Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 2ö, März 1963 nicht beendet ist. Der Kläger hat mit der Klage "beantragt, dem Beklagten diese Lieferung unter Strafandrohung zu verbieten und ihn zur Auskunft über die Lieferungen nach dem 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden kann, in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, zu dessen Beendigung der Vergleich geschlossen worden ißt (BGHZ 28, 171, 176; 41, 311). 'Wird in diesem fortgesetzten Verfahren die Unwirksamkeit des Vergleichs festgestellt, so ist damit der Rechtsstreit in den Stand zurückversetzt, in dem er sich vor Abschluß des Vergleichs befand, und ist zur Entscheidung über die ursprünglichen Anträge der Parteien fortzuführen. März 1963 die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrte, nicht nur den Antrag angekündigt, die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, sondern auch den v/eiteren Antrag, den Kläger mit der Klage abzuweisen; er hat allerdings in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur den zuerst genannten Antrag gestellt, offenbar deshalb, weil die Parteien zunächst nur die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs entschieden wissen wollten. Mai 1963 angekündigten - richtigen - Antrag gestellt, festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, sondern hat in der mündlichen Verhandlung lediglich begehrt, den Antrag des Beklagten zurückzu-, 'weisen. nicht beantragte Feststellung getroffen, daß mit den Vergleich der Rechtsstreit erledigt sei; es hat danach den in der mündlichen Verhandlung gestellten, formell nicht einwandfreien Antrag im Sinne des im Schriftsatz angekündigten Antrages ausgelegt. 2. Auf die in den Vorinstanzen geäußerte Auffassung, der Vergleich sei wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unwirksam, kommt der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück. Die Wendung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Beklagte habe, "wie er behauptet, gegen den Rat seines Anwalts" den Vergleich geschlossen, gibt keinen Anlaß zu erörtern, ob der Abschluß eines Prozeßvergleichs dem Anwaltszwang unterliegt und ob der streitige Vergleich etwa mangels Mitwirkung eines Anwalts auf der Seite des Beklagten unwirksam sei; denn der Beklagte hat selbst vorgetragen, daß er seinen Anwalt trotz dessen anders lautenden Ratschlags angewiesen habenden Vergleich abzu- 1. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, die Kammer des Landgerichts habe die Entscheidung beraten und die Verkündung eines der Klage stattgebenden Urteils beschlossen gehabt. Daraus ergibt sich, daß dann, wenn es nach WiedererÖffnung der Verhandlung nicht zu dem Abschluß eines Vergleichs kommt, wiederum zu dem Schluß verhandelt und erneut beraten werden muß, bevor ein Urteil verkündet werden kann. b) Gegen diese prozessualen Grundsätze hat der Vorsitzende verstoßen, als er dem Beklagten nach Abschluß der Beratung des Gerichts nahelegte, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Mag auch in der erneuten Empfehlung an die Parteien, den Vergleichsvorschlag doch noch anzunehmen, allenfalls die stillschweigende Wiedereröffnung der Verhandlung zu erblicken sein, so durfte der Vorsitzende keinesfalls den Eindruck erwecken, als ob das Gericht, gleichwohl an das Ergebnis seiner bisherigen Beratung gebunden und er daher berechtigt oder gar verpflichtet sei, ohne weitere Beratung das Urteil zu verkünden. Denn die Verhandlung konnte nicht nur zu dem begrenzten Zweck wieder eröffnet werden, die Parteien ohne weitere Erörterung zur bedingungslosen Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlages zu veranlassen; wurde wieder verhandelt, so mußte den Parteien auch Gelegenheit gegeben v/erden, ihren Standpunkt erneut darzulegen und damit auf die Meinungsbildung des Gerichts Einfluß zu nehmen; sodann konnte erst nach erneuter Beratung aufgrund des Im vorliegenden Pall hat es der Vorsitzende aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, ara notwendigen Takt Milen lassen; er hat vielmehr in dem Beklagten den unzutreffenden Eindruck erweckt, als sei das Urteil - das erst mit der Verkündung rechtlich zu dem Entstehen gebracht wird (§ 310 ZPO) - bereits unabänderlich beschlossen und müsse ohne weitere Beratung verkündet werden, falls der Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht annehme. c) Die Ankündigung eines Urteils zu Ungunsten des Beklagten 'war in der vorliegenden Perm auch dazu bestimmt, den freien '.Villen des Beklagten zu beeinflussen; denn es handelte sich nicht nur um einen Hinweis auf Möglichkeiten, die sich aus dem Scheitern der Verhandlungen von selbst d) Diesem Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, die Entschließungsfreiheit des Beklagten sei deshalb gewahrt geblieben, weil ihm, zu demal er von einem Anwalt beraten war, klar gewesen sein müsse, daß er das angekündigte Urteil mit der Berufung anfochten könne, während ein Vergleich ihn endgültig binden würde. Unter diesen Umständen kann auch die beim Laien an sich nicht naheliegende Erwartung, ein ungünstiges Urteil in der Rechtsmittelinstanz zu beseitigen, nicht so hoch veranschlagt werden, daß noch von einer freien Y/illensentschließung des Beklagten ausgegangen werden könnte. es auf den Beklagten verwirrend wirken mußte, wenn das Gericht ihm einerseits zu erkennen gab, zu welchem Ergebnis es aufgrund seiner rechtlichen Überlegungen gekommen war, und ihm gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung aufdrängte, die mit dieser Rechtsüberzeugung nicht in Einklang zu bringen war. 3. Nach allem erweist sich die Anfechtung des Beklagten als berechtigt, da er widerrechtlich durch Drohung zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden ist (§ 123 BGB); daß die Drohung nieht vom Erklärungsempfänger, sondern von einem Dritten - dem Vorsitzenden - ausging, schließt die Anfechtung nicht aus (RG AärnRspr 1937 Nr. 45; 2GB-RGRK 11. Danach waren auf die Rechtsmittel des Beklagten die Urteile des Obei’landesgerichts und des Landgerichts aufzuheben; es war festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 28. Der Rechtsstreit ist nach dieser Entscheidung des Sevisionsgerichts in den Stand zurückversetzt, in dem er sich vor, Abschluß des Vergleichs vor dem Landgericht befunden hat; dieses hat ihn nunmehr zur Entscheidung über die ursprünglichen Anträge der Parteien fortzuführen und im Rahmen dieser Entscheidung auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu befinden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 123 Zur Präge der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleiches wegen Drohung seitens eines Mitgliedes des Gerichtes. BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I}'_ZIL_83/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Juli 1966 Zug, Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Fritz W EggUHU Straße 1 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Anton Straße W 9 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, fehle, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandes-geriehts Köln vom 12. Mai 1964 und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom ?. November 1963 aufgehoben» II. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 2ö, März 1963 nicht beendet ist. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien sind Biergroßhändler: sie vertreten die Brauerei, und zwar der Kläger im Bezirk Köln rechtsrheinisch, der Beklagte im Bezirk Köln linksrheinisch. Sie streiten um das vom Beklagten beanspruchte Recht, Flaschenbiere der genannten Brauerei auch an Kunden im rechtsrheinischen Köln zu liefern. 3 Der Kläger hat mit der Klage "beantragt, dem Beklagten diese Lieferung unter Strafandrohung zu verbieten und ihn zur Auskunft über die Lieferungen nach dem 1. Januar 196^ sc,vie zur Zahlung von 1,— DM für jeden Hektoliter gelieferten Bieres zu verurteilen. Das Landgericht Köln- Kammer für Handelssachen -bemühte sich, den Rechtsstreit durch einen Proze.ßver-gdeich zu beenden. Es unterbreitere den Parteien im Beweisternin vom 28. Februar 1963 einen Vergleichsvor-sohlag und bestimmte l'ermln "zur Protokollierung des Vergleichs oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung" auf den 28. März 1963* Da der Beklagte im Termin vom 28. März 1963 die Annahme des Vergleichsvorschlags ablehnte, zog sich das Gericht zur Beratung zurück. Nach der Rückkehr der Kammer in das Verhandlungszimmer erklärte der Vorsitzende: Das Gericht habe beschlossen, der Klage stattzugeben; ein entsprechendes Urteil solle noch im Termin verkündet werden; bevor dies aber geschehe, rege das Gericht noch einmal den Abschluß de3 empfohlenen Vergleichs an. Daraufhin schlossen die Parteien - der Beklagte nach seiner Behauptung gegen den Rat seines Prozeßbevollmächtigten ~ folgenden Vergleich: 1 Der,Beklagte verpflichtet sich, ab 1. April 1963 keine Flaschenbierlieferungen ^0^) an Biergroßhändler oder Bierverleger im rechtsrheinischen Köln vorsunehmen. ?ür die Flaschenbierlieferungen >), die er ab 1. April 196^an Verleger oder Großhändler vornimnt, die bis dahin vom Beklagten beliefert wurden, zahlt der Klager an den Beklagten 1,— DM pro hl. Diese Zahlungsverpflichtung entfällt ab 1. April 1965 ... 3. Für die Lieferungen des Beklagten an die vorgenannte Kundschaft in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. März 1963 zahlt der Beklagte an den Kläger 1,— DM pro hl und erteilt Auskunft über die gemachten Lieferungen. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt erledigt. Der Beklagte ist der Auffassung, daß dieser Vergleich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unwirksam sei; er hat den Vergleich ferner ’’aus allen gesetzlich gegebenen Gründen", insbesondere wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 BGB) ange-fochten; die Drohung erblickt er in dem Verhalten des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgericht Der Beklagte hat beantragt, festzustellen, daß der am 28. März 1963 abgeschlossene Vergleich rechtsunwirksam ist. Der Kläger hat beantragt, den Antrag des Beklagten zurückzuweisen. Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen: "Die Klage wird abgewiesen. Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 28.3.1963 erledigt." Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter. 5 Entscheidungsgründe; I. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden kann, in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, zu dessen Beendigung der Vergleich geschlossen worden ißt (BGHZ 28, 171, 176; 41, 311). 'Wird in diesem fortgesetzten Verfahren die Unwirksamkeit des Vergleichs festgestellt, so ist damit der Rechtsstreit in den Stand zurückversetzt, in dem er sich vor Abschluß des Vergleichs befand, und ist zur Entscheidung über die ursprünglichen Anträge der Parteien fortzuführen. Folgerichtig hat daher der Beklagte in dem Schriftsatz vom 8. Mai 1963,mit dem er nach Abschluß des Vergleichs vom 28. März 1963 die Fortsetzung des Rechtsstreits begehrte, nicht nur den Antrag angekündigt, die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, sondern auch den v/eiteren Antrag, den Kläger mit der Klage abzuweisen; er hat allerdings in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur den zuerst genannten Antrag gestellt, offenbar deshalb, weil die Parteien zunächst nur die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs entschieden wissen wollten. Aus demselben Grunde hat offenbar auch der Kläger nicht den im Schriftsatz vom 15. Mai 1963 angekündigten - richtigen - Antrag gestellt, festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, sondern hat in der mündlichen Verhandlung lediglich begehrt, den Antrag des Beklagten zurückzu-, 'weisen. Gleichwohl hat das Landgericht - und ihm folgend das Oberlandesgericht - die nach dem Inhalt der Akten 6 nicht beantragte Feststellung getroffen, daß mit den Vergleich der Rechtsstreit erledigt sei; es hat danach den in der mündlichen Verhandlung gestellten, formell nicht einwandfreien Antrag im Sinne des im Schriftsatz angekündigten Antrages ausgelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil es, wenn sich der Vergleich als rechtsbeständig erwiese, zu der einzig sinngemäßen Erledigung des Rechtsstreits führen würde. 2. Auf die in den Vorinstanzen geäußerte Auffassung, der Vergleich sei wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unwirksam, kommt der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück. Es kann auch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser Verfassungsgrundsatz, wonach ein Gez’icht seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen sich die von der Entscheidung benachteiligte Partei vorher äußern konnte (BVerfGE 1,- 418, 429; ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 19, 148), im vorliegenden Fall verletzt worden ist; denn jedenfalls ist der Vergleich durch die vom Beklagten wirksam erklärte Anfechtung beseitigt worden (unten II). 3. Die Wendung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Beklagte habe, "wie er behauptet, gegen den Rat seines Anwalts" den Vergleich geschlossen, gibt keinen Anlaß zu erörtern, ob der Abschluß eines Prozeßvergleichs dem Anwaltszwang unterliegt und ob der streitige Vergleich etwa mangels Mitwirkung eines Anwalts auf der Seite des Beklagten unwirksam sei; denn der Beklagte hat selbst vorgetragen, daß er seinen Anwalt trotz dessen anders lautenden Ratschlags angewiesen habenden Vergleich abzu- soh'Jießen, was alsdann auch geschehen sei. Es ist also auch ohne eindeutige Feststellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Vergleich auf -beiden Seiten von Anwälten abgeschlossen worden ist. II. Zu Hecht wendet sich jedoch die Revision gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, der Vergleich sei nicht aufgrund einer rechtswidrigen Drohung des Vorsitzenden abgeschlossen worden. 1. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, die Kammer des Landgerichts habe die Entscheidung beraten und die Verkündung eines der Klage stattgebenden Urteils beschlossen gehabt. Das sei "ein abgeschlossener Vorgang, ein gegebener Tatbestand" gewesen. '.Venn der Vorsitzende der Kammer darauf hingewiesen habe, so habe er nicht gedroht, sondern die Verkündung eines der Klage stattgebenden Urteils als die zwangsläufige Folge eines abgeschlossenen Vorgangs in Aussicht gestellt. Darin liege aber nicht die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behaupte, also keine Drohung im Sinne des § 123 BGB. 2. Diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Amtsrichter soll (§ 495 Abs. 2 ZPO), das Landgericht kann (§ 296 ZPO) in jeder Lage des Verfahrens die gütliche Beilegung des Rechtsstreits versuchen. Das kann auch noch zwischen Schlußverhandlung und Urteil geschehen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 2d. Aufl. § 296 Anrn. 2 A) doch muß in diesem Falle - wenn nicht ein Sühneversuch vorher angeordnet war - die mündliche Verhandlung wieder 8 eröffnet werden (§ 156 ZPO). Daraus ergibt sich, daß dann, wenn es nach WiedererÖffnung der Verhandlung nicht zu dem Abschluß eines Vergleichs kommt, wiederum zu dem Schluß verhandelt und erneut beraten werden muß, bevor ein Urteil verkündet werden kann. b) Gegen diese prozessualen Grundsätze hat der Vorsitzende verstoßen, als er dem Beklagten nach Abschluß der Beratung des Gerichts nahelegte, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Die Parteien gehen unbestritten davon aus, daß der Vorsitzende dabei erklärte, ein der Klage stattgebendes Urteil sei beschlossen u.nö solle noch im Termin verkündet werden; ein Blatt mit der schriftlich niedergelegten Urteilsforrael habe der Vorsitzende deutlich sichtbar vor sich liegen gehabt. Mag auch in der erneuten Empfehlung an die Parteien, den Vergleichsvorschlag doch noch anzunehmen, allenfalls die stillschweigende Wiedereröffnung der Verhandlung zu erblicken sein, so durfte der Vorsitzende keinesfalls den Eindruck erwecken, als ob das Gericht, gleichwohl an das Ergebnis seiner bisherigen Beratung gebunden und er daher berechtigt oder gar verpflichtet sei, ohne weitere Beratung das Urteil zu verkünden. Denn die Verhandlung konnte nicht nur zu dem begrenzten Zweck wieder eröffnet werden, die Parteien ohne weitere Erörterung zur bedingungslosen Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlages zu veranlassen; wurde wieder verhandelt, so mußte den Parteien auch Gelegenheit gegeben v/erden, ihren Standpunkt erneut darzulegen und damit auf die Meinungsbildung des Gerichts Einfluß zu nehmen; sodann konnte erst nach erneuter Beratung aufgrund des - g - Ergebnisses der wieder eröffneten Verhandlung ein Urteil verkündet werden. Das Gericht soll an sich schon nicht unter allen Umständen und mit allen Mitteln auf einen Vergleich hinwirken; Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeß-rechts, 9. Aufl. § 58 II 6, S. 270) hebt zutreffend hervor, daß sich der Richter, der allzu sehr auf einen Vergleich drangt, dem Verdacht aussetzt, er scheue die Mühen der Pindung und Abfassung des Urteils, und daß daher das Gericht bei seinen Vergleichsversuchen Takt und Voi’sicht walten lassen müsse. Im vorliegenden Pall hat es der Vorsitzende aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, ara notwendigen Takt Milen lassen; er hat vielmehr in dem Beklagten den unzutreffenden Eindruck erweckt, als sei das Urteil - das erst mit der Verkündung rechtlich zu dem Entstehen gebracht wird (§ 310 ZPO) - bereits unabänderlich beschlossen und müsse ohne weitere Beratung verkündet werden, falls der Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht annehme. Damit hat er aber gerade nicht dem Beklagten eine objektive, von dem Willen des "Drohenden" unabhängige Zwangslage vor Augen gehalten (vgl. BGHZ 6, 348, 351), sondern er hat ihm ein Verhalten in Aussicht gestellt, das im Widerspruch zu den verfahrensreehtlichon Erfordernissen stand: dieses Verfahren des Vorsitzenden war widerrechtlich. c) Die Ankündigung eines Urteils zu Ungunsten des Beklagten 'war in der vorliegenden Perm auch dazu bestimmt, den freien '.Villen des Beklagten zu beeinflussen; denn es handelte sich nicht nur um einen Hinweis auf Möglichkeiten, die sich aus dem Scheitern der Verhandlungen von selbst 10 ergaben (vgl. RG SeuffArch 90 Nr. 80). Insofern hebt sich der vorliegende Fall eindeutig von den Fällen ab, in denen das Gericht im Laufe von Vergleichsverhandlungen den Parteien seine nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens gewonnene Rechtsansicht darlegt und ihnen das Risiko vor Augen führt, das ihnen nach seiner Auffassung bei Fortführung des Rechtsstreits droht. Während solche Hinweise des Gerichts berechtigt und in vielen Fallen für die Parteien erwünscht sind, sollte hier der Hinweis des Vorsitzenden auf ein - angeblich - bindendes Beratungsergebnis dazu dienen, den bereits eindeutig geäußerten, auf Ablehnung des Vergleichsvorschlags gerichteten V'illen duu Böklu.g'tuii ziU beugen, ~ t.’1 ~ 4- cttll • ü -LiiCJll ClUX ÜC1UO UUO’ Schließung auszuüben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch jede "Drohung" dem Bedrohten die Wahl läßt, ob er sich fügen will oder nicht (RGSt 64, 16), und daß daher die Grenzlinie zwischen der nicht zu beanstandenden bloßen 7/arnung und der Drohung dort verläuft, wo die in dem Bedrohten erregte Furcht vor dem Eintritt des angedrohten Übels nach der Absicht des Drohenden so groß ist, daß eine freie Abwägung des zu fassenden Entschlusses nicht mehr zu erwarten ist. d) Diesem Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, die Entschließungsfreiheit des Beklagten sei deshalb gewahrt geblieben, weil ihm, zu demal er von einem Anwalt beraten war, klar gewesen sein müsse, daß er das angekündigte Urteil mit der Berufung anfochten könne, während ein Vergleich ihn endgültig binden würde. Daß der Beklagte solchen Überlegungen nicht mehr zugänglich war, sondern glaubte, sich der Autorität des Gerichts beugen zu müssen, zeigt gerade der Umstand, daß II er den Rat seines Anwalts, den Vergleichsvorschlag weiterhin abzulehnen, nicht befolgte; der Druck, dem er sich von seiten des Gerichts ausgesetzt sah, erv/ies sich vielmehr stärker als die beim Laien nach der Lebenserfahrung vorhandene Neigung, im Rechtsstreit entsprechend der Empfehlung des Anwalts zu verfahren. Unter diesen Umständen kann auch die beim Laien an sich nicht naheliegende Erwartung, ein ungünstiges Urteil in der Rechtsmittelinstanz zu beseitigen, nicht so hoch veranschlagt werden, daß noch von einer freien Y/illensentschließung des Beklagten ausgegangen werden könnte. Dazu kommt, das? es auf den Beklagten verwirrend wirken mußte, wenn das Gericht ihm einerseits zu erkennen gab, zu welchem Ergebnis es aufgrund seiner rechtlichen Überlegungen gekommen war, und ihm gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung aufdrängte, die mit dieser Rechtsüberzeugung nicht in Einklang zu bringen war. 3. Nach allem erweist sich die Anfechtung des Beklagten als berechtigt, da er widerrechtlich durch Drohung zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden ist (§ 123 BGB); daß die Drohung nieht vom Erklärungsempfänger, sondern von einem Dritten - dem Vorsitzenden - ausging, schließt die Anfechtung nicht aus (RG AärnRspr 1937 Nr. 45; 2GB-RGRK 11. Auf1. § 123 Anm. 27). III. Danach waren auf die Rechtsmittel des Beklagten die Urteile des Obei’landesgerichts und des Landgerichts aufzuheben; es war festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 28. März 1963 nicht beendet worden ist. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - zu Unrecht in der Urteilsformel "die 12 Klage abgewiesen" hat, obwohl es den Vergleich für rechtsbeständig angesehen hat und dementsprechend gerade nicht über den Klageanspruch entscheiden wollte. Der Rechtsstreit ist nach dieser Entscheidung des Sevisionsgerichts in den Stand zurückversetzt, in dem er sich vor, Abschluß des Vergleichs vor dem Landgericht befunden hat; dieses hat ihn nunmehr zur Entscheidung über die ursprünglichen Anträge der Parteien fortzuführen und im Rahmen dieser Entscheidung auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu befinden. Krüger-Wieland Jungbluth Pehle Mösl Alff