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BGH · lb ZR 86/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 86/63

Der im Jahre I960 verstorbene Ehemann der Erstbeklag-ten, Karl Hans W^|^, war Diplom-Ingenieur und in als beratender Bauingenieur und Prüfingenieur für Baustatik tätig o In seinen ehemaligen Büroräumen wird von dem Zweit-beklagten, der selbst nicht Diplom-Ingenieur ist, eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt; die Erstbeklagte, die ihrem Ehemann Jahre hindurch bei der Erledigung der Büro-angclegenheiten zur Seite stand, ist in dieser Weise auch für den Zweitbeklagten tätig* Die Beklagten verwendeten zunächst die von verstorbenen Ehemann der Erstbeklagten benutzte Büro- und Geschäftsbezeichnung: nachdem der Erstbeklagten durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Waldshut vom 11» Oktober I960 (1 Q 15/60) untersagt worden war, für das in den ehemals von ihrem Ehemann als Ingenieurbüro benutzten Räumen betriebene Ingenieurbüro den Vor- und Zunamen sowie die Berufsbezeichnung "Dipl»-Ingonieur", "Beratender Bauingenieur VBI" und "Prüfingenieur für Baustatik" ihres Ehemannes zu verwenden, ohne gleichzeitig auf die jetzige Inhaberschaft hinzuweisen, änderten die Beklagten ihre Bürobezeichnung um ins "Ingenieurbüro Dipl»-Ingenieur K»H» Inh» L» und B» Beraten- Der Kläger, der selbst Diplom-Ingenieur und ebenfalls als Sjratcnder Bauingenieur in VfH tätig ist, hält auch diese Büro- und Geschäftsbezeichnung für unzulässig, weil sic beim Publikum den Eindruck erwecke, als ob das allein vom Zwcitbeklagten geführte Ingenieurbüro von einem Diplom-Ingenieur geleitet werde» Der Kläger hat beantragt, den Beklagten die Verwendung des Titels "Dipl.-Ingenieur" Zur Begründ führt es aus, das Verhalten der Beklagten verstoße nicht g die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbew Der Durchschnittsleser könne auch bei oberflächlicher Betr tung erkennen, daß der akaderaische Grad "Dipl.-Ingenieur" Aus dem Wesen der freien Beru könne nicht gefolgert werden, daß der Gebrauch einer abgeleiteten Bürobezeichnung durch .einen Ingenieur sittenwidri sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafen untersagt, in ihrer Bürobezeichnung den Titel "Dipl»-Ingenicur" zu verwenden» Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen» I» Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers folgend den Beklagten untersagt, in ihrer Bürobezeichnung den Titel "Dipl»-Ingenieur" zu verwenden» Dieses Verbot geht über die vom Kläger selbst vorgetragene Verletzungshandlung hinaus» Nachdem die Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Waldshut vom 11» Oktober I960 ihre Geschaftsbezeichnung geändert haben, streiten die Parteien darüber, ob die Beklagten die jetzt gewählte Bezeichnung führen dürfen» Dementsprechend ist auch der Antrag des Klägers dahin zu konkretisieren, daß den Beklagten die Führung dieser Geschäftsbezoichnung untersagt werden soll» Das Berufungsgericht führt dazu aus, entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten sich die Beklagten nicht auf die Vorschriften des Firmenrechts berufen« Die freiberuflich schaffende! aber keine Kaufleute, so daß das Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs nicht unmittelbar anwendbar sei« Es komme auch keine entsprechende Anwendung in Betracht; denn die Leistu: gen von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Wirtschaftsprüfern und dergleichen Vertreteinder freien Berufe seien auf ein weitaus stärkeres, persönliches Vertrauensverhältnis, das auf eine ganz individuelle Tätigkeit abziele, gegründet als die Leistungen der Kaufleute. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Geschäftsbezeichnung der Beklagten auch unrichtig und irreführend „ Denn wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, ist aus der Bürobezeichnung nicht ersichtlich, daß Dipl „-Ingenieur K.H. gestorben ist und daher als Mitarbeiter in keinem Zusammenhang mehr mit diesem Büro stehen kann» Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung i3t von der Erfahrung auszugehen, daß Ankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach den herausgestellten Schlagzeilen beurteilt worden (BGH GRUR 1951, 412, 413 - Werbetext; GRUR 1954, 333, 335 - Ilolkereizeitung; GRUR 1955, 342, 344 - Rheinpfalz)« Maßgebend ist dabei der Eindruck des unbefangenen, unkritischen Lesers. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht ent-gegengetroten werden, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des Publikums zu der Annahme zu verleiten, Mitarbeiter des Ingenieurbüros sei der Dipl,-Ingenieur K.H. WEin flicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nur die erste Zeile der Geschäftsbezeichnung, nämlich "Ingenieurbüro Dipl „-Ingenieur K.H. WfHB" lesen und sich damit zur Identifizierung des Unternehmens begnügen. Das Berufungsgericht hält es auch zutreffend für unerheblich, ob der Irrtum eines Interessenten schon bald aufgeklärt werden könne» Denn § 3 UWG bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Geschäftsabschluß liegenden Anlockcns; das Rechtswidrige des Verhaltens liegt schon darin, daß durch unrichtige anlockende Angaben der in § 3 UWG bezcichneten Art ein wettbewerblicher Vorsprung erzielt wird (BGH GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis; GRUR I960, 563, 565 - Alterswerbung; GRUR 1963, 203, 205 - Vollreinigung)» Es kann unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Recht des Kaufmanns, eine Pirna fortzuführen, im nichtkaufmännisehen Bereich überhaupt in dem Sinne möglich ist, daß der Vorgänger in der Geschäfts-bezcichnung weiter erscheint; denn sowohl der Pirmenname als auch die GeschüftsbeZeichnung und auch jede andere wettbewerbliche Handlung unterliegen dem Gebot der Lauterkeit und Wahrheit» Die Berechtigung zur Rührung einer Bezeichnung, wie immer sie erworben und wie lange sie ausgeübt sein mag, endet, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (BGHZ 10, 196, 202 - DUN)» Da, wie bereits 3°) Da der mit der Klage verfolgte Anspruch gemäß § 3 UY/G begründet ist, bedarf e3 keiner Prüfung, ob die von den Beklagten geführte Geschäftsbezeichnung im Verkehr als Firma angesehen wird und ob die Führung dieser Bezeichnung etwa aus dem Gesichtspunkt der §§ 37 HGB, 1 UY/G unzulässig ist«

Zitierte Normen: § 3 UWG
TitelGeschäftsbezeichnungDiplom-IngenieurBürobezeichnungBerufungsgerichtInhaberBezeichnungUWGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
UWG § 3
Die Verwendung des Titels "Diplom-Ingenieur" in der Geschäftsbezeichnung eines Ingenieurbüros ist irreführend im Sinne von § 3 UWG und damit unzulässig, wenn keiner der Inhaber des Büros zur Führung dieses Titels berechtigt ist» Dies gilt auch, wenn der frühere, inzwischen verstorbene Inhaber des Büros Träger dieses Titels war und auf die gegenwärtigen Inhaber durch Namensnennung ohne Beifügung des Titels "Diplomingenieur" hingewiesen wird»
BGH, Urt. vo 7. April 1965 - lb ZR 86/63 - OLG Karlsruhe
LG Waldshut
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
§6/65	URTEIL	Verkündet	am
7. April 1965 Zug,
 JustoAngest0
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io) der Frau Luise	geh»	E(
 2.) des Beratenden Bauingenieurs Bernhard KJ beide in	E^BB^MÄstraße
 Beklagten und Revisionskläger.
- Prozcßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Br,
 und Dr.	-
gegen
 den Biplolngo Eugen	Beratender	Bauingenieur
 Kläger und Revisionsbeklagten,
o
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Dor Ib-Zivilsenat decs Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7«= April 1965 unter Mitwirkung der Senatopräsidentin Dr. Krügcr-Nieland und der Bundesrichter Pohle, Dr. Sprenkmann, Br» Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
I» Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4» Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel in Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt wird:
Den Beklagten wird unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung f03tzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten untersagt,
 die Geschäftsbezeichnung
"Ingenieurbüro Dipl »--Ingenieur K»H»W^m^ Inh» L°	und	B.	Beratender
 Bauingenieur"
zu führen»
II» Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre I960 verstorbene Ehemann der Erstbeklag-ten, Karl Hans W^|^, war Diplom-Ingenieur und in als beratender Bauingenieur und Prüfingenieur für Baustatik tätig o In seinen ehemaligen Büroräumen wird von dem Zweit-beklagten, der selbst nicht Diplom-Ingenieur ist, eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt; die Erstbeklagte, die ihrem Ehemann Jahre hindurch bei der Erledigung der Büro-angclegenheiten zur Seite stand, ist in dieser Weise auch für den Zweitbeklagten tätig* Die Beklagten verwendeten zunächst die von verstorbenen Ehemann der Erstbeklagten benutzte Büro- und Geschäftsbezeichnung:
"Dipl»Ingenieur K«H»	Beratender Bauingenieur
VBI, Prüfingenieur für Bau st at ik"0
nachdem der Erstbeklagten durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Waldshut vom 11» Oktober I960 (1 Q 15/60) untersagt worden war, für das in den ehemals von ihrem Ehemann als Ingenieurbüro benutzten Räumen betriebene Ingenieurbüro den Vor- und Zunamen sowie die Berufsbezeichnung "Dipl»-Ingonieur", "Beratender Bauingenieur VBI" und "Prüfingenieur für Baustatik" ihres Ehemannes zu verwenden, ohne gleichzeitig auf die jetzige Inhaberschaft hinzuweisen, änderten die Beklagten ihre Bürobezeichnung um ins "Ingenieurbüro Dipl»-Ingenieur K»H»	Inh»	L»	und B»	Beraten-
der Bauingenieur"*
Der Kläger, der selbst Diplom-Ingenieur und ebenfalls als Sjratcnder Bauingenieur in VfH tätig ist, hält auch diese Büro- und Geschäftsbezeichnung für unzulässig, weil sic beim Publikum den Eindruck erwecke, als ob das allein vom Zwcitbeklagten geführte Ingenieurbüro von einem Diplom-Ingenieur geleitet werde»
 
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten die Verwendung des Titels "Dipl.-Ingenieur" in ihrer Bürobezeichnung zu untersagen und sie zu verurteilen, diesen Bestandteil in allen Bekanntmachungen ihrer Bürobezeichnung zu beseitigen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eiaen.
Sie halten ihre jetzige Bürobezeichnung für rechtlich zulässig, weil sie sogar dem Firmenrecht des Handelsgesetz buches entspreche. Der Xnhaberzusatz schließe jeden möglichen Irrtum aus. Der Name und Titel des verstorbenen Ehemannes der Erstboklagten werde in der Geschäftsbezeichnung aus Gründen der Pietät beibehalten, weil die ganze Büroein richtung von diesem beschafft worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründ führt es aus, das Verhalten der Beklagten verstoße nicht g die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbew Der Durchschnittsleser könne auch bei oberflächlicher Betr tung erkennen, daß der akaderaische Grad "Dipl.-Ingenieur" nicht den Beklagten, sondern dem ursprünglichen Geschäftsinhaber zustohe. Es sei auch nicht wettbewerbsfremd, daß d Beklagten in ihrer Bürobezeichnung den Namen des früheren Inhabers weiter verwendeten. Aus dem Wesen der freien Beru könne nicht gefolgert werden, daß der Gebrauch einer abgeleiteten Bürobezeichnung durch .einen Ingenieur sittenwidri sei.
 
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafen untersagt, in ihrer Bürobezeichnung den Titel "Dipl»-Ingenicur" zu verwenden» Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung dos Urteils des Landgerichts; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuvveisen»
Entscheidungsgründe;
I» Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers folgend den Beklagten untersagt, in ihrer Bürobezeichnung den Titel "Dipl»-Ingenieur" zu verwenden» Dieses Verbot geht über die vom Kläger selbst vorgetragene Verletzungshandlung hinaus» Nachdem die Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Waldshut vom 11» Oktober I960 ihre Geschaftsbezeichnung geändert haben, streiten die Parteien darüber, ob die Beklagten die jetzt gewählte Bezeichnung
"Ingenieurbüro Dipl »-Ingenieur K»H»
Inh» L»	und	B» K^Hf^fe, Beratender
 Bauingenieur"
führen dürfen» Dementsprechend ist auch der Antrag des Klägers dahin zu konkretisieren, daß den Beklagten die Führung dieser Geschäftsbezoichnung untersagt werden soll»
II» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Benutzung der Berufsbezeichnung "Dipl»-Ingenieur" in der Goschüftsbozoichnung der Beklagten gegen die Grundsätze des
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lauteren Wettbewerbs im Sinne von § 1 UV/G. Das Berufungsgericht führt dazu aus, entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten sich die Beklagten nicht auf die Vorschriften des Firmenrechts berufen« Die freiberuflich schaffende! Ingenieure seien zwar wettbev/erbsrechtlich Gewerbetreibend! aber keine Kaufleute, so daß das Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs nicht unmittelbar anwendbar sei« Es komme auch keine entsprechende Anwendung in Betracht; denn die Leistu: gen von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Wirtschaftsprüfern und dergleichen Vertreteinder freien Berufe seien auf ein weitaus stärkeres, persönliches Vertrauensverhältnis, das auf eine ganz individuelle Tätigkeit abziele, gegründet als die Leistungen der Kaufleute. Auch soweit kein Berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen geschaffen wor den seien, könnten also für die freien Berufe die firinen-rechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs nicht gelten, jedenfalls nicht die den Nachfolgezusatz in der G-e-schäftsbczeiclmung regelnden Vorschriften. Von der sich au dem Wesen des Kauxmannstandes ergebenden inneren Berechtig die Tradition in der Firma und in der Werbung zu zeigen, könne bei der Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit der in den nichtkaufmännischen freien Berufen zu erbringenden Lei stungen keine Rede mehr sein; dort müsse das Ansehen jedes mal wieder höchstpersönlich von neuem erworben werden.
Die Zulässigkeit der jetzigen Geschäftsbezeichnung hänge mithin davon ab, ob der auch im Wettbewerbsrecht gel tende Wahrheitsgrundsatz verletzt sei. Das sei zu bejahen. Es bestehe die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil de Publikums irrogeführt werde. Dabei komme es nicht darauf a ob etwa objektiv ein Leistungsunterschied zwischen einem Diplom-Ingenieur und einem nichtakademischen Bau- und Prüf ingenieur bestehe. Entscheidend sei vielmehr, daß gerade i
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Deutschland ein ganz erheblicher Teil der Bevölkerung in dem Träger der qualifizierten Bezeichnung auch die Gewähr für bessere Leistungen erblicke» Aus der jetzigen Bürobezeichnung der Beklagten sei nicht ersichtlich, daß Dipl »-Ingenieur K.H» Y/^d^ gestorben sei, und daß er daher als Mitarbeiter in gar keinem Zusammenhang mehr mit dieser Praxis stehen könne» Zwar würde ein Irrtum eines Interessenten darüber bald behoben werden können, doch genüge schon die Blickfangwirkung der Berufsbezeichnung ''Dipl«-Ingenieur”, um Interessenten anzulocken» Daß die Beklagten es sogar ganz absichtlich auf diese Blickfangwirkung angelegt hätten, ergebe sich zweifelsfrei aus dem Kopfbogen ihres Geschäftsbriefpapieres, den ihr Prozeßbe-vollinächtigter dem Senat im Termin vom 20» Juni 1963 vorgewiesen habe; dort seien nämlich die Y/orte "Dipl,-Ingenieur K»H«	I”	in erheblich stärkerem Schriftgrad den anderen
Y/orten vorangosetzt. Die Bezeichnung dürfe auch weder aus Gründen der Pietät gegenüber dem Verstorbenen, weil dieser die Büroeinrichtung beschafft habe, noch deshalb geführt werden, weil der Zweitbeklagte zur Zeit einen Diplomingenieur als Mitarbeiter eingestellt habe»
III» 1») Die Revision vertritt die Ansicht, die angegriffene Bezeichnung sei zulässig und nicht irreführend»
Eine Irreführung des Publikums werde durch die berichtigenden Zusätze ausgeschlossen« Das Berufungsgericht habe die Bedeutung, die der Verkehr dem Zusatz "Inhaber” beimesse, verkannt» Überdies gestatte das Handelsgesetzbuch eine solche GeschüftsbeZeichnung; die Grundsätze des Firmenrechts seien auf die Bezeichnung eines Ingenieurbüros anwendbar» Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die für Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten entwickelten Grundsätze auf den Streitfall angewendet»
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2o) Diese Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg; denn die Führung der jetzigen Geschäftsbezeichnung verstößt auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 3 UWG,
a) Die Geschäftsbezoichnung ist eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 3 UWG; sie wendet sich an einen unbegrenzten Personenkreis„
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Geschäftsbezeichnung der Beklagten auch unrichtig und irreführend „ Denn wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, ist aus der Bürobezeichnung nicht ersichtlich, daß Dipl „-Ingenieur K.H.	gestorben ist und daher als
 Mitarbeiter in keinem Zusammenhang mehr mit diesem Büro stehen kann» Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung i3t von der Erfahrung auszugehen, daß Ankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach den herausgestellten Schlagzeilen beurteilt worden (BGH GRUR 1951, 412, 413 - Werbetext; GRUR 1954, 333, 335 - Ilolkereizeitung; GRUR 1955, 342, 344 - Rheinpfalz)« Maßgebend ist dabei der Eindruck des unbefangenen, unkritischen Lesers. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht ent-gegengetroten werden, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des Publikums zu der Annahme zu verleiten, Mitarbeiter des Ingenieurbüros sei der Dipl,-Ingenieur K.H. WEin flicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nur die erste Zeile der Geschäftsbezeichnung, nämlich "Ingenieurbüro Dipl „-Ingenieur K.H. WfHB" lesen und sich damit zur Identifizierung des Unternehmens begnügen. Aber
 
auch der Teil, der noch die weiteren Angaben liest, kann dadurch einem Irrtum unterliegen, daß als Inhaber L. genannt wird; erfahrungsgemäß überliest ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil des Publikums abgekürzte Vornamen, so daß die Identifizierung des Inhabers I»	mit dem
 in der ersten Zeile genannten Dipl»-Ingenieur K.H» naheliegt» Entgegen der Auffassung der Revision ist daher in diesem Palle die Bezeichnung "Inhaber” nicht geeignet, einen Irrtum der angeoprochenen Verkehrskreise über eine Tätigkeit des Dipl =-Ingenieur' K»H»	in	dem	Unternehmen der
 Beklagten auszuschließen»
Das Berufungsgericht hält es auch zutreffend für unerheblich, ob der Irrtum eines Interessenten schon bald aufgeklärt werden könne» Denn § 3 UWG bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Geschäftsabschluß liegenden Anlockcns; das Rechtswidrige des Verhaltens liegt schon darin, daß durch unrichtige anlockende Angaben der in § 3 UWG bezcichneten Art ein wettbewerblicher Vorsprung erzielt wird (BGH GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis; GRUR I960, 563, 565 - Alterswerbung; GRUR 1963, 203, 205 - Vollreinigung)» Es kann unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Recht des Kaufmanns, eine Pirna fortzuführen, im nichtkaufmännisehen Bereich überhaupt in dem Sinne möglich ist, daß der Vorgänger in der Geschäfts-bezcichnung weiter erscheint; denn sowohl der Pirmenname als auch die GeschüftsbeZeichnung und auch jede andere wettbewerbliche Handlung unterliegen dem Gebot der Lauterkeit und Wahrheit» Die Berechtigung zur Rührung einer Bezeichnung, wie immer sie erworben und wie lange sie ausgeübt sein mag, endet, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (BGHZ 10, 196, 202 - DUN)» Da, wie bereits
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ausgeführt, die von den Beklagten geführte Geschäftsbezeich nung einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Ver-kchrokreiso über die wahren Geschäftsverhältnisse des Unter nehniens der Beklagten irreführt, wäre die Geschäftsbezeichnung der Beklagten auch dann unzulässig, wenn es bei anders gelagerten Sachverhalten im nichtkaufmännischen Bereich unbedenklich arscheinen sollte, die Grundsätze des Firmenrech über die Fortführung einer Firma entsprechend anzuwenden.
b) Die unrichtige Geschäftsbezeichnung der Beklagten ist auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat dazu in tai sächlicher Hinsicht ohne Rechtsverstoß festgestent, es koim nicht darauf an, daß im Einzelfall ein nichtakademischer Bauingenieur und Prüfingenieur für Baustatik tüchtiger sein könne als ein akademischer Ingenieur» Entscheidend sei vielmehr, daß in Deutschland, wo das Examens-, Prüfungsund Zulassungswesen als Voraussetzung für zahlreiche Berufe eine große Rolle spiele, ein ganz erheblicher Teil der Bevölkerung in dom Träger der Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" auch die Gewähr für bessere Leistungen sehen zu dürfen glaube» Der Vorkehr schließe hier aus der irreführenden, auf die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs hinweisenden Bezeichnung auf ein besonders günstiges Angebot, weil er von dem Träger des akademischen Titels Diplom-Ingenieur bessere Leistungen als von einem nichtakademischen Ingenieur erwarte» Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht darauf an, ob die von dem Diplom-Ingenieur gebotene Leistung tatsächlich die Leistung eines nichtakademischen Ingenieurs übertrifft oder ob die Leistungen gleichwertig sind» Der Tatbestand des § 3 UWG ist auch dann erfüllt, wenn die Leistung des nichtakademischen Ingenieurs der Leistung dos Diplom-Ingenieurs objektiv gleichkornmt,
 aber - wie im Streitfall - die Angabe unwahr ist, auf der die subjektiven Erwartungen und Gütevorstellungen der angesprochenen Vorkehrskreise beruhen.,
3°) Da der mit der Klage verfolgte Anspruch gemäß § 3 UY/G begründet ist, bedarf e3 keiner Prüfung, ob die von den Beklagten geführte Geschäftsbezeichnung im Verkehr als Firma angesehen wird und ob die Führung dieser Bezeichnung etwa aus dem Gesichtspunkt der §§ 37 HGB, 1 UY/G unzulässig ist«
IVo Das Berufungsgericht hat nach den vorstehenden Ausführungen der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben«, Der Urtcilsausspruch war gemäß den Erwägungen zu Ziffer I neu zu formulieren., Da darin nur eine der Verletzungsform angepaßte Klarstellung liegt, waren die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang gemäß § 97 Abs« 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen»
Krtiger-Nieland	Pehle	Sprenkmann
 Mösl	Alff