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BGH · lb ZH 88/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZH 88/63

III» Auf die Anschlußberufung werden die Beklagten weiter verurteilt9 es bei Meidung einer vom Gericht für jeden fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen» in Werbeschriften Prospekten und sonstigen Mitteilungen,, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind-. Vo Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer IV bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird» d*h* Falttüren und/oder deren 'feile* ihre Verpackungen oder Ümhüllungen mit dem fort -multikord” zu versehen* die so bezeichneten Waren in den Verkehr zu setzen* sowie auf Preislisten!, Geschäftsbriefen* Impf gen* Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen und/oder als Firmenkennzeichen zu benutzen* 5» gegen die Beklagten festzustellen, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die der Klägerin aus der beanstandeten Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen* Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, zunächst habe sich die Klägerin in technischer Hinsicht an den Ruf der Rechtsvorgängerin der Beklagten angehängt und deren Palttüren nachgebautp Gegenüber den Verbrauchern habe die Klägerin mit dem Warenzeichen Norma-kord erstmals erst nach Erhebung der Klage geworben* Eine Gefahr der Zeichenverwechslung bestehe nicht, auch könne das angegriffene Zeichen nicht als Serienzeichen aufgefaßt werden* Aus der. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den der Klägerin durch die Verwendung des Wortes "multikord" in der Firmenbezeichnung und als Warenzeichen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«. Auf Anschlußberufung der Klägerin sind die Beklagten weiter verurteilt worden, es zu unterlassen, in Werbeschriften, Prospekten und sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, folgende Angabe zu machen: Mit der Revision beantragen die Beklagten, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es ihre Berufung zurückgewiesen hat -jedoch mit Ausnahme der Ziffer X 2 b aa der Urteilsformol des landgerichts - und die Klage auf die Berufung insoweit abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit in diesem Umfange zu-zurückzuverweisen» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«» WZG gestützten Antrag auf Einwilligung in die L ö s e h u n g des Warenzeichens multikord führt das Berufungsurteil aus, dieses Zeichen sei für gleiche Waren wie das rangältere Zeichen Eormakord der Klägerin, nämlich für Die Verwechslungsgefahr sei jedoch im Hinblick auf den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil ’'kord’- zu bejahen; dieser sei für die hier in Betracht kommenden Waren keine Beschaffenheitsangabe und werde für Falttüren nur von den Parteien verwendeto Der Verkehr werde deshalb Warenzeichen für Falttüren, die diesen Wortbestandteil haben, nur einem Unternehmen zuordnen; der Markt bestehe auf diesem Gebiete nicht nur aus Personen, die im Bauwesen fachkundig seien und deshalb vielleicht zwischen den Parteien zu unterscheiden vermöchten; vielmehr müsse die Werbung für die noch wenig durchgesetzten, ein neuartiges Bauelement darstellenden Falttüron sich vor allem auch an die Baulustigen wenden* Diese Kreise aber würden mangels Kenntnis der Parteien die mit dem Wortbestandteil "kord" bezeichneten Türen einem und demselben Unternehmen zuordnen* Der Verkehr werde die beiden fraglichen Warenzeichen als Bezeichnungen verschiedener Typen desselben Herstellers auf fassen, eine "kord"-Reihe vermuten und insbesondere annehmen, daß "Normakord11 eine serienmäßig herge-stellte, "multikord" demgegenüber eine vielfältig verwendbare Falttür bezeichnen solle* Nach der Lebenserfahrung sei überdies nicht erforderlich* zur Durchsetzung eines neuen Bauelements die Baulustigen anzusprechen; außerdem habe das Berufungsgericht auch nicht festgestellt* daß tatsächlich in dieser Wfeise verfahren werde» Die Baulustigen seien schließlich auch dann nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen zu rechnen* wenn derartige Speziaierzeugnisse nur nach vorheriger Beratung mit ihnen verwendet würden* und jedenfalls würden auch sie dann auf die Marken- und Firmenbezeichnungen genauer achten als bei alltäglichen Verbrauchsgütern» demgegenüber im zweiten Rechtszuge an der von der Revision bezeicbneten Stelle für ihre abweichende Meinung lediglich auf die Sachkunde des Berufungsgerichts bezogen und ohne Beweisantritt hinzugefügt, das Berufungsgericht könne andernfalls den Bachverhalt durch Befragen ohne Schwierig-» keiten feststellen* Bei dieser Sachlage stellt es keinen Verstoß gegen § 286 ZFO dar, wenn das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde feststellte, daß auch Baulustige als an« gesprochene Verkehrskreise in Betracht zu ziehen seien«, Chne Verfahrensverstoß konnte es vor allem mindestens davon ausgehen, daß Prospekte der Art, wie sie die Beklagten verwenden, auch den Bauherren V o r g e 1 e g t werden, damit diese sich ein Bild von dem Aussehen,der Verwendbarkeit und räumlichen Wirkung ihrer Erzeugnisse machen können* Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß die Bauherren ein gewichtiges Wort bei der Frage mitsprechen, ob Erzeugnisse dieser Art verwendet werden und welche Ausführung im einzelnen vorzuziehon ist* Bann aber läßt sich auch nicht die Gefahr ausschließen, daß gute oder schlechte Erfahrungen, die von anderen Bauherren bereits mit derartigen Erzeugnissen einer der Parteien gemacht worden sind und die sich erfabrungs- j gemäß in den interessierten Verkehrskreisen herumsprechen, I bei Verwechslung der beiderseitigen Warenbezeichnungen auf 1 die Erzeugnisse der anderen Partei übertragen werden? einen maßgeblichen Einfluß darauf ausüben«, welches Erzeugnis gekauft wird® Das aber ist hier zu bejah en-si Wie sich hieraus zugleich ergibt9 bedurfte es keiner Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagten sich mit ihrer Werbung tatsächlich an die Bauherren ’’wenden” Die Bemerkung des Berufungsurteils9 daß die Beklagten sich mit einem derartigen neuen Erzeugnis an diese wenden "müssen ist ersichtlich dahin zu verstehen«, nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen,, daß die Werbung auch an die Baulustigen gelange» Diese tatsächliche Würdigung kann aber aus Hechts-gründen nicht beanstandet werden* Prospekte pflegen nicht an einen geschlossenen Kreis adressiert zu werden; die hier vor gelegten Prospekte sind ihrer Art nach so auf gemacht ,, daß sie auch den Laien anzusprechen und ihm ein allgemeines Bild von der Verwendbarkeit9 namentlich von der für den Bauherrn besonders wesentlichen ästhetischen Wirkung des Erzeugnisses zu verschaffen vermögen; es liegt deshalb nahe? An sich zutreffend ist schließlich zwar der weitere Hinweis der Bevision, daß auch der Hiebtfachmann bei Anschaffungen!, die er genauer zu überlegen pflegt, vielfach weniger leicht der Gefahr von Zeichenverwechslungen unterliegt (HG GBTJÄ 1936, 621 9 625 - Elektrozeit)» Im Streitfall kommt jedoch auch diesem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn es handelt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht um einen Fall der reinen Zeichenverwechselbarkeit«, die durch erhöhte Aufmerksamkeit eher ausgeschlossen werden kann«, auch nicht -jedenfalls nicht nur - um die Gefahr eines unrichtigen Schlusses auf wirtschaftliche oder organisatorische würden die Beklagten hierauf hingewiesen haben« Unter Verstoß gegen dieselbe Vorschrift und § 286 ZPO habe das Berufungsgericht ferner keine Gelegenheit gewährt, die Beiziehung der Anmelde akten K 198G4/37 Wz zu beantragen, aus denen sich ergebe, daß in geradem Widerspruch zur Auffassung des Berufungsgerichts das Wort Kord vom Patentamt für Waren der Klasse 37 als nicht eintragungsfähig erachtet worden sei; auf eine entsprechende Veröffentlichung des Patentamts (B1PMZ 1962, 380) und den patentamtlichen Beschluß vom Al* Oktober 1962, in* welchem der beschreibende Charakter der Endsilbe KkordM für die hier streitigen Waren, (Falttüren) hervorgehoben sei, hätten die Beklagten bereits hingewiesen gehabt* Von den patentamtlichen Grundsätzen Über die Eintragungshindernisse habe das Berufungsgericht nicht ohne zwingenden Grund ab-weichen dürfen (BGH GRUB 1956, 219, 221 - "W 5”); seine Ansicht, das Wort Kord sei als Beschaffenheitsangabe auf dem fraglichen Gebiete nicht üblich, rechtfertige die Abweichung nicht, denn e3 komme in diesem Zusammenhang allein darauf an ob die betreffende Ware so beschaffen sein könne, daß die Bezeichnung auf sie als eine Beschaffenheitsangabe zutreffe und deshalb als solche aufgefaßt werden könne, so etwa im Sinne eines Hinweises auf das rippenähnliche Aussehen der Falttüren oder darauf, daß sie mit Cord bespannt seien* Ferner sei zu berücksichtigen, daß nach einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Firma LiMHMPSHHP GmbH* vom 110 April 4963 Cordstoffe für Vorhänge verwendet werden, die hier fraglichen Falttüren aber unter anderem auch dazu bestimmt seien, Vorhänge zu ersetzen; beide Erzeugnisse seien Elemente der Raumgestaltung! Auf die abweichende Beurteilung durch das Patentamt brauchte das Berufungsgericht im Streitfall nicht näher einzugehen5 weil dessen Entscheidung noch nicht rechtskräftig und9 soweit sie die Kennzeichnungskraft der Silbe "kord" betrifft9 auch nicht näher begründet worden ist» Hach der von der Bevision weiter angeführten Sechtsprechung kommt zwar eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne 3 daß der Verkehr abweichende Warenkennzeichnungen als Hinweis auf Serienerzeugnisse eines und desselben Betriebes ansieht2 nur unter der doppelten Voraussetzung in Betracht,, daß die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen «ortstamm aufweisen sowie? daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt; die letztere Voraussetzung fehltp wenn der Stammbestandteil eine schutzunfähige Beschaffenheitsangabe darstellt (z»B0 Alm für Milcherzeugnisse)| Ob eine Silbe als V/ortstamm anzusehen ist,, entscheidet sich jedoch nach der Verkehrsauffassung; diese wird sowohl von dem Charakter der Silbe selbst^ als auch von dem der übrigen Wortsilben beeinflußt» Es kann nun aber nicht als rechteirrig bezeichnet werdenP wenn das Berufungsgericht in tat^-richterlicher Würdigung insoweit annimmt» der Verkehr fasse die Silbe nkord” bei Palttüren (dasselbe gilt verstärkt für die übrigen hier in Betracht kommenden Waren) nicht als Be- (Akkordeonbalg) aufgefaßt werden» Es verstößt bei dieser Sachlage keineswegs gegen § 286 ZPO* wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr diese beiden Möglichkeiten als entfernt liegend ausgeschaltet hat» In der Tat liegt es fern* anzunehmen* daß die beteiligten Verkehrskreise zu einem für die rechtliche Würdigung in Betracht kommenden Teil zu einer der von den Beklagten angegebenen gedanklichen Erwägungen gelangen werden* wenn sie den Zeichen Normakord und multikord begegnen» Auch ist nicht ersichtlich* daß der Verkehr der Silbe ”kord” bedürfe* um Waren der hier fraglichen Art möglichst ungehindert bezeichnen zu können» Die weitere Annahme des Berufungsgerichts* die Wortbestandteile “Norma” und “multi” würden in dem vorliegenden Zusammenhang vom Verkehr entsprechend ihrem Anklang an die Begriffe normal und multi (vielfach) verstanden und deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt* liegt weitgehend auf dem Gebiet tatsächlicher Beurteilung und ist aus Hechts-gründen gleichfalls nicht zu beanstanden» Die Annahme des Berufungsgerichts* die mit Norraakord bezeichnete Ware werde im Verkehr als eine serienmäßig hergestellte Falttür der ”kord”-Heihe* das Erzeugnis multikord hingegen als vielfältig verwendbare Falttür angesehen werden* ist möglich und widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung; sie muß deshalb für die Revisionsinstanz zugrundegelegt werden» Der Umstand * daß Cord für Textilwaren Beschaffenheitsangabe ist* steht der Annahme des Berufungsgerichts * daß es das für die andersartigen hier fraglichen Waren nicht ist* nicht entgegen» Die bloße Möglichkeit* daß Cord auch zur Bespannung von Falttüren verwendet werden könnte* ist so lange unerheblich* als weder dargetan ist, daß mit einer solchen noch., daß der Verkehr diese Möglichkeit wenigstens ernstlich in Betracht zieht und deshalb die .Angabe Kord auch für diese Wai'en als Beschaffenheitsangabe auffaßto Keine: dieser beiden Möglichkeiten haben die Beklagten aber dargetan« Insbesondere bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß« sich über den fernliegenden Gedankengang zu äußern«, der Verkehr werde die Silbe kord als Beschaffenheitsangabe deshalb ansehen? das Berufungsgericht habe diesen Sachvortrag* mit dem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils "kord11 dargetän werden sollP übersehen* Bas Berufungsgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor* daß der Bestandteil cord (kord) in vielen Warenzeichen vorkommeo Diesem Umstand mißt es indessen mit Hecht Bedeutung nur für den Fall bei«, daß die Kennzeichnungskraft des Bestandteils dadurch auch für Waren der hier in Frage stehenden Art geschwächt werde* Dies aber verneint das Berufungsgericht mit dem Hinweis* der Bestandteil werde für Türen und insbesondere Falttüren nicht verwendete. Soweit Metall-Jalousien in Betracht kämen,, hätten die Beklagten über die Benutzung des Zeichens Monocord nichts weiter vorgetragen; jedenfalls fehle es auch insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schwächung des Zeichens Normakordo In dieser Beurteilung tritt kein Hechtsirrtum zutage« Die von der Hevision - außer Monocord - angeführten Warenzeichen werden9 wenn überhaupt in nennenswertem Umfange* für »'aren benutzt* die den hier fraglichen Waren nicht nahe genug stehen* um der Endsilbe "kord” die Kennzeichnungskraft im Sinne eines Serienzeichens zu nehmen; daß sie unter dem sehr weiten Begriff der Waren zur Bau- und Baumgestaltung zusammengefaßt werden können* rechtfertigt es noch nicht* und Prospekte P, K) nicht, wie das zur schlüssigen Barlegung des Binwandes der Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Prittzeichen erforderlich gewesen wäre«, einen nennenswerten Umfang der Benutzung dieses Zeichens in Einzelheiten behauptete Auch mit der Revision wird hierüber nichts Konkretes vorgetragen? Dem Standpunkt der Revision kann nicht beigetreten werden» Zwar darf die Verurteilung zur Beseitigung einer Störung grundsätzlich nicht weiter gehen, als dies zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Verletzten erforderlich ist» Auch ist zuzugeben, daß dem Interesse der Klägerin im vorliegenden Falle schon genügt wäre, wenn der Bestandteil Multikord in der Firma der Beklagten zu 4) gelöscht würde» Sollte die Beklagte im übrigen ein Interesse daran haben, ihre bisherige Firmenbezeichnung unter Weglassung des Bestandteils multikord weiter zu führen, so ist für sie im Falle der Vollstreckung des auf Einwilligung in die Löschung der konkret benutzten Firma lautenden Urteils kein Nachteil zu befürchten, wenn sie den fraglichen Bestandteil löschen läßt; denn damit ist dem Kechtssehutzinteresso der Klägerin genügt., IIIo Auch die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung Multikord unterliegt nach dem unter I Ausgeführten keinen rechtlichen Bedenken* Bie Revision hat insoweit auch keine besonderen Angriffe erhoben* Die Revision macht geltend* das Berufungsgericht habe den fraglichen Werbetext nicht* wie geboten* nach dem Gesamteindruck beurteilt| der Zusammenhang* in welchem der angegriffene Satzteil ohne drucktechnische Hervorhebung gebracht worden sei* ergebe bei flüchtigem unbefangenen Lesen ledig« lieh den Gedanken* daß es hier um etwas gegenüber der bisherigen herkömmlichen Bauweise Heues handle? Dem Standpunkt der Revision ist beizutreteno Bei der gebotenen Berücksichtigung des Zusammenhangs* in dem der angegriffene Werbesatz gebraucht worden ist* liegt in der Tat kein genügender Anhalt für die Annahme vor* der Werbesatz werde als Inanspruchnahme einer Alleinstellung der Beklagten zu i) für das angebotene Erzeugnis auf gefaßt «> Vielmehr ergibt der Zusammenhang des Textes und seiner Illustrierung bei unbefangener Würdigung* daß mit dem angegriffenen Satz dem Leser klargemacht werden soll* er habe es mit einer Ware neuer Art zu tun* ohne daß damit zugleich der Eindruck erweckt würde* nur die Beklagte zu 1) sei zur Lieferung von Erzeugnissen dieser Art berechtigt oder in der Lage» Ein Verstoß gegen §.3 oder § 1 DWG ist daher insoweit nicht gegeben» , , Io Das Landgericht hatte dahingestellt gelassen* ob die beiden angegriffenen Werbebehauptungen wettbewerbswidrig seien; es hatte gemeint, mit dem Verbot der zeichenmäßigen Benutzung des Wortes multikord sei auch die weitere Verwendung der dieses Wort enthaltenden Werbesätze untersagt,, Dementsprechend hat es in der Urteils forme! die Feststellung der Schadensersatzpflieht dahin gefaßt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den der Klägerin durch die Verwendung des Wortes multikord in der Firmenbezeichnung und als Warenzeichen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Eine Bezugnahme auf die den Beklagten zur Last gelegten Werbesätze fehlt dementsprechend in der Urteilsformel über die Feststellung der Schadensersatzpflicht ft während sie in dem Ausspruch über die Auskunftspflicht enthalten ist* Gegen diese Erledigung ihrer Anträge machte die Klägerin mit der Anschlußberufung geltend, sie habe ein gesondertes Rechtsschutzinteresse an dem Verbot der Werbesätze im Sinne ihres wettbewerbswidrigen Gehalts0 Das Berufungsgericht hat hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die fraglichen Werbebehauptungen gegen §5 UWG verstießen; auch bejaht es insoweit ausdrücklich die Schadensersatzpflicht der Beklagten; in der Urteilsformel nimmt das Berufungsurteil allerdings dUl Ul C U i.VU vÖ -Wv Die Revision zieht aus alledem den Schluß, bezüglich der jetzt noch in Frage stehenden Werbebehauptungen sei in dem angefochtenen Urteil eine Schadensersatzpflicht überhaupt nicht festgestellt; das folge namentlich aus dem Gegensatz in der Urteilsformel hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs * Dem kann nicht zugestimmt werden» Die Tragweite der Formel des angefochtenen Urteils ist insoweit unter Heranziehung der Gründe zu ermitteln* Diese aber ergeben eindeutige daß das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht hinsichtlich aller Werbebehauptungen festgestellt hat» Lediglich im Interesse der Klarheit erscheint es nunmehr geboten» die Formel des Berufungsurteils in diesem Punkte neu zu fassen* um hinsichtlich des Umfangs der Feststellung des Schadensersatzanspruchs deutlich zu dem Ausdruck zu bringen* daß auch derjenige Schaden zu ersetzen ist* der durch den beanstandeten Inhalt der Werbesätze über die Größe des Unternehmens der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird* IIo Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 2) hätten bezüglich des Bingriffs in das Warenzeichenrecht der Klägerin fahrlässig und hinsichtlich der beiden die Größe ihres Unternehmens betreffenden Werbesätze sogar in Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Behauptungen gehandelt* bestehen keine rechtlichen Bedenken» Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben? ist zu entnehmen* daß das Berufungsgericht diese Schadens-ersatzpfadcht der Beklagten auch für die Zeit vor der Eintragung des Klagezeichens bejahto Bas ist rechtsirrig* da die bisher getroffenen Feststellungen - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt ~ nur den .warenzeichenrechtliehen Schadensersatzanspruch rechtfertigen; dieser aber beginnt nach der eindeutigen* insoweit vom früheren .Warenbezeichnungsgesetz von A 874 abweichenden Fassung des § >15 WZG erst mit der rechtsbegründend wirkenden Eintragung des Zeichens; das/entspricht* soweit ersichtlich* auch allgemeiner Hechtsauffassung (BGH GRUK 1957* 450* 453 - Havana)0 Eine Begründung für seine abweichende Auffassung enthält das Berufungsurteil nicht» IVo Scheiden danach für die Zeit vor dem 14« November 1961 zeichenrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft aus9 so kann doch die Klage derzeit noch nicht in diesem Umfange abgewiesen werden; denn sie ist insoweit auch auf bewußtes wettbewerbswidriges Anlehnen an das Zeichen der Klägerin gestützt (§ 1 UWG); da Feststellungen hierzu bisher nicht getroffen sind, ist der Rechtsstreit insoweit nicht zur Jäntseheidung reifo Bo Nach alledem hat die Revision endgültig Brfolg hinsichtlich des Unterlassungs-, Auskünfte- und Feststellungs-begehrensp das sich auf den Werbesatz zu B bezieht,,

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 5 UWG
ZeichenErzeugnisFalttürenProspektBerufungsgerichtWarenzeichenKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

/
V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb ZH 88/63 ,	URTEIL#	Verkündet	am
29* September 1965 ZVLgp
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 o der KG<
in Firma Mi itraße
20 deren persönlich haftende
a)	Justin HflBb
b)	Claus
 beide wohnhaft wie zu 1)5
Beklagten und Revisionskläger <>
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
die Firma KflP &	KG*	9	OHBUpp,	S|_	____
vertreten durch den alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer fölke Kl
 Klägerin und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2>r<
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» September 4965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluthj Pehle9 Dr» Sprenkmann.o Dr# Mösl und Dr» Simon
 für Recht erkannt:
Ao Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27 * Juni 1963 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und in diesem Umfange unter Sinbeziehung des nicht angefochtenen I’eils des Urteils wie folgt neu gefaßt:
Io Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15o Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31o Oktober 4 962 wird zurückgewiesenP soweit sie sieh auf die Ziffern I I 2a und b aa der Urteilsformel des Landgerichts bezieht»
IIo Zu Ziffer I 2b-bb der Urteilsformel wird das vorbezeichnete Urteil geändert; insoweit wird die Klage abgewiesen»
III» Auf die Anschlußberufung werden die Beklagten weiter verurteilt9 es bei Meidung einer vom Gericht für jeden fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen» in Werbeschriften Prospekten und sonstigen Mitteilungen,, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind-.
~ 3 -
folgende Angabe zu maehen:
"multikord qus der großen Spezialfabrik Europas ”
IVo Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang sie verwendet haben
1o die in Ziffer I 2b aa des Landgerichts^ Urteils und in Ziffer III des vorliegenden Urteils bezeichneten Werbesätze,
2o seit dem 14° November 1961 die in der
 Ziffer I 2a des Landgerichtsurteils wiedergegebene Bezeichnung»
Vo Es wird festgestellt, daß die Beklagten als
 Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer IV bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird»
Bo Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den weitergehenden Auskünfte- und Schadensersatz-Anspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung multikord wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des HevisionsVerfahrens übertragen wird»
Von Hechts wegen»
 Tatbestand:
Die in	ansässigen	Parteien	stehen	hinsichtlich
 der Herstellung und des Vertriebs von Falttüren in Wettbewerb» Für ihre beiden Haupttypen meldete die Klägerin zunächst das Warenzeichen Akordial und am 9° November 4959 das Warenzeichen Normakord an, das am 14« November 4961 u»a0 für "Einbaufertigteile, und zwar Faltschiebetüren (Harmonikatüren) und Metalljalousien" eingetragen worden ist»
Die zu dem A * Januar 1960 gegründete Beklagte zu 1 meldete am Alo Dezember 1959 ein Warenzeichen multikord u<>a0 für "versetzbare Faltwände und -büren, insbesondere solche aus metallischem Scherengerüst und balgartiger Kunstlederverkleidung, Metalljalousien" an» Gegen die im beschleunigten Verfahren gemäß § 6a WZG erwirkte Eintragung dieses Zeichens hat die Klägerin Widerspruch erhoben»
Die Beklagte zu 4) hat in Prospekten den Werbespruch "multikord aus dem größten Spezialwerk Europas" verwendet; über diese in beiden Instanzen als Verstoß gegen § 3 DWG erachtete Werbemaßnahme besteht jetzt kein Streit mehr, dagegen noch über folgende in einem mehrfarbigen Prospekt unter dem Titel "multikord, die Tür, die eine Wand ist" benutzte Wendung
"multikord -Baumteilung mit allen Variationen, spielerisch, souverän, vielfältig wie kein anderes Bauelement bisher es vermochte"»
Die Klägerin hat mit der Klage die Beklagten auf Einwilligung in die. Böschung ihrer Firma und ihres Warenzeichens multikord, auf Unterlassung der Verwendung dieses Wortes und der beiden genannten Werbebehauptungen, sowie auf
5 -
Auskunft in Anspruch genommen; sie hat ferner Peststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt* Sie hat behauptet* sic benutze ihr Warenzeichen Äkordial seit 1957s das Zeichen Normakord seit 1959; beide Zeichen
 kreisen durchgesetzt * Die Beklagten hätten sich an diese Zeichen angehängt* um den geschäftlichen Vorsprung der
 Das Zeichen multikord'sei mit den Warenzeichen Akordial und Normakord verwechselbar0 Bei dem letzteren Zeichen sei nur die Silbe ”kordu schutzfähig; der Verkehr werde annehmen* die unter dem Warenzeichen der Beklagten vertriebene Falttür sei ein weiterentwickeltes Erzeugnis der Klägerin; mindestens werde er aber wirtschaftliche und organisatorisches Beziehungen der Parteien vermuten*
Die Klägerin hat beantragt*
737 132 1fmultikord,, c*Z* in der ?/arenzeichen-rolle des Deutschen Patentamts in München gelöscht wird*
3c es bei Meidung einer für jeden fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen*
a) das Wort Mmuitikord” warenzeichenmäßig zu verwenden!, d*h* Falttüren und/oder deren 'feile* ihre Verpackungen oder Ümhüllungen mit dem fort -multikord” zu versehen* die so bezeichneten Waren in den Verkehr zu setzen* sowie auf Preislisten!, Geschäftsbriefen* Impf gen* Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen und/oder als Firmenkennzeichen zu benutzen*
hätten sich infolge umfangreicher Verwendung in den Fach
 Klägerin einzuholen; insbesondere hätten sie sich in ihren Prospekten auch an ihre Hausfarben gelb-schwarz angclchnto
 die Beklagten zu verurteilen*
2o darin einzuwilligen* daß das Warenzeichen
 
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b) in Werbeschriften, Prospekten und sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, folgende Angaben zu machen:
aa) "multikord aus dem größten Spezialwerk Europas”,
bb) multikord Raumaufteilung (oder Raumteilung) mit allen Variationen sei souverän, vielfältig wie kein anderes Bauelement bisher es vermochte,
4o Auskunft darüber zu erteilen, seit welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und in - welchem Umfang die Beklagten die in den Anträgen 3 a) und b) beanstandeten Angaben verwendet haben,
5» gegen die Beklagten festzustellen, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die der Klägerin aus der beanstandeten Handlungsweise entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen*
Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, zunächst habe sich die Klägerin in technischer Hinsicht an den Ruf der Rechtsvorgängerin der Beklagten angehängt und deren Palttüren nachgebautp Gegenüber den Verbrauchern habe die Klägerin mit dem Warenzeichen Norma-kord erstmals erst nach Erhebung der Klage geworben* Eine Gefahr der Zeichenverwechslung bestehe nicht, auch könne das angegriffene Zeichen nicht als Serienzeichen aufgefaßt werden* Aus der. Verwendung der nicht schutzfähigen Silbe ”kord,f ziehe der Verkehr nur Schlüsse auf eine äußere Ähnlichkeit der Türen mit dem gerippten Stoff "Cord” oder mit einem Akkordeonbalg» Auf naheliegenden Warengebieten gebe es überdies mehrere Zeichen mit dieser Endsilbe«,
Bas Landgericht hat der Klage in folgender Passung stattgegeben;
 
Io Die Beklagten werden verurteilt?
Io in die Löschung •
a)	ihres Firmennamens	Co0"
im Handelsregister, des -Amtsgerichts Oldenburg io Oo«,
b)	ihres Zeichens 737 132 ^multi^ord” in der
* ' Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts
 einzuwilligen?
20 es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung.festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-r* strafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen?
a)	das Wort "multikord” zu benutzen? deh» Palttüren oder deren feile? ihre Verpackungen oder Umhüllungen mit dem Wort "multikord1* zu versehen? die so bezeichne-ten Waren in den Verkehr zu bringen sowie Preislisten? Empfehlungen? Rechnungen oder dergleichen mit dem Zeichen zu versehen?
*
b)	in Werbeschriften? Prospekten und sonstigen Mitteilungen? die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind? folgende Angaben zu verwenden:
aa) ’'Multikord aus dem größten Spezialwerk Europasn?
bb) Multikord - Raumteilung mit allen Variationen sei souverän? vielfaltig wie kein anderes Bauelement bisher es vermochte?
3o Auskunft darüber zu erteilen? seit welchem Zeitpunkt? in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Beklagten die zu unterlassenden Angaben (2 a-bj verwendet habeno
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II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den der Klägerin durch die Verwendung des Wortes "multikord" in der Firmenbezeichnung und als Warenzeichen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«.
Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden«. Auf Anschlußberufung der Klägerin sind die Beklagten weiter verurteilt worden,
 es zu unterlassen, in Werbeschriften, Prospekten und sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, folgende Angabe zu machen:
"multikord aus der großen Spezialfabrik Europasw0
Mit der Revision beantragen die Beklagten, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es ihre Berufung zurückgewiesen hat -jedoch mit Ausnahme der Ziffer X 2 b aa der Urteilsformol des landgerichts - und die Klage auf die Berufung insoweit abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit in diesem Umfange zu-zurückzuverweisen» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«»
Entschei dungsgründe3
A, Verwendung der Bezeichnung multikord«,
Io Zu dem auf § 11 Abs«, 2, Abs» 1 Nr«, ? WZG gestützten Antrag auf Einwilligung in die L ö s e h u n g des Warenzeichens multikord führt das Berufungsurteil aus, dieses Zeichen sei für gleiche Waren wie das rangältere Zeichen Eormakord der Klägerin, nämlich für
t
 
Falttüren und Metalljalousien eingetragene Zwar sei es mit diesem Zeichen nach dem Gesamteindruck nicht verwechselbar., Die Verwechslungsgefahr sei jedoch im Hinblick auf den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil ’'kord’- zu bejahen; dieser sei für die hier in Betracht kommenden Waren keine Beschaffenheitsangabe und werde für Falttüren nur von den Parteien verwendeto Der Verkehr werde deshalb Warenzeichen für Falttüren, die diesen Wortbestandteil haben, nur einem Unternehmen zuordnen; der Markt bestehe auf diesem Gebiete nicht nur aus Personen, die im Bauwesen fachkundig seien und deshalb vielleicht zwischen den Parteien zu unterscheiden vermöchten; vielmehr müsse die Werbung für die noch wenig durchgesetzten, ein neuartiges Bauelement darstellenden Falttüron sich vor allem auch an die Baulustigen wenden* Diese Kreise aber würden mangels Kenntnis der Parteien die mit dem Wortbestandteil "kord" bezeichneten Türen einem und demselben Unternehmen zuordnen* Der Verkehr werde die beiden fraglichen Warenzeichen als Bezeichnungen verschiedener Typen desselben Herstellers auf fassen, eine "kord"-Reihe vermuten und insbesondere annehmen, daß "Normakord11 eine serienmäßig herge-stellte, "multikord" demgegenüber eine vielfältig verwendbare Falttür bezeichnen solle*
4c Die .Revision greift die Annahme einer Verwechslungsgefahr zunächst mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge an, als beteiligte Verkehrskreise kämen keinesfalls Baulustige, sondern nur Fachleute in Betracht, die nach gefestigter Rechtsprechung (BGH GRUR 1963? 478, 480- Bleiarbeiter) weniger leicht und jedenfalls nicht im Streitfall der Gefahr einef Verwechslung unterlägen, wie offenbar auch das Berufungsgericht nicht verkannt habe« Hach der Lebens^ erfahrung würden die hier fraglichen Bauelemente nur von Fachleuten bezogen und eingebaut, zu demindest nur nach Beratung
-wodurch Fachleute» Darauf hätten die Beklagten sich in ihrem Schriftsatz vom 7» Juni 1963? $» 30 ausdrücklich berufen; auch der eingereichte Prospekt (Anlage 6 zur Klage) sei mit seinen zahlreichen technischen Zeichnungen offensichtlich für Fachleute bestimmt» Außerdem enthalte das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber* daß als Käufer auch Baulustige auftreten; es fehle deshalb an einer Begründung dafüro daß die Baulustigen als angesprochene Verkehrskreise in Betracht zu ziehen seien» Selbst wenn aber in Finzelfällen Beschaffungsaufträge namens der Baulustigen erteilt würden, sei die Sache nicht anders zu beurteilen-, denn es komme rechtlich nicht darauf an* wer kaufe* sondern wer den Einkauf besorge»
Nach der Lebenserfahrung sei überdies nicht erforderlich* zur Durchsetzung eines neuen Bauelements die Baulustigen anzusprechen; außerdem habe das Berufungsgericht auch nicht festgestellt* daß tatsächlich in dieser Wfeise verfahren werde» Die Baulustigen seien schließlich auch dann nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen zu rechnen* wenn derartige Speziaierzeugnisse nur nach vorheriger Beratung mit ihnen verwendet würden* und jedenfalls würden auch sie dann auf die Marken- und Firmenbezeichnungen genauer achten als bei alltäglichen Verbrauchsgütern»
Diese Angriffe der Revision können das Berufungsurteil nicht erschüttern»
Schon das Landgericht hatte angenommen* daß es sich bei den maßgebenden Abnehmerkreisen keineswegs ausschließlich um Architekten oder sonstige Fachleute des Baugewerbes handle* daß vielmehr durch die überreichten Prospekte ganz allgemein Bauherren angesprochen würden» Die. Beklagten hatten sieh
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demgegenüber im zweiten Rechtszuge an der von der Revision bezeicbneten Stelle für ihre abweichende Meinung lediglich auf die Sachkunde des Berufungsgerichts bezogen und ohne Beweisantritt hinzugefügt, das Berufungsgericht könne andernfalls den Bachverhalt durch Befragen ohne Schwierig-» keiten feststellen* Bei dieser Sachlage stellt es keinen Verstoß gegen § 286 ZFO dar, wenn das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde feststellte, daß auch Baulustige als an« gesprochene Verkehrskreise in Betracht zu ziehen seien«, Chne Verfahrensverstoß konnte es vor allem mindestens davon ausgehen, daß Prospekte der Art, wie sie die Beklagten verwenden, auch den Bauherren V o r g e 1 e g t werden, damit diese sich ein Bild von dem Aussehen,der Verwendbarkeit und räumlichen Wirkung ihrer Erzeugnisse machen können* Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß die Bauherren ein gewichtiges Wort bei der Frage mitsprechen, ob Erzeugnisse dieser Art verwendet werden und welche Ausführung im einzelnen vorzuziehon ist* Bann aber läßt sich auch nicht die Gefahr ausschließen, daß gute oder schlechte Erfahrungen, die von anderen Bauherren bereits mit derartigen Erzeugnissen einer der Parteien gemacht worden sind und die sich erfabrungs- j gemäß in den interessierten Verkehrskreisen herumsprechen, I bei Verwechslung der beiderseitigen Warenbezeichnungen auf 1 die Erzeugnisse der anderen Partei übertragen werden? dies j zu verhüten, ist aber nicht zuletzt Sinn und Zweck des Verbotsj der Verwendung verwechselbarer Warenzeichen«, Schon hieraus j ergibt sich, daß es für die Frage, welche Verkehrskreise bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Betracht zu ziehen sind, nicht schlechthin darauf ankommen kann, ob sie “den Einkauf besorgen“; auch wenn dies nicht der Fall ist, kann vielmehr eine rechtserhebliche Gefahr der Herkunftsver-weelislung zu bejahen sein, wenn diejenigen Kreise, an die die Viferhung gelangt - und die sie nach ihrem Zweck auch
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erreichen soll.- einen maßgeblichen Einfluß darauf ausüben«, welches Erzeugnis gekauft wird® Das aber ist hier zu bejah en-si
 Wie sich hieraus zugleich ergibt9 bedurfte es keiner Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagten sich mit ihrer Werbung tatsächlich an die Bauherren ’’wenden” Die Bemerkung des Berufungsurteils9 daß die Beklagten sich mit einem derartigen neuen Erzeugnis an diese wenden "müssen ist ersichtlich dahin zu verstehen«, nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen,, daß die Werbung auch an die Baulustigen gelange» Diese tatsächliche Würdigung kann aber aus Hechts-gründen nicht beanstandet werden* Prospekte pflegen nicht an einen geschlossenen Kreis adressiert zu werden; die hier vor gelegten Prospekte sind ihrer Art nach so auf gemacht ,, daß sie auch den Laien anzusprechen und ihm ein allgemeines Bild von der Verwendbarkeit9 namentlich von der für den Bauherrn besonders wesentlichen ästhetischen Wirkung des Erzeugnisses zu verschaffen vermögen; es liegt deshalb nahe? daß sie auch den Bauherren zur Kenntnis gebracht werden»
An sich zutreffend ist schließlich zwar der weitere Hinweis der Bevision, daß auch der Hiebtfachmann bei Anschaffungen!, die er genauer zu überlegen pflegt, vielfach weniger leicht der Gefahr von Zeichenverwechslungen unterliegt (HG GBTJÄ 1936, 621 9 625 - Elektrozeit)» Im Streitfall kommt jedoch auch diesem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn es handelt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht um einen Fall der reinen Zeichenverwechselbarkeit«, die durch erhöhte Aufmerksamkeit eher ausgeschlossen werden kann«, auch nicht -jedenfalls nicht nur - um die Gefahr eines unrichtigen Schlusses auf wirtschaftliche oder organisatorische
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Beziehungen der beiden Unternehmen? sondern um den besonderen Fall? daß der Verbraucher zwar den zwischen den Zeichen bestehenden Unterschied bemerkt? aber das jüngere Zeichen irrig für ein weiteres Zeichen desselben Herstellers für eine andere Ware derselben Gattung hält (sogo Serienzeichen) o Die Gefahr eines so gearteten irrigen Schlusses wird aber durch den Umstand? daß die Abweichung der Zeichen infolge gesteigerter Aufmerksamkeit bemerkt wird? jedenfalls dann nicht ausgeschlossen? wenn die Werbung der beiden Unternehmen dem Angesprochenen nicht gleichzeitig gegenübertritt« Dazu kommt im vorliegenden Falle noch der besondere Umstand? daß beide Unternehmen ihren Sitz in Oldenburg haben; angesichts dieses Umstandes unterliegt ein Verkehrsteilnehmer? der davon gehört hat? daß ein Oldenburger Unter-nehmen Falttüren unter der Bezeichnung Normakord vertreibt? in gesteigertem Maße der Gefahr? anzunehraen? es handle sich bei dem für Falttüren "multikord" werbenden Prospekt um einen solchen desselben? ihm dem Namen nach nicht bekannten Unternehmens *
2<> Die Revision ist hiervon abgesehen weiter der Meinung, die Rechtsprechung Über Serienzeichen (BGHZ 34? 299? 30\ -Almglocke; GRUR 1959? 420? 422 - Qpai/Fkopal) könne auf den hier gegebenen Sachverhalt schon deshalb nicht angewandt werden? weil die gemeinsame Silbe "kord11 kein “dominierender" Wortstarn® sei und keinen Hinweischarakter aufweise« Das Berufungsgericht habe in einer unzulässigerweise zergliedernden Betrachtungsweise angenommen? die Silbe Norma des Klagezeichens sei nicht schutzfähig; in Wahrheit sei das Wort Norma für Waren der hier einschlägigen Klasse 57 bereits eingetragen {Nr0 1 65 005); nach § 139 ZPO belehrt? würden die Beklagten hierauf hingewiesen haben« Unter Verstoß gegen dieselbe Vorschrift und § 286 ZPO habe das Berufungsgericht
 ferner keine Gelegenheit gewährt, die Beiziehung der Anmelde akten K 198G4/37 Wz zu beantragen, aus denen sich ergebe, daß in geradem Widerspruch zur Auffassung des Berufungsgerichts das Wort Kord vom Patentamt für Waren der Klasse 37 als nicht eintragungsfähig erachtet worden sei; auf eine entsprechende Veröffentlichung des Patentamts (B1PMZ 1962, 380) und den patentamtlichen Beschluß vom Al* Oktober 1962, in* welchem der beschreibende Charakter der Endsilbe KkordM für die hier streitigen Waren, (Falttüren) hervorgehoben sei, hätten die Beklagten bereits hingewiesen gehabt* Von den patentamtlichen Grundsätzen Über die Eintragungshindernisse habe das Berufungsgericht nicht ohne zwingenden Grund ab-weichen dürfen (BGH GRUB 1956, 219, 221 - "W 5”); seine Ansicht, das Wort Kord sei als Beschaffenheitsangabe auf dem fraglichen Gebiete nicht üblich, rechtfertige die Abweichung nicht, denn e3 komme in diesem Zusammenhang allein darauf an ob die betreffende Ware so beschaffen sein könne, daß die Bezeichnung auf sie als eine Beschaffenheitsangabe zutreffe und deshalb als solche aufgefaßt werden könne, so etwa im Sinne eines Hinweises auf das rippenähnliche Aussehen der Falttüren oder darauf, daß sie mit Cord bespannt seien*
Ferner sei zu berücksichtigen, daß nach einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Firma LiMHMPSHHP GmbH* vom 110 April 4963 Cordstoffe für Vorhänge verwendet werden, die hier fraglichen Falttüren aber unter anderem auch dazu bestimmt seien, Vorhänge zu ersetzen; beide Erzeugnisse seien Elemente der Raumgestaltung! deshalb werde der Verkehr die Silbe ,fkord,r bei Faltschiebewänden und -türen als beschreibende Angabe auffassen« Damit gelte der Hechtsgrundsatz, daß derjenige, der ein Zeichen wähle, das einen Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware enthalte,
 von vornherein damit rechnen raüsae3 daß der Schutzbereich nicht so weit reichen könne5 die Mitbewerber an der Verwendung des gleichen beschreibenden Hinweises bei der Bildung neuer Zeichen zu hindern (BPatGerE 3o 205) <>
Auch diese Angriffe können keinen Erfolg haben»
Auf die abweichende Beurteilung durch das Patentamt brauchte das Berufungsgericht im Streitfall nicht näher einzugehen5 weil dessen Entscheidung noch nicht rechtskräftig und9 soweit sie die Kennzeichnungskraft der Silbe "kord" betrifft9 auch nicht näher begründet worden ist» Hach der von der Bevision weiter angeführten Sechtsprechung kommt zwar eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne 3 daß der Verkehr abweichende Warenkennzeichnungen als Hinweis auf Serienerzeugnisse eines und desselben Betriebes ansieht2 nur unter der doppelten Voraussetzung in Betracht,, daß die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen «ortstamm aufweisen sowie? daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt; die letztere Voraussetzung fehltp wenn der Stammbestandteil eine schutzunfähige Beschaffenheitsangabe darstellt (z»B0 Alm für Milcherzeugnisse)| Ob eine Silbe als V/ortstamm anzusehen ist,, entscheidet sich jedoch nach der Verkehrsauffassung; diese wird sowohl von dem Charakter der Silbe selbst^ als auch von dem der übrigen Wortsilben beeinflußt» Es kann nun aber nicht als rechteirrig bezeichnet werdenP wenn das Berufungsgericht in tat^-richterlicher Würdigung insoweit annimmt» der Verkehr fasse die Silbe nkord” bei Palttüren (dasselbe gilt verstärkt für die übrigen hier in Betracht kommenden Waren) nicht als Be-
schaff enheitsangabe auf» Bezeichnenderweise war die Hechts-verteidigung der Beklagten in diesem Punkte zwiespältig; sie machte geltend ? diese Silbe werde als Hinweis auf die stoffliche Beschaffenheit (Cord) oder als Hinweis auf die Porm
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(Akkordeonbalg) aufgefaßt werden» Es verstößt bei dieser Sachlage keineswegs gegen § 286 ZPO* wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr diese beiden Möglichkeiten als entfernt liegend ausgeschaltet hat» In der Tat liegt es fern* anzunehmen* daß die beteiligten Verkehrskreise zu einem für die rechtliche Würdigung in Betracht kommenden Teil zu einer der von den Beklagten angegebenen gedanklichen Erwägungen gelangen werden* wenn sie den Zeichen Normakord und multikord begegnen» Auch ist nicht ersichtlich* daß der Verkehr der Silbe ”kord” bedürfe* um Waren der hier fraglichen Art möglichst ungehindert bezeichnen zu können» Die weitere Annahme des Berufungsgerichts* die Wortbestandteile “Norma” und “multi” würden in dem vorliegenden Zusammenhang vom Verkehr entsprechend ihrem Anklang an die Begriffe normal und multi (vielfach) verstanden und deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt* liegt weitgehend auf dem Gebiet tatsächlicher Beurteilung und ist aus Hechts-gründen gleichfalls nicht zu beanstanden» Die Annahme des Berufungsgerichts* die mit Norraakord bezeichnete Ware werde im Verkehr als eine serienmäßig hergestellte Falttür der ”kord”-Heihe* das Erzeugnis multikord hingegen als vielfältig verwendbare Falttür angesehen werden* ist möglich und widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung; sie muß deshalb für die Revisionsinstanz zugrundegelegt werden»
Der Umstand * daß Cord für Textilwaren Beschaffenheitsangabe ist* steht der Annahme des Berufungsgerichts * daß es das für die andersartigen hier fraglichen Waren nicht ist* nicht entgegen» Die bloße Möglichkeit* daß Cord auch zur Bespannung von Falttüren verwendet werden könnte* ist so lange unerheblich* als weder dargetan ist, daß mit einer solchen
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Verwendung ernstlich zu rechnen ist? noch., daß der Verkehr diese Möglichkeit wenigstens ernstlich in Betracht zieht und deshalb die .Angabe Kord auch für diese Wai'en als Beschaffenheitsangabe auffaßto Keine: dieser beiden Möglichkeiten haben die Beklagten aber dargetan« Insbesondere bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß« sich über den fernliegenden Gedankengang zu äußern«, der Verkehr werde die Silbe kord als Beschaffenheitsangabe deshalb ansehen? weil Falttüren als Ersatz für Vorhänge dienen können«, diese aber ihrerseits gelegentlich aus Cord hergestellt werden«
Zu dem von der Revision noch angeführten Hechtsgedanken des Freihaltebedürfnissesj, der zu einer Einschränkung des ßchutzbereichs -führen soll«, braucht nach alledem nicht Stellung genommen zu werden»
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht;, von einem Serienzeichen könne erst gesprochen werden«, wenn? abgesehen von dem Klagezeichen? bereits mindestens ein weiteres Zeichen mit demselben ftortstamm von dem gleichen Unternehmen benutzt worden sei« Bas läßt sich jedoch nicht allgemein sagen« Bas Berufungsgericht hat jedenfalls? worauf es allein ankommt« ohne Rechtsirrtura dargelegt? daß die Gefahr einer Verwechslung der beiden Unternehmen hier bereits gegeben ist? wenn die Beklagte die Bezeichnung multikord verwendet? nachdem die Klägerin ihr Zeichen Normakord in Benutzung genommen hatte»
3« Bie Revision meint schließlich? das Berufungsgericht habe gleichfalls unter Verletzung des § 286 ZPO den bei Befragung entsprechend § 139 ZPO noch ergänzbaren Sachvor-trag der Beklagten unberücksichtigt gelassen«, wonach Warenzeichen mit dem Bestandteil cord (kord) in Gebrauch sind
J
  / für Waren zur Bau- und BaUmgestaltung5 nämlich
 Lindener Cord (Nr<>	394	771 )	für	Vorhänge*
Juvocord	(Nr*	747	844)	für	Wand- und Flächenbe-
spannungen*
Monocord	(Nr*	727	816)	für	Metalljalousien*
Fasikord	(Nr*	728	738)	für	Bachdichtungsbahnen0
2s besteht indessen kein Grund zu der Annahme? das Berufungsgericht habe diesen Sachvortrag* mit dem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils "kord11 dargetän werden sollP übersehen* Bas Berufungsgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor* daß der Bestandteil cord (kord) in vielen Warenzeichen vorkommeo Diesem Umstand mißt es indessen mit Hecht Bedeutung nur für den Fall bei«, daß die Kennzeichnungskraft des Bestandteils dadurch auch für Waren der hier in Frage stehenden Art geschwächt werde* Dies aber verneint das Berufungsgericht mit dem Hinweis* der Bestandteil werde für Türen und insbesondere Falttüren nicht verwendete. Soweit Metall-Jalousien in Betracht kämen,, hätten die Beklagten über die Benutzung des Zeichens Monocord nichts weiter vorgetragen; jedenfalls fehle es auch insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schwächung des Zeichens Normakordo
 In dieser Beurteilung tritt kein Hechtsirrtum zutage« Die von der Hevision - außer Monocord - angeführten Warenzeichen werden9 wenn überhaupt in nennenswertem Umfange* für »'aren benutzt* die den hier fraglichen Waren nicht nahe genug stehen* um der Endsilbe "kord” die Kennzeichnungskraft im Sinne eines Serienzeichens zu nehmen; daß sie unter dem sehr weiten Begriff der Waren zur Bau- und Baumgestaltung zusammengefaßt werden können* rechtfertigt es noch nicht*
 
die tatsächliche Würdigung des Berufungsurtoils in diesem Punkte als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen.»
Pie bezüglich des Drittzeichens Monocord erhobene weitere Büge der Revision, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten über die Benutzung dieses Zeichens nichts weiter vorgetragen, sei aktenwidrig., ist gleichfalls unbegründete Pie Beklagten haben an der von der Revision bezeichneten Stelle (Schriftsatz vom 7« Juni 4963?	8?
und Prospekte P, K) nicht, wie das zur schlüssigen Barlegung des Binwandes der Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Prittzeichen erforderlich gewesen wäre«, einen nennenswerten Umfang der Benutzung dieses Zeichens in Einzelheiten behauptete Auch mit der Revision wird hierüber nichts Konkretes vorgetragen? obwohl die Klägerin die Benutzung bestritten und in ihrem vorbehaltenen Schriftsatz behauptet hatte? das Zeichen Monocord sei allenfalls in Bremen, aber nicht darüber hinaus bekannt« Zu einem Hinweis nach § i39 ZPO war das Berufungsgericht hier schon deshalb nicht verpflichtet, weil es der Überzeugung sein durfte, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die in der Reell tspx-echung wiederholt erörterten rechtlichen Voraussetzungen des Schwächungseinwandes kennen«
Pamit erledigt sich auch die weitere Büge der Revision* das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf das Prittzeichen Monocord dem Iiosehungsbegehren nicht auch hinsichtlich der Waren ‘’Rolläden, Metall Jalousien, Hollvorhänge und Markisen“ stattgeben dürfen, denn da eine nennenswerte Benutzung des Zeichens Monocord für irgendwelche Waren nicht festgestellt ist, kann eine ausreichende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch für die' genannten Waren nicht verneint werden«
 
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Dem Klageantrag auf Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens multikord hat das Berufungsgericht hiernach zu Recht stattgegeben»
IIo Aus denselben Gründen rechtfertigt sich auch der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Firma "MMHl HHI& Co»"» Insoweit erhebt die Revision allerdings gesonderte Bedenken gegen die Löschung der gesamten Firma; sie meint, die Klägerin könne nur Löschung des Firmenbestandteils “Multikord11 fordern; das weit ergehende Begehren verstoße gegen die zwingenden Bestimmungen des § 19 HGB0
Dem Standpunkt der Revision kann nicht beigetreten werden» Zwar darf die Verurteilung zur Beseitigung einer Störung grundsätzlich nicht weiter gehen, als dies zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Verletzten erforderlich ist» Auch ist zuzugeben, daß dem Interesse der Klägerin im vorliegenden Falle schon genügt wäre, wenn der Bestandteil Multikord in der Firma der Beklagten zu 4) gelöscht würde»
Indessen ergeben sich gegen eine TeillÖsch.ung der Handelsfirma ähnliche Bedenken, wie gegen eine Teillöschung von Warenzeichen» Hinsichtlich der letzteren wird in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein angenommen, daß regelmäßig nur die volle Löschung des Warenzeichens statthaft sei? weil die Löschung eines Teiles des Zeichens ein neues Warenzeichen entstehen lassen würde, das in unübersehbarer Weise
 in Rechte Dritter eingreifen oder Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigen könnte (vgl» BGH GRUR 1958, 4 85, 186 -Wyeth)», Im Unterschied zu dem Warenzeichen, das von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit bildet (Busse, Warenzeichengesetz, 5» Auf1», §11 Anm» 9), kann allerdings bei der Handelsfirma die Registereintragung jederzeit geändert werden (§ 51 Abs» i RGB), da sich an die
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Eintragung nicht so weitreichende Rechtsfolgen knüpfen wie an die Anmeldung und Eintragung eines Warenzeichens,, Auch bei der Handelsfirma besteht jedoch gegen eine Teillöschung jedenfalls das Bedenken, daß der durch die unzulässige Firmenführung in seinen Rechten Verletzte die Firmenführung nur in ihrer konkret eingetragenen Fassung angreifen kann (vgl, BGHZ 21, 66, 84 - Hausbücherei) ; er ist dagegen weder verpflichtet, noch im Regelfall auch nur in der Lage, fest-zustellen, welche andere Firmenbezeichnung, die seine Interessen nicht verletzen würde, mit den firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 18 ff HUB vereinbar wäre*
Sollte die Beklagte im übrigen ein Interesse daran haben, ihre bisherige Firmenbezeichnung unter Weglassung des Bestandteils multikord weiter zu führen, so ist für sie im Falle der Vollstreckung des auf Einwilligung in die Löschung der konkret benutzten Firma lautenden Urteils kein Nachteil zu befürchten, wenn sie den fraglichen Bestandteil löschen läßt; denn damit ist dem Kechtssehutzinteresso der Klägerin genügt.,
IIIo Auch die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung Multikord unterliegt nach dem unter I Ausgeführten keinen rechtlichen Bedenken* Bie Revision hat insoweit auch keine besonderen Angriffe erhoben*
Bo Werbesatz: "multikord « Raumteilung mit allen Variationen, spielerisch, souverän, vielfältig wie kein anderes Bauelement bisher es vermochte"°
Bas Berufungsgericht führt aus, dieser Werbesatz sei dahin aufzufassen, daß nur die von der Beklagten zu 4} herge^ stellte Falttür eine so vielfältige Verwendung ermögliche..
Diese Behauptung sei unrichtig* well die Klägerin ihre Ealttüren - in wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - in den wesentlichen Merkmalen nach dem nicht geschützten Vorbild der von der Beklagten zu f.) vertriebenen Türen konstruiert habe»
Die Revision macht geltend* das Berufungsgericht habe den fraglichen Werbetext nicht* wie geboten* nach dem Gesamteindruck beurteilt| der Zusammenhang* in welchem der angegriffene Satzteil ohne drucktechnische Hervorhebung gebracht worden sei* ergebe bei flüchtigem unbefangenen Lesen ledig« lieh den Gedanken* daß es hier um etwas gegenüber der bisherigen herkömmlichen Bauweise Heues handle? so sei unmittelbar anschließend von der "herkömmlichen Bauweise mit Mauer** wänden^ Durchbrüchen* Türen oder Vorhängen” die Rede»
Dem Standpunkt der Revision ist beizutreteno Bei der gebotenen Berücksichtigung des Zusammenhangs* in dem der angegriffene Werbesatz gebraucht worden ist* liegt in der Tat kein genügender Anhalt für die Annahme vor* der Werbesatz werde als Inanspruchnahme einer Alleinstellung der Beklagten zu i) für das angebotene Erzeugnis auf gefaßt «> Vielmehr ergibt der Zusammenhang des Textes und seiner Illustrierung bei unbefangener Würdigung* daß mit dem angegriffenen Satz dem Leser klargemacht werden soll* er habe es mit einer Ware neuer Art zu tun* ohne daß damit zugleich der Eindruck erweckt würde* nur die Beklagte zu 1) sei zur Lieferung von Erzeugnissen dieser Art berechtigt oder in der Lage» Ein Verstoß gegen §. 3 oder § 1 DWG ist daher insoweit nicht gegeben»	,	,
Co Schadensersatzpflicht und Auskunftsanspruch*
Io Das Landgericht hatte dahingestellt gelassen* ob die beiden angegriffenen Werbebehauptungen wettbewerbswidrig seien; es hatte gemeint, mit dem Verbot der zeichenmäßigen Benutzung des Wortes multikord sei auch die weitere Verwendung der dieses Wort enthaltenden Werbesätze untersagt,, Dementsprechend hat es in der Urteils forme! die Feststellung der Schadensersatzpflieht dahin gefaßt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den der Klägerin durch die Verwendung des Wortes multikord in der Firmenbezeichnung und als Warenzeichen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Eine Bezugnahme auf die den Beklagten zur Last gelegten Werbesätze fehlt dementsprechend in der Urteilsformel über die Feststellung der Schadensersatzpflicht ft während sie in dem Ausspruch über die Auskunftspflicht enthalten ist* Gegen diese Erledigung ihrer Anträge machte die Klägerin mit der Anschlußberufung geltend, sie habe ein gesondertes Rechtsschutzinteresse an dem Verbot der Werbesätze im Sinne ihres wettbewerbswidrigen Gehalts0
Das Berufungsgericht hat hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die fraglichen Werbebehauptungen gegen §5 UWG verstießen; auch bejaht es insoweit ausdrücklich die Schadensersatzpflicht der Beklagten; in der Urteilsformel nimmt das Berufungsurteil allerdings
dUl Ul C	U	i.VU	vÖ	-Wv
 Die Revision zieht aus alledem den Schluß, bezüglich der jetzt noch in Frage stehenden Werbebehauptungen sei in dem angefochtenen Urteil eine Schadensersatzpflicht überhaupt nicht festgestellt; das folge namentlich aus dem Gegensatz in der Urteilsformel hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs *
Dem kann nicht zugestimmt werden» Die Tragweite der Formel des angefochtenen Urteils ist insoweit unter Heranziehung der Gründe zu ermitteln* Diese aber ergeben eindeutige daß das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht hinsichtlich aller Werbebehauptungen festgestellt hat» Lediglich im Interesse der Klarheit erscheint es nunmehr geboten» die Formel des Berufungsurteils in diesem Punkte neu zu fassen* um hinsichtlich des Umfangs der Feststellung des Schadensersatzanspruchs deutlich zu dem Ausdruck zu bringen* daß auch derjenige Schaden zu ersetzen ist* der durch den beanstandeten Inhalt der Werbesätze über die Größe des Unternehmens der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird*
Hit dieser Klarstellung erledigen sich die Ausführungen der Revision darüber«, der Schadensersatzanspruch sei* sov/eit nicht feätgestellt* inzwischen verjährt* und für den lediglich vorbereitenden Auskunftsanspruch entfalle deshalb das Rechts schütz. Interesse der Klägerin»
IIo Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 2) hätten bezüglich des Bingriffs in das Warenzeichenrecht der Klägerin fahrlässig und hinsichtlich der beiden die Größe ihres Unternehmens betreffenden Werbesätze sogar in Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Behauptungen gehandelt* bestehen keine rechtlichen Bedenken» Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben?
IIIo Zu liecht bemängelt die Revision aber den Zeit-r. a u m * auf den sich die Verurteilung zur Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Verletzung des W a r e n z e i c h e n rechtsder Klägerin erstreckt* Aus den Bntseheidungsgründen des Berufungsurteils
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ist zu entnehmen* daß das Berufungsgericht diese Schadens-ersatzpfadcht der Beklagten auch für die Zeit vor der Eintragung des Klagezeichens bejahto Bas ist rechtsirrig* da die bisher getroffenen Feststellungen - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt ~ nur den .warenzeichenrechtliehen Schadensersatzanspruch rechtfertigen; dieser aber beginnt nach der eindeutigen* insoweit vom früheren .Warenbezeichnungsgesetz von A 874 abweichenden Fassung des § >15 WZG erst mit der rechtsbegründend wirkenden Eintragung des Zeichens; das/entspricht* soweit ersichtlich* auch allgemeiner Hechtsauffassung (BGH GRUK 1957* 450* 453 - Havana)0 Eine Begründung für seine abweichende Auffassung enthält das Berufungsurteil nicht»
Bagegen besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß* den Beginn der Ersatzpflicht im vorliegenden Falle noch weiter als bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung hinauszu-schieben» Im allgemeinen wird zwar eine Fahrlässigkeit erst von dem Zeitpunkt an zu bejahen sein* in welchem der Ver-letzör Kenntnis von dem Bestehen des Klagezeichens haben konnte; deshalb wird ein Sehadensersatzanspruch regelmäßig erst mit der Bekanntmachung der Eintragung des Warenzeichens im Warenzeichenblatt* gegebenenfalls auch erst nach Ablauf einer kurzen zusätzlichen Schonfrist* entstehen können» Kennt aber der Verletzer die fremde Bezeichnung schon früher und erfährt er ferner* wie hier* durch das Widerspruchsvor-fahren* daß sie Gegenstand einer ihm vorgehenden Zeichenanmeldung ist* so erschiene es nicht gerechtfertigt* ein Verschulden für die Zeit vor der Bekanntmachung zu verneinen» Der Verletzer rechnet in einem solchen Falle vielmehr von vornherein mit der Möglichkeit* daß die ältere Anmeldung zur Eintragung führt«, In Bezug auf das fatbestandsmerkmal des Bestehens eines formalen Zeichenschutzes handelt der
 Verletzer daher mit bedingtem Vorsatz,, Mindestens fahrlässig handelten die Beklagten-aber - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat soweit sie den Schutzu demfang des Klagezeichens irrig beurteilt und ungeachtet des ihnen durch das Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen Rechtsstandpunktes der Klägerin angenommen haben,ihr eigenes Zeichen sei mit dem Klagezeichen nicht verwechceibar• In dem erstgenannten Punkte liegt der Fall anders als der der Havana-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt3 bei dem der Verletzer das Zeichen vor der Bekanntmachung nicht gekannt hatte0
IVo Scheiden danach für die Zeit vor dem 14« November 1961 zeichenrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft aus9 so kann doch die Klage derzeit noch nicht in diesem Umfange abgewiesen werden; denn sie ist insoweit auch auf bewußtes wettbewerbswidriges Anlehnen an das Zeichen der Klägerin gestützt (§ 1 UWG); da Feststellungen hierzu bisher nicht getroffen sind, ist der Rechtsstreit insoweit nicht zur Jäntseheidung reifo
 Bo Nach alledem hat die Revision endgültig Brfolg hinsichtlich des Unterlassungs-, Auskünfte- und Feststellungs-begehrensp das sich auf den Werbesatz zu B bezieht,,
 
Zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führt die Revision* soweit die Klage Schadensersatz- und Auskunfts-anoprüche hinsichtlich der foarenzeichenverlöizung "fürndie Zeit bis zu dem Ho November 196t betriffto Im übrigen muß sie ohne Erfolg bleiben« i)ie Kostenentscheidung war in
 vollem Umfange dem-Berufungsgericht; vorzubehalten0
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Jungbluth	4	Behle	Sprenkmann
 Mösl	.	Simon.