Der Ifc-Zivilseriat• des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom T3„ Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr <, Sprenkmann und Dr0 Simon für Recht erkannt: c '' • Bio Klägerin, die e’ine chemisch-pharmazeutische Fabrik betreibt, stellt seit mehr als 30 Jahren das Arzneimittel 0Hitrolingualu her, das der Kupierung von Anfällen der Angina pectoris dient* Be handelt sich dabei um Gelatittekapseln, die eine Mischung von 0,8 mg Nitroglyzerin mit pflanzlichen und mineralischen ölen enthalteno Me Herstellung geht so vor sich, daß Nitroglyzerin, dessen Verwendbarkeit zur Bekämpfung der Agina pectoris bekannt ist, in Äther gelöst und diese Lösung in das.Lösungsgemisch aus pflanzlichen und mineralischen Ölen oingebracht wird o Der Äther wird, als Lösungsvermittler benutzt, weil es nicht ohne weiteres möglich ist, die notwendige Menge von Nitroglyzerin in den öligen Prägersubstanzon zu lösen und in haltbarer Weise fein zu verteilen; Das Nitroglyzerin wird iiber die Schleimhäute der Mundhöhle vom menschlichen Organismus ausgenommen» Da die Kapsoln mithin nicht verschluckt werden, ist es von Bedeutung, daß sich während ihrer Lagerung der Geschmack des Inhalts nicht verschlechtert» Das Mittel soll ferner während eines längeren Zeitraums wirksam bleiben» "Nitrolingual1' entspricht diesen Anforderungen» Die Klägerin hat es nach ihrem Vortrag in einer Reihe langjähriger Versuche ^entwickelt 9 Das Herstellungsverfahren hat sie geheimge^alten» Bei der Klägerin hat Pf.■SHMlUoSo das Verfahren zur Herstellung der Nitrolingualkapseln kennen-gelernto Nach seinem Ausscheiden hat er sich zunächst auf anderen Gebieten betätigto Am H April 1,955 hat er die Herstellung des "Nitrolingual" sei ihr Betriebsgeheim-, nie* Auch ein Fachmann werde nieht ohne weiteres auf den Gedanken kommen, bei.der Lösung von Nitroglyzerin in pflanzlichen und mineralischen ölen Äther als Lösungsmittel zu verwenden* Nitroglyzerin pflege pharmazeutisch nur in alkoholischen Lösungen eingesetzt zu werden* Mit solchen Lösungen habe bis 1928 auch sie* die Klägerin, gearbeitete Gegen die Lösung von Nitroglyzerin in Äther habe außerdem das Bedenken bestanden, daß beide Stoffe hochexplosiv seien* Bei Benutzung von .Äther liege os daher näher, das Nitroglyzerin zunächst mit den.öligen TrägerSubstanzen zu mischen.underst dieser Mischung die ätherische Komponente hinzujzufügen«^ Auch, ein solches Verfahren sei mit Erfolg ausführbar* Die,dadurch gewonnenen Erzeugnisse seien aber \veniger stabil,, was sich erst nach Monaten herausatclle* Demgegenüber habe sie* die Klägerin, in jahrzehntelanger Entwicklungsarbeit herausgefunden, daß eine optimale Stabilität und eine besonder^ hervorragende therapeutische Wirkung durch eine bestimmte Stufenfolge der Mischung, närolich dadurch erzielt werde, daß man zunächst Nitroglyzerin in Äther löse und diese Lösung in ein Lösungsgemisch aus pflanzlichen und mineralischen ölen einbringe * Durch diese von ihr. möglich-, v/eil die Beklagte den Apotheker Br* SBB* der sich 'anfangs unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht hiergegen gesträubt habep zur Preisgabe des von ihry der Klägerin-, entwickelten und angewendeten Verfahrens veranlaßt habe « Pro SpHP habe dann der IBBBPAG die erforderlichen Anweisungen zur Herstellung der benötigten Lösung für die Beklagte erteilt«, das die Klägerin nach ihrem Vortrag zur Herstellung des "Nitrolingual 11 anwende* das sie* die Beklagte * aber nicht kenne«, steile weder ein Betriebsgeheimnis dar«, noch sei es ihr von Br o SflHV mit ge teilt worden <> 1s gehöre zu dem Stande der Technik, eich einea Lösungsvermittlers zu bedienen, wenn ein öliger Stoff sich in einem anderen öligen oder ölartigen Stoff nicht löse» Lie leichte Löslichkeit von Nitroglyzerin in Äther sei zu demal auf Grund der Veröffentlichungen von Thoms und Beil stein sowie, zahl-reicher gleichlautender Angaben in anderen maßgebenden ifachworken (Hager 1949? Pharmakopoe Lanica 1943 Uoa«nio) gleichfalls seit langem bekannto Äther sei ungefährlich, wenn er keine Peroxyde enthalte, die leicht daraus zu entfernen seieno Unverdünntes Nitroglyzerin soi im übrigen nur von der AG zu erhalten, die es ohnehin nur in Lösungen, und zwar in der einfachsten form in alkoholischer oder ätherischer; Lösung ausgebe o Las Verfahren, Nitroglyzerin in Äther zu lösen, sei danach ein jedem Chemiker geläufiger Lösungsvorgango Lie Zusammensetzung des “Nitrolingual” der Klägerin, auch die bei der Herstellung dieses Mittels statt-findonde Verwendung von, Äther^ ,lasso sich ferner durch öffnen der Kapsel und Analyse des; Inhalts ohne weiteres feststellenö Auch die von der Klägerin; angegebene Stufenfolge des. Das Landgericht hat die Klage mit der'Begründung angewiesenj das vdn der Klägerin angewendete Verfahren sei kein Betriebsgeheimnis» Bas Qberlandesgericht hat, nachdem es die zunächst beschlossene Beweiserhebung Uber ,das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses zurück-gestellt hatte 9 durch Vernehmung von Zeugen Beweis darüber erhoben, ob die Beklagte auf Br» 4MB einge-wifkt habe, die in Kapseln zu füllende Nitroglyzerinlösung nach dem Verfahren der Klägerin herzustellen» Nach diesen Vorschriften hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, ob das Verfahren zur Herstellung von "Nitrolingual" so, wie die Klägerin es im Haupt- und Hilfsantrag der Klage gekennzeichnet hat» ein Betriebs- a) Es hat zunächst dargeiegt, erhebliche Bedenken beständen bereits gegen die Annahme, daß das Verfahren, welches die Klägerin zur Herstellung des Nitrolingual anwendo, ein Betriebsgeheimnis 1 der Klägerin sei« Pic Zweifel des Berufungsgerichts gehen hierbei in die Bichtung, daß, wie schon das Landgericht angenommen hatte, ein Eachmann das Verfahren möglicherweise ohne erhebliche Mühen und Aufwendungen nachvollziehen könne, do ho also, daß die Herstellungsweise des "N itrolingualn bereite objektiv nicht geheim* sondern für die Fachwelt offenkundig sei« Gleichwohl hat das Berufungsgericht schließlich doch zu Gunsten der Klägerin unterstellt* daß es sich bei dem Verfahren um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeleo b) Weitere Zweifel äußert das Berufungsgericht daran, ob dem Apotheker und Chemiker Br« SflHBder Klägerin gegenüber hinsichtlich der Herstellung des ‘’Nitrolingual11 Über die Bauer seines Bien st Verhältnisses zur Klägerin hinaus, eine rechtswirksame Geheimhaltungspflicht obgelegen habe * Auch diese von ihm näher erörterte Frage läßt das Berufungsgericht indessen im Ergebnis offen* indem es unterstellt* daß § 2 des früheren Anstellungs-Vertrags des Br«, SflMBmit der Klägerin auch insoweit rechtswirksam sei* als die Geheimhaltung des Verfahrens zur Herstellung von ’’Nitrolingual" darunter £alle; es macht dabei aber die linsehränküng* daß Brö5^■■•hierdurch nicht gehindert sei* in einem anderen Betriebe bei der Entwicklung eines Verfahrens zur Herstellung von Nitroglyzerinkapseln durch Ausführung ihm in seiner Eigenschaft als Apotheker erteilter Anweisungen mitzuwirken 5 eine etwaige Vereinbarung * wonach Br, S®B®auch eine solche Mitwirkung hätte verweigern müssen* hätte nach der Ansicht des Berufungsgerichts gegen § 133 f GewO verstoßen c) Bas Berufungsgericht hat alsdann auf Grund der Beweisaufnahme * die es eingehend würdigt* festgestellt* weder habe die Beklagte auf Br«, BflHI eingewirkt* ihr seine etwa noch vorhandenen Kenntnisse von dem Verfahren zur Herstellung des ’’Nitrolingual” zur Verfügung zu stellen» noch habe Br* SflBP seinerseits bei der Entwicklung dos Verfahrens zur Herstellung1 yon Nitroglyzerinkapseln für die Beklagte als Inspirator mitgewirkt; Br» SflB, so heißt es im Berufungsurteil, habe nur ihm gegebene Rezepturen ausgeführt;' nachdem Br* flicht Br o! das könne er nicht maphen» Br« der Beiter des Berschungsteams der Beklagten habe sich dann wegen der Herstellung der i^troglyzerinlösiuig selbst an die a) Nach dem featgestsilten Sachverhalt hat Dr» SflU der Beklagten überhaupt nichts über das Verfahren zur Herstellung des 'Nitroiingu'ai , also auch nichts über die Reihenfolge der’Vorgänge mitgeteilt, mittels deren das Nitroglyzerin gelöst und mit pflanzlichen bzw» mineralisehen ölen vermischt wird«; Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ausgeführt, es habe auch nicht fostgestellt werden kühnen, daß Dr« Spp^für die Herstellung der Lösung etwa seinerseits der Ippp ACr irgendwelche Vörschläge gemacht habe, der beide Parteien wegen der Explosivität des Nitroglyzerins und '' wegen der bei seiner' Verarbeitung gebotenen besonderen Sicherungsmaßhähmen die Mischung dieses Stoffes mit den pflanzlichen bzw« mineralischen Ölen Übertragen haben« Die Feststeiiüng des Berufungsgerichts geht vielmehr dahin, daß das im Werk Schlebusch der DPHPP ACr für die Beklagte angev/endeto Verfahren den beteiligten Persöniiehkeiten der Beklagten, auch Br« @PIV, nicht bekannt sei«» Das Berufungsgericht ist ’dabei7keineowegs über das Vorbringen der Klägerin hinweggegangen, daß die Dppppp AG- bei der Reihenfolge, in der sie die für die Herstellung des Niirdiinguai benötigte Mischung vornehme, einer von ihr, der Klägerin, erteilten Anweisung lylgU e AJö Ua U UviU Uvl C X QUUlUlßUiüU XvUlMJl4vU ed sei Sache der DflflHBAG, das Nitroglyzerin mit Hilfe von Äther in die Ölige Grundlösung zu bringen, und die ^ Habe dafür einzüstehen, daß eine für medizinische Zwecke brauchbare Ausgangslösung geliefert werde* Mit dieser Bemerkung bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck, die Beklagte habe die für . die Herstellung ihrer Nitroglyzerinkäp'söln benötigte Ausgangslösung (Nitroglyzerin in pflanzlichen bzw* mineralischen Ölen) von der BJHHB AG erhalten können, ohne" daß sie das - patentrechtlich" nicht geschützte -Verfahren gekannt habe, nach welchem die eine gleiche Lösung bereits für die Klägerin hersteilte* Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des SaöÜverhalts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» An ihr muß auch die ‘Rüge der Revision scheitern, es widerspreche der Lebenserfahrung und sogar den Denkgesetzon, daß die Beklagte ohne Kenntnis des Verfahrens der Klägerin unter Überwindung technischer Vorurteile in kürzester Zeit die beste Mischungsmethodo habe finden können* Die Revision verkennt hierbei, daß nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte ein Verfahren für die Herstellung der Au sgang slö sung von Nitroglyzerin mit pflanzlichen bzw» mineralischen Ölen, um die es sich bei dem behaupteten Betriebsgeheimnis dor Klägerin allein handelt, überhaupt nicht zu finden brauchte, weil sie diese Herstellung der D{HB0AG überlassen hat, die in Kenntnis deä Verwendungszwecks erklärt hatte, zur Herstellung einer solchen Lösung bereit und ln der Lage zu sein* Daß dielflHHBpAG-hierbei nach einer Methode verfuhr, die* sich bei der Anfertigung von Nltroglyzefinlösüngön für eine andere pharmazeutische Herstollerin wie die Klägerin bereits bewährt hatte, liegt im Bereich des Wahrscheinlichen und zwingt jedenfalls nicht zu dem Schluß, daß die An wendung dieser Methode bei der Ausführung des Auftrags der Beklagten auf einer Anweisung der Beklagten oder des Dr. hätte beruhen müssen. daß die Beklagte3 wenn ihr das Verfahren; zur Herstellung der Ausgangslösung für das Nitrolingual der Klägerin unbekannt gewesen sei? b) Abgesehen hiervon bieten die Ausführungen im Berufungsurteil keinen Anlaß '• zu derAnnahme, daß das Berufungsgericht das Wesen des von der Klägerin behaupteten Betriebsgeheimnisses nicht erkannt habe * Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht unter Rezeptur' Äi^i^yp^die Zusammensetzung des Erzeugnisses nach den darin enthaltenen St offen 5 sondern gerade auch die Reihenfolge verstanden? Schon im Urteilstatbestand ist der Vortrag der Klägerin über die Bedeutung dieser Reihenfolge ausführlich wiedor-gegeben» In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht alsdann bei der Erörterung der Frage, 6b das der Herstellung des Nitrolingual vorausgehende Mischungsverfahren als Betriebsgeheimnis der Klägerin ahzusehen sei, der Reihenfolge der Mischungsvorgähgo* besbftdere Aufmerksamkeit zugewandt und sich hierbei' namentlich mit der Behauptung der Klägerin befaßt, die eine von 15 möglichen Reihenfolgen, die sie ahv/!ende, sei für den Fachmann nicht naheliegend., Daraus geht Unmißverständlich hervor, daß das Berufungsgericht die gewählte Reihenfolge als einen Bestandteil des Verfahrens aufgefaßt hat, für das die Klägerin die Eigenschaft eines Betriebsgeheimnisses in Anspruch nimmt» Wenn das Berufungsgericht später ausgeführt hat, das $ eheimverfahren als solches sei "seine geistige Konzeption, seine Rezeptur, ,nicht dagegen seine Ausführung”, so kann schon hiernach nicht zweifelhaft sein, daß die “Rezeptur” auch die Reihenfolge der Misehungcvorgäfcge umfassen sollte0 Dies steht im Einklang mit dem Sprachgebrauch, näch dem als ."Rezept” im Sinne einer Vorschrift für die Herstellung eines Erzeugnisses in der Regel nicht lediglich die Zusammenstellung der zu verwendenden Stof fei sondern auch und sogar in erster Linie eihe Anweisung für die Art und Weise ihrer Verwendung und damit bei mehreren Arbeitsvorgängen vornehmlich für die Stufenfolge dieser Verwendung bezeichnet wird, ohne die das Rezept als Herst ellungsvor schrift unvollständig seinwürde» Mit der "Ausführung”, von der das Berufungsgericht im Gegensatz zur "Rezeptur" spricht, ist demgegenüber ersichtlich der praktische Vollzug der Herstellungsvorschrift gemeint. dessen Verlauf bei der Beklagten das Berufungsgerieht im einzelnen festgestellt hat« Danach wird zunächst im Werk der Beklagten eine ölige Lösung aus pflanzlichen und mineralischen Ölen hergestellt* Die Beklagte sendet diese Lösung und Äther (pro narcosi) an die.Dynamit AG, bei dor die Mischung mit Nitroglyzerin: vorgenoraraen wirdo Von der '33AG "gelangt diese Mischung?•. dem das von'der Klägerin in Anspruch genommene Betriebsgeheimnis eine Hollo hätte spielen können, sondern daß sie allein die geschilderten Fabrikationsvorgänge im Betriebe der Beklagten betreffen, bei der jene Lösung als schon fertiger Bestandteil des durch Weitere Zusätze zu vervollständigenden und abzufüllenden Enderzeugnisses verwendet wurde* Die Feststellung, daß Br«, SflBi das für diese FabrikationsVorgänge erforderliche Rezept geschrieben habe«, bedeutet ;daher nicht, daß auch die Rezeptur für die Herstellung der Nitroglyzerinlösung durch die DfHHPAU von ihm zur Verfügung gestellt worden sei« Das letztere ist vielmehr vom Berufungsgericht an mehreren anderen Stellen des Berufüngsurtöils eindeutig verneint worden, an denen gesagt wird, 'zur Mez'eptur des im Werk Sder ACr ange'wende t eri Verf ahreno habe Dr* SflHpnichts beigetragen, Dr» SfH^’habe nur ihm gegebene Rezepturen ausgeführt; auch-die Aufforderung, der DflHMP AG Ither pro narcosi zu schicken, sei von Dr» dem Chemiker der AG, ausgegangen«> d) Schließlich greift auch die Verfährensrüge aus § 286 ZFO nicht durch, mit der die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht sich bei seinen Feststellungen nicht mit dem von der Klägerin überreichten Schreiben der D0HIM AG an die Klägerin vom 18«. I^mpAG mitgeteilt p sie stelle grundsätzlich Nitroglyzerinlösungen nur nach Angaben der betreffenden Firmen f her5 sie gebe die Rezepturen nicht an andere Firmen weiter, das Verfahren, Nitroglyzerin mit Hilfe von Äther in ölige Lösungen hineinzubringen, habe sie bisher nur für die Klägerin angewandt, und die Herstellung für die Beklagte erfolge nach den ihr von Br» gemachten Angaben* Da das Berufungsgericht das erwähnte Schreiben im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedorgcgcben hat, ist die Annahme unbegründet,, der Inhalt des Schreibens sei vom Berufungsgericht übersehen worden* Daß das Berufungsgericht sich in den Urteilsgründen mit den allgemein gehaltenen Erklärungen in dem Schreiben näher befaßte, war nicht erforderlich, nachdem es über ailo Einzelheiten der Vorgänge, die dem Auftrag der Beklagten an die EfflHBÄG vorauf gegangen waren, die daran beteiligten Personen, insbesondere Dr* den Verfasser des Schreibens, unmittelbar und eingehend als Zeugen gehört hätte* Es stellt zu demal keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht dem Satz des Schreibens, daß die Herstellung für die Beklagte hach den "Angaben” des Dr* S0|pferfolge, keine Bedeutung mehr beigemessen hat, nachdem es auf Grund jener Beweisaufnahme die Überzeugung gewannen hatte, daß zu diesen Angaben weder die Verwendung von Äther als Lösungsvermittler noch die Reihenfolge der Mischung bei der Anfertigung der Nitroglyzerinlösung gehört haben könne * lila Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht nach alledem rechtsirrturas£rei festgestollt hat, ergibt nichts, was gegen die Beklagte den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 17 Ahs<> 2 DWG oder eines Verstoßes gegen die kaufmännischen guten Sitteh in^dem allgemeineren Sinne des § 1 UWG rechtfertigen könnte« Die Beklagte hat sich weder ein* etwaiges Betriebsgeheimnis der Klägerin auf einem zu mißbilligenden Wege verschafft, noch ein solches Geheimnis, wenn es bestanden haben sollte, in unlauterer Weise, sei es unmittelbar, sei es durch die Einschaltung des Dr« ausgenutzt» Die von der Be- klagten noch zur Nachprüfung durch das Bevisionsgericht gestellte Rechtsfrage, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darüber hinaus das Vorliegon dos behaupteten Betriebsgeheimnisses hätte verneint werden müssen, kann danach ebenso offen bleiben wie die weitere, gleichfalls auf rechtlichem Gebiet liegende Frage, ob die zeitlich unbegrenzte umfassende Geheimhaltungspflicht, die dom Apotheker Br« Sflflpvon der Klägerin auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden auferlegt worden war, rechtswirksam begründet worden ist, namentlich ob sie im Hinblick auf § 133 f GewO auch auf die Rezeptur der für das Nitrolingual verwendeten Nitroglyzerinlösung erstreckt werden könnte«
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 93/65
URTEIL
in dem
Verkündet am
13. Oktober 1965
weist,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma 0 Fabrik 9 H
Chemisch-Pharmazeutisehe
Arthur Bl
Prozeßbevollma
Klägerin und Revisionsklägerin<>
Rechtsanwälte Br, Br«
die Firma Gebrüder GmbH« ,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Pr0 Udo Biplo-Physo Sigismund Frhr0 von SMHD? Bipl.-Kfm«, Berto GflHB:, Bipl.»Ing« Kurt-Wigand Frhr* von S|H sämtlich in hIHHHHR
- Prozeßbevollmächtigter*
Beklagte und Revisionsbeklagto,
Rechtsanwalt Br„
-2 -
/-
Der Ifc-Zivilseriat• des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom T3„ Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr <, Sprenkmann und Dr0 Simon
für Recht erkannt: c '' •
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3„ Zivilsenat, vom 27» Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen«.
von Hechts wegen
\ gatbestgndj. '
Bio Klägerin, die e’ine chemisch-pharmazeutische Fabrik betreibt, stellt seit mehr als 30 Jahren das Arzneimittel 0Hitrolingualu her, das der Kupierung von Anfällen der Angina pectoris dient* Be handelt sich dabei um Gelatittekapseln, die eine Mischung von 0,8 mg Nitroglyzerin mit pflanzlichen und mineralischen ölen enthalteno Me Herstellung geht so vor sich, daß Nitroglyzerin, dessen Verwendbarkeit zur Bekämpfung der Agina pectoris bekannt ist, in Äther gelöst und diese Lösung in das.Lösungsgemisch aus pflanzlichen und mineralischen Ölen oingebracht wird o Der Äther wird, als Lösungsvermittler benutzt, weil es nicht ohne weiteres möglich ist, die notwendige Menge von Nitroglyzerin in den öligen Prägersubstanzon zu lösen und in haltbarer Weise fein zu verteilen;
Das Nitroglyzerin wird iiber die Schleimhäute der Mundhöhle vom menschlichen Organismus ausgenommen» Da die Kapsoln mithin nicht verschluckt werden, ist es von Bedeutung, daß sich während ihrer Lagerung der Geschmack des Inhalts nicht verschlechtert» Das Mittel soll ferner während eines längeren Zeitraums wirksam bleiben» "Nitrolingual1' entspricht diesen Anforderungen» Die Klägerin hat es nach ihrem Vortrag in einer Reihe langjähriger Versuche ^entwickelt 9 Das Herstellungsverfahren hat sie geheimge^alten»
Im "Handbuch.der praktischen und wissenschaftlichen Pharmazie" von Professor Dr» Thoms (1928) ist "Nitrolingual" als Erzeugnis der Klägerin wie folgt beschrieben:
"Nitrolingual (E»W») Gelatinekapseln mit 0,3 g einer ätherisch-öligen Lsg» von 0,0008 g Nitroglyzerin» Anwend»: Wie Nitroglyzerin» Dos»: Bei Anfall"t - 3 Kapseln zerkauen, leere Kapseln ausspeien» Herst» $ Go Pohl, ehern»-pharm» Fabrik,
. Danzig-Langfuhro" , :yvvj: >
Im Handbuch? der "Organischen Chemie'; von Beilstein (Ausgabe 1928) heißt es auf S» v273 u»a», Nitroglyzerin sei bei Zimmertemperatur mit Äther unbeschränkt mischbar; schwer löslich sei es u»a» in Paraffin, /leichter löslich in fetten Oien»
Die Beklagte bringt seit Ende 1958 eine Arzneimittelpackung "Gilucor Kombi" in den Handel, in der Bragöos zur Dauerbehandlung der Angina pectoris und Gelatinekapseln zur Kupierungvalcut er-Anfälle dieser Krankheit ver— i: r •• einigt sind» Die Gelatinefcapsein enthalten eine Mischung von Erdnußöl und Paraffinum liquidum, in die unter Verwendung von Äther Nitroglyzerin eingebracht wird»
J
Pie Einbringung dee explosiven Nitroglyzerins in die öligen Mischungen mittels Äther wird für beide Parteien von der A&? Werk vorgenommeno
Per Nitroglyzeringehalt beträgt auch bei den Kapseln der Beklagten 0,8 mg, der Gehalt an: Lösungsmitteln dagegen bei der Klägerin 250 mg, bei der Beklagten^ *150 mg 5 beide Parteien setzen ihren Präparaten?-zur Verbesserung der Geschmäckswirkung Pfefferminzöl zuo
Zur Behandlung der Angina'pectoris stelltaußer . den Part eien noch die Firma-Josef ifliB in B.HMI Nitroglyzerinkapseln her, die unter der Bezeichnung “Nitrangin0 vertrieben werden;
Vom 4* Mai 1950 bis zu dem 51. März 1951 war bei der Klägerin der Apotheker und Lebensmittelchemiker Pro SflB) tätig. Pr. Sfli war nach § 4 seines Anstellungsvertrageo “als technischer Leiter des Betriebes sowie des pharmazeutisch-chemischen Laboratoriums und als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Firma” gegen ein Anfangsgehalt von PM 500, -brutto im Monat eingestellt worden. Nsch.f 2 des Vertrags hatte er seine Arbeitsergebnisse, Beobachtungen und Erfahrungen sowie alle ihm anvertrauten öder sonst bekanntgewordenen Geschäftsund Betriebsgeheimnisse der Klägerin und der mit der Klägerin in Oeschäftsverbindung stehenden Firmen oder Personen Pritten gegenüber geheimzuhalten; diese Geheimhaltungspflicht erstreckte sich nach dem Vertragswert1aut auch auf die Zeit nach, der Beendigung des Vertrags. Bei der Klägerin hat Pf. ■SHMlUoSo das Verfahren zur Herstellung der Nitrolingualkapseln kennen-gelernto Nach seinem Ausscheiden hat er sich zunächst auf anderen Gebieten betätigto Am H April 1,955 hat er die
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Leitung der pharmazeutisehen Abteilung ira Werke MB der Beklagten übernommen* bei der er bis zu dem 31 Dezember 1958 beschäftigt gewesen ist«,
Die Klägerin bat vorgetragen,; das Verfahren zur
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Herstellung des "Nitrolingual" sei ihr Betriebsgeheim-, nie* Auch ein Fachmann werde nieht ohne weiteres auf den Gedanken kommen, bei.der Lösung von Nitroglyzerin in pflanzlichen und mineralischen ölen Äther als Lösungsmittel zu verwenden* Nitroglyzerin pflege pharmazeutisch nur in alkoholischen Lösungen eingesetzt zu werden* Mit solchen Lösungen habe bis 1928 auch sie* die Klägerin, gearbeitete Gegen die Lösung von Nitroglyzerin in Äther habe außerdem das Bedenken bestanden, daß beide Stoffe hochexplosiv seien* Bei Benutzung von .Äther liege os daher näher, das Nitroglyzerin zunächst mit den.öligen TrägerSubstanzen zu mischen.underst dieser Mischung die ätherische Komponente hinzujzufügen«^ Auch, ein solches Verfahren sei mit Erfolg ausführbar* Die,dadurch gewonnenen Erzeugnisse seien aber \veniger stabil,, was sich erst nach Monaten herausatclle* Demgegenüber habe sie* die Klägerin, in jahrzehntelanger Entwicklungsarbeit herausgefunden, daß eine optimale Stabilität und eine besonder^ hervorragende therapeutische Wirkung durch eine bestimmte Stufenfolge der Mischung, närolich dadurch erzielt werde, daß man zunächst Nitroglyzerin in Äther löse und diese Lösung in ein Lösungsgemisch aus pflanzlichen und mineralischen ölen einbringe * Durch diese von ihr. geheimgehaltene Stufenfolge sei ihr Herstellungsverfähren gekennzeichnet * Das G:ilucor-Präparat der Beklagten weise nun, obwohl ihm keinerlei Versuche und Entwicklungsarbeiten vorausgegangen seien, dieselbe Stabilität und dieselben therapeutischen Eigenschaften wie "Nitrolingual" auf* Dies sei nur deshalb
M
möglich-, v/eil die Beklagte den Apotheker Br* SBB* der sich 'anfangs unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht hiergegen gesträubt habep zur Preisgabe des von ihry der Klägerin-, entwickelten und angewendeten Verfahrens veranlaßt habe « Pro SpHP habe dann der IBBBPAG die erforderlichen Anweisungen zur Herstellung der benötigten Lösung für die Beklagte erteilt«,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten? den Inhalt von,Nitroglyzerinkapsbin dadurch herzustellen* daß pflanzliche und/oder mineralische öle mit einer Lösung von Nitroglyzerin unter Zusatz von Äther vermischt werden;,
hiifsweise? '
der Beklagten zu verbieten* den Inhalt von Nitroglyzerinkapseln dadurch herzustelleii 2 daß Nitroglyzerin in Äther als Lösungsmittel . gelöst und diese Lösung dann mit einer weiteren Lösung von pflanzlichen und/oder mineralischen ölen vermischt wird«, ;
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt«,
Sie hat geltend gemacht* das Verfahren? das die Klägerin nach ihrem Vortrag zur Herstellung des "Nitrolingual 11 anwende* das sie* die Beklagte * aber nicht kenne«, steile weder ein Betriebsgeheimnis dar«, noch sei es ihr von Br o SflHV mit ge teilt worden <> 1s gehöre zu dem Stande
der Technik, eich einea Lösungsvermittlers zu bedienen, wenn ein öliger Stoff sich in einem anderen öligen oder ölartigen Stoff nicht löse» Lie leichte Löslichkeit von Nitroglyzerin in Äther sei zu demal auf Grund der Veröffentlichungen von Thoms und Beil stein sowie, zahl-reicher gleichlautender Angaben in anderen maßgebenden ifachworken (Hager 1949? Pharmakopoe Lanica 1943 Uoa«nio) gleichfalls seit langem bekannto Äther sei ungefährlich, wenn er keine Peroxyde enthalte, die leicht daraus zu entfernen seieno Unverdünntes Nitroglyzerin soi im übrigen nur von der AG zu erhalten, die
es ohnehin nur in Lösungen, und zwar in der einfachsten form in alkoholischer oder ätherischer; Lösung ausgebe o Las Verfahren, Nitroglyzerin in Äther zu lösen, sei danach ein jedem Chemiker geläufiger Lösungsvorgango Lie Zusammensetzung des “Nitrolingual” der Klägerin, auch die bei der Herstellung dieses Mittels statt-findonde Verwendung von, Äther^ ,lasso sich ferner durch öffnen der Kapsel und Analyse des; Inhalts ohne weiteres feststellenö Auch die von der Klägerin; angegebene Stufenfolge des. Verfahrens sei .naheliegend« Liese Stufenfolge werde zudem nicht von der Klägerin;, sondern von der LflHBl A® angewendet, dio für eine ganze Reihe von Unternehmen Lösungen der umstrittenen Art anfertige <,
. Auch sie, die Beklagte, habe der AG keinen
bestimmten Verfahrensweg vergesehrieben, sondern ihr lediglich Anweisungen über die Zusammensetzung des gewünschten Präparats gegeben, zu denen, die AG noch gewisse Ahregungon beigesteuert habe^ Sie sei bei ferscbungsarbeiton-auf-die zufällige Irkenntnis gestoßen, daß das. Rauv/olfia- Alkaloid Ajmalin ein geeignetes Mittel zur Lauerbehandlung der Angina pectoris darstelleo für die sofortige Kopierung akuter Anfälle
- 8 *
wirke dieses Mittel aber zu längs$% Da es nicht durchführbar gewesen sei, das gegen solche Anfälle wirksame Nitroglyzerin mit Rauwolfia in derselben Kapsel oder (Tablette zu verarbeiten, sei von dem Leiter^ ihrer
medizinisch
Abteilving, Dr. De(
vorgeschlagen worden.
Nitroglyzerinkapsein
gesondert herzustellen und beide Präparate in. einer
Kombi-Packung zu vertreiben» Br«, S|[| habe, darauf von sich aus spontan erklärt, er sei früher als Betriebs-
leiter der Klägerin mit der Anfertigung von Nitroglyzerinkapseln betraut gewesen und könne, soweit er. sich an das seinerzeit argewendete Verfahren überhaupt noch erinnern könne, seine Kenntnisse wegen vertraglicher Bindungen nicht zur Verfügung stellen; er. wolle dies auch aus Gründen der Korrektheit nicht tun* Dieser Standpunkt des Dr* SBHÜ sei anerkannt worden, wobei dahingestellt bleiben könne, ob Bis SflU von etwa hoch vorhandenen Kenntnissen nicht gleiobwohl hätte Gebrauch machen dürfen«, Der Leiter ihrer Entwicklungsabteilung,
Br«, HiflHHfc? habe sich alsdafcn wegen der Beschaffung einer transport- und yerarbeitungsfähigen öligen Nitroglyzerinlösung seinerseits auf Grund einer persönlichen Beziehung an die I>m|^AG gewandt« Die stelle diese Lösung her, die bei ihr, der Beklagten, noch durch Erhöhung der öligen Bestandteile in der Konzentration verdünnt und danach bei der Birma ScBUB in E'flHHl in Kapseln gefüllt werde o DrPsfHB habe nur dio Aufgabe gehabt, diese Produktion zu leiten und zu überwachen; auf das Lösungsverfahren habe er keinen Einfluß ausgeübt«, .
Das Landgericht hat die Klage mit der'Begründung angewiesenj das vdn der Klägerin angewendete Verfahren sei kein Betriebsgeheimnis» Bas Qberlandesgericht hat, nachdem es die zunächst beschlossene Beweiserhebung Uber ,das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses zurück-gestellt hatte 9 durch Vernehmung von Zeugen Beweis darüber erhoben, ob die Beklagte auf Br» 4MB einge-wifkt habe, die in Kapseln zu füllende Nitroglyzerinlösung nach dem Verfahren der Klägerin herzustellen»
Nach Durchführung dieser Beweisaufnahme hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiosen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszuge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der HeVision» 1 v
Ente cheidung sgründe;
*v. • V ' i
To 1 o Das Berufungsgericht ist in Rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegängen, daß die Beklagte nach §§ 17 Abs» 2 ÜWG3 823 Abs» 2? 1004 ’BGB auf Ünterlassung in Anspruch genommen werden könne, wenn sie ein Betriebsgeheimnis der Klägerin, dessen Kenntnis sie durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Handlung erlangt habe, zu Zwecken des 'Wettbewerbs unbefugt verwerte 5 darüber hinaus komme als Bechtsgrundiage für das Unterlässungsbegehren der Klägerin auch f 1 ÜWG in Betracht.
Nach diesen Vorschriften hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, ob das Verfahren zur Herstellung von "Nitrolingual" so, wie die Klägerin es im Haupt- und Hilfsantrag der Klage gekennzeichnet hat» ein Betriebs-
geheimnis dor Klägerin darstellt, und ob die Beklagte dieses Verfahren anwendet, naqhdem sie die Kenntnis des Geheimnisses auf eine Weise erlangt hat, die seine Verwertung durch sie sittenwidrig erscheinen läßt «> Gegen die guten Sitten könnte die Beklagte, wenn man vom Klagevortrag ausgeht, namentlich verstoßen haben, wenn sie den früher bei der Klägerin und später bei ihr selbst beschäftigten Apotheker Pro SHBBveranlaßt hätte, ihr unter Verletzung einer ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Geheimhaltungspflicht seine Kenntnii von dem Verfahren der Klägerin zur Verfügung zu stellen (§ 17 Abs» 2 UVfö); ein sittenwidriges Verhalten könnte möglicherweise aber auch dann schon vorliegen, wenn die Beklagte von einer ihr von Pr 0 SflBI aus* eigenem Antrieb gemachten entsprechenden Mitteilung zur Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs vor der Klägerin in Kenntnis dos Umstands Gebrauch gemacht hätte, daß Pr0 SjHp durch diese Mitteilung der Klägerin gegenüber vertragsbrüchig wurde (§ 1 UWG)»
2o Pas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß <Jer .Unterlassungsanspruch der Klägerin unter keinem der angeführten rechtlichen Gesichtspunkte begründet sei«
a) Es hat zunächst dargeiegt, erhebliche Bedenken beständen bereits gegen die Annahme, daß das Verfahren, welches die Klägerin zur Herstellung des Nitrolingual anwendo, ein Betriebsgeheimnis 1 der Klägerin sei« Pic Zweifel des Berufungsgerichts gehen hierbei in die Bichtung, daß, wie schon das Landgericht angenommen hatte, ein Eachmann das Verfahren möglicherweise ohne erhebliche Mühen und Aufwendungen nachvollziehen könne, do ho also, daß die Herstellungsweise des "N itrolingualn
bereite objektiv nicht geheim* sondern für die Fachwelt offenkundig sei« Gleichwohl hat das Berufungsgericht schließlich doch zu Gunsten der Klägerin unterstellt* daß es sich bei dem Verfahren um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeleo
b) Weitere Zweifel äußert das Berufungsgericht daran, ob dem Apotheker und Chemiker Br« SflHBder Klägerin gegenüber hinsichtlich der Herstellung des ‘’Nitrolingual11 Über die Bauer seines Bien st Verhältnisses zur Klägerin hinaus, eine rechtswirksame Geheimhaltungspflicht obgelegen habe * Auch diese von ihm näher erörterte Frage läßt das Berufungsgericht indessen im Ergebnis offen* indem es unterstellt* daß § 2 des früheren Anstellungs-Vertrags des Br«, SflMBmit der Klägerin auch insoweit rechtswirksam sei* als die Geheimhaltung des Verfahrens zur Herstellung von ’’Nitrolingual" darunter £alle; es macht dabei aber die linsehränküng* daß Brö5^■■•hierdurch nicht gehindert sei* in einem anderen Betriebe bei der Entwicklung eines Verfahrens zur Herstellung von Nitroglyzerinkapseln durch Ausführung ihm in seiner Eigenschaft als Apotheker erteilter Anweisungen mitzuwirken 5 eine etwaige Vereinbarung * wonach Br, S®B®auch
eine solche Mitwirkung hätte verweigern müssen* hätte nach der Ansicht des Berufungsgerichts gegen § 133 f GewO verstoßen
c) Bas Berufungsgericht hat alsdann auf Grund der Beweisaufnahme * die es eingehend würdigt* festgestellt* weder habe die Beklagte auf Br«, BflHI eingewirkt* ihr seine etwa noch vorhandenen Kenntnisse von dem Verfahren zur Herstellung des ’’Nitrolingual” zur Verfügung zu stellen» noch habe Br* SflBP seinerseits bei der Entwicklung dos
Verfahrens zur Herstellung1 yon Nitroglyzerinkapseln für die Beklagte als Inspirator mitgewirkt; Br» SflB, so heißt es im Berufungsurteil, habe nur ihm gegebene Rezepturen ausgeführt;' nachdem Br* flicht
Br o! den Vorschlag gemacht,habe zusätzlich zu
dem von der Beklagten gewonnenen.» Bauerbehand-
luhg von Herzr'ythmusstöruhgen, bestiimnten .Rauwp1 f i a-Alkaloid' Ajmalin' Nitroglyzerinkapseln vz\^r; ;Kupiprupg akuter Unfälle herzustellen und. beides in.derselben Kombipackung zu vertreiben9 habe .Br.« Sflpppunter Hinweis auf seine frühere Tätigkeit bei der Klägerin und eine daraus sich ergebende Geheimhaltungspflicht erklärt.
das könne er nicht maphen» Br« der Beiter
des Berschungsteams der Beklagten habe sich dann wegen der Herstellung der i^troglyzerinlösiuig selbst an die
AG gewandt;das bei der - BflHP AG angev/endetc Verfahren sei weder Br« BflH^pnoch Br» noch
auch Br». Pemii bekennt; ; zur Rezeptur habe Br» SflU
nichts beigetragen„
II« 1« Bio Revision macht hiergegen .geltend, das Berufungsgericht habe.den entscheidenden Gegenstand dos Betriebsgeheimnisses der Klägerin , verkappt , der nicht nur in der Zusammensetzung, dem Rezept,... sondern vor allen Bingen,in der Reihenfolge der^Mischung,, nämlich darin:ZU; sehjen sei, daß/ zuerst NitroglyzerinL mit Äther und dann-erst dap erhaltene Gemisch mit den pflanzlichen ,und mineralischen Ölen gemischt werde;, wenn,das Berufungsgericht das dahingehende ständige, mit, Nachdruck wiederholte. Vorbringen der, Klägerin beachtet hätte^ so hätte e s das Ergebnis der Bewei saufnahme-, vor all em das von ihm unter Verstoßgegen § 286 ZfO übergangppe Schreiben der BflHHpAG vom 18» Juni 1959 im; Sinne, des Klagevortrags würdigen müssen»
2o Dies© Angriffö der Revision können keinen Erfolg haben»
a) Nach dem featgestsilten Sachverhalt hat Dr» SflU der Beklagten überhaupt nichts über das Verfahren zur Herstellung des 'Nitroiingu'ai , also auch nichts über die Reihenfolge der’Vorgänge mitgeteilt, mittels deren das Nitroglyzerin gelöst und mit pflanzlichen bzw» mineralisehen ölen vermischt wird«; Darüber hinaus hat das Berufungsgericht ausgeführt, es habe auch nicht fostgestellt werden kühnen, daß Dr« Spp^für die Herstellung der Lösung etwa seinerseits der Ippp ACr irgendwelche Vörschläge gemacht habe, der beide Parteien wegen der Explosivität des Nitroglyzerins und '' wegen der bei seiner' Verarbeitung gebotenen besonderen Sicherungsmaßhähmen die Mischung dieses Stoffes mit den pflanzlichen bzw« mineralischen Ölen Übertragen haben« Die Feststeiiüng des Berufungsgerichts geht vielmehr dahin, daß das im Werk Schlebusch der DPHPP ACr für die Beklagte angev/endeto Verfahren den beteiligten Persöniiehkeiten der Beklagten, auch Br« @PIV, nicht bekannt sei«» Das Berufungsgericht ist ’dabei7keineowegs über das Vorbringen der Klägerin hinweggegangen, daß die Dppppp AG- bei der Reihenfolge, in der sie die für die Herstellung des Niirdiinguai benötigte Mischung vornehme, einer von ihr, der Klägerin, erteilten Anweisung
lylgU e AJö Ua U UviU Uvl C X QUUlUlßUiüU XvUlMJl4vU
entnommen, daß es von seiten der Beklagten einer solchen Änv/eisung an die -DP^jjp^ A& cht bedurft habe* Lediglich
auf den der D^^p^ ^ir ef teilten^ Fertigung sauf trag der
bezieht eich nach dem insoweit eindeutigen Zusammenhang der Urteilsgrünüe die von der Revision vornehmlich beanstandete Bemerkung im Berufungsurteil
ed sei Sache der DflflHBAG, das Nitroglyzerin mit Hilfe von Äther in die Ölige Grundlösung zu bringen, und die ^ Habe dafür einzüstehen, daß eine
für medizinische Zwecke brauchbare Ausgangslösung geliefert werde* Mit dieser Bemerkung bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck, die Beklagte habe die für . , .... .. . . - ••••• . • ■ .1
die Herstellung ihrer Nitroglyzerinkäp'söln benötigte Ausgangslösung (Nitroglyzerin in pflanzlichen bzw* mineralischen Ölen) von der BJHHB AG erhalten können, ohne" daß sie das - patentrechtlich" nicht geschützte -Verfahren gekannt habe, nach welchem die eine gleiche Lösung bereits für die Klägerin hersteilte* Dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des SaöÜverhalts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» An ihr muß auch die ‘Rüge der Revision scheitern, es widerspreche der Lebenserfahrung und sogar den Denkgesetzon, daß die Beklagte ohne Kenntnis des Verfahrens der Klägerin unter Überwindung technischer Vorurteile in kürzester Zeit die beste Mischungsmethodo habe finden können* Die Revision verkennt hierbei, daß
nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte ein Verfahren für die Herstellung der Au sgang slö sung von Nitroglyzerin mit pflanzlichen bzw» mineralischen Ölen,
um die es sich bei dem behaupteten Betriebsgeheimnis dor Klägerin allein handelt, überhaupt nicht zu finden brauchte, weil sie diese Herstellung der D{HB0AG überlassen hat, die in Kenntnis deä Verwendungszwecks
erklärt hatte, zur Herstellung einer solchen Lösung bereit und ln der Lage zu sein* Daß dielflHHBpAG-hierbei nach einer Methode verfuhr, die* sich bei der Anfertigung von Nltroglyzefinlösüngön für eine andere pharmazeutische Herstollerin wie die Klägerin bereits bewährt hatte, liegt im Bereich des Wahrscheinlichen
und zwingt jedenfalls nicht zu dem Schluß, daß die An
wendung dieser Methode bei der Ausführung des Auftrags der Beklagten auf einer Anweisung der Beklagten oder des Dr. hätte beruhen müssen. Wenn die, Revision
weiter geltend macht., es sei nicht denkbar? daß die Beklagte3 wenn ihr das Verfahren; zur Herstellung der Ausgangslösung für das Nitrolingual der Klägerin unbekannt gewesen sei? ohne vorherige Erprobung die alsbaldige Fabrikation und den Vertrieb ihres Erzeugnisses • gewagt haben würde ? so wendet sie sich, mit dieser Ansicht wiederum gegen die tatricht er liehe 3eweiswürdigung ? die der Nachprüfung in der Kevisionoinstanz entzogen ist»
Sie läßt dabei unberücksichtigt* daß nach dem festge-• .stellten Sachverhalt die Zusammensetzung des fertigen Arzneimittels«, nämlich der zur Kupierung akuter anginöser Anfälle dienenden Nitroglyzerinkapseln, seit langem bekannt war, und daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch eine andere.-Reihenfolge der für die Aufgangslosung erforderlichen Mischungsvorgänge ? soweit sie bei Beacht tung des explosiven Charaktere des, Grundstoffs zur Wahl stand? pharmazeutisch durchaus einwandfreie Erzeugnisse erwarten läßt, die lediglich nicht die bei dem Nitrolingual schließlich erreichte optimale Stabilität auf-weisen sollen.'
b) Abgesehen hiervon bieten die Ausführungen im Berufungsurteil keinen Anlaß '• zu derAnnahme, daß das Berufungsgericht das Wesen des von der Klägerin behaupteten Betriebsgeheimnisses nicht erkannt habe * Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht unter Rezeptur' Äi^i^yp^die Zusammensetzung des Erzeugnisses nach den darin enthaltenen St offen 5 sondern gerade auch die Reihenfolge verstanden? in der die Stoffe gemischt werden«
Schon im Urteilstatbestand ist der Vortrag der Klägerin über die Bedeutung dieser Reihenfolge ausführlich wiedor-gegeben» In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht alsdann bei der Erörterung der Frage, 6b das der Herstellung des Nitrolingual vorausgehende Mischungsverfahren als Betriebsgeheimnis der Klägerin ahzusehen sei, der Reihenfolge der Mischungsvorgähgo* besbftdere Aufmerksamkeit zugewandt und sich hierbei' namentlich mit der Behauptung der Klägerin befaßt, die eine von 15 möglichen Reihenfolgen, die sie ahv/!ende, sei für den Fachmann nicht naheliegend., Daraus geht Unmißverständlich hervor, daß das Berufungsgericht die gewählte Reihenfolge als einen Bestandteil des Verfahrens aufgefaßt hat, für das die Klägerin die Eigenschaft eines Betriebsgeheimnisses in Anspruch nimmt» Wenn das Berufungsgericht später ausgeführt hat, das $ eheimverfahren als solches sei "seine geistige Konzeption, seine Rezeptur, ,nicht dagegen seine Ausführung”, so kann schon hiernach nicht zweifelhaft sein, daß die “Rezeptur” auch die Reihenfolge der Misehungcvorgäfcge umfassen sollte0 Dies steht im Einklang mit dem Sprachgebrauch, näch dem als ."Rezept” im Sinne einer Vorschrift für die Herstellung eines Erzeugnisses in der Regel nicht lediglich die Zusammenstellung der zu verwendenden Stof fei sondern auch und sogar in erster Linie eihe Anweisung für die Art und Weise ihrer Verwendung und damit bei mehreren Arbeitsvorgängen vornehmlich für die Stufenfolge dieser Verwendung bezeichnet wird, ohne die das Rezept als Herst ellungsvor schrift unvollständig seinwürde» Mit der "Ausführung”, von der das Berufungsgericht im Gegensatz zur "Rezeptur" spricht, ist demgegenüber ersichtlich der praktische Vollzug der Herstellungsvorschrift gemeint.
dessen Verlauf bei der Beklagten das Berufungsgerieht im einzelnen festgestellt hat« Danach wird zunächst im
Werk der Beklagten eine ölige Lösung aus pflanzlichen und mineralischen Ölen hergestellt* Die Beklagte sendet diese Lösung und Äther (pro narcosi) an die.Dynamit AG, bei dor die Mischung mit Nitroglyzerin: vorgenoraraen wirdo Von der '33AG "gelangt diese Mischung?•. die Nitrogly-zörin? Äther und öle in einer pharmazeutisch verwort-baren Form enthält? zur Beklagten zurück? -bei der sie durch Zusatz einer weiteren Menge Aqt ursprünglichen
öligen Grundlösung auf eine geringere Konzentration gebracht wird5 ebenso werden bei der Beklagten die
Geschmackskorrigention zug e setzt,
Bio hierdurch ver-
vollständigte Lösung wird von der Firma Scherer in Eberbach in Kapseln gefüllt. Die lätigkeit? die im Nahmen dieser Vorgänge dem Apotheker Br» SflHp zufiel? war nach der Feststellung des Berufungsgerichts die?
die Produktion? deren einzelne Phasen hiernach-fest-
lagen? nämlich die Herstellung der öligen Grundlösung ? deren Versehdung nach SflHHHB? die Herabsetzung der Konzentration bei der Beklagten und die Versehdung der fortigen Lösung an die Firma ScfllBl? zu überwachen und zu leiten. Eine Anweisung? welche die Mischungsfolge bei der Herstellung der Nitroglyzerinlösung (Aufgangslösung) durch die BflUKAG betraf? gehörte dazu, nicht,
c) Per Be vision mag in diesem Zusammenhang zugegeben werden? daß das Berufungsurteil die ein#! oder andere Wendung enthält? die für sich allein betrachtet mißverstanden werden könnte« Dies gilt namentlich von dem Satz? Br« habe das ’•pharmazeutische Bezant1’ - allerdings?
wie es weiter heißt? "nach den ihm erteilten Ahweisungen" geschrieben? und von dem weiteren Satz?: die Aufgabe dos
Dr <> SflHpals Apotheker sei es gewesen , ” die ihm vorgeschlagenen Stoffe zu mischen und in eine darreichbare Form zu bringen” «. Die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenhalt keine Unklarheit darüber, daß die wiederge-göbenen Wendungen eich nicht auf die Herstellung der Nitroglyzerinlösung durch; die AG', also nicht
auf den Vorgang beziehen, bei. dem das von'der Klägerin in Anspruch genommene Betriebsgeheimnis eine Hollo hätte spielen können, sondern daß sie allein die geschilderten Fabrikationsvorgänge im Betriebe der Beklagten betreffen, bei der jene Lösung als schon fertiger Bestandteil des durch Weitere Zusätze zu vervollständigenden und abzufüllenden Enderzeugnisses verwendet wurde* Die Feststellung, daß Br«, SflBi das für diese FabrikationsVorgänge erforderliche Rezept geschrieben habe«, bedeutet ;daher nicht, daß auch die Rezeptur für die Herstellung der Nitroglyzerinlösung durch die DfHHPAU von ihm zur Verfügung gestellt worden sei« Das letztere ist vielmehr vom Berufungsgericht an mehreren anderen Stellen des Berufüngsurtöils eindeutig verneint worden, an denen gesagt wird, 'zur Mez'eptur des im Werk Sder ACr ange'wende t eri Verf ahreno
habe Dr* SflHpnichts beigetragen, Dr» SfH^’habe nur ihm gegebene Rezepturen ausgeführt; auch-die Aufforderung, der DflHMP AG Ither pro narcosi zu schicken, sei von Dr» dem Chemiker der AG, ausgegangen«>
d) Schließlich greift auch die Verfährensrüge aus § 286 ZFO nicht durch, mit der die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht sich bei seinen Feststellungen nicht mit dem von der Klägerin überreichten Schreiben der D0HIM AG an die Klägerin vom 18«. Juni 1959 auseinandergesetzt habe«, In diesem Schreiben hatte die
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I^mpAG mitgeteilt p sie stelle grundsätzlich Nitroglyzerinlösungen nur nach Angaben der betreffenden Firmen f her5 sie gebe die Rezepturen nicht an andere Firmen weiter, das Verfahren, Nitroglyzerin mit Hilfe von Äther in ölige Lösungen hineinzubringen, habe sie bisher nur für die Klägerin angewandt, und die Herstellung für die Beklagte erfolge nach den ihr von Br» gemachten Angaben*
Da das Berufungsgericht das erwähnte Schreiben im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedorgcgcben hat, ist die Annahme unbegründet,, der Inhalt des Schreibens sei vom Berufungsgericht übersehen worden* Daß das Berufungsgericht sich in den Urteilsgründen mit den allgemein gehaltenen Erklärungen in dem Schreiben näher befaßte, war nicht erforderlich, nachdem es über ailo Einzelheiten der Vorgänge, die dem Auftrag der Beklagten an die EfflHBÄG vorauf gegangen waren, die daran beteiligten Personen, insbesondere Dr* den Verfasser
des Schreibens, unmittelbar und eingehend als Zeugen gehört hätte* Es stellt zu demal keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht dem Satz des Schreibens, daß die Herstellung für die Beklagte hach den "Angaben” des Dr* S0|pferfolge, keine Bedeutung mehr beigemessen hat, nachdem es auf Grund jener Beweisaufnahme die Überzeugung gewannen hatte, daß zu diesen Angaben weder die Verwendung von Äther als Lösungsvermittler noch die Reihenfolge der Mischung bei der Anfertigung der Nitroglyzerinlösung gehört haben könne *
lila Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht nach alledem rechtsirrturas£rei festgestollt hat, ergibt nichts, was gegen die Beklagte den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 17 Ahs<> 2 DWG oder eines Verstoßes gegen die kaufmännischen guten Sitteh in^dem allgemeineren Sinne des § 1 UWG rechtfertigen könnte« Die Beklagte hat sich weder ein* etwaiges Betriebsgeheimnis der Klägerin auf einem zu mißbilligenden Wege verschafft, noch ein solches Geheimnis, wenn es bestanden haben sollte, in unlauterer Weise, sei es unmittelbar, sei es durch die Einschaltung des Dr« ausgenutzt» Die von der Be-
klagten noch zur Nachprüfung durch das Bevisionsgericht gestellte Rechtsfrage, ob nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darüber hinaus das Vorliegon dos behaupteten Betriebsgeheimnisses hätte verneint werden müssen, kann danach ebenso offen bleiben wie die weitere, gleichfalls auf rechtlichem Gebiet liegende Frage, ob die zeitlich unbegrenzte umfassende Geheimhaltungspflicht, die dom Apotheker Br« Sflflpvon der Klägerin auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden auferlegt worden war, rechtswirksam begründet worden ist, namentlich ob sie im Hinblick auf § 133 f GewO auch auf die Rezeptur der für das Nitrolingual verwendeten Nitroglyzerinlösung erstreckt werden könnte«
Da die Klage nach dem Vorhergehenden in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden ist, mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden«
Mo Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Krüger-Nieland . Jungbluth . Pehlo
Sprenkmann Simo^i