Ein ausländisches Unternehmen, das im Inland durch Lizcnz-einrüumung ein patentrechtlich geschütztes Verfahren unter einer Bezeichnung einführen will, die in der Fachwelt bereits Bekannt geworden ist und die ihm im Heimatland als Warenzeichen geschützt ist, kann gegenüber einer von einem Britten in Kenntnis dieses Sachverhaltes im Inland vorge-nommenen Anmeldung derselben Bezeichnung al3 Warenzeichen den Schutz aus § 826 BGB geltend machen, wenn die Anmeldung in der Absicht geschehen ist, das ausländische Unternehmen durch die störende Wirkung der Anmeldung zu einer bestimmten, den Interessen des Anmelders dienenden Auswertung des geschützten Verfahrens zu veranlassen. Eine Schädigung des ausländischen Unternehmens durch Erschwerung der Auswertung seiner Erfindung ist>auch dann gegeben, wenn es kostenlose Lizenzen zu vergeben beabsichtigt und daboi im Interesse dritter Unternehmen handelt. Juni 1960 ließ der Beklagte zu 2 seine Anmeldung auf die Beklagte zu 1, deren Komplementär er ist, umschreiben - haben das Zeichen Siroset bislang nicht benutzt, sich aber auch geweigert, die Anmeldung zurückzunehmen, wenn ihnen nicht ein Abgeltungsbetrag von 3.500 DM, später herabgesetzt auf 1.500 DH, gezahlt v/erde. Die Zeichenanmeldung durch den Beklagten zu 2, der seit der Übertragung des Rechts aus de* Anmeldung nicht mehr passivlegitimiert sei, habe dem Interesse der Klägerin gedient; deren Weigerung, die geforderten Auslagen zu ersetzen, sei unberechtigt. 1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Anmeldung des Zeichens "SIROSET" zu dem Warenzeichen (Aktenzeichen G MR/VHWz) seit dem 10. der Beklagte zu 2^, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Anmeldung des Zeichens "SIROSET” zu dem Warenzeichen (Aktenzeichen G W/WB Wz) entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar den nach dem 10. I. 1 ♦ Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte zu 2) habe sich durch die Anmeldung des Wortzeichens Siro-set auf seinen Namen bewußt eine wesentliche Voraussetzung dos von ihm angestrebten Alleinvertriebsrechts hinsichtlich des Siroset-Verfahrens verschafft; sein Vorgehen habe Zu diesen Nachteilen rechnet das Berufungsgericht den Zwang, Widerspruch gegen die ..Zeichenanmeldung einzulegen und die vorliegende Klage zu erhebeni ferner hält es für wahrscheinlich, daß die Klägerin Schaden dadurch erlitten hat, daß .sie sich in ihren Dispositionen über eine-sachgerechte Auswertung ihrer Erfindung gestört sah. Die Revision ist der Jfeinung,, durch die angegriffene Zeichenanmeldung habe der Klägerin ein Schaden im Rechtssinne nicht zugefügt werden können; deshalb entfalle auch dem Grunde nach ein Verstoß gegen § 276 BGB unter den Gesichtspunkt des.Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Im einzelnen bringt die Revision vor, b) auch die mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbundenen Kosten könnten nicht herangezogen werden, um die sonst mangels Schadenseintritts fehlende Berechtigung des Klageanspruchs herbeizuführen, denn die nach der Prozeßordnung zu treffende Kostenregelung habe abschließende Bedeutung (BGHZ 24, 263? c) eine Störung in den Dispositionen Uber eine sachgerechte Auswertung scheide schon rein tatsächlich aus; zudem habe die Klägerin selber mangels eigenen Geschäftsbetriebes niemals eigenen Warenzeichehschutz erlangen können; irgendein sehutzvhirdiger Besitzstand der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung Siroset sei im Zeitpunkt der angegriffenen Anmeldung nicht vorhanden gewesen; ihr in Australien etwa erworbener Besitzstand sei rechtlich unerheblich; der Pachvortrag in Deutschland habe noch keinen inländischen Besitzstand zu begründen vermocht; der Klägerin könne deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse zugebilligt v/erden, ihr Verfahren in Deutschland unter dem Zeichen Siroset in den Verkehr zu bringen. darüber enthält, ob die für ein Verfahren verwendete Bezeichnung Siroset zugleich als Bestandteil des Namens der Klägerin herausgestellt worden ist* oder ob die Verwendung eines Warenzeichens Siroset durch die Beklagten die Gefahr einer Verwechslung mit einem zur namensmäßigen Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerin geeigneten Bestandteil ihres vollständigen Namens begründen könnte, muß diese Präge für die ßevisionsinstanz auf sich beruhen . Nach dem festgestellten Sachverhalt ist allerdings ferner zweifeihaft, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, den Beklagten zu 2 hätten auf Grund von Vertragsverhandlungen gesteigerte Rechtspflichten getroffen, die eine Anmeldung der Bezeichnung Siroset zu dem Wärenzoichenregister als Verstoß gegen freue- odor Obhutspflichten erscheinen lassen würde (§ 276 BGB), Fraglich ist schon, ob bereits Vertragsverhandlungen Vorgelegen haben, welche zu einem Vertrauen der: Klägerin in das Verhalten des Beklagten geführt und deshalb die Grundlage derartiger Pflichten hätten bilden können, oder ob es sich nur um einen erfolglosen Versuch des Beklagten gehandelt hat, zu VertragsVerhandlungen mit vertretungsberechtigten Organen der Klägerin zu gelangen, ein Versuch, bei dem der ersichtlich nicht zu Verhandlungen bevollmächtigte Br, nur als ein© Art Bote der Er- Eine Aufklärung des Tatbestandes nach dieser Richtung 1st jedoch nicht erforderlich, da das die Rechtswid-rigkeit der Zcichenanraeldung durch den Beklagten begründende Moment nicht erst in der Anbahnung von Vertragsverhandlungen mit der Klägerin liegt. Das ergibt sich schon aus der Erwägung, daß das Verhalten des Beklagten rechtlich nicht anders zu beurteilen sein kann, wenn man von dem Versuch, zu Vertragsverhandlungen zu gelangen, absieht und unterstellt, der Beklagte hätte nach Kenntnisnahme von dem öffentlichen Vortrag des Dr. 2^^^ in der vom Berufungsgericht festgestellten, noch näher zu erörternden Absicht zunächst das Warenzeichen Sirooet für sich angemeldet und erst dann Vertragsver-hnndlungen mit der Klägerin auf genommen. Dieser Befugnis hätte es nach dem deutschen Warenzeichenrecht auch nicht entgegengestanden, wenn das angemeldete Zeichen bereits vor der Anmeldung von Dritten im Inland - ohne Eintragung im.* Ber vorliegende Streitfall weist demgegenüber allerdings den Unterschied auf, daß das angemoldete Zeichen in Zeitpunkt der angegriffenen Anmeldung im Inland noch nicht als WarenbeZeichnung benutzt worden war; hier lag zu diesem Zeitpunkt lediglich die in einem öffentlichen Pachvortrag bekanntgemachte Absicht der Klägerin vor, die Bezeichnung Siroset für ein patentrechtlich geschütztes Verfahren im Inland zu benutzen bzw. Entgegen der Altsicht der Revision schließt dieser Unterschied jedoch ein Vorgehen der Klägerin gegen die angegriffene Zeichonannioldung des Beklagten zu 2 unter anderen als waronzcichenrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus; namentlich spielt es unter diesen Gesichtspunkten Dem Verfahren, für das die Klägerin Patentschutz besaß, wurde nicht nur von den Parteien, sondern innerhalb der Fachwelt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung Man kann mindestens sagen, daß es im Begriff war, unter dieser Bezeichnung den beteiligten Fachkreisen als etwas wirtschaftlich Bedeutungsvolles bekannt zu werden, als der Beklagte zu 2 in Kenntnis dieses Sachverhalts sich anschickte, das Wortzeichen Siroset für Appreturmittel des in Frage kommenden Anwendungsbereichs für sich anzu demelden. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat er die Anmeldung nicht im Interesse der Klägerin, sondern nur zu dem Zweck vorgenommen, bei den von ihm beabsichtigten Vertragsverhandlungen mit der Klägerin dieser gegenüber eine günstige Position zu haben; er hat das Zeichen, da es zu erfolgreichen Vertragsverhandlungen nicht gekommen ist, auch nicht benutzt. a) Diese Umstände in ihrer Zusammenfassung rechtfertigen die Annahme, daß der Beklagte zu 2 durch die Zeichenanmeldung gegen § 826 BGB verstoßen hat - für die Anv/endung des § 1 UWG reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dagegen nicht aus..-, Auch, wenn die Klägerin mangels eigenen Geschäftsbetriehes rechtlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, für sich seihst in der Bundesrepublik Deutschland Warenzeichenschutz zu begründen, war sie nicht gehindert, gegenüber Dritten, die das Siroset-Verfahren mit ihrem Einverständnis anwenden wollten, die Erteilung der patentrechtlichen Erlaubnis von der Benützung der Bezeichnung Siroset-Verfahren abhängig zu machen, unter der dieses Verfahren in den beteiligten Fachkreisen bekannt geworden war* Im Hinblick auf den patentrochtlichen Schutz barg jede Benutzung der Bezeichnung Siroset für die in der Zeichenanmeldung des Beklagten zu 2 aufgeführten Appreturmittel die Gefahr einer'Irreführung der beteiligten Kreise, falls ea sich hierbei nicht um die für das Verfahren der Klägerin erforderlichen Mittel handelte? Die vom Berufungsgericht festgestellte Absicht des Beklagten zu 2 ging daher im Ergebnis darauf, die Klägerin in derjenigen Auswertung ihrer patentrechtlichen Befugnisse, die sie in dem öffentlichen Vortrag im November 1957 als beabsichtigt hatte darlegen lassen, zu behindern und sie statt dessen unter Ausnutzung der durch die Anmeldung des Warenzeichens erworbenen formalen Rechtootel-lung zu einem anderen, den Interessen des Beklagten dienenden Vorgehen zu veranlassen. Eine solche Unsicherheit v/ar deshalb auch geeignet, Dritte von der Anwendung des Siroset-Verfahrens abzuhalten und Verhandlungen der Klägerin.über, die Erteilung patentrechtlicher Lizenzen hinsichtlich des ihr geschützten Verfahrens auch dann zu erschweren, wenn.die Verfahrenslizenzen kostenlos angeboten wurde, die Klägerin aber sicherstellen wollte, daß die mit dem Verfahren behandelten Wollerzeugniose unter der Bezeichnung Siroset, unter der das Verfahren in der .Fachwelt bereits bekannt geworden war und für die im Ausland bereits Warenzeichenschutz erworben v/ar, auch im Inland auf den Harkt kamen. Diese Behinderung in der Auswertung des Siroset-Verfahrens ist hiernach ais eine durch die angegriffene Zeichenanmeldung bewirkte Schädigung der Klägerin anzusehen. Die Annahme eines Schadens im Rochts-3innc wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin bei der Auswertung der Erfindung im Interesse der australischen Industrie handelte und ferner kein Entgelt für die Lizenzgew*hrung zu fordern beabsichtigte. Mit dem von der Revision angeführten Pall, daß der Patentinhaber vom Lizenznehmer voll abgefunden worden ist und deshalb durch Verletzungen des Patents nicht mehr an seinem Vermögen geschädigt werden kann (RGZ 136, 320, 321), läßt der vorliegende Sachverhalt sich nicht vergleichen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, denn die Anwendung des § 826 BGB setzt insoweit nur voraus, daß der Vorsatz des Beklagten auf Schädigung eines anderen gerichtet ist, nicht aber, daß diese die Triebfeder seines Handelns bildete. mögensschädigung der Klägerin gewesen sein sollte, würde das ater nicht die Tatsache ausräumen können, daß - wie das Berufungsgericht feststeilt - der nächste, von den Beklagten zu 2 auch erkannte Erfolg seines Vorgehens die Einengung der Klägerin in der Auswertung ihrer Rechte war, wio sie diese in Aussicht genommen und bereits öffentlich dargelegt hatte. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts war ihm bekannt, daß die wirtschaftlichen Pläne der Klägerin in eino andere Richtung gingen, bei der von einem Allein-vertriobsrecht des Beklagten keine Rede sein konnte. Biese Pflicht obliegt, v/ie das Berufungsgericht insoweit von der Revision nicht angegriffen, v/eiter dargelegt hat, auch der Beklagten zu 1, seitdem die Anmeldung auf Veranlassung des Beklagten zu 2 auf sie ungeschrieben worden ist. Gleichwohl ist der Klägerin aber ein Vermögensschaden mit Wahrscheinlichkeit schon dadurch entstanden, daß sie sich bei angemessener Wahrnehmung ihrer Rechte veranlaßt sehen konnte, einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt:, mit einem Vor gehen -'gegen die Zeichenanmeldung zu beauftragen. Auf sich beruhen kann hiernach, ob die Klägerin auch hatte geltend machen können, daß dem Beklagten für den Pall einer Weigerung der Klägerin, zu einem Übereinkommen mit ihm 2U gelangen, der Wille zur Benutzung des angemeldeten Zeichens fehlte (f l WZG). In jedem Palle sind unter den gegebenen Umständen die Aufwendungen, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Patentanwalts mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der rechtswidrigen Anmeldung des Warenzeichens durch den Beklagten zu 2 notwendig erwachsen sind und noch entstehen, ein durch diese Anmeldung adäquat verursachter Schoden, ohne daß es darauf ankommt, ob auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht. Soweit die Klägerin hei ihrer Rechtsverfolgung durch Erhebung eines unbegründeten Rechtsbehelfs, wie des Widerspruchs, zusätzliche- Aufwendungen gemacht haben sollte, steht ihr allerdings ein materiellrechtlicher Anspruch nicht zu, da derartige Kosten nicht als adäquat verursacht anzusehen sind; einer Heranziehung des § 254 BGB bedarf es insoweit nicht. Ein solcher Ausschluß ist z.E, aus sozialen Gründen für den Arbeitsgerichtsprozeß und im Hinblick auf die stabilisierende Bedeutung der Kostenrogc-lung des Strafprozesses im Verhältnis zu dem Angeklagten für die Kosten einer erfolglosen Nebenkloge bejaht worden (vgl. Einer weiteren Klärung bedarf es jedoch auch in diesom Punkte nicht, da jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit schon durch die unter 3 erörterte Erschwerung der Auswertung des Siroset-Verfahrens ein Vermögensschaden der Klägerin eingetreten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Organisation der Klägerin nach ihrer Satzung auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist oder nicht, denn jedenfalls obliegt der Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen satzungsge-mäß die Auswertung des hier fraglichen Patentrechts.
\ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ^s' P^v P ß'ps<5_ BGB § 826 A, Gd; UWG § 1 S i r o s e t Ein ausländisches Unternehmen, das im Inland durch Lizcnz-einrüumung ein patentrechtlich geschütztes Verfahren unter einer Bezeichnung einführen will, die in der Fachwelt bereits Bekannt geworden ist und die ihm im Heimatland als Warenzeichen geschützt ist, kann gegenüber einer von einem Britten in Kenntnis dieses Sachverhaltes im Inland vorge-nommenen Anmeldung derselben Bezeichnung al3 Warenzeichen den Schutz aus § 826 BGB geltend machen, wenn die Anmeldung in der Absicht geschehen ist, das ausländische Unternehmen durch die störende Wirkung der Anmeldung zu einer bestimmten, den Interessen des Anmelders dienenden Auswertung des geschützten Verfahrens zu veranlassen. Eine Schädigung des ausländischen Unternehmens durch Erschwerung der Auswertung seiner Erfindung ist>auch dann gegeben, wenn es kostenlose Lizenzen zu vergeben beabsichtigt und daboi im Interesse dritter Unternehmen handelt. BGH, Urt. v. 11. November 1966 - Ib ZR 91/64 - OLG Büoaeldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZK 91/64 URTEIL Verkündet am 11* November 1966 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter ' der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. der Firma & Co. KG, Tuchfabrik, NI___ straße fP, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Tuchfabrikanten Joachim Gi den Tuchfabrikanten Joachim straße Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br * gegen die ___ nisation, M____ ten durch die ” __ and Orga- , Australien, Street» vertre- Vnämlich die Herren B| Klägerin und Revisionsbeklagtc, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ihr. V Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Kr^ger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Sprenkmann, 3)r. Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine durch australisches Gesetz vom 25. März 1949 gegründete juristische Person mit dem Sitz in Artikel 8 des genannten Gesetzes verleiht der Klägerin die Fähigkeit, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, zu klagen und verklagt zu werden. Als Aufgabe ist der Klägerin im Gesetz (Art. 9) u.a. die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen zur Förderung der australischen Industrien zugewiesen. Rach Art. 27 des Gesetzes sollen insbesondere alle Erfindungen, die durch Beamte oder Angestellte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin gemacht werden, Eigentum der Klägerin sein und von ihr unter bestimmten Bedingungen ausgewertet werden können. . Die Klägerin hat unter maßgeblicher Mitarbeit eines Dr. ein Verfahren zur Erzielung dauerhafter Bügel- falten und Plissierungen in VollerZeugnissen entwickelt und für dieses Verfahren in zahlreichen Staaten, auch in der Bundesrepublik Deutschland, Patente angemeldet, diesen Schutz auch zu dem Teil schon erwirkt. Das Verfahren wird als "Siroset"-Verfahren Bezeichnet. Dieser Ausdruck ist abgeleitet aus den Anfangsbuchstaben S I R Ö der in dem Namen der Klägerin enthaltenen Hauptwörter sowie aus dem daran gehängten englischen Wort set. Technisches Ziel des Verfahrens ist es, durch Behandlung mit einem Ammoniumsalz der schwefelhaltigen Thioglykolsäure fertigen Kleidungsstücken, die aus reinen ■Wolistoffen hergestellt sind, gegenüber der Einwirkung von Feuchtigkeit möglichst die gleiche Formund Faltenbeständigkeit zu verleihen, wie Kleidungsstücken aus synthetischer Faser. Mittelbares Ziel ist die allgemeine Förderung des Wollabsatzes;, die Australien als hauptsächlichem Herstellerland zugute kommen muß. Das Wort Siroset hat die Klägerin am 27. November 1957 in Australien und im laufe des Jahres 1958 in zahlreichen anderen Staaten als Ware n z e i c h e n angemeldet bsw. eintragen lassen. , --i ■ im November 1957 legte Dr. D!HH das Sir ose t-Verf ähren im Rahmen eines Vortrages im Deutschen Wollforschung3-institut in Aachen dar, worüber die Fachpresse berichtete. Über die Absichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswertung äußerte Dr. DJQBfc, daß das Verfahren möglichst umfassend von allen geeigneten Textilbetrieben im Wege einer kostenlosen Lizenz angewandt werden solle. Der Beklagte zu 2 - Tuchfabrikant - gewann Interesse an einer industriellen Auswertung des Verfahrens in Deutschland, sprach darüber mit dem Leiter des Deutschen Wollforschungß-instituts, Professor Z4flfc, und suchte am 9. Dezember 1957 Dr. in Paris auf, um ihn davon zu überzeugen, daß die Auswertung des Verfahrens in Gestalt eines Allein-Vertriebsrechts hinsichtlich eines Markenartikels wirtschaftlich richtiger sei. Am 7» Januar 1958 holte der Beklagte zu 2 wegen der Erwirkung eines, inländischen Warenzeichenschutzes für die Bezeichnung Siroset Patentanwalt liehen Hat ein. Mit Schreiben vom 15. Januar an Dr. wiederholte der Beklagte,zu 2 seine in Paris unterbreiteten Vorschläge und bat j mit den maßgebenden Herren der Klägerin die gegebenen Anregungen zu überlegen und ihm gegebenenfalls die Alleinlizenz für die Bundesrepublik oder für Europa einzuräumen. Br. 1^10 erwiderte am 22. Januar kurz, er werde die Angelegenheit vor die Executive der Klägerin bringen und den Beklagten Bpäter über das Ergebnis unterrichten. Eine Besprechung vom 23. Januar 1958 zwischen dem Beklagten und seinen Patentanwälten führte zu einer am 29. Januar 1958 vorgenommenen Anmeldung des Wortzeichens "Siroset" zugunsten des Beklagten für Appreturmittel, nämlich Mittel zur Herstellung von beständigen Palten in Volltextilien, Wollgeweben, Wollstrickwören und in Wirkwaren. Hach Bekanntmachung dieser Anmeldung erhob die Klägerin Widerspruch. Eine eigene Anmeldung des Zeichens SI-RO-SET nahm die Klägerin erst am 5./6. August; 1958 vor^ 3m Prühjahr I960 hat das Internationale Wollsekretariat eine Warenzeichen-Gemeinschaft Wolle e.V. gegründet. Biese hat im Einvernehmen mit der Klägerin das Wort "Siroset" in verschiedenem Schriftbild am 5. Juli uhÄ 16; September I960 als Verbands Zeichen angemeldet. Die Mitglieder dieses Vereins benutzen diese Zeichen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Die Beklagten - am 10. Juni 1960 ließ der Beklagte zu 2 seine Anmeldung auf die Beklagte zu 1, deren Komplementär er ist, umschreiben - haben das Zeichen Siroset bislang nicht benutzt, sich aber auch geweigert, die Anmeldung zurückzunehmen, wenn ihnen nicht ein Abgeltungsbetrag von 3.500 DM, später herabgesetzt auf 1.500 DH, gezahlt v/erde. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten die Zurücknahme' der Warenzeichenanmeldung G ^H/VfcWz "Siroset" durch die Beklagte zu 1, außerdem die Peststellung, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch zu dem Schadensersatz verpflichtet seien. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Klägerin sei nicht partei- und „prozeßfähig, gehe übrigens mit ihrem Prozeßbegehren auch über ihre satzungsgemäßen Zwecke hinaus. Ein Vermögensschaden könne ihr nicht entstanden sein oder entstehen. Die Zeichenanmeldung durch den Beklagten zu 2, der seit der Übertragung des Rechts aus de* Anmeldung nicht mehr passivlegitimiert sei, habe dem Interesse der Klägerin gedient; deren Weigerung, die geforderten Auslagen zu ersetzen, sei unberechtigt. > • Das.Bandgericht hat - unter Abweisung der weitcr-gehendon Klage gegen den Beklagten zu 2 - dahin erkannt: I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patentamt in München zu erklären, daß sie die unter dem Aktenzeichen G Wz bekanntgemachto Warenzeichenanmel- dung "SIR05E2?" vom 29. Januar 1958 zurücknohmo. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, 1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Anmeldung des Zeichens "SIROSET" zu dem Warenzeichen (Aktenzeichen G MR/VHWz) seit dem 10. Juni I960 entstanden ist und noch entstehen v/ird; 2. der Beklagte zu 2^, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Anmeldung des Zeichens "SIROSET” zu dem Warenzeichen (Aktenzeichen G W/WB Wz) entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar den nach dem 10. Juni I960 entstandenen und noch entstehenden Schaden als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1). Die dagegen von den Beklagten erhobene Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung entBCheidungserheblicher Rechtsfragen zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. I. 1 ♦ Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte zu 2) habe sich durch die Anmeldung des Wortzeichens Siro-set auf seinen Namen bewußt eine wesentliche Voraussetzung dos von ihm angestrebten Alleinvertriebsrechts hinsichtlich des Siroset-Verfahrens verschafft; sein Vorgehen habe ,r/ A-:, II'' llll''- II' 'V • ' '•I-S--I : I-I-'" ' ‘ iiil. II: ^ fl' .den''Zweck gehabt, ^dQg'föJteerln gegenüber eine günstigere Vorhandlungsp os ition zu gewinnen..Dieses Verhalten verstoße,, wenn nicht sogar - wie das Landgericht angenommen hatte - gegen § 826 BGB, so doch jedenfalls gegen die Treue- und Sorgfaltspflicht, die der Beklagte als Verhandlungspartner der Klägerin gegenüber schuldete; die ZeichenamaeIdung sei erkennbar den Interessen der Klägerin zuwidergelaufen, die das vom Beklagten vorgeschlagene Vorgehen als eine Erschwerung und Verteuerung der Anwendung des Siroset-Verfahrens angesehen habe. Dem -\ \ ' ii v. Beklagten könne nicht geglaubt werden, daß er bei der Anmeldung des^Warenzeichens im Interesse der Klägerin Ihabelhandeln. wollen. Die angegriffene Zeichenanmeldung und ihre Übertragung auf die Beklagte zu 1 hätten auch zu Vermögensnachteilen der Klägerin geführt. Zu diesen Nachteilen rechnet das Berufungsgericht den Zwang, Widerspruch gegen die ..Zeichenanmeldung einzulegen und die vorliegende Klage zu erhebeni ferner hält es für wahrscheinlich, daß die Klägerin Schaden dadurch erlitten hat, daß .sie sich in ihren Dispositionen über eine-sachgerechte Auswertung ihrer Erfindung gestört sah. 2. Die Revision ist der Jfeinung,, durch die angegriffene Zeichenanmeldung habe der Klägerin ein Schaden im Rechtssinne nicht zugefügt werden können; deshalb entfalle auch dem Grunde nach ein Verstoß gegen § 276 BGB unter den Gesichtspunkt des.Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Im einzelnen bringt die Revision vor, a} der Widerspruch der Klägerin gegen die Zeichenan-moldung sei, da die Klägerin nicht Inhaberin der Rechte aus einer älteren Anmeldung sei, ohne jede Berechtigung erhoben worden; die mit ihm verbundenen Kosten stellten daher keinen adäquat verursachten Schaden dar; b) auch die mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbundenen Kosten könnten nicht herangezogen werden, um die sonst mangels Schadenseintritts fehlende Berechtigung des Klageanspruchs herbeizuführen, denn die nach der Prozeßordnung zu treffende Kostenregelung habe abschließende Bedeutung (BGHZ 24, 263? 266); c) eine Störung in den Dispositionen Uber eine sachgerechte Auswertung scheide schon rein tatsächlich aus; zudem habe die Klägerin selber mangels eigenen Geschäftsbetriebes niemals eigenen Warenzeichehschutz erlangen können; irgendein sehutzvhirdiger Besitzstand der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung Siroset sei im Zeitpunkt der angegriffenen Anmeldung nicht vorhanden gewesen; ihr in Australien etwa erworbener Besitzstand sei rechtlich unerheblich; der Pachvortrag in Deutschland habe noch keinen inländischen Besitzstand zu begründen vermocht; der Klägerin könne deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse zugebilligt v/erden, ihr Verfahren in Deutschland unter dem Zeichen Siroset in den Verkehr zu bringen. Der ihr zustehende patentrechtliche Schutz genüge ihren Interessen vollkommen. Eine tatsächliche Störung durch die angegriffene Anmeldung sei deshalb nicht als Eingriff in rin Vermögensrecht zu werten. Ein ^Vermögensschaden in der Person der Klägerin sei schließlich auch deshalb zu verneinen, weil die Klägerin kostenlose Lizenzen gewähre. II. Diese Angriffe der Revision können das Ergebnis des Berufungsurteils nicht'in Präge stellen. 1. Während das Landgericht den Klageanträgen in erster Linie auf Grund des § 12 BGB stattgegeben hatte, geht das Berufungsurteil auf die Präge des namensrechtlichen Schutzes nicht ein. Da das Berufungsurteil auch keine Peststellungen darüber enthält, ob die für ein Verfahren verwendete Bezeichnung Siroset zugleich als Bestandteil des Namens der Klägerin herausgestellt worden ist* oder ob die Verwendung eines Warenzeichens Siroset durch die Beklagten die Gefahr einer Verwechslung mit einem zur namensmäßigen Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerin geeigneten Bestandteil ihres vollständigen Namens begründen könnte, muß diese Präge für die ßevisionsinstanz auf sich beruhen . 2. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist allerdings ferner zweifeihaft, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, den Beklagten zu 2 hätten auf Grund von Vertragsverhandlungen gesteigerte Rechtspflichten getroffen, die eine Anmeldung der Bezeichnung Siroset zu dem Wärenzoichenregister als Verstoß gegen freue- odor Obhutspflichten erscheinen lassen würde (§ 276 BGB), Fraglich ist schon, ob bereits Vertragsverhandlungen Vorgelegen haben, welche zu einem Vertrauen der: Klägerin in das Verhalten des Beklagten geführt und deshalb die Grundlage derartiger Pflichten hätten bilden können, oder ob es sich nur um einen erfolglosen Versuch des Beklagten gehandelt hat, zu VertragsVerhandlungen mit vertretungsberechtigten Organen der Klägerin zu gelangen, ein Versuch, bei dem der ersichtlich nicht zu Verhandlungen bevollmächtigte Br, nur als ein© Art Bote der Er- klärungen des Beklagten aufgetreten wäre. Wie das Berufungsgericht feststollt, hatte D;r. 1^^^ bei dem Besuch des Beklagten in Paris sich damit begnügt, die Vorschläge des Beklagten anzuhören. Bin in diesem Stadium stecken gebliebener einseitiger Versuch, Vertragsverhandlungen anzubahnen, würde jedenfalls nicht ohne weiteres die rechtliche Grundlage einer vertragsähnlichen Haftung 10 - bilden und daher nicht ein Verhalten als Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin erscheinen lassen können, das ohne diesen Versuch als rechtmäßig gelten müßte. Eine Aufklärung des Tatbestandes nach dieser Richtung 1st jedoch nicht erforderlich, da das die Rechtswid-rigkeit der Zcichenanraeldung durch den Beklagten begründende Moment nicht erst in der Anbahnung von Vertragsverhandlungen mit der Klägerin liegt. Das ergibt sich schon aus der Erwägung, daß das Verhalten des Beklagten rechtlich nicht anders zu beurteilen sein kann, wenn man von dem Versuch, zu Vertragsverhandlungen zu gelangen, absieht und unterstellt, der Beklagte hätte nach Kenntnisnahme von dem öffentlichen Vortrag des Dr. 2^^^ in der vom Berufungsgericht festgestellten, noch näher zu erörternden Absicht zunächst das Warenzeichen Sirooet für sich angemeldet und erst dann Vertragsver-hnndlungen mit der Klägerin auf genommen. 3. Der Beklagte zu 2 war zv/ar unter rein Warenzeichen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gehindert, zur Eintragung in das dafür bestimmte Register ein Warenzeichen anzu demelden, das bis dahin nur in einem ausländischen Staat als Warenzeichen der Klägerin eingetragen war. Dieser Befugnis hätte es nach dem deutschen Warenzeichenrecht auch nicht entgegengestanden, wenn das angemeldete Zeichen bereits vor der Anmeldung von Dritten im Inland - ohne Eintragung im.* Warenzeichenregister - als Warenbezeichnung benutzt worden wäre, sofern diese Benutzung nicht zu einer Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG geführt hatte. Auch zugunsten einer Vorbenutzung im Ausland kann warenzeichen-rechtlich selbst dann nichts anderes gelten, wenn das im Ausland eingetragene Yferenzeichen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Benutzung genommen worden ist. 11 ohne daß ein im Inland wirksamer förmlicher Zeichenschutz erworben wurde. Sc ist jedoch schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts im Verhältnis zwischen dem Inhaber des eingetragenen Warenzeichens und dem Vorbenutzer anerkannt worden, daß ein durch die Benutzung als Warenbezeichnung geschaffener tatsächlicher Zustand Anspruch auf Schutz vor dem aus dom eingetragenen Warenzeichen hergeleitcten Verbietungsrecht haben k a n n, und daß insbesondere ein Zeichen, das mit einer auf Grund der §§ 1 UWG, 826 BGB oder unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten zu mißbilligenden Zielsetzung erworben worden ist, dom Unterlassungs- und löschungsanspruch des Vorbenutzers ausge3etzt sein kann (RG MuW XXVI, 287, 290 -Kneipp-Bild; MuW XXX, 567» 569 - Brinkmanns Stolz). Bor Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgesetzt (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Bolex; 1962, 522, 524 - Ribana; Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1966, Ib ZR 120/63, Modess zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt). Ber vorliegende Streitfall weist demgegenüber allerdings den Unterschied auf, daß das angemoldete Zeichen in Zeitpunkt der angegriffenen Anmeldung im Inland noch nicht als WarenbeZeichnung benutzt worden war; hier lag zu diesem Zeitpunkt lediglich die in einem öffentlichen Pachvortrag bekanntgemachte Absicht der Klägerin vor, die Bezeichnung Siroset für ein patentrechtlich geschütztes Verfahren im Inland zu benutzen bzw. durch Britte benutzen zu lassen. Entgegen der Altsicht der Revision schließt dieser Unterschied jedoch ein Vorgehen der Klägerin gegen die angegriffene Zeichonannioldung des Beklagten zu 2 unter anderen als waronzcichenrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus; namentlich spielt es unter diesen Gesichtspunkten 12 - keine entscheidende Rolle,-.ob die Klägerin, etwa v/eil oie über einen eigenen Geschäftsbetrieb nicht verfügte, für die fiagliche Bezeichnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aeIber den Schutz eines eingetragenen T./arenzeichens nicht hätte erlangen können. Entscheidend ist allein, ob in der angegriffenen Anmeldung ein gegen die Klägerin gerichteter Verstoß insbesondere gegen § 1 U¥G oder § 826 BGB zu erblicken ist, der ihr das Recht gibt, im Y/ege des Schadensersatzes (§ 249 BGB) die Zurücknahme der Anmeldung zu fordern. Die bloße Kenntnis des Beklagten zu 2 von der Be-nutsungsabsicht der Klägerin reicht allerdings zur Bejahung eines Sittenverstoßes ebensowenig aus, wie in den bisher entschiedenen Fällen der Anmeldung eines im Inland vorbenutzten Zeichens die Kenntnis von der Vorbenutzung. Von erheblicherer Bedeutung ist es. dagegen, wenn die Anmeldung in der Absicht vorgenommen wird, dem Dritten den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren. Es kommt indessen stets auf die gesamten Umstände des jeweiligen Falles an. In den meisten bisher entschiedenen Fällen bildote das .'Bestehen eines sog. schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers den für sich allein allerdings noch nicht ausreichenden Ansatzpunkt für einen derartigen deliktischen Schutz; ein solcher inländische^ Besitzstand ist jedoch nicht der einzige insoweit in Betracht kommende besondere Umstand. 4. Da vorliegenden Streitfall ist nach dem festgestellten Sachund Streitstand das Folgende entscheidend: Dem Verfahren, für das die Klägerin Patentschutz besaß, wurde nicht nur von den Parteien, sondern innerhalb der Fachwelt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung beigemessen; es wurde in der Fachwelt als Siroset-Verfahren bezeichnet. Man kann mindestens sagen, daß es im Begriff war, unter dieser Bezeichnung den beteiligten Fachkreisen als etwas wirtschaftlich Bedeutungsvolles bekannt zu werden, als der Beklagte zu 2 in Kenntnis dieses Sachverhalts sich anschickte, das Wortzeichen Siroset für Appreturmittel des in Frage kommenden Anwendungsbereichs für sich anzu demelden. Der Beklagte zu 2 hatte im Zeitpunkt der Anmeldung keinen eigenen Geschäftsbetrieb; daran fehlt es auch weiterhin. Er war deshalb nicht berechtigt, das Zeichen auf seinen Damen anzu demcl-den. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat er die Anmeldung nicht im Interesse der Klägerin, sondern nur zu dem Zweck vorgenommen, bei den von ihm beabsichtigten Vertragsverhandlungen mit der Klägerin dieser gegenüber eine günstige Position zu haben; er hat das Zeichen, da es zu erfolgreichen Vertragsverhandlungen nicht gekommen ist, auch nicht benutzt. a) Diese Umstände in ihrer Zusammenfassung rechtfertigen die Annahme, daß der Beklagte zu 2 durch die Zeichenanmeldung gegen § 826 BGB verstoßen hat - für die Anv/endung des § 1 UWG reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dagegen nicht aus..-, y Auch, wenn die Klägerin mangels eigenen Geschäftsbetriehes rechtlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, für sich seihst in der Bundesrepublik Deutschland Warenzeichenschutz zu begründen, war sie nicht gehindert, gegenüber Dritten, die das Siroset-Verfahren mit ihrem Einverständnis anwenden wollten, die Erteilung der patentrechtlichen Erlaubnis von der Benützung der Bezeichnung Siroset-Verfahren abhängig zu machen, unter der dieses Verfahren in den beteiligten Fachkreisen bekannt geworden war* Im Hinblick auf den patentrochtlichen Schutz barg jede Benutzung der Bezeichnung Siroset für die in der Zeichenanmeldung des Beklagten zu 2 aufgeführten Appreturmittel die Gefahr einer'Irreführung der beteiligten Kreise, falls ea sich hierbei nicht um die für das Verfahren der Klägerin erforderlichen Mittel handelte? zu deren Herstellung und Vertrieb aber infolge des Patentschutzes die Genehmigung der Klägerin notwendig war. Aus der geschilderten läge ergab sich, daß die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung Siroset für das ihr geschützte Verfahren oder die dazu notwendigen Appreturmittel dadurch sicherstellen konnte, daß sie die Erteilung patentrechtlicher Lizenzen von der Beachtung derjenigen Benutzungsregelung abhängig machte, die für die Bezeichnung Siroset als zweckdienlich erscheinen mußte (vgl, den ähnlich liegenden Pall BGH GRUR I960, 144, 145 - Bambi). Die vom Berufungsgericht festgestellte Absicht des Beklagten zu 2 ging daher im Ergebnis darauf, die Klägerin in derjenigen Auswertung ihrer patentrechtlichen Befugnisse, die sie in dem öffentlichen Vortrag im November 1957 als beabsichtigt hatte darlegen lassen, zu behindern und sie statt dessen unter Ausnutzung der durch die Anmeldung des Warenzeichens erworbenen formalen Rechtootel-lung zu einem anderen, den Interessen des Beklagten dienenden Vorgehen zu veranlassen. Darin liegt ein Mißbrauch dieser Rechtsstellung, zu demal der Beklagte zu 2 persönlich im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den für eine Warenzeichenanmeldung erforderlichen Geschäftsbetrieb innehatte und er aus den dargelegten Gründen nicht einmal in der Lage gewesen wäre, das angemeldete Zeichen ohne Zustimmung der Klägerin zu benutzen. Der Zweck der Anmeldung erschöpfte sich hiernach in einer gegen die Klägerin gerichteten Sperrwirkung. b) Entgegen der Auffassung der Revision wurde der Klägerin durch die angegriffene Zeichenanmeldung auch ein Schaden im Sinne des § 826 BGB zugefügt, worunter jede Beeinträchtigung von Rechtsgütern einschließlich des Vermögens als solchen zu vorstehen ist (Erman, BGB, 3. Auf 1., § 249 Anm. 2; Larenz, Schuldrecht II, 6. Aufl„, § 66 III; Esser, Schuldrecht, 2. Aufl., § 202 Hr. 3). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, v/ar die Zeichenanmeldung geeignet, die Klägerin in ihren Dispositionen über eine sachgerechte Auswertung ihrer Erfindung zu stören. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Lebenserfahrung, wonach das Vorliegen einer älteren Anmeldung einer Bezeichnung als Warenzeichen bei Dritten eine erhebliche Unsicherheit darüber herbeiführen muß, ob sie dieselbe Bezeichnung für ein der Bearbeitung von V/aren dienendes Verfahren benutzen dürfen. Eine solche Unsicherheit v/ar deshalb auch geeignet, Dritte von der Anwendung des Siroset-Verfahrens abzuhalten und Verhandlungen der Klägerin.über, die Erteilung patentrechtlicher Lizenzen hinsichtlich des ihr geschützten Verfahrens auch dann zu erschweren, wenn.die Verfahrenslizenzen kostenlos angeboten wurde, die Klägerin aber sicherstellen wollte, daß die mit dem Verfahren behandelten Wollerzeugniose unter der Bezeichnung Siroset, unter der das Verfahren in der .Fachwelt bereits bekannt geworden war und für die im Ausland bereits Warenzeichenschutz erworben v/ar, auch im Inland auf den Harkt kamen. Diese Behinderung in der Auswertung des Siroset-Verfahrens ist hiernach ais eine durch die angegriffene Zeichenanmeldung bewirkte Schädigung der Klägerin anzusehen. Die Annahme eines Schadens im Rochts-3innc wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin bei der Auswertung der Erfindung im Interesse der australischen Industrie handelte und ferner kein Entgelt für die Lizenzgew*hrung zu fordern beabsichtigte. Ein Patentinhaber ist, wenn er 16 - in der Auswertung seines Rechts gehindert wird, im Rechtssinne auch dann geschädigt, wenn er bei der Auswertung im Interesse Dritter oder gar gemeinnützig zu handeln beabsichtigt, oder aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird. Mit dem von der Revision angeführten Pall, daß der Patentinhaber vom Lizenznehmer voll abgefunden worden ist und deshalb durch Verletzungen des Patents nicht mehr an seinem Vermögen geschädigt werden kann (RGZ 136, 320, 321), läßt der vorliegende Sachverhalt sich nicht vergleichen. c) Es muß ferner davon ausgegangen werden, daß jedem Kaufmann, der - wie das Berufungsgericht dies bezüglich des Beklagten zu 2 feststellt - die Verhandlungs-Position seines Verhandlungspartners auf die fostgostoll-te Weise einzuengen sucht, klar ist, daß er damit die dargelegte Erschwerung der Rechtsausübung bei dem Vertragspartner herbeiführt. Es liegt deshalb auch mindestens der für die Anwendung des § 826 BGB ausreichende bedingte Schädigungsvorsatz vor. Gegen die Annahme eines Schädigungsversatzes haben die Beklagten insbesondere vorgebracht, der vom Beklagten zu 2 verfolgte Plan eines Alleinvertriebsrechts des Beklagten für einen entsprechenden Markenartikol wäre im Ergebnis auch für die Interessen der Klägerin erfolgvor-spreehender gewesen, als der eigene Plan der Klägerin, kostenlose Lizenzen zu vergeben. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, denn die Anwendung des § 826 BGB setzt insoweit nur voraus, daß der Vorsatz des Beklagten auf Schädigung eines anderen gerichtet ist, nicht aber, daß diese die Triebfeder seines Handelns bildete. Auch, wenn das Endziel des Verhaltens des Beklagten nicht eine Vor- 17 - mögensschädigung der Klägerin gewesen sein sollte, würde das ater nicht die Tatsache ausräumen können, daß - wie das Berufungsgericht feststeilt - der nächste, von den Beklagten zu 2 auch erkannte Erfolg seines Vorgehens die Einengung der Klägerin in der Auswertung ihrer Rechte war, wio sie diese in Aussicht genommen und bereits öffentlich dargelegt hatte. Auch die Annahme eines Sittenverstoßes entfällt nicht etwa dann, wenn der Beklagte zu 2 - v/ie erwähnt - im Endergebnis eine auch für die Klägerin günstigere Lösung an-strebto. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts war ihm bekannt, daß die wirtschaftlichen Pläne der Klägerin in eino andere Richtung gingen, bei der von einem Allein-vertriobsrecht des Beklagten keine Rede sein konnte. Bann ober verstieß er gegen die guten Sitten, wenn er angesichts der übrigen Umstände mit Hilfe einer Zeichenanmeldung versuchte, der Klägerin gegenüber in eine günstigere Verhond-lungsposition zu gelangen, um ihr seinen Willen oufnötigen zu können, 5. Aus dem Vorstoß des Beklagten zu 2 gegen § 826 BGB folgt seine Pflicht, im Wege dor Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes die Warenzeichenanmeldung zurückzunehmen. Biese Pflicht obliegt, v/ie das Berufungsgericht insoweit von der Revision nicht angegriffen, v/eiter dargelegt hat, auch der Beklagten zu 1, seitdem die Anmeldung auf Veranlassung des Beklagten zu 2 auf sie ungeschrieben worden ist. + 6. Auch die Klage auf Peststellung der Schadensersatzpflicht ist begründet. Entgegen der Meinung der Revision liegt das erforderliche Peststellungsinteresse dor Klägerin vor, v/eil der Eintritt eines dem Umfang nach noch nicht feststehenden Verraögensschadens, auf dessen Pcst-stellung die Klage in diesem Antrag gerichtet ist, wahrscheinlich ist. 18 - a) Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Widerspruch der Klägerin gegen die Zeichenanmeldung der rechtlichen Begründung entbehrte, weil die Klägerin nicht aus einer älteren Zeichenanmeldung berechtigt war (§ 5 WZG). Gleichwohl ist der Klägerin aber ein Vermögensschaden mit Wahrscheinlichkeit schon dadurch entstanden, daß sie sich bei angemessener Wahrnehmung ihrer Rechte veranlaßt sehen konnte, einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt:, mit einem Vor gehen -'gegen die Zeichenanmeldung zu beauftragen. Denn ihr blieb auf jeden Pall die Möglichkeit, beim Patentamt anzuregen, von Amts wegen die Zulässigkeit der Anmeldung unter* anderen Gesichtspunkten zu prüfen. Dafür kam in Betracht, auf den Umstand hinzuweisen, daß der Beklagte zu 2 über keinen Geschäftsbetrieb verfügte, ferner, daß die Benutzung des Warenzeichens Siroset für die angemeldeten Waren (Appreturmittel) die Gefahr einer Täuschung begründen würde (§4 Abs. 2 Nr. 4 WZG). Auf sich beruhen kann hiernach, ob die Klägerin auch hatte geltend machen können, daß dem Beklagten für den Pall einer Weigerung der Klägerin, zu einem Übereinkommen mit ihm 2U gelangen, der Wille zur Benutzung des angemeldeten Zeichens fehlte (f l WZG). In jedem Palle sind unter den gegebenen Umständen die Aufwendungen, die der Klägerin durch die Beauftragung eines Patentanwalts mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der rechtswidrigen Anmeldung des Warenzeichens durch den Beklagten zu 2 notwendig erwachsen sind und noch entstehen, ein durch diese Anmeldung adäquat verursachter Schoden, ohne daß es darauf ankommt, ob auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht. Die Ansicht der Revision, die Kosten einer Rcchts-verfolgung im Pintragungsverfahren seien stets nur im Rahmen dieses Verfahrens auf Grund der für dieses ge- gobenon gesetzlichen Kostenregelung zu erstatten und könnten nicht auf Grund eines materiellen Anspruchs aus unerlaubter Handlung als Schaden geltend gemacht werden, ist unrichtig. Sie trifft auf jeden Pall dann nicht zu, wenn die einschlägigen Verfahrensvorschriften keinen Kostenerstattungsanspruch vorsehen, wie dies hier für die Beteiligung am Eintragungsverfahren zutrifft. Soweit die Klägerin hei ihrer Rechtsverfolgung durch Erhebung eines unbegründeten Rechtsbehelfs, wie des Widerspruchs, zusätzliche- Aufwendungen gemacht haben sollte, steht ihr allerdings ein materiellrechtlicher Anspruch nicht zu, da derartige Kosten nicht als adäquat verursacht anzusehen sind; einer Heranziehung des § 254 BGB bedarf es insoweit nicht. b) Wie der Revision ferner zuzugeben ist, bestehen auch Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kosten.des vorliegenden Rechtsstreits könnten u n e i n g e s c h r ä n k t zur Begründung des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs herangezogen werden. Ein sachlichrechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist möglich, soweit er nicht nach dem Sinn der für den Rechtsstreit geltenden verfahrensrechtliehen Kostonregelung ausgeschlossen sein soll (BGH IM Nr. 18 zu § 839 (D) BGB). Ein solcher Ausschluß ist z.E, aus sozialen Gründen für den Arbeitsgerichtsprozeß und im Hinblick auf die stabilisierende Bedeutung der Kostenrogc-lung des Strafprozesses im Verhältnis zu dem Angeklagten für die Kosten einer erfolglosen Nebenkloge bejaht worden (vgl. BGHZ 24, 263, 266). Pür den Zivilproseß ist dies jedoch nicht anzunehmen. Hier kommt ein sachlichrechtlicher Ersatzanspruch für solche Kosten in Betracht, die JS durch dao zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhalten adäquat verursacht, jedoch nach der Vorschrift dos § S1 ZPO nicht zu erstatten sind, etwa weil es sich um vorprozessuale Kosten oder "bloß mittelbare AufWendungen zur Prozeßführung oder nicht notwendige oder um solche Kosten handelt, die aus einem, sonstigen Grund keine Prozeßkosten sind (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 79 IV 3 mit Nachw. aus der Rechtsprechung; Stein-Jonas-Sehönke-Pohle, ZPO 19. Aufl. III vor § 91). Bas Berufungsgericht hat zwar nicht näher dargelegt, daß der Klägerin mit Wahr sehe inli chice it derartige Kosten entstanden sind. Einer weiteren Klärung bedarf es jedoch auch in diesom Punkte nicht, da jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit schon durch die unter 3 erörterte Erschwerung der Auswertung des Siroset-Verfahrens ein Vermögensschaden der Klägerin eingetreten ist. Hierzu genügt es, daß mit der Abwehr der angegriffenen Zeichenanmeldung und mit der Überwindung der durch sie mit Wahrscheinlichkeit hervorgerufenen Schwierigkeiten regelmäßig nicht unerhebliche Aufwendungen unmittelbar verbunden sind. Auch auf sie erstreckt sich die Ersatzpflicht aus § 826 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Organisation der Klägerin nach ihrer Satzung auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist oder nicht, denn jedenfalls obliegt der Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen satzungsge-mäß die Auswertung des hier fraglichen Patentrechts. Die durch eine Erschwerung dieser Auswertung verursachten erhöhten Aufwendungen fallen daher mit Wahrscheinlichkeit zunächst der Klägerin zur Last. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auch Schäden geltend machen könnte, die etwa durch die angegriffene Warenzeichenanmeldung den Unternehmen entstanden sind, in deren Interesse die Klägerin bei der Auswertung ihres - 21 Patentrechts handelt. Darüber, welche Schäden der Klägerin in einzelnen entstanden sind und welchen Umfang sie gebäht haben, ist in vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. III. Die Revision der Beklagten war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Wieland Pehle Sprenkroann Mösl Ali