Nach § 13 des Gesellschaftsvertrages sollte hei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern unter Fortführung der Firma weiterbetrieben werden dürfen» Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 sei nach der zu dem 1* Januar i960 erfolgten Änderung der Firma, die nun nicht mehr seinen Familiennamen enthalten habe, nicht mehr berechtigt, diesen Namen oder das Eichel-Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. zur Keimzeichnung der von ihnen vertriebenen Textilmaschinen sowie in geschäftlichen Mitteilungen, insbesondere in Briefen, Angeboten, Prospekten und druckschriftlichen Veröffentlichungen den harnen des Klägers oder das eine Bichel mit einem Exzenter darstellende Bildzeichen, sei es .waren-zeichenraäßig, sei es in sonstiger Weise, zu benutzen. in Verbindung mit dem Verhalten des Klägers bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaftt herleiten« In diesem Vertrag hat der Kläger sich damit einverstanden erklärt, daß die Gesellschaft die seinen Familiennamen enthaltende Firma auch im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft weiterführte« Eine zeitliche Grenze sieht diese Vereinbarung nicht vor« In einer derartigen Gestattung des Hamensberechtigten liegt ein schuldrechtlich verpflichtender Verzicht auf den aus dem Mamensrecht fließenden ünterlassungsanspruch« Wie weit ein solcher Verzicht im Einzelfall reicht, ist Auslegungsfrage; insbesondere ist es eine Frage der Auslegung des Farteiwilleno, ob dem Empfänger der Gestattung auch das Hecht eingeräumt werden sollte, den Hamen als Warenzeichen für sich eintragen zu lassen (HG Warn« 1911 Nr, 221), Das Berufungsgericht legt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Vereinbarung über die Fortführung der Firma dahin aus, damit habe zugleich die Erlaubnis erteilt werden sollen, den Hamen "E^I^HI1 enthaltende, bereits bisher benutzte Warenkennzeichnungen: weiterhin zu verwenden, sowie zu ihrem Schutz entsprechende Warenzeichen anzu demelden. gegründete Kommanditgesellschaft sei berechtigt gewesen, die bisherigen Warenkennzeich-nungen auch dann weiterzubenutzen, wenn die so be-zeichneten Erzeugnisse nicht auf eine Konstruktionsarbeit des Klägers zurückgingen« Hieran habe sich auch durch die spätere Änderung der Firma, die seither den Namen des Klägers nicht mehr enthielt, nichts geändert» Mit dieser Firmenänderung habe die Beklagte zu 1 ihre Hechte aus der Gebrauchsüberlassung nur bezüglich der Firmenbezeichnung aufgegeben, hingegen das Hecht behalten, den Namen des Klägers zur Warenkennzeichnung weiterzuverwenden» Firmenänderungen seien nichts Ungewöhnliches; mit ihnen habe der Kläger rechnen müssen, als er in die Firmenfortführung und damit auch in die Verwendung von Warenkennzeichnungen mit seinem Namen eingewilligt habe» Bei einer Kommanditgesellschaft besagten die den Familiennamen des Klägers enthaltenden Warenbezeichnungen auch nicht mehr ohne weiteres etwas über den Konstrukteur der Maschinen* Eine darin etwa liegende Xnteressenverschiebung habe der Kläger im Gesellschafttsverträg- in Kauf genommen» Ergänzend führt das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten zu 2, die sich mit dem Alleinvertrieb der fraglichen Maschinen befaßt, weiter aus, diese Beklagte habe auf Grund des Vertrages vom 26. Juli 1956 vom Kläger das zunächst bis zu dem 31- Dezember 1976 befristete Recht eingeräumt erhalten, die damals noch vom Kläger selbst hergestellten Maschinen unter Verwendung des Namens zu vertreiben» Auch die Hechte und Ff lieh ten aus diesem Vertrage habe der Kläger in die im Herbst 1957 gegründete Kommanditgesellschaft eingebracht, an deren Stelle die Beklagte zu 1 getreten sei* Persönlichkeitsbereich freigeben wolle, als er dies ausdrücklich tue, Y/enn aber in der Einwilligung in die Fortführung des Namens als Firma stillschweigend auch die Erlaubnis liegen solle, den Namen enthaltende Y/arenkennzeichnungen zu verwenden, dann könne einer solchen Erlaubnis jedenfalls keine selbständige Bedeutung zukommen; sie sei vielmehr an das Hecht der Firmenfortführung gebunden und, da auch das Berufungsgericht annehme, daß dieses Hecht von der Beklagten zu 1 aufgegeben v/orden sei, zugleich mit diesem erloschen. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision darin beigetreten werden kann, Verträge über die Benutzung fremder Namen als Warenbezeichnung seien allgemein eng auszulegen, und ob das insbesondere für eine Vereinbarung zu gelten hätte, durch die der Namensträger im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich sein Einverständnis mit der Fortführung der seinen Namen enthaltenden Firma für den Fall seines Ausscheidens aus der Gesellschaft erklärt. Sollte die Revision der Ansicht sein, in einem derartigen Falle müsse sich die Einräumung des Rechts auf Benutzung des Familiennamens zur Kennzeichnung von Waren schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergeben, so könnte dem jedenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit hat aber das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, daß der Kläger im Rahmen des von ihm bei der Gesellschaftsgründung eingebrachten Unternehmens seinen Namen bereits vorher als Warenkennzeichnung für die von ihm hergestellten Maschinen verwendet hatte und daß derartige Maschinen weiter von der Gesellschaft hergestellt und von der Beklagten zu 2 unter denselben Bezeichnungen wie zuvor vertrieben werden sollten. keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger zu dieser Art des Gebrauchs seines Hamens seine Einwilligung erteilt hat* Tatsächlich sind denn auch die von der Kommanditgesellschaft hergestellten Maschinen während der Zugehörigkeit des Klägers zur Gesellschaft weiter unter den seinen Hamen enthaltenden Warenzeichen vertrieben worden* Schließlich enthält das Berufungsurteil auch insoweit keinen Rechtsfehler, als es weiter annimmt, aus der Befugnis zur Warenkennzeichnung folge im Streitfall auch das Recht der Beklagten zu 1, entsprechende Warenzeichen anzu demelden (vgl* RG aaO*)* Diese Regel greift jedoch nicht Platz, wenn - wie im Streitfall - die Gestattung sich gerade auch auf den Pall der Beendigung der Beziehungen der Parteien (Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft) erstreckte* Es ist dann vielmehr eine Präge der Auslegung des individuellen Vertrages, welche Veränderungen zu dem Erlöschen der Befugnis zur Benutzung des Hamens als Warenkennzeichnung führen sollten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Änderung der Firmenbezeichnung nicht diese Folge haben sollte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Br hatte in die Kommanditgesellschaft sein Unternehmen mit allen Hechten und Verbindlichkeiten, insbesondere mit den sich aus dem Vertrage mit der Beklagten zu 2) ergebenden Hechten eingebracht, die bis 2um 31* Dezember 1976 liefen. Bei dieser Intereesenlage kann entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden, der Wille der Parteien sei von vornherein dahin gegangen, bei der hier gegebenen Änderung der Firma solle das Hecht der Benutzung des Hamens des Klägers zur Kennzeichnung der Erzeugnisse der Beklagten zu 1 erlöschen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
91/65 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Januar 1967 Wüst,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kaufmanns und Ingenieurs Kurt E. SHHilBBstraBe
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- Prozeßbevollmächtigter%
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Frhr. v.l
gegen
1. di^P^m^MagchinenfabrikP^^^k & Co« oHG.,
0|HPweg^|| gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma PflHR KflHK & Go.,
O^fctr. A,
2 o die Firma itraß
Kl
& Co.
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt I)r.
Der Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle?
Dr* Sprenkmann und Alff
für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19o März 196$ wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betrieb von 1948 bis November 1957 in eine Textilmaschinenfabrik, zunächst unter der Firma "Kurt Textilmaschinen”
ab 1952 unter der Firma "Kurt Maschinenfabrik
Br benutzte im Geschäftsverkehr und zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse die Bezeichnungen M;
" , "Kurt
und ein Bildzeichen, das eine und
einen Bxzenter darstellt* Durch Vertrag vom 26* Juli
1956 übertrug der Kläger den Alleinverkauf seiner Erzeugnisse für die Beit bis zu dem $1. Dezember 1976 auf die Beklagte zu 2*
Im Herbst 1957 brachte der Kläger sein Unter-' nehmen in die neu gegründete Kommanditgesellschaft "Kurt BIBB) Maschinenfabrik" ein, in die er als
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Kommanditist eintrat. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrages sollte hei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern unter Fortführung der Firma weiterbetrieben werden dürfen»
Der Kläger schied am 31. Dezember 1958 aus der Gesellschaft aus; das Unternehmen wurde entsprechend § 13 des Gesellschaftsvertrages fortgeführt. Nach Ausscheiden weiterer Gesellschafter firmierte die Gesellschaft ab 1* Januar I960 als "Maschinenfabrik
Go. oHG.tf; dies ist die Beklagte zu 1» Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 2»
Unter dem 6»/7» Mai I960 meldete die Beklagte zu 1 unter der Firma Kurt üiflM KG beim Patentamt vier Warenzeichen an; im Oktober I960 zeigte sie dem Patentamt die Änderung ihrer Firma an. Ihr wurden folgende Warenzeichen erteilt;
1» -Warenzeichen Nr. 744 152,
2. 11 -Warenzeichen Nr» 744 151 ,
3. ein Bildzeichen, darstellend eine Bichel
und einen Üxzenter - Warenzeichen Nr. 744 153?
4» "Original-EBB®1'-Warenzeichen Nr» 746 193•
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 sei nach der zu dem 1* Januar i960 erfolgten Änderung der Firma, die nun nicht mehr seinen Familiennamen enthalten habe, nicht mehr berechtigt, diesen Namen oder das Eichel-Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Er hat mit der vorliegenden Klage beantragt, den Beklagten zu untersagen,,.
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zur Keimzeichnung der von ihnen vertriebenen Textilmaschinen sowie in geschäftlichen Mitteilungen, insbesondere in Briefen, Angeboten, Prospekten und druckschriftlichen Veröffentlichungen den harnen des Klägers oder das eine Bichel mit einem Exzenter darstellende Bildzeichen, sei es .waren-zeichenraäßig, sei es in sonstiger Weise, zu benutzen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht'-hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil hinsichtlich der Bezeichnung “Original bestätigt, im übrigen aber die Klage abgewiesen o Mit der hiergegen eingelegten Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Bandgerichtsur-teils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Bevision.
Bntscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht nimmt mit Hecht an, daß als Grundlage des Klageanspruchs nur das Hecht des Klägers an seinem Familiennamen {§ 12 BGB) in Betracht kommt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.
Hach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem aus § 12 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch jedoch der Einwand des Verzichts entgegen, den die Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag vom Herbst 1957
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in Verbindung mit dem Verhalten des Klägers bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaftt herleiten« In diesem Vertrag hat der Kläger sich damit einverstanden erklärt, daß die Gesellschaft die seinen Familiennamen enthaltende Firma auch im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft weiterführte« Eine zeitliche Grenze sieht diese Vereinbarung nicht vor« In einer derartigen Gestattung des Hamensberechtigten liegt ein schuldrechtlich verpflichtender Verzicht auf den aus dem Mamensrecht fließenden ünterlassungsanspruch« Wie weit ein solcher Verzicht im Einzelfall reicht, ist Auslegungsfrage; insbesondere ist es eine Frage der Auslegung des Farteiwilleno, ob dem Empfänger der Gestattung auch das Hecht eingeräumt werden sollte, den Hamen als Warenzeichen für sich eintragen zu lassen (HG Warn« 1911 Nr, 221),
Das Berufungsgericht legt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Vereinbarung über die Fortführung der Firma dahin aus, damit habe zugleich die Erlaubnis erteilt werden sollen, den Hamen "E^I^HI1 enthaltende, bereits bisher benutzte Warenkennzeichnungen: weiterhin zu verwenden, sowie zu ihrem Schutz entsprechende Warenzeichen anzu demelden. Schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien die Maschinen, die der Kläger damals in seinem in die Gesellschaft ein-gabrachten Unternehmen hergesteilt habe, unter der Bezeichnung vertrieben worden« Die im
Herbst 195? gegründete Kommanditgesellschaft sei berechtigt gewesen, die bisherigen Warenkennzeich-nungen auch dann weiterzubenutzen, wenn die so be-zeichneten Erzeugnisse nicht auf eine Konstruktionsarbeit des Klägers zurückgingen« Hieran habe sich auch durch die spätere Änderung der Firma, die seither
den Namen des Klägers nicht mehr enthielt, nichts geändert» Mit dieser Firmenänderung habe die Beklagte zu 1 ihre Hechte aus der Gebrauchsüberlassung nur bezüglich der Firmenbezeichnung aufgegeben, hingegen das Hecht behalten, den Namen des Klägers zur Warenkennzeichnung weiterzuverwenden» Firmenänderungen seien nichts Ungewöhnliches; mit ihnen habe der Kläger rechnen müssen, als er in die Firmenfortführung und damit auch in die Verwendung von Warenkennzeichnungen mit seinem Namen eingewilligt habe» Bei einer Kommanditgesellschaft besagten die den Familiennamen des Klägers enthaltenden Warenbezeichnungen auch nicht mehr ohne weiteres etwas über den Konstrukteur der Maschinen* Eine darin etwa liegende Xnteressenverschiebung habe der Kläger im Gesellschafttsverträg- in Kauf genommen»
Ergänzend führt das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten zu 2, die sich mit dem Alleinvertrieb der fraglichen Maschinen befaßt, weiter aus, diese Beklagte habe auf Grund des Vertrages vom 26. Juli 1956 vom Kläger das zunächst bis zu dem 31- Dezember 1976 befristete Recht eingeräumt erhalten, die damals noch vom Kläger selbst hergestellten Maschinen unter Verwendung des Namens zu vertreiben» Auch die Hechte und Ff lieh
ten aus diesem Vertrage habe der Kläger in die im Herbst 1957 gegründete Kommanditgesellschaft eingebracht, an deren Stelle die Beklagte zu 1 getreten sei*
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt. Es habe übersehen, daß Verträge über die Benutzung fremder Namen eng auszulegen seien* Es spreche eine Vermutung dafür, daß niemand seinen Familiennamen weiter aus dem
Persönlichkeitsbereich freigeben wolle, als er dies ausdrücklich tue, Y/enn aber in der Einwilligung in die Fortführung des Namens als Firma stillschweigend auch die Erlaubnis liegen solle, den Namen enthaltende Y/arenkennzeichnungen zu verwenden, dann könne einer solchen Erlaubnis jedenfalls keine selbständige Bedeutung zukommen; sie sei vielmehr an das Hecht der Firmenfortführung gebunden und, da auch das Berufungsgericht annehme, daß dieses Hecht von der Beklagten zu 1 aufgegeben v/orden sei, zugleich mit diesem erloschen. Mindestens liege in dem Verzicht auf die Firmenfort-führung zugleich ein stillschweigender Verzicht auf das Recht der entsprechenden Warenkennzeichnung. Was nach der Ansicht des Berufungsgerichts für die Tragweite der Erklärung der Hechtseinräumung gelte (stillschweigende Erstreckung auf das Hecht zur Warenkennzeichnung) , müsse folgerichtig auch für die Erklärung der Aufgabe des Rechts zur Fortführung des fremden Namens angenommen werden.
Schließlich meint die Revision, für den Kläger sei es-immer nur um die Firmenbezeichnung gegangen. Gegen den Gebrauch der Warenkennzeichnung habe er nichts gehabt, solange sein Name in der Firma enthalten gewesen sei. Für die Beklagte zu 1 erkennbare Geschäftsgrundläge sei es daher gewesen, daß diese Rechte nicht getrennt würden. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, den Kläger an seiner Erlaubnis featzuhalten, obgleich sein Name nicht mehr in der Firma erscheine. Ihm werde dadurch die Benutzung seines Namens für seine neuen Konstruktionen unmöglich gemacht.
Biese Angriffe können keinen Erfolg haben.
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JSs handelt sieh um die Auslegung eines Individualvertrages, die im Revisionsrechtszug nur begrenzt der Nachprüfung unterliegt. Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze liegt nicht vor.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision darin beigetreten werden kann, Verträge über die Benutzung fremder Namen als Warenbezeichnung seien allgemein eng auszulegen, und ob das insbesondere für eine Vereinbarung zu gelten hätte, durch die der Namensträger im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages ausdrücklich sein Einverständnis mit der Fortführung der seinen Namen enthaltenden Firma für den Fall seines Ausscheidens aus der Gesellschaft erklärt. Sollte die Revision der Ansicht sein, in einem derartigen Falle müsse sich die Einräumung des Rechts auf Benutzung des Familiennamens zur Kennzeichnung von Waren schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergeben, so könnte dem jedenfalls nicht gefolgt werden.
JSs genügt vielmehr, wenn ein dahingehender Wille der Vertragschließenden unzweideutig aus den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Teile entnommen werden kann. Insoweit hat aber das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, daß der Kläger im Rahmen des von ihm bei der Gesellschaftsgründung eingebrachten Unternehmens seinen Namen bereits vorher als Warenkennzeichnung für die von ihm hergestellten Maschinen verwendet hatte und daß derartige Maschinen weiter von der Gesellschaft hergestellt und von der Beklagten zu 2 unter denselben Bezeichnungen wie zuvor vertrieben werden sollten. Es handelte sich daher lediglich um eine Fortsetzung des schon eingeführten Gebrauchs der Warenkennzeichnung. Bei dieser Sachlage stellt es
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keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger zu dieser Art des Gebrauchs seines Hamens seine Einwilligung erteilt hat* Tatsächlich sind denn auch die von der Kommanditgesellschaft hergestellten Maschinen während der Zugehörigkeit des Klägers zur Gesellschaft weiter unter den seinen Hamen enthaltenden Warenzeichen vertrieben worden* Schließlich enthält das Berufungsurteil auch insoweit keinen Rechtsfehler, als es weiter annimmt, aus der Befugnis zur Warenkennzeichnung folge im Streitfall auch das Recht der Beklagten zu 1, entsprechende Warenzeichen anzu demelden (vgl* RG aaO*)*
b) Die Erlaubnis zur Benutzung des Hamens des Klägers als Warenbezeichnung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit der Aufgabe der den Hamen des Klägers enthaltenden Firmenbezeichnung erloschen* Die Gestattung der Hamenobenutzung erlischt zwar, sofern sie darauf beruhte, daß zwischen den Parteien wirtschaftliche Beziehungen bestanden, in der Regel mit diesen (BGHZ 10, 196 - DUH-Europa). Diese Regel greift jedoch nicht Platz, wenn - wie im Streitfall - die Gestattung sich gerade auch auf den Pall der Beendigung der Beziehungen der Parteien (Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft) erstreckte* Es ist dann vielmehr eine Präge der Auslegung des individuellen Vertrages, welche Veränderungen zu dem Erlöschen der Befugnis zur Benutzung des Hamens als Warenkennzeichnung führen sollten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Änderung der Firmenbezeichnung nicht diese Folge haben sollte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Kläger
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hatte sich ohne zeitliche Grenze mit der Benutzung seines Hamens in der Firma und - wie unter a) dargelegt - auch zur Kennzeichnung der Erzeugnisse der Gesellschaft einverstanden erklärt. Br hatte in die Kommanditgesellschaft sein Unternehmen mit allen Hechten und Verbindlichkeiten, insbesondere mit den sich aus dem Vertrage mit der Beklagten zu 2) ergebenden Hechten eingebracht, die bis 2um 31* Dezember 1976 liefen. Die Beklagte zu 1 hatte ferner auch nach Änderung ihrer Firma ein erhebliches Interesse daran, ihre Maschinen nach wie vor unter der eingeführten Warenbezeichnung auf den Markt zu bringen. Demgegenüber wurden die Interessen des Klägers nicht über das von ihm im Vertrage hingenommene Maß hinaus beeinträchtigt, wenn die Beklagte zu 1 diese Benutzung fortsetzte. Br war insbesondere damit einverstanden, daß auch solche Erzeugnisse der Gesellschaft, die nicht auf seiner Konstruktionsarbeit beruhten, mit seinem Hamen bezeichnet wurden. Bei dieser Intereesenlage kann entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden, der Wille der Parteien sei von vornherein dahin gegangen, bei der hier gegebenen Änderung der Firma solle das Hecht der Benutzung des Hamens des Klägers zur Kennzeichnung der Erzeugnisse der Beklagten zu 1 erlöschen. Ebensowenig kann ein stillschweigender Verzicht der Beklagten zu 1 auf dieses Recht angenommen werden. Daß das Berufungsgericht damit bei der Auslegung der Parteierklärungen nicht folgerichtig verfahren sei, kann nicht anerkannt werden.
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Bei der Bereits erörterten Intereesenlage kann auch nicht von teinem Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rede sein.
Die Revision des Klägers war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO surüekzuweisen.
Krüger-Ni eland Jungbluth Pehle
Sprenkmann Alff