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BGH · lb ZR 81/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 81/64

Juni 1948 zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz herangezogen* Sie haben diese Abgaben auf sich und die Kommanditisten zu gleichen Teilen verteilt und die Privatkonten der Kommanditisten mit deren Anteil belastet; auf diese Weise haben sie den Kläger in den Jahren 1950 bis I960 mit Beträgen von insgesamt 144.400,30 Er hat vorgetragen, er sei bei Abschluß des Vergleichs nicht gewillt gewesen, ein Drittel der Vermögensabgabe der Beklagten und ihres Vaters zu tragen; er müsse bereits Vermögensabgabe für seinen Gesellschaftsanteil entrichten. habe 3tatt dessen den ganzen Rückerstattungsbetrag von 849.439»43 DM vom Gewinn für 1950 abgesetzt und auf die drei folgenden Jahre vorgetragen; dadurch habe er mehr an Steuern gespart, als seine gesamten Lastenausgleichsverpflichtungen betragen hätten. Wenn er, der Kläger, nun gleichwohl einen Teil der Vermögensabgabe der Beklagten tragen solle, dann werde er insoweit zweimal zu dem Lastenausgleich herangezogen; das sei aber nicht der Sinn der Ziff.7 des Vergleichs gewesen; mit Sie meinen, nach Ziff.7 des Vergleichs müsse der Kläger das Drittel der Vermögensabgabe tragen, mit dem er belastet v/orden sei. den durch die Rückerstattung erlittenen Verlust steuerlich ausgewertet habe, sei allen Beteiligten bekannt gewesen und dürfe nicht mit der Präge der Verteilung der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich verquickt werden. Der Kläger brauche auch nicht die Vermögensabgabe zweimal zu entrichten; denn er könne die nach dem Vergleich den Beklagten gegenüber bestehende Verpflichtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Laotenausgleichsabgabe absetzen und dadurch seine Verpflichtung zur Zahlung von Vermögensabgabe ausräumen oder mindern, tfegen einer danach etwa noch verbleibenden doppelten Inanspruchnahme seien sie, die Beklagten, bereit, den Kläger schadlos zu .halten. Die Revision sieht den § 551 Nr. 1 ZPO dadurch als verletzt an, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung mit dem Vorsitzenden und drei Beisitzern besetzt gewesen sei und daß der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts nicht genau geregelt habe, in welcher Zusammensetzung der Spruchkörper jeweils eine bestimmte Sache zu behandeln habe, insbesondere, wer als Berichterstatter einzuteilen sei. Juni 1948 insoweit zweimal zur Vermögensabgabe herangezogen wird, als es auf Grund des Vergleichs vom 13- September 1950 an die Rück-erstuttungsberechtigten herausgegeben worden ist. Januar 1950 alleiniger Inhaber des Betriebsvermögens geblieben sei, entsprechend der Regelung des Soforthilfegesetzes auch nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz allein zur Vermögensabgabe veranlagt werden würde; das hätten sie als unbillig empfunden und hätten deshalb im Innenverhältnis die Verteilung der Lastenausgleichsabgaben entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an der Kommanditgesellschaft zu gleichen Teilen bestimmt (Ziff.7 des Vergleichs). Juni 1948 zurück; das bedeutet, daß das rückerstattetc Vermögen nicht beim Rückerstattungsverpflichteten, sondern beim Rückerstattungsberechtigten erfaßt wird; nur wenn eine Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung noch nicht vorliegt, wird der Rückerstattungsverpflichtete im V/ege der vorläufigen Veranlagung herangezogen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LAG). a) er konnte einen seiner Rückerstattungsverpflichtung entsprechenden Posten auf der Passivseite seiner Bilanz einsetzen mit der Wirkung, daß er nur mit dem ihm nach Burchführung des Vergleichs verbleibenden Teil des Betriebsvermögens zur Vermögensabgabe herangezogen wurde; Da diese gesetzliche Regelung der Lastenausgleichsabgaben von den Parteien beim Abschluß des Vergleichs nicht habe vorausgesehen werden können, sei für die Auslegung der Ziff.7 des Vergleichs - so führt das angefochtene Urteil aus - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) oder der Anpassung der Vertragspflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu ermitteln, was die Parteien bestimmt hätten, v/enn sie die gesetzliche Regelung beim Vergleichsschluß gekannt hätten. Das hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts - unter Berücksichtigung der Abgabepflicht der Kommanditistin Mathilde - zu dem Ergebnis, daß bei einer Passivierung der Rückerstattungspflicht dann, wenn jeder Gesellschafter die auf seinen Vermögensanteil entfallende Vermögensabgabe getragen hätte, Otto K4HHP sen. und nach ihm die Beklagten sogar zu einer günstigeren Veranlagung gekommen wären, als sie mit der Vereinbarung in Ziff.7 des Vergleichs angestrebt worden sei. b) aa) Die Revision bekämpft diese Berechnung zu Unrecht mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe sich in der Frage, für welche Vermögensbestandteile der Kläger abgabepflichtig sei, unbesehen dem Gutachten des Sachverständigen der Überfinanzdirektion Nürnberg angeschlossen, ohne die einschlägigen Rechtsfragen selbst zu prüfen; die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben vielmehr mit aller Deutlichkeit, daß der Berufungsrichter nach eingehender Erörterung der in Betracht kommenden Rechtsfragen (vgl. bb) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Kläger als abgabepflichtig für seine Kommanditeinlage und seinen Rückzahlungsanspruch von 75.133 DM angesehen; beide Vermögenswerte fielen nicht unter § 77 BewG mit der Folge, daß der Kläger für sie nach § 17 LAG keine Vermögensabgabe zu leisten habe; denn der Kläger sei nicht mit dem Betriebsvermögen abgabepflichtig geworden. Juni 1948 (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LAG) der Wille des Gesetzes ergibt, den entzogenen Gegenstand selbst (das Grundstück, den Betrieb) und nicht nur einen Anspruch auf dessen Herausgabe als abgabepflichtiges Vermögen des Rückerstattungsberechtigten zu betrachten. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum sov/ohl die Kommanditeinlage als auch den Aus-zahlungsanspruch von 75.133 DM als Teil der rückerstatteten Beteiligung und damit als Gegenstand der Abgabepflicht angesehen. cc) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts als verfahrenswidrig {§ 286 ZPO), der Kläger habe für dieses Vermögen vierteljährlich 1.910,10 DM Vermögensabgabe zu zahlen; Die Revision übersieht dabei, daß in diesem Betrage auch die Vermögensabgabe für ein Hausgrundstück in BflHK enthalten ist, das vom Berufungsgericht für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es nur um die Erstattung von Vermögensabgabe auf das Betriebsvermögen geht, zu Recht außer Betracht gelassen wurde. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Vermögensabgabe des Klägers auf das nach den dargelegten Grundsätzen ihm als abgabepflichtig zuzurechnende Ver-* mögen verringere sich dadurch, daß ihm als Rückerstattungsberechtigten ein Freibetrag von 150.000 DM (§ 26 Abs. 2 LAG) und als rassisch Verfolgtem darüber hinaus ein Abschlag von 10 v.H. zustehe. Auf diese von den Parteien, nicht vorausgesehene Folge könnten sich jedoch die Beklagten nicht berufen; denn es könne nicht angenommen v/erden, daß Otto K^^^sen. 3. a) Da sonach die Kommanditisten - so legt das angefochtene Urteil fernerhin dar - ohne Berücksichtigung der Freibeträge je mit mehr als einem Drittel des Betriebsvermögens, soweit es bei einer Passivierung der Rückerstattungspflicht der Vermögensabgabe unterläge, zu dieser Abgabe herangezogen würden, entfiele für den Fall der Passivierung eine Pflicht des Klägers zur Übernahme eines Teiles der von Otto KflB^Bscn. Jedenfalls müßten sich die Beklagten dem Kläger gegenüber so behandeln lassen, als ob ihr Rechts-Vorgänger die Rückerstattungsverpflichtung passiviert hätte; denn die Parteien seien davon ausgegangen, daß das Rückerstattungsobjekt nur einmal von der Vermögensabgabe erfaßt werde, und nur in dieser Erwartung hätten sich die Rückerstattungsberechtigten verpflichtet, ein Drittel der Vermögensabgabe zu übernehmen. Damit entfalle aber eine Erstattungspflicht des Klägers gegenüber den Beklagten aus Ziff.7 des Vergleichs, weil der Kläger selbst schon kraft Gesetzes in dem im Vergleich vorgesehenen • Verhältnis für die Vermögensabgabe hafte. Der Vertragszweck der Ziff.7 des Vergleichs läßt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch erreichen, daß der Kläger - entsprechend dem Y/illen der Beklagten - diesen die streitigen Anteile der Vermögensabgabe erstattet und diese Zahlungen bei seiner eigenen Veranlagung zur Vermögensabgabe absetzt. Das Oberlandesgericht legt unter ausführlicher Berechnung dar, daß bei einem solchen Verfahren die Belastung des Klägers weit höher wäre als sie sich nach der Vergleichsauslegung des Berufungsgerichts ergibt. b) Auch gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Ihre mit überschlägigen, nicht ohne weiteres verständlichen Berechnungen begründeten Angriffe dringen schon deshalb nicht durch, weil sie auf dem irrigen Ausgangspunkt beruhen, der Kläger sei nach Ziff.7 des Vergleichs verpflichtet, das rechnerische Drittel aus der Summe der von allen Beteiligten Demgegenüber hat aber, wie dargelegt, das Berufungsgericht den Vergleich rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, der Kläger genüge seiner Vertragspflicht dadurch, daß er die Vermögensabgabe für einen Vermögensteil entrichtet, der höher ist als der Teil des Betriebsvermögens, der sich nach Passivierung der Rückerstattungslast für die Beklagten als abgabepflichtig errechnen würde. Die Berechnung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch Ausgleichsleistungen an die Beklagten seine eigene Abgabeschuld nicht in gleichem Maße mindern könne und sich deshalb auf ein solches Verfahren nicht einzulassen brauche, kann nicht mit dem allgemeinen Hinweis entkräftet werden, es sei "zweifellos möglich", auf diese Weise die Vermögensabgabe des Klägers "weitgehend" zu ermäßigen. Nach allem ist die Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden, der Kläger müsse nach Ziff.7 des Vergleichs für die Entrichtung der Vermögensabgabe so gestellt werden, als ob Otto l^m^sen. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers der Höhe nach in der Jeise errechnet, daß es ihm - von einer kleinen rechnerischen Unstimmigkeit des Klageantrags abgesehen -die Auszahlung aller Beträge zugebilligt hat, mit denen die Beklagten und deren Rechtsvorgänger das Privatkonto des Klägers an Vermögensabgabe in den Jahren 1950 bis I960 belastet haben. Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe mit diesen Ansprüchen des Klägers die Vorteile verrechnen müssen, die sich durch die von den Beklagten und ihrem Rechtsvorgänger erzielten Steuerersparnisse für den Betrieb und damit auch für den Kläger und dessen Gewinnanteile ergeben hätten. Ein Vorteil für den Betrieb konnte sich aus der Verminderung der Steuerverpflichtungen von Otto K^|^ sen. Dies hätte nur dann mittelbar zu einem Vorteil des Klägers führen können, wenn die Kommanditgesellschaft die fraglichen Beträge gewinnbringend genutzt haben sollte und sie von dritter Seite Darlehn zu dem gleichen Zinssatz nicht hätte erhalten können. Tat er dies aber freiwillig, so könnten die Beklagten schon aus diesem Grunde nicht vei*langen, daß der Kläger daraus' etwa erlangte mittelbare Vorteile auf seine Klagforderung verrechnen lassen muß. September 1952) bis 1954 oder 1955 den jährlichen Belastungen nicht widersprochen; das vermöge die Verwirkung aber nicht zu begründen, da keine besonderen Umstände hinzugetreten seien, die die Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen; überdies sei die sich aus dem Lastenausgleichsgesetz ergebende Bechtslage schwierig zu übersehen gewesen, so daß dem Kläger das vorübergehende, auf Rechtsunsicherheit beruhende Schweigen nicht zur Last gelegt werden könne.

Zitierte Normen: § 551 ZPO Art. 101 GG § 69 GVG § 27 LAG § 157 BGB § 77 BewG § 27 LAG § 77 BewG § 27 LAG § 286 ZPO § 26 LAG § 97 ZPO
VermögenVermögensabgabeBerufungsgerichtVergleichOttoKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

1/
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
lb ZR 81/64
URTEIL	Verkündet am
3. Juni 1966 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Schuhfabrikanten
1.	Otto K
2.	Günter K in A
jun.,
'Ofr.,
Beklagten und Revisionsklüger,
- Prozcübevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Paul (England),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
(JL I
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Junghluth, Behle, Dr* Mösl und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Gesellschafter der Birma ISchuhfabrik PflHMHD & RflHBil^poHG in AI Der Betrieb wurde im Jahre 1938 im Zuge der "Arisierung jüdischer Betriebe" beschlagnahmt und später an den Schuhfabrikanten Otto K^H^sen., den Vater der Beklagten, veräußert. Der Kläger und sein Mitgesellschaf* ter Eflm erhielten keinerlei Entschädigung.
Der Kläger, der bei Kriegsende als deutscher Staatsangehöriger in	lebte,	erhob	im	Jahre	1948	-	ebenso
 wie Mathilde RflflHfe, die Erbin des Gesellschafters HflHl-* Anspruch auf Rückerstattung des Betriebes nach dem Gesetz Nr. 59 der amerikanischen Militärregierung. Im Verlaufe des Rückerstattungsverfahrens kam
 
am 1. August 1950 ein vorläufiger Vergleich zustande, wonach das Unternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in eine Kommanditgesellschaft mit Otto K^BHl sen. als persönlich haftendem Gesellschafter und den Rückerstattungsberechtigten als Kommanditisten umgewandelt werden sollte. Da die Rückbeziehung auf den Stichtag der Währungsumstellung aus steuerlichen Gründen nicht möglich war, schlossen die Beteiligten nach längeren Verhandlungen am 13. September 1950 vor der V/iedergutmachungsbehörde einen endgültigen Vergleich, wonach sie die Kommanditgesellschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1950 nach der Bilanz vom 31. Dezember 1949 gründeten.
Von dem in der Bilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen in Höhe von 1.387.265,40 DM erhielten nach dem Vergleich Otto K^IP sen. 579*000 DM, der Kläger und Mathilde RJHHHi je 404.132,70 DM. In die neu gegründete Kommanditgesellschaft sollte jeder Beteiligte 329.000 DM Einbringen; der danach jeweils noch verbleibende Betrag war an die Gesellschafter auszuzahlen, doch hatte Otto KflH^sen* die auf ihn noch entfallenden 250.000 DM je zur Hälfte an die beiden Kommanditisten für die im Jahre 1940 übernommenen Warenvorräte und Betriebseinrichtungen zu zahlen. In der für den vorliegenden Rechtsstreit allein bedeutsamen Ziff. 7 des Vergleichs war bestimmt:
"Der Lastenausgleich trifft die Gesellschafter
 zu gleichen Teilen."
Beim Abschluß des Vergleichs war der Inhalt des künftigen Lastenausgleichsgesetzes den Beteiligten nicht bekannt.
1
A I
 
Otto Klüsen, und nach seinem Tode die Beklagten als seine Rechtsnachfolger wurden mit. dem gesamten Gesellschaftsvermögen nach dem Stand vom 21. Juni 1948 zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz herangezogen* Sie haben diese Abgaben auf sich und die Kommanditisten zu gleichen Teilen verteilt und die Privatkonten der Kommanditisten mit deren Anteil belastet; auf diese Weise haben sie den Kläger in den Jahren 1950 bis I960 mit Beträgen von insgesamt 144.400,30 EM belastet .
Der Kläger verlangt die Erstattung dieser Beträge, mit denen er sich zu Unrecht belastet glaubt. Er hat vorgetragen, er sei bei Abschluß des Vergleichs nicht gewillt gewesen, ein Drittel der Vermögensabgabe der Beklagten und ihres Vaters zu tragen; er müsse bereits Vermögensabgabe für seinen Gesellschaftsanteil entrichten. Daß die Beklagten ihrerseits nochmal für das ganze Betriebsvermögen die Abgabe entrichten müßten, sei das Verschulden ihres Vaters, der es unterlassen habe, die Rückerstattungsverpflichtung nach § 2? Abs. 2 LAG in der DM-Eröffnungsbilanz (DM-EB) zu passivieren, wozu er den Kommanditisten gegenüber verpflichtet gewesen sei. Otto Kreuch son. habe 3tatt dessen den ganzen Rückerstattungsbetrag von 849.439»43 DM vom Gewinn für 1950 abgesetzt und auf die drei folgenden Jahre vorgetragen; dadurch habe er mehr an Steuern gespart, als seine gesamten Lastenausgleichsverpflichtungen betragen hätten. Wenn er, der Kläger, nun gleichwohl einen Teil der Vermögensabgabe der Beklagten tragen solle, dann werde er insoweit zweimal zu dem Lastenausgleich herangezogen; das sei aber nicht der Sinn der Ziff. 7 des Vergleichs gewesen; mit
~ 5 -
ihr habe vielmehr nur vermieden werden sollen, daß möglicherweise Otto	sen.	die Vermögensabgabe auf
 das ganze Betriebsvermögen zu zahlen habe, während die übrigen Gesellschafter keinen Lastenausgleich auf ihren Anteil am Betriebsvermögen zu entrichten hätten.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 144.382,32 DM und 5 v.H. Zinsen seit 1. Januar 1961 sowie 5 v.H. Zinsen aus
17.161,65	DM	seit	1
9.294,66	DM	seit	1
9.294,66	DM	seit	1
10.500,50	DM	seit	1
19.650,62	DM	seit	1
15-225,26	DM	seit	1
15.225,27	DM	seit	1
15.180,52	DM	seit	1
12.956,86	DM	seit	1
15-046,26	DM	seit	1
Januar Januar Januar Januar Januar J anuar Januar Januar J anuar Januar
1951,
1952,
1953,
1954,
1955,
1956,
1957,
1958,
1959, I960
jeweils bis zu dem 31. Dezember I960 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie meinen, nach Ziff. 7 des Vergleichs müsse der Kläger das Drittel der Vermögensabgabe tragen, mit dem er belastet v/orden sei. Otto KflH^sen. habe die Rückerstattungsverpflichtung nicht passivieren können, da er bis 1. Januar 1950 Alleininhaber des Betriebes gewesen sei; dementsprechend sei er auch nach dem Vermögens
 stand vom 21. Juni 1948 mit dem ganzen Betriebsvermögen zu dem Lastenausgleich herangezogen worden, wovon aber im Innenverhältnis ein Drittel auf den Kläger entfalle.
Daß Otto KflB sen. den durch die Rückerstattung erlittenen Verlust steuerlich ausgewertet habe, sei allen Beteiligten bekannt gewesen und dürfe nicht mit der Präge der Verteilung der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich verquickt werden. Der Kläger brauche auch nicht die Vermögensabgabe zweimal zu entrichten; denn er könne die nach dem Vergleich den Beklagten gegenüber bestehende Verpflichtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Laotenausgleichsabgabe absetzen und dadurch seine Verpflichtung zur Zahlung von Vermögensabgabe ausräumen oder mindern, tfegen einer danach etwa noch verbleibenden doppelten Inanspruchnahme seien sie, die Beklagten, bereit, den Kläger schadlos zu .halten. Im übrigen habe der Kläger etwaige Ansprüche verwirkt, da er eine Reihe von Jahren die jetzt streitige Belastung seines Privatkontos widerspruchslos hingenommen habe.
Das Landgericht hat die Beklagttniverurteilt, an den Kläger 144.382,30 DM nebst den beantragten Zinsen zu zahlen; das Öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
 
Bntscheidungsgründe:
A.
Die Revision sieht den § 551 Nr. 1 ZPO dadurch als verletzt an, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung mit dem Vorsitzenden und drei Beisitzern besetzt gewesen sei und daß der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts nicht genau geregelt habe, in welcher Zusammensetzung der Spruchkörper jeweils eine bestimmte Sache zu behandeln habe, insbesondere, wer als Berichterstatter einzuteilen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17* 294; 18, 65), der sich der erkennende Senat schon mehrfach angeschlos-aen hat (zuletzt mit Urteil vom 23. März 1966 - Ib ZR 52/64), stellt es einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruch-körpera es gestattet, daß sie in zv/ei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann. Dagegen ist eine begrenzte Uberbesetzung unbedenklich und mit Rücksicht darauf unvermeidlich, daß der Umfang der Geschäftslast und die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, daß außerdem der Möglichkeit von Erkrankungen eines oder mehrerer Richter und der Notwendigkeit eines Urlaubs Rechnung getragen werden muß (BGH LM GG Art. 101 Nr. 12). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht eine Überbesetzung der Zivilund Strafkammern eines Landgerichts mit einem Vorsitzenden
A
 
und vier Beisitzern für zulässig erklärt, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfG NJW 1965, 1219). Da für die Zivilsenate eines Oberlandesgerichts nicht anderes gelten kann, bedarf es keiner v/eiteren Begründung, daß die hier in Rede stehende Besetzung mit einem Vorsitzenden und drei Beisitzern zulässig ist; Anhaltspunkte dafür, daß das Gerichtspräsidium die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung zu Unrecht bejaht hätte oder willkürlich verfahren wäre, hat die Revision nicht dargetan.
Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich nicht, daß der Vorsitzende des Senats vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen hat, nach welchen Grundsätzen die nitglieder des Senats an den Verfahren mitwirken (BVerfG NJY/ 1965, 1219); die Rechtsordnung ging vielmehr unter der - zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch geltenden - alten Fassung des § 69 GVG davon aus, daß der Vorsitzende in richterlicher Unabhängigkeit die Rechtsprechungsaufgaben unter die einzelnen Mitglieder seines Kollegiums verteilt. Wie ein Verstoß gegen den - über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgehenden (BVerfG aaO) - § 69 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsver-fassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067) zu beurteilen wäre, ist danach im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
B.
I. Der Streit der Parteien ist, wie das Berufungsgericht ausführt, dadurch entstanden, daß das Betriebs-
 
vermögen nach dem Stand vom 21. Juni 1948 insoweit zweimal zur Vermögensabgabe herangezogen wird, als es auf Grund des Vergleichs vom 13- September 1950 an die Rück-erstuttungsberechtigten herausgegeben worden ist.
Bei Abschluß des Vergleichs - so legt das angefoch-tene Urteil dar - seien die Parteien davon ausgegangen, daß Otto KÜ^sen., der bis zu dem 1. Januar 1950 alleiniger Inhaber des Betriebsvermögens geblieben sei, entsprechend der Regelung des Soforthilfegesetzes auch nach dem künftigen Lastenausgleichsgesetz allein zur Vermögensabgabe veranlagt werden würde; das hätten sie als unbillig empfunden und hätten deshalb im Innenverhältnis die Verteilung der Lastenausgleichsabgaben entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an der Kommanditgesellschaft zu gleichen Teilen bestimmt (Ziff. 7 des Vergleichs).
Entgegen den Erwartungen der Parteien wirkt jedoch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LAG grundsätzlich für die Ermittlung dos der Abgabe unterliegenden Vermögens eine nach dem 21. Juni 1948 getroffene rechtskräftige Entscheidung oder Vereinbarung über eine Rückerstattung auf den Beginn des 21. Juni 1948 zurück; das bedeutet, daß das rückerstattetc Vermögen nicht beim Rückerstattungsverpflichteten, sondern beim Rückerstattungsberechtigten erfaßt wird; nur wenn eine Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung noch nicht vorliegt, wird der Rückerstattungsverpflichtete im V/ege der vorläufigen Veranlagung herangezogen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LAG).
Bei Abgabepflichtigen, die eine DM-ErÖffnungsbilanz aufstellen, sind die Wertansätze in dieser Bilanz auch
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für die Behandlung der Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen hei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens maßgebend; der Abgabepflichtige ist aber nach einer Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung berechtigt, "die steuerliche BM-Sröffnungsbilanz ... mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen. Ertrag und Vermögen zu ändern” (§ 27 Abs. 2 LAG).
Bas Berufungsgericht geht nach dieser Vorschrift davon aus. daß Otto Kreuch sen. für die Behandlung seiner RUckerstattungsverpflichtung in der BM-Eröffnungsbilanz zwischen zwei Möglichkeiten wählen konnte:
a)	er konnte einen seiner Rückerstattungsverpflichtung entsprechenden Posten auf der Passivseite seiner Bilanz einsetzen mit der Wirkung, daß er nur mit dem ihm nach Burchführung des Vergleichs verbleibenden Teil des Betriebsvermögens zur Vermögensabgabe herangezogen wurde;
b)	er konnte von der Passivierung der Rückerstattungspflicht absehen; dann wurde er zwar - ungeachtet der Veranlagung des Rückerstattungsberechtigten zur Vermögensabgabe-mit dem gesamten Betriebsvermögen zur Vermögensabgabe herangezogen, konnte aber die Rückerstattungspflicht als Verlust behandeln und dadurch Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sparen.
Ba sich Otto K^H^sen. für die zweite Möglichkeit entschieden hat. werden nach der Feststellung des Berufungsgerichts sowohl der Kläger als auch die Beklagten bezüglich des an den Kläger rückerstatteten Teils des
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Betriebsvermögens zur Vermögensabgabe veranlagt.
Gegen diese rechtliche Ausgangslage, die das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darlegt (vgl. BGH WM 1958, 1227), erhebt die Revision keine Bedenken.
II. Da diese gesetzliche Regelung der Lastenausgleichsabgaben von den Parteien beim Abschluß des Vergleichs nicht habe vorausgesehen werden können, sei für die Auslegung der Ziff. 7 des Vergleichs - so führt das angefochtene Urteil aus - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) oder der Anpassung der Vertragspflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu ermitteln, was die Parteien bestimmt hätten, v/enn sie die gesetzliche Regelung beim Vergleichsschluß gekannt hätten. Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung der vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vereinbarten Lastenausgleichsklauseln keine feststehenden Auslegungsregeln gibt, sondern eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung aus den konkreten Umständen des Einzelfalles durch Auslegung, Vertragsergänzung oder gemäß § 242 BGB im Wege eines Ausgleichsanspruchs zu ermitteln ist (BGH LM BGB § 157 (D) Nr. 10). *
* 1. a) Das Berufungsgericht errechnet sodann das abgabepflichtige Vermögen, wie es sich ergeben hätte, wenn Otto KdB) sen. seine Rückerstattungspflicht nachträglich in der DM-EB passiviert hätte und. wenn sowohl die Ziff. 7 des Vergleichs wie die dem Kläger als rassisch Verfolgtem zustehenden Freibeträge außer Betracht bleiben, wie folgt:
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der Kläger wäre abgabepflichtig für 399*747 DM als Wert des Herausgabeanspruchs auf Grundlage der DM-EB zu dem 21. Juni 1948, bestehend- aus 329*000 DM Kommanditeinlage zu dem 1. Januar 1950 - abzüglich 4*336 DM ('Wert der Einlage zu dem 21. Juni 1948) - und dem Auszahlungsanspruch von 75.133 DM als weiterem Teil des Herausgabeanspruchs. Nicht abgabepflichtig sei der Kläger für seinen Nachzahlungsanspruch von 125.000 DM, da er am 21. Juni 1948 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin gehabt habe und daher nur der beschränkten Abgabepflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LAG i.V.m. § 77 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (BewG) unterliege;
die Beklagten wären nach Passivierung der Kommanditeinlagen der Rückerstattungsberechtigten in der zu dem 21. Juni 1948 bestehenden Höhe, der Auszahlungsansprüche von je 75.133 DM und der Nachzahlungsansprüche von je 125*000 DM und unter Abzug einer Kreditgewinnabgabe von
11.600 DM abgabepflichtig für ein Vermögen von rund 311.100 DM.
Das hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts - unter Berücksichtigung der Abgabepflicht der Kommanditistin Mathilde	- zu dem Ergebnis, daß bei
 einer Passivierung der Rückerstattungspflicht dann, wenn jeder Gesellschafter die auf seinen Vermögensanteil entfallende Vermögensabgabe getragen hätte, Otto K4HHP sen. und nach ihm die Beklagten sogar zu einer günstigeren Veranlagung gekommen wären, als sie mit der Vereinbarung in Ziff. 7 des Vergleichs angestrebt worden sei.
 
b) aa) Die Revision bekämpft diese Berechnung zu Unrecht mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe sich in der Frage, für welche Vermögensbestandteile der Kläger abgabepflichtig sei, unbesehen dem Gutachten des Sachverständigen der Überfinanzdirektion Nürnberg angeschlossen, ohne die einschlägigen Rechtsfragen selbst zu prüfen; die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben vielmehr mit aller Deutlichkeit, daß der Berufungsrichter nach eingehender Erörterung der in Betracht kommenden Rechtsfragen (vgl. insbesondere BU 20) zu dem selben Ergebnis kommt wie der Gutachter.
bb) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Kläger als abgabepflichtig für seine Kommanditeinlage und seinen Rückzahlungsanspruch von 75.133 DM angesehen; beide Vermögenswerte fielen nicht unter § 77 BewG mit der Folge, daß der Kläger für sie nach § 17 LAG keine Vermögensabgabe zu leisten habe; denn der Kläger sei nicht mit dem Betriebsvermögen abgabepflichtig geworden. Auch die Fiktion des § 27 Abs. 1 LAG greife nicht durch, da dem Kläger nicht der entzogene Betrieb zurückerstattet worden sei; die Parteien hätten vielmehr eine neue Gesellschaft gegründet, an der der Kläger erst zu dem 1. Januar 1950 einen Anteil erworben habe; damit habe ihm aber am 21. Juni 1948 nur ein dem Schuldrecht angehörender Herausgabeanspruch zugestanden, also ein Vermögenswert, der nicht unter § 77 BewG falle.
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den Fall der Rückerstattung eines Betriebes ausgesprochen (BGH WM 1963, 1255), daß
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A
sich aus der Rückbeziehung der dinglichen Folgen auf den 21. Juni 1948 (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LAG) der Wille des Gesetzes ergibt, den entzogenen Gegenstand selbst (das Grundstück, den Betrieb) und nicht nur einen Anspruch auf dessen Herausgabe als abgabepflichtiges Vermögen des Rückerstattungsberechtigten zu betrachten. Nichts anderes kann gelten, wenn der Betrieb, wie im vorliegenden Falle, nicht als ganzes, sondern auf Grund einer Vereinbarung in Form einer Beteiligung zurückerstattet wird; denn es wird kein anderer als der entzogene Gegenstand zurückerstattet, sondern der Rückerstattungsverpflichtete wird als Gesellschafter an dem der Rückerstattung unterliegenden Betriebe beteiligt (vgl. auch die Beispiele bei Kühne/Wolff, LAG §.27 Anra. 7). Für diesen Fall hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsirrtum sov/ohl die Kommanditeinlage als auch den Aus-zahlungsanspruch von 75.133 DM als Teil der rückerstatteten Beteiligung und damit als Gegenstand der Abgabepflicht angesehen. Im Übrigen steht die praktische Handhabung damit lin Einklang; nach dem bei den Akten befindlichen "vorläufigen berichtigten Bescheid über die Vermögensabgabe" des Finanzamts Lichtenfels vom 17. September 1958 wird der Kläger für ein Betriebsvermögen von 399.747 DM zur Vermögensabgabe herangezogen, also genau in derselben Höhe, von der das Berufungsgericht ausgeht.
cc) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts als verfahrenswidrig {§ 286 ZPO), der Kläger habe für dieses Vermögen vierteljährlich 1.910,10 DM Vermögensabgabe zu zahlen;
 
sie meint, aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 1962 und der Anlage hierzu ergehe sich, daß der Kläger vierteljährlich 2.275,20 DM zu entrichten habe. Die Revision übersieht dabei, daß in diesem Betrage auch die Vermögensabgabe für ein Hausgrundstück in BflHK enthalten ist, das vom Berufungsgericht für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es nur um die Erstattung von Vermögensabgabe auf das Betriebsvermögen geht, zu Recht außer Betracht gelassen wurde.
2.	Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Vermögensabgabe des Klägers auf das nach den dargelegten Grundsätzen ihm als abgabepflichtig zuzurechnende Ver-* mögen verringere sich dadurch, daß ihm als Rückerstattungsberechtigten ein Freibetrag von 150.000 DM (§ 26 Abs. 2 LAG) und als rassisch Verfolgtem darüber hinaus ein Abschlag von 10 v.H. zustehe. Auf diese von den Parteien, nicht vorausgesehene Folge könnten sich jedoch die Beklagten nicht berufen; denn es könne nicht angenommen v/erden, daß Otto K^^^sen. als Entzieher des Vermögens in den Genuß der abgaberechtlichen Vorteile habe kommen sollen, die gerade dem Verfolgten persönlich wegen der Tatsache der Verfolgung vom Gesetzgeber gewährt werden. Bei der Anpassung der Vertragspflichten habe daher die Minderung der Vermögensabgabe der Rück-erstättungsberechtigten durch deren Freibeträge außer Betracht zu bleiben.
Diese Auslegung ist frei von Rechtsirrtum; sie ist möglich und widerspricht keinen anerkannten Auslegungsregeln, ist daher für das Revisionsgericht bin-
dend. Die nicht naher begründete Ansicht der Revision, es "entbehre jeder Berechtigung", den Beklagten die dem Kläger nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehenden Vergünstigungen nicht ebenfalls zugute kommen zu lassen, vermag die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern; diese entspricht vielmehr der in einem ähnlichen Pall vom erkennenden Senat schon gebilligten Auslegung (BGH V?M 1965» 1193) und liegt wesentlich näher als die Auffassung, welche die Revision in unzulässiger Weise an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung setzen möchte.
3.	a) Da sonach die Kommanditisten - so legt das angefochtene Urteil fernerhin dar - ohne Berücksichtigung der Freibeträge je mit mehr als einem Drittel des Betriebsvermögens, soweit es bei einer Passivierung der Rückerstattungspflicht der Vermögensabgabe unterläge, zu dieser Abgabe herangezogen würden, entfiele für den Fall der Passivierung eine Pflicht des Klägers zur Übernahme eines Teiles der von Otto KflB^Bscn. und nach ihm von den Beklagten zu entrichtenden Vermögensabgabe.
Bei dieser Sachlage könne es, so fährt das Berufungsgericht fort, dahingestellt bleiben, ob Otto sen. ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen den oben (II la) dargelegten Möglichkeiten der Bilanzierung in der DM-EB offen gestanden habe oder ob er etwa nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen verpflichtet gewesen sei, wegen der drohenden Rückerstattung schon vor Abschluß des Vergleichs eine entsprechende Rückstellung in der DM-EB vorzunehmen (oder allenfalls nach
 
 Vergleichsschluß die DM-EB nach § 27 Abs. 2 LAG- zu ändern). Jedenfalls müßten sich die Beklagten dem Kläger gegenüber so behandeln lassen, als ob ihr Rechts-Vorgänger die Rückerstattungsverpflichtung passiviert hätte; denn die Parteien seien davon ausgegangen, daß das Rückerstattungsobjekt nur einmal von der Vermögensabgabe erfaßt werde, und nur in dieser Erwartung hätten sich die Rückerstattungsberechtigten verpflichtet, ein Drittel der Vermögensabgabe zu übernehmen. Damit entfalle aber eine Erstattungspflicht des Klägers gegenüber den Beklagten aus Ziff. 7 des Vergleichs, weil der Kläger selbst schon kraft Gesetzes in dem im Vergleich vorgesehenen • Verhältnis für die Vermögensabgabe hafte.
Der Vertragszweck der Ziff. 7 des Vergleichs läßt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch erreichen, daß der Kläger - entsprechend dem Y/illen der Beklagten - diesen die streitigen Anteile der Vermögensabgabe erstattet und diese Zahlungen bei seiner eigenen Veranlagung zur Vermögensabgabe absetzt. Das Oberlandesgericht legt unter ausführlicher Berechnung dar, daß bei einem solchen Verfahren die Belastung des Klägers weit höher wäre als sie sich nach der Vergleichsauslegung des Berufungsgerichts ergibt.
b) Auch gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Ihre mit überschlägigen, nicht ohne weiteres verständlichen Berechnungen begründeten Angriffe dringen schon deshalb nicht durch, weil sie auf dem irrigen Ausgangspunkt beruhen, der Kläger sei nach Ziff. 7 des Vergleichs verpflichtet, das rechnerische Drittel aus der Summe der von allen Beteiligten
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 aufzübringenden Vermögensabgaben zu übernehmen. Demgegenüber hat aber, wie dargelegt, das Berufungsgericht den Vergleich rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, der Kläger genüge seiner Vertragspflicht dadurch, daß er die Vermögensabgabe für einen Vermögensteil entrichtet, der höher ist als der Teil des Betriebsvermögens, der sich nach Passivierung der Rückerstattungslast für die Beklagten als abgabepflichtig errechnen würde.
Die Berechnung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch Ausgleichsleistungen an die Beklagten seine eigene Abgabeschuld nicht in gleichem Maße mindern könne und sich deshalb auf ein solches Verfahren nicht einzulassen brauche, kann nicht mit dem allgemeinen Hinweis entkräftet werden, es sei "zweifellos möglich", auf diese Weise die Vermögensabgabe des Klägers "weitgehend" zu ermäßigen. Dazu hätten die Beklagten vielmehr vortragen müssen, in welchen Punkten die Berechnung, wonach das von den Beklagten erstrebte Verfahren zu einer Mehrbelastung des Klägers führe, unrichtig sei; im übrigen spricht jede Wahrscheinlichkeit dagegen, daß das Finanzamt eine Minderung der Vermögensabgabe des Klägers in voller Höhe der etwa an die Beklagten erstatteten Beträge bewilligen könnte.
4.	Nach allem ist die Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden, der Kläger müsse nach Ziff. 7 des Vergleichs für die Entrichtung der Vermögensabgabe so gestellt werden, als ob Otto l^m^sen. seine Verpflichtung zur Rückerstattung in der DM-ErÖffnungsbilanz passiviert hätte.
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III.	Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers der Höhe nach in der Jeise errechnet, daß es ihm - von einer kleinen rechnerischen Unstimmigkeit des Klageantrags abgesehen -die Auszahlung aller Beträge zugebilligt hat, mit denen die Beklagten und deren Rechtsvorgänger das Privatkonto des Klägers an Vermögensabgabe in den Jahren 1950 bis I960 belastet haben.
Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe mit diesen Ansprüchen des Klägers die Vorteile verrechnen müssen, die sich durch die von den Beklagten und ihrem Rechtsvorgänger erzielten Steuerersparnisse für den Betrieb und damit auch für den Kläger und dessen Gewinnanteile ergeben hätten. Unstreitig handelt es sich hierbei um Steuerersparnisse nicht der Kommanditgesellschaft, sondern von Otto KflBsen. persönlich. Ein Vorteil für den Betrieb konnte sich aus der Verminderung der Steuerverpflichtungen von Otto K^|^ sen. allenfalls insofern ergeben, als Otto KflH^ sen. die auf diese «‘eise gesparten Beträge nicht dem Betrieb entnahm, sondern auf seinem Privat- oder Darlehenskonto beließ, das nach dem Gesellschaftsvertrag mit 5 $ zu verzinsen war. Dies hätte nur dann mittelbar zu einem Vorteil des Klägers führen können, wenn die Kommanditgesellschaft die fraglichen Beträge gewinnbringend genutzt haben sollte und sie von dritter Seite Darlehn zu dem gleichen Zinssatz nicht hätte erhalten können. Insoweit fehlt es jedoch an einem substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten. Auch ist nichts dafür vorgetragen, daß Otto KfH^ sen. etwa nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen wäre, diejenigen
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Beträge, die seinen persönlichen Steuerersparnissen entsprachen, auf seinem bei der Gesellschaft geführten Privatkonto zu belassen. Tat er dies aber freiwillig, so könnten die Beklagten schon aus diesem Grunde nicht vei*langen, daß der Kläger daraus' etwa erlangte mittelbare Vorteile auf seine Klagforderung verrechnen lassen muß. Aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung kommt bei dieser Sachlage eine Minderung der Klagforderung nicht in Betracht.
IV.	Daß der Anspruch des Klägers nicht ver^ . wirkt ist, hat das Oberlandesgericht ohne Bechtsirrtum dargetan. Der Kläger habe zwar vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (1. September 1952) bis 1954 oder 1955 den jährlichen Belastungen nicht widersprochen; das vermöge die Verwirkung aber nicht zu begründen, da keine besonderen Umstände hinzugetreten seien, die die Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen; überdies sei die sich aus dem Lastenausgleichsgesetz ergebende Bechtslage schwierig zu übersehen gewesen, so daß dem Kläger das vorübergehende, auf Rechtsunsicherheit beruhende Schweigen nicht zur Last gelegt werden könne.
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Die von der Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung erbetene Nachprüfung dieser Auffassung läßt keinen Rechtsfehler ersehen.
V. Nach allem war die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-weieen.
Krüger-Nieland
 Mösl
Jungbluth
 Simon
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