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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr* Sprenkmann, Br» Mösl und Alff für Hecht erkannt: Beide Parteien vermitteln Y/erbefilme und Reklame-Dias zur Vorführung in Lichtspielhäusern«, Das Recht zur Ausnutzung dieser V/erbemöglichkeiten sichern sie-.sich durch Verträge mit den Inhabern der Lichtspieltheater* Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, diese sei in ihren Vertrag mit Max in eingebrocheno Für die von Max W^|^ seit 1950 oder 1951 zusammen mit Hans RMHHB in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen uBf^-Licht-spiele” in war durch Vereinbarung vom 9. ’’Dieser Vertrag (vom 9* April 1951), der zunächst bis zu dem 9» April 1955 läuft, wird um 10 Jahre verlängert, d.h. also für den Pachtzeitraum von Herrn Bereits im Jahre 1953 waren zwischen und Differenzen aufgetreten. Oktober 1954 der Klägerin die ’’Alleinvertretung zur Ausnutzung der Reklamemöglichkeiten” der B^^-Licht spiele unkündbar auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend am Tag der ersten Aufführung, mit dem Zusatz, daß die Klägerin ’’bei Übernahme des Theaters durch Herrn voraussichtlich am 1.1 »1955” eine Voraus- YJflBB hoffte, das Theater von RBBHHB übernehmen zu können, und war seit dem Jahre 1957 mehrfach mit der Präge an die Klägerin herangetreten, ob sie auf die Fortführung des Vertrages vom 4. und bejahendenfalls zu einer Erhöhung der Vorauszahlung bereit sei, hie Klägerin war weder mit einer Aufhebung des Vertrages noch in diesem Zeitpunkt mit einer Erhöhung der Vorauszahlung einverstanden, sondern verlangte Erfüllung des Vertrages, Als die Klägerin auf die Mitteilung der Beklagten, sei bis zu dem Jahre .1965 an sie gebunden, diesem Schadensersatzansprüche androhte, erwiderte Wagner am 26. September 1958, er^habe den Vertrag mit der Klägerin vom 4«, Oktober 1954 in Unkenntnis des zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter R( Sie hat vorgetragen, nicht sie sei in das Vertragsverhältnis der Klägerin, sondern diese schon mit ihrem Vertrag vom 4. Durch den Vertrag vom 26, Juni 1958 habe sie, die Beklagte, daher nur einen für noch verbindlichen Vertrag in Form eines Zusatzvertrages erneuert und bis zu dem 26. Daß die Gesellschaft zwischen wppp| und noch bestehe, habe ihr auf ausdrückliche Anfrage der Anwalt HpPPis, Dr. S«PP, mit Schreiben vom 16. Das Landgericht hat durch Urteil vom 10» Januar 1963 die Beklagte zur Zahlung von 6100 DM nebst Zinsen mit der Begründung verurteilt, die Beklagte habe sich durch das Angebot von 10.000 DM schon an dem Vertragsbruch W^|^s beteiligt und diesen Vertragsbruch zu Wettbewerbszwecken ausgenützt; sei jedenfalls seit April 1959 nicht mehr an den Vertrag vom 1. Das Berufungsgericht hat den auf die §§ 1 UWG, 823, 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, zwar sei objektiv der Vorwurf der Klägerin berechtigt, die Beklagte habe zu dem Ver- tragsbruch verleitet; die Beklagte habe aber angenommen, Wsei gegenüber noch aus der Vereinbarung mit dem vom August 1953 vertraglich ge- Es könne indessen nicht festgestellt werden, daß bereits entschlossen gewesen sei, der Klägerin gegenüber vertragsuntreu zu werden, bevor er mit der Beklagten ins Geschäft gekommen sei, zu demal nach dem Schriftwechsel die Klägerin eine Erhöhung des Vorschusses nicht endgültig verweigert habe. Objektiv erweise sich deshalb der Vorwurf der Klägerin als gerechtfertigt, die Beklagte habe nicht nur eine bereits vorhandene Vertragsuntreue des ausgenutzt, sondern geradezu zu dem Vertragsbruch verleitet. Die Beklagte bestreite auch nicht, gewußt zu haben, daß zwischen und der Klägerin ein wirksamer Vertrag Vor- Die Beklagte sei von der Klägerin selbst durch das Verkaufsangebot und die nachfolgenden Briefe auf diesen Vertrag aufmerksam gemacht worden, habe also gewußt, daß wenn er mit ihr abschließe, gegenüber der Klägerin vertragsbrüchig werde. Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese Regel im Hinblick auf den die Kinowerbung in den B^^-Lichtspielen in SfHHHHb betreffenden, von der Beklagten übernommenen Reklamevertrag mit dem WfPmD der zeitlich noch vor dem Abschluß des Vertrages der Klägerin mit lag* Juni 1958 sei dann unbedenklich, wenn die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des durch den älteren Vertrag mit verbunden gewesen sei und am ihre Beziehungen neu zu ordnen; dem Landgericht könne auch nicht zugegeben werden, daß die Aufnahme des alten Vertrages durch das Ausmaß der Neugestaltung sittenwidrig geworden sei. Juni 1938 an den Vertrag mit dem Bppp nicht mehr gebunden gewesen sei, d. Über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zwischen HfPPii und Y/^pp, so fährt das Berufungsgericht fort, sei nichts vorgetragen; doch könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Gesellschaft am 26. April 1959 auch den Keklamevertrag mit dem Wp|pppp Bppp zu diesem Zeitpunkt beendet habe, sei nicht zwingend; der letztere Vertrag koppele sinnvoll die Laufzeit beider Verträge; an ein vorzeitiges Ende zu denken* habe sich aber angesichts der im Wer-bedienst-Vertrag enthaltenen Verpflichtung der Gesellschaft erübrigt, bei internen Besitz- oder sonstigen Veränderungen für den Übergang dieser Vereinbarungen auf den Rechtsnachfolger bzw. men, ihre Kunden möglichst dauernd an sich zu binden, könne der Vertrag auch dahin ausgelegt werden, daß der Pall einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über das Kinogrundstück überhaupt nicht ins Äuge gefaßt worden sei, die Gesellschaft vielmehr vom 9* April 1955 ab weitere 10 Jahre habe gebunden sein sollen. Indessen bedürfe die Präge, welche Auslegung die richtige sei, keiner Entscheidung; denn selbst wenn von jeder Bindung an den Werbedienst frei gewesen wäre, sei der Beklagten doch nicht zu widerlegen, daß sie selbst vom Bestehen einer solchen Bindung überzeugt gewesen sei. Biese Ansicht der Beklagten sei nach dem Vorhergehenden nicht nur an sich vertretbar; sie beruhe auch - was das Berufungsgericht im einzelnen näher begründet hat - auf einer von der Beklagten vorgenommenen gewissenhaften Prüfung der Rechtslage. Bie hier wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Urteil reichen aus, um den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen, daß der Beklagten kein Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten, der im Streitfälle auch ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzen würde, und kein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden zur Last gelegt werden könne, wenn sie Wagner trotz Kenntnis der von ihm eingegangenen Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 26. der Klägerin und müsse schon darin gesehen werden, daß die Beklagte am 26 ♦ Juni 1958 mit eine Lauf- Auch unabhängig hiervon läßt sich aus Rechtsgründen nichts gegen die Auffassung des Tatrichters einwenden, daß das Ausmaß der Neugestaltung, die der alte Vertrag mit dem W Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht, daß in der Vereinbarung vom 26. .Be klagten aus die Übernahme auch der Ortswerbung nicht als unlauterer Eingriff in die Vertragsrechte der Klägerin darstellte, weil diese Werbung nach den Abmachungen mit dem ohnehin nicht der Klägerin hätte übertragen werden dürfen» Bei dieser Sachlage ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, daß der Vorschuß von 10»000 DM, den die Beklagte auf Grund der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 an die Klägerin zu leisten hatte, jedenfalls vom subjektiven Standpunkt der Beklagten aus kein unangemessenes Entgelt darstellte, dessen Höhe etwa zwingend auf eine Wettbewerbs rechtliche Unlauterkeit hätte schließen lassen. Der Revision kann ferner nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts stehe mit dem Wortlaut und Sinn der Vereinbarung vom 26. Ferner sollte die Vereinbarung nach Ziffer III Abs. 2 so lange, nicht gelten, als das Theater "von der Gesellschaft" Hans und gemeinsam ge- Auch die Versicherung des in Ziffer IV der Vereinbarung, der zwischen ihm und der Klägerin geschlossene Vertrag sei in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage zustande gekommen und er, Wagner, gewährleiste, daß die Erfüllung des R^(r~ Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt werde, spricht eher für als gegen die Auslegung, daß die Beteiligten eine fortbestehende Bindung des an den Y/erbedienst- Juni 1958 hätte sich auf Grund dieser Bestimmung auch nach Auflösung der Gesellschaft und Übernahme des Theaters den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht entziehen können, so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam, wann die Gesellschaft beendet worden ist, insbesondere, ob und mit welcher Wirkung sie am 26. Juni 1958 bereits gekündigt war, Bach alledem läßt die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht^ welche sich lediglich auf die subjektive Vorstellung der Beklagten zu beziehen brauchte und die hinsichtlich des V/erbedienst-Vertrages und des Gesellschaftsverhältnisses zwischen und W^ppp be- Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den für sie zu demutbaren Anforderungen unter anderem dadurch genügt, daß sie die Verträge mit dem Werbedienst angefordert und sich bei dem Rechtsanv/alt des flach der Portdauer des Gesellschaftsverhältnisses zwischen R^HHHF und er- Außerdem hat das Berufungsgericht noch dem Umstande Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 9* Juni 1958 ausdrücklich erklärt hatte, die Gesellschaft V Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei dieser Sachlage auch ohne die Einholung rechtskundigen Rates annehmen dürfen, daß an den Vertrag mit dem Werbedienst gebunden gewesen sei, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Dasselbe gilt alsdann auch für die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht unlau--ter und nicht schuldhaft gehandelt habe, wenn sie Wagner in dem Bestreben, die vertraglichen Rechte zur Geltung zu bringen, die ihr zu demindest nach ihrer gewissenhaft gewonnenen Überzeugung gegen ihn zustanden, dazu veranlaßt hat, den späteren Vertrag mit der Klägerin nicht einzuhalten.

GesellschaftvertragenBerufungsgerichtRechtVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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p d c u J
IM NAMEN DES VOLKES
Ib 2R 91/63	URTEIL	Verkündet	am
25o Juni 1965 Wüst, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derFirmaEfl|||^^KflHHpiB^ind	GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Ho Kp^1,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr0
gegen
 mbH.
die Firma R(
V-Platz#,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rolf BMB,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
-2-

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr* Sprenkmann,
 Br» Mösl und Alff
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24» Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien vermitteln Y/erbefilme und Reklame-Dias zur Vorführung in Lichtspielhäusern«, Das Recht zur Ausnutzung dieser V/erbemöglichkeiten sichern sie-.sich durch Verträge mit den Inhabern der Lichtspieltheater* Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, diese sei in ihren Vertrag mit Max in	eingebrocheno
 Für die von Max W^|^ seit 1950 oder 1951 zusammen mit Hans RMHHB in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen uBf^-Licht-spiele” in	war	durch	Vereinbarung	vom	9.	April
1951 der Firma	die	gesamte	Reklame-
durchführung übertragen worden*
Am 1. August 1953 wurde zwischen den “B^^-Licht-spielen, vertreten durch Hans	und	dem	^
-3-
u.a» folgendes vereinbart:
’’Dieser Vertrag (vom 9* April 1951), der zunächst bis zu dem 9» April 1955 läuft, wird um 10 Jahre verlängert, d.h. also für den Pachtzeitraum von Herrn
 Bereits im Jahre 1953 waren zwischen	und
 Differenzen aufgetreten. Die Klägerin hat behauptet, das Gesellschaftsverhältnis sei gekündigt worden»	verklagte	auf	Herausgabe	des Kinos»
Noch bevor seine Klage abgewiesen war, überließ Wagner durch Vertrag vom 4. Oktober 1954 der Klägerin die ’’Alleinvertretung zur Ausnutzung der Reklamemöglichkeiten” der B^^-Licht spiele unkündbar auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend am Tag der ersten Aufführung, mit dem Zusatz, daß die Klägerin ’’bei Übernahme des Theaters durch Herrn	voraussichtlich	am	1.1	»1955” eine Voraus-
zahlung von DM 5000 zu leisten habe»
Mit Schreiben vom 14. November 1957 bot die Klägerin der Beklagten die Rechte aus ihrem Vertrag mit gegen eine angemessene Bntschädigung an. Die Beklagte bekundete zunächst Interesse, entschied sich aber noch nicht, nachdem sie festgestellt hatte, daß das B^^-Theator zu dem	gehörte,	dessen	Bestand
 an Kinowerbeverträgen sie inzwischen auf den 1» Januar 1958 übernommen hatte. Am 9. Juni 1958 sagte sie der Klägerin ab und wies in ihrem Schreiben darauf hin, daß und	gegenüber aus dem mit dem
 geschlossenen Vertrag verpflichtet seien und W^m^auch nach dem 1» April 1959 diesen Vertrag erfüllen könne und müsse.
als
 Am 26. Juni 1958 traf die Beklagte mit V/ "Mitgesellschafter der B^^-Lichtspiele S alleinigem Übernehmer der B^B-Lichtspiele ab 1 1959» folgende Vereinbarung:
I.	Herr Max WflHB anerkennt den zwischen dem W(_____
Bfpl^und Herrn Hans RBHHIB für die ___ -Lichtspiele am 1.8,1953 geschlossenen Werbevertrag nebst den nachfolgenden Zusatzverträgen, die sämtlich ab 1.1.1958 auf die RBB übergegangen sind, unter folgenden Voraussetzungen:
1.) Bei Übernahme des Theaters durch Herrn Max am 1»4.1959 leistet die R^B eine Vorausfinanzierung ... in Hohe von 10.000 DM <
2 )
Cm O J O O O
II.
III.
IV.
Mit Übernahme des Theaters durch Herrn Max V/i erhält die R^B das Recht zur Durchführung auc der örtlichen Werbung in S
Die Laufzeit des Vertrages wird durch Herrn V/JBBfc so verlängert, daß sie ab Übernahme der BBB-l3xK-spiele durch ihn noch 10 Jahre beträgt. ... Diese Zusatzvereinbarungen gelten so lange nicht, als das Theater von der Gesellschaft RfBBHB und gemeinsam geführt wird.
Herr WBBB versichert ausdrücklich, daß die zwischen ihm und der	ge^r°ffehe
 Vereinbarung lediglich in urflcenntnls der tatsächlichen Sachlage zustande kam, und gev/ährleistet,
 daß die Erfüllung des RJB-Vertrages dadurch
 nicht beeinträchtigt wird.
Den Pachtvertrag mit der Eigentümerin des Hauses, in dem die B^B-Lichtspiele S^flBBh betrieben wurden, hatte RBHHft im eigenen Namen abgeschlossen. Da er mit dem Pachtzins in Verzug kam, wurde ihm auf den 31. März 1959 gekündigt.
YJflBB hoffte, das Theater von RBBHHB übernehmen zu können, und war seit dem Jahre 1957 mehrfach mit der Präge an die Klägerin herangetreten, ob sie auf die Fortführung des Vertrages vom 4. Oktober 1954 Wert lege
-5-
und bejahendenfalls zu einer Erhöhung der Vorauszahlung bereit sei, hie Klägerin war weder mit einer Aufhebung des Vertrages noch in diesem Zeitpunkt mit einer Erhöhung der Vorauszahlung einverstanden, sondern verlangte Erfüllung des Vertrages, Als die Klägerin auf die Mitteilung der Beklagten,	sei	bis	zu dem Jahre .1965 an
 sie gebunden, diesem Schadensersatzansprüche androhte, erwiderte Wagner am 26. September 1958, er^habe den Vertrag mit der Klägerin vom 4«, Oktober 1954 in Unkenntnis des zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter R(
und dem WBpH^zustande gekommenen Vertrages abgeschlossen und fechte ihn daher wegen Irrtums an.
Am 26. April 1959 übernahm Wagner die "B^p-Licht-spiele’' und betrieb sie unter dem Namen uG(m^-Pilmpa-last" weiter.
Die Klägerin nahm ihn daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch, Sie erwirkte gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 4721 DM nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung, ihr allen künftigen Schaden zu ersetzen. Am 15° März 1961 mußte	das	Kino	auf-
geben; am 20. September 1961 leistete er den Offenbarungseid o
Der jetzige Inhaber der Lichtspiele,	bei
 dem	angestellt ist, steht mit der Beklagten in Ge-
schäftsverbindung.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe Wppppk durch Vorlage des Verkaufsangebots vom 14« November 1957 eingeredet, sie, die Klägerin, sei an dem Ver-
trag vom 4. Oktober 1954 nicht mehr interessiert, und ihn so zu dem Abschluß des Vertrages vom 26. Juni 1958 verleitet, um den Übernahmepreis zu sparen, von dem sie, die Klägerin, die Abtretung ihrer Rechte aus dem Vertrag vom 4. Oktober 1954 abhängig gemacht habe. Die Beklagte sei hiernach schadensersatzpflichtig aus § 826 BGB, weil sie arglistig zu ihrem Nachteil im Zusammenwirken mit	diesen	zu dem
 Vertragsbruch veranlaßt habe, aus § 823 BGB, weil sie rechtswidrig und unerlaubt in ihren, der Klägerin, Gewerbebetrieb eingegriffen habe, aus § 1 UWG, weil sie im Wett-bev/erb mit ihr, der Klägerin,	durch Vorspiegelung
 falscher Tatsachen zu dem Vertragsbruch verleitet und ihr so diesen Kunden unter Anwendung unlauterer und unsittlicher Mittel ausgespannt habe. Davon abgesehen sei	an	den
 mit dem Werbedienst geschlossenen Vertrag nicht gebunden gewesen. Dieser Vertrag sei "für den Pachtzeitraum von
 geschlossen worden, also am 31. März 1959 außer Kraft getreten. Bei Abschluß des Verlängerungsvertrages vom 1. August 1953 durch	sei das Gesellschafts-
verhältnis bereits durch Kündigung erloschen, HflüHl sonach Alleininhaber gewesen. Jedenfalls seien Wagner und schon 1953 übereinstimmend der Meinung gewesen, die Gesellschaft sei beendet; denn sie hätten darüber prozessiert, v/er ausgeschlossen sei und wer das Geschäft übernehmen könne. W^^fchabe daher die Gesellschaft nicht fortgesetzt, sondern ein neues Geschäft eröffnet, ohne zur Portsetzung des früheren Vertrags verpflichtet gewesen zu sein. Bei der "Zusatzvereinbarung" vom 26. Juni 1958 handle es sich demnach um einen neuen Vertrag.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6100 DM nebst 8 c/o Zinsen aus je 241,66 DM vom 8.7.,
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1.8.,	1.9.) 1.10., 1.11. und 1.12.1959, v om X«X *) X • 2 • j X * 3 •) X • 4 •) 1.5», X < 6 • ^
1.7.,	1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.1960 und vom 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.1961 und aus 58,50 DM seit 1.8.1961 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, nicht sie sei in das Vertragsverhältnis der Klägerin, sondern diese schon mit ihrem Vertrag vom 4. Oktober 1954 in das Vertragsverhältnis ihres Rechtsvorgängers, des	BppP,	mit	7/p||^p	ein-
gebrochen. Die aus W^p| und RpHHIAbestehende Gesellschaft habe ungekündigt bis zur Übernahme des Kinos durch Wagner am 26. April 1959 fortbestanden. Wppp sei auf Grund der Verträge vom 9» April 1951 und vom 1. August 1953 bis zu dem 9. April 1965 an den Wppppp^ Bpp[^ gebunden gewesen. Durch den Vertrag vom 26, Juni 1958 habe sie, die Beklagte, daher nur einen für	noch	verbindlichen
 Vertrag in Form eines Zusatzvertrages erneuert und bis zu dem 26. April 1969 verlängert. Jedenfalls treffe sie kein Verschulden, wenn sie angenommen habe, W^pp sei noch an die Verträge mit dem Werbedienst gebunden. Daß die Gesellschaft zwischen wppp| und	noch	bestehe,	habe
 ihr auf ausdrückliche Anfrage der Anwalt HpPPis,
 Dr. S«PP, mit Schreiben vom 16. Juni 1958 bestätigt.
Die Klägerin könne allenfalls Schadensersatz für die Zeit vom 15. Mai 1959 bis zu dem 16. März 1961 verlangen; an diesem Tag habe Wpppi das Kino aufgegeben. Sie selbst sei Wpj^^ gegenüber mit 10.000 DM ausgefallen.
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V.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10» Januar 1963 die Beklagte zur Zahlung von 6100 DM nebst Zinsen mit der Begründung verurteilt, die Beklagte habe sich durch das Angebot von 10.000 DM schon an dem Vertragsbruch W^|^s beteiligt und diesen Vertragsbruch zu Wettbewerbszwecken ausgenützt;	sei	jedenfalls	seit April 1959 nicht
 mehr an den Vertrag vom 1. August 1953 mit dem B^H^ gebunden gewesen, selbst wenn eine solche Bindung bestanden hätte, sei das Verhalten der Beklagten unlauter gewesen; die Verpflichtung auf 10 Jahre, die Zusage eines Vorschusses von 10.000 DM und der Ausschluß W^Bps von jeder örtlichen Werbung sprächen dafür, daß es der Beklagten nicht darum gegangen sei, Wg^^ an einer bestehenden Pflicht festzuhalten, sondern ihn ohne Rücksicht auf frühere Bindungen und auf seinen Vertrag mit der Klägerin für sich zu gewinnen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den auf die §§ 1 UWG, 823, 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, zwar sei objektiv der Vorwurf der Klägerin berechtigt, die Beklagte habe	zu dem	Ver-
tragsbruch verleitet; die Beklagte habe aber angenommen,
 Wsei gegenüber noch aus der Vereinbarung mit dem	vom	August	1953 vertraglich ge-
bunden; falls diese Annahme unrichtig gewesen sei - was unentschieden bleiben könne - , sei der Rechtsirrtum der
~9~
Beklagten entschuldbar; es fehle deshalb ln jedem Falle an dem für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden,
II.	1. Im einzelnen hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, der zwischen der Klägerin und	geschlos-
sene Vertrag vom 4* Oktober 1954 sei im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen der Beklagten und W^|^, also am 26. Juni 1958, noch wirksam gewesen.	habe	die	Er-
füllung des Vertrages mit der Klägerin verweigert und hierdurch diesen Vertrag gebrochen, weil er sich mit der darin festgesetzten Vorauszahlung von 5000 DM nicht habe begnügen wollen. Es könne indessen nicht festgestellt werden, daß	bereits	entschlossen	gewesen	sei,	der
 Klägerin gegenüber vertragsuntreu zu werden, bevor er mit der Beklagten ins Geschäft gekommen sei, zu demal nach dem Schriftwechsel die Klägerin eine Erhöhung des Vorschusses nicht endgültig verweigert habe. Demnach sei für den Entschluß	die	Klägerin	im Stich zu lassen und mit
 der Beklagten abzuschließen, neben der ?!ittei3.ung, die Klägerin selbst wolle den Vertrag abstoßen, das Angebot der Beklagten bestimmend gewesen, 10.000 DM vorauszuzahlen. Objektiv erweise sich deshalb der Vorwurf der Klägerin als gerechtfertigt, die Beklagte habe nicht nur eine bereits vorhandene Vertragsuntreue des	ausgenutzt,
 sondern	geradezu zu dem Vertragsbruch verleitet. Die
 Beklagte bestreite auch nicht, gewußt zu haben, daß zwischen	und der Klägerin ein wirksamer Vertrag Vor-
gelegen habe. Die Beklagte sei von der Klägerin selbst durch das Verkaufsangebot und die nachfolgenden Briefe auf diesen Vertrag aufmerksam gemacht worden, habe also gewußt, daß	wenn	er	mit ihr abschließe, gegenüber
 der Klägerin vertragsbrüchig werde.
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Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen; sie unterliegen auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2.	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Verhalten, wie die Beklagte es nach seinen hier wiedergegebenen Beststellungen eingeschlagen hat, in aller Regel Schadensersatzansprüche wegen Y/ettbewerbsverstoßes und unerlaubter Handlung begründet. Nach ständiger Rechtsprechung ist zu dem Schadensersatz verpflichtet, wer zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hinwirkt, daß Vertragspartner eines Mitbewerbers vertragsbrüchig werden. Ein solches Hinwirken auf einen Vertragsbruch widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig dem kaufmännischen Anstand (BGH GRUR 1956, 275 - Drahtverschluß;
GRUR I960, 558, 559 - Eintritt in Kundenbestellung; GRUR 1962, 426, 427 - Selbstbedienungsgroßhändler). Gleichwohl ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß diese Regel im Hinblick auf den die Kinowerbung in den B^^-Lichtspielen in SfHHHHb betreffenden, von der Beklagten übernommenen Reklamevertrag mit dem WfPmD	der zeitlich noch vor
 dem Abschluß des Vertrages der Klägerin mit	lag*
im Streitfälle aus subjektiven Gründen keine Anwendung finden könne.
In dem angefochtenen Urteil wird hierzu dargelegt, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und Wppp^vom 26. Juni 1958 sei dann unbedenklich, wenn die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des	durch	den
 älteren Vertrag mit	verbunden	gewesen	sei	und	am
26. Juni 1958 nur diesen Vertrag neu belebt habe; denn zwei alten Vertragspartnern könne es nicht verwehrt sein.
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ihre Beziehungen neu zu ordnen; dem Landgericht könne auch nicht zugegeben werden, daß die Aufnahme des alten Vertrages durch das Ausmaß der Neugestaltung sittenwidrig geworden sei. Wettbewerbswidrig sei das Verhalten der Beklagten danach allenfalls dann gewesen, wenn	am
26. Juni 1938 an den Vertrag mit dem	Bppp
 nicht mehr gebunden gewesen sei, d. h., wenn zu diesem Zeitpunkt entweder die Verpflichtung des Wppp aus dem Gesellschaftsvertrag mit Rpppp| erloschen oder der von der Gesellschaft mit dem wppppp B^pp abgeschlossene Vertrag abgelaufen gewesen sei.
Über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zwischen HfPPii und Y/^pp, so fährt das Berufungsgericht fort, sei nichts vorgetragen; doch könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Gesellschaft am 26. Juni 1958 gekündigt gewesen sei. Der Vertrag mit dem wppppp| Bpp sei durch den Zusatzvertrag vom 1. August 1953 bis zu dem 9. April 1963 verlängert worden, habe also am 26. Juni 1958 noch gegolten, sofern sich nicht aus der Klausel ’’also für den Pachtzeitraum des Herrn Rpp^^” etwas anderes ergebe. Die Auslegung der Klägerin, wonach die vom Grundstückseigentümer ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages zu dem 1. April 1959 auch den Keklamevertrag mit dem Wp|pppp Bppp zu diesem Zeitpunkt beendet habe, sei nicht zwingend; der letztere Vertrag koppele sinnvoll die Laufzeit beider Verträge; an ein vorzeitiges Ende zu denken* habe sich aber angesichts der im Wer-bedienst-Vertrag enthaltenen Verpflichtung der Gesellschaft erübrigt, bei internen Besitz- oder sonstigen Veränderungen für den Übergang dieser Vereinbarungen auf den Rechtsnachfolger bzw. Pächter zu sorgen. Aus diesen Gründen und wegen des allgemeinen Bestrebens der Kinowerbungsunterneh-
i
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men, ihre Kunden möglichst dauernd an sich zu binden, könne der Vertrag auch dahin ausgelegt werden, daß der Pall einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über das Kinogrundstück überhaupt nicht ins Äuge gefaßt worden sei, die Gesellschaft vielmehr vom 9* April 1955 ab weitere 10 Jahre habe gebunden sein sollen.
Indessen bedürfe die Präge, welche Auslegung die richtige sei, keiner Entscheidung; denn selbst wenn von jeder Bindung an den Werbedienst frei gewesen wäre, sei der Beklagten doch nicht zu widerlegen, daß sie selbst vom Bestehen einer solchen Bindung überzeugt gewesen sei. Biese Ansicht der Beklagten sei nach dem Vorhergehenden nicht nur an sich vertretbar; sie beruhe auch - was das Berufungsgericht im einzelnen näher begründet hat - auf einer von der Beklagten vorgenommenen gewissenhaften Prüfung der Rechtslage.
III.	Bie hier wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Urteil reichen aus, um den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen, daß der Beklagten kein Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten, der im Streitfälle auch ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzen würde, und kein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden zur Last gelegt werden könne, wenn sie Wagner trotz Kenntnis der von ihm eingegangenen Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 veranlaßte. Bie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision, die sich im wesentlichen gegen tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts wenden, können keinen Erfolg haben.
1. Zu Unrecht meint die Revision, ein sittenwidriger Einbruch der Beklagten in die Vertragsbeziehungen zwischen
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der Klägerin und	müsse schon darin gesehen werden,
 daß die Beklagte am 26 ♦ Juni 1958 mit	eine	Lauf-
zeit ihres Vertrages bis zu dem Jahre 1969 vereinbart habe, während der Vertrag mit dem	spätestens
 im Jahre 1965 ausgelaufen wäre, der Vertrag der Klägerin mit	aber	erst im Jahre 1969 beendet gewesen sei;
die Beklagte sei danach zu demindest für die Zeit ab 1965 bewußt in den letzteren Vertrag eingebrochen. Es kann unentschieden bleiben, ob die Erstreckung des ursprünglichen Vertrages mit dem WflHHHHI	^ie Zeit-
spanne von 1965 bis 1969 für die Vereinbarung vom 26. Juni 1958 überhaupt in dem Sinne ursächlich war, daß ohne die Einbeziehung der Jahre 1965 bis 1969 diese Vereinbarung auch für die Jahre bis 1961 nicht getroffen worden wäre, für die allein Schadensersatz begehrt wird. Auch unabhängig hiervon läßt sich aus Rechtsgründen nichts gegen die Auffassung des Tatrichters einwenden, daß das Ausmaß der Neugestaltung, die der alte Vertrag mit dem W
u.a. durch die zeitliche Verlängerung erfuhr, gegen die Beklagte bei Zugrundelegung der Vorstellungen, von denen sie beim Abschluß der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 ausging, nicht den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb zu begründen vermag. Das Berufungsgericht hätte zur näheren Begründung dieser Auffassung namentlich noch den Umstand heranziehen können, daß der ursprüngliche . Vertrag mit dem wmmHfc	nach	seinem im Berufungs-
urteil festgestellten Inhalt eine Verlängerungsklausel enthielt, nach der er über die festgelegte Zeitdauer hinaus automatisch festgesetzt wurde, wenn er nicht fristgemäß "begründet gekündigt" wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei von der fortbestehen-den Bindung des	den	Werbedienst-Vertrag	und da-
mit an sie, die Beklagte, ausgegangen, schließt zugleich in sich, daß die Beklagte, sei es zutreffend oder nicht,
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auch geglaubt hat, etwaige Rechte aus der erwähnten Verlängerungsklausel für sich in Anspruch nehmen zu können»
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht, daß in der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 der Beklagten über den Werbedienst-Vertrag hinaus noch die sogenannte Ortswerbung übertragen worden ist, die nach einem früheren Zusatzabkommen zu jenem Vertrag den Kinoinhabern selbst Vorbehalten geblieben war. Der letztere Vorbehalt war nämlich mit der ausdrücklichen Einschränkung versehen, daß die Ortswerbung keinem mit dem
 im Wettbewerb stehenden eingetragenen Wer-beunteriiehmen von überörtlicher Bedeutung überlassen werden durfte. Das Berufungsgericht konnte mithin ohne Rechts verstoß annehmendaß sich von der in dem angefochtenen Urteil festgestellten subjektiven Betrachtungsweise der. .Be klagten aus die Übernahme auch der Ortswerbung nicht als unlauterer Eingriff in die Vertragsrechte der Klägerin darstellte, weil diese Werbung nach den Abmachungen mit dem	ohnehin nicht der Klägerin hätte
 übertragen werden dürfen» Bei dieser Sachlage ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, daß der Vorschuß von 10»000 DM, den die Beklagte auf Grund der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 an die Klägerin zu leisten hatte, jedenfalls vom subjektiven Standpunkt der Beklagten aus kein unangemessenes Entgelt darstellte, dessen Höhe etwa zwingend auf eine Wettbewerbs rechtliche Unlauterkeit hätte schließen lassen.
2. Der Revision kann ferner nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts stehe mit dem Wortlaut und Sinn der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 im Widerspruch. Daß in Ziffer I der Vereinbarung von dem ”zwischen dem Y/erbedienst und Herrn
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Hans	für	die	Bg(^Lichtspiele" geschlossenen
 Werbevertrag die Rede ist und Wagner hierbei nicht erwähnt wird, nötigt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu der Annahme, die Beklagte sei beim Abschluß der Vereinbarung nicht von einem Gesellschaftsverhältnis zwischen
 und	und ~ wie der Gedankengang der Re-
vision zu ergänzen wäre - damit auch nicht von der Verbindlichkeit des Werbedienstvertrags für	ausge-
gangen. Der Umstand, daß von dem Werbedienstvertrag als von einem "für die B^^-Liohtspiele" abgeschlossenen Vertrag gesprochen wird, läßt sich vielmehr auch im Sinne des Berufungsurteils dahin deuten, daß die Beklagte den Vertrag als für die seinerzeitigen Inhaber dieser Lichtspiele und damit auch für	verbindlich	ansah,	der
 in dem ursprünglichen, später verlängerten Vertrag mit dem Werbedienst als Mitinhaber dieser Lichtspiele aufgeführt war. Außerdem übersieht die Revision, daß zu Eingang der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 ausdrücklich als "Mitgesellschafter der B^p-Lichtspiele" bezeichnet wird. Ferner sollte die Vereinbarung nach Ziffer III Abs. 2 so lange, nicht gelten, als das Theater "von der Gesellschaft" Hans	und	gemeinsam	ge-
führt wurde. Dieser Bestimmung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß nach der Ansicht der beiden Beteiligten das Gesellschaftsverhältnis zwischen und R^HHBl am 26° Juni 1958 noch bestand. Auch die Versicherung des	in	Ziffer	IV	der	Vereinbarung,
 der zwischen ihm und der Klägerin geschlossene Vertrag sei in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage zustande gekommen und er, Wagner, gewährleiste, daß die Erfüllung des R^(r~ Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt werde, spricht eher für als gegen die Auslegung, daß die Beteiligten eine fortbestehende Bindung des	an	den	Y/erbedienst-
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Vertrag annahmen, in den die R^p (Beklagte) eingetreten war. Baß	alsdann	auch	für	den	vorgesehenen	Pall
 der alleinigen Übernahme des Kinos an den Verpflichtungen aus diesem Vertrage festgehalten wurde, folgte zwanglos daraus, daß - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang bereits festgestellt hatte - nach Ziffer 9 des V/erbedienst-Vertrages bei internen Besitz- oder sonstigen Veränderungen für den Übergang der Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger bzw. Pächter zu sorgen war. Bei der von der Beklagten angenommenen Portgeltung des Werbedienst-Vertrages am 26. Juni 1958 hätte sich auf Grund dieser Bestimmung auch nach Auflösung der Gesellschaft und Übernahme des Theaters den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht entziehen können, so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam, wann die Gesellschaft beendet worden ist, insbesondere, ob und mit welcher Wirkung sie am 26. Juni 1958 bereits gekündigt war,
 Bach alledem läßt die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht^ welche sich lediglich auf die subjektive Vorstellung der Beklagten zu beziehen brauchte und die hinsichtlich des V/erbedienst-Vertrages und des Gesellschaftsverhältnisses zwischen	und	W^ppp	be-
stehende objektive Rechtslage zutreffend als unerheblich außer Betracht gelassen hat, weder einen Widerspruch zu dem Wortlaut der Vereinbarung vom 26. Juni 1958 noch einen Denkfehler erkennen.
3.	Die Revision bekämpft schließlich noch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Rechtslage gewissenhaft geprüft habe. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe, weil sie keinen fachkundigen Rat eingeholt habe, eine solche Prüfung versäumt und zu demindest hierdurch
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schuldhaft gehandelt. Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht gefolgt werden. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den für sie zu demutbaren Anforderungen unter anderem dadurch genügt, daß sie die Verträge mit dem Werbedienst angefordert und sich bei dem Rechtsanv/alt des	flach	der	Portdauer des Gesellschaftsverhältnisses zwischen R^HHHF und	er-
kundigt hat, die ihr von dem Anwalt am 16. Juni 1958 bestätigt worden ist. Außerdem hat das Berufungsgericht noch dem Umstande Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 9* Juni 1958 ausdrücklich erklärt hatte, die Gesellschaft V
und die beiden Gesellschafter einzeln seien zur weiteren Erfüllung des noch laufenden alten Vertrages verpflichtet, und daß die Klägerin dieser Erklärung nicht widersprochen hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei dieser Sachlage auch ohne die Einholung rechtskundigen Rates annehmen dürfen, daß	an	den	Vertrag
 mit dem Werbedienst gebunden gewesen sei, läßt sich rechtlich nicht beanstanden.
Dasselbe gilt alsdann auch für die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht unlau--ter und nicht schuldhaft gehandelt habe, wenn sie Wagner in dem Bestreben, die vertraglichen Rechte zur Geltung zu bringen, die ihr zu demindest nach ihrer gewissenhaft gewonnenen Überzeugung gegen ihn zustanden, dazu veranlaßt hat, den späteren Vertrag mit der Klägerin nicht einzuhalten.
IV.	Die Beklagte ist nach alledem der Klägerin weder aus § 1 UWG noch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die unerlaubte Handlung zu dem Schadensersatz
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verpflichtet. Die Schadensersatzklage ist mithin vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Revision der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO,
Jungbluth	Pehle	Sprenkmann
 Mösl
Alff