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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung ihm nach seiner Auffassung zustehender Honorare und AufwandsentSchädigungen, sowie gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung, daß seine Abberufung als Kurator der Drittbeklagten unwirksam 3ei, und gegenüber der Drittbeklagten die Feststellung, daß er bis zu dem 27. Die Beklagten berufen sich demgegenüber in erster Binie darauf, daß sämtliche möglicherweise entstandenen Ansprüche des Klägers durch den außergerichtlichen Vergleich vom 15. Juni I960 schrieb der Kläger an das Kuratorium der Drittbeklagten, hiermit lege er sein Amt als Kurator nieder, weil er aus dem am 20. Überdies hat er gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung begehrt, daß seine Abberufung als Kurator unwirksam gewesen sei, und gegenüber der Drittbeklag-ten die Feststellung, daß er bis zu dem 27« Juni I960 Kurator gewesen sei« Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, er hätte nur aus wichtigem Grund abberufen worden dürfen; das ergebe sich aus dem damals getätigten Schriftwechsel. Nach einer Darstellung und kurzen Begründung seiner Ansprüche vermerkt der Kläger, daß sich auf seine Klage ein Prozeßbevollmächtigter zwar gemeldet, aber noch kei nerlei Ausführungen gemacht habe. Mit Schreiben vom 16, August I960 übersandte der Kläger dem Rechtsanwalt Dr. N^||B die in dem Vergleich benannten Akten und bat, Dr. I>HHH über den Empfang der Akten zu informieren, damit er den Vergleichsbetrag bei diesem erheben könne. Die Tatsache, daß Dr, von dem Vergleich und meiner Vollmacht zu dem Abschluß des Vergleichs nicht unterrichtet war, ändert nichts an der Tatsache, daß ich ermächtigt war, den Vergleich abzuschließen und ihn abgeschlossen habe. glichen worden, hat er mit Schriftsatz vom 10c September I960 dem Gericht den Widerruf des Vergleichs mitgeteilt und dazu ausgeführt, eine Vollmacht der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten an Dr. li zu dem Vergleichsabschluß sei möglich, weil Br, mit den Organen dieser Beklagten in Johannesburg gesprochen habe* Dadurch seien aber diese beiden Beklagten nicht de3 Beweises enthoben, zu demal es sich möglicherweise nur um eine Vollmacht zur Vermittlung, nicht aber zu dem Vergleichsabschluß gehandelt haben könne« Überdies sei eine Dr, erteilte Vollmacht gemäß Schon die fehlende Vollmacht der Drittbeklagten berechtige ihn zu dem Widerruf und habe die Unwirksamkeit des ganzen Vergleichs zur Folge. Der Kläger hat die aufgrund des Vergleichs gezahlten DM 15.000,— den drei Beklagten verhältnismäßig (50$ -17# - 33$) "gutgebracht11 und dementsprechend seine Zahlungsansprüche ermäßigt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß Dr. lfm keine Verbindung zur Drittbeklagten gehabt habe und von ihren geSchaftsführenden Kuratoren nicht bevollmächtigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, durch den außergerichtlichen Vergleich vom 15o August I960 seien alle weiteren Ansprüche der Parteien gegeneinander erloschen. Die Nichtigkeit des Vergleichs im Verhältnis zur Drittbeklagten berühre nicht die Wirksamkeit im Verhältnis zu den übrigen Beklagten, denn es sei anzunehmen, daß der Kläger den Vergleich auch ohne Mitwirkung der Drittbeklagten abgeschlossen haben würde. August I960 geschlossene aussergerichtliehe Vergleich im Verhältnis zu der Erstbeklagten und zu den Zweitbeklagten wirksam sei und es dem Kläger auch verwehre, seine Ansprüche gegen die Drittbeklagte zu verfolgen. Im Verhältnis zu der Drittbeklagten sei der Vergleich zwar mangels Vollmacht Dr. unwirkeenu In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei jedoch davon auszugehen, daß der Kläger, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten den Vergleich auch ohne den unwirksamen Teil, nämlich ohne die Beteiligung der Drittbeklagten an diesem Vergleich abgeschlossen hätten und zwar mit dem gleichen Inhalt, wie er tatsächlich abgeschlossen worden sei. te sich auf diesen Vergleich berufen könne, da insoweit die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten mit dem Kläger einen Vertrag zu Gunsten der Dritt-beklagten abgeschlossen hätten, wonach auch die Drittbeklagto durch den Vergleich von weiteren Ansprüchen des Klägers freigestellt sein sollte» 1. ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nach der Vernehmung Br. als Zeugen zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß Dr. LBHBB von der Erstbeklagten Vollmacht zu dem Abschluß des Vergleichs erhalten hat. Aufgrund dieser Vollmacht habe B^H^dem Kläger das Mandat für die Zweitbeklagten übertragen. als Beauftragter der Zweitbeklagten diesen übel' das von ihm als ihrem Vertreter (Außenverhältnio) Veranlaß te habe berichten müssen oder daß er vorsorglich bei einer zu treffenden Maßnahme zuvor deren Zustimmung eingeholt habe, berühre den Bestand der Vollmacht nicht. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß es sich bei dem durch von Zweitbeklagten erteilten Mandat um ein "langfristiges" gehandelt habe. Wenn Dr. nach der Darstellung des Klägers mit "Organen” der Erstbcklagten und der Zv/eitbeklag-ten gesprochen habe, so könne es sich bei dem "Organ" der Zweitbeklagten allenfalls um ihren "Generalbevollmächtigten" B0| gehandelt haben. Das setze aber voraus, daß diesem Zeitpunkt (August/ September I960) aufgrund der Vollmacht von 1953 noch ihr Generalbevollmächtigter gewesen sei; denn der Kläger habe nicht vorgetragen, daß, v/ann und aufgrund welcher anderen Vollmacht Generalbevollmächtig- daß es einer Rtiekfrc.go in Johannesburg nicht bedürfe, so sei auch der Klüger davon ausge-gangon, daß eben nur in Johannesburg - wo der vierte Zweitbeklagte aber nicht wohnte - , nicht aber bei allen vier Zweitbeklagten habe zurückgefragt werden müssen« Vor allem habe der Kläger selbst das an ihn gerichtete und nur von B00 Unterzeichnete Schreiben vom 15. Entgegen seiner Ansicht ergäbe sich auch aus den Umstanden der Vollmachterteilung, daß 0|Dr. 1000 auch namens der Zweitbeklagten zu dem Abschluß des Vergleichs bevollmächtigt habe; der Kläger berücksichtige nicht gewußt, daß es sich um einen Rechtsstreit des Klagers gegen die drei Beklagten gehandelt habe» Bei der Unterredung sei zv/ar auf einzelne Personen oder deren verschiedene Eigenschaften auf der 3eklagtenseite nicht eingegangen worden; das sei auch nicht erforderlich gewesen; es sei für BflAund Br«, selbstver- ständlich gewesen, daß für einen Vergleich zv/ischen den Prozeßparteien die drei Beklagten durch einen Vertreter hätten vertreten sein müssen» Wenn B|^I)r. gesprochen werden, wenn die Handlungen des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen ließen, einen vorhandenen Geschaftswillen kundzutun« Derartige Um-* stände habe das Berufungsgericht nicht festgcstellt« Zumindest sei nicht festgestellt worden, daß der Testamentsvollstrecker zugentir. c) Soweit das Berufungsgericht feststellt, daß die Sweitbeklagten am Februar 1953 bevollmächtigt hätten und daß diese (Haupt-) Vollmacht auch im August I960 noch wirksam gewesen sei, kann dem aus Rechtsgrün-den nicht entgegengetreten v/erden« Der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, es sei keine (Unter-) Bevollmächtigung Dr« 1^ Ws erfolgt« Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WJW 1963, 1245), die einen in tatsächlicher Hinsicht besonders gelagerten Pall betraf; denn die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen zwanglos dessen Schluß, B^^habe Dr» bevollmächtigt, den Vergleich für alle Beklagten abzuschließen« Das Ziel der Verhandlungen zwischen und Dr« war, den Rechtsstreit in vollem Umfang außergerichtlich zu beenden. wie das Berufungsgericht feststellt, voll bewußt; er unterrichtete sich über den Inhalt der Klage, bildete sich über den Inhalt eines möglicherweise für alle Parteien tragbaren Vergleichs eine eigene Meinung, die er darlegte, von dem er schließlich den Auftrag und zugleich die Vollmacht erhielt, den Vergleich abzuschlie- Das war, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsver-stoß festeilt, auch die Meinung des Klägers, der in seinem Schreiben um eine Vermittlung in dem Gesamtstreit bf t und der vor Unterzeichnung des Vergleiches lediglich fragte, ob es einer Rückfrage in ”Johannesburg11 bedürfe, wo der vierte Zweitbeklagte nicht wohnte. Für Dr. war es selbstverständlich, daß die Billigung und der Auftrag den Vergleich in dem besprochenen Sinne abzuschließen, gleichzeitig die Vollmacht aller Beklagten enthielt. Dafür spricht auch, daß Dr. Erfüllung des Vergleichs besprach (Auszahlung der Vergleichssumme an den Kläger durch Dr. XflHHB und Verrechnung mit dem Trust in Südafrika) und in diesem Sinne auch durchführte o Diese Umstände rechtfertigen den Schluß des Beru-fungsgerichts, die Bevollmächtigung seitens der Zweitbeklagten sei durch schlüssiges Verhalten von B(BH erfolgt. In der von der Revision herangc sogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 10 zu § 167 BGB) war es demgegenüber ganz unsicher und vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt, aufgrund welcher Umstände der Geschäftsge^nor zu der Auffassung gelangt sein sollte, es habe noch eine Arbeitsgemeinschaft bestanden, für die federführend eine Firma rechtsgeschäftlich zu handeln bevollmächtigt sei. damaligen Vorstellung mitverklagt gewesen sei, nichts anderes entnehmen; denn die Wirksamkeit der Vollmacht hängt nicht davon ab, daß Dr. LfB sich hinsichtlich der Person eines jeden einzelnen Beklagten bewußt eine Bevollmächtigung vorgestellt hat, sondern es genügt die allgemeine Vorstellung Dr« von sämt- lichen von dem Kläger verklagten Personen dazu bevollmächtigt zu sein, in ihrem Kamen den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, um die Vollmacht insoweit wirksam werden zu lassen, als PHfczu ihrer Erteilung ermächtigt war» Bas hat das Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß in bezug auf sämtliche Zweitbeklagten dargelegt. d) Bas Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsverstoß angenommen, die Vollmachterteilung verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB; es sei die Annahme gerechtfertigt, daß Br» I|B sich als ” gut er Makler11 zwi sehen zwei ihm befreundeten Seiten habe einsetzen wollen. 2p) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Recht davon aus, daß auf einen Vertrag, an dem auf der einen oder anderen Seite eine Mehrheit von Personen beteiligt ist und der mangels einer gemäß § 177 Abs« 1 BGB erforderlichen Genehmigung seitens eines Vertragspartners - hier der Beklagten zu 3 - diesem gegenüber unwirksam ist, § 139 BGB Anwendung finden kann, wonach, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist, die Nichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft ergreift, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenomraen wäre. Voraussetzung für die Anwendung des § 139 BGB ist aber, daß es sich um ein teilbares Rechtsgeschäft handelt und nach Abtrennung des nichtigen Teiles ein Rest bleibt, der als Rechtsgeschäft selbständig bestehen bleiben kann, falls dies der Parteiabsicht entspricht, wie sie zur Zeit der Vornahme des Geschäftes unter den damaligen Verhältnissen vermutlich bestanden haben würde. Insoweit begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich vom 15« August I960 enthalte einen Vertrag der Erstbeklagten und der Zv/eitbeklagten mit dem Kläger zu Gunsten der Drittbeklagten, wonach die Dritt-beklagte durch den Vergleich von v/eiteren Ansprüchen des Klägers freigestellt sein sollte, rechtlichen Bedenken. ■B hinsichtlich der Drittbeklagt jxi überhaupt nicht in den Bereich der Möglichkeiten zogen, läßt sich dem Vergleich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnehmen, im Verhältnis zur Drittbeklagten sei von der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten mit dem Kläger ein Vertrag zu Gunsten der Drittbeklagten mit dem Inhalt abgeschlossen worden, daß der Kläger auch von der Drittbeklagten nichts mehr zu fordern habe« Da der Vergleich einerseits keinen Vertrag zugunsten Dritter enthält, andererseits nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erst- und Zweitbeklagten zu dem Vergleichsabschluß nur bereit waren, wenn durch die Zahlung von DM 15*000,— auch die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen die Drittbeklagte erledigt waren, ist der ganze Vergleich als nichtig mzusehen» 3») a) Hierdurch wix’d aber der Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt» Denn das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis wird durch eine Umdeutung des Vergleichs nach dem in § 140 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Reehtsgedanken getragen. Diese Vorschrift strebt ähnlich wie § 139 BGB an, das abgeschlossene Rechtsgeschäft in seinem Bestand nach Möglichkeit zu schützen, v/enn dies mit den Farteiab-sichten vereinbar ist» Hiernach kommt eine Umdeutung in Betracht, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeochäftes entspricht und anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde» Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) einen Vergleich zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche unter Einschluß der Ansprüche gegen die Drittbeklagte abgeschlossen haben würden. geführten Schriftwechsel dürfe zwanglos gefolgert werden, daß es dem Kläger allein darauf angekommen sei, den Rechtsstreit durch eine schnell zu bewirkende Zahlung (Vergleichssumme) zu beenden, v/obei er selbst den Zahlungsanspruch gegen die Brittbeklagte nicht für unzweifelhaft gehalten habe, wie sich aus der Begründung seinei' Streitverkündung an die geschäftsführenden Kux'a-toren entnehmen lasse. bald "leer” sein werde und er mit möglicherweise eintretenden Vollstrecl ungsschwierigkeiten gegen seine vermeintliche Hauptschuldnerin, die Erstbeklagte, gerechnet habe, Haß es dem Kläger nur auf dieses vom Trust erwartete Geld angekommen sei, werde aus seinem eigenen Schreiben an Hr, vom 19. Gleiches gelte für das Vox'-bringen, er hätte den Vergleich mit der Erstbeklagten und mit den Zweitbeklagten schon deshalb nicht geschlossen, weil die Anerkennung der Kuratoren gefehlt habe. Die in den Vergleich aufgcnoxnmene "Ehi^enexdclä-rung” hätte nur dann eine rehabilitierende Wirkung haben können, wenn sie von der Erstbeklagten abgegeben worden sei. Der Kläger habe auch nichts darüber vorgetragen, daß die beiden geschäftsführenden Kuratoren mit seiner Tätigkeit als Kurator nicht einverstanden gewesen seien oder sie nicht "anerkannt" hätten. Vielmehr ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel, daß sich die beiden geschäftsführenden Kuratoren zunächst mit ihm 11 solidarisch” erklärt hätten und gewillt gev/esen wären, ihr Amt nach Ablauf von 5 Jahren (Juni I960) zur Verfügung zu stellen. An der "Anerkennung” durch die beiden geschäftsführenden Kuratoren habe sich nichts geändert, zu demal sie in dem zuletzt erwähnten Schreiben betont hätten, daß sie über das ”Zerv/ürfnis” (zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger) ”in keiner Weise unterrichtet" seien. Denn entscheidend für die Rehabilitierung des Klägers sei eine Ehrenerklärung durch die Erstbeklagteo Selbst wenn die Ehrenerklärung nach dem Wortlaut des Vergleiches auch von der Drittbeklagten habe abgegeben werden sollen, so sei der Senat gleichwohl der Auffassung, daß der Kläger den Vergleich in der vorliegenden Form allein mit der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten, also ohne Beteiligung der Drittbeklagten, abgeschlossen haben würde« 4«) Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte den Vergleich auch ohne Beteiligung der Drittbeklagten allein mit der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten abgeschlossen, stehe im V/iderspruch zu seinen sonstigen Feststellungen, insbesondere zu den Ausführungen des Berufungsurteils über die kränkende Form der Abberufung, die das Ansehen des Klägers als Rechtsanwalts und ehemaligen Verwalters eines Ehrenamtes habe beeinträchtigen können« 5«) Die im wesentlichen tötrichterlichen Feststellungen des Borufungsurteils begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Sie enthalten entgegen der Meinung der Revision keine sich widersprechenden Ausführungen, Die Revision übersieht, daß die von ihr angegriffenen Erwägungen nur Teil der Hilfsbegründung des Urteils sind, die davon ausgeht, daß entgegen der Hauptbegründung der Vergleich vom 15« August I960 in vollem Umfang nichtig sei« Für diesen Fall prüft das Berufungsgericht, ob die Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf Feststellung, daß die Abberufung des Klägers als Kurator der Drittbeklagten vom 14, Juli 1959 unwirksam sei, und gegen die Lrittleklagte auf Feststellung, daß der Kläger bis zu dem 27 p Juni I960 Kurator der Drittbeklagten gewesen sei, prozessual zulässig seien und ein Rechtsschutzbedürfnis für sie bestehe» Die Revision verkennt, daß das Berufungsgeiacht in diesem Zusammenhang keine eigenen Feststellungen trifft, sondern für die Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO den Vortrag des Klägers zugrunde legt» Davon abgesehen liegt in diesen Ausführungen auch kein Y/ider-spruch zu den Feststellungen der Hauptbegründung» Dort kommt das Berufungsgericht zu dem Schluß, jode Rehabilitierung des Klägers müsse von der Erstbeklagten her-kommen, denn diese habe ihn abberuf on, ohne die geschäftsführenden Kuratoren dabei zu beteiligen; zu diesen habe stets ein gutes Verhältnis bestandene Nichts anderes sagt das Berufungsgericht in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Ansprüche auf Feststellung; nur die Form der Abberufung durch die Erstbeklagte wird als kränkend bezeichnet und nur daraus wird die Möglichkeit einer Ehrverletzung hergeleitet. Auch sov/eit die Revision der Ansicht ist, das Berufungsgericht habe die in dem Brief der Kuratoren enthaltenen Äußerungen zu Unrecht nicht als für den Ehren-siandpunkt des Klägers entscheidend ausgewertet, kann ihr nicht gefolgt werden, Bas Oberlandesgericht stellt ohne Hechtsverstoß fest, daß die geschäftsführenden Kuratoren die Leistungen des Klägers stets anerkannt haben, auch nach dem am 20. An der "Anerkennung" durch die beiden geschäftsführenden Kuratoren hatte sich nichts geändert Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es aus Rechtsgründen ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die geschäfto-führenden Kuratoren hätten in diesem Schreiben auch betont, daß sie über das "Zerwürfnis" (zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger) "in keiner Weise unterrichtet" gewesen seien, dieses Zerwürfnis im Juli sei aber die eigentliche Ursache dieses Rechtsstreits, und wenn es weiter diese Umstände zur Stützung seiner Auffassung heranzieht, die geschäftcfi'hrenden Kuratoren hätten ihre Meinung über die gute Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht geändert. stößt es v/eder gegen anerkannte Auslegungsregeln und Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger würde einen Vergleich mit gleichem Inhalt auch ohne Mitwirkung der Brittbeklagten abgeschlossen haben« Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung einer Ehrenerklärung gegenüber wirtschaftlichen Maßnahmen nicht verkannt, sondern diesen Gesichtspunkt einer sorgfältigen Abwägung unterzogen« Durchgreifende rechtliche Bedenken sind endlich auch nicht gegen das aus der Korrespondenz und den sonstigen Umständen gewonnene Ergebnis zu erheben, dem Kläger habe in erster Linie an einem möglichst hohen Geldbetrag gelegen, demgegenüber sei sein Interesse an einer besonderen Erklärung über seine Tätigkeit als Kurator insbesondere seitens der Drittbeklagten schon deshalb von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil die geschäftsführenden Kuratoren diese Tätigkeit ausdrücklich anerkannt hätten und darüber hinaus die kränkende Maßnahme allein von der Erstbeklagten ausgegangen sei« Bas Berufungsgericht hätte zusätzlich auch aus dem übrigen Inhalt des Schreibens der geschäftsführenden Kuratoren darlegen können, daß diese trotz der Abberufung die Leistungen des Klägers nicht in Abrede stellen wollten und sich lediglich mangels sie selbst betreffender Gründe nicht dazu verstehen konnten, von ihrem Amt zurückzutreten« Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Stellungnahme der Brittbeklagten nur von den beiden geschäftsführenden Kuratoren abhängig macht und die beiden anderen, 1956 und 1959 berufenen Mitglieder des Kuratoriums, nicht cinbeziehto Die Auffassung der Revision, über die Tätigkeit des Klägers als Vertreter der geschäftsführenden Kuratoren hätte nur die Drittbeklagte entscheiden können, berücksichtigt nicht die tatsächlichen Verhältnisse, die eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers nur den geschäftsführenden Kuratoren ermöglichten, deren Urteil aber andererseits angesichts ihrer Stellung im öffentlichen Leben zur Beseitigung der von der Revision hervorgehobenen, vom Kläger befürchteten nachträglichen, rechtlich und wirtschaftlich kaum meßbaren Auswirkungen der Abberufung als Kurator von besonderer Bedeutung sein konnte• darauf hin, daß Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien - wie auch der Inhalt des Peststellungsantrages zeigt - die Abberufung des Klägers durch die Erstbeklagte war, und daß deshalb auch nur von dieser eine Rehabilitierung des Klägers, soweit eine solche erforderlich sein sollte, erfolgen kann» Der nichtige Vergleich kann daher gemäß § 140 BUB in eine Vereinbarung zwischen der Erstbeklngten, den Zweitbeklagten und dem Kläger umgedeutot werden, daß nach Abgabe der "Ehrenerklärung" und Auslieferung der . Akten seitens des Klägers mit der Zahlung von DK 15«00'0, sämtliche gegenseitigen Ansprüche auch im Verhältnis zur Drittbeklagten erledigt sein sollten.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 256 ZPO
KuratorVollmachtBerufungsgerichtvergleichenDrittbeklagtenKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

Op 'in
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BUNDESGERICHTSHOF
Z'l
IM NAMEN DES VOLKES
I t> ZR 94/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Mai 1965 Wüst,
 Just.hauptsekr.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 desRechtsanv/alts Dr. Conrad B| ^^^^“^straße
 Klagers und Revicior.sklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. The Hans MfBHQL ?■■■	(PflBHBBÜ) Ltd«,
vertreten durch ihre Direktoren, die Herren Jürgen
V. B—, A.Gro Di ■I, (Süd-Afrika Street, P.O. Box
 und Ernst	B
2. die Herren
a)	William WJ
b)	Alexander
c)	Jürgen v.
sämtlich	(Süd-Afrika), P.O. Box
d)	Dr. Johan Christiaan
 als Testamentsvollstrecker nach dem am 21. Oktober 1952 inWflHHHhDiBIB (Süd-Afrika), verstorbenen Dr. J^■■■genannt Hans M
3. die Hans	Stipendienstiftung,	satzungs-
mäßig vertreten durch ihre geschäftsführenden Kuratoren,
a)	Professor Dr. Percy Ernst S|
DHistraße
b)	Professor Dr. Hans kweg fe,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Mai 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung ihm nach seiner Auffassung zustehender Honorare und AufwandsentSchädigungen, sowie gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung, daß seine Abberufung als Kurator der Drittbeklagten unwirksam 3ei, und gegenüber der Drittbeklagten die Feststellung, daß er bis zu dem 27. Juni I960 ihr Kurator gewesen sei. Die Beklagten berufen sich demgegenüber in erster Binie darauf, daß sämtliche möglicherweise entstandenen Ansprüche des Klägers durch den außergerichtlichen Vergleich vom 15. August I960 erledigt seien; im übrigen bestreiten sie auch Grund und Höhe der vom Kläger erhobenen Ansprüche.
Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1952 starb in der Provinz Transvaal der Südafrikanischen Union (kurz: Südafrika) der Geologe Dr. Johannes	ein	gebürtiger Deutscher, der
 die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Er hatte zwei Testamente errichtet, von denen das eine den südafrikanischen, das andere den deutschen Nachlaß betraf. Als Erben des südafrikanischen Nachlasses setzte er den Hans-Njj^^^-Trust, als Erbin des deutschen Nachlasses die ABBB~&BHfc'IflBHBIB~ sin. Den Hans-MB^BB“ Trust hatte er durch Urkunde vom 4* Mai 1949 errichtet und zugleich Auflagen gemacht (deed of donation), wie sein auf diesen Trust übertragenes Vermögen verwandt werden sollte. Die ersten Treuhändler (trustees) des Trust haben das Trustvermögen auf die zu diesem Zweck errichtete Erstbeklagte übertragen. Der Erblasser hat in beiden Testamenten die vier Zweitbeklagten zu Testamentsvollstreckern (executors) bestimmt, die nach seinem Tode durch Bestallungsurkunde Nr. 6365/52 des nMaster of the Supreme Court, Transvaal Provincial Division1' vom 24. November 1952 als "Executor des südafrikanischen Nachlasses ernannt wurden. Gleichzeitig traten sie ihr Amt als Testamentsvollstrecker des deutschen Nachlasses an. In dieser Eigenschaft erteilten sie Ernst Georg	Stelle	seiner	Verhinderung
 Jürgen v. BBB D©äem mit dem Hecht der Substitution, Vollmacht (power of attorney), wie es im einzelnen aus der in englischer Sprache abgefaßten Urkunde vom 10. Februar 1955 ersichtlich ist; dort heißt es u.a. (übersetzt):
"Er ist berechtigt und befugt, zu verwalten und zu verfügen, die Gewinne aus dem deutschen Nachlaß zu realisieren und zu transferieren, Nachlaßschulden oder andere Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu zahlen, sämtliche von den Behörden angeforderte Formulare auszufüllen und'zu übergeben, über Ver-
 
*
Y/altung und Verteilung des Nachlasses Rechnung zu legen, alle notv/endigen Dokumente zu unterzeichnen und alles zu tun, v/as sonst zur Wahrnehmung der Belange des Verstorbenen in Deutschland nötig ist. Er ist befugt, zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben alles Erforderliche ebenso vollständig und wirksam zu tun oder tun zu lassen wie wir es selbst müßten und könnten, v/enn v;ir anwesend und tätig wären. Mir bestätigen, bewilligen und genehmigen hiermit alles, v/as unser .... Vertreter aufgrund des Vorstehenden .... tut oder tun läßt, und bestätigen, daß Y/ir dies auch in Zukunft tun Y/erden. "
Am 9. Februar 1953 erteilten v, B^^^und Alexander GfB	a^G	Direktoren	der	I®H
^■■■1 DfHB aufgrund eines Beschlusses des "Board of Directors" vom 3» Februar 1953 Blchm und im Falle seiner Verhinderung v.	eine	Vollmacht
 gleichen Umfanges.
Im April 1953 beauftragten Bj^Hund v. BJJ^den Kläger, für die Erstbcklagte und die Zv/eitbeklagten tätig zu werden. Dieser umriß seine Aufgabe in seinem Schreiben vom 10. April 1953 wie folgt:
U J O P Ö o
b)	o e e e
c)	Beobachtung der Entwicklung der Verhältnisse in Mecklenburg, Pommern und Schlesien in Ansehung der dort belegenen, zur Zeit der Verfü-gungsgev/alt entzogenen zu dem deutschen Nachlaß gehörigen Güter,
d)	Prüfung und Ausnutzung von Möglichkeiten, in Bezug auf die gemäß den Klauseln 11, 12 und 13 (ergänze der "deed of donation") nach Deutschland zu transferierenden Beträge devisenrechtlich und steuerrechtlich günstig abzuschneiden »..
Für die Erstbeklagte wurde der Kläger vor allem bei der
 
Durchführung des Transfers von Geldbeträgen aus Südafrika an die in Deutschland v/ohnenden bedachten Personen tätig»
Auf seinen Vorschlag errichtete die Erstbeklagte im Juni 1955 die mit £ (S»A.Pfund) 30.000,— dotierte Drittbeklagte, in deren Satzung es u.a» heißt:
III. (1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Das Kuratorium als Vorstand der Stiftung ist der gesetzliche Vertreter im Sinne de3 Gesetzes.
Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern.
Drei Mitglieder v/erdcn von den Treuhändern des nHans-im^^^-Trustu , Ji_____
Südafrika, ernennt und abberufen Zwei Mitglieder werden von dem Senat der Dreien und Hansestadt Hamburg (Aufsichtsbehörde) auf jev/eils 5 Jahre ernannt Die beiden von dem Senat .»» ernannten Mitglieder des Kuratoriums sind die ge-schäftsführenden Kuratoren.
Ihnen obliegen die laufenden Geschäfte, Insbesondere die der Vermögensverwaltung» Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Besoldung, wohl aber für jedes volle Kalenderjahr ihrer Tätigkeit einen Auolagen-pauschbetrag von DM 300,—. Sie sollen ihre Auslagen nur insoweit ersetzt erhalten, als dieselben nachweislich den ihnen zukommenden Auslagenpauschbetrag überstiegen haben ....u
1
Geschäftsführende Kuratoren der Drittbeklagten sind seit ihrem Bestehen die Professoren Dr.	und Dr. 01
0 Der Trust bestellte als Kuratoren den Kläger, und v. B|BB« Am 16» Juli 1956 berief der Trust an Stelle des abberuf onen 3(BB Herrn Gerhardt	im
 Jahre 1959 an Stelle des zurückgetretenen v. I-4HB Herrn Günther	in	als	Kuratoren.
Am 14. Juli 1959 teilten v. BtBP und	Kläger
 brieflich mit, daß keine Vertrauensgrundlage mehr für
 ein Zusammenarbeiten bestehe; B^| habe fernmündlich zugestimmt: Der Kläger sei als Kurator der Prittbe-lclagten abberufen. Der Kläger kabelte darauf an die Erstbeklagte:
"Lege hiermit sämtliche Mandate nieder,
 Abberufung Stiftung nicht anerkannt,"
Er begründete das mit der Bestätigung des Kabels wie folgt:
"Nach der Art und Weise des Handelns der Herren v. B^HI und DÜHB’ welche mir keine Gelegenheit gaben, von mir aus zurückzutreten, muß ich mit ähnlichen Schreiben rechnen und ziehe es daher vor, derartigen Überraschungen vorzubeugen und die Mandate von mir aus zur Verfügung zu stellen. "
Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten v/idersprachen nicht. Der Trust berief an Stelle des Klägers den Rechtsanwalt und Notar Dr.	in	iBB	als	Kurator.
Unter dem 27. Juni I960 schrieb der Kläger an das Kuratorium der Drittbeklagten, hiermit lege er sein Amt als Kurator nieder, weil er aus dem am 20. Juni bei ihm eingegangenen Schreiben der Herren Professoren Dr. S^HIH und Dr. O^BHH Folgerung ziehen müsse, daß eine Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit mit den geschäftsführenden Kuratoren nicht mehr bestehe.
Mit Schriftsatz vom 20. April I960 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Von der Erstbeklagten hat er Zahlung von DM 19005,06 , von den Zweitbeklagten Zahlung von DM 6450,— und von der Drittbeklagten Zahlung von DM 12250,— verlangt.
Überdies hat er gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung begehrt, daß seine Abberufung als Kurator unwirksam gewesen sei, und gegenüber der Drittbeklag-ten die Feststellung, daß er bis zu dem 27« Juni I960 Kurator gewesen sei« Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, er hätte nur aus wichtigem Grund abberufen worden dürfen; das ergebe sich aus dem damals getätigten Schriftwechsel. Ein wichtiger Grund habe aber nicht Vorgelegen«
Hoch vor dem ersten Termin vor dem Landger:' eht (1 * Dezember i960) wandte sich der Kläger brieflich mit der Bitte um Vermittlung an Dr«	der	in	Südafrika
 wohnte, in Hamburg einen zweiten Wohnsitz hatte und dessen Flugreise von Johannesburg nach Hamburg bevorstand o Nach der nicht bestrittenen Darstellung des Klägers betreute	industrielle	Interessen Dr«
allein oder Interessen, die Dr. I^HB M^BHB&chen Interessen in Südafrika gemeinsam hatte« In seinem Brief vom IS. Juli i960 schrieb der Kläger u.a. an Dr. Lj
'.... Ich möchte um Dein Interesse bei dieser für mich höchst unerquicklichen Angelegenheit bitten, zu demal ich bei der Verschossenheit der Herren V. B0B> Dd^^ und	nicht	weiß,	was	in
 Johannesbur^geaußert wird....11
Nach einer Darstellung und kurzen Begründung seiner Ansprüche vermerkt der Kläger, daß sich auf seine Klage ein Prozeßbevollmächtigter zwar gemeldet, aber noch kei nerlei Ausführungen gemacht habe. Er schreibt dann weiter:
,fWas mich besorgt, ist ein Satz, den mir Herr BfH| im Frühjahr 1959 schrieb: 'Wenn ich noch Geld haben
0t'l
 
wolle, müßte ich mich beeilen, denn der Trust würde allmählich "leer” * * *."
Abschließend heißt es:
"Trotzdem gebe ich die Hoffnung noch nicht auf, daß die Herren v, BÜnooh einlenken und zahlen ..*."
In seinem Antwortschreiben vom 5» August I960 berichtet Dr. IdHB über seine Bemühungen und führt dann weiter aus:
"Die minutiöse und umfangreiche Begründung Deiner Ansprüche kann nichts an der Tatsache ändern, daß diese Ansprüche im wesentlichen durch die Korrespondenz .... hinfällig sind* Ich glaube nicht, daß Du bei Fortsetzung des Prozesses einen nennenswerten Erfolg haben wirst .*.."
Nachdem Dr. LflHHÜ über seine Verhandlung mit Dp* berichtet hat, schreibt er dann:
"Kurz und gut, ich kann Dir heute sagen, daß der
 Trust bereit ist, Dir zur Erfüllung Dei-ner sämtlichen Ansprüche gegen die drei Beklagten Zug um Zug gegen die Herausgabe sämtlicher in Deinem Besitz befindlichen auf Deine Tätigkeit bezüglichen Akten DM 12*000,— zu zahlen; und ich möchte Dir persönlich raten, diesen Vorschlag anzunehmen . . . o "
Der Kläger schrieb darauf unter dem 10. August an Dr.
an dessen Hamburger Anschrift:
.... den herzlichsten Dank dafür, daß Du Dich mit der "Sache	meinem	Interesse	befaßt
 hast o o..”
Am 15o August I960 Unterzeichneten der Kläger und Dr. lübbert nach einer Verhandlung folgenden Vergleich:
"Zwisehen Herrn Dr. Conrad BM| und den drei von ihm Verklagten, nämlich dem	Trust
 dem M^^^^K-lTachlaß und &®r MfBHHrStipendium-Stiftung wird folgender Vergleich abgeschlossen:
Herr Dr. B^|^ erhält zur Abfindung aller
 
seiner Ansprüche Zug um Zug gegen die Auslieferung sämtlicher durch seine Tätigkeit für die drei Beklagten entstandenen Akten DH 15.000,— . Die Akten werden sofort an den Prozeßbevoll-mächtigten der drei Beklagten, an Rechtsanwalt Dr.	ausgeliel'ert. Herr Dr, LfH
garantiert die Auszahlung der DM 15»000»— und wird sie bezahlen, sobald Dr. Ngp■■■ ihn über die Auslieferung der Akten informiert,
 Es wird anerkannt, daß Herr Dr. B^|B in ordent licher und dankenswerter Weise als Kurator der Beklagten zu 3) und als Vertreter der geschäftsführenden Kuratoren gev/irkt hat.
Keine der Parteien hat nach Auslieferung der Akten seitens des Klägers und nach Zahlung der DM 15.000,— irgendwelche Ansprüche mehr gegen die Gegenpartei .... "
Mit Schreiben vom 16, August I960 übersandte der Kläger dem Rechtsanwalt Dr. N^||B die in dem Vergleich benannten Akten und bat, Dr. I>HHH über den Empfang der Akten zu informieren, damit er den Vergleichsbetrag bei diesem erheben könne. Am selben Tage erhielt der Kläger von Dr.	DM	15.000,— . Als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Dr.	in	seinem
 Schreiben vom 18. August I960, in dem er den Eingang der Akten bestätigte und fortfuhr: "... Wunschgemäß werde ich die Vergleichsanzeige Ihnen zur Mitunterschrift vorlegen, sobald mir meine Mandaten den Vergleichsabschluß bestätigt haben", kamen dem Kläger nach seiner Darstellung Zweifel, ob Dr. D|HH| ZUTn Vergleichsabschluß bevollmächtigt gewesen sei. Er widerrief mit Schreiben vom 19. August I960 an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Vergleich.
Am selben Tage schrieb er an Dr.
.... Daraus" (aus dem oben wiedergegebenen Absatz in dem Schreiben des Dr.	vom
18, August I960) "muß ich schließen, daß Deine Vertretungsmacht am 15. d.M, in der Tat nicht vorlag: Ich mußte sie aber annehmen, nachdem
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Pu geäußert hattest - auf meine Präge - daß es einer Rückfrage in Johannesburg nicht bedürfe •,»• Bestimmend für mich ist die Erwägung, daß ich auf diese Weise für mich mehr heraushole als 15<>000,— BMo Ich hatte diese Lösung nur akzeptiert, weil sie in Deinem persönlichen Interesse lag, und dieser Gesichtspunkt wird von mir auch v/eiter berücksichtigt werden, sei es bei Portsetzung der Verhandlungen, sei es bei Portsetzung des Streitverfahrens, Aber nicht weniger als ca, 22,000,— PH zu streichen stellt eine unbillige Härte für mich dar .... Pie DM 15 <>000,— stehen natürlich wieder zu Deiner Verfügung, aber ich gebe die Hoffnung nicht auf, daß vielleicht durch eine Intervention Deinerseits zu meinen Gunsten sich doch noch eine nennenswerte Erhöhung erreichen läßt. Ich kann wirklich nicht oinsehen, warum z.B, die Hans-M^B ^■H^J^Studienstiftung bzw, die beiden Herren Pro-fessoren persönlich ohne jede Zahlungsverpflichtung an mich aus der Sache herauskommen sollen, ,,,,
Auf dieses Schreiben antwortete Lr ..	unter	dem
22, August I960:
"Beinen Brief vom 19c August ds, Js. halte ich, offengestanden, für einon Scherz, allerdings keinen guten, denn Du dürftest mich v/ohl zur Genüge kennen, um zu wissen, daß ich einen derartigen Vergleich nicht abschließen würde, ohne dazu berechtigt zu sein. Du hast ja auch meine Vollmacht in keiner Weise in Präge gezogen. Die Rechtslage ist also folgende: Ich war zu dem Vergleich bevollmächtigt. Der Vergleich ist sowohl von Seiten des M^HH^r-Drust als von Deiner Seite erfüllt worden. Die Tatsache, daß Dr,	von	dem
 Vergleich und meiner Vollmacht zu dem Abschluß des Vergleichs nicht unterrichtet war, ändert nichts an der Tatsache, daß ich ermächtigt war, den Vergleich abzuschließen und ihn abgeschlossen habe. Heute erhielt ich von dem Hans-MJHBHB^"^rus‘t; Bestätigung und Dank für das Zustandekommen des Vergleichs .,..”
Es ist unstreitig, daß Dr. I^HHB von der Drittboklag-ten zu dem Vergleichsabschluß nicht bevollmächtigt war.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August I960 dem Gericht angezeigt hatte, der Rechtsstreit sei
 ver-
glichen worden, hat er mit Schriftsatz vom 10c September I960 dem Gericht den Widerruf des Vergleichs mitgeteilt und dazu ausgeführt, eine Vollmacht der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten an Dr. li zu dem Vergleichsabschluß sei möglich, weil Br, mit den Organen dieser Beklagten in Johannesburg gesprochen habe* Dadurch seien aber diese beiden Beklagten nicht de3 Beweises enthoben, zu demal es sich möglicherweise nur um eine Vollmacht zur Vermittlung, nicht aber zu dem Vergleichsabschluß gehandelt haben könne« Überdies sei eine Dr,	erteilte	Vollmacht gemäß
§138 BGB nichtig, weil Dr,	sich bei der Erst-
beklagten und den Zweitbeklagten als sein Vertrauter eingeführt, dann aber, ohne seinen Vermittlungsauftrag niederzulegen, als deren Vertreter ihm gegenüber aufge-treten sei. Ihm, dem Kläger, sei die mangelnde Bevollmächtigung durch die Drittbeklagte nicht bekannt gewesen. Schon die fehlende Vollmacht der Drittbeklagten berechtige ihn zu dem Widerruf und habe die Unwirksamkeit des ganzen Vergleichs zur Folge. Der Vollzug des Vergleichs hindere den Widerruf nicht.
Der Kläger hat die aufgrund des Vergleichs gezahlten DM 15.000,— den drei Beklagten verhältnismäßig (50$ -17# - 33$) "gutgebracht11 und dementsprechend seine Zahlungsansprüche ermäßigt. Er hat beantragt,
1.	) zu verurteilen, an ihn zu zahlen
a)	die Erstbeklagte DM 11.*505,86,
b)	die Zweitbeklagte DM 3.900,—,
c)	die Drittbeklagte DM 7,300,—,
2,	) festzustellen
a) gegenüber der Erstbelrlrgten, daß seine Abberufung als Kurator der Drittbeklagten
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a
■ vom 1*4o Juli 1-959 unwirksam war? b) gegenüber der Drittbeklagten, daß er bis zu dem 27. Juni I960 Kurator der Drittbe-klagten gewesen ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Vergleich sei wirksam. Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten hätten Dr. I^i zu dem Vergleichsabschluß bevollmächtigt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß Dr. lfm keine Verbindung zur Drittbeklagten gehabt habe und von ihren geSchaftsführenden Kuratoren nicht bevollmächtigt gewesen sei. Außerdem haben sie die Ansprüche nach Grund und Hohe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, durch den außergerichtlichen Vergleich vom 15o August I960 seien alle weiteren Ansprüche der Parteien gegeneinander erloschen. Die Nichtigkeit des Vergleichs im Verhältnis zur Drittbeklagten berühre nicht die Wirksamkeit im Verhältnis zu den übrigen Beklagten, denn es sei anzunehmen, daß der Kläger den Vergleich auch ohne Mitwirkung der Drittbeklagten abgeschlossen haben würde.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch gegen die Erstbeklagte um DM 102,34 auf DM 11-403*52 ermäßigt und diesen wie folgt ausgeschlüscelt:
(1a) DM 270,—
(Ibl) " 5973,04 (1b2) » 4212,—
(1c)	"	948,48
Die Beklagten haben vorsorglich mit Rückzahlungsansprü-
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chen, die ihnen gemäß § 812 BGB aus der Zahlung von insgesamt DM 15.000,— zuständen, aufgerechnet, wie es im einzelnen aus ihren Erklärungen in der Sit-Zungsniederschrift vom 50. April 1963 ersichtlich ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter; er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ^
I. Das Berufungsgericht erachtet die Klage als unbegründet, weil der am 15. August I960 geschlossene aussergerichtliehe Vergleich im Verhältnis zu der Erstbeklagten und zu den Zweitbeklagten wirksam sei und es dem Kläger auch verwehre, seine Ansprüche gegen die Drittbeklagte zu verfolgen. Im Verhältnis zu der Drittbeklagten sei der Vergleich zwar mangels Vollmacht Dr.	unwirkeenu In Übereinstimmung
 mit dem Landgericht sei jedoch davon auszugehen, daß der Kläger, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten den Vergleich auch ohne den unwirksamen Teil, nämlich ohne die Beteiligung der Drittbeklagten an diesem Vergleich abgeschlossen hätten und zwar mit dem gleichen Inhalt, wie er tatsächlich abgeschlossen worden sei. Hieraus folge, daß auch die Drittbeklag-
 
te sich auf diesen Vergleich berufen könne, da insoweit die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten mit dem Kläger einen Vertrag zu Gunsten der Dritt-beklagten abgeschlossen hätten, wonach auch die Drittbeklagto durch den Vergleich von weiteren Ansprüchen des Klägers freigestellt sein sollte»
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision war im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
II. Der außergerichtliche Vergleich vom 15» August I960 wurde auf Seiten der Beklagten von Dr. XBHHB als Vertreter abgeschlossen.
1.	) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
 ist nach der Vernehmung Br.	als Zeugen
 zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß Dr. LBHBB von der Erstbeklagten Vollmacht zu dem Abschluß des Vergleichs erhalten hat. Insov/eit werden von der Revision auch keine Beanstandungen erhoben.
2.	) Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis,
 daß Dr.	auch	von den Zweitbeklagten wirk-
sam zu dem Abschluß des Vergleichs bevollmächtigt worden sei.
a)	Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Unstreitig sei am 10. Februar 1953 die in der Anlage BbA befindliche Vollmacht von den Zweitbeklagten an	erteilt	worden.	Die	Beklagten	hät-
ten unwidersprochen und zutreffend vorgetragen, daß die 4 Testamentsvollstrecker (executors) gemeinschaftlich handeln müßten, aber befugt seien, Dritte als Vertreter bei der Verwaltung des Nachlasses zu bestellen. Aufgrund dieser Vollmacht habe B^H^dem Kläger das Mandat für die Zweitbeklagten übertragen.
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Per Kläger habe zwar (ohne Bev/eisangebot) geltend gemacht, diese	erteilte	Vollmacht	sei nach
 Abschluß der Deutachlandroise der Herren	und
v,	"hinfällig" geworden. Dafür seien aber we-
der aus dem Wortlaut der Vollmacht noch aus sonstigen Umständen irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Die Tatsache, daß	(im	Innenverhältnis)
als Beauftragter der Zweitbeklagten diesen übel' das von ihm als ihrem Vertreter (Außenverhältnio) Veranlaß te habe berichten müssen oder daß er vorsorglich bei einer zu treffenden Maßnahme zuvor deren Zustimmung eingeholt habe, berühre den Bestand der Vollmacht nicht. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß es sich bei dem durch	von	Zweitbeklagten
 erteilten Mandat um ein "langfristiges" gehandelt habe. Dann sei aber schon aus diesem Grund nicht einzusehen, daß diese Vollmacht auf einige Monate des Jahres 1953 hätte beschränkt nein sollen. Nach der Auffassung des Gerichts handle es sich bei diesem Vorbringen des Klägers nur um eine Schutzbehauptung. Wenn Dr.	nach der Darstellung des Klägers
 mit "Organen” der Erstbcklagten und der Zv/eitbeklag-ten gesprochen habe, so könne es sich bei dem "Organ" der Zweitbeklagten allenfalls um ihren "Generalbevollmächtigten" B0| gehandelt haben. Das setze aber voraus, daß	diesem	Zeitpunkt	(August/
 September I960) aufgrund der Vollmacht von 1953 noch ihr Generalbevollmächtigter gewesen sei; denn der Kläger habe nicht vorgetragen, daß, v/ann und aufgrund welcher anderen Vollmacht	Generalbevollmächtig-
ter der Zweitbeklagten geworden v/äre. Gleiches ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers an Dr. vom 19. August I960. Wenn Dr. Lfm), auf die Präge des Klägers vor Unterzeichnung des Vergleichs geant-
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v/ortet habe? daß es einer Rtiekfrc.go in Johannesburg nicht bedürfe, so sei auch der Klüger davon ausge-gangon, daß eben nur in Johannesburg - wo der vierte Zweitbeklagte aber nicht wohnte - , nicht aber bei allen vier Zweitbeklagten habe zurückgefragt werden müssen« Vor allem habe der Kläger selbst das an ihn gerichtete und nur von B00 Unterzeichnete Schreiben vom 15. September 1959 so verstanden, daß die Erntbeklagte und die Zv/eitbeklagten den in der Klageschrift auf geführten hr,	211	ihrem Zustel-
lungsbevollmächtigten bestellt hätten«
Vergeblich versuche der Kläger auch, die Unterbovoll-mächtigung Br« I0HBs im Hinblick auf die §§ 164,
167 BGB in Zweifel zu ziehen. Der Kläger übersehe, daß eine Vollmacht auch durch schlüssiges Verhalten erteilt v/erden könne, wenn der Vollmachtgeber den Vfillen habe, eine solche Vollmacht zu erteilen, und daß es ausreiche, wenn die Umstände ergäben, daß Blohm Br* 1000 auch namens der Zv/eitbeklagten zu dem Abschluß des in Aussicht genommenen Vergleiche bevollmächtigt habe.
Ben von den Beklagten geltend gemachten Willen BfHfe, an Br, 101 für die Zv/eitboklagton Untervollmacht zu erteilen, stelle der Kläger nicht in Abrede. Entgegen seiner Ansicht ergäbe sich auch aus den Umstanden der Vollmachterteilung, daß 0|Dr. 1000 auch namens der Zweitbeklagten zu dem Abschluß des Vergleichs bevollmächtigt habe; der Kläger berücksichtige nicht
VH«	_
ausreichend, daß B00 und Br. L^i Juristen seien.
ten, und dieser habe B00 berichtet und auf Wunsch
 Ber Kläger habe Br
 um seine Vermittlung gebe
 Blohms die Prozeßakten durchgesehen. Br
 habe
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gewußt, daß es sich um einen Rechtsstreit des Klagers gegen die drei Beklagten gehandelt habe» Bei der Unterredung sei zv/ar auf einzelne Personen oder deren verschiedene Eigenschaften auf der 3eklagtenseite nicht eingegangen worden; das sei auch nicht erforderlich gewesen; es sei für BflAund Br«,	selbstver-
ständlich gewesen, daß für einen Vergleich zv/ischen den Prozeßparteien die drei Beklagten durch einen Vertreter hätten vertreten sein müssen» Wenn B|^I)r. nach dessen Aussage ”beauftragt” (Innenverhältnis) und ’•bevollmächtigt” habe, den ganzen Prozeß durch einen Vergleich zu erledigen, so habe sich für Dr. bHHB daraus ergeben, daß er als Bevollmächtigter der drei Beklagten den Vergleich habe abschließen sollen und ei' dazu durch	namenö	aller	drei Beklagten bevoll-
mächtigt gewesen sei. Br. I^HBhabe sich, keine Gedanken zu machen brauchen, ob B(H| seinerseits berechtigt gewesen sei, ihm von allen drei Beklagten Vollmacht zu erteilen. Br. I4BHH kabe den Vergleich diktiert und sich jedenfalls als Bevollmächtigter aller drei Beklagten gehalten, diesen Standpunkt in seinem ' späteren Schriftv/echsel mit dem Klüger und in seiner Zeugenvernehmung auch aufrecht erhalten.
b)	Bie Revision ist demgegenüber der Auffassung,
 Br.	habe keine Vollmacht der Zweitbeklagten
(Testamentsvollstrecker) zu dem Abschluß des Vergleichs gehabt. Br. I^^IM^be nicht angeben können, daß die Testamentsvollstrecker ihm eine ausdrückliche Vollmacht erteilt hätten. Er habe auch in seiner Aussage nicht klar zwischen dem Auftrag und der Vollmacht unterschieden. An die Annahme einer stillschweigend erteilten Vollmacht seien strenge Anforderungen zu stellen, von schlüssigen Erklärungen könne nur dann
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gesprochen werden, wenn die Handlungen des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen ließen, einen vorhandenen Geschaftswillen kundzutun« Derartige Um-* stände habe das Berufungsgericht nicht festgcstellt« Zumindest sei nicht festgestellt worden, daß der Testamentsvollstrecker	zugentir.	mt	habe«	Dr.	lüHIH
habe am Ende seiner Aussage entgegen seiner zunächst gegebenen Darstellung bestätigt, daß	als	Testa-
mentsvollstrecker mitverklagt gewesen sei«
c)	Soweit das Berufungsgericht feststellt, daß die Sweitbeklagten	am	Februar	1953	bevollmächtigt
 hätten und daß diese (Haupt-) Vollmacht auch im August I960 noch wirksam gewesen sei, kann dem aus Rechtsgrün-den nicht entgegengetreten v/erden« Der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, es sei keine (Unter-) Bevollmächtigung Dr« 1^ Ws erfolgt« Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WJW 1963, 1245), die einen in tatsächlicher Hinsicht besonders gelagerten Pall betraf; denn die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen zwanglos dessen Schluß, B^^habe Dr» bevollmächtigt, den Vergleich für alle Beklagten abzuschließen« Das Ziel der Verhandlungen zwischen und Dr«	war,	den	Rechtsstreit	in	vollem	Umfang
 außergerichtlich zu beenden. Dessen war sich auch Dr«
wie das Berufungsgericht feststellt, voll bewußt; er unterrichtete sich über den Inhalt der Klage, bildete sich über den Inhalt eines möglicherweise für alle Parteien tragbaren Vergleichs eine eigene Meinung, die er darlegte, von dem er schließlich den Auftrag und zugleich die Vollmacht erhielt, den Vergleich abzuschlie-
 
ßen. Dabei stand es sowohl für	a^-s	auch für
 Dr. b|HHi fest, daß sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber allen Beteiligten durch den Vergleich erfaßt und endgültig geregelt werden sollten. Das war, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsver-stoß festeilt, auch die Meinung des Klägers, der in seinem Schreiben um eine Vermittlung in dem Gesamtstreit bf t und der vor Unterzeichnung des Vergleiches lediglich fragte, ob es einer Rückfrage in ”Johannesburg11 bedürfe, wo der vierte Zweitbeklagte nicht wohnte. Für Dr.	war es selbstverständlich, daß die
 Billigung und der Auftrag	den	Vergleich	in	dem
 besprochenen Sinne abzuschließen, gleichzeitig die Vollmacht aller Beklagten enthielt. Dafür spricht auch, daß Dr.	Erfüllung	des	Vergleichs
 besprach (Auszahlung der Vergleichssumme an den Kläger durch Dr. XflHHB und Verrechnung mit dem Trust in Südafrika) und in diesem Sinne auch durchführte o Diese Umstände rechtfertigen den Schluß des Beru-fungsgerichts, die Bevollmächtigung	seitens
 der Zweitbeklagten sei durch schlüssiges Verhalten von B(BH erfolgt. Bei der Eindeutigkeit der Besprechung zwischen B^^und I^HB nacil Inhalt und Zweck erübrigte sich jede weitere Erklärung. In der von der Revision herangc sogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 10 zu § 167 BGB) war es demgegenüber ganz unsicher und vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt, aufgrund welcher Umstände der Geschäftsge^nor zu der Auffassung gelangt sein sollte, es habe noch eine Arbeitsgemeinschaft bestanden, für die federführend eine Firma rechtsgeschäftlich zu handeln bevollmächtigt sei. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich auch aus der wechselnden Aussage Dr.	hinsichtlich	der	Frage,
 ob der Testamentsvollstrecker Dr.	nach	seiner
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damaligen Vorstellung mitverklagt gewesen sei, nichts anderes entnehmen; denn die Wirksamkeit der Vollmacht hängt nicht davon ab, daß Dr. LfB sich hinsichtlich der Person eines jeden einzelnen Beklagten bewußt eine Bevollmächtigung vorgestellt hat, sondern es genügt die allgemeine Vorstellung Dr«	von sämt-
lichen von dem Kläger verklagten Personen dazu bevollmächtigt zu sein, in ihrem Kamen den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, um die Vollmacht insoweit wirksam werden zu lassen, als PHfczu ihrer Erteilung ermächtigt war» Bas hat das Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß in bezug auf sämtliche Zweitbeklagten dargelegt.
d)	Bas Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsverstoß angenommen, die Vollmachterteilung verstoße nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB; es sei die Annahme gerechtfertigt, daß Br» I|B sich als ” gut er Makler11 zwi sehen zwei ihm befreundeten Seiten habe einsetzen wollen. In diesem Sinne sei er auch tätig geworden. Von einem sittenwidrigen "Verrat” könne unter diesen Umständen schwerlich gesprochen werden, zu demal der Kläger diesen “Stellungswechsel” vor Abschluß des Vergleichs gekannt habe und kaum angenommen werden könne, daß der Kläger einen unwirksamen Vergleich habe abschlie-ßen wollen. Biese Erwägungen worden auch von der Revision nicht angegriffen.
III. 1.) Das Berufungsgericht beurteilt den außergerichtlichen Vergleich nach deutschem Recht, ohne sich allerdings damit ausdrücklich auseinanderzusetzen. Bio Feststellungen des Berufungsgerichts lassen in der lat den Schluß zu, daß die Parteien den Vergleich dem deutschen Recht als Geschäftsstatut unterwerfen wollten, zu demindest aber, daß der hypothetische Wille der Parteien
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nach Eigenart und Schwerpunkt den Schuldverhältnisses auf die Anwendung des deutschen Rechts hinweist.
2p) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Recht davon aus, daß auf einen Vertrag, an dem auf der einen oder anderen Seite eine Mehrheit von Personen beteiligt ist und der mangels einer gemäß § 177 Abs« 1 BGB erforderlichen Genehmigung seitens eines Vertragspartners - hier der Beklagten zu 3 - diesem gegenüber unwirksam ist, § 139 BGB Anwendung finden kann, wonach, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist, die Nichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft ergreift, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenomraen wäre. Voraussetzung für die Anwendung des § 139 BGB ist aber, daß es sich um ein teilbares Rechtsgeschäft handelt und nach Abtrennung des nichtigen Teiles ein Rest bleibt, der als Rechtsgeschäft selbständig bestehen bleiben kann, falls dies der Parteiabsicht entspricht, wie sie zur Zeit der Vornahme des Geschäftes unter den damaligen Verhältnissen vermutlich bestanden haben würde.
Insoweit begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich vom 15« August I960 enthalte einen Vertrag der Erstbeklagten und der Zv/eitbeklagten mit dem Kläger zu Gunsten der Drittbeklagten, wonach die Dritt-beklagte durch den Vergleich von v/eiteren Ansprüchen des Klägers freigestellt sein sollte, rechtlichen Bedenken. Da Dr« XfH und der Kläger beim Abschluß des Vergleichs davon ausgingen, daß der Vergleich zwischen allen Beklagten und dem Kläger zustande kommen werde, und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fehlen einer Vertretungsraacht des Dr. L^BlI
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H
■B hinsichtlich der Drittbeklagt jxi überhaupt nicht in den Bereich der Möglichkeiten zogen, läßt sich dem Vergleich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnehmen, im Verhältnis zur Drittbeklagten sei von der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten mit dem Kläger ein Vertrag zu Gunsten der Drittbeklagten mit dem Inhalt abgeschlossen worden, daß der Kläger auch von der Drittbeklagten nichts mehr zu fordern habe«
Der Restvergleich enthält mithin keinen Vertrag zu Gunsten der Drittbeklagten» Vielmehr gingen die Vertragsparteien davon aus, daß die Drittbeklagte Vergleichspartei werde und aus diesem Grunde aus dem Vergleich unmittelbar berechtigt und verpflichtet werde»
Da der Vergleich einerseits keinen Vertrag zugunsten Dritter enthält, andererseits nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erst- und Zweitbeklagten zu dem Vergleichsabschluß nur bereit waren, wenn durch die Zahlung von DM 15*000,— auch die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen die Drittbeklagte erledigt waren, ist der ganze Vergleich als nichtig mzusehen»
3») a) Hierdurch wix’d aber der Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt» Denn das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis wird durch eine Umdeutung des Vergleichs nach dem in § 140 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Reehtsgedanken getragen. Diese Vorschrift strebt ähnlich wie § 139 BGB an, das abgeschlossene Rechtsgeschäft in seinem Bestand nach Möglichkeit zu schützen, v/enn dies mit den Farteiab-sichten vereinbar ist» Hiernach kommt eine Umdeutung in Betracht, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeochäftes entspricht und anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde»
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) einen Vergleich zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche unter Einschluß der Ansprüche gegen die Drittbeklagte abgeschlossen haben würden. Biese Erklärungen der Parteien, die nur deshalb nicht zu dem Inhalt des Vergleichs gemacht worden waren, v/eil Br. IiflflHI a^s Vertreter der Beklagten und der Kläger übereinstimmend davon.ausgingen, daß Br.	Vertretungsmacht für alle
 Beklagten hatte, erfüllen die Voraussetzungen eines Vertrages zwischen der Erstbeklagten, den Zv/eitbe-klagten und dem Klägei, der wirtschaftlich die gleiche Yfirkung hat, wie der nichtige Vergleich? und den diese Parteien abgeschlossen hätten, wäre ihnen die fehlende Vollmacht des Br.	bezüglich	der
 Brittbeklagten bekannt gewesen (BGB-RGRK 11. Aufl.
 Anm. 2 zu § HO BGB; RGZ 110, 39H BGHS 19, 269, 275)*
b) Bazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Aus dem zwischen dem Kläger und Bx%
geführten Schriftwechsel dürfe zwanglos gefolgert werden, daß es dem Kläger allein darauf angekommen sei, den Rechtsstreit durch eine schnell zu bewirkende Zahlung (Vergleichssumme) zu beenden, v/obei er selbst den Zahlungsanspruch gegen die Brittbeklagte nicht für unzweifelhaft gehalten habe, wie sich aus der Begründung seinei' Streitverkündung an die geschäftsführenden Kux'a-toren entnehmen lasse. Bern Peststellungsanspruch gegen die Brittbeklagte sei nur eine untergeox*dneto und von dem Erfolg des Peststellungsbegehrens gegen die Ex^st-beklagte abhängige Bedeutung zngekommen. Ber Kläger habe sich mit der Bitte um Vermittlung an Br. gewendet, v/eil er von bH|Bgehört habe, daß der Irust
 
bald "leer” sein werde und er mit möglicherweise eintretenden Vollstrecl ungsschwierigkeiten gegen seine vermeintliche Hauptschuldnerin, die Erstbeklagte, gerechnet habe, Haß es dem Kläger nur auf dieses vom Trust erwartete Geld angekommen sei, werde aus seinem eigenen Schreiben an Hr, vom 19. August I960 deutlich, in dem es heiße, bestimmend für den erklärten Widerruf sei für iln "die Erwägung”, daß er auf diese Weise mehr heraushole als DM 15.000,—. Der Vortrag des Klägers im zweiten Rechtszug, daß er sich ohne wirksame Beteiligung der Drittbeklagten nicht auf den Vergleich eingelassen haben würde, vermöge den Senat nicht zu überzeugen. Wicht die Prittbeklagte habe die Ehre des Klägers wieder herstellen können, sondern nur die Erstbeklagte, die die nach der Meinung des Klägers entehrende Abberufung als Kurator ausgesprochen habe.
Das Vorbringen des Klägers, er hätte sich angesichts der Gegensätzlichkeiten mit den geschäftsführenden Kuratoren außerstande gesehen, sich geldlich nur mit der Erstbeklagten und mit den Zweitbeklagten für Rechnung der Drittbeklagten zu vergleichen, enthalte nur nachträgliche Überlegungen, die der Kläger am 15. August I960 bei Abschluß des Vergleichs nicht angestellt haben würde, wenn er die fohlende Vertretungsmacht Dr.	für	die	Drittbeklagte	zu
 handeln, gekannt hätte. Gleiches gelte für das Vox'-bringen, er hätte den Vergleich mit der Erstbeklagten und mit den Zweitbeklagten schon deshalb nicht geschlossen, weil die Anerkennung der Kuratoren gefehlt habe. Die in den Vergleich aufgcnoxnmene "Ehi^enexdclä-rung” hätte nur dann eine rehabilitierende Wirkung haben können, wenn sie von der Erstbeklagten abgegeben worden sei. Dem Kuratorium hätten zwar fünf Mit-
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glieder angehört. Bis zur Abberufung des Klägers seien aber bereits zwei.Kuratoren abberufen und ersetzt worden (1956 HammerSchmidt, 1959 Ingel). Über die ganze Zeit des Wirkens des Klagers hätten daher nur die beiden geschäftsführenden Kuratox'en und die Erstbeklagte etwas aussagen können. Der Kläger habe auch nichts darüber vorgetragen, daß die beiden geschäftsführenden Kuratoren mit seiner Tätigkeit als Kurator nicht einverstanden gewesen seien oder sie nicht "anerkannt" hätten. Vielmehr ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel, daß sich die beiden geschäftsführenden Kuratoren zunächst mit ihm 11 solidarisch” erklärt hätten und gewillt gev/esen wären, ihr Amt nach Ablauf von 5 Jahren (Juni I960) zur Verfügung zu stellen. Dr.	habe noch am 18. November 1959 an
 den Kläger geschrieben: "Ich habe zugleich im Namen von Dr. SflHB an B^Mfcgesehrieben: .... Ich habe mit (dem Kläger) jahrelang vertrauensvoll zusammenge-arbeitet zu dem Wohle der Stiftung ....”
Auf das Schreiben des Klägers vom 10. Juni I960 hätten die Kuratoren dann mitgeteilt, da2 sie sich entschlossen hätten, sich der Stiftung in ihrem bisherigen Amt auch v/eiter zur Verfügung zu steilen. An der "Anerkennung” durch die beiden geschäftsführenden Kuratoren habe sich nichts geändert, zu demal sie in dem zuletzt erwähnten Schreiben betont hätten, daß sie über das ”Zerv/ürfnis” (zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger) ”in keiner Weise unterrichtet" seien. Dieses "Zerwürfnis" im Juli 1959 sei aber die eigentliche Ursache gewesen, die den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst habe. Die "Ehrenerklärung" im Vergleich lasse nicht klar erkennen, ob sie von allen drei Beklagten, nur von der Drittbeklagten oder von der Erstbeklagten und
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der Drittbeklagten abgegeben v/orden sei* Das bedürfe keiner Klärung0. Denn entscheidend für die Rehabilitierung des Klägers sei eine Ehrenerklärung durch die Erstbeklagteo Selbst wenn die Ehrenerklärung nach dem Wortlaut des Vergleiches auch von der Drittbeklagten habe abgegeben werden sollen, so sei der Senat gleichwohl der Auffassung, daß der Kläger den Vergleich in der vorliegenden Form allein mit der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten, also ohne Beteiligung der Drittbeklagten, abgeschlossen haben würde«
4«) Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte den Vergleich auch ohne Beteiligung der Drittbeklagten allein mit der Erstbeklagten und den Zweitbeklagten abgeschlossen, stehe im V/iderspruch zu seinen sonstigen Feststellungen, insbesondere zu den Ausführungen des Berufungsurteils über die kränkende Form der Abberufung, die das Ansehen des Klägers als Rechtsanwalts und ehemaligen Verwalters eines Ehrenamtes habe beeinträchtigen können«
5«) Die im wesentlichen tötrichterlichen Feststellungen des Borufungsurteils begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Sie enthalten entgegen der Meinung der Revision keine sich widersprechenden Ausführungen, Die Revision übersieht, daß die von ihr angegriffenen Erwägungen nur Teil der Hilfsbegründung des Urteils sind, die davon ausgeht, daß entgegen der Hauptbegründung der Vergleich vom 15« August I960 in vollem Umfang nichtig sei« Für diesen Fall prüft das Berufungsgericht, ob die Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf Feststellung, daß die Abberufung des Klägers als Kurator der Drittbeklagten vom 14, Juli 1959
 
unwirksam sei, und gegen die Lrittleklagte auf Feststellung, daß der Kläger bis zu dem 27 p Juni I960 Kurator der Drittbeklagten gewesen sei, prozessual zulässig seien und ein Rechtsschutzbedürfnis für sie bestehe»
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil der Kläger aus der in der Vergangenheit liegenden Abberufung, nämlich aus der kränkenden Form dieser Abberufung, noch gegenwärtige Nachwirkungen geltend mache, die das Ansehen des Klägers beeinträchtigen könnten; auch das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, weil es sich um die Beseitigung einer Ehrverletzung handle»
Die Revision verkennt, daß das Berufungsgeiacht in diesem Zusammenhang keine eigenen Feststellungen trifft, sondern für die Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO den Vortrag des Klägers zugrunde legt» Davon abgesehen liegt in diesen Ausführungen auch kein Y/ider-spruch zu den Feststellungen der Hauptbegründung» Dort kommt das Berufungsgericht zu dem Schluß, jode Rehabilitierung des Klägers müsse von der Erstbeklagten her-kommen, denn diese habe ihn abberuf on, ohne die geschäftsführenden Kuratoren dabei zu beteiligen; zu diesen habe stets ein gutes Verhältnis bestandene Nichts anderes sagt das Berufungsgericht in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Ansprüche auf Feststellung; nur die Form der Abberufung durch die Erstbeklagte wird als kränkend bezeichnet und nur daraus wird die Möglichkeit einer Ehrverletzung hergeleitet.
Daß mit dieser Begründung auch der Feststellungsan-trag gegen die Drittbeklagte für zulässig erachtet wird, hängt mit der Formulierung des Antrages gegen die Drittbeklagte zusammen, der lediglich die zwangsläufige positive Seite des Antrages gegen die Erstbeklagte darstellt und materiell-rechtlich ausschließ-
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lich von der Rechtswirkoamkeit der Abberufung des Klägers durch die Erstboklagte abhängt.
Auch sov/eit die Revision der Ansicht ist, das Berufungsgericht habe die in dem Brief der Kuratoren enthaltenen Äußerungen zu Unrecht nicht als für den Ehren-siandpunkt des Klägers entscheidend ausgewertet, kann ihr nicht gefolgt werden, Bas Oberlandesgericht stellt ohne Hechtsverstoß fest, daß die geschäftsführenden Kuratoren die Leistungen des Klägers stets anerkannt haben, auch nach dem am 20. Juni I960 beim Klager eingegangenen Brief . Die Eormulicrimig des Berufungsgerichts "____aus dem sich ergab, daß sie an ihrer bis-
herigen Einstellung nicht mehr festhalten wollten" bezieht sich nicht, v/ie die Revision ansunehmen scheint, auf die Beurteilung der Leistungen des Klägers, sondern auf die Absicht, sich mit dem Kläger solidarisch zu erklären und das Amt als Kurator niederzulegen. Bas kommt auch in dem Berufungsurteil hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, v/o es an späterer Stelle heißt: "c... An der "Anerkennung" durch die beiden geschäftsführenden Kuratoren hatte sich nichts geändert	Entgegen
 dem Vorbringen der Revision ist es aus Rechtsgründen ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die geschäfto-führenden Kuratoren hätten in diesem Schreiben auch betont, daß sie über das "Zerwürfnis" (zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger) "in keiner Weise unterrichtet" gewesen seien, dieses Zerwürfnis im Juli sei aber die eigentliche Ursache dieses Rechtsstreits, und wenn es weiter diese Umstände zur Stützung seiner Auffassung heranzieht, die geschäftcfi'hrenden Kuratoren hätten ihre Meinung über die gute Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht geändert. Bei dieser Sachlage ver-
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stößt es v/eder gegen anerkannte Auslegungsregeln und Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger würde einen Vergleich mit gleichem Inhalt auch ohne Mitwirkung der Brittbeklagten abgeschlossen haben« Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung einer Ehrenerklärung gegenüber wirtschaftlichen Maßnahmen nicht verkannt, sondern diesen Gesichtspunkt einer sorgfältigen Abwägung unterzogen« Durchgreifende rechtliche Bedenken sind endlich auch nicht gegen das aus der Korrespondenz und den sonstigen Umständen gewonnene Ergebnis zu erheben, dem Kläger habe in erster Linie an einem möglichst hohen Geldbetrag gelegen, demgegenüber sei sein Interesse an einer besonderen Erklärung über seine Tätigkeit als Kurator insbesondere seitens der Drittbeklagten schon deshalb von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil die geschäftsführenden Kuratoren diese Tätigkeit ausdrücklich anerkannt hätten und darüber hinaus die kränkende Maßnahme allein von der Erstbeklagten ausgegangen sei« Bas Berufungsgericht hätte zusätzlich auch aus dem übrigen Inhalt des Schreibens der geschäftsführenden Kuratoren darlegen können, daß diese trotz der Abberufung die Leistungen des Klägers nicht in Abrede stellen wollten und sich lediglich mangels sie selbst betreffender Gründe nicht dazu verstehen konnten, von ihrem Amt zurückzutreten«
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Stellungnahme der Brittbeklagten nur von den beiden geschäftsführenden Kuratoren abhängig macht und die beiden anderen, 1956 und 1959 berufenen Mitglieder des Kuratoriums, nicht cinbeziehto Die Auffassung der Revision, über die Tätigkeit des Klägers als Vertreter der geschäftsführenden Kuratoren hätte nur
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die Drittbeklagte entscheiden können, berücksichtigt nicht die tatsächlichen Verhältnisse, die eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers nur den geschäftsführenden Kuratoren ermöglichten, deren Urteil aber andererseits angesichts ihrer Stellung im öffentlichen Leben zur Beseitigung der von der Revision hervorgehobenen, vom Kläger befürchteten nachträglichen, rechtlich und wirtschaftlich kaum meßbaren Auswirkungen der Abberufung als Kurator von besonderer Bedeutung sein konnte•
Das Berufungsurteil weist zutreffer.d darauf hin, daß Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien - wie auch der Inhalt des Peststellungsantrages zeigt - die Abberufung des Klägers durch die Erstbeklagte war, und daß deshalb auch nur von dieser eine Rehabilitierung des Klägers, soweit eine solche erforderlich sein sollte, erfolgen kann»
Der nichtige Vergleich kann daher gemäß § 140 BUB in eine Vereinbarung zwischen der Erstbeklngten, den Zweitbeklagten und dem Kläger umgedeutot werden, daß nach Abgabe der "Ehrenerklärung" und Auslieferung der . Akten seitens des Klägers mit der Zahlung von DK 15«00'0, sämtliche gegenseitigen Ansprüche auch im Verhältnis zur Drittbeklagten erledigt sein sollten. Der' Kläger kann hiernach von den Beklagten nichts mehr verlangen.
Es bedarf daher keines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und auf die von der Revision insoweit erhobenen Beanstandungen.
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IVo Nach alledem v/ar die Revision mit der Kostenfolg« aus § 97 AhSo 1 ZPO zurückzuv/oisen«
Krüger-Nieland Pehlo Sprenkmann Mösl Alff