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BGH

Gericht: BGH

Sie wird als einzige deutsche Be-steckherstellerin von der Klägerin mit diesen Klingen belieferte Die Parteien einigten sich Über die Benutzung ihrer Zeichen auf den Ilessern dahin, daß auf den Klingen “Der Name ,,FriodurH ist vielleicht noch nicht so bekannt-, aber es ist doch nach der gebräuchlichen Bezeichnung für jedermann klar, daß es sich um ein Y/MF-Besteck handelt, dessen Klinge von Henckels stammt, und es kann somit auch keinen Zweifel darüber geben, daß sich die Bezeichnung “Friodur” nur auf die Klinge bzw. Ob das Klagezeichen Friodur mit dem angegriffenen Zeichen Aurodur im warenzeichenrechtlichen Sinne verwechselbar ist und ob der Klägerin daher ein warenzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Warenzeichens Aurodur für Bestecke zusteht, kann mit dem Berufungourteil dahingestellt bleiben« Allerdings soll nach der von den Parteien bei Abschluß ihrer Vereinbarung über diese Zeichenbenutzung gehegten Erwartung der Verkehr das Zeichen Friodur nicht dem darüber stehenden Zeichen V/MF der Beklagten, sondern dem darunter stehenden Zwillingszeichen der Klägerin als Hinweis auf die Herkunft der Klingen , also eines Man wird vielmehr mit dem Berufungsgericht und der Beklagten annehmen müssen, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochcnen Verkehrs-kreioe Herkunftszeichen, die von den Herstellern von Be-cteckmesscrn üblicherweise auf der Klinge angebracht werden, häufig dem Hersteller des Besteckmessers zuschreibt, nämlich immer dann, wenn er gar nicht auf den Gedanken kommt, die Klinge könnte von einem Vorlieferanten hergeotellt sein. Die auf dieser Grundlage vom Berufungsgericht mit Recht angenommene Verwirrung des Verkehrs ist nun zwar für sich allein nicht geeignet, irgendwelche Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens Aurodur zu stützen, denn sie ist die zwangsläufige Folge der von der Klägerin erteilten und weiter aufrechterhaltenen Erlaubnis zur Benutzung de3 Zeichens Friodur. Es ergeben sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, besondere Unterlassungspflichten der Beklagten, die auf ihre mit der Klägerin getroffene Vereinbarung über die Benutzung des Zeichens Friodur zurlickgehen. Bie Auffassung des Berufungsgerichts geht dahin, aus den durch Vertrag begründeten besonderen Beziehungen der Parteien und aus dem durch die Ausführung des Vertrages geschaffenen tatsächlichen Zustand ergebe sich die besondere Pflicht der Beklagten, die Verwendung einer Warenkennzeichnung zu unterlassen, die geeignet sei, die für den Verkehr ohnehin bestehenden oder drohenden Unklarheiten über die Herkunft der Ware zu steigern. Wenn ein Zeicheninhaber, wie hier die Klägerin, einem anderen die Benutzung seines Zeichens gestattet und die Vertragschließenden dabei davon ausgehen, daß der Zeichengebrauch die angesprochenen Verkehrskreise nicht Uber die betriebliche Herkunft der V/are des nur vorliefernden Zeicheninhabers irreführo, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auslegung, daß der Zeichenbenutzer verpflichtet sei, das Seinige zu tun, um die entgegen der ursprünglichen Erwartung drohende Gefahr einer Irreführung oder Verwirrung der angesprochenen Verkehrskreise nach Möglichkeit einzudüm-men. Zur Begründung dieser Auffassung hatte sie sich darauf berufen, es seien zwei Gruppen von Verbrauchern denkbar, solche, die zutreffend das Zeichen Friodur der Klägerin als Herstellerin der Messerklinge zuordnen und solche, die irrtümlich das Zeichen dem Hersteller des Bestecks zuschrieben. Es könnte allerdings fraglich sein, ob bei einer dieser zu einer deutlichen Auffassung gelangten Gruppen die Gefahr der Verwirrung gesteigert wird, wenn die Beklagte das angegriffene Zeichen Aurodur für Bestecke in Benutzung nimmt. Mindestens für diesen Personenkreio erhöht sich die Gefahr, das Klagezeichen Priodur irrtümlich der Beklagten als der Besteck-herotellerin zuzuordnen, wenn ihm w e i t e r e mit dem Wortbestandteil odur gebildete und für Bestecke benutzte Zeichen derselben Besteckherstellerin gegenüber-treten. Bie ohnehin gegebene Gefahr der Zuordnung des neben den Hauptzeichen WMF (der Beklagten) und dem Zwillingozeichen (der Klägerin) auf den Klingen angebrachten Klagezeichens Priodur zu dem Zeichen WMF erhöht sich auch deshalb, weil dieses Zeichen als das oben angebrachte zuerst in die Augen springt und darüber hinaus die bekannte Marke der Herstellerin des Bestecks ist, auf dessen Erwerb das Interesse des Käufers zunächst Eine solche Erhöhung der Verwirrungsgefahr und die darin liegende Gefahr einer Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens braucht die Klägerin aber gerade nach dem Sinn der Vereinbarung über die Zeichenbenutzung nicht hinzunehmen, denn die Parteien gingen bei Vertragschluß davon aus, daß das Klagezeichen vom Verkehr der Klägerin zugerochnet werden würde und daß diese deshalb die Anbringung des Zeichens der Beklagten auf der Klinge in Kauf nehmen könne. 2, Zu einer zeitlichen oder sachlichen Begrenzung des Unterlassungsgeboto, etwa auf die Dauer der weiter-beotehenden Zusammenarbeit der Parteien oder auf den Pall, daß Aurodur-Be3tecke mit Priodur-Klingen versehen werden, hat das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch für den Pall der Beendigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien annimmt, daß die unter 1 dargelegte Unterlassungspflicht unter dem Gesichtspunkt nachvertraglicher Pflichten noch Die Beklagte, hat zwar erklärt, da3 Zeichen wie bisher nicht auf Bestecken anbringen zu wollen, aber sie hat es für Bestecke eintragen lassen, und die Anbringung von Warenzeichen des Be-steckherstellers auf der Klinge ist auch üblich.

verkehrenKlingeZeichenBesteckBerufungsgerichtParteiGefahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
-ZR §3/Sä	URTEIL
Wüst
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Aktiengesellschaft in Pirma W|
sf~
vertretendurch die Vorstandsmitglieder Professor Arthur BfHHIV und Karl	ebenda,
- Prozeßbevollnächtigters
 Beklagten und Hevisionoklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die J.A. Hj vertreten durc; und Br. Walter
 rorotandsmi' , ebenda.
AG., S|
glieder
 Manfred
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br
- Prozeßbevollmächtigter
 
Der Ib-Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräoidentin Br. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten
 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
1. Die Klägerin, ein bekanntes Unternehmen der Schneidwarenindustrie, ist Inhaberin des im Jahre 1951 u.a. für Messerschmiedewaren angemeldeten und eingetragenen Warenzeichens Nr« 612 975 "Friodur“, sowie des im Jahre 1952 angemeldeten und am 18. März 1955 für die Warenklasse 42 eingetragenen Warenzeichens "PRIODUR". Sie benutzt dieses Zeichen namentlich für kaltgehärtete Messerklingen von Eßbestecken.
Die geklagte, ein bekanntes Unternehmen der Metallwarenindustrie, vertreibt u.a. Bestecke unter dem Zeichen Y/MF. Seit 1955 rüstet sie einen Teil ihrer Bestecke mit Friodur-KÜngen aus. Sie wird als einzige deutsche Be-steckherstellerin von der Klägerin mit diesen Klingen belieferte Die Parteien einigten sich Über die Benutzung ihrer Zeichen auf den Ilessern dahin, daß auf den Klingen
 
übereinander angebracht werden sollten: Das Zeichen Y/I1F , darunter in Kursivschrift das Zeichen ,,Priodurn, darunter das Zv/illingszeichen der Klägerin. In dem Schreiben der Beklagten vom 1. August 1952 heißt es dazu:
“Der Name ,,FriodurH ist vielleicht noch nicht so bekannt-, aber es ist doch nach der gebräuchlichen Bezeichnung für jedermann klar, daß es sich um ein Y/MF-Besteck handelt, dessen Klinge von Henckels stammt, und es kann somit auch keinen Zweifel darüber geben, daß sich die Bezeichnung “Friodur” nur auf die Klinge bzw. deren Hersteller beziehen kann.”
In ihrer Einführungswerbung wies die Beklagte auf die neuartige Priodur-Klinge hin, die, wie aus dem Zv/illingszeichen hervorgehe, ein Erzeugnis der Klägerin sei.
Von 1953 bis 1962 hat die Beklagte über 16 Millionen Friodurklingen von der Klägerin bezogen, die entsprechend der vorstehenden Vereinbarung gekennzeichnet wurden. Die Lieferbeziehungen dauern an.
• 2. Im Jahre 1962 ließ die Beklagte in Schnellverfahren die Zeichen ^Aurodur” und "Mirodur11 u.a. für Mosserschmiedewaren und Eßbestecke eintragen. Bezüglich des Zeichens Mirodur verpflichtete sie sich der Klägerin gegenüber zur Unterlassung. Ben Widerspruch der Klägerin gegen das Zeichen Aurodur hat das Patentamt mangels zeichenrechtlicher Übereinstimmung zurückgewiesen. Bie Beklagte benutzt das Zeichen Aurodur in
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der Werbung für ein Silberbesteck mit dauerhaftem Hartgoldüberzug, das als Modell Kopenhagen angeboten v/ird. Die Messer sind weiterhin mit entsprechend gekennzeichneten Priodurklingen ausgerüstet, worauf auch in Prospekten und Preislisten hingewiesen wird. Das Zeichen Aurodur bringt die Beklagte nicht auf den Bestecken an; sie hat erklärt, dies auch künftig nicht zu beabsichtigen.
Die Klägerin hält die Gefahr einer Verwechslung ihres Zeichens Priodur mit den Zeichen Aurodur, mindestens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, für gegeben. Sie hat insbesondere behauptet, das Zeichen Priodur besitze überragende Verkehrsgeltung. Angesichts der besonderen Umstände des Palles und der vertraglichen Beziehungen handle die Beklagte auch wettbewerbewidrig.
Die Beklagte hat die behauptete Verkehrsgeltung bestritten und nur eingeräurat, daß das Zeichen Priodur in einem gewissen Umfang in den Verkehr eingeführt sei. Pür die Aurodur-Bestecke komme nur ein kleiner Kreis fachkundiger Käufer in Betracht. Die übereinstimmende Silbe dur bilde keinen charakteristischen Hinweis auf die Herkunft der Ware.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen,
 Bestecke oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen '’Aurodur'1 zu versehen, die so bezeichneten Bestecke in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen "Aurodur" anzubringen.
 
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandeogericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; vorsorglich beantragt sie, ihr eine angemessene Aufbrauchfriot zu gewähren. Die Klägerin bittet um Zurückweisung dieser Anträge»
Bntscheidungsgründe:
Ob das Klagezeichen Friodur mit dem angegriffenen Zeichen Aurodur im warenzeichenrechtlichen Sinne verwechselbar ist und ob der Klägerin daher ein warenzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Warenzeichens Aurodur für Bestecke zusteht, kann mit dem Berufungourteil dahingestellt bleiben«
Die Besonderheit des Streitfalls besteht nach dem unstreitigen Parteivortrag darin, daß die Klägerin der Beklagten im Rahmen einer auf Dauer angelegten Lieferbeziehung gestattet hat, ihr Warenzeichen Friodur auf Besteckmessern in der Weise zu benutzen, daß dieses Zeichen sowohl neben dem bekannten Zeichen WMF der Beklagten als auch neben dem bekannten Zwillingszeichen der Klägerin erscheint. Das Zeichen Friodur tritt bei dieser Art der Verwendung somit als Begleitmarke auf, wobei die äußere Anordnung nicht ersehen läßt, zu welcher der beiden bekannten Hauptmarken sie gehört. Allerdings soll nach der von den Parteien bei Abschluß ihrer Vereinbarung über diese Zeichenbenutzung gehegten Erwartung der Verkehr das Zeichen Friodur nicht dem darüber stehenden Zeichen V/MF der Beklagten, sondern dem darunter stehenden Zwillingszeichen der Klägerin als Hinweis auf die Herkunft der Klingen , also eines
 
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Bestandteils des Bestecks, au3 dem Betriebe der Klägerin zuordnen. Ob der flüchtige Durchschnittskäufer eines Bestecks diesen Gedankengang wirklich vollzieht, erscheint jedoch auch dem Berufungsgericht mit Recht fraglich. Man wird vielmehr mit dem Berufungsgericht und der Beklagten annehmen müssen, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochcnen Verkehrs-kreioe Herkunftszeichen, die von den Herstellern von Be-cteckmesscrn üblicherweise auf der Klinge angebracht werden, häufig dem Hersteller des Besteckmessers zuschreibt, nämlich immer dann, wenn er gar nicht auf den Gedanken kommt, die Klinge könnte von einem Vorlieferanten hergeotellt sein. Dieser Teil der angesproche-nen Verkehrskreise wird davon ausgehen, das ganze Besteckmesser sei von <dem das Besteck herstellenden Unternehmen gefertigt, dessen bekannte Marke WMF er überdies auf der Klinge antrifft.
Die auf dieser Grundlage vom Berufungsgericht mit Recht angenommene Verwirrung des Verkehrs ist nun zwar für sich allein nicht geeignet, irgendwelche Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens Aurodur zu stützen, denn sie ist die zwangsläufige Folge der von der Klägerin erteilten und weiter aufrechterhaltenen Erlaubnis zur Benutzung de3 Zeichens Friodur.
Es ergeben sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, besondere Unterlassungspflichten der Beklagten, die auf ihre mit der Klägerin getroffene Vereinbarung über die Benutzung des Zeichens Friodur zurlickgehen.
1.	Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Verkehr werde über das im Vertrag der Parteien in Kauf ge-nomnene Maß hinaus verwirrt, wenn die Beklagte dazu über-
gehe, ihrerseits ein dem Klagezeichen recht ähnliches Zeichen zu verwenden, das - soweit es Anklänge an eine Beschaffenheit der Ware, nämlich Härten hervorrufe -auf einen gleichen Bearbeitungsvorgang hinlenke«> Der Verkehr sei kaum in der Lage, das neue Zeichen eindeutig der Beklagten zuzuschreiben; er sei nicht daran gewöhnt, daß angesehene Unternehmen, die jahrelang zu-sammengearbeitet hätten, zwei verhältnismäßig ähnliche Zeichen für identische Waren benutzen; deshalb liege für einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die falsche Vorstellung nahe, die Inhaberin des Friodur-Zeichenc habe eine neue Spezialität herausgebracht »
Soweit der Verkehr erkenne, daß das neue Zeichen Aurodur auf die Beklagte hinweise, werde die Gefahr gesteigert, daß nunmehr auch die Friodur-Klingen der Beklagten zugerechnet würden. Die Herbeiführung einer solchen Verwirrung und die damit verbundene Beeinträchtigung des Klagezeichens erscheine wettbewerbsv/idrig und auch unvereinbar mit den Treuepflichten, die aus dem Lieferverhältnis der Parteien in Verbindung mit ihrer Absprache über die Benutzung des Klagezeichens folgten»
a) Die Kevision meint, der Parteivortrag biete keine ausreichende prozessuale Grundlage für den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt der Parteivereinbarung und für die daraus gezogene Hechtsfolge» Die Beklagte habe als Großabnehmerin eine wesentliche oder entscheidende Hilfe für die von der Klägerin behauptete Verkehrsdurch-setsung des Klagezeichens geleistet; das Lieferverhaltnis aus dem vornehmlich der Klägerin Vorteile erwachsen seien könne nicht dazu herangezogen v/erden, um der Beklagten in bezug auf die Wahl von Warenzeichen zusätzliche Pflichten aufzuerlegen; die Beklagte brauche daher keinen größeren
 Abstand von dem Klagezeichen zu halten, als jeder sonstige Besteckhersteller dieo auf Grund des Warenzeichenreehto zu tun hätte»
b) Biese Angriffe können keinen Erfolg haben«
Bie Auffassung des Berufungsgerichts geht dahin, aus den durch Vertrag begründeten besonderen Beziehungen der Parteien und aus dem durch die Ausführung des Vertrages geschaffenen tatsächlichen Zustand ergebe sich die besondere Pflicht der Beklagten, die Verwendung einer Warenkennzeichnung zu unterlassen, die geeignet sei, die für den Verkehr ohnehin bestehenden oder drohenden Unklarheiten über die Herkunft der Ware zu steigern. Biese rechtliche Beurteilung ist weitgehend dem Tatrichter Vorbehalten, da es sich um die Auslegung einer individuellen vertraglichen Vereinbarung handelt. Aus Hechtsgründen kann diese Auslegung nicht beanstandet werden. Wenn ein Zeicheninhaber, wie hier die Klägerin, einem anderen die Benutzung seines Zeichens gestattet und die Vertragschließenden dabei davon ausgehen, daß der Zeichengebrauch die angesprochenen Verkehrskreise nicht Uber die betriebliche Herkunft der V/are des nur vorliefernden Zeicheninhabers irreführo, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auslegung, daß der Zeichenbenutzer verpflichtet sei, das Seinige zu tun, um die entgegen der ursprünglichen Erwartung drohende Gefahr einer Irreführung oder Verwirrung der angesprochenen Verkehrskreise nach Möglichkeit einzudüm-men. Eine solche Verpflichtung entspricht ohnehin normalerweise dem Inhalt von Verträgen über die Benutzung oder Mitbenutzung von Warenzeichen. Bie getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichten auch aus, um die entsprechende Vertragsauslegung im Streitfall vorzunehmen.
 
Im Berufungsrechtszüg hatte die Beklagte aller-dingc unabhängig hiervon geltend gemacht, in Wirklich-* keit trete eine .Erhöhung der Verwirrungsgefahr nicht ein, v/enn die Beklagte für Bestec3te das Warenzeichen Aurodur benutze. Zur Begründung dieser Auffassung hatte sie sich darauf berufen, es seien zwei Gruppen von Verbrauchern denkbar, solche, die zutreffend das Zeichen Friodur der Klägerin als Herstellerin der Messerklinge zuordnen und solche, die irrtümlich das Zeichen dem Hersteller des Bestecks zuschrieben.
Es könnte allerdings fraglich sein, ob bei einer dieser zu einer deutlichen Auffassung gelangten Gruppen die Gefahr der Verwirrung gesteigert wird, wenn die Beklagte das angegriffene Zeichen Aurodur für Bestecke in Benutzung nimmt. Bas kann aber dahingestellt bleiben, denn es gibt mit Sicherheit eine dritte nicht unerhebliche Gruppe von Verbrauchern, die infolge flüchtiger Betrachtungsweise zu keiner bestimmten Vorstellung über die Herkunft der Klinge gelangt. Mindestens für diesen Personenkreio erhöht sich die Gefahr, das Klagezeichen Priodur irrtümlich der Beklagten als der Besteck-herotellerin zuzuordnen, wenn ihm w e i t e r e mit dem Wortbestandteil odur gebildete und für Bestecke benutzte Zeichen derselben Besteckherstellerin gegenüber-treten. Bie ohnehin gegebene Gefahr der Zuordnung des neben den Hauptzeichen WMF (der Beklagten) und dem Zwillingozeichen (der Klägerin) auf den Klingen angebrachten Klagezeichens Priodur zu dem Zeichen WMF erhöht sich auch deshalb, weil dieses Zeichen als das oben angebrachte zuerst in die Augen springt und darüber hinaus die bekannte Marke der Herstellerin des Bestecks ist, auf dessen Erwerb das Interesse des Käufers zunächst
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gerichtet ist. Eine solche Erhöhung der Verwirrungsgefahr und die darin liegende Gefahr einer Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens braucht die Klägerin aber gerade nach dem Sinn der Vereinbarung über die Zeichenbenutzung nicht hinzunehmen, denn die Parteien gingen bei Vertragschluß davon aus, daß das Klagezeichen vom Verkehr der Klägerin zugerochnet werden würde und daß diese deshalb die Anbringung des Zeichens der Beklagten auf der Klinge in Kauf nehmen könne.
Ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, neben der Vertragsverletzung auch ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, kann hiernach auf sich beruhen»
2,	Zu einer zeitlichen oder sachlichen Begrenzung des Unterlassungsgeboto, etwa auf die Dauer der weiter-beotehenden Zusammenarbeit der Parteien oder auf den Pall, daß Aurodur-Be3tecke mit Priodur-Klingen versehen werden, hat das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen. Es führt dazu au3, bei einer Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse werde sich die Sachund Rechtslage nicht schlagartig ändern, denn die lange Zusammenarbeit der Parteien habe einen Zustand geschaffen, der auch später noch wettbewerbliche und vertragliche Nachwirkungen haben werde, deren Gewicht und Dauer sich einstweilen nicht absehen ließen»
Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch für den Pall der Beendigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien annimmt, daß die unter 1 dargelegte Unterlassungspflicht unter dem Gesichtspunkt nachvertraglicher Pflichten noch
 
fortdauern kann (vgl. BGHZ 16, 45 10). Babel hat das Berufungsgericht mit Hecht den Umstand hervorgehoben, daß die Lieferbeziehungen der Parteien lange gedauert haben und von großem Umfang gewesen sind, so daß nicht von der Hand gewiesen werden kann, daß der damit verbundene Zeichengebrauch bei den beteiligten Verkehrs-kreisen’ einen tatsächlichen Zustand geschaffen hat, der im Palle der Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht sofort sein Ende zu finden braucht.
Der Umstand, daß die Beklagte das angegriffene Zeichen Aurodur nicht auf ihren vergoldeten Bestecken anbringt, sondern es nur in der Werbung für diese verwendet, steht der Verurteilung zur Unterlassung der Benutzung auf Bestecken gleichfalls nicht entgegen. Die Beklagte, hat zwar erklärt, da3 Zeichen wie bisher nicht auf Bestecken anbringen zu wollen, aber sie hat es für Bestecke eintragen lassen, und die Anbringung von Warenzeichen des Be-steckherstellers auf der Klinge ist auch üblich. Bei die-, ser Sachlage hat die Klägerin ein Hechtsschutzinteresse daran, die Unterlassung auch in diesem Umfang zu fordern, da die Beklagte insoweit kein strafbewehrtes Unterlassungs-Versprechen abgegeben, sondern Abweisung der Klage beantragt hat.

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3.	Zur Gewährung einer Aufbrauchfri3t bestand kein hinreichender Anlaß, da die Beklagte in beiden Rechtszügen zur Unterlassung verurteilt worden war und es kaufmännischer Vorsicht entsprochen hätte, alle Vorkehrungen zu treffen, um die beanstandete Werbung mit Rechtskraft der Verurteilung umstellen zu können.
Krüger-Kieland	Jungbluth	Behle
 Sprenkmann
Alff