November 1935 zur Beendigung von Familienstrei-tigkeiten vor dem Oberlandesgericht Breslau einen vollstreckbaren Vergleich geschlossen, in dem sich die Eltern des Klägers zur Zahlung einer Rente auf Lebenszeit an Kurt L| verpflichteten, und zwar der Vater Dr. Adrian in Höhe von 500 RM, die Mutter Kunigunde (HHHI^geb. Oktober 1959 und zwei weiteren Beschlüssen betreffend die Rechtsnachfolgeklausel - den Erlaß eines Pfän-dungs- und tJberweisungsbeschlusses wegen rückständiger Forderungen aus dem Vergleich für die Zeit vom 1. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären» Durch Teilversäumnisurteil vom 9* Februar 1962 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung wegen der bis zu dem 31o Dezember 1955 entstandenen Ansprüche der Beklagten für unzulässig erklärt; dagegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Für ihre Ansprüche bis Ende 1955 macht die Beklagte gegenüber der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung geltend, die Verjährung dieser Ansprüche sei gehemmt gewesen, weil ihr Erblasser und nach seinem Tode sie selbst durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen seien. Die Mutter des Klägers habe nach dem Kriege ihren Wohnsitz in Österreich gehabt; eine dort erhobene Klage hätte die Verjährung nicht unterbrechen können, auch Vollstrecküngsraaßnahmen wären dazu nicht geeignet gewesen und hätten zudem wegen der Beschlag- Das Landgericht hat das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und außerdem die Zwangsvollstreckung wegen der für die Zeit vom 1, Juli 1957 bis zu dem 31. Nach dem Berufungsurteil sind die Ansprüche nicht mehr im Streit, die die Beklagte für die Jahre 1956 und 1957 geltend gemacht hatte: insbesondere ist rechtskräftig entschieden, daß die Beklagte für das Sterbejahr 1957 ihres Ehemannes Kurt den ganzen Jahresbetrag der diesem nach dem Ver gleich vom 23. Das Berufungsgericht hat für diese Zeit die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt, weil insoweit die Ansprüche auf Zahlung der Rente von jährlich 3 000 DM bei Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 23. Dezember 1959, dem Ablauf der Verjährungsfrist der bis zu dem Jahre 1955 fällig gewordenen Rentenansprüche, nicht eingetreten sei, komme allenfalls eine Hemmung der Verjährung für die in Rede stehenden Ansprüche gemäß § 203 Abs» 2 BGB in Betracht; die Beklagte sei jedoch nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen. 1. Die Mutter des Klägers, Kunigunde GflH) die zu der hier in Betracht kommenden Zeit als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes die alleinige Rentenverpflichtete v/ar, habe nach dem Kriege ihren .Wohnsitz in in Österreich gehabt. Das Berufungsgericht nimmt zur Begründung dieser Auffassung Bezug auf eine den umgekehrten Pall behandelnde Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 126, 58), wonach der Umstand, daß ein polnischer Gläubiger bis zu dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages zwischen Polen und dem Deutschen Reich über Verbürgung der Gegenseitigkeit das Armenrecht für eine Klage vor dem deutschen Gericht nicht erhalten konnte, keinen Hemmungsgrund für die Verjährung seiner Eorderung gegen den deutschen Schuldner bildete. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht die äußerste ihnen zu demutbare Sorgfalt angewendet, um ihr Recht zu verfolgen- Die Beklagte habe im Februar 1958 beim Bandesgericht Salzburg Klage gegen Kunigunde GflH|p auf Zahlung von 7 500 DM erhoben; im Laufe dieses Rechtsstreits habe sie spätestens am 15- Juli meint das Oberlandesgericht, in Österreich schon früher Klage auf Leistung,, oder, "wenn dies für eine gewisse Zeit wegen der Beschlagnahme des deutschen Eigentums in Österreich nicht möglich gewesen sein sollte, auf Feststellung u erhoben, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich früher "die Tatsache der seit 1948 bestehenden polizeilichen Anmeldung der Schuldnerin in M#-flHB erfahren und somit schon Jahre früher die zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist notwendigen Maßnahmen ergreifen können’*, Daß die Mutter des Klägers ihi'e polizeiliche Anmeldung iia MflUH verschwiegen habe, stelle kein "treuwidriges gegensätzliches Verhalten" dar, sondern sie habe es damit nur unterlassen, dem Gläubiger die rechtzeitige Geltendmachung seiner Rechte zu ermöglichen; da der Schuldner nicht die Rechtspflicht habe, den Gläubiger vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu schützen, könne das passive Verhalten der Frau Kunigunde G■■■HP den Einwand der Arglist nicht begründen. Zudem habe die Beweisaufnähme des Landgerichts zur Frage der polizeilichen Anmeldung der Frau GMHH0 in ergeben, daß diese in Wirklichkeit in FflHB weder einen ständigen Aufenthalt noch einen Wohnsitz, auch nicht als zweiten Wohnsitz neben ihrem österreichischen Wohnsitz in gehabt habe. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, daß sich seine Mutter nach dem Kriege selbst in bedrängter wirtschaftlicher Lage befunden habe, so daß es "immerhin verständlich" sei, daß sie "ihrem Bruder, dem Ehemann der Beklagten, nicht von sich aus die Wege zur Geltendmachung seiner Ansprüche freimütig erleichterte". 1 o Das Berufungsgericht geht ohne weitere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend davon aus, daß die Rentenansprüche des Rechtsvorgängers der Beklagten trotz Vorliegens eines vollstreckbaren Vergleichs der Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen (§§ 197, 218 Abs. 2 BGB). Es nimmt an, daß als Rechtsgrundlage für eine Hemmung der Verjährung nur § 203 Abs. 2 BGB in Betracht komme, wonach, der Ablauf der Verjährungsfrist während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist gehemmt ist, v/enn der Berechtigte durch höhere Gewalt an der Verfolgung seines Rechts gehindert war» Daß die Beklagte ihren Anspruch gegen die damalige Schuldnerin Kunigunde GSHH^zu der in Betracht kommenden Zeit in Österreich nicht verfolgen konnte, sieht das Berufungsgericht aber nur unter rechtlich unzutreffenden Erwägungen nicht als Folge höherer Gewalt an. a) Nicht zu beanstanden ist im Ausgangspunkt, daß die Erhebung der Klage vor dem Landesgericht Salzburg die Verjährung Denn die Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht unterbricht die Verjährung nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 328 ZPO erfüllt sind, wenn also insbesondere gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Gegenseitigkeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat verbürgt ist (vgl. b) Die Präge, ob die Verjährung gehemmt ist, solange sich der Schuldner, der im Inland weder Wohnsitz noch Vermögen hat, In einem Staat befindet, mit dem die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, kann nicht - wie das Berufungsgericht dies tut - verallgemeinernd mit einem UmkehrSchluß aus der Entscheidung RGZ 126, 58 gelöst werden; denn die Rechtsgedanken jener Entscheidung passen aus zwei Gründen nicht ohne weiteres auf den vorstehenden Sachverhalt. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte auch nicht im Inland eine neue Klage gegen Prau erheben, um die Verjährung zu unterbrechen, wie das die Rechtsprechung gelegentlich für den Pall zugelassen hat, daß bezüglich künftig fällig werdender, bereits ausgeklagter Unterhaltsbeträge wegen unbekannten Aufenthalts des Beklagten die Verjährung droht (IG Berlin, JR 1950, 283; IG Zweibrücken, MDR 1950, § 218 An. 8); denn der Aufenthalt der Schuldnerin, die nach den getroffenen Feststellunger im Inland weder Wohnung noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte, war bekannt, ohne daß die Berechtigte auf Grund der internationalen Rechtslage ihren Anspruch verfolgen oder auch nur eine die Verjährung unterbrechende Handlung vornehmen konnte« Verschulden der Beklagten darin, daß diese nicht schon vor dem Jahre 1958 Klage in erhoben hat; damit habe sie sich der Möglichkeit begeben, von der polizeilichen Anmeldung der Frau in zu erfahren und danach dort rechtzeitig die Verjährung unterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. aa) Bas Oberlandesgericht stellt 'in anderem Zusammenhang fest, daß die polizeiliche Anmeldung der Frau in MflHHi keinen Wohnsitz geschaffen habe und daß auch auf andere .Weise dort ein Wohnsitz nie begründet worden sei; vielmehr sei die Anmeldung nur formell geschehen, um die Vorteile nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengeset-zes in Anspruch nehmen zu können. Es ist daher widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht einerseits die rechtliche Bedeutungslosigkeit dieser Anmeldung - zugunsten des Klägers bei der Frage der Arglist - hervorhebt und es gleichwohl der Beklagten zu dem Nachteil gereichen läßt, daß diese nicht auf einem ganz entfernt liegenden Wege Kenntnis von der Anmeldung erlangt hat. Da sich aus diesen Umständen für die Beklagte auch die Folgerung ergeben mußte, daß Frau HHB keine Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz zustanden, ist die Auffassung nicht haltbar, die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger hätten die Klage vor dem Landesgericht Salzburg schon zu dem Zweck früher erheben müssen, um einen trotz dieser Auskünfte etwa noch unentdeckt gebliebenen inländischen Wohnsitz der Schuld nerin zu ermitteln. Die auf höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB beruhende Hemmung der Verjährung ist auch nicht dadurch v/eg-gefallen, daß die Beklagte im Juli 1958 im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg Kenntnis davon erhielt, Frau Kunigund GflBBB sei in seit längerer Zeit polizeilich ge- meldet; denn da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß diese Anmeldung keinen Wohnsitz begründete und daß Frau GflH M auch nicht ihren allgemeinen Aufenthalt in MMBhatte konnte die Anmeldung auch nicht zur Begründung eines inländischen Gerichtsstandes der Schuldnerin geführt haben, der der Beklagten im Inland eine Verfolgung ihres Rechtes ermöglicht hätte. Februar 1959 bei Gericht eingegangene Umstellungsantrag der Beklagten zunächst vergeblich in und dann inFflMHHB der Frau UJUd^zuzus teilen versucht worden ist, v/orauf das Amtsgericht München seine Zuständigkeit verneinte; erst auf erneute Ermittlungen nach dem Aufenthalt von Frau GfllHHBmeldete sich für sie ein Rechtsanwalt, der sich auf den Ums tel lungs an trag zur Sache einließ. b) Diese Ausgestaltung des Umstellungsverfahrens ergibt, daß der Antrag-auf Erteilung des Umstellungsvermerks in gleicher Weise die Verjährung unterbrechen muß, v/ie dies der Bundesgerichtshof für den Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO (a.F.) bereits ausgesprochen hat (BGHZ 21, 199). 16* DVOImstO-noch anläßlich späterer gesetzgeberischer Maßnahmen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts als die Verjährung unterbrechende Rechtsverfolgungshandlung in § 209 Abs. 2 BGB aufge-nommen worden ist, zwingt nicht zu der Folgerung, der Gesetzgeber habe diesem Antrag eine die Verjährung unterbrechende Wirkung versagen wollen. In dem dafür vorgesehenen Verfahren können auch Meinungsverschiedenheiten darüber ausgetragen werden, ob der Gläubiger eine andere als die in § 16 Abs. 1 UmstG grundsätzlich vorgesehene Umstellung von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark beanspruchen kann (vgl« § 18 UmstG). cc) Da der Umstellungsantrag - mindestens für den 10 v.H. übersteigenden Betrag - dazu dient, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, muß ihm ebenso wie der Klageerhebung eine die Verjährung unterbrechende Y/irkung zukommenj da den Verjährungsvorschriften das Prinzip zugrunde liegt, daß solchen Handlungen des Berechtigten unterbrechende Kraft zukotnmen sollte, welche auf die richterliche Feststellung des Anspruchs abzielen (vgl. dd) Danach kann der Umstellungsantrag - ebenso wie der Gebührenfestsetzungsantrag - der Geltendmachung eines Anspruchs vor einem “besonderen Gericht“ (§ 220 BGB) gleichgesetzt werden, da dieser Vorschrift der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, allen nicht unter die §§ 209 und 210 BGB fallenden gesetzlich vorgesehenen Rechtsverfolgungs-handlungen eine die Verjährung unterbrechende Y/irkung beizulegen, wobei als “besondere Gerichte“ nicht nur die Sondergerichte im Sinne des § 14 GVG, sondern alle außerhalb des ordentlichen Rechtswegs tätig werdenden Gerichte anzusehen sind (BGH aaO S. 4o Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, daß die noch im Streit befindlichen Ansprüche der Beklagten für die Jahre 1955, 1954 und einen Teil von 1953 bei Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 23. 5. Die sachlich-rechtlichen Einwendungen nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, mit denen der Kläger im ersten Rechtszuge dem Anspruch der Beklagten entgegengetreten war, hat das Landgericht mit zutreffendei’ Begründung für unberechtigt angesehen; der Kläger ist auch in den folgenden Rechtszügen nicht mehr darauf zurückgekommen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 209; 16. DVOzUmstG §§1,3 Der Antrag auf Erteilung eines Umstellungsvermerkes auf dem Vollstreckungstitel über eine Reichsmarkforderung, durch den eine höhere Umstellung als 10 v.H. des Reichsmarkbetrages in Anspruch genommen wird, unterbricht die Verjährung des in dem Titel festgestellten Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 21, 199). xi n.u KJ T Vlll OY* 1966 - Th 7.P 94/64 OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 94/64 URTEIL Verkündet am 26. Januar 1966 Wüst, Justizhaup Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Prau Else 1 straßetfp, in H Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen den Bergassessor a.D. Adrian G-bei oHÜB/eg flj in Hl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. 2 / Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon für Rocht erkannt: Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es aura Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten v/erden das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November 1962 und das Teilversäumnisurteil dieses Gerichts vom 9« Februar 1962 teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt: "Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich vor dem Oberlandesgericht Breslau vom 23. November 1935 - 7 U 2094/34 -in Verbindung mit dem Umstellungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 1959 -15 H 6/59 - und den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 9. Juli 1959 und vom 19. September I960 betreffend die Rechtsnachfolgeklausel v/ird insoweit für unzulässig erklärt, als es sich bezüglich der bis zu dem 31. Dezember 1955 entstandenen Ansprüche der Beklagten um einen 6 100 DM übersteigenden Betrag handelt. Im übrigen v/ird die Klage abgev/iesen, u Yon den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte 4/7, der Kläger 3/7. Die Kosten des Berufurigs- und des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Beklagte ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des am 11. Mai 1957 verstorbenen Rentners Kurt IflHHIP. Dieser hatte am 23. November 1935 zur Beendigung von Familienstrei-tigkeiten vor dem Oberlandesgericht Breslau einen vollstreckbaren Vergleich geschlossen, in dem sich die Eltern des Klägers zur Zahlung einer Rente auf Lebenszeit an Kurt L| verpflichteten, und zwar der Vater Dr. Adrian in Höhe von 500 RM, die Mutter Kunigunde (HHHI^geb. in Höhe von 2 500 RM jährlich. Der Kläger ist der Rechtsnachfolger seiner Eltern. Die Beklagte hat auf Grund dieses Vergleichs - in Verbindung mit einem Umstellungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 1959 und zwei weiteren Beschlüssen betreffend die Rechtsnachfolgeklausel - den Erlaß eines Pfän-dungs- und tJberweisungsbeschlusses wegen rückständiger Forderungen aus dem Vergleich für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zu dem 31. Dezember 1957 in Höhe von insgesamt 27 900 DM gegen den Kläger beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23. Dezember I960 sind v/egen und in Höhe dieser Ansprüche die angeblichen Forderungen des Klägers gegen seinen Arbeitgeber, die und Portland-Zementwerke AG in Kflfc, auf Zahlung seines Arbeitseinkommens und seiner Bezüge als Vorsitzender dieser Gesellschaft zu Gunsten der Beklagten gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden» Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären» Durch Teilversäumnisurteil vom 9* Februar 1962 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung wegen der bis zu dem 31o Dezember 1955 entstandenen Ansprüche der Beklagten für unzulässig erklärt; dagegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Der Kläger hat sodann im ersten Rechtszug beantragt, das Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten und bezüglich der Ansprüche für die Jahre 1956 und 1957 die Zwangsvollstreckung ..... für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils abzuweisen. Für ihre Ansprüche bis Ende 1955 macht die Beklagte gegenüber der vom Kläger erhobenen Einrede der Verjährung geltend, die Verjährung dieser Ansprüche sei gehemmt gewesen, weil ihr Erblasser und nach seinem Tode sie selbst durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen seien. Eine neue Klage gegen die Mutter des Klägers habe in Deutschland nicht erhoben werden können, da ein vollstreckbarer Titel vorhanden war. Die Mutter des Klägers habe nach dem Kriege ihren Wohnsitz in Österreich gehabt; eine dort erhobene Klage hätte die Verjährung nicht unterbrechen können, auch Vollstrecküngsraaßnahmen wären dazu nicht geeignet gewesen und hätten zudem wegen der Beschlag- nähme deutschen Eigentums nicht durchgeführt werden können» Auch in Deutschland seien Vollstreckungshandlungen nicht möglich gewesen, weil hier kein Vermögen der Rechtsvorgängerin des Klägers vorhanden gewesen sei und weil deren polizeiliche Anmeldung in MfIHHIvom Jahre 1948 dem Ehemann der Beklagten und ihr selbst bis zu dem August 1958 nicht bekannt gewesen seien und auch nicht hätten bekannt werden können. Rach Erlangung dieser Kenntnis habe erst noch der Titel auf Deutsche Mark umgestellt und auf die Parteien als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden müssen, bevor die Zwangsvollstreckung habe eingeleitet werden können. Schließlich meint die Beklagte, der "Kläger berufe sich arglistig auf die Verjährung, da er und seine Mutter deren polizeiliche Anmeldung in verheimlicht und sich damit durch irreführende An- gaben der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen versucht hätten. Das Landgericht hat das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und außerdem die Zwangsvollstreckung wegen der für die Zeit vom 1, Juli 1957 bis zu dem 31. Dezember 1957 geltend gemachten- Ansprüche für unzulässig erklärt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils die Zwangsvollstreckungsgegenklage über das angefochtene Urteil hinaus abzuweisen, soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ..... für den Betrag ausgesprochen ist, der die Ansprüche ..... für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1957 betrifft, und für einen weiteren Betrag von 6 100 DM, soweit es sich um Ansprüche ..... für die Zeit ab 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Dezember 1955 handelt. / Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestell-ten Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist. Entscheidungsgründe : I. Nach dem Berufungsurteil sind die Ansprüche nicht mehr im Streit, die die Beklagte für die Jahre 1956 und 1957 geltend gemacht hatte: insbesondere ist rechtskräftig entschieden, daß die Beklagte für das Sterbejahr 1957 ihres Ehemannes Kurt den ganzen Jahresbetrag der diesem nach dem Ver gleich vom 23. November 1935 zustehenden Rente in Höhe von 3 000 DM beanspruchen kann. Im Streit befindet sich danach noch der für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Dezember 1955 geltend gemachte Betrag von 6 100 DM, von dem das Berufungsgericht je 3 000 DM für die Jahre 1954 und 1955 sowie 100 DM für das Jahr 1953 anrechnet. Das Berufungsgericht hat für diese Zeit die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt, weil insoweit die Ansprüche auf Zahlung der Rente von jährlich 3 000 DM bei Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 23. Dezember I960 bereits verjährt gewesen seien; denn diese Ansprüche unterlägen gemäß § 197 BOB einer Verjährungsfrist von vier Jahren. II. Im einzelnen hat das Berufungsux* teil dazu unter Bezugnahme auf die Gründe dos landgerichtlichen Urteils ausgeführt Da eine Unterbrechung der Verjährung bis zu dem 31. Dezember 1959, dem Ablauf der Verjährungsfrist der bis zu dem Jahre 1955 fällig gewordenen Rentenansprüche, nicht eingetreten sei, komme allenfalls eine Hemmung der Verjährung für die in Rede stehenden Ansprüche gemäß § 203 Abs» 2 BGB in Betracht; die Beklagte sei jedoch nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen. 1. Die Mutter des Klägers, Kunigunde GflH) die zu der hier in Betracht kommenden Zeit als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes die alleinige Rentenverpflichtete v/ar, habe nach dem Kriege ihren .Wohnsitz in in Österreich gehabt. Diese Tatsache, die dem Gläubiger jedenfalls seit dem 7= Juni 1951 bekannt gewesen sei, stelle kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne höherer Gewalt dar; denn es sei kein völlig imgewöhnlicher Zufall, wenn der Schuldner ins Ausland verzieht und der Gläubiger dadurch in der Verfolgung seiner Rechte beeinträchtigt wird. Das Berufungsgericht nimmt zur Begründung dieser Auffassung Bezug auf eine den umgekehrten Pall behandelnde Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 126, 58), wonach der Umstand, daß ein polnischer Gläubiger bis zu dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages zwischen Polen und dem Deutschen Reich über Verbürgung der Gegenseitigkeit das Armenrecht für eine Klage vor dem deutschen Gericht nicht erhalten konnte, keinen Hemmungsgrund für die Verjährung seiner Eorderung gegen den deutschen Schuldner bildete. 2. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht die äußerste ihnen zu demutbare Sorgfalt angewendet, um ihr Recht zu verfolgen- Die Beklagte habe im Februar 1958 beim Bandesgericht Salzburg Klage gegen Kunigunde GflH|p auf Zahlung von 7 500 DM erhoben; im Laufe dieses Rechtsstreits habe sie spätestens am 15- Juli 4 hl 1958;. erfahren, daß Kunigunde GMHI schon 1952 in Mfl^~ polizeilich gemeldet war und einen am 15. März 1955 ausgestellten Flüchtlingsausweis der Stadt Hätte sie,, so. meint das Oberlandesgericht, in Österreich schon früher Klage auf Leistung,, oder, "wenn dies für eine gewisse Zeit wegen der Beschlagnahme des deutschen Eigentums in Österreich nicht möglich gewesen sein sollte, auf Feststellung u erhoben, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich früher "die Tatsache der seit 1948 bestehenden polizeilichen Anmeldung der Schuldnerin in M#-flHB erfahren und somit schon Jahre früher die zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist notwendigen Maßnahmen ergreifen können’*, 3. Die Beklagte könne der Einrede der Verjährung nicht mit dem Einwand der Arglist begegnen; denn die Schuldnerin Kunigunde GflHüHi habe die Beklagte nicht von der Erhebung der Klage abgehalten. Daß die Mutter des Klägers ihi'e polizeiliche Anmeldung iia MflUH verschwiegen habe, stelle kein "treuwidriges gegensätzliches Verhalten" dar, sondern sie habe es damit nur unterlassen, dem Gläubiger die rechtzeitige Geltendmachung seiner Rechte zu ermöglichen; da der Schuldner nicht die Rechtspflicht habe, den Gläubiger vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu schützen, könne das passive Verhalten der Frau Kunigunde G■■■HP den Einwand der Arglist nicht begründen. Zudem habe die Beweisaufnähme des Landgerichts zur Frage der polizeilichen Anmeldung der Frau GMHH0 in ergeben, daß diese in Wirklichkeit in FflHB weder einen ständigen Aufenthalt noch einen Wohnsitz, auch nicht als zweiten Wohnsitz neben ihrem österreichischen Wohnsitz in gehabt habe. T^H^^^ei ihr einziger Wohnsitz gewesen; die Anmeldung in HflBB habe vor allem dazu gedient, "die Vergünstigungen und Vorteile des Vertricbenengesetzes in Anspruch zu nehmen". Durch die Anmeldung sei der Erblasser der Beklagten in der Verfolgung seiner Rechte nicht beeinträchtigt worden, sie habe ihm vielmehr "zusätzliche, wenn auch nicht große Chancen, seine Rechte wahrzunehmen", geboten. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, daß sich seine Mutter nach dem Kriege selbst in bedrängter wirtschaftlicher Lage befunden habe, so daß es "immerhin verständlich" sei, daß sie "ihrem Bruder, dem Ehemann der Beklagten, nicht von sich aus die Wege zur Geltendmachung seiner Ansprüche freimütig erleichterte". III. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Darlegungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. 1 o Das Berufungsgericht geht ohne weitere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend davon aus, daß die Rentenansprüche des Rechtsvorgängers der Beklagten trotz Vorliegens eines vollstreckbaren Vergleichs der Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegen (§§ 197, 218 Abs. 2 BGB). Es nimmt an, daß als Rechtsgrundlage für eine Hemmung der Verjährung nur § 203 Abs. 2 BGB in Betracht komme, wonach, der Ablauf der Verjährungsfrist während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist gehemmt ist, v/enn der Berechtigte durch höhere Gewalt an der Verfolgung seines Rechts gehindert war» Daß die Beklagte ihren Anspruch gegen die damalige Schuldnerin Kunigunde GSHH^zu der in Betracht kommenden Zeit in Österreich nicht verfolgen konnte, sieht das Berufungsgericht aber nur unter rechtlich unzutreffenden Erwägungen nicht als Folge höherer Gewalt an. a) Nicht zu beanstanden ist im Ausgangspunkt, daß die Erhebung der Klage vor dem Landesgericht Salzburg die Verjährung 10 - nicht unterbrechen konnte. Denn die Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht unterbricht die Verjährung nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 328 ZPO erfüllt sind, wenn also insbesondere gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Gegenseitigkeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat verbürgt ist (vgl. RGZ 129, 385, 389). Im Verhältnis zu Österreich ist die Gegenseitigkeit nach dem zweiten Weltkrieg erst wieder im deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und’Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen vom 6. Juni 1959 (BG-Bl i960 II 1246), in Kraft getreten am 29. Mai I960 (Bek. vom 4. Mai I960 - BGBl II 1523), verbürgt worden. Die im Jahre 1958 in Salzburg erhobene Klage konnte die Verjährung nicht unterbrechen; unter diesem Gesichtspunkt könnte der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie oder ihr Erblassex* die Klage nicht früher erhoben haben. b) Die Präge, ob die Verjährung gehemmt ist, solange sich der Schuldner, der im Inland weder Wohnsitz noch Vermögen hat, In einem Staat befindet, mit dem die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, kann nicht - wie das Berufungsgericht dies tut - verallgemeinernd mit einem UmkehrSchluß aus der Entscheidung RGZ 126, 58 gelöst werden; denn die Rechtsgedanken jener Entscheidung passen aus zwei Gründen nicht ohne weiteres auf den vorstehenden Sachverhalt. aa) In dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Pall ging es um die Präge, ob die Verjährung gehemmt ist, solange zwischen den beiden Staaten die Gegenseitigkeit bezüglich der Bewilligung des Apmenrechts nicht verbürgt ist; das Reichsgericht hat beanstandet, daß nicht geprüft worden sei, ob nicht ohne Bewilligung des Armenrechts eine die Verjährung unterbrechende Rechtshandlung hätte vorgenommen wer- 11 den können, ob also die Nichtgewährung des Armenrechts überhaupt die Verhinderung des Klägers an der Rechtsverfolgung bewirkt habe« So liegt der Pall aber hier nicht« bb) Abgesehen davon ist es keineswegs selbstverständlich, daß bezüglich der Anwendung der Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts der im Inland sein Recht suchende ausländische Gläubiger im vollen Umfang dem inländischen Gläubiger gleichzustellen ist, dessen Schuldner sich - vielleicht böswillig - der Zugriffsmöglichkeit durch Aufenthalt im Ausland entzieht. Dabei ist im vorliegenden Pall die Besonderheit zu berücksichtigen* daß die Berechtigte - die Beklagte - bereit einen Titel für ihre Forderung besaß, aber aus diesem Titel gegen die im Ausland befindliche Schuldnerin nicht vollstrek-ken könnte. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte auch nicht im Inland eine neue Klage gegen Prau erheben, um die Verjährung zu unterbrechen, wie das die Rechtsprechung gelegentlich für den Pall zugelassen hat, daß bezüglich künftig fällig werdender, bereits ausgeklagter Unterhaltsbeträge wegen unbekannten Aufenthalts des Beklagten die Verjährung droht (IG Berlin, JR 1950, 283; IG Zweibrücken, MDR 1950, 170; vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 218 Anm. 8); denn der Aufenthalt der Schuldnerin, die nach den getroffenen Feststellunger im Inland weder Wohnung noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte, war bekannt, ohne daß die Berechtigte auf Grund der internationalen Rechtslage ihren Anspruch verfolgen oder auch nur eine die Verjährung unterbrechende Handlung vornehmen konnte« Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß, falls nicht ein sonstiges Verschulden der Berechtigten vorliegt, der lauf der Verjährung gemäß § 203 Abs« 2 BGB gehemmt v/ar. c) Zu Unrecht orblickt das Berufungsgericht ein die Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB ausschließende3 12 Verschulden der Beklagten darin, daß diese nicht schon vor dem Jahre 1958 Klage in erhoben hat; damit habe sie sich der Möglichkeit begeben, von der polizeilichen Anmeldung der Frau in zu erfahren und danach dort rechtzeitig die Verjährung unterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Gegen diese Darlegungen bestehen in zweifacher Hinsicht rechtliche Bedenken. aa) Bas Oberlandesgericht stellt 'in anderem Zusammenhang fest, daß die polizeiliche Anmeldung der Frau in MflHHi keinen Wohnsitz geschaffen habe und daß auch auf andere .Weise dort ein Wohnsitz nie begründet worden sei; vielmehr sei die Anmeldung nur formell geschehen, um die Vorteile nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengeset-zes in Anspruch nehmen zu können. Damit allein konnte aber keine inländische Zuständigkeit für die Schuldnerin begründet werden. Es ist daher widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht einerseits die rechtliche Bedeutungslosigkeit dieser Anmeldung - zugunsten des Klägers bei der Frage der Arglist - hervorhebt und es gleichwohl der Beklagten zu dem Nachteil gereichen läßt, daß diese nicht auf einem ganz entfernt liegenden Wege Kenntnis von der Anmeldung erlangt hat. Bei dieser Sachlage genügte auch nicht der allgemeine Hinweis, die Kenntnis von der Anmeldung hätte "zusätzliche, wenn auch nicht große Chancen" der Rechtsverfolgung eröffnet; solche Möglichkeiten hätten vielmehr unter diesen Umständen aufgezeigt werden müssen. bb) Zutreffend rügt die Revision Prozeßstoff als übergangen (§ 286 ZPO), aus dem sich ergeben hätte, daß die Beklagte -und vorher ihr Ehemann als Rechtsvorgänger - keinen Grund gehabt hätten, über das Ergebnis früherer Nachforschungen hinaus Ermittlungen nach einem etwaigen inländischen Wohnsitz oder nach Inlandsvermögen der Frau GflHHP anzustellen: Mit Schreiben vom 21. Juni 1950 habe Rechtsanwalt Dr. HflBBBdem Anwalt des Kurt mit ge teilt, daß Pr au Kunigunde Vermögen in der Bundesrepu- blik Deutschland habe; am 19. Juli 1951 habe der Kläger dem Rechtsanwalt Dr. in SMHHB ~ äer ebenfalls Kurt vertrat - mitgeteilt, daß seine Mutter Kuni- gunde GflHHKin IflHIV (Österreich) wohne, daß sie ihr gesamtes Vermögen verloren habe und daß das ihr in gehörende Haus als deutsches Eigentum unter treuhänderische] Verwaltung stehe. Da sich aus diesen Umständen für die Beklagte auch die Folgerung ergeben mußte, daß Frau HHB keine Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz zustanden, ist die Auffassung nicht haltbar, die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger hätten die Klage vor dem Landesgericht Salzburg schon zu dem Zweck früher erheben müssen, um einen trotz dieser Auskünfte etwa noch unentdeckt gebliebenen inländischen Wohnsitz der Schuld nerin zu ermitteln. 2. Die auf höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB beruhende Hemmung der Verjährung ist auch nicht dadurch v/eg-gefallen, daß die Beklagte im Juli 1958 im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg Kenntnis davon erhielt, Frau Kunigund GflBBB sei in seit längerer Zeit polizeilich ge- meldet; denn da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß diese Anmeldung keinen Wohnsitz begründete und daß Frau GflH M auch nicht ihren allgemeinen Aufenthalt in MMBhatte konnte die Anmeldung auch nicht zur Begründung eines inländischen Gerichtsstandes der Schuldnerin geführt haben, der der Beklagten im Inland eine Verfolgung ihres Rechtes ermöglicht hätte. Vielmehr bestand die auf den dargelegten Gründe] beruhende Hemmung fort, bis Frau G4MÜM), um sich gegen den 14 - / Antrag der Beklagten auf Umstellung des Vollstreckungstitels 1 zu 1 nach § 3 der 16. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz (16. DVOUmstG) zur Wehr zu setzen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte, der-sich rügelos auf den Gerichtsstand München oinließ und erst damit die Möglichkeit der Rechtsverfolgung im Inland eröffnete. Das Revisionsgericht kann sich insoweit auf die Umstellungsakten (Amtsgericht München 15 H 6/59) stützen, da im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen worden ist. Daraus ergibt sich aber, daß der am 26. Februar 1959 bei Gericht eingegangene Umstellungsantrag der Beklagten zunächst vergeblich in und dann inFflMHHB der Frau UJUd^zuzus teilen versucht worden ist, v/orauf das Amtsgericht München seine Zuständigkeit verneinte; erst auf erneute Ermittlungen nach dem Aufenthalt von Frau GfllHHBmeldete sich für sie ein Rechtsanwalt, der sich auf den Ums tel lungs an trag zur Sache einließ. Dieser Gang des Verfahrens steht im Einklang mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der polizeilichen Anmeldung der Frau in MflHNfckein tatsächlicher Auf- enthalt entsprach, sondern daß sie nur zu dem Zwecke vorgenommen worden war, etwaige Ansprüche nach dem Bundesvertriebenengesetz - oder dem Dastenausgleichsgesetz - geltend machen zu können. 3. Ist mit der Einlassung der Frau auf den Um- stellungsantrag die Hemmung dei' Verjährung weggefallen, so wurde mit dem Antrag nach § 3 der 16. DVOUmstG auch die Verjährung unterbrochen. a) Mach § 1 der 16. DVOUmstG kann aus Vollstreekungstiteln über Reichsmarkforderungen in Deutscher Mark zu 10 v.H. ihres Reichsmarkbetrages vollstreckt werden; nimmt der Gläubiger eine höhere Umstellung in Anspruch, so bedarf es zur Voll- - 15- Streckung wegen des Mehrbetrages eines UmstellungsVermerks auf dem Vollstreckungstitel. Über die Erteilung des Umstellungsvermerks entscheidet nach § 3 der Verordnung die für den Erlaß der vollstreckbaren Ausfertigung zuständige Stelle, jedoch tritt an die Stelle des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht; bei Vollstrek-kungstiteln, die nicht aus dem Währungsgebiet stammen, entscheidet das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 4 aaO soll das Gericht den Schuldner hören; es entscheidet durch begründeten Beschluß, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. b) Diese Ausgestaltung des Umstellungsverfahrens ergibt, daß der Antrag-auf Erteilung des Umstellungsvermerks in gleicher Weise die Verjährung unterbrechen muß, v/ie dies der Bundesgerichtshof für den Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO (a.F.) bereits ausgesprochen hat (BGHZ 21, 199). Die in jener Entscheidung zur Annahme der UnterbrechungsWirkung führenden Rechtsgedanken treffen auch auf den hier zu entscheidenden Fall zu. aa) Daß der Urastellungsantrag weder? tei-Erlaß . der . 16* DVOImstO-noch anläßlich späterer gesetzgeberischer Maßnahmen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts als die Verjährung unterbrechende Rechtsverfolgungshandlung in § 209 Abs. 2 BGB aufge-nommen worden ist, zwingt nicht zu der Folgerung, der Gesetzgeber habe diesem Antrag eine die Verjährung unterbrechende Wirkung versagen wollen. bb) Der Umstellungsantrag ist ebenso wie die in § 209 Abs. 2 BGB aufgezählten Tatbestände auf die "Zusprechung eigenen Rechts" gerichtet, indem er dem Inhaber eines auf Reichsmark lautenden Vollstreckungstitels die Vollstreckung in einem weitergehenden Umfang als nach dem auch ohne Umstellungsver- -.ijg 16 merk zulässigen Verhältnis 10 : 1 ermöglichen soll. In dem dafür vorgesehenen Verfahren können auch Meinungsverschiedenheiten darüber ausgetragen werden, ob der Gläubiger eine andere als die in § 16 Abs. 1 UmstG grundsätzlich vorgesehene Umstellung von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark beanspruchen kann (vgl« § 18 UmstG). cc) Da der Umstellungsantrag - mindestens für den 10 v.H. übersteigenden Betrag - dazu dient, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, muß ihm ebenso wie der Klageerhebung eine die Verjährung unterbrechende Y/irkung zukommenj da den Verjährungsvorschriften das Prinzip zugrunde liegt, daß solchen Handlungen des Berechtigten unterbrechende Kraft zukotnmen sollte, welche auf die richterliche Feststellung des Anspruchs abzielen (vgl. BGH aaO S. 204). dd) Danach kann der Umstellungsantrag - ebenso wie der Gebührenfestsetzungsantrag - der Geltendmachung eines Anspruchs vor einem “besonderen Gericht“ (§ 220 BGB) gleichgesetzt werden, da dieser Vorschrift der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, allen nicht unter die §§ 209 und 210 BGB fallenden gesetzlich vorgesehenen Rechtsverfolgungs-handlungen eine die Verjährung unterbrechende Y/irkung beizulegen, wobei als “besondere Gerichte“ nicht nur die Sondergerichte im Sinne des § 14 GVG, sondern alle außerhalb des ordentlichen Rechtswegs tätig werdenden Gerichte anzusehen sind (BGH aaO S. 205)* Für die Entscheidung über den Umstellungsantrag ist aber ausdrücklich das Gericht, nicht etwa der Vorsitzende oder der Urkundsbeamte berufen (§3 Abs. 1 der 16. DVOUmstG). c) Die Unterbrechung ist nicht nur bezüglich des 10 v.H. übersteigenden Betrages, sondern hinsichtlich der ganzen - 17 Forderung eingetreten. Zwar kann der Gläubiger auch ohne Umstellungsvermerk aus dem auf Reichsmark lautenden Titel in Höhe von 10 v.H. der Forderung in Deutscher Mark vollstrecken (§1 der 16. DVOUmstG); mit dieser Vorschrift soll«* te offensichtlich ein schon vor Erlaß der Verordnung in der Px^axis beschrittener, rechtlich umstrittener Y/eg für die Vollstreckung aus RM-Titeln rechtlich gebilligt werden (vgl. Harmening/Duden, Mährungsgesetze (1949) S. 219 und 377)» Beansprucht der Gläubiger aber eine höhere Umstellung, so wird die ganze Forderung Gegenstand des Umstellungsverfahrens und damit von dessen Unterbrechungswirkung ergriffen; der Wortlaut des § 1 Satz 2 der 16. DVOUmstG, wonach es des Umstellungsvermerks ”zur Vollstreckung wegen des Mehrbetrages" bedarf, steht dieser der natürlichen Betrachtungsweise entspre chenden Auffassung nicht entgegen. 4o Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, daß die noch im Streit befindlichen Ansprüche der Beklagten für die Jahre 1955, 1954 und einen Teil von 1953 bei Erlaß des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 23. Dezember I960 noch nicht verjährt waren. Zwar beginnt im Falle der Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB mit dem Wegfall der Hemmung nicht die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen, sondern die Hemmung tritt nur insoweit ein, als der Hemmungsgrund innerhalb der letzten sech Monate der Verjährungsfrist Vorgelegen hat; die Verjährungsfrist läuft also mit Ausnahme ihrer letzten sechs Monate trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 203 BGB weiter (BGHZ 10, 310, 312). Dabei beginnt aber der Ablauf des danach zu errechnenden Restes der Verjährungsfrist wie in allen Fällen der Hemmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Hemmung; grund beseitigt ist (vgl. RGRK aaO § 202 Anm. 2). Danach kon te auch für die Ansprüche aus den Jahren 1953 und 1954, für die die Verjährungsfrist ungeachtet der Hemmung mit dem Ende 18 - / / 1/1 der Jahre 1957 und 1958 abgelaufen wäre, wegen des Fortbestehens des Hemmungstatbestandes der sechsmonatige Rest der Verjährungsfrist erst mit dem Umstellungsantrag vom Februar 1959 zu -laufen beginnen; dann aber war die gleichzeitig eintretende Unterbrechung rechtzeitig, wobei für die Entscheidung dieses Falles offen bleiben kann, ob der Wegfall der Hemmung und die Unterbrechungswirkung mit der Einreichung des Umstellungsahtrags oder mit der rügelosen Einlassung der Schuldnerin, die im Gerichtabezirk weder Wohnsitz noch allgemeinen Aufenthalt hatte, eingetreten ist. Bezüglich der Ansprüche für das Jahr:1955, die frühestens mit Ablauf des Jahres 1959 verjähren konnten, ist die Unterbrechung ohnehin noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreteno 5. Die sachlich-rechtlichen Einwendungen nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, mit denen der Kläger im ersten Rechtszuge dem Anspruch der Beklagten entgegengetreten war, hat das Landgericht mit zutreffendei’ Begründung für unberechtigt angesehen; der Kläger ist auch in den folgenden Rechtszügen nicht mehr darauf zurückgekommen. % i IV. Ilacb allem war auf die Revision der Beklagten das ange-fochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat; das Teilversäumnisurteil und das Schlu! urteil des Landgerichts, waren teilweise dahin abzuändern, daß die Beklagte auch bezüglich des für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1955 noch geltend gemachten Betrages von 6 100 DM aus dem Vergleich vollstrecken kann, wobei zur Klarstellung die Urteilsformel insgesamt neu gefaßt wurde« Die Kostenentschei-dung beruht auf §§ 91, 92, 97, 344 ZPO» Krüger-Nieland Pehle Mösl Alff Simon 4