eigenen Interesse durchgeführt hatte, weil sie nämlich nach ihren eigenen Angaben und nach der unwidersprochenen Barlegung der Klägerin damals zwar über eine umfassende Vertriebsorganisation verfügte, aber nicht in der hage war, ihrerseits den Weltmarkt ausreichend zu beliefern, und daher das Eindringen dritter Konkurrenzunternehmen in Marktlücken befürchten mußte ’vgl. 6 Bl. 69 R) • Rechtlich unerheblich ist die Annahme in dem damaligen Revisionsurteil, die Klägerin habe ihrerseits nicht bestritten, daß das Lieferverhältnis schon zur Zeit der Lieferungen durch ein dem VflP Je® anrechenbares Verhalten des D® gestört und daß noch während des Laufes der Lieferbeziohungen Erzeugnisse des VflPJe® mit dem Namen der Beklagten und mit ihrem Warenzeichen über deren Kopf hinweg in die Bundesrepublik und nach West-Berlin, nach Behauptungen der Beklagten außerdem in das westliche Ausland geliefert worden seien. b) Nachdem durch das zweite Revisionsurteil die Voraussetzungen für die Aufrechenbarkeit der Gegenforderungen klargesteixt worden waren, hat die Klägerin - wie die Revision zu Recht geltend macht -auf diese Voraussetzungen hingewiesen und bestritten, daß die lieferbeziehungen schon während ihrer Bauer seitens des v» 3?m im Sinne der Ausführungen des Revisionsurteils gestört worden seien (vgl, Schriftsatz vom 24. Im übrigen hat sich die darlegungsund beweis-pflichtige Beklagte auch im letzten Berufungsverfahren wiederum mit der allgemeinen Behauptung begnügt, schon im Jahre 1953 hätten BIA und V^) Je® begonnen, ihre Namens- und Warenzeicheni’eehte im Inund Ausland zu mißbrauchen (Schriftsätze vom 21, Bezember 1962 S, 4 Bl, 851, vom 13. als die Klägerin stets daran festgehalten hatte, daß sämtliche Inlandslieferungen ausschließlich über sie gelaufen seien und daß dabei unbestritten bis zu dem Abbruch der Beziehungen ohne Beanstandungen seitens der Beklagten und mit deren Duldung verfahren worden sei« Was den Auslandsmarkt anbelangt, so hatte die Klägerin mit Recht darauf hingewiesen, daß sie sich ihrerseits als selbständige Inlandsvertreterin zu etwaigen Handlungen des V® Je® oder des D® im Ausland nicht erklären könne, solange die Beklagte nicht näher dar-löge, inwiefern im Ausland im x^echtserheblichen Zeit-raum unzulässig verfahren worden sei« Dementsprechend wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils für die Zeit vor Abbruch der Lieferbeziehungen lediglich festgestellt, daß nach Einschaltung des D^ Erzeugnisse des Je® unter dem Hamen und mit den Warenzeichen des Stiftungsbetriebes ohne Mitwirkung der Beklagten und ihrer Vertriebsorganisation angekün-dijgt worden seien und daß dies zu einem ergebnislosen Schriftwechsel mit dem m und schließlich zu dem Abbruch der Lieferbeziehungen geführt habe« Auch aus dem Werk von D®® über "Die Carl ZflB^-Stiftung", in dem dieser Briefwechsel enthalten ist und auf das sich die Beklagte in dem schon erwähnten Schriftsatz vom 21* Dezember 1962 bezogen hatte, ergibt sich lediglich, daß dieser Briefwechsel durch Berichte einiger ausländischer Vertreterfirmen über Ankündigungen des m veranlaßt worden waren. Auch wenn man davon ausgeht., daß der V» Je» d iesc Ankündigungen des zu vertreten hat, dann ist es - wie die Revision zutreffend ausführt -doch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Auslandswerbung des die Lieferbeziehungen zwischen dem Je$& und der Beklagten über die Klägerin, die nur den deutschen Markt zu dem Gegenstand hatten und für deren Durchführung ein Verzicht auf Auslandswerbung nicht einmal verlangt worden war, im Sinne des zweiten Revisionsurteils gestört worden sind. Dazu hatte die Carl-2®B^~Stif-tung in ihrem Brief vom 3* Dezember 1951 geschrieben, es habe sich seit dem ersten Schreiben vom Februar 1950 eine brauchbare Form des Vertriebes der Erzeugnisse des V® herausgebildet, der weiterhin zugestimmt werde; doch werde gebeten, dabei einige näher genannte Grundsätze zu beachten, zu denen künftig auch gehören sollte,, daß "ab 1.D.1952 auf dem westdeutschen Markt die Werbung auch für Ihre Erzeugnisse durch die ZÄBI-Vertriebsor-ganisation durchgeführt" werde. der Je® oder der diesem Begehren unzulässig zuwidergehandelt haben, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden* Insoweit ergibt sich lediglich aus dem Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 24* Juli 1963 S. Nach alledem ist der Revision darin beizutreten, daß die Beklagte die erf or derlichch\Vorausset zungen für eine Aufrechnung ihrer Ansprüche gegen den V®- Je® nicht dargetan hat. Es braucht auch nicht mehr auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden, im Palle einer Aufrechnung müßte der Klägerin mindestens ihre eigene Provision schon zur Deckung ihrer Unkosten erhalten bleiben: auch habe das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin übergangen, daß dem Inhaber der Klägerin im Jahre 1953 ausdrücklich zugesiehert worden sei, er solle aus Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und dem V(p Je® heraus gehalten werden, und daß daher nach freu und Glauben die geltend gemachte Aufrechnung um so weniger gerechtfertigt sei, als die Klägerin diejenigen Waren, deren Bezahlung mit der Klage verlangt werde* ihrerseits entgegen der Annahme im früheren Revisionsurteil schon im Jahre 1954 bezahlt habe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IjLZR 3_5/65 URTEIL Verkündet am 24« Januar 1968 2 u g Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Werner J MBWW , Inhaber Kaufmann Werner JflBB? Goflm^, £? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen die Firma Carl Z BBBI in HeflHÜ^^/Brenz, Stiftungsbetrieb der Carl Zfg^~Stiftung, vertreten druch die Vorstandsmitglieder Br, Heinrich KüflHHHH* Prof. Br. Gerhard HafHB und Br. Gerhard Kflp, Beklagte und Revisionsbeklagte„ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Alff und Br. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1965 aufgehoben. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Bandgerichts Göttingen vom 15. Februar 1955 auf die Anschlußberufung der Klägerin teilv/eise wie folgt geändert: Bie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 688.388,60 BM nebst 5$ Zinsen seit dem 1. Juni 1954 su zahlen. Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 400 BM, den die Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in der Bundesrepublik ansässige Beklagte betrachtet sich als identisch mit der im vorigen Jahrhundert gegründeten Optischen Werkstätte Oarl ZflHP, einem Stiftungsbetrieb der im Jahre 1948 in Je® entschädigungslos enteigne ten Oarl-Z®®-Stiftung. Zweigniederlassungen der Beklagten haben in den Jahren 1951 bis 1954 von der ebenfalls in der Bundesrepublik ansässigen Klägerin in erheblichem Umfang Erzeugnisse bezogen, die in dem volkseigenen Betrieb in Je® (VBB Je®) hergestellt worden waren, der nach der erwähnten Enteignung die Je®Hi Betriebsstätte der Optischen Werkstätte Carl ZflBl übernommen hatte. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Bezahlung von Warenlieferungen aus der Zeit von November 1953 bis Februar 1954 in Höhe von 698.008,65 DM verlangt. Gegenüber dieser Klageforderung hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die nach ihrer Ansicht die Klageforderung weit übersteigen. Soweit diese Gegenforderungen Handlungen betreffen, welche die Klägerin selbst begangen hatte, sind diese nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreites. Dagegen streiten die Parteien weiterhin darüber, ob und inwieweit der Beklagten auch gegenüber dem Jei® Forderungen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zustehen, die dieser in der Bundesrepublik, in West-Berlin und im westlichen Ausland begangen haben soll, und ob die Beklagte auch mit diesen Forderungen gegenüber der jetzt noch anhängigen unstreitigen Klageforderung aufrechnen kann. Mit diesen Forderungen hat es folgende Bewandtnist 4 In einem Schreiben vom 17» Februar 195Ö hatte sich die Carl-Z®®~Stiftung unter Vorbehalt ihrer Rechte bereit erklärt, über den Abschluß von Lizenzverträgen zu verhandeln, durch die dem m bis auf weiteres u.a. die Benutzung der Firmen- und Warenzeichenrechte der Stiftung gestattet werden sollten. Dieses Schreiben blieb zwar ohne Antwort, jedoch lief in der Folgezeit eine praktische Zusammenarbeit an, die vor allem auf einer Besprechung führender Vertreter des m Je® und der Carl-Z®B-Stiftung vom 9* Februar 1951 beruhte« Im Zuge dieser Zusammenarbeit wurden Erzeugnisse* des m Je® außerhalb der Ostblockstaaten im Einvernehmen mit der Beklagten über die westdeutsche und ausländische Zeiss-Vertriebsorganisation unter dem Kamen Z®® und unter Verwendung der entsprechenden Warenzeichen vertrieben. In einem späteren Schreiben vom 3. Dezember 1951 erklärte die Carl-Z®®-Stiftung sich bereit, der Vertriebsmethode, die sich auf diese Weise herausgebildet hatte, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter Wahrung aller in dem früheren Schreiben hervorgehobener Rechte zuzustimmen, wobei jedoch weiterhin einige Grundsätze beachtet werden müßten, die schon bisher in ihren Hauptpunkten maßgebend gewesen seien. Danach sollte der V® Je® außerhalb der Ostblockstaaten nur Erzeugnisse liefern, die von den westdeutschen 2®®-Be-trieben und Beteiligungsfirmen entweder überhaupt nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt v/ürden; die für Westdeutschland bestimmte Erzeugung sollte ferner ausschließlich über die westdeutsche Z^Bp-Vertriebsor-ganisation abgesetzt werden, die den Verkauf auf eigene Rechnung übernehmen und ab 1. Januar 1952 auch die Werbung für die Erzeugnisse des V® Je® durchführen solle» ~ 5 - Schließlich bat die Carl-Zj|^P-Stiitung den V^pJena, sich im Ausland ebenso wie bisher der seit langen Jahren bestehenden Z®B~Vertriebsorganisation zu bedie-nen. Dieses Schreiben wurde wiederum nicht beantwortet» Doch empfahl das Ost-Berliner Ministerium für Maschinenbau, Feinmechanik und Optik, sich zunächst stillschweigend an die Vorschläge der Stiftung zu halten» Nach den Vorschriften über den Interzonenhandel war für den Vertrieb in der Bundesrepublik und in West-Berlin eine selbständige Firma einzuschalten, als welche mit Wirkung vom 1. Januar 1951 die Klägerin gegründet worden war» Die Klägerin ist hervorgegangen aus einem früheren Auslieferungslager des V^P^Je® in Gottingen; ihr Inhaber, ein alter Angehöriger der Carl-Z®®-Stif tuiig, war bis dahin Angestellter des Je^ gewesen. Nach den ausführlichen Darlegungen des Berufungsgerichtes in seinem zweiten Berufungsurteil, die vom Bundesgerichtshof als rechtsirrtumsfrei gebilligt wurden, hat dann die weitere Entwicklung dazu geführt, daß die Klägerin, die zunächst nur als Ireu-händerin des ■rn handelte, Selbständigkeit gegen- über dem VflBJe0 oder jedenfalls eine Stellung erlang-te, die für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Abhängigkeit mehr erkennen ließ, ohne daß sich an dem Vertrieb der Erzeugnisse des V0i Je® an die Beklagte über die Klägerin etwas änderte. Eine Änderung kündigte sieh erst an, als in Ost-Berlin die staatliche Handelsorganisation D0 gegründet wurde, die auf den Vertrieb auch der Erzeugnisse des Einfluß nahm. Diese Veränderung führte nach Angaben der Beklagten dazu, daß schon im Jahre 1963 Er- 6 Zeugnisse des VflpJe® unter dem Namen Z^®l und mit den Warenzeichen des Stiftungsbetriebes auf Märkten außerhalb des Ostblocks ohne Mitwirkung der Beklagten und ihrer Vertriebsorganisation angekündigt wurden. Nach einem ergebnislosen Schriftwechsel mit dem BIA brach die Beklagte hierauf die Bieferbeziehungen mit Schreiben vom 12. Februar 1954 ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin. Nach Darstellung der Klägerin erfolgte dieser Abbruch vor allem deshalb, weil die Beklagte geglaubt habe, wegen des inzwischen erreichten Standes der eigenen Produktion nicht mehr auf Br Zeugnisse des V® Je® angewiesen zu sein. Es kam nunmehr zu zahlreichen Hechtsstreitigkeiten im Inund Ausland. Dabei wurde dem ■m Je® u.a. untersagt, in der Bundesrepublik und in West-Berlin im geschäftiichen Verkehr die Firmenbezeichnung "V» Carl Z^®" und eine größere Heihe von Warenzeichen zu gebrauchen (vgl. BGH GHUH 1956, 189). Nachdem der V® im Herbst 1954 dazu übergegangen war, den Namen des Gründers der Carl-Z®®-Stiftung, Ernst in seiner Werbung besonders herauszustellen und warenzeichenmäßig zu benutzen, erwirkte die Beklagte auch insoweit ein Verbot (vgl. BGH GRUR 1959. 3.6-7) • Ferner wurde der V^Je0 zur Auskunft verurteilt und seine Verpflichtung zu dem Ersatz des entstandenen Schadens für die seit dem 15. Februar 1954 in der Bundesrepublik und in West-Berlin begangenen Handlungen festgestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit haben das Landgericht und das Oberlandesgericht zunächst der Klageforderung, von der die Klägerin anfangs nur einen Teilbetrag von 50.000 DM eingeklagt hatte, stattgegeben und die Entscheidung über die Aufrechnung Vorbehalten. Diese Entscheidung wurde vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben, der den Erlaß eines Vorbehaltsurteils als unzulässig bezeichnete (BGHZ 25, 560). In der fortgesetzten Berufungsverhandlung, in der die Klägerin die Klageforderung auf den von ihr beanspruchten Gesamtbetrag erhöhte, ist das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte gegenüber der Klageforderung nur mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin selber in Höbe von 9o019,65 DM, nicht dagegen mit Sehadenaersatzansprüchen gegen den Je® auf rechnen könne; entgegen der Unterstellung im ersten Revisionsurteil habe zwischen dem V® Je® und der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein (TreuhandVerhältnis mehr bestanden? die Berufung der Klägerin auf ihre formale Selbständigkeit und die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen widerspreche.. unter Berücksichtigung der Umstände nicht Treu und Glauben. Auch dieses Urteil wurde in der Revisionsinstanz aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den V® ver- neint hatte (Urteil vom 20. März 1962 - I ZR 180/60). In der Begründung des Revisionsurteils wird u.a. ausgeführt, daß sich die Klägerin gegenüber der Beklagten angesichts der Besonderheiten des hier vorliegenden Ausnahmefalles nicht unbegrenzt auf ihre zweckgebundene Selbständigkeit berufen könne, daß die Beklagte gegenüber der Klageforderung jedenfalls mit denjenigen Gegenforderungen gegen den V® Je® auf rechnen könne, die ihre Grundlage in Zuwiderhandlungen gegen die in den Schreiben 8 vom 17. Februar 1950 und vom 3* Dezember 1951 enthaltenen Richtlinien hätten. Wie schon in dem ersten Revisionsurteil ausgeführt worden sei, kämen dabei nicht nur Hechtsverletzungen in Betracht, die schon in der Zeit bis zu dem Frühjahr 1954 zu Schadensersatzansprüchen der Beklagten geführt hätten; es genüge vielmehr, daß die Lieferbeziehungen bereits vor diesem Zeitpunkt durch das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhalten des ■m Jo® gestört worden seien, das in der Folgezeit fortgesetzt worden und hinsichtlich der Brsatzansprüche einheitlich zu beurteilen sei. Soweit der bisherige Sachund Streitstand dies erkennen lasse, handele es sich hauptsächlich um Forderungen, aus der Verletzung von Namensrechten und gewerblichen Schutzrechten der Beklagten in der Bundesrepublik, in ?/est-Berlin und im Ausland außerhalb der Ostblockstaaten sowie um Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen, durch die,-wie durch den Gebrauch des Namens Brnst Abbe und des daraus gebildeten Warenzeichens, der Anschein der Identität des m mit dem Stiftungsbetrieb der Carl-Z®®-Stiftung erweckt werde. In dem erneuten Berufungsverfahron hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahin beschränkt, daß sie eine strittige Spitze von 600,40 DM und den erwähnten, wegen Aufrechnung abgewiesenen Teilbetrag von 9*019,65 DM nicht mehr geltend macht. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 688,388,60 DM nebst 5: -Zinsen seit dem 1« Juni 1954 zu verurteilen. Die Beklagte hat gegenüber dieser Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von mehreren Millionen DM in folgender Reihenfolge aufgerechnet: Ausweislich der Auskünfte,' welche der Vfl^Je® aufgrund der früheren Urteile geleistet habe, seien seit dem 15* Februar 1954 allein nach der Bundesrepublik und West-Berlin unter Umgehung der Beklagten Erzeugnisse mit unzulässigen Kennzeichnungen im Werte von über 2 Millionen DM gelangt, so daß sich insoweit bei einem Lizenzsatz von 15 ein Schaden von 500*359,61 BM errechne. Aus den Lieferungen des Je® in das westliche Ausland, insbesondere nach Italien, Australien und Finnland, ferner nach England, Schweiz, Griechenland, Schweden und Südafrika ergäben sich bei einem Lizenzsatz von 15 $ weitere Schadensersatzansprüche von weit über 3 Millionen* Allein nach Italien, wo ein Verletzungsstreit anhängig sei, seien in den Jahren 1956 bis 1961 Waren im Werte von fast 4,5 Millionen BM geliefert worden. Endlich habe der V®—* Je® noch Aufwendungen zur Abwehr seines rechtswidrigen Vorgehens in Höhe von insgesamt ca. 690.000 BM zu erstatten sowie einen umfangreichen Marktverwirrungsschaden zu ersetzen. Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, nach dem zweiten Revisionsurteil komme es darauf an, ob ein Lieferverhältnis zwischen dem Je® und der Beklagten unter Einschaltung der Klägerin bestanden habe und ob dieses Verhältnis durch den Vff Je® gestört worden sei. Ein Lieferverhältnis vertraglicher Art sei jedoch Überhaupt nicht zustande gekommen, jedenfalls nicht für das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik und West-Berlins. Ein etwa bestehendes Lieferverhältnis äei bis zu seiner Kündigung seitens der Beklagten im Frühjahr 1954 auch weder von der Klägerin noch vom V® Je® gestört worden, 10 da dieser bis zu diesem Zeitpunkt dieselben Abnehmer wie schon im Jahre 1951 beliefert und keinerlei Ände-rungen in der bisherigen Lieferform vorgenommen habe. Speziell nach Italien sei bis 1955 an eine für den Je® und die Beklagte gemeinsame Vertretung ausschließlich geliefert worden; die nach Italien gelieferten Erzeugnisse seien zudem nicht mit den für die Beklagte registrierten Warenzeichen gekennzeichnet worden. Erst eine Werbemaßnahme des D® im Ausland im Jahre 1953, für die der rechtlich selbständige V® Je® nicht verantwortlich sei und die bestritten werde., habe die Beklagte zu dem Anlaß der Kündigung genommen. Da durch diese jederzeit zulässige Kündigung ein etwa bestehendes Lieferverhältnis beendet worden sei, habe die erst neun Monate später begonnene Werbung des V® Je® mit dem neuen Zeichen "Ernst Afl®' keine Storung dieses Verhältnisses mehr bedeuten können. Keinesfalls könnten die Lieferungen des Vf^ JeflP ins Ausland als einheitlich zu beurteilende Fortsetzung früherer Störungen des innerdeutschen Lieferverhältnisses angesehen werden. Für angebliche Schadenshandlungen im Ausland seien im übrigen die westdeutschen Gerichte nicht zuständig; jedenfalls seien diese Handlungen nach ausländischem Hecht zu beurteilen. Bislang habe die Beklagte aber nicht einmal dargetan, in welcher Art und Weise in den genannten ausländischen Staaten Kennzeichenrechte zu ihren Gunsten bestünden und vom vm Je® verletzt worden seien. Endlich würden die vermeintlichen Gegenansprüche auch der Höhe nach bestritten, weil die Bm-satzangaben teils nur auf Schätzungen beruhten, weil ferner die Auskunft über den Inlandumsatz von der Beklagten unzutreffend ausgewertet werde und weil ein Li-zenzsatz von 15 nicht vertretbar sein könne* 11 Bas Berufungsgericht hat nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da die verbleibende Klageforderung in vollem Umfang durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den V|® Je® erloschen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Klageforderung in der zuletzt geltend gemachten Höhe weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungs gründe,: I. Bas Berufungsgericht bezeichnet es als irrig, wenn die Klägerin eine unerläßliche Voraussetzung für die von der Beklagten erklärteJ Aufrechnung darin erblicken wolle, daß die Schadensersatzansprüche gegen den ® auf einer Vertragsverletzung beruhten. Grundlage der Ersatzansprüche sei vielmehr das wettbewerbswidrige Verhalten des Je® und insbesondere die Verletzung wettbewerblicher Schutzrechte, die der Beklagten nach anerkannter Rechtsprechung als der Alleinberechtigten an den Kennzeichenrechten der Carl-Z®®-Stiftung zustünden. Was den Bereich der Bundesrepublik anbelange, so lägen über diese Ansprüche bereits Entscheidungen vor, in denen die Schadensersatzpflicht des V® Je® dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden sei. N^ch dessen eigenen Auskünften seien seit dem 15. Februar 1954 ohne Zustimmung der Beklagten Waren im Werte von 2.002.310,09 DM unter der BetriobsbeZeichnung "V® Carl Z^B® - nach Westdeutschland geliefert worden. Der daraus entstandene Schaden, der nach anerkannten Grundsätzen in Gestalt einer angemessenen Lizenz zu berechnen sei, erreiche bei Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 15 $ einen Betrag von 300.559?61 DM» Der verbleibende Klageanspruch von ca. 388.000 DM werde allein schon durch Aufrechnung mit denjenigen Sehadens-erSatzansprüchen aufgezehrt, die der Beklagten wegen Lieferungen des Vfll Je® nach Italien zustünden. Hach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in früheren Urteilen komme es auch insoweit nur noch darauf an, den Umfang der vom V® Je® im Ausland begangenen Rechtsverletzungen festzustellen, wie das durch die erneute Beweisaufnahme geschehen sei. Diese Beweisaufnahme habe ergeben, daß der V0 Je^p seit 1954 für jährlich 1 bis 1,35 Millionen DM Z^HP-Geräte nach Italien eingeführt habe und noch einführe. Auch hier könne die der Beklagten als Schadensersatz zustehende Lizenzgebühr auf 15 $ der Lief er summe bemessen werden, so daß sich eine jährliche Schadensersatzforderung der Beklagten von 150.000 bis 200.000 DM ergäbe. Mithin genüge zur Aufrechnung gegen die restliche Klageforderung allein schon das schadenstiftende Verhalten des Je® in den Jahren 1954 bis 1956 auf dem italienischen Markt. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht angegriffen. II. Selbstverständliche Voraussetzung für eine Aufrechnung, wie sie die Beklagte gegenüber der unstreitigen Klageforderung erklärt hat, ist nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zunächst einmal, daß der Beklagten überhaupt Schadensersätzen- Spruche gegen den VflP JeQ zustehen. Das Berufungsgericht leitet derartige Ansprüche aus unerlaubten Handlungen her, die der V^p in Gestalt von Kennzeichenverletzungen und von*Wettbewerbsverstößen im Inund Ausland in der 2eit nach dem 15. Februar 1954 begangen habe» Schon insoweit ist das angefochtene Urteil jedoch nicht frei von Hechtsirrtum. 1. Für den Bereich der Bundesrepublik und West-Berlin ist zwar bereits in früheren Entscheidungen festgestellt worden, daß der V0 Je® der Beklagten allen Schaden zu ersetzen hat, welcher dieser sowohl durch die Benutzung der Firmenbezeichnung "V® Carl Z®®" und einer größeren Anzahl von Warenzeichen seit dem 15. Februar 1954 als auch durch die seit Herbst 1954 erfolgte Verwendung des Namens “Ernst Afl^' in Verbindung mit einer optischen Linse entstanden sei (vgl. BGH GHUR 1958, 189; 1959, 367). Diesen Entscheidungen, die gegenüber dem Vflp Je® ergingen und die daher im Verhältnis zur Klägerin des vorliegenden Rechtsstreites keine Rechtskraft bewirken, ist die Klägerin auch in der Revisionsinstanz nicht mehr entgegengetreten, so daß bei den weiteren Erwägungen davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der genannten Handlungen gegen den V® Je® zustehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe dieses Schadens halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Umfang der Schadensverursachenden Lieferungen entnimmt das Berufungsgericht den aufgrund der frü~' heren Urteile geleisteten Auskünften des Rechtsanwaltes Dabei hat es zwar - was die Revision übersieht - - 14 im Einvernehmen mit dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5* November 1962 von dem > , Gesamtbetrag der angegebenen Lieferungen bereits diejenigen Mengen abgesetzt, die noch mit dem Einverständnis der Beklagten nachträglich ausgeliefert worden waren, und hat daher lediglich eine Liefersumme von 2.002.310,09 EM zugrunde gelegt. Es hat sich aber nicht mit dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, daß diese Lieferungen sämtlich an die Klägerin erfolgten, daß dabei zwar auch zur technischen Abwicklung und vereinzelt im Schriftverkehr die Betriebsbezeichnung Carl ZMP Je®” verwendet wurde, daß aber die Klägerin ihrerseits beim Weitervertrieb an Außenstehende nach Erlaß der einstweiligen Verfügung unstreitig weder diese BetriebsbeZeichnung noch 2HMP-Waren-Zeichen verwendet hat, daß lediglich bei einem feil der erwähnten Lieferungen in Höhe von 395*522,63 EM das aus Wettbewerbsgründen beanstandete Warenzeichen "Ernst A^P" benutzt wurde und daß insoweit bereits für eine Liefermenge in Höhe von 60.131 EM ein Schadensbetrag von 9*019j65 EM auf die Klageforderung verrechnet worden ist. Trifft das aber zu, dann müßte bei der Schadensberechnung nicht nur eine niedrigere Liefersumme zugrunde gelegt werden, sondern es bedürfte insbesondere einer näheren Begründung dafür, weshalb für diejenigen Lieferungen, bei denen lediglich im internen Verkehr zwischen dem V|^Je0 und der Klägerin die Betriebsbezeichnung nV® Carl ZMpl benutzt wurde, der ungewöhnlich hohe Lizenzsatz von 15 $ als Schadensersatz in Betracht kommen kann. -15- 2. Was die Lieferungen des V® Je® nach Italien anbelangt, so bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht sich mit bloßen Schätzungen eines Zeugen Uber den Umfang dieser Lieferungen begnügt habe und auch hier einen einheitlichen Lizenzsatz von 15 fo für angemessen erachte, obwohl es diesen Satz in seinem früheren Urteil noch mit den außer-ordentlich günstigen gegenwärtigen Gewinnspannen in der westdeutschen Y/irtsehaft begründet habe« Auf diese Angriffe gegen die Feststellungen über die Höhe der Schadensansprüche: braucht nicht näher eingegangen zu werden, da bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Grund dieser Ansprüche rechtlichen Bedenken begegnen. Y/ährend - wie erwähnt - über die Schadenser-satzansprüche gegen den V® für den Bereich der Bundesrepublik und West-Berlins bereits mehrere Urteile zugunsten der Beklagten vorliegen, ist die Rechtslage im westlichen Ausland von ausländischen Gerichten teilweise abweichend beurteilt worden (vgl. das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts J2 1965, 761; ferner das Verfahren in England mit den Urteilen des High Court, des Court of Appeal JZ 1965, 278 und des House of Lords JZ 1966, 746). Eine Beurteilung der im Aus- :, land begangenen Handlungen durch Gerichte der Bundesrepublik unterblieb bislang schon deshalb, weil den deutschen Gerichten für eine derartige Entscheidung im allgemeinen die sog. internationale Zuständigkeit fehlt (BGH GRUR 1958, 189, 196 f - Zfl® mit zust. Anm. von Hefermehl), deren wesentliche, für den Aus- 16 gang des Rechtsstreites möglicherweise ausschlaggebende Bedeutung in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 46 ausdrücklich hervorgehoben wird. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Rechtsstreites ergeben sich daraus allerdings nach .Ansicht des Berufungsgerichts keine Schwierigkeiten, weil die angerufenen Gerichte jedenfalls für die Entscheidung über die Klageforderung zuständig sind und weil deshalb auch Uber die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche wegen Rechtsverletzungen im Ausland schlechterdings nur die angerufenen deutschen Gerichte entscheiden könnten. Auf diese, von :der Revision nicht angegriffenen Ausführungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil bereits in den früheren Revisionsurteilen in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise die Mitberücksichtigung auch dieser Gegenansprüche für zulässig erachtet worden ist. Der Umstand, daß das Berufungsgericht über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen miteirt-scheiden konnte, bedeutet aber noch nicht, daß die im Ausland begangenen Handlungen des Vi^ JeflP ohne weiteres nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen wären. Das Berufungsgericht hat diese Handlungen nicht als Vertragsverletzung, sondern als unerlaubte Handlungen, nämlich als Kennzeichenverletzungen und Wettbewerbsverstöße gewürdigt. Insoweit kann aber - wie der frühere Erste Zivilsenat bereits in einem ähnlich gelagerten Pall ausgeführt hat - jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Verwendung der strittigen Kennzeichnungen in der Bundesrepublik und -17- in den sonstigen Gebieten der Erde als eine einheitliche Handlung zu betrachten ist, von der ein (Peil in der Bundesrepublik begangen worden ist und die deshalb insgesamt nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden könnte? vielmehr stehen zunächst einmal so viel Ansprüche zur Srörterung, wie Länder vorhanden sind, in denen der V^^ Je® seine Erzeugnisse unter Verwendung der strittigen Kennzeichnungen in Verkehr gebracht hat (BGH GRÜR I960, 372, 377 - Kodak unter Hinweis auf BGH GRÜR 1958, 189, 197 - Zeiss). Auch das Berufungsgericht hat es als fraglich bezeichnet, welches Recht für die Beurteilung dieser verschiedenen Ansprüche anzuwenden ist. Sofern seine Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß es diese Frage bereits durch das zweite Revisionsurteil für beantwortet hält, dann kann dem nicht beigetreten werden. Denn in diesem Revisionsurteil ist lediglich über die bereits erwähnte Vorfrage entschieden worden, daß es im vorliegenden Rechtsstreit zulässig ist, die Aufrechnung auch mit solchen Ansprüchen zu berücksichtigen, die auf Handlungen im Ausland beruhen. Nach welchem Recht diese Handlungen zu beurteilen sind, ob nach dem maßgeblichen Recht überhaupt Ansprüche bestehen, ob insbesondere der v» Je® ein im jeweiligen Territorium zugunsten der Beklagten geschütztes Kennzeichen verletzt hat, mußte der näheren Prüfung in dem weiteren Verfahren Vorbehalten bleiben. Dementsprechend heißt es am Ende des Revisionsurteils ausdrücklich, daß die zu berücksichtigenden Forderungen nach Grund und Höhe noch zu untersuchen seien (S. 53). Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht diese nähere Prüfung unterlassen und sich damit begnügt hat, den Umfang der vom - 18 VflPJe0 im Ausland, insbesondere in Italien, begangenen Handlungen festzustellen. III. Schon aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß das angefochtene Urteil mit seiner derzeitigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann. Einer Zuruckverweisung des Rechtsstreites zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung bedarf es jedoch nicht, da aufgrund der bisherigen Feststellungen in Verbindung mit dem Vortrag der Parteien abschließend entschieden werden kann. 1. Da die Klageforderung nach Grund und Höhe unstreitig ist und da über Gegenansprüche der Beklagten wegen von der Klägerin begangener rechtswidrig schuldhafter Handlungen bereits abschließend erkannt worden ist, hängt die Entscheidung nur noch davon ab, ob und wieweit die verbleibende Klageforderung durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den vm Je® getilgt worden ist. Dabei kann unterstellt werden, daß eine weitere Aufklärung zur Bejahung ausreichend hoher Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenverletzungen und Wettbewerbsverstößen in der Bundesrepublik und im westlichen Ausland führen würde. Denn das Bestehen solcher Ansprüche ist nur eine der Voraussetzungen für die von der Beklagten erklärte; Aufrechnung, genügt jedoch entgegen der von der Revision zu Recht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts für sich allein noch nicht. Gemäß § 387 BGB setzt die Wirksamkeit einer Aufrechnung darüber hinaus Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen voraus. Diese Gegensei- -19- tigkeit "besteht formal unstreitig nicht, da sich die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht gegen die klagende Inhaberin der Klögeforde-rung, sondern gegen den V® Je®, eine selbständige juristische Person richten. Die im ersten Revisionsurteil unterstellte Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nichts anderes als eine weisungsgebundene Treuhänderin des V® Je® und müsse als solche nach Treu und Glauben eine Aufrechnung gegen sich gelten lassen, ist nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im zweiten Berufungsurteil ausgeräumt worden. Bas Berufungsgericht ist damals in rechtlich unangreifbarer Y/eise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Entstehung der Klageforderung Selbständigkeit gegenüber dem V® Je® oder jedenfalls eine Stellung erlangt hatte, die keine Abhängigkeit mehr erkennen ließ. Im zweiten Revisionsurteil hat dann der frühere Erste Zivilsenat dargelegt, daß auch diese Selbständigkeit der Klägerin die Aufrechnung nicht in jedem Fall ausschließe, daß vielmehr dem Gläubiger, gegen dessen Forderung aufgerechnet werde, der Hinweis auf seine formale Verschiedenheit vom Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung versagt sei, wenn er hierdurch gegen Treu und Glauben verstoße, wobei allerdings durch strenge Anforderungen einer zu weitgehenden Auslegung vorgebeugt werden müsse (S. 26 ff;. Die Berücksichtigung der Besonderheiten des hier gegebenen Ausnahmefalles führe zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zwar eine nicht nur scheinbare Selbständigkeit gegenüber dem V® Je® erlangt habe, daß diese Selbständigkeit aber im Rahmen des Versuchs einer weiteren Zusammenarbeit der auseinander gerissenen Z®®-Unt er nehmen zweck- 20 gebunden gewesen sei, daß ferner der gesamte, die Klageforderung begründende Warenbezug der Beklagten vom VjPJe®über die Klägerin unter den für die Zusammenarbeit gestellten Bedingungen der Beklagten in deren Schreiben vom 17« Februar 1950 und vom 3. Dezember 19.51 gestanden habe und daß die Klägerin sich auf ihre zweckgebundene Selbständigkeit keinesfalls insoweit berufen könne, wie die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gegen den V^^Je® gerade auf der Störung derjenigen Rechtsbeziehungen beruhten, zu deren ungestörter Abwicklung die Klägerin die Stellung eines vom Vi® Je® unabhängigen Unternehmens erlangt habe. Die Tragweite dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es annimmt, die Beklagte könne ohne weiteres mit sämtlichen Schadensersatzansprüchen auf rechnen, die ihr wegen Verletzung von Kennzeichenrechten und wettbewerbswidriger Handlungen in der Bundesrepublik und im westlichen Ausland gegen den V® Je® zustünden, und wenn es die Bedeutung der erwähnten Schreiben nur darin erblickt, daß die Handlungen des Je® für die Dauer der Bef olgung der darin genannten Richtlinien nicht rechtswidrig gewesen seien« Sine solche Annahme findet in dem Revisionsurteil des Ersten Zivilsenates keine Grundlagen. In der Zusammenfassung S. 52 wird vielmehr noch einmal ausdrücklich betont, daß die Beklagte gegenüber der Klagoforderung mit denjenigen Gegenforderungen gegen den Mm Je® auf rechnen könne, die ihre Grundlage in den Zuwiderhandlungen gegen die in den erwähnten Schreiben enthaltenen Richtlinien hätten. Dabei kämen nicht nur 21 Rechtsverletzungen in Betracht, die schon in der Zeit bis zu dem Frühjahr 1954? dem Zeitpunkt des Abbruchs der Lieferbeziehungen, zu Schadensersatzansprüchen geführt hätten; vielmehr genüge es, daß die Lieferbeziehungen bereits vor diesem Zeitpunkt durch das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhalten des V® Je® gestört worden seien, das in der Folgezeit fortgesetzt und hinsichtlich der Ersatzansprüche einheitlich zu beurteilen sei. Danach sind nach der zutreffenden Ansicht der Revision nicht etwa sämtliche Ansprüche ' der Beklagten gegen den m Je® aufrechenbar, sondern nur solche Schadensersatzansprüche, die auf Handlungen vor dem Abbruch der Lieferbeziehungen im Februar 1954 beruhen oder mit solchen Handlungen im Zusammenhang stehen und die daher insoweit als eine Störung dieser Rechtsbeziehungen und als eine Zuwiderhandlung gegen die dafür maßgeblichen Richtlinien angesehen werden können. Über die Frage der Aufrechenbarkeit ist also im zweiten Revisionsurteil lediglich in dem genannten Umfang in einer für das weitere Verfahren verbindlichen Weise (§ 565 Nr. 2 ZPO) entschieden worden. Ob eine Aufrechnung auch darüberhinaus zulässig sein könnte, ist vom Ersten Zivilsenat ausdrücklich offen gelassen worden (vgl. S. 49 der Urteilsgründe). Diese offen gebliebene Frage ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu verneinen . Indem der frühere Erste Zivilsenat die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht auf die schon während der Lieferbeziehungen entstandenen Schadensersatzansprüche beschränkte, sondern in Anknüpfung an die Ausführungen des VIII. Zivilsenates im ersten Re- 22 visionsurteil zugunsten der Beklagten auch solche späteren Handlungen einbezog, die als einheitlich zu beurteilende Port set zung frühe rer Störungen zu beurteilen waren, v/ar die äußerste Grenze der Aufrech-nungsmöglichkoiten erreicht. Denn Jede weitere Ausdehnung wäre unvereinbar mit der vom Berufungsgericht in seinem früheren Urteil festgestellten Selbständigkeit der Klägerin, die eine Aufrechnung im Hegelfall schlechthin ausschließt. Diese Selbständigkeit konnte eine Aufrechnung nur insoweit nicht hindern, wie sie infolge ihrer Zweckbindung nach Treu und Glauben unbeachtlich war, Hur im Rahmen und für die Dauer der Zweckbindung ihrer Selbständigkeit mußte sich daher die Klägerin so behandeln lassen, als habe sie keine Selbständigkeit erlangt, wie auch die Beklagte nur innerhalb dieser Grenzen darauf vertrauen konnte, daß die Einschaltung einer rechtlich selbständigen Firma in die Lieferbeziehungen etwaige Aufrechnungen nicht ausschließen würde. Fand mit den Lieferboziehungen auch die Zweckbindung der Selbständigkeit der Klägerin ihr Ende, wurde die Einheit der Z^H^-Unternehmen, der diese Zweckbindung diente, gelöst und erlangte damit die Klägerin eine Stellung wie auch andere selbständige Importeure ostdeutscher Erzeugnisse, dann ist -wie bereits auf S. 41 f des zweiten Revisionsurteils angedeutet wird- nicht mehr ersichtlich, inwiefern es Treu und Glauben auch noch über den vom Ersten Zivilsenat dargelegten Umfang hinaus gebieten, daß der westdeutsche Käufer solcher Waren seine Kaufpreisschulden mit etwaigen, aus anderen Rechtsgründen entstandenen Forderungen gegen den volskeigenen Herstellerbetrieb müßte auf rechnen können. Insoweit fehlen auch Anhaltspunkte für eine besondere -23- Schutzbedürftigkeit der Beklagten, welche die anfangs umfangreiche Zusammenarbeit mit der Jefl^P Produktionsstätte nicht zuletzt im eigenen Interesse durchgeführt hatte, weil sie nämlich nach ihren eigenen Angaben und nach der unwidersprochenen Barlegung der Klägerin damals zwar über eine umfassende Vertriebsorganisation verfügte, aber nicht in der hage war, ihrerseits den Weltmarkt ausreichend zu beliefern, und daher das Eindringen dritter Konkurrenzunternehmen in Marktlücken befürchten mußte ’vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 29« September 1955 und der Klägerin vom 26. Januar 1955 und vom 1. Juli 1955)« Wollte die Beklagte bei dieser Zusammenarbeit sicher gehen und vorsorglich uneingeschränkte Aufreehnungsmöglichkeiten erhalten, dann hätte sie sich um einen unmittelbaren Bezug beim V^B Je0 bemühen müssen, der ihr nach ihrer eigenen Darstellung möglich gewesen wäre (vgl. Schriftsatz vom 29, September 1955 und Berichtigungsantrag vom 21. November 1955 nebst Beschluß vom 17« Dezember 1955)« Davon abgesehen war die Beklagte - wie bereits S. 27 des zweiten Revisionsurteils angedeutot - den Risiken der Zusammenarbeit schon deshalb nicht schutzlos ausgeliefert, weil sie für ihre Gegenforderungen Vollstreckungstitel erwirken und die S. 47 des Urteils als fort be stehend erwähnten Forderungen des V0 Je® gegen die Klägerin hätte pfänden lassen können. 2. Nach alledem hängt die Entscheidung über die Aufrechenbarkeit der Gegenforderungen davon ab, ob der Je®i oder zu demindest ein Dritter, dessen Verhalten vom W Je0 zu vertreten war, tatsächlich schon während der Dauer der Lieferbeziehungen mit solchen schadenstiftenden Kennzcichenverletzungen und Wettbewerbsverstößen begonnen hatte, die als Zuwiderhandlungen gegen die für die Zusammenarbeit maßgeblichen Richtlinien anzusehen waren. Das ist weder festgestellt noch dargetan. a) Der Brate Zivilsenat ist bei seiner rechtlichen Beurteilung allerdings davon ausgegangen, daß diese tatsächliche Voraussetzung gegeben sei (vgl. S. 17, 28, 49 und 52 des zweiten Revisionsurteils,. Dies ergab sich zwar nicht aus den früheren rechtskräftigen Entscheidungen, da sowohl das Zflp- als auch das A^^-Urteil nur Schadensersatzansprüche aus der Zeit nach Abbruch der Lieferbeziehungen betrafen. Wohl aber entsprach dies dem damaligen, nicht näher substantiierten Vorbringen der Beklagten, die dabei im übrigen im Zusammenhang mit der Frage der Aufrechenbarkeit selbst hervorgehoben hatte, das Lieferabkommen sei das rechtliche Bindeglied zwischen Klage- und Gegenforderung (vgl. Schriftsätze vom 29* September 1955 S. 9 f Bl. 218 f und vom 22. November 1954 3. 6 Bl. 69 R) • Rechtlich unerheblich ist die Annahme in dem damaligen Revisionsurteil, die Klägerin habe ihrerseits nicht bestritten, daß das Lieferverhältnis schon zur Zeit der Lieferungen durch ein dem VflP Je® anrechenbares Verhalten des D® gestört und daß noch während des Laufes der Lieferbeziohungen Erzeugnisse des VflPJe® mit dem Namen der Beklagten und mit ihrem Warenzeichen über deren Kopf hinweg in die Bundesrepublik und nach West-Berlin, nach Behauptungen der Beklagten außerdem in das westliche Ausland geliefert worden seien. Soweit -25- in dieser Annahme eine Feststellung zu erblicken war, folgte daraus keine Bindung für das weitere Verfahren im Sinne des § 565 Abs. 2 ZPO, weil die Zurückweisung darauf nicht beruhte; denn für die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache war es vom Rechtsstandpunkt des Braten Zivilsenates aus gesehen unerheblich, ob die behaupteten Störhandlungen aus der Zeit vor Februar 1954 unstreitig oder bestritten waren. Soweit aber eine Bindungswirkung gemäß § 565 ZPO nicht eintritt, wird der Rechtsstreit nach ständiger Rechtssprechung, die mit weiteren Nachweisen in dem Urteil I ZR 88/60 vom 21. März 1961 zusammengefaßt wird, durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht in die Lage zurückversetzt,, in der er sich vor dejn angefochtenen Berufungsurteil befand; die Parteien sind frei in ihrem Sachvortrag, sie können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel Vorbringen sowie neue Beweise antroten, und das Berufungsgericht muß das neue Tatsachenvorbringen beachten, soweit nicht im Einzelfall die Voraussetzungen der Zurückweisung wegen Verspätung gegeben sind; verschiebt sich in der neuen Berufungsverhandlung die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, so kann dadurch sogar die Bindung des Berufungsgerichts an die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gegenstandslos werden, weil die Bindung nur die Anwendung der Rechtsansicht des Revisionsgerichts auf den Tatbestand, wie er diesem vorlag, zu dem Gegenstand hat. b) Nachdem durch das zweite Revisionsurteil die Voraussetzungen für die Aufrechenbarkeit der Gegenforderungen klargesteixt worden waren, hat die Klägerin - wie die Revision zu Recht geltend macht -auf diese Voraussetzungen hingewiesen und bestritten, daß die lieferbeziehungen schon während ihrer Bauer seitens des v» 3?m im Sinne der Ausführungen des Revisionsurteils gestört worden seien (vgl, Schriftsatz vom 24. Juli 1963 Bl, 858 und erneut vom 10. März 1965 Bl. 1043). Die Beklagte hat ihrerseits auch im letzten Berufungsverfahren im wesentlichen nur solche Schadenersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt, die auf Handlungen nach Abbruch der Lieferbeziehungen beruh ten. Lediglich ein Bosten aus ihrem umfangreichen For-derungskatalog betraf einen Vorgang aus früherer Zeit, nämlich Aufwendungen in Höhe von ca. 90.000 BM für die im Herbst 1953 begonnene Aufklärungsaktion "Heute kann man darüber sprechen". Insoweit geht aber nicht einmal aus dem Text dieses Aufklärungssehrei~ bens hervor\ daß diese Aktion durfh eine Zuwidörhand-lung gegen die Richtlinien für die Lieferbeziehungen ausgelöst worden und zu deren Abwehr erforderlich war. Im übrigen hat sich die darlegungsund beweis-pflichtige Beklagte auch im letzten Berufungsverfahren wiederum mit der allgemeinen Behauptung begnügt, schon im Jahre 1953 hätten BIA und V^) Je® begonnen, ihre Namens- und Warenzeicheni’eehte im Inund Ausland zu mißbrauchen (Schriftsätze vom 21, Bezember 1962 S, 4 Bl, 851, vom 13. Bezember 1963 S. 2 f Bl. 881 und vom 23. März 1965 S. 1 Bl. 1051). Sie hat diese Behauptung jedoch weder substantiiei’t, noch unter Beweis ge- 2? - stellt. Das wäre aber um so mehr erforderlich gewesen? als die Klägerin stets daran festgehalten hatte, daß sämtliche Inlandslieferungen ausschließlich über sie gelaufen seien und daß dabei unbestritten bis zu dem Abbruch der Beziehungen ohne Beanstandungen seitens der Beklagten und mit deren Duldung verfahren worden sei« Was den Auslandsmarkt anbelangt, so hatte die Klägerin mit Recht darauf hingewiesen, daß sie sich ihrerseits als selbständige Inlandsvertreterin zu etwaigen Handlungen des V® Je® oder des D® im Ausland nicht erklären könne, solange die Beklagte nicht näher dar-löge, inwiefern im Ausland im x^echtserheblichen Zeit-raum unzulässig verfahren worden sei« In Ermangelung eines substantiierten Parteivor-träges fehlt insbesondere jeder Anhaltspunkt für abrede~ widrige Lieferungen in der Zeit vor Februar 1954, in denen nach den Ausführungen auf S. 49 des zweiten Revisionsurteils die entscheidende Störung des gemeinsamen Yei’triebs zu erblicken gewesen wäre. Dementsprechend wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils für die Zeit vor Abbruch der Lieferbeziehungen lediglich festgestellt, daß nach Einschaltung des D^ Erzeugnisse des Je® unter dem Hamen und mit den Warenzeichen des Stiftungsbetriebes ohne Mitwirkung der Beklagten und ihrer Vertriebsorganisation angekün-dijgt worden seien und daß dies zu einem ergebnislosen Schriftwechsel mit dem m und schließlich zu dem Abbruch der Lieferbeziehungen geführt habe« Auch aus dem Werk von D®® über "Die Carl ZflB^-Stiftung", in dem dieser Briefwechsel enthalten ist und auf das sich die Beklagte in dem schon erwähnten Schriftsatz vom 21* Dezember 1962 bezogen hatte, ergibt sich lediglich, daß dieser Briefwechsel durch Berichte einiger ausländischer Vertreterfirmen über Ankündigungen des m veranlaßt worden waren. Auch wenn man davon ausgeht., daß der V» Je» d iesc Ankündigungen des zu vertreten hat, dann ist es - wie die Revision zutreffend ausführt -doch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Auslandswerbung des die Lieferbeziehungen zwischen dem Je$& und der Beklagten über die Klägerin, die nur den deutschen Markt zu dem Gegenstand hatten und für deren Durchführung ein Verzicht auf Auslandswerbung nicht einmal verlangt worden war, im Sinne des zweiten Revisionsurteils gestört worden sind. Die Richtlinien für .die Lieferbeziehungon sollten durch den erwähnten Briefwechsel überhaupt erst in der Richtung erweitert werden, daß der VS|Jefli bzw. der D^P sich künftig jeder Werbung außerhalb der Ostblockstaaten enthalten sollte. Nach alledem kämen als rechtswidrige Störhandlungen lediglich etwaige f/erbemaßnahmen des Vfl) Jegp oder des auf dem westdeutschen Markt in der Seit vor Mitte Februar 1954 in Betracht. Dazu hatte die Carl-2®B^~Stif-tung in ihrem Brief vom 3* Dezember 1951 geschrieben, es habe sich seit dem ersten Schreiben vom Februar 1950 eine brauchbare Form des Vertriebes der Erzeugnisse des V® herausgebildet, der weiterhin zugestimmt werde; doch werde gebeten, dabei einige näher genannte Grundsätze zu beachten, zu denen künftig auch gehören sollte,, daß "ab 1.D.1952 auf dem westdeutschen Markt die Werbung auch für Ihre Erzeugnisse durch die ZÄBI-Vertriebsor-ganisation durchgeführt" werde. Ob und in welcher Weise der Je® oder der diesem Begehren unzulässig zuwidergehandelt haben, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden* Insoweit ergibt sich lediglich aus dem Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 24* Juli 1963 S. 5 f (Bl. 860) und vom 12. Oktober 1963 S, 2 f (Bl. 869)? daß der Vf| Je® ebenso wie schon vor dem erwähnten Schreiben vom Dezember 1951 so auch in der Folgezeit im Bereich der Bundesrepublik Werbemaßnahmen durchgeführt hat. Die Klägerin hatte dazu aber unwidersprochen weiter geltend gemacht, daß der V® Je® den gewünschten Verzicht auf eigene Werbung niemals akzeptiert habe und daß er seine Werbung in Kenntnis der Beklagten und ohne deren Widerspruch durchgeführt habe. Berücksichtigt man weiter, daß die Lieferungen des V0 Je® über die westdeutschen Niederlassungen der Beklagten vertrieben wurden und daß daher absatzsteigernde Werbemaßnahmen des V®b Je® auch der Beklagten zugute kamen, dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzutun, inwiefern diese Werbung trotz Duldung als eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Kennzeichenverletzung unter gleichzeitiger Störung des Lieferabkommens im Sinne des zweiten Revisionsurteils zu beurteilen war. Die Beklagte hat aberdiese Inlandswerbung nicht einmal in dem erwähnten Briefwechsel mit dem der mit dem Abbruch der Lie- ferbeziehungen endete, zu dem Anlaß von Beanstandungen genommen. Nach alledem ist der Revision darin beizutreten, daß die Beklagte die erf or derlichch\Vorausset zungen für eine Aufrechnung ihrer Ansprüche gegen den V®- Je® nicht dargetan hat. Da diese Voraussetzungen bereits aus dem zweiten Revisionsurteil ersichtlich waren, da auch die Klägerin im dritten Berufungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen hatte und daher die Beklagte die Niehtsus-übung des richterlichen Fragerechts nicht hätte rügen kön - 50- nen, besteht kein gerechtfertigter Grund, den Rechtsstreit erneut zurückzuverweisen und der Beklagten nach mehr als 13 Jahren Prozeßdauer Gelegenheit zu einer etwaigen Ergänzung ihres Vorbringens zu geben und damit die Entscheidung über die unstreitige Klageforderung weiter hinauszuzögern. Es braucht auch nicht mehr auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden, im Palle einer Aufrechnung müßte der Klägerin mindestens ihre eigene Provision schon zur Deckung ihrer Unkosten erhalten bleiben: auch habe das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin übergangen, daß dem Inhaber der Klägerin im Jahre 1953 ausdrücklich zugesiehert worden sei, er solle aus Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und dem V(p Je® heraus gehalten werden, und daß daher nach freu und Glauben die geltend gemachte Aufrechnung um so weniger gerechtfertigt sei, als die Klägerin diejenigen Waren, deren Bezahlung mit der Klage verlangt werde* ihrerseits entgegen der Annahme im früheren Revisionsurteil schon im Jahre 1954 bezahlt habe. Die Kosten des Rechtsstreits waren unter Anwendung der §§ 92, 271 2P0 im wesentlichen der Beklagten aufzuerlegeh. Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Simon Alff