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BGH

Gericht: BGH

festgesetzt Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiken um die Vermögensauseinandersetzung bezüglich der während bestehender Ehe von ihnen betriebenen beiden Hotolgaststätten in KflMund in bei Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Rechnung über die Geschäftsführung und das Auseinandersetzungsguthaben zu legen, und zwar auf der Grundlage, daß beide Parteien je zur Hälfte an Gewinn und Verlust beteiligt sindo Das Oberlandesgericht hat den Streitwert übereinstimmend mit dem Landgericht auf 2 000»- DM festgesetzt« Der Beklagte und Revisionskläger meint, daß das Interesse an der Rechnungslegung die Revisionssumme weit übersteige, und legt zur Glaubhaftmachung für den Wert der beiden in Frage stehenden Grundstücke verschiedene Unterlagen vor« Auch wenn zugunsten des Beklagten von seinen Wertangaben ausgegangen wird, erreicht das Interesse an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Auskunft und Rechnungslegung die Revisionssumme nicht« Auf dieser Grundlage ist das Interesse des Beklagte^ daran zu bemessen, daß er die Rechnung nicht zu leg£n braucht, wobei dieses Interesse mit eineni bestimmten Hundertsatz des durch die Rechnungslegung vorzubereitenden Hauptanspruchs anzunehmen ist« Das Interesse ist um so geringer anzusetzen, je mehr der Klägerin von den in Betracht kommenden Tatsachen ohnehin bekannt gewesen ist, wobei sich das Interesse an der Verfolgung oder Abwehr des Hauptanspruchs nicht streit -v/erterhöhend auswirkt, und zwar auch dann nicht,v wenn das die Pflicht zur Rechnungslegung aussprechendc Urteil diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht hat (BGH NJW 1964, 2061)•

Zitierte Normen: § 3 ZPO
HauptanspruchsRechnungslegungWertInteresseStreitwertGrundstückKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ib_ZR_ 88/64
2222 008
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Richard L UflPstraße
b, Kl
 Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 Frau Lieselotte H
gob o
geschiedene L(
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter II0 Instanz* Rechtsanwalt
 Dr. fllBK W?
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 13• November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr, Sprenkmann,
 Dr«, Mösl und AIff
 beschlossen;
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
DM 3o75Q0~
festgesetzt
 Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiken um die Vermögensauseinandersetzung bezüglich der während bestehender Ehe von ihnen betriebenen beiden Hotolgaststätten in KflMund in	bei
 Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Rechnung über die Geschäftsführung und das Auseinandersetzungsguthaben zu legen, und zwar auf der Grundlage, daß beide Parteien je zur Hälfte an Gewinn und Verlust beteiligt sindo
 Das Oberlandesgericht hat den Streitwert übereinstimmend mit dem Landgericht auf 2 000»- DM festgesetzt« Der Beklagte und Revisionskläger meint, daß das Interesse an der Rechnungslegung die Revisionssumme weit übersteige, und legt zur Glaubhaftmachung für den Wert der beiden in Frage stehenden Grundstücke verschiedene Unterlagen vor«
Auch wenn zugunsten des Beklagten von seinen Wertangaben ausgegangen wird, erreicht das Interesse an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Auskunft und Rechnungslegung die Revisionssumme nicht«
Für das Grundstück in KflP nebst Inventar ist dem Beklagten ein Kaufpreis von 120 000«- DM geboten worden, von dem die noch valutierten Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs abzuziehen sind, so daß einschließlich des Inventars ein Wert von 64 500»- DM verbleibt« Das
 Grunds tück in SflB hat nach der vorgelegten Bescheinigung einen Einheitswert von 11 800o-DM$ nimmt man zugunsten des Beklagten das Dreifache davon als Verkehrswert (35 400o- DM), so ergibt sich für beide Grundstücke ein Wert von rd» 100 000•- DM»
Ein Anspruch der Klägerin auf die Hälfte des Vermögens ginge danach auf 50 000o- DM, worauf sie sich nach den Urteilsfeststellungen bisher geleistete Zahlungen*.'des Beklagten in Röhe von mindestens 12 500»- DM anrechnen lassen müßte, so daß günstigstenfalls ein Zahlungsanspruch von 37 500o- DM verbliebe»
Auf dieser Grundlage ist das Interesse des Beklagte^ daran zu bemessen, daß er die Rechnung nicht zu leg£n braucht, wobei dieses Interesse mit eineni bestimmten Hundertsatz des durch die Rechnungslegung vorzubereitenden Hauptanspruchs anzunehmen ist« Das Interesse ist um so geringer anzusetzen, je mehr der Klägerin von den in Betracht kommenden Tatsachen ohnehin bekannt gewesen ist, wobei sich das Interesse an der Verfolgung oder Abwehr des Hauptanspruchs nicht streit -v/erterhöhend auswirkt, und zwar auch dann nicht,v wenn das die Pflicht zur Rechnungslegung aussprechendc Urteil diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht hat (BGH NJW 1964, 2061)•
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das Interesse an der Rechnungslegung oder deren Abwehr im vorliegenden Pall nicht höher als mit 10 VoH. des Zahlungsanspruchs bemessen werden» Die Klägerin hat selbst in den beiden
 
/
Betrieben des Beklagten mitgearbeitet und kennt daher die in Betracht kommenden Vermögenswerte aus eigener Anschauung genau* somit kann eine Ungewißheit über die Höhe des Hauptanspruchs zu einem erheblichen Teil gar nicht mehr bestehen, so daß insoweit auch der Beklagte kein Interesse an der Geheimhaltung der darauf bezüglichen Angaben mehr hat (vglo BGH aaO).
Der Streitwert für die Revisionsinstanz ist sohin nach freiem JSrmessen auf 3 750o- DM festzusetzen (§ 3 ZPO)o
Jungbluth Fehle Sprenkmann Mösl
 Alff