Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Hecht erkannt; Mit der vorliegenden, bei dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunfter.teilung und Feststellung der Schadensersatz Pflicht wendet sie sich gegen den Gebrauch des Werbeslogans "Ein Pilsner ... Die Beklagte hat Klageabv/eioung beantragt * Sie hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben, ferner die Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit und Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestritten und das Fehlen einer Prozeßvollmacht der für die Klägerin auftretenden Rechtsanwälte gerügt* Gegen die Fartoifähigkeit und Prozeßfähigkeit der Klägerin hat sie dabei geltend gemacht, die Klägerin habe durch eine entschädigungslose Enteignung, die in der Bundesrepublik als gegen deren ordre public verstoßend nicht anerkannt werden könne, das Vermögen des übernommen und sei nur zu diesem Zweck errichtet v/orden» Aus dem selben Grunde, so hat sie vorgetragen, könne die Klägerin in der Bundesrepublik auch keine Rechte aus den zu -jenem Vermögen gehörenden Warenzeichen für sich in Anspruch nehmen» Der beanstandete Werbeslogan werde Verbindung mit dem zudem von ihr, der Beklagten, entlokalisierenden Zusatz UC Das Landgericht Hamburg hat, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine notariell beglaubigte Prozeßvollmacht vorgologt hatten, durch Zv/ischenurteil die Einrede der mangelnden Rechtsfähigkeit der Klägerin und die der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg verworfen» Es hat dabei auch die ordnungsmäßige gesetzliche Vertretung der Klägerin geprüft und bejaht und die vorgelegto öffentlich beglaubigte Prozoßvollmacht als in Ordnung befundene Eie Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist vom Oberiondesgericht mit der Maßgabe zurückge- J wiesen worden, daß der Tenor wie folgt gefaßt worden ists f I» Eas Berufungsgericht hat die Präge, ob das Landgericht die Einrede der^Örtlichen Unzuständigkeit mit Recht verworfen hat, nicht geprüft, Weil nach § 512a ZPO die Berufung ebenso wie nach § 549 Abs» 2 ZPO die Revision in Streitigkeiten über vermögensrechtliehe Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat» Die Revision macht hiergegen unter Bezugnahme auf den Beschluß des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 180 November 1952 - LM Nr* 13 zu § 549 ZPO -geltend, die beiden Vorschriften seien nur auf den Pall anwendbar, daß durch eine Entscheidung lediglich die örtliche Zuständigkeit bejaht werde; wenn das Gericht der Vorinstanz aber, wie im Streitfälle, zugleich noch über weitere Prägen entschieden habe, sei auch die Nachprüfung der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nicht ausgeschlosseno Biese Ansicht der Revision trifft nicht zu und findet auch in dem angeführten, die Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigenden Beschluß keine Stütze<> Bei der Anwendung der genannten Vorschriften ist zwischen dem Fall, daß in der Vorentscheidung nur die örtliche Zuständigkeit bejaht wird, und dem Poll, daß darin auch noch andere Streitpunkte erledigt sind, nur insofern ein Unterschied zu machen, als ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die sich auf die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt, schlechthin unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist, während die Entscheidung, die zugleich andere Prägen betrifft, mit dem zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden kann, über das alsdann nach den allgemeinen Vorschriften entschieden wird» Damit ist jedoch nicht gesagt, daß in dem zweiten Pall entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Präge der Örtlichen Zuständigkeit in die Nachprüfung durch die höhere Instanz einbezogen werden kann., daß die Anerkennung der Klägerin als rechtsund parteifohige juristische Person dem ordre public der Bundesrepublik (Art« 30 SG BGB) zuwiderlaufe* Die tschechoslowakischen Nationalunternehmen? 15 GG) nicht anerkannt werden» Wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs mit dieser Enteignung dürfe dann auch die Errichtung der Nationalunternehmen nicht als ein wertneutraler Vorgang behandelt werden; vielmehr sei auch sie mit den guten Sitton und dem Zweck der in der Bundesrepublik geltenden Gesetze nicht zu vereinbaren» Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden» Für die Entscheidung darüber, ob einem tschechoslowakischen Nationalunternehmen auch in der Bundesrepublik für das gerichtliche Verfahren der ihm noch der Rechtsordnung der Tschechoslowakei verliehene Status einer juristischen Person zusuerkennen ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmen das Vermögen eines enteigneten Privatbetriebs übertragen worden ist und wie die dem vorausgegangone Enteignungsmaßnahme nach dor Rechtsordnung der Bundesrepublik zu beurteilen wäre. vom 24-o Oktober 1955 über die Rechtsfähigkeit der Nationalunternehmen führt aber im Streitfälle lediglich dazu, daß die Klägerin im Rechtsstreit als Partei auftreten kann® Dieses Ergebnis widerstreitet weder den guten Sitten noch dem Zweck eines deutschen Gesetzes. Die bloße Zulassung des Nationalunternehmens zur Prozeßführung kann aber nicht vom Ergebnis dieser sachlich-rechtlichen Beurteilung abhängig gemacht worden» über sie kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht je nachdem unterschiedlich befunden werden, ob das Nationalunternehmen von vornherein zu dem Zweck gegründet worden war, die Umwandlung eines bestimmten Betriebs in Staatseigentum herbei-zuführen, ob also die Enteignung des bisherigen Betriebsinhabers und die Errichtung des Nationalunter-nchmens, wie die Revision es ausdrückt, "uno actu1* stattgefunden hatte, oder ob einem schon bestehenden Nationalunternehnen entcignetos Betriebsvermögen nachträglich zugewiosen worden ist* Für die Frage, ob das Unternehmen in einem Rechtssti’eit als Partei behandelt werden kann, oder ob die Anerkennung seiner Barteifähigkeit im Widerspruch mit dem ordre public der Bundesrepublik steht, sind diese zeitlichen Zusammenhänge ohne Bedeutungo Wie das Berufungsgericht übei’dies zutreffend dargelegt hat, würde, wenn man bei Unternehmen der vorliegenden Art die Hechts- und Barteifähigkeit aus den von der Revision vorgotragenon Gründen allgemein verneinen würde, ein solches Unternehmen auch nicht Partei eines Passivprozosses sein können, obwohl bei Streitigkeiten, wie sie beispielsweise im nahmen des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs, namentlich aber im Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Inhabern der enteigneten Vermögenswerte auf-treten können, der inländische ordre public es geboten erscheinen läßt, die Möglichkeit einer Klage gegen das Unternehmen nicht zu verschließen» Die Meinung der Revision, mit der Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich auch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von nicht rechtsfähigen Vereinen begründen, geht fehl. der im vorliegenden Rechtsstreit allein zu entscheidenden, völlig anders gelagerten Frage, ob der nach internationalem Privatrecht zweifeisfrei zu bejahenden Rechtsund Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person wie der eines tschechoslowakischen Nationalunternehmens unter dem Gesichtspunkt des ordre public die Anerkennung versagt v/erden kann. In Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der die Rechtsund Pärteifähigkoit sowohl ausländischer Staatsunternehmen als auch der unter ähnlichen Umständen errichteten volkseigenen Betriebe der sowje-tischen Besatzungszone aus Gründen des ordre public der Bundesrepublik nicht angezweifelt worden ist (BGHZ 18, 1 - Hückelj 34, 91 - BSBE; BGHZ 34, 345 -Cuypers; vgl0 ferner für den Pall der gesetzlichen Vertretung BGHZ 32, 256, 25B), sind nach alledem auch bei der Klägerin nach dieser Richtung keine Zweifel gerechtfertigt„ Insoweit wird namentlich zu prüfen sein* oh die Klägerin nur gev/erbliche Schutzrechte eines bestimmten Pilsner Brauereiunternehraens geltend macht, dessen Rechtsnachfolge sie angetreten haben will, oder ob sie darüber hinaus wettbewerbsrechtliche Ansprüche erhebt, die unabhängig von solchen Rechten von jedem in PflHB ansässigen Brauereiunternehmen verfolgt werden könnten« Biese Prüfung hat indessen nichts mit der Präge zu tun, wer die Klägerin ist. unternehmen’* auf tritt, dem nach dem maßgebenden Recht des Sitzes die Eigenschaft einer juristischen Person zukommto Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den auf die Rechtsnachfolge sich beziehenden Einwänden der Beklagten ausoinandergesetzt, geht mithin im derzeitigen Stande des Verfahrens ins Leere. gerichts, daß die Klägerin nach § 25 Abs«, 1 des tschechoslowakischen Gesetzes vom PA, Oktober 1955 durch den Direktor Väclav gesetzlich vertreten sei und daß der gesetzliche Vertreter eine ordnungsmäßige Prozoßvollmacht erteilt habe, keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht durch die Neufassung der Formel des landgerichtlichen Urteils auch über die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit und der mangelnden gesetzlichen Vertretung entschieden habe. Die Frage der gesetzlichen Vertretung, auf die es bei der Klägerin als juristischer Person in diesem Zusammenhang allein ankommt, ist vielmehr vom Landgericht ausdrücklich geprüft und bejaht worden, wobei das Landgericht noch zutreffend hervorgehoben hat, daß die ordnungsmäßige gesetzliche Vertretung der Klägerin auch von der Beklagten nicht substantiiert bezweifelt werde. Die Bache ist dem Berufungsgericht danach auch insoweit zur Entscheidung angefallen, als im Zusammenhang mit der berufungc-fähigen Entscheidung über die Einrede der mangelnden Rechtsund Parteifähigkeit die gesetzliche Vertretung der Klägerin zu prüfen war.
Nachschlagewerk: 3 a Amtliche Sammlung: nein EG BGB Art* 30; ZB0 § 50 B i 1 o n e r Brauereien Zur Frage, ob die Anwendung der tschechoslowakischen Vorschriften über die Rechtsfähigkeit von Ilational-unternehmen gegen den ordre public der Bundesrepublik verstößt» BGH, Urt. Vo 9» Juli 1965 - Ib ZR 83/63 - OLG Hamburg LG Hamburg T BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 83/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9» Juli 1965 Zug als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Aktiengesellschaft, vertreten durch, ihren Vorst and Dr« Hermann SBBBR B| Beklagten und Revisionsklägerin, : Rechtsanwälte Prof* Br, und Br, die Firma lationalunternehnen, vertreten durch den Direktor Vaclav P^Bp, CSR, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Hecht erkannt; Die Kevision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats dos Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9* Mai 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist mit ihrer Firma in verschiedenen Sprachen, deutsch als BHHP Nationalunter- nehmen”, im Unternehmensregistcr des Bezirksgerichts Tscheehoslov/akoi, eingetragen. Als Tag der Eintragung ist der 19. April 1864 angegeben, Über die Nationalunternehmen sind in §§ 9 Abs* 1, 25 Abs. 1 des tschechoslowakischen Oesotzes vom 24. Oktober 1955 -Z. 55 Smlg. - Bestimmungen enthalten, die in deutscher Übersetzung wie folgt lauten; ' "§ 9 1/ Das Nationalunternehmen ist eine Hechts-person; diese wird sie mit 2intragung in das Unternehmens:' cgister * § 25 1/ An der Spitze des Nationalunternehmens steht der Diroktor, der die Tätigkeit des Nationalunternehmens organisiert und leitet und in seinem Namen handelt.” Laut Auszug aus dem Dnternehmensregister vom 16, April 1962 wird die Klägerin von dem Direktor Vaclav FflBBvertreten. Die Prozeßbcvollmächtigten der Klägerin haben eine von diesem Unterzeichnete Prozeß-Vollmacht beigebracht, die vom Staatsnotar JU Dr.Pavel e.H., PfliB* öffentlich beglaubigt worden ist. Das Bezirksgericht Abteilung Unternehmens- register, hat bescheinigt, daß nach dem Unternehnens-regioter die Firma BflBBB in mit dem 1. Januar 1946 mit allen hechten und Verbindlichkeiten in das Nationalunternehmen (in deutschem Wortlaut) Nationalunternehmen" gemäß Dekret des Präsidenten der Republik 2. 101/45 Smlg. übergegangen ist. Das "BMHWHB in braute und vertrieb das bekannte Pilsner Bier. Die Klägerin nimmt für sich die international registrierten Warenzeichen Dr. 172 894 für Pilsner Bier sowie Nr. 205 444 und Nr. 198 753 - 198 761 für Pilsner Urquell in Anspruch. Mit der vorliegenden, bei dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunfter.teilung und Feststellung der Schadensersatz Pflicht wendet sie sich gegen den Gebrauch des Werbeslogans "Ein Pilsner ... aber durch die Beklagte. Sie hat unter anderem vorgetragen, mit diesem Slogan sei in Zeitungsanzeigen geworben worden, für welche die Beklagte verantwortlich sei; die betreffenden Zeitungen seien auch in erhältlich. Außerdem hebe die Be- klagte sich in einem Schreiben an ihre, der Klägerin, Prozeßbevollmächtigtcn in von 19« Juli I960 des Rechts zur Benutzung des Slogans berühmt. Die Beklagte unterhalte ferner in eine Vertretung, die ihr Bier vertreibe. Die Werbung mit dem Slogan sei unzulässig, weil das Wort außerhalb insbesondere Ausländern gegenüber, keine hinreichend entlokalisierende Wirkung äußere. :s*i Die Beklagte hat Klageabv/eioung beantragt * Sie hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben, ferner die Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit und Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestritten und das Fehlen einer Prozeßvollmacht der für die Klägerin auftretenden Rechtsanwälte gerügt* Gegen die Fartoifähigkeit und Prozeßfähigkeit der Klägerin hat sie dabei geltend gemacht, die Klägerin habe durch eine entschädigungslose Enteignung, die in der Bundesrepublik als gegen deren ordre public verstoßend nicht anerkannt werden könne, das Vermögen des übernommen und sei nur zu diesem Zweck errichtet v/orden» Aus dem selben Grunde, so hat sie vorgetragen, könne die Klägerin in der Bundesrepublik auch keine Rechte aus den zu -jenem Vermögen gehörenden Warenzeichen für sich in Anspruch nehmen» Der beanstandete Werbeslogan werde Verbindung mit dem zudem von ihr, der Beklagten, entlokalisierenden Zusatz UC nur in Pilsner” benutzt» Auf die Zeitungsanzeigen ihrer Abnehmer habe sie keinen Einfluß gehabt» Die Zeitungen ferner, in denen die Anzeigen allein erschienen seien, fänden in HflBPkeinc Verbreitung» Sie habe in auch keinen Vertreter; das Unternehmen, das die Klägerin meine, betreibe einen selbständigen Bierverlag, dom sie unter der beanstandeten Bezeichnung kein Bier geliefert habe» Das Landgericht Hamburg hat, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine notariell beglaubigte Prozeßvollmacht vorgologt hatten, durch Zv/ischenurteil die Einrede der mangelnden Rechtsfähigkeit der Klägerin und die der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg verworfen» Es hat dabei auch die ordnungsmäßige gesetzliche Vertretung der Klägerin geprüft und bejaht und die vorgelegto öffentlich beglaubigte Prozoßvollmacht als in Ordnung befundene Eie Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist vom Oberiondesgericht mit der Maßgabe zurückge- J wiesen worden, daß der Tenor wie folgt gefaßt worden ists f ■ i i I ”Eie Einreden der man^ ^Inden Parteifähigkeit, | I der mangelnden Prozeßfähigkeit, der mangelnder! gesetzlichen Vertretung und der örtlichen * Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg werden verworfen »,f Zur Entscheidung in der Sache selbst hat das Berufungc-? gericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurüeltvorv/iesen, I Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter» Eie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entschei dungsgründ o s _ I» Eas Berufungsgericht hat die Präge, ob das Landgericht die Einrede der^Örtlichen Unzuständigkeit mit Recht verworfen hat, nicht geprüft, Weil nach § 512a ZPO die Berufung ebenso wie nach § 549 Abs» 2 ZPO die Revision in Streitigkeiten über vermögensrechtliehe Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat» 7 Die Revision macht hiergegen unter Bezugnahme auf den Beschluß des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 180 November 1952 - LM Nr* 13 zu § 549 ZPO -geltend, die beiden Vorschriften seien nur auf den Pall anwendbar, daß durch eine Entscheidung lediglich die örtliche Zuständigkeit bejaht werde; wenn das Gericht der Vorinstanz aber, wie im Streitfälle, zugleich noch über weitere Prägen entschieden habe, sei auch die Nachprüfung der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nicht ausgeschlosseno Biese Ansicht der Revision trifft nicht zu und findet auch in dem angeführten, die Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigenden Beschluß keine Stütze<> Bei der Anwendung der genannten Vorschriften ist zwischen dem Fall, daß in der Vorentscheidung nur die örtliche Zuständigkeit bejaht wird, und dem Poll, daß darin auch noch andere Streitpunkte erledigt sind, nur insofern ein Unterschied zu machen, als ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die sich auf die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit beschränkt, schlechthin unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist, während die Entscheidung, die zugleich andere Prägen betrifft, mit dem zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden kann, über das alsdann nach den allgemeinen Vorschriften entschieden wird» Damit ist jedoch nicht gesagt, daß in dem zweiten Pall entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Präge der Örtlichen Zuständigkeit in die Nachprüfung durch die höhere Instanz einbezogen werden kann., Vielmehr bleibt alsdann derjenige leil der Entscheidung, durch den die Einrede der Örtlichen Unzuständigkeit verworfen worden ist, der Anfechtung entzogen und mithin ebenso von der Nachprüfung ausgeschlossen? wie die3 in der Revioions-instanz beispielsweise auch für andere nach § 549 ZPO nicht revisible Fragen gilt? über die in einem an sich der Revision zugänglichen Rechtsstreit befunden worden ist (so auch die in BGH LU aaO zitierte Entscheidung RGZ 93? 351? 352; vgl» ferner RGZ 110, 56; 157? 389) o Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg konnte daher schon in der Berufungsinstanz und kann ebenso in der Revisionsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen werden? nachdem das Landgericht sie bejaht hatte* II o Was die Rechtsund Parteifähigkoit der Klägerin angeht, so ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgogangen, daß hierfür nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts die Rechtsordnung der Tschechoslowakei maßgebend ist, in der die Klägerin ihren Sitz hat« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Vorschriften des tschechoslowakischen Rechts festgcotcllt? daß die Klägerin als Nationalunternehmen durch die Eintragung in das Unternehmensregioter Rechtspersönlichkeit erlangt hat und in dieser Eigenschaft Partei einos Rechtsstreits sein kann« Ob das Berufungsgericht das tschechoslowakische Recht richtig angewendet hat? ist in der Revisionsinstanz nicht zu prüfen« Insoweit werden auch von der Revision keine Einwände erhobene I o Die Revision vertritt indessen die Ansicht? daß die Anerkennung der Klägerin als rechtsund parteifohige juristische Person dem ordre public der Bundesrepublik (Art« 30 SG BGB) zuwiderlaufe* Die tschechoslowakischen Nationalunternehmen? so macht sic geltend? seien nur zu L-f / dom Zweck errichtet worden, die Ütei .CUhrung der von ihnen übernommenen Privatbetriebe in Staatseigentum zu ermöglicheno Die cntschädigungslose Enteignung der Inhaber dieser Betriebe, die überdies nicht über das Hoheitsgebiet dos Enteignungsstaates hinauswirke, könne in der Bundesrepublik wogen ihrer Unvereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht (Art«, 14? 15 GG) nicht anerkannt werden» Wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs mit dieser Enteignung dürfe dann auch die Errichtung der Nationalunternehmen nicht als ein wertneutraler Vorgang behandelt werden; vielmehr sei auch sie mit den guten Sitton und dem Zweck der in der Bundesrepublik geltenden Gesetze nicht zu vereinbaren» Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden» Für die Entscheidung darüber, ob einem tschechoslowakischen Nationalunternehmen auch in der Bundesrepublik für das gerichtliche Verfahren der ihm noch der Rechtsordnung der Tschechoslowakei verliehene Status einer juristischen Person zusuerkennen ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmen das Vermögen eines enteigneten Privatbetriebs übertragen worden ist und wie die dem vorausgegangone Enteignungsmaßnahme nach dor Rechtsordnung der Bundesrepublik zu beurteilen wäre. Nach Art» 30 EG BGB ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde» Ob von einem solchen Verstoß gesprochen werden kann, hängt davon ab, zu welchem Ergebnis die Anwendung des ausländischen Gesetzes in dem zu entscheidenden Einzelfall führt» Die Anwendung des § 9 Abs» 1 des tschechoslowakischen Gesetzes vom 24-o Oktober 1955 über die Rechtsfähigkeit der Nationalunternehmen führt aber im Streitfälle lediglich dazu, daß die Klägerin im Rechtsstreit als Partei auftreten kann® Dieses Ergebnis widerstreitet weder den guten Sitten noch dem Zweck eines deutschen Gesetzes. Die etwaigen Auswirkungen der Enteignung eines von der Klägerin übernommenen Privatbetriebs dagegen können erst bei der sachlich-rechtlichen Entscheidung Über den erhobenen konkreten Anspruch geprüft werden, welche die Zulassung der Klägerin zur Prozeßführung voraussetzt. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsbeziehungen des llationalunternehmens, das einen werbenden Betrieb führt, sich nicht in der Geltendmachung von Ansprüchen erschöpfen können, die ihre Grundlage in etwaigen dem Unternehmen zugeteilten enteigneten Vermögenswerten haben» Selbst die Beurteilung von Rechtsbeziehungen, die an solche enteigneten Vermögenswerte anknüpfen, kann unter dem Gesichtspunkt des Art» 30 EGBGB je nach der läge des zu entscheidenden Palles unterschiedlich sein. Die bloße Zulassung des Nationalunternehmens zur Prozeßführung kann aber nicht vom Ergebnis dieser sachlich-rechtlichen Beurteilung abhängig gemacht worden» über sie kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht je nachdem unterschiedlich befunden werden, ob das Nationalunternehmen von vornherein zu dem Zweck gegründet worden war, die Umwandlung eines bestimmten Betriebs in Staatseigentum herbei-zuführen, ob also die Enteignung des bisherigen Betriebsinhabers und die Errichtung des Nationalunter-nchmens, wie die Revision es ausdrückt, "uno actu1* stattgefunden hatte, oder ob einem schon bestehenden Nationalunternehnen entcignetos Betriebsvermögen nachträglich zugewiosen worden ist* Für die Frage, ob das Unternehmen in einem Rechtssti’eit als Partei behandelt werden kann, oder ob die Anerkennung seiner Barteifähigkeit im Widerspruch mit dem ordre public der Bundesrepublik steht, sind diese zeitlichen Zusammenhänge ohne Bedeutungo Wie das Berufungsgericht übei’dies zutreffend dargelegt hat, würde, wenn man bei Unternehmen der vorliegenden Art die Hechts- und Barteifähigkeit aus den von der Revision vorgotragenon Gründen allgemein verneinen würde, ein solches Unternehmen auch nicht Partei eines Passivprozosses sein können, obwohl bei Streitigkeiten, wie sie beispielsweise im nahmen des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs, namentlich aber im Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Inhabern der enteigneten Vermögenswerte auf-treten können, der inländische ordre public es geboten erscheinen läßt, die Möglichkeit einer Klage gegen das Unternehmen nicht zu verschließen» Die Meinung der Revision, mit der Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich auch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von nicht rechtsfähigen Vereinen begründen, geht fehl. Die Revision übersieht hier zunächst die Sonderregelung des I 50 Abs. 2 ZPO, durch die dem nicht rechtsfähigen Verein für Passivprozesse die Stellung eines rechtsfähigen Vereins eingeräumt und damit trotz Fehlens der Rechtsfähigkeit die^ Parteifähigkeit zuorkanht ist. Außerdem aber 3teht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluß von Personen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift als rechtsfähig behandelt werden könnte, in keinerlei Zusammenhang mit 11 der im vorliegenden Rechtsstreit allein zu entscheidenden, völlig anders gelagerten Frage, ob der nach internationalem Privatrecht zweifeisfrei zu bejahenden Rechtsund Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person wie der eines tschechoslowakischen Nationalunternehmens unter dem Gesichtspunkt des ordre public die Anerkennung versagt v/erden kann. In Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der die Rechtsund Pärteifähigkoit sowohl ausländischer Staatsunternehmen als auch der unter ähnlichen Umständen errichteten volkseigenen Betriebe der sowje-tischen Besatzungszone aus Gründen des ordre public der Bundesrepublik nicht angezweifelt worden ist (BGHZ 18, 1 - Hückelj 34, 91 - BSBE; BGHZ 34, 345 -Cuypers; vgl0 ferner für den Pall der gesetzlichen Vertretung BGHZ 32, 256, 25B), sind nach alledem auch bei der Klägerin nach dieser Richtung keine Zweifel gerechtfertigt„ 2. Die Revision irrt auch, wenn sie in diesem Zusammenhang weiter ausführt, es stehe nicht fest, in welcher Punktion die Klägerin im Rechtsstreit auf- trete; insbesondere lasse die Klägerin offen, ob sie Rechtsnaohfolgerin der verschiedenen früheren Pilsner Brauereien oder des in wolle; hierdurch entstehe Unsicherheit darüber, "wer die Klägerin öox". Die Punkte, in denen der Klagevortrag hiernach der Revision unklar oder un- vollständig erscheint, betreffen sämtlich die sachlich-rechtlichen Grundlagen des von der Klägerin erhobenen 12 Anspruchs. Insoweit wird namentlich zu prüfen sein* oh die Klägerin nur gev/erbliche Schutzrechte eines bestimmten Pilsner Brauereiunternehraens geltend macht, dessen Rechtsnachfolge sie angetreten haben will, oder ob sie darüber hinaus wettbewerbsrechtliche Ansprüche erhebt, die unabhängig von solchen Rechten von jedem in PflHB ansässigen Brauereiunternehmen verfolgt werden könnten« Biese Prüfung hat indessen nichts mit der Präge zu tun, wer die Klägerin ist. Biese Präge beantwortet sich vielmehr nachder Eintragung im Unternehmensregi ster unabhängig von den Rechtsgrund des Klageanspruchs dahin daß als Klägerin das tschechoslowakische Uationalunter-nehmon unter der Pirma "PflHHP national-. unternehmen’* auf tritt, dem nach dem maßgebenden Recht des Sitzes die Eigenschaft einer juristischen Person zukommto Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den auf die Rechtsnachfolge sich beziehenden Einwänden der Beklagten ausoinandergesetzt, geht mithin im derzeitigen Stande des Verfahrens ins Leere. IIIo Gegen die gesetzliche Vertretung der Klägerin hat die Revision, wie schon die Beklagte in den Vorinstanzen, keine selbständigen Einwände erhoben. Sie hat lediglich dargelegt, wenn die Klägerin als juristische Person nicht anzuerkennen sei, fehle es an jeder Grundlage dafür, sie als im Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten anzusehen; ebenso sei die erteilte Prozeßvollmacht unwirksam« Mit der Anerkennung der Klägerin als rechtsund parteifähige juristische Person sind diese Angriffe indessen gegenstandslos. Im übrigen unterliegt die Feststellung des Berufungs- gerichts, daß die Klägerin nach § 25 Abs«, 1 des tschechoslowakischen Gesetzes vom PA, Oktober 1955 durch den Direktor Väclav gesetzlich vertreten sei und daß der gesetzliche Vertreter eine ordnungsmäßige Prozoßvollmacht erteilt habe, keinen rechtlichen Bedenken. IV. Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht durch die Neufassung der Formel des landgerichtlichen Urteils auch über die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit und der mangelnden gesetzlichen Vertretung entschieden habe. Ihre Meinung, das Berufungsgericht habe sich hierbei in weiterem Umfange mit der Sache befaßt als der erste Richter, trifft nicht zu. Die Frage der gesetzlichen Vertretung, auf die es bei der Klägerin als juristischer Person in diesem Zusammenhang allein ankommt, ist vielmehr vom Landgericht ausdrücklich geprüft und bejaht worden, wobei das Landgericht noch zutreffend hervorgehoben hat, daß die ordnungsmäßige gesetzliche Vertretung der Klägerin auch von der Beklagten nicht substantiiert bezweifelt werde. Die Bache ist dem Berufungsgericht danach auch insoweit zur Entscheidung angefallen, als im Zusammenhang mit der berufungc-fähigen Entscheidung über die Einrede der mangelnden Rechtsund Parteifähigkeit die gesetzliche Vertretung der Klägerin zu prüfen war. Ob es der Bachlage entsprach, das Ergebnis dieser Prüfung im Tenor des Urteils in der geschehenen Weise zu dem Ausdruck zu bringen, kann dahinstehen; denn es kann zweifelhaft sein, ob nach dem Vortrag der Beklagten die gesetzliche Vertretung H 4 - dor Klägerin überhaupt zu dem Gegenstand einer selbständigen prozeßhinderndon Einrede gemacht werden sollte» Jedenfalls hatte das Berufungsgericht jedoch hierüber zu befinden, wobei vor allem zu beachten ist? daß das Gericht die dem Gesetz entsprechende Vertretung der Prozeßparteien in jeder läge des Verfahrens von Amts wegen zu untersuchen hat» Der Hinweis der Revision auf die einen anderen Sachverhalt betreffende, zu § 538 Abs» 2 ZPO ergangene Entscheidung BGHZ 27» 15? 26 ff ist bei dieser Sachlage verfehlt» V» Hach dem Vorhergehenden mußte die Revision gegen das Berufungsurteil, das auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, erfolglos bleiben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Jungbluth Fehle Sprenkmann Mösl Alff