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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von den Rückständen bis November 1961 einen Teilbetrag von 6.100 BM verlangt; sie hat sodann im Berufungsverfahren die gesamten von der Beklagten bis Mai 1963 einbehaltenen Beträge geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15.835,68 DM nebst 5 v.H. Zinsen (jeweils nach der Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge aufgeschlüsselt) zu verurteilen. November I960 verstoße gegen zwingende Vorschriften des Tarifrechts; die Klägerin betreibe Güterfernverkehr und könne nach dem Tarif nur 2,12 Dpf je Literkilometer beanspruchen. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte das nach der Vereinbarung vom 3* November I960 geschuldete Frachtentgelt zu zahlen hat, es sei denn, daß sie sich wirksam von dieser * Vereinbarung losgesagt hat, oder daß es sich bei den Beförderungslei-stungen der Klägerin um Güterfernverkehr .im Sinne des § 3 GüKG handelt und das vereinbarte Entgelt den tarifrechtlich zulässigen Satz überschreitet. Zum Inhalt der Vereinbarung führt das Berufungsgericht aus, entgegen der Behauptung der Beklagten sei es nicht Vertragsinhalt geworden, daß die Klägerin täglich zu fahren habe und daß jeweils Mengen von weniger als 5.000 Liter zu befördern seien; derm auf die Menge der abzunehmenden Milch habe die Klägerin keinen Einfluß gehabt, diese sei ausschließlich von der Firma be- Dabei sei von einer Befristung keine Hede gewesen; gegen eine solche spreche schon, daß mit der Vereinbarung die zwischen den Parteien bestehenden Differenzen hätten end- Februar 1961 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Prachtkostenberechnung nur noch nach näher bezeiehneten Tarifsätzen gegen sich gelten lassen wolle; in diesem Schreiben sei eine Kündigung der Vereinbarung vom 5. Februar 1961 sei eine Kündigung der Vereinbarung ausgesprochen worden; denn das Oberlandesgericht hat in tatrichterlicher Würdigung die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagten nicht die Möglichkeit Vorbehalten geblieben sei, sich von ihr einseitig zu lösen, solange sie die Beförderungsleistungen der Klägerin für den Milchtransport zu in Anspruch nahm. Demgegenüber ist für den Streitfall auch nichts daraus zu entnehmen, -daß-, in § 4 des Vertrages zwischen der Beklagten und A^^p auf bestimmte Tarife Bezug genommen worden ist; denn mit diesem Vertrag, an dem die Klägerin nicht als Partei beteiligt war, konnte das Beförderungsentgelt nicht zu ihren Lasten verändert werden; für die Frage aber, ob die Vereinbarung vom 3. Im übrigen hätte das Berufungsgericht auch noch darauf hinweisen können, daß die Beklagte nach dem Wortlaut ihres Schreibens nicht eine Kündigung der Vereinbarung ausgesprochen, sondern sich auf deren Unwirksam- II, Gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe mit den in Frage stehenden Milchtransporten nicht tariffreien Werkverkehr, sondern tarifgebundenen Güterfernverkehr betrieben, erhebt die Revision Ist sonach für die Revision der Beklagten davon auszugehen, daß die Frachtberechnung der Klägerin dem Tarif-zwang unterlag, so halten doch die weiteren Darlegungen, daß das vereinbarte Entgelt nicht gegen den Tarif verstieß, der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der vor dem 3* November I960 zwischen den Parteien erörterte Eisenbahn-Ausnahmetarif 25 B 1 angewendet werden könne, der für die Entfernung von 93 km einen Frachtsatz von 2,83 Dpf je kg vorsehe; denn er gelte nur für die Beförderung von Milch in kleineren Gefäßen, nicht aber in Tankwagen. Denn da die Parteien einen einheitlichen Frachtsatz vereinbart haben, von dem sich die Beklagte nicht einseitig lösen konnte, ist allein entscheidend, ob dieser Satz in einem Bereich liegt, der durch den Tarif gedeckt ist; dabei konnte das Berufungsgericht auch Zuschläge berücksichtigen, für die im Tarif vorgesehen ist, daß sie in der angegebenen Höhe zwar erhoben werden können, aber nicht erhoben zu werden brauchen (vgl. Danach ist es auch ohne Bedeutung, ob, wie die Revision mit einer Rüge nach § 286 ZPO vorträgt, oin Zuschlag von 8 v.H* handelsüblich sei; denn gegenüber der konkreten Parteivereinbarung kommt ein Handelsbrauch nicht in Betracht. Nach allem kann die Klägerin für alle Transporte das volle Entgelt von 2,70 Dpf je Liter und damit die Nachzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Untersehiedsbeträge fordern; soweit das Berufungsgericht diese Beträge als nicht verjährt der Klägerin zugesprochen hat, erweist sich'die'Revision der Beklagten als unbegründet; der Kostenausspruch beruht auf § 97 ZPO. Gegen die Berechnung des Fristablaufs im einzelnen erhebt die Revision der Klägerin keine Einwendungen; sie wendet sich allgemein dagegen, daß das Berufungsgericht die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 1 KVO und nicht die Zweijähresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB angewendet hat; jedenfalls sei, so meint sie weiter, der Ablauf der einjährigen Frist wegen ;schuldlosen Rechtsirrtums gehemmt gewesen. Die Meinung von Guelde (KVO § 1 An. 2), daß die KVO auf jeden nach Maßgabe der Bestimmungen dos Güterkraftverkehrsgesetzes genehmigten Güterfernverkehr Anwendung finde, ist zu eng; denn wenn schon der nicht genehmigte Güterfernverkehr tarifgebunden ist (BGH NJW 1955, 1755; Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, GüKG § 8 An. l), dann besteht kein vernünftiger Grund, nicht auch die Vorschriften der KVO auf ihn anzuwenden} es wäre im Gegenteil eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Unternehmers, der nicht genehmigten Güterfernverkehr betreibt, wenn er von den Vorschriften der KVO freigestellt werden sollte. 1. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 GüKG (die Anführung des § 40 GüKG in diesem Zusammenhang beruht auf einem offensichtlichen Versehen) für die Annahme eines Werkveik ehro bei den Transportieistungen der Klägerin nicht vorlägen; die Milch sei von der Beklagten direkt zur Firma gefahren worden; als Käuferin der Milch könne die Klägerin nicht angesehen werden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Verfügung des landesamts für Ernöhrungswirtschaft vom 16. b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Parteien zu demindest wirksam vereinbart hätten, die Transporte der Klägerin sollten für ihre Rechtsbeziehungen als Werkverkehr behandelt werden. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht vergeblich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1959 (BGH IM BGB § 203 Nr. 5 = NJW I960, 283 m.abl.An. von Danckelmann); dort hatte sich der Anwalt auf das Urteil eines Oberlandesgerichts verlassen, wona h die v^-ichrift des § 40 KVO weggefallen und statt dessen § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB anzuwenden sei. Auch der von der Revision ins Feld geführte Gedanke der Risikoverteilung zwischen den Parteien kann unter diesen Umständen zu keinem anderen Ergebnis führen, soll nicht die Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB zugunsten von Billigkeitserwägungen aufgeweicht werden. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben hindert die Beklagte nicht, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. November 1962 die Ansicht vertreten, daß sic Güterfernverkehr betreibe, und hat unter ausdrücklichem Hinweis auf die einjährige Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erhoben; die Klägerin handelte also auf eigenes Risiko, wenn sie weiterhin nur einen Teilbetrag begehrte, soweit es sich um Beträge ab November 1961 handelte. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe auf die Klageandrohung in ihrem Schreiben vom 15* Eebruar 1961 geantwortet, sie werde sich "dann allerdings erlauben, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu Hilfe zu nehmen'1; darin habe die Drohung mit einer Anzeige und den damit verbundenen Nachteilen für die Klägerin gelegen, so daß nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, die Klägerin habe daraufhin mit der Klage einige Monate gezögert und sodann nicht den ganzen Betrag eingeklagt; darauf habe das Gericht nach § 139 ^ru hinweisen müssen. Kann schon in dem allgemein gehaltenen Hinweis, sich an die Bundesanstalt zu v/enden, nicht ohne weiteres eine Drohung mit einem Bußgeldverfahren erblickt werden, so gibt es erst recht keine Lebenserfahrung, daß jemand, der sich einer Drohung auogesetzt sieht, zwar von der Klageerhebung nicht absieht, die Klage aber verspätet und nur bezüglich eines Teilbetrages erhebt. Die Revision kann sieh daher nicht darauf berufen, daß das Berufungsgericht von sich aus einer Eragepflicht nach § 139 ZPO hätte nachkommen müssen.

Zitierte Normen: § 3 GüKG § 286 ZPO § 3 GüKG § 136 BGB § 5 GüKG § 203 BGB § 139 ZPO
KVOBerufungsgerichtParteiGüterfernverkehrVereinbarungKlägerinMilchRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II) ZR 86/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Oktober 1966 Wüst,
 Jus t i zhaupt sekret är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 derFirma Milchhof B	KG«	in	G<
Straße	vertreten durch den Kaufmann Rudolf
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Molkerei
, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revisjaien\der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des IS. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1964 werden zurückgewiesen.
Jede Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte liefert Milch an die Molkerei in Gelsenkirchen-Buer; die Klägerin befördert seit Oktober 1959 mit eigenen Tankwagen die Milch von der Beklagten zu A^^^. Die Transportkosten hat die Beklagte als Liefcr-molkerei zu tragen; sie rechnet sie unmittelbar mit der Klägerin ab.
Nach Streitigkeiten über die Höhe der Fracht vereinbarten die Parteien am 3* November I960, daß die Beklagte ab 1. Oktober I960 ”unabhängig von der Transportmenge pro Literkilometer 2,70 Dpf" an die Klägerin zu zahlen habe.
Für die Monate Oktober bis Dezember I960 hat die Beklagte die Fracht nach diesem Satz bezahlt.
 
Am 6. Februar 1961 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Betrag von 2,70 Dpf entspreche nicht den vorgeschriebenen Tarifsätzen, sie werde daher die Frachtberechnungen abändern. Bei den folgenden monatlichen Abrechnungen behielt die Beklagte jeweils Teile der von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge ein; die Summe der Abzüge beläuft sich von Januar 1961 bis Mai 1963 auf 15.835,68 DM.
Die Klägerin ist der Meinung* sie könne die vollen Frachtkosten entsprechend der Vereinbarung vom 3. November I960 verlangen; einer Tarifbindung unterliege sie nicht, da sie im Werkverkehr fahre; sie habe nämlich die Milch stets von der Beklagten gekauft und an die Firma weiterveräußert. Selbst wenn jedoch Güterfernverkehr vorläge, verstoße das vereinbarte Entgelt nicht gegen Tarifvorschriften, da sie nach dem Tarif Sonderzuschläge verlangen könne.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von den Rückständen bis November 1961 einen Teilbetrag von 6.100 BM verlangt; sie hat sodann im Berufungsverfahren die gesamten von der Beklagten bis Mai 1963 einbehaltenen Beträge geltend gemacht und beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 15.835,68 DM nebst 5 v.H. Zinsen (jeweils nach der Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge aufgeschlüsselt) zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Sie ist der Auffassung, die Vereinbarung vom 3. November I960 verstoße gegen zwingende Vorschriften des Tarifrechts; die Klägerin betreibe Güterfernverkehr und könne nach dem Tarif nur 2,12 Dpf je Literkilometer beanspruchen. Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 540,89 DM (Unterschiedsbetrag für November 1961) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 6.000,89 DM(Unterschieds-betrage für Juni 1962 bis Mai 1963) nebst den entsprechenden Zinsen verurteilt und hat die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; bezüglich des abgewiesenen Teils der Klageforderung hat es Verjährung angenommen.
Mit ihren beiderseitigen Revisionen verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist; jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der Gegenpartei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Zur Klarstellung sei vorweg bemerkt, daß der Ausdruck "Literkilometer", der übereinstimmend sowohl in der Vereinbarung vom 3. November I960, im Prozeßvortrag beider Parteien als auch im angefochtenen Urteil verwendet wird, zu demindest mißverständlich ist; denn er könnte zu der Annahme Anlaß geben, der Betrag von 2,70 Dpf solle
 
als Frachtentgelt für die Beförderung jeweils eines Liters Milch über einen Kilometer geschuldet werden. So kann jedoch die Vereinbarung nicht gemeint gewesen sein. Abgesehen davon, daß ein solcher Frachtsatz zur Errechnung unsinnig hoher Frachtentgelteführen müßte, ergeben sowohl die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen wie auch die vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnungen. daß der vereinbarte Betrag von 2,70 Dpf ebenso wie der von der Beklagten für angemessen gehaltene Betrag von 2,12 Dpf jeweils für die Beförderung eines Liters Milch über die gesamte Entfernung gelten sollte, die von den Parteien übereinstimmend mit 93 km Bisenbahntarifentfernung (vgl. § 20 Abs. 1 KVO) angenommen wird.
A. Die Revision der Beklagten.
Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte das nach der Vereinbarung vom 3* November I960 geschuldete Frachtentgelt zu zahlen hat, es sei denn, daß sie sich wirksam von dieser * Vereinbarung losgesagt hat, oder daß es sich bei den Beförderungslei-stungen der Klägerin um Güterfernverkehr .im Sinne des § 3 GüKG handelt und das vereinbarte Entgelt den tarifrechtlich zulässigen Satz überschreitet.
I.	1. Zum Inhalt der Vereinbarung führt das Berufungsgericht aus, entgegen der Behauptung der Beklagten sei es nicht Vertragsinhalt geworden, daß die Klägerin täglich zu fahren habe und daß jeweils Mengen von weniger als 5.000 Liter zu befördern seien; derm auf die Menge der abzunehmenden Milch habe die Klägerin keinen Einfluß gehabt, diese sei ausschließlich von der Firma	be-
stimmt worden. Das sei auch zwischen den Parteien vor Ab-
 
Schluß der Vereinbarung erörtert worden, nachdem die Beklagte darauf hinzuwirken versucht habe, daß die Klägerin möglichst große Mengen zu einem niedrigeren Frachtsatz befördern solle. So seien die Parteien schließlich ohne Vorbehalt einig geworden, daß unabhängig von der Transportmenge 2,70 Dpf je Liter bezahlt werden sollten. Dabei sei von einer Befristung keine Hede gewesen; gegen eine solche spreche schon, daß mit der Vereinbarung die zwischen den Parteien bestehenden Differenzen hätten end-
gültig bereinigt werden sollen und daß vor allem nach § 4 des zwischen der Beklagten und der Firma	ge-
schlossenen Milchlieferungsvertrages vom 20. Januar 1961 der Milchtransport ausschließlich von der Klägerin durchgeführt werden sollte; der Vertrag mit A^|^ sei aber
 bisher nicht beendet worden. Unter diesen Umständen sei
 nicht anzunehmen, daß gegenüber der Klägerin eine andere Behandlung vereinbart worden sei.
2. Die Revision meint dagegen die Beklagte habe in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 6. Februar 1961 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Prachtkostenberechnung nur noch nach näher bezeiehneten Tarifsätzen gegen sich gelten lassen wolle; in diesem Schreiben sei eine Kündigung der Vereinbarung vom 5. November I960 zu erblicken, so daß für die hier in Betracht kommende Zeit auf diese Vereinbarung nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb, so fährt die Revision fort, feststellen müssen, wie die Klägerin nach dem Tarif zu bezahlen sei.
Diese Rüge dringt nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Revisionsrechtszug
 
neu geltend machen kann, mit dem Schreiben vom 6. Februar 1961 sei eine Kündigung der Vereinbarung ausgesprochen worden; denn das Oberlandesgericht hat in tatrichterlicher Würdigung die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagten nicht die Möglichkeit Vorbehalten geblieben sei, sich von ihr einseitig zu lösen, solange sie die Beförderungsleistungen der Klägerin für den Milchtransport zu
 in Anspruch nahm. Diese Auslegung ist möglich und für das Revisionsgericht bindend. Demgegenüber ist für den Streitfall auch nichts daraus zu entnehmen, -daß-, in § 4 des Vertrages zwischen der Beklagten und A^^p auf bestimmte Tarife Bezug genommen worden ist; denn mit diesem Vertrag, an dem die Klägerin nicht als Partei beteiligt war, konnte das Beförderungsentgelt nicht zu ihren Lasten verändert werden; für die Frage aber, ob die Vereinbarung vom 3. November I960 gegen den Tarif verstieß, ist die Erwähnung der Tarife in dem Vertrag mit ApHfe ohne Bedeutung. Im übrigen hätte das Berufungsgericht auch noch darauf hinweisen können, daß die Beklagte nach dem Wortlaut ihres Schreibens nicht eine Kündigung der Vereinbarung ausgesprochen, sondern sich auf deren Unwirksam-
keit wegen - angeblichen - Tarifverstoßes berufen hat.
Danach kam es, wie der Berufungsrichter zu Recht annimmt, für die Verbindlichkeit des vereinbarten Frachtsatzes nur noch darauf an, ob dieser gegen den Tarif verstieß.
II,	Gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe mit den in Frage stehenden Milchtransporten nicht tariffreien Werkverkehr, sondern tarifgebundenen Güterfernverkehr betrieben, erhebt die Revision
 
der Beklagten - als ihr günstig - keine Einwendungen. Auf die einschlägigen rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Revision der Klägerin einzugehen.
III.	Ist sonach für die Revision der Beklagten davon auszugehen, daß die Frachtberechnung der Klägerin dem Tarif-zwang unterlag, so halten doch die weiteren Darlegungen, daß das vereinbarte Entgelt nicht gegen den Tarif verstieß, der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der vor dem 3* November I960 zwischen den Parteien erörterte Eisenbahn-Ausnahmetarif 25 B 1 angewendet werden könne, der für die Entfernung von 93 km einen Frachtsatz von 2,83 Dpf je kg vorsehe; denn er gelte nur für die Beförderung von Milch in kleineren Gefäßen, nicht aber in Tankwagen.
Auch nach dem Reichs-Kraftwagentarif (RKT), so führt das angefochtene Urteil weiter aus, sei ein Entgelt von 2,70 Dpf je Liter nicht überhöht. Der Grundtarif habe nach dem Stand Von 1962 für die Wagenladungs-klasse D, Gewichtsklasse 5 t, bei einer Entfernung von 93 km 1,96 Dpf je kg betragen (RKT Ausgabe April 1962 S. 18 - GA 106); dazu hätten die Parteien nach dem Nebengebührentarif für Leerfahrten einen Zuschlag vereinbaren können (RKT aaO S. 40), der bei den hier gegebenen Verhältnissen 0,89 Dpf je kg betrage, so daß die Summe von Grundtarif und Leerfahrtzuschlag schon 2,85 Dpf je kg betrage. Dazu sei nach dem spezifischen Gewicht der Milch bei der Berechnung nach Litern statt
 
nach Kilogramm ein weiterer Zuschlag von'3,2 v.H. gerechtfertig, so daß es auf die Zulässigkeit weiterer Zuschläge, z.B. für Sonderfahrzeuge (Nebengebührentarif Nr. XI) oder für Schnellieferung (RKT, Vorschriften für Frachtberechnung Nr. 21) nicht mehr ankomme.
2. Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision vergeblich. Auf ihre Angriffe braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden, weil sie darauf abgestellt sind, ob die einzelnen vom Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten Zuschläge zwischen den Parteien vereinbart v/orden sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn da die Parteien einen einheitlichen Frachtsatz vereinbart haben, von dem sich die Beklagte nicht einseitig lösen konnte, ist allein entscheidend, ob dieser Satz in einem Bereich liegt, der durch den Tarif gedeckt ist; dabei konnte das Berufungsgericht auch Zuschläge berücksichtigen, für die im Tarif vorgesehen ist, daß sie in der angegebenen Höhe zwar erhoben werden können, aber nicht erhoben zu werden brauchen (vgl. § 9 Abs. 2 TJnterabs. 1 KVO); ob diese Zuschläge im einzelnen tatsächlich vereinbart sind, ist bei Vereinbarung eines festen Gesamtsatzes unerheblich. Überdies hat das Oberlandesgerichttatrich-teriich festgestellt, die Parteien seien bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 3. November I960 führten, davon ausgegangen, daß die Klägerin solche Zuschläge beanspruchen könne und im Rahmen der Vereinbarung auch erhalten solle. Danach ist es auch ohne Bedeutung, ob, wie die Revision mit einer Rüge nach § 286 ZPO vorträgt, oin Zuschlag von 8 v.H* handelsüblich sei; denn gegenüber der konkreten Parteivereinbarung kommt ein Handelsbrauch nicht in Betracht.
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IV.	Nach allem kann die Klägerin für alle Transporte das volle Entgelt von 2,70 Dpf je Liter und damit die Nachzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Untersehiedsbeträge fordern; soweit das Berufungsgericht diese Beträge als nicht verjährt der Klägerin zugesprochen hat, erweist sich'die'Revision der Beklagten als unbegründet; der Kostenausspruch beruht auf § 97 ZPO.
B. Die Revision der Klägerin.
Bas Berufungsgericht hat dem Klageanspruch nur für die Monate November 1961 und Juni 1962 bis Mai 1965 stattgegeben; für die übrige Zeit hat es die Verjährungs-einrede der Beklagten durchgreifen lassen, da insoweit bei Geltendmachung der Ansprüche die einjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 KVO bereits abgelaufen gewesen sei. Gegen die Berechnung des Fristablaufs im einzelnen erhebt die Revision der Klägerin keine Einwendungen; sie wendet sich allgemein dagegen, daß das Berufungsgericht die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 1 KVO und nicht die Zweijähresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB angewendet hat; jedenfalls sei, so meint sie weiter, der Ablauf der einjährigen Frist wegen ;schuldlosen Rechtsirrtums gehemmt gewesen.
I. Die Entscheidung der Frage, ob die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB oder die besonderen Vorschriften des § 40 KVO anzuwenden sind, hängt davon ab, ob die Klägerin, der Auffassung des Berufungsgerichts folgend, Güterfernverkehr, oder, wie sie selbst meint, V/erkfernverkehr betrieben hat. Denn die Vorschriften der KVO gelten nur für den Güterfernverkehr (§1 Abs. 1 KVO),
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und zwar unabhängig davon, ob dieser Verkehr im Einzelfall genehmigt war oder nicht. Die Meinung von Guelde (KVO § 1 Anm. 2), daß die KVO auf jeden nach Maßgabe der Bestimmungen dos Güterkraftverkehrsgesetzes genehmigten Güterfernverkehr Anwendung finde, ist zu eng; denn wenn schon der nicht genehmigte Güterfernverkehr tarifgebunden ist (BGH NJW 1955, 1755; Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, GüKG § 8 Anm. l), dann besteht kein vernünftiger Grund, nicht auch die Vorschriften der KVO auf ihn anzuwenden} es wäre im Gegenteil eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Unternehmers, der nicht genehmigten Güterfernverkehr betreibt, wenn er von den Vorschriften der KVO freigestellt werden sollte. Das wird besonders deutlich, wenn es sich, wie hier, darum handelt, ob etwa Ansprüche aus einem genehmigten Güterfernverkehr einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen sollen als Ansprüche aus einem nicht genehmigten Verkehr. Daß die Vorschriften der KVO allgemein verbindlich und unabdingbar sind, wird in ständiger Rechtsprechung angenommen (zuletzt Urteil des Senats vom 11. Mai 1966 - Ib ZR 77/64 -zur Veröffentlichung bestimmt).
1.	Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 GüKG (die Anführung des § 40 GüKG in diesem Zusammenhang beruht auf einem offensichtlichen Versehen) für die Annahme eines Werkveik ehro bei den Transportieistungen der Klägerin nicht vorlägen; die Milch sei von der Beklagten direkt zur Firma gefahren worden; als Käuferin der Milch könne die Klägerin nicht angesehen werden.
Zwar habe die Klägerin am 25. Februar 1959 mit der Firma	vereinbart,	daß	sie	den	gesamten Einkauf
 der täglich anfallenden Milch übernehme und sie an weiterveräußere. Diese Vereinbarung sei aber überholt. Durch Verfügung des Landesamts für Ernährungswirtschaft vom 16. August I960 sei die Beklagte als Liefer- und
 als Abnehmermolkerei bestimmt worden; Alings sei danach verpflichtet, Molkereierzeugnisse ausschließlich von der Beklagten zu beziehen; auch im Vertrag zwischen der Beklagten und	sei	die	unmittelbare Lieferung
 zwischen diesen beiden Partnern vorgesehen. Die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen ergäben fernerhin, daß
 sie nicht als Käuferin der Milch anzusehen sei; denn als Rechnungsbetrag erschienen darin nur die Frachtkosten, die unter Berücksichtigung der gelieferten Mengen berech
 net worden seien. Die Klägerin habe daher die Milch nicht
 für eigene Zwecke ihres Unternehmens befördert, sondern für andere; wenn sie auch früher eine eigene Molkerei betrieben haben möge, so habe sie nunmehr ausschließlich den Milchtransport für die Molkerei A^Hfc übernommen
 und übe Insoweit keine eigene Handelstätigkeit mehr auo.
Sonach 3ei ihre Tätigkeit als Güterfernverkehr gemäß § 3 GüKG zu betrachten.
Diese Darlegungen halten den Angriffen der Revi-sion stand.
a) Es kommt für die hier zu entscheidende Frage entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, was sich aus den Vorschriften des Milchund Fettgesetzes über die Bezugspflicht der Abnehmer und die Lieferpflicht der Molkereien ergibt, und ob dann, wenn die Zahl der Genoh-
 
migungen für den Güterfernverkehr nicht ausreichte, um alle danach anfallenden Milchtransporte durchzuführen, die Klägerin auch ohne Genehmigung zusätzlich für solche Beförderungsleistungen herangezogen wurde. Denn für die Rechtsnatur dieser Beförderungsleistungen ergibt sich aus diesen Umständen selbst dann nichts, v/enn die zuständigen Genehmigungsbehörden einen nicht genehmigten Güterfernverkehr stillschweigend duldeten, da sich die Abgrenzung von Güterfernverkehr und Werkverkehr allein nach den in § 48 GüKG festgolegten Merkmalen bestimmt. Auf die Bescheinigungen des Regierungspräsidenten in Münster vom 6. Juli 1959 und vom 17. August 1959 kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen; diese Bescheinigungen beziehen sich ausdrücklich auf die vom Berufungsgericht als überholt bezeichnete Vereinbarung vom 25. Februar 1959* Insbesondere heißt es in der zweiten Bescheinigung, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 GüKG gegeben seien, uvorausgesetzt, daß die Milch angekauft und im eigenen Namen weiterverkauft wird”; gerade diese Voraussetzung aber war nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts in der hier in Betracht kommenden Zeitspanne nicht mehr gegeben, so daß in diesem Schreiben ebensowenig wie in einer in der Folgezeit geübten stillschweigenden Duldung eine Entscheidung über die Genehmigungspflicht in einem Zweifelsfalle (§8 Abs. 2 GüKG) erblickt werden kann.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Verfügung des landesamts für Ernöhrungswirtschaft vom 16. August I960 ein behördliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB darstellt; denn auch wenn man dieser Annahme
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nicht folgen würde, ergeben doch die übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit Sicherheit, daß die Klägerin nicht Werkverkehr, auch nicht in der - rechtlich umstrittenen - Form des sogenannten Direktverkehrs im Streckengeschäft betrieben hat, da sie die Milch nicht in einem echten Handelsgeschäft eingekauft und mit einer angemessenen Handelsspanne wieder verkauft hat, da sie ferner insoweit nicht zur Umsatzsteuer herangezogen wurde und da endlich die Beförderung nicht lediglich Hilfstätigkeit war (vgl. Hein/Bichhoff/Pukall/Krien, GüKG § 48 Anm. 7 d).
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Parteien zu demindest wirksam vereinbart hätten, die Transporte der Klägerin sollten für ihre Rechtsbeziehungen als Werkverkehr behandelt werden. Ebensowenig wie die Parteien Verträge Über Güterbeförderungen, die mit Kraftwagen ausgeführt werden, den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen unterwerfen können (BGHZ 36, 150, 153), können sie unabdingbare Tarifvorschriften durch private Vereinbarungen - die im vorliegenden Fall sogar zur Schaffung eines Scheintatbestandes (§ 5 GüKG) führen würden - abändern; zu diesen unabdingbaren Tarifvorschriften gehört auch die Verjährungsvorschrift des § 40 KVÖ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch eine Änderung im Einzelfall ein Nachteil für die Bundesbahn entstehen würde; denn daß mit den für den Güterfernverkehr aufgestellten Tarifen allgemein der Schutz der Bundesbahn bezweckt wird, kann nicht zu dem Schluß berechtigen, daß einzelne Tarifvorschriften insoweit abdingbar sein könnten, als dieser Schutzzweck nicht unmittelbar berührt wird; das würde zu einer allgemeinen Rechtsunsicherheit führen. § 40 KVO ist
 
danach ebenso unabdingbar v/ie die übrigen Vorschriften des RKT und der KVO.
II.	1. Zu Unrecht ineint die Revision ferner, die Verjährung sei nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen.
Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß in der irrigen Annahme des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die Beförderungsleistungen der Klägerin seien im Y/erkverkehr erbracht, kein Pall von höherer Gewalt im Sinne der genannten Vorschrift liege, da dieser Rechtsirrtum nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe.
Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht vergeblich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1959 (BGH IM BGB § 203 Nr. 5 = NJW I960, 283 m.abl.Anm. von Danckelmann); dort hatte sich der Anwalt auf das Urteil eines Oberlandesgerichts verlassen, wona h die v^-ichrift des § 40 KVO weggefallen und statt dessen § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB anzuwenden sei. So liegt es aber hier nicht. Es konnte nicht zweifelhaft sein, daß § 40 KVO im Güterfernverkehr Anwendung findet; die Klägerin hat vielmehr nach ihrer Behauptung nicht erkannt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Regierungspräsident das Vorliegen von Werkverkehr anerkannt hatte, nicht mehr Vorlagen; das aber ist kein Pall höherer Gewalt. Auch der von der Revision ins Feld geführte Gedanke der Risikoverteilung zwischen den Parteien kann unter diesen Umständen zu keinem anderen Ergebnis führen, soll nicht die Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB zugunsten von Billigkeitserwägungen aufgeweicht werden.
2. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben hindert die Beklagte nicht, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 26. November 1962 die Ansicht vertreten, daß sic Güterfernverkehr betreibe, und hat unter ausdrücklichem Hinweis auf die einjährige Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erhoben; die Klägerin handelte also auf eigenes Risiko, wenn sie weiterhin nur einen Teilbetrag begehrte, soweit es sich um Beträge ab November 1961 handelte. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe auf die Klageandrohung in ihrem Schreiben vom 15* Eebruar 1961 geantwortet, sie werde sich "dann allerdings erlauben, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu Hilfe zu nehmen'1; darin habe die Drohung mit einer Anzeige und den damit verbundenen Nachteilen für die Klägerin gelegen, so daß nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, die Klägerin habe daraufhin mit der Klage einige Monate gezögert und sodann nicht den ganzen Betrag eingeklagt; darauf habe das Gericht nach § 139 ^ru hinweisen müssen.
Diese Rüge dringt ebenfalls nicht durch. Kann schon in dem allgemein gehaltenen Hinweis, sich an die Bundesanstalt zu v/enden, nicht ohne weiteres eine Drohung mit einem Bußgeldverfahren erblickt werden, so gibt es erst recht keine Lebenserfahrung, daß jemand, der sich einer Drohung auogesetzt sieht, zwar von der Klageerhebung nicht absieht, die Klage aber verspätet und nur bezüglich eines Teilbetrages erhebt. Die Revision kann sieh daher nicht darauf berufen, daß das Berufungsgericht von sich aus einer Eragepflicht nach § 139 ZPO hätte nachkommen müssen.
 
III.	Nach allem war auch die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurück-
zuweisen.		
Krüger-^Nieland	J ungbluth	Mösl
 Alff	Simon