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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger begehrt - nachdem er zunächst Vollstreckung sgegenklago erhoben hatte, nach Klage-änderung - im Wege der Abänderungsklage die gerichtliche Feststellung, daß seine Unterhaltspflicht aus dem Vergleich weggefallen sei» Er trägt vor, er habe im Frühjahr 1956 sein Einverständnis mit dem Besuch der Sprachenschule in erklärt, damit die Beklagte durch die Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin in die Lage versetzt werde, sich den ausreichenden Unterhalt nach der schon damals beabsichtigten Scheidung selbst zu verdienen«, Bei den dem Vergleichsabschluß vom 30• September 1953 verange-gangenen Verhandlungen sei man dementsprechend davon ausgegangen, daß er, der Kläger, Unterhaltsieistungen an die Beklagte nur deshalb und nur so large erbringen werde, als sie durch die Betreuung der Kinder an einer dieser Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit gehindert sei; der Beklagten sei bekannt gewesen, daß er sich nur unter dieser Voraussetzung zur Zahlung von Unterhalt bereit erklärt habe» Keinesfalls brauche er mit seinen Unterhaltszahlungen ein lang-jähriges Studium zu finanzieren, nachdem er schon während der Ehe eine Ausbildung ermöglicht habe, von der die Beklagte selbst erklärt habe, sie könne aufgrund der damit erworbenen Kenntnisse monatlich 500,— LI.I und mehr verdienen«, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie beruft sich in erster Linie auf den nach ihrer Ansicht eindeutigen Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs und macht weiter geltend, der Unterhaltsvergleich sei lediglich geschlossen worden, damit sie auf die streitige Durchführung des Ehescheidungsrecht sstreits verzichte und sich mit einer Scheidung wegen beiderseitigen Verschuldens einverstanden erkläre o Der Kläger könne ihr aus keinem Rechtsgrund verwehren, daß sie durch ihr Studium für sich und die Kinder ein neues Leben aufbaue0 Schon als Referen darin werde sie so viel verdienen, daß die Unterhalts pflicht des Klägers dadurch ganz oder teilweise zu dem Ruhen komme0 für die drei Kinder erhalten; dadurch sei ihre Seit so in Anspruch genommen, daß sie daneben nicht oder nur in beschränktem Umfang berufstätig sein könne; so bald und so weit es der Beklagten aber möglich sein werde, solle sie sich bemühen, ihren Unterhalt selbst zu verdienen» Von dieser Vorstellung seien beide Parteien - oder doch wenigstens erkennbar der Kläger mit Billigung der Beklagten - bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen; das ergebe sich nicht nur aus den Aussagen der beiden Rechtsanwälte Dr» und Br» G^m^über die zu dem Vergleich führenden Verhandlungen, sondern auch aus der den Scheidungsakten zu entnehmenden Vorgeschichte des Vergleichsabschlusses» Danach sei der Tatsache, daß sich die Beklagte noch während bestehender, aber bereits zerrütteter Ehe mit Zustimmung des Klägers einer Berufsausbildung unterzogen habe, zu entnehmen, daß die Beklagte für den Fall der Scheidung von Unterhaltsleistungen des Klägers unabhängig sein solle; dementsprechend sehe schon der Vertrag vom 1» Februar 1956 Verringerung und Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Beklagte nach dem Maße ihres Einkommens vor« Machten es diese Umstände schon wahrscheinlich, daß Geschäftsgrundlage des Vergleichs die Vorstellung gewesen sei, die Beklagte solle Unterhalt nur erhalten, so lange sie wegen der Fürsorge für die Kinder nicht berufstätig sein könne, und solle im übrigen ihren Unterhalt so bald und so weit wie möglich durch eigene Berufstätigkeit verdienen, so sei der Beweis dafür durch die Aussagen der beiden Rechtsanwälte geführt worden» bevollmächtigte des Klägers, habe bekundet , die Parteien seien bei den Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen, es werde auch bei einer streitig durchgeführten Ehescheidung nur beiderseitiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe festgestellt werden; der Kläger9 der zunächst jeden Unterhalt für die Beklagte abgelehnt habe, habe sich erst nach dem Hinweis darauf, daß die Beklagte wegen der Sorge für die Kinder nicht berufstätig sein könne, bereit erklärt, so lange Unterhalt zu bezahlen, als diesex- Zustand ctndauex'eo Selbst Rechtsanwalt Dr« G^|^, der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, habe sich nicht daran erinnern können, dieser Auffassung bei den Vergleichsverhandlungen entgegengetreten zu sein; auch aus seiner Aussage ergebe sich, daß beide Parteien damals von. der Vorstellung ausgegangen seien, eine zur Sicherung ihres Unterhalts ausreichende Berufstätigkeit sei der Beklagten nur wegen der ihr obliegenden Sorge für die Kinder nicht mögliche 2, Biese Geschäftsgrundlage des Vergleichs, so fährt das Berufungsgericht fort, habe sich geänderte Zwar schreibe der Vergleich für die Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Beklagte keinen bestimmten Zeitpunkt vor; damit sei aber der Vergleich nicht zu einem Leibrentenvertrag (§ 759 BGB) geworden; er biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß "ein von aller gesetzlichen UnterhaltsVerpflichtung völlig losgelöster selbständiger Lcibrentenvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden sollte1'« Da die Beklagte seit April 1961 nicht mehr für die - seitdem heim Kläger befindlichen - Kinder zu sorgen habe, müsse sie sich gemäß § 24-2 BOB so behandeln lassen, als ob sie damals eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte; dann hätte sie aber ein Einkommen von mehr als 410,— DM im Monat erzielen können« Dabei sei der Gesichtspunkt, daß die nur sechsmonatige Berufsausbildung auf der Sprachenschule einer Ergänzung bedurft habe, insofern berücksichtigt, als der Kläger, nachdem er die Kinder zu sich genommen habe, noch beinahe ein weiteres Jahr Unterhalt geleistet habe« 1« Zwar kann dem Inhalt des Vergleichs die Erwartung der Parteien entnommen werden, die Beklagte werde sich ihren Lebensunterhalt in Zukunft durch eigene Berufstätigkeit verdienen; diese Erwartung ist aber nach dem Wortlaut des Vergleichs weder an einen bestimmten Zeitpunkt eknüpft noch durch den Wegfall der Sorge für die Kinder bedingt« b) Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die Parteien nicht annehmen konnten* die Beklagte werde allein von dem in Ziffer 1 a) festgesetzten Unterhaltsbetrag ihren Lebensunterhalt bestreiten können; denn dieser Betrag wäre nur dann höher als 200,— DM im Monat gewesen, wenn der Kläger daß er in der in Betracht kommenden Zeit als angestellter Tierarzt ein solches Einkommen erzielt hätte9 ist nichts festgestellt oder vorgetragen0 Danach kann schon dem Zusammenhang der Ziffern 1 a) und 1 b) des Vergleichs die übereinstimmende Vorstellung der Parteien entnommen werden? a) Das Berufungsgericht stellt fest, beide Parteien seien beim Abschluß des Vergleichs von der Vorstellung ausgegangen, die Beklagte solle sich, so bald und so weit es ihr wegen der Kinder möglich sein werde, bemühen, ihren Lebensunterhalt durch Berufstätigkeit selbst zu verdienen» Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihre sechsmonatige Ausbildung auf der Sprachenschule notfalls zu ergänzen und in einem Arbeitsverhältnis auszuwerten, wobei sie unter Berücksichtigung der läge auf dem Arbeitsmarkt nach der Lebenserfahrung ein 410,— DM im Monat übersteigendes Arbeitseinkommen hätte erzielen können» Für dieses Ergebnis beruft sich das Obevlandesgericht auf die Vorgeschichte des Vergleichsj dabei würdigt es aber nicht den Umstand, daß die Parteien 10 Tage, nachdem der Kläger sein Einverständnis mit dem Besuch der Sprachenschule erklärt hatte, den Vertrag vom Io Februar 1956 geschlossen haben, in dem der Unterhaltsanspruch ähnlich wie später im Vergleich nach dem Arbeitseinkommen der Beklagten abgestuft, die Zahlung der 200,— DU monatlich aber ausdrücklich für den Fall vorgesehen war, daß "alle drei Kinder aus dem Hause" seien» Zumindest dieser' Teil der Entstehungsgeschichte ; könnte gegen die Auffassung sprechen, nach dem Willen der Parteien sei es Geschäftsgrundlage gewesen, daß der Unterhaltsanspruch - entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs - in dem Augenblick entfallen solle, in dem die Beklagte nicht mehr für die Kinder zu sorgen habe» b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung;, die Vorstellung der Parteien, daß die Beklagte sich nach dem Wegfall der Sorge für die Kinder ihren Lebensunterhalt sogleich durch Berufstätigkeit selbst verdienen solle, sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs geworden, vor allem auf die Zeugenaussage der Rechtsanwältin Dr» Bieda» Diese habe nämlich bekundet, der Kläger habe bei den Vergleichsverhandlungen zunächst erklärt, daß er für die Beklagte keinen Unterhalt zahlen wolle5 erst als ihm entgegen-gehalten worden sei, daß die Beklagte wegen der Sorge für die drei kleinen Kinder überhaupt nicht in ausreichendem Maße berufstätig sein könne, habe sich der Kläger bereit erklärt, so lange Unterhalt zu bezahlen, als dieser Zustand andauere« Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber habe ausgesagt, er könne sich nicht erinnern, dieser Auffassung bei den Vergleichsverhandlungen entgegengetreten zu sein«, Liese tatsächlichen Peststellungen reichen nicht aus, die rechtliche Folgerung zu tragen, die Vorstellung der Parteien die Beklagte v/erde alsbald nach dem Wegfall der Sorge für die Kinder ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs geworden» Denn Geschäftsgrundlago im Rechtssinne sind solche Umstände, von deren Vorliegen die Parteien als feststehend ausgingen, die sie aber zur Bedingung für die Rechtswirksamkeit des Geschäfts erhoben hätten, wenn sie mit ihrer Ungewißheit gerechnet hätten«, Daß es sich im vorliegenden Falle so c) Aber auch wenn man mit dem Berufungsrichter davon ausginge, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei die Vorstellung der Parteien gewesen, daß die Beklagte so bald wie möglich nach dem Wegfall der Sorge für die Kinder ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen solle, genügte das nicht ohne weiteres für die vom Oberlandesgericht vorgenominenc Abänderung des Vergleichs« § 242 Anm0 70)o Der Umstand allein, daß eine Partei wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, gibt dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in ven den Parteien geschlossene Verträge rechtsgestaltend einzugreifen; wollte man es für zulässig halten, Verträge aus bloßen Billigkeitserwägungen durch Richterspruch umzugestalten, würde dies zu einer für das Rechtsleben untragbaren Unsicherheit führen (BGH aaO)o Die Beklagte hatte nach dem unstreitigen Sachverhalt das Abitur«, aber keinerlei abgeschlossene Berufsausbildungo Der Besuch einer privaten Sprachenschule für die Dauer von einigen Monaten kann nach der Lebenserfahrung im allgemeinen nicht einer Berufsausbildung gleichgesetzt werden, die zur Ausübung einer der bisherigen Lebensstellung der Beklagten angemessenen Berufstätigkeit befähigen könnte; dies ergibt sich u»a» bereits aus dem naheliegenden Vergleich, daß schon eine einfache kaufmännische lehi'e ein Vielfaches an Ausbildungszeit erfordern würde«, V/enn unter diesen Umständen die Beklagte nach dreizehnjähriger Ehe im Alter von noch nicht 4-0 Jahren vor der Notwendigkeit stand, einen Beruf zu ergreifen, der ihr für ihr weiteres Leben ni^ht nur notdürftigen Unterhalt, sondern auch einen gewissen Lebensinhalt geben konnte, dann wurde durch ihren Entschluß«, ein akademisches Studium zu beginnen, dem Kläger lediglich die Last auferlegt, daß er für die Dauer des Studiums den gerichtlichen Vergleich entsprechend dessen eindeutigem, unter Beteiligung von zwei Rechtsanwälten gestalteten Wortlaut Y/eiter erfüllen mußte» Dieses Ergebnis könnte nicht ohne weiteres als so mit Recht und Gerechtigkeit in Widerspruch stehend angesehen werden, daß sich nach den dargelegten Grundsätzen ein richterlicher Eingriff in den Vergleichsinhalt rechtfertigen ließe, auch wenn man berücksichtigt, daß die Parteien davon ausgegangen sind, die Beklagte werde eine Berufstätigkeit ergreifen und später ihren Lebensunterhalt im vollen Umfang selbst verdienen können» Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte weder Berufsausbildung noch Berufstätigkeit aufgenommen

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 759 BGB
KindBerufstätigkeitBerufungsgerichtParteiVergleichunterhaltenKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_2R 82/63	URTEIL Verkündet am
7o April 1965?
Zug,
 Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Referendarin Frau Brigitte
 in T
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Tierarzt Dr» Ulrich V/AH|Bstraße
 in
5
Kläger und RevisionsbeklagtenP
- Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» April 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr* Sprenkmann, Dr* Müsl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21o Februar 1963 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisions Verfahrens, an das Berufungsgericht surückver-wiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren seit April 1945 verheiratet; ihre Ehe wurde durch Urteil vom 14* Oktober 1958, rechtskräftig seit 7* November 1958, auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem, gleichem Verschulden gemäß § 43 EheG geschieden* Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: Roland, geboren am
- 3
Andreas, geboren am
1947, Richard, geboi
1950, und
 Schon am Io Februar 1956 hatten die Parteien, deren She bereits damals zerrüttet war, einen privat-schristlichen Vertrag zur Regelung des Sorgerechts und des Unterhalts geschlossen, dessen Ziffer 4 lautete:
"Sind alle drei Kinder aus dem Hause, so zahlt Uo" (dömKlager) "an Bo1' (die Beklagte) "monatlich BM 200,— o Verdient Bo selbst mehr als DM 210,— netto im Monat, so verringern sich die Zahlungen von Uo auf die Differenz zu DM 410, — o Sie ruhen ganz, wenn da3 Nettoeinkommen von B» DM 410,— erreicht oder übersteigt• "
Von März bis August 1956 besuchte die Beklagte auf ihre eigenen Kosten eine private Sprachenschule in	*	der	Kläger hatte dazu am
22o Januar 1956 schriftlich sein Einverständnis er-
Während des Scheidungsrechtsstreits schlossen die Parteien am 30o September 1958 folgenden gerichtlichen Vergleich:
"Io a) Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 10 f» seines monatlichen Nettoeinkommens, ausschließlich seiner Kriegsbeschäöigtenrente, mindestens jedoch in Höhe von 200,— DM monatlich zu bezahleno
b) Verdient die Beklagte selbst mehr als 210,— DM netto im Monat, so verringert sich die monatliche Unterhaltsleistung des Klägers um die Differenz zu
 klärt o
If"
 
410,-- DMo Sie ruht ganz, wenn das Nettoeinkommen der Beklagten 410,— 3>M im Mqnat erreicht oder übersteigt»
c) Die Unterhaltsleistungen an die Beklagte entfallen im Falle ihrer Wiederverheiratung0
2o a) Weiter verpflichtet sich der Kläger, an jedes der Kinder Roland, Richard und Andreas zu Händen der Beklagten eine monatliche Unterhalts-rente in Höhe von je ebenfalls 10 $ seines Nettomonatseinkommens, ausschließlich seiner Krieg3beschädigtenrentc, mindestens jedoch 100,— DM monatlich zu bezahlen»
b) UnterhaltsZahlung an ein Kind entfällt
O Vi T	dooeolT>o	4..	- - - -
fc» U LJ dl-S- vl Udv)vJV4.WV J.A4. viao
-x	uvu	wxuuxxi/	uo
c)
0 0 9 0 0
3» Bas Sorgerecht für die Kinder »»» soll vorerst der Beklagten zustehen»
4»
bis 7 O O O • O O ^ O
Bas Sorgerecht für die drei Kinder übertrug das Vormundschaftsgerieht zunächst der Beklagten, mit Beschluß vom 24» I'hrz 1961 jedoch dem Kläger» Seit April 1961 befinden sich die Kinder beim Kläger»
Unmittelbar nach der Ehescheidung, im Wintersemester 1958/1959? begann die Beklagte an der Universität	mit	dem Studium der Rechtswissenschaft,
 das sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beendet hatte0
Ber Kläger hat an die Beklagte bis 30» September 1961 Unterhalt gemäß dem gerichtlichen Vergleich gezahlt; ab 1» Oktober 1961 hat er seine Leistungen eingestellt; in der Folgezeit hat die Beklagte die
 Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betrieben«,
Der Kläger begehrt - nachdem er zunächst Vollstreckung sgegenklago erhoben hatte, nach Klage-änderung - im Wege der Abänderungsklage die gerichtliche Feststellung, daß seine Unterhaltspflicht aus dem Vergleich weggefallen sei» Er trägt vor, er habe im Frühjahr 1956 sein Einverständnis mit dem Besuch der Sprachenschule in	erklärt, damit die
 Beklagte durch die Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin in die Lage versetzt werde, sich den ausreichenden Unterhalt nach der schon damals beabsichtigten Scheidung selbst zu verdienen«, Bei den dem Vergleichsabschluß vom 30• September 1953 verange-gangenen Verhandlungen sei man dementsprechend davon ausgegangen, daß er, der Kläger, Unterhaltsieistungen an die Beklagte nur deshalb und nur so large erbringen werde, als sie durch die Betreuung der Kinder an einer dieser Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit gehindert sei; der Beklagten sei bekannt gewesen, daß er sich nur unter dieser Voraussetzung zur Zahlung von Unterhalt bereit erklärt habe» Keinesfalls brauche er mit seinen Unterhaltszahlungen ein lang-jähriges Studium zu finanzieren, nachdem er schon während der Ehe eine Ausbildung ermöglicht habe, von der die Beklagte selbst erklärt habe, sie könne aufgrund der damit erworbenen Kenntnisse monatlich 500,— LI.I und mehr verdienen«,
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt ,
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gemäß § 323 ZPO zu erkennen, daß die Vereinbarungen bezüglich des Unterhalts der Beklagten im gerichtlichen Vergleich vom 30. September 1958 dahin abzüündern sind, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Unterhalt mehr hat»
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweiseno
 Sie beruft sich in erster Linie auf den nach ihrer Ansicht eindeutigen Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs und macht weiter geltend, der Unterhaltsvergleich sei lediglich geschlossen worden, damit sie auf die streitige Durchführung des Ehescheidungsrecht sstreits verzichte und sich mit einer Scheidung wegen beiderseitigen Verschuldens einverstanden erkläre o Der Kläger könne ihr aus keinem Rechtsgrund verwehren, daß sie durch ihr Studium für sich und die Kinder ein neues Leben aufbaue0 Schon als Referen darin werde sie so viel verdienen, daß die Unterhalts pflicht des Klägers dadurch ganz oder teilweise zu dem Ruhen komme0
Das Landgericht hat den gerichtlichen Vergleich in Ziffer 1 a) aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung einer Unterhaltsrente an die Beklagte entfällt«
Hit ihrer Berufung hat die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt; der Kläger hat
 
mit dor Anschlußberufung beantragt,
 festzustellen, daß die Verpflichtung dos Klägers zur Bezahlung einer Unterhaltsrente seit der Klagerhebung entfalle»
Das Berufungsgericht hat die beim Abschluß des Vergleichs tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten der Parteien als Zeugen vernommen und hat - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - den gerichtlichen Vergleich dahin abgeändert, daß die in Ziffer 1 a) des Vergleichs festgelegte UnterhaltsVerpflichtung des Klägers ab h April 1962 ruht»
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage»
Ent s cheidungsgrunde^
I» Das Berufungsgericht hat dem Klageanspruch für die Zeit nach der Klageänderung (Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Abänderungsklage) statt-gegeben, weil es annimmt, die Öeschaftsgrundlage des Vergleichs vom 30» September 1958 sei weggefallen»
Io	Geschäftsgrundlage des Vergleichs, so führt das Oberlandesgericht aus, sei die Vorstellung gewesen, die Beklagte solle wenigstens zunächst das Sorgerecht
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für die drei Kinder erhalten; dadurch sei ihre Seit so in Anspruch genommen, daß sie daneben nicht oder nur in beschränktem Umfang berufstätig sein könne; so bald und so weit es der Beklagten aber möglich sein werde, solle sie sich bemühen, ihren Unterhalt selbst zu verdienen» Von dieser Vorstellung seien beide Parteien - oder doch wenigstens erkennbar der Kläger mit Billigung der Beklagten - bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen; das ergebe sich nicht nur aus den Aussagen der beiden Rechtsanwälte Dr» und Br» G^m^über die zu dem Vergleich führenden Verhandlungen, sondern auch aus der den Scheidungsakten zu entnehmenden Vorgeschichte des Vergleichsabschlusses»
Danach sei der Tatsache, daß sich die Beklagte noch während bestehender, aber bereits zerrütteter Ehe mit Zustimmung des Klägers einer Berufsausbildung unterzogen habe, zu entnehmen, daß die Beklagte für den Fall der Scheidung von Unterhaltsleistungen des Klägers unabhängig sein solle; dementsprechend sehe schon der Vertrag vom 1» Februar 1956 Verringerung und Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Beklagte nach dem Maße ihres Einkommens vor« Machten es diese Umstände schon wahrscheinlich, daß Geschäftsgrundlage des Vergleichs die Vorstellung gewesen sei, die Beklagte solle Unterhalt nur erhalten, so lange sie wegen der Fürsorge für die Kinder nicht berufstätig sein könne, und solle im übrigen ihren Unterhalt so bald und so weit wie möglich durch eigene Berufstätigkeit verdienen, so sei der Beweis dafür durch die Aussagen der beiden Rechtsanwälte geführt worden»
 
Rechtsanv/ältin Dr.	die damalige Prozeß-
bevollmächtigte des Klägers, habe bekundet , die Parteien seien bei den Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen, es werde auch bei einer streitig durchgeführten Ehescheidung nur beiderseitiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe festgestellt werden; der Kläger9 der zunächst jeden Unterhalt für die Beklagte abgelehnt habe, habe sich erst nach dem Hinweis darauf, daß die Beklagte wegen der Sorge für die Kinder nicht berufstätig sein könne, bereit erklärt, so lange
 Unterhalt zu bezahlen, als diesex- Zustand ctndauex'eo Selbst Rechtsanwalt Dr« G^|^, der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, habe sich nicht daran erinnern können, dieser Auffassung bei den Vergleichsverhandlungen entgegengetreten zu sein; auch aus seiner Aussage ergebe sich, daß beide Parteien damals von. der Vorstellung ausgegangen seien, eine zur Sicherung ihres Unterhalts ausreichende Berufstätigkeit sei der Beklagten nur wegen der ihr obliegenden Sorge für die Kinder nicht mögliche
2, Biese Geschäftsgrundlage des Vergleichs, so fährt das Berufungsgericht fort, habe sich geänderte Zwar schreibe der Vergleich für die Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Beklagte keinen bestimmten Zeitpunkt vor; damit sei aber der Vergleich nicht zu einem Leibrentenvertrag (§ 759 BGB) geworden; er biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß "ein von aller gesetzlichen UnterhaltsVerpflichtung völlig losgelöster selbständiger Lcibrentenvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden sollte1'« Da die Beklagte seit
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April 1961 nicht mehr für die - seitdem heim Kläger befindlichen - Kinder zu sorgen habe, müsse sie sich gemäß § 24-2 BOB so behandeln lassen, als ob sie damals eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte; dann hätte sie aber ein Einkommen von mehr als 410,— DM im Monat erzielen können« Dabei sei der Gesichtspunkt, daß die nur sechsmonatige Berufsausbildung auf der Sprachenschule einer Ergänzung bedurft habe, insofern berücksichtigt, als der Kläger, nachdem er die Kinder zu sich genommen habe, noch beinahe ein weiteres Jahr Unterhalt geleistet habe«
IIo Den gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angegriffene Urteil nicht stand«
1« Zwar kann dem Inhalt des Vergleichs die Erwartung der Parteien entnommen werden, die Beklagte werde sich ihren Lebensunterhalt in Zukunft durch eigene Berufstätigkeit verdienen; diese Erwartung ist aber nach dem Wortlaut des Vergleichs weder an einen bestimmten Zeitpunkt eknüpft noch durch den Wegfall der Sorge für die Kinder bedingt«
a)	Der Vergleich ist seinem Wortlaut nach in drei Teile gegliedert: Unter Ziffer 1 wird der Unterhaltsanspruch der Beklagten geregelt, der grundsätzlich 10 v«H« des Nettoeinkommens des Klägers, mindestens 200,— DM im Monat betragen sollte; darauf sollte eigener Verdienst der Beklagten angerechnet werden, soweit er 210,— DM im Monat überstieg, und zwar in der Y/eise, daß von einem Bigenvei'dienst der Beklagten
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von 410,— EM an der Unterhaltsanspruch ganz ruhen sollte« Dabei ist es für die Auslegung des Vergleichs unerheblich, daß diese von den Parteien gewollte Regelung im Vergleichswortlaut mißverständlich zu dem Ausdruck kam: die Parteien wollten offensichtlich nicht, daß bei einem Verdienst der Beklagten von mehr als 210,— DM die Unterhaltsleistung des Klägers sich "um die Differenz zu 410,-DM verringert", sondern daß sie sich auf die Differenz zu 410,— DM ermäßigt; denn nach dem Wort1 laut wurde die Deistung des Klagers wieu.er um so höher, je näher der Verdienst der Beklagten an 410,— DM herankommto
 Neben dem Ruhen nach Ziffer 1 b) sieht der Vergleich den Wegfall der Unterhaltsleistungen bei Y/iederverheiratung der Beklagten vor (Ziffer 1 c) „ Andere Gründe für Ruhen, Verringerung oder Wegfall des Unterhalts sind dem Vergleichswortlaut nicht zu entnehmen»
In Ziffer 2 ist der Unterhalt für die Kinder geregelt, nach Ziffer 3 soll das Sorgerecht für die Kinder "vorerst" der Beklagten zustehen»
b)	Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die Parteien nicht annehmen konnten* die Beklagte werde allein von dem in Ziffer 1 a) festgesetzten Unterhaltsbetrag ihren Lebensunterhalt bestreiten können; denn dieser Betrag wäre nur dann höher als 200,— DM im Monat gewesen, wenn der Kläger
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monatlich mehr als 2o000,— DM netto verdient hätte; dafür? daß er in der in Betracht kommenden Zeit als angestellter Tierarzt ein solches Einkommen erzielt hätte9 ist nichts festgestellt oder vorgetragen0 Danach kann schon dem Zusammenhang der Ziffern 1 a) und 1 b) des Vergleichs die übereinstimmende Vorstellung der Parteien entnommen werden? daß die Beklagte nicht auf Lebenszeit ihren Unterhalt allein aus den Zahlungen des Klägers betreiten werde. Allein dies steht aber schon der Annahme entgegen? der Vergleich habe einen Leibrentenvertrag im Sinne des § 759 BGB enthalten0 Ist hiernach im Einklang mit dem Berufungsgericht davon auszugehen? daß beide Parteien bei Abschluß des Vergleichs angenommen haben, die Beklagte werde ihren Lebensunterhalt später aus eigenem Arbeitseinkommen bestreiten können? so ist damit noch nichts darüber gesagt? ob die Beklagte damit Bindungen über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und die Art der auszuübenden Tätigkeit auf sich genommen hat»
2 o Die Pflicht der Beklagten? alsbald nach der Übersiedlung der Kinder zu dem Kläger eine Berufstätigkeit aufzunehmen und damit das Ruhen der Unterhaltspflicht des Klägers gemäß Ziffer 1 b) des Vergleichs herbeizuführen? sieht das Berufungsgericht als Geschäftsgrundlage des Vergleichs an? mit deren Wegfall die Befugnis des Richters zur Umgestaltung des Vertragsverhältnisses eingreifeo Diese Auffassung wird von den bisherigen Tätsachenfeststellungen rechtlich nicht getragen»
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a) Das Berufungsgericht stellt fest, beide Parteien seien beim Abschluß des Vergleichs von der Vorstellung ausgegangen, die Beklagte solle sich, so bald und so weit es ihr wegen der Kinder möglich sein werde, bemühen, ihren Lebensunterhalt durch Berufstätigkeit selbst zu verdienen» Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihre sechsmonatige Ausbildung auf der Sprachenschule notfalls zu ergänzen und in einem Arbeitsverhältnis auszuwerten, wobei sie unter Berücksichtigung der läge auf dem Arbeitsmarkt nach der Lebenserfahrung ein 410,— DM im Monat übersteigendes Arbeitseinkommen hätte erzielen können» Für dieses Ergebnis beruft sich das Obevlandesgericht auf die Vorgeschichte des Vergleichsj dabei würdigt es aber nicht den Umstand, daß die Parteien 10 Tage, nachdem der Kläger sein Einverständnis mit dem Besuch der Sprachenschule erklärt hatte, den Vertrag vom Io Februar 1956 geschlossen haben, in dem der Unterhaltsanspruch ähnlich wie später im Vergleich nach dem Arbeitseinkommen der Beklagten abgestuft, die Zahlung der 200,—
DU monatlich aber ausdrücklich für den Fall vorgesehen war, daß "alle drei Kinder aus dem Hause" seien» Zumindest dieser' Teil der Entstehungsgeschichte ; könnte gegen die Auffassung sprechen, nach dem Willen der Parteien sei es Geschäftsgrundlage gewesen, daß der Unterhaltsanspruch - entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs - in dem Augenblick entfallen solle, in dem die Beklagte nicht mehr für die Kinder zu sorgen habe»
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b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung;, die Vorstellung der Parteien, daß die Beklagte sich nach dem Wegfall der Sorge für die Kinder ihren Lebensunterhalt sogleich durch Berufstätigkeit selbst verdienen solle, sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs geworden, vor allem auf die Zeugenaussage der Rechtsanwältin Dr» Bieda» Diese habe nämlich bekundet, der Kläger habe bei den Vergleichsverhandlungen zunächst erklärt, daß er für die Beklagte keinen Unterhalt zahlen wolle5 erst als ihm entgegen-gehalten worden sei, daß die Beklagte wegen der Sorge für die drei kleinen Kinder überhaupt nicht in ausreichendem Maße berufstätig sein könne, habe sich der Kläger bereit erklärt, so lange Unterhalt zu bezahlen, als dieser Zustand andauere« Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber habe ausgesagt, er könne sich nicht erinnern, dieser Auffassung bei den Vergleichsverhandlungen entgegengetreten zu sein«,
Liese tatsächlichen Peststellungen reichen nicht aus, die rechtliche Folgerung zu tragen, die Vorstellung der Parteien die Beklagte v/erde alsbald nach dem Wegfall der Sorge für die Kinder ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs geworden» Denn Geschäftsgrundlago im Rechtssinne sind solche Umstände, von deren Vorliegen die Parteien als feststehend ausgingen, die sie aber zur Bedingung für die Rechtswirksamkeit des Geschäfts erhoben hätten, wenn sie mit ihrer Ungewißheit gerechnet hätten«, Daß es sich im vorliegenden Falle so
 
verhalten hätte, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt; vielmehr könnte es gerade gegen die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage sprechen, daß die Parteien die Abhängigkeit des Unterhaltsan-sprucls der Beklagten von der Fürsorge für die Kinder zwar erörtert , aber dann nicht in den Wortlaut des Vergleichs aufgenommen habene Zumindest bleiben die rechtlichen Möglichkeiten offen, daß entweder der Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Nichtaufnähme einer Berufstätigkeit als mündliche Nebenabrede,sogar Inhalt des Vertrages geworden ist, oder- aber daß diese Präge, da sie zwar erörtert, aber nicht in den Vergleich sw or t laut aufgenommen worden ist, gerade nicht in dem vom Kläger vertretenen Sinne, sondern entsprechend dem Vertrag vom Io Februar 1956 geregelt werden sollte«, Da diese Möglichkeiten vom Berufungsgericht nicht geprüft worden sind, kann das angefoch-tene Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand hah en.
c)	Aber auch wenn man mit dem Berufungsrichter davon ausginge, Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei die Vorstellung der Parteien gewesen, daß die Beklagte so bald wie möglich nach dem Wegfall der Sorge für die Kinder ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen solle, genügte das nicht ohne weiteres für die vom Oberlandesgericht vorgenominenc Abänderung des Vergleichs«
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t
aa) Soll aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die völlige oder teilweise Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes hergeleitet werden, so müssen ganz besondere Umstände vorliegen, damit sich nach § 242 BGB die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse als zulässig erweist o Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur eine Ausprägung des das ganze Rechtsleben beherrschenden Satzes von Treu und Glauben,, Der Bundesgerichtshof hat die strenge Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeführt, es müsse immer entscheidend bleiben, ob die Durchbrechung des obersten Grundsatzes, daß^Verträge zu halten sind, nach der Gesamtlage zur Vermeidung untragbarer und schlechthin ungerechter Ergebnisse notwendig erscheint (BGH LM BGB § 242 (Bb) Nr. 27 m„zahlr • Nachv/.; vglo BGB-RGRK 11. Aufl. § 242 Anm0 70)o Der Umstand allein, daß eine Partei wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, gibt dem Richter noch nicht die Befugnis, gemäß § 242 BGB in ven den Parteien geschlossene Verträge rechtsgestaltend einzugreifen; wollte man es für zulässig halten, Verträge aus bloßen Billigkeitserwägungen durch Richterspruch umzugestalten, würde dies zu einer für das Rechtsleben untragbaren Unsicherheit führen (BGH aaO)o
bb) Die Darlegungen nicht erkennen,- daß sich Abänderung des Vergleichs
 des angefochtenen Urteils lassen das Oberlandesgericht bei seiner dieser strengen Anforderungen
 bewußt gewesen wäre„

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Die Beklagte hatte nach dem unstreitigen Sachverhalt das Abitur«, aber keinerlei abgeschlossene Berufsausbildungo Der Besuch einer privaten Sprachenschule für die Dauer von einigen Monaten kann nach der Lebenserfahrung im allgemeinen nicht einer Berufsausbildung gleichgesetzt werden, die zur Ausübung einer der bisherigen Lebensstellung der Beklagten angemessenen Berufstätigkeit befähigen könnte; dies ergibt sich u»a» bereits aus dem naheliegenden Vergleich, daß schon eine einfache kaufmännische lehi'e ein Vielfaches an Ausbildungszeit erfordern würde«, V/enn unter diesen Umständen die Beklagte nach dreizehnjähriger Ehe im Alter von noch nicht 4-0 Jahren vor der Notwendigkeit stand, einen Beruf zu ergreifen, der ihr für ihr weiteres Leben ni^ht nur notdürftigen Unterhalt, sondern auch einen gewissen Lebensinhalt geben konnte, dann wurde durch ihren Entschluß«, ein akademisches Studium zu beginnen, dem Kläger lediglich die Last auferlegt, daß er für die Dauer des Studiums den gerichtlichen Vergleich entsprechend dessen eindeutigem, unter Beteiligung von zwei Rechtsanwälten gestalteten Wortlaut Y/eiter erfüllen mußte» Dieses Ergebnis könnte nicht ohne weiteres als so mit Recht und Gerechtigkeit in Widerspruch stehend angesehen werden, daß sich nach den dargelegten Grundsätzen ein richterlicher Eingriff in den Vergleichsinhalt rechtfertigen ließe, auch wenn man berücksichtigt, daß die Parteien davon ausgegangen sind, die Beklagte werde eine Berufstätigkeit ergreifen und später ihren Lebensunterhalt im vollen Umfang selbst verdienen können» Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte weder Berufsausbildung noch Berufstätigkeit aufgenommen
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oder aber ihr Studium unangemessen verzögert hätte, braucht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht erörtert zu werden, da für einen solchen Sachverhalt keine Anhaltspunkte festgestellt sindo
III* Nach allem war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-rieht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wirdo Der Kläger wird in der erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, sein nach Schluß der Revisionsverhandlung angebrachtes Vorbringen über den Umfang der Sprachenausbildung der Beklagten vorzutragen*
Krüger-Nieland
 Fehle
Sprenkraann
 Mösl
Alff