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BGH · Ib ZR 92/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 92/64

Nach dem Tode des Kaufmanns Werner P|^mpkam es zwischen den Parteien zu mehreren Rechtsstreitig-keiten0 In den Verfahren 160 60/57 und 16 0 62/57 des Landgerichts Berlin machte die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) mit der Behauptung geltend, ihr verstorbener Ehemann habe ihr im Jahre 1955 Lizenzansprüche aus Verträgen unter anderem mit der Firma Gesell- Die Klägerin hat auf Grund des Vergleichs vom 6» Mai 1959 Zahlung und Abrechnung von Lizenzen der Firma GBBIhis zu dem 31 • März 1958 und der Firma bis zu dem Auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung für die spätere Zeit erhielt sie durch Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 21« Juli 1961 die Mitteilung, daß die Firma GiBi die Lizenzzahlungen bis zu dem 31» Marz 1958 abgerechnet, die Klägerin den ihr zustehenden Anteil erhalten und die o. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über Lizenzzahlungen der beiden genannten Unternehmen für die spätere, nicht abgerechnete Zeit und Zahlung des anteiligen Betrages von 31,25 $ an sie. ►Fabrikate für Großbritannien und den Irischen Freistaat übertragen, wobei von einer Herstellung solcher Erzeugnisse durch die beiden englischen Firmen nicht die Bede ist, sondern nur von der Lieferung der Erzeugnisse durch die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen m.b.H. Daneben stellt die Firma Tl^BEdmited nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten weiterhin BflHH^-ErZeugnisse her und leistet dafür Zah- Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten zur Auskunfterteilung und Zahlung des anteiligen Betrags von 31,25 gemäß dem Vergleich vom 6. die Zahlung des Betrags von 15°000 DM durch die Birma in verschwiegen» Dieser Betrag sei für die angeblich vertragslose Zeit vom- 1» April 1958 bis zu dem Abschluß der neuen Vereinbarung vom Jahre I960 nachträglich pauschal gezahlt worden«. Die arglistige Absicht der Beklagten zeige sich auch daran,, daß sie im Balle der Verträge mit der Birma Gg^ einen und im Balle der limited sogar zwei neue Vertragspartner vorgeschoben hatten, um sie, die Klägerin, zu täuschen», tatsächlich seien keine neuen Verträge geschlossen, sondern lediglich die alten Vereinbarungen fortgesetzt worden» Die Beklagten haben KlageabWeisung beantragtp Sie haben vorgetragen: Die Klägerin habe hinsichtlich der Firma G-ema durch den gerichtlichen Vergleich keinerlei Lizenz- oder andere Hechte erworben, und zwar schon deshalb nicht, weil das einschlägige Grundpatent bereits am 20o Juni 1955 abgelaufen gewesen sei, so daß Lizenzen begriffsmäßig gar nicht mehr denkbar gewesen seien* Entscheidend sei jedoch der am 31° März 1958 eingetretene Ablauf des vom Erblasser mit der (Jema geschlossenen Vertrags* Aus den späteren Verträgen könne die Klägerin keine Rechte herleit en* Auch im Verhältnis zu den englischen Firmen sei die Rechtslage im Prinzip dieselbe wie bei der Firma G^|^GmbH, da die vertragliche Bindung des Erblassers zu seinem englischen Partner bereits am 31° Dezember 1955 erloschen gewesen sei* Bei den Vergleichsverhandlungen vom 6* März 1959 habe die Beklagte zu 2) ihren Beistand, Rechtsanwalt Sk^fe» gefragt, ob durch den Vergleich ihre Kündigungsrechte in irgendeiner Weise beschränkt würden, v/as dieser verneint habe* Auch der Vorsitzende des Senats und einer der Beisitzer hätten erklärt, daß die Beklagten selbstverständlich berechtigt seien, die bestehenden Lizenzverträge, die den Gegenstand des Vergleichs bildeten, zu kündigen, neue Verträge abzuschließen oder die betreffenden Länder selbst zu beliefern. Das Kammergericht hat nach Beweisaufnahme die Berufungen der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Auskunft über Zahlungen aus Verträgen mit der Firma fl Limited, FAHIME oder mit der Firma Bu4HP> Gl & COo Ltd*, nicht auf Zahlungen für die Liefe- Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit ihr vom Landgericht stattgegeben worden ist, Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Io Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 1) gemäß der Vereinbarung in Hr, 4 des gerichtlichen Vergleichs auch weiterhin verpflichtet ist, an die Klägerin 31,25 $ der Entgelte zu zahlen, welche die Firmen Gpp und 3p|P (oder Bupp, GPPPpp & Co«) auf Grund der bestehenden vertraglichen Abmachungen ab-führen» Dementsprechend hält es ihn auch für verpflichtet, Auskunft über diese Entgelte zu erteilen» Io a) Das Berufungsgericht legt dar, die Auslegung des Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB ergebe, daß die Klägerin mindestens an solchen zukünftigen Zahlungen dieser Geschäftspartner beteiligt sein sollte, die auf Verträgen beruhen, die wirtschaftlich gesehen nur eine Verlängerung der früheren Vertragsverhältnisse darstellteno Unstreitig zahlten die beiden Geschäftspartner des Unternehmens der Beklagten auch jetzt noch - allerdings an formell andere Gläubiger - Vergütungen für die Überlassung von Verkaufsgebiet on sowie für Zeichnungen, Fertigungsmethoden und sonstige Erfahrungen, die sie erhielten, um bestimmte Pee-Yfee-Ir Zeugnisse hersteilen und vertreiben zu können. Das Berufungsgericht fährt fort, daß auch die Darlegungen der Beklagten Über die Erörterungen im Vergleichstermin und die Aussagen der dazu gehörten Zeugen keine andere Beurteilung rechtfertigten« Es möge durchaus sein, daß die Beklagte zu 2) Bedenken geäußert hake, daß sie durch den Vergleichsabschluß möglicherweise in der künftigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu den Lizenznehmern, insbesondere durch Einschränkung oder Wegfall des Kündigungsrechts,behindert werden könnte, und daß der damalige (inzwischen verstorbene) Vorsitzende des Senats dem Sinne nach erwidert habe, daß ein auf Grund der bestehenden Lizenzverträge gegebenes Kündigungsrecht nicht berührt werde, daß der Vergleich vielmehr nur für die Laufzeit dieser Verträge gelte« Auf der anderen Seite hätten aber die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Br« ScflHB und Sl^^ bekundet, es sei nicht davon gesprochen worden, daß der Beklagte zu 1) (der damalige Berufungskläger) berechtigt sein sollte, die Verträge mit den beiden Firmen zu kündigen, um gleiche Verträge mit denselben Firmen oder über andere, an denen er beteiligt sei, abzuschließen« Der Sinn der Erörterungen sei nach den Bekundungen Skfm^und KuflflHps (eines der beiden Beisitzer) vielmehr ein völlig anderer gewesen« Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten zu 2), der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beklagten zu 1) sei unter anderem dahin gegangen, in die betreffenden Lizenzländer selbst Maschinen der Prke liefern zu können« Außer der Frage des Abschlusses neuer Lizenzverträge sei auch die Selbothelieferung der Länder, die Errichtung eigener Fabrikationsstätten oder die Zusammenarbeit mit oder die Beteiligung an anderen Fabrikationsunternehmen erwähnt v/orden, und zv/ar im Zusammenhang damit, daß die Beklagten sich natürlich nicht für ewige Zeit an die Klägerin binden die Vertrags Verhältnisse aufzulösen und auf neuer, a n d e rer Grundlage weiter zu arbeiten, was auch einen kaufmännisch gerechtfertigten guten Sinn gehabt habe» Das liege aber auf anderer Ebene als der Abschluß neuer, wirtschaftlich jedoch gleicher oder ä h n 1 i eher Verträge mit den alten Lizenznehmern, deren erkennbarer Hauptzweck nur darin habe 'liegen können, sieh der Verpflichtung aus dem Vergleich für die Zukunft zu entziehen» Auch Kuntzsch habe bekundet, daß bei Erörterung der wirtschaftlichen Bedenken der jetzigen Beklagten zu 2) wohl die Kündbarkeit des Lizenz- Der im Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 12» Hai 1964 angeboteno Beweis für den Inhalt der Vergleichsverhandlungen durch Vernehmung des von Szigethy und der Referendare sei gemäß § 529 Abs» 2 und 3 ZPO verspätet» Überdies komme es auf die unter Beweis gestellte Behauptun nicht an» Denn auch ohne die Vernehmung weiterer Zeugen sei davon auszugehen, daß über die KündigungsmÖglichkeiten in dem Sinne gesprochen worden sei, wie es Pr» ScflHB und SkU^ausgesogt hätten» Der Inhalt dieser Besprechungen rechtfertige jedoch keineswegs die Auffassung der Beklagten, es sei zwischen den Parteien Einigkeit darüber ezielt worden, daß sie alshald nach Vergleichsabschluß die alten Verträge durch formell neue Verträge ersetzen könnten mit der Folge, daß die Klägerin an den Erträgnissen nicht mehr beteiligt sei» b) Diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vom 60 März 1959 ist mit dessen Wortlaut und den Denkgesetzen vereinbar» Sie verletzt auch nicht die anerkannten Auslegungsgrundsätze der §§ 1533 157 BGB» Diese Rüge ist nicht begründet» Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Beweisantritt als verspätet angesehen, nachdem nach Durchführung der Beweisaufnahme am H» Januar 1964 durch Verfügung des Vorsitzenden vom 21» Februar 1964 Verhandlungstermin auf den 15» Mai 1964 anberaumt worden war und der Schriftsatz erst am 12» Mai 1964 bei Gericht eingegangen war» Da das Beweisangebot jedoch Tatsachen betrifft, die den Beklagten erst infolge der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht bekannt geworden sind, folgt die Nichtzulassung des angetretenen Beweises nicht aus § 529 Abs» 2 und 3, sondern aus § 279 ZPO» Die Beklagten haben einen Grund dafür, daß der Beweisantritt zutreffend als unerheblich angesehen» Die neu benannten Zeugen sollten danach bekunden, daß anläßlich der Vergleichserörterungen über die Kündigungsmöglichkeiten in dem Sinne gesprochen worden sei, wie es die Rechtsanwälte Pr» ScflBBi und Sk^p bekundet hätten» Wenn das Berufungsgericht die Vernehmung weiterer Zeugen für überflüssig gehalten hat, weil es von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bereits auf Grund der Bekundungen Pr» Sct^mp^und Sk^P^ überzeugt gewesen ist, so liegt hierin kein Rechtsverstoß. Auch die tatrichterliche Würdigung der Aussagen, dieser beiden Zeugen ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie geht dahin: Es sei davon auszugehen, daß damals über die Kündigungsmöglichkeiten in dem von Sk^lPund Pr» ScpPHi bekundeten Sinne gesprochen worden seij dies führe jedoch nicht zu der Annahme, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß alsbald nach Vergleichsabschluß die alten Verträge durch formell neue Verträge ersetzt werden könnten mit der Folge, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr an den Lizenzeingängen beteiligt sein sollte» Piese Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen, die auch ihrerseits der Aussage entnimmt, daß eine Kündigung zur Umgehung weiterer Lizenzzahlungen ausgeschlossen sein sollte. 20 a) Das Berufungsgericht legt sodann eingehend dar, daß der neue Vertrag, welcher mit der abgeschlossen worden sei, in seinem wirtschaftlichen Kern nichts anderes beinhalte, als die Bort set zung des ursprünglichen V ertrage-v erhältnisses_o_Der Tatsache, daß nunmehr an Stelle des Beklagten zu 1) bzw« der Birma chinen- und Apparatebau die Renate Vertragspartner der sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu, da diese Gesellschaft ein wirtschaftlich unselbständiges Glied des PPI^Ä-Unternehraens sei „ ^PHPHP & Co» Ltdo vorgetragen hätten, sei davon auszugehen, daß neue Abmachungen nicht bestünden, sondern nach wie vor mindestens wirtschaftlich betrachtet nach dem ursprünglichen Vertrage von 1951 verfahren werde<> Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen, inwieweit die Rechte und Zahlungspflichten der Firma TPPP bezüglich der Herstellung von F^ppP*Erzeugnissen von den früheren Vereinbarungen abwichen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beklagten dafür behauptungs- und beweispf1ichtig halte, daß der neue Vertrag mit der Firma von den früheren Vereinbarungen in Bezug auf die Herstellung der P^H^-Br Zeugnisse abweiche» Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, es sei Sache der Klägerin, darzulegen, daß es sich bei dem neuen Vertrag wirtschaftlich um die Fortsetzung des alten Vertrages handele und daß die Kündigung des alten Vertrags nur erfolgt sei, um den Beteiligungsanspruch der Klägerin zu Fall zu bringen. Die Revision verkennt, daß die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen hat, ihr sei aus dem vorprozessualen Schriftwechsel nur bekannt, daß die Beklagte zu 2) über ihre neu errichtete Exportgesellschaft einen neuen Lizenzvertrag mit der Firma geschlossen habe; Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, im einzelnen darzulegen, inwieweit die neuen Vereinbarungen mit der Firma von dem früheren Vertrage ab- gericht zuvor die - von der Revision nicht angegriffene -Feststellung getroffen hat, daß die Beziehungen zwischen der Firma und dem P(§(|^^-Unternehinen, so wie sie auf Grund des früheren Vertrages bestanden, nach wie vor fortgesetzt werden» 3o Unbegründet sind schließlich die Beanstandungen der Revision hinsichtlich des Umfanges, in dem das Berufungsgericht den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt hat o Die Revision meint, es sei unrichtig, wenn das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch auch etwa auf Umsatz - ; V -Boni erstreckt habe, die im Verhältnis zwischen Unternehmer und Alleinvertreter oder Alleinweiterverkäufer gezahlt würden, weil diese Boni wirtschaftlich etwas anderes seien als eine Lizenz» Las Berufungsgericht hat jedoch in der Urteilsformel eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die Auskunft über Zahlungen aus Verträgen mit den Firmen Ltd* oder Pu^|^9 & Co» Ltd» nicht auf Zahlungen für die Lieferung von P^H^-Pabrikaten durch die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen mbH zu erstrecken brauche, sondern nur auf Zahlungen für solche F<^J^^-Fabrikate, die von den genannten englischen Firmen hergestellt worden sind» gestellten P^^|^-Fabrikaten durch die GdH^GmbK nicht vorgesehene Dagegen spricht insbesondere die Vereinbarung in Ziff« 2 des Vertrages* derzufolge die Gestaltung der Preis- und Lieferungsbedingungen für die von der fabrizierten B^d^-Er Zeugnisse ausschließlich Angelegenheit der GMpist» Auch aus dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, daß die G^^GmbH als Weiterverkäuferin solcher rzeugnisse tätig ist, die in Deutschland hergestellt sind« Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bezüglich der seitens der G^^GmbH geleisteten Zahlungen insoweit nicht eine entsprechende Einschränkung in die Urteilst ormel auf genommen hat <> ergibt sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst aus den Maßnahmen, die sie und im Einvernehmen mit ihr andere Vertreter der beteiligten Unternehmen unmittelbar nach Vergleichsabschluß getroffen hatten« Nach dem Inhalt der Aktennotiz vom 2« Mai 1959, so führt das Berufungsgericht aus, hätten zwar die Teilnehmer der Besprechung die Situation durch den Vergleichsabschluß als “fast grundlegend geändert“ angesehen und sich für ihre Auffassung, daß der Vertrag vom 1. Zahlungen bis zu dem 31« März 1958 abgerechnet, die Klägerin den ihr zustehenden Anteil erhalten und die "(^oco seither keinerlei Zahlungen geleistet” habe« Diese Auskunft sei objektiv falsch gewesen, weil die Firma vorher bis Ende I960 15«000,— DM und zwar für die zurückliegende Zeit ab 10 April 1958 gezahlt habe» Sodann seien auch weitere betrage auf Grund des Vertrages von I960 an die Renate PflHHHVKG gezahlt worden« Das Berufungsgericht legt weiter dar, der Beklagten könne nicht geglaubt werden, daß sie angenommen habe, zur Angabe dieser Zahlungen und zur Leistung der anteiligen Lizenzgebühren an die Klägerin auch auf Grund der "neuen” Verträge nicht verpflichtet zu sein» Mindestens habe sie das für möglich gehalten und mit bedingtem Vorsatz gehandelt o Sonst wären die offenbaren Verschleierungsmanöver durch Umbenennung derselben Sache ("Umsatz-Bonus” statt "Baulizenzen”, später einfach "Zahlungen”) überflüssig gewesen« überdies habe die Beklagte noch in der Klage-erwiderung den Verschleierungsversuch durch unzutreffenden oder zu demindest iri*eführenden Vortrag fortgesetzt» a) Die Revision meint , das Berufungsgericht habe der Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen dürfen, daß diese sich für den Beklagten zu 1) auf die Kündigung des alten Vertrages mit der G^^GmbH durch den Erblasser berufen habe. rückwirkend per 31» Mänz 1958 von ihrer Beteiligung aus-zu3chließen» Bas Berufungsgericht hat demnach entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß sie die vorsorgliche Kündigung für wirksam gehalten und aus diesem Grunde ein neues Abkommen geschlossen hat» Vielmehr hat es den gesamten Umständen entnommen, daß die Vertragsparteien sich durch diese Kündigung nicht gehindert gesehen haben, ihre Vertragsbeziehungen und ihr tatsächliches Verhalten in gleicher Weise fortzusetzen wie bisher und daß die Fortdauer dieser Vertragsbeziehungen auch die Fortdauer des Bestehens der Beteiligung der Klägerin an den Xizenzeingängen zur Folge hat» b) Zu Unrecht greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend die Umbenennung verschiedener Vertragsgegenstände mit der Begründung an, daß diese Umbenennungen nur in der Aktennotiz, nicht aber in dem später geschlossenen Vertrage vom -1« August/12» November 1 960 enthalten seien» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß an Stelle des in Kr. 5 des Vertrages von 1955 gewählten Wortes "Baulizenzen" nunmehr die Benennung mit den Worten "Umsatz-Bonus" und später einfach "Zahlungen" erfolgt sei» Bas trifft zu, wobei noch zu bemerken ist, daß die Vertragsparteien in der Aktennotiz zu Nr» 3 h durch den in Klammern gesetzten Hinweis "siehe § 5 des Vertrages vom 1»7»1955” sogar ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß der von der Bema zu zahlende "Ums atz-Bonus" mit den bisher gezahlten "Baulizenzen" identisch ist» In dem darauf geschlossenen Vertrage vom 1» August/12» November I960 sind in Nr» 10 die von der G^|^zu leistenden Entgelte als "Zahlungen" bezeichnet» Ba die von der Revision beanstandeten tatsäch- c) Entgegen der Auffassung der Revision findet die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die unklare Auskunft der Ltd, vom 27, Februar 1961 nur den Schluß zulasse, daß die Beklagte zu 2) diese Firma angewiesen habe, der Klägerin keine eindeutigen Auskünfte zu erteilen, ihre Stütze im gesamten Prozeßstoff, Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang dargelegt, daß die Klägerin mit Recht auf dieses Schreiben und die sich daraus ergebenden Folgerungen hingewiesen habe. Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Firma $0/^ schließt, daß diese von der Beklagten zu 2) angewiesen worden sei, der Klägerin keine Auskünfte mehr Spezialmaschinen mbH richten, gilt folgendes» 76 </* der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft befinden sich im Besitz der Benate 20000 KG, an der wiederum die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt isto ha der Beklagten nach § I64 Abs» 1 HGB die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft obliegt, ist sie in 1 er Lage, kraft der dieser Gesellschaft an der Exportgesellschaft mbH zustehenden Mehrheitsbeteiligung von 76 $ sich die erforderliche Einsicht in deren Geschäftsbücher zu verschaffen» Denn das Hecht, sich gewisse Gesehäf;sunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die für den Gesellschafte einen wichtlg*n Grund zur Prüfung bilden, steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sogar dann zu, wenn er keine Mehrheitsbeteiligung besitzt (PGHZ 14, 53, 56 ff)o Baß einem solchen Verlangen überwiegende Interessen der Exportgesellschaft entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich» zu erteilen* Überdies hat das Berufungsgericht diese Folgerung nicht nur aus diesem Sachverhalt* sondern in Würdigung der gesamten Umstände gezogen, nämlich auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten zu 2) d) Per Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten zu 2) kein Schaden entstanden sei* Pas Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum festgestellt , daß die Beklagte zu 2) versucht hat* der Klägerin die dieser auf Grund, des gerichtlichen Vergleichs zustehenden Lizenzeinnahmen zu entziehen* Ob der Klägerin insoweit schon dadurch ein Schaden entstanden ist, weil sie bisher noch keine Zahlungen erhalten hat, kann dahinstehem Infolge der Verschleierungshandlungen der Beklagten zu 2), insbesondere durch das Vorschieben neuer Vertragspartner - der Renate PflÜHPKG und der Exportgesellschaft für Spezialmaschinen mbH an welche die ausländischen Lizenznehmer nunmehr ihre Zahlungen leisten, ist jedenfalls die Durchsetzung des der Klägerin zustehenden Auskunftsan^t-spruchs gegen den Beklagten zu 1} wesentlich erschwert*

Zitierte Normen: § 138 ZPO
vertragenFirmaRenateBerufungsgerichtZahlungVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ivj
 Ib ZR 92/64
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
26o November 1965,
Wüst,
 Ju st i zhaup tsekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1o des Kaufmanns Jürgen P(
2c
der Kauffrau Renate
 ebenda,
Beklagten und Revisionskläger»
Prozeßbevollmachtigter:
R echt s anv/alt Frhr 0 v o
die Kauffrau Charlotte PI HBB^traßei
>
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
Per IV-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Pr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pr0 Sprenkmann, Pr, Mösl, Alff und Pr0 Simon
 für Hecht erkannt:
Pie Hevision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15- Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Pie Klägerin ist die Witwe des am 23« Mai 1957 verstorbenen Fabrikanten und alleinigen Inhabers der Firma P®H|®-Maschinen- und Apparatebau in BflHH Werner PflBHHB» Hessen alleiniger Erbe ist sein Sohn aus erster Ehe, der am 18« Mai 1941 geborene Beklagte zu 1)o Pie Beklagte zu 2) ist die Mutter des Beklagten zu 1) und die geschiedene Ehefrau des Erblassers Werner PI
 
Nach dem Tode des Kaufmanns Werner P|^mpkam es zwischen den Parteien zu mehreren Rechtsstreitig-keiten0 In den Verfahren 160 60/57 und 16 0 62/57 des
 Landgerichts Berlin machte die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) mit der Behauptung geltend, ihr verstorbener Ehemann habe ihr im Jahre 1955 Lizenzansprüche
 aus Verträgen unter anderem mit der Firma	Gesell-
schaft für Ü und der Firma B
tragen. Zur Beilegung dieser Verfahren schlossen die damaligen Parteien, und tnar der damals noch minderjährige Beklagte zu 1) vertreten durch seine Mutter, die Beklagte zu 2), vor dem Kammergericht am 6. März 1959 einen Vergleich (Az. 5 U 1543/58), in dem unter anderem folgendes bestimmt ist:
n4) Lie Klägerin erhält von sämtlichen Brutto-Lizenzen, die von folgenden Firmen gezahlt werden,
a) Firma G A _ s^räße
, Gesellschaft für IS
b ) o o o
c) Firma B I
Limited, M{
England,
 Lane
.o. soweit sie nach dem Tode des Erblassers (23o5.1957) fällig geworden sind und noch fällig werden, 31,25 Für die Zeit vom Tode des Erb-lasoers bis 2um 31 <> Dezember 1958 erfolgt die Prüfung und Abrechnung sogleich«, Die bereits eingegangenen und auf Sperrkonto befindlichen Beträge sind unmittelbar nach Abrechnung und Eingang der Zahlungen von den Lizenznehmern aus-zuzahlen. Im übrigen ist vierteljährlich nachträg lieh abzurechnen.
 
Die Klägerin hat auf Grund des Vergleichs vom 6» Mai 1959 Zahlung und Abrechnung von Lizenzen der Firma GBBIhis zu dem 31 • März 1958 und der Firma	bis	zu dem
30, November 1959 erhalten. Auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung für die spätere Zeit erhielt sie durch Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 21« Juli 1961 die Mitteilung, daß die Firma GiBi die Lizenzzahlungen bis zu dem 31» Marz 1958 abgerechnet, die Klägerin den ihr zustehenden Anteil erhalten und die o. o seither keinerlei Zahlungen geleistet11 habe; die Firma	habe	bis	zu dem	30,	November	1959	abgerechnet,
 die anteilige Zahlung habe die Klägerin in voller Hohe erhalten.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über Lizenzzahlungen der beiden genannten Unternehmen für die spätere, nicht abgerechnete Zeit und Zahlung des anteiligen Betrages von 31,25 $ an sie.
Die Lizenzansprüche gegen die Firmen G haben sich wie folgt entwickelt:
und 1
Am 1o Juli 1955 hatte Werner B
und A
mit der
 Sgp, einen als Lizenzvertrag bezeichneten Vertrag geschlossen, In diesem Vertrag war unter anderem vereinbart:
n1, Herr	im	folgenden	Lizenzgeber genannt,
 überträgt der Firma G^B^das alleinige Recht, folgende Artikel herzustellen und zu vertreiben:
a)	Normal-Gewinderollen für Gewindewalfcmaschinen
b)	neue, sogenannte Segment-Rollen und Spezialrollen für Automatiken
c)	alle Arten von Vorrichtungen
 
d)	sämtliche Umbauvorrichtungen für automatisch arbeitende Grewindewalzraaschinen
e)	Brsatzteillieferungen für gelieferte und noch zu liefernde Grewindewalzmaschinen«
2* Der Lizenzgeber ist damit einverstanden, daß die Gr^P^das Hers tel lungs recht für Frankreich, für die französischen Kolonien und für das Saargebiet inne hat «. .
3« Der Lizenzgeber stellt die bestehenden und neu angemeldeten Patente der G^^pkostenlos zur Verfügung.
4« Der Lizenzgeber gibt der Gppp laufend alle im Konzern der Hersteller gemachten Fabrikationserfahrungen Uber Gewindewalzmaschinen und Zubehör usw « bekannt, berät die Gpppin Stahl fragen und neuartigen Härtemethoden, stellt Zeichnungen für alle neuen Vorrichtungen, die das Programm betreffen, zur Verfügung«
5a Die von der &flHpzu zahlenden Baulizenzen betragen für die untex*
a)	genannten Hormalgewinderollen 2 i» (zwei Prozent)
b)	sogenannte Segmentrollen und Spezialrollen für Automatiken 4 $ (vier Prozent)
c)	und
d)	für die genannten sämtlichen Vorrichtungen usw.
6 i* (sechs Prozent)
e)	Ersatzteillieferungen für gelieferte und noch zu liefernde Gewindewalzmaschinen 6 $ (sechs Prozent).
6« - 7. pp«
8. Die Dauer dieser Vereinbarung gilt vom 1. April 1955 bis 3>1 o März 1957« Der Vertrag verlängert sich automatisch um je ein weiteres Jahr, falls er nicht durch einen der Vertragsschließenden mit einer Frist von 6 Monaten per Einschreiben gekündigt wird«
9« - 12« pp*“
Hach dem Vortrag der Beklagten kündigte der Erblasser Werner	diesen	Vertrag	durch Schreiben an die ■':
Firma	vom	18«	Dezember	1956	“zu dem nächst zulässigen
 fermin", d«h« gemäß Ziff« 8 des Vertrages vom 1« Juli 1955 zu dem 31« März 1958« Hach seinem Tode und auch nach dem
 
31o März 1958 stellte die Firma GflÜweiterhin die Vertragsartikel her und vertrieb sie, ohne zunächst Lizenzen zu zahlen*
Hach Abschluß des Vergleichs vom 6o März 1959 fand am 2« Mai 1959 eine Besprechung statt, an der der alleinige Geschäftsführer der Firma	sowie	je	ein
 Vertreter der Firma P^^BB-Masehinen- und Apparatebau und der Verkauf s-?AG teilnahmen (letztere ist ein verselbständigter feil des PBMH^~Nnternehnens). Pas Ergebnis dieser Besprechung ist niedergelegt in folgender
11 Aktennotiz
 Lizenzvertrag Rollen-Fabrikation FRANKREICH, Besprechung mit Herrn HB^J^al^iniger Geschäftsführer der Firma	StHHHHfHh	am _28JL4* 1959
im Beisein von Herrn Prok7Hü®von PflHI
1)	Pi^SLfcu^ipn gemäß der letzten Besprechung in sflHHBHP am 27.2*1959 - siehe Aktennotiz vom 6o3»1959 - hat sich insofern fast grundlegend geändert, als in der Zwischenzeit der Vergleich beim Kammergericht Berlin zustande gekommen ist*
Herr HflB^war darüber bereits informiert durch die Zuschrift von Frau Charlotte	vom
23o 3o1959o
2)	Pie Pao GM betrachtet das von Herrn Werner
 persönlich Unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 18*12*195b als endgültig und nimmt in ihrer Lizenzabrechnäug hierauf auch Bezug.
Pie Kündigung des Vertrags vom 1*7»1955 wurde mit Schreiben von Herrn Werner P^BHHBvom 18o 12* 1956 zu dem nächstzulässigen f ermin“ ausgesprochen*
Gemäß § 8 des Vertrages vom 1*7.1955 beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zu dem 31o März eines jeden Jahres* Infolgedessen ist, ab 18*12.1956 gerechnet, der nächstliegende Kündigungstermin der 31°3.1958.
Pie rückständige Lizenzabrechnung seitens der 00^0 wird bis zu dem 31»3*1958 erstellt; Abrechnung und Zahlung werden direkt mit PflB	vorge-
nommen*
 
3)	Mit Wirkling vom 1 ®4« 1938 wurde zwischen Herrn Geschäftsführer H^| von der
 einerseits und Herrn Prokurist Hujp von ____
bUBP andererseits (in Gegenwart von Herrn HuHB) ein Lief exnmgsabkommen abgesprochen, dessen wesentliche Punkte in Abänderung des annulierten Vertrages vom 1o7o1955 wie folgt festgelegt wurden:
a)	Es wird kein Lizenzvertrag abgeschlossen, sondern ein Lieferungsabkoramen«
b)	verpflichtet sich, der C^^^das
 Lieferungsrecht für Frankreich und die französischen Kolonien einzuräumen®
e) pp.
d)	?■■■ verpflichtet sich, der G®®die Jabrika-tiönserfahrungen Über die Herstellung von Werkzeugen und Ersatzteilen bekanntzugeben und die erforderlichen Zeichnungen zur Verfügung zu stellen®
e)	- g) pp.
h)	Lie	bezahlt aus den Lieferungen an die
 französischen Kunden einen Umsatzbonus (siehe | 5 des Vertrages vom 1®1955)»
i)	Als Lauer dieses Lieferungsabkommens sind zunächst 5 Jahre vorgesehen, beginnend mit 1o4*1958®
k) Lie hier nicht erwähnten Punkte, soweit sie im Vertrag vom 1»7°1955 enthalten sind, werden sinngemäß in das neue Iieferungsabkommen übernommen, soweit erforderlich®
Lie	erwartet Übersendung eines Vertrags-Entwurfs ..
Am 1® August/12® November I960 schlossen die Firma G^p und die Renate	KoGo	(Nachfolgerin	der Verkaufs
 AG o), an der der Beklagte zu 1) als Kommanditist zu 20 $ und die Beklagte zu 2), Frau Renate ?§mp| als Komplementärin zu 80 i$ beteiligt sind, einenWertrag, in dem folgendes vereinbart ist:
- 8
"1, Die Firma Renate	K»Gr»,	S(________
überträgt in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Alleinverkaufsrechte für das Ausland der Erzeugnisse vonP®|BB“-Maschinen- und Apparatebau Werner	das	liefe	rungs	recht
 von frewinaerollen, Vorrichtungen und Maschinen-^ ersatzteilen mit der Markierung “Orginal an die Firma	S|
20	Die Firma	übernimmt	die	Be-
lieferung des französischen Marktes« Die Gestaltung der Preis— und Lieferungsbedingungen für die von der Grtfp fabrizierten IfHB® “Erzeugnisse ist aus-schließlich Angelegenheit der	Die	Renate
 stellt der G^fe die in der Bundesrepublik gültigen Kundenpreise für Ge-winderollen, Vorrichtungen und Ersatzteile zur Verfügung»
3« Die RenateJEMBBWWK»G» verpflichtet sich, der SflHHHVr^ll^ Fabrikat ions er fahr ungen über die Herstellung von Werkzeugen und Ersatz-teilen bekanntzugeben und alle für die Fertigung erforderlichen Zeichnungen zur Verfügung zu stellen»<,»
4.-7* pp o
0, las Lieferrecht für Frankreich seitens der umfaßt:"
a)	Hormalgewinderollen für Gewinderollmaschinen,
b)	Segment-Rollen und Spezialrollen für Automatiken,
c)	alle Arten von Vorrichtungen»
d)	Ersatzteile für gelieferte und noch zu liefernde G ewinderollmas ch i nen <>
9. Für die Erfahrungen auf dem Sektor Herstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen usw» einschließlich der Entwicklungskosten, welche von der Firma Renate K»G»,	bzv/o	von	der	Firma
PWBBI im Auftrag der Renate FHHS K.G., S0HHHV» aufgewendet worden sind, und für die kostenlose Zurverfügungstellung von Zeichnungen, ebenso für die Hergabe der neuen Fabrikationserfahr ungen uswo bezahlt die Firma GJ^bei Vertragsschluß an die Renate PMBHBl K»G« einen einmaligen Bet rag von 15» 000,— DM (fünfzehnt ausend)»
10» Für die Lieferungen der GfBfc nach Frankreich auf Grund dos vorstehenden Vertrages werden von der
 
an die Renate	SlHHHB?	folgende
 Zahlungen geleistet:
2 i (zv/ei) aus dem Verlaufserlös für Normal-Rollen 4 i (vier) für sogenannte Segment-Rollen und Spezialroilen für Automatiken 6 fo (sechs) für Vorrichtungen 6 i (sechs) für Maschinenersatzteile*
11. - 12* pp.”
Der in dem Vertrag angeführte Betrag von 15.000 DM wurde im Dezember I960 an die Renate ?SHÜgezahlt.
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uc?r
Mit der Firma	Tf^^^mitjed»	BflHHBHBf	hatte
 Irblasser des Beklagten zu 1) im Jahre 1951 folgenden
" 1 * Die Firma PflW hat nach dem Kriege erhebliche Verbesserungen und Neuheiten für ihre Pi Maschinen entwickelt und außerdem die P<
Maschinen mit vollautomatischen Beschickungsanlagen neu hergesteilt * Die Firma FflHHfeheteiligt die Firma BflHI	Limited	an diesen Neuheiten.
Sie stellt Zeichnungen zur Verfügung, bildet entsprechende Fachleute aus ...
2.	Die Firma B^HHI XfBBBKDmited zahlt an die angegebene Anschrift des Herrn Werner BflHUIBp ... für alle als Steinle bezeichneten in England gebauten Typen, d.h. für die Steinle Type I und für die Steinle Type IX =2 1/2 fl Lizenz vom Umsatz oo.
3.	Dieser Vertrag läuft bis zu dem 31»12.1955, also 5 Jahre. Bei Ablauf des Vertrages müssen rechtzeitig neue Vereinbarungen getroffen werden.
4o - 12. pp»"
Nach Ablauf des Vertrages am 31. Dezember 1955 wurde ohne den Abschluß neuer Vereinbarungen auf der Grundlage der alten Vereinbarung bis zu dem 31o Dezember 1959 weitergearbeitet.
Im Februar I960 schlossen die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen loboHo,	und	die	Firma
gHHHV & COo Ltd.,	eine	Verein-
barung, die mit Schreiben vom 15«» Februar I960, bestätigt wurde» Die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen nioboH. gehört ebenfalls zu dem PflHB-Unternehmen; an ihr sind die Renate PjMBH^KoG* zu 76 der Beklagte zu 1) zu 12 $ und ein weiterer Gesellschafter ebenfalls zu 12 $ beteiligt» Die Firma Bt40R	&	Co°» Ltd., ist
 eine Schwesterfirma der	^4IBi Limited. In der
 Vereinbarung wurden die alten Abmachungen mit der Firma
 tomxted per
'J 4
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Dezember 1959 aufgehoben. Der eng-
lischen Firma wurde der Alleinvertrieb der
►Fabrikate
 für Großbritannien und den Irischen Freistaat übertragen,
 wobei von einer Herstellung solcher Erzeugnisse durch die beiden englischen Firmen nicht die Bede ist, sondern nur von der Lieferung der Erzeugnisse durch die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen m.b.H. Daneben stellt die Firma Tl^BEdmited nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten weiterhin BflHH^-ErZeugnisse her und leistet dafür Zah-
lungen an die Exportgesellschaft m.b.H., und zwar als Entgelt für die Überlassung von Verkaufsgebieten sowie von Zeichnungen, Fertigungsmethoden und sonstigen Erfahrungen durch die F^BM-Ingenieure.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten zur Auskunfterteilung und Zahlung des anteiligen Betrags von 31,25 gemäß dem Vergleich vom 6. März 1959 auch auf Grund der neu geschlossenen Vereinbarungen mit den früheren
 Lizenznehmern verpflichtet seien. Die Beklagten hätten in sittenwidriger Weise versucht, die Erfüllung des Vergleichs durch Verschleierungsmanöver zu vereiteln. Sie hätten zu diesem Zweck auch falsche Auskünfte erteilt und
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die Zahlung des Betrags von 15°000 DM durch die Birma
 in	verschwiegen»	Dieser	Betrag	sei	für	die
 angeblich vertragslose Zeit vom- 1» April 1958 bis zu dem Abschluß der neuen Vereinbarung vom Jahre I960 nachträglich pauschal gezahlt worden«. Die arglistige Absicht der Beklagten zeige sich auch daran,, daß sie im Balle der Verträge mit der Birma Gg^ einen und im Balle der	limited
 sogar zwei neue Vertragspartner vorgeschoben hatten, um sie, die Klägerin, zu täuschen», tatsächlich seien keine neuen Verträge geschlossen, sondern lediglich die alten Vereinbarungen fortgesetzt worden»
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen,
1o Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen aus Verträgen
a)	mit derBirmaQJÄ (Oese^Unjhaft für
 und^ÄpHBMBBßM» 4BHRp/Saar,
i	I	i	11 l Ml seit dem 1» August I960 von
 der Birma	geleistet worden sind,
b)	mit der Birma T Limited	England,
 oderjtiij^der Birma Bu^(Pt	o., Ltd.,
BflHHV; England, seit dem 3o. November 1959 von dieser Birma geleistet worden sind;
2o von den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden lizenzbet ragen anteilige Beträge von 31,25 an sie zu zahlen0
Die Beklagten haben KlageabWeisung beantragtp
 Sie haben vorgetragen: Die Klägerin habe hinsichtlich der Firma G-ema durch den gerichtlichen Vergleich keinerlei Lizenz- oder andere Hechte erworben, und zwar schon deshalb nicht, weil das einschlägige Grundpatent bereits am
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»
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20o Juni 1955 abgelaufen gewesen sei, so daß Lizenzen begriffsmäßig gar nicht mehr denkbar gewesen seien* Entscheidend sei jedoch der am 31° März 1958 eingetretene Ablauf des vom Erblasser mit der (Jema geschlossenen Vertrags* Aus den späteren Verträgen könne die Klägerin keine Rechte herleit en* Auch im Verhältnis zu den englischen Firmen sei die Rechtslage im Prinzip dieselbe wie bei der Firma G^|^GmbH, da die vertragliche Bindung des Erblassers zu seinem englischen Partner bereits am 31° Dezember 1955 erloschen gewesen sei*
Bei den Vergleichsverhandlungen vom 6* März 1959 habe die Beklagte zu 2) ihren Beistand, Rechtsanwalt Sk^fe» gefragt, ob durch den Vergleich ihre Kündigungsrechte in irgendeiner Weise beschränkt würden, v/as dieser verneint habe* Auch der Vorsitzende des Senats und einer der Beisitzer hätten erklärt, daß die Beklagten selbstverständlich berechtigt seien, die bestehenden Lizenzverträge, die den Gegenstand des Vergleichs bildeten, zu kündigen, neue Verträge abzuschließen oder die betreffenden Länder selbst zu beliefern.
Es sei ihnen nicht zusumuten gewesen, an den alten unwirtschaftlichen Verträgen mit der Firma	Limited fest-
zuhalten*
Das Landgericht hat durch feilurteii die Beklagten antragsgemäß zur Auskunfterteilung verurteilt*
Das Kammergericht hat nach Beweisaufnahme die Berufungen der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Auskunft über Zahlungen aus Verträgen mit der Firma fl Limited, FAHIME oder mit der Firma Bu4HP> Gl & COo Ltd*,	nicht	auf Zahlungen für die Liefe-
rung von P^d^-Fabrikatenadurch die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen nioboHo zu erstrecken braucht, sondern nur auf Zahlungen für solche P^H^^-Fabrikate, die von den genannten englischen Firmen hergestellt worden sind*
 
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit ihr vom Landgericht stattgegeben worden ist, Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Io Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 1) gemäß der Vereinbarung in Hr, 4 des gerichtlichen Vergleichs auch weiterhin verpflichtet ist, an die Klägerin 31,25 $ der Entgelte zu zahlen, welche die Firmen Gpp und 3p|P (oder Bupp, GPPPpp & Co«) auf Grund der bestehenden vertraglichen Abmachungen ab-führen» Dementsprechend hält es ihn auch für verpflichtet, Auskunft über diese Entgelte zu erteilen»
Io a) Das Berufungsgericht legt dar, die Auslegung des Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB ergebe, daß die Klägerin mindestens an solchen zukünftigen Zahlungen dieser Geschäftspartner beteiligt sein sollte, die auf Verträgen beruhen, die wirtschaftlich gesehen nur eine Verlängerung der früheren Vertragsverhältnisse darstellteno Unstreitig zahlten die beiden Geschäftspartner des Unternehmens der Beklagten auch jetzt noch - allerdings an formell andere Gläubiger - Vergütungen für die Überlassung von Verkaufsgebiet on sowie für Zeichnungen, Fertigungsmethoden und sonstige Erfahrungen, die sie erhielten, um bestimmte Pee-Yfee-Ir Zeugnisse hersteilen und vertreiben zu können.
Es entspreche nicht dem Sinn des Vergleichs, daß die Zahlungsverpflichtung bei praktisch im wesentlichen gleichen neuen Vereinbarungen entfallen sollte, welche nur die bisherige Geschäftsbeziehung kontinuierlich festsetzten.
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Das Berufungsgericht fährt fort, daß auch die Darlegungen der Beklagten Über die Erörterungen im Vergleichstermin und die Aussagen der dazu gehörten Zeugen keine andere Beurteilung rechtfertigten« Es möge durchaus sein, daß die Beklagte zu 2) Bedenken geäußert hake, daß sie durch den Vergleichsabschluß möglicherweise in der künftigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu den Lizenznehmern, insbesondere durch Einschränkung oder Wegfall des Kündigungsrechts,behindert werden könnte, und daß der damalige (inzwischen verstorbene) Vorsitzende des Senats dem Sinne nach erwidert habe, daß ein auf Grund der bestehenden Lizenzverträge gegebenes Kündigungsrecht nicht berührt werde, daß der Vergleich vielmehr nur für die Laufzeit dieser Verträge gelte« Auf der anderen Seite hätten aber die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Br« ScflHB und Sl^^ bekundet, es sei nicht davon gesprochen worden, daß der Beklagte zu 1) (der damalige Berufungskläger) berechtigt sein sollte, die Verträge mit den beiden Firmen zu kündigen, um gleiche Verträge mit denselben Firmen oder über andere, an denen er beteiligt sei, abzuschließen« Der Sinn der Erörterungen sei nach den Bekundungen Skfm^und KuflflHps (eines der beiden Beisitzer) vielmehr ein völlig anderer gewesen« Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten zu 2), der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beklagten zu 1) sei unter anderem dahin gegangen, in die betreffenden Lizenzländer selbst Maschinen der Prke liefern zu können« Außer der Frage des Abschlusses neuer Lizenzverträge sei auch die Selbothelieferung der Länder, die Errichtung eigener Fabrikationsstätten oder die Zusammenarbeit mit oder die Beteiligung an anderen Fabrikationsunternehmen erwähnt v/orden, und zv/ar im Zusammenhang damit, daß die Beklagten sich natürlich nicht für ewige Zeit an die Klägerin binden
 
könnten» Dabei sei es also um die wirtschaftliche Ge-
staltungsfreiheit der Beklagten - unabhängig von dem
 Verhältnis der Parteien des Vergleichs zueinander -gegangen, so um die Möglichkeit für den Beklagten zu 1),
die Vertrags Verhältnisse aufzulösen und auf neuer, a n d e rer Grundlage weiter zu arbeiten, was auch einen kaufmännisch gerechtfertigten guten Sinn gehabt habe» Das liege aber auf anderer Ebene als der Abschluß neuer, wirtschaftlich jedoch gleicher oder ä h n 1 i eher Verträge mit den alten Lizenznehmern, deren erkennbarer Hauptzweck nur darin habe 'liegen können, sieh der Verpflichtung aus dem Vergleich
 für die Zukunft zu entziehen» Auch Kuntzsch habe bekundet,
 daß bei Erörterung der wirtschaftlichen Bedenken der jetzigen Beklagten zu 2) wohl die Kündbarkeit des Lizenz-
vertrages, .■■■ücht aber die Nichtbeteiligung der Klägerin an den Lizenzeinnahmen eines etwaigen zweiten Lizenzvertrages mit dem Lizenznehmer in Betracht gezogen worden sei» Die Wiedergabe der internen Besprechungen des Zeugen mit den übrigen Mitgliedern des Senats und den anwesenden Referendaren sei insofern von Bedeutung, als sie die Erinnerung dos Zeugen daran bestärke, daß in der fat nicht darüber gesprochen worden sei, daß die Klägerin durch eine solche Kündigung ihre Beteiligung verlieren sollte und könnte»
Der im Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 12» Hai 1964 angeboteno Beweis für den Inhalt der Vergleichsverhandlungen durch Vernehmung des von Szigethy und der Referendare sei gemäß § 529 Abs» 2 und 3 ZPO verspätet» Überdies komme es auf die unter Beweis gestellte Behauptun nicht an» Denn auch ohne die Vernehmung weiterer Zeugen sei davon auszugehen, daß über die KündigungsmÖglichkeiten
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in dem Sinne gesprochen worden sei, wie es Pr» ScflHB und SkU^ausgesogt hätten» Der Inhalt dieser Besprechungen rechtfertige jedoch keineswegs die Auffassung der Beklagten, es sei zwischen den Parteien Einigkeit darüber ezielt worden, daß sie alshald nach Vergleichsabschluß die alten Verträge durch formell neue Verträge ersetzen könnten mit der Folge, daß die Klägerin an den Erträgnissen nicht mehr beteiligt sei»
b) Diese Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vom 60 März 1959 ist mit dessen Wortlaut und den Denkgesetzen vereinbar» Sie verletzt auch nicht die anerkannten Auslegungsgrundsätze der §§ 1533 157 BGB»
Die Revision rügt wegen der Zurückweisung des im Schriftsatz der Beklagten vom 12» Mai 1964 enthaltenen Beweisantritts als verspätet Verletzung des § 529 ZPO, weil nicht dargelegt sei, daß bei einer Heranziehung des angebotenen Beweises nach § 272 b ZPO eine Verzögerung der Entscheidung eingetreten wäre»
Diese Rüge ist nicht begründet» Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Beweisantritt als verspätet angesehen, nachdem nach Durchführung der Beweisaufnahme am H» Januar 1964 durch Verfügung des Vorsitzenden vom 21» Februar 1964 Verhandlungstermin auf den 15» Mai 1964 anberaumt worden war und der Schriftsatz erst am 12» Mai 1964 bei Gericht eingegangen war» Da das Beweisangebot jedoch Tatsachen betrifft, die den Beklagten erst infolge der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht bekannt geworden sind, folgt die Nichtzulassung des angetretenen Beweises nicht aus § 529 Abs» 2 und 3, sondern aus § 279 ZPO» Die Beklagten haben einen Grund dafür, daß der Beweisantritt
 
erst 2 2age vor den Verhandlungstermin an das Gericht gelangt ist, nicht angegeben» Entgegen der Ansicht der Revision ist es in Anbetracht dieser kurzen Frist dem Berufungsgericht nicht mehr möglich gewesen, die Zeugen nach § 272 b Abs» 2 Kr. 4 ZPO zu laden» Der von der Revision angezogene Fall (EGH LM ZPO § 272 b Nr» 3) liegt anders, da dort der Beweisantritt bereits in der Berufungsbegründung enthalten gewesen ist»
zutreffend als unerheblich angesehen» Die neu benannten Zeugen sollten danach bekunden, daß anläßlich der Vergleichserörterungen über die Kündigungsmöglichkeiten in dem Sinne gesprochen worden sei, wie es die Rechtsanwälte Pr» ScflBBi und Sk^p bekundet hätten» Wenn das Berufungsgericht die Vernehmung weiterer Zeugen für überflüssig gehalten hat, weil es von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bereits auf Grund der Bekundungen Pr» Sct^mp^und Sk^P^ überzeugt gewesen ist, so liegt hierin kein Rechtsverstoß. Auch die tatrichterliche Würdigung der Aussagen, dieser beiden Zeugen ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie geht dahin: Es sei davon auszugehen, daß damals über die Kündigungsmöglichkeiten in dem von Sk^lPund Pr» ScpPHi bekundeten Sinne gesprochen worden seij dies führe jedoch nicht zu der Annahme, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß alsbald nach Vergleichsabschluß die alten Verträge durch formell neue Verträge ersetzt werden könnten mit der Folge, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr an den Lizenzeingängen beteiligt sein sollte» Piese Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen, die auch ihrerseits der Aussage	entnimmt, daß eine Kündigung zur
 Umgehung weiterer Lizenzzahlungen ausgeschlossen sein sollte. Pie auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Nichterhbung
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des angebotenen Beweises ist demnach nicht begründet
20 a) Das Berufungsgericht legt sodann eingehend dar, daß der neue Vertrag, welcher mit der	abgeschlossen
 worden sei, in seinem wirtschaftlichen Kern nichts anderes beinhalte, als die Bort set zung des ursprünglichen V ertrage-v erhältnisses_o_Der Tatsache, daß nunmehr an Stelle des Beklagten zu 1) bzw« der Birma	chinen-	und
 Apparatebau die Renate	Vertragspartner	der
 sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu, da diese Gesellschaft ein wirtschaftlich unselbständiges Glied des PPI^Ä-Unternehraens sei „
Bezüglich1 der Fortsetzung des Vertragsverhältniases mit der Firma PdPstehe nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten fest, daß diese Firma ebenfalls nach wie vor BpMHP-Babrikate he rat eile und für die Überlassung von Zeichnungen, Fertigungsmethoden und sonstigen Erfahrungen Entgelte an die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen mbHo zahle, die ebenfalls nur ein unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens des Beklagten zu 1) sei» Da die Beklagten keine neuen vertraglichen Abmachungen mit der Firma	oder	deren	Schwestergesellschaft
^PHPHP & Co» Ltdo vorgetragen hätten, sei davon auszugehen, daß neue Abmachungen nicht bestünden, sondern nach wie vor mindestens wirtschaftlich betrachtet nach dem ursprünglichen Vertrage von 1951 verfahren werde<> Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen, inwieweit die Rechte und Zahlungspflichten der Firma TPPP bezüglich der Herstellung von F^ppP*Erzeugnissen von den früheren Vereinbarungen abwichen.
 
b) Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist aus Hechtsgründen nicht angreifbar»
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beklagten dafür behauptungs- und beweispf1ichtig halte, daß der neue Vertrag mit der Firma	von	den
 früheren Vereinbarungen in Bezug auf die Herstellung der P^H^-Br Zeugnisse abweiche» Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, es sei Sache der Klägerin, darzulegen, daß es sich bei dem neuen Vertrag wirtschaftlich um die Fortsetzung des alten Vertrages handele und daß die Kündigung des alten Vertrags nur erfolgt sei, um den Beteiligungsanspruch der Klägerin zu Fall zu bringen. Daher seien nicht die Beklagten beweisfällig, sondern die Klägerin.
Die Revision verkennt, daß die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen hat, ihr sei aus dem vorprozessualen Schriftwechsel nur bekannt, daß die Beklagte zu 2) über ihre neu errichtete Exportgesellschaft einen neuen Lizenzvertrag mit der Firma	geschlossen	habe;
über die näheren Einzelheiten habe sie jedoch weder von der Firma	noch	von	dem	Anwalt	der	Beklagten	Auskunft
 erhalten können. Die Klägerin ist daher im Rahmen der ihr gemäß § 138 ZPO obliegenden Pflichten nicht in der läge gewesen, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Da jedoch die Beklagten im Besitz der erforderlichen Unterlagen sind, wären diese verpflichtet gewesen, die notwendige Aufklärung zu geben. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, im einzelnen darzulegen, inwieweit die neuen Vereinbarungen mit der Firma	von	dem	früheren	Vertrage ab-
wichen, um so weniger zu beanstanden, als das Berufungs-
-20-
t- V
gericht zuvor die - von der Revision nicht angegriffene -Feststellung getroffen hat, daß die Beziehungen zwischen der Firma	und	dem	P(§(|^^-Unternehinen, so wie sie
 auf Grund des früheren Vertrages bestanden, nach wie vor fortgesetzt werden»
3o Unbegründet sind schließlich die Beanstandungen der Revision hinsichtlich des Umfanges, in dem das Berufungsgericht den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt
 hat o
Die Revision meint, es sei unrichtig, wenn das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch auch etwa auf Umsatz - ; V -Boni erstreckt habe, die im Verhältnis zwischen Unternehmer und Alleinvertreter oder Alleinweiterverkäufer gezahlt würden, weil diese Boni wirtschaftlich etwas anderes seien als eine Lizenz» Las Berufungsgericht hat jedoch in der Urteilsformel eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die Auskunft über Zahlungen aus Verträgen mit den Firmen	Ltd*	oder	Pu^|^9	&	Co»	Ltd»	nicht
 auf Zahlungen für die Lieferung von P^H^-Pabrikaten durch die Exportgesellschaft für Spezialmaschinen mbH zu erstrecken brauche, sondern nur auf Zahlungen für solche F<^J^^-Fabrikate, die von den genannten englischen Firmen hergestellt worden sind»
Eine gleiche Einschränkung des Auskunftsanspruches ergäbe sich auch bezüglich der von der (}000GmbH geleisteten Zahlungen, soweit diese aus dem Weiterverkauf von solchen
P^H^-Fabrikaten herrühren, die in Deutschland hergestellt worden sind» Jedoch ist in dem von der Renate P^m||^K$ mit dieser Firma unter dem 1» August/12» November I960
geschlossenen Vertrage der Vertrieb von in Deutschland her-
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gestellten P^^|^-Fabrikaten durch die GdH^GmbK nicht vorgesehene Dagegen spricht insbesondere die Vereinbarung in Ziff« 2 des Vertrages* derzufolge die Gestaltung der Preis- und Lieferungsbedingungen für die von der fabrizierten B^d^-Er Zeugnisse ausschließlich Angelegenheit der GMpist» Auch aus dem Vortrag der Parteien
 ist nicht ersichtlich, daß die G^^GmbH als Weiterverkäuferin solcher	rzeugnisse	tätig ist, die in
 Deutschland hergestellt sind« Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bezüglich der seitens der G^^GmbH geleisteten Zahlungen insoweit nicht eine entsprechende Einschränkung
 in die Urteilst ormel auf genommen hat <>
4» Somit hat das Berufungsgericht zu Hecht gemäß der in Nr« 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 6« März 1959
getroffenen Vereinbarung die Verpflichtung des Beklagten zu 1) bejaht, an die Klägerin 31,25 $ der von den firmen G-^pGmbH und	Ltd.	(oder:	Co°
 Ltd.) auf Grund der mit diesen firmen bestehenden vertrag
 liehen Abmachungen abgeführten Entgelte zu zahlen und Auskunft über diese Entgelte zu erteilen«
XIIo Dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrag auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht auf Grund der §§ 826, 242 BGB mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte es unternommen habe, die Ansprüche aus dem Vergleich durch Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse zu fall zu bringen«
1« Die Absicht der Beklagten zu 2), die Klägerin über die wahren Verhältnisse zu täuschen und dadurch du schädig^’
22
ergibt sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst aus den Maßnahmen, die sie und im Einvernehmen mit ihr andere Vertreter der beteiligten Unternehmen unmittelbar nach Vergleichsabschluß getroffen hatten«
Nach dem Inhalt der Aktennotiz vom 2« Mai 1959, so führt das Berufungsgericht aus, hätten zwar die Teilnehmer der Besprechung die Situation durch den Vergleichsabschluß als “fast grundlegend geändert“ angesehen und sich für ihre Auffassung, daß der Vertrag vom 1. Juli 1955 mit Wirkung vom 31 • März 1958 beendet sei, auf die vorsorgliche Kündigung des Erblassers vom 18« Dezember 1956 gestützt« Dem stehe aber einmal entgegen, daß diese Kündigung die Birma	nicht gehindert habe, weiterhin nach Maßgabe
 des alten Vertrages P^m^ErZeugnisse herzustellen« Daß es den Beteiligten mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses in meiner Weise ernst gewesen sei, ergebe sich daraus, daß sie sogleich ein “neues“ VertragsVerhältnis - und zwar rückwirkend ab 1„ April 1958 - vereinbarten, das den alten Abmachungen genau glich« Diese gegen das Anstandfühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Verschlcierungsmanöver seien durch den Vertrag vom I, Augu.-; t/l 2 o Dezember i960 zwischen der G^^ßmbH und der Kennte	fortgesetzt	werden« In diesem
 Vertrage kämen aus eindeutigen gründen die Worte “Dizenz-vertrag“ und “Baulizenzen“ nicht mehr vor, während sein Inhalt sich in den entscheidenden Punkten mit dem Abkommen von 1955 decke«
Nachdem die Beklagte die Anfragen der Klägerin zunächst überhaupt unbeantwortet gelassen habe, habe sie mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des damals noch minderjährigen Beklagten zu 1) vom 21« Juli 1961 der Klägerin mitteilen lassen, daß die G-^J^GmbH die Lizenz-
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Zahlungen bis zu dem 31« März 1958 abgerechnet, die Klägerin den ihr zustehenden Anteil erhalten und die "(^oco seither keinerlei Zahlungen geleistet” habe« Diese Auskunft sei objektiv falsch gewesen, weil die Firma vorher bis Ende I960	15«000,— DM und zwar für die
 zurückliegende Zeit ab 10 April 1958 gezahlt habe» Sodann seien auch weitere betrage auf Grund des Vertrages von I960 an die Renate PflHHHVKG gezahlt worden«
Das Berufungsgericht legt weiter dar, der Beklagten könne nicht geglaubt werden, daß sie angenommen habe, zur Angabe dieser Zahlungen und zur Leistung der anteiligen Lizenzgebühren an die Klägerin auch auf Grund der "neuen” Verträge nicht verpflichtet zu sein» Mindestens habe sie das für möglich gehalten und mit bedingtem Vorsatz gehandelt o Sonst wären die offenbaren Verschleierungsmanöver durch Umbenennung derselben Sache ("Umsatz-Bonus” statt "Baulizenzen”, später einfach "Zahlungen”) überflüssig gewesen« überdies habe die Beklagte noch in der Klage-erwiderung den Verschleierungsversuch durch unzutreffenden oder zu demindest iri*eführenden Vortrag fortgesetzt»
Entsprechend lägen die Verhältnisse in Bezug auf die Firma	Ltd«	Auch	hier	enthalte das Schreiben des
 Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 21« Juli 1961 keine klare, die Dinge wirklich offenlegende Auskunft» Auch die unklare Auskunft der T^^Ltdo vom 27« Februar 1961 lasse nur den Schluß zu, daß die Beklagte zu 2) diese Firma angewiesen habe, der Klägerin keine eindeutigen Auskünfte zu erteilen« Nach den gesamten Umständen, auch in Anbetracht des Verhaltens der Beklagten zu 2) im Falle der G^pPGmbH, sei das Gericht daher der Überzeugung, daß die Beklagte auch hier den Versuch gemacht habe, die
24 -
«Klägerin über den Fortgang der Lizenzzahlungen zu täuschen.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Beanstandungen der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a) Die Revision meint , das Berufungsgericht habe der Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen dürfen, daß diese sich für den Beklagten zu 1) auf die Kündigung des alten Vertrages mit der G^^GmbH durch den Erblasser berufen habe. Wenn die Kündigung wirksam gewesen sei, ein Vertrags Verhältnis aber weiterhin gewünscht worden sei, so sei nur der Abschluß eines neuen Vertrages übrig geblieben. Hierin ein Verschleierungsmanöver zu sehen, sei rechtsirrig.
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung, es habe sich hierbei um ein Verschleierungsmanöver gehandelt, nicht darauf stützt, daß die Beklagte die Kündigung als wirksam angesehen habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, daß das Vorliegen der Kündigung vorher die Gema nicht gehindert habe, weiterhin P^U^-Er Zeugnisse nach Maßgabe des alten Vertrages herzustellen. Daß die Vertragsparteien eine Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ernsthaft in Erwägung gezogen haben, entnimmt das Berufungsgericht weiter der Tatsache, daß sie sogleich und zwar rückwirkend ab 1. April 1958 ein “neues“ VertragsVerhältnis vereinbarten, das den alten Abmachungen genau glich. Aus diesem Grunde hatte es schon zuvor festgestellt, daß die Kündigung von den Beteiligten erst dann als wirksam behandelt worden sei, als sie die Möglichkeit zu eröffnen schien, die Klägerin sogar
 
rückwirkend per 31» Mänz 1958 von ihrer Beteiligung aus-zu3chließen» Bas Berufungsgericht hat demnach entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht, daß sie die vorsorgliche Kündigung für wirksam gehalten und aus diesem Grunde ein neues Abkommen geschlossen hat» Vielmehr hat es den gesamten Umständen entnommen, daß die Vertragsparteien sich durch diese Kündigung nicht gehindert gesehen haben, ihre Vertragsbeziehungen und ihr tatsächliches Verhalten in gleicher Weise fortzusetzen wie bisher und daß die Fortdauer dieser Vertragsbeziehungen auch die Fortdauer des Bestehens der Beteiligung der Klägerin an den Xizenzeingängen zur Folge hat»
b) Zu Unrecht greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend die Umbenennung verschiedener Vertragsgegenstände mit der Begründung an, daß diese Umbenennungen nur in der Aktennotiz, nicht aber in dem später geschlossenen Vertrage vom -1« August/12» November 1 960 enthalten seien»
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß an Stelle des in Kr. 5 des Vertrages von 1955 gewählten Wortes "Baulizenzen" nunmehr die Benennung mit den Worten "Umsatz-Bonus" und später einfach "Zahlungen" erfolgt sei» Bas trifft zu, wobei noch zu bemerken ist, daß die Vertragsparteien in der Aktennotiz zu Nr» 3 h durch den in Klammern gesetzten Hinweis "siehe § 5 des Vertrages vom 1»7»1955” sogar ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß der von der Bema zu zahlende "Ums atz-Bonus" mit den bisher gezahlten "Baulizenzen" identisch ist» In dem darauf geschlossenen Vertrage vom 1» August/12» November I960 sind in Nr» 10 die von der G^|^zu leistenden Entgelte als "Zahlungen" bezeichnet» Ba die von der Revision beanstandeten tatsäch-
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liehen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Punkte somit zutreffen? sind auch die von diesem in Richtung auf das subjektive Verhalten der Beklagten zu 2) gesogenen Folgerungen rechtlich nicht angreifbar»
c)	Entgegen der Auffassung der Revision findet die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die unklare Auskunft der	Ltd, vom 27, Februar 1961 nur den Schluß zulasse,
 daß die Beklagte zu 2) diese Firma angewiesen habe, der Klägerin keine eindeutigen Auskünfte zu erteilen, ihre Stütze im gesamten Prozeßstoff,
 Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang dargelegt, daß die Klägerin mit Recht auf dieses Schreiben und die sich daraus ergebenden Folgerungen hingewiesen habe.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift behauptet, daß sie v~n der englischen Firma früher jeweils Abschriften von deren Lizenzabrechnungen erhalten habe, Als diese Abrechnungen ausgeblieben seien, habe sie durch ihren Prozeß-bevollmächtigten um Übersendung von Abrechnungsab Schriften über die fälligen Lizenzansprüche gebeten. Die Firma habe geantwortet, daß sie die Bitte der Klägerin nicht ganz verstehen könne und sich daher gezwungen sehe, an die Exportgesellscaaft für Spezialmaschinen mbHo zu schreiben und deren Stellungnahme abzuwarten, Als nach fünf Monaten noch keine Antwort eingegangen sei, habe sie die Firma erinnern lassen, die darauf mitgeteilt habe, daß sie ihrerseits noch keine Antwort von der Exportgesellschaft erhalten habe. Dieser Vortrag der Klägerin ist unbestritten geblieben. Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Firma $0/^ schließt, daß diese von der Beklagten zu 2) angewiesen worden sei, der Klägerin keine Auskünfte mehr
 
Schadens verpflichtet, der Klägerin die mit den Klageanträgen begehrten Auskünfte zu erteilen»
Die Beklagte ist infolge ihrer Stellung als persönliche haftende Gesellschafterin der Benate PflHHIfe KG, welche den neuen Vertrag mit derr	GmbH	geschlossen
 hat, auch in der läge, an Hand der Geschäftsbücher und
 des Schriftwechsels die erforderlichen Auskünfte zu
 geben» Soweit die Firmen $00 Ltd» & Co, Ltd» Lizenzzahlungen an die E
Spezialmaschinen mbH richten, gilt folgendes» 76 </* der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft befinden sich im Besitz der Benate 20000 KG, an der wiederum die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt isto ha der Beklagten nach § I64 Abs» 1 HGB die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft obliegt, ist sie in 1 er Lage, kraft der dieser Gesellschaft an der Exportgesellschaft mbH zustehenden Mehrheitsbeteiligung von 76 $ sich die erforderliche Einsicht in deren Geschäftsbücher zu verschaffen» Denn das Hecht, sich gewisse Gesehäf;sunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die für den Gesellschafte einen wichtlg*n Grund zur Prüfung bilden, steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sogar dann zu, wenn er keine Mehrheitsbeteiligung besitzt (PGHZ 14, 53, 56 ff)o Baß einem solchen Verlangen überwiegende Interessen der Exportgesellschaft entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich»
Somit hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2) zu Hecht in gleichem Umfange zur Auskunfterteilung verurteilt wie den Beklagten zu 1)»
 
zu erteilen* Überdies hat das Berufungsgericht diese Folgerung nicht nur aus diesem Sachverhalt* sondern in Würdigung der gesamten Umstände gezogen, nämlich auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten zu 2)
d)	Per Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten zu 2) kein Schaden entstanden sei*
Pas Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum festgestellt , daß die Beklagte zu 2) versucht hat* der Klägerin die dieser auf Grund, des gerichtlichen Vergleichs zustehenden Lizenzeinnahmen zu entziehen* Ob der Klägerin insoweit schon dadurch ein Schaden entstanden ist, weil sie bisher noch keine Zahlungen erhalten hat, kann dahinstehem Infolge der Verschleierungshandlungen der Beklagten zu 2), insbesondere durch das Vorschieben neuer Vertragspartner - der Renate PflÜHPKG und der Exportgesellschaft für Spezialmaschinen mbH an welche die ausländischen Lizenznehmer nunmehr ihre Zahlungen leisten, ist jedenfalls die Durchsetzung des der Klägerin zustehenden Auskunftsan^t-spruchs gegen den Beklagten zu 1} wesentlich erschwert*
Penn die maßgebende Beteiligung an diesen Gesellschaften liegt bei der Beklagten zu 2)* Pie Erschwerung der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs bedeutet jedoch eine Schädigung der Klägerin* Es ist anerkannt, daß die dem Schädiger nach § 24-9 Satz 1 BGB obliegende Pflicht zur Herstellung des 2ustandes, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch in einer Auskunftserteilung bestehen kann (RGZ 89,
 99» 103)* Pie Beklagte zu 2) ist demnach zur Wiedergutmachung des durch ihr Verhalten der Klägerin entstandenen
 im Palle der G
GmbH
 
IV* Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Kruger~Nieland	Sprenkmann Mösl
 Simon