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BGH

Gericht: BGH

a) Bei Y/arengattungen, bei denen die Ausstattung unabhängig von der Herkunft des einzelnen Erzeugnisses durch vorgegebene Elemente wie die Verpackungsfonn und eine verkehrsübliche Art des Beschaffenheits-hinvveises allgemein gewisse Ähnlichkeiten aufweist, können etwaige Übereinstimmungen in einem frei wählbaren Kennzeichnungsmerkmal auch dann die Verwechslung^ gefahr begründen, wenn dieses Merkmal für sich allein betrachtet oder in einem anderen Rahmen keine hierfür ausreichende Kennzeichnungskraft entfalten würde. b) Die Ausnutzung der mit einem fremden Kennzeichen verbundenen Gütevorstellung durch bewußte Annäherung an die im Verkehr bekannten Merkmale dieser Kennzeichnung stellt auf dem gleichen Y/arengebiet auch dann eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme dar, wenn es sich bei der fremden Kennzeichnung nicht um eine sog. Sie hat unter Angabe von Einzelheiten über ihren Zeichengebrauch und unter Vorlage von Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vorgetragen, der blickfangmäßig herausgestellte schwarze Querbalken mit dem ttamenszug in weißer Negativschrift habe sich infolge intensiver dreißigjübriger Benutzung schon lange vor den Zeichen-anmeldungen der Beklagten zu demindest in den südlich der Mainlinie gelegenen Teilen der Bundesrepublik auch unabhängig von dem Namen als Kennzeichen ihrer Erzeugnisse im Verkehr durchgesetzt. Sie habe insbesonden eine früher verwendete ansprechende Kennzeichnung in blau-weiß-rotem Kreis) aufgegeben und im Laufe der Entwicklung allmählich durch ständige Veränderungen wie die zeichenmäßige Herausstellung des ursprünglich nur beschreibend gebrauchten Ortshinweises die wechselnde Art der graphischen Wiedergabe dieses Hamens, die Gestaltung und Färbung des Untergrundes und schließlich auch die für die Gesamtwirkung wesentliche sonstige Aufmachung der Etiketten ihre Warenkenn-zeichnung immer stärker an die B^^^K^-Ausstattung angeglichen. Haftstrafe zu unterlassen, ihre Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, .Rechnungen oder dergleichen mit einer ’Warenkennzeichnung zu versehen, die den Namen der Beklagten in weißer Schrift (Negativschrift) auf einem schwarzen oder schwarz erscheinenden Querbalken zeigt, sowie derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen und feilzuhalten^ Sie hat die Auffassung vertreten, in dem Klagezeichen und in der Ausstattung der Klägerin sei nur der Firmenschriftzug , nicht dagegen die Verwendung einer Negativschrift auf dunklem Hintergrund schutzfähig, die überdies - wie die Beklagte unter Vorlage von Etiketten behauptet hat - im Geschäftszweige der Parteien allgemein üblich sei. Ferner weiche die von ihr, der Beklagten, gebrauchte Kennzeichnung abgesehen von dem Namen noch dadurch von dem Klagezeichen ab, daß der Untergrund als frei stilisiertes Gebilde etwa in der Form eines stilisierten Schmetterlings ausgestaltet sei; dieses- Gebilde könne auch bei flüchtiger Betrachtung nicht mit dem Querbalken im Zeichen der Klägerin verwechselt werden. Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem auf §§ 24, 31 WZG gestützten Anspruch befaßt, den die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Verletzung ihres seit 1934 eingetragenen Warenzeichens 468 984 herleitet. präge gebe und die nähere Ausgestaltung - Graphik, Schrifttype, Untergrund, Negativschrift - nur schmückende Zutat sei, so könne bei der Verschiedenheit der Worte un<3 das Zeichen nicht mit der Kennzeichnung der Beklagten verwechselbar sein, die sich zudem noch durch andere Schrift (Druckschrift statt Schreibschrift), durch Verzicht auf die ornamentartige, über den Untergrund hinausragendc Ausführung des Anfangör- und Endbuchstabens und durch den abweichenden geometrischen Umriß des Untergrundes (an einen stilisierten Schmetterling angenäherte Form statt eines an den Enden gezackten Balkens) von dem Klagezeichen unterscheide o Durch diese Unterschiede werde der Gesöintein-druck so verschoben, daß auch der flüchtige Durch-schnittsbctrachter die Zeichen im Erinnerungsbild mühelos auseinanderhalten könne. Schutzes nach § 25 WZG hat das Berufungsgericht zunächst die Schutzfähigkeit der Kennzeichnungsmerkmale des schwarzen Querbalkens, der Hegativscbrift wie überhaupt der graphischen Gestaltung hei der Ausstattung der Klägerin als fraglich bezeichnet und dargelegt, es sei zweifelhaft, ob diese Merkmale selbst bei jahrzehntelangem Gebrauch ’’als loses Beiwerk ohne eigenen Sinngehalt” neben dem unstreitig im Verkehr durchgesetzten Namen "Bmm" selbständige Verkebrsgeltung im Sinne eines Herkunftshinweises hätten erlangen können* es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß, wenn in der Gleichwohl, so meint das Berufungsgericht weiter, könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch die graphische Ausgestaltung des B^J^Hü^-Schriftzuges in Verbindung mit dem schwarzen Querbalken, oder sogar die Verwendung, dieses Balkens allein auf Grund intensiver Werbung als Hinweis auf die Herkunft der V/are aus dem Unternehmen der Klägerin wirke. Trotzdem bedürfe es hierüber keiner weiteren Beweiserhebung, weil es auch bei Unterstellung einer solchen Verkehrsgeltung an der Verwechslungsgefahr fehle; denn bei Einhaltung eines normalen räumlichen Abstandes zwischen den etwa im Ladengeschäft ausgestellten Bosen und dem Betrachter könne der klare, in Druckschrift sich deutlich vom Untergrund1 abhebende und einen Blickfang bildende Markenname in der Ausstattung der Beklagten, die von ihm das Gepräge erhalte, nicht übersehen werden. Die .Revision, deren Hauptangriff sich nicht gegen die Zeichen- und ausstattungsrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, sondern gegen die Verneinung eines wettbewerbsrechtliehen Anspruchs aus § 1 UWG richtet5 tritt der vorstehenden Beurteilung entgegen, ohne sich im einzelnen mit ihr auseinanderzusetzen. Wenn davon ausgegangen wird, daß die graphische Ausgestaltung des ichens, nämlich ein schwarzer Querbalken mit weißer (Negativ-)Schrift, möglicherweise sogar schon die bloße Verwendung des schwarzen Querbalkens, als Hinweis auf eine bestimmte Warenherkunft aufgefaßt wird - was das Berufungsgericht bei der Prüfung des Ausstattungsschutzes trotz anfänglich geäußerter Zweifel unterstellt hat so können nicht dieselben graphischen Elemente in dem Warenzeichen 463 984 als kennzeichnungsmäßig bedeutungslose und schutzunfähige Zutat zu dem Worte betrachtet und es kann nicht dieses Wort als der allein schutzfähige Bestandteil des Klagezeichens gewertet werden, wie dies an anderer Stelle des angefochtenen Urteils geschieht. Eine solche Kennzeichnungskraft würde den Schutzbereich des Zeichens maßgebend beeinflussen und könnte namentlich bei demjenigen Verkehrskreis s bei dem der Gesamteindruck des Zeichens durch die als Herkunftshinweis durchgesetzte graphische Gestaltung bestimmt wird, den Namen "BBHHüBT a^s Anknüpfungspunkt für die Erinnerung zu demindest zurücktreten lassen-. Die Unterschiede andererseits, welche die von den Parteien verwendeten Kennzeichnungen außer der Verschiedenheit ^ener Worte noch aufweisen, hat auch das Berufungsgericht ersichtlich und mit Hecht nicht als so erheblich angesehen, daß sie für sich allein zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr genügen würden. Gerade das wird im Streitfälle von der Klägerin behauptete Die unterstellte Hinweisfunktion der graphischen Elemente im Zeichen der Klägerin kann deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, daß der .Verkehr, wenn er diesen Elementen bei einer Konservenausstattung begegnet, zugleich auch an den Namen denkt. Aus diesem Grunde f£t es,auch widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung noch bemerkt hat, bei der Vielzahl der auf dem Ma rkt befindlichen Konservenmarken sei der Verkehr ohnedies genötigt, auf den Markennarneh zu achten, während Umrahmungen, die Verwendung der Negativschrift und die Farbgebung sich in vielen Fällen annäherten; richtig ist, so bedeutet dies zugleich, daß der Verkehr bei Waren, die mit der gleichen oder einer verwechselbaren graphischen Kennzeichnung versehen sind, gerade nicht auf den Markennamen achten und daß er gerade diese Kennzeichnung nicht als eine bloße Umrahmung oder dergleichen bewerten würde, die er auch bei Erzeugnissen anderer Hersteller vorfinden könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind hier ersichtlich noch von den grundsätzlichen Bedenken beeinflußt, die es in dem angefochtenen Urteil vorher gegen die Kennzeichnungskraft der umstrittenen graphischen Elemente geäußert hatte. Diesen Bedenken durfte das Berufungsgericht jedoch keinen Raum mehr geben, nachdem es für die weitere Betrachtung die Verkebrsgeltung jener Elemente unterstellt hattoo Sie sind auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Frage, ob einer bestimmten Gestaltung-individualisierende Kraft im Sinne eines Herkunftshinweises beizu demessen ist, im Falle eines Streits hierüber nicht mit allgemeinen und grundsätzlichen Erwägungen, sondern nut anhand der vom Tatrichter fcstzustellenden Auffassung des Verkehrs entschieden werden kann, der sich insoweit keine Vorschriften machen läßt. Vielmehr ist es begrifflich keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehre den Namen, ein anderer, ebenfalls nicht unbeachtlicher * Teil dagegen .- was das Berufungsgericht dann auch selbe angenommen hat - nur die graphische Gestaltung als her-kunftskennzeichnend im Gedächtnis behält. Nach alledem kann im Streitfälle mit der Begründung .des angefochtenen Urteils schon die Vervi/echslungsgefahr im engeren Sinne, d.h. die Gefahr nicht verneint werden, daß aus den vorhandenen Übereinstimmungen der Kennzeichn nupgen auf die Herkunft der Ware aus demselben Betriebe, rjralich dem der Klägerin, geschlossen werden könnte. Soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den zeichenrechtlichen und ausstattungsrechtlichen Anspruchsgrund ankommt9 wird das Berufungsgericht mithin anhand des sich widersprechenden Vorbringens beider Parteien der Frage, ob die Kennzeichnung der Beklagten sich unabhängig von dem Namen im Verkehr als Her- kunft shinweis durchgosetzt hat, wie überhaupt der umstrittenen Kennzeichnungskraft, welche die Klägerin für die graphischen Elemente ihres Zeichens erlangt haben will, naebgohen und'alsdann unter Berücksichtigung der im Vorhergehenden dargelegten Gesichtspunkte die Ver-wcchslungsgefahr erneut prüfen müssen, die hinsichtlich beider Anspruchsgründe nicht ohne die Feststellung des Grades jener Kennzeichnungskraft beurteilt werden kann. Da diese Beurteilung von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, könnte sie auch dadurch beeinflußt werden, daß - wie der übereinstimmende Vortrag der Parteien erkennen läßt - bei Erzeugnissen der hier in Betracht kommenden ‘./orengattungen Verpackungsform und Kennzeichnung in gewissem Grade vorgegeben sind, weil für die Verpackung allgemein Dosen oder Gläser verwendet werdGn, auf denen eine Beschriftung meist nicht planeben erscheint, so daß V/ortbec-tandteile der Kennzeichnung zu demal bei kleineren Einheiten weniger leicht lesbar sind als auf ebener Wenn die Beklagte nunmehr dazu übergegangen sei, das von ihr an-gemeldete Zeichen - gemeint ist das Zeichen der jüngeren Anmeldung - auf ihren neueren Ausstattungen eirizuführen und neben den Untergrundfarben rot und hellblau auch die Farben schwarz und schwärzlich-blau zu verwenden, so könne dies noch nicht als eine unzulässige unlautere Annäherung an die Ausstattung der Klägerin angesehen werden. Das Berufungsurteil, in dem - wie dargelegt - für die graphische Gestaltung des Balkenzeichens der Klägerin sogar Verkchrsgeltung im Sinne des § 25 VVZG und damit eine besonders starke Kennzeichnungskraft unterstellt wird, trägt diesem Gesichtspunkt nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Die Revision bemängelt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit den Klagevortrag nicht ausgeschöpft, habe, der eingehendes Vorbringen über die Entstehung und Aufrechterhaltung der von der Klägerin behaupteten GUtevorstellung für die B^dlHIHB-^zeugttisse wicklung schon unabhängig von dem graphischen Element des schwarzen Balkens mit Negativschrift der gleich-gebliebcnen Ausstattung der Klägerin nähergerückt ist, und ob nicht der Gesamteindruck, den in Verbindung hiermit alsdunn der Übergang zu einem entsprechenden graphischen Element hat entstehen lassen, in weit stärkerem Maße an etwaige für die Zeugnisse geschaf- fene Gütevorstellungen anknüpft, als dies bei der Ausstattung des einen oder anderen sonstigen Herstellers von Konserven der Fall sein könnte, in der zwar gleichfalls ein dunkler oder schwarzer Untergrund- mit heller Echriit verwendet wird, die im übrigen aber mit derjenigen der Klägerin keine Berührungspunkte hat. könnte sich weiterhin die Frage ergehen, oh der Gesamteindruck nicht über die Ausnutzung des Hufs der ^^-ErzeugnissQ hinaus sogar die Gefahr einer Herkunfts-täuschung besorgen läßt, die das Berufungsgericht von seiner engeren Betrachtungsweise aus glaubte verneinen zu könnenö Erst nach einer eingehenden Würdigung aller hiernach maßgebenden Umstände, an der es fehlt, wird das Berufungsgericht sich ein Urteil darüber bilden können, ob eine dana( eüwafestzustellende Annäherung der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung an die verkehrsbekannte und nach dem Klagevortrag mit einer Gütevorstellung verbundene Ausstattung der Klägerin bewußt vorgenommen worden ist, wie dies für die Annahme eines WettbewerbsVerstoßes nach % 1 UWG weiterhin vorauszusetzen wäre (vglo BGH aaO; BGH GRUR 1962, 144, 1499 150 - Buntstreifensatin, insoweit, in BGHZ 35, 341 nicht abgedruekt). Die Feststellung', des erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmals wird regelmäßig nur auf Grund von Rückschlüssen aus dem objektiven Saehverlauf möglich sein, der deshalb besonders sorgfältiger Aufklärung bedarfo-Nach der ständigen.Rechtsprechung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats ist es in diesem Zusammenhang vor allem von Bedeutung, ob die beklagte Partei von einer früheren Kennzeichnung ohne überzeugenden Grund abgewichen und sei es unmittelbar, sei es allmählich zu einer Kennzeichnung übergegangen ist, deren Elemente die ältere Kennzeichnung eines bekannten und von einer Gütevorstellung getragenen Wettbewerbserzeugnisses Die Meinung^des Berufungsgerichts, es spreche gegen die Annäherungsabsicht, daß die Beklagte von einer vorübergehend verwendeten, mehr balkenartigen Umrißform des Untergrundes in ihrer Kennzeichnung zu dem heutigen Umriß übergegangen sei, wird sich bei . Ob und inwie weit indessen durch diese Besonderheit die Verwechslung gefahr ausgeräumt oder sogar die Annahme einer wettbe-werbsv/idrigen Annäherung an die Kennzeichnung der Klägerin ausgeschlossen wird, kann abschließend nicht ohne die Feststellungen•entschieden werden, die auch wegen des zweiten Zeichens der Beklagten noch getroffer werden müssen. Zu dem von der Beklagten vorsorglich erhobenen Verwirkungseinwanc, dessen Behandlung sich im Rahmen des Berufungsurteils erübrigte, vermag das Revisionsgericht im Hinblick auf die noch fehlende tatsächliche Aufklärung nicht Stellung zu nehmen; es ist aber zu bemerken, daß der Klägerin ein Einschreiten gegen die Beklagte keinesfalls zuzu demuten gewesen wäre, bevor die von der Beklagten endgültig gewählte Kennzeichnungs weise eindeutig feststand, und daß die Beklagte im

Zitierte Normen: § 1 UWG
KennzeichnungZeichenNameBerufungsgerichtAusstattungschwarzKlägerinErzeugnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: . ja Amtliche Sammlung:	nein
 Konservenzeichen
mG §§ 24, 25, 31; UWG § 1
a)	Bei Y/arengattungen, bei denen die Ausstattung unabhängig von der Herkunft des einzelnen Erzeugnisses durch vorgegebene Elemente wie die Verpackungsfonn und eine verkehrsübliche Art des Beschaffenheits-hinvveises allgemein gewisse Ähnlichkeiten aufweist, können etwaige Übereinstimmungen in einem frei wählbaren Kennzeichnungsmerkmal auch dann die Verwechslung^ gefahr begründen, wenn dieses Merkmal für sich allein betrachtet oder in einem anderen Rahmen keine hierfür ausreichende Kennzeichnungskraft entfalten würde.
b)	Die Ausnutzung der mit einem fremden Kennzeichen verbundenen Gütevorstellung durch bewußte Annäherung an die im Verkehr bekannten Merkmale dieser Kennzeichnung stellt auf dem gleichen Y/arengebiet auch dann eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme dar, wenn es sich bei der fremden Kennzeichnung nicht um eine sog. berühmte Marke, sondern um eine Kennzeichnung mit normaler Kennzeichnungskraft handelt.
BGH, Urt. ve i4- April 1965	-	16	ZR 92/65 -
OLG Karlsruhe LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Z_R 92/63	URTEIL	Verkündet	am
44 o April 4 9^5 Zug Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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<x	»	ß-UiuujaüUjUgeut!	liöguüx	l	,
,, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Heinz und Kurt	((HB)»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Profo	Dr
 und Dr« ■■■
gegen
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offene Handelsgesellschaft, Ingelfingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Fritz H(|B| und
 Gustav
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Cr,
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom *34» -April -965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann,
 Dr. Mösl und Alff
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23® Juli 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten
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V i.sionsvex-fahre ns ubertragen
 Von Rechts wegen
 Tatbe stand:
Die Klägerin betreibt eine im Jahre "!875 errichtete Konservenfabrik. Sie ist Inhaberin des am 29. März 'J934 angemeldeten und seit dem IO. September 1934 eingetragenen deutschen Warenzeichens 468 984 für Gemüse-Konserven,
 Frächte-Konserven, Fruchtsäfte, Fruchtgelees und eine Reihe ähnlicher Erzeugnisse. Das Zeichen besteht in einem waagerechten, rechteckigen schwarzen Balken, dessen Schmalseiten am oberen und unteren Ende, in je eine kleine spitze Zacke aus laufen und in der Mitte mit zwei stumpfen Zacken versehen sind; der Balken trügt in weißer Schreibschrift (Negativ-schrift) den Namen ‘'BJU^HH^1 > dabei ragen Teile des
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Anfangsbuchstabens ,fB" nach oben und unten und der in ein Schwung endende untere Bogen des Schlußbuchstabens ,rn'' nach unten ein wenig über den Balken hinaus; diese hinaus ragenden Buchstabenteile sind 'wie der Balken schwarz gefärbt» Für die Klägerin sind noch weitere Warenzeichen eingetragen, die in verschiedenen Wort- und Bildkombinati' nsn sämtlich das Balkenzeichen, und zwar durchweg unter genauer Übernahme der für das Warenzeichen 468 984 gewähl' Ausführung enthalten» Das Balkenzeichen wird von der Klägerin auf den Etiketten ihrer Erzeugnisse, ferner in ihrer Werbung und auf Geschäftsdrucksachen verwendet»
Die Beklagte stellt in ihrem Nährmittelwerk gleichfalls Konserven her und steht mit der Klägerin in Wettbewerb. Sie hat beim Deutschen Patentamt am 20. April 195? und am 23» April I960 je ein Warenzeichen u.a, für Frucht-und Gemüsekonserven angemeldet» In beiden Zeichen erseheil auf einem waagerechten schwarzen Untergrund in weißen Druckbuchstaben (ilegativschrift) der Name Der Untergrund hat bei beiden angemeldeten Zeichen ab« weichendo Umrisse. Bei dem der jüngeren Anmeldung entsprechenden Zeichen, das die Beklagte zur Warenkennzeich-nung benutzt, stellt er eine längliche, eckige Fläche dar, die obere Begrenzungslinie dieser Fläche ist von beiden Seiten nach der Mitte zu ein wenig geneigt und bildet in der Mitte selbst eine kleine Spitze; die untere Begrenzungslinie weist zwei kurze breite Füße auf, zwische denen sich ein kleiner spitzer Einschnitt befindet; der gesamte Untergrund ist bei dem angemeldeten Zeichen, jedoch nicht auf allen Etiketten von einem schmalen weißen Rand umgeben.
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Die Klägerin hat gegen beide Zeichenanmeldungen der Beklagten Widerspruch eingelegt« Hinsichtlich der älteren Anmeldung ist durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 20. Januar 196? die Übereinstimmung der Zeichen verneint worden. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden, nachdem der Antrag der Klägerin, ihr gegGn die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen worden war. Über den Y/iderspruch gegen die jüngere Anmeldung liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor.
Die Klägerin erblickt in der Verwendung des zuletzt angemeldbten Zeichens der Beklagten eine Verletzung ihrer Zeichen- und Ausstattungsrechte und eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme. Sie hat unter Angabe von Einzelheiten über ihren Zeichengebrauch und unter Vorlage von Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vorgetragen, der blickfangmäßig herausgestellte schwarze Querbalken mit dem ttamenszug in weißer Negativschrift habe sich infolge intensiver dreißigjübriger Benutzung schon lange vor den Zeichen-anmeldungen der Beklagten zu demindest in den südlich der Mainlinie gelegenen Teilen der Bundesrepublik auch unabhängig von dem Namen	als	Kennzeichen ihrer
 Erzeugnisse im Verkehr durchgesetzt. Die Kennzeichnung, deren die Beklagte sich ebenfalls blickfangmäßig für ihre identischen : waren bediene, sei zu demal dem Gesamteindruck nach ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Worte
 ur]d "IdHHB" dem von ihr, der Klägerin, benutzten Balkcnzeichen verwechselbar« Die Beklagte habe sich zudem in ihrer Ausstattung dem Balkenzeichen~
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planmäßig angenähert, um die für dieses Zeichen begründete Verkehrsgeltung für sich auszunutzen. Sie habe insbesonden eine früher verwendete ansprechende Kennzeichnung in blau-weiß-rotem Kreis) aufgegeben und im Laufe der Entwicklung allmählich durch ständige Veränderungen wie die zeichenmäßige Herausstellung des ursprünglich nur beschreibend gebrauchten Ortshinweises die wechselnde Art der graphischen Wiedergabe dieses Hamens, die Gestaltung und Färbung des Untergrundes und schließlich auch die für die Gesamtwirkung wesentliche sonstige Aufmachung der Etiketten ihre Warenkenn-zeichnung immer stärker an die B^^^K^-Ausstattung angeglichen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- bzw. Haftstrafe zu unterlassen, ihre Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einem 'Warenzeichen zu versehen, das den Hamen der Beklagten (" in heller Schrift (Negativschrift) auf einem dunklen Querbalken oder bandförmigen Untergrund zeigt, sowie derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen und feilzuhalten;
1a, hilfsweise zu 1: die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld-
bzw. Haftstrafe zu unterlassen, ihre Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, .Rechnungen oder dergleichen mit einer ’Warenkennzeichnung zu versehen, die den Namen der Beklagten
 in weißer Schrift (Negativschrift) auf einem schwarzen oder schwarz erscheinenden Querbalken zeigt, sowie derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen und feilzuhalten^
die Beklagte zu verurteilen, die unter den Aktenzeichen N-6131/268 Wz und N 6702/26a Wz beim Deutschen Patentamt in München für die Klassen 26a - e der Warenklasseneinteilung zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldeten Warenzeichen zurückzunehmen;
3» hilfsweise .zu 2.:	für	den	Fall,	daß	die	oben
 genannten Warenzeichen bereits in die Warenzeichenrolle eingetragen worden sind, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der oben genannten Warenzeichen in der Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt in München für die Waren-klassen 26a - e einzuwilligen;
4o die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagte die im Klageantrag zu 1) bezeich-neten Handlungen vorgenommen bat, unter Angabe der einzelnen Werbeträger, insbesondere der Anzahl der von ihr versandten- Preislisten;
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5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
 ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat die Auffassung vertreten, in dem Klagezeichen und in der Ausstattung der Klägerin sei nur der Firmenschriftzug	, nicht dagegen die Verwendung
 einer Negativschrift auf dunklem Hintergrund schutzfähig, die überdies - wie die Beklagte unter Vorlage von Etiketten behauptet hat - im Geschäftszweige der Parteien allgemein üblich sei. Sin etwaiges Ausstattunga-recht der Klägerin beschränke sich auf den Namen
 auc Uem Ergebnis der Umfrage des Instituts in Allensbach sei schon deshalb nichts Gegenteiliges zu'entnehmen, weil die angewendete Fragestellung verfehlt gewesen sei. Ss bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der Verbraucher sei infolge der Vielzahl von Kon-servenousstattungen mit ähnlicher Beschriftung daran gewöhnt, auf den Firmennamen zu achten. Ferner weiche die von ihr, der Beklagten, gebrauchte Kennzeichnung abgesehen von dem Namen noch dadurch von dem Klagezeichen ab, daß der Untergrund als frei stilisiertes Gebilde etwa in der Form eines stilisierten Schmetterlings ausgestaltet sei; dieses- Gebilde könne auch bei flüchtiger Betrachtung nicht mit dem Querbalken im Zeichen der Klägerin verwechselt werden. Daß sie sich planmä-ßig an die Ausstattung der Klägerin herangetastet habe, hat die Be-' klagte in Abrede gestellt; die Entwicklung ihrer Kennzeichnung, so hat sie vorgetragen, entspreche vielmehr
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der Übung der Branche; das "NJ” auf ihren alten Etiketten sei überhaupt kein Warenzeichen, sondern nur eine Art von Gütesiegel gewesen. Vorsorglich hat die Beklagte schließlich noch den Verwirkungseinwand erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Bc-rufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revi-sion verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem auf §§ 24, 31 WZG gestützten Anspruch befaßt, den die Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Verletzung ihres seit 1934 eingetragenen Warenzeichens 468 984 herleitet. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist es davon ausgegangen, daß dieses Zeichen ("BdlHHHk'“ Bchriftzug in Uegat,ivschrift sowie Schwarzer Balken als Untergrund) als V/ort-Bildzeichen anzusehen sei, das auf Grund seiner einprägsamen Form starke Kennzeichnungskraft habe. Dann macht das Berufungsgericht jedoch die Einschränkung, der balkenförmige dunkle Untergrund sei nicht selbständig schutzfähig, weil er in Verbindung mit der graphischen Ausgestaltung des Schriftzuges nur Beiwerk, Verzierung und Einrahmung des allein wesentlichen • Wortes	sei, das als schlagwortartige Ab-
kürzung der Firma dos bekannten Großunternehmens der Klägerin weitgehend Verkehrsdurchsetzung genieße. Wenn
 aber, so beißt es in dem angefochtenen Urteil weiter, der bekannte Name	^era	^lageze;i-c^ön	^as	Ge-
präge gebe und die nähere Ausgestaltung - Graphik, Schrifttype, Untergrund, Negativschrift - nur schmückende Zutat sei, so könne bei der Verschiedenheit der Worte un<3	das	Zeichen	nicht mit
 der Kennzeichnung der Beklagten verwechselbar sein, die sich zudem noch durch andere Schrift (Druckschrift statt Schreibschrift), durch Verzicht auf die ornamentartige, über den Untergrund hinausragendc Ausführung des Anfangör- und Endbuchstabens und durch den abweichenden geometrischen Umriß des Untergrundes (an einen stilisierten Schmetterling angenäherte Form statt eines an den Enden gezackten Balkens) von dem Klagezeichen unterscheide o Durch diese Unterschiede werde der Gesöintein-druck so verschoben, daß auch der flüchtige Durch-schnittsbctrachter die Zeichen im Erinnerungsbild mühelos auseinanderhalten könne.
2. Auch bei der anschließenden Prüfung des Ausstattungs-
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Schutzes nach § 25 WZG hat das Berufungsgericht zunächst die Schutzfähigkeit der Kennzeichnungsmerkmale des schwarzen Querbalkens, der Hegativscbrift wie überhaupt der graphischen Gestaltung hei der Ausstattung der Klägerin als fraglich bezeichnet und dargelegt, es sei zweifelhaft, ob diese Merkmale selbst bei jahrzehntelangem Gebrauch ’’als loses Beiwerk ohne eigenen Sinngehalt” neben dem unstreitig im Verkehr durchgesetzten Namen "Bmm" selbständige Verkebrsgeltung im Sinne eines Herkunftshinweises hätten erlangen können* es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß, wenn in der
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Ausstattung der Klägerin unstreitig der Name UB|
einen deutlichen Hinweis auf die Herkunftsstätte und auf die Güte der Erzeugnisse der Klägerin gebe, nicht gleichzeitig auch der schwarze Querbalken eine solche Herkunftsfunktion ausüben könne. Gleichwohl, so meint das Berufungsgericht weiter, könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch die graphische Ausgestaltung des B^J^Hü^-Schriftzuges in Verbindung mit dem schwarzen Querbalken, oder sogar die Verwendung, dieses Balkens allein auf Grund intensiver Werbung als Hinweis auf die Herkunft der V/are aus dem Unternehmen der Klägerin wirke. Trotzdem bedürfe es hierüber keiner weiteren Beweiserhebung, weil es auch bei Unterstellung einer solchen Verkehrsgeltung an der Verwechslungsgefahr fehle; denn bei Einhaltung eines normalen räumlichen Abstandes zwischen den etwa im Ladengeschäft ausgestellten Bosen und dem Betrachter könne der klare, in Druckschrift sich deutlich vom Untergrund1 abhebende und einen Blickfang bildende Markenname	in
 der Ausstattung der Beklagten, die von ihm das Gepräge erhalte, nicht übersehen werden. Dazu seien noch die schon erwähnten weiteren Unterschiede der beiden Ausstattungen und die andere Anordnung der Kennzeichnung auf den Etiketten - bei der Klägerin vorwiegend unten, bei der Beklagten oben - zu berücksichtigen. Es sei auch nicht ersichtlich, und von der Klägerin sei nichts dafür vorgetragen, daß eine Verweehslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe, d.h. daß der flüchtige Betrachter organisatorische Zusammenhänge zwischen den .Parteien vermute. Einer solchen Annahme stehe zudem die Vielzahl der Konservenhersteller im Wege.
Die .Revision, deren Hauptangriff sich nicht gegen die Zeichen- und ausstattungsrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, sondern gegen die Verneinung eines wettbewerbsrechtliehen Anspruchs aus § 1 UWG richtet5 tritt der vorstehenden Beurteilung entgegen, ohne sich im einzelnen mit ihr auseinanderzusetzen.
Die Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wenn davon ausgegangen wird, daß die graphische Ausgestaltung des	ichens, nämlich ein
 schwarzer Querbalken mit weißer (Negativ-)Schrift, möglicherweise sogar schon die bloße Verwendung des schwarzen Querbalkens, als Hinweis auf eine bestimmte Warenherkunft aufgefaßt wird - was das Berufungsgericht bei der Prüfung des Ausstattungsschutzes trotz anfänglich geäußerter Zweifel unterstellt hat	so können nicht
 dieselben graphischen Elemente in dem Warenzeichen 463 984 als kennzeichnungsmäßig bedeutungslose und schutzunfähige Zutat zu dem Worte	betrachtet	und
 es kann nicht dieses Wort als der allein schutzfähige Bestandteil des Klagezeichens gewertet werden, wie dies an anderer Stelle des angefochtenen Urteils geschieht. Aus der Verkehrsdurchsetzung der erwähnten graphischen Elemente für die Klägerin würde sich vielmehr ergehen, daß diesen Elementen im Zeichen der Klägerin eine besonders starke Kennzeichnungskraft zukommt. Eine solche Kennzeichnungskraft würde den Schutzbereich des Zeichens maßgebend beeinflussen und könnte namentlich bei demjenigen Verkehrskreis s bei dem der Gesamteindruck des Zeichens durch die
 als Herkunftshinweis durchgesetzte graphische Gestaltung bestimmt wird, den Namen "BBHHüBT a^s Anknüpfungspunkt für die Erinnerung zu demindest zurücktreten lassen-. Alsdann wäre es zweifelhaft, ob allein schon die Verschiedenheit der Aorte "B^BHHHfe" und "	’	au^
rufungsgcricht das '.ausschlaggebende. Gewicht gelegt hat, die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr (§31 WZG) aus-schließen könnte. Die Unterschiede andererseits, welche die von den Parteien verwendeten Kennzeichnungen außer der Verschiedenheit ^ener Worte noch aufweisen, hat auch das Berufungsgericht ersichtlich und mit Hecht nicht als so erheblich angesehen, daß sie für sich allein zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr genügen würden. Zumal bei ccr Prüfung des in diesem Zusammenhang besonders wesentlichen Eindrucks, den der Betrachter bei.einem gewissen, übrigens nicht zu kurz zu bemessenden räumlichen Abstand von den im laden oder im Schaufenster ausgestellten Konservendosen oder -gläsern empfängt, hat das Berufungsgericht es entscheidend auf die Augenfälligkeit abgestellt, mit der auf der Kennzeichnung der Beklagten der Name	in die Erscheinung trete. Wer in-
dessen von dem Zeichen der Klägerin nicht den tarnen "BBBHBS sondern lediglich den Gesamteindruck der graphischen Gestaltung Gedächtnis behalten hat, von deren selbständiger Verkehrsdurchsetzuhg hier auszugehen ist, wird, den - zudem fast gleich langen ~ Namen
 in einem verwechselbaren graphischen Rahmen kaum als unterscheidend empfinden können. Die Eigenschaft eines Zeichenbestandteils, als Herkunftshinweis zu dienen, setzt nicht voraus, daß dem Verkehr außer der
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die Herkunftsfunktion entfaltenden Kennzeichnung- auch der Firmenname des Unternehmens bekannt ist, aus dem die gekennzeichnete Ware stammt. Vielmehr kann das Unternehmen für den Verkehr schon.durch den durchgesetzten Bestandteil ohne den Kamen hinreichend individualisier*! werden. Gerade das wird im Streitfälle von der Klägerin behauptete Die unterstellte Hinweisfunktion der graphischen Elemente im Zeichen der Klägerin kann deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, daß der .Verkehr, wenn er diesen Elementen bei einer Konservenausstattung begegnet, zugleich auch an den Namen	denkt.
Wenn dies geschähe, so könnte das allerdings die Folge haben, daß eine den Namen	tragende	Aus-
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ren Hersteller zugeschrieben werden würde. Demgegenüber muß bei Unterstellung einer selbständigen Verkehrsgeltung für die graphischen Elemente des Klagezeiehe-ns aber angenommen* werden, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des. Verkehrs diese Elemente für sich allein als Hinweis auf die Herkunft der ware aus einem bestimmten Herstellerbetrieb betrachtet, ohne daß der Name dieses Betrie-
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bcs hierbei eine Holle spielt.
Aus diesem Grunde f£t es,auch widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung noch bemerkt hat, bei der Vielzahl der auf dem Ma rkt befindlichen Konservenmarken sei der Verkehr ohnedies genötigt, auf den Markennarneh zu achten, während Umrahmungen, die Verwendung der Negativschrift und die Farbgebung sich in vielen Fällen annäherten;
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denn wenn die Unterstellung der Verkehrsgeltung nur für die von der Klägerin gewählte graphische Gestaltung, vielleicht sogar schon für den schwarzen Querbalken,
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richtig ist, so bedeutet dies zugleich, daß der Verkehr bei Waren, die mit der gleichen oder einer verwechselbaren graphischen Kennzeichnung versehen sind, gerade nicht auf den Markennamen achten und daß er gerade diese Kennzeichnung nicht als eine bloße Umrahmung oder dergleichen bewerten würde, die er auch bei Erzeugnissen anderer Hersteller vorfinden könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind hier ersichtlich noch von den grundsätzlichen Bedenken beeinflußt, die es in dem angefochtenen Urteil vorher gegen die Kennzeichnungskraft der umstrittenen graphischen Elemente geäußert hatte. Diesen Bedenken durfte das Berufungsgericht jedoch keinen Raum mehr geben, nachdem es für die weitere Betrachtung die Verkebrsgeltung jener Elemente unterstellt hattoo Sie sind auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Frage, ob einer bestimmten Gestaltung-individualisierende Kraft im Sinne eines Herkunftshinweises beizu demessen ist, im Falle eines Streits hierüber nicht mit allgemeinen und grundsätzlichen Erwägungen, sondern nut anhand der vom Tatrichter fcstzustellenden Auffassung des Verkehrs entschieden werden kann, der sich insoweit keine Vorschriften machen läßt. Es ist zu demal rechtlich nicht haltbar, wenn das Berufungsgericht meint, falls der Harne	einen deutlichen Hinweis auf die Her-
kunftsstätte und die Güte der Erzeugnisse der Klägerin enthalte, so könne nicht gleichzeitig auch der .schwarze Querbalken - richtiger wurde es heißen, der schwarze Querbalken mit Negativschrift - eine solche Funktion
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ausüben. Vielmehr ist es begrifflich keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehre den Namen, ein anderer, ebenfalls nicht unbeachtlicher * Teil dagegen .- was das Berufungsgericht dann auch selbe angenommen hat - nur die graphische Gestaltung als her-kunftskennzeichnend im Gedächtnis behält. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich dem Umstande Bedeutung beigeraessen, daß das	eichen überwiegend im
 unteren Teil, die von der Beklagten benutzte Kennzeichnung aber im oberen Teil der Dosenetiketten angebracht sei; denn der Schutz einer nach § 24 oc5er § 25 »YZGr schutzfäbigen Kennzeichnung kann in aller Regel nicht auf eine bestimmte räumliche Anordnung dieser Kennzeichnung auf den jeweils damit versehenen Erzeugnissen oder Werbemitteln beschränkt werden.
Nach alledem kann im Streitfälle mit der Begründung .des angefochtenen Urteils schon die Vervi/echslungsgefahr im engeren Sinne, d.h. die Gefahr nicht verneint werden, daß aus den vorhandenen Übereinstimmungen der Kennzeichn nupgen auf die Herkunft der Ware aus demselben Betriebe, rjralich dem der Klägerin, geschlossen werden könnte.
Erst recht gilt dies für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, also für die Frage, ob.der Verkehr wegen dieser Übereinstimmungen wirtschaftliche, organisatorisch oder sonstige Beziehungen zwischen den Herstellerbetriebe vermutet. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine näheren* Darlegungen. Seine Ansicht, die Vielzahl der Konservenhersteller stehe einer solchen Vermutung entgegen, ist mit der Unterstellung der Verkehrsgeltung für die graphische Gestaltung des B^mm^-Zeichens nicht vereinbar; denn im Falle der angenommenen Verkehrs-
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geltung würde' sich diese Kennzeichnung so stark aus der Vielzahl der V/ettbewerbserzeugnisse herausheben, daß ihre Verwendung in einer anderen Ausstattung, hier derjenigen der Beklagten, Rückschlüsse auf einen Zusammenhang der Hersteller zu demindest außerordentlich naholegen würde.
Soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den zeichenrechtlichen und ausstattungsrechtlichen Anspruchsgrund ankommt9 wird das Berufungsgericht mithin anhand des sich widersprechenden Vorbringens beider Parteien der Frage, ob die Kennzeichnung der Beklagten sich unabhängig von dem Namen	im	Verkehr	als	Her-
kunft shinweis durchgosetzt hat, wie überhaupt der umstrittenen Kennzeichnungskraft, welche die Klägerin für die graphischen Elemente ihres Zeichens erlangt haben will, naebgohen und'alsdann unter Berücksichtigung der im Vorhergehenden dargelegten Gesichtspunkte die Ver-wcchslungsgefahr erneut prüfen müssen, die hinsichtlich beider Anspruchsgründe nicht ohne die Feststellung des Grades jener Kennzeichnungskraft beurteilt werden kann.
Da diese Beurteilung von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, könnte sie auch dadurch beeinflußt werden, daß - wie der übereinstimmende Vortrag der Parteien erkennen läßt - bei Erzeugnissen der hier in Betracht kommenden ‘./orengattungen Verpackungsform und Kennzeichnung in gewissem Grade vorgegeben sind, weil für die Verpackung allgemein Dosen oder Gläser verwendet werdGn, auf denen eine Beschriftung meist nicht planeben erscheint, so daß V/ortbec-tandteile der Kennzeichnung zu demal bei kleineren Einheiten weniger leicht lesbar sind als auf ebener
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Unterlage, und weil die Art des jeweiligen Erzeugnisses aus Gründen der Augenfälligkeit meist durch bildliche Wiedergaben des Inhalts der Dosen oder Gläser -Gemüsesorten, Früchte und dgl» - veranschaulicht wird, die sich bei gleichen Erzeugnissen ebenfalls mehr oder weniger zu gleichen pflegen. Wenn die Warenausstattungeh der verschiedensten Hersteller dergestalt in der Verpackungsweise und in der Art der Beschaffenheitsangabe einander ähnlich sind, kommt etwaigen Übereinstimmungen in einem frei wählbaren Kennzeichnungseleraent, das wie beispielsweise der Hinweis auf das herst9llende unternehmen - das eigentliche Unterscheidungsmerkmal daretcllt, für die Frage der Verwechselbarkeit eine
 erhöhte Bedeutung z.u. Im Bereich von Warenauss’tattungen der beschriebenen Art ’Könnte einem solchen Element insbesondere eine kennzeichnungskraft beizu demessen sein, die es für sich allein betrachtet oder in einem anderen Bahmen .nicht zu entfalten vermöchte.
Bevor das Berufungsgericht die hiernach erforderlichen Feststellungen trifft, wird es jedoch nochmals prüfen müssen, ob die Klageansprüche nicht aus £ 1 UWG gerechtfertigt s.ind .
1. Im Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, die Beklagte habe allerdings in den voraufgegangenen Jahren ihre Konservendosen in verschiedenen Aufmachungen herausgebracht,' die teilweise völlig anders gestaltet gewesen seien und namentlich die späteren Übereinstimmungen mit dem BflM^i^§-Zeichen un(^ 3er Ausstattung
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der Klägerin vor allem hinsichtlich der Verwendung der schv/arzen Farbe nicht aufgewiesen hätten. Wenn die Beklagte nunmehr dazu übergegangen sei, das von ihr an-gemeldete Zeichen - gemeint ist das Zeichen der jüngeren Anmeldung - auf ihren neueren Ausstattungen eirizuführen und neben den Untergrundfarben rot und hellblau auch die Farben schwarz und schwärzlich-blau zu verwenden, so könne dies noch nicht als eine unzulässige unlautere Annäherung an die Ausstattung der Klägerin angesehen werden. Die Klägerin habe auch nicht näher dsrgetan, daß die Beklagte eine solche Annäherung bewußt vorgenommen habe. Dagegen spreche, daß im Jahre ly 58 vorübergehend ein schwarzer Untergrund für die Marke benutzt worden sei, der im Umriß dem Querbalken der Klägerin nähergestanden habe als der heute verwendete Untergrund, daß die Beklagte hiervon jedoch lange vor der Verwarnupg seitens der Klägerin abgegangen sei. Das Berufungsgericht verkennt bei alledem nicht, daß die Nachahmung auch.einer Zeichenoder aus-stattungsrcchtlich nicht geschützten Aufmachung gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen kanm es „meint aber, auch für einen solchen Verstoß bilde die Möglichkeit einer Verwechslung der Herkunftsstätten, die durch die Annäherung hervorgerufen werde, ein wesentliche Anzeichen; die Verwechslungsgefahr aber sei, wie darge-iegt, im Streitfälle zu verneinen.
2. Wie die Bevision zutreffend geltend macht, unterliegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts schon' insofern rechtlichen Bedenken, als sie erkennen lassen, daß das Berufungsgericht auch im Rahmen des $ 1 UV/G
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ersichtlich der Frage der Verwechslungsgefahr eine besondere, wenn nicht entscheidende Bedeutung belgemesson hat. Die Möglichkeit einer vermeidbaren Herkunftstäuschiaug ist indessen nur einer der Fälle, in denen außerhalb
 des Zeichen- und Ausstattungsschutzes die Nachahmung
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fremder Kennzoichnungsmittel oder die Annäherung an diese unlauter sein kann. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer ohne die Gefahr einer solchen Täuschung sich an ver-kehrsbekannte Merkmale einer fremden Kennzeichnung bewußt dergestalt annähert, daß er hierdurch für die eigene Ware den Ruf der fremden Erzeugnisse, namentlich eine damit verbundene Gütevorstellung ausnutzt, wie die Klägerin sie für die B^^|^^^^-Konserven in Anspruch nimmt (vglo Baumbach-Hefermehl; Wettbewerbsund IVarenzeichen-recht 9° Aufl. i 4 UWG Anm» 296 m.WoNachw.). Auch vor einer solchen Ausnutzung sind nicht nur sog. berühmte Marken, sondern'auf dem gleichen l/arengebiet auch Kennzeichnungen von normaler Kennzeichnungskraft geschützt. Insofern gelten hier die gleichen Grundsätze, die in der Entscheidung des erkennenden Senats in GRUß 1963,
423, 429'- coffeinfrei ^ für den Fall einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aufgestellt worden sind*. Das Berufungsurteil, in dem - wie dargelegt - für die graphische Gestaltung des Balkenzeichens der Klägerin sogar Verkchrsgeltung im Sinne des § 25 VVZG und damit eine besonders starke Kennzeichnungskraft unterstellt wird, trägt diesem Gesichtspunkt nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Die Revision bemängelt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit den Klagevortrag nicht ausgeschöpft, habe, der eingehendes Vorbringen über die Entstehung und Aufrechterhaltung der von der Klägerin behaupteten GUtevorstellung für die B^dlHIHB-^zeugttisse
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und über die im Laufe der Zeit erfolgte, immer stärkere Annäherung der von der Beklagten verwendeten Ausstattung an die der Klägerin enthält (vor allem Schriftsätze vom 21» November 1961, 28. und 29. Mai 1962, 31. Januar 1963). Las angefoehtene Urteil läßt namentlich genauere auch zeitlich abgegrenzte Feststellungen Uber die Entwicklungsphasen der letztgenannten Ausstattung vermissen über welcho die Klägerin bestimmte und ausführliche Angaben gemacht hatte. Im Nahmen des § 1 Ut!G kommt es dabe nicht nur auf die Gestaltung der den Anmeldungen der Beklagten zugrunde liegenden Zeichen, insbesondere des tatsächlich benutzten Zeichens der jüngeren Anmeldung, sondern auch auf die sonstige Gestaltung der Etiketten und auf die vom Berufungsgericht nicht beachtete Wirkung des Zeichens innerhalb der jeweiligen Gesamtausstattung an. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit die zunächst durchaus anders gestaltete Ausstattung der	Erzeugnisse	im	Laufe	der	Ent-
wicklung schon unabhängig von dem graphischen Element des schwarzen Balkens mit Negativschrift der gleich-gebliebcnen Ausstattung der Klägerin nähergerückt ist, und ob nicht der Gesamteindruck, den in Verbindung hiermit alsdunn der Übergang zu einem entsprechenden graphischen Element hat entstehen lassen, in weit stärkerem Maße an etwaige für die	Zeugnisse	geschaf-
fene Gütevorstellungen anknüpft, als dies bei der Ausstattung des einen oder anderen sonstigen Herstellers von Konserven der Fall sein könnte, in der zwar gleichfalls ein dunkler oder schwarzer Untergrund- mit heller Echriit verwendet wird, die im übrigen aber mit derjenigen der Klägerin keine Berührungspunkte hat. Labei
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könnte sich weiterhin die Frage ergehen, oh der Gesamteindruck nicht über die Ausnutzung des Hufs der ^^-ErzeugnissQ hinaus sogar die Gefahr einer Herkunfts-täuschung besorgen läßt, die das Berufungsgericht von seiner engeren Betrachtungsweise aus glaubte verneinen zu könnenö
 Erst nach einer eingehenden Würdigung aller hiernach maßgebenden Umstände, an der es fehlt, wird das Berufungsgericht sich ein Urteil darüber bilden können, ob eine dana( eüwafestzustellende Annäherung der von der Beklagten verwendeten Kennzeichnung an die verkehrsbekannte und nach dem Klagevortrag mit einer Gütevorstellung verbundene Ausstattung der Klägerin bewußt vorgenommen worden ist, wie dies für die Annahme eines WettbewerbsVerstoßes nach % 1 UWG weiterhin vorauszusetzen wäre (vglo BGH aaO;
 BGH GRUR 1962, 144, 1499 150 - Buntstreifensatin, insoweit, in BGHZ 35, 341 nicht abgedruekt). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe hierfür nichts dargetan, trifft jedenfalls nach der derzeitigen Prozeßlage nicht zu. Die Feststellung', des erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmals wird regelmäßig nur auf Grund von Rückschlüssen aus dem objektiven Saehverlauf möglich sein, der deshalb besonders sorgfältiger Aufklärung bedarfo-Nach der ständigen.Rechtsprechung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats ist es in diesem Zusammenhang vor allem von Bedeutung, ob die beklagte Partei von einer früheren Kennzeichnung ohne überzeugenden Grund abgewichen und sei es unmittelbar, sei es allmählich zu einer Kennzeichnung übergegangen ist, deren Elemente die ältere Kennzeichnung eines bekannten und von einer Gütevorstellung getragenen Wettbewerbserzeugnisses
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wesentlich mitbestimmen (vgl„ BGH t>RUR 1963, 423j 429 -coffGinfrei). Gerade das bat die Klägerin geltend gemocht. Der Schluß auf die Absicht, den Ruf des Wettbewerbserzeugnisses für die eigene Ware auszunutzen, wird ferner um so leichter gezogen werden können, je stärker die übernommenen Kennzeichnungsoleraente im Verkehr für das V/ett-bewerbserZeugnis bekanntgeworden waren (vgl. BGH GRUR 1962, 144; 150 - Buntstreifensatin) und je größer die Möglichkeiten sind, ohne Benutzung dieser Elemente eine ansprechende Kennzeichnung zu schaffen. Auch nach dieser Richtung bietet der Klagevortrag Anhaltspunkte, die der Prüfung bedürfen. Die Meinung^des Berufungsgerichts, es spreche gegen die Annäherungsabsicht, daß die Beklagte von einer vorübergehend verwendeten, mehr balkenartigen Umrißform des Untergrundes in ihrer Kennzeichnung zu dem heutigen Umriß übergegangen sei, wird sich bei . der gebotenen Würdigung der Gesamtausstattung kaum auf-rcchterholten lassen, zu demal der heutige Umriß bei dem vom Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils selbst in Rechnung gestellten üblichen Abstand des Beschauers von der Ware sicherlich nicht den konkreten Rindruck eines stilisierten Schmetterlings hervorrufen kann, den er nach dem Vortrag der Beklagten wiedergeben soll.
IV.	Aus dem Vorhergehenden folgt, daß das Berufungsurtoil
 hinsichtlich keiner der darin erörterten Anspruchsgrund- . logen Bestand haben kann. Bs mußte deshalb aufgehoben und die Sache mußte zur anderweiten Verhandlung und Kntschoidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

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werden, damit der Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Gründe weiter aufgeklärt und neu gewürdigt werden kann. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Teile der Klageanträge, die sich auf das der ersten Anmeldung der Beklagten entsprechende, von der Beklagt« aber tatsächlich nicht benutzte Zeichen beziehen. Dieses Zeichen weist zwar gegenüber dem benutzten Zeichen der zweiten Anmeldung noch die Besonderheit auf, daß sich unter der hier einfacher gestalteten schwarzen Fl? che mit dem Worte "0 dessen Buchstaben nicl ganz auf gleicher Höhe angeordnet sind, noch ein schwaj weißer Bogen befindet, dessen unterer weißer Teil in schwarzer Schrift die Firmenbezeichnung "NI
& Co." trägt. Ob und inwie
 weit indessen durch diese Besonderheit die Verwechslung gefahr ausgeräumt oder sogar die Annahme einer wettbe-werbsv/idrigen Annäherung an die Kennzeichnung der Klägerin ausgeschlossen wird, kann abschließend nicht ohne die Feststellungen•entschieden werden, die auch wegen des zweiten Zeichens der Beklagten noch getroffer werden müssen.
Zu dem von der Beklagten vorsorglich erhobenen Verwirkungseinwanc, dessen Behandlung sich im Rahmen des Berufungsurteils erübrigte, vermag das Revisionsgericht im Hinblick auf die noch fehlende tatsächliche Aufklärung nicht Stellung zu nehmen; es ist aber zu bemerken, daß der Klägerin ein Einschreiten gegen die Beklagte keinesfalls zuzu demuten gewesen wäre, bevor die von der Beklagten endgültig gewählte Kennzeichnungs weise eindeutig feststand, und daß die Beklagte im
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Falle einei' bewußten Annäherung kaum ernstlich damit gerechnet haben könnte, ihre Kennzeichnung werde von der Klägerin ohne Widerspruch hingenommen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision mußte, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig dem Berufungsgericht übex’tragen werden.
Jungbluth Fehle Sprenkmann Mösl Alff
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