Zu diesem Bild habe der Beklagte ausgeführt, dieser Bruckverstärker habe gegenüber den von ihn entwickelten System so erhebliche Nachteile, daß er v/egen seiner schlechten Wirkungsweise nicht mehr zu dem Einbau gelange. Da auch noch andere Firmen vertikal einzubauende Pumpen herstellten, sei die gezeigte Pumpe nicht ohne weiteres als Erzeugnis der Klägerin erkennbar gewesen, zu demal er einen älteren überholten Prospekt der Klägerin verwendet habe. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen den Beklagten unter Abweisung des Veröffentlichungsantrages verurteilt, es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, die von der Klägerin hergestellten Druckverstärker als schlecht im Wirkungsgrad und schlechter gegenüber den von ihm konstruierten Druckverstärkern zu bezeichnen. Es geht also in Übereinstimmung mit dem Landgericht ersichtlich davon aus, daß der Beklagte nicht lediglich als Unbeteiligter einen fachlichen Vortrag gehalten, sondern dabei zugleich zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Dem ist beizutreten, wobei im Hinblick auf die Ausiührungen der Klägerin noch klarstellend bemerkt werden mag, daß dieser Umstand für sich allein das Verhalten de3 Beklagten nicht als unzulässig erscheinen Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, daß eine erlaubte Ausnahme namentlich dann anzuerkennen sein kann, wenn die wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme gegenübergestellt werden, ohne daß der Vergleich sich erkennbar gegen Mitbewerber richtet ('Systemvergleich”; BGH GRUR 1952, 416 - Dauerdose), oder auch dann, wenn die besondere technische Arbeitsweise eines bestimmten Erzeugnisses mit den technischen Möglichkeiten anderer Warengattungen ohne Bezugnahme auf einen bestimmten und begrenzten Kreis von Mittbewerbern verglichen wird ("uneigentlicher Systemvergleich”; BGH GRUR 1952, 416 -Dauerdose), oder dann, wenn zwar zwei bestimmte Waren miteinander verglichen werden, dieser Vergleich aber zur Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzustellenden technischen Unterschiedes unbedingt notwendig ist ("Portschrittsvergleich"; BGH GRUR 1952, 416 - Dauerdose; 1958, 343, 345 - Bohnergerät; 1961, 237, 240 - O?ok-Band). In tatsächlicher Hinsicht geht es davon aus, es sei nicht erwiesen, daß bei dem Lichtbildervortrag des Beklagten der Name "S^K" auf dem Bild mit der Bruckerhöhungspumpe der Klägerin erschienen oder sonstwie erwähnt worden sei. Entgegen der Annahme des Landgerichtes lägen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die gezeigte Pumpe für den 11 größten" Peil der Zuhörer als Produkt der Klägerin erkennbar gewesen sei. pumpen herstellten, habe es auch nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen, daß es sich nur um ein Gerät der Klägerin habe handeln können. Was den Inhalt der beanstandeten Äußerungen anbelange, so sei nicht erv/iesen, daß der Beklagte behauptet habe, die im Bild gezeigte Pumpe der Klägerin werde wegen ihres schlechten Wirkungsgrades nicht mehr eingebaut. den Aussagen der Zeugen und Kl gegen deren Glaubhaftigkeit keine Bedenken zu erheben seien, üehlert sei ein unparteiischer Zeuge, der sieh offenbar noch gut habe erinnern können, und es spreche alles dafür, daß die Äußerung des Beklagten, "die Pumpe habe einen schlechten Wirkungsgrad", in seinem Gedächtnis haften geblieben sei. Hit der sonach verbleibenden Äußerung, der im Bild gezeigte Druckverstärker habe einen geringeren Wirkungsgrad als die von ihn entwickelte horizontal einzubauende Pumpe, habe - so führt das Berufungsgericht weiter aus -der Beklagte nicht gegen § 1 UWG verstoßen. Anschließend legt das Berufungsgericht noch dar, der Beklagte habe auch dann nicht wettbewerbswidrig gehandelt, wenn man annehme, daß er durch das Vor zeigen deg Bildes mit der von der Klägerin hergestellten Pumpe zu demindest auf mehrere bestimmte Mitbewerber Bezug genommen habe, etwa weil der Kreis der Hersteller von vertikal einzubauenden Pumpen immerhin überschaubar sei und weil Zur Verdeutlichung des Unterschieds zwischen dem vertikalen und dem horizontalen Einbausystem habe der Beklagte notwendig auf die bildliche Wiedergabe dieser Pumpen Bezug nehmen müssen und auch dürfen, sofern dabei - wie geschehen - jede unsachliche Herabsetzung vermieden worden sei und seine Angaben auch objektiv der Wahrheit entsprochen hätten. Es war dabei den Aussagen der Zeugen und gefolgt, die beide übereinstimmend bekundet hatten, der Beklagte habe zu der im Bild gezeigten Pumpe der Klägerin erklärt, deren Wirkungsgrad sei "schlecht”. Auch das Berufungsgericht will, wie es näher darlegt, den Aussagen dieser in erster Instanz vernommenen Zeugen folgen und stellt dabei ausdrücklich fest, es spreche alles dafür, daß die Äußerung des Beklagten, die im Bild gezeigte Pumpe "habe einen schlechten Wirkungsgrad”, im Gedächtnis des Zeugen haften geblieben sei. Diese nicht näher begründete Gleichstellung des pauschalen und das Erzeugnis in einem absoluten Sinne herabsetzenden Ausdruckes "schlecht" mit dem wesentlich schwächeren Hinweis auf einen angeblich "geringeren Wirkungsgrad" wird als Denkverstoß von der Revision zu Recht bemängelt. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe ebenso wie das landgericht davon ausgehen müssen, daß die gezeigte Pumpe für einen größeren Peil der fachkundigen Zuschauer als Erzeugnis der Klägerin erkennbar gewesen sei. Ihr ist zuzugeben, daß diese Erkennbarkeit jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden konnte, daß ausweislich der vom Beklagten eingereichten Prospekte auch noch die Firmen m und Pumpen-W^P vertikal Ohne weitere Beweiserhebung durfte daher das Berufungsgericht nicht feststellen, daß außer der Klägerin auch noch andere Unternehmen Druckerhöhungspumpen der fraglichen Art her stellten, und es durfte mithin auch nicht den Schluß ziehen, es habe nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen, daß es sich bei der vorgeführten Pumpe nur um ein Erzeugnis der Klägerin habe handeln können. Da diese Annahme des Zeugen der Lebenserfahrung entsprach, konnte das Berufungsgericht die Aussage jedenfalls ohne erneute Vernehmung des Zeugen nicht deshalb als unzureichend bezeichnen, weil der Zeuge keine näheren Angaben darüber gemacht habe, auf welche Tatsache: er seine Vermutung stütze. schaubar, und dem fachkundigen Publikum sei bekannt, daß auch die Klägerin zu den Herstellern solcher Pumpen zähle, Es geht also - insov/eit in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - selbst davon aus, jedenfalls ein Teil der fachkundigen Zuschauer habe aus der einem Prospekt der Klägerin entnommenen Abbildung ersehen können, daß es sich um eine Pumpe der Klägex’in handele. 3- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kenn nicht anerkannt werden, daß der Beklagte hinreichenden Anlaß zu den von ihm hiernach vorgenommenen, das Erzeugnis del’ Klägerin herabsetzenden Warenvergleich hatte, und daß er sich bei seinen Angaben nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der sachlichen Erörterung gehalten hat. Sie war weder zur Veranschaulichung der verschiedenen Einbausysteme noch zur Erläuterung eines auf andere Weise nicht darzustellenden technischen Fortschrittes erforderlich.oder auch nur geeignet; denn der Beklagte hätte «ebenso wie sein horizontales Ein-bausysten auch das vertikale Einbausystem unschwer an Hand von neutralen Zeichnungen darstellen und hierdurch den Fachleuten sogar noch wesentlich überzeugender den inneren Aufbau und die Funktionsweise des vertikalen Systems erläutern können, die aus dem gezeigten Prospektbild eines Druekerhöhers mit geschlossenem Mantel nicht ersichtlich waren. das von der Klägerin angegriffene Gutachten des Sachverständigen zugrunde legt, war bei der Pumpe der Klägerin der Gesamtwirkungsgrad lediglich um etwa 8 % niedriger als bei der Pumpe nach dem System des Beklagten, und der Sachverständige hatte in seinem vom Berufungsgericht als überzeugend bezeichneten, insoweit aber übergangenen Gut~ achten ausdrücklich betont, daß beide Pumpen zufriedenstellend gearbeitet hätten, wobei die Pumpe der Klägerin besonders ruhig gelaufen sei.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 93/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
6. Juli 1966 Wüst,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma - Unterwasserpumpen GmbH in K(
J^j^straße vertreten durch ihre Geschäftsführerinnen, die Kauffrau Emma in K^J^straße
und die Kauffrau Waltraud Hi
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
den Ingenieur Br. Henning Günter B in P^^,
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenk-mann, Br. Mösl und Br. Simon
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 1964 aufgehoben.
Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kiel vom 6. Bezember 1961 wird zurückgewiesen *
Bie Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Klägerin stellt her und vertreibt Unterwasser-druckerhöhungspumpen, die vertikal in die Wasserleitung eingebaut werden. Ber Beklagte hat horizontal einzubauende Pumpen konstruiert, die von einer anderen Pirma hergestellt und unter seiner Beteiligung vertrieben werden. Hauptabnehmer der Bruckverstärker sind städtische Wasserwerke .
Bie Klägerin legt dem Beklagten eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung zur Last. Auf einer Tagung des Beutsehen Vereins für Gas- und Wasserfachmänner im
Herbst I960 hatte der Beklagte vor etwa 50 Angestellten von Wasserwerken und Vertretern anderer Unternehmen einen Lichtbildervortrag über das 2?hema: "Erfahrungen über den Einsatz; der automatischen Rohrpumpe in Rohrnetzen der öffentlichen Wasserversorgung” gehalten. Babel hielt er es nach seinen Angaben für erforderlich, einleitend kurz die verschiedenen Möglichkeiten der Bruckerhöhung zu schildern, um dann näher die Neuheit des von ihm entwickelten Systems an Hand von Zeichnungen darzustellen.
In Zusammenhang mit seiner einleitenden Schilderung zeigte er das Bild eines Bruckverstärkers der Klägerin in dessen äußerer Erscheinungsform, das einem Prospekt der Klägerin entnommen worden war.
Bie Klägerin hat behauptet, auf diesem Bild habe man ihren Namen deutlich sichtbar lesen können. Zudem sei für die anwesenden Fachleute erkennbar gewesen, daß das Bild ihren Bruckverstärker darstelle, da außer ihr keine andere deutsche Firma senkrecht einzubauende Unterwasser-druckerhöhungspumpen heratelle. Zu diesem Bild habe der Beklagte ausgeführt, dieser Bruckverstärker habe gegenüber den von ihn entwickelten System so erhebliche Nachteile, daß er v/egen seiner schlechten Wirkungsweise nicht mehr zu dem Einbau gelange. Auf einer späteren Tagung in Wiesbaden habe der Beklagte gegenüber einem Vertreter der Klägerin in Gegenwart eines Abteilungsleiters erneut geäußert, der -Druckverstärker habe nur eine sehr
geringe Wirkung. Auch in zwei weiteren früheren Pallen habe der Beklagte bzw. sein Vertreter behauptet, ihre, der Klägerin, Pumpen seien im Wirkungsgrad sehr niedrig.
Bie Klägerin hat Klage auf Unterlassung und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis erhoben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er habe bei seinem Vortrag lediglich die Punktions- und Y/irkungs weise beider Systeme fachlich erörtert. Der Y/irkungsgrad der vertikal einzubauenden Pumpe sei tatsächlich geringer als bei der von ihm entwickelten Pumpe; denn infolge der vertikalen Einbauweise v/erde die Wasserströmung zweimal im rechten Y/inkel umgelenkt, so daß Wirbelverluste und Geräusche entstünden. Ferner befinde sich bei der Pumpe der Klägerin in der Hauptwasserleitung eine Rückschlagklappe, die eine zusätzliche Störungsquelle darstelle und weitere Geräusche verursache. Der Name der Klägerin sei weder im Vortrag erwähnt, noch auf dem Bild gezeigt worden. Da auch noch andere Firmen vertikal einzubauende Pumpen herstellten, sei die gezeigte Pumpe nicht ohne weiteres als Erzeugnis der Klägerin erkennbar gewesen, zu demal er einen älteren überholten Prospekt der Klägerin verwendet habe. Auf keinen Fall habe er gesagt, die Pumpe der Klägerin werde nicht mehr eingebaut. In Y/iesbaden habe er sich lediglich mit einem Vertreter der Klägerin über die beiden Systeme unterhalten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen den Beklagten unter Abweisung des Veröffentlichungsantrages verurteilt, es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen,
die von der Klägerin hergestellten Druckverstärker als schlecht im Wirkungsgrad und schlechter gegenüber den von ihm konstruierten Druckverstärkern zu bezeichnen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz noch ergänzend vorgetragen, die Klage sei auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Irreführung deshalb gerechtfertigt, weil entgegen den Behauptungen des Beklagten die von ihr eingebauten Pumpen wesentlich besser seien als die Pumpen des Beklagten und auch laufend eingebaut würden. Auf der Linie der beanstandeten Äußerungen liege auch die in einem Prospekt des Beklagten verbreitete unrichtige Behauptung, die sich nur auf ihre Pumpen beziehen kön- . ne: "Keine Rückschlag- und Umlenkklappe^behindert die glatte Durehströmung des Aggregates. Daher werden Druckstöße und störende Geräusche vermieden, ebenfalls unnötiger Energieverbrauch’1.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung nach Ein-
holung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unter lassungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil untersucht, ob der Beklagte bei seinem Liehtbil-dervortrag gegen die Regeln des Y/ettbewerbsrechts verstoßen hat. Es geht also in Übereinstimmung mit dem Landgericht ersichtlich davon aus, daß der Beklagte nicht lediglich als Unbeteiligter einen fachlichen Vortrag gehalten, sondern dabei zugleich zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Dem ist beizutreten, wobei im Hinblick auf die Ausiührungen der Klägerin noch klarstellend bemerkt werden mag, daß dieser Umstand für sich allein das Verhalten de3 Beklagten nicht als unzulässig erscheinen
läßt, sondern lediglich dazu fuhrt, daß dieses Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen ist und daß daher insbesondere diejenigen Grundsätze anzuwenden sind, welche die Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung entwickelt hat. Danach ist ein Vergleich der eigenen Ware oder Deistung mit derjenigen eines Mitbewerbers grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG und nur ausnahmsweise erlaubt, wenn hinreichender Anlaß dazu besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; GRUR 1966, 92,
94 - Bleistiftabsätze).
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, daß eine erlaubte Ausnahme namentlich dann anzuerkennen sein kann, wenn die wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme gegenübergestellt werden, ohne daß der Vergleich sich erkennbar gegen Mitbewerber richtet ('Systemvergleich”; BGH GRUR 1952, 416 - Dauerdose), oder auch dann, wenn die besondere technische Arbeitsweise eines bestimmten Erzeugnisses mit den technischen Möglichkeiten anderer Warengattungen ohne Bezugnahme auf einen bestimmten und begrenzten Kreis von Mittbewerbern verglichen wird ("uneigentlicher Systemvergleich”; BGH GRUR 1952, 416 -Dauerdose), oder dann, wenn zwar zwei bestimmte Waren miteinander verglichen werden, dieser Vergleich aber zur Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzustellenden technischen Unterschiedes unbedingt notwendig ist ("Portschrittsvergleich"; BGH GRUR 1952, 416 - Dauerdose; 1958, 343, 345 - Bohnergerät; 1961, 237, 240 - O?ok-Band). Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt erhebt die Revision keine begründeten Bedenken. Aus dem von ihr zitierten
Urteil GR0R 1964, 208 - Fernsehinterview - folgt nicht etva, daß der erkennende Senat, v/ie die Klägerin anzunehmen scheint, abweichend von der angegebenen Rechtsprechung eine vergleichende Werbung ausnahmslos für unzulässig hält; in diesem Urteil wird vielmehr ausdrücklich auf die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Bezug genommen und lediglich ausgeführt, daß in dem damals zu entscheidenden Palle keiner der an sich denkbaren Ausnahmetatbestände vorlag.
II. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß im Streitfälle ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben sei.
In tatsächlicher Hinsicht geht es davon aus, es sei nicht erwiesen, daß bei dem Lichtbildervortrag des Beklagten der Name "S^K" auf dem Bild mit der Bruckerhöhungspumpe der Klägerin erschienen oder sonstwie erwähnt worden sei. Entgegen der Annahme des Landgerichtes lägen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die gezeigte Pumpe für den 11 größten" Peil der Zuhörer als Produkt der Klägerin erkennbar gewesen sei. Ton den dazu vernommenen Zeugen hate lediglich der Vertreter ^ß ß/ß der Klägerin die dargestellte Pumpe als S^JJ^-Brzeug-nis erkannt. Ferner habe es der Zeuge obwohl ihm
selbst der Hersteller dieser Pumpen-unbekannt gewesen sei. für wahrscheinlich gehalten, daß den beteiligten Fachleuten der Hersteller der vertikalen Pumpe bekannt gewesen sein möge, ohne dies jedoch näher zu begründen, so daß seine Aussage ebenfalls zu dem Beweis dafür, daß der "überwiegende" Peil der Zuhörer die Pumpe als Produkt der Klägerin erkannt habe, nicht ausreiche. Ba neben der Klägerin ausweislich der vom Beklagten eingereichten Prospekte der Firmen und Pumpen-W^p| zu demindest zwei weitere Unternehmen vertikal einzubauende Bruckerhöhungs-
pumpen herstellten, habe es auch nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen, daß es sich nur um ein Gerät der Klägerin habe handeln können.
Was den Inhalt der beanstandeten Äußerungen anbelange, so sei nicht erv/iesen, daß der Beklagte behauptet habe, die im Bild gezeigte Pumpe der Klägerin werde wegen ihres schlechten Wirkungsgrades nicht mehr eingebaut. Wohl habe er zu dem kurz gezeigten Bild "dem Inhalt nach" erklärt, dieses Gerät "habe einen geringeren Wirkungsgrad als die von ihm entwickelte, horizontal einzubauende Pumpe”, Bas ergebe sich aus den insoweit übereinstimmen-
den Aussagen der Zeugen
und Kl
gegen deren
Glaubhaftigkeit keine Bedenken zu erheben seien, üehlert sei ein unparteiischer Zeuge, der sieh offenbar noch gut habe erinnern können, und es spreche alles dafür, daß die Äußerung des Beklagten, "die Pumpe habe einen schlechten Wirkungsgrad", in seinem Gedächtnis haften geblieben sei. Zudem seien seine Angaben durch die Aussage des Zeugen bestätigt worden, und beide Aussagen stimmten überdies weitgehend mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten Überein.
Hit der sonach verbleibenden Äußerung, der im Bild gezeigte Druckverstärker habe einen geringeren Wirkungsgrad als die von ihn entwickelte horizontal einzubauende Pumpe, habe - so führt das Berufungsgericht weiter aus -der Beklagte nicht gegen § 1 UWG verstoßen. Denn er habe lediglich zur Verdeutlichung des von ihm entwickelten Bruckverstärkers die wesentlichen Besonderheiten des vertikalen und horizontalen Binbausystems gegenübergestellt. Die bildliche Gegenüberstellung der beiden Pumpen sei das geeignete Mittel gev/esen, um die Vor- und Nachteile des vertikalen und horizontalen Einbausystems den Zuhörern zu
verdeutlichen. Der Beklagte habe dabei jede Polemik oder Schärfe vermieden, sich in den Grenzen einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Berichterstattung gehalten und auch jede Bezugnahme auf einen oder mehrere Mitbewerber unterlassen.
Anschließend legt das Berufungsgericht noch dar, der Beklagte habe auch dann nicht wettbewerbswidrig gehandelt, wenn man annehme, daß er durch das Vor zeigen deg Bildes mit der von der Klägerin hergestellten Pumpe zu demindest auf mehrere bestimmte Mitbewerber Bezug genommen habe, etwa weil der Kreis der Hersteller von vertikal einzubauenden Pumpen immerhin überschaubar sei und weil
fOxiiejl dem fachkundigexi Publikum beksxmt gewesen sei, da£
auch die Klägerin zu den Herstellern solcher Pumpen zähle Denn in diesem Palle liege ein zulässiger Portschrittsvei gleich vor. Zur Verdeutlichung des Unterschieds zwischen dem vertikalen und dem horizontalen Einbausystem habe der Beklagte notwendig auf die bildliche Wiedergabe dieser Pumpen Bezug nehmen müssen und auch dürfen, sofern dabei - wie geschehen - jede unsachliche Herabsetzung vermieden worden sei und seine Angaben auch objektiv der Wahrheit entsprochen hätten. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Professor Br. sei a^s er~
wiesen anzusehen, daß die Behauptung des Beklagten über den geringeren Vfirkungsgrad der von der Klägerin hergestellten Pumpen den Tatsachen entspreche; denn danach liege der Gesamtwirkungsgrad des Aggregats des Beklagten im ganzen Pumpenbereich über dem des Aggregates der Klägerin, und zwar um etwa 8
XII. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
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1. Mit Recht wendet si3h die Revision gegen die Feststellungen über den Inhalt ier beanstandeten Äußerungen.
Das landgericht hatte dem Beklagten untersagt, "die von der Klägerin hergestellten Druckverstärker als schlecht
im Wirkungsgrad und schlechter gegenüber den von der Beklagten konstruierten Druckverstärkern zu bezeichnen”.
Es war dabei den Aussagen der Zeugen und
gefolgt, die beide übereinstimmend bekundet hatten, der Beklagte habe zu der im Bild gezeigten Pumpe der Klägerin erklärt, deren Wirkungsgrad sei "schlecht”. Auch das Berufungsgericht will, wie es näher darlegt, den Aussagen dieser in erster Instanz vernommenen Zeugen folgen und stellt dabei ausdrücklich fest, es spreche alles dafür, daß die Äußerung des Beklagten, die im Bild gezeigte Pumpe "habe einen schlechten Wirkungsgrad”, im Gedächtnis des Zeugen haften geblieben sei. Bei seiner recht-
lichen Würdigung geht das Berufungsgericht dann aber davon aus, der Beklagte habe von einem "geringeren" Wirkungsgrad dieser Pumpe gesprochen. Diese nicht näher begründete Gleichstellung des pauschalen und das Erzeugnis in einem absoluten Sinne herabsetzenden Ausdruckes "schlecht" mit dem wesentlich schwächeren Hinweis auf einen angeblich "geringeren Wirkungsgrad" wird als Denkverstoß von der Revision zu Recht bemängelt.
2. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe ebenso wie das landgericht davon ausgehen müssen, daß die gezeigte Pumpe für einen größeren Peil der fachkundigen Zuschauer als Erzeugnis der Klägerin erkennbar gewesen sei. Ihr ist zuzugeben, daß diese Erkennbarkeit jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden konnte, daß ausweislich der vom Beklagten eingereichten Prospekte auch noch die Firmen m und Pumpen-W^P vertikal
einzubauende Druckerhöhungspumpen herstellten; denn die Klägerin hatte bereits in der Berufungserv/iderung und auch in späteren Schriftsätzen ausdrücklich dargelegt, daß die eine der beiden Firmen keine eigentlichen Druckerhöhungspumpen herstelle und daß die andere Firma lediglich ein Handelsunternehmen sei. Ohne weitere Beweiserhebung durfte daher das Berufungsgericht nicht feststellen, daß außer der Klägerin auch noch andere Unternehmen Druckerhöhungspumpen der fraglichen Art her stellten, und es durfte mithin auch nicht den Schluß ziehen, es habe nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen, daß es sich bei der vorgeführten Pumpe nur um ein Erzeugnis der Klägerin habe handeln können. Auch die Würdigung der Aussage des Oberingenieurs erscheint nicht beden-
kenfrei. Dieser Zeuge, der Organisator der Veranstaltungen der Fachvereinigung, hatte es für wahrscheinlich gehalten, daß den beteiligten angesprochenen Fachleuten der Hersteller bekannt sein möge, weil sie in aller Regel die im Betrieb befindlichen Geräte dieser Art kennten und.verwendeten. Da diese Annahme des Zeugen der Lebenserfahrung entsprach, konnte das Berufungsgericht die Aussage jedenfalls ohne erneute Vernehmung des Zeugen nicht deshalb als unzureichend bezeichnen, weil der Zeuge keine näheren Angaben darüber gemacht habe, auf welche Tatsache: er seine Vermutung stütze.
Im einzelnen braucht auf die Angriffe der Revision zu diesem Punkte indessen nicht eingegangen zu werden. Auch das Berufungsgericht stellt lediglich fest, es sei nicht erwiesen, daß der "größte1* b2w. der "überwiegende" Teil der Zuhörer die im Bild gezeigten Pumpen als Erzeugnis der Klägerin erkannt habe. Ferner führt es - wie schoi dargelegt - an anderer Stelle aus, der Kreis der Hersteller von vertikal einzubauenden Pumpen sei immerhin über-
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schaubar, und dem fachkundigen Publikum sei bekannt, daß auch die Klägerin zu den Herstellern solcher Pumpen zähle, Es geht also - insov/eit in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung - selbst davon aus, jedenfalls ein Teil der fachkundigen Zuschauer habe aus der einem Prospekt der Klägerin entnommenen Abbildung ersehen können, daß es sich um eine Pumpe der Klägex’in handele. Im Verein mit den weiteren vom Berufungsgericht festgestellten, z.T. auch unstreitigen Tatsachen genügt dieser Umstand, um das Verhalten des Beklagten v/ettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.
3- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kenn nicht anerkannt werden, daß der Beklagte hinreichenden Anlaß zu den von ihm hiernach vorgenommenen, das Erzeugnis del’ Klägerin herabsetzenden Warenvergleich hatte, und daß er sich bei seinen Angaben nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der sachlichen Erörterung gehalten hat. Schon die Verwendung eines Prospektbildes mit einem bestimmten Konkurrenzerzeugnis war im vorliegenden Pall unlauter. Sie war weder zur Veranschaulichung der verschiedenen Einbausysteme noch zur Erläuterung eines auf andere Weise nicht darzustellenden technischen Fortschrittes erforderlich.oder auch nur geeignet; denn der Beklagte hätte «ebenso wie sein horizontales Ein-bausysten auch das vertikale Einbausystem unschwer an Hand von neutralen Zeichnungen darstellen und hierdurch den Fachleuten sogar noch wesentlich überzeugender den inneren Aufbau und die Funktionsweise des vertikalen Systems erläutern können, die aus dem gezeigten Prospektbild eines Druekerhöhers mit geschlossenem Mantel nicht ersichtlich waren. Angesichts der Gefahr, daß zu demindest ein Teil der Zuhörer in dem Bild das Erzeugnis der Klägerin erkennen konnte, war der Beklagte aber auf jeden Fall verpflichtet,
seine begleitenden V/orte besonders sorgfältig und sachlich zu wählen. Keinesfalls durfte er die Pumpe der Klägerin herabsetzend als "schlecht” im Wirkungsgrad bezeic] nen, sie im Vergleich mit seiner eigenen Pumpe pauschal als schlechter hinstellen und damit den zwangsläufigen pindruck erwecken, als sei die gezeigte Pumpe für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unzureichend. Diese Herabsetzung eines bestimmten Konkurrenzerzeugnisses v/ar Wettbewerb sfr emd und hier zudem unrichtig; denn auch wenn mar. das von der Klägerin angegriffene Gutachten des Sachverständigen zugrunde legt, war bei der Pumpe der Klägerin der Gesamtwirkungsgrad lediglich um etwa 8 % niedriger als bei der Pumpe nach dem System des Beklagten, und der Sachverständige hatte in seinem vom Berufungsgericht als überzeugend bezeichneten, insoweit aber übergangenen Gut~ achten ausdrücklich betont, daß beide Pumpen zufriedenstellend gearbeitet hätten, wobei die Pumpe der Klägerin besonders ruhig gelaufen sei.
4. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten sind demnach vom Landgericht zu Recht als wettbewerbswidrig mißbilligt worden. Das Landgericht hat ferner bereits zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte sein Verhalten nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr gegenüber eigenen wettbewerbswidrigen Handeln der Klägerin rechtfertigen könne. Auf diese Verteidigung ist der Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr zuruckgekommen.
Nach alledem war der Revision stattzugeben, ohne daß auf die weiteren Revisionsangriffe noch eingegangen werden mußte. Eie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.
Jungbluth
Mösl
Fehle Sprenlanann
Simon