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BGH

Gericht: BGH

insoweit nicht beträfen, als er sie dem ungeneh©igten Güterfernverkehr zur Verfügung stelle; insbesondere könne der Abfertigungsspediteur die in § 35 GüKG vorgesehene Abfertigungsvergütung nur von einem Unternehmer fordern, der die Genehmigung für den Güterfernverkehr besitze« Durch die Verrechnung der Vergütung im vorliegenden Palle sei das tarifgemäße Prachtentgelt der beiden Unternehmer und TflHB unzulässig verkürzt worden« Die Klägerin hat v/egen dieses Sachverhalts ein Prachtausgleichsverfahren (§23 Abs« 3 GüKG) durchgeführt und den angeblichen Kachforderungsanapruch der beiden Fuhrunternehmer auf sich übergeleitet• Sie hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 «112,40 DM nebst 4 v«H« Zinsen seit dem 1« Januar 1964 zu verurteilen« IIo Bür diesen Ball, daß der Abfertigungsspediteur ohne Verschulden einen Unternehmer abfertigt, der nicht genehmigten Güterfernverkehr betreibt, billigt das Oberlandesgericht dem Spediteur gleichwohl die in § 35 GüKG vorgesehene Abfertigungsvergtttung zu; damit befindet es 3ich im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 15a März 1967 (Ib ZR 49/65 - zur Veröffentlichung bestimmt), mit dem diese Frage bereits entschieden worden ist» Io Rach § 35 GÜKG erhält der Abfertigungsspediteur von dem Unternehmer des Güterfernverkehrs ein Entgelt, dessen Höhe sich, da die in § 35 GüKG vorgesehene Rechts-verOrdnung des Bundesministers für Verkehr noch nicht erlassen ist, weiterhin nach der Anordnung PR 146/48 der Verwaltung für Wirtschaft und der Verwaltung für Verkehr 2. Diesem Ergebnis kann die Revision für den hier allein zu entscheidenden Fall, daß der Abfertigungsspediteur einen Unternehmer des nicht genehmigten Güterfernverkehrs abfertigt, v/obei seine Unkenntnis von der mangelnden Genehmigung nicht auf Verschulden beruht, nicht mit dem Hinweis entgegentreten, es gehöre zu den Pflichten des AbfertigungsSpediteurs, an der Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des Gütertransportes mitzuwirken und in diesem Rahmen darauf zu achten, daß nur Unternehmer des genehmigten Güterfernverkehrs abgefertigt würden; beauftrage der Abfertigungsspediteur "unter Vernachlässigung der ihm vom Gesetzgeber zugedachten Aufgaben" einen genehmigungslosen Unternehmer, so könne er die ihm durch § 35 GÜKG gewährte Vergünstigung nicht für sich in Anspruch nehmen• Diese Auffassung der Revision findet im Gesetz keine Stützeo Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die - von der Revision für ihre Meinung in Anspruch genommene - Vorschrift des § 28 GÜKG zwar die Pflicht des Fuhrunternehmers begründet, die Genehmigungsurkunde auf allen Fahrten mitzuführen, nicht aber die Pflicht des Auftraggebers, sich bei Abschluß eines jeden Frachtvertrages die Genehmigungsurkunde vorlegen zu lassen (so auch das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 15« März 1967)o Weder dieser Vorschrift noch dem § 2 der Anordnung PR 146/48, der die Aufgaben des AbfertigungsSpediteurs aufzahlt, ist eine Pflicht des Abfertigungsopedi- Diese Überwachung ist an sich Sache der Klägerin, der dafür in den §§ 55 ff GüKG bestimmte Befugnisse übertragen worden sind; sie kann ihre überv/achungspflicht in den hier in Rede stehenden Bällen nicht dadurch auf den Abfertigungsspediteur abwälzen, daß sie diesen auch in Bällen, in denen er in unverschuldeter Unkenntnis des Mangels der Genehmigung einen Unternehmer beauftragt hat, mit der Überleitung und Einziehung der von ihm vereinnahmten AbfertigungsVergütung bestraft,

Zitierte Normen: § 23 GüKG
AbfertigungsspediteurFuhrunternehmerUnternehmerGenehmigungGüterfernverkehrGüKGAbfertigungsvergütungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_92/65	URTEIL
19frđ ^7
Justizangestellter
*1« Urkundsbeainter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in K\
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vertreten durch ihren Präsidenten, dieser vertreten durch den Assessor	Außenstelle
 in Hi
 Klägerin und Revioionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
die Firma
s-GmbH in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Br«
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« April 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Wieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30o April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist bestellter Abfertigungsspediteur nach §§ 33 ff GüKG. Die Klägerin, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, stellte bei einer Überprüfung fest, daß die Beklagte zwei Güternahverkehrsunternehmer zu un-genehmigtem Güterfernverkehr abgefertigt hatte? in beiden Fällen hatte die Beklagte die Abfertigungsvergütung gemäß § 35 GÜKG berechnet und von der Tariffracht abgezogen, und zwar bei dem Fuhrunternehmer Anton RHpaus f^HHl in Höhe von 1 «089,30 DM und bei dem Fuhrunternehmer Faul M aus	in	Höhe	von	23,10	DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagten für die in Rede stehenden Transporte keine Abfertigungsvergütung zugestanden habe, da die Vorschriften der §§ 33 ff GüKG die Dienste des bestellten Abfertigungsspediteurs
 
insoweit nicht beträfen, als er sie dem ungeneh©igten Güterfernverkehr zur Verfügung stelle; insbesondere könne der Abfertigungsspediteur die in § 35 GüKG vorgesehene Abfertigungsvergütung nur von einem Unternehmer fordern, der die Genehmigung für den Güterfernverkehr besitze« Durch die Verrechnung der Vergütung im vorliegenden Palle sei das tarifgemäße Prachtentgelt der beiden Unternehmer und TflHB unzulässig verkürzt worden«
Die Klägerin hat v/egen dieses Sachverhalts ein Prachtausgleichsverfahren (§23 Abs« 3 GüKG) durchgeführt und den angeblichen Kachforderungsanapruch der beiden Fuhrunternehmer auf sich übergeleitet• Sie hat dementsprechend beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 1 «112,40 DM nebst 4 v«H« Zinsen seit dem 1« Januar 1964 zu verurteilen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat geltend gemacht, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die beiden Unternehmer nicht im Besitz der Güterfernverkehrsgehehmigung gewesen seien; beide Unternehmer seien ihr von der Straßenverkehrsgenossensebaft in Neuwied zur Durchführung von Ferntransporten vermittelt worden; den Angaben dieser amtlichen Stelle habe sie vertraut« Im übrigen ist sie der Meinung, daß sie nicht unentgeltlich tätig zu werden brauche, sondern ihrerseits Anspruch auf ihr tarifliches Entgelt habe, no daß kein 3?arifverstoß vorliege« Endlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben«
 
1
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
Ent s ch ei dung s gründe:
Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte treffe kein Verschulden daran, daß sie die beiden in Betracht kommenden Ruhrunternehmer abgefertigt hat ohne zu bemerken, daß diese Unternehmer nicht die Genehmigung für den Güterfernverkehr besaßen»
Diese tatrichterliche Würdigung läßt bei dem gegebenen Sachvortrag keinen Rechtsfehler erkennen»
IIo Bür diesen Ball, daß der Abfertigungsspediteur ohne Verschulden einen Unternehmer abfertigt, der nicht genehmigten Güterfernverkehr betreibt, billigt das Oberlandesgericht dem Spediteur gleichwohl die in § 35 GüKG vorgesehene Abfertigungsvergtttung zu; damit befindet es 3ich im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 15a März 1967 (Ib ZR 49/65 - zur Veröffentlichung bestimmt), mit dem diese Frage bereits entschieden worden ist»
Io Rach § 35 GÜKG erhält der Abfertigungsspediteur von dem Unternehmer des Güterfernverkehrs ein Entgelt, dessen Höhe sich, da die in § 35 GüKG vorgesehene Rechts-verOrdnung des Bundesministers für Verkehr noch nicht erlassen ist, weiterhin nach der Anordnung PR 146/48 der Verwaltung für Wirtschaft und der Verwaltung für Verkehr
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richtet« Die Abfertigungsvergütung vermindert das tarifmäßige Entgelt des Fuhrunternehmers, gleichgültig, ob sie von dem SParifentgelt abgezogen oder vom Unternehmer bar bezahlt oder gutgeschrieben wird (Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, GüKG § 35 Anm« 2 a); sie erweist sich damit als ein Bestandteil der tariflichen Regelung des Frachtentgelts (vglo BGH DM GüKG Hr« 7/B letzter Absatz)«
Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen, daß auch der nicht genehmigte Güterfernverkehr tarifgebunden ist (BGH Urt« vom 21« Oktober 1966 - Ib ZR 86/64; vgl« auch BGH NJW 1955, 1755; Hein/Eichhoff/Bukall/Krien, aaO § 8 Anm« 1) und den tarifrechtlichen Vorschriften sowohl des GüterKraftverkehrsge-setzes als auch der Kraftverkehrsordnung (KVQ) unterfällt; wendet man diesen Grundsatz folgerichtig an, dann ist es aber zu eng, als "Unternehmer" im Sinne des § 35 GüKG nur den Fuhrunternehmer anzusehen, der die Genehmigung nach § 8 GüKG besitzt, und dementsprechend jedem Abfertigungsspediteur, der einen ohne Genehmigung tätigen Unternehmer beauftragt, schlechthin den Anspruch auf die Abfertigungsvergütung zu versagen« Soll nämlich einerseits die Üarif-bindung des nicht genehmigten Güterfernverkehrs verhindern, daß durch die Beauftragung solcher Unternehmer die 2?arif-vorschriften umgangen werden, so ist es andererseits nicht der Sinn dieser Vorschriften, den Unternehmer, der ungeneh-migten Güterfernverkehr betreibt, gegenüber dem gesetzestreuen Unternehmer besserzusteilen (so bereits das erwähnte Urteil des Senats vom 21« Oktober 1966)« Auf eine Besserstellung liefe es aber hinaus, wollte man es (entsprechend der Auffassung von Hein/Bichhoff/Bukall/Krien, aaO § 34 Anm« 1 c, § 35 Anm* 7b) dem Abfertigungsspediteur in jedem Fall verwehren, gegenüber dem Unternehmer eines nicht genehmigten Güterfernverkehrs die AbfertigungsvergUtung vom
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Tarifentgelt abzuziehen; denn dann hätte dieser Unternehmer Anspruch auf eine höhere Vergütung als der mit einer Genehmigung ausgestattete Güterfernverkehrs Unternehmer (so das erwähnte Urteil des BGH vom 15« Harz 1967 - Ib ZR 49/65)o
2. Diesem Ergebnis kann die Revision für den hier allein zu entscheidenden Fall, daß der Abfertigungsspediteur einen Unternehmer des nicht genehmigten Güterfernverkehrs abfertigt, v/obei seine Unkenntnis von der mangelnden Genehmigung nicht auf Verschulden beruht, nicht mit dem Hinweis entgegentreten, es gehöre zu den Pflichten des AbfertigungsSpediteurs, an der Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des Gütertransportes mitzuwirken und in diesem Rahmen darauf zu achten, daß nur Unternehmer des genehmigten Güterfernverkehrs abgefertigt würden; beauftrage der Abfertigungsspediteur "unter Vernachlässigung der ihm vom Gesetzgeber zugedachten Aufgaben" einen genehmigungslosen Unternehmer, so könne er die ihm durch § 35 GÜKG gewährte Vergünstigung nicht für sich in Anspruch nehmen•
Diese Auffassung der Revision findet im Gesetz keine Stützeo Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die - von der Revision für ihre Meinung in Anspruch genommene - Vorschrift des § 28 GÜKG zwar die Pflicht des Fuhrunternehmers begründet, die Genehmigungsurkunde auf allen Fahrten mitzuführen, nicht aber die Pflicht des Auftraggebers, sich bei Abschluß eines jeden Frachtvertrages die Genehmigungsurkunde vorlegen zu lassen (so auch das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 15« März 1967)o Weder dieser Vorschrift noch dem § 2 der Anordnung PR 146/48, der die Aufgaben des AbfertigungsSpediteurs aufzahlt, ist eine Pflicht des Abfertigungsopedi-
 
teurs zu entnehmen, durch Überwachungsmaßnahmen in dem hier von der Klägerin geforderten Umfang dafür zu sorgen, daß kein ungenehraigter Güterfernverkehr otattfin-det. Diese Überwachung ist an sich Sache der Klägerin, der dafür in den §§ 55 ff GüKG bestimmte Befugnisse übertragen worden sind; sie kann ihre überv/achungspflicht in den hier in Rede stehenden Bällen nicht dadurch auf den Abfertigungsspediteur abwälzen, daß sie diesen auch in Bällen, in denen er in unverschuldeter Unkenntnis des Mangels der Genehmigung einen Unternehmer beauftragt hat, mit der Überleitung und Einziehung der von ihm vereinnahmten AbfertigungsVergütung bestraft,
3o Danach haben die Unternehmer Rath und Thiel keinen Tarifverstoß begangen, indem sie den Abzug der Abfertigungsvergütung von der Tariffracht hinnahmen; es steht ihnen deshalb kein Nachforderungsanspruch zu, den die Klägerin im Wege des Brachtausgleichsverfahrens hätte auf sich überleiten können.
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IIIo Nach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-v/eisen«
Krüger-Nieland
 Pehle
Mösl
 Alff
Simon