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BGH

Gericht: BGH

a) Meldet der Inhaber einer in Frankreich geschützten Marke diese zur Eintragung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts an, so kann das Machfolgeunternehmen, das auf Grund einer in der Tschechoslowakei durchgeführten entschädigungalosen Enteignung eingesetzt worden ist, dieser Anmeldung auf Grund einer älteren identischen international registrierten Marke auch dann nicht widersprechen, wenn diese Marke zwar erst nach Vollzug der Enteignung hinterlegt worden ist, die Hinterlegung aber auf der^ Eintragung einer gleichen, bereits im Zeitpunkt der Enteignung im Register des Ursprungslandes eingetragen gewesenen Marke beruht. b) Der Klage auf Einwilligung in die Eintragung eines Warenzeichens kann der Beklagte nicht Umstände entgegenhalten, die das Patentamt im Eintragungsverfahren in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat. Die Gesellschafter gründeten 1904 eine weitere offene Handelsgesellschaft Valdes & Co. in Dresden, 1919 in New York oin Unternehmen, das dort jetat als Aktiengesellschaft Valdes Kohinoor Ino. besteht, 1921 in Barcelona eine offene Handelsgesellschaft Valdes y Cia, 1922 in London die Firma Ualdes ft Co.Ltd. und in Paris die jetzige Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sämtlich mit demselben Geschäftsgegenstand wie dem des Prager Stammhauses. Schon am 10.‘Januar 1946 hatte die Beklagte auch das Dresdener Unternehmen erworben, dessen Birma seit 1939 "KOH-I-NOOR Metallwarenfabrik Vm und lautete und das von den Behörden der Sowjetzone alsbald nach dem Zusammenbruch unter staatliche Verwaltung gestellt worden war und nach Veräußerung durch den staatlichen Verwalter .n die Beklagte von dieser als Zweigniederlassung unter der Birma "Koh-i-noor, Vereinigte Metallindustriewerke, tschechoslowakisches Nationalunternehmen" fortgeführt wird. Anfang 1939 hatte die Klägerin nach Maßgabe eines Bestätigungsschreibens des Prager Stammhauses vom 7.März 1939 diesem gegenüber auf die Benutzung ihrer Zeichen in Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könne sich außerhalb des Gebiets der tschechoslowakischen Republik nicht auf ihre Warenzeichen berufen; die Rechtsstellung, die zur Umschreibung der JR-Marke Nr. 92 063 und zur Neueintragung der drei anderen JR-Marken geführt habe, beruhe ausschließlich auf Enteignungsmaßnahmen, die im Gebiete Hilfsweise beruft die Klägerin sich auf eine Erklärung der Gesellschafter Sigmund Waldes und Adalbert vom 13« Juni 1956, wonach diese im Zeitpunkt der Nationalisierung des Prager Stammhauses dessen alleinige Gesellschafter gewesen sind und ihre Zustimmung zur Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Warenzeichen sowie ihr Einverständnis mit dem Vorgehen der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit geben. Die Klägerin behauptet ferner, sie werde .den von ihr geplanten Geschäftsbetrieb in Deutschland unmittelbar nach einer fUr sie günstigen EntScheidung des vorliegenden Rechtsstreits aufnehmen und sei dazu auch in der Lage. JR-Marken, aber auch auf ihre namene- und firmenrechtlichen Befugnisse bezüglich der Worte "KOH—I-NOOR" und "Waldes1* entsprechend § 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums; sie nimmt ferner Aus-* stattungsrechte in Anspruch und behauptet, das Dresdener Unternehmen habe in Deutschland Verkehrsgeltung für die fraglichen Firmenschlagworte erzielt. Die Gesellschafter des Prager Stammhauses hätten Zeichenrechte in Deutschland, selbst wenn man solche nach der Nationalisierung zunächst noch als in ihrer Hand gegeben erachten würde, auf jeden Fall dadurch verloren, daß sie in Deutschland keinen Geschäftsbetrieb errichtet hätten; die vorgelegte Erklärung der Gesellschafter sei daher ohne rechtliche Bedeutung.. Sie hat geltend gemacht, es handle sich, soweit die Anteile von Sigmund V/aldes und des verstorbenen Heinrich Waldes (die Be-hauptung der Beklagten, der Anteil des letzteren sei auf dessen Erben übergegangen, steht im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt) am Prager Stammhaus in Betracht kommen, um eine zu Reparationszwecken vorgenommene Enteignung. meint dazu allerdings weiter, den Verfolgten seien die ihnen entzogenen Rechte gleichwohl nicht ipso jure wieder zugefallen ; es habe vielmehr eines Restitütionsaktes bedurft und dieser sei den früheren Berechtigten durch Beschluß des Bezirksgerichts in Prag vom 4. Eine Begründung enthält dieser von der Beklagten vorgelegte Beschluß zwar nicht; es ist aber nicht vorstellbar, daß die vom tschechoslowakischen Staat später angeordnete Enteignung des Prager Stammhauses gegen die wegen ihrer Rasse unter der deutschen Besetzung Verfolgten und Entrechteten den Charakter einer gegen Deutsche gerichteten, also Reparationszwecken dienenden Enteignungsmaßnahme haben könnte; das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gesellschafter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin nicht Deutsche waren. Wenn die hier zur Entscheidung stehende Eintragungsbewilligungsklage auch die Eigentümlichkeit aufweist, die Priorität der zurückgewiesenen Anmeldung zu wahren (§6 Abs.2 Satz 3 WZG), die Entscheidung über sie daher im allgemeinen auf den An-meldungaZeitpunkt abgestellt werden muß, so kann die Klägerin aus einem für diesen Zeitpunkt etwa festzustellenden Fehlen der Gegenseitigkeit zwischen der tschechoslowakischen Republik und der Bundesrepublik doch für sich keine bessere Rechtsstellung herleiten. In der Sache wendet die Revision sich gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Rechte der , Gesellschafter des Prager Stammhauses als infolge ihrer Untätigkeit erloschen, behandelt hat .. Unabhängig hiervon ist aber, wie weiter unten noch auszuführen sein wird, die hier allein erhebliche Präge, ob die Beklagte auf Grund des Enteignungstatbestandes Rechte aus diesem Vertrage gegen die Klägerin herleiten und deren Eintragungsverlangen widersprechen kann, nach inländischem Recht zu lösen. 2. Das Berufungsgericht ist auf die tatsächliche Feststellung gestützt, die Gesellschafter des Prager Stammhauses hätten nie beabsichtigt, diesen Betrieb nach der Enteignung Ln Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fortzusetzen. Auf sie kommt es jedoch nicht an, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das Vorhandensein einer solchen Portsetzungsabsicht der enteigneten Gesellschafter für die Entscheidung uner-hoblich ist. Ob die Untätigkeit der enteigneten Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt einen ausreichenden Grund durstellt, der Beklagten die Berufung auf die durch Ent-, eignung gewonnene Position zu gestatten, ist, wie noch auszuführen sein wird, nach anderen Grundsätzen zu beurteilen, als die Frage, welcher Zeitraum dem Inhaber eines entschädigungslos enteigneten Zeichens zuzubilligen ist, t>is sein Zeichenrecht als untergegangen angesehen werden kann. Zu entscheiden ist zunächst über die Frage, ob die Beklagte dem Eintragungsverlangen der Klägerin auf Grund eines besseren Rechts widersprechen kann (1) und sodann darüber, ob dem Eintragungsverlangen sonstige Hindernisse entgegenstehen (2). Was insoweit die Inlandswirkung der ausländischen Enteignung von JR-Marken betrifft, die vom enteigneten Unternehmen hinterlegt worden sind, so ist zu beachten, daß sie nicht ein einheitliches, auf alle Verbandstaaten erstrecktes, im Ursprungsland belegenes Zeichenrecht verkörpern. Die Abhängigkeit der JR-Marke von der Eintragung im Ursprungsland bedeutet nicht, wie die Beklagte geltend macht, eine Bindung der Marke an den Betrieb in dem Sinne, daß sie bei dessen Übertragung oder Enteignung als akzessorisches Recht mit übergehe; zu ihrem Übergang bedarf es vielmehr eines eigenen Übertragungsaktes und dieser ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen. Hiernach ist zunächst die auf die Beklagte umgeschriebene JR-Marke Nr. 92 063 (KOH-I-NOOR), soweit das Gebiet der Bundesrepublik in Frage steht, nicht als auf die Beklagte übergegangen anzusehen; auf sie kann ihr Widerspruch daher nicht gestützt werden. Aus diesem Erlöschen sowie aus dem Umstand« daß die ent-eigneten Gesellschafter der Zeicheninhaberin auch die ungeschriebene JR-Marke Nr. 92 063 in der Bundesrepublik vom Zusammenbruch bis zu dem Anmeldetag nicht benutzt haben, leitet die Beklagte das Recht ab, die Zeichen "Koh-i-noor" und "Waldes" wenigstens von diesem Zeitpunkt ab in der Bundesrepublik in Gebrauch zu nehmen; wie jedem Dritten, so könne auch ihr dies nicht verwehrt werden; sie sei lediglich der Klägerin zuvorgekommen. Das bedeutet jedoch nicht, daß dieser Rechtserwerb auch im Inland unter allen Umständen schon deshalb anzuerkennen sei, weil der Neuerwerb dem eigentlichen Enteignungseingriff erst nachgefolgt ist und, ko betrachtet, keinen Eingriff in Rechte des Enteigneten dorstellt. Mit der für die Beurteilung von Enteignungsmaß-nohnen vielfach entwickelten Regel, die Sache ao zu behandeln, als ob in der zur Zeit der Enteignung gegeben gewesenen Rechtslage überhaupt keine Änderung eingetreten sei, lassen sich die Fälle des Neuerwerbs nicht allgemein angemessen lösen; dazu braucht nur auf die Frage des Eigentums an der laufenden weiteren Produktion hingewiesen zu Werden (vgl. Der erkennende Senat hat dazu bereits ausgesprochen, daß insoweit ein allgemeines Anwachsungs-prinzip von dem Enteigneten nicht geltend gemacht werden kann; der Senat hat es deshalb nicht beanstandet, daß das Nachfolgeuntornehmen im Inland neue Warenzeichen für sich eintragen läßt, die mit keinem der im Zeitpunkt der Ent- . Der Bundesgerichtshof hat es andererseits aber als Verstoß gegen § 1 UWCr angesehen, wenn das Nachfolgeunternehmen im Inland unter Bezugnahme auf die alte Firmentradition des enteigneten Unternehmend mit dem dieses Unternehmen hier fortaetzenden Enteigneten in Wettbewerb tritt (BGH GRUB 1959, 367, 372 = IM Er. 79 zu § 1 UWG - Ernst Abbe). Unbestreitbar konnte die Beklagte die Eintragung der neuen JR-Ilarken, die mit den früher für das enteignete Unternehmen eingetragenen Marken identisch sind, sowie die Umschreibung der JR-Marke Nr. 92 063 nur als Inhaberin des enteigneten Prager Stammhauses sowie auf Grund der für dieses im Enteignungszeitpunkt im Ursprungslands eingetragenen nationalen Marken erwirken. Sie hat daher durch die Neueintragungen und die Umschreibung unmittelbar auf der Grundlage von enteigneten Zeichen-Rechten unter Ausnutzung der hierdurch gegebenen, sich aus den Vorschriften der Pariser Verbands-Übereinkunft und dos Madrider Markenabkommens ergebenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eine Prucht der Enteignungsmaßnahmen gezogen. Überdies ergibt der unstreitige Sachverhalt, daß die enteigneten Markenrechtc auch im Gebiete der Bundesrepublik schon im Zeitpunkt der Enteignung einen beachtlichen Vermögenswerten Besitzstand dargestellt haben; es handelt sich um Weltmarken, deren Inlandswert das Berufungsgericht noch in einem wesentlich späteren Zeitpunkt trotz zwischenzeitlicher Nichtbenutzung auf einen sehr erheblichen Betrag geschätzt hat; der mit diesen Marken verbundene geschäftliche Ruf (goodwill) ist ein bisher von der Enteignung unberührt gebliebener schutzwürdiger Vermögensbestandteil, und ea käme im Ergebnis einer Erstreckung der Wirkung der Enteignung auf das Inland gleich, wenn der Beklagten ungeachtet dieses Vermögenswerte? Bis Gerichte der Bundesrepublik sind nicht berechtigt, ihre Hand dazu zu reichen, daß auf ihrem Gebiete den ohne Entschädigung durchgeführten Enteignungsmaßnahmen zu einem weiteren sehr wesentlichen Erfolge verholfen wird; das widerspräche einem ihrer wichtigsten, in ihrer Verfassung verankerten Rechts-grundsätze (Art. 14- Abs.3 Satz 2, Art. 15 GG). Nach alledem kommt es für die Frage der Anerkennung * des Neuerwerbs der JR-Markenrechte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die enteigneten Gesellschafter den Willen gehabt haben, das Frager Stammun-ternehmen gerade auf dem Gebiete der Bundesrepublik fortzuführen. Es ist ferner für diese Frage, jedenfalls grundsätzlich, auch nicht von Bedeutung, wie länge sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gewartet haben und ob sie sich hierbei säumig verhalten haben. Keinesfalls reicht der im Streitfall gegebene Umstand, daß die enteigneten Gesellschafter die Schutzdauer ihrer alten JR-Harken nicht haben verlängern lassen und die Klägerin erst im Jahre 1953 Warenzeichen gleichen Inhalts zur Eintragung in die Rolle des deutschen Patentamtes angemeldet hat, dazu aus, ihnen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben etwa zu verwehren, sich auf die Unwirksamkeit der Enteignungsmaßnahmen cc) Auch die Klägerin ist befugt, sich auf die Unwirksamkeit des dem Widerspruch der Beklagten zugrundegelegten Rechtserwerbs zu berufen, obwohl sie rechtlich nicht mit den Inhabern des enteigneten Unternehmens identisch ist. Diese Befugnis folgt schon daraus, daß sie als Inhaberin der in Frankreich eingetragenen identischen Warenzeichen berechtigt ist, deren Eintragung in die Zeichenrolle des deutschen Patentamtes unter den erleichternden Voraussetzungen des Art. 6 PVtt zu erwirken. Das Vorbringen der Beklagten, die Erben des Heinrich »/aides seien Mitgesellschafter, ist jedoch nicht schlüssig, da einmal nach dem als unstreitig festgestellten Tatbestand des Berufungsurteils bei Ableben eines Gesellschafters die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt worden ist, überdies aber schon eine Erklärung zwei-or der enteigneten Gesellschafter ausreichen würde, um der Klägerin die Berechtigung zu verschaffen, sich der Beklagten gegenüber auf den Gesichtspunkt der Enteignung zu ' berufen. Daß die nach dem unstreitigen Parteivortrag die Klägerin beherrschenden enteigneten Gesellschafter etwa nichts davon gewußt hätten, daß diese die alten Zeichen beim Deutschen Patentamt neu anmeldeten, kann schlechterdings nicht angenommen werden und ist auch nie behauptet worden. dd) Die Beklagte macht geltend, die inländische Rechtsordnung fordere die Nichtachtung der Enteignungsmaßnahmen im gegebenen Palle - vom Grundsätzlichen abgesehen - jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um eine Enteignung gegen Globalentschädigung handle und weil dem Pall die sog. Da die enteigneten Gesellschafter des Prager Unternehmens unstreitig nicht französische Staatsangehörige waren und sind, die Klägerin aber von der Enteignung nicht betroffen ist, kommt eine Entschädigung nach dem von der Beklagten angeführten Abkommen vom 2. Die Frage ausreichender "Inlandsbeziehung" ist im allgemeinen nur im Rahmen des Vorbehalts des Art,30 EGBGB zu prüfen, auf dessen Anwendung aber, wie sich aus den Ausführungen zu aa) ergibt, die vorliegende Entscheidung nicht beruht. Da die Klägerin einem Verbandslande angehört, hat sie nach Art. 2 der Übereinkunft Anspruch auf gleiche Behandlung wie ein Inländer und nach näherer Maßgabe des Art. 6 des Abkommens insbesondere Anspruch auf Eintragung ihrer in Frankreich eingetragenen Marken, so wie sie sind, auch in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts. Dessen Anwendung könnte jedoch nicht dazu führen, die dem Prager Unternehmen in diesem Vertrage eingeräumten Rechte gegen die Klägerin nunmehr als der Beklagten zustehend anzusehen; denn auch das würde eine Erstreckung der Wirkung der Enteignungsmaßnahme auf das Gebiet der Bundesrepublik bedeuten. Wäre es so gewesen» dann wäre das Dresdener Unternehmen» wenn auch auf Grund rechtsirriger Behandlung, unmittelbar von der tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahme bezüglich des Frager Stammunternehmens erfaßt, so daß die für dieses bereits dargelegten Ausführungen zu gelten Hätten* Im Handelsregister befindet sich eine Eintragung vom 11, September 1951, wonach Verwaltung gemäß der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz des ausländischen Eigentums in der "Deutschen Demokratischen Republik" vom 6. Eine Entschädigung ist jedenfalls nicht geleistet worden; die Beklagte nacht insoweit geltend, das Unternehmen sei in seinen Sachwerten zerstört und überschuldet gewesen. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, reichen die eigenen Angaben der Beklagten jedoch nicht aus, um zunächst den Erwerb eines Ausstattungsrechts durch Benutzung seit dem Zusammenbruch darzulegen. Grundsätzlich steht auch ein vor der Enteignung errungenes Ausstattungsrecht dem Enteigneten nach wie vor zu, soweit die Rechtslage außerhalb des Gebietes des enteignenden Staates zu beurteilen ist (BGH GRUR 1962, 91, 96 - Jenaer Glas). Es besteht aber in Anbetracht der Beschränkung der Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone keine Grundlage für die Annahme, eine vor dem Zusammenbruch gegeben gewesene Verkehrsgeltung der Zeichen hätte sich nach der Teilung Deutschlands weiterhin in der Y/eise erhalten, daß der Verkehr in der Bundesrepublik . Der Beklagten als ausländischem Unternehmen steht der Schutz des Handelsnamens nach § 12 BGB, § 16 UWG im Inland jedenfalls .zu,, sobald der Name oder schutzfähige Firmenbe-atandtcil in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse .Inerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat (RGZ 132, 380; 170, 302, 306 - De vergulde Hand; vgl. Ob er einer Enteignung überhaupt zugänglich ist, mag dahinstehen; das Reichsgericht hat schon das verneint (HGZ 158, 226, 230); auf jeden Pall würde eine solche Enteignung aber aus den für die Warenzeichen bereits ausgeführten Gründen im Gebiete der Bundesrepublik keine Anerkennung beanspruchen können. Art. 8 PVÜ gibt dem ausländischen Handelsunternehmen keinen weiteren Schutz als dem inländischen Unternehmen; auch dieses müßte aber, wenn es auf Grund einer entschädigungs-losen Enteignung in den Besitz eines Handelsnamens gelangt wäre, dem besseren Namensrecht des Enteigneten weichen. 2. Entgegen der Meinung der Beklagten ist es für den Anspruch auf Eintragungsbewilligung nicht von Bedeutung, ob die Klägerin bereits in dem Augenblick der Vornahme ihrer Warenzeichenanmeldung einen für die Benutzung der Reichen in Betracht kommenden Geschäftsbetrieb unterhielt. Ebenso, wie diese Klage nur auf außerzeichenrechtliche, vom Patentamt nicht zu prüfende Umstände gestützt werden kann, können diejenigen Umstände, die das Patentamt - auch nach Beseitigung des '..iderspruchc - von Amts wegen zu prüfen hat, Einwendungen des Beklagten gegen die Eintragungsbewilligungsklage nicht Internationalen Druckknopfkartells dem Verlangen nach Eintragungsbewilligung nicht entgegengehalten werden können, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt; die Voraussetzungen dieses behaupteten Kartells haben sich jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik durch den Zusammenbruch erledigt und sie geben aus den bereits erörterten Gründen der Beklagten als dem nur durch Enteignung in den Besitz des Stammhauses gesetzten Nachfolgeunternehmen kein Hecht, dem Eintragungsbegehren zu widersprechen.

Zitierte Normen: § 12 EGBGB § 6 MadrAbk § 1 UWG Art. 15 GG § 12 BGB § 91 ZPO
RechtGesellschafterEnteignungWarenzeichenUnternehmenBundesrepublikKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
 Amtliche Sammlung: ja
GG Art. 14 A, WZG § 6, EG BGB Art. 7 ff
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Waldes - Koh-i-ndor
a) Meldet der Inhaber einer in Frankreich geschützten Marke diese zur Eintragung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts an, so kann das Machfolgeunternehmen, das auf Grund einer in der Tschechoslowakei durchgeführten entschädigungalosen Enteignung eingesetzt worden ist, dieser Anmeldung auf Grund einer älteren identischen international registrierten Marke auch dann nicht widersprechen, wenn diese Marke zwar erst nach Vollzug der Enteignung hinterlegt worden ist, die Hinterlegung aber auf der^ Eintragung einer gleichen, bereits im Zeitpunkt der Enteignung im Register des Ursprungslandes eingetragen gewesenen Marke beruht.
b) Der Klage auf Einwilligung in die Eintragung eines Warenzeichens kann der Beklagte nicht Umstände entgegenhalten, die das Patentamt im Eintragungsverfahren in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat.
BGH, Urt. v. 8. März 1963 - Ib ZR 87/61 - OLG Mtinohen
LG München
 lb ZR 87/61
Verkündet am 8.März 1963 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Waldde & Cie., Societe ä Reaponsabilite Limit&e, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Sylvain flfc Hue de* RI—
Klägerin und Reviaionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 die Firma KOH-I-NOOR, Spojene kovoprumyslov& z&dovy, närodni podnik, Prag 13,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.o. Wilde und der Bundesrichter Br.Krtiger-Nieland, Pehle, Ebel und Dr.Sprenkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1961 aufgehoben.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7, Zivilkammer des Landgerichts München 1 vom 16. Bezember 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat auch die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand t
Unter der Firma Valdes ft Co. gründeten Heinrich Valdes und Hugo IVP am 1. Juli 1902 in Frag eine offene Handelsgesellschaft, die sich mit der Herstellung von Metallwaren, insbesondere von Druckknöpfen, befaßte und im Falle des Todes eines Gesellschafters unter den übrigen fortgesetzt werden sollte. Ende November 1930 bestand die •Gesellschaft aus Heinrich Valdes, Eduard	Sigmund	Valdes	und
 Adalbert F^t von denen die beiden Erstgenannten am l.Juli 1941 bzw. 13» Juli 1932 verstorben sind. Sigmund Valdes und Adalbert HP leben heute in New York.
Die Gesellschafter gründeten 1904 eine weitere offene Handelsgesellschaft Valdes & Co. in Dresden, 1919 in New York oin Unternehmen, das dort jetat als Aktiengesellschaft Valdes Kohinoor Ino. besteht, 1921 in Barcelona eine offene Handelsgesellschaft Valdes y Cia, 1922 in London die Firma Ualdes ft Co.Ltd. und in Paris die jetzige Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sämtlich mit demselben Geschäftsgegenstand wie dem des Prager Stammhauses. Diese rechtlich selbständigen Unternehmen waren durch Personalunion mit dem Frager Stammhaus verbunden und hatten die Befugnis eingeräumt erhalten, je für bestimmte Gebiete deren sämtliche Warenzeichen zu benutzen. Sie werden auch jetzt von den Gesellschaftern des Frager Stammhauses beherrscht .
Das Prager Unternehmen ist nach Errichtung des "Protektorats Böhmen und Mähren" als vorwiegend jüdisches Unternehmen unter Treuhandverwaltung gestellt worden; anstelle des verstorbenen Heinrich Valdes und des ins Ausland ge-
 
gangenen Sigmund Waldes wurde das "Großdeutsche Reich" als öffentlicher Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Die tschechoslowakische Republik behandelte diese Maßnahmen nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches als rechtsunwirk-sam, stellte das Unternehmen, dessen Birma im Jahre 1944 in "KOH-I-NOOR"-Metallwarenwerke vorm. Waldes & Co." geändert worden war, aber ihrerseits im Jahre 1945 unter staatliche:* Verwaltung und sprach durch den Industrieminister am 27. Dezember 1945 auf Grund des Dekretes Nr. 100 des Staatspräsidenten die Nationalisierung (* Verstaatlichung) des Unternehmens aus, da es unter die Kategorie der größeren Industrieunternehmen falle. Anschließend wurde durch Kundmachung dos Industrieministers vom 7. März 1946 die gesamte enteignetc Vermögenssubstanz als in Eigentumsrecht der Beklagten, oincs tschechoslowakischen Nationalunternehmens, übertragen erklärt.
Schon am 10.‘Januar 1946 hatte die Beklagte auch das Dresdener Unternehmen erworben, dessen Birma seit 1939 "KOH-I-NOOR Metallwarenfabrik Vm und	lautete
 und das von den Behörden der Sowjetzone alsbald nach dem Zusammenbruch unter staatliche Verwaltung gestellt worden war und nach Veräußerung durch den staatlichen Verwalter .n die Beklagte von dieser als Zweigniederlassung unter der Birma "Koh-i-noor, Vereinigte Metallindustriewerke, tschechoslowakisches Nationalunternehmen" fortgeführt wird.
Die deutschen Warenzeichen des Dresdener Unternehmens sind in der Bundesrepublik nicht aufrechterhalten worden.
 
Das Frager Stammhaus hatte heim Internationalen Büro in Bern u.a. folgende Warenzeichen hinterlegt:
1.	Nr. 77 352
2.	Nr. 79 515
3.	Nr. 81 918
4.	Nr. 92 063
»WAIDES Koh-i-noor";
«WAIDES the Symbol of Quality«, als Umschrift der Darstellung eines Mädchenkopfes , in dessen linkem Auge nach Art eines Monokels die Abbildung des oberen Teiles eines Druckknopfes zu sehen ist;
"NOBLEM” mit der Abbildung eines Globus;
»Koh-i-noor» mit dem zu 2) bezeichne-ten Bild.
Die Beklagte hat die, unter 4) bezeichnete Marke auf sich umschreiben lassen; die Schutzdauer der 3 übrigen Marken ist nicht verlängert worden; die Beklagte erwirkte jedoch in den Jahren 1951 bis 1953 jeweils kurz vor Ende der Schutzdauer der JR-Marken die Eintragung übereinstimmender neuer JR-Marken auf ihren Namen (Nr. 156 977 * oben Nr. 1; Nr. 161 023 = Nr. 2; Nr. 166 899 * Nr. 3).
Die Klägerin ist Inhaberin der französischen Marke IJr. 306 208, die mit den JR-Marken Nr. 156 977 und "r. 161 023 übereinstinmt, und der französischen Marke:*. I.'r. 306 621, die den JR-Marken Nr. 166 899 und Nr.92 063 entspricht•
Anfang 1939 hatte die Klägerin nach Maßgabe eines Bestätigungsschreibens des Prager Stammhauses vom 7.März 1939 diesem gegenüber auf die Benutzung ihrer Zeichen in
 
Deutschland verzichtet. Am 10. September 1953 meldete sie • jedoch ihre beiden französischen Marken zur Eintragung in die Vfarenzeichenrolle des Deutschen Patentamts an. Mit Beschlüssen vom 13* August 1955 stellte das Patentamt auf V/iderspruch der Beklagten die Übereinstimmung mit deren wiedergegebenen JR-Marken fest und versagte die Eintragung,
 Darauf erhob die Klägerin die vorliegende Eintragungs-bov/illigungsklago. Sie hat ihren Geschäftsbetrieb im Laufe dos Rechtsstreits an eine neu gegründete Aktiengesellschaft Anciens Etablissements Waldes S.A. in Paris veräußert. In den Veräußerungsvertrage vom 26. Januar 1957 räumte sie der Erwerberin an bestimmten Warenzeichen eine ausschließliche Lizenz ein; die Klägerin sollte zur Verfolgung von Zei-chonvcrlotzungen befugt bleiben. Hach einem Schreiben der Lrwerberin an die Klägerin vom gleichen Tage übertrug die Klägerin der Erwerberin auch eine "nicht exklusive Lizenz zur Verwendung der internationalen Marken", deren räumlich begrenzten Gebrauch das Prager Stammunternehmen der Klägerin am 7. März 1939 zugestanden hatte.
Hilfsweise hat die Klägerin mit Rücksicht auf diese Gesehüftsvoräußerung beantragt. die Beklagte zur Einwilligung in die Eintragung der Warenzeichen für die Brwerberin und auf deren Namen zu verurteilen.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könne sich außerhalb des Gebiets der tschechoslowakischen Republik nicht auf ihre Warenzeichen berufen; die Rechtsstellung, die zur Umschreibung der JR-Marke Nr. 92 063 und zur Neueintragung der drei anderen JR-Marken geführt habe, beruhe ausschließlich auf Enteignungsmaßnahmen, die im Gebiete
 
dor Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung haben könnten. Das gelte auch von den mit den enteigneten Unternehmen verbundenen Firmen- und Ausstattungsrechten. Ebensowenig sei cs von Bedeutung, ob die Beklagte nach dem Kriege ihre Zeichen im Gebiete der Bundesrepublik benutzt habe; einen Ausstattungsschutz habe die Beklagte dadurch jedenfalls nicht erworben.
Hilfsweise beruft die Klägerin sich auf eine Erklärung der Gesellschafter Sigmund Waldes und Adalbert vom 13« Juni 1956, wonach diese im Zeitpunkt der Nationalisierung des Prager Stammhauses dessen alleinige Gesellschafter gewesen sind und ihre Zustimmung zur Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Warenzeichen sowie ihr Einverständnis mit dem Vorgehen der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit geben. Die Klägerin behauptet ferner, sie werde .den von ihr geplanten Geschäftsbetrieb in Deutschland unmittelbar nach einer fUr sie günstigen EntScheidung des vorliegenden Rechtsstreits aufnehmen und sei dazu auch in der Lage.
Die Beklagte macht in erster Linie Pehlen der deutschen Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit sowie die uneingeschränkte Rechtsv/irksamkeit der Nationalisierungsmäßnähmen geltend und verweist hierzu darauf, es habe sich nicht um eine ent-schüdigungslose Enteignung gehandelt; die Abfindung sei auf Grund eines zwischen der Tschechoslowakei und Frankreich geschlossenen Abkommens zu leisten; die Anteile der Familie ' Waldes seien ihr Überdies im Wege der Reparation zugefallen. In der Sache beruft die Beklagte sich auf die zu ihren Gunsten vorgenommene Eintragung bzw. Umschreibung der
 
JR-Marken, aber auch auf ihre namene- und firmenrechtlichen Befugnisse bezüglich der Worte "KOH—I-NOOR" und "Waldes1* entsprechend § 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutz des gewerblichen Eigentums; sie nimmt ferner Aus-* stattungsrechte in Anspruch und behauptet, das Dresdener Unternehmen habe in Deutschland Verkehrsgeltung für die fraglichen Firmenschlagworte erzielt. Den Dresdener Betrieb habe sie im übrigen ohne Ent eignungsmaßnahmen käuflich erworben. 'Wenn man aber Enteignungsmaßnahmen nicht anerkennen wolle, so müsse ihr mindestens der originäre Erwerb der Markenrechte kraft der von ihr bewirkten Neueintragungen und durch Ingebrauchnahme dieser Zeichen zugestanden werden. Zur Anwendung des ordre public fehle schon deshalb jeder Anlaß, weil der Fall keine Binnenbeziehung zu Deutschland aufweise. Weiter beruft die Beklagte sich auf die Vereinbarung vom 7. März 1939 sowie ruf Kartollbeschlüese des Internationalen Druckknopfverbandes aus den Jahren 1933, 1936 und 1938, wonach der Klägerin eine Benutzung der fraglichen Warenzeichen in routochland versagt sei. Schließlich müsse die Klage aber auch abgewiesen werden, weil die Klägerin weder in Deutschland noch in Frankreich über einen Geschäftsbetrieb verfüge und einen solchen in absehbarer Zeit auch nicht zu eröffnen beabsichtige. Die Gesellschafter des Prager Stammhauses hätten Zeichenrechte in Deutschland, selbst wenn man solche nach der Nationalisierung zunächst noch als in ihrer Hand gegeben erachten würde, auf jeden Fall dadurch verloren, daß sie in Deutschland keinen Geschäftsbetrieb errichtet hätten; die vorgelegte Erklärung der Gesellschafter sei daher ohne rechtliche Bedeutung..
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Das Landgericht hat dem Hauptantrage stattgegeben; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; hilfsweise stellt sie einen Feststellungaantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben (BGHZ 18, 1, 9 - HUckcl). Die Beklagte ist eine selbständige juristische Person, die im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich wegen ihrer Teilnahme am ihländischen privatrechtlichen Rechtsverkehr in Anspruch genommen wird. Sie hat geltend gemacht, es handle sich, soweit die Anteile von Sigmund V/aldes und des verstorbenen Heinrich Waldes (die Be-hauptung der Beklagten, der Anteil des letzteren sei auf dessen Erben übergegangen, steht im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt) am Prager Stammhaus in Betracht kommen, um eine zu Reparationszwecken vorgenommene Enteignung. Wäre das richtig, so müßte die Konfiskation insoweit auf Grund Artikel 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrages in der Bundesrepublik ohne weiteres hingenommen werden. Dio Beklagte stützt ihre Ansicht darauf, daß die genannten Anteile als jüdisches Vermögen nach dem 29,. September 1938 durch deutsche Behörden als Reichseigentum eingezogen worden sind. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach § 1 des Dekretes Hr. 5 des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik vom 19. Mai 1943 alle unter dem Druck der Okkupation oder rassischen Verfolgung abgeschlossenen Eigentumsübertragungen und gleichotehenden Handlungen ungültig sind. Die Beklagte
 
meint dazu allerdings weiter, den Verfolgten seien die ihnen entzogenen Rechte gleichwohl nicht ipso jure wieder zugefallen ; es habe vielmehr eines Restitütionsaktes bedurft und dieser sei den früheren Berechtigten durch Beschluß des Bezirksgerichts in Prag vom 4. April 1951 verweigert worden. Eine Begründung enthält dieser von der Beklagten vorgelegte Beschluß zwar nicht; es ist aber nicht vorstellbar, daß die vom tschechoslowakischen Staat später angeordnete Enteignung des Prager Stammhauses gegen die wegen ihrer Rasse unter der deutschen Besetzung Verfolgten und Entrechteten den Charakter einer gegen Deutsche gerichteten, also Reparationszwecken dienenden Enteignungsmaßnahme haben könnte; das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Gesellschafter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin nicht Deutsche waren. Die Beklagte muß sich daher die Kundmachung Nr. 141 ihres.Industrieministers vom 27. Dezember 1945 entgegenhalten lassen, in der ausdrücklich ausgesprochen wird, daß das Prager Unternehmen auf Grund des Dekretes Hr. 100 des Präsidenten der Republik vom 24. Oktober 1945 durch Verstaatlichung (Volkszueignung) nationalisiert sei, weil es sich um ein Werk der Metallwarenörzcugung mit mehr als 500 Angestellten nach den Durchschnittsständen zu dem 1. Januar der Jahre 1942 bis 1944 handle. Nationalisierungen dieser Art sind aber nicht zu Reparationszwecken vorgenommen, stellten vielmehr nicht auf die Nationalität der Vermögensinhaber ab.
Sonstige Gründe für einen Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit sind gleichfalls nicht gegeben (vgl. BGH GRUR 1958, 189, 196, 197 - Zeise; I960, 372, 377 - Kodak).
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ll* In der Sache selbst folgt das Berufungsgericht» v/ie schon das Landgericht, bei Beurteilung der Enteig-nungsmaßnahmen dem sog. Territorialitätsprinzip; der im Gebiet.der Bundesrepublik bal&gerB ’’Zweig” der * JR-Marken sei danach von der Wirkung der Enteignung nicht erfaßt worden. Gleichwohl sei die Klage jedoch abzuweisen, weil die in Frag enteigneten Gesellschafter sich seither mit ihren Beteiligungen an den Unternehmen in New York, Barcelona, London und Paris begnügt und nie etwas anderes im Auge gehabt hätten; sie beabsichtigten auch in Zukunft, hieran festzuhalten. Da die JR-Marken mit dem Prager Geschäftsbetrieb verbunden gewesen seien, hätten die Gesellschafter sich in Deutschland, wo ein Warenzeichen nur bei Verknüpfung mit einem Geschäftsbetrieb bestehen könne, der Popularklage auf Schutzentziehung ausgesetzt gesehen. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen, wieso die Be- % klagte nicht berechtigt gewesen sei, ihre in der Tschechoslowakei nach dortigem Recht wirksam erworbene Rechtsstellung nunmehr auch auf die übrigen Verbandsländer, wie auch die Bundesrepublik, auszudehnen, in denen keine nationalen "ochto entgegengestanden hätten, fcie Berufung auf den ordre public sei nicht möglich, da die Rechtsstellung der Beklagten nicht mehr allein auf den Enteignungsmaßnahmeh, sondern vor allem darauf beruhe, daß die enteigneten Gesellschafter sich mit der Lage abgefunden hätten. Dasselbe gelte für die Firmen- und etwa bestehenden Ausstattungsrechte, auch bezüglich des Dresdener Unternehmens.
III.	1. Die Klägerin macht mit der Revision erstmals, allerdings ohne diesen Einwand näher zu begründen, geltend,
 
die tschechoslowakische Republik sei völkerrechtlich von der Bundesrepublik Deutschland' nicht anerkannt. Was der Bundesgerichtshof für Unternehmen der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands ausgesprochen habe (BGHZ 31» 374 ff -i’oscanolla), treffe deshalb auch für tschechoslowakische Unternehmen zu; diese könnten daher im Inland Warenzeichenrechte schlechterdings nicht geltend machen.
Diese Auffassung ist abzulehnen. Es geht im Streitfall lediglich um Rechte aus Warenzeichen.. Die von Deutschland in Art. 81 des Versailler Vertrages anerkannte tschechoslowakische Republik war aber bereits Mitglied der u.a. solche Rechte regelnden Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens, als die Regierung der Bundes» republik Deutschland in einem der Schweizer Bundesregierung und von dieser auf Ersuchen der Bundesrepublik allen Verbandstaaten zugeleiteten Memorandum vom 9. November 1949 (vgl. 6RUR 1930, 411} anzeigte, daß diese zwischenstaatlichen Abkommen im Bundesgebiet wieder in vollem Umfange angewendet würden. Ein Vorbehalt bezüglich der tschechoslowakischen Republik ist hierbei nicht gemacht worden; das v/ürc notwendig gewesen, wenn die zugunsten von Angehörigen dieses Bandes eintretenden Wirkungen der Abkommen hatten ausgeschlossen werden sollen. Auf die Frage, welche Wirkung ein solcher Vorbehalt gehabt hätte, sowie auf die %ron der Revision ganz allgemein aufgeworfene Frage der völkerrechtlichen Anerkennung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
2. Die tschechoslowakische Republik hat nun zwar mit Koto vom 3. September 1956 (vgl. GRUR Ausl. 1957, 363, 364)
 
die zu 1) wiedergegebene Erklärung der Bundesrepublik abgelehnt; sie hat diesen Standpunkt Inzwischen aber aufgegeben (aaö) und erklärt, den international registrierten Warenzeichen der in der Bundesrepublik ansässigen Unternehmen Yerbandschutz zu gewähren (Hefermehl GRUB I960, 238). Wenn die hier zur Entscheidung stehende Eintragungsbewilligungsklage auch die Eigentümlichkeit aufweist, die Priorität der zurückgewiesenen Anmeldung zu wahren (§6 Abs.2 Satz 3 WZG), die Entscheidung über sie daher im allgemeinen auf den An-meldungaZeitpunkt abgestellt werden muß, so kann die Klägerin aus einem für diesen Zeitpunkt etwa festzustellenden Fehlen der Gegenseitigkeit zwischen der tschechoslowakischen Republik und der Bundesrepublik doch für sich keine bessere Rechtsstellung herleiten.
IV.	In der Sache wendet die Revision sich gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Rechte der , Gesellschafter des Prager Stammhauses als infolge ihrer Untätigkeit erloschen, behandelt hat .. Sie rügt in diesem Rahmen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als mit dem Sachvortrag der Parteien nicht vereinbar.
Bie Revision muß Erfolg haben.
1. Auf die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 WZG ist deutsches Recht anzuwenden. Ohne Bedeutung ist hierfür, daß die Klägerin eine juristische Person mit Sitz in Frankreich, die Beklagte eine solche mit Sitz in der tschechoslowakischen Republik ist.
Fraglich kann die Anwendung des inländischen Rechts nur insoweit sein, als der Klage ein Einwand aus dem am
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7. März 1939 geschlossenen Vertrage entgegengesetzt wird.
Es wäre an sich denkbar, daß auf diesen zwischen einer tschechoslowakischen Gesellschaft und einem Handelsunternehmen mit Sitz in Paris abgeschlossenen Vertrag ausländisches, insbesondere tschechoslowakisches Recht anwendbar v/fire. Unabhängig hiervon ist aber, wie weiter unten noch auszuführen sein wird, die hier allein erhebliche Präge, ob die Beklagte auf Grund des Enteignungstatbestandes Rechte aus diesem Vertrage gegen die Klägerin herleiten und deren Eintragungsverlangen widersprechen kann, nach inländischem Recht zu lösen.
Auch sonst spricht nicht8 gegen die Anwendung inländischen Rechts. Es geht um den Erwerb inländischen Zeichenschutzes; auch der von der Beklagten erhobene Widerspruch stützt sich auf inländische Kennzeichnungsrechte. Soweit als Rechtsgrundlage für die Eintragungsbewilligungsklage die zwischen den Parteien bestehende besondere wettbewerbs-rechtliche Lage heranzuziehen ist, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts schon aus Art. 12 EGBGB.
2. Das Berufungsgericht ist auf die tatsächliche Feststellung gestützt, die Gesellschafter des Prager Stammhauses hätten nie beabsichtigt, diesen Betrieb nach der Enteignung Ln Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fortzusetzen. Die Revision erhobt hiergegen Verfahrensrügen. Auf sie kommt es jedoch nicht an, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das Vorhandensein einer solchen Portsetzungsabsicht der enteigneten Gesellschafter für die Entscheidung uner-hoblich ist. Das Berufungsgericht legt die Rechtsprechung zugrunde (BGHZ 6, 157 - Lockwell), nach der Warenzeichen
 
auch in der Hand von Personen, die von einer Enteignung ihres Betriebes betroffen sind, dann erlöschen, wenn Absicht und Möglichkeit der BetriebBfortSetzung in angemessener Zeit fehlen. Im Streitfall geht es jedoch um eine ganz andere Frage; soweit die Zeichen der enteigneten Gesellschaft durch Ablauf der Schutzdauer erloschen sind, steht nicht -wie in den in der Rechtsprechung bisher behandelten Fällen -zur Entscheidung, ob die Gesellschafter berechtigt sind, Ausschließlichkeitsrechte im Gebiet der Bundesrepublik geltend zu machen, die sich gegen Dritte richten; daß in diesen Fällen der Grundsatz der Bindung des Warenzeichens - an den Geschäftsbetrieb - unter gebührender Beachtung der unverschuldeten, durch die Enteignung hervorgerufenen Erschwernisse - zu beachten ist, hat nichts mit der hier allein zu entscheidenden Frage zu tun, ob die Beklagte als Uuchfolgeunternehmen berechtigt ist, im Bundesgebiet eigene ^eichenrechte geltend zu machen, um der Klägerin bzw. den enteigneten Gesellschaftern den Erwerb von Zeichenrechten zu verwehren, die mit ihren früheren Rechten übereinstimmen. Für die Entscheidung über dieses Verlangen der Klägerin nach Bewilligung der Eintragung (§6 WZG) ist überdies insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung (10. September 1955) zugrunde zu legen. Ob die Untätigkeit der enteigneten Gesellschafter bis zu diesem Zeitpunkt einen ausreichenden Grund durstellt, der Beklagten die Berufung auf die durch Ent-, eignung gewonnene Position zu gestatten, ist, wie noch auszuführen sein wird, nach anderen Grundsätzen zu beurteilen, als die Frage, welcher Zeitraum dem Inhaber eines entschädigungslos enteigneten Zeichens zuzubilligen ist, t>is sein Zeichenrecht als untergegangen angesehen werden kann.
 
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden.
V.	Es bedarf jedoch keiner erneuten Verhandlung in der Tatsacheninstans, da der Rechtsstreit nach dem feststehenden Sachstand zur abschließenden Entscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 Hr. 1 ZPO).
Zu entscheiden ist zunächst über die Frage, ob die Beklagte dem Eintragungsverlangen der Klägerin auf Grund eines besseren Rechts widersprechen kann (1) und sodann darüber, ob dem Eintragungsverlangen sonstige Hindernisse entgegenstehen (2).
1. Eigene inländische Warenzeichen-, Ausstattungs-, Hamens- oder Firmenrechte stehen der Beklagten nicht zu, und zwar weder hinsichtlich des Prager Stammhauses noch bezüglich des Dresdener Unternehmens.
a) Warenzeichen.
Die inländischen Warenzeichen des Dresdener Unternehmens sind unstreitig nicht aufrechterhalten worden.
Die mit dem Prager Stammhaus verbundenen JR-Märken könnte die Beklagte nur durch Enteignung oder durch die späteren Neueintragungen erworben haben. In beiden Richtungen entbehrt ein solcher Rechteerwerb jedoch für das Gebiet der Bundesrepublik der Wirkung, für die Beklagte ein Recht zu dem Widerspruch gegen die Zeichenanmeldung der Klägerin zu begründen.
 
aa) Es handelt sieh um eine entschädigungslose Enteignung des Prager Unternehmens. Derartige Enteignungsmaßnahmen sind nach einer Regel des inländischen internationalen Verwaltungsrechts (vgl. BGHZ 31, 367, 371) als Regelungen ausländischen öffentlichen Rechts nicht über die Grenzen des anordnenden Staates hinaus anzuerkennen; eine rechts-übertragende Wirkung kommt ihnen deshalb nach gefestigter Rechtsprechung über diese Grenzen hinaus nicht zu (BGHZ 23, 127, 129? 31, 168, 171? 32, 97 lind 256, 259? vgl. auch Cour d'Appel de Paris, GRUR Ausl. I960, 71 - KOH-I-NOORj Schweiz.BG.GRUR Ausl. 1958, 129$ Corte di Cassazione Rom GRUR Ausl. I960, 254? öst.OGH GRUR Ausl. 1958, 344 und 1959, 179? Hoogo Raad der Niederlande GRUR Ausl. 1958, 341)«
Was insoweit die Inlandswirkung der ausländischen Enteignung von JR-Marken betrifft, die vom enteigneten Unternehmen hinterlegt worden sind, so ist zu beachten, daß sie nicht ein einheitliches, auf alle Verbandstaaten erstrecktes, im Ursprungsland belegenes Zeichenrecht verkörpern.
Die im Madrider Markenabkommen getroffene Regelung dient nur dazu, gesonderte Registrierungen in den VerbandStaaten zu ersparen; diesen ist jedoch nach Art. 5 MMAin Verbindung mit Art. 6 PVÜ die Prüfung Vorbehalten, ob die eingetragene Marke nach inländischem Recht schutzfähig ist, oder ob der Schutz wegen fehlender Benutzung oder wegen besserer entgegenstehender sachlicher Rechte Dritter zu versagen ist {.BC-HZ 18, 1 ff - Hückel; 22, 1, 14 - Flava-Erdgold; Tetzner, ..arenzeichenrocht, Sinl. 29). Schon daraus folgt, daß der Schutz, den eine JR-Marke in den einzelnen Verbandsländem genießt, Ausfluß eines selbständigen Rechts ist, über dessen Bestand lediglich das einzelne Schutzland zu entscheiden hat
 
und das von einer im Ursprungsland vorgenommenen entschä-digungslosen Enteignung daher nicht erfaßt wird. Die Abhängigkeit der JR-Marke von der Eintragung im Ursprungsland bedeutet nicht, wie die Beklagte geltend macht, eine Bindung der Marke an den Betrieb in dem Sinne, daß sie bei dessen Übertragung oder Enteignung als akzessorisches Recht mit übergehe; zu ihrem Übergang bedarf es vielmehr eines eigenen Übertragungsaktes und dieser ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen.
Hiernach ist zunächst die auf die Beklagte umgeschriebene JR-Marke Nr. 92 063 (KOH-I-NOOR), soweit das Gebiet der Bundesrepublik in Frage steht, nicht als auf die Beklagte übergegangen anzusehen; auf sie kann ihr Widerspruch daher nicht gestützt werden. Der Eintragung eines neuen Inhabers der JR-Marke im Internationalen Register kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu.
bb) Die JR-Marken Nr. 77 352, 79 515 und 81 918 waren dagegen am läge der Zeichenanmeldung der Klägerin infolge Ablaufs der Schutzdauer des Art. 6 MMA erloschen.
Aus diesem Erlöschen sowie aus dem Umstand« daß die ent-eigneten Gesellschafter der Zeicheninhaberin auch die ungeschriebene JR-Marke Nr. 92 063 in der Bundesrepublik vom Zusammenbruch bis zu dem Anmeldetag nicht benutzt haben, leitet die Beklagte das Recht ab, die Zeichen "Koh-i-noor" und "Waldes" wenigstens von diesem Zeitpunkt ab in der Bundesrepublik in Gebrauch zu nehmen; wie jedem Dritten, so könne auch ihr dies nicht verwehrt werden; sie sei lediglich der Klägerin zuvorgekommen.
Dieser Ansicht kann nicht beigotreten werden. Hinsichtlich der drei neu eingetragenen JR-Marken handelt es sich
 
allerdings formell um einen sog. Neuerwerb von Rechten durch das Nachfolgeunternehmen. Das bedeutet jedoch nicht, daß dieser Rechtserwerb auch im Inland unter allen Umständen schon deshalb anzuerkennen sei, weil der Neuerwerb dem eigentlichen Enteignungseingriff erst nachgefolgt ist und, ko betrachtet, keinen Eingriff in Rechte des Enteigneten dorstellt. Mit der für die Beurteilung von Enteignungsmaß-nohnen vielfach entwickelten Regel, die Sache ao zu behandeln, als ob in der zur Zeit der Enteignung gegeben gewesenen Rechtslage überhaupt keine Änderung eingetreten sei, lassen sich die Fälle des Neuerwerbs nicht allgemein angemessen lösen; dazu braucht nur auf die Frage des Eigentums an der laufenden weiteren Produktion hingewiesen zu Werden (vgl. Mann, NJW 1961, 705, 709). Auch für die rechtliche Beurteilung von Warenzeichen, die das Hachfolgeunternehmen neu erwirbt, ist eine in allen Einzelfällen übereinstimmende Lösung nicht möglich. Der erkennende Senat hat dazu bereits ausgesprochen, daß insoweit ein allgemeines Anwachsungs-prinzip von dem Enteigneten nicht geltend gemacht werden kann; der Senat hat es deshalb nicht beanstandet, daß das Nachfolgeuntornehmen im Inland neue Warenzeichen für sich eintragen läßt, die mit keinem der im Zeitpunkt der Ent- . oignung mit dem enteigneten Unternehmen verbunden gewesenen Kennzeichen verwechselbar sind (Urteil vom 23. Januar 1963 - Ib ZR 78/61 - Filmfabrik Köpenick). Der Bundesgerichtshof hat es andererseits aber als Verstoß gegen § 1 UWCr angesehen, wenn das Nachfolgeunternehmen im Inland unter Bezugnahme auf die alte Firmentradition des enteigneten Unternehmend mit dem dieses Unternehmen hier fortaetzenden Enteigneten in Wettbewerb tritt (BGH GRUB 1959, 367, 372 = IM Er. 79 zu § 1 UWG - Ernst Abbe). Wie sich aus diesen Entscheidungen ergibt, ist dem Neuerwerb von Rechten jedenfalls
 
dann im Inland die Rechts wirkung zu versagen, wenn er unmittelbar auf der Grundlage eines im Rahmen der Enteignung erworbenen Vettnögensgegenstandes unter Ausnutzung irgendwelcher rechtlicher Möglichkeiten erzielt worden ist. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Palle zu. Unbestreitbar konnte die Beklagte die Eintragung der neuen JR-Ilarken, die mit den früher für das enteignete Unternehmen eingetragenen Marken identisch sind, sowie die Umschreibung der JR-Marke Nr. 92 063 nur als Inhaberin des enteigneten Prager Stammhauses sowie auf Grund der für dieses im Enteignungszeitpunkt im Ursprungslands eingetragenen nationalen Marken erwirken. Sie hat daher durch die Neueintragungen und die Umschreibung unmittelbar auf der Grundlage von enteigneten Zeichen-Rechten unter Ausnutzung der hierdurch gegebenen, sich aus den Vorschriften der Pariser Verbands-Übereinkunft und dos Madrider Markenabkommens ergebenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eine Prucht der Enteignungsmaßnahmen gezogen. Sie fordert deshalb zu Unrecht, daß die rechtlichen Wirkungen ihrer Maßnahmen auch auf das Gebiet der Bundesrepublik erstreckt werden.
Überdies ergibt der unstreitige Sachverhalt, daß die enteigneten Markenrechtc auch im Gebiete der Bundesrepublik schon im Zeitpunkt der Enteignung einen beachtlichen Vermögenswerten Besitzstand dargestellt haben; es handelt sich um Weltmarken, deren Inlandswert das Berufungsgericht noch in einem wesentlich späteren Zeitpunkt trotz zwischenzeitlicher Nichtbenutzung auf einen sehr erheblichen Betrag geschätzt hat; der mit diesen Marken verbundene geschäftliche Ruf (goodwill) ist ein bisher von der Enteignung unberührt gebliebener schutzwürdiger Vermögensbestandteil, und
 ea käme im Ergebnis einer Erstreckung der Wirkung der Enteignung auf das Inland gleich, wenn der Beklagten ungeachtet dieses Vermögenswerte? der Widerspruch gegen die Neu-cintragung derselben Zeichen im Inland gestattet würde.
Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen gebietet also die inländische Rechtsordnung, dem hier gegebenen Neuerwerb von Warenzeichen durch das Nachfolgeunternehmen die rechtliche Wirkung für das Inland zu versagen. Bis Gerichte der Bundesrepublik sind nicht berechtigt, ihre Hand dazu zu reichen, daß auf ihrem Gebiete den ohne Entschädigung durchgeführten Enteignungsmaßnahmen zu einem weiteren sehr wesentlichen Erfolge verholfen wird; das widerspräche einem ihrer wichtigsten, in ihrer Verfassung verankerten Rechts-grundsätze (Art. 14- Abs.3 Satz 2, Art. 15 GG).
Nach alledem kommt es für die Frage der Anerkennung * des Neuerwerbs der JR-Markenrechte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die enteigneten Gesellschafter den Willen gehabt haben, das Frager Stammun-ternehmen gerade auf dem Gebiete der Bundesrepublik fortzuführen. Es ist ferner für diese Frage, jedenfalls grundsätzlich, auch nicht von Bedeutung, wie länge sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gewartet haben und ob sie sich hierbei säumig verhalten haben. Keinesfalls reicht der im Streitfall gegebene Umstand, daß die enteigneten Gesellschafter die Schutzdauer ihrer alten JR-Harken nicht haben verlängern lassen und die Klägerin erst im Jahre 1953 Warenzeichen gleichen Inhalts zur Eintragung in die Rolle des deutschen Patentamtes angemeldet hat, dazu aus, ihnen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben etwa zu verwehren, sich auf die Unwirksamkeit der Enteignungsmaßnahmen
 
und die daraus abzuleitendeh Rechtsfolgen zu berufen. Da die Beklagte selbst vorgetragen hat, daß die Gerichte ihres Staates erst am 4- April 1951 über den Restitutionsantrag der enteigneten Gesellschafter entschieden haben, würde es überdies sogar nur auf den seit dieser Entscheidung verstrichenen Zeitraum ankommen.
cc) Auch die Klägerin ist befugt, sich auf die Unwirksamkeit des dem Widerspruch der Beklagten zugrundegelegten Rechtserwerbs zu berufen, obwohl sie rechtlich nicht mit den Inhabern des enteigneten Unternehmens identisch ist. Diese Befugnis folgt schon daraus, daß sie als Inhaberin der in Frankreich eingetragenen identischen Warenzeichen berechtigt ist, deren Eintragung in die Zeichenrolle des deutschen Patentamtes unter den erleichternden Voraussetzungen des Art. 6 PVtt zu erwirken. Dahingestellt kann bleiben, ob es, sofern die Klägerin mit diesem Vorgehen etwa gegen eine ihr den enteigneten Gesellschaftern gegenüber obliegende vertragliche Pflicht verstoßen sollte, diesen als Gläubigern überlassen bleiben müßte, ihren Anspruch durch Y/iderspruch gegen die Anmeldung geltend zu machen. Im Streit foil haben nämlich die beiden enteigneten Gesellschafter
 ausdrücklich erklärt, die Klägerin zu der Anmeldung der
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Zoichon und zu dem Vorgehen in dem gegenwärtigen Rechtsstreit zu ermächtigen. Die Beklagte hat im laufe des Rechtsstreits dann zv/ar bestritten, daß die Erklärenden, wie diese in der Urkunde vom 13. Juni 1956 hervorheben, im Augenblick der Enteignung die alleinigen Gesellschafter gewesen seien.
Das Vorbringen der Beklagten, die Erben des Heinrich »/aides seien Mitgesellschafter, ist jedoch nicht schlüssig, da einmal nach dem als unstreitig festgestellten Tatbestand des Berufungsurteils bei Ableben eines Gesellschafters die
 
Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt worden ist, überdies aber schon eine Erklärung zwei-or der enteigneten Gesellschafter ausreichen würde, um der Klägerin die Berechtigung zu verschaffen, sich der Beklagten gegenüber auf den Gesichtspunkt der Enteignung zu ' berufen. Daß die nach dem unstreitigen Parteivortrag die Klägerin beherrschenden enteigneten Gesellschafter etwa nichts davon gewußt hätten, daß diese die alten Zeichen beim Deutschen Patentamt neu anmeldeten, kann schlechterdings nicht angenommen werden und ist auch nie behauptet worden. Es können deshalb auch keine Bedenken bezüglich der Inraeldungspriorität (10. September 1953) daraus hergeleitet werden, daß die erwähnte ausdrückliche Ermächtigungserklärung erst später abgegeben worden ist.
dd) Die Beklagte macht geltend, die inländische Rechtsordnung fordere die Nichtachtung der Enteignungsmaßnahmen im gegebenen Palle - vom Grundsätzlichen abgesehen - jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um eine Enteignung gegen Globalentschädigung handle und weil dem Pall die sog. Inlandsbeziehung (froller. Internationale Zwangsverwertung und Expropriation von Immaterialgütern, 1955,
S. 137 m.Nachw.) fehle.
Beides trifft nicht zu. Da die enteigneten Gesellschafter des Prager Unternehmens unstreitig nicht französische Staatsangehörige waren und sind, die Klägerin aber von der Enteignung nicht betroffen ist, kommt eine Entschädigung nach dem von der Beklagten angeführten Abkommen vom 2. Juni 1950 nicht in Präge.
 
Die Frage ausreichender "Inlandsbeziehung" ist im allgemeinen nur im Rahmen des Vorbehalts des Art,30 EGBGB zu prüfen, auf dessen Anwendung aber, wie sich aus den Ausführungen zu aa) ergibt, die vorliegende Entscheidung nicht beruht. Hiervon abgesehen besteht auch keine Befugnis deutscher Gerichte, ah die Beurteilung der Enteignung geschäftlicher Kennzeichen andere Blaßstäbe anzulegen, wenn die Enteignung einen Angehörigen eines VerbandslandeB der Pariser Verbandsübereinkunft betroffen hat. Da die Klägerin einem Verbandslande angehört, hat sie nach Art. 2 der Übereinkunft Anspruch auf gleiche Behandlung wie ein Inländer und nach näherer Maßgabe des Art. 6 des Abkommens insbesondere Anspruch auf Eintragung ihrer in Frankreich eingetragenen Marken, so wie sie sind, auch in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts. Die Meinung der Beklagten, eine Inlandsbeziehung könne nicht allein durch den zu beurteilenden Sintragungsantrag der Klägerin hergestellt werden, entbehrt jeder Begründung.
ee) Ohne Erfolg bleibt auch die Berufung der Beklagten auf die vertragliche Regelung vom 7. März 1939. Allerdings schloß diese Regelung die Klägerin gerade von der geschäftlichen Betätigung in Deutschland aus. Es kann auch unterstellt werden, daß nach dem Willen der Vertragschließenden auf diesen Vertrag tschechoslowakisches Recht Anwendung finden sollte. Dessen Anwendung könnte jedoch nicht dazu führen, die dem Prager Unternehmen in diesem Vertrage eingeräumten Rechte gegen die Klägerin nunmehr als der Beklagten zustehend anzusehen; denn auch das würde eine Erstreckung der Wirkung der Enteignungsmaßnahme auf das Gebiet der Bundesrepublik bedeuten.
 
b) Ausstattungsrechte.
Es kann unterstellt werden, daß das Dresdener Unterneh men fUr die in Präge stehenden Marken in Deutschland Aus-stattungsrechte nach § 25 WZG gehabt hat.
Der Sache nach ist auch, dieses damals rechtlich selbständige Unternehmen entschädigungslos enteignet worden Zwar bescheinigte die Amtsstelle der Sowjetischen Militärverwaltung des Landes Sachsen am 12. Januar- 1946» dieses Unternehmen unterliege als Zweigbetrieb einer tschechoslowakischen Firma nicht den Bestimmungen des SMAD-Befehla Nr. 124. Wäre es so gewesen» dann wäre das Dresdener Unternehmen» wenn auch auf Grund rechtsirriger Behandlung, unmittelbar von der tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahme bezüglich des Frager Stammunternehmens erfaßt, so daß die für dieses bereits dargelegten Ausführungen zu gelten Hätten* Im Handelsregister befindet sich eine Eintragung vom 11, September 1951, wonach Verwaltung gemäß der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz des ausländischen Eigentums in der "Deutschen Demokratischen Republik" vom 6. September 1951 bestehe. Hach dem Vorbringen der Beklagten hatte jedoch ein staatlicher Treuhänder das Unternehmen schon durch Vertrag vom 10. Januar 1946 ohne Zustimmung der Berechtigten an die Beklagte veräußert. Eine Entschädigung ist jedenfalls nicht geleistet worden; die Beklagte nacht insoweit geltend, das Unternehmen sei in seinen Sachwerten zerstört und überschuldet gewesen. Darauf kommt cs jedoch nicht für die Frage an, wem die mit diesem Unternehmen verbundenen Kennzeichenreehte zustehen. Auch v/enn cs sich schließlich nur um eine Verwaltung zu dem Schutze ausländischen Vermögens handeln sollte, könnten die mit dem
 
Unternehmen verbundenen Kennzeichenrechte außerhalb des
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Gebietes des anordnenden Staates nicht gegen den Willen dos Berechtigten ausgeübt werden (BGH GRUR I960, 372 -Kodak).
Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, reichen die eigenen Angaben der Beklagten jedoch nicht aus, um zunächst den Erwerb eines Ausstattungsrechts durch Benutzung seit dem Zusammenbruch darzulegen. Der Sachvortrag der Beklagten enthält insoweit auch im zweiten Rechtszuge keine konkreten Angaben.
Grundsätzlich steht auch ein vor der Enteignung errungenes Ausstattungsrecht dem Enteigneten nach wie vor zu, soweit die Rechtslage außerhalb des Gebietes des enteignenden Staates zu beurteilen ist (BGH GRUR 1962, 91,
 96 - Jenaer Glas). Es kann sich höchstens fragen, ob dem ein etwa gegebenes Interesse der Allgemeinheit, vor Täuschungen bewahrt zu werden, entgegen steht. Es besteht aber in Anbetracht der Beschränkung der Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone keine Grundlage für die Annahme, eine vor dem Zusammenbruch gegeben gewesene Verkehrsgeltung der Zeichen hätte sich nach der Teilung Deutschlands weiterhin in der Y/eise erhalten, daß der Verkehr in der Bundesrepublik . nuftauchende, mit den fraglichen Zeichen versehene Waren einem bestimmten, in der sowjetisch besetzten Zone gelegenen Betriebe zurechnen und außerdem damit die Erwartung einer besonderen Güte der Wäre verknüpfen würde. Beides aber wäre unerläßliche Voraussetzung, um die Ausstattung aus Gründen der Verhinderung einer Täuschung des Verkehrs dem durch die Enteignung begünstigten Unternehmen zuzü-
 
sprechen (vgl. Tetzner, Warenzeichengesetz Einl. 21). Die. tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind hier nicht behauptetsworden; der Sachverhalt bietet für nie auch keinerlei Anhaltspunkt. Im allgemeinen pflegt die Vorstellung des Verkehrs bei Waren des täglichen Bedarfs die bekannte Ausstattung vielmehr nur als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem und demselben, namentlich aber meistens nicht bekannten Betriebe anzusehen. Würde die Ware jetzt im Gebiete der Bundesrepublik auftauchen, so würde der Verkehr auf eine Herkunft aus der Zone außerdem auch deshalb nicht schließen, weil nach seiner Vorstellung ein Handel zwischen den beiden Wirtschaftsgebieten nur in sehr begrenztem Maße stattfindet. Es muß daher auoh bezüglich des zu unterstellenden Ausstattungsrechts bei der Regel bewenden, daß die Enteignung es nicht erfaßt, soweit es im Ge-biote der Bundesrepublik besteht.
c) Namens- und Firmenrechte.
Der Beklagten als ausländischem Unternehmen steht der Schutz des Handelsnamens nach § 12 BGB, § 16 UWG im Inland jedenfalls .zu,, sobald der Name oder schutzfähige Firmenbe-atandtcil in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse .Inerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat (RGZ 132, 380; 170, 302, 306 - De vergulde Hand; vgl. BGHZ 34, 91, 93 - ESDE). Der Schutz des Handelsnamens folgt insbesondere auch aus Art. 8 PVÜ.
Soweit es sich um den bürgerlichen Familiennamen Waldes handelt, den die Beklagte überdies nicht mehr benutzt, kann die Beklagte der Zeichenanmeldung aber schon deshalb nicht widersprechen, weil der bürgerliche Name nicht ent-
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eignet werden kann (BGHZ 17» 209, 214 - Heynemann). Bezüglich des abgeleitoten Pirmenbestandteils Koh-i-noor liegt die Sache im Ergebnis nicht anders. Ob er einer Enteignung überhaupt zugänglich ist, mag dahinstehen; das Reichsgericht hat schon das verneint (HGZ 158, 226, 230); auf jeden Pall würde eine solche Enteignung aber aus den für die Warenzeichen bereits ausgeführten Gründen im Gebiete der Bundesrepublik keine Anerkennung beanspruchen können. Bas hat der Bundesgerichtshof bereits für den von enteignenden Staate verliehenen Firmennamen ausgeführt (GRUR 1958, 189 - Zeiß; 1959, 373 - Ernst Abbe).
Zs ist unerheblich, ob die Beklagte ihren Handelsnaraen nach dem Rechte ihres Heimatstaates zu Recht führt;
Art. 8 PVÜ gibt dem ausländischen Handelsunternehmen keinen weiteren Schutz als dem inländischen Unternehmen; auch dieses müßte aber, wenn es auf Grund einer entschädigungs-losen Enteignung in den Besitz eines Handelsnamens gelangt wäre, dem besseren Namensrecht des Enteigneten weichen.
2. Entgegen der Meinung der Beklagten ist es für den Anspruch auf Eintragungsbewilligung nicht von Bedeutung, ob die Klägerin bereits in dem Augenblick der Vornahme ihrer Warenzeichenanmeldung einen für die Benutzung der Reichen in Betracht kommenden Geschäftsbetrieb unterhielt. Ziel der Klage aus § 6 Abs.2 W2G ist allein die Abgabe einer die Eintragung des Zeichens bewilligenden Erklärung des zu Unrecht Widersprechenden. Ebenso, wie diese Klage nur auf außerzeichenrechtliche, vom Patentamt nicht zu prüfende Umstände gestützt werden kann, können diejenigen Umstände, die das Patentamt - auch nach Beseitigung des '..iderspruchc - von Amts wegen zu prüfen hat, Einwendungen des Beklagten gegen die Eintragungsbewilligungsklage nicht
 
begründen. Das ist für die in § 4 W2G aüfgezählten Eintragungehindernisse anerkannt (v^l. Hagens, Warenzeichenrecht,
§ 6 Anm. 3 Abs.4; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Wa-renzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 8 zu § 6 WZG), gilt aber . ebenso für hier streitige, im Eintragungsverfahren von Amts wegen zu prüfende Frage, ob der.Anmelder die ernsthafte Absicht der Eröffnung eines inländischen Geschäftsbetriebes hat. Ob unter dem Gesichtspunkt des Hechtsschutzbedürfnisses eine Ausnahme hiervon dann gemacht werden kann, wenn das Vorliegen eines Sintragungshindernisses klar ersichtlich ist., bedarf keiner Entscheidung, da der hier gegebene Sachverhalt dazu keinen Anlaß gibt.
3. Daß die Vorkriegsabreden des sog. Internationalen Druckknopfkartells dem Verlangen nach Eintragungsbewilligung nicht entgegengehalten werden können, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt; die Voraussetzungen dieses behaupteten Kartells haben sich jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik durch den Zusammenbruch erledigt und sie geben aus den bereits erörterten Gründen der Beklagten als dem nur durch Enteignung in den Besitz des Stammhauses gesetzten Nachfolgeunternehmen kein Hecht, dem Eintragungsbegehren zu widersprechen.
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VI. Nach alledem war auf die Revision der Klägerin die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte nach §§ 97 Abs.l, 91 ZPO zu tragen.
V/ilde Krüger-Nieland Pehle Herr Bundesrichter Sprenkmann
 Ebel ist infolge Erkrankung an der Leistung der Unterschrift verhindert .
Wilde