August 1957, für Kaffee; .dieses Zeichen gibt ih Schwarz-Y/eiß-Ausführung eine aufgefaltete Kaffeepackung wieder, auf deren Schauseiten eine dunkle kreisrunde Scheibe in einem von ihr nahezu ausgefüllten, etwas helleren Quadrat zu sehen ist; von der Scheibe gehen kurze »und spitze Strahlen aus, die wiederum ein wenig heiler als die Quadratfläche getönt sind und sich nach den Rändern des Quadrats hin verjüngen; oberhalb und unterhalb des Quadrats befindet sich je ein breiter, waagerechter dunkler Balken; der obere Balken ist mit dem Y/ort© "Ho^^*1, der untere mit dem Worte "Kaffee11, jeweils in hellen gotischen Buchstaben, beschriftet; Für diesen Kaffee verwendet sie gelblich-braun getönte Packungen, deren Sohauseiten in bildlicher Hinsicht }: dem Bildzeichen 729 706 annähernd entsprechen, nämlich die rote Kroisscheibe mit den kurzen spitzen Strahlen in einem ungefähr quadratischen hellbraunen Viereck mit je einem dunto braunen waagerechten Balkon oberhalb und unterhalb des Vier- : ecks Wiedergaben; die Balken tragen wie bei dem Zeichen 495 519 in der Tönung der Packung die Beschriftung ”Hooss" (oben) und "Kaffee” (unten); die rote Kreisscheibe enthält die in derselben Tönung gehaltene Bezeichnung "coffeinfrei”, die in lateinischer Schreibschrift aftsgeführt ist und von Die Klägerin hat vorgetragen, diese von der Beklagten gewählte Gestaltung komme im Gesamteindruck dem der beiden für sie, die Klägerin, geschützten Zeichen 495519 und vor Dazu hat sie vor- : gebracht, sie habe diese Aufmachung seit dem Jahre 1928 mit vorübergehender Unterbrechung durch den Krieg in außerordentlich großem Umfange - übrigens ohne die Bezeichnung "coffeinfrei11 damals auch für nicht coffeinfreien Kaffee -verwendet und mit dem Zeichenbild durch Zeitungsinserate Von einem Wettbewerbsverstoß könne um so weniger die Bede sein, als sie, die Beklagte, bei der Gestaltung der Tüten für ihren coffeinfreien Kaffee weder die Ausstattung der Klägerin noch überhaupt das Unternehmen der Klägerin als solches gekannt habe. Wenn das Berufungsgericht hierbei in dem Zeichen 495 519 der Klägerin den Wortbestandteilen “Hooss11 und "Kaffee" die für den Gesamteindruck entscheidende Bedeutung beigemessen und die geometrischen Figuren der Balken des Quadrats und der Scheibe als nicht kennzeichnungskrüfti-ges Beiwerk angesehen hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu erkennen. eixidruck des eingetragenen Zeichens verändert, insbesondere, die bislang für diesen Eindruck mehr oder weniger bedeutungslosen Zeichenbestandteile nunmehr als charakteristische Merkmale erscheinen läßt (BGH GRUR 1956, 183 - DreipunktJ 1957» 569» 370 - Rosa-weiß-Packung).Die blickfangartige Wirkung der Scheibe, die durch die Rotfärbung hervorgoru-fen wird, muß deshalb bei der Beurteilung des Zeichens 495 519 außer Betracht bleiben. Aufgrund der mithin rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Gesamteindrucks dieses Zeichens hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufmachung, welche die Beklagte für ihren coffeinfreien Kaffee gewählt hat, mit dem Klagezeichen nicht verwechselt werden könne. Das Berufungsgericht hätte sich auf diese Begründung aber nicht eirancl zu beschränken brauchen, sondern weiterhin noch darauf hin-weisen köxmen, daß im Gegensatz zu dem .Klagezeichen 495 519 bei der Tütenaufmachung der Beklagten die Bildelemcnte zeichnerisch und farblich den Gesamteindruck mitbcstimmcn, und daß auch deshalb die Wirkung dieser Ausstattung der des Zeichens Eine solche Auffassung könnte nur entstehen, wenn das Zeiche [ 495 519 der Klägerin und die Ausstattung der Beklagten sich : unabhängig von den Wortbestandteilen im Gesamtbild so nahe kämen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in dieser Ausstattung das Zeichen zu demindest in seinem Kern wie der erkennen würde. Baß diQ von den Parteien angebotenen Waren gleich sind und daher die Möglichkeit von Verwechslungen, wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, bei ähnlicher Kennzeichnung grundsätzlich eher gegeben ist als bei nur gleichartigen Waren, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Indessen darf nicht Übersehen werden, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf die hier in Rede stehende besondere Unterart * des Erzeugnisses, nämlich coffeinfreien Kaffee, sich nur auf der Ausstattung der Beklagten findet, auf der das Wort "coffeinfrei11 durch seine Schrägstellung inmitten der Scheibe und durch seine Schreibweise eine später noch zu erör- J terndo, für den Gesamteindruck nicht unerhebliche Rolle spielt. Auch dieser Umstand spricht für die Ansicht des Berufungsgerichts., daß die Aufmachung der Beklagten mit diesem Klage-scichcn nicht verwechselbar sei. Hach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klage auf eine Verletzung des Zeichens 495 519 mit Erfolg nicht gestützt werden kann* Dies gilt auch für den aus § 11 Abs* 1 Hr. 1 V/ZG horgcloitoten Anspruch auf Löschung des Zeichens 738 798, das die Beklagte während des Hechtsstreits im Schnellverfahren für sich hat eintragen lassen* Dieses nach der Beschreibung farbige Zeichen stimmt in seiner graphischen Ausführung mit der Ausstattung überein, welche die Beklagte tatsächlich benutzt. 495 519 und 738 798 ein so verschiedener, daß die Zeichen nicht als verwechselbar und noch weniger als gleich angesehen werden können; denn auch in der farblosen Ausführung wird bei dem Zeichen der Beklagten durch die in ihren Umrissen scharf betonten Bildelemente in Verbindung mit dem Y.’ortc ”TCHIBO,f eine Wirkung erzielt, die mit der des Klagezoichens 495 519 nicht das für einen Löschungsanspruch erforderliche Maß von Übereinstimmung aufweist* II. verstrichenen Zeit nicht ohne weiteres zu verneinen* Ebenso könne unterstellt werden, daß die zur Anmeldung gehörige Beschreibung, nach der unter anderem eine bestimmte Farbgebung für das Zeichen kennzeichnend ist, keine Beschränkung des Schutzes auf diese Farbenzusammenstellung enthalte, Indessen fehle es auch hier an der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Aufmachung und des Warenzeichens 738 798 der Beklagten mit dem Klage Zeichen* In dem Klagezeichen habe die als Blickfang wirkende hellrote Scheibe mit den hellbraunen Strahlenkranz, bei der es sieh offensichtlich um die in der Werbung nicht ungewöhnliche Darstellung einer Sonnenscheibe handele, nur geringe Kehn-zciohnungskraft* Auch durch die dunkelbraunen Querbalken werde dem Bildzeichen der Klägerin kein besonderes oder eigenartiges Gepräge verliehen* Bei der Aufmachung der Beklagten sei nur die hellrote Scheibe vorhanden, die jedoch ohne den Strahlenkranz und auf weißem Untergrund nicht ohne weiteres als Sonnenscheibe wirke* Die Querbalken fernei seien heller als bei dem Klage Zeichen,, nämlich in Goldfarbe gehalten* Maßgebend sei aber sowohl bei der Aufmachung als auch bei. .2* Der Revision ist zuzugeben, daß gegen diese Ausführungen zunächst insofern Bedenken zu erheben sind, als danach der roten Scheibe in dem Klagezcichen 729 706 die Bedeutung eines Blickfangs und mithin eines für den Gesamte indruck besonders wesentlichen Merkmals beigeme3scn9 die gleiche rote Scheibe in der angegriffenen Kennzeichnung der Beklagten dagegen nur nebenher erwähnt und dort das Phnntasiov;ort als maßgebend angesehen wird. Ferner ist es widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht anfangs unterstellt hat, daß in der Beschreibung des Klagezcichcns 729 706 keine Beschränkung auf die dem eingetragenen Muster entsprechende Farbcnzusammenstellung zu erblicken, das heißt also, daß das Bildzeichen auch in anderen farblichen Ausführungen als der beschriebenen, durch den Wechsel von Brauntonungen mit Rot gekennzeichneten Kombination geschützt sei, wenn es aber trotzdem bei der Erörterung der Verwcchslungo-gefahr die farblichen unterschiede der Ausstattung der Beklagten, nämlich die Wahl einer weißen statt der bräunlichen Grundfläche für die rote Scheibe und die einer goldenen statt der dunkelbraunen Färbung für die Querbalken mitbc-rücksichtigt hat, obwohl nicht ersichtlich ist, daß durch diese Unterschiede die Bildwirkung, vom Farblichen gesehen, in irgendwie erheblicher Weise verändert wird* roten Schoibo al3 Sonne infrage gestellt werde, ausreichend seien, um die Entstehung eines mit dem des Klagezeichens verwechselbaren Gesamteindrucks zu verhindern Ec mag auf sich beruhen, ob diese Erwägungen auch dann einer rechtlichen Nachprüfung standhalten könnten, wenn dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen wäre, daß das Klagezeichen 729 706 in allen Farbenzusammenstellungen geschützt sei, und wenn man demgemäß unterstellen müßte, daß das Bild einer roten Scheibe in einem oben und unten von je einem waagerechten Balken abgeteilten viereckigen Felde auch bei der Wahl der weißen Farbe für das Feld und der goldenen Farbe für die Balken unter den Schutz dieses Zeichens falle. aus der Rechtsprechung dos Reichsgerichts), enthält eine eindeutige Beschränkung des Schutzes auf diese Kombination von gelbbraun und rot, die in der Beschreibung nicht nur als solche erläutert, sondern im letzten Satz Überdies noch ausdrücklich als "wesentlich” bezeichnet wird. Bei Kennzeichnungen von nicht mehr als durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die in nichts anderem als in einem solchen Merkmal Übereinstimmen, kann die Verwechslungsgefahr bereits durch Abweichungen ausgeschlossen werden, die dafür in anderen Fällen möglicherweise nicht ausreichen würden» Eine solche Abweichung ist hier zwar nicht schon darin zu erblicken, daß bei der Ausstattung der Beklagten die hinter der roten Scheibe hervortretenden Strahlen fehlen; denn diese Strahlen sind bei dem Klagczcichcn in so schwachen Umrissen wiedergegeben und wegen des geringen um die rote Scheibe verbleibenden Raumes 30 kurz, daß zu demindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs mit einer nachhaltigen Wirkung gerade dieses Bildelcncnto nicht zu rechnen sein, das Erinnerungsbild vielmehr von der in den Mittelpunkt gerückten Scheibe in einem von zwei v rage- j rechten Balken abgeteilten viereckigen Felde beherrscht werden wird. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht nach alledem zutreffend die von der Beklagten benutzte Aufmachung als mit dem Zeichen 729 706 der Klägerin nicht verwechselbar angesehen. Wie schon bemerkt wurde, lassen dio vorhandenen Unterlagen nicht erkennen, ob die Eintragung dos Zeichens 738 798 nur die von der Beklagten tatsächlich gebrauchte Farbgebung oder alle Farben-zusammenstellungcn, insbesondere auch eine farbliche Ausführung deckt, die eine mit der des Klagezeichens übereinstimmende oder verwechselbare Farbwirkung ergibt. Sollte die Beschreibung keine Beschränkung auf die Farbgebung in weiß, rot und gold so, wie die Beklagte sie für ihre Ausstattung benutzt, oder überhaupt auf Farbgebungen enthalten, die mit der des Klagezeichens unverwechselbar . sind, so wäre dem Löschungsanspruch der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Hr. 1 WZG jedenfalls insoweit stattzugeben, als die Eintragung des angegriffenen Zeichens sich auch auf Farbgebungen bezieht, die mit derjenigen des Klagezeichens übcrcinsticmcn oder verwechselbar sind; denn allein durch das hinzugefügte Wort "TflIV und die Weglassung des sogenannten Strahlenkranzes würde bei im wesentlichen gleichen Seichenbild und gleicher Farbgebung die Yerwechs-lungcgcfahr nach den Vorhergehenden nicht ausgeschlossen Y/orte "Hoflp Kaffee” gewöhnt habe und darin einen Hinweis auf die Herkunft des betreffenden coffeinfreien Kaffees sehe* Die hellrote Scheibe mit der Aufschrift "coffoinfrci" wirke dagegen nicht kennzeichnend, da das Wort "coffeinfrei» eine reine Beschaffenheitsangabe sei und eine kreisrunde rote Scheibe als Blickfang bei Kaffeetüten, wie sich zu dem Beispiel aus den Ausstattungen für die Kaffemarken "frielo", "Darbohne Mocca" und "Döpke" ergebe, keine Seltenheit dar-ctelle. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheide aus; denn es liege nicht nahe, organisatorische Beziehungen zwischen zwei Unternehmen nur deshalb zu vermuten, weil sie coffeinfreien Kaffee, d.h. ein am Gesamtumsatz nur mit einem geringen Anteil beteiligtes Erzeugnis, in ähnlichen Verpackungen auf den Markt brächten, zu demal da der Verkehr in erster Linie auf die unterschiedlichen Worte "Ho®", und achte. Das Berufungsgericht unterstellt ohne nähere tatsächliche Prüfung, daß die Ausstattung, mit der die Klägerin - nach ihrer Behauptung schon seit dem Jahre 1928 - die Packungen für ihren coffeinfreien Kaffee versieht, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen ihrer Ware gilt (§25 Y/fci Mit dieser Unterstellung, bei welcher der Klagevortrag zugrunde gelegt werden und die sich daher auf die Ausstattung der Klägerin in ihrer Gesamtheit beziehen müßte, ist es nicht vereinbar, wenn das Berufungsgericht bei der Prüf uni der Verwechslungsgefahr annimmt, die Verkehrsgeltung beruhe darauf, daß der Verkehr sich an die Worte "HofBM Kaffee" gewöhnt habe und hierin einen Hinweis auf die Warenherkunft sehe. Das Berufungsgex'icht yerkennt dabei, daß für die Beurteilung, inwieweit eine Ausstattung Verkehrogeltung in Sinne des § 25 V/ZG genießt, ausschließlich die Verkehroauffaocung maßgebend ist, die vom Tatrichter mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise durch Einholung von Auskünften der Industrie- und Handelskammern oder T durch Verkehrsbefragung festgestellt werden muß (BGHZ 11, 129, 154 - Zählkassetten)* Dies gilt namentlich für die Frage, ob bei einer aus mehreren Merkmalen sucamnongcocti len Kennzeichnung sämtliche Merkmale oder nur einzelne von ihnen als Herkunftshinweis betrachtet werden, und im letzteren Falle, um welche Merkmale es sich handelt* Die dazu erforderlichen Feststellungen können nicht durch eigene über!c~ Vermutungen keine Grundlage für die Anwendung oder Nichtanwendung des § 25 t/ZG abgeben können* Im vorliegenden Falle wird das besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, daß das Berufungsgericht innerhalb der Ausstattung der Klägerin, deren Verkehrsgeltung es zunächst unterstellt hat, dem Bildelement der roten Scheibe in anderem Zusammenhang die Bedeutung eines Blickfangs beigelegt hatte* Ein Element, dem diese Bedeutung zukommt und das deshalb zwangsläufig auch im Gedächtnis des Beschauers in besonderem Maße haften bleibt, kann bei der näheren Bestimmung einer für die Kennzeichnung in Anspruch genommenen Veykehrsgeltung wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht ohne Klärung der tatsächlich bestehenden Verkehrsauffassung vernachlässigt werden* Dies durfte vom Ausgangspunkt des Berufungsgericht auch nicht mit der Begründung geschehen, daß die kreisrunde rote Scheibe als Blickfang bei Kaffeetüten keine Seltenheit sei. V/enn nämlich die dem Klagevortrag entsprechende .Annahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß die von der Klägerin benutzte Ausstattung- im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft des coffeinfreien Kaffees gerade aus dem Betriebe der Klägerin angesehen wird, so kann das daraus 3ich ergebende Ausstattungsrecht der Klägerin durch die Verwendung einer kreisrunden roten Scheibe auf Kaffeepak- : kungen anderer Unternehmen nicht infrage gestellt sein« Diese Begründung begegnet sumal deshalb Bedenken, v/eil auch die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Vortrag der Xlägcrin die Benutzungsdauer für die erwähnte "frielo"-Ausstattung lediglich mit "mehr als *zv/ei Jahren", also mit einem Zeitraum angegeben hatte, der für die Unterart einer Warengattung wie hier für coffeinfreien Kaffee ebenfalls nur verhältnismäßig kurz gewesen wäre. Ein weiterer Rechtoirrtum liegt darin, daß das Berufungsgericht die Kennseichnung3kraft der Aufschrift "coffein-frei” auf der roten Scheibe verneint und diese Aufschrift aus der Prüfung der Verwechslungsgcfahr ausgeschieden hat, weil das Wort "coffeinfrei” eine reine Beschaffenhoitsangabc sei. Zunächst entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Angaben über die Warenbeschaffenheit sich im Verkehr als Kennzeichen für die IIcr3:vnft durchsetzen und dadurch Gegenstand eines Ausotattungoschutces werden können (BGH GRUR 1955? Indessen geht es hier nicht einmal un diese Präge, sondern allein darum, ob die Art und Y/eise Ilcrkunftc-funktion erlangt hat, mit welcher die Beschaffenheit des Erzeugnisses als eines cöffeinfreien Kaffees auf der Y/arcn-auostattung der Klägerin kennzeichnungsmäßig verlautbart v/ird. Entscheidend ist deshalb nicht die etwaige Kennacich-nungskraft des Wortes "coffeinfrei" an sich, für das die Klägerin auch keinen Schutz begehrt, sondern die einer Darstellung, in der das Y/ort "coffeinfrei” in heller lateinischer Schreibschrift und in etv/as schräger, von links unten nach rechts oben verlaufender Richtung als Inschrift in einer leuchtend roten, als Blickfang der Kaffeepackung wirkenden Scheibe erscheint. Daher hätte in tatsächlicher Hinsicht geprüft werden müssen, ob nicht gerade diese von der Klägerin blick fangartig herausgeotellte, den Mittelpunkt der Ausstattung bildende Darstellung und nicht etwa die auf die beiden Be-grcnzungsbalkfcn vorteilte Bezeichnung "Ho^P Kaffee** innerhalb beteiligter Verkehrskreise al3 das die Warenherkunft hauptsächlich kennzeichnende Merkmal gilt, welches alsdann wegen seines identischen Gebrauchs durch die Beklagte im Zusammenhang mit den sonstigen Übereinstimmungen auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr den Ausschlag geben würde Zu dieser Prüfung bestand überdies aus mehreren Gründen besondere Veranlassung. Auch hätte die ufrielo•*-Packung sich selbst dann, wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgoht, zur Zeit dor letzten Tatsachenverhandlung erst seit etwa zwei Jahren im Verkehr befunden, während die Klägerin sich auf eine Benutzung seit dem Jahre 1928 beruft Schließlich spricht die Ausstattung einen Verbraucherkreis an, der aus gesundheitlichen Gründen gerade auf die Gewißheit Y7crt legt, daß der angebotene Kaffee frei von Coffein ist, und den deshalb eine Bezeichnung, die ihm diese Gewiß- heit verschafft; möglicherweise wichtiger ist als die sonstige Ausstattung, Dies hätte die Verkchrsdurchsetsimg eines einprägsamen Hinweises auf das Pehlen von Coffein, dessen sich ein einziges Unternehmen mehrere Jahrzehnte hindurch in gleicher Weise vor wie nach dem zweiten Weltkriege au3stattungsmäßig bedient hat, wesentlich erleichtern und dazu führen können, daß allein die Wiederkehr dieses Hinweises auf einer Packung coffeinfreien Kaffees genügt, um die Vorstellung der Identität der Herkunftsstätten oder geschäftlicher Beziehungen unter ihnen hervorzurufen. Das Berufungsgericht i wird zu prüfen haben, ob die farblichen Abweichungen bei dei Ausstattung der Beklagten angesichts der identischen Übernahme der roten Scheibe mit der Inschrift 11 coffeinfroi" innerhalb beteiligter Verkehrskreise, also vornehmlich von Verbrauchern von coffeinfreiem Kaffee, nicht gleichfalls in diesem Sinne, d.h. als bloße Änderungen der Ausstattung für den coffeinfreien Kaffee der Klägerin aufgefaßt werden. Bevor indessen über den gegenständlichen und räumlichen Umfang der Verkehrsgeltung im Sinne das § 25 WZG nähere Rest Stellungen getroffen werden, ohne die nach dem Vorhergehenden die auf diese Vorschrift gestützten Ansprüche nicht ab-gewiesen werden können, v/ird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klage nach dem auch insoweit noch aufklärung-bedürftigen Sachverhalt unabhängig von einer solchen Ver-kehrsgcltung aufgrund des § 1 UY/G gerechtfertigt ist. Kennzeichnungen wie die von der Klägerin benutzte Ausstattung für ihren coffeinfreien Kaffee können auch dann, wenn dafür Me Ansicht des Berufungsgerichts, die angegriffene Form weiche in wesentlichen Punkten von der Aufmachung der Klägerin ab und könne daher nicht zu einer Herkunftstüuschung führen, beruht, wie die Bezugnahme auf die in dem angefochtenen Urteil voraufgegangenen zeichenrechtlichen Darlegungen erkennen läßt, darauf, daß das Berufungsgericht bei der Aufmachung der Klägerin die Hinweisfunktion in erster Linie den Worten "Ho^P" und "Kaffee” beigemessen, ferner die Bezeichnung "coffeinfrei" schon v/egen Ihrer Eigenschaft als Beschaffenheitsangabe als nicht kennzeichnio|<s fällig angesehen und bei der Ausstattung der Beklagten ln dom Pehlen des sogenannten Strahlenkranzes und vor allem in dem Worte ausreichende, die Verv/echselbarkeit äusschlicßende Unterscheidungsmerkmale erblickt hat. Im Rahmen der zeichenrechtlichen Ansprüche war diese Würdigung, wie dargelegt, vor allem deshalb bedenklich, weil sie nicht mit der sonstigen Begründung des angefochtenen Urteils, namentlich nicht mit der Unterstellung in Einklang zu bringen war, daß die Klägerin für ihre Ausstattung Verkehrs-geltung erlangt habe. Ebenso wie im Falle einer Zeichenoder Ausstattungsverletzung genügt es, daß der Verkehr geschäftliche oder organisatorische Beziehe gen zwischen den beteiligten Unternehmen vermutet, die hier beispielsweise auch in einer tatsächlich nicht bestehenden geschäftlichen Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten gesehen werden könnten. kann schon bei Nachahmung von charakteristischen und einprägsamen Einzelclementen einer Ausstattung auf kommen, und zwar vor allem dann, wenn diese Elemente während einer besonders langen Zeitdauer ausschließlich von dem Inhaber der nachgeahmten Kennzeichnung benutzt worden sind» Deshalb wird zu prüfen sein, ob nicht bereits die Verwendung der von der Beklagten gebrauchten Darstellung einer blickfangartig wirkenden roten, in geringem Abstande oben und unten von je einem Balken begrenzten Scheibe in einem hellen viereckigen Felde mit der ein wenig schräg verlaufenden, in heller Schreibschrift ausgeführten Inschrift «coffcinfrci" geeignet ist, eine Herkunftstäuschung zu demindest in dem erwähnten weiteren Sinne herbeizuführen. unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden geschäftlichen Rufes nur für weithin bekannfe oder berühmte Kennzeichnungen gewährt werden könne* Das Berufungsgericht hat dabei anscheinend den Schutz von Kennzeichen mit überragender Verkehrsdurchsetzung vor der sogenannten Verwässcrungsgcfohr im Äuge gehabt, dessen Bedeutun hauptsächlich darin besteht, daß er nicht wie der Zeichenschutz auf gleiche oder gleichartige Waren beschränkt ist* (vgl. Die dafür gegebene Begründung» daß die Beklagte auf der einen Schmalseite der angegriffenen Packung ihre eigene Firma anbringe und auf der anderen Schmalseite auf den "T^B^-GOLD-MOCCA" als auf Deutschlands meistge-trunkenon Kaffee hinweise, trifft jedoch nicht den rechtlichen Gesichtspunkt des planmäßigen Verhaltens9 sondern könnte, höchstens für die Beurteilung der Verv/echselbarkeit herangezogen werden, die aber durch den Aufdruck auf den Schmalseiten angesichts seiner verschwindend geringen optischen Wirkung gleichfalls nicht vermindert wird. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die weitere Bemerkung des Berufungsgerichts, ein planmäßiges Anhängen an den guten Ruf der Klägerin sei auch nicht bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin über die Saugdeckchen anzunehmen, weil hier wogen der Anbringung der Worte "Hooss" und Kaffee11 auf halbkreisförmigen braunen Balken die Unterschiede der angegriffenen Ausstattung noch größer als im Verhältnis zu dem Klagezcichen - gemeint ist anscheinend, zu dem Klagoscichcn 729 706 - seien. Bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten wird ferner der Tatsache Bedeutung zukommen, daß die Beklagte bei der Wahl der Ausstattung für ihren coffeinfreien Kaffee von der Kennzeichnung ihres GOLD-MOCCA", den 3ie als Deutschlands meistgetrunkene Kaffeesorte anpreist,und dessen Aufmachung danach einen besonders hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben müßte, ohne Rücksicht auf den darin für sie liegenden Werbewert in grundlegender Weise abgewichen ist und daß sie statt dessen gerade diejenigen Kennzeichnungsmerkmale verwendet hat9 die in der schon lange vorher gebrauchten Ausstattung für den coffeinfreien Kaffee der Beklagten, eines seit mehr als hundert Jahren bestehenden Unternehmens, blickfangartig im Mittelpunkt stehen» Es wird Sache der Beklagten sein, für das Zusammentreffen dieser Umstände eine überzeugende Erklärung abzugeben» 5. Baß der Beklagten dann, wenn sich ihr Verhalten nach dem Vorhergehenden als unlauter darstellen sollte, der Übergang zu einer anders gestalteten Aufmachung für den coffeinfreien Kaffee zuzu demuten wäre, was im Bahmen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWGr gleichfalls zu berücksichtigen ist, bedarf angesichts der Pulle der möglichen Kennzeichnungen keiner Erörterung»
Nachschlagewerk:- , ja Amtliche Sammlung: nein
DWG' § 1
co ff e i n f r e i
a) Gegen die Nachahmung geschäftlicher Kennzeichnungen, für die kein Sonderschutz besteht,, kann wettbewerbsrechtliehcr Schutz aus § 1 UWG nach den gleichen Grundsätzen wie gegen die Nachahmung einer durch Sohdervorschriften nicht geschützten Gestaltung der Ware selbst gewährt werden.
b) Die Nachahmung einer zeichenrechtlich nicht geschützten
Warenkennzeichnung eines Unternehmens kann auch dann ^ ;''
ter sein, wenn hiermit der Huf des Unternehmens zwar niCi1^
für die Erzeugnisse des Nachahmers ausgenutzt, aber ir‘
sonstiger Weise, namentlich etwa dadurch becinträchtiSu
wird, daß der Verkehr aus der.Übereinstimmung der Kenr"
_ er"
Zeichnungen auf eine'geschäftliche Abhängigkeit den bn>-nehmens von dem Nachahmer schließen könnte0
BGH, Urto v.-.4. Januar T'963 - Ib SH. 95/61
- -OLG Düsseldorf
IG Düsseldorf
2546 022
IMS 9fäl
Verkündet am 4. Januar 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Gecghäftsate-lle
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der Firma H«
Kamen .des
In dem Rechtsstreit ,, KaflB, Kö
Volkes
Straße B - £» Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br,
gegen
die Firma
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Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Br«
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hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die^ mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Kieland, Jungbluth, Fehle und Ebel %
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Obcrlandesgerichto BÜsooldorf vom 14» April 1961 aufgehoben.
Bic Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Die in Kai^D ansässige Klägerin« deren Unternehmen seit dem Jahre 1858 besteht» «führt Kaffee ein, betreibt eine Kaffee-Groß-Rösterei und liefert Kaffee an den Einzelhandel. Sie unterhält eine Filiale in In der Warenöeiclien-
rolle des Deutschen Patentamts sind für 3ie folgende Warenzeichen eingetragen:
1 • Das aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzte Warenzeichen 495 519» öngemeldet am 50. April 1957, eingetragen am 5. August 1957, für Kaffee; .dieses Zeichen gibt ih Schwarz-Y/eiß-Ausführung eine aufgefaltete Kaffeepackung wieder, auf deren Schauseiten eine dunkle kreisrunde Scheibe in einem von ihr nahezu ausgefüllten, etwas helleren Quadrat zu sehen ist; von der Scheibe gehen kurze »und spitze Strahlen aus, die wiederum ein wenig heiler als die Quadratfläche getönt sind und sich nach den Rändern des Quadrats hin verjüngen; oberhalb und unterhalb des Quadrats befindet sich je ein breiter, waagerechter dunkler Balken; der obere Balken ist mit dem Y/ort© "Ho^^*1, der untere mit dem Worte "Kaffee11, jeweils in hellen gotischen Buchstaben, beschriftet;
2. das farbige Bildzeichen 729 706, angemeldet am 19- August 1952, eingetragen am 6. Oktober 1959, für Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel und eine Reihe endere Erzeugnisse? dieses Zeichen bringt in der Art des Zeichens 495 519» jedoch ohne jede Beschriftung die Darstellung einer in ein Quadrat gesetzten, Strahlen ausoendenden kreisrunden Scheibe mit je einem das Quadrat oben und unten begrenzenden Balken; die
Scheibe ist in roter, die Balken sind in dunkelbrauner Farbe ausgeführt; das Quadrat ist hellbraun getönt und durch die noch helle$n Strahlen aüfgelichtet; oberhalb des oberen Balkens sind v/aagerecht noch ein schmaler roter und darüber ein etwas breiterer dunkelbrauner Streifen angebracht«
Der Anmeldung des Warenzeichen^ 729 706 war eine Beschrei- . bung beigegeben, auf die am Schlüsse* des Warenverzeichnisses durch den Vermerk ”Besehr., farbig” hingewiesen ist. Biese Beschreibung hat folgenden Wortlaut:
• . * ”?ür das Zeichen ist die rote Kreisfläche mit
einem gelb-braun getönten Strahlenkranz kennzeichnend. Bie rote Kreisfläche und der hellen Strahlenkranz befinden sich in einem Quadrat, das oben und unten von breiten braunen Streife] begrenzt ist. Wesentlich ist die Farbenzusammei -Stellung.”
Bie Klägerin vertreibt unter anderem auch coffeinfreien Kaffeo.. Für diesen Kaffee verwendet sie gelblich-braun getönte Packungen, deren Sohauseiten in bildlicher Hinsicht }: dem Bildzeichen 729 706 annähernd entsprechen, nämlich die rote Kroisscheibe mit den kurzen spitzen Strahlen in einem ungefähr quadratischen hellbraunen Viereck mit je einem dunto braunen waagerechten Balkon oberhalb und unterhalb des Vier- : ecks Wiedergaben; die Balken tragen wie bei dem Zeichen 495 519 in der Tönung der Packung die Beschriftung ”Hooss" (oben) und "Kaffee” (unten); die rote Kreisscheibe enthält die in derselben Tönung gehaltene Bezeichnung "coffeinfrei”, die in lateinischer Schreibschrift aftsgeführt ist und von
t
links unten nach rechts obgn schräg durch die Scheibe verläuft.
Die Beklagte, deren Unternehmen nach dem zweiten Weltkriege gegründet worden ist, verkauft Kaffee in zahlreichen eigenen Filialen und im Y/ege dös Versandgeschäfts. Ihre Kaffocccrte "T^H^-GOLD-MOCCA", die sie in der Werbung als “Deutschlands meist getrunkene Kaffeosorte“ bezeichnet, wird von ihr in einer in Längsrichtung abwechselnd golden und dunkelbraun gestreiften Packung angeboten, auf der vorne in der Mitte in einem stehenden kleinen Oval ein Kaffeetrinker in einer aus dem Buchstaben “T" entwickelten Gewandung abge-bildet ist. Pür coffeinfreien Kaffee verwendet sie dagegen seit dem Jahre 1959 Packungen von weißer Grundfarbe. Dor untere Teil dieser Packungen zeigt in einem liegenden Hecht-eck, das oben und unten durch zwei breito waagerechte Goldbalken abgegrenzt wird, eine kreisrunde rote Scheibe, die oben und unten bis nahe an die Goldbalken heranreicht; in der Scheibe ist in weißer Schreibschrift das ein wenig schräg von links unten nach rechts oben verlaufende Wort “coffoittfrei" zu lesen. Der obere Goldbalken trägt in weißen, schwarz umrandeten Blockbuphstaben die Bezeichnung Die hier wiedergegebene Gestaltung der Tüten für coffeinfreien Kaffee ist von der Beklagten am 27. April I960., d.h. nach der Erhebung der jflago im vorliegenden Rechtsstreit, als Warenzeichen angemeldot und als solches im Schnellverfahren am 50. Juli* I960 in Schwarz-V/ciß-Auc-führung mit dem Vermerk: “Beoehr.,farbig“ unter dor Kr.
758 798 in die Warenseiohenro 11 e eingetragen worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, diese von der Beklagten gewählte Gestaltung komme im Gesamteindruck dem der beiden für sie, die Klägerin, geschützten Zeichen 495519 und vor
- 5
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allem 729 706 go nahe, daß im Verkehr Verwechslungen zu j besorgen seien. Die farblichen Abweichungen seien für deh £ Gesanteindruck unwesentlieh und rechtlich auch deshalb nicht von Bedeutung, weil dio Klagezeichen in jeder farblichen Ausführung geschützt seien« Die dem Zeichen 729 706 * beigegebene Beschreibung sei keine notwendige und beschränkt' den Schutzbereich dieses Zeichens nicht auf die beschrieben!;
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Parbenzusammens t e llung. Durch das von der Klägerin in den oberen Balken gesetzte Wort "TflHV werde die übereinstimmende Bildwirkung, die vor allem durch die röte Kreis-scheibc im Viereck und die Abgrenzung des Vierecks mittels breiter Balken hervorgerufen werde, nicht beeinflußt, zim&jt auch sie, die Klägerin, den oberen Balken mit einer Beschriftung versehe.
Außer dem Zeichenschutz hat die Klägerin für die von ihr benutzte Aufmachung der Tüten für coffeinfreien Kaffee Au3otattungsschutz in Anspruch genommen. Dazu hat sie vor- : gebracht, sie habe diese Aufmachung seit dem Jahre 1928 mit vorübergehender Unterbrechung durch den Krieg in außerordentlich großem Umfange - übrigens ohne die Bezeichnung "coffeinfrei11 damals auch für nicht coffeinfreien Kaffee -verwendet und mit dem Zeichenbild durch Zeitungsinserate
• i-:
- hier ohne die von der Scheibe ausgehenden Strahlen J *
durch Abgabe von Warenproben und durch Kinoreklame geworben. Gleichfalls seit 1928 habe sie die Klagezeichen auf Saugdcckchen angebracht, auf denen der obere und untere Balken in Anpassung an die runde Perm der Deckchen gekrümmt wiedergegoben und der hellere Strahlenkranz wegen der ohnehin weißen Grundfarbe der Deckchen weggelassen worden sei. Sie beliefere mit Hilfe eines Puhrparks von 31 Klein-Lieferwagen allein im KaflHfe Baum 400 Einzel-handclsgcschllftc und darüber hinaus weite Gebiete der
Bundesrepublik; außerdem betreibe sie in Ka^^ zwei eigene Einzelhandelsgeschäfte und die Filiale Br^|^.
Der Gebrauch einer der ihrigen so weitgehend angenäherten Warenausstattung wie derjenigen der Beklagten verstoße schließlich auch gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und stelle einen widerrechtlichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar.
Bio Beklagte hat dem entgegengehalten, für den Gcoamtein-druck der beiderseitigen Kennzeichnungen seien die Y/ortbc-standteile maßgebend. Das Bild der roten Scheibe entfalte keine Kennzeichnungskraft, da es auch von zahlreichen anderen Unternehmen zur Kennzeichnung von Kaffeepackungen benutzt werde. Demgegenüber trete auf der mit der Klage angegriffenen Tütenausstattung das Wort "TdV? das im Verkehr best eingeführte Kennzeichen der in Deutschland und vielleicht sogar in Europa größten Kaffeerösterei, beherrochcm hervor. Der Schutz für das Bildzeichen 729 706 der Klägerin beschränke sich überdies auf die eingetragenen und in der Anmeldung angegebenen Farben, die sio, die Beklagte, in dieser Zusammenstellung nicht verwende. Der helle farbliche Gesamteindruck ihrer Ausstattung sei von dem des genannten Bildzeichens völlig verschieden. Da die Klägerin das Zeichen 729 706 zudem in der eingetragenen Form Überhaupt nicht benutze, handele es sich dabei um ein reines Abwehrseichen.
Für die von der Klägerin in Anspruch genommene Verkehrogol-tung ihrer Ausstattung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Von einem Wettbewerbsverstoß könne um so weniger die Bede sein, als sie, die Beklagte, bei der Gestaltung der Tüten für ihren coffeinfreien Kaffee weder die Ausstattung der Klägerin noch überhaupt das Unternehmen der Klägerin als solches gekannt habe.
Das Landgericht hat die im ersten Rechtszuge von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung9 Aus-kunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen*
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung ? eingelegt* Den Unterlassungsantrag hat sie dabei in folgender Form gestellt:
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für Kaffee, insbesondere coffeinfreien Kaffee, «l •
bestimmte Packungen wie Tüten oder dergl* und für Kaffee bestimmte Werbe-Plakate oder dergl* mit einer ->aus dem nachfolgend eingeklebten Muster ersichtlichen bildlichen Darstellung zu versehen,
bei der insbesondere eine große rote Scheibe auf v/eißen oder hellem Grund erscheint, weiterhin über und unter der Scheibe in geringem Abstand davon waagerecht verlaufende Balken von goldartiger Farbe vorhanden sind und ferner in dem oberen Balken in Druckbuchstaben eine Wortbezeichnung und in der roten Scheibe in händschriftartigen v/eißen Buchstaben das etwas schräggestellte Wort "coffeinCre!11 erscheint,
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sowie derartige Packungen oder Werbemittel in den Verkehr zu bringen*
Das err/ähnte eingeklcbte Muster entspricht der beanstandeten Kennzeichnung auf den Tüten der Beklagten*
Weiterhin hat die Klägerin im zweiten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des Warenzeichens 738 798 eihzuwilligen, das zwischenzeitlich eingetragen worden war*
Dao Obcrlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück gewiesen.
Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung.der Revision.
Bntscheidungsgründe:
. Das Berufungsgericht hat zunächst die Präge einer Verletzung des Zeichens 495 519 der Klägerin untersucht. L's hat die Auffassung vertreten, der Gesamteindruck dieses Zeichens werde überwiegend von den Wortbestandteilen und "Kaffee" bestimmt, von denen der Verkehr das Wort "Ho^P" als auf die Y/arenlicrkunft hinweisende Firmenbezeichnung auf fassen werde. Den Bildbestand teilen, einer dunklen kreisrunden Scheibe mit einem Strahlenkranz und mehreren dunklen Querbalken komme demgegenüber keine ins Gewicht fallende Kchnzeichnungskraft zu, da derartige geometrische Figuren in der Werbung sehr häufig seien und bei dem flüchtigen Betrachte!* keine nachhaltige Wirkung hinterlassen könnten. In der angegriffenen Aufmachung der Beklagten seien zwar diese Bildbestandteile teilweise, nämlich in Gestalt einer runden Schoibc und zweier Querbalken vorhanden; dagegen erscheine anstelle derFirmenbezeichnung oder Harke "Hopp" das reine Fhantasicwort , unter
dem der Verkehr sich nichts Bestiaries vorotcllcn könne. Angesichts der mithin nach Wortbild, Klang und Sinn bestehenden Verschiedenheit der für den Geoamtoindruck maßgebenden Y/ortbestondtcile sei die Vorwcchslungcgcfahr zu verneinen.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die‘Revision meint, im Widerspruch mit seinem rechtlichen Ausgangspunkt eine zergliedernde Betrachtung der sich gegenüber-stehenden Kennzeichnungen vorgenommen, und es hat auch nicht das Gewicht auf die Abweichungen statt auf die Übereinstimmungen gelegt. Vielmehr hat es sich mit den Einzcl-bestondteilen der Kennzeichnungen nur befaßt, um den Gesamt»^ eindruck festzustellen, von dem bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auszugehen war. Dies ist rechtlich zulässig und meist sogar unvermeidlich (BGH GRUR 1952, 419» 420 -Gumax-Gumasol; 1955, 481, 482 - Hamburger Kinderstube; Baun)|$t bach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Äufl.
§ 31 WZG Anm. 19). Wenn das Berufungsgericht hierbei in dem Zeichen 495 519 der Klägerin den Wortbestandteilen “Hooss11 und "Kaffee" die für den Gesamteindruck entscheidende Bedeutung beigemessen und die geometrischen Figuren der Balken des Quadrats und der Scheibe als nicht kennzeichnungskrüfti-ges Beiwerk angesehen hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht ist nicht etwa nur dem - ohnehin nicht ausnahmslos geltenden - Grundsatz gefolgt, daß bei kombinierten Wort-Bildzeichen die Wortbestandteile zu demeist die überwiegende Kennzeiohnungskraft entfalten (vgl. dazu BGH GRUR 1954, 274 - Goldwell; 1955, 583 - Sunpearl; | {| 1956, 186 - Dreipunkt; 1959, 131 - Vorrasur/Nachrasur; 1959»
361 - Elektrotechnik). Vielmehr hat es unabhängig hiervon geprüft, welche Bestandteile gerade des Klagezeichens in der Erinnerung des flüchtigen Verkehrs haften bleiben. Dieser Prüfung war das Zeichen in der eingetragenen Form zugrunde zu legen, in der die genannten Wortbestandteile beherrschend hervortreten, während die bildliche Darstellung, die jeden stärkeren Kontrast vermeidet, auch in den Umrissen eine im Vergleich mit den Wortbestandteilen nur nattc und unbestimmte Wirkung hervorbringt
die Klägerin dieser Darstellung durch die praktisch von ihr verv/endete Ausführung in Farben, namentlich durch die auffallend rote Färbung der Scheibe inmitten eines in der Hauptsache weißlichbraunen Feldes, einen wesentlich kräftigeren Akzent verliehen hat, kann die zeichenrechtliche Würdigung nicht beeinflussen. Allerdings ist das in Schwarz-V/ei ß-Druck eingetragene Zeichen 495 519 für die Verwendung in allen Farben geschützt (BGHZ 8, 202, 205 -Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli $ GRUR 1956, 1G3-Dreipunkt)» Hach der Rechtsprechung des Senats kann indessen der Zeicheninhaber den zeichenrechtlichen Schutz nicht für eine Farbgebung beanspruchen, welche den Gesont-
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eixidruck des eingetragenen Zeichens verändert, insbesondere, die bislang für diesen Eindruck mehr oder weniger bedeutungslosen Zeichenbestandteile nunmehr als charakteristische Merkmale erscheinen läßt (BGH GRUR 1956, 183 - DreipunktJ 1957» 569» 370 - Rosa-weiß-Packung).Die blickfangartige Wirkung der Scheibe, die durch die Rotfärbung hervorgoru-fen wird, muß deshalb bei der Beurteilung des Zeichens 495 519 außer Betracht bleiben.
Aufgrund der mithin rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Gesamteindrucks dieses Zeichens hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufmachung, welche die Beklagte für ihren coffeinfreien Kaffee gewählt hat, mit dem Klagezeichen nicht verwechselt werden könne. Die dafür gegebene Begründung, daß die Wortbestandteile «IIoooo Kaffee” einerseits und andererseits weder dem * orl
bild noch dem Klang oder dem Sinne nach verwechselbar seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hätte sich auf diese Begründung aber nicht eirancl zu beschränken brauchen, sondern weiterhin noch darauf hin-weisen köxmen, daß im Gegensatz zu dem .Klagezeichen 495 519 bei der Tütenaufmachung der Beklagten die Bildelemcnte zeichnerisch und farblich den Gesamteindruck mitbcstimmcn, und daß auch deshalb die Wirkung dieser Ausstattung der des Zeichens
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495 519 in seiner eingetragenen Form gerade dem Gesamtein- ; druck nach nicht entspricht. Schon aus diesem Grunde kann der Meinung der Revision nicht.beigetreten werden» daß der Verkehr das Phantasiewort "TflBB" als bloße Sorten-bc Zeichnung für ein Erzeugnis der Klägerin auf fassen könne. Eine solche Auffassung könnte nur entstehen, wenn das Zeiche [ 495 519 der Klägerin und die Ausstattung der Beklagten sich : unabhängig von den Wortbestandteilen im Gesamtbild so nahe kämen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in dieser Ausstattung das Zeichen zu demindest in seinem Kern wie der erkennen würde. Dies ist nach dem Vorhergehenden nichts der Pall. M
Baß diQ von den Parteien angebotenen Waren gleich sind und daher die Möglichkeit von Verwechslungen, wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, bei ähnlicher Kennzeichnung grundsätzlich eher gegeben ist als bei nur gleichartigen Waren, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Indessen darf nicht Übersehen werden, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf die hier in Rede stehende besondere Unterart * des Erzeugnisses, nämlich coffeinfreien Kaffee, sich nur auf der Ausstattung der Beklagten findet, auf der das Wort "coffeinfrei11 durch seine Schrägstellung inmitten der Scheibe und durch seine Schreibweise eine später noch zu erör- J terndo, für den Gesamteindruck nicht unerhebliche Rolle spielt. In dem Zeichen 495 519 dagegen ist das Wort "coffein-frei” nicht enthalten. Andererseits tritt es auf der angegriffenen Aufmachung der Beklagten deutlich in Erscheinung». Insoweit v/eicht diese Aufmachung also von dem Zeichen 495 519 in einen weiteren wesentlichen Punkte ab. Auch dieser Umstand spricht für die Ansicht des Berufungsgerichts., daß die Aufmachung der Beklagten mit diesem Klage-scichcn nicht verwechselbar sei.
§
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Hach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klage auf eine Verletzung des Zeichens 495 519 mit Erfolg nicht gestützt werden kann*
Dies gilt auch für den aus § 11 Abs* 1 Hr. 1 V/ZG horgcloitoten Anspruch auf Löschung des Zeichens 738 798, das die Beklagte während des Hechtsstreits im Schnellverfahren für sich hat eintragen lassen* Dieses nach der Beschreibung farbige Zeichen stimmt in seiner graphischen Ausführung mit der Ausstattung überein, welche die Beklagte tatsächlich benutzt. Da seine Farbgestaltung aus der Photokopie der Schwarz-Weiß-Eintragung nicht erkennbar und die der Anmeldung beigegobone Beschreibung im Rechtsstreit nicht vorgelegt ist, muß allerdings offen bleiben, ob auch in dem eingetragenen Zeichen die Scheibe die den Bildbestandteil besonders hervorhcbcr.de Hotfärbung auf weisen soll* Selbst wenn man jedoch von der
Farbgebung absieht, ist der Gesamteindruck der Zeichen
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495 519 und 738 798 ein so verschiedener, daß die Zeichen nicht als verwechselbar und noch weniger als gleich angesehen werden können; denn auch in der farblosen Ausführung wird bei dem Zeichen der Beklagten durch die in ihren Umrissen scharf betonten Bildelemente in Verbindung mit dem Y.’ortc ”TCHIBO,f eine Wirkung erzielt, die mit der des Klagezoichens 495 519 nicht das für einen Löschungsanspruch erforderliche Maß von Übereinstimmung aufweist* II.
II. 1* Bei dem Zeichen 729 706 der Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, handele es sich um ein reines Bildzeichen* Zugunsten der Klägerin könne unterstellt werden, daß das Zeichen schutzfähig, d*h* in dem betreffenden Zusammenhang ersichtlich, daß cs kein schutzunwürdiges Abwehrseichen sei; denn es werde, wenn auch in unvollkornc-ner Form, teilweise benutzt, und der Benutsungswillc der Klägerin sei auch hinsichtlich dec gesamten Zcichcnc bei
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Berüclcsichtigung der seit Anmeldung und Eintragung bisher
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verstrichenen Zeit nicht ohne weiteres zu verneinen* Ebenso könne unterstellt werden, daß die zur Anmeldung gehörige Beschreibung, nach der unter anderem eine bestimmte Farbgebung für das Zeichen kennzeichnend ist, keine Beschränkung des Schutzes auf diese Farbenzusammenstellung enthalte, Indessen fehle es auch hier an der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Aufmachung und des Warenzeichens 738 798 der Beklagten mit dem Klage Zeichen* In dem Klagezeichen habe die als Blickfang wirkende hellrote Scheibe mit den hellbraunen Strahlenkranz, bei der es sieh offensichtlich um die in der Werbung nicht ungewöhnliche Darstellung einer Sonnenscheibe handele, nur geringe Kehn-zciohnungskraft* Auch durch die dunkelbraunen Querbalken werde dem Bildzeichen der Klägerin kein besonderes oder eigenartiges Gepräge verliehen* Bei der Aufmachung der Beklagten sei nur die hellrote Scheibe vorhanden, die jedoch ohne den Strahlenkranz und auf weißem Untergrund nicht ohne weiteres als Sonnenscheibe wirke* Die Querbalken fernei seien heller als bei dem Klage Zeichen,, nämlich in Goldfarbe gehalten* Maßgebend sei aber sowohl bei der Aufmachung als auch bei. dem Zeichen 738 798 der Beklagten das in die Augen springende Fhantasiewort das den beteiligten Ver-
kehrskreisen auch dann, wenn sie es nicht als Kaffeemarke kennen oder 03 sich nicht merken sollten, als ein dem Sinne? nach nicht ohne weiteres faßliches Kennwort auf falle, währei das Klageseichon überhaupt keinen Wortbestandteil aufweise. Der Verkehr werde hiernach nicht etv/a die rote Scheibe oder die goldenen Querbalken, sondern das Wort als Her*
kunftshinv/ois betrachten. Die Beschaffenheitsangabe ”coffein frei" sei auch hier für die Verwechalungsgefahr ohne Bedeutung, da das Klageseichen sie nicht enthalte*
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.2* Der Revision ist zuzugeben, daß gegen diese Ausführungen zunächst insofern Bedenken zu erheben sind, als danach der roten Scheibe in dem Klagezcichen 729 706 die Bedeutung eines Blickfangs und mithin eines für den Gesamte indruck besonders wesentlichen Merkmals beigeme3scn9 die gleiche rote Scheibe in der angegriffenen Kennzeichnung der Beklagten dagegen nur nebenher erwähnt und dort das Phnntasiov;ort als maßgebend angesehen wird. Ferner ist es widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht anfangs unterstellt hat, daß in der Beschreibung des Klagezcichcns 729 706 keine Beschränkung auf die dem eingetragenen Muster entsprechende Farbcnzusammenstellung zu erblicken, das heißt also, daß das Bildzeichen auch in anderen farblichen Ausführungen als der beschriebenen, durch den Wechsel von Brauntonungen mit Rot gekennzeichneten Kombination geschützt sei, wenn es aber trotzdem bei der Erörterung der Verwcchslungo-gefahr die farblichen unterschiede der Ausstattung der Beklagten, nämlich die Wahl einer weißen statt der bräunlichen Grundfläche für die rote Scheibe und die einer goldenen statt der dunkelbraunen Färbung für die Querbalken mitbc-rücksichtigt hat, obwohl nicht ersichtlich ist, daß durch diese Unterschiede die Bildwirkung, vom Farblichen gesehen, in irgendwie erheblicher Weise verändert wird*
Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht allerdings das entscheidende Gewicht auf die Erwägung legen wollen, daß der Darstellung auf den Bildzoichcn 729 706 der Klägerin nur eine geringe Kennscich-nungskraft innewohne, weil sic sich hergebrachter, in der Werbung häufig anzutreffender Formen und Symbole bediene, und daß daher Abweichungen bei der Aufmachung der Beklagten wie die Einfügung des * Phantasieworts in den oberen
Balken des Bildzeichens und dazu noch der Verzicht auf den sogenannten Strahlenkranz, ohne den die Erkennbarkeit der
roten Schoibo al3 Sonne infrage gestellt werde, ausreichend seien, um die Entstehung eines mit dem des Klagezeichens verwechselbaren Gesamteindrucks zu verhindern
Ec mag auf sich beruhen, ob diese Erwägungen auch dann einer rechtlichen Nachprüfung standhalten könnten, wenn dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen wäre, daß das Klagezeichen 729 706 in allen Farbenzusammenstellungen geschützt sei, und wenn man demgemäß unterstellen müßte, daß das Bild einer roten Scheibe in einem oben und unten von je einem waagerechten Balken abgeteilten viereckigen Felde auch bei der Wahl der weißen Farbe für das Feld und der goldenen Farbe für die Balken unter den Schutz dieses Zeichens falle. Entgegen dex* Unterstellung durch das Berufungsgericht kann dem Zeichen 729 706 nämlich kein über die eingetragene Farbcnkömbination hinausgehender Schutz zugebilligt werden.
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Die dem Zeichen beigegebone Beschreibung, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Vf ZG .erforderlich war und daher bei der Bestimmung des geschützten Zeichens zu berücksichtigen ist (BG1IZ 24, 257, 261 - Tintenkuli m.w.ftachw. aus der Rechtsprechung dos Reichsgerichts), enthält eine eindeutige Beschränkung des Schutzes auf diese Kombination von gelbbraun und rot, die in der Beschreibung nicht nur als solche erläutert, sondern im letzten Satz Überdies noch ausdrücklich als "wesentlich” bezeichnet wird. Der Zeichenschutz erstreckt sich hiernach nur auf eine Darstellung des Zeichenbildes, in der das Zusammenspiel verschiedener hellbrauner Tönungen mit rot in Erscheinung tritt. Eine Wiedergabe des Zeichen-bildc3 in abweichenden Farben könnto mithin zcichcnrechtlich nur denn beanstandet werden, wenn auch durch diese Wiedergabe ein Gcsenteindruck entstehen würde, in dem jenes Zu-semmenspiel erkennbar bleibt und der deshalb auch in färb-
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licher Hinsicht mit dem des eingetragenen Zeichens verwechselbar wäre. Wenn dies beachtet wird, ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verwechslungsgefchr verneint hat, nicht zu beanstanden. Die angegriffene Kennzeichnung stimmt mit dem Klagezeichen in der allein geschützten, die Farbgebung einschließenden Gestalt nur hinsichtlich der roten Scheibe überein. Diese Scheibe wirkt zwar hier wie dort als Blickfang. Dem Berufungsgericht ist indessen darin beizutreten, daß es sich dabei um ein Merkmal handelt, das bei geschäftlichen Kennzeichnungen häufiger anzutreffen und daher für sich betrachtet wenig geeignet ist, eine Herkunftsfunktion zu entfalten. Bei Kennzeichnungen von nicht mehr als durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die in nichts anderem als in einem solchen Merkmal Übereinstimmen, kann die Verwechslungsgefahr bereits durch Abweichungen ausgeschlossen werden, die dafür in anderen Fällen möglicherweise nicht ausreichen würden» Eine solche Abweichung ist hier zwar nicht schon darin zu erblicken, daß bei der Ausstattung der Beklagten die hinter der roten Scheibe hervortretenden Strahlen fehlen; denn diese Strahlen sind bei dem Klagczcichcn in so schwachen Umrissen wiedergegeben und wegen des geringen um die rote Scheibe verbleibenden Raumes 30 kurz, daß zu demindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs mit einer nachhaltigen Wirkung gerade dieses Bildelcncnto nicht zu rechnen sein, das Erinnerungsbild vielmehr von der in den Mittelpunkt gerückten Scheibe in einem von zwei v rage- j rechten Balken abgeteilten viereckigen Felde beherrscht werden wird. Der Unterschied, der den nicht verwechselbaren Go samt eindruck hervorbringt, liegt vielmehr in der. andersartigen Farbcnzusammcnstellung der angegriffenen Kennzeichnung, nämlich in dem Zusammenwirken der roten Farbe der Scheibe mit dem Weiß des Untergrundes und dem Gold der Balken statt mit den verschiedenen braunen Tönungen im Klagczcichcn. Innerhalb dieses grundlegend abweichenden färb-
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liehen Rahmens fällt auch das von der Beklagten in den oberen Balken gesetzte Wort ins Ge?/icht, das aller,
dingo - wie der Revision suzugeben ist - bei sowohl bildlid als auch farblich übereinstimmenden oder verwechselbaren Ausstattungen als Unterscheidungsmerkmal nicht hätte genüge können. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht nach alledem zutreffend die von der Beklagten benutzte Aufmachung als mit dem Zeichen 729 706 der Klägerin nicht verwechselbar angesehen.
Damit ist jedoch noch nicht dargetan, daß auch der gegen das Zeichen 738 798 der Beklagten gerichtete Löschungsan-cpruch der Klägerin unbegründet ist. Wie schon bemerkt wurde, lassen dio vorhandenen Unterlagen nicht erkennen, ob die Eintragung dos Zeichens 738 798 nur die von der Beklagten tatsächlich gebrauchte Farbgebung oder alle Farben-zusammenstellungcn, insbesondere auch eine farbliche Ausführung deckt, die eine mit der des Klagezeichens übereinstimmende oder verwechselbare Farbwirkung ergibt. Hierzu müßte die Beschreibung herangezogen worden, über deren Inhalt von Berufungsgericht nichts festgestollt worden ist. Sollte die Beschreibung keine Beschränkung auf die Farbgebung in weiß, rot und gold so, wie die Beklagte sie für ihre Ausstattung benutzt, oder überhaupt auf Farbgebungen enthalten, die mit der des Klagezeichens unverwechselbar . sind, so wäre dem Löschungsanspruch der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Hr. 1 WZG jedenfalls insoweit stattzugeben, als die Eintragung des angegriffenen Zeichens sich auch auf Farbgebungen bezieht, die mit derjenigen des Klagezeichens übcrcinsticmcn oder verwechselbar sind; denn allein durch das hinzugefügte Wort "TflIV und die Weglassung des sogenannten Strahlenkranzes würde bei im wesentlichen gleichen Seichenbild und gleicher Farbgebung die Yerwechs-lungcgcfahr nach den Vorhergehenden nicht ausgeschlossen
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werden* Über den Löschungsanspruch kann daher, soweit die Klägerin diesen Anspruch aus ihrem Seichen 729 706 hcrlcitct, wegen der Unvollständigkeit des vom Berufungsgericht eugrunde gelegten Saehverhalta npeh nicht abschließend entschieden werden* Insoweit mußte das angefochteno Urteil in jedem Palle aufgehoben und die Sache zur näheren Aufklärung des Schutsbereichs des Zeichens 738 798 der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
III. Der Aufhebung und Zurückverv/eisung bedarf es darüber
hinaus aber hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes noch aus anderen Gründen*
1. Bei der Erörterung des von der Klägerin weiterhin beanspruchten Ausstattungsschutzes hat das Berufungsgericht vorweg unterstellt, daß die Klägerin für die von ihr tatsächlich benutzte besondere Ausstattung für coffcinfreicn Kaffee Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 Y/ZG erworben habe* Weiterhin hat es ausgeführt, die Übereinstimmungen der angegriffene)) Form mit dieser Ausstattung seien etwas zahlreicher, da beiden Gestaltungen nicht nur die hellrote Scheibe und die Querbalken, sondern auch das auf der Mitte der roten Scheibe in lateinischer Schreibschrift angebrachte, etwa schräg nach oben verlaufende Wort "coffeinfreiM gemeinsam seien* Trotzdem, so meint es, bestehe auch hier keine Verwcchslungo-gefahr* Einmal zeige die angegriffene Form wegen des Fehlens des Strahlenkranzes und wegen der anderen Farbwirkung erhebliche Abweichungen« Ausschlaggebend sei aber wiederum das Y/ort auf dem* oberen Querbalken, das sich von
dem Worte "HoflP1 bei der Klägerin deutlich unterscheide*
Wenn die Aufmachung der Klägerin, wie unterstellt, innerhalb beteiligter Verkchrskreise als Kennzeichen für den coffeinfreien Kaffee der Klägerin gelte, so würde dies in erster Linie darauf beruhen, daß der Verkehr sich an die
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Y/orte "Hoflp Kaffee” gewöhnt habe und darin einen Hinweis auf die Herkunft des betreffenden coffeinfreien Kaffees sehe* Die hellrote Scheibe mit der Aufschrift "coffoinfrci" wirke dagegen nicht kennzeichnend, da das Wort "coffeinfrei» eine reine Beschaffenheitsangabe sei und eine kreisrunde rote Scheibe als Blickfang bei Kaffeetüten, wie sich zu dem Beispiel aus den Ausstattungen für die Kaffemarken "frielo", "Darbohne Mocca" und "Döpke" ergebe, keine Seltenheit dar-ctelle. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheide aus; denn es liege nicht nahe, organisatorische Beziehungen zwischen zwei Unternehmen nur deshalb zu vermuten, weil sie coffeinfreien Kaffee, d.h. ein am Gesamtumsatz nur mit einem geringen Anteil beteiligtes Erzeugnis, in ähnlichen Verpackungen auf den Markt brächten, zu demal da der Verkehr in erster Linie auf die unterschiedlichen Worte "Ho®", und achte.
2. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind, wie die Rcvisiof mit Hecht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht unterstellt ohne nähere tatsächliche Prüfung, daß die Ausstattung, mit der die Klägerin - nach ihrer Behauptung schon seit dem Jahre 1928 - die Packungen für ihren coffeinfreien Kaffee versieht, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen ihrer Ware gilt (§25 Y/fci Mit dieser Unterstellung, bei welcher der Klagevortrag zugrunde gelegt werden und die sich daher auf die Ausstattung der Klägerin in ihrer Gesamtheit beziehen müßte, ist es nicht vereinbar, wenn das Berufungsgericht bei der Prüf uni der Verwechslungsgefahr annimmt, die Verkehrsgeltung beruhe darauf, daß der Verkehr sich an die Worte "HofBM Kaffee" gewöhnt habe und hierin einen Hinweis auf die Warenherkunft sehe. Die unterstellte Herkunftsfunktion der Gesamtausstattung wird hier im Ergebnis auf die beiden - auf der Ausstattung übrigens räumlich getrennt erscheinenden - Wortbestand-
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teile "HoflB” und "Kaffee" beschränkt, ohne daß für dicoe Beschränkung ein tatsächlicher Anhaltspunkt gegeben v/äro.
Das Berufungsgex'icht yerkennt dabei, daß für die Beurteilung, inwieweit eine Ausstattung Verkehrogeltung in Sinne des § 25 V/ZG genießt, ausschließlich die Verkehroauffaocung maßgebend ist, die vom Tatrichter mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise durch Einholung von Auskünften der Industrie- und Handelskammern oder T durch Verkehrsbefragung festgestellt werden muß (BGHZ 11,
129, 154 - Zählkassetten)* Dies gilt namentlich für die Frage, ob bei einer aus mehreren Merkmalen sucamnongcocti len Kennzeichnung sämtliche Merkmale oder nur einzelne von ihnen als Herkunftshinweis betrachtet werden, und im letzteren Falle, um welche Merkmale es sich handelt* Die dazu erforderlichen Feststellungen können nicht durch eigene über!c~ gungen des Gerichts ersetzt werden, die vielmehr als bloi?e Vermutungen keine Grundlage für die Anwendung oder Nichtanwendung des § 25 t/ZG abgeben können* Im vorliegenden Falle wird das besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, daß das Berufungsgericht innerhalb der Ausstattung der Klägerin, deren Verkehrsgeltung es zunächst unterstellt hat, dem Bildelement der roten Scheibe in anderem Zusammenhang die Bedeutung eines Blickfangs beigelegt hatte* Ein Element, dem diese Bedeutung zukommt und das deshalb zwangsläufig auch im Gedächtnis des Beschauers in besonderem Maße haften bleibt, kann bei der näheren Bestimmung einer für die Kennzeichnung in Anspruch genommenen Veykehrsgeltung wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht ohne Klärung der tatsächlich bestehenden Verkehrsauffassung vernachlässigt werden* Dies durfte vom Ausgangspunkt des Berufungsgericht auch nicht mit der Begründung geschehen, daß die kreisrunde rote Scheibe als Blickfang bei Kaffeetüten keine Seltenheit sei. V/enn nämlich die dem Klagevortrag entsprechende .Annahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß die von der
Klägerin benutzte Ausstattung- im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft des coffeinfreien Kaffees gerade aus dem Betriebe der Klägerin angesehen wird, so kann das daraus 3ich ergebende Ausstattungsrecht der Klägerin durch die Verwendung einer kreisrunden roten Scheibe auf Kaffeepak- : kungen anderer Unternehmen nicht infrage gestellt sein«
So mag auf sich beruhen, ob die Verwendung dieses für den Gesara teindruck bedeutsamen Bildelements durch weitere Hersteller die Entstehuiig der von der Klägerin behaupteten Verkehrogeltung für die Gesamtausstattung hätte verhindern können (vgl« dazu BGHZ 16, 296 - Rote Herzwandvase)« Dies könnte unter anderem davon abhängen, inwieweit die ander-weitigo Verwendung sich auch auf coffeinfreien Kaffee* bezog denn die Verbraucher dieser Art von Kaffee bilden im vorliegenden Palle die entscheidende, von den übrigen Kaffeeverbrauchern absugrenzende Gruppe der beteiligten Verkehrs-^ kreise. Wenn die Verkehrogeltung dagegen, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, zugunsten*der Klägerin schlechthin unterstellt wird, müssen etwaige andere Ausstattungen mit roter Scheibo außer Betracht bleiben. Abgesehen hiervon sind über den Umfang und die Zeitdauer des Gebrauchs solcher Ausstattungen weder hinreichende Tatsache > vorgobracht noch Feststellungen getroffen worden« Die Klägerin ihrerseits hatte hinsichtlich der "frielo^-Ausstattiugi^ die wogen des dort gleichfalls in der roten Scheibe er-scheinenden V/ortes ••coffeinfrei" als einzige der ihrigen näherkommt, ausdrücklich vorgetragen, daß diese Packung nicht schon längere Zeit und nicht in nennenswertem Umfange benutzt worden und daß sie, die Klägerin, inzwischen gegen diese Benutzung vorgegangen sei (Schriftsätze vom 22« Pebrui #• 1961 5« 3j> 4; vom 8. März 1961 S« 2, 3)» Die Revision ber.n-standet unter Bezugnahme auf § 286 ZPO mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen, gleichwohl aber die Ausstattung de3 "frielo"-Kaffees herangezogen habe, tim die Einschränkung der von ihm zunächst allgemein unterstell
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ten Verkehrsgeltung fürdie Ausstattung der Klägerin auf die Y/orthestandteile und "Kaffee” zu begründen. Diese
Begründung begegnet sumal deshalb Bedenken, v/eil auch die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Vortrag der Xlägcrin die Benutzungsdauer für die erwähnte "frielo"-Ausstattung lediglich mit "mehr als *zv/ei Jahren", also mit einem Zeitraum angegeben hatte, der für die Unterart einer Warengattung wie hier für coffeinfreien Kaffee ebenfalls nur verhältnismäßig kurz gewesen wäre.
Ein weiterer Rechtoirrtum liegt darin, daß das Berufungsgericht die Kennseichnung3kraft der Aufschrift "coffein-frei” auf der roten Scheibe verneint und diese Aufschrift aus der Prüfung der Verwechslungsgcfahr ausgeschieden hat, weil das Wort "coffeinfrei” eine reine Beschaffenhoitsangabc sei. Zunächst entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch Angaben über die Warenbeschaffenheit sich im Verkehr als Kennzeichen für die IIcr3:vnft durchsetzen und dadurch Gegenstand eines Ausotattungoschutces werden können (BGH GRUR 1955? 487, 488 - Alpha; I960, 83 - Nährbier). Indessen geht es hier nicht einmal un diese Präge, sondern allein darum, ob die Art und Y/eise Ilcrkunftc-funktion erlangt hat, mit welcher die Beschaffenheit des Erzeugnisses als eines cöffeinfreien Kaffees auf der Y/arcn-auostattung der Klägerin kennzeichnungsmäßig verlautbart v/ird. Entscheidend ist deshalb nicht die etwaige Kennacich-nungskraft des Wortes "coffeinfrei" an sich, für das die Klägerin auch keinen Schutz begehrt, sondern die einer Darstellung, in der das Y/ort "coffeinfrei” in heller lateinischer Schreibschrift und in etv/as schräger, von links unten nach rechts oben verlaufender Richtung als Inschrift in einer leuchtend roten, als Blickfang der Kaffeepackung wirkenden Scheibe erscheint. Damit hat das Berufungsgericht sich nicht befaßt. Es bedarf aber keiner Erörterung, daß
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für cine Darstellung der beschriebenen Art, ungeachtet des Charakters des Wortes **coffeinfreiH als Beschaffenheit» angäbc, Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG erworben werden kann. Daher hätte in tatsächlicher Hinsicht geprüft werden müssen, ob nicht gerade diese von der Klägerin blick fangartig herausgeotellte, den Mittelpunkt der Ausstattung bildende Darstellung und nicht etwa die auf die beiden Be-grcnzungsbalkfcn vorteilte Bezeichnung "Ho^P Kaffee** innerhalb beteiligter Verkehrskreise al3 das die Warenherkunft hauptsächlich kennzeichnende Merkmal gilt, welches alsdann wegen seines identischen Gebrauchs durch die Beklagte im Zusammenhang mit den sonstigen Übereinstimmungen auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr den Ausschlag geben würde
Zu dieser Prüfung bestand überdies aus mehreren Gründen besondere Veranlassung. Einmal erstreckte die von der Klägerif behauptete Bcnutzungodaucr sich auf einen außerordentlich langen Zeitraum. Sodann liegt nach dem bisherigen Sachund Strcitstand eine ähnliche Darstellung außer bei der angegriffenen Ausstattung der Beklagten nur noch bei der "frie]#"-Packung vor. Auf dieser Packung trägt jedoch die rote Scheiß in ihrem oberen (Peil in breit ausgeführten Druckbuchstaben noch das Firmenwort "friedo", während für die handschrift-^ artige Bezeichnung **coffeinfrei** nur die untere Hälfte de] Scheibe verwendet wird. Auch hätte die ufrielo•*-Packung sich selbst dann, wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgoht, zur Zeit dor letzten Tatsachenverhandlung erst seit etwa zwei Jahren im Verkehr befunden, während die Klägerin sich auf eine Benutzung seit dem Jahre 1928 beruft Schließlich spricht die Ausstattung einen Verbraucherkreis an, der aus gesundheitlichen Gründen gerade auf die Gewißheit Y7crt legt, daß der angebotene Kaffee frei von Coffein ist, und den deshalb eine Bezeichnung, die ihm diese Gewiß-
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heit verschafft; möglicherweise wichtiger ist als die sonstige Ausstattung, Dies hätte die Verkchrsdurchsetsimg eines einprägsamen Hinweises auf das Pehlen von Coffein, dessen sich ein einziges Unternehmen mehrere Jahrzehnte hindurch in gleicher Weise vor wie nach dem zweiten Weltkriege au3stattungsmäßig bedient hat, wesentlich erleichtern und dazu führen können, daß allein die Wiederkehr dieses Hinweises auf einer Packung coffeinfreien Kaffees genügt, um die Vorstellung der Identität der Herkunftsstätten oder geschäftlicher Beziehungen unter ihnen hervorzurufen.
Unter solchen Umständen würden bei der Prüfung der Verwccho-lungsgcfahr abweichende Ausstattungsmerkmale wie zu dem Beispiel eine abweichende Farbgebung bei einzelnen Bildelcr.cn len und das Pehlen der ohnehin für den Gesamteindruck unwesentlichen Strahlen hinter der Scheibe in ihrer Bedeutung zurücktreten. Dabei würde aber noch berücksichtigt werden müssen, daß die Ausstattung der Beklagten sich keineswegs in sämtlichen sonstigen Merkmalen von derjenigen der Klägerin unterscheidet, sondern außer im Blickfang noch in der grundsätzlichen zeichnerischen Aufteilung des Bildes mit ihr übereinstimmt. Außerdem hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe ihre Ausstattung auch ohne den braun getönten Untergrund und ohne die Strahlen benutzt. Hierfür hatte sie unter anderem das Muster eines Saugdeckchens vorgclcgt, auf dem die rote Scheibe mit dem V/orte "coffeinfrei" auf einer weißen Fläche erscheint. Im Zusammenhang mit der Vorwcchs-lungsgcfahr wird ferner zu erwägen sein, ob der Vorkehr namentlich bei Unternehmen, die schon seit langer Zeit bestehen, nicht mit gelegentlichen Abwandlungen der von ihnen verwendeten und durchgesetzten Warcnausstattung, vor allem mit farblichen, dem modernen Geschmack entgegen körnenden Änderungen, insbesondere Vereinfachungen, rechnet, und ob
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IV.
er daher solchen Änderungen überhaupt Gewicht beilegt, wenn nur der von ihm als Kernstück der Kennzeichnung empfundene Seil der Ausstattung erhalten bleibt. Das Berufungsgericht i wird zu prüfen haben, ob die farblichen Abweichungen bei dei Ausstattung der Beklagten angesichts der identischen Übernahme der roten Scheibe mit der Inschrift 11 coffeinfroi" innerhalb beteiligter Verkehrskreise, also vornehmlich von Verbrauchern von coffeinfreiem Kaffee, nicht gleichfalls in diesem Sinne, d.h. als bloße Änderungen der Ausstattung für den coffeinfreien Kaffee der Klägerin aufgefaßt werden.
Sollte die Verwechslungsgefahr aufgrund der nach dem Vorher * gehenden vorzunehmenden tatsächlichen Aufklärung zu bejahe? sein, so wäre der Uhterlassungcanspruch der Klägerin aus § 25 Y/ZG gerechtfertigt. Ob auch der zeichcnrcchtlicho Anspruch auf Löschung des Warenzeichens 738 798 Erfolg haben könnte, richtet sich alsdann danach, ob die Voraussetzungen vorliegen, die in der Rechtsprechung de3 Reichsgerichts und des erkennenden Senats für die Anwendung der alsdann hier eingreifenden § 11 Abs. 1 Hr. 3 Y/ZG auf gestellt worden sind (vgl. dazu BGH GRUR 1952, 577, 582 - Zwilling; 1957, 350,
351 - Raiffeisensymbol; 1959, 25, 29 - Triumph). Auch dies wird vom Tatrichter zu untersuchen sein.
Bevor indessen über den gegenständlichen und räumlichen Umfang der Verkehrsgeltung im Sinne das § 25 WZG nähere Rest Stellungen getroffen werden, ohne die nach dem Vorhergehenden die auf diese Vorschrift gestützten Ansprüche nicht ab-gewiesen werden können, v/ird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klage nach dem auch insoweit noch aufklärung-bedürftigen Sachverhalt unabhängig von einer solchen Ver-kehrsgcltung aufgrund des § 1 UY/G gerechtfertigt ist. Kennzeichnungen wie die von der Klägerin benutzte Ausstattung für ihren coffeinfreien Kaffee können auch dann, wenn dafür
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ein Sonder schütz und mithin ein gegen jedermann wirkendes
Ausschlußrecht nicht besteht, namentlich also, wenn 3ic
mangels einer der Vorschrift des § 25 Y/ZG genügenden Vor-
kehrsgcltung keinen Ausstattungsschutz genießen, im Kincol-
falle aus allgemeinen wettbev/erbsrechtlichen Erwägungen gegen
Nachahmung geschützt werden, vorausgesetzt, daß besondere
Umstände die Nachahmung unlauter .erscheinen lassen« Für
reine Kennzeichnungsmittel gelten insofern keine anderen
Grundsätze, als sie in ständiger Rechtsprechung für eine
nicht unter Sonderschütz stehende Gestaltung der Ware selbst
entwickelt worden sind (vgl« dazu BGHZ 5> 1 - Kümmel; 11,
129 - Zählkassetten; 21, 269 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954,
337 - Radschutz; I960, 244 - Similischmuck; BGH GRUR 1962,
144 - Buntstreifensatin; ferner BGH v. 17-5.1961 - I ZR 140/59
und v. 26.10.1962 - I ZR 21/61 - Rotaprint; v. 30.6.1961
- I ZR 39/60 - Kindersaugflaschen, insoweit in BGHZ 35* 329
nicht abgedruckt). Die Anwendung dieser Grundsätze wird hier
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sogar dadurch erleichtert, daß Kennzeichnungen, wie beispielsweise die bildliche und farbliche Gestaltung von Y/arcn-verpackungen, ihrer Hatur nach bestimmt und geeignet sind, als Hinweis auf die Herkunft* und damit auch auf die Güte der Y/are zu dienen, während dort, wo der wo ttbewcrbsr echt liehe Schutz für die Gestaltung der Ware selbst beansprucht wird, stets eine besondere Prüfung erforderlich ist, ob und weshalb gerade diese Gestaltung eine solche Hinweisfunktion zu äußern vermag.
Das Berufungsgericht hat an sich nicht verkannt, daß die Nachahmung eines durch Sondervorschriften nicht geschützten Kcnnzeichnungsmittels nach § 1 UY/G unlauter sein kann. Es hat jedoch die Unlauterkeit im vorliegenden Palle verneint.
Die von ihm dafür angeführten Gründe sind aber nicht frei von Rechtsirrtum und werden auch dem Klagevortrag nicht vollständig gerecht.
Me Ansicht des Berufungsgerichts, die angegriffene Form weiche in wesentlichen Punkten von der Aufmachung der Klägerin ab und könne daher nicht zu einer Herkunftstüuschung führen, beruht, wie die Bezugnahme auf die in dem angefochtenen Urteil voraufgegangenen zeichenrechtlichen Darlegungen erkennen läßt, darauf, daß das Berufungsgericht bei der Aufmachung der Klägerin die Hinweisfunktion in erster Linie den Worten "Ho^P" und "Kaffee” beigemessen, ferner die Bezeichnung "coffeinfrei" schon v/egen Ihrer Eigenschaft als Beschaffenheitsangabe als nicht kennzeichnio|<s fällig angesehen und bei der Ausstattung der Beklagten ln dom Pehlen des sogenannten Strahlenkranzes und vor allem in dem Worte ausreichende, die Verv/echselbarkeit
äusschlicßende Unterscheidungsmerkmale erblickt hat. Im Rahmen der zeichenrechtlichen Ansprüche war diese Würdigung, wie dargelegt, vor allem deshalb bedenklich, weil sie nicht mit der sonstigen Begründung des angefochtenen Urteils, namentlich nicht mit der Unterstellung in Einklang zu bringen war, daß die Klägerin für ihre Ausstattung Verkehrs-geltung erlangt habe. Für den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand wird in diesem Zusammenhang hauptsächlich von folgenden Erwägungen auozugehen sein:
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Auch hier bildet die Möglichkeit einer Verwechslung der * Herkunftsotätton, die durch die Annäherung der Kennzeichnung mittel hervorgerufen wird, ein v/esentliches Anzeichen für das Vorliegen einer unzulässigen Nachahmung. Ebenso wie im Falle einer Zeichenoder Ausstattungsverletzung genügt es, daß der Verkehr geschäftliche oder organisatorische Beziehe gen zwischen den beteiligten Unternehmen vermutet, die hier beispielsweise auch in einer tatsächlich nicht bestehenden geschäftlichen Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten gesehen werden könnten. Me Vermutung solcher Beziehungen
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kann schon bei Nachahmung von charakteristischen und einprägsamen Einzelclementen einer Ausstattung auf kommen, und zwar vor allem dann, wenn diese Elemente während einer besonders langen Zeitdauer ausschließlich von dem Inhaber der nachgeahmten Kennzeichnung benutzt worden sind» Deshalb wird zu prüfen sein, ob nicht bereits die Verwendung der von der Beklagten gebrauchten Darstellung einer blickfangartig wirkenden roten, in geringem Abstande oben und unten von je einem Balken begrenzten Scheibe in einem hellen viereckigen Felde mit der ein wenig schräg verlaufenden, in heller Schreibschrift ausgeführten Inschrift «coffcinfrci" geeignet ist, eine Herkunftstäuschung zu demindest in dem erwähnten weiteren Sinne herbeizuführen. Dazu hätte es keiner Verkehrsdurchsetzung in dem nach § 25 WZG erforderlichen Ausmaß bedurft; vielmehr wäre ausreichend gewesen, daß der beschriebenen Kombination von Kennzeichnungsolementcn eine natürliche Kinweiskraft innewohnt und daß sie in den Abnehmer•« kreisen für coffeinfreien Kaffee einen gewissen Grad* von. Bekanntheit erlangt hat* Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im wesentlichen davon abhängen, in welchem nach Zeitdauer und Umsatz zu bestimmenden Umfang die Klägerin sich der betreffenden. Kennzeichnung, und zwar einschließlich der für die Saugdeckchen und die Inserate gewählten Form der Wiedergabe, bedient hat. Die BÖdeütung der Umsätze ist dabei an dem Verbrauch nicht von Kaffee schlechthin, sondern an dem von coffeinfreiem Kaffee zu messen, dessen Kennzeichnung durch die Beklagte mit der Klage allein angegriffen wird. Dementsprechend ist auch die Hinweiskraft der Ausstattung der Klägerin lediglich danach zu beurteilen, welches Erinnerungsbild diese Ausstattung bei den Abnehmern von coffeinfreiem Kaffee hinterlassen konnte. Aufgrund efer hierüber zu treffenden Feststellungen wird zu prüfen sein,
'Ob die Annahme sich aufrcchterhalten läßt, die Aufmachung der Beklagten könne bei keinem irgendwie beachtlichen l'eiü
des danach maßgebenden Veik ehrskreises unrichtige Herkunft» Vorstellungen, sei es auch nur im Sinne einer vermuteten Abhängigkeit der beiden Unternehmen, hervor rufen*
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In den angefochtenen Urteil heißt es sodann, bei der Y/aronpackung der Klägerin handele es sich nicht um eine weithin bekannte oder berühmte Aufmachung; vielmehr komme ihr nur normale Kennzeichnungskraft zu* Daraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, die Beklagte nutze nicht etwa den guten Ruf der Klägerin zur Empfehlung der eigenen Ware aus. Die hier angestellte Überlegung wäre entbehrlich, wenn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Gefahr^ einer Herkunftstäuschung zu bejahen wäre; denn mit einer solchen Täuschung ist zwangsläufig eine Ausnutzung des geschäftlichen Rufes des von der Nachahmung betroffenen y/ottbeworbero oder doch, was im Rahmen des § 1 UTC genügen würde, eine sonstige Beeinträchtigung dieses Rufes verbünde die auch in der schon erwähnten Vermutung eines geschäftlichen Abhängigkeitsverhältnisscs liegen würde. Abgesehen davon widerspricht das Berufungsgericht sich, wenn es der Ausstattung der Klägerin an dieser Stolle nur eine normale Kcnnzeichnungskraft cubilligt, während cs zuvor immerhin ihre Verkehregeltung im Sinne des § 25 WZG unterstellt hatt . Vor allem aber ist der hier erkennbar werdende rechtliche Ausgangspunkt irrig, daß ein wettbewerbsrechtlicher Kenn-zoichcnschuts aus § 1 UWG. unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden geschäftlichen Rufes nur für weithin bekannfe oder berühmte Kennzeichnungen gewährt werden könne* Das Berufungsgericht hat dabei anscheinend den Schutz von Kennzeichen mit überragender Verkehrsdurchsetzung vor der sogenannten Verwässcrungsgcfohr im Äuge gehabt, dessen Bedeutun hauptsächlich darin besteht, daß er nicht wie der Zeichenschutz auf gleiche oder gleichartige Waren beschränkt ist* (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 186 - Quick). Hierauf braucht im
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vorliegenden Palle nicht zurückgegriffen zu werden; denn die Waren der Parteien sind gleich. Bei Warengleichheit oder - gleichartigkeit aber ist eine unlautere Ausnutzung oder sonstige Beeinträchtigung des Rufes eines Wettbewerbers durch Kachahmung seiner Kennzeichnung nicht nur gegenüber weithin bekannten oder berühmten Marken 9 sondern auch gegenüber Kennzeichnungen von normaler Kennzeichnungskraft möglich9 sofern das Verhalten des Nachahmers nach den gesamten Umständen gegen das kaufmännische Anstandsgefühl verstößt.
3« Bas Berufungsgericht hat schließlich noch erörtert, ob der Beklagten ein planmäßiges Verhalten zur Last falle. Es hat auch dies verneint. Die dafür gegebene Begründung» daß die Beklagte auf der einen Schmalseite der angegriffenen Packung ihre eigene Firma anbringe und auf der anderen Schmalseite auf den "T^B^-GOLD-MOCCA" als auf Deutschlands meistge-trunkenon Kaffee hinweise, trifft jedoch nicht den rechtlichen Gesichtspunkt des planmäßigen Verhaltens9 sondern könnte, höchstens für die Beurteilung der Verv/echselbarkeit herangezogen werden, die aber durch den Aufdruck auf den Schmalseiten angesichts seiner verschwindend geringen optischen Wirkung gleichfalls nicht vermindert wird. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die weitere Bemerkung des Berufungsgerichts, ein planmäßiges Anhängen an den guten Ruf der Klägerin sei auch nicht bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin über die Saugdeckchen anzunehmen, weil hier wogen der Anbringung der Worte "Hooss" und Kaffee11 auf halbkreisförmigen braunen Balken die Unterschiede der angegriffenen Ausstattung noch größer als im Verhältnis zu dem Klagezcichen - gemeint ist anscheinend, zu dem Klagoscichcn 729 706 - seien. Es kommt hierauf aber ohnehin nicht entscheidend an. Denn die Planmäßigkeit einer Nachahmung ist nur einer der denkbaren Umstände, welche die Nachahmung einer Kennzeichnung unlauter erscheinen lassen
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können* Mit ihrer Verneinung ist daher noch nicht dargetan, daß die Nachahmung v/ettbev/erbsrechtlich unbedenklich ist.
4* Dagegen würde dann, wenn die Möglichkeit einer Herkunfts-tauschung oder einer Beeinträchtigung des Hufes der Kläge-rin zu bejahen wäre, noch zu untersuchen sein, ob das Verhalten der Beklagten in subjektiver Hinsicht zu beanstanden ist; denn beim Tatbestand der wettbewerbswidrigen Nachahmung sind es vor allem die bewußte Annäherung an die fremde Gestaltung und die zu demindest leichtfertige Hinnahme der Gefahr von Verwechslungen oder einer Beeinträchtigung des Rufes des Mitbewerbers, die auch beim Fehlen eines Sonderschutzes die Unlauterkeit und damit das Unwerturteil über das Verhalten des Nachahmers begründen. Die Beklagte hatte zunächst bestritten, daß ihr die Ausstattung der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Klägerin ist dem unter Hinweis auf einen Schriftwechsel aus den Jahren 1957 - 195? entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. In rechtlicher Hinsicht ist dabei zu beachten, daß die Beklagt: sich dann, wenn eine in ihrem Betriebe an verantwortlicher Stelle tätige Person die Klägerin und ihre Erzeugnisse kannte, was naheliegt, gegenüber dem Unterlassungs- und Löschungsanspruch im Hinblick auf § 15 Abs. 3 UWG in kein Falle, gegenüber dem Schadensersatzanspruch nur im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf die Unkenntnis ihres Inhabers berufen könnte. Bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten wird ferner der Tatsache Bedeutung zukommen, daß die Beklagte bei der Wahl der Ausstattung für ihren coffeinfreien Kaffee von der Kennzeichnung ihres GOLD-MOCCA", den 3ie als Deutschlands meistgetrunkene Kaffeesorte anpreist,und dessen Aufmachung danach einen besonders hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben müßte, ohne Rücksicht auf den darin für sie liegenden Werbewert in
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grundlegender Weise abgewichen ist und daß sie statt dessen gerade diejenigen Kennzeichnungsmerkmale verwendet hat9 die in der schon lange vorher gebrauchten Ausstattung für den coffeinfreien Kaffee der Beklagten, eines seit mehr als hundert Jahren bestehenden Unternehmens, blickfangartig im Mittelpunkt stehen» Es wird Sache der Beklagten sein, für das Zusammentreffen dieser Umstände eine überzeugende Erklärung abzugeben»
5. Baß der Beklagten dann, wenn sich ihr Verhalten nach dem Vorhergehenden als unlauter darstellen sollte, der Übergang zu einer anders gestalteten Aufmachung für den coffeinfreien Kaffee zuzu demuten wäre, was im Bahmen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWGr gleichfalls zu berücksichtigen ist, bedarf angesichts der Pulle der möglichen Kennzeichnungen keiner Erörterung»
6» Bas Ergebnis der unter dem Blickwinkel des § 1 UWG vorzu-nehnenden Prüfung wird auch für die Präge des Verschuldens rechts erheblich werden können, auf die es im Zusammenhang mit den Ansprüchen auf Auskunft ert ei lung und Feststellung der Schadensersatspflicht ankommt»
V» ITaoh alledem war das angefochtene Urteil auf zuheben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und erneuten Prüfung einmal wegen des auf das Klagezeichen 729 706 gestützten Löschungsanspruchs, sodann wegen des v/ettbev/erbsrechtlichon Anspruchs, der, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, außer dem begehrten Unterlassungsgebot auch eine Verurteilung zur Löschung des Zeichens 738 798 rechtfertigen würde, und gegebenenfalls wegen des von der Klägerin beanspruchten Ausstattungsschutzes an das BerU-
fungsgerieht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Wilde
Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Ebel