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BGH · Ib ZR 94/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 94/65

Deshalb hätte die Baugenehmigungsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung nicht von der Errichtung weiterer 3 Einstellplätze abhängig machen dürfen„ Die Verwaltungsbehörde dürfe grundsätzlich nichts Unmögliches verlangen« Den Abschluß des Vertrages habe die Beklagte daher durch die Androhung eines bestimmten hoheitlichen Handelns von ihm erzwungen« Außerdem handle es sich bei den zugewie-senen Plätzen nicht um Einstellplätze im Sinne der KGaO, sondern um öffentliche Parkplätze« Schließlich habe die Beklagte für die Herrichtung der 3 Plätze auf der Anlage ^■■Bstraße/Ecke Pfll^^straße weniger als DH 14«500,— auf gewendet so daß er mehr als 3/5 der notwendigen Kosten bezahlt habe« Ao Bas Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, weil nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Beklagte die in Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung gestellten Einstellplätze als privatrechtliche Nachbareigentümerin der in der Umgebung bauenden Grundstückseigentümer und Bauherrn geschaffen habe, um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, auf den stadteigenen Einstellanlagen ihre nach der RGaO bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen« Bie sich aus der RGaO ergebende öffentlich-rechtliche Pflicht des Klägers habe durch den Vertrag vom 18» Juni 1959 nicht berührt werden sollen; die Beklagte habe vielmehr dem Kläger lediglich bei der Erfüllung seiner sich aus der Auflage zur Baugenehmigung ergebenden Pflicht behilflich sein wollen« Biese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken» Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um die "Ablösung" einer öffentlich-recht liehen Pflicht des Klägers oder um die Schaffung der Voraus Setzungen für einen Bispens nach § 58 Abs« 2 RGaO (vgl« BGH IM § 13 GVG Nr« 69)« Bern Kläger oblag vielmehr aufgrund der mit der Baugenehmigung verbundenen und von ihm nicht an gefochtenen Auflage die Pflicht, 7 Ein Stellplätze im Sinne der RGaO zu schaffen0 Diese Auflage hat der Kläger dadurch erfüllt, daß er 4 Einstellplätze auf seinem Baugrundstück bereit stellte lind bezüglich der 3 übrigen Einstellplätze sich durch den Vertrag vom 18» Juni 1959 an den von der Beklagten errichteten Gemeinschaftsanlagen beteiligte» Dies ergibt sich, worauf auch das Berufungsgericht hinv/eist, aus Ziff» X des zu dem Vertragsinhalt erhobenen Merkblattes, worin es heißt: ,rDie mit der Stadt Bochum geschlossenen Beteiligungsvertrage gelten den Baugenehmigungsbehörden gegenüber als Nachweis darüber, daß und in welehern Umfang Einstellplatz vom Bauherrn geschaffen wird, der den Anforderungen der RGaO entspricht»,f Nach alledem ist Gegenstand des Rechtsstreits ein aus einem privatrechtlichen Vertrag abgeleiteter privatrechtlicher Rückforderungsanspruch» B» Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zustehe, denn der Kläger habe die DM 8»700,— aufgrund eines rechtswirksam zustandegekommenen und rechts-v/irksam gebliebenen Vertrages an die Beklagte bezahlt» Das Berufungsgericht führt aus, es liege keine unzulässige Verquickung hoheitlicher Funktionen mit fiskalischen Interessen der Beklagten vor» Das Problem der uAb-lösiingsverträgeu brauche nicht berührt zu v/erden, v/eil eine Verschiebung öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht Gegenstand des Vertrages sei» Dafür, daß die Beklagte einen unzulässigen Druck auf den Kläger ausgeübt habe, seien keine Wenn der Kläger meine, ihm hätte nicht die Erstellung von 7., sondern nur von 4 (der Zahl der auf seinem Grundstück errichteten) Einstellplätzen zur Auflage gemacht werden dürfen, es sei ihm wegen der damit verbundenen finanziellen Nachteile nicht zuzu demuten gewesen, deswegen Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, so sei dieses Vorbringen nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen» Die Lage des Klägers sei nur eine solche gewesen, in der sich alle diejenigen befänden, die das Handeln oder die Ansprüche eines anderen unberechtigt fänden, sich aber mit dem anderen einigten, weil sie das Risiko einer gerichtlichen Klärung nicht auf sich nehmen wollten» Dafür, daß die Beklagte die Auflage von 7 Einstellplätzen etwa selbst für unbegründet gehalten und trotzdem die Auflage gemacht habe, um den privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, sei nichts dargetan» Im übrigen habe der Kläger nicht nur nicht vor den Verwaltungsgerichten geklagt, sondern er habe nicht einmal völlig kosten- und risikolose Gegenvorstellungen gegen die Auflage bei der Baubehörde erhoben«, II» Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Vertrag sei auch nicht auf eine objektiv unmögliche Leistung im Sinne des § 306 BGB gerichtet gewesen» Nach § 3 des Ver- Biese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden* Denn die Beklagte übernahm, wovon auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, nach dem Inhalt des Vertrages die Verpflichtung, dem Kläger geeignete Einstellplätze im Sinne der HGaO zur Verfügung zu stellen* Wären daher die zunächst zugewiesenen Plätze nicht geeignet ira Sinne der RGaO gewesen, dann hätte der Kläger einen Anspruch auf die Zuweisung geeigneter Einstellplätze gehabt* Baß eine Zuweisung geeigneter EinstelIplätze schlechthin unmöglich wäre, hat auch der Kläger nicht vorgetragen* Bie Baubehörde hat auch die zugewiesenen Plätze als Erfüllung der Auflage angesehen* Ob der Kläger diese Entscheidung der Baubehörde in einem verwaltungsgei'icht Lichen Verfahren überprüfen lassen kann, mag dahinstehen; denn auch IIIo Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, den Vertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums angefochten« Insoweit sei bereits die Anfechtungsfrist nicht gewahrt« Im übrigen gehe aus dem Vertrag klar hervor, was die Beklagte habe leisten wollen« Wenn der Kläger sich einen größeren Butzen versprochen haben sollte, so rechtfertige das keine Anfechtung« Sollte aber der Kläger der Auffassung sein, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, dann müsse er die Beklagte auf Erfüllung in Anspruch nehmen« IV« Bas Berufungsgericht führt weiter aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg eingetreten« Zweck sei gewesen, dem Kläger die Erfüllung der in dem Bauschein erteilten Auflage zu ermöglichen und damit die Durchführung des Bauvorhabens zu gewährleisten« Dieser Zweck sei auch erreicht worden, denn der Kläger habe nach Abschluß des Vertrages seinen Bau, wie geplant, errichten können« Die Stadt als Baubehörde habe die von ihr als Vertragspartei geschaffenen Einstellplätze als solche im Sinne der KGaO anerkannt« Die dahingehenden Ausführungen des Klägers, daß durch den Vertrag keine Einstellplätze im Sinne der RGaO geschaffen worden seien, daß er mithin seiner durch die Auflage festgesetzten Pflicht noch nicht nachgekommen sei, seien deshalb unerheblich* Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Baubehörde den Vertrag vom 180 Juni 1959 gar nicht als ausreichend hätte anerkennen dürfen; das sei Sache der Beklagten o Außerdem könne das wiederum nur von den Verwaltung sger ich ten nachgeprüft werden* Für den geltend-gemachten Anspruch des Klägers sei allein entscheidend, daß der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg eingetreten sei, es komme nicht darauf an, ob dieser Erfolg hätte eintreten dürfen* Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß der Kläger' verpflichtet sei, insgesamt 7 Einstellplätze nach der RGaO zu schaffen. Über öffentlich-rechtliche Vorfragen kann der Zivilrichter allerdings entscheiden (BGHZ 2, 63; BGH LM KRG 2 Nr, 3)o Insoweit ist es in der Regel ohne Bedeutung, wenn die Vorfragen einem Rechtsgebiet zugehören, für das ein anderer Rechtsweg eröffnet ist* Der Zivilrichter kann prüfen, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist, d»h» ob es sich um einen der hoheitlichen Betätigung zweifellos fremden, reinen Willkürakt der Verwaltung gehandelt hat, oder ob die Behörde unter keinem Gesichtspunkt zuständig sein konnte» Dagegen ist der nur fehlerhafte, also auch rechts-v/idrige Verwaltungsakt solange als bestehend anzusehen, als er nicht auf die Klage von dem Verwaltungsgericht aufgehoben ist (RGZ 119, 193, 196; RGZ 164, 162, 176; BGHZ 2, 366; 4, 302, 306)» Da für die Nichtigkeit der Auflage wegen schwerer Verfahrensmängel oder grundlegender Verstöße gegen die materiell-rechtlichen Vorschriften kein Anhalt ersichtlich ist, ist im Streitfall von der Rechtmäßigkeit der Auflage auszugehen» Es kommt mithin nicht auf den Vortrag des Klägers an, auf den auch die Revision besonders hinweist, ihm sei die Herstellung von mehr als 4 Einstellplätzen im Sinne der RGaO unmöglich gewesen, die Auflage hätte daher nicht erlassen werden dürfen» Davon abgesehen ist die vom Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Vorbringen zusätzlich angestellte Erv/ägung, die Auflage der Baubehörde sei schon deshalb nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen, weil der Kläger auch zur Teilnahme an einer Gemeinschaftseinrichtung habe herangezogen werden können (§ 10 RGaO) und dies möglich gewesen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Co Eu dem Hilfsantrag führt das Berufungsgericht aus, dieser Antrag beziehe sich auf die Einstellanlage flBtetraße/KflBNtraßeo Inzwischen habe die Beklagte dem Kläger aber neue Einstellplätze in der Anlage ße/Ecke F^S^straße zugewiesen. Das Berufungsgericht geht bei seiner Auslegung des Vertrages ohne Rechtsverstoß davon aus, daß entscheidend die Beteiligung des Vertragspartners an einer für das betreffende Baugrundstück geeigneten Gemeineehafts~ anlage ist, und daß es nicht darauf ankommt, ob die zuerst benannten Plätze bereits die geeignetesten sind, oder ob durch Zuweisung anderer Einstellplätze eine günstigere Lage zu dem Grundstück geschaffen werden kann.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 567 BGB § 286 ZPO
vertragenEinstellplätzeBerufungsgerichtAuflageRGaOStadtVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

£
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 94/65	URTEIL	Verkündet	am
19 «> April 196?
Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich S
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Stadt B0R vertreten durch den Öberstadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
o
IT
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o April 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr«, Mösl, Alff und Br, Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf„ vom 29o Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von DM 8,700,—, die er Anfang I960 aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrages über die Errichtung von Einstellplätzen nach der ReichsgaragenOrdnung (RGaG) an diese gezahlt hat.
Im Jahre 1959 errichtete der Kläger auf seinem in dor	Innenstadt	gelegenen Grundstück KHHlstraße
105 ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Baugenehmigung war ihm unter der Auflage erteilt v/orden, sieben Kraftfahrzeug-Einstellplätze im Sinne der Reichsgaragenordnung nachzuv/ei-sen, 4 Flätze richtete er auf seinem Grundstück ein* Wegen der restlichen 3 Flätze schloß er mit der Beklagten am 18, Juni 1959 eine Vereinbarung, in der es iuao heißt:
 
§ 1 Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück K^HBstrn	in	BH^^urch Neu-
bau ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten°
Der Bauherr hat dazu bei der Stadt 3HBals Baugenehraigungsbehörde die Genehmigung beantragte Er möchte sich an der Herrichtung einer für sein Bauvorhaben geeigneten stadteigenen Einstellanlage beteiligen im Sinne des vorbo-zeichneten Merkblatts der Stadt DflHV
§ 2 Der Bauherr verpflichtet sich, an die Stadtkasse der Stadt BfH^den Betrag von DM 8o700,— bei Gebrauchsabnahme des Neubaues <> * * zu überweisen o
§ 3 Die Stadt BflHPverpflichtet sich, dem Bauherrn - auf der stadteigenen - ebenerdigen - mehrgeschossigen Einstellanlage ftpHBstraße -straßc^p Einstellplätze her Zurich ten und bereit— zuhalten während folgender Bedarfszeiten: P 0»o 0
§ 4 Die Stadt BHH^ist berechtigt, den Bauherrn
 später auf eine andere als die in § 3 vorgesehene Einstellanlage zu verweisen, sofern auch diese andere Anlage der Baugenehmigungobehörde als geeignet für das Bauwerk des Bauherrn erscheintP
U
0 0	9	0	0
In dem nach § 5 als Bestandteil des Vertrages bezeichne ten Merkblatt der Stadt BflHBzur Erstellung stadteigener Gemeinschaftsanlagen für Kraftfahrzeuge ist u<,eu ausgeführt:
III. Die Hilfe der Stadt»
Da ein großer Teil der Bauherrn »»»P <> die nach der RGaO notwendigen Binstellanlagen nicht unterbringen kann, hat die Stadt	Hand
 eines zu ihrem Leitplan erlassenen Ergänzungs-planes für die Brennpunkte des Stadtgebiets Grundstücke ausgesondert, um sie zu ebenerdigen oder mehrgeschossigen Einstellanlagen herzurichten o Diese Anlagen schafft die Stadt nicht aus ihrer öffentlich-rechtlichen Straßenbaupflicht, sondern als privatrechtliche Nachbareigentümerin
 
der in der Umgebung dieser Anlagen bauenden Grundsttickeigentümer und Bauherren, um letzteren in berechtigten Pallen im Wege eines privatrechtlichen Vertrages die Möglichkeit zu geben, auf den stadteigenen Einstellplätzen ihre Verpflichtungen aus der RGaO zu erfüllen o
VIIo Der Kostenboitrag,
Q o o o o
Da jedoch die Kosten für die erste Einrichtung und Grundstücksbeschaffung nicht allein von den einstellplatzpflichtigen Bauherren getragen werden können, zu demal ohne mehrgeschossige Ein-stellhäusex’ der Bedarf nicht mehr gedeckt werden kann, verlangt die Stadt von don beteiligungswilligen Bauherren einen Zuschuß zu jedem Einstellplatz, dessen Höhe nur etwa 3/5 der
 tr ^ — j__
xv.uüoen ueiragc, a 10 naori so
 acna^zung
 der Stadt im Durchschnitt auf jeden der im Stadtteil des jeweiligen Baugrundstüclca - ebenerdig oder mehrgeschossig - geplanten Einstell-plätze entfalleno
 Xo Zweck des Vertrages im Baugenehmigungsverfähren*
Die mit der Stadt flHBHfce9C^0Dseilen Beteiligungsvertrüge gelten den Baugenehraigungsbehörden gegenüber als Wachweis darüber, daß und in welchem Umfang Einstellplatz vom Bauherrn geschaffen wird, der den Anforderungen der RGaO ent-sprichto11
Der Kläger konnte nach Abschluß des Vortrages ohne Beanstandung der Baugenehmigungsbehörde seinen Hausbau, wie vorgesehen, mit 4 selbsterrichteten Einstellplätzen vollenden»
Am 27* November 1962 - während des vorliegenden Rechtsstreits - wies die Beklagte dem Kläger an Stelle der bisherigen Plätze 3 Einstellplätze auf der nicht überdachten, ebenerdigen Anlage an der ^HHBstraße/Ecke B®-H®straße zu, die etwa 180 m vom Grundstück des Klägers
 
entfernt liegt« Auf einer an den Zufahrten aufgestellten Hinweistafel ist u.a, angegeben, daß es sich um eine "Gemeinschafts-Eins tellanlage" handle und daß die mit den Nummern 74, 75 und 76 gekennzeichneten Plätze dem Kläger Vorbehalten seien«
Der Kläger hat vorgetragen, der Vertrag vom 18« Juni 1959 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig«. Die Beklagte habe rechtsmißbräuchlich die ihr obliegenden hoheitlichen Punktionen mit ihren fiskalischen Interessen verknöpft«
Ihm sei es nicht möglich gewesen, mehr als 4 Einstellplätze zu schaffen,. Deshalb hätte die Baugenehmigungsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung nicht von der Errichtung weiterer 3 Einstellplätze abhängig machen dürfen„ Die Verwaltungsbehörde dürfe grundsätzlich nichts Unmögliches verlangen« Den Abschluß des Vertrages habe die Beklagte daher durch die Androhung eines bestimmten hoheitlichen Handelns von ihm erzwungen« Außerdem handle es sich bei den zugewie-senen Plätzen nicht um Einstellplätze im Sinne der KGaO, sondern um öffentliche Parkplätze« Schließlich habe die Beklagte für die Herrichtung der 3 Plätze auf der Anlage ^■■Bstraße/Ecke Pfll^^straße weniger als DH 14«500,— auf gewendet so daß er mehr als 3/5 der notwendigen Kosten bezahlt habe«
Der Kläger hat den Vertrag ferner wegen arglistiger Täuschung angefochten, wei 1 die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage unzulässig und unmöglich gewesen sei und dies die Beklagte gev/ußt habe«
Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 8«700,— nebst 4 # Zinsen seit
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Klagezustellung zu zahlen, hilfsv/eise,
 die Beklagte zu verurteilen, in der lin-stellanlage KflHBstraßeflHHP für ihn täglich von 9 - 19 Uhr 3 Kraftfahrzeugeinstellplätze bereit zu halten, und zwar gegen ein Entgelt, das nach dem Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen zur anteiligen Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten unter Anrechnung des von der Beklagten aus der Anlage erzielten Überschusses erforderlich ist, das im Höchstfall aber den Durchschnitt des landesüblichen Entgelts nicht übersteigen darf, ferner hilfsv/eise,
 den Rechtsstreit an das Landesverwaltungs-gericht zu verweisen«.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen <,
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 3«400,— zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgev/ieoen0 Das Landgericht ist der Ansicht, der Kläger habe mehr als 3/5 der Kosten der Beschaffung und Einrichtung der Anlage bezahlt; die Beklagte sei daher verpflichtet, den Mehrbetrag zurückzuzahleno
 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt die Klage in vollem Umfang abgewieseno Die Anschluß-be: ufung des Klägers hat es zurückgewiesen«,
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter, nämlich die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung die Beklagte in vollem Umfange zur Zurückzahlung zu verurteilen« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen o
EntScheidung8gründe:
Ao Bas Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, weil nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Beklagte die in Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung gestellten Einstellplätze als privatrechtliche Nachbareigentümerin der in der Umgebung bauenden Grundstückseigentümer und Bauherrn geschaffen habe, um den Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, auf den stadteigenen Einstellanlagen ihre nach der RGaO bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen« Bie sich aus der RGaO ergebende öffentlich-rechtliche Pflicht des Klägers habe durch den Vertrag vom 18» Juni 1959 nicht berührt werden sollen; die Beklagte habe vielmehr dem Kläger lediglich bei der Erfüllung seiner sich aus der Auflage zur Baugenehmigung ergebenden Pflicht behilflich sein wollen«
Biese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken» Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um die "Ablösung" einer öffentlich-recht liehen Pflicht des Klägers oder um die Schaffung der Voraus Setzungen für einen Bispens nach § 58 Abs« 2 RGaO (vgl«
 BGH IM § 13 GVG Nr« 69)« Bern Kläger oblag vielmehr aufgrund der mit der Baugenehmigung verbundenen und von ihm nicht an gefochtenen Auflage die Pflicht, 7 Ein Stellplätze im Sinne
 
der RGaO zu schaffen0 Diese Auflage hat der Kläger dadurch erfüllt, daß er 4 Einstellplätze auf seinem Baugrundstück bereit stellte lind bezüglich der 3 übrigen Einstellplätze sich durch den Vertrag vom 18» Juni 1959 an den von der Beklagten errichteten Gemeinschaftsanlagen beteiligte» Dies ergibt sich, worauf auch das Berufungsgericht hinv/eist, aus Ziff» X des zu dem Vertragsinhalt erhobenen Merkblattes, worin es heißt: ,rDie mit der Stadt Bochum geschlossenen Beteiligungsvertrage gelten den Baugenehmigungsbehörden gegenüber als Nachweis darüber, daß und in welehern Umfang Einstellplatz vom Bauherrn geschaffen wird, der den Anforderungen der RGaO entspricht»,f Nach alledem ist Gegenstand des Rechtsstreits ein aus einem privatrechtlichen Vertrag abgeleiteter privatrechtlicher Rückforderungsanspruch»
B» Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zustehe, denn der Kläger habe die DM 8»700,— aufgrund eines rechtswirksam zustandegekommenen und rechts-v/irksam gebliebenen Vertrages an die Beklagte bezahlt»
X» Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 18» Juni 1959 ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 138 BGB nichtig»
Das Berufungsgericht führt aus, es liege keine unzulässige Verquickung hoheitlicher Funktionen mit fiskalischen Interessen der Beklagten vor» Das Problem der uAb-lösiingsverträgeu brauche nicht berührt zu v/erden, v/eil eine Verschiebung öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht Gegenstand des Vertrages sei» Dafür, daß die Beklagte einen unzulässigen Druck auf den Kläger ausgeübt habe, seien keine
 
Anhaltspunkte ersichtlich«. Wenn der Kläger meine, ihm hätte nicht die Erstellung von 7., sondern nur von 4 (der Zahl der auf seinem Grundstück errichteten) Einstellplätzen zur Auflage gemacht werden dürfen, es sei ihm wegen der damit verbundenen finanziellen Nachteile nicht zuzu demuten gewesen, deswegen Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, so sei dieses Vorbringen nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen» Die Lage des Klägers sei nur eine solche gewesen, in der sich alle diejenigen befänden, die das Handeln oder die Ansprüche eines anderen unberechtigt fänden, sich aber mit dem anderen einigten, weil sie das Risiko einer gerichtlichen Klärung nicht auf sich nehmen wollten» Dafür, daß die Beklagte die Auflage von 7 Einstellplätzen etwa selbst für unbegründet gehalten und trotzdem die Auflage gemacht habe, um den privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, sei nichts dargetan» Im übrigen habe der Kläger nicht nur nicht vor den Verwaltungsgerichten geklagt, sondern er habe nicht einmal völlig kosten- und risikolose Gegenvorstellungen gegen die Auflage bei der Baubehörde erhoben«,
Der Vertrag sei auch nicht wegen Wuchers nichtig»
Es fehle bereits an einem konkreten Vortrag des Klägers, daß er sich in einer Notlage befunden habe» Es fehle aber auch an einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung»
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
II» Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Vertrag sei auch nicht auf eine objektiv unmögliche Leistung im Sinne des § 306 BGB gerichtet gewesen» Nach § 3 des Ver-
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träges habe sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 3 Einstellplätze, d.h» Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet seien, auf der Gemeinschaftsanlage KPHIBs^ußG/K^lpstraße herzurichten und bereitzuhalten; außerdem habe die Beklagte sich das Hecht Vorbehalten, den Kläger später auf eine andere Einstellanlage zu verweisen* Biese Pflichten habe die Beklagte erfüllen können, weil die Einstellanlage K^HP~ straße/K^JPstraße bereits bei Abschluß des Vertrages bestanden habe* Darauf, ob die Plätze für das Grundstück des Klägers geeignet gewesen seien, komme es nicht an, v/eil auch bei Nichteignung die Leistung der Beklagten nicht objektiv unmöglich gewesen sei«, Es bedürfe aber auch keiner Erörterung, ob die jetzt dem Kläger zugewiesenen Platze in der Anlage M^HBstraße/Ecke Pp|^®straße geeignete Einstellplätze für das Grundstück des Klägers seien* Denn wäre das nicht der Pall, dann hätte der Kläger allenfalls das Hecht, geeignetere Plätze von der Beklagten zu verlangen*
Biese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden* Denn die Beklagte übernahm, wovon auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgeht, nach dem Inhalt des Vertrages die Verpflichtung, dem Kläger geeignete Einstellplätze im Sinne der HGaO zur Verfügung zu stellen* Wären daher die zunächst zugewiesenen Plätze nicht geeignet ira Sinne der RGaO gewesen, dann hätte der Kläger einen Anspruch auf die Zuweisung geeigneter Einstellplätze gehabt* Baß eine Zuweisung geeigneter EinstelIplätze schlechthin unmöglich wäre, hat auch der Kläger nicht vorgetragen* Bie Baubehörde hat auch die zugewiesenen Plätze als Erfüllung der Auflage angesehen* Ob der Kläger diese Entscheidung der Baubehörde in einem verwaltungsgei'icht Lichen Verfahren überprüfen lassen kann, mag dahinstehen; denn auch
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eine insoweit die Erfüllung der Auflage verneinende Entscheidung würde dem Kläger nur das Hecht geben, seine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen•
IIIo Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, den Vertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums angefochten« Insoweit sei bereits die Anfechtungsfrist nicht gewahrt« Im übrigen gehe aus dem Vertrag klar hervor, was die Beklagte habe leisten wollen« Wenn der Kläger sich einen größeren Butzen versprochen haben sollte, so rechtfertige das keine Anfechtung« Sollte aber der Kläger der Auffassung sein, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, dann müsse er die Beklagte auf Erfüllung in Anspruch nehmen«
Auch diese Ausführungen lassen einen Eechtsirrtum nicht erkennen«
IV« Bas Berufungsgericht führt weiter aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg eingetreten« Zweck sei gewesen, dem Kläger die Erfüllung der in dem Bauschein erteilten Auflage zu ermöglichen und damit die Durchführung des Bauvorhabens zu gewährleisten« Dieser Zweck sei auch erreicht worden, denn der Kläger habe nach Abschluß des Vertrages seinen Bau, wie geplant, errichten können«
Die Stadt als Baubehörde habe die von ihr als Vertragspartei geschaffenen Einstellplätze als solche im Sinne der KGaO anerkannt« Die dahingehenden Ausführungen des Klägers, daß durch den Vertrag keine Einstellplätze im Sinne der RGaO geschaffen worden seien, daß er mithin seiner durch die Auflage festgesetzten Pflicht noch
 nicht nachgekommen sei, seien deshalb unerheblich* Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Baubehörde den Vertrag vom 180 Juni 1959 gar nicht als ausreichend hätte anerkennen dürfen; das sei Sache der Beklagten o Außerdem könne das wiederum nur von den Verwaltung sger ich ten nachgeprüft werden* Für den geltend-gemachten Anspruch des Klägers sei allein entscheidend, daß der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg eingetreten sei, es komme nicht darauf an, ob dieser Erfolg hätte eintreten dürfen*
Die Revision hält dem entgegen, Zweck der Vereinbarung sei auch gewesen, dem Kläger geeignete Einstellplätze auf die Dauer zur Verfügung zu halten* Das sei aber nicht der Fall; denn nehme man ein Miet Verhältnis an, so sei dies nach § 567 BGB nach 30 Jahren kündbar«, Die Plätze an der KflHBstraße seien auch nicht für den Kläger bereit gehalten worden, sondern der Kläger sei auf eine Teilnahme an der öffentlichen Benutzung verwiesen worden, wie unter Bev/eis gestellt gewesen sei (Verletzung des § 286 ZPO)* Daran habe nichts dadurch geändert werden können, daß die Beklagte nach Klageerhebung dem Kläger andere Einstellplätze zur Verfügung gestellt habe* Davon abgesehen dienten auch die neuen Einstellplätze ebenfalls dem öffentlichen Verkehr und könnten von jedermann benutzt werden* Auch insoweit sei Beweis angetreten *
Der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Kläger zwar auch auf die Dauer geeignete Einsteilplätze erhalten sollte, dieser Zweck aber die der Beklagten vertraglich obliegende Gegenleistung betrifft, die der Kläger notfalls im Wege der Klage auf Erfüllung durchsetzen kann* Der Anspruch nach § 812 Abs* 1 Satz 2 letzter Halbsatz BGB wird beim gegenseitigen Vertrag nur ausnahmswei-
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se und nur dann zugelassen, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg bezweckt war (BGH NJW 1963, 806; BGH WM 1963, 964; BGHZ 44, 321, 323; BGB RGRK 11. Aufl, Anm, 101 zu § 812), Bas ist hier nur der Pall, soweit es um die Anerkennung der dem Kläger zugev/iesenen Garagen als Erfüllung der in der Baugenehmigung erteilten Auflage durch die zuständige Baubehörde gehto Dieser Erfolg ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, eingetreten0 Die Baubehörde hat die nach dem Vertrag vorgesehenen Garagen als Erfüllung der Auflage anerkannt , Ob die Anerkennung der Baubehörde rechtlich .unbedenklich ist, kann das ordentliche Gericht nur in begrenztem Umfang, wie noch näher darzulegen sein wird, nachprüfen, Die Anerkennung der Einstellplätze als Erfüllung der Auflage ist jedenfalls nicht erkennbar nichtig,
V, Das Berufungsgericht verneint auch einen Rückforderung s an spruch, der aus dem Pehlen oder aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage hergeleitet werden könnte.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß der Kläger' verpflichtet sei, insgesamt 7 Einstellplätze nach der RGaO zu schaffen. Dieser nicht zu dem Vertrags Inhalt gewordene Umstand sei für beide Teile Geschäftsgrundlage gewesen. Wenn der Kläger nun behaupte, er sei nicht verpflichtet gewesen, über die 4 auf seinem Grundstück erstellten Einstellplätze hinaus weitere 3 Einstellplätze bereitzustellen, die Auflage der Baubehörde sei insoweit zu Unrecht ergangen, so könne er damit nicht durchar ingen, Denn die Auflage der Baubehörde sei ein Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit nur von den Verwaltungs-gerichten geprüft werden könne. Die ordentlichen Gerichte
 
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könnten nur die Nichtigkeit wegen schwerer Mängel fest-steilen,, Dafür fehle es an jedem Anhalt,
 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Über öffentlich-rechtliche Vorfragen kann der Zivilrichter allerdings entscheiden (BGHZ 2, 63; BGH LM KRG 2 Nr, 3)o Insoweit ist es in der Regel ohne Bedeutung, wenn die Vorfragen einem Rechtsgebiet zugehören, für das ein anderer Rechtsweg eröffnet ist* Der Zivilrichter kann prüfen, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist, d»h» ob es sich um einen der hoheitlichen Betätigung zweifellos fremden, reinen Willkürakt der Verwaltung gehandelt hat, oder ob die Behörde unter keinem Gesichtspunkt zuständig sein konnte» Dagegen ist der nur fehlerhafte, also auch rechts-v/idrige Verwaltungsakt solange als bestehend anzusehen, als er nicht auf die Klage von dem Verwaltungsgericht aufgehoben ist (RGZ 119, 193, 196; RGZ 164, 162, 176; BGHZ 2, 366; 4, 302, 306)» Da für die Nichtigkeit der Auflage wegen schwerer Verfahrensmängel oder grundlegender Verstöße gegen die materiell-rechtlichen Vorschriften kein Anhalt ersichtlich ist, ist im Streitfall von der Rechtmäßigkeit der Auflage auszugehen» Es kommt mithin nicht auf den Vortrag des Klägers an, auf den auch die Revision besonders hinweist, ihm sei die Herstellung von mehr als 4 Einstellplätzen im Sinne der RGaO unmöglich gewesen, die Auflage hätte daher nicht erlassen werden dürfen»
Davon abgesehen ist die vom Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Vorbringen zusätzlich angestellte Erv/ägung, die Auflage der Baubehörde sei schon deshalb nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen, weil der Kläger auch zur Teilnahme an einer Gemeinschaftseinrichtung habe herangezogen werden können (§ 10 RGaO) und dies möglich gewesen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
 
VIo Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich dargelegt, dem Kläger stehe auch nicht teilweise ein Rückzahlungsanspruch zu; denn der Breis von DM 8,700,— Übersteige nicht den nach Ziff, VII des Merkblattes vorgesehenen feil von 3/5 der durchschnittlichen Gestehungskosten 0
Co Eu dem Hilfsantrag führt das Berufungsgericht aus, dieser Antrag beziehe sich auf die Einstellanlage flBtetraße/KflBNtraßeo Inzwischen habe die Beklagte dem Kläger aber neue Einstellplätze in der Anlage ße/Ecke F^S^straße zugewiesen. Dazu sei sie berechtigt gewesen. Ein Anspruch des Klägers, ihm in der Einstellanlage Km^festraße/K^m^traße Einstellplätze zur Verfügung zu stellen, bestehe daher nicht mehr.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch während des vorliegenden Rechtsstreits dem Kläger andere Plätze anweisen dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zu demal der Kläger zunächst gegen die Einstellplätze KM^fcstraße/K^l^straße eingewendet hatte, sie seien vom Hauptgrund stück zu weit entfernt gelegen und deshalb ungeeignet. Das Berufungsgericht geht bei seiner Auslegung des Vertrages ohne Rechtsverstoß davon aus, daß entscheidend die Beteiligung des Vertragspartners an einer für das betreffende Baugrundstück geeigneten Gemeineehafts~ anlage ist, und daß es nicht darauf ankommt, ob die zuerst benannten Plätze bereits die geeignetesten sind, oder ob durch Zuweisung anderer Einstellplätze eine günstigere Lage zu dem Grundstück geschaffen werden kann.
Soweit der Kläger glaubt, die zugewiesenen Einstellplätze hätten nicht die nach dem Vertragsinhalt vorgesehener.
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Eigenschaften, kann er seine Rechte aus dem Vertrag gegen die Beklagte geltend machen„
Do Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuv/eiseno
 Krüger-Nieland
 Pehle
Mösl
 Alff
Simon