* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat gegen den Kläger an 19» August 1958 ein rechtskräftiges Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin (sowjetischer Sektor) erwirkt, durch das der Kläger verurteilt worden ist, an die jetzige Beklagte 24 455fH DM (West) nebst 8 jS Zinsen seit den 15» Februar 1958 "auf dem Verrechnungswege zu zahlen, wie er im Abkommen vom 20e September 1951 über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Bundesbank (DM-West) und der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DLI-Ost) - Berliner Abkommen - Abschnitt C - Zahlungsverkehr - featgelegt worden istno Aus diesem Urteil betreibt die Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung, gegen deren Zulässigkeit der Kläger sich mit der vorliegenden Klage wendet» Dem Stroit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundGo Der Kläger war Alloininhabor der Firma Ingo-Büro und Werkstätten, Ing» Karl wflBa in GrBBin Thüringen» In dem so bezeichnoten Unternehmen, ih-.dem etwa 300 Arbeiter beschäftigt waren, wurden im wesentlichen Feuchtigkeits-meßgoräte hergestellt» Nachdem der Kläger bereits im Jahre 1953 vorübergehend vorhaftet und sein Betrieb beschlagnahmt, ihm jodoch nach seiner Freilassung wieder zurückerstattet worden war, verließ er am 10» Februar 1956 GrH®unä ließ sich in nieder» Er hatte bereits durch notarielle Ur- Bevor ein dahingehender Vertrag zu3tandekam, schloß der Kläger mit der Beklagten, einer im Zuge der Neuordnung des Außenhandels der SBZ zu dem Zwecke der Abwicklung von Exportgeschäften des Sektors Peinmechanik-Optik gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verkaufsaufträge über Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmeßgeräte, für die bis einschließlich 21 o Mai 1957 Be-zugsgenehmigungen zu einem Gesamtbeträge von 524 555o— DM erteilt worden waren» In der Bezugsgenehmigung vom 21» Mai 1957 über 200.000.— DM ist als »'Verkäufer (Zahlungsempfänger)" die Firma "Ingo Karl Wfm, Fabrik olektrophys» Geräte in Grflft (Thüringen)" genannt« Auf Grund dieses Vortriebsabkommens kam es zwischen den Parteien bis Februar 1958 zu weiteren Einzelkaufverträgen über Lieferungen von Geräten aus der Produktion des Greizer Betriebeso Die gesamte Kaufpreis summe, für die Genehmigungen erteilt worden sind, beläuft sich - einschließlich der schon vor Abschluß des Vertretervertrages getätigten Seit Beginn der Lieferungen wurde durch Mitglieder des Rates der Stadt GrflIBund der Industrie- und Handelskammer GrflB auf den Bruder des Klägers eingev/irkt, den Kläger zur Rückkehr in die SBZ zu veranlassen, da sonst die Beziehungen zu ihm abgebrochen werden müßten* Insgesamt lieferte die Beklagte dem Kläger im Jahro 1957 Waren in einem Gesamtwerte von 75*000*—EM* Da der Kläger an die Beklagte keine Zahlungen mehr leistete, erhob diese vor dem Stadtgericht von Groß-Berlin (sowjetischer Sektor) gegen den Kläger Klage auf Zahlung von 24«455?14 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 15° Februar 1958» Der in jenem Rechtsstreit durch einen Westberliner Rechtsanwalt vertretene Kläger rechnete zunächst mit Gegenforderungen von 15°000«— DM wegen mangelhafter Lieferungen und aus einem Ersatzanspruch für Werbungskosten auf und machte wegen des übersteigenden Betrages ein Zurückbehaltungsrecht bis zu dem Ablauf einer zugesagten Garantiefrist geltend» Nachdem das Gericht eine Stellungnahme des GeneralStaatsanwalts von Groß-Eerlin vom 11» Juni 1958 eingeholt hatte, hielt der Kläger diese Einwendungen nicht aufrecht und erhob soinerseili den eingeklagten Betrag auf dem im Iuterzoncn-Handelsabkommen vom 20» September 1951 festgelegten Vcr-rechnungsv/ege zu zahlen» Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Zivilsenats des Kammergerichts von Groß-Berlin (sowjetischer Sektor) vom 15» November 1958 als offensichtlich unbegründet verworfen» Verhältnis” mit dem Bruder des Klägers, Albert WjHB, zu dem 31 * August 1958o Albert verließ hierauf im November 1958 gleichfalls die SBZ- Er ist seitdem als Prokurist in dem GflHf Betrieb des Klägers tätigo Bereits mit Schreiben vom 4» August 1958 hatte der Kläger die Deutsche Notenbank;, Filiale in Grf^ (Thüringen), beauftragt, an die Beklagte den von ihr vor dem Stadtgericht von Groß-Berlin eingeklagten Betrag zu überweisen* Diese lehnte mit Schreiben vom 5o September 1958 die Ausführung des Auftrages ab, weil nach einer Auskunft, die sie bei der Beklagten eingeholt hatte, der Betrag in DM-West zu zahlen sei«. Als die Beklagte mit Vollstreckungsmaßnahmen aus äern Urteil vom 19« August 1958 begann, stellte der Kläger bei dem Amtsgericht in Gießen einen Antrag, die Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO zu untersagen» Durch Beschluß des Amtsgerichts in Gießen vom 50» Januar I960 wurde der Antrag zurlickgewie sen« Auf die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde wurde das Verfahren durch Beschluß de3 Landgerichts in Gießen vom 18» Januar 1961 bis zur Entschei dung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt« Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 19® August 1958 für unzulässig« Er hat geltend gemacht, dem Urteil sei die gemäß §4} 328, 722, 723 ZPO erforderliche Anerkennung zu versagen, weil es gegen den ordre public der Bundesrepublik verstoße und auf einem Verfahren beruhe, in dem wichtige rechtsStaatliehe Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien« Y/eiterhin hat er gegen die Urteilsforderung mit mehreren Gegenforderungen aufge rechnet, die er im we sent liehen aus von ihm der Beklagton zur Last gelegten Vertragsverletzungen, Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen herleitet« Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, infolge des Vollstreckungsschutzantrages des Klägers nach § 765 a ZPO sei das für die Klage erforderliche Rechtsschutz-interesse zu verneinen« Ferner hat sie eingewandt9 das angerufene Gericht sei nicht zuständig5 da vertraglich der Gerichtsstand Berlin-Mitte vereinbart sei« Auch ist sie der Auffassung des Klägers entgegengetreten5 daß in dem Verfahrens in dem das Urteil gegen den Kläger erging9 rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien« Der Kläger habe zudem seine Zahlungsverpflichtung durch seinen Auftrag an die Deutsche Notenbank, Filiale GrflP, auf Auszahlung der Klagesumme und seine Zahlungsanweisung vom 4o August 1958 anerkannte Die Beklagte hat sich schließlich darauf berufen, daß gegenüber ihrer Kaufpreisforderung nach dem Berliner Abkommen und nach ihren den Kaufverträgen zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen seien» Es erübrige sich daher, auf die Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs einzugeheno Diese seien zudem unbegründet«, Das Landgericht hat die ZwangsvollStreckung für unzulässig erklärt, den Klageantrag auf Herausgabe dos Titels jedoch abgewiesen« In den Ent s che i dungs gründen ist ausgeführt, zur Vollstreckung eines in der SBZ ergangenen Urteils sei zwar grundsätzlich ein Vollstreckungsurteil gemäß § 722 ZPO nicht erforderlich«, Dies schließe jedoch eine Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil nicht aus«, Ein dahingehendes Foststellungsbegehren sei zulässig« Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 722 Abs« 2 ZPO und das Rechtsschutzinteresse seien zu bejahen« Die Klage sei auch begründet, weil die Anerkennung dos von der Beklagten erwirkten Urteils insofern gegen die guten Sitten verstoße, als der Kläger zur Zahlung an die Beklagte, eine staatsoigene Gesellschaft, verurteilt worden sei, obwohl ihm durch die während der Abwicklung der Vorträge getroffenen Maßnahmen jede Verfügungsgewalt über sein Eigentum in der SBZ genommen worden sei» Die Beklagte handle unredlich, wenn eie sich diesen Llaßnahmen gegenüber auf ihre rechtliche Selbständigkeit berufe» Hilfsweise sei die Zwangsvollstreckung auch infolge der Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen für unzulässigjjzu erklären; denn die Beklagte habe nach der Einstellung der Lieferungen unter dem Namen des Klägers und unter Benutzung seiner Warenzeichen Geräte geliefert und sei daher zu dem Schadensersatz verpflichtet» Der dem Kläger hierdurch erwachsene Schaden sei mindestens in Höhe der Vollstreckungsforderung begründet (§ 287 ZP0)e Dagegen sei das Begehren auf Herausgabe des Titels als unzulässig abzuweisen, weil insoweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben sei« “Die ZwangsvollStreckung aus dem am 19» August 1958 in Sachen Deutsche Export-Import-Gesellschaft gmB/Optik moboHo gegen Firma Ing»-Büro und Werkstätten«, Ingo Karl W( Gießen - Az» 1 B 141/58 - verkündeten rechtskräftigen Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin (Ootoektor) ist nur zulässig Zug um Zug gegen Befriedigung des Klägers wegen seines Schadensersatz-anspruch.e Dem sei insov/eit Zugfolgen, als das Landgericht die gegenüber dem Betrieb und dem Vermögen des Klägers in Greiz getroffenen Maßnahmen der dortigen Behörden - nämlich den Abschluß des Vertrags über die staatliche Beteiligung* den Entzug der dem Bruder des Klägers erteilten Generalvollmacht, die Einsetzung eines Treuhänders und die Entziehung der Verfügungsbefugnis des Klägers über seine Konten in der SBZ - als eine nach rechtsotaatliehen Grundsätzen sittenwidrige entschädigungslos e Enteignung betrachtet habeo Es könne ferner dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wenn cs sich bei ihr auch rechtlich um eine selbständige juristische Person handele, sich diese Maßnahmen aus den gleichen Gründen entgegenhalten lassen müsse, aus denen die Rechtsprechung die Aufrechnung gegen Forderungen von sogenannten Kriegsgesellschaften mit Forderungen gegen eine andere Roichsstelle zugelassen habe» Denn in dem Zahlungsverlangen der Beklagten und in der Vollstreckung dos diesem Verlangen entsprechenden Urteils sei ein Sittenverotoß und damit eine unzulässige Rochts-ausübung nicht zu erblioken, weil der Kläger, wenn er diesen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sich ergebenden Einwand geltend mache, sich in Widerspruch Mai 1957 durchgeführt und bereits einschneidend gewesen seien, gekannt» Alle weiteren Maßnahmen seien zu erwarten gewesene Gleichwohl habe der Kläger zunächst bis Mai 1957 Kaufverträge bis zu einem Gesamtbetrag von 524o255o— DM und am 1« Juni 1957 den sogenannten Alleinvertretungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen und nach seinem eigenen Vortrag auf die in Höhe von insgesamt 75«.000»—* DM bewirkten Lieferungen ungefähr 50»000„— DM an die Beklagte gezahlt» Hiermit habe er zu erkennen gegeben, daß er in den erwähnten Eingriffen kein Hindernis für geschäftliche Beziehungen zur Beklagten erblicke» Die später liegenden weiteren Enteignungsmaßnahmen hätten auf der Sowjetzonalen Anordnung vom Io Dezember 1955 “über die Behandlung dos Vermögens von Personen“ beruht, “die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10» Juni 1953 verlassen“ (GBl DDR 1953 So 1231)«» Diese Anordnung sei gegen den Kläger, der sie nach der Lebenserfahrung gleichfalls gekannt habe, offensichtlich nur deshalb nicht sofort in voller Schärfe angewendet worden, weil dio betreffenden Kreise in der SBZ daran interessiert gewesen 3eien, sich die technischen und wirtschaftlichen Erfahrungen des Klägers zu erhalten und den Kläger zur Rückkehr zu bewegen» Der Kläger sei sich daher, so stellt das Berufungsgerieilt fest, im Zeitpunkt seiner Flucht, spätestens aber bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten darüber klar gewesen, daß noch weitere«, einer entschädigungsloscn Enteignung gleichzusetzende Maßnahmen gegen sein Unternehmen in der SBZ bevorstanden© Zwar möge er vielleicht die Hoffnung gehabt haben, durch die geschäftliche Verbindung mit der Beklagten und die Übernahme der Alleinvertretung solche Maßnahmen verhindern zu können» Biese Hoffnung sei aber zunichte geworden, als er sich entschlossen habe, dem Wunsch nach Rückkehr in die SBZ nicht zu entsprechen, und als seinem Bruder spätestens am 17© Januar 1953 von Mitgliedern des Rates des Kreises Gc0, wo man diesen Entschluß erkannt habe, die Einstellung weiterer Lieferungen mitgeteilt worden sei© Mit der anschließenden zwangsläufigen Entwicklung habe der Kläger zu rechnen gehabt» Dennoch habe er im Frühjahr 1958 noch weitere Bestellungen aufgegeben und Zahlung binnen 30 'lagen versprochen, um, wie er dabei ausdrücklich erklärt habe, die Geschäfte wieder in Gang zu bringen© Er habe damit die Bereitschaft ausgedrückt, ungeachtet der wegen seiner Weigerung zur Rückkohr unvermeidlich gewordenen und dann auch vollzogenen entschädi-gungslosen Enteignung mit der Beklagten, die er selbst mit den Dienststellen der SBZ gleichsetze, in Geschäftsverbindung zu bleiben© Wenn er sich jetzt darauf berufe, die Eintreibung der Kaufpreisforderung sei wegen dieser Enteignung sittenwidrig, so setze er sich mit seinem voraufgegangenen Verhalten derartig, in Widerspruch, daß sein Einwand mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei© Daher stelle weder der Inhalt des Leistungo-urteils noch die Vollstreckung aus diesem Urteil durch III« Es kanndahingesteilt bleiben, ob oder inwieweit diese Angriffe der Revision im einzelnen gerechtfertigt sind« Der Revision ist zuzugeben, daß zu demindest die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger eine Schadensersatzforderung aus Verletzung gewerblicher Schutzrechte zugebilligt hat, in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichen, um die Entscheidung zu tragen> Der Bestand der angefochtenen Entscheidung wird hierdurch aber nicht in Präge gestellt, weil der Vollzug des Urteils des Stadtgerichts sich aus anderen Erwägungen als unzulässig erweist« so kann den Ausführungen dos Berufungsgerichts jedenfalls aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«» Denn die vom Kläger* geltend gemachten Umstände9 nämlich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch das Stadtgericht und die Schriftlichkeit des-Verfahrens zweiter Instanz? 3o Auch wenn das von der Beklagten gegen den Kläger erwirkte Urteil als Vollstreckungstitol anerkannt werden kann, ist der Kläger aber nicht gehindert, der Urteilsforderung mit sachlich-rechtlichen Einwendungen entgegenzutreteno Dabei braucht nicht zu der umstrittenen Drage Stellung genommen zu werden, in welchem Umfange solche Einwendungen allgemein gegenüber einem rechtskräftigen Zivilurteil durchgreifen können (vgl0 dazu BGHZ 13? BGIIZ -40,130)0 Sie sind jedenfalls insoweit zulässig, als der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt nach der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten ist* Dann kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren (§ 767 Abs* 2 ZPü)o Ob die Voraussetzungen für eine solche Klage im Streitfälle aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen gegeben sind, erscheint zwar nach den getroffenen Feststellungen zweifelhafte Hierzu bedarf es aber keiner abschließenden Stellungnahme, weil eine Vollstreckungsgegenklage im Streitfall, wie im Folgenden näher darzu-logen ist, aus anderen Gesichtspunkten zulässig und begründet ist, nämlich deshalb, weil die Geltendmachung der Forderung der Beklagten aus Warenlieferungen infolge der gegen den Kläger ergriffenen Enteignungs-maßnahmon, die in ihrer Gesamtheit erst nach dem Abschluß des Verfahrens vor den Gerichten im sowjetischen Sektor von Berlin übersehbar waren, im Hinblick auf die voraufgegangenen Rechtsbeziehungen der Parteien Treu und Glauben widerspricht und mithin eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellta a) Das Berufungsgericht hat die Klage, wenn auch in erster Linie im Sinne eines gegen die Wirksamkeit des Titoli gerichteten Foststollungsbegehrens, so doch zugleich als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO aufgefaßt, deren Durchführung vor einem Gericht der Bundesrepublik, also außerhalb des ausschließlichen Gerichtsstandes der §§ 767 Abs«, 1, 802 ZPO, mangels einer Unzuständigkeit□-rüge schon nach den §§ 512 a, 528 Satz 2 ZPO keinen Bedenken unterlag«. Deshalb kann unerörtert bleiben, ob nicht für Einwendungen gegen einen von einem Gericht der SBZ oder des sowjetischen Sektors von Berlin festgestellten Anspruch, die wie hier unter Berufung auf sov/jetzonale Enteignungsmaßnahmen erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsregelung in den §§ 767 AbSo 1, 802 ZPO und möglicherweise sogar ohne die sachlich-rechtlichen Einschränkungen in § 767 Abs«, 2 ZPO schon deshalb eine auf Beseitigung der Vollstrockbarke it gerichtete Klage vor einem Gericht der Bundesrepublik zugelassen werden müsste, weil solche Einwendungen vor dem für die Vollstreckungsgegenklage an sich zuständigen Prozessgericht nach der dortigen Gesetzeslage nicht geltend gemacht werden können«. b) aa) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in der Gesamtheit der Maßnahmen, die in der SBZ gegen den Kläger und seinen Betrieb in Greiz verhängt worden sind, ein Eingriff zu sehen ist, der einer entschädigungs-losen Enteignung gleichsteht und gegen die guten Sitten verstößt«, Der sittenwidrige Charakter dieses Eingriffs tritt, von der Tatsache der entschädigungslosen Enteignung noch darin besonders zutage, daß er - worauf in dem angefochtenen Urteil wiederholt hingewiesen wird - auf die das Grundrecht der Freizügigkeit verletzende und deshalb mit einer rcchtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbarende Sowjetzonale Anordnung vom Io Dezember 1953 über die Folgen der sogenannten Republikflucht (GBl DDR 1953 S«. bb/Das Berufungsgericht hat weiterhin richtig erkannt, daß durch die sittenwidrige Enteignung die Geltendmachung der vorher entstandenen Forderung jedenfalls dann den Charakter einer unzulässigen ^echts-ausübung annehmen konnte, wenn die Beklagte als Inhaberin der Forderung sich ungeachtet ihrer privat-rechtlichen Rechtsform die Enteignungsmaßnahmen der Sowjetzonalen staatlichen Organisation nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müßtoß Dieser Gedanke wird aber indem angefochtenen Urteiltzu Unrecht nicht weitervorfolgt, weil das Berufungsgericht meint, 'wenn Ein Einwand des Verpflichteten ist v/egen Widerspruchs mit seinem früheren Verhalten treuwidrig, v/enn der Berechtigte auf Grund dieses Verhaltens des Verpflichteten darauf vertrauen konnte, daß der Einwand nicht erhoben, die Verpflichtung vielmehr ohne Rücksicht auf die Tatsachen erfüllt werde, aus denen der Einwand hergelei-tet wird* Das Berufungsgericht hätte daher die von ihm getroffenen Feststellungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt würdigen müssen, ob das Verhalten des Klägers, das zur Entstehung seiner Kaufpreisschulden an die Beklagte geführt hat - nämlich die Anknüpfung von Geschäftsboziehungen zu der Beklagten, die Übernahme dos Alleinvertriebs der Erzeugnisse des Greizer Unternehmens in der Bundesrepublik sowie der Abschluß und die Durchführung von Lieferverträgen auf der Grundlage der Bestimmungen über den Interzonenhandel - bei der Beklagten das nach Treu und Glauben schützwürdige Vertrauen erwecken konnte, der Kläger werde seinen vertraglichen Verpflichtungen auch dann widerspruchslos nachkommen, wenn ihm sein gesamtes in der SBZ belegenes Vermögen endgültig und entschädigungslos weggenommen wurde* des Vertriebsabkommens, wonach der Kläger verpflichtet war-, seine Kennzeichnungsrechte grundsätzlich auch nach Vertragsende dem GrflHB Betrieb zu belassen, in dem Sinne vorgenommen, aus den Geschäftsbeziehungen des Klägers zur Beklagten sei nicht das Einverständnis des Klägers zu folgern, daß die Beklagte sich jener Rechte auch noch nach der Enteignung bediene, und die Beklagte handele sogar sittenwidrig, wenn sie den Kläger trotz der Enteignung an der Verpflichtung aus Ziffer 7 dos Abkommens festhalte«, Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger sich gegenüber der Vollstreckung des auf denselben Rechtsbeziehungen beruhenden Zahlungstitelsauf die Enteignung berufen dürfe, hat das Berufungsgericht jedoch gleichartige Erwägungen nicht angestellt; vielmehr hat es dem Kläger hier den Hinweis auf die Enteignung mit der Begründung versagt, er habe angesichts derjenigen behördlichen Eingriffe in den Greizer Betrieb, die bei Vertragsschluß schon bekannt gewesen seien, und im Hinblick auf die allgemeine Rechtslage in dor SBZ mit der später vollzogenen endgültigen Enteignung von vorneherein zu rechnen gehabt„ Die Revision will den V/idorspruch, den sie an sich zutreffend in dieser unterschiedlichen Betrachtung;der Lieferverträge und der Kennzeichnungsrechte erblickt, dahin lösen, daß der Kläger ebenso wie an seine Zahlungspflicht auch an die Verpflichtung aus Ziffer 7 des Vortriebsab-kommons gebunden sei, und daß er deshalb auch die ausschließliche Benutzung der Kennzeichnungsrechte für die Erzeugnisse des Sowjetzonalen Betriebs dulden müsseo Die Sache liegt indessen nach den getroffenen Feststellungen umgekehrt so, daß wegen der Enteignung, die erst nach der Entstehung der Kaufpreisschuld und nach dem Abschluß dos Vorprozesses entgültig vollzogen v?ars auch die Volltreckung des Zahlungstitels unterbleiben muß, v/eil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen-stehto Das Verhalten <fcs Klägers, das in dem Abschluß der hier 121 Betracht kommenden, am 2U Mai 1957 genehmigten Lieferverträge und d03 unmittelbar darauf zustandegekommenen Vor-triebsabkomraens vom 1. Wenn dem mit Generalvollmacht versehenen Bruder des Klägers auch unter dem Bruck der Verweigerung von Betriebskrediten damals schon eine 50$6ige Kommanditbeteiligung der Beutsehen Investitionsbank, also einer Einrichtung der Sowjetzonalen staatlichen Organisation aufgezwungen worden v/ar und der Betrieb einen von der Behörde bestimmten Personalchef erhalten hatte, so ergibt der Sachverhalt doch, daß bei Abschluß dor Verträge mit der Beklagten der Kläger als Komplementär der Kommanditgesellschaft kapitalmäßig und geoellschaftsrechtlich noch maßgebend an dem Unternehmen und seinen Gewinnen beteiligt war» Wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils davon ausgeht, der Kläger sei nach dem Beteiligungsvcrtrage lediglich Kommanditist und die Beutsehe ^Investitions- bank Komplementär in gewesen, so ist dies angesichts der gegenteiligen Feststellung im Urtcilotatbestand, die mit der Feststellung des Landgerichts und dem unbestrittenen Parteivortrag übereinstimmt, ein offensichtlicher Irrtum« Darüber hinaus war der Kläger Inhaber eines sogenannten Y/estzonenkontos bei der Deutschen Notenbank Grfl|3 dessen Höhe er mit 150 0000—DM angegeben hat«, ohne daß die Beklagte dem mit einem substantiierten Vortrag entgegengetreten isto Durch seinen in Greiz verbliebenen Bruder hatte er wenigstens mittelbar sogar einen gewissen persönlichen Einfluß auf den Betriebe Es lag im Interesse der Erhaltung dieses für ihn vergleichsweise noch verhältmäfSig günstigen Zustandes«, wenn derKläger das nicht von ihm selbst gemachte, sondern von Persönlichkeiten der SBZ an ihn herangetragene Angebot, den Vertrieb seiner Geräte in der Bundesrepublik zu übernehmen, nicht ausschlug, das nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen nur unter Einschaltung der Beklagten als des zuständigen Außenhandelsunternehuens verwirklicht werden konnteo Bei Ablehnung dieses Angebots hätte der Kläger mit der sofortigen Enteignung und voraussichtlich auch mit Zwangsmaßnahmen gegen seinen Bruder rechnen müssen« Das hat sich später gezeigt, als die erste Meinungsverschiedenheit unter den Parteien, die den Kläger zur Zurückbehaltung der danach eingeklagten Summe veranlaßte, im Ergebnis zur Vermögensentziehung und zur Entfernung des Bruders des Klägers aus dem Betriebe führte« Die Bedeutung dieser von ihm festgestellten Sachlage hat auch das Berufungsgericht nicht völlig verkannt; denn es hat seihst angenommen, der Kläger habe vielleicht die Hoffnung gehabt, durch den Abschluß der Verträge mit der Beklagten weitere Maßnahmen gegen seinen Betrieb verhindern zu können» Wenn das Berufungsgericht dann aber ausführt, diese Hoffnung sei in dem Zeitpunkt zunichte geworden, als der Kläger sich entschlossen habe, nicht in die SBZ zurückzukehren, so setzt es sich damit in Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt des Ver-triebsabkommens und der Lieferverträge, deren Erfüllung die Beklagte beansprucht; denn diese Abmachungen, auf Grund deren dem Kläger der Alleinvertrieb der GrflHi Erzeugnisse im Gebiet der Bundesrepublik oblag, konnten vom Kläger nur erfüllt werden, wenn er in der Bundesrepublik verblieb» Mit der sicherlich zutreffenden Annahme, der Kläger habe den Alleinvertrieb in der Bundesrepublik übernommen, weil er die Enteignung in der SBZ habe verhindern wollen, ist die Erwägung nicht vereinbar, der Kläger sei sich darüber klar gewesen, daß dieser Versuch zwecklos sei, falls er nicht in die SBZ zurückkehre« Zusammenhang außer Betracht bleiben» Sie haben sich erst nach dem Abschluß der Verträge und nach der dem Zahlungstitel zugrunde liegenden Warenlieferung abgespielt o Daher können sie nicht zur Beurteilung der Frage dienen, ob aus dem Verhalten des Klägers bei Vertragsabschluß und bei der V/aronboStellung entnommen worden konnte, der Kläger werde aus solchen Gewalt-maßnahmen keine Einwände gegenüber Ansprüchen aus den Verträgen herleiten, obwohl die ängeknüpfton Geschäftsbeziehungen derartigen Maßnahmen gerade ent-gegeinvirken sollten* Auch der Hinweis des Beruiungsge-richts auf die sowjetzonale Anordnung vom 1, Dezember 1933 über die sogenannte Republikflucht geht rechtlich fehl* Da diese Anordnung ihrerseits gegen die rechtsstaatliche Ordnung verstößt, kann dem Kläger nicht mit der Begründung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, er habe sie gekannt und ihre Anwendung in Rechnung stellen müssen«Abgesehen hiervon ergab sich aber aus dem Abschluß der Lieferverträge und des Vertriebsabkommeno und aus der Durchführung dieser Abmachungen, daß gegen den Kläger auf Grund der Anordnung wegen der Vorteil 3 *3, dio ersichtlich auch die Beklagte sich von der Zusammenarbeit versprach, gerade nicht eingcschritton wurde«Mithin kann aus dem Bestehen der Anordnung nicht geschlossen werden, der Kläger habe ein solches Einschreiten bei den Abmachungen voraus-gesehen und die Abmachungen ohne Rücksicht hierauf erfüllen wollen» Daß der Kläger sich im Frühjahr 1958, doh» kurz nach Entstehung der Meinungsverschiedenheiten über die Insertionskosten und damit auch über die Bezahlung des Kaufpreisrückstandes um eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen bemüht hat, worauf das Berufungsgericht gleichfalls Gowicht legt, ist unerheblich, weil sich zu diesem Zeitpunkt an den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Klägers in der SBZ gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferungen noch nichts wesentliches geändert hatteo Nach alledem hatte der Kläger durch die Übernahme des Alleinvertriebs der Gr^^B Erzeugnisse und durch den Kau.: solcher Erzeugnisse bei der Beklagten keinen Vortrauenstatbestand geschaffen, der die Beklagte zu der Annahme hätte berechtigen können, der Kläger werde ihren etwaigen Kaufpreisforderungen auch aus einer entschädigungslosen Enteignung keine Einwände entgegenhalt en„ Für diese Annahme hätte nicht einmal dann ein Grund bestanden, wenn der Kläger bei Vertragsschluss ungeachtet seiner in erster Linie gehegten 'Hoffnung auf die Fortdauer des durch die Verträge geschaffenen Zustandes eine spätere Enteignung als immerhin möglich ins Auge gefaßt und die Beklagte dies erkannt hatteo Auch in diesem Falle konnte die Beklagte nicht das schutzwürdige Vertrauen haben, daJ3 der Kläger sich dann, wenn durch die Wegnahme seines Betriebes und aller seiner sonstigen Vermögenswerte in der SBZ und durch die Vertreibung seines Bruders aus dem Unternehmen die Grundlage zerstört wurde, auf der er sich zu der Zusammenarbeit mit ihr entschlossen hatte, auf diesen Umstand gegenüber Ansprüchen nicht berufen werde, die sie aus der Zeit der Zusammenarbeit gegen ihn erhöbe Es ist daher kein Y/ider-spruch zu dem voraufgegangenen Verhalten des Klägers und zwischen dem GqHHV Betrieb und seinem rechtmäßigen Inhaber, von der Sowjetzonalen staatlichen Organisation endgültig abgclehnt wurde« Der Sachverl'a lt, der hiernach den Tatbestand der Enteignung vollendete, ist erst im Jahre 19599 also nach rechtskräftiger Erledigung des Vorprosesses eingetreten« Die Voraussetzung, unter welcher der vom Kläger erhobene Einv/and im Wege der Vollstreckungs-gegenklage geltend gemacht werden konnte, ist damit erfüllte GBl DDR 1955 II So 244; 1956 II S« 83; Uber das Außenhandelsmonopol GBl DDR 1958 I So 69, 89)o Es ist nichts darüber vorgetragen, daß die spätere Neuordnung, bei der die volkseigenen Unternehmen durch gleichnamige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt wurden, an der Punktion der Unternehmen im Rahmen des nach wie vor bestehenden Staatsmonopols etwas geändert hat» Die Auffassung des Landgerichts, daß die Umstellung nur auf Zweckmässigkeitserwägungen beruhte, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken» Die Stellung der Beklagten würde nach alledem vorbehaltlich der Besonderheiten, die sich aus den Bestimmungen über den Interzonenhandel ergeben können, eine rechtsähnliche Anwendung der Grundsätze zulassen, die in der Rechtsprechung für die Aufrechnung gegen Forderungen von Kriegsgesellschaften mit innerhalb desselben hoheitlichen Aufgabenbereichs entstandenen Forderungen gegen eine andere Reichsstelle entwickelt worden sind (vgl0 BGHZ 10, 205; BGH IM § 387 BGB Nr, 16, 17, 18; § 242 BGB C d Nr0 28)o Zahlungsverpflichtungen aus der Lieferung von Erzeugnissen der SBZ grundsätzlich ohne Rücksicht darauf erfüllt werden, daß einerseits die gelieferten Erzeugnisse weitgehend aus entschädigungslos enteignetcn und in Volkseigentum überführten Unternehmen stammen, andererseits die Lieferungen von staatlichen Außenhandelsunternehmen der SBZ, also der Enteignungsmacht bewirkt werden, denen auch die Kaufpreisforderungen zusteheno Eie Zahlung des Kaufpreises für solche Lieferungen kann daher den Außenhandelsunternehmen gegenüber regelmäßig nicht schon deshalb unter Berufung auf Treu und Glauben verweigert werden, v/eil der in die Bundesrepublik überge-siedelto-berechtigte Betriebsinhaber für die ihm in der SBZ weggenommenen Vermögenswerte keine Entschädigung erhalten hat«. In clor ursprünglichen Bezugsgenehmigung vom 21 o Hai 1957 v/ar dementsprechend als Verkäuferin und Zahlungsempfängerin auch nicht die Beklagte«» sondern die Firma Ingo Karl W£^9 Fabrik clektro-physiko Geräte in GrflB, also das Unternehmen des Klägers aufgeführte Der Einschaltung der Beklagten bedurfte es nur deshalb, weil die Sowjetzonale staatliche Organisation für sich das schon erwähnte Außenhandelsmonopol in Anspruch nimmt und dem Kläger daher der unmittelbare Geschäftsverkehr mit dem ihm noch gehörigen Unternehmen verwehrt war«. Im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch kamen die Geschäfte dem Unternehmen des Klägers zugute9 das von der Beklagten«) wie sie selbst vorgetragen hat, den jeweiligen Gegenwert erhielte V/enn in einem solchen Falle die Behörden der SBZ gegen dieses Unternehmen Maßnahmen ergreifen, die, wie beide Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen haben, einer entschäcigungsloson Enteignung gloichstehen, so widerspricht ös Treu und Glauben, wenn der enteignete Inhaber gezwungen wird, für die Waren, die er vorher als seine eigenen bezogen hatte und deren Gegenwert seiner erkennbaren Erwartung zufolge wieder in sein eigenes Unternehmen gelangen sollte, auch dann noch Zahlungen zu leisten, wenn die gezahlten Beträge nicht mehr einem ihm gehörigen Betriebe, sondern der sov/j et zonalen staatlichen Organisation zufließen, weil diese Organisation inzwischen durch Zwangseingriffe alle Befugnisse zur Verfügung über den Betrieb und seine Vermögenswerte und darüber hinaus auch über die Bankkonten des recht-massigen Inhabers an sich gezogen hat9 auf denen gegebenenfalls die im Vcrrechungswege geleisteten Zahlungen hätten gutgebracht werden können» Unter diesen besonderen Umstanden stellt os eine nach § 242 BUB unzulässige Liechts-ausübung dar, wenn die Beklagte die Kaufpreisforderungon trotz der vollzogenen Enteignung aller in der SBZ belogenen Vermögensstücke des Klägers noch beizutroiben versuchte Ein Erfolg dieses Versuchs würde bedeuten* daß die Beträge, die nach der Rechtslage zur 2eit der Entstehung der Kaufpreisforderungen zu demindest im wirtschaftlichen Ergebnis dem Vermögen des Klägers zuzuführen waren, nunmehr zu dem Vorteil der sowietzonalen staatlichen Organisation die enteignete Vermögensmasse vermehren, Die Beklagte würde damit unter Mißbrauch ihrer privatrechtlichen Rechtsform ungeachtet der Funktion, die ihr im Bereich eines als'Staatsmonopol organisierten Außenhandels zugewiesen ist und die ihr den Erwerb der Kauf-preisforderung erst möglich hat, die nachträgliche Ausdehnung der Enteignungsmaßnahmen auf den Gegenwert von Vermögensstücken - nämlich der bereits ausgelieferten Waren - herbeiführen3 die sich zur Zeit der Enteignung schon nicht mehr in dem enteigneten Vermögen befunden hatten und deshalb von der Enteignung nicht erfaßt worden waren» Dieses Verhalten, dessen Ergebnis mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht vereinbar wäre, ist im Verhältnis der Vertragsparteien treuv/idrig, weil die Beklagte damit gegen die Grundlage verstößt, auf der die Lieferverträge der Parteien abgeschlossen worden sind» Die Beklagte muß hiernach den mit den Enteig-nrngsmaßnahmen begründeten Einwand des Klägers gegen sich gelten lassen und von der Beitreibung der Restschuld des Klägers Abstand nehmen0 I Vo Aus dem Vorhergehenden folgt«, daß der Kl ago im Hinblick auf dio Enteignung des Klägers in der SBZ ohne die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung hätte stattgegeben werden müssen«, die dahin geht«, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Stadtgerichts nur Zug um Zug gegen Befriedigung des Klägers wegen eines Schadons-ersatzanspruches in Höhe von 32 280,74 BM-West nebst Zinsen zulässig sein soll« Da der Kläger gegen das Berufungsurtoil jedoch keine Revision eingolegt hat* kann diese Einschränkung vom Revisionsgericht nicht beseitigt worden.

Zitierte Normen: § 767 EG § 242 BGB § 528 ZPO § 826 BGB § 767 ZPO § 387 BGB
EinwandSBZBerufungsgerichtZahlungBundesrepublikEnteignungLieferungKläger

Volltext der Entscheidung

Lachschlogewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2109 012
BGB § 242 Cd; ZPO § 767; EG BGB Art» 7 ff 'Interzonales Frivatrecht), (Enteignung); 20 Interzonenhandols-DVO vom 22o August 1958s BAnZo llr« 175/58P § 7 Nr«, 2
Prae zishandel
 Ein in der Bundesrepublik ansässiger Empfänger von Waren aus der sowjetischen Beoatzungszone (SBZ), die auf Grund der Bestimmungen über den Interzonenhandol geliefert worden oind? kann der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Kaufpreistitel ? den ein Außenhandelsunternehmen dor SBZ bei einem dortigen Gericht wegen der Warenlieferungen gegen ihn erwirkt hat? aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegentreten, wenn die gelieferten Waren aus seinem in ~er SBZ belegencn eigenen-, zur Zeit der Lieferung noch nicht ci.t eigneten Betriebe stammten? dem Y/irtschaftlich auch der .'.-ufpieia zugutekommen sollte? und wenn dieser Betrieb alsdann ch Cer Lieferung, aber vor der KaufpreisZahlung entschädigungslos enteignet v«/ird0
lie foirelle Selbständigkeit des Außenhandelsunternehmens tlo juiistischo Terson des privaten Rechts (GmbH) steht dem inv.cnd der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen*,
CK, Urtovon 18» Lezember 1963 - Ib ZR 88/62 OLG Frankfurt
a «Mo LG Frankfurt
a»jto
 Ib_ZR_ 88/62
Verkündet am 18o Dezember 1963
«Justizangesteilter
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Export- und Import-Gesellschaft, FH-■■■B-Optik mo i)0Ho 9 BUB 0 S^mBstraßc vertreten durch den Geschäftsführer Erhard DdB, daselbst,
 Beklagte und Revioionsklägcrin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« HB -
gegen
 den Ingenieur Karl W^BB? Inhaber der Firma
 Ingo- Büro und Werkstätten Karl WBB? gHBH NflBanlagc B?
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr» Sprenkmann und Dr» Mösl
 für Rocht erkannts
- la -
Dio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30o Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand s
Die Beklagte hat gegen den Kläger an 19» August 1958 ein rechtskräftiges Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin (sowjetischer Sektor) erwirkt, durch das der Kläger verurteilt worden ist, an die jetzige Beklagte 24 455fH DM (West) nebst 8 jS Zinsen seit den 15» Februar 1958 "auf dem Verrechnungswege zu zahlen, wie er im Abkommen vom 20e September 1951 über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Bundesbank (DM-West) und der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DLI-Ost) - Berliner Abkommen - Abschnitt C - Zahlungsverkehr - featgelegt worden istno Aus diesem Urteil betreibt die Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung, gegen deren Zulässigkeit der Kläger sich mit der vorliegenden Klage wendet» Dem Stroit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundGo
 Der Kläger war Alloininhabor der Firma Ingo-Büro und Werkstätten, Ing» Karl wflBa in GrBBin Thüringen» In dem so bezeichnoten Unternehmen, ih-.dem etwa 300 Arbeiter beschäftigt waren, wurden im wesentlichen Feuchtigkeits-meßgoräte hergestellt» Nachdem der Kläger bereits im Jahre 1953 vorübergehend vorhaftet und sein Betrieb beschlagnahmt, ihm jodoch nach seiner Freilassung wieder zurückerstattet worden war, verließ er am 10» Februar 1956 GrH®unä ließ sich in	nieder»	Er	hatte	bereits durch notarielle Ur-
kunde von 31o August 1954 seinen Bruder, den Zeugen Albert wflU zu seinen Generalbevollmächtigten bestellt, der nach der Flucht dos Klägers den GrflBBetrieb weiter leitete» In April
 
1956 schloß der Bruder des Klägers einen sogo Boteili-gungsvertrag9 durch den der Betrieb in eine Kommanditgesellschaft unter staatlicher Beteiligung in der Weise umgewandelt wurde? daß der Kläger Komplementär und die Deutsche Investitionsbank? Filiale Ge», Kommanditist in mit einer hälftigen Kapitaleinlage wurden«> Dem Bruder des Klägers wurde verboten? dem Kläger irgendwelche schriftliche Unterlagen über diesen Vorgang zu-kommen zu lassen« Auch erhielt der Kläger keinerlei Abrechnungen und Bilanzen des Betriebes übersandt®
In Gpd^peröffnete der Kläger die Firma Ing®-Büro und Werkstätten? Ing« Karl Dieses Unternehmen befaßt sich mit dem Vertrieb der gleichen technischen Feuchtigkeitsmeßgeräte? wie sie in Greiz gebaut wurden? und stellt seit 1958 auch selbst solche Geräte her» Der Kläger ließ sich dafür die Warenzeichen "Hygronom"? "Hygrorekord" und das "System WH Germany" in die Zcichenrolle des Deutschen Patentamts in München eint ragen <> Bereits wenige Wochen? nachdem sich dor Kläger in	niedergelassen	hatte?	nahmen
 Vortreter der "Industrie- und Handelskammer der Deutschen demokratischen Republik"? der örtlichen Industrie- und Handelskammer in GrflB sowie des Landrates des Kreises GrpHI mit dem Kläger schriftlich und mündlich Verbindung =• auf? um ihn zu veranlassen? in die sowjetische Besatzungs-zone (SBZ) zurückzukehreno Im Laufe dieser Besprechungen wurde dem Kläger das Alleinvertriebsrecht der Erzeugnisse des GrfllB Betriebes für die Bundesrepublik angc-boten®
 
Bevor ein dahingehender Vertrag zu3tandekam, schloß der Kläger mit der Beklagten, einer im Zuge der Neuordnung des Außenhandels der SBZ zu dem Zwecke der Abwicklung von Exportgeschäften des Sektors Peinmechanik-Optik gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verkaufsaufträge über Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmeßgeräte, für die bis einschließlich 21 o Mai 1957 Be-zugsgenehmigungen zu einem Gesamtbeträge von 524 555o— DM erteilt worden waren» In der Bezugsgenehmigung vom 21» Mai 1957 über 200.000.— DM ist als »'Verkäufer (Zahlungsempfänger)" die Firma "Ingo Karl Wfm, Fabrik olektrophys» Geräte in Grflft (Thüringen)" genannt«
Am Io Juni 1957 kam es zwischen dem Kläger und der mit der Kurzform "Praezishandel" bezeichneten Beklagten zu dem Abschluß eines Vertrages, durch den dem Kläger, dem "Vertreter", von der Beklagten der "Alleinvertrieb in der Bundesrepublik Deutschland für die Erzeugnisse des gesamten Fertigungsprogramms der Firma Büro und Y/erkstätten, Ingo Karl V/flB? Gr®B, Fabrik clektrophysiko Geräte, mit Ausnahme der Foto-Labor-geräto" übertragen wurde« Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungeng
 ii
ooooooooooo
3o Die Lieferungen erfolgen auf Grund evtl« bestehender Handelsabkommen und der zwischen dem Vertreter und Praezishandel abzuschließenden Einzelvcrträge, aus denen alle weiteren Bedingungen, die zur Abwicklung, Berechnung und Zahlung erforderlich sind, sowie Transportvorschrift on hervorgehen,
 
300000&00000000
7o Der Vertreter erkennt an«, daß alle Warenzeichen«, Marken und Patente, die mit den von ihm vertriebenen Erzeugnissen in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhänge stehen, ausschließlich Eigentum der Firma Physikal o-techno Ing <>-Büro und Werkstätten, IngoKarl Weiss, Greiz, Fabrik elektro-physikalo Geräte, sind und bleiben»
o o o o o o
Die Bestimmungen der Ziff« 7 gelten nicht als vereinbart, wenn der Vertrag unbegründet einseitig durch Praezishandel gelöst v/irdo In diesem Falle erhält der Vertreter seine ursprüngliche volle Handlungsfreiheit zurück*
ODOOOOOOOOOOOOO
£1/0000000000000
Das Vertragsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem der beiden Vertragspartner mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn eine schuldhafte Vertragsverletzung vorliegto Das Vertragsverhältnis kann weiterhin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, wenn der Vertreter seine Zahlung einstellt, in Konkurs gerät odor«•»o•«o••"o
oooooooooooooo
23o Für alle Streitigkeiten zwischen Vertreter und Praezishandel ist Gerichtsstand Berlin-Hitto vereinbart•
o
0 0 0
It
o
Auf Grund dieses Vortriebsabkommens kam es zwischen den Parteien bis Februar 1958 zu weiteren Einzelkaufverträgen über Lieferungen von Geräten aus der Produktion des Greizer Betriebeso Die gesamte Kaufpreis summe, für die Genehmigungen erteilt worden sind, beläuft sich - einschließlich der schon vor Abschluß des Vertretervertrages getätigten
6 -
Einzelkaufvorträge - auf 888*315«— EM (V/est)* In den Einzelkaufverträgen war ergänzend auf den Abschnitt 2 der Allgemeinen Zahlungsbedingungen der Beklagten Bezug genommen, nach deren Ziffer 11 Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche ausgeschlossen sind* Nach Ziffer 14 aaO ist Gerichtsstand "Berlin-Mitte11 * Ferner war Eastgelegt, daß die Lieferungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen über den innerdeutschen Handel erfolgen sollten* Eie nach dom Mil* RegoGes* Nr* 53 erforderlichen Bezugsgenehmigungen sind dem Kläger erteilt worden*
Seit Beginn der Lieferungen wurde durch Mitglieder des Rates der Stadt GrflIBund der Industrie- und Handelskammer GrflB auf den Bruder des Klägers eingev/irkt, den Kläger zur Rückkehr in die SBZ zu veranlassen, da sonst die Beziehungen zu ihm abgebrochen werden müßten* Insgesamt lieferte die Beklagte dem Kläger im Jahro 1957 Waren in einem Gesamtwerte von 75*000*—EM*
Sie hatte diese Waren bei dem Greizer Betrieb gekauft., der den Gesamtwert im Rechnungsoinzugsverfahren erhalten hatte* Nachdem der Kläger im Sommer 1957 seinen GrflHH Betrieb und im Herbst des gleichen Jahres die Leipziger Messe besucht hatte, traten zwischen den Parteien Unstimmigkeiten wegen der Kosten der vom Kläger durchgeführten Werbemaßnahmen auf* Eer Kläger übersandte der Beklagten am 22* November 1957 eine Abrechnung über den "Kontenstand", nach der er der Beklagten noch einen Betrag von 24->547982 EM schuldete*
 
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 16D Januar 1958 eine Gegenabrechnung, in der sie ihre Forderung - unter Berücksichtigung einer am 29» November 1957 erfolgten Überweisung dos Klägers und v/eiterer Lieferungen - auf 24°455,14 DM berechnete» Sie wies zugleich darauf hin, "daß weitere Lieferungen erst nach Ausgleich des Kontos erfolgen könnend
 Am 17° Januar 1958 eröffneten 4 Mitglieder des Bates des Kreises GefB dem Bruder des Klägers, daß jegliche Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger abgebrochen und die Lieferungen endgültig eingestollt worden seien» Der Klager bestellte im Frühjahr 1958 weitere Y/aren und versprach Zahlung innerhalb 30 Tagen» In einer dieser Bestellungen erklärte er, sie erfolge, "damit unsere Geschäfte wieder in Gang kommen"»
Da der Kläger an die Beklagte keine Zahlungen mehr leistete, erhob diese vor dem Stadtgericht von Groß-Berlin (sowjetischer Sektor) gegen den Kläger Klage auf Zahlung von 24«455?14 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 15° Februar 1958» Der in jenem Rechtsstreit durch einen Westberliner Rechtsanwalt vertretene Kläger rechnete zunächst mit Gegenforderungen von 15°000«— DM wegen mangelhafter Lieferungen und aus einem Ersatzanspruch für Werbungskosten auf und machte wegen des übersteigenden Betrages ein Zurückbehaltungsrecht bis zu dem Ablauf einer zugesagten Garantiefrist geltend» Nachdem das Gericht eine Stellungnahme des GeneralStaatsanwalts von Groß-Eerlin vom 11» Juni 1958 eingeholt hatte, hielt der Kläger diese Einwendungen nicht aufrecht und erhob soinerseili
8
Widerklage? die er jedoch nicht durchführte» Im übrigen bestritt er, zur Zahlung in DM-West verpflichtet zu sein, zu demal er in Gr^B über ein Ostmark-Guthaben von I5O0OOO0— DM-Ost verfüge»
Auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1958 wurde der Kläger durch Urteil vom 19» August 1958 verurteilt ? den eingeklagten Betrag auf dem im Iuterzoncn-Handelsabkommen vom 20» September 1951 festgelegten Vcr-rechnungsv/ege zu zahlen» Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Zivilsenats des Kammergerichts von Groß-Berlin (sowjetischer Sektor) vom 15» November 1958 als offensichtlich unbegründet verworfen»
Am 28» Juli 1958 richtete der 1» Stellvertreter des Rates des Kreises GrflP an den Bruder des Klägers ein Schreiben., in dem es unter Bezugnahme auf die diesem vom Kläger erteilte Vollmacht heißts
“0'«, o o o o »Ich halte Sie ab sofort hiorfür nicht mehr geeignet» soweit es sich um den Anteil des Herrn Karl WgBBan der Firma elektrophysik»Gerätc? IngoKarlWHB? Gr®P? handelt» Die Vollmacht ist hinsichtlich des Gesellschaftsanteils der Firma hinfällig geworden»
Diese Maßnahme bezieht sich auf die Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen? die die Deutsche demokratische Republik nach dem IO«Go 1953 verlassen haben- Gesetz vom 1»12.1955» GBl Nr» 130? Seite 1231.«
Mit Schreiben von gleichen Tage kündigte die Deutsche Investitionsbank? Filiale in Ge0? in ihrer “Eigenschaft als Treuhänder dos geschäftsführenden Komplementärantcilos
9 -
der Firma Karl	Gr®^	-	-»- " das ’’Angestellten-
Verhältnis” mit dem Bruder des Klägers, Albert WjHB, zu dem 31 * August 1958o Albert	verließ	hierauf	im
 November 1958 gleichfalls die SBZ- Er ist seitdem als Prokurist in dem GflHf Betrieb des Klägers tätigo
 Bereits mit Schreiben vom 4» August 1958 hatte der Kläger die Deutsche Notenbank;, Filiale in Grf^ (Thüringen), beauftragt, an die Beklagte den von ihr vor dem Stadtgericht von Groß-Berlin eingeklagten Betrag zu überweisen* Diese lehnte mit Schreiben vom 5o September 1958 die Ausführung des Auftrages ab, weil nach einer Auskunft, die sie bei der Beklagten eingeholt hatte, der Betrag in DM-West zu zahlen sei«. Mit Schreiben vom 11 o März 1959 wandte sich der Kläger erneut an die Deutsche Notenbank mit der Bitte um Freigabe und Überweisung eines Betrages von 248,20 DM-Ost an den Magistrat von Groß-Berlin zur Begleichung der Gericht3-kosten«, Der Kläger wurde hierauf von dem Rat der Stadt GrflB? Abt- Eigentumsangelegenheiten, am 21o April 1959 dahin beschieden, daß sein Auftrag nicht durchgeführt worden könne, da "gemäß Anordnung 2 vom 20-8»1958" seine »Vorfügungsberechtigung über sein Konto erloschen" seio Auf Anfrage des Rechtsanwalts des Klägers teilte der Rat der Stadt GrflP diesem am 29« September 1959 mit, "daß ein Vorfügungsrecht des Herrn Ing- Karl WlfB auf Konten der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr besteht"o Der Wortlaut der dieser Maßnahme zugrunde liegenden Anordnung könne "bei Begründungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik" nicht angegeben werden»
 
Mit Schreiben vom 30. August 1959 und 3o September 1959 fragte die Beklagte bei der Firma EjBP-Mess in V/i(BB die früher bereits die Geräte des Greizer Betriebes des Klägers in der Bundesrepublik vertrieb, an«, ob sie bereit sei, "ein Vertreterverhältnis für einen noch festzulegenden westdeutschen Bezirk einzugehen"0 Zugleich bot sie die Erzeugnisse des GrflH Betriebes unter den für den Kläger geschützten Warenzeichen "Hygrorekord" und "Hygronom" an«. In einer Anzeige in der Fachzeitschrift ,fArchiv für technisches Messen” (Ausgabe März I960), in der auch der Kläger inseriert hatte3 warb die Beklagte ferner für "bewährte Geräte aus GrJB"o Auf einem in der Anzeige der Beklagten abgebildeten Gerät befindet sich ein Firmenschild mit der Aufschrift "Elektro-Thermo-Hygrometer System Wf|H"o
Die Beklagte vertrieb in der Zwischenzeit die Geräte des Grflm Betriebes unter den früheren und von dem Kläger benutzten Warenzeichen in der Bundesrepublik weiter» Der Kläger ließ die Erzeugnisse seines Betriebes in Belgien von einer Firma "AoR, FflHH” in CflHHi vertreiben. Die Beklagte bestellte eine am gleichen Platze ansässige Firma mit dem gleichen Namen	ihrem	Generalvertreter. Sie ver-
sandte noch im Jahre-I960 über diese Firma Prospekte* als deren Absender die Firma "pmHB^^.-Büro und Werkstätten, Ing. Karl V/fM, Oreiz/lhür." angegeben ist. In den Prospekten und für die Geräte werden das Y/arenzcichen "System WiflflBGermany" und die für den Kläger geschützten Bezeichnungen verwendet. In gleicher Y/eise bot die Beklagte Geräte des Gi^üBBetriebes - und zwar bis zu 40 f* unter dem Herstellungspreis -
11
auf dem jugoslawischen Markt an«,
Als die Beklagte mit Vollstreckungsmaßnahmen aus äern Urteil vom 19« August 1958 begann, stellte der Kläger bei dem Amtsgericht in Gießen einen Antrag, die Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO zu untersagen» Durch Beschluß des Amtsgerichts in Gießen vom 50» Januar I960 wurde der Antrag zurlickgewie sen« Auf die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde wurde das Verfahren durch Beschluß de3 Landgerichts in Gießen vom 18» Januar 1961 bis zur Entschei dung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt«
Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 19® August 1958 für unzulässig« Er hat geltend gemacht, dem Urteil sei die gemäß §4} 328, 722, 723 ZPO erforderliche Anerkennung zu versagen, weil es gegen den ordre public der Bundesrepublik verstoße und auf einem Verfahren beruhe, in dem wichtige rechtsStaatliehe Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien« Y/eiterhin hat er gegen die Urteilsforderung mit mehreren Gegenforderungen aufge rechnet, die er im we sent liehen aus von ihm der Beklagton zur Last gelegten Vertragsverletzungen, Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen herleitet«
Er hat beantragt.
die Zwangsvollstreckung aus dem am 19« August 1958 in Sachen Deutsche Export-Import-GmbH, Peinmechanik Optik, Klägerin, gegen Firma Büro und Werkstätten, Ing«Karl W(
«
 
verkündeten, rechtskräftigen Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin - 1 BC 4*1/58 - für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteile^ dieses Urtoil an ihn herauszugeben«
Die Beklagte hat beantragt9 die Klage abzuv/eisen«
Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, infolge des Vollstreckungsschutzantrages des Klägers nach § 765 a ZPO sei das für die Klage erforderliche Rechtsschutz-interesse zu verneinen« Ferner hat sie eingewandt9 das angerufene Gericht sei nicht zuständig5 da vertraglich der Gerichtsstand Berlin-Mitte vereinbart sei« Auch ist sie der Auffassung des Klägers entgegengetreten5 daß in dem Verfahrens in dem das Urteil gegen den Kläger erging9 rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien«
Die Beklagte hat sodann vorgetragen-, sie habe die Kaufverträge ihrerseits ordnungsgemäß abgewickelt• Der Kläger sei von ihr wegen seiner Zahlungsverpflichtung mehrfach gemahnt und darauf hingewiesen worden-, daß weitere Lieferungen erst nach Zahlung der rückständigen Beträge erfolgen könnten«
Für die Begleichung der Schuld habe sie dem Kläger eine letzte Frist bis zu dem 5« April 1958 gesetzt« Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sei sie von den Verträgen in berechtigter V/eise zurückgotroten« Wenn der Rat des Kreises Gera oder des Bezirkes Gr(H auf die Rückkehr des Klägers gedrängt habe-, so sei dde s für die Beurteilung dos Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und ihr, der
- 13
Beklagten, unerheblich«, da sie als selbständige juristische Person nur nach kaufmännischen Grundsätzen tätig sei«
Der Kläger habe zudem seine Zahlungsverpflichtung durch seinen Auftrag an die Deutsche Notenbank, Filiale GrflP, auf Auszahlung der Klagesumme und seine Zahlungsanweisung vom 4o August 1958 anerkannte
 Die Beklagte hat sich schließlich darauf berufen, daß gegenüber ihrer Kaufpreisforderung nach dem Berliner Abkommen und nach ihren den Kaufverträgen zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen seien» Es erübrige sich daher, auf die Schadensersatzansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs einzugeheno Diese seien zudem unbegründet«,
Das Landgericht hat die ZwangsvollStreckung für unzulässig erklärt, den Klageantrag auf Herausgabe dos Titels jedoch abgewiesen« In den Ent s che i dungs gründen ist ausgeführt, zur Vollstreckung eines in der SBZ ergangenen Urteils sei zwar grundsätzlich ein Vollstreckungsurteil gemäß § 722 ZPO nicht erforderlich«, Dies schließe jedoch eine Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil nicht aus«, Ein dahingehendes Foststellungsbegehren sei zulässig« Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 722 Abs« 2 ZPO und das Rechtsschutzinteresse seien zu bejahen« Die Klage sei auch begründet, weil die Anerkennung dos von der Beklagten erwirkten Urteils insofern gegen die guten Sitten verstoße, als der Kläger zur Zahlung an die Beklagte, eine staatsoigene Gesellschaft, verurteilt worden sei, obwohl ihm durch die während der Abwicklung der Vorträge getroffenen Maßnahmen jede Verfügungsgewalt über sein
H
Eigentum in der SBZ genommen worden sei» Die Beklagte handle unredlich, wenn eie sich diesen Llaßnahmen gegenüber auf ihre rechtliche Selbständigkeit berufe» Hilfsweise sei die Zwangsvollstreckung auch infolge der Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen für unzulässigjjzu erklären; denn die Beklagte habe nach der Einstellung der Lieferungen unter dem Namen des Klägers und unter Benutzung seiner Warenzeichen Geräte geliefert und sei daher zu dem Schadensersatz verpflichtet» Der dem Kläger hierdurch erwachsene Schaden sei mindestens in Höhe der Vollstreckungsforderung begründet (§ 287 ZP0)e Dagegen sei das Begehren auf Herausgabe des Titels als unzulässig abzuweisen, weil insoweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben sei«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Vernehmung des Klägers und seines Bruders Albert Y/eios die Entscheidung des Landgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin abgeändert, daß die Urteilsformel wie folgt lautet?
“Die ZwangsvollStreckung aus dem am 19» August 1958 in Sachen Deutsche Export-Import-Gesellschaft gmB/Optik moboHo gegen Firma Ing»-Büro und Werkstätten«, Ingo Karl W(
 Gießen - Az» 1 B 141/58 - verkündeten rechtskräftigen Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin (Ootoektor) ist nur zulässig Zug um Zug gegen Befriedigung des Klägers wegen seines Schadensersatz-anspruch.e in Höhe von 32»280,74 BM-Y/est nebst 8 $ Zinsen aus 24° 455? 14 DM seit 16» Februar 1962 durch die Beklagte»
- 15
Im übrigen wird die Klage abgewiesen«,
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits«,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,r0
Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitero
 Dor Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
Io Io a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen p daß den Gerichten in der sowjetischen 3e~ satzungszono (SBZ) und im sowjetischen Sektor von Berlin dio Eigenschaft von Gerichten im Sinne der in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zukommc«, und daß es sich bei ihnen ferner nicht um ausländische9 sondern um deutsche Gerichte handele«, deren in bürgerlichen Rechtsstreitigkoiten ergangene Urteile daher im allgemeinen der die Anerkennung ausländischer Urteile betreffenden Regelung des § 528 ZPO nicht unmittelbar unterworfen und in der Bundesrepublik ohne den vorherigen Erlaß dines Vollstreckungsurteils (§§ 722 ? 725 ZPO) vollstreckbar oeion« Indossen, so hat das Berufungsgericht dargelegt 9 sei die Anerkennung zu versagen«, wenn das zu vollstreckende Urteil auf einem Verfahren beruhe, in dem dio in der Bundesrepublik anerkannten rechts-
16
staatlichen Grundsätze erheblich verletzt worden seien3 oder wenn der Inhalt des Urteils mit den guten Sitten oder mit dem Zweck eines deutschen Gesetzes in keiner Y/eise vereinbar sei®
b) Als V/eg für die gerichtliche Prüfung9 ob diese Voraussetzungen für die Nichtanerkennung des hier strittigen Urteils vorliegen., hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den einer vom Schuldner anzustrengenden Peststellungsklage für gegeben (§ 256 ZPO)9 wobei es gegen die im vorliegenden Pall gewählte Passung des Klageantrages9 die derjenigen einer Vollstreckungsgegenklage und damit einer Gestaltungsklage entspricht9 keine rechtlichen Bedenken erhebto Lurch die Llöglichkeit eines Vollstrcckungsschütz Verfahrens nach § 765 a ZPO oder einer Erinne?’vi;g nach §§ 7669 793 ZP09 so hat e3 ausgeführt., werde das Hechts-schutzbedürfnis für eine solche Klage nicht ausgeschlossen;, weil die Y/irkung des Peststellungsurteils weiter reiche als die einer Entscheidung im Voll-s t re clcungsvor f ahr en o
2oti) Im Einzelnen hat das Berufungsgericht sich zunächst mit dem gerichtlichen Verfahren befaßt? in dom der angegriffene Titel ergangen ist0 In diesem Verfahren sind nach seiner Auffassung rechtsstaatliche Grundsätze nicht vorletzt worden»
b) Aii schließend hat es sich den sachlichen Inhalt des Urteils des Stadtgerichts zugewandt und die
 
Ansicht vertreten* ein Verstoß gegen die guten Sitten könne darin nicht gefunden werden» Das Landgericht habe einen Sittenverstoß angenommen* weil der Kläger durch das Urteil zur Zahlung von 24o455,M LI! an die Beklagte als eine staataeigene GmbH» verurteilt worden sei* während ihm das Regime der SBZ jede Verfügungsgewalt über sein Eigentum in der Zone genommen habe»
Dem sei insov/eit Zugfolgen, als das Landgericht die gegenüber dem Betrieb und dem Vermögen des Klägers in Greiz getroffenen Maßnahmen der dortigen Behörden - nämlich den Abschluß des Vertrags über die staatliche Beteiligung* den Entzug der dem Bruder des Klägers erteilten Generalvollmacht, die Einsetzung eines Treuhänders und die Entziehung der Verfügungsbefugnis des Klägers über seine Konten in der SBZ - als eine nach rechtsotaatliehen Grundsätzen sittenwidrige entschädigungslos e Enteignung betrachtet habeo Es könne ferner dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wenn cs sich bei ihr auch rechtlich um eine selbständige juristische Person handele, sich diese Maßnahmen aus den gleichen Gründen entgegenhalten lassen müsse, aus denen die Rechtsprechung die Aufrechnung gegen Forderungen von sogenannten Kriegsgesellschaften mit Forderungen gegen eine andere Roichsstelle zugelassen habe» Denn in dem Zahlungsverlangen der Beklagten und in der Vollstreckung dos diesem Verlangen entsprechenden Urteils sei ein Sittenverotoß und damit eine unzulässige Rochts-ausübung nicht zu erblioken, weil der Kläger, wenn er diesen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sich ergebenden Einwand geltend mache, sich in Widerspruch
*
 
zu seinem voraufgegangenen eigenen Verhalten setze und damit seiiierseits gegen Treu und Glauben verstoße»
Der Kläger habe nämlich bei Abschluß der Kaufverträge p aus denen seine dem Urteil zugrunde liegende Kaufpreis schuld herrühre, diejenigen Eingriffe in seinen Greizer Betrieb, die damals, d.h. vor dem 21 »
Mai 1957 durchgeführt und bereits einschneidend gewesen seien, gekannt» Alle weiteren Maßnahmen seien zu erwarten gewesene Gleichwohl habe der Kläger zunächst bis Mai 1957 Kaufverträge bis zu einem Gesamtbetrag von 524o255o— DM und am 1« Juni 1957 den sogenannten Alleinvertretungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen und nach seinem eigenen Vortrag auf die in Höhe von insgesamt 75«.000»—* DM bewirkten Lieferungen ungefähr 50»000„— DM an die Beklagte gezahlt» Hiermit habe er zu erkennen gegeben, daß er in den erwähnten Eingriffen kein Hindernis für geschäftliche Beziehungen zur Beklagten erblicke» Die später liegenden weiteren Enteignungsmaßnahmen hätten auf der Sowjetzonalen Anordnung vom Io Dezember 1955 “über die Behandlung dos Vermögens von Personen“ beruht, “die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10» Juni 1953 verlassen“ (GBl DDR 1953 So 1231)«» Diese Anordnung sei gegen den Kläger, der sie nach der Lebenserfahrung gleichfalls gekannt habe, offensichtlich nur deshalb nicht sofort in voller Schärfe angewendet worden, weil dio betreffenden Kreise in der SBZ daran interessiert gewesen 3eien, sich die technischen und wirtschaftlichen Erfahrungen des Klägers zu erhalten und den Kläger zur Rückkehr zu bewegen» Der Kläger sei sich daher, so stellt das Berufungsgerieilt fest, im Zeitpunkt seiner Flucht, spätestens aber bei Aufnahme
 
der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten darüber klar gewesen, daß noch weitere«, einer entschädigungsloscn Enteignung gleichzusetzende Maßnahmen gegen sein Unternehmen in der SBZ bevorstanden© Zwar möge er vielleicht die Hoffnung gehabt haben, durch die geschäftliche Verbindung mit der Beklagten und die Übernahme der Alleinvertretung solche Maßnahmen verhindern zu können» Biese Hoffnung sei aber zunichte geworden, als er sich entschlossen habe, dem Wunsch nach Rückkehr in die SBZ nicht zu entsprechen, und als seinem Bruder spätestens am 17© Januar 1953 von Mitgliedern des Rates des Kreises Gc0, wo man diesen Entschluß erkannt habe, die Einstellung weiterer Lieferungen mitgeteilt worden sei© Mit der anschließenden zwangsläufigen Entwicklung habe der Kläger zu rechnen gehabt» Dennoch habe er im Frühjahr 1958 noch weitere Bestellungen aufgegeben und Zahlung binnen 30 'lagen versprochen, um, wie er dabei ausdrücklich erklärt habe, die Geschäfte wieder in Gang zu bringen© Er habe damit die Bereitschaft ausgedrückt, ungeachtet der wegen seiner Weigerung zur Rückkohr unvermeidlich gewordenen und dann auch vollzogenen entschädi-gungslosen Enteignung mit der Beklagten, die er selbst mit den Dienststellen der SBZ gleichsetze, in Geschäftsverbindung zu bleiben© Wenn er sich jetzt darauf berufe, die Eintreibung der Kaufpreisforderung sei wegen dieser Enteignung sittenwidrig, so setze er sich mit seinem voraufgegangenen Verhalten derartig, in Widerspruch, daß sein Einwand mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei© Daher stelle weder der Inhalt des Leistungo-urteils noch die Vollstreckung aus diesem Urteil durch
 •
die Beklagte einen Verstoß gegen die guten Sitten dar»
c) Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungs-gericht sich nicht in der Lage gesehen, die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsurteil des Stadtgerichts schlechthin zu unterbinden«» Es hat den Klageantrag jedoch weiterhin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Vollstreckungs-gegenklage (§ 767 ZPO) geprüft und ist dabei zu den Ergebnis gelangte daß der Kläger wegen ihm sustehender Gegenforderungen Einwände gegen den der Beklagten suge-sprochenen Anspruch erheben könne«, Dem Kläger seien nach der letzten mündlichen Verhandlung in Vorprozeß Schadeno-ersatzforderungen gegen die Beklagte aus §§ 1 UWG, 826 BGB erwachsen-, weil die Beklagte nach diesem Zeitpunkt unter seinem Namen und unter Benutzung der ihm geschützten Warenzeichen in wettbewerbswidriger Weise Erzeugnisse des Greizer Betriebs in die Bundesrepublik geliefert habe und liefere«> Mit diesen Forderungen, deren Höhe das Berufungsgericht auf einen zu demindest die Vollstreckungssumme erreichenden Betrag geschätzt hat«, könne der Kläger zwar im Hinblick auf das MiloRegGes 53 iVm dem Interzonenhandolsabkommen nicht aufrechnen« Dem Kläger sei aber ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zuzubilligen, dessen Geltendmachung, die in der Aufrechnungserklärung enthalten sei, keine endgültige Verfügung über die beiderseitigen Forderungen darstelle, daher durch die erwähnten Vorschriften nicht verbotenroei und auch keiner dovisenrcchtliehen Genehmigung bedürfe«
IIo Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen über das dem Kläger zustehende Zurückbehaltungsrecht die Bestimmung des § 7
- 21
der 2o Durchführungsverordnung zur Interzoncnhandelsver-ordnung vom I80 Juli 1951 nicht beachtet, wonach die für eine Einfuhr von Waren aus der SB% vorgeschriebono Bezugsgenehmigung nicht erteilt werden dürfe auf Grund eines Vertrags., nach dessen Inhalt die Zahlung eines Verträgst oils davon abhängig sei, daß der andere Teil eine ihm obliegende Zahlung leiste« Diese mit Strafandrohung versehene Bestimmung schließe ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung bei beiderseits fälligen Geldforderungen zudem in Wahrheit als Aufrechnung anzusehen sei* aus.
Hilfsweise macht die Revision geltend, die vom Kläger erhobene Gegenforderung scheitere bereits an den Bestimmungen des Vertretervertrags« Ausserdem habe das Berufungsgericht die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes auf Seiten der Beklagten nicht ausreichend begründet« Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung schließlich sei willkürlich und mit der Vorschrift des § 287 ZPO nicht zu vereinbaren«
III« Es kanndahingesteilt bleiben, ob oder inwieweit diese Angriffe der Revision im einzelnen gerechtfertigt sind« Der Revision ist zuzugeben, daß zu demindest die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger eine Schadensersatzforderung aus Verletzung gewerblicher Schutzrechte zugebilligt hat, in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichen, um die Entscheidung zu tragen> Der Bestand der angefochtenen Entscheidung wird hierdurch aber nicht in Präge gestellt, weil der Vollzug des Urteils des Stadtgerichts sich aus anderen Erwägungen als unzulässig erweist«

10 In der Frage der Anerkennung und der Voll-streckfoarkeit des gegen den Kläger ergangenen 03t-Berliner Zivilurteils in der Bundesrepublik folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen? die der Bundesgerichtshof in erster Linie für Sowjetzonale Entscheidungen in Ehesachen entwickelt hat (BGHZ 20* 323 5 34? 134 5 38? 1 ; 1TJW 1961.,
1922)9 von denen aber ersichtlich auch in der einen Zahlungstitel betreffenden Entscheidung BGHZ 36? 11 ausgegangen wird (vgl» dazu ferner Y/ittstatt? Die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit sowjetzonaler Zivilurteile in der Bundesrepublik? Recht in Ost und Y/est? 1962? So 163)*
Es kann auf sich beruhen? inwieweit diese Grundsätze in einem Falle wie dem vorliegenden Anwendung finden können«» Yfas die Beurteilung des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens anbetriflt? so kann den Ausführungen dos Berufungsgerichts jedenfalls aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«» Denn die vom Kläger* geltend gemachten Umstände9 nämlich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch das Stadtgericht und die Schriftlichkeit des-Verfahrens zweiter Instanz? bedeuten für sich allein noch keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Nähere Einzelheiten über den sonstigen Verfahrensverlauf? aus denen auf einen solchen Verstoß geschlossen werden könnte? hat der Kläger nicht vorgebrachto
 Bei der Prüfung der weiteren Frage? ob die Vollstreckung aus dem Urteil des Stadtgerichts gegen die guten Sitten verstößt? hat das Berufungsgericht allerdings zwei Gesichtspunkte miteinander vermengt? die eine getrennte rechtliche Beurteilung erfordern? und zwar einmal den Gesichtspunkt? ob diesem Urteil als
-23-
solchem die Anerkennung zu versagen ist, weil etwa sein Inhalt oder sein Ergebnis als sittenwidrig anzusehen wären, und zu dem anderen den, ob die Beklagte sich dem Einwand sittenwidrigen Verhaltens (§826 BGB) oder dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) aussetzt, wenn sie aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreibt» Die erste Frage ist allein auf Grund des Titels selbst in Verbindung mit dem von den Parteien seinerzeit vorgetragenen Streitstoff zu beantworten (vgl» dazu RGZ 72, 127)« Daß gegen das Urteil des Stadtgerichts insofern grundlegende Bedenken zu erheben sind, läßt.der festgesteilte Sachverhalt nicht erkennen; denn danach handelt es sich um nichts anderes als um die Verurteilung des Jetzigen Klägers zur Bezahlung einer aus Warenlieferungen herrührenden Kaufpreisschuld, deren Entstehung auch der Kläger nicht in Zweifel ziehto Freilich sind Umstände denkbar, die auch eine solche Verurteilung sittenwidrig erscheinen lassen könnten» So könnte die Vereinbarkeit eines Sowjet zonalen ocTer im sowjetischen Sektor von Berlin erlassenen Titels mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik möglicherweise zu verneinen sein, wenn ein engerer Zusammenhang zwischen dem Erlass diesesTitols und staatlichen Zwangseingriffen in das in der SBZ belegene Vermögen einer Prozeßpartei festgestellt wäre, denen in der Bundesrepublik keine rechtliche Wirkung zukommt» Für Umstände dieser Art ist jedoch im Streitfälle nichts vorgetragen worden» Aus einer etwaigen sachlichen Unrichtigkeit der Entscheidung, die sich z»B» aus einer unzureichenden oder rechtlich verfehlten Würdigung von Einwänden des Klägers ergeben würde, könnte dagegen noch nicht gefolgert worden, das Urteil verstoße nach seinem Inhalt oder Ergebnis gegen die guten Sitten«
24
3o Auch wenn das von der Beklagten gegen den Kläger erwirkte Urteil als Vollstreckungstitol anerkannt werden kann, ist der Kläger aber nicht gehindert, der Urteilsforderung mit sachlich-rechtlichen Einwendungen entgegenzutreteno Dabei braucht nicht zu der umstrittenen Drage Stellung genommen zu werden, in welchem Umfange solche Einwendungen allgemein gegenüber einem rechtskräftigen Zivilurteil durchgreifen können (vgl0 dazu BGHZ 13? 71 m0w«>HachWo ;
BGIIZ -40,130)0 Sie sind jedenfalls insoweit zulässig, als der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt nach der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten ist* Dann kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren (§ 767 Abs* 2 ZPü)o Ob die Voraussetzungen für eine solche Klage im Streitfälle aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen gegeben sind, erscheint zwar nach den getroffenen Feststellungen zweifelhafte Hierzu bedarf es aber keiner abschließenden Stellungnahme, weil eine Vollstreckungsgegenklage im Streitfall, wie im Folgenden näher darzu-logen ist, aus anderen Gesichtspunkten zulässig und begründet ist, nämlich deshalb, weil die Geltendmachung der Forderung der Beklagten aus Warenlieferungen infolge der gegen den Kläger ergriffenen Enteignungs-maßnahmon, die in ihrer Gesamtheit erst nach dem Abschluß des Verfahrens vor den Gerichten im sowjetischen Sektor von Berlin übersehbar waren, im Hinblick auf die voraufgegangenen Rechtsbeziehungen der Parteien Treu und Glauben widerspricht und mithin eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellta
- 25
a)	Das Berufungsgericht hat die Klage, wenn auch in erster Linie im Sinne eines gegen die Wirksamkeit des Titoli gerichteten Foststollungsbegehrens, so doch zugleich
 als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO aufgefaßt, deren Durchführung vor einem Gericht der Bundesrepublik, also außerhalb des ausschließlichen Gerichtsstandes der §§ 767 Abs«, 1, 802 ZPO, mangels einer Unzuständigkeit□-rüge schon nach den §§ 512 a, 528 Satz 2 ZPO keinen Bedenken unterlag«. Diese Auslegung des Klageantrags ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen«. Deshalb kann unerörtert bleiben, ob nicht für Einwendungen gegen einen von einem Gericht der SBZ oder des sowjetischen Sektors von Berlin festgestellten Anspruch, die wie hier unter Berufung auf sov/jetzonale Enteignungsmaßnahmen erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsregelung in den §§ 767 AbSo 1, 802 ZPO und möglicherweise sogar ohne die sachlich-rechtlichen Einschränkungen in § 767 Abs«, 2 ZPO schon deshalb eine auf Beseitigung der Vollstrockbarke it gerichtete Klage vor einem Gericht der Bundesrepublik zugelassen werden müsste, weil solche Einwendungen vor dem für die Vollstreckungsgegenklage an sich zuständigen Prozessgericht nach der dortigen Gesetzeslage nicht geltend gemacht werden können«.
b)	aa) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß in der Gesamtheit der Maßnahmen, die in der SBZ gegen den Kläger und seinen Betrieb in Greiz verhängt worden sind, ein Eingriff zu sehen ist, der einer entschädigungs-losen Enteignung gleichsteht und gegen die guten Sitten verstößt«, Der sittenwidrige Charakter dieses Eingriffs tritt, von der Tatsache der entschädigungslosen Enteignung
- 26
abgesehen.; noch darin besonders zutage, daß er - worauf in dem angefochtenen Urteil wiederholt hingewiesen wird - auf die das Grundrecht der Freizügigkeit verletzende und deshalb mit einer rcchtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbarende Sowjetzonale Anordnung vom Io Dezember 1953 über die Folgen der sogenannten Republikflucht (GBl DDR 1953 S«. 1231) gestützt iot0 Diese Anordnung ist auf den Kläger, solange er die Erzeugnisse des Greiser Werks in der Bundesrepublik vertrieb, nicht angewendet worden? obwohl er die SBZ nach dem darin fest-gologten Stichtag verlassen hatte» Auf sie wurde erst zurückgegriffen, als er sich nach dem Abbruch der LieferbeZiehungen nicht dazu bewegen ließ, in die SBZ zurückzukchreiXo Die Enteignung ist danach nicht zuletzt als eine Gegenmaßnahme dafür zu betrachten? daß der Kläger nach der Beendigung des Vortriebsabkommens seine Person der sovietzonalen staatlichen Organisation nicht in der von ihr gewünschten Weise zur Verfügung stellte»
bb/Das Berufungsgericht hat weiterhin richtig erkannt, daß durch die sittenwidrige Enteignung die Geltendmachung der vorher entstandenen Forderung jedenfalls dann den Charakter einer unzulässigen ^echts-ausübung annehmen konnte, wenn die Beklagte als Inhaberin der Forderung sich ungeachtet ihrer privat-rechtlichen Rechtsform die Enteignungsmaßnahmen der Sowjetzonalen staatlichen Organisation nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müßtoß Dieser Gedanke wird aber indem angefochtenen Urteiltzu Unrecht nicht weitervorfolgt, weil das Berufungsgericht meint, 'wenn
 
der Kläger sich gegenüber der Kaufpreisforderung auf die Enteignung berufe, so setze er sich damit in Widerspruch zu seinem voraufgegangenen eigenen Verhalten und verstoße hierdurch seinerseits gegen Treu und Glauben* Diese Auffassung beruht auf einer rechtsirrigen Anwendung des § 242 BGB0
Ein Einwand des Verpflichteten ist v/egen Widerspruchs mit seinem früheren Verhalten treuwidrig, v/enn der Berechtigte auf Grund dieses Verhaltens des Verpflichteten darauf vertrauen konnte, daß der Einwand nicht erhoben, die Verpflichtung vielmehr ohne Rücksicht auf die Tatsachen erfüllt werde, aus denen der Einwand hergelei-tet wird* Das Berufungsgericht hätte daher die von ihm getroffenen Feststellungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt würdigen müssen, ob das Verhalten des Klägers, das zur Entstehung seiner Kaufpreisschulden an die Beklagte geführt hat - nämlich die Anknüpfung von Geschäftsboziehungen zu der Beklagten, die Übernahme dos Alleinvertriebs der Erzeugnisse des Greizer Unternehmens in der Bundesrepublik sowie der Abschluß und die Durchführung von Lieferverträgen auf der Grundlage der Bestimmungen über den Interzonenhandel - bei der Beklagten das nach Treu und Glauben schützwürdige Vertrauen erwecken konnte, der Kläger werde seinen vertraglichen Verpflichtungen auch dann widerspruchslos nachkommen, wenn ihm sein gesamtes in der SBZ belegenes Vermögen endgültig und entschädigungslos weggenommen wurde*
Diese Würdigung hat das Bei’ufungsgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Beurteilung der Ziffer ?
-28-
des Vertriebsabkommens, wonach der Kläger verpflichtet war-, seine Kennzeichnungsrechte grundsätzlich auch nach Vertragsende dem GrflHB Betrieb zu belassen, in dem Sinne vorgenommen, aus den Geschäftsbeziehungen des Klägers zur Beklagten sei nicht das Einverständnis des Klägers zu folgern, daß die Beklagte sich jener Rechte auch noch nach der Enteignung bediene, und die Beklagte handele sogar sittenwidrig, wenn sie den Kläger trotz der Enteignung an der Verpflichtung aus Ziffer 7 dos Abkommens festhalte«, Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger sich gegenüber der Vollstreckung des auf denselben Rechtsbeziehungen beruhenden Zahlungstitelsauf die Enteignung berufen dürfe, hat das Berufungsgericht jedoch gleichartige Erwägungen nicht angestellt; vielmehr hat es dem Kläger hier den Hinweis auf die Enteignung mit der Begründung versagt, er habe angesichts derjenigen behördlichen Eingriffe in den Greizer Betrieb, die bei Vertragsschluß schon bekannt gewesen seien, und im Hinblick auf die allgemeine Rechtslage in dor SBZ mit der später vollzogenen endgültigen Enteignung von vorneherein zu rechnen gehabt„ Die Revision will den V/idorspruch, den sie an sich zutreffend in dieser unterschiedlichen Betrachtung;der Lieferverträge und der Kennzeichnungsrechte erblickt, dahin lösen, daß der Kläger ebenso wie an seine Zahlungspflicht auch an die Verpflichtung aus Ziffer 7 des Vortriebsab-kommons gebunden sei, und daß er deshalb auch die ausschließliche Benutzung der Kennzeichnungsrechte für die Erzeugnisse des Sowjetzonalen Betriebs dulden müsseo Die Sache liegt indessen nach den getroffenen Feststellungen umgekehrt so, daß wegen der Enteignung, die erst nach der Entstehung der Kaufpreisschuld und nach
 dem Abschluß dos Vorprozesses entgültig vollzogen v?ars auch die Volltreckung des Zahlungstitels unterbleiben muß, v/eil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen-stehto
 Das Verhalten <fcs Klägers, das in dem Abschluß der hier 121 Betracht kommenden, am 2U Mai 1957 genehmigten Lieferverträge und d03 unmittelbar darauf zustandegekommenen Vor-triebsabkomraens vom 1. Juni 1957 zu dem Ausdruck gelangt ist., konnte weder hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Vor-t jiibsabkommen noch hinsichtlich derjenigen aus den einzelnen Kaufverträgen dahin verstanden werden, daß der Kläger auch für den Pall seiner entschädigungslosen Enteignung zur Erfüllung bereit sei«. Eine solche Annahme ist schon mit der Lebenserfahrung schlechthin .unverträglich» Sie entspricht auch nicht dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt»
Wenn dem mit Generalvollmacht versehenen Bruder des Klägers auch unter dem Bruck der Verweigerung von Betriebskrediten damals schon eine 50$6ige Kommanditbeteiligung der Beutsehen Investitionsbank, also einer Einrichtung der Sowjetzonalen staatlichen Organisation aufgezwungen worden v/ar und der Betrieb einen von der Behörde bestimmten Personalchef erhalten hatte, so ergibt der Sachverhalt doch, daß bei Abschluß dor Verträge mit der Beklagten der Kläger als Komplementär der Kommanditgesellschaft kapitalmäßig und geoellschaftsrechtlich noch maßgebend an dem Unternehmen und seinen Gewinnen beteiligt war» Wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils davon ausgeht, der Kläger sei nach dem Beteiligungsvcrtrage lediglich Kommanditist und die Beutsehe ^Investitions-
- 350 ~
bank Komplementär in gewesen, so ist dies angesichts der gegenteiligen Feststellung im Urtcilotatbestand, die mit der Feststellung des Landgerichts und dem unbestrittenen Parteivortrag übereinstimmt, ein offensichtlicher Irrtum« Darüber hinaus war der Kläger Inhaber eines sogenannten Y/estzonenkontos bei der Deutschen Notenbank Grfl|3 dessen Höhe er mit 150 0000—DM angegeben hat«, ohne daß die Beklagte dem mit einem substantiierten Vortrag entgegengetreten isto Durch seinen in Greiz verbliebenen Bruder hatte er wenigstens mittelbar sogar einen gewissen persönlichen Einfluß auf den Betriebe
 Es lag im Interesse der Erhaltung dieses für ihn vergleichsweise noch verhältmäfSig günstigen Zustandes«, wenn derKläger das nicht von ihm selbst gemachte, sondern von Persönlichkeiten der SBZ an ihn herangetragene Angebot, den Vertrieb seiner Geräte in der Bundesrepublik zu übernehmen, nicht ausschlug, das nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen nur unter Einschaltung der Beklagten als des zuständigen Außenhandelsunternehuens verwirklicht werden konnteo Bei Ablehnung dieses Angebots hätte der Kläger mit der sofortigen Enteignung und voraussichtlich auch mit Zwangsmaßnahmen gegen seinen Bruder rechnen müssen« Das hat sich später gezeigt, als die erste Meinungsverschiedenheit unter den Parteien, die den Kläger zur Zurückbehaltung der danach eingeklagten Summe veranlaßte, im Ergebnis zur Vermögensentziehung und zur Entfernung des Bruders des Klägers aus dem Betriebe führte«
- V -
Die Bedeutung dieser von ihm festgestellten Sachlage hat auch das Berufungsgericht nicht völlig verkannt; denn es hat seihst angenommen, der Kläger habe vielleicht die Hoffnung gehabt, durch den Abschluß der Verträge mit der Beklagten weitere Maßnahmen gegen seinen Betrieb verhindern zu können» Wenn das Berufungsgericht dann aber ausführt, diese Hoffnung sei in dem Zeitpunkt zunichte geworden, als der Kläger sich entschlossen habe, nicht in die SBZ zurückzukehren, so setzt es sich damit in Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt des Ver-triebsabkommens und der Lieferverträge, deren Erfüllung die Beklagte beansprucht; denn diese Abmachungen, auf Grund deren dem Kläger der Alleinvertrieb der GrflHi Erzeugnisse im Gebiet der Bundesrepublik oblag, konnten vom Kläger nur erfüllt werden, wenn er in der Bundesrepublik verblieb» Mit der sicherlich zutreffenden Annahme, der Kläger habe den Alleinvertrieb in der Bundesrepublik übernommen, weil er die Enteignung in der SBZ habe verhindern wollen, ist die Erwägung nicht vereinbar, der Kläger sei sich darüber klar gewesen, daß dieser Versuch zwecklos sei, falls er nicht in die SBZ zurückkehre«
Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung noch herangezogenen späteren Ereignisse, namentlich die willkürliche Nichtigerklärung der vom Kläger auf seinen Bruder ausgestellten Generalvollmacht am 28« Juli 1958, die gleichzeitige Entfernung des Bruders aus dem Betriebe und die erst im Jahre 1959 bekannt gegebene Einziehung der Bankguthaben des Klägers müssen in diesem
32
Zusammenhang außer Betracht bleiben» Sie haben sich erst nach dem Abschluß der Verträge und nach der dem Zahlungstitel zugrunde liegenden Warenlieferung abgespielt o Daher können sie nicht zur Beurteilung der Frage dienen, ob aus dem Verhalten des Klägers bei Vertragsabschluß und bei der V/aronboStellung entnommen worden konnte, der Kläger werde aus solchen Gewalt-maßnahmen keine Einwände gegenüber Ansprüchen aus den Verträgen herleiten, obwohl die ängeknüpfton Geschäftsbeziehungen derartigen Maßnahmen gerade ent-gegeinvirken sollten* Auch der Hinweis des Beruiungsge-richts auf die sowjetzonale Anordnung vom 1, Dezember 1933 über die sogenannte Republikflucht geht rechtlich fehl* Da diese Anordnung ihrerseits gegen die rechtsstaatliche Ordnung verstößt, kann dem Kläger nicht mit der Begründung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, er habe sie gekannt und ihre Anwendung in Rechnung stellen müssen«Abgesehen hiervon ergab sich aber aus dem Abschluß der Lieferverträge und des Vertriebsabkommeno und aus der Durchführung dieser Abmachungen, daß gegen den Kläger auf Grund der Anordnung wegen der Vorteil 3 *3, dio ersichtlich auch die Beklagte sich von der Zusammenarbeit versprach, gerade nicht eingcschritton wurde«Mithin kann aus dem Bestehen der Anordnung nicht geschlossen werden, der Kläger habe ein solches Einschreiten bei den Abmachungen voraus-gesehen und die Abmachungen ohne Rücksicht hierauf erfüllen wollen» Daß der Kläger sich im Frühjahr 1958, doh» kurz nach Entstehung der Meinungsverschiedenheiten über die Insertionskosten und damit auch über die
 
Bezahlung des Kaufpreisrückstandes um eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen bemüht hat, worauf das Berufungsgericht gleichfalls Gowicht legt, ist unerheblich, weil sich zu diesem Zeitpunkt an den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Klägers in der SBZ gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferungen noch nichts wesentliches geändert hatteo
 Nach alledem hatte der Kläger durch die Übernahme des Alleinvertriebs der Gr^^B Erzeugnisse und durch den Kau.: solcher Erzeugnisse bei der Beklagten keinen Vortrauenstatbestand geschaffen, der die Beklagte zu der Annahme hätte berechtigen können, der Kläger werde ihren etwaigen Kaufpreisforderungen auch aus einer entschädigungslosen Enteignung keine Einwände entgegenhalt en„ Für diese Annahme hätte nicht einmal dann ein Grund bestanden, wenn der Kläger bei Vertragsschluss ungeachtet seiner in erster Linie gehegten 'Hoffnung auf die Fortdauer des durch die Verträge geschaffenen Zustandes eine spätere Enteignung als immerhin möglich ins Auge gefaßt und die Beklagte dies erkannt hatteo Auch in diesem Falle konnte die Beklagte nicht das schutzwürdige Vertrauen haben, daJ3 der Kläger sich dann, wenn durch die Wegnahme seines Betriebes und aller seiner sonstigen Vermögenswerte in der SBZ und durch die Vertreibung seines Bruders aus dem Unternehmen die Grundlage zerstört wurde, auf der er sich zu der Zusammenarbeit mit ihr entschlossen hatte, auf diesen Umstand gegenüber Ansprüchen nicht berufen werde, die sie aus der Zeit der Zusammenarbeit gegen ihn erhöbe Es ist daher kein Y/ider-spruch zu dem voraufgegangenen Verhalten des Klägers und
34 -
folglich auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn nach der grundlegenden Veränderung;) die durch die Enteignung herbeigeführt worden ist, der Kläger nunmehr der Vollstreckung wegen seiner Bestschuld aus den Lieferverträgen mit einem Einwand aus der Wegnahme seiner sowjotzonalen Vermögenswerte zu begegnen suchte die nach den getroffenen Feststellungen den Betrag der Rostschuld bei weitem überstiegen haben»
4o Für die Entscheidung kommt es hiernach darauf an* ob die Gründe, auf denen der Einwand beruht, nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden sind (§ 767 Abs0 2 ZPO), und ob der Einwand sachlich gerechtfertigt ist, namentlich, ob der Kläger damit auch der Beklagten gegenüber durchdringen kann»
Las Berufungsgericht hat diese Fragen nicht mehr geprüft» Die Sache braucht aber deswegen nicht an die Vorin-stanz zurückverwiesen zu werden; denn die tatrichterlichen Feststellungen ermöglichen eine abschließende rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht»
a) Einwendungen au3 der in der SBZ gegen ihn durchgeführten Enteignung konnten für den Kläger erst entstehen, als die in der SBZ getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit abgeschlossen waren und in ihrer rechtlichen Bedeutung als entschädigungslose Enteignung erkannt werden konnten» Dies war erst der Fall, als dem Kläger die Einziehung seiner in der SBZ belogenen Konten mitgeteilt wurde und durch die notwendig gev/ordene Flucht auch des Bruders de3 Klägers aus der SBZ Klarheit darüber geschaffen war, daß die Wiederherstellung des früheren Zustandes, namentlich die einer persönlichen Beziehung
* 35 -
zwischen dem GqHHV Betrieb und seinem rechtmäßigen Inhaber, von der Sowjetzonalen staatlichen Organisation endgültig abgclehnt wurde« Der Sachverl'a lt, der hiernach den Tatbestand der Enteignung vollendete, ist erst im Jahre 19599 also nach rechtskräftiger Erledigung des Vorprosesses eingetreten« Die Voraussetzung, unter welcher der vom Kläger erhobene Einv/and im Wege der Vollstreckungs-gegenklage geltend gemacht werden konnte, ist damit erfüllte
b) l)er Einwand ist auch sachlich gerechtfertigt«
aa) Bas Landgericht hat die Stellung der Beklagten innerhalb der staatlichen Organisation der SBZ dahin gekennzeichnet, daß es sich um ein auf der Grundlage des staatlichen Außenhandelsmonopols der SBZ errichtetes Außenhandelsunternehmen handele, welches ähnlich wie die früheren sogenannten Kriegsgesellschaften des Beutschen Reiches staatliche Aufgaben wahrnehme und nur aus Zweckmäßigkeit sgründen in die privatrechtliehe Rechtsform eincr Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekleidet worden sei»
In dieser Beurteilung tritt kein Rechtsirrtum zutage« Sie steht im Einklang damit, daß der Außenhandel in der SBZ zu dem Staatsmonopol erklärt ist, und daß die Außenhandel ■-unternehmen der SBZ, darunter auch das Unternehmen ■■H-Optik, ursprünglich als mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattete volkseigene Handelsunternehmen, also als dem öffentlichen Redht unterstellte Staatsbetriebe errichtet worden sind, (vgl«, dazu namentlich? über die Stellung der Handelsunternehmen Beutscher Innen- und
- 36 ~
Außenhandel MinBl DDR 1952 So 137 i-V.in. GBl DDR 1952 So 225; GBl« DDR 1952 So 56; ZontrolBl. DDR 1953 Nr. 4;
GBl DDR 1955 II So 244; 1956 II S« 83; Uber das Außenhandelsmonopol GBl DDR 1958 I So 69, 89)o Es ist nichts darüber vorgetragen, daß die spätere Neuordnung, bei der die volkseigenen Unternehmen durch gleichnamige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt wurden, an der Punktion der Unternehmen im Rahmen des nach wie vor bestehenden Staatsmonopols etwas geändert hat» Die Auffassung des Landgerichts, daß die Umstellung nur auf Zweckmässigkeitserwägungen beruhte, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken» Die Stellung der Beklagten würde nach alledem vorbehaltlich der Besonderheiten, die sich aus den Bestimmungen über den Interzonenhandel ergeben können, eine rechtsähnliche Anwendung der Grundsätze zulassen, die in der Rechtsprechung für die Aufrechnung gegen Forderungen von Kriegsgesellschaften mit innerhalb desselben hoheitlichen Aufgabenbereichs entstandenen Forderungen gegen eine andere Reichsstelle entwickelt worden sind (vgl0 BGHZ 10, 205; BGH IM § 387 BGB Nr, 16, 17, 18; § 242 BGB C d Nr0 28)o
bb) Allerdings kann aul. dieser Grundlage den in der Bundesrepublik ansässigen Empfängern von Lieferungen im Interzonenhandel nicht schlechthin die Möglichkeit eröffnet werden, den durch die Lieferungen begründeten Kaufpreisforderungen von Außenhandelsunternehmen der SBZ Gegonrechte entgegenzusetzen, die aus Enteignungsmaßnahmen in der SBZ hergeliefert werden. Ein rechtlich geregelter Handelsverkehr zwischen den beiden getrennten deutschen Gebieten, wie die Bestimmungen über den Interzonenhandel ihn vorsehen, ist angesichts der grundlegend verschiedenen V/irtschaftsstruktur beider Teile nur durchführbar, wenn
~ 37 -
Zahlungsverpflichtungen aus der Lieferung von Erzeugnissen der SBZ grundsätzlich ohne Rücksicht darauf erfüllt werden, daß einerseits die gelieferten Erzeugnisse weitgehend aus entschädigungslos enteignetcn und in Volkseigentum überführten Unternehmen stammen, andererseits die Lieferungen von staatlichen Außenhandelsunternehmen der SBZ, also der Enteignungsmacht bewirkt werden, denen auch die Kaufpreisforderungen zusteheno Eie Zahlung des Kaufpreises für solche Lieferungen kann daher den Außenhandelsunternehmen gegenüber regelmäßig nicht schon deshalb unter Berufung auf Treu und Glauben verweigert werden, v/eil der in die Bundesrepublik überge-siedelto-berechtigte Betriebsinhaber für die ihm in der SBZ weggenommenen Vermögenswerte keine Entschädigung erhalten hat«.
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich indessen allein aus der Erwägung, daß beim Abschluß der Lieferverträge im Interzonengeschäft die WirtschaftsStruktur der SBZ mit ihren tatsächlichen Gegebenheiten im Regelfälle in Kauf genommen wird«, Es sind jedoch Ausnahmen denkbar, die für diese Erwägung keinen Raum lassen« Um eine solche Ausnahme handelt es sich im vorliegenden Eallo«
Die Lieferverträge, au3 d enen die zur Vollstreckung gebrachte Restforderung der Beklagten horrührt, weisen die Besonderheit auf, daß der Käufer beim Vertragsabschluß und bei der Lieferung noch selbst der Inhaber oder doch jedenfalls der dom Rechte nach maßgebende Teilhaber des Betriebes war, dessen Erzeugnisse geliefert wurden«.
Der Kläger bezog also als Käufer Erzeugnisse seines eigenen Unternehmens und damit im Grunde seine eigenen Waren«,
38 -
In clor ursprünglichen Bezugsgenehmigung vom 21 o Hai 1957 v/ar dementsprechend als Verkäuferin und Zahlungsempfängerin auch nicht die Beklagte«» sondern die Firma Ingo Karl W£^9 Fabrik clektro-physiko Geräte in GrflB, also das Unternehmen des Klägers aufgeführte Der Einschaltung der Beklagten bedurfte es nur deshalb, weil die Sowjetzonale staatliche Organisation für sich das schon erwähnte Außenhandelsmonopol in Anspruch nimmt und dem Kläger daher der unmittelbare Geschäftsverkehr mit dem ihm noch gehörigen Unternehmen verwehrt war«.
Im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch kamen die Geschäfte dem Unternehmen des Klägers zugute9 das von der Beklagten«) wie sie selbst vorgetragen hat, den jeweiligen Gegenwert erhielte V/enn in einem solchen Falle die Behörden der SBZ gegen dieses Unternehmen Maßnahmen ergreifen, die, wie beide Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen haben, einer entschäcigungsloson Enteignung gloichstehen, so widerspricht ös Treu und Glauben, wenn der enteignete Inhaber gezwungen wird, für die Waren, die er vorher als seine eigenen bezogen hatte und deren Gegenwert seiner erkennbaren Erwartung zufolge wieder in sein eigenes Unternehmen gelangen sollte, auch dann noch Zahlungen zu leisten, wenn die gezahlten Beträge nicht mehr einem ihm gehörigen Betriebe, sondern der sov/j et zonalen staatlichen Organisation zufließen, weil diese Organisation inzwischen durch Zwangseingriffe alle Befugnisse zur Verfügung über den Betrieb und seine Vermögenswerte und darüber hinaus auch über die Bankkonten des recht-massigen Inhabers an sich gezogen hat9 auf denen gegebenenfalls die im Vcrrechungswege geleisteten Zahlungen hätten
39
gutgebracht werden können» Unter diesen besonderen Umstanden stellt os eine nach § 242 BUB unzulässige Liechts-ausübung dar, wenn die Beklagte die Kaufpreisforderungon trotz der vollzogenen Enteignung aller in der SBZ belogenen Vermögensstücke des Klägers noch beizutroiben versuchte Ein Erfolg dieses Versuchs würde bedeuten* daß die Beträge, die nach der Rechtslage zur 2eit der Entstehung der Kaufpreisforderungen zu demindest im wirtschaftlichen Ergebnis dem Vermögen des Klägers zuzuführen waren, nunmehr zu dem Vorteil der sowietzonalen staatlichen Organisation die enteignete Vermögensmasse vermehren,
 Die Beklagte würde damit unter Mißbrauch ihrer privatrechtlichen Rechtsform ungeachtet der Funktion, die ihr im Bereich eines als'Staatsmonopol organisierten Außenhandels zugewiesen ist und die ihr den Erwerb der Kauf-preisforderung erst möglich hat, die nachträgliche Ausdehnung der Enteignungsmaßnahmen auf den Gegenwert von Vermögensstücken - nämlich der bereits ausgelieferten Waren - herbeiführen3 die sich zur Zeit der Enteignung schon nicht mehr in dem enteigneten Vermögen befunden hatten und deshalb von der Enteignung nicht erfaßt worden waren» Dieses Verhalten, dessen Ergebnis mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht vereinbar wäre, ist im Verhältnis der Vertragsparteien treuv/idrig, weil die Beklagte damit gegen die Grundlage verstößt, auf der die Lieferverträge der Parteien abgeschlossen worden sind» Die Beklagte muß hiernach den mit den Enteig-nrngsmaßnahmen begründeten Einwand des Klägers gegen sich gelten lassen und von der Beitreibung der Restschuld des Klägers Abstand nehmen0
 
cc) Dio Bootimmungon über don Interzononhandcl
 schließen den Einwand der unzulässigen Rechtsaus-
*
Übung nicht aus«, Babei kann auf sich beruhen;, obP wie die Revision meint9 der Bestimmung dos § n Nr0 2 der 2« Interzonenhanöcls-Eurchführungsvorordnung in der jetzt maßgebenden Passung vom 22, August *958 (BAnz Nr« 175/58; früher § 10 Nr» 2 der '* 0 Intcrzonon-handels-Burchführungcvcrordnung vom 22« September *95*
- BAnz Nr« 187/51) ein Verbot entnommen werden kann., gegenüber Kaufpreisansprüchen aus Interzonengeschäfton mit Gegenforderungen aufzurochnen oder gegenüber solchen Ansprüchen wegen Gegenforderungen ein Zurückbej't.'; rccht geltend zu machen« Bonn ein Verbot dieses Inhalts würde den Verpflichteten nicht hindern könnenP unter den Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Befriedigung des Gläubigers schlechthin zu verweigern« Barum handelt es sich hier aber« Soweit der Kläger sich auf die nach Entstehung der Titolforderung vorgcnommenec Enteignung beruftP setzt er der Klagcforöerung nicht im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts eine Gegenforderung - wie etwa eine Forderung auf Zahlung einer Entcignungeentschäöigung - entgegen; sein Einwand geht vielmehr dahin«, daß wegen der Stellung der Beklagten innerhalb der Gewalt« welche die Enteignung vorgenommen hat? dem Anspruch selbst durch den Grundsatz von Treu und Glauben eine rechtliche Schranke gesetzt sei« Biosor Einwand wird von den währungspolitiöchönifErwägungon? die zu dem in § 7 der 2« Interzonenhandols-Burchführungs-Verordnung enthaltenen Verbot von Bezugsgenehmigungen für sogenannte Gegenseitigkeitsgeschäfte geführt haben« nicht berührt«
I Vo Aus dem Vorhergehenden folgt«, daß der Kl ago im Hinblick auf dio Enteignung des Klägers in der SBZ ohne die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung hätte stattgegeben werden müssen«, die dahin geht«, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Stadtgerichts nur Zug um Zug gegen Befriedigung des Klägers wegen eines Schadons-ersatzanspruches in Höhe von 32 280,74 BM-West nebst Zinsen zulässig sein soll« Da der Kläger gegen das Berufungsurtoil jedoch keine Revision eingolegt hat* kann diese Einschränkung vom Revisionsgericht nicht beseitigt worden. Die Beklagte ist hierdurch auch dann nicht beschwert«, wenn der Schadensersatzanspruchp wegen dessen das Berufungsgericht dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt hat, nicht bestehen sollte; denn auch in diesem Falle wurde die Beklagte nicht berechtigt sein«, aus dem Titel zu Vollstreckern,
 Vo Die Revision der Beklagten mußte mithin zurückgo-wiesen wordeno Die KostenentScheidung beruht auf § 9'7 ZFO,
Sprenkmann
 Mösl
Krüger-Nieland
 Jungbluth
Pohle