Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenates des Oberlandeegerlchts Düsseldorf vom 11 „ Juni 1965 aufgehoben * Die Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen,. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Begriff "Furnier” sei derart typisch für Holz, daß der Hinweis auf Kunststoff nicht ausreiche, um falsche Vorstellungen auszuräumen, zu demal die täuschende Vollkommenheit der Imitation eine unrichtige Auslegung der Begriffe fördere« Zumindest könnten, v/ie eine DIVO-Hmfrage bestätige, die beanstandeten Bezeichnungen so verstanden werden, als handele es sich um eines der unstreitig bekannten Holzfurniere, bei denen in Form eines Überzuges Nach seiner Ansicht stellt sich der Verkehr, zu dem sowohl der Möbelhandel als auch das breite Käuferpublikum gehöre, unter den angegriffenen Bezeichnungen ein Furnier vor, das aus Kunststoff besteht und nicht ein Holzfurnier, das lediglich mit einem Kunst-Stoffüberzug versehen, ist. Würde hingegen insoweit eine Irreführung oder Unlauterkeit auszuschließen sein und müßte daher die Klägerin Bezeichnungen wie "Furnier aus Kunststoff" an sich hinneh-raen, dann unterläge das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht etv/a deshalb der Aufhebung, v/eil das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt hält, auch die "Khenodur"-Deckschicht als ein solches Furnier aus Kunststoff zu bezeichnen. 1« Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt käme eine Irreführung in doppelter Richtung in Betracht: Wenn ein nicht unerheblicher feil des Verkehrs mit Purnieren aus Kunststoff ganz bestimmte Vorstellungen Uber Material-Zusammensetzung oder Materialaufbau verbinden und diese Merkmale für'wesentlich ansehen würde und wenn diese Merkmale bei der ''Rhenodur^-Deckschicht tatsächlich nicht vorhanden wären, dann müßte eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG selbst dann bejaht werden, wenn die ,fRhenodur,,~ Deckschicht im übrigen die gleichen vorteilhaften Eigen-schäften aufweisen würde, wie sie der Verkehr von Furnieren aus Kunststoffen erv/arteto Denn nach ständiger Rechtsprechung darf ein tatsächlich gebotener Vorteil nicht travel lirnv»/) aw Zum anderen wäre denkbar, daß der Verkehr keine klaren und einheitlichen Vorstellungen über bestimmte, für wesentlich gehaltene Merkmale von Furnieren aus Kunststoffen hat und daß über solche Merkmale sogar in Geschäftskreisen Streit herrscht» Für derartige SonderfKlle ist wiederholt ausgesprochen worden, daß hier die Frage, ob die Bezeichnung unrichtig ist, in besonders engem Zusammenhang mit der weiteren Frage steht, ob und wodurch die Bezeichnung den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft<, Die Anwendung des § 3 UWG setzt dann voraus, daß dem Erzeugnis nachweislich diejenigen vorteilhaften Eigenschaften fehlen müssen, die ein entsprechend bezeichnetes Angebot nach der Auffassung des Verkehrs üblicherweise erwarten läßt (BGH2 28, 1 - Buchgemeincehaft II; BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 -Fichtennadelextrakt; Baumbach/Heferraehl, Wettbewerbsund. Die Klägerin habe, so führt es aus, geltend gemacht, der Verkehr erwarte von einem Furnier aus Kunststoff, daß es durch und durch, also schlechthin aus Kunststoff bestehe, und dieser Erwartung entspreche die im wesentlichen Umfang aus Papier hergestellte "Rheno-dur,f-Folie nach Meinung der Klägerin nicht , Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Verkehr verstehe unter einem Kunststoff etwas künstlich Hergestelltoo, einen künstlichen Stoff, Auch ein Naturstoff, der infolge Bearbeitung seine natürlichen Eigenschaften verloren und ihm sonst nicht anhaftende Eigenschaften angenommen habe, sei in den Vorstellungen des Publikums ein Kunststoff geworden, Aus welchen Ausgangsstoffen und auf welche Woisc dieser Stoff hergestellt sei, spiele in den Vorstellungen des.Publikums keine beachtliche Rolleo Maßgebend für dessen Vorstellungen seien die. Die Folie sei - wie auch die Klägerin nicht bestreite - spröde und reißfest geworden und splittere bei starker Biegung, Zudem habe sie in diesem Zustand nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit, lemperatureinflÜBSe, Chemikalien und Abrieb, Der Umstand, daß die ,,Rhenodur,,-Deckschicht im Unterschied zu herkömmlichen Furnieren und anderen KunstotoflOberflächen b) Gegenüber diesen Ausführungen bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe über die Publikums vor Stellungen Beweis erheben und berücksichtigen müssen, daß -zu demindest in der Fachsprache - das von der Beklagten verwendete Material nicht als Kunststoff bezeichnet werde» Ihre Angriffe gehen jedoch ins leere» Per Vorwurf der Irreführung im Sinne des § 3 ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Verkehr nicht nur bestimmte Vorstellungen über Materialzusammensetzung oder Materialaufbau eines Erzeugnisses hegt, sondern diese Merkmale - zu Recht oder zu Unrecht - für wesentlich ansieht und sich daher durch Erzeugnisse, denen diese Merkmale fehlen, getäuscht glaubt (vgl» auch Baumbach/Hefermehl, aaO Anra» 5 und 51 zu § 3 UWG)» vorgelegt, daß es genormte Begriffsbestimmungen über den Ausdruck "Kunststoff” nicht gibt (Auskunft des Normenausschusses), daß angesichts der ständigen Ausweitung in der technischen Anwendung und der stofflichen Zusammensetzung der Kunststoffe genaue Begriffsbestimmungen auch nur schwer zu finden sind (Gutachten Kalb) und daß der von der Revision zitierte Entwurf einer Neufassung der Bezeichnungsvorschriften für Möbel (RAL 430 A 2), der auch Möbel mit Außenflächen aus Kunststoff auf führte, wieder zurückgezogen werden mußte o Treffen diese Angaben zu - sie sind von der Klägerin nicht ausgeräurat worden dann kann es jedenfalls nicht Aufgabe eines Gerichts sein, von sich aus im Rahmen des § 3 UWG feste Begriffe zu schaffen und Normen aufzustellen, wie ein unter einer bestimmten Bezeichnung angebotenes Erzeugnis hergestellt und beschaffen sein soll (vgl» auch BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt)„ Gerade in einer solchen Situation läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, daß etwaige BublikumsvorStellungen über Materialzusammensetzung oder Materialaufbau eines als Kunststoff angebotenen Erzeugnisses auch wirklich für wesentlich gehalten werden» Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es sei für das Publikum allein wesentlich, welche Eigenschaften ein Furnier aus Kunststoff aufweise, nicht hingegen, wie es stofflich beschaffen und aufgebaut sei, entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung» Es war auch nicht verfahrenswidrig, daß das Berufungsgericht diese Feststellungen ohne eine Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde getroffen hat» Denn zu einer Beweisaufnahme hätte allenfalls dann Anlaß bestanden, wenn die Klägerin ihrerseits nachprüfbare und im Wege einer Beweisaufnahme zu klärende Angaben darüber gemacht hätte, inwiefern es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Verkehr wesentlich sein soll, daß ein Furnier aus Kunststoff ausschließlich aus Kunststoff besteht und keinerlei sonstige Bestandteile als Trägermaterial aufweist Insoweit vermag die Revision lediglich zu bemängeln, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht die angegriffenen Bezeichnungen beim Publikum die Vorstellung vermitteln, die so gekennzeichneten Möbel besäßen eine Oberfläche, wie sie von den bekannten Kunststoffküchen (Resopal, Hornitex) bekannt sei und die aus dickeren Schichtpreßstoff platten mit besonders hoher Gebrauchsbeotändig-keit bestehe• Sie hat aber in der schriftlichen Begründung selbst nicht geltend gemacht, daß das Berufungsgericht insoweit entscheidungserhebliches Parteivorbringen übergangen oder die Lebenserfahrung außer acht gelassen habe0 Die 3» Das Berufungsgericht ist sonach aufgrund des bisherigen Parteivorbringens ohne Rechtsoder Verfahrensverstöße zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehr mit dem auf Kunststoff hinweisenden Bestandteil der angegriffenen Bezeichnungen keine klaren Vorstellungen über eine für wesentlich gehaltene bestimmte stoffliche Beschaffenheit verbindet» Daher könnte - wie in den eingangs genannten Sonderfällen (Ziffo III 1) - eine Irreführung nur dann in Betracht kommen, wenn der "Rhenodur^-Deckschicht nachweislich diejenigen Gebrauchsvorteile fehlen würden, die der Verkehr bei solchen Erzeugnissen üblicherweise erwartet und erwarten könnte, die mit einem aus Kunststoff bestehenden Furnier versehen werden» Unter diesem besonderen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht näher geprüft, sondern lediglich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die ”Rhenodur"-Deckschicht in ihrem Endzustand unbestritten eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit, Temperatureinflüsse, Chemikalien und Abrieb aufweiseo Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem von der Klägerin selbst überreichten und von der Revision zitierten Artikel von Ernst über “Die Preßbeschichtung von Spanplatten mit kunstharzimprägniertem Papier" (Anlage P 2), wonach der auskondensierte Harzfilm von außerordentlicher Härte ist und mit diesem Verfahren Ergebnisse erzielt werden können, die voll und ganz den Wünschen des Verbrauchers entsprechen» Zu einer weiteren Prüfung hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß; denn die Klägerin hatte selbst lediglich darauf hingewiesen, daß nach den Ausführungen von Ernst der Farbdruck von Dekorpapieren schon bei einem geringen Abrieb beschädigt werden könne und daß daher derart aufgebaute Dekorplatten nicht als Arbeitsflache verwendet werden könnten» Während aber die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, daß ein melaminharzgetränktes Papier anerkanntermaßen abriebfest III«, Die Entscheidung über die Revision der Klägerin hangt sonach allein von der schon erwähnten, zunächst off gelassenen Frage ab, ob eine aus Kunststoff bestehende Be schioht für Hobel überhaupt als "Ktinst st offurnier” bzv/0 "Furnier aus Kunststoff" bezeichnet werden darf, oder ob dies - wie die Klägerin meint - wegen des auf Holz hinwei senden Bestandteils "Furnier" unzulässig ist* a) Was die Lebenserfahrung anbelangt, so stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Einklang mit dem deutschen Sprachgebrauch für zusammengesetzte Worte, bei denen der letzte Bestandteil in der Regel den Gegenstand, der vorangestellte Zusatz hingegen besondere Eigenschaften dieses Gegenstandes, etwa seine stoffliche Beschaffenheit, kennzeichnen (vgl, BGHZ 27, 1* 7 - Emaillelack), Diese Erfahrungsregel kann gerade auch für einen Begriff wie "Furnier1' naheliegen; denn für diejenigen, die sich unter diesem Begriff überhaupt etwas vorstellen (nach der DIV0-Um-frage 60 bis äußerstenfalls 78 $> der Bevölkerung), bezeichnet er als solcher nicht eigentlich einen Stoff, sondern die Fertigungsart oder genauer den Bestandteil eines Erzeugnisses, nämlich im Unterschied zu Möbeln aus massivem Holz solche, die mit einer Deckschicht, "einem Furnier", versehen sind. b) Die Auffassung des Verkehrs, die nicht selten ihre eigenen.Wege geht, richtet sich indessen nicht stets nach der sprachüblichen Bedeutung eines Wortes „Daher bleibt weiter zu prüfen, ob das Berufungsgericht die tatsächliche Verkehrsauffassung abschließend aus eigener Sachkunde beurteilen durfte oder ob es ~ wie die Revision geltend macht die Verfahrensbestimmung des § 286 ZPO verletzt hat, weil die von der Klägerin angebotene Meinungsbefragung unterblie ben isto Ob und inwieweit gemäß § 286 ZPO die Ausschöpfung alle angetretener Beweise geboten ist, richtet, sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Natur der zu beurteilenden Präge (BGH GRUR 1964, 397, 399 - Daraennän-tel)o Die eigene Sachkunde des Gerichts v/ird häufig auorci-chen, wenn bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln sind und die Mitglieder des Gerichtes selbst zu diesem Personenkreis gehören (BGHZ 4, 96, 107 - Parina; BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; 1963, 203, 205 - Vollreinigung)» Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß dies nach der Bürenfang-Entsoheidung (GRUR 1963, 270) kein ausnahmslos geltender Grundsatz ist und daß dann, wenn das Gericht - wie im Streitfall - die Gefahr einer Irreführung für die Gesamtheit der umworbenen Verkehrskreise, abgesehen höchstens von einem ganz unbeträchtlichen Heil, verneinen will, ein umfassender Einblick in die Anschauungen eines weit gestreuten und vielschichtigen Personenkreises erforderlich ist, über den das Gericht Im Streitfall ist der Revision zuzugeben, daß bezüglich der Bezeichnung "Kunststoffurnier” besondere Umstände vorliegen• Diese Bezeichnung ist zwar sprachlich klar, aber für den flüchtigen Verkehr möglich erweise doch nicht völlig eindeutig, weil auch bei solchen Möbeln, deren Furnier üblicherweise aus Holz besteht, Kunststoff Verwendung findet, teilweise sogar als wichtiger Bestandteil des Furniers» Nicht nur hatte die Klägerin in einem nachgeroichten Schriftsatz auf Möbel hingewiesen, bei denen eine Kunststoffträgerplatte mit einem Holzfurnier versehen wird, sondern es sind unstreitig auch solche Möbel auf dem Markt und bekannt, deren Furnier aus Holz besteht und mit Kunststoff überzogen ist» Im Hinblick darauf läßt sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß sich ein Teil des Verkehrs unter "Kunststoffurnieren” derartige Möbel vorstellt, mag dies auch sprachlich inkorrekt und nicht sehr wahrscheinlich sein» Ein Teil des Verkehrs mag auch deshalb zu der Auffassung neigen, die strittige Wortverbindung komme als KurzbeZeichnung für Möbel der erwähnten Art in Betracht, weil einerseits ihr zweiter Bestandteil immerhin einen üblicherweise aus Holz bestehenden Gegenstand bezeichnet und weil andererseits, wie die Klägerin dargelegt hat, für Möbeldeckschichten aus Kunststoff Bezeichnungen ohne diesen Bestandteil "Furnier” vorhanden und im Gebrauch sind, wie z.B« Kunststoffbelag, Kunststofffolie, kunstharzimprägniertes Dekorpapier» Ferner ergibt das DIVO-Gutachten, das zwar - wie dargelegt - der Beweiskraft ermangelt, immerhin einen gewissen Anhaltspunkt dafür, daß die Befürchtungen der Klägerin nicht ganz von der Hand zu weisen sind» Die beantragte erschöpfende Aufklärung empfiehlt sich angesichts dieser Umstände endlich auch deshalb, weil die Entscheidung für die gesamte Möbelbranche von Bedeutung ist und weil die weitgehende Ähnlichkeit zwischen echten Holzfurnieren und holzimitierenden Kunststof furnieren die Gefahr von IrrtÜmern durch nicht völlig unmißverständliche Bezeichnungen erhöhto Zu Recht bemängelt die Revision ferner die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen eine Meinungsbefra-gungo In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß Meinungsbefragungen ein zulässiges und vielfach auch geeignetes Beweismittel sind (vgl* BGH GRÜR 1963, 270, 273 - Bären fang moV/oNachw* )* Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Antworten auf die Frage nach den Vorstellungen über den Begriff "Kunst st of furnier” sehr vielgestaltig seien, daß deren Auswertung auf beachtliche Schwierigkeiten stoße und daß daher die gefundenen Ergebnisse für eine zuverlässige Beurteilung der Publikums vor st eil ungen nicht mehr brauchbar seien, kann nicht heigepflichtet werden* Es ist zwar richtig, daß auf die Art der Meinungsbeiragung und die Abfassung der Fragen besondere Sorgfalt zu legen ist» c) Die weitere Aufklärung kann sich auf den Begriff "Kunststoffurnier" beschränken und muß nicht unbedingt auf die ebenfalls angegriffene Bezeichnung "Furnier aus Kunststoff" erstreckt werden« Denn selbst wenn der Verkehr bei dieser sprachlich möglicherweise klareren Bezeichnung nicht zu Mißverständnissen verleitet werden sollte, dann besteht doch die Gefahr, daß sie beim Gebrauch in die Kurz be Zeichnung "Kunststof furnier” abgewandelt wird« Sollte dauer diese KurzbeZeichnung unzulässig sein, dann erschiene es nicht gerechtfertigt, die andere Bezeichnung zt^zulassen« 4o Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte durch Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen für ihre "Rhenodur"-Deckschicht wettbev/erbswidrig im Sinne von § 1 UWG handelt, läßt sich erst nach Durchführung der weiteren Aufklärung abschließend beurteilen« Sollte die Meinungsumfrage beispielsweise ergeben, daß die Bezeichnung "Kunststoffurnier” bei einem $eil des Verkehrs unklare Vorstellungen hervorruft, dann könnte es schon - unabhängig vom Nachweis der Irreführung im Sinne des § 3 UWG - unlauter sein, für eine täuschend ähnliche Holzimitation Begriffe zu verwenden, die bislang für Holz-Erzeugnisse gebräuchlich waren, wenn für die Imitation andere zu demutbare Bezeichnungen vorhanden sind«
Nachschlagewerk: ja BGrHZ: nein WO § 3 Rhenodur Zur Zulässigkeit der Bezeichnung ^Kunststoffurnier11 für Möheldeokschichten aus kunstharzgetränkten Zellstoff olien* BGH, Urt. v. 22. Mära I967 _ ib ZR 88/65 - OLG Düsseldorf IG- Düsseldorf V v BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ik_ZR 88/65 URTEIL Verkündet«« 22o März 1967 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Arbeitsgemeinschaft IgPpeoVo, straßegP, vertreten durch den Präsidenten Otto Rjppl LgHHHHB Str0 und den stellvertretenden Präsi-denken Landforstmeister Ludwig Hflp, Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, 4BIH, Rg^-Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Profo 33r< und Lr* gegen die Pirma Karl KlB GmbH» VplH, Hg vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl itraßei Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr< und Dr< Der Ib-Zrv£lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 <> März 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr«. Sprenkmann, Dr» Mösl und Dr<> Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenates des Oberlandeegerlchts Düsseldorf vom 11 „ Juni 1965 aufgehoben * Die Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen,. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Möbelherstellerin versieht einen Teil ihrer Möbel nicht mit den herkömmlichen Furnieren aus Holz, sondern mit einer bemusterten Zellstoffolie, die mit Kunstharz getränkt, dann getrocknet, anschließend auf der Ober- und Unterseite mit Kunstharz bestrichen, sodann unter Wärme und Druck in der Furnierpresse ^uf eine Spanplatte aufgebracht und schließlich mit einer Mattierung oder Lackierung überzogen wird* Für derartig berge stellte Möbel hat die Beklagte mit Wendungen geworben, in denen die klagende Arbeitsgemeinschaft Holz typische Ausdrücke der Holzbranche und daher irreführende Angaben über die Beschaffenheit der Möbel sowie eine unlautere Anlehnung an Qualitätsvorstellungen erblickteo Einen Teil dieser Angaben hat das Landgericht rechtskräftig untersagt« Strittig geblieben ist die Frage, ob die Beklagte für ihr "Rhenodur"-Oberflächenraa-terial die Bezeichnungen "Furnier aus Kunststoff" oder "Kunststoffurnier" benutzen darf« Die Klägerin hat geltend gemacht, der Begriff "Furnier” sei derart typisch für Holz, daß der Hinweis auf Kunststoff nicht ausreiche, um falsche Vorstellungen auszuräumen, zu demal die täuschende Vollkommenheit der Imitation eine unrichtige Auslegung der Begriffe fördere« Zumindest könnten, v/ie eine DIVO-Hmfrage bestätige, die beanstandeten Bezeichnungen so verstanden werden, als handele es sich um eines der unstreitig bekannten Holzfurniere, bei denen in Form eines Überzuges ITiimo+ä + h^'f UMUW VN/ VWN* T V<b«IViMWQ V ¥» C.I. o T«m m/s vt «9 4 m Ti/s a1^ m a 1a 4 a Vt ^ JLUi UUAA^gU ODA UAD JLFDUaOl>UA^U U bei den Möbeln der Beklagten nichts anderes als ein imprägniertes Dekorpapier und entspreche daher auch nicht dem, was nach der Verkehrsauffassung als Kunststoff bezeichnet werden könne« Das Landgericht hat die angegriffenen Bezeichnungen als irreführend angesehen, v/eil die von der Beklagten verarbeiteten holz imitierenden Deckschichten in Wahrheit nicht aus Kunststoff bestünden« Es hat daher I« die Beklagte verurteilt, 1« es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, einzeln oder gemeinsam die Bezeichnungen Rhenodur^-Furnier aus Kunststoff Rhenodur^^-Kunststof furnier zu verwenden oder verwenden zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Warenzeichen "Bheno- (T>\ durv fortgelassen wird; c= 4 ~ u 2« der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff« I 1 gekennzeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Prospekte, ihrer Auflagenhöhe, der einzelnen Anzeigen mit Erscheinungsangaben sowie unter Angabe der sonstigen Werbungsmittel; II« festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz für den Schaden zu leisten, der neun näher bezeichneten Eurnierwerken durch die in Ziffo I 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des Urteils die genannten Klageanträge abzuweisen« Die Beklagte hat behauptet, der Begriff ’’Kunststoff-furnier” werde schon seit längerer Zeit für Möbeldeckschichten aus Kunststoff benutzt und es sei abwegig, daß der Verkehr darunter Holzfurniere verstehe«. Die Bezeichnung sei die. einzig mögliche, um die Verwendung von bemusterten Kunststoffbelägen anstelle von Holzfurnieren und die Art des Aufbringens (furnieren) zutreffend und klar zu dem Ausdruck zu bringeno Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die beanstandeten Bezeichnungen auch für das ”Rhenodurf,-Fur-nier zutreffend« Bei diesem gehe die Zellulose infolge der Imprägnierung mit dem Melaminharz und der Endkondensation während des Aufpressens auf die Trägerplatte eine echte chemische Verbindung mit dem Harzbestandteil ein, so daß ein neuer Werkstoff mit veränderten Eigenschaften entstehe« Auf diese Eigenschaften, insbesondere auf die Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit, Temperatureinflüsse, Chemikalien und Abrieb, und nicht auf das verwendete Material komme es dem Verkehr entscheidend an» Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, jedoch solle der Beklagten die Benutzung der beanstandeten Angaben "beim Angebot oder dem Vertrieb von Möbeln, deren Oberfläche ohne Verwendung von Deckschichten aus Holz unter Verwendung einer bedruckten, mit Kunstharz getränkten Zellstoffolie hergestellt sei, in der Werbung, insbesondere in Rundschreiben, Anzeigen, Prospekten oder sonstigen Verlautbarungen" untersagt werdeno Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die noch strittigen Klageanträge abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Anträge weitere I, Das Berufungsgericht hält die Benutzung dor Bezeichnungen "Kunststoffurnier" und "Furnier aus Kunststoff" für die von der Beklagten verwendete "Rhenodur"-Deckschicht weder für irreführend im Sinne des § 3 UWG noch für unlauter im Sinne des § 1 UWG. Nach seiner Ansicht stellt sich der Verkehr, zu dem sowohl der Möbelhandel als auch das breite Käuferpublikum gehöre, unter den angegriffenen Bezeichnungen ein Furnier vor, das aus Kunststoff besteht und nicht ein Holzfurnier, das lediglich mit einem Kunst-Stoffüberzug versehen, ist. Der Umstand, daß die Beklagte früher den beanstandeten Bezeichnungen Worte v/ie Küster oder Nußbaum beigefügt habe, die ihrerseits auf bestimmte Holzarten hinwiesen, rechtfertige keine andere Beurteilung, da diese Werbung die Publikumsvorstellungen nicht nachhaltig beeinflußt habe. Die Beklagte sei, so meint das Berufungsgericht ferner, auch berechtigt, ihren "Hhenodur"-Belag als Kunststoff zu charakterisieren, da das Material infolge der Verarbeitung zu dem geworden sei, was der Verkehr von Kunststoffen erwarte. Die Beklagte lehne sich endlich auch nicht in unlauterer Weise an Gütevorstellungen an, die mit dem Begriff "Furnier” verknüpft seien. II. Die Revision macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die angegriffenen Bezeichnungen wegen ihres auf Holz hinweisenden Bestandteils furnier zu beanstanden seien. Ihr ist zuzugeben, daß das angefochte-ne Urteil insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Würde hingegen insoweit eine Irreführung oder Unlauterkeit auszuschließen sein und müßte daher die Klägerin Bezeichnungen wie "Furnier aus Kunststoff" an sich hinneh-raen, dann unterläge das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht etv/a deshalb der Aufhebung, v/eil das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt hält, auch die "Khenodur"-Deckschicht als ein solches Furnier aus Kunststoff zu bezeichnen. 1« Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt käme eine Irreführung in doppelter Richtung in Betracht: Wenn ein nicht unerheblicher feil des Verkehrs mit Purnieren aus Kunststoff ganz bestimmte Vorstellungen Uber Material-Zusammensetzung oder Materialaufbau verbinden und diese Merkmale für'wesentlich ansehen würde und wenn diese Merkmale bei der ''Rhenodur^-Deckschicht tatsächlich nicht vorhanden wären, dann müßte eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG selbst dann bejaht werden, wenn die ,fRhenodur,,~ Deckschicht im übrigen die gleichen vorteilhaften Eigen-schäften aufweisen würde, wie sie der Verkehr von Furnieren aus Kunststoffen erv/arteto Denn nach ständiger Rechtsprechung darf ein tatsächlich gebotener Vorteil nicht travel lirnv»/) aw UIA4. Ui* WM V VJU XUVi V WU4. V Vf Vi>UVM ^ nv^4-/\n A rt-w TT Anilr wu u^ugii ucx vui uuux sich etwas anderes und für wesentlich gehaltenes vorstellt (vglo BGH GRUR 1961, 361, 364 - Hautieim)» Zum anderen wäre denkbar, daß der Verkehr keine klaren und einheitlichen Vorstellungen über bestimmte, für wesentlich gehaltene Merkmale von Furnieren aus Kunststoffen hat und daß über solche Merkmale sogar in Geschäftskreisen Streit herrscht» Für derartige SonderfKlle ist wiederholt ausgesprochen worden, daß hier die Frage, ob die Bezeichnung unrichtig ist, in besonders engem Zusammenhang mit der weiteren Frage steht, ob und wodurch die Bezeichnung den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft<, Die Anwendung des § 3 UWG setzt dann voraus, daß dem Erzeugnis nachweislich diejenigen vorteilhaften Eigenschaften fehlen müssen, die ein entsprechend bezeichnetes Angebot nach der Auffassung des Verkehrs üblicherweise erwarten läßt (BGH2 28, 1 - Buchgemeincehaft II; BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim; GRUR 1963, 36, 39 -Fichtennadelextrakt; Baumbach/Heferraehl, Wettbewerbsund. Warenzeichenrecht, 9o Aufl„, Anm«, 57 zu § 3 UWG)» 2, a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gefahr einer Irreführung in dem zuerst genannten Sinne nicht zu befürchten«. Die Klägerin habe, so führt es aus, geltend gemacht, der Verkehr erwarte von einem Furnier aus Kunststoff, daß es durch und durch, also schlechthin aus Kunststoff bestehe, und dieser Erwartung entspreche die im wesentlichen Umfang aus Papier hergestellte "Rheno-dur,f-Folie nach Meinung der Klägerin nicht , Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Verkehr verstehe unter einem Kunststoff etwas künstlich Hergestelltoo, einen künstlichen Stoff, Auch ein Naturstoff, der infolge Bearbeitung seine natürlichen Eigenschaften verloren und ihm sonst nicht anhaftende Eigenschaften angenommen habe, sei in den Vorstellungen des Publikums ein Kunststoff geworden, Aus welchen Ausgangsstoffen und auf welche Woisc dieser Stoff hergestellt sei, spiele in den Vorstellungen des.Publikums keine beachtliche Rolleo Maßgebend für dessen Vorstellungen seien die. veränderten Eigenschaften des Ausgangsstoffes, die einen neuen künstlich hergestellten Stoff ergäben. Diesen Vorstellungen werde - so führt das Berufungsgericht weiterhin aus - die "Rhenodur"-Deckschicht im Endzustand gerecht. In diesem Zustand, in dem sie sich nach der Vorkondensation beim Irocknungsvorgang des Melamin-harzes und dessen Endkondensation während des Preßvorganges unter Hitze und Druck auf der frägerplatte befinde, habe der Ausgangsstoff - die Papierfolie - die Papiereigenschaften verloren und andere Eigenschaften angenommen. Die Folie sei - wie auch die Klägerin nicht bestreite - spröde und reißfest geworden und splittere bei starker Biegung, Zudem habe sie in diesem Zustand nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit, lemperatureinflÜBSe, Chemikalien und Abrieb, Der Umstand, daß die ,,Rhenodur,,-Deckschicht im Unterschied zu herkömmlichen Furnieren und anderen KunstotoflOberflächen nur eine gan2 geringe Picke von 0,22 - 0,28 mm aufweise, sei ebenfalls nicht geeignet, die angegriffenen Bezeichnungen als irreführend erscheinen zu lassen * Per Verkehr messe einen neuen Stoff, der ihm bisher unbekannt gewesen sei, nicht an den Materialstärken, sondern an den Eigenschaften des neuen Materials und sei daran gewöhnt, daß neue Stoffe andere Pimensionen ermöglichten und bedingten- In den Vorstellungen des Verkehrs sei allein maßgebend, daß der neue Stoff infolge seiner Eigenschaften geeignet sei, den Platz einzunehmen, den ihm derjenige, der ihn für einen bestimmten Zweck einsetze, bestimme« b) Gegenüber diesen Ausführungen bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe über die Publikums vor Stellungen Beweis erheben und berücksichtigen müssen, daß -zu demindest in der Fachsprache - das von der Beklagten verwendete Material nicht als Kunststoff bezeichnet werde» Ihre Angriffe gehen jedoch ins leere» Per Vorwurf der Irreführung im Sinne des § 3 ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Verkehr nicht nur bestimmte Vorstellungen über Materialzusammensetzung oder Materialaufbau eines Erzeugnisses hegt, sondern diese Merkmale - zu Recht oder zu Unrecht - für wesentlich ansieht und sich daher durch Erzeugnisse, denen diese Merkmale fehlen, getäuscht glaubt (vgl» auch Baumbach/Hefermehl, aaO Anra» 5 und 51 zu § 3 UWG)» Pazu hat aber die Klägerin in den Tatsachen ins tanzen bislang selbst nichts Hinreichendes vorgetragen, obwohl das gerade im vorliegenden Palle unerläßlich gewesen wäre» Pie Beklagte hatte ihrerseits geltend gemacht, es sei für das Publikum unter den gegenwärtigen Verhältnissen bereits schwierig, sich überhaupt bestimmte Vorstellungen über Materialzusammensetzung öder Materialaufbau von Kunststoff-Erzeugnissen zu bilden» Sie hatte Unterlagen darüber 10 - vorgelegt, daß es genormte Begriffsbestimmungen über den Ausdruck "Kunststoff” nicht gibt (Auskunft des Normenausschusses), daß angesichts der ständigen Ausweitung in der technischen Anwendung und der stofflichen Zusammensetzung der Kunststoffe genaue Begriffsbestimmungen auch nur schwer zu finden sind (Gutachten Kalb) und daß der von der Revision zitierte Entwurf einer Neufassung der Bezeichnungsvorschriften für Möbel (RAL 430 A 2), der auch Möbel mit Außenflächen aus Kunststoff auf führte, wieder zurückgezogen werden mußte o Treffen diese Angaben zu - sie sind von der Klägerin nicht ausgeräurat worden dann kann es jedenfalls nicht Aufgabe eines Gerichts sein, von sich aus im Rahmen des § 3 UWG feste Begriffe zu schaffen und Normen aufzustellen, wie ein unter einer bestimmten Bezeichnung angebotenes Erzeugnis hergestellt und beschaffen sein soll (vgl» auch BGH GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt)„ Gerade in einer solchen Situation läßt sich nicht ohne weiteres annehmen, daß etwaige BublikumsvorStellungen über Materialzusammensetzung oder Materialaufbau eines als Kunststoff angebotenen Erzeugnisses auch wirklich für wesentlich gehalten werden» Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es sei für das Publikum allein wesentlich, welche Eigenschaften ein Furnier aus Kunststoff aufweise, nicht hingegen, wie es stofflich beschaffen und aufgebaut sei, entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung» Es war auch nicht verfahrenswidrig, daß das Berufungsgericht diese Feststellungen ohne eine Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde getroffen hat» Denn zu einer Beweisaufnahme hätte allenfalls dann Anlaß bestanden, wenn die Klägerin ihrerseits nachprüfbare und im Wege einer Beweisaufnahme zu klärende Angaben darüber gemacht hätte, inwiefern es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Verkehr wesentlich sein soll, daß ein Furnier aus Kunststoff ausschließlich aus Kunststoff besteht und keinerlei sonstige Bestandteile 11 als Trägermaterial aufweist Insoweit vermag die Revision lediglich zu bemängeln, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht die angegriffenen Bezeichnungen beim Publikum die Vorstellung vermitteln, die so gekennzeichneten Möbel besäßen eine Oberfläche, wie sie von den bekannten Kunststoffküchen (Resopal, Hornitex) bekannt sei und die aus dickeren Schichtpreßstoff platten mit besonders hoher Gebrauchsbeotändig-keit bestehe• Sie hat aber in der schriftlichen Begründung selbst nicht geltend gemacht, daß das Berufungsgericht insoweit entscheidungserhebliches Parteivorbringen übergangen oder die Lebenserfahrung außer acht gelassen habe0 Die 4*4» uav vv «iwaj, uj»g wuuxuu gwp uvx u usj«i vJ. vVvUiZii w ^ aber selbst nicht behauptet und unter Beweis gestellt, daß diese Platten durch und durch aus Kunststoff bestünden und aus diesem Grunde in den Augen des Publikums gegenüber Deckschichten mit Papierträgern vorteilhafter seien» Pur das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, sich mit diesem Gesichtspunkt zu befassen, zu demal die Beklagte ihrerseits unter Vorlage eines Privatgutachtens dargetan hatte, daß sich diese Platten in ihrer stofflichen Beschaffenheit entgegen der Meinung des Landgerichts nicht wesentlich von den “Rhenodur^Deckschichten unterschieden» Ohne einen entsprechenden schlüssigen Parteivortrag brauchte das Berufungsgericht auch nicht von sich aus aufgrund seiner Lebenserfahrung anzunehmen, der Verkehr erwarte von Möbelfurnieren aus Kunststoffen die gleiche Dicke und Strapazierfähigkeit wie bei mehrschichtigen Resopal- und Horn it ex-Kunst st offplatten für Küchenmöbel; denn diese müssen ihrem Gebrauchszweck entsprechend naturgemäß besonders widerstendsfähig sein und daher wird sie der Verbraucher nicht ohne v/eiteres mit holzimitierenden Austauschstoffen für Holzfurniere bei weniger beanspruchten Möbeln gleichstellen» ^0 3» Das Berufungsgericht ist sonach aufgrund des bisherigen Parteivorbringens ohne Rechtsoder Verfahrensverstöße zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehr mit dem auf Kunststoff hinweisenden Bestandteil der angegriffenen Bezeichnungen keine klaren Vorstellungen über eine für wesentlich gehaltene bestimmte stoffliche Beschaffenheit verbindet» Daher könnte - wie in den eingangs genannten Sonderfällen (Ziffo III 1) - eine Irreführung nur dann in Betracht kommen, wenn der "Rhenodur^-Deckschicht nachweislich diejenigen Gebrauchsvorteile fehlen würden, die der Verkehr bei solchen Erzeugnissen üblicherweise erwartet und erwarten könnte, die mit einem aus Kunststoff bestehenden Furnier versehen werden» Unter diesem besonderen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht näher geprüft, sondern lediglich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die ”Rhenodur"-Deckschicht in ihrem Endzustand unbestritten eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit, Temperatureinflüsse, Chemikalien und Abrieb aufweiseo Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem von der Klägerin selbst überreichten und von der Revision zitierten Artikel von Ernst über “Die Preßbeschichtung von Spanplatten mit kunstharzimprägniertem Papier" (Anlage P 2), wonach der auskondensierte Harzfilm von außerordentlicher Härte ist und mit diesem Verfahren Ergebnisse erzielt werden können, die voll und ganz den Wünschen des Verbrauchers entsprechen» Zu einer weiteren Prüfung hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß; denn die Klägerin hatte selbst lediglich darauf hingewiesen, daß nach den Ausführungen von Ernst der Farbdruck von Dekorpapieren schon bei einem geringen Abrieb beschädigt werden könne und daß daher derart aufgebaute Dekorplatten nicht als Arbeitsflache verwendet werden könnten» Während aber die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, daß ein melaminharzgetränktes Papier anerkanntermaßen abriebfest 13 - sei, hat die Klägerin ihrerseits keinerlei Beweise dafür angetreten, daß die Rhenodur-Deckschicht in irgendeiner Eigenschaft tatsächlich hinter den Erwartungen der Verbraucher zurückbleibto III«, Die Entscheidung über die Revision der Klägerin hangt sonach allein von der schon erwähnten, zunächst off gelassenen Frage ab, ob eine aus Kunststoff bestehende Be schioht für Hobel überhaupt als "Ktinst st offurnier” bzv/0 "Furnier aus Kunststoff" bezeichnet werden darf, oder ob dies - wie die Klägerin meint - wegen des auf Holz hinwei senden Bestandteils "Furnier" unzulässig ist* 1 „ Zu dieser Frejye n-fcel i.-fc das Berufungsgericht zunäcl fest, daß Furniere gewohnterraaßen aus Holz bestanden habe] und auch heute hoch im großen Umfang daraus bestehen (S, ’ BU)o Es geht ferner ausdrücklich davon aus, die Bezeichne "Furnier" möge zu der Zeit, als Furniere überwiegend aus dünnem Blattholz bestanden, auch allgemein als Hinweis aud eine dünne Holzplatte zur Beschichtung der Oberfläche von Möbelstücken verstanden worden sein (So 11 BU)«, Bamit stimmt überein, daß der Begriff Furnier als solcher sowohl nach seiner Befinition in den meisten Nachschlagewerken und in dem Normblatt BIN 68330 als auch nach den Ergebnissen der Meinungsumfrage des DIVO-Institutes und der Gesell schaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung eine auf Holz hinweisende Bedeutung hat«, Bas Berufungsgericht meint aber, die WortVerbindung "Kunststoffurnier" bringe ihrer natürlichen Bedeutung nach bei unbefangener Betrachtung zu dem Ausdruck, daß es sich um ein Furnier aus Kunststoff handele«, Burch den vorangestellten Wortteil "Kunststoff" werde die stoffliche Beschaffenheit des Furniers klargestellt«, An diese Bedeutung vorangestellter Zusätze seien Möbelinteressenten aus ihren Erfahrungen mit Wortneubildun f) o gen gewöhnt» Der Eindruck des Möbelkäufers könne allenfalls dann anders sein, wenn es unwahrscheinlich wäre, daß eine bekannte Sache nunmehr aus einem neuen Stoff bestehen werde» Bei der heutigen Entwicklung, bei der Kunststoff in immer mehr Warenbereiche eindringe, auf denen früher Naturstoffe verwendet worden seien, erscheine es aber weitesten Verkehrskreisen nicht ungewöhnlich, daß die Oberfläche der furnierten Möbel aus Kunststoff bestehe» Deshalb werde die Bezeichnung "Kunststoffurnier"wörtlich genommen» Der unbefangene Kunde erkenne auf den ersten Blick, daß er es nicht mit einem Furnier aus Holz, sondern mit einem solchen aus.Kunststoff zu tun habe» Entsprechendes gölte für die Bezeichnung ”Furaier aus Kunststoff”» 2» Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen bemängelt, das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung der bereits erwähnten DIVO-TJrafrage zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, kann ihr nicht beigetreten werden» Durch die DIVO-Umfrage sollte im Aufträge der Klägerin ,u»a» festgestellt werden, inwieweit ”die Bezeichnung Kunststoffurnier die Vorstellung (erweckt), daß es sich um ein Holz-Furnier mit Kunststoff-Überzug handelt”» Die Befragten, denen teils die Abbildung eines Schlafzimmers und eine Holzplatte mit einer Deckschicht aus Kunststoff gezeigt und die teils ohne eine solche Demonstration nach ihrer Vorstellung von einem "Kunststoffurnier” befragt wurden, konnten zwischen drei Antworten wählen: a) Die Oberfläche des Möbels besteht aus Holz, z»B» Nußbaum oder Rüster, das mit einer durchsichtigen Kunststoffschicht oder einem Lack Überzogen wurde» b) Die Oberfläche des Möbels besteht aus einem mit Holzmuster bedruckten Papier, das mit Kunststoff getränkt wurde» -15- c) Nichte davon, anderes, was? Ob diese Befragung, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb kein zuverlässiges Bild über die v/ahron Vorstellungen zu vermitteln geeignet war, weil keine offene, sondern eine auf drei Antwortmöglichkeiten eingeengte Fragestellung gewählt wurde, kaim dahinstehen» Denn der Umstand, daß sich ein erheblicher feil der Befragten für die erste Högl ich keit entschied, kann den Vorwurf einer Irreführung schon deshalb nicht begründen, weil die Art der vorgegebenen Antworten den Befragten davon ablenken mußte, das Wort "Kunststoffurnier” in seiner sprachüblichen Bedeutung dahin zu verstehen, daß die auf gepreßte sichtbare Deckschicht, "das Furnier", aus Kunststoff bestehe= Mögen auch die Fragen nicht suggestiv formuliert worden sein, so lag es doch nach den rechts irr turns freien Ausführungen des Berufungsgerichts nahe, bei der Auswahl zwischen den vorgegebenen Antworten der zweiten Möglichkeit wenig Gunst zu schenken; sie entspricht zwar der Beschaffenheit der "Hheno-dur"-Beckschiebt, wirkt aber in dieser Beschreibung als herabsetzend; denn Baien, welche die Wirkung der Harztränkung nicht hinreichend zu beurteilen vermögen, werden Möbel mit einer Oberfläche aus bedrucktem, mit Kunststoff getränktem Panier als minderwertig ansehen«, Da - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - die Entscheidung für die dritte Möglichkeit den Befragten gedankliche Überlegungen abver-langte, die mangels einschlägiger Erfahrungen einige Schwierigkeiten bereiten, lag es nahe, daß sich ein feil der Befragten fälschlich der ersten Möglichkeit zuwondte« Zur Ermittlung brauchbarer Ergebnisse wäre es zu demindest erforderlich gewesen, als weitere Antwortraöglichkeit auch die erwähnte sprachübliche Bedeutung der beanstandeten Bezeichnung aufzuführeno 16 - 3« Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts halten hingegen den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. Die Entscheidung darüber, ob eine Bezeichnung irreführend im Sinne des § 3 DWG ist, hängt maßgeblich davon ab, v/ie die umworbenen Verkehrskreiße diese Bezeichnung auffassen. Da diese Frage im wesentlichen tatsächlicher Natur ist, können die vom JPatrichter hierzu getroffenen Feststellungen in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf nachgeprüft werden, ob dabei gegen Erfahrungsgrund-sätze oder Verfahrensregeln verstoßen worden ist (BGH GRDR 1960, 567, 570 - Kunstglas; 1964, 397, 399 - Daraen-mäntel), a) Was die Lebenserfahrung anbelangt, so stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Einklang mit dem deutschen Sprachgebrauch für zusammengesetzte Worte, bei denen der letzte Bestandteil in der Regel den Gegenstand, der vorangestellte Zusatz hingegen besondere Eigenschaften dieses Gegenstandes, etwa seine stoffliche Beschaffenheit, kennzeichnen (vgl, BGHZ 27, 1* 7 - Emaillelack), Diese Erfahrungsregel kann gerade auch für einen Begriff wie "Furnier1' naheliegen; denn für diejenigen, die sich unter diesem Begriff überhaupt etwas vorstellen (nach der DIV0-Um-frage 60 bis äußerstenfalls 78 $> der Bevölkerung), bezeichnet er als solcher nicht eigentlich einen Stoff, sondern die Fertigungsart oder genauer den Bestandteil eines Erzeugnisses, nämlich im Unterschied zu Möbeln aus massivem Holz solche, die mit einer Deckschicht, "einem Furnier", versehen sind. Da gerade solche Begriffe offen für eine nähere Interpretation durch vorangestellte Zusätze sind, ist es nicht rechts fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Verkehr geneigt sein wird, auo der Wortverbindung "Kunststoffurnier" nach dem üblichen Sprachgebrauch zu entnehmen, daß das vorangestellte Wort "Kunststoff" die Materialbeschaffenheit der als Purnier bezeich-neten Deckschicht angeben soll* b) Die Auffassung des Verkehrs, die nicht selten ihre eigenen.Wege geht, richtet sich indessen nicht stets nach der sprachüblichen Bedeutung eines Wortes „Daher bleibt weiter zu prüfen, ob das Berufungsgericht die tatsächliche Verkehrsauffassung abschließend aus eigener Sachkunde beurteilen durfte oder ob es ~ wie die Revision geltend macht die Verfahrensbestimmung des § 286 ZPO verletzt hat, weil die von der Klägerin angebotene Meinungsbefragung unterblie ben isto Ob und inwieweit gemäß § 286 ZPO die Ausschöpfung alle angetretener Beweise geboten ist, richtet, sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Natur der zu beurteilenden Präge (BGH GRUR 1964, 397, 399 - Daraennän-tel)o Die eigene Sachkunde des Gerichts v/ird häufig auorci-chen, wenn bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln sind und die Mitglieder des Gerichtes selbst zu diesem Personenkreis gehören (BGHZ 4, 96, 107 - Parina; BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; 1963, 203, 205 - Vollreinigung)» Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß dies nach der Bürenfang-Entsoheidung (GRUR 1963, 270) kein ausnahmslos geltender Grundsatz ist und daß dann, wenn das Gericht - wie im Streitfall - die Gefahr einer Irreführung für die Gesamtheit der umworbenen Verkehrskreise, abgesehen höchstens von einem ganz unbeträchtlichen Heil, verneinen will, ein umfassender Einblick in die Anschauungen eines weit gestreuten und vielschichtigen Personenkreises erforderlich ist, über den das Gericht 18 - in der Regel nicht ohne weiteres verfügt» Diese Erwägungen, die - wie später klargestellt wurde (GRUR 1964, 397, 399 - Damenraäntel) - einen besonders gelagerten Fall betrafen, werden vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn Besonderheiten vorliegen und daher erst nach Erschöpfung aller angebotener Beweise zuverlässig zu übersehen ist, ob die vom Gericht vertretene Auffassung über eine Werbemaßnahrae auch von allen anderen Verkehrsteilnehmern geteilt wird» Im Streitfall ist der Revision zuzugeben, daß bezüglich der Bezeichnung "Kunststoffurnier” besondere Umstände vorliegen• Diese Bezeichnung ist zwar sprachlich klar, aber für den flüchtigen Verkehr möglich erweise doch nicht völlig eindeutig, weil auch bei solchen Möbeln, deren Furnier üblicherweise aus Holz besteht, Kunststoff Verwendung findet, teilweise sogar als wichtiger Bestandteil des Furniers» Nicht nur hatte die Klägerin in einem nachgeroichten Schriftsatz auf Möbel hingewiesen, bei denen eine Kunststoffträgerplatte mit einem Holzfurnier versehen wird, sondern es sind unstreitig auch solche Möbel auf dem Markt und bekannt, deren Furnier aus Holz besteht und mit Kunststoff überzogen ist» Im Hinblick darauf läßt sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß sich ein Teil des Verkehrs unter "Kunststoffurnieren” derartige Möbel vorstellt, mag dies auch sprachlich inkorrekt und nicht sehr wahrscheinlich sein» Ein Teil des Verkehrs mag auch deshalb zu der Auffassung neigen, die strittige Wortverbindung komme als KurzbeZeichnung für Möbel der erwähnten Art in Betracht, weil einerseits ihr zweiter Bestandteil immerhin einen üblicherweise aus Holz bestehenden Gegenstand bezeichnet und weil andererseits, wie die Klägerin dargelegt hat, für Möbeldeckschichten aus Kunststoff Bezeichnungen ohne diesen Bestandteil "Furnier” vorhanden 19 - und im Gebrauch sind, wie z.B« Kunststoffbelag, Kunststofffolie, kunstharzimprägniertes Dekorpapier» Ferner ergibt das DIVO-Gutachten, das zwar - wie dargelegt - der Beweiskraft ermangelt, immerhin einen gewissen Anhaltspunkt dafür, daß die Befürchtungen der Klägerin nicht ganz von der Hand zu weisen sind» Die beantragte erschöpfende Aufklärung empfiehlt sich angesichts dieser Umstände endlich auch deshalb, weil die Entscheidung für die gesamte Möbelbranche von Bedeutung ist und weil die weitgehende Ähnlichkeit zwischen echten Holzfurnieren und holzimitierenden Kunststof furnieren die Gefahr von IrrtÜmern durch nicht völlig unmißverständliche Bezeichnungen erhöhto Zu Recht bemängelt die Revision ferner die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen eine Meinungsbefra-gungo In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß Meinungsbefragungen ein zulässiges und vielfach auch geeignetes Beweismittel sind (vgl* BGH GRÜR 1963, 270, 273 - Bären fang moV/oNachw* )* Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Antworten auf die Frage nach den Vorstellungen über den Begriff "Kunst st of furnier” sehr vielgestaltig seien, daß deren Auswertung auf beachtliche Schwierigkeiten stoße und daß daher die gefundenen Ergebnisse für eine zuverlässige Beurteilung der Publikums vor st eil ungen nicht mehr brauchbar seien, kann nicht heigepflichtet werden* Es ist zwar richtig, daß auf die Art der Meinungsbeiragung und die Abfassung der Fragen besondere Sorgfalt zu legen ist» Die hiex’in liegende Schwierigkeit iBt jedoch für den fat-richter nicht unüberwindbar und läßt sich gegebenenfalls durch Zusammenarbeit des Gerichtes mit den Parteien und fachlich geschulten Kräften der Befragungsinstitute aus-räumeno Bas Berufungsgericht äußert selbst die Ansicht, daß die Vorstellung des Verkehrs über den Begriff "Kunst- 20 - stoffurnier" an sich nicht schwierig zu beurteilen seio Mit Recht meint die Revision, daß dann aber auch kein Grund ersichtlich sei, die Einholung eines demoskopischon Gutachtens unter vorweggenommener Würdigung seiner Ergebnisse abzulehnen« c) Die weitere Aufklärung kann sich auf den Begriff "Kunststoffurnier" beschränken und muß nicht unbedingt auf die ebenfalls angegriffene Bezeichnung "Furnier aus Kunststoff" erstreckt werden« Denn selbst wenn der Verkehr bei dieser sprachlich möglicherweise klareren Bezeichnung nicht zu Mißverständnissen verleitet werden sollte, dann besteht doch die Gefahr, daß sie beim Gebrauch in die Kurz be Zeichnung "Kunststof furnier” abgewandelt wird« Sollte dauer diese KurzbeZeichnung unzulässig sein, dann erschiene es nicht gerechtfertigt, die andere Bezeichnung zt^zulassen« 4o Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte durch Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen für ihre "Rhenodur"-Deckschicht wettbev/erbswidrig im Sinne von § 1 UWG handelt, läßt sich erst nach Durchführung der weiteren Aufklärung abschließend beurteilen« Sollte die Meinungsumfrage beispielsweise ergeben, daß die Bezeichnung "Kunststoffurnier” bei einem $eil des Verkehrs unklare Vorstellungen hervorruft, dann könnte es schon - unabhängig vom Nachweis der Irreführung im Sinne des § 3 UWG - unlauter sein, für eine täuschend ähnliche Holzimitation Begriffe zu verwenden, die bislang für Holz-Erzeugnisse gebräuchlich waren, wenn für die Imitation andere zu demutbare Bezeichnungen vorhanden sind« - 21 Hach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen* Krüger-Nieland Jungbluth Bundesrichter Br« Sprenkraann ist durch Krankheit an der Unterschrift verhinderte Krüger-Nieland Mösl Simon