Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichtor Jungbluth, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Br. Simon für Recht erkannt: Nach endgültiger Fertigstellung und Abrechnung des ersten Bauabschnitts übersandte der Kläger am 3« April 1961 seine Honorarabrechnung über 147.224,86 DM zuzüglich Reisekosten in Höhe von 9.593 DM, auf die er in Raten bereits 100.000 DM erhalten hatte. Nachdem die Parteien sich über die Honorarfrage zunächst nicht einigen konnten, war der Kläger bei einer Besprechung im Februar 1962 bereit, "seine Rechnung bei sofortiger Überweisung von 50.000 DH als abgeschlossen zu betrachten", für die er mit Schreiben vom 2. Hoch unmittelbar vor der Gebrauchsabnahme der im erston Bauabschnitt errichteten Gebäude trat der Kläger an Dr. Schaeffler v/egen seiner Mitwirkung bei der geplanten Erweiterung der Fabrikanlage heran, machte nach einer Besprechung Vorschläge über den Umfang der vorgesehenen Erweiterungsbauten und schlug als Vergütung ein Pauschal-honorar von 70.000 DM vor (Schreiben vom 18. April I960 seinen Vorschlag..Schließlich schrieb das Industriewerk dem Kläger am 13» Juni I960, daß eine Zusammenarbeit mit ihm wegen des Fortschritts der Bauarbeiten nicht mehr möglich sei und daß für die Erweiterungsbauten das betriebseigene Büro eingeschaltet v/orden sei. die bisherige Beklagte, gerichteten Klage, die dieser am 9- Januar 1963 zugestellt worden ist, macht der Kläger einen Teilbetrag von 10.000 DM und 8 Zinsen seit dem Zur Begründung dafür, daß er während der Verhandlungen über seine Beteiligung an dem zv/eiten Bauabschnitt Ansprüche wegen der Benutzung seiner Pläne nicht geltend gemacht habe, hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe deshalb davon abgesehen, weil sonst zu erwarten gev/esen sei, daß die Beklagte Schwierigkeiten bei der Bezahlung des Resthonorars für den ersten Bauabschnitt machen würde und er dieses auf dem Prozeßwege hätte einfordern müssen. Ba die Bauten des zv/eiten Bauabschnitts im März 1962, als die Parteien sich über die Zahlung des Honorars geeinigt hätten, bereits errichtet gewesen seien, sei die Beklagte der Ansicht gev/esen, daß mit der damals vereinbarten Restzahlung sämtliche Ansprüche, auch solche für Mit dieser Vereinbarung, bei der die Beklagte auch auf ihre Einwendungen wegen Mängeln des Bauwerks verzichtet habe, hätten alle Ansprüche des Klägers und der Beklagten erledigt v/erden sollen. Der Kläger habe nicht nur während der Verhandlungen über seine Beteiligung am zweiten Bauabschnitt, sondern auch bis zur Übersendung seiner Honorarabrechnung vom 5. Juli I960 geschrieben, für ihn sei die Angelegenheit nunmehr erledigt, und habe im Juni I960 gebeten, durch ein Schild mit der Beschriftung “Entwurf Wolfgang A^p ^0P, Architekt” auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat - nach Beweisaufnahme -unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DK und 4 $> Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im zweiten Rechtszuge vorgenommene Farteiänderung als zulässig angesehen und weiter angenommen, daß die jetzige Beklagte auch die richtige Beklagte ist. In der Sache selbst sieht das Berufungsgericht es auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Beklagte für den Erweiterungsbau die Fläne des Klägers benutzt hat. habe auch ohne Einschränkungen eingeräumt, daß sich die Erweiterungsbauten von den vom Kläger errichteten Gebäuden architektonisch überhaupt nicht unterschieden. Es erübrigt sich, auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision einzugehen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine Urheberrechtsverletzung gestützt hat, vielmehr deliktische Schadensansprüche wegen eines Eingriffes in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte im Hinblick auf die für unerlaubte Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist als verjährt angesehen hat. 3. Dagegen hat das Berufungsgericht einen vertrag-lichen Schadensersatzanspruch, der erst nach 30 Jahren verjährt, auf Grund von § 12 des Einheitsarchitektenvertrages wegen der unberechtigten Verwendung der Pläne des Klägers auch für den Erv/eiterungsbau als begründet erachtet. Demgegenüber beanstandet die Revision in erster Xinie, § 12 des Architektenvertrages sei auf den Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um ein in mehrere Bauabschnitte aufgeteiltes Gesamtprojekt gehandelt habe und sich bereits aus der vom Kläger selbst Hach Sinn und Zweck des nur über den ersten Bauabschnitt mit dem Kläger abgeschlossenen Architektenvertrages habe sich hiernach der Kläger einer seinen Plänen entsprechenden Ausgestaltung der Erweiterungsbauten nicht widersetzen dürfen. Auch die Berechtigung dieser Angriffe der Revision kann dahingestellt bleiben; denn der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist selbst dann begründet, wenn davon auszugehen wäre, daß der Kläger die Erlaubnis zur Benutzung seiner für den ersten Bauabschnitt erstellten Pläne auch für die späteren Erv/eiterungsbauten nach Treu und Glauben nicht versagen durfte. Hiernach hängt die Entscheidung des Streitfalles - abgesehen von den zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen der Beklagten - allein davon ab, ob aus dem Verhalten des Klägers ein Verzicht auf diesen GebUhrenan-spruch zu entnehmen ist oder ob dessen Geltendmachung aus dem Rechtsgedanken der Verwirkung oder sonstigen Gründen Treu und Glauben widerspricht. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, der den Bau einer einheitlich geplanten Gesamtanlage in mehreren Bauabschnitten durchführen will, dem Architekten aber nur die Planung und Bearbeitung für den ersten Bauabschnitt überträgt, sich mit dem Architekten Über dessen zusätzliche Honoraransprüche zu verständigen, falls er dessen Pläne auch für die weiteren Bauabschnitte verwenden will. Die Auffassung der Revision, der Kläger habe seinerseits nicht schweigen dürfen, sondern sei nach £reu und»Glauben gehalten gewesen, die Beklagte spätestens im Juli I960, als seine Bemühungen um den Abschluß eines Architektenvertrages auch für die weiteren Bauabschnitte endgültig gescheitert seien, darauf hinzuv/eisen, daß er Gebührenansprüche im Palle einer Verwendung seiner Pläne für die weiteren Bauabschnitte stellen werde, geht schon deshalb fehl, weil sich diese Ansprüche eindeutig aus der Architektengebührenordnung ergeben, die den Vereinbarungen der Parteien ergänzend zugrunde gelegt worden war. Planungsarbeiten grundsätzlich nach der Höhe der jeweiligen Bausummo richtet und dies auch in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen war, konnte die Beklagte nicht annchraen, der Kläger werde sich auch dann damit zufriedengeben, für seine Planungsarbeiten nur unter Zugrundelegung der Bausumme für den ersten Bauabschnitt honoriert zu werden, wenn in Wahrheit diese Pläne auch für die weiteren Bauabschnitte Verwendung fanden. rufungsgericht für don Kläger keinen Anlaß gesehen hat, im Rahmen seines Schriftwechsels Uber seine Mitwirkung bei den weiteren Bauabschnitten von April bis Juli I960 die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, daß, auch wenn es hinsichtlich des weiteren Bauabschnitts nicht zu dem Abschluß eines Architektenvertrages mit ihm komme, ihm Gebühren im Fall einer weiteren Benutzung seiner Pläne für diese Bauabschnitte zuständen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung der Schreiben des Klagers vom März 1962 nicht berücksichtigt, daß die Forderung von 50.000 DM als "Resthonorar" und als "Nachlaß" bezeichnet worden sei. Hieraus kann die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herlciten, veil im damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien die Verwendung der Pläne des Klägers auch für die weiteren Bauabschnitte noch in keiner Weise erörtert worden war und die fraglichen Schreiben, wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei festgestellt hat, sich eindeutig nur auf die restliche Honorarforderung des Klägers aus seiner Tätigkeit vährend des ersten Bauabschnittes bezogen. Denn nach dem vollständigen Inhalt dieses Satzes beziehen sich die Worte "bis zu diesem Tage" nicht auf den Absendetag dieses Sphreibens, sondern auf den ersten April 1959* Zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Beklagte weder die Pläne des Klägers erneut benutzt, noch mit der Errichtung des Erweiterungsbaues begonnen. Bei dieser Sachlage konnte aber die Beklagte daraus, daß der Kläger bei den Verhandlungen über seine Restansprüche hinsichtlich des ersten Bauabschnittes diese weiteren Gebührenansprüche nicht erwähnte, nicht auf einen Verzichtswillen des Klägers schließen. Aber selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der Kläger habe bereits in diesem Zeitpunkt gewußt, daß seine Pläne auch für den zweiten Bauabschnitt verwendet worden waren, war er nicht etwa nach Treu und erlauben gehalten, die Beklagte, die seine Bitte um Hinzuziehung bei der Durchführung des Erweiterungsbaues eindeutig und endgültig abgeschlagen hatte, im Rahmen seiner Verhandlungen über seine Honorarabrechnung für den ersten Bauabschnitt darauf hiazuweioen, daß er darüber hinaus auch noch für die Verwendung seiner Pläne rur den zv/eiten Bauabschnitt Gebühren zu beanspruchen habe. Mit Recht hebt der Kläger hervor, daß er angesichts der Haltung der Beklagten dann unter Umständen auch die Bezahlung seiner bereits fälligen Rechnung für den ersten Bauabschnitt gefährdet hätte, was ihm nicht zuzu demuten war. 3. Anders könnte das Verhalten des Klägers vielleicht dann zu beurteilen sein, wenn die Verwendung seiner Pläne auch für die weiteren Bauabschnitte bei der Abrechnung über den ersten Bauabschnitt noch beyprgestanden hätte, der Kläger also durch einen Hinweis auf die hier strittigen Gebührenansprüche die Beklagte unter Umständen von der weiteren Verwendung seiner Pläne hätte abhalten können. März I960 das Baugesuch für den zweiten Bauabschnitt eingereicht und hierbei Pläne vorgclegt, die teilweise schon im November 1959 gefertigt v/orden waren, nachdem man von dem Kläger einen geschlossenen Satz Pläne 1 : 100 für den ersten Bauabschnitt angefordert hatte. Aua dieser Zeitfolge der Geschehnisse ergibt sich aber, daß weder das Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Bemühungen, in die Arbeiten für den Erweiterungsbau eingeschaltet zu werden, noch sein Verhalten im Rahmen der Regelung der Abrechnung für den ersten Bauabschnitt im Jahre 1962 ursächlich für die bereits früher liegende Benutzung seiner Baupläne auch für den zweiten Bauabschnitt waren. Daraus folgt, daß die Beklagte als sie sich entschloß,* die Pläne des Klägers auch dem Er«, weiterungsbau zugrunde zu legen, ohne eine Erlaubnis des Klägers einzuholen oder die Vergütungsfrage mit ihm zu klären, nicht etwa durch ein Verhalten des Klägers zu der Annahme veranlaßt war-**, dieser werde entgegen der vertraglichen Regelung für diese zusätzliche Auswertung seiner Pläne kein weiteres Honorar beanspruchen. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern es Treu und Glauben widersprechen sollte, wenn der Kläger mit seinen Zahlungsansprüchen für den zweiten Bauabschnitt erst hervorgetreten ist, nachdem über seine Zahlungsansprüche hinsichtlich des ersten Bauabschnitts eine Einigung erzielt worden war. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch zu Recht den Anspruch des Klägers nicht etwa infolge verspäteter Geltendmachung als verwirkt angesehen. Dieser Gesichtspunkt scheidet aber im Streitfall schon deshalb aus, v/eil die Beklagte, wie dargclegt, nicht etwa durch ein treuewidriges Schweigen des Klägers zu der Benutzung seiner Pläne auch für den Erweiterungsbau veranlaßt worden ist. August 1962, an dem der Kläger erstmalig mit dem Anspruch, der Gegenstand der Klage bildet, hervorgetreten ist, nicht als ausreichend angesehen hat, eine Verwirkung anzunehmen, zu demal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte sich im Hinblick auf diesen Zeitablauf habe darauf einrichten können oder sich tatsächlich darauf eingerichtet habe, der Kläger werde Ansprüche wegen der Benutzung,seiner Pläne für die Erweiterungsbauten nicht geltend machen. Dann sei es aber nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Einvernehmen mit dem Bauherrn, um den Bau nach außen ästhetisch abzuschließen, etwas Uber die Stützen hinausgebaut habe. Das gelte um so mehr, als zu dieser Zeit dem Kläger noch nicht bekannt gewesen sei, wann die Beklagte mit den Erweiterungsbauten habe beginnen wollen. b) Die Revision hält diese Erwägungen des Berufungsgerichts allenfalls dann für schlüssig, wenn die Beklagte dem Kläger vorgeworfen hätte, daß die Arbeiten als solche mangelhaft seien. Dieser Vorwurf wäre aber nur dann entkräftet, wenn der Kläger bei seiner Planung die Behörde und die Beklagte darauf hingewiesen hätte, daß die Erstkanalisation nicht für den Erweiterungsbau ausreiche und daß der Griebelabschluß zur Vermeidung späterer Abrißarbeiten mit einer Dehnungsfuge versehen werden müsse.
2025 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 082 URTEIL Verkündet am 23. November 1966 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter —I der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Industriowerk S oHG in vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Georg und Dr, Wilhelm beide in Beklagten und Revisionskläger in 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Y/olfgan in Al Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von -2- Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichtor Jungbluth, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Br. Simon für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 21. Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Ber Kläger ist Architekt. Er macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche geltend, die er darauf stützt, daß die Beklagte von ihm gefertigte Baupläne für einen Erweiterungsbau ihrer Fabrikanlage benutzt habe. Lahr in drei Bauabschnitten eine Industrieanlage zu errichten. Für den ersten Bauabschnitt war der Bau eines zweigeechossi-gen Bürogebäudes und einer Werkhalle mit einem am östlichen Ende gelegenen, höhergezogenen, mit Pultdach abgedeckten Lagerteil vorgesehen. Als zweiter Bauabschnitt war die Erweiterung nach Süden geplant. In einem dritten Bauabschnitt sollten Nebengebäude für Roh- und Fertiglager errichtet werden. Am 15. März 1953 wurde zwischen dem "Industriewerk S " als Bauherrn und dem Kläger als Architekten Von Rechts wegen Tatbestand: Bas "Industriewerk S >" beabsichtigte, in -3- ein "Einheits-Architektenvertrag” geschlossen. Dieser betraf die Errichtung einer Fabrikanlage in Lahr. Die Vertragschließenden waren sich darüber einig9 daß der Vertrag nur für die im ersten Bauabschnitt zu errichtenden Gebäude gelten sollte. Dem Kläger oblag nach § 2 dieses Vertrages die Ausarbeitung des Entwurfes, die Anfertigung der Bauvorlagen und Zeichnungen, die Massen- und Kostenberechnung, die künstlerische und technische Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauaufsicht (Bauführung). In § 12 heißt es unter anderem: "Dem Architekten verbleibt das Urheberrecht an seinen Zeichnungen und an dem Werk, das nach den Zeichnungen und Angaben des Architekten ausgeführt wird. Diese dürfen ohne Einverständnis des Architekten weder benutzt noch Dritten zur Benutzung zugänglich gemacht werden.” Nach § 17 finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag ergänzende Anwendung. Ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen gilt gemäß § 18 die "Verordnung über die Gebühren für Architekten (GOA)" von 13. Oktober 1950. Nach § 4 GOA ist die v/icderholte Verwendung von Leistungen außerhalb des Architektenvertrages, wie zu dem Beispiel Entwürfen, Kostenanschlägen usw., unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 12 GOA erneut gebührenpflichtig. Die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme der im ersten Bauabschnitt errichteten Anlagen fand am 26. Januar I960 statt. Nach endgültiger Fertigstellung und Abrechnung des ersten Bauabschnitts übersandte der Kläger am 3« April 1961 seine Honorarabrechnung über 147.224,86 DM zuzüglich Reisekosten in Höhe von 9.593 DM, auf die er in Raten bereits 100.000 DM erhalten hatte. Nachdem die Parteien sich über die Honorarfrage zunächst nicht einigen konnten, war der Kläger bei einer Besprechung im Februar 1962 bereit, "seine Rechnung bei sofortiger Überweisung von 50.000 DH als abgeschlossen zu betrachten", für die er mit Schreiben vom 2. März 1962 eine Zahlungsfrist bis zu dem 15. März 1962 setzte. Darauf erhielt er mit Schreiben vom 27. März 1962 als "Abschlußzahlung" auf das Architektenhonorar von 50.000 DM unter Verrechnung von zwei privaten Lieferungen einen Verrechnungsscheck über 48.795*50 DM. Hoch unmittelbar vor der Gebrauchsabnahme der im erston Bauabschnitt errichteten Gebäude trat der Kläger an Dr. Schaeffler v/egen seiner Mitwirkung bei der geplanten Erweiterung der Fabrikanlage heran, machte nach einer Besprechung Vorschläge über den Umfang der vorgesehenen Erweiterungsbauten und schlug als Vergütung ein Pauschal-honorar von 70.000 DM vor (Schreiben vom 18. April I960). Obwohl das Industriewerk dem Kläger am 25. April I960-mitteilte, daß seine Hqnorarf or der ungen zu hoch seien, erneuerte der Kläger am 29. April I960 seinen Vorschlag..Schließlich schrieb das Industriewerk dem Kläger am 13» Juni I960, daß eine Zusammenarbeit mit ihm wegen des Fortschritts der Bauarbeiten nicht mehr möglich sei und daß für die Erweiterungsbauten das betriebseigene Büro eingeschaltet v/orden sei. Dieses Schreiben beantwortete der Kläger am 3. Juli I960. Ohne das Ergebnis dieser Verhandlungen abzuwarten, hatte das Industriewerk, dem der Kläger auf dessen Wunsch (s. Schreiben vom 9. Hovember 1959) einen geschlossenen Satz Pläne 1 : 100 für die Bauten des ersten Bauabschnitts zur Verfügung gestellt hatte, am 11. März und 1. Juni I960 Baugesuche für Erweiterungsbauten der Werkhalle an die Stadt Lahr gerichtet, die von Dipl.-Ing. 00/^^ als bauleitendem Architekten unterschrieben sind, der auch die Baubeschreibungen vom 10. April I960 und 1. Juni I960 an- -5- 1 gefertigt hat. Die mit dem Baugesuch vom 11, März I960, vorgelegten Pläne waren teilweise schon im November 1959 gefertigt worden. Die Rohbauabnahme und zugleich auch Gebrauchsabnahme für das am 29. April I960 genehmigte Bauvorhaben (Werkhalle) erfolgte am 21. Dezember I960. PUr die am 4-. Juli I960 genehmigte Erweiterung des Bürogebäudes hat die Rohbauabnahme am 12. Juli 1961, die Gebrauchsabnahme am 4. April 1963 stattgefunden. Etwas mehr als vier Monate nach der Übersendung des Verrechnungsschecks vom 27- März 1962 machte der Kläger erstmals in einem an Dr. Wilhelm gerich- teten Schreiben vom 8. August 1962 weitere Honoraransprüche geltend, die er in dem Schreiben seines Anwalts vom 15. November 1962 auf 99.000 DM bezifferte. Diese Ansprüche begründete er damit, daß seine Pläne auch für den Erweiterungsbau benutzt worden seien. Mit der am 27. Dezember 1962 eingegangenen, gegen das Industriewerk Ingen ieurdienst-GmbH, die bisherige Beklagte, gerichteten Klage, die dieser am 9- Januar 1963 zugestellt worden ist, macht der Kläger einen Teilbetrag von 10.000 DM und 8 Zinsen seit dem 1. Juli 1961 geltend. Der Kläger hat seinen Anspruch auf den Vertrag, auf § 31 Satz 1, § 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 KunstUrhG, § 36, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 MtUrhG, § 823 Abs. 1 und 2 i.V.m. den genannten Gesetzen und § 812 BGB gestützt. Zur Begründung der Klage hat er vor-gotragen: Die Beklagte habe die von ihm für den ersten Bauabschnitt angofertigten Pläne ohne seine Genehmigung für -6- die Erweiterungsbauten des zweiten Bauabschnitts verwendet. Per Erweiterungsbau sei von den im ersten Bauabschnitt errichteten Gebäuden nicht zu unterscheiden. Sämtliche Pläne habe die Beklagte deshalb von ihm angefordert, um den geplanten Erweiterungsbau nach seinen Plänen vornehmen zu können. Der Schaden durch Verletzung seiner Urheberrechte sei spätestens bei Beginn der Bauarbeiten für den zweiten Bauabschnitt im Frühjahr I960 entstanden. Zur Begründung dafür, daß er während der Verhandlungen über seine Beteiligung an dem zv/eiten Bauabschnitt Ansprüche wegen der Benutzung seiner Pläne nicht geltend gemacht habe, hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe deshalb davon abgesehen, weil sonst zu erwarten gev/esen sei, daß die Beklagte Schwierigkeiten bei der Bezahlung des Resthonorars für den ersten Bauabschnitt machen würde und er dieses auf dem Prozeßwege hätte einfordern müssen. Später hat der Kläger behauptet, er habe erst nach Abnahme des Malergerüstes am 8. August 1962 mit Sicherheit feststellen können, daß die Beklagte seine Pläno verwendet habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und vorgetragen, daß sie für den zv/eiten Bauabschnitt eine völlig andere Konzeption gewählt habe. Ihr seien lediglich zwangsläufig, da das Architekturbüro ihres Betriebes auch an dem ersten Bauabschnitt mitgearbeitet habe, die Pläne des ersten Bauabschnitts bekannt gewesen. Sie habe diese Pläne aber nicht benutzt oder sie Britten zugänglich gemacht, sondern habe nur Bauelemente des ersten Bauabschnitts verwendet. Ba die Bauten des zv/eiten Bauabschnitts im März 1962, als die Parteien sich über die Zahlung des Honorars geeinigt hätten, bereits errichtet gewesen seien, sei die Beklagte der Ansicht gev/esen, daß mit der damals vereinbarten Restzahlung sämtliche Ansprüche, auch solche für -7- den zweiten Bauabschnitt, abgegolten seien. Mit dieser Vereinbarung, bei der die Beklagte auch auf ihre Einwendungen wegen Mängeln des Bauwerks verzichtet habe, hätten alle Ansprüche des Klägers und der Beklagten erledigt v/erden sollen. Im übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt, es verstoße nach dem Gesamtverhalten des Klägers gegen Treu und Glauben, wenn er-mach Abwicklung des ersten Bauabschnitts noch nachträglich v/egen des zweiten Bauabschnitts Ansprüche stelle. Der Kläger habe nicht nur während der Verhandlungen über seine Beteiligung am zweiten Bauabschnitt, sondern auch bis zur Übersendung seiner Honorarabrechnung vom 5. April 1961 und auch während der sich anschließenden Verhandlungen über seine Honorarforderung bis zur Bezahlung am 27. März 1962 niemals auf seine angeblichen Ansprüche hingev/iesen oder sich diese Vorbehalten. Obv/ohl er Über den Fortgang der Bauarbeiten des zweiten Bauabschnitts unterrichtet gewesen sei, habe er zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung seiner Urheberrechte geltend gemacht. Der Kläger habe am 3. Juli I960 geschrieben, für ihn sei die Angelegenheit nunmehr erledigt, und habe im Juni I960 gebeten, durch ein Schild mit der Beschriftung “Entwurf Wolfgang A^p ^0P, Architekt” auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Babei habe er niemals eine angebliche Verletzung seiner Urheberrechte erwähnt. Hach seinem eigenen Vortrag habe er von seinen Ansprüchen nur deswegen nichts gesagt, um zunächst die Honorarforderung für den ersten Bauabschnitt durchzusetzen. Er handle daher arglistig, wenn er hinterher noch Schadensersatz verlange. Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt seien. Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung von 65*000 DM wegen Fehlens einer Dehnungsfuge und wegen Fehlern bei der Kanalisation aufgerechnet . Das Berufungsgericht hat - nach Beweisaufnahme -unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DK und 4 $> Zinsen seit dem 1. Dezember 1962 verurteilt. Mit der Revision beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entseheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im zweiten Rechtszuge vorgenommene Farteiänderung als zulässig angesehen und weiter angenommen, daß die jetzige Beklagte auch die richtige Beklagte ist. Diese, von der Revision auch nicht beanstandete, Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. I. 1. In der Sache selbst sieht das Berufungsgericht es auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Beklagte für den Erweiterungsbau die Fläne des Klägers benutzt hat. Es entnimmt dies einmal der Bekundung des in der fraglichen Zeit bei der Beklagten angestellten Dipl.-Ing. der als bauleitender Architekt des zweiten Bauabschnitts tätig war. Weiter legt es dar, daß nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Fläne -9- für die Erweiterungsbauten nur hinsichtlich einiger Keller-räume und der Toilettenräume von den früheren Plänen abwichen. habe auch ohne Einschränkungen eingeräumt, daß sich die Erweiterungsbauten von den vom Kläger errichteten Gebäuden architektonisch überhaupt nicht unterschieden. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat in der Ausführung des Erweiterungsbaues unter Benutzung der Pläne des Klägers eine - mindestens grob fahrlässige - Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch Nachbau erblickt. Es erübrigt sich, auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision einzugehen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine Urheberrechtsverletzung gestützt hat, vielmehr deliktische Schadensansprüche wegen eines Eingriffes in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte im Hinblick auf die für unerlaubte Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist als verjährt angesehen hat. 3. Dagegen hat das Berufungsgericht einen vertrag-lichen Schadensersatzanspruch, der erst nach 30 Jahren verjährt, auf Grund von § 12 des Einheitsarchitektenvertrages wegen der unberechtigten Verwendung der Pläne des Klägers auch für den Erv/eiterungsbau als begründet erachtet. Demgegenüber beanstandet die Revision in erster Xinie, § 12 des Architektenvertrages sei auf den Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um ein in mehrere Bauabschnitte aufgeteiltes Gesamtprojekt gehandelt habe und sich bereits aus der vom Kläger selbst -10- gefertigten Lageplanskizze für dieses Gesamtprojekt ergebe, daß die für die späteren Bauabschnitte vorgesehenen Erweiterungsbauten nahezu "spiegelgleich” zu den im ersten Bauabschnitt erstellten Bauten ausgeführt werden sollten. Hach Sinn und Zweck des nur über den ersten Bauabschnitt mit dem Kläger abgeschlossenen Architektenvertrages habe sich hiernach der Kläger einer seinen Plänen entsprechenden Ausgestaltung der Erweiterungsbauten nicht widersetzen dürfen. Auch die Berechtigung dieser Angriffe der Revision kann dahingestellt bleiben; denn der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist selbst dann begründet, wenn davon auszugehen wäre, daß der Kläger die Erlaubnis zur Benutzung seiner für den ersten Bauabschnitt erstellten Pläne auch für die späteren Erv/eiterungsbauten nach Treu und Glauben nicht versagen durfte. Die Revision übersieht, daß nach § 18 des Architektenvertrages ergänzend zu dessen Vereinbarungen die "Verordnung über die Gebühren der Architekten (GOA)” vom 13. Oktober 1950 gilt. Nach § 4 dieser Verordnung ist aber die v/iederholte Verwendung von Leistungen außerhalb des Architektenvertrages, wie z. B. von Entwürfen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 12 GOA erneut gebührenpflichtig. In § 12 Abs. 2 GOA ist bestimmt: "Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche oder spiegelgleiche Bauwerke, so ist für ein Bauwerk die volle Gebühr, für jede Wiederholung die halbe Gebühr zu berechnen. Biese Ermäßigung tritt jedoch . nur ein, wenn die Bauwerke auf gleichem oder benachbartem Baugelände . unter gleichen Bauverhältnissen errichtet werden. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühr für die Oberleitung und die Bauführung (örtliche Bauaufsicht)•” -11- Ein Gebührenanspruch wegen wiederholter Benutzung der Pläne des Architekten besteht gemäß § 4 GOA somit selbst dann, wenn die Pläne nicht urheberrechtlich geschützt sind (vgl. Fabriciuo - v. Nordenflycht-Mohne, Kommentar zur GOA 4. Aufl. S. 35; Kromer-Christoffel, Das Architektenrecht, 1955 S. 172). Daher ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung die Entstehung des vom Kläger erhobenen Anspruchs weder davon abhängig, ob die von der Beklagten verwendeten Zeichnungen des Klägers urheberrechtlich geschützt sind, noch ob der Kläger verpflichtet war, die Benutzung seiner Pläne auch für die Erweiterungsbauten zu dulden. Somit kann auch die weitere Frage offenbleiben, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat; denn der Gebührenanspruch des Klägers setzt nach den Bestimmungen der Architekt engebührenordnung lediglich voraus, daß die Beklagte die Pläne des Klägers für den Erweiterungsbau, dessen Herstellungskosten bei der Abrechnung über die Honorarforderung des Klägers für den ersten Bauabschnitt keine Berücksichtigung gefunden haben, benutzt hat. Dies aber ist nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes geschehen. II. Hiernach hängt die Entscheidung des Streitfalles - abgesehen von den zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen der Beklagten - allein davon ab, ob aus dem Verhalten des Klägers ein Verzicht auf diesen GebUhrenan-spruch zu entnehmen ist oder ob dessen Geltendmachung aus dem Rechtsgedanken der Verwirkung oder sonstigen Gründen Treu und Glauben widerspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Auch insoweit lassen seine Ausführungen einen ent sehe idungs erheblichen Rechtsirrtum nicht er« kennen. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, der den Bau einer einheitlich geplanten Gesamtanlage in mehreren Bauabschnitten durchführen will, dem Architekten aber nur die Planung und Bearbeitung für den ersten Bauabschnitt überträgt, sich mit dem Architekten Über dessen zusätzliche Honoraransprüche zu verständigen, falls er dessen Pläne auch für die weiteren Bauabschnitte verwenden will. Eine solche Verständigung aber hat nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht stattgefunden. Die Auffassung der Revision, der Kläger habe seinerseits nicht schweigen dürfen, sondern sei nach £reu und»Glauben gehalten gewesen, die Beklagte spätestens im Juli I960, als seine Bemühungen um den Abschluß eines Architektenvertrages auch für die weiteren Bauabschnitte endgültig gescheitert seien, darauf hinzuv/eisen, daß er Gebührenansprüche im Palle einer Verwendung seiner Pläne für die weiteren Bauabschnitte stellen werde, geht schon deshalb fehl, weil sich diese Ansprüche eindeutig aus der Architektengebührenordnung ergeben, die den Vereinbarungen der Parteien ergänzend zugrunde gelegt worden war. Da sich die Höhe des Architektenhonorars auch für die sog. Planungsarbeiten grundsätzlich nach der Höhe der jeweiligen Bausummo richtet und dies auch in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen war, konnte die Beklagte nicht annchraen, der Kläger werde sich auch dann damit zufriedengeben, für seine Planungsarbeiten nur unter Zugrundelegung der Bausumme für den ersten Bauabschnitt honoriert zu werden, wenn in Wahrheit diese Pläne auch für die weiteren Bauabschnitte Verwendung fanden. Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Be- -13- rufungsgericht für don Kläger keinen Anlaß gesehen hat, im Rahmen seines Schriftwechsels Uber seine Mitwirkung bei den weiteren Bauabschnitten von April bis Juli I960 die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, daß, auch wenn es hinsichtlich des weiteren Bauabschnitts nicht zu dem Abschluß eines Architektenvertrages mit ihm komme, ihm Gebühren im Fall einer weiteren Benutzung seiner Pläne für diese Bauabschnitte zuständen. 2. Auch soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das Verhalten des Klägers bei der Regelung seiner Ansprüche aus seiner Tätigkeit für den ersten Bauabschnitt stehe der Geltendmachung des Klaganspruches nicht entgegen, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich« Hierzu führt das Berufungsgericht aus, aus den seit dem 5. April 1961 über die Zahlung des Honorars geführten Verhandlungen, insbesondere den Schreiben des Klägers vom 2. und 21« März 1962 könne nicht entnommen werden, daß er auf seine Ansprüche wegen der erneuten Benutzung seiner Pläne verzichtet habe. Denn beide Schreiben bezögen sich nur auf das Honorar für den ersten Bauabschnitt. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung der Schreiben des Klagers vom März 1962 nicht berücksichtigt, daß die Forderung von 50.000 DM als "Resthonorar" und als "Nachlaß" bezeichnet worden sei. Hieraus kann die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herlciten, veil im damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien die Verwendung der Pläne des Klägers auch für die weiteren Bauabschnitte noch in keiner Weise erörtert worden war und die fraglichen Schreiben, wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei festgestellt hat, sich eindeutig nur auf die restliche Honorarforderung des Klägers aus seiner Tätigkeit vährend des ersten Bauabschnittes bezogen. Wenn der Kläger in diesen Schreiben erwähnt, daß er mit der Bezifferung seines restlichen Honoraranspruches auf 50.000 DH der Beklagten bereits einen Nachlaß von rund 14*000 DM gewähre, so war für die Beklagte unmißverständlich klargcstollt, daß mit diesem "Nachlaß” lediglich die Herabsetzung der restlichen Honorarforderung einschließlich der Heisekostenspesen aus der Tätigkeit des Klägers während des ersten Bauabschnittes gemeint war. Soweit die Revision aus dem Schreiben des Klägers vom 21. März 1962 die Worte wiedergibt "... daß alle Streitigkeiten bis zu diesem Tag als erledigt gelten", so ist diese Wiedergabe infolge ihrer Unvollständigkeit mißverständlich. Denn nach dem vollständigen Inhalt dieses Satzes beziehen sich die Worte "bis zu diesem Tage" nicht auf den Absendetag dieses Sphreibens, sondern auf den ersten April 1959* Zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Beklagte weder die Pläne des Klägers erneut benutzt, noch mit der Errichtung des Erweiterungsbaues begonnen. Die Beklagte muß sich überdies entgegenhalten lassen, daß sie die erneute Benutzung der Pläne des Klägers diesem gegenüber verheimlicht und auch später, nachdem der Kläger seinen Gebührenanspruch geltend gemacht hat, diese Benutzung bestritten hat. Erst durch die Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht ist hierüber Klarheit geschaffen worden. Infolge der dem Kläger verschwiegenen Verwendung der Pläne konnte somit die Beklagte nicht damit rechnen, daß der Kläger von der Entstehung eines neuen Gebühronanspruchs überhaupt sichere Kenntnis hatte. Bei dieser Sachlage konnte aber die Beklagte daraus, daß der Kläger bei den Verhandlungen über seine Restansprüche hinsichtlich des ersten Bauabschnittes diese weiteren Gebührenansprüche nicht erwähnte, nicht auf einen Verzichtswillen des Klägers schließen. -15- Aber selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der Kläger habe bereits in diesem Zeitpunkt gewußt, daß seine Pläne auch für den zweiten Bauabschnitt verwendet worden waren, war er nicht etwa nach Treu und erlauben gehalten, die Beklagte, die seine Bitte um Hinzuziehung bei der Durchführung des Erweiterungsbaues eindeutig und endgültig abgeschlagen hatte, im Rahmen seiner Verhandlungen über seine Honorarabrechnung für den ersten Bauabschnitt darauf hiazuweioen, daß er darüber hinaus auch noch für die Verwendung seiner Pläne rur den zv/eiten Bauabschnitt Gebühren zu beanspruchen habe. Mit Recht hebt der Kläger hervor, daß er angesichts der Haltung der Beklagten dann unter Umständen auch die Bezahlung seiner bereits fälligen Rechnung für den ersten Bauabschnitt gefährdet hätte, was ihm nicht zuzu demuten war. 3. Anders könnte das Verhalten des Klägers vielleicht dann zu beurteilen sein, wenn die Verwendung seiner Pläne auch für die weiteren Bauabschnitte bei der Abrechnung über den ersten Bauabschnitt noch beyprgestanden hätte, der Kläger also durch einen Hinweis auf die hier strittigen Gebührenansprüche die Beklagte unter Umständen von der weiteren Verwendung seiner Pläne hätte abhalten können. So aber liegt es nicht. Vielmehr hatte die Beklagte bereits am 11. März I960 das Baugesuch für den zweiten Bauabschnitt eingereicht und hierbei Pläne vorgclegt, die teilweise schon im November 1959 gefertigt v/orden waren, nachdem man von dem Kläger einen geschlossenen Satz Pläne 1 : 100 für den ersten Bauabschnitt angefordert hatte. Das Bauvorhaben des zv/eiten Bauabschnittes war am 29. April I960 genehmigt worden, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme fand am 21. Dezember I960 statt. Aua dieser Zeitfolge der Geschehnisse ergibt sich aber, daß weder das Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Bemühungen, in die Arbeiten für den Erweiterungsbau eingeschaltet zu werden, noch sein Verhalten im Rahmen der Regelung der Abrechnung für den ersten Bauabschnitt im Jahre 1962 ursächlich für die bereits früher liegende Benutzung seiner Baupläne auch für den zweiten Bauabschnitt waren. Daraus folgt, daß die Beklagte als sie sich entschloß,* die Pläne des Klägers auch dem Er«, weiterungsbau zugrunde zu legen, ohne eine Erlaubnis des Klägers einzuholen oder die Vergütungsfrage mit ihm zu klären, nicht etwa durch ein Verhalten des Klägers zu der Annahme veranlaßt war-**, dieser werde entgegen der vertraglichen Regelung für diese zusätzliche Auswertung seiner Pläne kein weiteres Honorar beanspruchen. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern es Treu und Glauben widersprechen sollte, wenn der Kläger mit seinen Zahlungsansprüchen für den zweiten Bauabschnitt erst hervorgetreten ist, nachdem über seine Zahlungsansprüche hinsichtlich des ersten Bauabschnitts eine Einigung erzielt worden war. 4. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch zu Recht den Anspruch des Klägers nicht etwa infolge verspäteter Geltendmachung als verwirkt angesehen. Auch die Verwirkung ist nur ein Pall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt in der Regel nicht nur voraus, daß seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs ein längerer Zeitraum verstrichen ist, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lausen. Dies kommt grundsätzlich nur in Betracht, v/enn der Schuldner im Vertrauen darauf, er werde nicht in An- -17- spruch genommen werden, sich auf diesen Zustand eingerichtet hat, mit anderen Worten, wenn er durch das Untätigbleiben des Gläubigers zu einem Handeln oder Unterlassen veranlaßt worden ist. Dieser Gesichtspunkt scheidet aber im Streitfall schon deshalb aus, v/eil die Beklagte, wie dargclegt, nicht etwa durch ein treuewidriges Schweigen des Klägers zu der Benutzung seiner Pläne auch für den Erweiterungsbau veranlaßt worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger' frühestens im Spätjahr I960 bzw. Mitte 1961 mit Sicherheit feststellen können, daß seine Pläne auch dem Erweiterungsbau zugrunde gelegt worden sind. Die genaue Höhe des sich hieraus für den Kläger ergebenden Anspruchs ließ sich aber erst nach Fertigstellung und Abrechnung Über den Erweiterungsbau feststellen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Zeitablauf bis zu dem 8. August 1962, an dem der Kläger erstmalig mit dem Anspruch, der Gegenstand der Klage bildet, hervorgetreten ist, nicht als ausreichend angesehen hat, eine Verwirkung anzunehmen, zu demal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte sich im Hinblick auf diesen Zeitablauf habe darauf einrichten können oder sich tatsächlich darauf eingerichtet habe, der Kläger werde Ansprüche wegen der Benutzung,seiner Pläne für die Erweiterungsbauten nicht geltend machen. Somit hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten erhobenen Verwirkungsoinwand zu Recht nicht durchgreifen lassen. III. Da der eingeklagte (Deilanspruch von 10.000 DM der Höhe nach auch dann begründet ist, wenn seiner Berechnung die Angaben der Beklagten über die Herstellungskosten des Erweiterungsbaues zugrunde gelegt v/erden, ist es nicht zu -18- beans tanden, daß das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat. IV. Auch das Bestehen von Gegenansprüchen, mit denen die Beklagte aufrechnen könnte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Die Beklagte hat diese Gegenansprüche daraus hergeleitet, daß ihr hei dem Erweitcrungs-hau zusätzliche Mehrkosten entstanden seien durch Anlegung eines Abwässerkanals in Höhe von 15.000 DM und durch Abreißen eines Gebäudeteils in Höhe von 50.000 DM. a) Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Be- klagte habe nicht nachgewiesen, daß den Kläger bei Anlage der Kanalisation ein Verschulden treffe. Denn die Kanalisation sei auf ausdrückliches Verlangen der Stadt in der durchgeführten Weise eingebaut worden. Auch habe die Beklagte nicht beweisen können, daß der Kläger schuldhaft etwa 1 1/2 m Über die Stützen hin-ausgebaut habe, so daß dieser Teil bei den Erweiterungsbauten zu dem Einlegen der Dehnfuge zunächst habe abgerissen werden müssen. Danzeisen habe glaubhaft bekundet, daß der Giebel nach dem Willen der Beklagten habe geschlossen werden sollen. Dann sei es aber nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Einvernehmen mit dem Bauherrn, um den Bau nach außen ästhetisch abzuschließen, etwas Uber die Stützen hinausgebaut habe. Das gelte um so mehr, als zu dieser Zeit dem Kläger noch nicht bekannt gewesen sei, wann die Beklagte mit den Erweiterungsbauten habe beginnen wollen. b) Die Revision hält diese Erwägungen des Berufungsgerichts allenfalls dann für schlüssig, wenn die Beklagte dem Kläger vorgeworfen hätte, daß die Arbeiten als solche mangelhaft seien. Die Revision rügt, das Berufungsgericht -19- habe nicht beachtet (§ 286 ZPO), daß der Vorwurf dahin gehe, der Kläger habe diese Arbeiten nicht so angelegt, daß der von vornherein geplante Erweiterungsbau an die Erstkanalisation angeschlossen und daß im übrigen ohne vermeidbare Abrißarbeiten begonnen werden konnte. Dieser Vorwurf wäre aber nur dann entkräftet, wenn der Kläger bei seiner Planung die Behörde und die Beklagte darauf hingewiesen hätte, daß die Erstkanalisation nicht für den Erweiterungsbau ausreiche und daß der Griebelabschluß zur Vermeidung späterer Abrißarbeiten mit einer Dehnungsfuge versehen werden müsse. Diese Rüge der Revision muß ohne Erfolg bleiben, weil sie neues tatsächliches Vorbringen enthält, des von Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Die Revision vermag nicht anzugeben, daß der von ihr gebrachte Tatsachenvortrag bisher Gegenstand des Prozeßstoffs gewesen ist. Es stellt daher keinen Verfahrens fehler dar, wenn das Berufungsgericht den erstmals von der Revision behaupteten Vorwurf nicht berücksichtigt hat und sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Klärung der Vorwürfe beschränkt hat, welche sich aus dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ergeben. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Aufrechnung der Beklagten nicht stattgegeben. V. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. KrÜger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Wal Simon