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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und vorgetragen, der Beklagte habe, wie auch in dem Vertrag vom 7. Zudem sei der Beklagte selbst Baufachmann und habe deshalb nicht über den Wort des Gebäudes getäuscht werden können. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei in keinem Punkte bewiesen, daß der Kläger den Beklagten arglistig getäuscht habe;hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ergebe sich sogar aus den von der Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft KG aufgestellten Steuerbilanzen der Jahre In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch keine weiteren Ansprüche über die eingeklagten hinaus aus den Verträgen vom 7. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des ersten Urteil den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 7.600 nebst 4 i> Zinsen jeweils fortlaufend monatlich von DU 400 beginnend und auflaufend mit dem ersten Oktober 1962 zu verurteilen. Das Berufungsgericht erachtet die Ansprüche des Klägers aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen vom 7« Oktober 1961 und 15« Januar 1962 für begründet. Bas Berufungsgericht führt aus, soweit der Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung darauf stütze, daß der Kläger ihm unrichtige Angaben über den Wert des Gebäudes gemacht habe, könne er schon deshalb nicht durchdringen, weil insoweit der Vertrag vom 7. Gerade mit Rücksicht darauf sei nach dem Vortrag des Beklagten die Abänderung der Kaufpreisbelegung durch den Vertrag vom 15. In dieser Vereinbarung hätten die Parteien den Willen bekundet, an dem alten Vertrag festzuhalten; denn nicht einmal die Höhe des Kaufpreises habe sich verändert; lediglich die Art der Belegung des Kaufpreises sei aus steuerlichen Gründen abgewandelt wordeno Bas sei aber eine Bestätigung des Vertrages nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Oktober 1961 wegen arglistiger fluschurig anzufechten, sei wesentlich durch § 1 Abs. 5 dieses Vertrages eingeschränkt worden, in dem niedergelegt sei, daß der Beklagte sich über den Bestand der Warenvorräte, die technischen Rinrichtungen usw. Bas habe auch der Kläger gewußt» Die fragliche Klausel in dem Vertrag habe aber die Bedeutung, daß der Beklagte kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung sich so stellen .lassen wolle, als habe er das getan, was in § 1 Abs« 3 des Vertrages vom 7« Oktober 1961 aufgeführt worden sei. Auch die Zahlungsweise und die wirtschaftliche Lage der Kunden habe sich aus den kaufmännischen Unterlagen ergeben, ebenso deren Namen; damit sei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ohne weiteres festzustellen gewesen. Oktober 1961 und vom 15* Januar 1962 auf das Vorspiegeln falscher Tatsachen stützt, durch die er zu dem Abschluß dieser Verträge bestimmt worden sei, geht das Berufungsgericht ohne Rechtoverstoß davon aus, daß der Kläger sich insoweit auch das Handeln seiner Angestellten Br^|9 zurechnen lassen müsse; denn er habe diese beauftragt, dem Beklagten alle Unterlagen über das Geschäft zu zeigen, die dieser haben wolle, und auf Anforderung die erforderlichen Erläuterungen zu geben, Damit habe die Angestellte BrflBäen Kaufvertrag auf Seiten des Klägers vorbereitet* Demgemäß sei die Anfechtung aus § 123 BGB auch dann begründet, wenn sie den Beklagten wahrend der Vorverhandlungen arglistig getäuscht habe. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Angestellte Brenne dem Beklagten objektiv unrichtige Angaben über das Verhältnis von Forderungen und Verbindlichkeiten gemacht habe und zwar in Gegenwart des Klägers* Weder sie noch der Kläger hätten aber wissentlich etwa Falsches gesagt bzw* bewußt die Die Angestellte Br^|p sei somit bei ihren Angaben gutgläubig gewesen und auch der Kläger habe auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen in der Kladde vertraut. Auch hinsichtlich ihrer Angaben über die Höhe der möglichen monatlichen Entnahmen aus dem Betrieb und der Höhe der Verdienstspanne am Sack Putz sei die Angestellte Br^J^nur von dem ausgegangen, was sie aufgrund ihrer Kenntnisse des Betriebs gewußt habe. a) Die Revision vertritt die Ansicht, die tatrichterliehe Würdigung der Aussage der Angestellten Brenne verstoße in mehrfacher Weise gegen Lebenserfahrungen, mit denen das Urteil jede Auseinandersetzung vermissen lasse« So sei die Zeugin in der kaufmännischen Leitung des Betriebes neben dem Kläger ersichtlich allein seit 1953 tätig gewesen. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht ohne gegen allgemeine Erfahrungssätze zu verstoßen, davon ausgehen, der Angestellten seien genaue Eahlenangaben nicht bekannt gewesen, sie habe vielmehr nur überschlägige Aufzeichnungen des Klägers zur Hand gehabt, auf deren Richtigkeit sie vertraut habe. Een Erwägungen dos Berufungsgerichts steht ' auch nicht der Umstand entgegen, daß die Angestellte BrflHBbereite 10 Jahre in dem Betrieb des Klägers tätig war. von Aktiven und Passiven klarstellen, dann kann dem Berufungsgericht nicht entgegengehalten werden, es habe gegen die Lebenserfahrung verstoßen, wenn es darlegt, die Angestellte Br^JP, der nur die Aufzeichnungen des Klägers in der Kladde zur Verfügung gestanden hätten, habe es eben nicht besser gewußt und daher den Beklagten nicht arglistig getäuscht. Das Berufungsgericht hat dieser Beurteilung ersichtlich die Bekundimg der Zeugin Brpü vor dem Berufungsgericht, sie habe die wöchentlichen Barentnahmen des Klägers und private Zahlungen {Garage, Lebensversicherung, Krankenkasse) auf die frage des Beklagten überschlagen und zusammen-goroohnet und daraufhin DM 1.000 genannt, zugrunde gelegt; hinzu kommt, daß das Berufungsgericht, wie noch weiter unten näher auszuführen sein wird, davon ausgeht, daß die Zeugin Br^Hl ihre Angaben dem Beklagten gegenüber nach ihrem besten Wissen und Können gemacht haty eine arglistige Täuschung daher wegen Fehlens des Vorsatzes, etwa Unrichtiges zu sagen, nicht in Betracht komme. Die Kladde aber, die er für seinen Handgebrauch angelegt gehabt habe, habe nach der Bekundung der Zeugin BrflBBausgewiesen, daß Forderungen und Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen gewesen seien. Wenn die Revision vorträgt, ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Kaufmann in gutem Glauben lückenhafte Aufzeichnungen mache, die ihn in Unkenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit über die Lage seines Unternehmens grundlegend täuschten, so ist dem entgegenzuhalten, daß solche außergewöhnlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig und vom Berufungsgericht festgestellt sind: So war der Kläger bei Abschluß des Vertrages 70 Jahre alt, die Buchführung, Bilanzierung und Steuerberatung lag in den Händen eines Steuerbevollmächtigten, der Kläger führte die Vorverhandlungen zu dem Verkauf nicht selbst, er trat lediglich unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages in Erscheinung (BU 9)• Unter diesen nicht dem gewöhnlichen Ablauf von KaufVerhandlungen entsprechenden Umständen können die Folgerungen des Berufungsgerichts nicht als mit einem Erfahrungssatz in Widerspruch stehend beanstandet werden, Bas Berufungsgericht hat ersichtlich auch andeuten wollen, daß der Kläger wahrscheinlioh den Unterschied von Aktiven und Passiven einerseits und Forderungen und Verbindlichkeiten andererseits nicht klar erkannt habe, und daß deshalb möglicherweise der Kläger die Frage des Beklagten nach dem Verhältnis von Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Aktiven und Passiven bezogen habe; jedenfalls lasse sich dem Verhalten des Klägers nicht entnehmen, daß dieser gewußt habe, daß Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in etwa ausgeglichen seien. e) Die Revision vermißt weiterhin Überlegungen des Berufungsgerichts zur Glaubwürdigkeit der Angestellten obwohl deren Mutter durch Bestellung einer Sicherungshypothek für einen Bankkredit des Klägers mit dem wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens verbunden gewesen sei, obwohl ferner die Angestellte BrflH einmal dem Beklagten in 2 Telefongesprä- ehen mit Frau gedroht habe, eie könne ja auch im Rahmen des laufenden Maschinenprozesses gegen Si^^mal anders aussagen und brauche nicht mehr alles zu wissen, sie könne ja auch mal etwas vergessen, und obwohl schließlich der Kläger den Beklagten vor Beendigung des Maechinenprozesses gegen Si^pl gewarnt habe, die Angestellte Br0/^0 zu entlassen, da das für"den Ausgang des Prozesses für den Beklagten ungünstige Wirkungen haben könnte. Solche Zweifel, daß das Berufungsgericht nicht alle für und gegen die Glaubwürdigkeit der Angestellten Brenne sprechenden Umstände in seine Überlegungen einbezogen hätte, sind nicht ersichtlich. nach bestem 'Wissen und Gewissen erteilt und sich nicht geweigert, dem Beklagten vor Vertragsschluß irgendwelche Unterlagen vorzulegen, so enthalten diese Ausführungen ersichtlich eine Würdigung der Gesamtaussage der Zeugin unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks." Damit ist aber gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß das Gericht den vom Beklagton vorge-Iragenen angeblichen Einzeltatsachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Brenne im Streitfall keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Revision fügt weiterhin, daß über die Behauptung des Beklagten, die Angestellte Br^H^habe vor Vertragsschluß von etwa 80 guten Stammkunden gesprochen, wogegen aus den Buchhaltungsunterlagen nur etwa 20 feststellbar gewesen seien, nicht, wie beantragt, auch der Kläger als Partei vernommen worden sei. Da das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen angesehen habe, hätte der Kläger gehört werden müssen. Zu dieser Behauptung ist der Kl§g*r vernommen und auf seine Aussage v beeidigt worden * Der Beklagte hat nicht beantragt, den Kläger auch über die von der Angestellten Br|^ genannte Zahl von Stammkunden zu vernehmen. Wenn das Berufungsgericht zu der Bedeutung dieser Schreiben ausführt, aus ihnen folge lediglich, daß der Kläger um eine gewisse Liquiditätskrise seines Betriebes in dieser Zeit gewußt habe, aber es finde sich in diesem Schreiben kein Hinweis darauf, daß ihm bekannt gewesen sei, daß sich die Forderungen und die Verbindlichkeiten nicht in?.jetwa ausglichen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 5. a) Es ist entgegen ;der Aufassung der Revision auch nicht fehleam, wenn das Berufungsgericht aus der angeblich nach Vertragsschluß gefallenen Bemerkung des Klägers, der Beklagte habe unterschrieben und möge jetzt sehen, wie er mit dem Geschäft fertig .werde, nicht den vom Beklagten gewünschten Schluß zieht, der Kläger habe den Beklagten vor Vertragsschluß arglistig getäuscht, vielmehr annimmt, der Kläger habe den Beklagten auf seine vertragliche Bindung hingewiesen , als der Beklagte ihm Vorhaltungen deswegen gemacht habe, weil die Wirklichkeit nicht seinen Erwartungen entspro- b) Bas Berufungsgericht war auch nicht genötigt, aus den weiteren vom Beklagten behaupteten, nach Abschluß des Vertrages liegenden Äußerungen und Handlungen des Klägers auf eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Angestellte Brenne oder -den Kläger zu schließen. Bas gilt in gleicher Weise für die angebliche Bemerkung des Klägers, wenn er den Vertrag mit dem Beklagten nicht hätte abschließen können, hätte er den Winter 1961/62 nicht überstanden, wie für die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe die Bilanzen insbesondere die Bilanz per 51. Dazu führt das Berufungsgericht aus, es könne unterstellt werden, daß der Kläger nach Vertragsschluß geäußert habe, er hätte, wenn er den Vertrag mit dem Beklagten nicht hätte abschließen können, den Winter 1961/62 nicht überstanden. Damit sei noch nichts darüber gesagt, daß der Kläger gewußt habe, daß die Aufzeichnungen in der Kladde, die die Zeugin BrQBB zu ihren Angaben über die Forderungen und Verbindlichkeiten veranlaßt hätten, unrichtig gewesen seien. Diese Bemerkung könne genausogut darauf hinweisen, daß sich der Kläger bewußt gewesen sei, er befinde sich in einer gewissen hiquiditätskrise und werde den saisonbedingten Auftragsrückgang während des Winters nur schwer überwinden, wie das im übrigen im Vortrag der Parteien durchklinge. vor dem Beklagten versteckt habe, keine sicheren Rückschlüsse darauf, daß der Kläger sich vor Vertragsschluß bewußt gewesen 3ei, daß seine Aufzeichnungen in der Kladde unrichtig gewesen seien. erkannt und dann so gehandelt habe, wie der Beklagte behaupte; In beiden Fällen sind die Erklärungen des Berufungsgerichts denkgesetzlich möglich und verstoßen unter Berücksichtigung der bereits dargelegten besonderen Umstände des Streitfalls auch nicht gegen Erfahrungssätze.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 286 ZPO
ZeuginBilanzBerufungsgerichtangebenKlägerRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

Ib ZK
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am
20, Okt. 1965 Wüst,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Stukkateurmeisters und Geschäftsinhabers Karl 0
> B^Bstraße
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Pr.
den Kaufmann Hans S
fstraße
 Kläger und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr.
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Alff und Br. Simon
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 8. Mai 1964 wird auf.Kosten des Beklagten zurückgewi esen.
Von Rechts wegen
 Burch notariell beurkundeten Vertrag vom 7'. Oktober 1961 verkaufte der Kläger dem Beklagten sein Unternehmen, das er unter der Bezeichnung	Bdel-	und Steinputzfabrikation
 Hans SMBf auf einem gemieteten Grundstück betrieb. Ber Beklagte übernahm den Betrieb mit allen Aktiven und Passiven, der Fabrikhalle, der Geschäftseinrichtung einschließlich der Maschinen und Werkzeuge; er erhielt sämtliche Außenstände einschließlich des Rechts, in laufende Verträge einzutreten, die Kundschaft, die Kundenkartei, die Geschäftsbücher und die vorhandenen Warenvorräte.
Obwohl der Beklagte sich nicht genau Uber die Lage des Unternehmens an Hand der üblichen kaufmännischen Unterlagen unterrichtet hatte, heißt es in. § 1 Abs* 3 des Vertrages:
"Über den Bestand der Warenvorräte, die technischen Einrichtungen usw. hat sich der Käufer persönlich an Ort und Stelle informiert, desgleichen insbesondere auch über die kaufmännische Situation der Firma, deren Status usw, u
Hach § 2 des Vertrages sollte die Regulierung des Kaufpreises in der Weise erfolgen, daß sich der Beklagte in Anrechnung darauf verpflichtete, mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 ab an den Kläger eine lebenslängliche, monatlich im voraus fällige und am 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhalts-rente in Höhe von DM 400 zu zahlen. Nach dem Bode des Klägers sollte die Unterhaltsrente in Höhe von monatlich DM 200 in gleicher Weise an dessen Ehefrau bis zu deren Ableben gezahlt werden. Weiterhin verpflichtete sich der Beklagte, die Prämien für die Lebens-Versicherung des Klägers bis zu deren Fälligkeit am 1. November 1964 zu zahlen. Schließlich übernahm der Beklagte die Verpflichtung, eine Darlehensschuld des Klägers bei der Volksbank in	Höhe	von DM 10.000 nebst Zinsen
 abzutragen. Für die Rentenzahlungsverpflichtung war vereinbart worden, daß sie sich ermäßigen oder erhöhen könne, insoweit sich die G-ehälter der Staatsbeamten des Landes Nordrhein-Wostfalen in Zukunft erhöhten oder ermäßigten. Bei Abschluß des Vertrages waren der Kläger 70 Jahre, seine Ehefrau 65 Jahre alt (§ 2b des Vertrages).
Nach dem Vertrag war die Übergabe des Unternehmens am 1. Oktober 1961 erfolgt. Mit diesem, lag war der Beklagte in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten.
Nachdem der Beklagte den Kaufvertrag mit seinem Steuerberater Besprochen hatte, änderten die„Parteien den Vertrag durch den ebenfalls notariell beurkundeten Vertrag vom 15- Januar 1962 in der Art der Belegung des Kaufpreises, um ungünstige steuerliche Auswirkungen des ersten Vertrages zu vermeiden; die Höhe des Kaufpreises blieb unverändert. In dem VorSpruch zu diesem Änderungsvertrag heißt es u.a.:
’•Nachdem Herr OBBHBpinzwischen die Bilanz I960 eingesehen hat, ist festzustellai., daß die Substanz-werte der Bilanz wesentlich niedriger lagen als bei Vertragsschluß angenommen wurde. Diesem Umstand Rechnung tragend, heben die Parteien den § 2 des Vertrages vom 7. Oktober 1961 mit der Maßgabe auf, daß an seiner Stelle nunmehr folgendes vereinbart wird."
Unter dem 26. Juli 1962 schrieb der Beklagte an den Kläger:
"Wie ich Ihnen schon mündlich zu dem Ausdruck brachte, bedarf der abschlossene Vertrag einer Anpassung an die am 30.9*1961 wirklich vorhanden gewesenen Verhältnisse. Wegen der bei Vertragsabschluß fehlenden Bilanz mußte ich mich auf Ihre Angaben verlassen.
Biese gingen dahin, daß sich Forderungen und Verbindlichkeiten ausglichen und darüber hinaus die Aktiva als unbelastet verblieb, Ferner war Vertragsgrundlage ein guter Stamm von etwa 80 Kunden.
All die vorerwähnten Voraussetzungen sind, wie sich bisher ergeben habe, nicht vorhanden.
Selbst Ihre Bilanz weist als Kapitalkonto nicht einmal den Buchwert des Gebäudes aus. Bie Bilanzansätze bedürfen außerdem noch einer Berichtigung. Hierzu sind jedoch erhebliche Überprüfungsarbeiten erforderlich.
Ber Ordnung halber fechte ich die Verträge an und bitte Sie, wegen einer neuerlichen Regelung sich noch einmal mit mir in Verbindung zu setzen. Vielleicht ziehen wir zu einer solchen auch Herrn RflHlhinzu.
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Bis zur endgültigen Klärung sehe ich mich daher leider gezwungen, u.a. auch wegen der finanziellen Verhältnisse des übernommenen^ Betriebes, die Zahlung an Sie einzu-stellen.u
Der Kläger hält die Anfechtung des Beklagten nicht für begründet. Er hat in erster Instanz die restliche Unterhaltsrente j für Juli 1962 mit DM 24, den am 1. Juli 1962 fällig gewesenen Versicherungsbeitrag mit DM 164>95, die Renten bzw, Kaufpreisraten für August und September 1962 mit DM 848 und Provisionen, die am 1. September 1962 fällig waren, mit DM 349 * inegesamt also DM 1.385,95 verlangt.
Er hat beantragt,'
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.385,95 nebst 4 $ Zinsen von DM 612,95 seit dem 1. August 1962 und von weiteren DM 773 seit dem 1, September 1962 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.:
Er hat behauptet, der Kläger habe ihm vor und bei Abschluß der notariellen Verträge vom 7. Oktober 1961 und 15. Januar 1962 über den Betrieb unzutreffende Angaben gemacht und ihm wesentliche Umstände verschwiegen, die für den Kauf von Bedeutung gewesen seien. Hätte er diese Dinge, die er durch seine Ausführungen im Schreiben vom 26. Juli 1962 Umrissen habe, gewußt, so hätte er den Vertrag nicht geschlossen. So habe der Kläger den Wert des Betriebsgebäudes und der Maschinen mit DM 40.000 beziffert, obwohl das Uebäude nur DM 20.000 wert gewesen sei, eine der mit verkauf ten Maschinen dem Kläger nicht gehört habe und eine andere kaum brauchbar gewesen sei. Die Schulden des Betriebes hätten die Forderungen um DM 18.000
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überstiegen. Dem Kläger sei die Überschuldung seines Unternehmens auch bekannt gewesen. Gleichwohl habe er vor und bei Abschluß der Verträge versichert, die Außenstände deckten die Verbindlichkeiten. Der Kläger und seine Angestellte, die Zeugin	hätten	auch	wiederholt	erklärt,	das	Geschäft habe
80 ständige gute Kunden. Tatsächlich seien aber nur etwa 10 ständige Kunden vorhanden gewesen, von denen die Hälfte zahlungsunfähig gewesen sei. Als er den Kläger auf das Ausbleiben von Aufträgen hingewiesen habe, habe dieser gesagt, sie kämen im Frühjahr wieder. Nur deshalb habe er sich veranlaßt gesehen, den zweiten Vertrag mit dem Kläger abzuschließen. Nach Abschluß dieses Vertrages habe der Kläger zugegeben, daß er den Betrieb nicht mehr über den Winter: gebracht haben würde. Schließlich habe der Kläger verschwiegen, daß Strom und Wasser für den Betrieb von Nachbarn bezogen werden müßten, die die Zufuhr jederzeit sperren könnten.
Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und vorgetragen, der Beklagte habe, wie auch in dem Vertrag vom 7. Oktober 1961 gesagt worden sei, erklärt, er benötige keinerlei Angaben, er kenne den Betrieb von innen und außen. Zudem sei der Beklagte selbst Baufachmann und habe deshalb nicht über den Wort des Gebäudes getäuscht werden können.
Bas Bandgericht hat nach einer Beweis auf nähme durch Urteil vom 25. Juni 1965 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei in keinem Punkte bewiesen, daß der Kläger den Beklagten arglistig getäuscht habe;hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ergebe sich sogar aus den von der Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft	KG aufgestellten Steuerbilanzen der Jahre
1959 und I960, daß die Ertragslage des an sich kleinen Unterneh-
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mens nicht ungünstig gewesen sei und eine Überschuldung nicht Vorgelegen habe, der Kläger also auch keinen Anlaß gehabt habe, eine Überschuldung anzunehraen.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 festzustellen, daß dem Kläger auch keine weiteren Ansprüche über die eingeklagten hinaus aus den Verträgen vom 7. Oktober 1961 und 15« Januar 1962 zustehen ,
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag,
 unter Abänderung des ersten Urteil den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von DM 7.600 nebst 4 i> Zinsen jeweils fortlaufend monatlich von DU 400 beginnend und auflaufend mit dem ersten Oktober 1962 zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, die Widerklage des Beklagten abgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Anträge aus dem Berufungsrechtszug auf Abweisung der Klage und Stattgäbe der Widerklage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht erachtet die Ansprüche des Klägers aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen vom 7« Oktober 1961 und 15« Januar 1962 für begründet. Die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
 läßt das Berufungsgericht nicht durchgreifen«>
I.	Bas Berufungsgericht führt aus, soweit der Beklagte
 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung darauf stütze, daß der Kläger ihm unrichtige Angaben über den Wert des Gebäudes gemacht habe, könne er schon deshalb nicht durchdringen, weil insoweit der Vertrag vom 7. Oktober 1961 durch den Abänderungsvertrag vom 15. Januar 1962 gemäß § 144 BOB bestätigt worden sei. Ber Beklagte habe selbst eingeräumt, daß er im Beistand des Steuerberaters	festgestellt habe, daß das
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Gebäude nicht Bi 40.000 wert gewesen sei. Gerade mit Rücksicht darauf sei nach dem Vortrag des Beklagten die Abänderung der Kaufpreisbelegung durch den Vertrag vom 15. Januar 1962 erfolgt. In dieser Vereinbarung hätten die Parteien den Willen bekundet, an dem alten Vertrag festzuhalten; denn nicht einmal die Höhe des Kaufpreises habe sich verändert; lediglich die Art der Belegung des Kaufpreises sei aus steuerlichen Gründen abgewandelt wordeno Bas sei aber eine Bestätigung des Vertrages nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Biese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei undi werden auch von der Revision nicht angegriffen.
II.	Bie übrigen vom Beklagten vorgetragenen Anfechtungsgründe hat das Berufungsgericht aus folgenden/--Erwägungen nicht durchgreifen lassen:
1, Bas Recht des Beklagten, den Vertrag vom 7. Oktober 1961 wegen arglistiger fluschurig anzufechten, sei wesentlich durch § 1 Abs. 5 dieses Vertrages eingeschränkt worden, in dem niedergelegt sei, daß der Beklagte sich über den Bestand der Warenvorräte, die technischen Rinrichtungen usw. persönlich an Ort und Stelle informiert habe, desgleichen insbesondere
 auch über die kaufmännische Situation der Firma, deren Status usw.. Zwar habe der Beklagte unstreitig keine Bilanzen eingesehen, sich keine Konten vorlegen lassen, er habe die Wertansätze nicht geprüft und sich nicht Uber die Zahl und die Leistungsfähigkeit der Kunden vergewissert. Bas habe auch der Kläger gewußt» Die fragliche Klausel in dem Vertrag habe aber die Bedeutung, daß der Beklagte kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung sich so stellen .lassen wolle, als habe er das getan, was in § 1 Abs« 3 des Vertrages vom 7« Oktober 1961 aufgeführt worden sei. Er müsse somit alle die Binge als ihm bekannt gegen sich gelten lassen, die er bei einer ordnungsgemäßen Information, d.h. der Prüfung der Warenvorräte, der technischen Einrichtungen und der kaufmännischen Unterlagen, aus denen sich die Lage des Unternehmens;! ergebe, sowie des Status erfahren hätte. Damit seien alle Anfechtungsgründe, die ihm außer dem durch die Bestätigung ausgeschlossenen Grund verblieben seien, abgeschnitten, soweit sie auf mangelnde Offenlegung der Verhältnisse des Unternehmers gestützt seien.« Denn J bei einer Überprüfung der kaufmännischen Lage hätte der Beklagte die Zahl der Kunden und die Höhe der Forderungen sowie der Verbindlichkeiten an Hand der Buchunterlagen oder eines Status eindeutig feststellen können, ebenso wie die Tatsache, daß die Wasser- und Stromleitung nicht unmittelbar an das öffentliche Netz angeschlossen gewesen seien. Auch die Zahlungsweise und die wirtschaftliche Lage der Kunden habe sich aus den kaufmännischen Unterlagen ergeben, ebenso deren Namen; damit sei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ohne weiteres festzustellen gewesen. Alle diese Tatsachen wären somit dem Beklagten bekannt geworden, hätte er sich, wie im Vertrag festgelegt, informiert. Ebenso hätte der Beklagte von dem laufenden Prozeß über die Maschine und von der nach seiner Behauptung bestehenden Überschuldung erfahren. Der Beklagte müsse sich daher aufgrund des § 1 Abs. 3 des Ver-
träges vom 7* Oktober 1961 so stellen lassen, als sei ihm das alles bekannt gewesen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung komme daher aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungsund Offenbarungspflicht des Klägers nicht in Betracht.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von durchgreifenden Rechtsfehlern; sie werden auch von der Revision nicht beanstandet.
2. Soweit der Beklagte die Anfechtung der Verträge vom 7. Oktober 1961 und vom 15* Januar 1962 auf das Vorspiegeln falscher Tatsachen stützt, durch die er zu dem Abschluß dieser Verträge bestimmt worden sei, geht das Berufungsgericht ohne Rechtoverstoß davon aus, daß der Kläger sich insoweit auch das Handeln seiner Angestellten Br^|9 zurechnen lassen müsse; denn er habe diese beauftragt, dem Beklagten alle Unterlagen über das Geschäft zu zeigen, die dieser haben wolle, und auf Anforderung die erforderlichen Erläuterungen zu geben, Damit habe die Angestellte BrflBäen Kaufvertrag auf Seiten des Klägers vorbereitet* Demgemäß sei die Anfechtung aus § 123 BGB auch dann begründet, wenn sie den Beklagten wahrend der Vorverhandlungen arglistig getäuscht habe. Den Beweis für derartige Täuschungshandlungen habe aber der Beklagte nicht zu erbringen vermocht* Das Gleiche gelte für angebliche Täuschungshandlungen des Klägers.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Angestellte Brenne dem Beklagten objektiv unrichtige Angaben über das Verhältnis von Forderungen und Verbindlichkeiten gemacht habe und zwar in Gegenwart des Klägers* Weder sie noch der Kläger hätten aber wissentlich etwa Falsches gesagt bzw* bewußt die
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Wahrheit verschwiegen, was Voraussetzung für eine arglistige ■Täuschung sei. Denn Unterlage für diese Angaben habe eine Kladde gebildet, die der Kläger für seinen Handgebrauch angefertigt und in die er monatlich die Außenstände, Verbindlichkeiten, Bankschulen, Wechsel uid den im Betrieb vorhandenen Waren.; bestand, umgerechnet in Geld, eingetragen habe. Nach den Auf- j Zeichnungen in dieser Kladde aber hätten sich Außenstände und Verbindlichkeiten ungefähr gedeckt . Die Angestellte Br^|p sei somit bei ihren Angaben gutgläubig gewesen und auch der Kläger habe auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen in der Kladde vertraut. Auch hinsichtlich ihrer Angaben über die Höhe der möglichen monatlichen Entnahmen aus dem Betrieb und der Höhe der Verdienstspanne am Sack Putz sei die Angestellte Br^J^nur von dem ausgegangen, was sie aufgrund ihrer Kenntnisse des Betriebs gewußt habe. Auch wenn die Unrichtigkeit auch dieser Angaben unterstellt werde, könne nicht festgestellt werden, daß diese Angabentrotz besserer Kenntnis gemacht werden seien.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
a) Die Revision vertritt die Ansicht, die tatrichterliehe Würdigung der Aussage der Angestellten Brenne verstoße in mehrfacher Weise gegen Lebenserfahrungen, mit denen das Urteil jede Auseinandersetzung vermissen lasse« So sei die Zeugin in der kaufmännischen Leitung des Betriebes neben dem Kläger ersichtlich allein seit 1953 tätig gewesen. Sie habe sich bereiterklärt, den Betrieb nach Übernahme durch den Beklagten "wie bisher’1, d.h. allein weiterzuführen. Damit sei aber schwer in Einklang zu bringen, daß die Zeugin über alle wesentlichen Merkmale der Betriebslage fehlerhafte Vorstellungen gehabt haben solle. Das gelte vor allem für so leicht überschaubare Verhältnisse, wie es die Verdienstspanne am Sack Putz sei, v/eiter für die monatliche Entnahme des Unternehmers,
 
ferner für das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten.
Mit diesen Erwägungen kann die Revision nicht durchdringen. Eie Revision verkennt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Angestellte Br^^^weder die Bücher des Betriebes führte, noch die Bilanzen erstellte. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht ohne gegen allgemeine Erfahrungssätze zu verstoßen, davon ausgehen, der Angestellten seien genaue Eahlenangaben nicht bekannt gewesen, sie habe vielmehr nur überschlägige Aufzeichnungen des Klägers zur Hand gehabt, auf deren Richtigkeit sie vertraut habe. Een Erwägungen dos Berufungsgerichts steht ' auch nicht der Umstand entgegen, daß die Angestellte BrflHBbereite 10 Jahre in dem Betrieb des Klägers tätig war. Eenn entgegen der Meinung der Revision sind gerade die Angaben, bezüglich derer die Angestellte den Beklagten arglistig getäuscht haben soll, für den nicht mit der Buchführung und Bilanzierung Betrauten durchaus nicht leicht überschaubar.
So sind in der dem Gericht vorliegenden Bilanz zu dem 30. September 1961 Maschinen und geringwertige Wirtschaftsgüter auf den Erinnerungswert von 1,00 EM abgeschrieben; dabei ist nicht auszuschließen, daß in diesen Posten nicht unerhebliche stille Reserven enthalten sind. Eas vom Beklagten zu dieser Bilanz vorgelegte Gutachten läßt erkennen, daß die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Bewertung und Bilanzierung durchaus nicht einfach und - zweifelsfrei waren, und nicht einmal an Handj der kritisch begutachteten Bilanz sich ern erhebliches Mißverhältnis von Aktiven und Passiven, von Forderungen und Verbindlichkeiten feststellen läßt. Wenn aber nicht einmal die Bilanz und ein dazu auf Wunsch des Beklagten erstelltes Gutachten ohne Schwierigkeiten das wahre Verhältnis
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von Aktiven und Passiven klarstellen, dann kann dem Berufungsgericht nicht entgegengehalten werden, es habe gegen die Lebenserfahrung verstoßen, wenn es darlegt, die Angestellte Br^JP, der nur die Aufzeichnungen des Klägers in der Kladde zur Verfügung gestanden hätten, habe es eben nicht besser gewußt und daher den Beklagten nicht arglistig getäuscht.
Gleiches gilt auch für die Angabe der Zeugin BrHBl gegenüber dem Beklagten, der Kläger könne ungefähr DM 1.000 im Monat entnehmen. Auch in diesem Punkt setzt sich das Berufungsgericht nicht mit der Lebenserfahrung in Widerspruch, wenn es dazu ausführt, die Zeugin habe sich die Zahl aus den Ziffern errechnet, die ihr aufgrund dessen, was sie gesehen habe, bekannt gewesen sieen; sie habe auch hier keine bewußt falschen Angaben gemacht; das, was sie gesagt habe, habe ihrer Überzeugung entsprochen; damit entfalle, die arglistige Täuschung. Das Berufungsgericht hat dieser Beurteilung ersichtlich die Bekundimg der Zeugin Brpü vor dem Berufungsgericht, sie habe die wöchentlichen Barentnahmen des Klägers und private Zahlungen {Garage, Lebensversicherung, Krankenkasse) auf die frage des Beklagten überschlagen und zusammen-goroohnet und daraufhin DM 1.000 genannt, zugrunde gelegt; hinzu kommt, daß das Berufungsgericht, wie noch weiter unten näher auszuführen sein wird, davon ausgeht, daß die Zeugin Br^Hl ihre Angaben dem Beklagten gegenüber nach ihrem besten Wissen und Können gemacht haty eine arglistige Täuschung daher wegen Fehlens des Vorsatzes, etwa Unrichtiges zu sagen, nicht in Betracht komme.
Die gleichen Erwägungen hat das Berufungsgericht schließlich hinsichtlich der Angabe der Zeugin über den Verdienst am Sack Putz angestellt. Auch hier hat das Berufungsgericht er-
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sichtlich aus der von ihm durchgeführten umfangreichen und sorgfältigen Vernehmung der Angestellten BrWKB die Überzeugung gewonnen, daß diese die Auskunft gutgläubig erteilt hat. Bas Berufungsgericht brauchte entgegen der Auffassung .der. Revision nicht ausdrücklich auf jeden einzelnen Gesichtspunkt einzugehen, der zu dieser Beweiswürdigung geführt hat; denn die ausführlichen Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben in ihrem Zusammenhalt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)•
b) Die Revision erblickt die Verletzung eines Erfahrungssatzes in den folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts (23U 11): die Zeugin BrBHB habe in Gegenwart des Klagers die Bemerkung gemacht, Forderungen und Verbindlichkeiten dos Betriebes glichen sich aus; der Kläger hätte die Pflicht gehabt, die Angaben der Zeugin zu berichtigen, wenn sie unrichtig gewesen seien und wenn der Kläger die Unrichtigkeit erkannt hätte. Das Berufungsgericht unterstelle, daß Forderungen und Verbindlichkeiten sich nicht die Waage gehalten hätten. Damit sei aber noch nicht der Beweis geführt, daß der Kläger es gewußt habe. Er habe seine Bücher nicht selbst geführt; dies habe für ihn sein Steuerbevollmächtigter besorgt. Die Kladde aber, die er für seinen Handgebrauch angelegt gehabt habe, habe nach der Bekundung der Zeugin BrflBBausgewiesen, daß Forderungen und Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen gewesen seien. Deshalb müsse man davon ausgehen, daß der Kläger nur das gewußt habe, was sich aus der Kladde ergeben habe.
Damit sei ihm nicht bekannt gewesen, daß die Verbindlichkeiten die Forderungen im erheblichen Maße überstiegen hätten. Er habe also darüber nicht täuschen können. Beweis dafür, daß der Kläger bei seinem Schweigen wider besseres Wissen gehandelt habe, habe der Beklagte nicht angetreten.
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Wenn die Revision vorträgt, ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Kaufmann in gutem Glauben lückenhafte Aufzeichnungen mache, die ihn in Unkenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit über die Lage seines Unternehmens grundlegend täuschten, so ist dem entgegenzuhalten, daß solche außergewöhnlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig und vom Berufungsgericht festgestellt sind: So war der Kläger bei Abschluß des Vertrages 70 Jahre alt, die Buchführung, Bilanzierung und Steuerberatung lag in den Händen eines Steuerbevollmächtigten, der Kläger führte die Vorverhandlungen zu dem Verkauf nicht selbst, er trat lediglich unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages in Erscheinung (BU 9)• Unter diesen nicht dem gewöhnlichen Ablauf von KaufVerhandlungen entsprechenden Umständen können die Folgerungen des Berufungsgerichts nicht als mit einem Erfahrungssatz in Widerspruch stehend beanstandet werden, Bas Berufungsgericht hat ersichtlich auch andeuten wollen, daß der Kläger wahrscheinlioh den Unterschied von Aktiven und Passiven einerseits und Forderungen und Verbindlichkeiten andererseits nicht klar erkannt habe, und daß deshalb möglicherweise der Kläger die Frage des Beklagten nach dem Verhältnis von Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Aktiven und Passiven bezogen habe; jedenfalls lasse sich dem Verhalten des Klägers nicht entnehmen, daß dieser gewußt habe, daß Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in etwa ausgeglichen seien. Auch diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
e) Die Revision vermißt weiterhin Überlegungen des Berufungsgerichts zur Glaubwürdigkeit der Angestellten obwohl deren Mutter durch Bestellung einer Sicherungshypothek für einen Bankkredit des Klägers mit dem wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens verbunden gewesen sei, obwohl ferner die Angestellte BrflH einmal dem Beklagten in 2 Telefongesprä-
 
ehen mit Frau	gedroht	habe,	eie	könne ja auch im
 Rahmen des laufenden Maschinenprozesses gegen Si^^mal anders aussagen und brauche nicht mehr alles zu wissen, sie könne ja auch mal etwas vergessen, und obwohl schließlich der Kläger den Beklagten vor Beendigung des Maechinenprozesses gegen Si^pl gewarnt habe, die Angestellte Br0/^0 zu entlassen, da das für"den Ausgang des Prozesses für den Beklagten ungünstige Wirkungen haben könnte.
Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen Behauptung, mit der, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen wurde, ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGH Urteil vom 4* Mai 1956 - X ZE 194/54 Seite 17), Da?
§ 286 ZPO die Angabe nur der leitenden Erwägungen des Gerichts verlangt, kann das Verfahren des Berufungsgerichts nur dann beanstandet werdeni wenn Zweifel daran bestehen, daß das Gericht bei Darlegung des Ergebnisses seiner Beweiswürdigung sich aller Einzelmomente -auch der seiner Auffassuing entgegenstehenden -bewußt gewesen ist. Solche Zweifel, daß das Berufungsgericht nicht alle für und gegen die Glaubwürdigkeit der Angestellten Brenne sprechenden Umstände in seine Überlegungen einbezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat, obwohl die Angestellte Br^0| bereits im ersten Rechtszug als Zeugin ausgesagt hatte, diese nochmals geladen und in Gegenwart beider Parteien zu jedem einzelnen Streitpunkt ausführlich teilweise unter Vorhaltungen des Beklagten vernommen und schließlich auf ihre Aussage beeidigt. Damit hat das Berufungsgericht einerseits die Bedeutung der Aussage der Zeugin klargestellt, andererseits zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm die Beeidigung zur Beseitigung etwaiger Zweifel an der Wahrheit erforderlich zu sein -schien. Wenn das Berufungsgericht dann weiterhin darlegt, die Zeugin Brfl|0 habe dem Beklagten die Einsicht in die Bilanzen angeboten, sie habe ihm ; i • jede gewünschte Auskunft
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nach bestem 'Wissen und Gewissen erteilt und sich nicht geweigert, dem Beklagten vor Vertragsschluß irgendwelche Unterlagen vorzulegen, so enthalten diese Ausführungen ersichtlich eine Würdigung der Gesamtaussage der Zeugin unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks." Damit ist aber gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß das Gericht den vom Beklagton vorge-Iragenen angeblichen Einzeltatsachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Brenne im Streitfall keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
3.	Die Revision fügt weiterhin, daß über die Behauptung des Beklagten, die Angestellte Br^H^habe vor Vertragsschluß von etwa 80 guten Stammkunden gesprochen, wogegen aus den Buchhaltungsunterlagen nur etwa 20 feststellbar gewesen seien, nicht, wie beantragt, auch der Kläger als Partei vernommen worden sei. Da das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht für bewiesen angesehen habe, hätte der Kläger gehört werden müssen.
Auch diese Büge hat keinen Erfolg. Denn ausv/eislich der Niederschrift vom 17. April 1964 (GA 191 E) hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragt, den Kläger zu Seite 4 unten der Berufungsbegründungsschrift (GA 95) zu vernehmen, nämlich ob der Kläger oder die Zeugin	in Gegenwart des
 Klägers darauf hingewiesen haben,, das Gebäude, das der Kläger-vor einigen Jahren errichtet hatte, habe einen Wert von etwa DM 40.000, der Beklagte könne mit einem Überschuß in dieser Höhe rechnen. Zu dieser Behauptung ist der Kl§g*r vernommen und auf seine Aussage v beeidigt worden * Der Beklagte hat nicht beantragt, den Kläger auch über die von der Angestellten Br|^ genannte Zahl von Stammkunden zu vernehmen. Das Gericht hat daher keinen Beweisantriit des Beklagten unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften übergangen.
4.	Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der beiden an das Finanzamt und an das Steueramt	ge richte ten Schreiben vom 2.	März
1961 Erfahrungssätze gröblich verletzt.
Auch mit diesem Angriff kann die Revision nicht durchdringen. Wenn das Berufungsgericht zu der Bedeutung dieser Schreiben ausführt, aus ihnen folge lediglich, daß der Kläger um eine gewisse Liquiditätskrise seines Betriebes in dieser Zeit gewußt habe, aber es finde sich in diesem Schreiben kein Hinweis darauf, daß ihm bekannt gewesen sei, daß sich die Forderungen und die Verbindlichkeiten nicht in?.jetwa ausglichen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In dem Schreiben an das Steueramt der Stadt	heißt	es	ausdrücklich
".... außerdem entstehen dem Pflichtigen v/eitere Belastungen, die durch die Inanspruchnahme langer Zahlungsziele seiner Abnehmer entstehen. Ir ist Zulieferer der Bauindustrie, die, wie auch Ihnen bekannt sein wird, leider nicht sehr pünktlich zahlt* Die Zahlungsfreudigkeit läßt im Frühjahr besonders nach'*. Das Berufungsgericht konnte daher, ohne gegen einen Erfahrungs~ satz zu verstoßen, aus diesen Schreiben die Kenntnis lediglich von Liquiditätsschwierigkeiten entnehmen.
5.	a) Es ist entgegen ;der Aufassung der Revision auch nicht fehleam, wenn das Berufungsgericht aus der angeblich nach Vertragsschluß gefallenen Bemerkung des Klägers, der Beklagte habe unterschrieben und möge jetzt sehen, wie er mit dem Geschäft fertig .werde, nicht den vom Beklagten gewünschten Schluß zieht, der Kläger habe den Beklagten vor Vertragsschluß arglistig getäuscht, vielmehr annimmt, der Kläger habe den Beklagten auf seine vertragliche Bindung hingewiesen , als der Beklagte ihm Vorhaltungen deswegen gemacht habe, weil die Wirklichkeit nicht seinen Erwartungen entspro-
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chen habe; dazu habe der Kläger insbesondere angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Vertrages vom 7- Oktober 1961 hinreichend Anlaß gehabt.
b) Bas Berufungsgericht war auch nicht genötigt, aus den weiteren vom Beklagten behaupteten, nach Abschluß des Vertrages liegenden Äußerungen und Handlungen des Klägers auf eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Angestellte Brenne oder -den Kläger zu schließen. Bas gilt in gleicher Weise für die angebliche Bemerkung des Klägers, wenn er den Vertrag mit dem Beklagten nicht hätte abschließen können, hätte er den Winter 1961/62 nicht überstanden, wie für die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe die Bilanzen insbesondere die Bilanz per 51. Dezember 1961 versteckt. Dazu führt das Berufungsgericht aus, es könne unterstellt werden, daß der Kläger nach Vertragsschluß geäußert habe, er hätte, wenn er den Vertrag mit dem Beklagten nicht hätte abschließen können, den Winter 1961/62 nicht überstanden. Damit sei noch nichts darüber gesagt, daß der Kläger gewußt habe, daß die Aufzeichnungen in der Kladde, die die Zeugin BrQBB zu ihren Angaben über die Forderungen und Verbindlichkeiten veranlaßt hätten, unrichtig gewesen seien. Diese Bemerkung könne genausogut darauf hinweisen, daß sich der Kläger bewußt gewesen sei, er befinde sich in einer gewissen hiquiditätskrise und werde den saisonbedingten Auftragsrückgang während des Winters nur schwer überwinden, wie das im übrigen im Vortrag der Parteien durchklinge. Ebenso gestatte der Vortrag des Beklagten, daß der Kläger die Bilanzen, insbesondere die per 31. Dezember 1961? vor dem Beklagten versteckt habe, keine sicheren Rückschlüsse darauf, daß der Kläger sich vor Vertragsschluß bewußt gewesen 3ei, daß seine Aufzeichnungen in der Kladde unrichtig gewesen seien. Es bleibe auch möglich, daß der Kläger bei Durchsicht der Bilanz die von dem Beklagten behaupteten Unrichtigkeiten
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erkannt und dann so gehandelt habe, wie der Beklagte behaupte; In beiden Fällen sind die Erklärungen des Berufungsgerichts denkgesetzlich möglich und verstoßen unter Berücksichtigung der bereits dargelegten besonderen Umstände des Streitfalls auch nicht gegen Erfahrungssätze.
III. Da die Revision somit in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Fehle	Sprenkmann
 Alff	Simon